{"id":3421,"date":"2009-08-27T17:00:02","date_gmt":"2009-08-27T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3421"},"modified":"2016-04-27T15:02:06","modified_gmt":"2016-04-27T15:02:06","slug":"4b-o-15008-kunststofffilm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3421","title":{"rendered":"4b O 150\/08 &#8211; Kunststofffilm"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01220<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. August 2009, Az. 4b O 150\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, diese zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland biaxial orientierte Polypropylenfolien anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch eine Innenschicht aus Vakuolen enthaltendem Polypropylen-Homopolymer, mit einer Schicht aus vakuolenfreiem Polypropylen-Homopolymer auf der einen Oberfl\u00e4che, und einer bedruckbaren Au\u00dfenschicht auf der vakuolenfreien Polypropylen-Homopolymerschicht aus einem Polyolefin, das Einheiten enth\u00e4lt, die sich von zwei oder mehr Stoffen der Verbindungen Ethylen, Propylen, But-1-en und h\u00f6heren \uf061-Olefinen herleiten,<\/p>\n<p>wobei sich auf der der vakuolenfreien Schicht gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che der Innenschicht noch mindestens eine weitere Polymerschicht befindet, deren Au\u00dfenoberfl\u00e4che matt ist und eine Mischung von inkompatiblen Polymeren umfasst,<\/p>\n<p>und die Innenschicht und\/oder die vakuolenfreie Schicht Titandioxid enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, n\u00e4mlich Rechnungen in Kopie, vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Januar 1999 begangen hat, und zwar durch eine geordnete Zusammenstellung unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Anzahl der von den Beklagten hergestellten, erhaltenen oder bestellten Produkte, unter Angabe der Namen und Adressen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspriesen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten \u00f6ffentlich bestellten Wirtschaftspr\u00fcfer oder vereidigten Buchpr\u00fcfer, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und ihn beauftragen und erm\u00e4chtigen, auf konkrete Fragen der Kl\u00e4gerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Auskunft enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die biaxial orientierten Polypropylenfolien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie die Abnehmer ihrer biaxial orientierten Polypropylenfolien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., n\u00e4mlich die von ihnen belieferten Bedrucker von Polypropylenfolie, die Hersteller von B\u00f6gen solcher Folie sowie die Zuschneider derartiger Folien auffordern, f\u00fcr den Fall der nicht freiwilligen R\u00fcckgabe auch durch Unterbreitung eines R\u00fcckkaufangebots zu einem den Verkaufspreis um bis zu 20 Prozent \u00fcbersteigenden Betrag, die von ihnen, den Beklagten, gelieferten biaxial orientierten Polypropylenfolien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entweder an sie, die Beklagten, zur\u00fcckzugeben oder vor Ort zu vernichten und dies gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines Vernichtungsprotokolls nachzuweisen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 2. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder dieser noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und allein berechtigte Inhaberin des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 611 XXX (im Folgenden: Klagepatent, als B1-Schrift Anlage L 1, als B2-Schrift Anlage L 16). Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft, eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 694 14 XXX (Anlage L 1a) gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer britischen Priorit\u00e4t vom 6. Februar 1993 (GB 9302XXX) am 3. Februar 1994 angemeldet, der Hinweis auf seine Erteilung wurde am 2. Dezember 1998 bekannt gemacht. Das Klagepatent wurde zu Beginn des Jahres 1999 von der Anmelderin auf die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die Fa. A GmbH, \u00fcbertragen. Ausweislich des Bescheids des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 30. M\u00e4rz 1999 (in Anlage L 12b a.E.) wurde die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin mit Wirkung vom 15. M\u00e4rz 1999 in das Patentregister eingetragen. Am 21. Oktober 2004 wurde das Klagepatent sodann auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Kunststofffilme. Gegen das Klagepatent hatte die Fa. B fristgerecht Einspruch eingelegt und das Klagepatent darin wegen fehlender Neuheit, fehlenden erfinderischen Schritts und ungen\u00fcgender Offenbarung angegriffen. Mit Entscheidung vom 25. November 2002 (in Anlagenkonvolut L 20 als Anlage B1) hatte die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts den Einspruch zur\u00fcckgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die Einspruchsf\u00fchrerin am 11. Februar 2008 (Anlagenkonvolut B 18a) zur\u00fcckgenommen. Die Beklagte zu 1) hat das Klagepatent durch Schriftsatz vom 8. September 2008 (Anlagenkonvolut B 1) mit der Nichtigkeitsklage angegriffen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201e1. Biaxial orientierte Polypropylenfolie, gekennzeichnet durch eine Innenschicht aus Vakuolen enthaltendem Polypropylen-Homopolymer auf der einen Oberfl\u00e4che, und einer bedruckbaren Au\u00dfenschicht auf der vakuolenfreien Polypropylen-Homopolymerschicht aus einem Polyolefin, das Einheiten enth\u00e4lt, die sich von zwei oder mehr Stoffen der Verbindungen Ethylen, Propylen, But-1-en und h\u00f6heren \uf061-Olefinen herleiten, wobei sich auf der der gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che der Innenschicht noch mindestens eine weitere Polymerschicht befindet, deren Au\u00dfenoberfl\u00e4che matt ist und eine Mischung von inkompatiblen Polymeren umfasst, und die Innenschicht und\/oder die vakuolenfreie Schicht Titandioxid enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) vertreibt in Deutschland Kunststofffolien unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche die Beklagte zu 1) in Italien herstellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist insgesamt f\u00fcnf Schichten auf, n\u00e4mlich eine Polymerschicht mit matter Au\u00dfenoberfl\u00e4che, eine Zwischenschicht, eine Innenschicht, eine weitere Zwischenschicht und eine bedruckbare Au\u00dfenschicht. Die Beklagte zu 1) bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland durch die Brosch\u00fcren \u201eD\u201c (Anlage L 7) und \u201eE\u201c (Anlage L 8) sowie auf Websites unter den URLs \u201eF\u201c (Anlage L 9) und \u201eG\u201c (Anlage L 9).<\/p>\n<p>Nachdem die Klageschrift im hiesigen Rechtsstreit am 13. Juni 2008 bei Gericht eingegangen war, erhob die Beklagte zu 1) am 18. Juni 2008 gegen die Kl\u00e4gerin negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums vor dem italienischen Tribunale di Milano mit dem Ziel einer Feststellung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht verletze. Die Annahme der Klageschrift im hiesigen Rechtsstreit verweigerte die Beklagte zu 1) am 20. August 2008 im Hinblick darauf, dass die zuzustellenden Dokumente nicht \u00fcbersetzt waren. Hiervon erlangte die Kl\u00e4gerin sp\u00e4testens am 6. September 2008 Kenntnis. Mit Verf\u00fcgung des Gerichts vom 9. September 2008 (als Abschrift Anlage L 15) wurde der Kl\u00e4gerin Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die Auslandszustellung gegeben. In der Zeit zwischen dem 10. und dem 15. September 2008 fragte der Kl\u00e4gervertreter bei der Beklagtenvertreterin, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits f\u00fcr die Beklagte zu 2) bestellt hatte, vergeblich an, ob sie sich auch f\u00fcr die Beklagte zu 1) bestellen und Zustellungen entgegennehmen k\u00f6nnte. Innerhalb der ihr gerichtlich gesetzten Frist bat die Kl\u00e4gerin sodann um \u00dcbersetzung der Klageschrift ins Italienische und zahlte zugleich den erforderlichen Kostenvorschuss ein. Nach Eingang der \u00dcbersetzung wurden die der Beklagten zu 1) (erneut) zuzustellenden Dokumente sodann am 5. November 2008 versandt und schlie\u00dflich am 2. Dezember 2008 zugestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland werde das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. F\u00fcr die Frage der Verletzung sei es unerheblich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwischen Innenschicht und Polymerschicht mit matter Au\u00dfenoberfl\u00e4che \u2013 unstreitig \u2013 eine Zwischenschicht aufweist. Die technische Lehre des Klagepatents sei nicht auf Gestaltungen beschr\u00e4nkt, bei denen die Schicht mit matter Au\u00dfenoberfl\u00e4che unmittelbar an der Innenschicht anliegt. Hinsichtlich des Aufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behauptet die Kl\u00e4gerin, die zwischen einer Innenschicht \u2013 die unstreitig Vakuolen aufweist \u2013 und der \u2013 unstreitig \u2013 bedruckbaren Au\u00dfenschicht befindliche Zwischenschicht bestehe aus einem Polypropylen-Homopolymer und weise keine Vakuolen auf. Dies ergebe sich aus einem vergleichend von einem patentgem\u00e4\u00dfen Produkt der Kl\u00e4gerin und von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angefertigten Infrarot-Spektrum. Das so gewonnene Spektrogramm (Anlage L 17) zeige, dass beide Erzeugnisse in der bedruckbaren Au\u00dfenschicht und in der darunterliegenden Zwischenschicht dieselben Materialien aufweisen. Da das Produkt der Kl\u00e4gerin in der entsprechenden Zwischenschicht \u2013 unstreitig \u2013 aus einem Polypropylen-Homopolymer besteht, ergebe sich hieraus, dass auch die Zwischenschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einem solchen Material besteht. Zum anderen ergebe sich der behauptete Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus einer rasterelektronenmikroskopischen Aufnahme (Anlage L 18), die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gefertigt worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen,<\/p>\n<p>wobei die Kl\u00e4gerin den zuerkannten Entfernungsanspruch (Ziffer I.3) hilfsweise geltend gemacht hat zu dem Antrag,<\/p>\n<p>die biaxial orientierten Polypropylenfolien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen,<\/p>\n<p>und hinsichtlich des Entfernungsanspruchs h\u00f6chst hilfsweise beantragt,<\/p>\n<p>die biaxial orientierten Polypropylenfolien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, indem sie die Abnehmer ihrer biaxial orientierten Polypropylenfolien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1., n\u00e4mlich die von ihnen belieferten Bedrucker von Polypropylenfolie, die Hersteller von B\u00f6gen solcher Folie sowie die Zuschneider derartiger Folien auffordern, die von ihnen, den Beklagten, gelieferten biaxial orientierten Polypropylenfolien gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entweder an sie, die Beklagten, zur\u00fcckzugeben oder vor Ort zu vernichten und dies gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines Vernichtungsprotokolls nachzuweisen<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 611 XXX B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen der Innenschicht und der weiteren Polymerschicht mit matter Au\u00dfenoberfl\u00e4che befindliche Zwischenschicht entspreche nicht der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Die weitere Polymerschicht mit matter Au\u00dfenoberfl\u00e4che befinde sich nicht im Sinne des Klagepatents auf der Innenfl\u00e4che. Hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Infrarotspektrogramms (Anlage L 17) bestreiten die Beklagten es mit Nichtwissen, dass f\u00fcr den im Spektrogramm angestellten Vergleich auch eine patentgem\u00e4\u00dfe Folie der Kl\u00e4gerin untersucht wurde. Ferner stellen die Beklagten in Abrede, dass die angewandte Untersuchungsmethode zur Ermittlung des Schichtaufbaus geeignet sei, die Eindringtiefe der Messstrahlung sei zu gering. Hinsichtlich der von der Kl\u00e4gerin ebenfalls angef\u00fchrten rasterelektronenmikroskopischen Aufnahme (Anlage L 18) bestreiten die Beklagten, dass hieraus die Abgrenzung der Kernschicht erkennbar sei.<\/p>\n<p>Ferner meinen die Beklagten, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die technische Lehre des Klagepatents sei nicht hinreichend offenbart, da nicht gelehrt werde, wie eine matte Schicht auszuf\u00fchren sei. Auch sei die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen durch die EP 0 514 098 (Anlage B 10), die WO 93\/04860 (Anlage B 11), die US 5,178,942 (Anlage B 7), die EP 0 388 086 (Anlage B 12), die DE 41 18 572 (Anlage B 13) und durch die EP 0 515 969 (Anlage B 14). Schlie\u00dflich beruhe das Klagepatent nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, seine technische Lehre werde durch die US 4,960,637 (Anlage B 8), jedenfalls in Kombination mit der DE 41 17 442 (im Nichtigkeitsverfahren Anlage 15, in Anlagenkonvolut B 1 zur Gerichtsakte gereicht) sowie mit der JP 59005035 (Anlage B 20), nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die entscheidungsreife Klage ist im zuerkannten Umfang zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Verfahren \u00fcber die im zuerkannten Umfang zul\u00e4ssige Klage ist nicht auszusetzen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist entscheidungsreif, der Rechtsstreit ist nicht gem\u00e4\u00df Art. 27 EuGVVO von Amts wegen auszusetzen. Das erkennende Gericht wurde vor dem italienischen Tribunale di Milano angerufen. Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Frage, welches Gericht im Sinne dieser Vorschrift zuerst angerufen wurde, ist vorliegend gem\u00e4\u00df Art. 30 Ziffer 1 EuGVVO der Eingang der Klageschrift im hiesigen Rechtsstreit bei Gericht am 13. Juni 2008. Die Kl\u00e4gerin hat es nach Eingang der Klage nicht vers\u00e4umt, die ihr obliegenden Ma\u00dfnahmen zu treffen, um die Zustellung an die Beklagte zu 1) zu bewirken. Insbesondere hat sie, nachdem die Beklagte zu 1) die erste Zustellung mangels \u00dcbersetzung der Klageschrift verweigert hatte, zeitnah die Erstellung einer \u00dcbersetzung bewirkt und alles Erforderliche veranlasst, um den Mangel des ersten Zustellungsversuchs zu heilen. Wegen weiterer Einzelheiten zur Anwendung des Art. 27 EuGVVO im vorliegenden Rechtsstreit wird auf den Beschluss der Kammer vom 13. Februar 2009 (Bl. 146ff. GA) erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der im Hinblick auf den Entfernungsanspruch geltend gemachte Hauptantrag (Klageantrag zu Ziffer I.3.) ist mangels hinreichender Bestimmtheit gem\u00e4\u00df \u00a7 253 Abs. 2 ZPO unzul\u00e4ssig. Das blo\u00dfe Begehren, die Beklagten dazu zu verurteilen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen, l\u00e4sst nicht erkennen, zu welchem Verhalten die Beklagten verpflichtet werden sollen. Ein entsprechender Urteilsausspruch w\u00e4re nicht vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der insoweit gestellte Hilfsantrag ist hingegen zul\u00e4ssig, weil durch die gew\u00e4hlte Formulierung hinreichend deutlich wird, zu welchem Verhalten gegen\u00fcber den Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Beklagten verpflichtet sind.<\/p>\n<p>In der Zur\u00fcckweisung des Hauptantrages als unzul\u00e4ssig liegt keine teilweise Klageabweisung. Der (zuerkannte) Hilfsantrag bleibt im Ergebnis nicht hinter dem auch mit dem Hauptantrag verfolgten Klagebegehren zur\u00fcck.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, Auskunftserteilung, zum R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sowie zum Schadensersatz verpflichtet gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verpflichtet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Polymerfolien, insbesondere solche zur Herstellung von Etiketten.<\/p>\n<p>Polymerfolien werden, wie das Klagepatent in seinen einf\u00fchrenden Bemerkungen ausf\u00fchrt, zunehmend f\u00fcr die Herstellung von Etiketten verwendet. Etiketten aus Polymerfolie besitzen viele Vorteile etwa im Vergleich mit Papieretiketten, und k\u00f6nnen entweder durch ein sog. Etikettieren in der Form (Einf\u00fchren des vorgefertigten Etikettes in die Form eines herzustellenden Gegenstandes) oder durch die Fertigung selbstklebender Etiketten hergestellt werden. Besonders gut f\u00fcr die Herstellung von Etiketten verwendbar aufgrund ihrer Eigenschaft sind biaxial orientierte Folien auf der Basis von Propylenpolymer, die die notwendige Steifigkeit aufweisen, bedruckbar sind, beim Etikettieren in der Form an den geformten Gegenst\u00e4nden haften k\u00f6nnen und je nach Wunsch durchsichtig oder tr\u00fcb sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Aus der als Stand der Technik gew\u00fcrdigten EP 0 004 633 A ist eine tr\u00fcbe Verpackungsfolie bekannt, die aus einer relativ dicken Kernschicht aus einem Vakuolen enthaltenden Propylen-Homopolymer besteht und relativ d\u00fcnnen, vakuolenfreien Polymerschichten auf jeder Seite der Kernschicht. Die Vakuolen werden durch biaxiales Recken der Folie mit phasenverschiedenem Partikelmaterial wie beispielsweise Kalk erzeugt und sorgen f\u00fcr eine Tr\u00fcbung der Folie. Vakuolenfreie Schichten sind bedruckbar und\/oder in der Lage, an Gegenst\u00e4nden zu haften.<\/p>\n<p>Die in der EP \u2018633 A offenbarte Folie ist allerdings eine Verpackungsfolie. Verpackungsfolien sind etwa 30 \u00b5m dick, Folien f\u00fcr das Etikettieren m\u00fcssen h\u00e4ufig mehr als 50 \u00b5m dick sein, um so steif zu sein, dass sie an den zu etikettierenden Gegenst\u00e4nden angebracht werden k\u00f6nnen. Ferner kritisiert das Klagepatent, dass die blo\u00dfe Verwendung einer Mittelschicht mit Vakuolen die Folie nicht hinreichend undurchsichtig macht, zumal da beim Etikettieren in der Form erw\u00fcnscht ist, dass der Etikettenhintergrund in der Oberfl\u00e4che des etikettierten Gegenstandes untergeht und die Kante des Etiketts mit blo\u00dfem Auge schwer oder gar nicht erkennbar ist. Um eine h\u00f6here Tr\u00fcbung zu erreichen, ist zwar die Verwendung von Titandioxid vorbekannt, dieses Material kann aber nicht die Bildung von Vakuolen bewirken.<\/p>\n<p>Ferner erw\u00e4hnt das Klagepatent es als w\u00fcnschenswert, Polymerfolien mit hohem Oberfl\u00e4chenglanz zu versehen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es bekannt, eine weitere vakuolenfreie Schicht beispielsweise aus einem Propylen-Homopolymer vorzusehen, die zwischen der bedruckbaren, ebenfalls vakuolenfreien Au\u00dfenschicht und der Vakuolen enthaltenden Kernschicht ausgef\u00fchrt wird. Dies verbessert zwar den Oberfl\u00e4chenglanz, weil die zus\u00e4tzliche vakuolenfreie Schicht Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten auf der Oberfl\u00e4che der Vakuolen enthaltenden Kernschicht abdeckt. Jedoch kritisiert das Klagepatent, dass eine derart aufgebaute Folie wiederum eine nur unzureichende Tr\u00fcbung aufweist.<\/p>\n<p>Die EP 0 546 741 A offenbart biaxial orientierte Folien f\u00fcr das Etikettieren, die eine pigmentierte, vakuolenfreie Kernschicht aus Polypropylen aufweisen mit einer Vakuolen enthaltenden Polypropylen-Schicht auf der einen Oberfl\u00e4che und einer bedruckbaren Schicht auf der anderen Oberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Aus der EP 0 545 650 A ist eine biaxial orientierte, einen Durchsto\u00dfwiderstand aufweisende Folie bekannt bestehend aus einer Vakuolen enthaltenden Kernschicht aus Polypropylen, an die sich auf der einen Seite eine vakuolenfreie Polypropylen-Schicht und sodann eine Au\u00dfenschicht aus hei\u00df siegelbarem Polymer auf der einen Seite anschlie\u00dft und wenigstens eine vakuolenfreie Schicht auf der anderen Seite.<\/p>\n<p>Die EP 0 012 223 A lehrt Folien mit gutem Glanz, die aus einer Kernschicht aus Polypropylen bestehen, mit einer Vakuolen enthalten Polypropylenschicht auf einer Seite und einer bedruckbaren Polymerschicht auf der anderen Seite.<\/p>\n<p>Ferner offenbart die EP 0 083 495 A getr\u00fcbte, biaxial orientierte Folien mit einer Vakuolen enthaltenden Kernschicht und zwei \u00e4u\u00dferen Randschichten, wobei die Vakuolen erzeugenden Partikel kugelf\u00f6rmig sind.<\/p>\n<p>Die US 4,569,614A schlie\u00dflich lehrt biaxial orientierte Polypropylenfolien, die einer Oberfl\u00e4chenbehandlung unterzogen werden um die Benetzbarkeit zu steigern, und die, um ein Haften der Folie zu verhindern, Talkum oder Titandioxid enthalten.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Biaxial orientierte Propylenfolie.<\/p>\n<p>2. Die Folie weist eine Innenschicht aus Vakuolen enthaltendem Polypropylen-Homopolymer auf.<br \/>\n2.1. Die Innenschicht hat auf der einen Oberfl\u00e4che eine Schicht aus vakuolenfreiem Polypropylen-Homopolymer.<\/p>\n<p>3. Die Folie weist weiter auf eine bedruckbare Au\u00dfenschicht auf der vakuolenfreien Polypropylen-Homopolymerschicht;<br \/>\n(a) die bedruckbare Au\u00dfenschicht besteht aus einem Polyolefin;<br \/>\n(b) das Polyolefin enth\u00e4lt Einheiten, die sich von zwei oder mehr Stoffen der Verbindungen Ethylen, Propylen, But-1-en und h\u00f6heren \u03b1-Olefinen herleiten.<\/p>\n<p>4. Auf der der vakuolenfreien Schicht gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che der Innenschicht befindet sich noch mindestens eine weitere Polymerschicht;<br \/>\n(a) die Au\u00dfenoberfl\u00e4che dieser weiteren Polymerschicht ist matt und umfasst eine Mischung von inkompatiblen Polymeren.<\/p>\n<p>5. Die Innenschicht und\/oder die vakuolenfreie Schicht enth\u00e4lt Titandioxid.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Dies steht hinsichtlich der Merkmale 1., 2., 3. und 5. zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, so dass es hierzu keiner Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Aber auch die Verwirklichung der streitigen Merkmale 2.1. sowie 4. und 4.(a) l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in Abrede stellen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die zwischen Innenschicht und bedruckbarer Au\u00dfenschicht liegende Zwischenschicht erstens aus einem Polypropylen-Homopolymer besteht und zweitens keine Vakuolen aufweist, greift dieses Verteidigungsmittel aus Rechtsgr\u00fcnden nicht durch. Mit ihrem Vorbringen gen\u00fcgen die Beklagten nicht der ihnen obliegenden (sekund\u00e4ren) Darlegungslast. Die Kl\u00e4gerin hat konkret und nachvollziehbar anhand der vorgelegten Untersuchungsunterlagen (Infrarot-Spektrogramm nach Anlage L 17 und rasterelektronenmikroskopische Aufnahme nach Anlage L 18) dargelegt, wie sie zu ihrer Behauptung kommt, die fragliche Zwischenschicht bestehe aus einem Polypropylen-Homopolymer und sei vakuolenfrei: Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, mit welcher Untersuchungsmethode sie das Infrarot-Spektrogramm (Anlage L 17) erstellt hat. Die hierdurch erhaltenen beiden Graphen, die nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag einerseits das Spektrum eines patentgem\u00e4\u00dfen Produkts der Kl\u00e4gerin und andererseits das der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen, sind augenscheinlich im Wesentlichen deckungsgleich (mit Ausnahme des Bereichs der Abszisse links des Wertes \u201eH\u201c). Der Schluss der Kl\u00e4gerin von der \u00dcbereinstimmung der Graphen auf die gleiche Materialbeschaffenheit ihres eigenen Produktes und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist damit plausibel. Auch die Behauptung, die fragliche Zwischenschicht sei vakuolenfrei, l\u00e4sst sich anhand der vorgelegten rasterelektronenmikroskopischen Aufnahme (Anlage L 18) gut nachvollziehen. Auf der Abbildung ist eine innere Schicht mit dunklem Muster erkennbar, an die zur bedruckbaren Schicht hin eine Zwischenschicht anschlie\u00dft, die dieses Muster nicht aufweist. Auf dieser Grundlage erscheint es plausibel, wenn die Kl\u00e4gerin vorbringt, der Vergleich beider Schichten nebeneinander zeige, dass die Innenschicht Vakuolen aufweise (sichtbar an dem dunklen Muster), die Zwischenschicht hingegen nicht.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt die Einlassung der Beklagten, es mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die beiden genannten Untersuchungen im Rahmen einer vergleichenden Untersuchung an einer patentgem\u00e4\u00dfen Folie der Kl\u00e4gerin und an einem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommen wurden, nicht den prozessualen Anforderungen.<\/p>\n<p>Will ein Beklagter im Patentverletzungsrechtsstreit geltend machen, dass der Kl\u00e4ger die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihren konstruktiven Einzelheiten unzutreffend beschrieben habe, darf er sich nicht darauf beschr\u00e4nken, den kl\u00e4gerischen, durch eigene Untersuchungsergebnisse gest\u00fctzten Sachvortrag lediglich pauschal in der Weise zu bestreiten, dass die Validit\u00e4t der vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Untersuchungsmethoden und -ergebnisse kritisiert wird. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, zu denen einzelnen relevanten Behauptungen der klagenden Partei, welche auf eigenen Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beruhen und deren Beschaffenheit betreffen, Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Zwar ist der Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus das Gericht und den Kl\u00e4ger \u00fcber den wirklichen Verletzungstatbestand zu unterrichten. Der Beklagte kann sich auf das Bestreiten bestimmter vom Kl\u00e4ger behaupteter technischer Merkmale beschr\u00e4nken. Allerdings darf dieses Bestreiten nicht pauschal bleiben, sondern muss hinreichend substanziiert werden. Beschr\u00e4nkt sich die Stellungnahme des Beklagten im Ergebnis auf eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, so ist dies gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO unwirksam, wenn die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten ist, etwa weil er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selber herstellt oder von einem Hersteller bezieht, bei dem er sich \u00fcber die entsprechenden tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde erkundigen kann und muss (vgl. zum Ganzen OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 4. Juni 2009, I-2 U 87\/08, unter B.).<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben haben die Beklagten das tats\u00e4chliche kl\u00e4gerische Vorbringen zur Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wirksam bestritten. Die Beklagte zu 1) stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform her, die Beklagte zu 2) vertreibt sie. Beide Parteien verf\u00fcgen daher \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und k\u00f6nnen Angaben zu ihrer Beschaffenheit machen. Angesichts des hinreichend konkreten kl\u00e4gerischen Vorbringens w\u00e4ren sie gehalten, eine konkrete Gegenbehauptung aufzustellen, mithin zu erkl\u00e4ren, aus welchem anderen Material als einem Polypropylen-Homopolymer die Zwischenschicht besteht, und aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde davon auszugehen ist, dass die Zwischenschicht keine Vakuolen aufweist. Ferner h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, vergleichbare Untersuchungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selber vorzunehmen, um etwaige Abweichungen zu den von der Kl\u00e4gerin vorgebrachten Untersuchungsergebnissen aufzuzeigen. Dies haben sie trotz eines entsprechenden Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung unterlassen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch die Merkmale 4. und 4.(a) des Klagepatents, gem\u00e4\u00df denen sich auf der der vakuolenfreien Schicht gegen\u00fcberliegenden Oberfl\u00e4che der Innenschicht noch mindestens eine weitere Polymerschicht befindet, der Au\u00dfenoberfl\u00e4che matt ist und eine Mischung von inkompatiblen Polymeren umfasst, sind verwirklicht.<\/p>\n<p>Dem Anspruchswortlaut, n\u00e4mlich der Begrifflichkeit \u201eauf der [\u2026] Oberfl\u00e4che der Innenschicht\u201c entnimmt der Fachmann insoweit, dass sich auf der Seite der Innenschicht, die der bedruckbaren Au\u00dfenschicht gegen\u00fcberliegt, wenigstens eine weitere Polymerschicht r\u00e4umlich anschlie\u00dft. Dem ist zu entnehmen, dass auch eine Ausf\u00fchrung mit mehr als einer einzigen weiteren Polymerschicht patentgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Ferner wird dem Fachmann offenbart, dass diese weitere Polymerschicht patentgem\u00e4\u00df einen Bereich aufweist, der zum einen die matte Au\u00dfenoberfl\u00e4che dieser Schicht umfasst (also die Au\u00dfenoberfl\u00e4che, die auf der anderen Seite der Folie liegt als die bedruckbare Au\u00dfenoberfl\u00e4che), und der als Material eine Mischung von inkompatiblen Polymeren umfasst. Dies l\u00e4sst sich der Angabe<\/p>\n<p>\u201emindestens eine weitere Polymerschicht, deren Au\u00dfenoberfl\u00e4che matt ist und eine Mischung von inkompatiblen Polymeren umfasst\u201c<\/p>\n<p>entnehmen. Beide Angaben, n\u00e4mlich die matte Beschaffenheit der Au\u00dfenoberfl\u00e4che und ihre Materialeigenschaft als Mischung von inkompatiblen Polymeren, stehen in demselben Relativsatz, der auf den Satzbestandteil \u201emindestens eine weitere Polymerschicht\u201c zur\u00fcckbezogen ist, wobei das Subjekt des Relativsatzes im zweiten Teil des mit \u201eund\u201c verbunden Satzgef\u00fcges (\u201eeine Mischung von inkompatiblen Polymeren umfasst\u201c) elliptisch nicht wiederholt ist, aber auch Subjekt dieses Satzbestandteils ist. In derselben Weise ist der Satzbau im \u2013 f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen (vgl. Busse \/ Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., Art. 2 \u00a7 1 IntPat\u00dcG Rn. 10) \u2013 englischen Anspruchswortlaut konstruiert:<\/p>\n<p>\u201eat least one further polymeric layer thereon the outer surface of which being matt and comprising a blend of incompatible polymers.\u201c<\/p>\n<p>Demnach beziehen sich sowohl die Angabe \u201eist matt\u201c als auch die Angabe \u201eumfasst eine Mischung von inkompatiblen Polymeren\u201c auf die Au\u00dfenoberfl\u00e4che dieser mindestens einen weiteren Polymerschicht.<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des Merkmals 4. hinsichtlich der r\u00e4umlichen Anordnung der mindestens einen weiteren Schicht beachtet der Fachmann bereits im Ausgangspunkt, dass sich auf der fraglichen Seite der Innenschicht mehr als eine (\u201emindestens eine\u201c) weitere Polymerschicht anschie\u00dfen kann. Daraus folgt, dass, wenn mehr als eine weitere Polymerschicht ausgef\u00fchrt ist, nicht jede dieser weiteren Polymerschichten unmittelbar an der Innenschicht anliegen kann. Von mehreren weiteren Polymerschichten kann nur die am weitesten im Inneren der Folie gelegene unmittelbar an der Innenschicht anliegen, die anderen weiteren Polymerschichten, die weiter zur matten Au\u00dfenoberfl\u00e4che hin liegen, sind zwar in derselben Richtung angeordnet, liegen aber nicht unmittelbar an der Innenschicht an. Die Begrifflichkeit \u201eauf der [\u2026] Oberfl\u00e4che der Innenschicht\u201c legt der Fachmann daher in der Weise aus, dass damit keine unmittelbar auf der Innenschicht liegende Anordnung der mindestens einen weiteren Polymerschicht als patentgem\u00e4\u00df gelehrt ist, sondern lediglich gefordert ist, dass die weiteren Polymerschichten in Richtung derselben Oberfl\u00e4che der Innenschicht liegen, n\u00e4mlich der Oberfl\u00e4che, die der vakuolenfreien Schicht im Sinne von Merkmal 2.1 und damit gem\u00e4\u00df Merkmal 3. auch der bedruckbaren Au\u00dfenoberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegt.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ist mit der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Merkmal 4. (a) widerspruchsfrei in Einklang zu bringen. Wie oben ausgef\u00fchrt, lehrt Merkmal 4. (a), dass ein Bereich der mindestens einen weiteren Polymerschicht eine matte Au\u00dfenoberfl\u00e4che umfasst und aus einer Mischung von inkompatiblen Polymeren besteht. Der Fachmann erkennt \u2013 wiederum aus dem Zusammenspiel der Merkmale 4. und 4. (a) \u2013, dass bei einem Aufbau mit mehr als einer weiteren Polymerschicht nicht jede der weiteren Polymerschichten einen solchen Bereich aufweisen kann. Eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che kann nur die \u00e4u\u00dferste, am weitesten von der Innenschicht entfernt liegende weitere Polymerschicht aufweisen, die anderen weiteren Polymerschichten grenzen einerseits an die Innenschicht und andererseits an eine der weiteren Polymerschichten und\/oder beiderseits an eine der weiteren Polymerschichten, bilden aber jeweils nicht eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che der Folie. Der Fachmann begreift daher einen Aufbau als patentgem\u00e4\u00df, bei dem eine der weiteren Polymerschichten zwar unmittelbar an der Innenschicht anliegt, jedoch keinen Bereich mit matter Au\u00dfenoberfl\u00e4che und gebildet aus einer Mischung inkompatibler Polymere. Nicht jede der weiteren Polymerschichten muss demnach patentgem\u00e4\u00df einen Bereich bestehend aus einer Mischung inkompatibler Polymere aufweisen, sondern lediglich diejenige der weiteren Polymerschichten, welche mit ihrer einen Seite die matte Au\u00dfenoberfl\u00e4che der Folie bildet.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre spricht auch ein zwischen Parteien unstreitiger Umstand: Dem Fachmann ist bekannt, dass eine matte (Au\u00dfen-)Oberfl\u00e4che durch die Verwendung einer Mischung aus zwei inkompatiblen Polymeren erzeugt wird; hierauf hat sich die Kl\u00e4gerin in dem gegen das Klagepatent gerichteten Einspruchsverfahren berufen, dem haben sich die Beklagten in der Nichtigkeitsklage vom 4. September 2009 angeschlossen (Anlagenkonvolut B 1, Seiten 7 und 9). Die Verwendung einer Mischung inkompatibler Polymere als Material ist damit aus fachm\u00e4nnischer Sicht nur dort von Bedeutung, wo eine Oberfl\u00e4che einer der weiteren Polymerschichten zugleich die Au\u00dfenoberfl\u00e4che der Folie bildet, nicht aber in anderen der weiteren Polymerschichten, die aufgrund ihrer Lage im Inneren der Folie gar keine Au\u00dfenoberfl\u00e4che aufweisen.<\/p>\n<p>Ferner erkennt der Fachmann, dass Sinn und Zweck einer matten Au\u00dfenoberfl\u00e4che gerade darin liegen, dass die so aufgebaute Folie gleichsam in Aufl\u00f6sung eines Zielkonfliktes zweierlei gew\u00e4hrleistet: Zum einen sollen aus der Folie gefertigte Etiketten, die aufeinander gestapelt sind, nicht aneinander haften; zum anderen sollen die Etiketten, wenn sie auf dem zu etikettierenden Untergrund aufgebracht sind, eine gute Haftung haben (Anlage L 1a, Seite 6, Zeilen 5 bis 15). Beides, geringe Haftung auf dem Folienstapel, hohe Haftung auf dem zu etikettierenden Untergrund, wird durch die Ausf\u00fchrung einer matten Au\u00dfenoberfl\u00e4che erreicht. Das kann ersichtlich aber nur Bedeutung f\u00fcr die Au\u00dfenoberfl\u00e4che \u2013 die tats\u00e4chliche Au\u00dfenseite der Etiketten \u2013 haben, also f\u00fcr die Oberfl\u00e4che der am weitesten au\u00dfen gelegenen Polymerschicht. Die Beschaffenheit der Oberfl\u00e4che etwaiger Zwischenschichten ist im Hinblick auf diesen technischen Zweck irrelevant.<\/p>\n<p>Das genannte Verst\u00e4ndnis f\u00fcgt sich auch in die Erl\u00e4uterung der Klagepatentschrift (Anlage L 16, Abschnitt [0018], Anlage L 1a, Seite 6, Zeilen 5 bis 10), wonach patentgem\u00e4\u00df die wenigstens eine weitere Polymerschicht, die auf der anderen Seite der Innenschicht als die vakuolenfreie Zwischenschicht und die bedruckbare Au\u00dfenschicht angeordnet ist, eine matte au\u00dfenliegende Oberfl\u00e4che hat. Dem ist zu entnehmen, dass bei Ausf\u00fchrung mehrerer weiterer Polymerschichten im Sinne von Merkmal 4. gleichwohl nur eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che auf dieser Seite der Folie vorhanden, diese eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che aber patentgem\u00e4\u00df matt ist.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent f\u00fcr die Beschreibung der Beschaffenheit der matten Oberfl\u00e4che auf die EP 0 312 289 (Anlage 7 zur Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut B1) Bezug nimmt (Anlage L 1a, Seite 6, Zeilen 17 bis 21), f\u00fchrt zu keiner anderen Sichtweise. Zum einen stellt das Klagepatent diesen Bezug nur her, um zu erl\u00e4utern, dass die Verwendung von inkompatiblen Polymeren zu einer patentgem\u00e4\u00df matten Schicht f\u00fchrt; hinsichtlich des Schichtaufbaus der Folie nimmt das Klagepatent auf die EP \u2018289 gerade keinen Bezug. Zum anderen stellt das Klagepatent klar, dass die in der EP \u2018289 offenbarte matte Schicht die beschreibbare Schicht ist, w\u00e4hrend nach der technischen Lehre des Klagepatents die matte Schicht der beschreibbaren Schicht gegen\u00fcberliegt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greift auch nicht der Einwand der Beklagten durch, im Sinne des Klagepatents k\u00f6nnten mehrere Schichten mit matter Oberfl\u00e4che auf der Innenschicht liegen, da diese Schichten jeweils sehr d\u00fcnn seien und sich der Innenschicht anpassten. Zum einen kommt es aus den genannten Gr\u00fcnden nach dem technischen Sinn und Zweck der matten Schicht nicht auf eine Anpassung der Polymerschicht an die Innenschicht an, sondern darauf, dass die Au\u00dfenoberfl\u00e4che der patentgem\u00e4\u00dfen Folie auf der der beschreibbaren Oberfl\u00e4che gegen\u00fcberliegenden Seite matt ist. Zum anderen differenziert das Klagepatent in der dargelegten Weise schon begrifflich zwischen einer Oberfl\u00e4che und einer Au\u00dfenoberfl\u00e4che. Auch mehrere aufeinanderliegende sehr d\u00fcnne Schichten k\u00f6nnen naturgem\u00e4\u00df zwar mehrere an die n\u00e4chste Schicht angrenzende Oberfl\u00e4chen, aber nur eine Au\u00dfenoberfl\u00e4che aufweisen, n\u00e4mlich die Schichtoberfl\u00e4che, die zugleich die Folie begrenzt.<\/p>\n<p>Demnach verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmal 4. und 4. (a) des Klagepatents: Unstreitig weist sie zwischen der Innenschicht und der Schicht mit matter Au\u00dfenoberfl\u00e4che eine weitere Polymerschicht auf. Das Ausf\u00fchren einer solchen Zwischenschicht f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, sondern bedeutet gerade das Vorsehen einer als Beispiel patentgem\u00e4\u00dfer Gestaltung dargestellten \u201eweiteren optionalen Schicht\u201c.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit ab \u00dcbertragung des bereits erteilten Klagepatents an die Kl\u00e4gerin schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten \u00fcberdies verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist \u2013 im Hinblick auf das Wettbewerbsverh\u00e4ltnis der Parteien \u2013 den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgt im zuerkannten Umfang aus \u00a7 140b Abs. 3 Satz 1 PatG. Diese Norm verpflichtet die Beklagten jedenfalls zu einer Handlung, wie sie von der Kl\u00e4gerin verlangt wird. Dass diese auf die Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen gerichtete Handlung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, haben die Beklagten nicht dargetan. Der Einwand der Beklagten, ihnen sei eine Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen deshalb unm\u00f6glich, weil \u201enach der Lebenserfahrung\u201c bei den belieferten Abnehmern keine Vorr\u00e4te der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr vorr\u00e4tig sein d\u00fcrften, scheitert bereits am Fehlen eines prozessual hinreichenden Vorbringens. Die Beklagten vermuten lediglich den Verbleib der unstreitig gelieferten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und behaupten mithin aufs Geratewohl, die Lieferungen m\u00fcssten bereits aufgebraucht sein.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Gemessen hieran ist ein eine Aussetzung des Rechtsstreits nicht veranlasst.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Es besteht nicht die erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass das Klagepatent aufgrund unzureichender Offenbarung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird. Soweit die Beklagten diesen Angriff darauf st\u00fctzen wollen, es sei nicht hinreichend klar offenbart, wann die weitere Polymerschicht \u201ematt\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 4. (a) des Klagepatents ist, kann dies schon deswegen keinen Erfolg haben, weil die Beklagten selber anf\u00fchren (Anlage B 1, Nichtigkeitsklage vom 4. September 2008, Seite 7f.), dass dem Fachmann bekannt ist, dass inkompatible Polymermischungen zu einer matten Oberfl\u00e4che des Materials f\u00fchren. Dann ist der Fachmann in der Lage anhand der Patentschrift und unter Zuhilfenahme seines und des allgemeinen Fachwissens die beanspruchte technische Lehre praktisch zu verwirklichen, so dass insoweit keine unzureichende Offenbarung anzunehmen ist (vgl. Moufang \/ Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 21 Rn. 29).<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Beklagten zur angeblich ungen\u00fcgenden Offenbarung der technischen Lehre des Klagepatents greift im Ergebnis nicht durch. Sie machen insoweit geltend, eine Aufgabe des Klagepatents bestehe darin, das Aneinanderhaften gestapelter Etiketten zu verhindern. Diese Aufgabe werde, wie Tests der Beklagten zu 1) ergeben h\u00e4tten, durch die Ausf\u00fchrung einer matten Au\u00dfenoberfl\u00e4che gegen\u00fcber der bedruckbaren Oberfl\u00e4che auf der patentgem\u00e4\u00dfen Folie gerade nicht gel\u00f6st, die blo\u00dfe Mischung inkompatibler Polymere k\u00f6nne ein Aneinanderhaften gerade nicht verhindern, vielmehr m\u00fcsse, was das Klagepatent nicht offenbare, ein Antistatikum zugegeben werden. Dies rechtfertigt eine Aussetzung nicht. Zum einen behandelt die Klagepatentschrift den genannten gew\u00fcnschten Effekt einer erleichterten Vereinzelung gestapelter Etiketten in einem Abschnitt, der ausdr\u00fccklich als Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels gekennzeichnet ist (Anlage L 16, Abschnitte [0031] und [0032]; Anlage L 1a Seite 9, Zeilen 18 bis 28). Selbst wenn die Verhinderung eines Aneinanderhaftens nicht in vollst\u00e4ndig w\u00fcnschenswerter Weise erreicht werden k\u00f6nnte, wie dies im Ausf\u00fchrungsbeispiel geschildert wird, l\u00e4ge darin keine ungen\u00fcgende Offenbarung der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Dies w\u00fcrde nicht die F\u00e4higkeit des Fachmanns ber\u00fchren, anhand der Patentschrift und unter Zuhilfenahme seines und des allgemeinen Fachwissens diese technische Lehre praktisch zu verwirklichen. Zum anderen ist es zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens streitig, ob die Vereinzelung tats\u00e4chlich nicht erreicht werden kann. Den Beklagten steht f\u00fcr ihr Vorbringen insoweit kein liquides Beweismittel zur Verf\u00fcgung. Es kann daher nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass den Beklagten der ihnen obliegende Beweis gelingt (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, a.a.O., Rn. 616, m.w.N., zum Erfordernis liquider Beweismittel bei dem Einwand, das Klagepatent sei offenkundig vorbenutzt worden).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten \u2013 freilich im Zusammenhang mit ihrer Auffassung zum Fehlen einer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 geltend machen, das Klagepatent beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung gegen\u00fcber der Anmeldung, kann dies keinen Erfolg haben. Die Beklagten st\u00fctzen sich dabei auf die mit den Anmeldeunterlagen inhaltsgleiche A1-Schrift des Klagepatents (Anlage B 16). Diese Schrift haben die Beklagten entgegen der Auflage im Beschluss vom 5. August 2008 (Bl. 43 GA) und unter Missachtung von \u00a7 184 Satz 1 GVG nur im fremdsprachigen Original, nicht aber in deutscher \u00dcbersetzung zur Gerichtsakte gereicht. Eine inhaltliche Pr\u00fcfung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung im Vergleich mit dem beanspruchten Schutzbereich des Klagepatents ist daher nicht m\u00f6glich. Gegen die Erfolgsaussichten eines auf den Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung gest\u00fctzten Angriffs auf das Klagepatent spricht allerdings schon, dass die Beklagten ihre Nichtigkeitsklage hierauf nicht st\u00fctzen.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass die technische Lehre des Klagepatents in neuheitssch\u00e4dlicher Weise vorweggenommen w\u00e4re. Eine inhaltliche Pr\u00fcfung der von den Beklagten insoweit angef\u00fchrten Entgegenhaltungen EP 0 514 098 (Anlage B 10), WO 93\/04860 (Anlage B 11), US 5,178,942 (Anlage B 7) und EP 0 388 086 (Anlage B 12) ist schon deshalb nicht m\u00f6glich, weil die Beklagten auch diese Schriften nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Gerichtsakte gereicht haben. Durch die in deutscher Sprache zur Gerichtsakte gereichten Entgegenhaltungen DE 41 18 572 (Anlage B 13) und EP 0 515 969 (Anlage B 14) werden nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Die DE \u2018572 (Anlage B 13, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung 7) betrifft eine siegelbare wei\u00dfe Folie aus Polyolefinen. Diese Entgegenhaltung offenbart zum einen keine Folie, die gem\u00e4\u00df Merkmal 2. des Klagepatents eine Innenschicht aus Vakuolen enthaltendem Polypropylen-Homopolymer aufweist. Die DE \u2018572 lehrt hinsichtlich der Innen- bzw. Basisschicht, dass diese zwar aus Propylenpolymeren besteht, offenbart aber nicht die Ausf\u00fchrung von Vakuolen in dieser Schicht. Im Gegenteil wird ein Gewichtsanteil von nur bis zu zwei Prozent an Calciumcarbonat offenbart, was \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 ein zu geringer Anteil ist, um Vakuolen im Propylenpolymer-Material auszubilden. Auch offenbart die DE \u2018572 ausweislich ihres Titels eine wei\u00dfe, nicht eine opake Folie, also eine Folie, die aufgrund des Nichtvorhandenseins von Vakuolen durchscheinend ist. Schlie\u00dflich behandelt die DE \u2018572 im Rahmen der Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen (Anlage B 13, Seite 2, Zeile 57 bis Seite 3, Zeile 13) den Unterschied zwischen der in der DE \u2018572 offenbarten Folie einerseits und opaken Folien andererseits.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Die EP \u2018969 (Anlage B 14, im Nichtigkeitsverfahren Entgegenhaltung 8) offenbart Merkmal 4. (a) des Klagepatents nicht. Auch diese Schrift, die eine siegelbare, opake, biaxial-orientierte Polypropylen-Mehrschichtenfolie betrifft, offenbart zwar eine Folie mit je einer Deckschicht auf beiden Seiten (Anlage B 14, Seite 7, Zeilen 1 bis 3) und beansprucht in Hauptanspruch 1 f\u00fcr diese Deckschichten Mischungen bestimmter Polymere (Anlage B 14, Seite 14, Zeilen 12 bis 14); auch wird als \u201eBeispiel 5\u201c der Aufbau einer vierschichtigen Folie erl\u00e4utert, deren eine Deckschicht aus einem \u201eniedrigsiegelnden Polymerblend\u201c besteht (Anlage B 14, Seite 10, Zeile 54 bis Seite 11, Zeile 8). Durch die blo\u00dfe Nennung der zu mischenden Polymere ist aber nicht offenbart, dass die so erhaltene Mischung inkompatibel sein muss bzw. ist. Das Argument der Beklagten, der Fachmann erkenne, dass das im genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel unter dem Handelsnamen \u201eI\u201c angef\u00fchrte Material eine Mischung inkompatibler Polymere sei, weil sich diese Eigenschaft aus der DE 41 09 368 A1 (als Anlage K 10 enthalten in Anlagenkonvolut B 18a) ergebe, greift im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung nicht durch. Eine mosaikartige Betrachtung, bei der das angegriffene Patent mit einer Zusammenfassung der Offenbarungen mehrerer Entgegenhaltungen verglichen wird, ist im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung nicht statthaft (Moufang\/Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 3 Rn. 128). Indem die Beklagten bei der Darlegung des Offenbarungsgehalts der EP \u2018969 auf eine andere Entgegenhaltung Bezug nehmen, um den Offenbarungsgehalt der EP \u2018969 gleichsam \u201ezu erg\u00e4nzen\u201c, stellen sie gerade eine solche mosaikhafte Betrachtungsweise an.<\/p>\n<p>Hinzu kommt ein weiteres: Die Kl\u00e4gerin hat in Abrede gestellt, dass die in der DE \u2018368 genannte Polymermischung (Anlage K 10 zum Anlagenkonvolut B 18a, Seite 5, Zeilen 1 bis 8) inkompatibel sei, und unter Hinweis auf die jeweils h\u00e4lftigen Anteile der an der Mischung beteiligten Stoffe dargelegt, dass dies gerade zu einer kompatiblen Mischung f\u00fchre. Ferner hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Handelsname \u201eI\u201c auf eine ganze Produktreihe angewandt wird bzw. wurde und daher nicht ersichtlich ist, ob das in der DE \u2018368 n\u00e4her beschriebene \u201eI\u201c mit dem in der EP \u2018969 angef\u00fchrten Material \u201eI\u201c (Anlage B 14, Seite 11, Zeile 7) \u00fcbereinstimmt. Damit l\u00e4sst sich schon aus diesem Grunde nicht feststellen, dass die EP \u2018969 die Ausf\u00fchrung einer Schicht aus einer inkompatiblen Polymermischung offenbart.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich auch keine im erforderlichen Ma\u00dfe \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr feststellen, dass das Klagepatent mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird. F\u00fcr die Bejahung erfinderischer T\u00e4tigkeit lassen sich vern\u00fcnftige Argumente finden. Die im Hinblick auf den Angriff fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit von den Beklagten vorgelegte Entgegenhaltung US 4,960,637 (Anlage B 8) ist einer inhaltlichen nicht zug\u00e4nglich, weil auch diese Schrift nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Gerichtsakte gereicht worden ist. Gegen eine Relevanz der US \u2018637 spricht indes, dass diese Entgegenhaltung bereits in das Einspruchsverfahren eingef\u00fchrt worden war und jedenfalls vor der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patent- und Markenamtes nicht zum Widerruf des Klagepatents f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Ein denkbares Argument f\u00fcr die Bejahung erfinderischer T\u00e4tigkeit mag \u00fcberdies darin begr\u00fcndet liegen, dass die US \u2018637 ebenso wie die im Zusammenhang der erfinderischen T\u00e4tigkeit eingef\u00fchrte DE 41 17 442 (im Nichtigkeitsverfahren Anlage 15, in Anlagenkonvolut B 1 zur Gerichtsakte gereicht) jeweils Verpackungsfolien und nicht Folien zur Herstellung von Etiketten betreffen. Es erscheint nicht abwegig, dass der Fachmann anhand der Klagepatentschrift erkennt, dass sich diese technische Lehre auf eine Folie zur Herstellung von Etiketten bezieht, und dass der Fachmann deshalb mit Blick auf unterschiedliche Anforderungen an Verpackungs- und Etikettenfolien davon abgehalten wird, Offenbarungen betreffend Verpackungsfolien miteinander oder mit Offenbarungen betreffend Etikettenfolien zu kombinieren. Dies steht der Annahme einer hohen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Verneinung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bereits entgegen.<\/p>\n<p>Dagegen, dass die technische Lehre der DE \u2018442 durch den Fachmann mit derjenigen der US \u2018637 kombiniert werden k\u00f6nnte, um ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Erzeugnis zu erhalten, spricht der Umstand, dass die DE \u2018442 nicht in die Richtung der technischen Lehre des Klagepatents weist. Aufgabe der DE \u2018442 ist es (Anlage 15 zur Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlage B1, Seite 2, Zeilen 30 bis 34), den Wei\u00dfgrand und die Opazit\u00e4t, insbesondere aber den Glanz vorbekannter Folien zu verbessern. Diese vorbekannten Folien werden durch die DE \u2018442 daf\u00fcr kritisiert, dass ihr Oberfl\u00e4chenglanz verbesserungsw\u00fcrdig ist (Anlage 15 zur Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlage B1, Seite 2, Zeilen 21 bis 23) oder dass sie gar an einer Oberfl\u00e4che durch ein sehr mattes Aussehen gepr\u00e4gt sind (Anlage 15 zur Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlage B1, Seite 2, Zeilen 30f.). Demgegen\u00fcber erw\u00e4hnt das Klagepatent zwar bei der W\u00fcrdigung des Standes der Technik, dass Etikettenfolien mit Oberfl\u00e4chenglanz w\u00fcnschenswert sind (Anlage L 16, Abschnitt [0007]; Anlage L 1a, Seite 3, Zeilen 5 bis 11), lehrt aber gem\u00e4\u00df Merkmal 4. (a) ausdr\u00fccklich, dass eine der beiden Oberfl\u00e4chen matt auszuf\u00fchren ist, n\u00e4mlich durch das Vorsehen einer Mischung von inkompatiblen Polymeren. Die auf den Glanz der Oberfl\u00e4chen gerichtete Lehre der DE \u2018442 weist also nicht in Richtung der technischen Lehre des Klagepatents, eine bedruckbare \u2013 und w\u00fcnschenswert gl\u00e4nzende \u2013 Oberfl\u00e4che auf der einen mit einer nicht gl\u00e4nzenden, matten Oberfl\u00e4che auf der anderen Seite der Folie zu kombinieren. Dies steht einer hohen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr ein Naheliegen der technischen Lehre des Klagepatents im Hinblick auf die DE \u2018442 in Kombination mit der US \u2018637 entgegen.<\/p>\n<p>Auch durch die JP 59005035 (Anlage B 20, deutschsprachige \u00dcbersetzung des Abstracts in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 11. August 2009 \u00fcberreicht) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht nahegelegt. Diese Schrift, betreffend die Herstellung eines mehrschichtigen geformten Hohlk\u00f6rpers, beschr\u00e4nkt sich \u2013 soweit anhand des Abstracts erkennbar &#8211; in ihrer Offenbarung darauf, dass durch das Ein- bzw. Auflamininieren einer Schicht der herzustellende K\u00f6rper etikettiert werden kann, wenn n\u00e4mlich die ein- bzw. auflaminierte Schicht nicht den ganzen K\u00f6rper, sondern nur einen Teil seiner Oberfl\u00e4che bedeckt. Das gibt keinen Hinweis auf die technische Lehre des Klagepatents, die Etikettenfolie in geeigneter Weise mehrschichtig aufzubauen. Ob der Offenbarungsgehalt der JP \u2018035 gleichsam als \u201eBr\u00fccke\u201c zwischen den Schriften betreffend Verpackungsfolien und denjenigen betreffend Etikettenfolien dient, l\u00e4sst sich zum einen deshalb nicht nachvollziehen, weil die Beklagten nur das \u201eAbstract\u201c also die Zusammenfassung der entsprechenden japanischen Patentschrift vorgelegt haben; zum anderen auch deshalb, weil sich Etikettenfolien in ihrem Aufbau grunds\u00e4tzlich von Verpackungsfolien unterscheiden, gleichviel ob die Etiketten zum Etikettieren in der Form (in diese Richtung mag die JP \u2018035 deuten) oder aber als Aufklebeetiketten verwendet werden.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Dem Nachlass einer Schriftsatzfrist, wie von den Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 11. August 2009 beantragt, bedurfte es im Hinblick auf den kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 3. August 2009 nicht. Erstens haben die Beklagten nicht dargetan, ob sie diesen kl\u00e4gerischen Schriftsatz weniger als eine Woche und damit nach Ablauf der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 132 Abs. 1 ZPO vor der m\u00fcndlichen Verhandlung von Anwalt zu Anwalt zugestellt bekommen haben. Zweitens haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. August 2009 einen Schriftsatz \u00fcberreicht, in dem sie auf den kl\u00e4gerischen Schriftsatz vom 3. August 2009 erwidern, so dass nicht ersichtlich ist, dass sich die Beklagten nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 283 ZPO bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung auf etwaiges in diesem Schriftsatz enthaltenes tats\u00e4chliches Vorbringen h\u00e4tten erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01220 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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