{"id":342,"date":"2005-07-12T17:00:26","date_gmt":"2005-07-12T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=342"},"modified":"2016-06-01T12:52:18","modified_gmt":"2016-06-01T12:52:18","slug":"4a-o-16204-kantenleimmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=342","title":{"rendered":"4a O 162\/04 &#8211; Kantenleimmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0340<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juli 2005, Az. 4a O 162\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5346\">2 U 97\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht bei jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den gesetzlich vertretungsberechtigten Personen der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Kappger\u00e4t f\u00fcr Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken zum Abtrennen von \u00fcber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst\u00fccke verlaufende Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke hinaus stehenden \u00dcberst\u00e4nde von Kantenmaterial, welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke angebracht, vorzugsweise geleimt ist, mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps\u00e4geblatt ausgestatteten S\u00e4geeinheit f\u00fcr den vorderen und den hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand, je einem Anschlag f\u00fcr jedes Kapps\u00e4geblatt, dessen Anschlagfl\u00e4che mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps\u00e4geblattes fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl\u00e4che der plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccke anlegbar ist, einer Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung, mit der die S\u00e4geeinheiten zur Durchf\u00fchrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps\u00e4gebl\u00e4tter von einer Stellung \u00fcber bzw. unter dem Kantenmaterial entlang einer schr\u00e4g zur Werkst\u00fcckdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. \u00fcber dem Kantenmaterial und zur\u00fcck verfahrbar sind,<\/p>\n<p>anzubieten, zu ver\u00e4u\u00dfern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung eine einzige F\u00fchrungsbahn aufweist, an der beide S\u00e4geeinheiten verfahrbar gelagert sind und bei der jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors unmittelbar ein Kapps\u00e4geblatt angeordnet ist, wenn die S\u00e4geeinheiten derart an der einzigen F\u00fchrungsbahn gelagert sind, dass die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S\u00e4gebl\u00e4tter angeordnet sind.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend unter I. 1 bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 28.05.1993 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<br \/>\na) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Kappaggregate sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend unter I. 1 beschriebenen Erzeugnisse,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbzeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) des durch die in I. 1 beschriebenen Handlungen erzielten Gewinns unter Aufschl\u00fcsselung der Gestehungskosten sowie sonstiger Kostenfaktoren, wobei diese Angaben nur f\u00fcr die Zeit ab dem 21.07.1995 zu machen sind.<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1 beschriebenen Kappaggregate auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden und zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind,<br \/>\n1. an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 28.05.1993 bis zum 20.07.1995 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 21.07.1995 durch die in I. 1. bezeichneten und begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 538 xxx (im folgenden Klagepatent), welches am 24.10.1991 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 28.04.1993 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 21.06.1995. Als Vertragsstaat wurde unter anderem Deutschland benannt. Das Klagepatent, welches Kappaggregate zum Abtrennen von \u00dcberst\u00e4nden von Kantenmaterial betrifft, steht mit seinem deutschen Teil in Kraft; \u00fcber die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.10.2004 eingelegte Nichtigkeitsklage (Anlage B 3) beim Europ\u00e4ischen Patentamt ist bisher nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents haben folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201e1. Kappger\u00e4t f\u00fcr Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken (W), zum Abtrennen von \u00fcber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst\u00fccke verlaufenden Schmalfl\u00e4chen (26, 27) der Werkst\u00fccke hinaus stehenden \u00dcberst\u00e4nde (3, 4) von Kantenmaterial (2), welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist,<br \/>\n&#8211; mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten S\u00e4geeinheit (28 bzw. 29) f\u00fcr den vorderen (3) und den hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand.<br \/>\n&#8211; je einem Anschlag (20 bzw. 21) f\u00fcr jedes Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17), dessen Anschlagfl\u00e4che (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps\u00e4geblattes (16 bzw. 17) fluchtet und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl\u00e4che (26 bzw. 27) der plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccke anlegbar ist,<br \/>\n&#8211; einer Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung, mit der die S\u00e4geeinheiten (28 bzw. 29) zur Durchf\u00fchrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps\u00e4gebl\u00e4tter von einer Stellung \u00fcber bzw. unter dem Kantenmaterial (2) entlang einer schr\u00e4g zur Werkst\u00fcckdurchlaufeben verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. \u00fcber dem Kantenmaterial (2) und zur\u00fcck verf\u00fchrbar sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung eine einzige F\u00fchrungsbahn (5) aufweist, an der beide S\u00e4geeinheiten (28 und 29) verfahrbar gelagert sind.<\/p>\n<p>2. Kappaggregat nach Anspruch 1, mit jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors (14 bzw. 15) unmittelbar angeordneten Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17)<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die S\u00e4geeinheiten (28 und 29) derart an der einzigen F\u00fchrungsbahn (5) gelagert sind, dass die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter (16 und 17) dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren (14 und 15) jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S\u00e4gebl\u00e4tter angeordnet sind.\u201e<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der weiteren Patentanspr\u00fcche, insbesondere der Unteranspr\u00fcche 3 bis 5 wird auf das Klagepatent verwiesen. Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen zur Erl\u00e4uterung des beanspruchten Gegenstandes anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt schematisch die wesentlichsten Teile eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kappger\u00e4ts in einer Seitenansicht und die Figuren 3 bis 8 zur Erl\u00e4uterung der Arbeitsweise schematisch verschiedene Phasen des Abtrennvorganges.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt automatische Kantenanleimmaschinen her und liefert diese an die Beklagte zu 2), welche sie in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und vertreibt. Zu den von der Beklagten zu 1) gelieferten und der Beklagten zu 2) angebotenen sowie vertriebenen Kantenanleimmaschinen z\u00e4hlen Maschinen des X, Y, Z und K. Diese dienen der Bearbeitung von Holzplatten. Mit ihnen kann Kantenmaterial an Schmalfl\u00e4chen der Holzplatten angeleimt werden. Die Maschinen verf\u00fcgen zudem \u00fcber Kappaggregate, mit denen \u00fcberstehendes Kantenmaterial abgetrennt werden kann. Zur Erl\u00e4uterung dieser (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) hat die Kl\u00e4gerin einen Prospekt der Beklagten zu 1) betreffend die Maschine A und als Anlagen K 7 und K 8 mit Bezugsziffern und Bezeichnung versehene Vergr\u00f6\u00dferungen der Prospektabbildungen vorgelegt. Hierauf wird Bezug genommen. Die Anlage K 7 wird nachfolgend verkleinert wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Nachdem sie urspr\u00fcnglich den Antrag I. 1 nur auf den Anspruch 1 des Klagepatents gest\u00fctzt hat, macht die Kl\u00e4gerin diesen nunmehr in Kombination mit Anspruch 2 des Klagepatents geltend, und beantragt,<br \/>\nwie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise den Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung, hilfsweise bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspr\u00e4chen im technischen Aufbau den Maschinen AN1, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e, die beginnend mit dem Jahr 1982 von der Aa., einer ehemaligen Tochterfirma der Beklagten zu 1), mit der diese 1990 verschmolzen sei, hergestellt und in Italien vertrieben worden seien. Anl\u00e4sslich der Messe X seien sie zudem 1985 in B ausgestellt, m\u00fcndlich beworben und in einem gemeinsamen Katalog (Anlage B 7) vorgestellt worden. Zur Erl\u00e4uterung der Maschinen haben die Beklagten als Anlagen B 2, GKSS 6 bis 26 zur Anlage B 3 Explosionszeichnungen und Fotografien der Maschinen vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird. Die Maschinen weisen nach Auffassung der Beklagten, s\u00e4mtliche Merkmale des Hauptanspruchs und der Unteranspr\u00fcche des Klagepatents auf. Infolge dessen sei auch von einer offenkundigen Vorbenutzung auszugehen, so dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Der Rechtsstreit sei deshalb zumindest auszusetzen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz und Entsch\u00e4digung nach den Art. 2, 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a, 140 b, 9 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Eine Aussetzung war nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Kappger\u00e4te zum Abtrennen von \u00dcberst\u00e4nden von Kantenmaterial. Kappaggregate werden in der holzverarbeitenden Industrie eingesetzt, um \u00fcberstehendes Kantenmaterial von Holzplatten abzutrennen. Das Kantenmaterial besteht beispielsweise aus Holz- und Kunststoffprofilen oder einfachen Streifenkanten, welche an der Schmalfl\u00e4che der Platten angebracht werden. Kappger\u00e4te der in Rede stehenden Art sind in der Regel Bestandteil von gr\u00f6\u00dferen Maschinenanlagen, durch die die zu bearbeitenden Platten laufen.<br \/>\nDerartige Kappger\u00e4te sind dem Klagepatent zufolge in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen seit l\u00e4ngerem bekannt, wobei die Kappwerkzeuge \u2013 \u00fcblicherweise S\u00e4geeinheiten mit kreisf\u00f6rmigen S\u00e4gebl\u00e4ttern \u2013 in einer F\u00fchrung gef\u00fchrt werden, die schr\u00e4g zur Oberfl\u00e4che der zu bearbeitenden Holzplatte verl\u00e4uft. Die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung besteht dabei aus zwei separaten, meist sogar voneinander getrennten F\u00fchrungseinheiten, von denen die eine F\u00fchrungseinheit die S\u00e4geeinheit f\u00fcr den vorderen, und die andere F\u00fchrungseinheit die S\u00e4geeinheit f\u00fcr den hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand tr\u00e4gt. Bekannt sind dabei in Form von S\u00e4ulenf\u00fchrungen ausgestaltete F\u00fchrungseinheiten, die nach oben aufeinander zulaufen (sogenannte Spitz-Anordnungen), nach oben auseinanderlaufenden (sogenannte V-Anordnungen) oder parallel zueinander verlaufen (sogenannte Parallel-Anordnungen). Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnt das Klagepatent unter Nennung der deutschen Gebrauchsmusterschrift 73 15 715 F\u00fchrungsanordnungen als bekannt, die als Parallelogrammf\u00fchrung ausgebildet sind oder als sogenannte Waagerecht-Doppelstangenf\u00fchrungen.<br \/>\nAls nachteilig kritisiert das Klagepatent, dass s\u00e4mtliche bekannte Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnungen aufgrund der Unterteilung in getrennte F\u00fchrungseinheiten relativ viel Platz ben\u00f6tigen. Auch stellen sie aufgrund der Doppelanordnung technisch aufwendige und wegen der gro\u00dfen Anzahl der erforderlichen Teile fertigungstechnische teure L\u00f6sungen dar.<br \/>\nAusgehend hiervon liegt dem Klagepatent das Problem (die Aufgabe) zugrunde, ein Kappaggregat der beschriebenen Gattung derart weiterzubilden, dass ohne funktionelle Nachteile bei technisch einfachem Aufbau eine kompaktere Konstruktion erzielt wird.<br \/>\nZur L\u00f6sung sieht das Klagepatent in seinen hier von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Anspr\u00fcchen 1 und 2 ein Kappaggregat mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\nKappger\u00e4t<br \/>\n1) f\u00fcr Maschinen zur Bearbeitung von geradlinig und fortlaufend bewegten plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccken (W)<br \/>\na) zum Abtrennen von \u00fcber die vorderen und hinteren, im wesentlichen quer zur Bewegungsrichtung der Werkst\u00fccke verlaufende Schmalfl\u00e4chen (26, 27) der Werkst\u00fccke hinaus stehenden \u00dcberst\u00e4nde (3, 4) von Kantenmaterial (2),<br \/>\nb) welches an parallel zur Bewegungsrichtung verlaufenden Schmalfl\u00e4chen der Werkst\u00fccke angebracht, vorzugsweise angeleimt ist;<br \/>\n2) mit jeweils einer mit einem angetriebenen Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17) ausgestatteten S\u00e4geeinheit (28 bzw. 29) f\u00fcr den vorderen (3) und den hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand,<br \/>\na) wobei die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter (16 bzw. 17) unmittelbar jeweils auf einer Antriebswelle eines Elektromotors (14 bzw. 15) angeordnet sind<br \/>\nb) und die S\u00e4geeinheiten (28 und 29) derart an der an der einzigen F\u00fchrungsbahn (5) gelagert sind, dass die Kapps\u00e4gebl\u00e4tter (16 und 17) dicht aneinander fahrbar und die Elektromotoren (14 und 15) jeweils auf den einander abgewandten Seiten der S\u00e4gebl\u00e4tter angeordnet sind.<br \/>\n3) je einem Anschlag (20 bzw. 21) f\u00fcr jedes Kapps\u00e4geblatt (16 bzw. 17),<br \/>\na) dessen Anschlagfl\u00e4che (22 bzw. 23) mit einer Schnittebene des jeweiligen Kapps\u00e4geblattes (16 bzw. 17) fluchtet<br \/>\nb) und an der vorderen bzw. hinteren Schmalfl\u00e4che (26 bzw. 27) der plattenf\u00f6rmigen Werkst\u00fccke anlegbar ist;<br \/>\n4) mit einer Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung, mit der die S\u00e4geeinheiten (28 bzw. 29) zur Durchf\u00fchrung der Trennschnitte mit dem wirksamen Bereich ihrer Kapps\u00e4gebl\u00e4tter von einer Stellung \u00fcber bzw. unter dem Kantenmaterial (2) entlang einer schr\u00e4g zur Werkst\u00fcckdurchlaufebene verlaufenden Ebene in eine Stellung unter bzw. \u00fcber dem Kantenmaterial (2) und zur\u00fcck verf\u00fchrbar sind;<br \/>\n5) die Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung eine einzige F\u00fchrungsbahn (5) aufweist, an der beide S\u00e4geeinheiten (28 und 29) verfahrbar gelagert sind.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung liegt somit der Gedanke zugrunde, anstelle der bisher erforderlichen zwei F\u00fchrungseinheiten lediglich eine einzige F\u00fchrungseinheit vorzusehen und beide S\u00e4geeinheiten derart zu gestalten, dass sie ohne gegenseitige funktionelle Beeintr\u00e4chtigung an der einzigen F\u00fchrungsbahn verfahrbar sind. Infolge der Reduzierung der Schr\u00e4gf\u00fchrungsanordnung auf eine einzige F\u00fchrungsbahn ergibt sich fertigungstechnisch eine Verringerung der Anzahl der Einzelteile und damit eine erhebliche Kostenreduzierung. Dar\u00fcber hinaus erm\u00f6glicht der Wegfall der zweiten F\u00fchrungseinheit eine kompakte Bauweise, die zu einem vergleichsweise geringerem Platzbedarf f\u00fchrt.<br \/>\nAls Vorteil einer vorteilhaften Weiterbildung der Erfindung entsprechend den Merkmalen 2 a) und b) hebt die Klagepatentschrift zudem hervor, dass mit einer derartigen Anordnung relativ kurze Werkst\u00fcckl\u00e4ngen bearbeitet werden k\u00f6nnen, ohne dass sich die beiden S\u00e4geeinheiten hierbei in irgendeiner Weise st\u00f6ren.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Sie machen unstreitig von der in Anspruch 1 und 2 beschriebenen technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass es hierzu keiner weiteren Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich im Hinblick auf die von der Aa hergestellten und vertriebenen Maschinen \u201eAN1\u201e, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 12 PatG berufen, wobei dahin stehen kann, ob die Aa. 1990 mit der Beklagten zu 1) fusioniert und diese als deren Rechtsnachfolgerin anzusehen ist.<br \/>\nEin privates Vorbenutzungsrecht scheitert n\u00e4mlich jedenfalls daran, dass die Beklagten die erforderliche Bet\u00e4tigung eines etwaigen Erfindungsbesitzes in Deutschland vor dem 24.10.1991, dem Tag der Anmeldung des Klagepatents, durch Vornahme einer Benutzungshandlungen entsprechend den \u00a7\u00a7 9, 10 PatG nicht ausreichend dargelegt haben.<br \/>\nZwar haben sie eine Inlandsbenutzung der N-Maschinen durch Ausstellen und m\u00fcndliches wie schriftliches Bewerben in einem gemeinsamen Prospekt auf der Messe X 1985 in B und damit ein Anbieten im Sinne des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG (Busse\/Keukenschrijver, PatG, \u00a7 9 Rdnr. 72 m.w.N.) vorgetragen. Angesichts des Bestreitens der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgte der Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten hierzu jedoch nicht.<br \/>\nAuch wenn aus dem als Anlage B 7 vorgelegten Prospekt hervorgeht, dass die Maschinen \u201eAN1\u201e, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e in einem gemeinsamen Katalog beworben wurden, l\u00e4sst dieses Dokument keinen hinreichenden Bezug zur Messe X 1985 in Berkennen. Allein die Innenseite der umgeklappten Lasche des englischsprachigen Prospektes k\u00f6nnte darauf hindeuten, da sich dort die \u00dcberschrift \u201eMN\u201e findet. Eine Erl\u00e4uterung dieser \u00dcberschrift ist dem darunter folgenden Text jedoch ebensowenig zu entnehmen wie dem Prospekt insgesamt. Die Messe X wird an keiner Stelle namentlich oder zeitlich erw\u00e4hnt. Eine Datumsangabe erfolgt nicht, gleichfalls fehlen Angaben zu einem Ausstellungsstand und\/oder dessen Standort auf der Messe sowie zur Herstellung des Prospektes. Aus dem Dokument selbst ergibt sich folglich nicht, dass es sich um einen Prospekt handelt, der f\u00fcr die genannte Messe erstellt und dort verteilt wurde. Die Beklagten haben die fehlenden Angaben auch nicht substantiiert vorgetragen. Weder wurde das konkrete Datum der Messe X in 1985 noch der genaue Ausstellungsort\/Stand vorgebracht. Ebenso verzichteten sie darauf darzulegen, welche Anzahl welcher N-Maschine ausgestellt wurde, welche Mitarbeiter damals vor Ort waren und\/oder beispielhaft welche Angebots- oder Verkaufsgespr\u00e4che mit wem gef\u00fchrt wurden. Auch die von ihnen \u2013 in anderem Zusammenhang vorgelegten \u2013 eidesstattlichen Versicherungen der italienischen Mitarbeiter, der Herren D, E und F, ist hierzu nichts zu entnehmen, obwohl jedenfalls zwei von ihnen 1985 bei der Aa. besch\u00e4ftigt waren.<br \/>\nMangels ausreichender Substantiierung ist eine Bet\u00e4tigung eines Erfindungsbesitzes mithin nicht anzunehmen und ein privates Vorbenutzungsrecht infolge dessen nicht festzustellen. Zudem haben die Beklagten insoweit keinen Beweis angeboten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen w\u00e4re f\u00fcr ein privates Vorbenutzungsrecht zu beachten, dass die bei den Maschinen \u201eAN1, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e vorhandene vordere und die hintere S\u00e4geeinheit unstreitig auf der Antriebswelle des einzigen, gemeinsamen Motors angeordnet sind. Die vermeintlich vorbenutzten Ausf\u00fchrungsformen entsprachen folglich nicht dem vom Klagepatent in der Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 beanspruchten Gegenstand, da jedenfalls dieser das Vorhandensein von zwei separaten Elektromotoren f\u00fcr die jeweiligen S\u00e4geeinheiten vorsieht. Da \u2013 ebenso unstreitig \u2013 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwei Elektromotoren im Sinne der geltend gemachten Kombination aufweisen, sind sie als \u2013 klagepatentverletzende \u2013 Weiterentwicklung der vermeintlich vorbenutzten Ausf\u00fchrungsformen anzusehen. Einem Vorbenutzer sind jedoch Weiterentwicklungen, die \u00fcber den Umfang der bisherigen Benutzung hinausgehen jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung eingreifen (BGH GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie den Gegenstand des Klagepatents unberechtigt benutzt haben.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus nach Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG f\u00fcr die Zeit bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Erteilung des Klagepatents und im Anschluss daran Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Die Beklagten haften als Gesamtschuldnerinnen, \u00a7\u00a7 830, 840 BGB.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern kann, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nDie Beklagten haben zudem \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140 b PatG. Die danach geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Vernichtungsanspruch zu, Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140 a PatG zu. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist von den Beklagten nicht geltend gemacht worden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die gegen das Klagepatent zum Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegte Nichtigkeitsklage (Anlage B 3) besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\nSofern eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht wird, die nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel, insbesondere Urkunden belegt ist, sondern, zumindest in Teilen, auch auf einen Zeugenbeweis gest\u00fctzt wird, ist eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit zu verneinen, da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahren stattfindet, nicht hingegen im Verletzungsprozess. F\u00fcr das Verletzungsgericht ist es bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr die Beklagten g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Es ist demnach nur eine unsichere Prognose m\u00f6glich, woran auch schriftliche Erkl\u00e4rungen der Zeugen nichts \u00e4ndern (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636 \u2013 Ventilanbohrvorrichtung).<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend kann die erforderliche \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht angenommen werden.<\/p>\n<p>Auch wenn vorliegend fraglich ist, ob es im Nichtigkeitsverfahren \u00fcberhaupt zu einer Zeugeneinvernahme kommen wird, da die Kl\u00e4gerin in ihrer Widerspruchsbegr\u00fcndung vom 13. Juni 2009 (Anlage K 9) dem mit Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zum Anbieten und (unver\u00e4nderten) Inverkehrbringen der Maschinen \u201eAN1\u201e und \u201eN2\u201e seit 1982 in und au\u00dferhalb Italiens nicht in erheblicher Weise entgegen getreten ist, so steht einer Aussetzung jedenfalls entgegen, dass die Beklagten nicht ausreichend dargelegt haben, dass eine Vernichtung des Klagepatents wegen der vermeintlichen offenkundigen Vorbenutzung \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<br \/>\nDer Gegenstand der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents ist unstreitig neu gegen\u00fcber den Maschinen \u201eAN1\u201e, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e, die hinsichtlich des hier in Rede stehenden Kappaggregats einen identischen technischen Aufbau aufweisen. Unstreitig verf\u00fcgen sie nur \u00fcber einen Elektromotor auf dessen Antriebswelle sowohl die vordere wie auch die hintere S\u00e4geeinheit unmittelbar angeordnet ist. Beide S\u00e4geeinheiten sind fest positioniert zueinander und nicht verschiebbar.<br \/>\nDass es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aufgrund des Standes der Technik nahegelegt war, anstelle dieses einen Elektromotors zwei separate Elektromotoren vorzusehen, die jeweils (nur) einer der beiden S\u00e4geeinheiten antreiben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.<br \/>\nUnstreitig kommt es bei den Maschinen \u201eAN1\u201e, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e infolge der Verwendung nur eines Antriebsmotors zu zwei sogenannten Leerhuben. Die S\u00e4geeinheiten befinden sich anfangs vor der Bearbeitung des Werkst\u00fcckes unterhalb der Werkst\u00fcckdurchlaufebene. Um \u2013 im ersten Schritt \u2013 den vorderen \u00dcberstand abtrennen zu k\u00f6nnen, f\u00e4hrt die (vordere) S\u00e4geeinheit, wenn das Werkst\u00fcck mit ihr in Anschlag ger\u00e4t, nach oben. Beim Herauffahren wird der vordere \u00dcberstand sodann mit dem dazugeh\u00f6rigen Kreiss\u00e4geblatt abgeschnitten. Nach diesem ersten Abschnitt befindet sich die vordere S\u00e4geeinheit oberhalb der Werkst\u00fcckdurchlaufebene. Aufgrund der gemeinsamen fest verbundenen Anordnung der vorderen S\u00e4geeinheit mit der hinteren S\u00e4geeinheit auf einer Antriebswelle des einzigen Elektromotors ist zwangsl\u00e4ufig auch die hintere S\u00e4geeinheit zu diesem Zeitpunkt oberhalb der Werkst\u00fcckdurchlaufebene. Damit mit der hinteren S\u00e4geeinheit, dessen Kapps\u00e4geblatt die gleiche Laufrichtung aufweist wie das der vorderen, der hintere \u00dcberstand abgetrennt werden kann, bedarf es zun\u00e4chst eines Ausr\u00fcckens der S\u00e4geeinheiten aus dem Schnittbereich und sodann des Herunterfahrens unter die Werkst\u00fcckdurchlaufebene verbunden mit einem erneuten Einr\u00fccken. Nach Einr\u00fccken der S\u00e4geeinheiten kann diese dem Werkst\u00fcck erneut hinterherlaufen und den hinteren Kantenmaterial\u00fcberstand abschneiden. Es kommt folglich \u201eim Werkst\u00fcck\u201e zu einem Verfahrweg ohne Schnitt, einem Leerhub. Nach Beendigung des zweiten Schnittes m\u00fcssen die S\u00e4geeinheiten wiederum einen Leerhub, dieses mal \u201ein der Werkst\u00fcckl\u00fccke\u201e, ausf\u00fchren, damit die S\u00e4geeinheiten vor Einlaufen des n\u00e4chsten Werkst\u00fcckes wieder in die Anfangsposition gelangt. Bei dem beanspruchten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kappaggregat hingegen kommt es infolge des f\u00fcr jede S\u00e4geeinheit vorhandenen separaten Elektromotors nur zu einem Leerhub \u201ein der Werkst\u00fcckl\u00fccke\u201e. Infolgedessen ist zum einen ohne weiteres die Bearbeitung unterschiedlich langer Werkst\u00fccke m\u00f6glich und zum anderen ein zeitlich voneinander unabh\u00e4ngiges Arbeiten der S\u00e4geeinheiten. Von einer vollst\u00e4ndig \u00fcbereinstimmenden grunds\u00e4tzlichen Arbeitsweise von S\u00e4geeinheiten, die nur durch einen Elektromotor angetrieben werden und denen, die von zwei einzelnen Elektromotoren angetrieben werden, kann demnach nicht ausgegangen werden.<br \/>\nAngesichts dessen ist ein derartiger Austausch f\u00fcr den Durchschnittsfachmann \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00fcbrigen Standes der Technik, der unstreitig auch Ausf\u00fchrungsformen mit zwei Elektromotoren vorsah \u2013 nicht nahegelegt. Dieser Austausch ver\u00e4ndert wie dargelegt den Arbeitsablauf der S\u00e4geeinheiten. Die Maschinen \u201eAN1\u201e, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e bieten keinen Anhalt daf\u00fcr, weshalb eine andere Arbeitsweise angestrebt und die mit dem Austausch einhergehende Reduzierung der Leerhube erreichen werden sollte. Dies vor allem deshalb nicht, weil das Vorsehen von zwei separaten Elektromotoren zu einer vergr\u00f6\u00dferten, da doppelt ausgelegten Bauweise f\u00fchrt. Die N-Maschinen bieten im Vergleich hierzu die kompaktere L\u00f6sung. Ferner sind nach dem Vortrag der Beklagten etwaige mit der beanspruchten Erfindung verbundene Vorteile durch Ver\u00e4nderung der weiteren Arbeitsl\u00e4ufe, wie z. B. des Vorschubs, im Ergebnis ebenso mit den Maschinen \u201eAN1\u201e, \u201eN2\u201e und \u201eN3\u201e zu erzielen. Der Fachmann hatte hiernach folglich keine Veranlassung von der aus diesen Maschinen vorbekannten L\u00f6sung im genannten Sinne abzuweichen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 500.000,00 \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0340 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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