{"id":3419,"date":"2009-08-27T17:00:04","date_gmt":"2009-08-27T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3419"},"modified":"2016-04-27T15:00:43","modified_gmt":"2016-04-27T15:00:43","slug":"4b-o-14708-waermekonservier-behaelter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3419","title":{"rendered":"4b O 147\/08 &#8211; W\u00e4rmekonservier-Beh\u00e4lter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01232<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. August 2009, Az. 4b O 147\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicher-<br \/>\nheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betra-<br \/>\nges.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 836 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 2), das am 29.05.1996 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t (ES 9502XXX) zum 03.07.1995 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07.08.2002. Zu den benannten Vertragsstaaten geh\u00f6rt auch die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>In einem rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Einspruchsverfahren der A GmbH ist das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten worden (Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 25.05.2005 gem. Anlage K 8, deutsche \u00dcbersetzung gem. Anlage K 8a). Mit Schriftsatz vom 28.11.2008 reichte die Beklagte zu 1) die aus den Anlagen B 11, B 12 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum W\u00e4rmekonservieren eines Beh\u00e4lters aus einem laminierten Verpackungsmaterial, der wenigstens eine Kunststoffschicht aufweist und mit Inhalten gef\u00fcllt ist, wobei die W\u00e4rmekonservierung mittels W\u00e4rme und bei \u00e4u\u00dferem Druck durchgef\u00fchrt wird, der w\u00e4hrend der Haltezeit des Konservierungsprozesses aufrechterhalten wird, und auf den Beh\u00e4lter w\u00e4hrend einer sich anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlzeit ein \u00e4u\u00dferer St\u00fctzdruck ausge\u00fcbt wird,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>auf den Beh\u00e4lter, der aus einem laminierten Verpackungsmaterial hergestellt ist, das wenigstens eine Kunststoffschicht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsverm\u00f6gen aufweist, wobei der Kunststoff aus der Gruppe bestehend aus Polyolefinen, Polyestern, Polyamiden, Polyvinylalkoholen, Polycarbonaten und Acrylpolymeren gew\u00e4hlt ist,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend der Haltezeit ein Druck in derartiger Weise ausge\u00fcbt wird, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert und in der so erzeugten Form gesperrt wird, und<\/p>\n<p>der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit einem derartigen St\u00fctzdruck ausgesetzt ist, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibeh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete einzige Figur des Klagepatents zeigt einen Querschnitt durch ein Verpackungslaminat gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents in Form eines Blattes oder einer Materialbahn.<\/p>\n<p>Figur KLP<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt Verpackungslaminate zur Verarbeitung dieser Laminate zum W\u00e4rmekonservieren von Beh\u00e4ltern, die mit Lebensmitteln gef\u00fcllt sind. Die Verarbeitung erfolgt auf Vorrichtungen (Bef\u00fcllungs- und Verpackungslinien), die von einer Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1) geliefert wurde. Ein Lieferempf\u00e4nger einer derartigen Verpackungslinie ist die in Norddeutschland ans\u00e4ssige B (vgl. das Blatt 2 der Ver\u00f6ffentlichung betreffend das System C im Internet, abgerufen am 15.04.2008, Anlage K 4). Die n\u00e4here Ausgestaltung dieses Verpackungssystems ergibt sich aus den Anlagen K 5 und K 6; die in Anlage K 6 ersichtlichen Verpackungen wurden auf einer von der Schwestergesellschaft der Beklagten zu 1) hergestellten Anlage produziert.<\/p>\n<p>Aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage K 7 wird eine Querschnittsdarstellung des laminierten Materials, das der Verpackung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 zugrunde liegt, ersichtlich (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) waren bis einschlie\u00dflich zum 30.04.2009 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Beh\u00e4lter gem\u00e4\u00df Anlage K 6 sei ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis des Anspruchs 1 des Klagepatents (\u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 3, 139 Abs. 1, Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc), so dass den Beklagten eine mittelbare Patentverletzung gem. \u00a7 10 PatG zur Last falle, indem sie &#8211; unstreitig \u2013 die verwendeten Laminate liefere. Insbesondere best\u00fcnden diese aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsverm\u00f6gen und seien &#8211; wie die Beklagten gewusst h\u00e4tten \u2013 unter anderem geeignet und bestimmt, bei einem Verfahren zur W\u00e4rmekonservierung eines Beh\u00e4lters verwendet zu werden, bei dem w\u00e4hrend der Haltezeit ein Druck in derartiger Weise ausge\u00fcbt werde, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert und in der so erzeugten Form gesperrt werde und der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit einem derartigen St\u00fctzdruck ausgesetzt werde, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibehalte. Es sei auch eine uneingeschr\u00e4nkte Verurteilung geboten, weil die M\u00f6glichkeit einer anderen Benutzung als nach Ma\u00dfgabe des bislang zur Anwendung gekommenen Verfahrens nicht ersichtlich sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dritten, nicht zur Aus\u00fcbung des EP 0 836 XXX B1 = DE 696 22 XXX T2 Berechtigten im Bereich der Bundesrepublik Deutschland laminierte Verpackungsmaterialien anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die bestimmt und geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum W\u00e4rmekonservieren eines Beh\u00e4lters aus einem laminierten Verpackungsmaterials, der wenigstens eine Kunststoffschicht aufweist und mit Inhalten gef\u00fcllt ist, wobei die W\u00e4rmekonservierung mittels W\u00e4rme und bei einem \u00e4u\u00dferem Druck durchgef\u00fchrt wird, der w\u00e4hrend der Haltezeit des Konservierungsprozesses aufrechterhalten wird, und auf den Beh\u00e4lter w\u00e4hrend einer sich anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlzeit ein \u00e4u\u00dferer St\u00fctzdruck ausge\u00fcbt wird, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass auf den Beh\u00e4lter, der aus einem laminierten Verpackungsmaterial hergestellt ist, das wenigstens eine Kunststoffschicht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsverm\u00f6gen aufweist, wobei der Kunststoff aus der Gruppe bestehend aus Polyolefinen, n\u00e4mlich Polypropylen, gew\u00e4hlt ist,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend der Haltezeit ein Druck in derartiger Weise ausge\u00fcbt wird, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert und in der so erzeugten Form gesperrt wird, und der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit einem derartigen St\u00fctzdruck ausgesetzt ist, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibeh\u00e4lt;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 30.05.2003 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses gelieferter laminierter Verpackungsmaterialien unter Beif\u00fcgung der Belege unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, &#8211; zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>dd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1a) bezeichneten und seit dem 12.04.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents im Wesentlichen damit in Abrede, dass das bei dem angegriffenen Laminat zum Einsatz kommende Verfahren auf einem grunds\u00e4tzlich anderen L\u00f6sungsprinzip beruhe. Die Formgebung f\u00fcr den Beh\u00e4lter fu\u00dfe &#8211; wie es schon im Stand der Technik als Grundgedanke l\u00e4ngst verwirklicht gewesen sei &#8211; darauf, dass zuvor im Zuge des Verf\u00fcllungs- und Verschlie\u00dfungsprozesses der Verpackung ein Unterdruck erzeugt werde, der per se von vornherein zu einer konkaven Formgebung des Beh\u00e4lters f\u00fchre. Es komme dem Klagepatent nicht abstrakt auf das Formerinnerungsverm\u00f6gen eines Kunststoffes an, sondern darauf, dass der Beh\u00e4lter im Rahmen des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens und dabei insbesondere im Rahmen der W\u00e4rmebehandlung geformt und in dieser Form nach dem Abk\u00fchlen auch gesperrt werden k\u00f6nne, und zwar mit dem Ziel, eine nicht hinreichende Stabilit\u00e4t der Pappschicht zu kompensieren. Das von der Beklagten zu 1) hergestellte Laminat, hinsichtlich dessen Zusammensetzung die Beklagten auf die Anlagen B 7 und B 8 verweisen, sei nicht geeignet f\u00fcr eine Verwendung im patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren. Sinn und Zweck der Verwendung der PP-Schichten in ihrem Laminat sei es allein, den Karton so weit wie m\u00f6glich vor Feuchtigkeit zu sch\u00fctzen; Grund f\u00fcr die Verwendung der Kunststoffschichten sei also nicht, eine von diesen oder die Schichten in ihrer Gesamtheit als Kunststoffschicht mit Formerinnerungsverm\u00f6gen zu verwenden, um eine etwaige Schw\u00e4chung des Kartons als stabilisierendes Element zu kompensieren. Die Dicke der PP-Schichten sei auf das f\u00fcr den Schutz der Kartonschicht erforderliche Ma\u00df beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend sie f\u00fcr die Formstabilit\u00e4t der Verpackung irrelevant seien \u2013 insbesondere h\u00e4tten sie keine st\u00fctzende Funktion. Da keine der Einzelschichten in der Lage sei, ein relevantes St\u00fctzverm\u00f6gen zur Wirkung zu bringen, blieben auch die drei jeweils durch eine Kartonschicht bzw. durch eine Aluminiumschicht getrennten weiteren Schichten diesbez\u00fcglich wirkungslos. Die konkave Form werde ma\u00dfgeblich unter dem Eindruck der im Autoklaven herrschenden hohen Temperatur und des dadurch aufgebauten Innendruckes erhalten. Wegen der geringeren Dicke der PP-Schichten, die noch dazu bei den Temperaturen der Haltezeit weich seien, sei eine Sperrung weder in der konvexen noch in der konkaven Form technisch denkbar. Der St\u00fctzdruck w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit diene bei ihrem Verfahren auch nicht dazu, formstabilisierend auf eine konkave Form hinzuwirken. Vielmehr erfolge w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit eine Deformierung von der w\u00e4hrend der Haltezeit gewonnenen konvexen Form in eine konkave Form, wobei diese Wirkung darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren sei, dass im Rahmen der Erkaltung des Packungsinhaltes die Packung wieder zu ihrer im wesentlichen konkaven Ausgangsform zur\u00fcckfinde. Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag st\u00fctzen die Beklagten darauf, dass das Klagepatent mangels hinreichender Offenbarung seines Gegenstandes sowie wegen fehlender Neuheit oder erfinderischer T\u00e4tigkeit vernichtet werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Behandeln eines Nahrungsmittelbeh\u00e4lters sowie einen solchen Beh\u00e4lter selbst.<\/p>\n<p>In seinen einleitenden Bemerkungen f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass in der Verpackungsindustrie seit langem fertige Beh\u00e4lter f\u00fcr Verbraucher oder f\u00fcr bestimmte Mehrwegbereiche verwendet werden. Nach ihrem ersten Gebrauch sollen diese Beh\u00e4lter wieder eingesammelt und f\u00fcr einen erneuten Gebrauch vorbereitetet werden. Heutzutage \u2013 so das Klagepatent \u2013 w\u00fcrden Nahrungsmittel aber auch h\u00e4ufig in Einwegbeh\u00e4lter gef\u00fcllt.<\/p>\n<p>An jeden Nahrungsmittelbeh\u00e4lter werde die Anforderung gestellt, dass er einfach herstell- und handhabbar sowie derart aufgebaut sein solle, dass er dem zu verpackenden Erzeugnis besten Schutz liefere. Ein guter Erzeugnisschutz zeichne sich insbesondere dadurch aus, dass der Beh\u00e4lter \u00fcber eine hohe mechanische Festigkeit und Formstabilit\u00e4t verf\u00fcge, um \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen w\u00e4hrend des \u00fcblichen Gebrauchs standzuhalten, ohne dass er zerst\u00f6rt oder deformiert werde. Zudem sei eine ausreichende physikalische und chemische Undurchl\u00e4ssigkeit des Beh\u00e4lters erforderlich, um ein Durchdringen von Fl\u00fcssigkeit und\/oder Gasen durch die Beh\u00e4lterw\u00e4nde zu vermeiden. Als h\u00e4ufig erforderlich bezeichnet das Klagepatent einen Beh\u00e4lteraufbau, der ein aseptisches Abf\u00fcllen eines sterilen und unter sterilen Bedingungen abgef\u00fcllten Erzeugnisses in einen ebenfalls sterilen Beh\u00e4lter erm\u00f6glicht, der nach dem Abf\u00fcllen derart verschlossen wird, dass das abgef\u00fcllte Erzeugnis w\u00e4hrend der vor dem Gebrauch stattfindenden Lagerung nicht erneut durch sch\u00e4dliche Mikroorganismen infiziert wird. In anderen F\u00e4llen sei es erforderlich, dass das Nahrungsmittel in seinem Beh\u00e4lter w\u00e4rmekonserviert ist.<\/p>\n<p>W\u00e4rmekonservierte Erzeugnisse wurden lange Zeit in Dosen verpackt, was \u2013 so das Klagepatent \u2013 hohe Herstellungskosten bedingte.<\/p>\n<p>An der ebenfalls lange Zeit praktizierten Verwendung von Glasbeh\u00e4ltern bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass diese sehr empfindlich auf Schl\u00e4ge und St\u00f6\u00dfe reagierten; im Falle von Zerst\u00f6rungen eines Glasbeh\u00e4lters drohten Verletzungen. Die \u00fcbliche Herstellung von Glasbeh\u00e4ltern in zylindrischer Form erlaube auch keine effektive Lagerung.<\/p>\n<p>Bekannte laminierte Einwegbeh\u00e4lter best\u00fcnden h\u00e4ufig aus verschiedenen Materialschichten, die dem Beh\u00e4lter die gew\u00fcnschten Eigenschaften verleihen. Durch die Kombination von Materialien mit unterschiedlichen Eigenschaften k\u00f6nne das Laminat einen Zustand erreichen, der durch die Verwendung eines einzelnen Materials nicht erzielt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent ein Verpackungsmaterial aus einer Grundschicht aus Papier oder Pappe, die dem Beh\u00e4lter die mechanische Festigkeit und Formstabilit\u00e4t verleiht, sowie aus Au\u00dfenschichten aus Polyethylen, die den Beh\u00e4lter fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig machen. Im Interesse einer zus\u00e4tzlichen Undurchl\u00e4ssigkeitseigenschaft gegen\u00fcber Gasen oder anderen Substanzen wird der Beh\u00e4lter mit wenigstens einer weiteren Schicht aus einem Material mit gew\u00fcnschten Eigenschaften versehen (z.B. Aluminium oder ein Sperr-Polymer). Je h\u00f6her und ausbalancierter die Anforderungen an den Beh\u00e4lter sind, desto komplizierter wird der Aufbau derart laminierter Verpackungen. Als nachteilig erw\u00e4hnt das Klagepatent in diesem Zusammenhang, dass Beh\u00e4lter mit einer fl\u00fcssigkeitsabsorbierenden Schicht nicht bei einer W\u00e4rmebehandlung verwendet werden k\u00f6nnen, die bei feuchter W\u00e4rme durchgef\u00fchrt wird, ohne dass die gew\u00fcnschte mechanische Festigkeit des Verpackungslaminats und damit die Formstabilit\u00e4t des Beh\u00e4lters verschlechtert wird oder verloren geht.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik beschreibt das Klagepatent die US-A-4 667 454, die ein Verfahren zum thermischen W\u00e4rmebehandeln eines Kunststoffbeh\u00e4lters lehrt, um einen sterilisierten Beh\u00e4lter mit einem akzeptablen Aufbau zu schaffen, d.h. ohne Seitenwandpaneele. Wenn ein geschossener, nicht-flexibler Beh\u00e4lter mit seinem Inhalt erw\u00e4rmt wird, steigt der Druck innerhalb des Beh\u00e4lters an, da sich der Beh\u00e4lterinhalt und das in dem Beh\u00e4lter enthaltene Gas ausdehnen und der Gasdruck des Wassers zunimmt. Dieser Druckanstieg wird teilweise durch die Expansion des Beh\u00e4lters selbst kompensiert. Allerdings w\u00fcrde der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der W\u00e4rmebehandlung explodieren, wenn er vollst\u00e4ndig gef\u00fcllt ist. Daher werden die Beh\u00e4lter nur zu etwa 95 % ihres Volumens bef\u00fcllt, so dass ein zus\u00e4tzlicher Raum (\u201eKopfraum\u201c) oberhalb des Inhalts verbleibt. Der Wasserdampfdruck in dem Beh\u00e4lter wird vorher f\u00fcr die bei der W\u00e4rmebehandlung verwendete Temperatur berechnet. Andererseits k\u00f6nnen die Partialdr\u00fccke der anderen Gase gesenkt werden, indem vor dem Abf\u00fcllen Luft aus dem Inhalt sowie vor dem Versiegeln Luft aus dem zus\u00e4tzlich geschaffenen Raum des Beh\u00e4lters entfernt wird.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren zur W\u00e4rmekonservierung, vorzugsweise unter Verwendung feuchter W\u00e4rme, und einen mit Inhalten gef\u00fcllten, aus einem Verpackungslaminat hergestellten Beh\u00e4lter ohne die zuvor genannten Nachteile zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum W\u00e4rmekonservieren eines Beh\u00e4lters.<\/p>\n<p>(2) Der Beh\u00e4lter<br \/>\n(2.1) besteht aus einem laminierten Verpackungsmaterial,<br \/>\n(2.2) weist wenigstens eine Kunststoffschicht auf, und<br \/>\n(2.3) ist mit Inhalten gef\u00fcllt.<\/p>\n<p>(3) Die W\u00e4rmekonservierung wird durchgef\u00fchrt<\/p>\n<p>(3.1) mittels W\u00e4rme und<br \/>\n(3.2) bei \u00e4u\u00dferem Druck,<br \/>\n(3.3) der w\u00e4hrend der Haltezeit des Konservierungsprozesses aufrechterhalten wird,<br \/>\n(3.4) wobei auf den Beh\u00e4lter w\u00e4hrend einer sich anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlzeit ein \u00e4u\u00dferer St\u00fctzdruck ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>(4) Wenigstens eine Kunststoffschicht besteht aus einem Kunststoff mit Formerinnerungsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p>(5) Der Kunststoff ist aus der Gruppe bestehend aus Polyolefinen, Polyestern, Polyamiden, Polyvinylalkoholen, Polycarbonaten und Acrylpolymeren gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>(6) W\u00e4hrend der Haltezeit wird ein Druck in derartiger Weise ausge\u00fcbt, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert und in der so erzeugten Form gesperrt wird.<\/p>\n<p>(7) Der Beh\u00e4lter ist w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit einem derartigen St\u00fctzdruck ausgesetzt, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht ihre deformierte Form beibeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Als Vorteile dieser L\u00f6sung erw\u00e4hnt das Klagepatent (vgl. Seite 10, 1. bis 3. Absatz der Anlage K 2): Der Beh\u00e4lter k\u00f6nne bei oder unterhalb der Raumtemperatur gef\u00fcllt werden und eine konkave Oberfl\u00e4che erhalten, ohne dass nach dem Konservierungsvorgang ein Unterdruck in dem Beh\u00e4lter vorherrsche. Im Hinblick auf eine geringe Deformation, welche die planen Oberfl\u00e4chen des Beh\u00e4lters nach dem Konservierungsvorgang erhalten, sei der Beh\u00e4lter auf einfache Weise in einem bereits aus der Dosenindustrie bekannten Pr\u00fcfsystem f\u00fcr die Lagerbest\u00e4ndigkeit verwendbar.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, bei einem Verfahren mit den Merkmalen 1, 2, 3 und 5 zur Anwendung zu gelangen, so dass insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen der Kammer entbehrlich sind. Ob die objektiven Tatbestandsmerkmale des \u00a7 10 PatG auch hinsichtlich der Merkmale 4, 6 und 7 erf\u00fcllt sind, muss von der Kammer nicht entschieden werden.<\/p>\n<p>Denn der Klage ist schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht die tatrichterliche Feststellung zul\u00e4sst, der Beklagten sei es entweder bekannt gewesen, dass ihre Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dazu bestimmt h\u00e4tten, in einem Verfahren verwendet zu werden, das auch die technische Lehre des Merkmals 6 verwirklicht, oder dass letzteres offensichtlich sei.<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Kenntnis des Dritten im Sinne von \u00a7 10 PatG, dass ein Mittel bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der patengem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet zu werden, tr\u00e4gt der Patentinhaber (BGH GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Die Kl\u00e4gerin hat vorliegend trotz Hinweises (siehe die Seite 2 des Protokolls zum Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.07.2009) nicht n\u00e4her dargetan und insbesondere auch keinen Beweis daf\u00fcr angetreten, dass die Beklagte eine derartige Bestimmung durch den Abnehmer gekannt oder gewollt habe (vgl. BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Insoweit kann die Kl\u00e4gerin sich &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 4 (US-PS 4 667 454) der Neuheit im Sinne von \u00a7 139 Abs. 3 PatG entgegen steht &#8211; insbesondere nicht mit Erfolg auf die in \u00a7 139 Abs. 3 PatG vorgesehene Beweislastumkehr berufen. Die in \u00a7 139 Abs. 3 PatG geregelte Beweislastumkehr beruht auf dem Rechtsgedanken, dass dem Inhaber eines Verfahrenspatents ein wirksamer Schutz gegen Patentverletzungen gew\u00e4hrt werden soll: Weil der Nachweis, ein Erzeugnis sei nach einem patentierten Verfahren hergestellt, in aller Regel schwierig zu erbringen ist (vgl. BGHZ 67, 38, 43 = GRUR 1977, 103 \u2013 Alkylendiamine II; Schulte\/K\u00fchnen, PatG mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 139 Rn 284), gilt f\u00fcr den Fall, dass Gegenstand des gesch\u00fctzten Verfahrens ein neues Erzeugnis ist, bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche, von einem anderen produzierte Erzeugnis als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Hintergrund ist, dass dem Patentinhaber meist nur das Verfahrensprodukt zug\u00e4nglich sein wird, w\u00e4hrend er in Bezug auf das hierbei benutzte Verfahren auf reine Vermutungen angewiesen ist. Zu beachten ist aber, dass die Beweislastumkehr gem. \u00a7 139 Abs. 3 PatG allein f\u00fcr die objektiven Tatbestandsmerkmale der Patentverletzung gilt (vgl. Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, 139 Rn 119, jedoch ohne explizite Ausgrenzung der subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG). Das bedeutet, dass es auch im Hinblick auf die subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG bei den allgemeinen \u2013 oben wiedergegebenen \u2013 Grunds\u00e4tzen zur Darlegungs- und Beweislastverteilung bleibt. Dies ist auch sachgerecht, da in diesem Zusammenhang eben zus\u00e4tzliche (subjektive) Anspruchsvoraussetzungen betroffen sind, deren Vorhandensein erst den spezifischen Vorwurf einer mittelbaren Patentverletzung rechtfertigt; es geht nicht an, auch insoweit die Beweislast zugunsten des Patentinhabers wegen der oben n\u00e4her beschriebenen Darlegungs- und Beweisnot umzukehren.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDies vorausgeschickt, gen\u00fcgt die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich der subjektiven Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG keineswegs dadurch, dass sie schlicht die Behauptungen der Beklagten zur Verfahrensweise der Abnehmerin der Beklagten zu 1) mit Nichtwissen bestreitet. Vielmehr h\u00e4tte es insoweit einer Darlegung von tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden bedurft, die zumindest nach den Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens auf eine entsprechende Kenntnis der Beklagten schlie\u00dfen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch eine \u201eOffensichtlichkeit\u201c im Sinne von \u00a7 10 PatG ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese zweite in \u00a7 10 PatG vorgesehene Alternative, um dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gef\u00e4hrdung des Schutzrechts auch subjektiv als Verletzung zurechnen zu k\u00f6nnen, kann zum einen dann bejaht werden, wenn ein Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2006, 839,841 \u2013 Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Die Darlegung, dass eine patentfreie Nutzung des Mittels m\u00f6glich ist, obliegt den Beklagten. Ist diese dargelegt, so bleibt sie nur dann au\u00dfer Betracht, wenn der Schutzrechtsinhaber dartut, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, 8. Aufl. 2008, \u00a7 10 Rn 37).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist davon auszugehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl in patentverletzender als auch in patentfreier Weise einsetzbar ist. Es ist den Beklagten n\u00e4mlich mittels Schilderung des &#8211; ihrer Behauptung nach &#8211; bei ihrer Abnehmerin angewandten Verfahrens gelungen, die M\u00f6glichkeit einer patentfreien Verwendung aufzuzeigen. Nachfolgend wird das Blatt 1 des Anlagenkonvoluts B 15 eingeblendet, welches das Ergebnis einer Deflektionsmessung einer aus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hergestellten Verpackung f\u00fcr Erbsen in Becham\u00e9lso\u00dfe, Verpackungsvolumen 400 ml, F\u00fcllmenge 390g, Produkt abgef\u00fcllt bei 65\u00ba C bzw. 35\u00ba C, betrifft.<\/p>\n<p>Dabei sind &#8211; so die Beklagten &#8211; die Parameter (n\u00e4mlich: Kerntemperatur der Verpackung, Kesseltemperatur, Kesseldruck, Deflektionen der Schmal- und Breitseite), welche bei der B zum Einsatz gekommen sind, zugrunde gelegt worden.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, bereits auf der Basis der Deflektionsmessungen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut B15 ergebe sich, dass bei dem Verfahren der B von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht werde, ist dem zu widersprechen, da jedenfalls keine Verwirklichung des Merkmals 6 bejaht werden kann.<\/p>\n<p>Das Merkmal 6 verlangt, dass w\u00e4hrend der Haltezeit ein Druck in derartiger Weise ausge\u00fcbt wird, dass die wenigstens eine Kunststoffschicht zu einer konkaven Form deformiert und in der so erzeugten Form gesperrt wird.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter der \u201eHaltezeit\u201c versteht, erf\u00e4hrt der Fachmann auf Seite 9, 1. Absatz der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents: Es handelt sich demnach um den Zeitraum, w\u00e4hrend dessen die gew\u00fcnschte Temperatur (vgl. den Originalwortlaut \u201ethe desired temperature\u201c in Spalte 4, Zeile 23 der Anlage K 1) auf konstantem Niveau gehalten wird. Sie grenzt sich damit von der Aufw\u00e4rmzeit (vgl. Seite 8, letzter Absatz der deutschen \u00dcbersetzung) und der Abk\u00fchlzeit (Seite 9, 1. Absatz der deutschen \u00dcbersetzung) ab. Auch wenn der Begriff der \u201eHaltezeit\u201c im besonderen Teil der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnt wird, handelt es sich insoweit um die Wiedergabe des allgemeinen Verst\u00e4ndnisses und der allgemeing\u00fcltigen Definition des Klagepatents. Abgesehen davon, dass es sich um das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents handelt, erw\u00e4hnt der Anpruchswortlaut selbst die \u201eHaltezeit\u201c in den Merkmalen 3.3 und 6. Im systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal 7, das von einer \u201eAbk\u00fchlzeit\u201c spricht, wird ersichtlich, dass w\u00e4hrend der \u201eHaltezeit\u201c die Temperatur \u201egehalten\u201c werden soll. Wie der Fachmann erkennt, bezieht sich das Begriffspaar \u201eHaltezeit\u201c\/\u201eAbk\u00fchlzeit\u201c auf die im Autoklaven herrschende Temperatur. Der daneben f\u00fcr die Deformation erforderliche Druck wird gesondert im Anspruch erw\u00e4hnt; zudem hei\u00dft es im Zusammenhang mit dem Druck, dass er auf atmosph\u00e4rischen Druck gesenkt werden soll \u2013 dies setzt aber voraus, dass er zuvor auf h\u00f6herem Niveau war. Auch die sachkundige \u00c4u\u00dferung der Einspruchsabteilung (vgl. Anlage K 8a, Rn 2.4) versteht die \u201eHaltezeit\u201c so, dass es sich um die Zeit handelt, \u201ein welcher aktiv Hitze zugef\u00fchrt wird, um eine bestimmte Temperatur aufrecht zu erhalten, und bevor die Abk\u00fchlung einsetzt\u201c.<\/p>\n<p>Die Abgrenzung der Haltzezeit von der Abk\u00fchlzeit nimmt das Klagepatent nicht mittels einer bestimmten Zeitdauer oder einer konkreten Temperaturangabe vor, sondern sieht das Halten der Temperatur auf einem konstanten Niveau als das ma\u00dfgebliche Kriterium an. Im Gegensatz dazu soll w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit ein Senken der Temperatur erfolgen. Der Fachmann wird insoweit nicht schon jede beliebige Temperaturabweichung nach unten als Ende der Halte- und Beginn der Abk\u00fchlzeit einordnen. Es muss sich vielmehr um eine bewusste und gewollte Reduzierung der Temperatur handeln, wobei das Klagepatent keine konkreten Angaben zur Schnelligkeit der Senkung und\/oder den erforderlichen Temperaturschritten macht. Um den Beginn der Abk\u00fchlzeit feststellen zu k\u00f6nnen, muss die vorherige Zeit betrachtet und festgestellt werden, dass die aktuelle Temperatur sich im Vergleich zu einer davor kontinuierlichen und &#8211; abgesehen von etwaigen blo\u00dfen Toleranzen &#8211; best\u00e4ndigen Temperatur signifikant nach unten ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Anhand der Vorgabe \u201ew\u00e4hrend\u201c ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass zu irgendeinem der Haltezeit zugeh\u00f6rigen Zeitpunkt die Deformation einsetzen muss. Insoweit schreibt das Klagepatent nicht abschlie\u00dfend vor, wann exakt das zu geschehen hat, solange es innerhalb des betreffenden Zeitfensters erfolgt. Zuzustimmen ist der Kl\u00e4gerin in der Pr\u00e4misse, dass der Wortlaut \u201ew\u00e4hrend der Haltezeit\u201c nicht zwingend verlangt, dass die Deformierung w\u00e4hrend des gesamten Zeitraums der Haltezeit erfolgen muss. Ausreichend ist es deshalb, wenn diese w\u00e4hrend irgendeines Abschnittes der Haltezeit eintritt. Insofern wird der Fachmann jeden Zeitabschnitt w\u00e4hrend der konstant herrschenden gew\u00fcnschten Temperatur gen\u00fcgen lassen, der geeignet ist, eine Deformierung der Seitenw\u00e4nde zu erzielen, d.h. w\u00e4hrend dessen ein daf\u00fcr hinreichender Druck erzielt wird.<\/p>\n<p>Dass andererseits nicht das Setzen blo\u00dfer Tendenzen hin zu einer konkaven Form gen\u00fcgt, entnimmt der Fachmann den im Anspruchswortlaut verwendeten Formulierungen wie \u201ezu einer konkaven Form deformiert wird\u201c, \u201eso erzeugte Form\u201c oder \u201edeformierte Form\u201c \u2013 diese verdeutlichen die Vorgabe des Klagepatents, dass es bereits in der Haltezeit zu einer konkaven Verformung kommen muss. In dieses allgemeine Begriffsverst\u00e4ndnis des Klagepatents f\u00fcgt sich auch das \u2013 einzige \u2013 bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel ein, indem es auf Seite 9, 2. Absatz der deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft, dass \u201ew\u00e4hrend der Haltezeit eine Deformation des Laminats stattfindet, wobei die Deformation dazu f\u00fchrt, dass die planen Oberfl\u00e4chen des Beh\u00e4lters eine mehr oder weniger konkave Form annehmen.\u201c<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Haltezeit muss also bereits dem Grunde nach eine konkave Form erzielt werden, wobei deren Ausma\u00df hernach noch Ver\u00e4nderungen unterliegen darf, solange eben im Grundsatz Konkavit\u00e4t bestehen bleibt. Mit R\u00fccksicht auf das Merkmal 7 (\u201ebeibeh\u00e4lt\u201c) und die Beschreibung auf Seite 9, 2. Absatz der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents wird der Fachmann das \u201eSperren\u201c nicht so weit auslegen, als dass hierf\u00fcr schon ein absolutes Festschreiben einer hernach unab\u00e4nderlichen Form n\u00f6tig sei. Denn ansonsten h\u00e4tte die Aus\u00fcbung des St\u00fctzdrucks im Sinne von Merkmal 7 an sich keine eigentliche Bedeutung mehr &#8211; das \u00fcberzeugt aber nicht vor dem Hintergrund, dass die \u201eBeibehaltung\u201c zum Bestandteil des Verfahrensanspruchs gemacht worden ist. Das \u201eSperren\u201c stellt gegen\u00fcber dem \u201eBeibehalten\u201c in Merkmal 7 ein Minus dar, keineswegs ist die Passage des Merkmals 6 \u201eund in der so erzeugten Form gesperrt wird\u201c als \u201eTeilmerkmal\u201c des Merkmals 7 zu betrachten. Insbesondere verdeutlicht dem Fachmann dies der 2. Absatz auf Blatt 9 der deutschen \u00dcbersetzung, wo davon die Rede ist, dass die konkave Form des Beh\u00e4lters \u201ever\u00e4ndert und beibehalten werden kann, indem der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend der Abk\u00fchlzeit des Konservierungsprozesses einem St\u00fctzdruck ausgesetzt wird\u201c. Insofern kann der Kl\u00e4gerin darin zugestimmt werden, dass der in Merkmalen 6 und 7 beschriebene Prozess nicht statischer, sondern dynamischer Art ist \u2013 endg\u00fcltige Ergebnisse der konkaven Form werden erst in der Abk\u00fchlzeit erzielt.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nWie die Kl\u00e4gerin richtig wiedergibt, hat die konvexe Deflektion der Beh\u00e4lterseitenw\u00e4nde auf der Basis der Angaben auf Seite 1 des Anlagenkonvoluts B15 etwa in Minute 15 bei einem Kesseldruck von ca. 1 bar und einer Kesseltemperatur von \u00fcber 120\u00ba C ihren h\u00f6chsten Punkt erreicht. Anschlie\u00dfend geht die konvexe Ausw\u00f6lbung der Seitenw\u00e4nde zur\u00fcck, wobei sie ab etwa Minute 27 noch mal leicht ansteigt bis etwa zur Minute 49. Die Kesseltemperatur bleibt im selben Zeitraum konstant \u00fcber 120\u00ba C. Nach der 49. Minute f\u00e4llt die Kesseltemperaturkurve fast senkrecht ab \u2013 zugleich nimmt die konvexe Ausw\u00f6lbung der Seitenw\u00e4nde stark ab, bis sie ab ca. Minute 54 in eine konkave Form \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>Dieser Entwicklung kann nicht als die Erzeugung einer konkaven Form \u201ew\u00e4hrend der Haltezeit\u201c interpretiert werden, selbst wenn man der Kl\u00e4gerin darin folgt, es gen\u00fcge f\u00fcr eine patentgem\u00e4\u00dfe Haltezeit, dass die Temperatur kontinuierlich in einem bestimmten Bereich mit einem Mindestwert gehalten werde.<\/p>\n<p>Klarzustellen ist zun\u00e4chst, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten der Verwirklichung des Merkmals 6 nicht entgegen steht, dass bei dem von ihr geschilderten Verfahren, dem das Laminat der Beklagten zu 1) unterzogen wird, die geschlossenen und bef\u00fcllten Beh\u00e4ltnisse schon eine konkave Form der Seitenfl\u00e4chen aufweisen, bevor die W\u00e4rmekonservierung eintritt und die Haltezeit beginnt. Denn weder das Merkmal 3 noch das Merkmal 6 verlangen, dass die Beh\u00e4lter zu keinem Zeitpunkt vor diesen Phasen schon einmal \u00fcber konkave Seitenfl\u00e4chen verf\u00fcgten. Zudem geht nach den eigenen Angaben der Beklagten die vor dem W\u00e4rmekonservieren erzielte konkave Verformung zwischenzeitlich zun\u00e4chst noch einmal verloren.<\/p>\n<p>Wie oben n\u00e4her erl\u00e4utert, reicht jedoch nicht schon die w\u00e4hrend der Haltezeit eingeleitete Tendenz zu einer konkaven Form der Seitenw\u00e4nde aus, um eine Verwirklichung des Merkmals 6 zu bejahen, sondern es bedarf gerade einer realen Einw\u00f6lbung derselben. Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt der Hinweis der Kl\u00e4gerin darauf, dass ab Minute 15 eine eindeutige Umkehrung in Richtung Konkavit\u00e4t erkennbar sei, nicht. Zu einer realen Konkavit\u00e4t der Seitenw\u00e4nde kommt es n\u00e4mlich erst ab ca. Minute 54, davor weist der Beh\u00e4lter eine \u2013 wenn auch abnehmende &#8211; konvexe Form auf. W\u00e4hrend der Minute 54 herrschen allerdings l\u00e4ngst nicht mehr konstante Temperaturverh\u00e4ltnisse. Die Temperatur ist vielmehr zuvor binnen etwa 5 Minuten von zun\u00e4chst \u00fcber 120\u00ba C auf fast 20\u00ba C abgefallen. Jedenfalls bei Eintritt der Konkavit\u00e4t ist die Haltezeit damit schon beendet. Danach unterliegt die Temperatur noch Schwankungen von bis zu 15\u00ba C, wobei der H\u00f6chstpunkt dabei knapp 35\u00ba C erreicht. Auch das entspricht nicht einem konstanten Temperaturniveau im Sinne des Klagepatents \u2013 hinzu kommt hier, dass das Klagepatent im Rahmen der Erl\u00e4uterung seines einzigen Ausf\u00fchrungsbeispiels davon spricht, dass sich der Kunststoff mit dem Formerinnerungsverm\u00f6gen normalerweise bei 100\u00ba C stabilisiert. Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin Temperaturwerte im Bereich von 35\u00ba C oder gar weniger selbst der Abk\u00fchlzeit zugeordnet (vgl. Seite 14 unten des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 23.03.2009).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten entsprechend f\u00fcr alle weiteren Ergebnisse der in Anlage B 15 illustrierten Messreihen. In allen F\u00e4llen tritt eine Konkavit\u00e4t der Seitenw\u00e4nde erst ein, nachdem die Kesseltemperatur binnen k\u00fcrzester Zeit deutlich abgesunken ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Haupttermin (hilfsweise) die Ansicht \u00e4u\u00dferte, das Klagepatent stelle im Zusammenhang mit der Temperatur, welche auf einem konstanten Niveau gehalten werden solle, nicht auf die Kessel-, sondern auf die Kerntemperatur (das hei\u00dft: auf die Temperatur des Verpackungsinhalts) ab, ist dem zu widersprechen. Diese Auslegung ist bereits mit den Merkmalen 1 und 2 des Anspruchs 1 nicht in Einklang zu bringen, da es um das \u201eW\u00e4rmekonservieren eines Beh\u00e4lters\u201c geht. Der Fachmann erh\u00e4lt weder im Anspruch noch in der Beschreibung irgendeinen Hinweis darauf, dass im Rahmen der Haltezeit in Bezug auf die Temperatur &#8211; anders als es hinsichtlich des Drucks explizit vorausgesetzt wird, vgl. Merkmale 3.4, 6 und 7 &#8211; Ver\u00e4nderungen im Beh\u00e4lterinneren und nicht die im gesamten Autoklaven herrschenden Parameter von Bedeutung seien. Soweit die Kl\u00e4gerin ihre abweichende Ansicht damit begr\u00fcndet, die hohe Temperatur diene dem Abt\u00f6ten von in der Nahrung befindlichen Keimen, \u00fcberzeugt das insoweit nicht, weil es dem Klagepatent um die L\u00f6sung der Aufgabe geht, ein Verfahren zur W\u00e4rmekonservierung eines aus einem Verpackungslaminat hergestellten Beh\u00e4lters vorzuschlagen. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten im Haupttermin unwidersprochen vorgebracht, dass eine gezielte Steuerung der Temperatur des Verpackungsinhalts zum Zwecke einer Sperrung der konkaven Form gar nicht m\u00f6glich sei. Vor diesem Hintergrund sind Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu einem etwaigen konstanten Niveau der Kerntemperatur a priori ungeeignet, eine Verletzung anhand der Messkurven in Anlage B15 zu belegen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass das im Anlagenkonvolut B15 vorgestellte Verfahren technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos sei und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstelle. Soweit die Kl\u00e4gerin geltend gemacht hat, die von den Beklagten angewandten Parameter g\u00e4ben m\u00f6glicherweise keine realistischen Verh\u00e4ltnisse wieder, rechtfertigt dies nicht die vorstehende Annahme. Insbesondere macht das Klagepatent keine dezidierten Vorgaben hinsichtlich des Verpackungsinhalts oder der vorzusehenden Einf\u00fclltemperatur.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIst das Mittel dagegen &#8211; wie hier &#8211; sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar, so ist ein Bestimmtsein des Mittels zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umst\u00e4nde nur dann offensichtlich im Sinne des \u00a7 10 PatG, wenn hierf\u00fcr objektive Anhaltspunkte gegeben sind. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise dann bestehen, wenn der Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt, wenn das Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten ist oder zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 851 &#8211; Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679, 684 &#8211; Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Solche Umst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin hier nicht dargetan, so dass auch insoweit keine \u201eOffensichtlichkeit\u201c im Sinne von \u00a7 10 PatG bejaht werden kann.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Berufung auf \u00a7 142 ZPO beantragt hat, \u201eder Kl\u00e4gerin aufzugeben, die die Verfahrensf\u00fchrung der bei der Firma B stehenden Anlage betreffenden Unterlagen vorzulegen\u201c und in die Besichtigung durch einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen einzuwilligen, ist dies jedenfalls im hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang, da nicht dargetan ist, inwieweit sich daraus R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Kenntnis bestimmter Umst\u00e4nde seitens der Beklagten ergeben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01232 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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