{"id":3417,"date":"2009-11-03T14:59:15","date_gmt":"2009-11-03T14:59:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3417"},"modified":"2016-06-26T16:47:59","modified_gmt":"2016-06-26T16:47:59","slug":"4b-o-14608-moebelscharnier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3417","title":{"rendered":"4b O 146\/08 &#8211; M\u00f6belscharnier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01305<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 146\/08<!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5909\">2 U 77\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Vorst\u00e4nden bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<br \/>\nM\u00f6belbeschl\u00e4ge, insbesondere M\u00f6belscharniere, mit integrierter Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung, umfassend einen an einem M\u00f6belteil festlegbaren Scharniertopf, der \u00fcber mindestens einen Gelenkhebel beweglich mit dem Scharnierarm verbunden ist, wobei eine im Scharniertopf verschiebbar gelagerte, vom Gelenkhebel mittelbar oder unmittelbar bet\u00e4tigbare Mitnehmerplatte vorgesehen ist,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Mitnehmerplatte mindestens einen im Scharniertopf drehbar gelagerten Bremsteller in Drehung versetzt, wobei der Bremsteller mindestens eine erste Bremsfl\u00e4che aufweist, die auf mindestens einer zugeordneten feststehenden oder gegen\u00fcber der ersten Bremsfl\u00e4che beweglichen zweiten Bremsfl\u00e4che gleitet;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit seit dem 17.10.2003 unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien , deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\ndie Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 27.05.2006 zu machen sind<br \/>\nund<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.401,10 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszins seit dem 14.05.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<br \/>\n1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in den Zeit vom 17.10.2003 bis zum 26.05.2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, sowie<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.05.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 344 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) und des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 3) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 14.03.2002 am 05.03.2003 angemeldet und dessen Erteilung am 18.07.2007 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Anmeldung wurde am 17.09.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist des weiteren Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das am 14.03.2002 angemeldet und am 23.03.2006 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte am 27.04.2006. Das Klagegebrauchsmuster steht ebenfalls in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster, dessen Schutzanspr\u00fcche 1 bis 14 mit den erteilten Patentanspr\u00fcchen des Klagepatents identisch sind, bezieht sich auf einen M\u00f6belbeschlag, insbesondere ein M\u00f6belscharnier mit einer Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet \u2013 ebenso wie der Gebrauchsmusteranspruch 1 des Klagegebrauchsmusters &#8211; wie folgt:<br \/>\nM\u00f6belbeschlag, insbesondere M\u00f6belscharnier (1), mit integrierter Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung (7), umfassend einen an einem M\u00f6belteil festlegbaren Scharnierarm (2) und einen an einem anderen, beweglichen M\u00f6belteil festlegbaren Scharniertopf (5), der \u00fcber mindestens einen Gelenkhebel (3, 4) beweglich mit dem Scharnierarm (2) verbunden ist, wobei<br \/>\neine im Scharniertopf (5) verschiebbar gelagerte, vom Gelenkhebel (4) mittelbar oder unmittelbar bet\u00e4tigbare Mitnehmerplatte (8) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Mitnehmerplatte mindestens einen im Scharniertopf (5) drehbar gelagerten Bremsteller (15, 16; 35, 38) mindestens eine erste Bremsfl\u00e4che (32) aufweist, die auf mindestens einer zugeordneten, feststehenden oder gegen\u00fcber der ersten Bremsfl\u00e4che (32) beweglichen zweiten Bremsfl\u00e4che (32) gleitet.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf das erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00f6belscharnier in einer ersten Ausf\u00fchrungsform. Figur 2 zeigt einen seitlichen Schnitt durch das M\u00f6belscharnier gem\u00e4\u00df Figur 1 in halb geschlossener Stellung. Die Figur 3 zeigt eine teilweise geschnittene, perspektivische Ansicht des M\u00f6belscharniers und Figur 4 eine Explosionsdarstellung des M\u00f6belscharniers. Auf Figur 5 ist ein Schnitt durch die im Scharniertopf angeordnete Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung dargestellt und Figur 11 zeigt schlie\u00dflich eine Detailansicht der Bet\u00e4tigung der Mitnehmerplatte durch den Gelenkhebel beim Schlie\u00dfen des Scharniers gem\u00e4\u00df Figur 9.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein italienisches Unternehmen, das M\u00f6belscharniere, Verbindungsbeschl\u00e4ge und \u00d6ffnungssysteme herstellt und vertreibt. Die Beklagte zu 2) ist ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1), die deren Produkte in Deutschland vertreibt. Die Beklagte zu 1) bewarb auf der vom 25. bis zum 28. Februar 2008 stattfindenden A (A) das von ihr hergestellte M\u00f6belscharnier \u201eB\u201c mit integrierter Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild (Anlage K 10).<\/p>\n<p>Ein Muster des M\u00f6belscharniers hat die Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 vorgelegt. Anlage K 14 zeigt die Einzelbestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 24.11.2006 (Anlagenkonvolut K 15) wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) darauf hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ihrer Ansicht nach das Klagegebrauchsmuster verletze. Die Beklagte zu 1) wurde aufgefordert, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Die Beklagte zu 1) erwiderte mit Schreiben vom 19.01.2007, sie sei der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze weder das Klagegebrauchsmuster noch das Klagepatent. Mit Schreiben vom 03.08.2007 (vgl. Anlagenkonvolut K 15) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Mit Schreiben vom selben Datum mahnte die Kl\u00e4gerin durch patentanwaltliches Schreiben auch die Beklagte zu 2) wegen einer Verletzung der Klageschutzrechte durch dieselbe angegriffene Ausf\u00fchrungsform ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df. Zu der geltend gemachten Erstattung von Patentanwaltsgeb\u00fchren tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, es sei sowohl f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten zu 1) als auch f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten zu 2) jeweils ein Gegenstandswert von 250.000,00 \u20ac zu Grunde zu legen. Auf dieser Grundlage habe der Patentanwalt jeweils eine 1,8 Geb\u00fchr berechnet, so dass sich f\u00fcr beide F\u00e4lle ein Betrag von je 3.713,50 \u20ac ergebe. Ferner seien die Klageschutzrechte schutzf\u00e4hig bzw. rechtsbest\u00e4ndig. Die von der Beklagten im Einspruchs- bzw. L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen aus dem Audio- bzw. Videobereich, die sich etwa mit der D\u00e4mpfung des Verschlusses eines Kassettenfaches besch\u00e4ftigten, werde der Fachmann von vornherein nicht zur Verbesserung von M\u00f6belscharnieren heranziehen. Bei M\u00f6belteilen seien ganz andere Bewegungskr\u00e4fte aufzunehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt, mit der Ausnahme, dass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beantragt hatte,<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner 7.427,20 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit (14.05.2009) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nhilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent EP 1 344 XXX anh\u00e4ngigen Einspruch der Beklagten zu 1) vom 28.05.2008 und \u00fcber den gegen das Klagegebrauchsmuster DE 202 21 XXX anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsantrag vom 23.01.2009 auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten meinen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien weder die Mitnehmerplatte noch der Bremsteller im Scharniertopf verschiebbar bzw. drehbar gelagert. Die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung sei auch nicht in das Scharnier integriert im Sinne des Klagepatents. Sie sei vielmehr ein selbstst\u00e4ndiges Bauteil, das bei Bedarf von au\u00dfen an das M\u00f6belscharnier angebracht werden k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die WO 03\/004XXX (im Folgenden: D 9, Anlagenkonvolut B 5.3) nehme die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Auch komme der Fachmann ohne erfinderischen Schritt zu der Lehre des Klagepatents, wenn er die DE 20 104 XXX (im Folgenden: D 2, Anlagenkonvolut B 4.3) mit der US 5 269 XXX (im Folgenden: B 2) kombiniere. Das Klagegebrauchsmuster werde sich ebenfalls im L\u00f6schungsverfahren als nicht schutzf\u00e4hig erweisen. Insbesondere eine Kombination der Lehren aus der US 4 576 XXX (im Folgenden: D 6, Anlagenkonvolut B 4.3) und der B 2 lege die Lehre des Klagegebrauchsmusters nahe.<br \/>\nZu den Patentanwaltskosten meint die Beklagte, die Abmahnung der Beklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil die Beklagte zu 1) bereits zuvor mitgeteilt habe, sie sei der Ansicht, die Klageschutzrechte nicht zu verletzen. Diese Aussage habe auch f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland, also auch f\u00fcr die Beklagte zu 2) gegolten. Im \u00dcbrigen sei die separate Abmahnung der beiden Beklagten missbr\u00e4uchlich und habe unn\u00f6tige Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf einen Teil der geltend gemachten Patentanwaltskosten begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von den Beklagten Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz und von der Beklagten zu 2) Vernichtung aus Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG; Artikel II \u00a7 1 Satz 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 24a Abs. 1, 24b Abs. 1, 2 GebrMG sowie Schadensersatz bereits ab dem 27.05.2006 aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG verlangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 der Klageschutzrechte in der geltend gemachten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagten dazu berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG, \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG). Der Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Patentanwaltskosten ist gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klageschutzrechte sch\u00fctzen im Anspruch 1 ein M\u00f6belscharnier mit integrierter Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung.<br \/>\nUm bewegliche M\u00f6belteile abzufedern waren im Stand der Technik D\u00e4mpfungselemente in Form von einfachen Puffern bekannt. Derartige Puffer k\u00f6nnen zwar Ger\u00e4usche vermeiden, allerdings kritisiert das Klagepatent daran, dass sie nicht im erforderlichen Ma\u00dfe die Bewegungsenergie von beweglichen M\u00f6belteilen abbauen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie DE-OS 27 08 545 (im Folgenden: K 5) offenbart die M\u00f6glichkeit, einen solchen Puffer, d.h. ein elastisches D\u00e4mpfungselement in ein M\u00f6belscharnier zu integrieren. Wie die Figur 4 zeigt, ist dort das D\u00e4mpfungselement (64) im Raum zwischen den Scharnierlenkern (18, 20) angeordnet.<\/p>\n<p>Dadurch sollen sto\u00dfartige Beanspruchungen des Scharniers verhindert werden, die entstehen, wenn die M\u00f6belt\u00fcr mit hoher Bewegungsenergie in die \u00d6ffnungsstellung gebracht wird.<\/p>\n<p>Die in den Klageschutzrechten ebenfalls gew\u00fcrdigte AT-PS 349 931 (im Folgenden: K 6) sieht dagegen vor, das elastische D\u00e4mpfungsglied (1) zwischen dem Scharnierarm (2) und dem Scharniertopf (7) anzuordnen, wie die Figuren 1 und 2 zeigen.<\/p>\n<p>Dadurch werden Ger\u00e4usche und St\u00f6\u00dfe beim Schlie\u00dfen der M\u00f6belt\u00fcr vermieden.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte nennen als bekannten Stand der Technik dar\u00fcber hinaus hydraulische und pneumatische Sto\u00dfd\u00e4mpfer, die eine Kolben-Zylinder-Anordnung aufweisen mit zwei Arbeitskammern, zwischen denen ein fl\u00fcssiges oder gasf\u00f6rmiges Medium str\u00f6mt, das einen Brems- und D\u00e4mpfungseffekt bewirkt. An dieser L\u00f6sung kritisieren die Klageschutzrechte, dass derartige D\u00e4mpfer eine hohe Haftreibung aufweisen. Au\u00dferdem sind sie platzraubend, teuer und eignen sich nicht als integrierbare D\u00e4mpfer in M\u00f6belbeschl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte nennen desweiteren Stand der Technik, in dem auf Reibung basierende Brems- und D\u00e4mpfungselemente, meist in Verbindung mit Federelementen eingesetzt werden. So zeigt etwa die DE 199 15 164 (im Folgenden: K 7.1) einen Federzylinder, bei dem die Bewegung eines beweglichen M\u00f6belteils (12) durch die Reibung eines Stangenteils (30) an dem Zylindergeh\u00e4use (26) abgebremst wird, wie die dortige Figur 1 zeigt.<\/p>\n<p>Die B 2 offenbart schlie\u00dflich ein M\u00f6belscharnier mit einer im Scharniertopf integrierten D\u00e4mpfungsvorrichtung, wobei die D\u00e4mpfungsvorrichtung ebenfalls \u00fcber ein Stangenteil und ein Zylindergeh\u00e4use verf\u00fcgt, wie Figur 2 zeigt.<\/p>\n<p>An einer solchen Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung kritisieren die Klageschutzrechte, dass das abzubremsende Teil rattern oder sogar stecken bleiben kann (sog. Slip-Stick-Effekt). Au\u00dferdem ist der Verschlei\u00df insbesondere dann gro\u00df, wenn Massen hoher Bewegungsenergie abgebremst werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Den Klageschutzrechten liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen M\u00f6belbeschlag, insbesondere ein M\u00f6belscharnier mit einer integrierten Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung vorzuschlagen, das in der Lage ist, ein bewegliches M\u00f6belteil w\u00e4hrend des Schlie\u00df- oder \u00d6ffnungsvorgangs sicher und zuverl\u00e4ssig abzubremsen und abzud\u00e4mpfen. Auch sollen Ersch\u00fctterungen oder Schlagger\u00e4usche beim Schlie\u00dfvorgang vermieden werden. Das bewegliche M\u00f6belteil soll \u00fcber eine bestimmte Wegstrecke nahezu verschlei\u00dffrei abbremsen.<\/p>\n<p>Dies soll durch Anspruch 1 der Klageschutzrechte erreicht werden, der die folgenden Merkmale aufweist:<br \/>\n1) M\u00f6belbeschlag, insbesondere M\u00f6belscharnier, mit integrierter Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung<br \/>\n2) umfassend einen an einem M\u00f6belteil festlegbaren Scharnierarm und<br \/>\n3) einen an einem anderen, beweglichen M\u00f6belteil festlegbaren Scharniertopf<br \/>\n4) der Scharniertopf ist \u00fcber mindestens einen Gelenkhebel beweglich mit dem Scharnierarm verbunden<br \/>\n5) es ist mindestens ein im Scharniertopf drehbar gelagerter Bremsteller vorgesehen<br \/>\na) der Bremsteller weist mindestens eine erste Bremsfl\u00e4che auf<br \/>\nb) die mindestens eine erste Bremsfl\u00e4che gleitet auf mindestens einer zugeordneten zweiten Bremsfl\u00e4che<br \/>\nc) die mindestens eine zugeordnete zweite Bremsfl\u00e4che ist feststehend oder gegen\u00fcber der ersten Bremsfl\u00e4che beweglich<\/p>\n<p>6) es ist eine im Scharniertopf verschiebbar gelagerte Mitnehmerplatte vorgesehen,<\/p>\n<p>a) die Mitnehmerplatte ist vom Gelenkhebel mittelbar oder unmittelbar bet\u00e4tigbar<\/p>\n<p>b) die Mitnehmerplatte versetzt den mindestens einen Bremsteller in Drehung.<\/p>\n<p>Als Vorteil dieser Ausgestaltung bezeichnen es die Klageschutzrechte, dass eine sehr kompakte Bauweise des M\u00f6belbeschlages erreicht wird, da keine externen D\u00e4mpfungselemente notwendig sind. Die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung ist im Scharnier integriert und von au\u00dfen nicht sichtbar. Das M\u00f6belband bleibt au\u00dfen unver\u00e4ndert, die Baugr\u00f6\u00dfe bleibt ebenfalls gleich, und auch die Montage am M\u00f6belst\u00fcck erfolgt wie bisher (Absatz [0029] der Klagepatentschrift = Absatz [0032] der Klagegebrauchsmusterschrift).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 2, 3 und 4 der Klageschutzrechte verwirklicht, so dass es hierzu keiner weiteren Erl\u00e4uterungen bedarf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht aber \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten \u2013 auch die Merkmale 5, 6 und 1.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach den Merkmalen 5 und 6 muss einerseits der Bremsteller im Scharniertopf drehbar gelagert und andererseits die Mitnehmerplatte im Scharniertopf verschiebbar gelagert sein. Beide Bauteile m\u00fcssen also im Scharniertopf gelagert sein.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, als Scharniertopf sei lediglich der Bereich der metallenen Vertiefung anzusehen, in den der Gelenkhebel in der geschlossenen Position der M\u00f6belscharniers versenkt werde. Die untere, teilweise ge\u00f6ffnet ausgestaltete Begrenzung dieser Metallvertiefung sei die Bodenplatte des Scharniertopfes. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung von au\u00dfen an die Bodenplatte des Scharniertopfes aufgesetzt. S\u00e4mtliche Bauteile der Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung (also auch die Mitnehmerplatte und der Bremsteller) bef\u00e4nden sich daher nicht im, sondern au\u00dferhalb des Scharniertopfes.<\/p>\n<p>Diese Auffassung \u00fcberzeugt die Kammer nicht. Richtig ist zwar, dass in den Druckschriften, die die Klageschutzrechte als Stand der Technik zitieren, der Scharniertopf \u2013 jedenfalls in den Figuren &#8211; jeweils als ein einteiliges Bauteil dargestellt ist, das in die Bohrung einer M\u00f6belt\u00fcr eingelassen wird. In dieser Weise sind die Scharniert\u00f6pfe jeweils in den Figuren 1 und 2 der K 6, der Figur 4 der K 5 und der Figur 2 der B 2 dargestellt. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass die Klageschutzrechte diesen Aufbau des Scharniertopfes unver\u00e4ndert \u00fcbernehmen. Tats\u00e4chlich ist dies nicht der Fall. Vielmehr er\u00f6ffnen die Klageschutzrechte gerade eine andere Art des Aufbaus eines Scharniertopfes und definieren diesen Begriff damit eigenst\u00e4ndig (vgl. BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Dies erkennt der Fachmann bereits, wenn er die Figur 4 der Klageschutzrechte betrachtet. Das dort dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt, dass der Scharniertopf nach der Erfindung zwar ebenso wie im Stand der Technik eine zylindrische Vertiefung nach unten er\u00f6ffnet \u2013 was der Begriffes des \u201eTopfes\u201c auch nahe legt -, dass er aber andererseits im Unterschied zum Stand der Technik auch ein mehrteiliges Bauteil sein kann. Denn in der Figur 4 ist eine Bodenplatte 6 gezeigt, die ein separates Bauteil darstellt und von unten zwischen die zylindrischen Seitenw\u00e4nde des Scharniertopfes eingesetzt wird, beispielsweise durch Einschrauben (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0035] = Klagegebrauchsmusterschrift, Absatz [0053]). Wie die Bezeichnung Bodenplatte schon anzeigt, ist dieses Bauteil nach dem Verst\u00e4ndnis der Klageschutzrechte selbstverst\u00e4ndlich noch Teil des Scharniertopfes, und zwar dessen Begrenzung nach unten. So hei\u00dft es in Absatz [0018] der Klagepatentschrift (= Absatz [0017] der Klagegebrauchsmusterschrift) , der Scharniertopf sei durch eine Bodenplatte verschlossen, deren Innenfl\u00e4che die feststehende Bremsfl\u00e4che ausbilde, an welcher der Bremsteller anliege. Der Einwand der Beklagten, dieser Absatz sei nicht aussagekr\u00e4ftig, da dort nur von einem Verschlie\u00dfen des Scharniertopfes die Rede sei, es aber gar nicht entscheidend sei, ob ein Scharniertopf geschlossen sei oder nicht, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Denn jedenfalls sehen die Klageschutzrechte all diejenigen Bauteile, die sich diesseits der Bodenplatte befinden, noch als im Scharniertopf befindlich an: Schlie\u00dflich befindet sich nach den Klageschutzrechten der Bremsteller, der nach Absatz [0018] der Klagepatentschrift innen auf der Bodenplatte gleiten soll, nach der Definition der Klageschutzrechte (Merkmal 5) im Scharniertopf.<br \/>\nDaraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann, dass die Klageschutzrechte durchaus eine Ausf\u00fchrung des Scharniertopfes als patentgem\u00e4\u00df ansieht, bei der dieser Topf aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt ist. Eine einteilige Ausf\u00fchrung wie sie im Stand der Technik klassisch verwendet wurde, setzen die Klageschutzrechte nicht voraus. Damit ist auch eine Ausgestaltung schutzrechtsgem\u00e4\u00df, bei der die Bodenplatte, die den Scharniertopf verschlie\u00dft, extern auf den Scharniertopf aufgesteckt wird. Auch spricht f\u00fcr den Fachmann nichts dagegen, dass er die Bodenplatte derart an dem Scharniertopf befestigen kann, dass die Bodenplatte seitliche Wandungen aufweist, die den Scharniertopf von au\u00dfen umschlie\u00dfen \u2013 wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Gewahrt bleiben muss lediglich die zylindrische \u201eTopfform\u201c des zusammengesetzten Teils.<\/p>\n<p>Gegen die Schlussfolgerung, dass der Scharniertopf auch aus mehreren zusammenzusteckenden Teilen bestehen darf, spricht auch nicht die Funktion, die die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung erf\u00fcllen soll. Die Klageschutzrechte geben insoweit vor, dass die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung in das M\u00f6belscharnier integrierbar sein soll. Unter Ber\u00fccksichtigung der Vorteilsangaben der Klageschutzrechte versteht der Fachmann diese Vorgabe dahingehend, dass die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung von au\u00dfen nicht sichtbar sein soll und dass diese kein einzelnes Teil sein soll, das separat vom M\u00f6belscharnier montiert werden, sondern vielmehr in dem Scharniertopf enthalten sein soll. Diese Vorgabe wird aber dann eingehalten, wenn die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung \u2013 unten, also unter Wahrung der Topfform &#8211; auf den Scharniertopf aufgesteckt und dann als ein Teil des Scharniertopfes zusammen mit dem M\u00f6belscharnier montiert werden kann. Der in die Bohrung der M\u00f6belt\u00fcr einzusetzende Scharniertopf kann dadurch immernoch auf einer vertretbaren Gr\u00f6\u00dfe gehalten werden, und die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung ist weder von au\u00dfen sichtbar noch bedarf es einer separaten Montage dieser Vorrichtung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist ein von au\u00dfen auf die Seitenw\u00e4nde des Scharniertopfes aufzusteckendes Bodenteil auch nicht etwa deshalb nicht mehr als Teil des Scharniertopfes anzusehen, weil der metallene Scharniertopf oberhalb dieses aufzusteckenden Teils bereits einen ersten, etwa die H\u00e4lfte der Bodenfl\u00e4che bedeckenden Metallboden aufweist, wie dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Denn die Klageschutzrechte sehen das Vorhandensein eines solchen unvollst\u00e4ndigen \u201eersten Bodens\u201c selbst vor. So ist sowohl in der Figur 5 als auch in der Figur 11 der Klageschutzrechte gezeigt, dass der Scharniertopf 5 eine bodenartige, in das Innere des Scharniertopfes weisende Zunge aufweist, die sich noch oberhalb der Mitnehmerplatte 8 sowie des Bremstellers 35 und der Bodenplatte 41 befindet. Dennoch gehen die Klageschutzrechte offenbar ohne weiteres davon aus, dass eine solche Ausf\u00fchrung schutzrechtsgem\u00e4\u00df ist, dass also in diesem Fall die Mitnehmerplatte trotz des ersten Bodens \u201ein dem Scharniertopf\u201c gelagert ist im Sinne des Merkmals 6.<\/p>\n<p>Letztlich legt es die Lehre der Klageschutzrechte sogar nahe, vor der Bodenplatte des Scharniertopfes einen solchen \u201eersten Boden\u201c vorzusehen. Denn schlie\u00dflich muss die Mitnehmerplatte linear verschoben werden. Diese Verschiebebewegung muss in irgendeiner Weise gesteuert werden. Zu diesem Zweck kann, wie es in Absatz [0017] der Klagepatentschrift (= Absatz [0016] der Klagegebrauchsmusterschrift) hei\u00dft, die Mitnehmerplatte linear verschiebbar in einer F\u00fchrungsnut gef\u00fchrt werden. Eine solche F\u00fchrungsnut kann im unteren Bereich des Scharniertopfes dadurch erzeugt werden, dass das Material des Scharniertopfes nach innen verengt wird, was insbesondere durch die Ausbildung eines Bodens mit einer \u00d6ffnung geschehen kann. Genau dies zeigt etwa die Figur 5 der Klageschutzrechte. Dort erstreckt sich der Scharniertopf 5 im Bereich der Mitnehmerplatte 8 weit in das Innere der zylindrischen Vertiefung, so dass die seitlichen Kanten der Mitnehmerplatte 8 daran gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Seitenw\u00e4nde des Scharniertopfes, der mit einem \u201eersten (Metall-)Boden\u201c versehen ist, die Bodenplatte mit den darin liegenden Teilen Mitnehmerplatte und Bremsteller aufgesteckt. Damit endet der Scharniertopf erst mit der \u00e4u\u00dfersten Bodenplatte, die die Topfform abschlie\u00dft. Der Bremsteller und die Mitnehmerplatte liegen damit im Scharniertopf, wie es die Merkmale 5 und 6 verlangen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch das Merkmal 1 ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung ist in das M\u00f6belscharnier integriert. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist dieses Merkmal der \u201eIntegriertheit\u201c derart zu verstehen, dass die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung kein einzelnes Teil sein soll, das separat vom M\u00f6belscharnier montiert werden soll. Dadurch soll eine einfache Montage m\u00f6glich sein und die Optik nicht beeintr\u00e4chtigt werden, da das Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung von au\u00dfen nicht sichtbar ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich insbesondere dann, wenn man ber\u00fccksichtigt, wie die Klageschutzrechte den Stand der Technik w\u00fcrdigt und welche Vorteile sie der Erfindung in Abgrenzung dazu zuschreiben. So beschreiben die Klageschutzrechte als Stand der Technik sowohl Scharniere, bei denen eine Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung in das M\u00f6belscharnier eingebracht ist als auch Scharniere, bei denen die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung ein vom M\u00f6belscharnier separates Bauteil darstellt. Als Beispiel f\u00fcr letztere Scharnierart nennen die Klageschutzrechte die DE 199 15 164 (Anlage K 7.1) und die DE 197 17 937 (Anlage K 16). An diesem Stand der Technik kritisieren die Klageschutzrechte \u2013 neben dem hohen Verschlei\u00df und dem drohenden Stip-Slick-Effekt -, dass sich diese D\u00e4mpfer nicht als integrierbare D\u00e4mpfer in M\u00f6belbeschl\u00e4gen eignen. Passend zu dieser Kritik bezeichnen es die Klageschutzrechte als einen Vorteil der Erfindung, dass keine externen D\u00e4mpfungselemente notwendig seien, sondern stattdessen die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung im Scharnier integriert sei (Klagepatentschrift, Absatz [0029] = Klagegebrauchsmusterschrift, Absatz [0032]). Daraus schlie\u00dft der Fachmann, dass die Klageschutzrechte eine \u201eintegrierte\u201c Anordnung der Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung dann f\u00fcr gegeben halten, wenn diese kein zus\u00e4tzlich zu dem M\u00f6belscharnier zu montierendes, sondern vielmehr ein mit diesem verbundenes Teil ist, so dass der M\u00f6belbeschlag \u201ewie bisher\u201c montiert werden kann.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung in das M\u00f6belscharnier integriert. Denn sie wird fest mit dem M\u00f6belscharnier verbunden, ist nach der Montage von au\u00dfen nicht sichtbar und f\u00fchrt dazu, dass das M\u00f6belscharnier mit klassischen Bohrungen installiert werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Es besteht daher auch kein Anlass daf\u00fcr, die Verhandlung im Hinblick auf das gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngige L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GebrMG auszusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung ist ausreichend deutlich offenbart. Der in \u00a7 15 GebrMG nicht ausdr\u00fccklich genannte, aber von der Rechtsprechung anerkannte selbstst\u00e4ndige L\u00f6schungsgrund der mangelnden Offenbarung (BGH GRUR 1968, 86, 89 \u2013 Ladeger\u00e4t I) liegt nicht vor.<br \/>\nDie Beklagten begr\u00fcnden diesen Einwand damit, dass im Klagegebrauchsmuster im Anspruch 1 nicht n\u00e4her angegeben wird, wo sich die zweite Bremsfl\u00e4che befinden solle, auf der die erste Bremsfl\u00e4che des im Scharniertopf gelagerten Bremstellers gleiten solle. Selbst wenn beim Fachmann allerdings nach Lekt\u00fcre der Gebrauchsmusteranspr\u00fcche diese Frage aufkommen w\u00fcrde, dann w\u00fcrden ihm die Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift konkret zeigen, wo diese zweite Bremsfl\u00e4che angebracht werden kann, n\u00e4mlich an der Bodenplatte des Scharniertopfes. Damit ist die Erfindung so vollst\u00e4ndig offenbart, dass ein Fachmann sie nacharbeiten kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erfindung ist neu gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG. Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt die D 9 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die D 9 offenbart eine D\u00e4mpfungsvorrichtung f\u00fcr mittels Scharnieren relativ zueinander angelenkten M\u00f6belteilen. Wie die D\u00e4mpfung erzielt werden soll, ist auf den Seiten 2 unten bis Seite 3 oben der D 9 ausgef\u00fchrt: Entweder soll die D\u00e4mpfung dadurch erfolgen, dass ein Kolben in einem zylindrischen Hohlraum l\u00e4ngsverschieblich angeordnet wird und dass der Hohlraum mit einem fluiden D\u00e4mpfungsmedium gef\u00fcllt ist Oder aber die D\u00e4mpfung erfolgt derart, dass es ein zylinderf\u00f6rmiges D\u00e4mpfergeh\u00e4use gibt, das mit einem fluiden D\u00e4mpfungsmedium gef\u00fcllt ist und in das eine Welle hineingef\u00fchrt ist, die sich drehen kann. An dieser Welle sind dann Widerstandselemente angebracht, die bei der Drehung durch das fluide D\u00e4mpfungsmedium auf Widerstand treffen. Die Welle soll in diesem Fall durch ein Zahnrad gedreht werden.<br \/>\nDie Beklagten berufen sich zur Begr\u00fcndung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit insbesondere auf in den Figuren 13 und 15 gezeigte Ausf\u00fchrungsform. In Figur 13 wird ein Scharnier gezeigt, bei dem der Tragarm 18 an der feststehenden Wand 14 des M\u00f6belst\u00fcck befestigt ist und der Scharniertopf 24 an dem T\u00fcrfl\u00fcgel 12.<\/p>\n<p>T\u00fcrfl\u00fcgelseitig ist eine D\u00e4mpfungsvorrichtung 80 vorhanden, die \u201eunmittelbar im Anschluss an den auf der R\u00fcckseite des T\u00fcrfl\u00fcgels 12 aufliegenden Befestigungsflansch 82 des Scharniertopfes 24\u201c angeordnet ist (vgl. S. 11, 3. Absatz, 1. Satz). Die D\u00e4mpfungsvorrichtung funktioniert nun folgenderma\u00dfen: Es gibt ein D\u00e4mpfergeh\u00e4use 82 (vgl. Fig. 15), das durch eine Abdeckung 84 (vgl. Fig. 13) abgedeckt ist. Wie Figur 15 zeigt, ist im D\u00e4mpfergeh\u00e4use 82 ein Schieber 86 l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt. An seinem Ende weist dieser Schieber eine Verl\u00e4ngerung 88 auf. Diese Verl\u00e4ngerung 88 weist an ihren L\u00e4ngsseiten zahnstangenartige Verzahnungen 92 auf, die mit Zahnr\u00e4dern 94 k\u00e4mmen. \u00dcber eine Walze 96 wird nun beim Schlie\u00dfen des T\u00fcrfl\u00fcgels der Schieber 86 verschoben, so dass die Zahnr\u00e4der \u00fcber die Verzahnungen 92 zum Drehen gebracht werden. Dadurch wird im Innern des unter den Zahnr\u00e4dern liegenden Hohlraums \u00fcber die Bewegung der Widerstandselemente im fluiden D\u00e4mpfungsmedium eine Abbremsung bewirkt.<\/p>\n<p>Die D 9 offenbart jedoch weder in ihrem Patentanspruch noch in den Ausf\u00fchrungen und Figuren zu dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Figuren 13 und 15 die Merkmale 5, 6 und 1, wonach die Mitnehmerplatte und mindestens ein Bremsteller im Scharniertopf vorgesehen sein sollen und die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung in das M\u00f6belscharnier integriert sein soll.<\/p>\n<p>Denn in den Patentanspr\u00fcchen der D 9 hei\u00dft es zur Anordnung der D\u00e4mpfungsvorrichtung, diese solle \u201eim Bereich wenigstens eines der die beiden M\u00f6belteile verschwenkbar miteinander koppelnden Scharniere\u201c angeordnet werden. Eine Anordnung unmittelbar im Scharniertopf ist damit nicht offenbart.<\/p>\n<p>Auch das in den Figuren 13 und 15 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt eine solche Anordnung nicht. Denn es wird in der D 9 nicht gesagt, dass der Schieber 86 in dem Scharniertopf angeordnet sein soll. Vielmehr hei\u00dft es auf Seite 11 im 3. Absatz, dass die D\u00e4mpfungsvorrichtung \u201eunmittelbar im Anschluss an den Befestigungsflansch 82 des Scharniertopfes 24\u201c angeordnet sein soll. Diese Formulierung zeigt bereits, dass sich die D\u00e4mpfungsvorrichtung eben nicht in dem Scharniertopf befindet, sondern nur im Anschluss an dessen Befestigungsflansch. Figur 13 zeigt n\u00e4her, wo sich der Scharniertopf 24, der Befestigungsflansch 82 und die D\u00e4mpfungsvorrichtung 80 befinden: die D\u00e4mpfungsvorrichtung 80 geht danach weit \u00fcber die Vertiefung des eigentlichen Scharniertopfes hinaus. Der Scharniertopf befindet sich n\u00e4mlich nach Figur 13 zwischen den ihn befestigenden Befestigungsflanschen 82. Die D\u00e4mpfungsvorrichtung 80 mit ihrer Abdeckung 24 ist dagegen daneben angeordnet. Dass sich der Schieber 86 mit seiner Verl\u00e4ngerung 88 und der eigentlichen D\u00e4mpfungsvorrichtung, die unterhalb der Zahnr\u00e4der 94 angeordnet ist, au\u00dferhalb des Scharniertopfes befindet, wird auch in der textlichen Beschreibung der Figuren 13 bis 15 klar gesagt. So hei\u00dft es auf Seite 11 im 3. Absatz (Hervorhebungen durch die Kammer):<br \/>\n\u201eIm D\u00e4mpfergeh\u00e4use 82 ist in einer scharniertopfseitigen Aussparung ein Schieber 86 l\u00e4ngsverschieblich gef\u00fchrt, von dem sich am scharniertopfabgewandten Ende eine Verl\u00e4ngerung 88 in eine passende langgestreckte Ausnehmung 90 des D\u00e4mpfungsgeh\u00e4uses 82 erstreckt.\u201c<br \/>\nDanach sind die Verl\u00e4ngerung 88 des Schiebers 86 und die dortigen Zahnr\u00e4der 94 dem Scharniertopf gerade abgewandt. Erst recht ergibt sich aus der Figur 13, dass die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung nicht in das M\u00f6belscharnier integriert ist im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Denn die D\u00e4mpfungsvorrichtung wird nicht zusammen mit dem Scharniertopf im M\u00f6belteil versenkt. Stattdessen nimmt die D\u00e4mpfungsvorrichtung seitlich \u00fcber den Scharniertopf hinausgehenden Raum in Anspruch, ist von au\u00dfen sichtbar und muss ihrerseits in geeigneter Weise an dem T\u00fcrfl\u00fcgel befestigt werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen offenbart die D 9 \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 auch keinen Bremsteller im Sinne des Merkmals 5 und eine zweite Bremsfl\u00e4che, an der dieser gleitet. Denn wie in der Beschreibung auf Seite 11 oben der D 9 erl\u00e4utert, funktioniert der Mechanismus des Abbremsens bzw. D\u00e4mpfens bei der D 9 nicht \u00fcber zwei aneinander reibende Bremsfl\u00e4chen, sondern statt dessen entweder \u00fcber die Kolben-Zylinder-L\u00f6sung oder aber \u00fcber die Welle mit Widerstandselementen, die sich im mit dem fluiden D\u00e4mpfungsmedium gef\u00fcllten Hohlraum dreht. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Bremsteller seien bei der L\u00f6sung, die eine Welle mit Widerstandselementen verwendet, mit offenbart, \u00fcberzeugt dieser Einwand nicht. Die Beklagten haben insoweit geltend gemacht, der Fachmann kenne derartige D\u00e4mpfungsvorrichtungen und gehe davon aus, dass an der Welle eine Scheibe befestigt werde, die \u2013 vermittelt durch das dazwischen liegenden D\u00e4mpfungsfluid &#8211; auf dem Boden der D\u00e4mpfungsvorrichtung gleite. Die Beklagten haben zum Beleg f\u00fcr eine solche D\u00e4mpfungsvorrichtung auf die \u2013 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegende &#8211; D 6 verwiesen. Allein der Umstand, dass in der D 6 eine solche D\u00e4mpfungsvorrichtung gezeigt sein mag, belegt aber nicht, dass diese Ausgestaltung einer D\u00e4mpfungsvorrichtung f\u00fcr den Fachmann derart selbstverst\u00e4ndlich ist, dass er sie auch in der D 9 ohne weiteres mitliest. Immerhin werden in der D 9 zum Aufbau des Inneren der D\u00e4mpfungsvorrichtung keinerlei Einzelheiten erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erfindung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Ob ein erfinderischer Schritt vorliegt, ist nach der Entscheidung \u201eDemonstrationsschrank\u201c des BGH vom 20.06.2006 (GRUR 2006, 842) kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht ist wie die der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht das Ergebnis einer Wertung. Dabei gelten nach dieser Entscheidung des BGH f\u00fcr die Beurteilung des \u201eerfinderischen Schritts\u201c (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 GebrMG) die gleichen Ma\u00dfst\u00e4be wie f\u00fcr das Beruhen auf einer \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 PatG. Nach \u00a7 4 PatG gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gleiches gilt f\u00fcr das Vorliegen eines erfinderischen Schritts.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Lehre ist nicht durch eine Kombination der D 2 mit der D 3 nahe gelegt.<\/p>\n<p>Die D 2 offenbart \u2013 wie aus der Figur 2 ersichtlich ist \u2013 ein M\u00f6belscharnier, das aus einem Scharnierarm 2 und einem Scharniertopf 1 besteht.<\/p>\n<p>Ein Abbrems- bzw. D\u00e4mpfungseffekt wird beim Schlie\u00dfen der M\u00f6belt\u00fcr dadurch erreicht, dass ein Zahnstangenprofil 20 des Scharnierarmes 2 mit dem Ritzel 18 in Eingriff kommt. Das Ritzel 18 versetzt daraufhin den von au\u00dfen in die Seitenwand 13 des Scharniertopfes angebrachten Rotor 15 in Bewegung. Dies ist aus Figur 3 ersichtlich.<\/p>\n<p>Dadurch wird im Innern des Rotationsd\u00e4mpfers 16 die Bewegung abgebremst, und zwar indem im Innern des Rotationsd\u00e4mpfers gegen ein D\u00e4mpfungsfluid rotiert wird (vgl. Seite 1, 6. Absatz).<\/p>\n<p>Die D 3, die nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt wurde, scheint \u2013 soweit ersichtlich &#8211; eine D\u00e4mpfungsvorrichtung insbesondere f\u00fcr die D\u00e4mpfung von Klappen von Kassetten- oder Videorecordern zu offenbaren, wobei ein Zahnrad eine D\u00e4mpfungsvorrichtung in Drehung versetzt, in der ein D\u00e4mpfungsfluid verwendet wird.<\/p>\n<p>Ob die D 3 angesichts der mangelnden deutschen \u00dcbersetzung \u00fcberhaupt ber\u00fccksichtigt werden kann und was sich ihr im Einzelnen entnehmen l\u00e4sst, kann vorliegend jedoch dahinstehen. Denn entgegen der Ansicht der Beklagten offenbart die D 2 nicht nur das Merkmal der Integration der Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung in den Scharniertopf nicht, das der Fachmann nach Ansicht der Beklagten in der D 3 h\u00e4tte finden k\u00f6nnen. Vielmehr offenbart die D 2 dar\u00fcber hinaus auch das Merkmal 5 nicht, wonach es eine Mitnehmerplatte geben muss, die im Scharniertopf verschiebbar gelagert sein soll.<\/p>\n<p>Denn das Ritzel 18 (vgl. Figur 2), das die Beklagten bei der D 2 als die Mitnehmerplatte ansehen, ist zwar drehbar, aber nicht wie die Mitnehmerplatte verschiebbar gelagert. \u201eVerschieben\u201c bedeutet nach allgemeinem Begriffsverst\u00e4ndnis, dass ein ganz oder teilweise auf einer anderen Fl\u00e4che aufliegendes Teil als Ganzes in seiner Position gegen\u00fcber der Fl\u00e4che, auf der es aufliegt, bewegt wird. Dieses Begriffsverst\u00e4ndnis legen auch die Klageschutzrechte zu Grunde. Denn das Klagegebrauchsmuster differenziert durchaus zwischen einer \u201edrehbaren\u201c Lagerung (vgl. K 3, Absatz [0013] Mitte) und einer Verschiebbarkeit (vgl. K 3, Absatz [0016]). Im Zusammenhang mit der Mitnehmerplatte ist von einer \u201elinearen Bewegungsstrecke\u201c (K 3, Absatz [0015]) die Rede. In Absatz [0014] der Klagegebrauchsmusterschrift wird es sogar als der Kern der Erfindung bezeichnet, dass die lineare Stellbewegung der Mitnehmerplatte in eine Drehbewegung mindestens eines Bremstellers umgesetzt wird. Dass die Mitnehmerplatte eine lineare Bewegung vollzieht, dadurch aber eine Drehbewegung ausl\u00f6st, wird n\u00e4mlich deshalb f\u00fcr besonders vorteilhaft gehalten, weil die lineare Bewegung einen relativ gr\u00f6\u00dferen Bremsweg bewirkt und auch die Relativgeschwindigkeit des Bremstellers im Vergleich zur Mitnehmerplatte gr\u00f6\u00dfer ist (Absatz [0015]). Eine solche Verschiebbarkeit einer Mitnehmerplatte im Sinne einer linearen Bewegung ist in der D 2 nicht offenbart.<\/p>\n<p>Auch der in einer anderen Ausf\u00fchrungsform der D 2 an Stelle des Ritzels verwendete Hebelarm 26 kann nicht als ein Bauteil angesehen werden, das \u2013 wie die Mitnehmerplatte &#8211; verschiebbar gelagert ist. Dieser Hebelarm ist in den Figuren 12 und 14 gezeigt.<\/p>\n<p>Wie diese Ausf\u00fchrungsform funktioniert, ist auf der Seite 4, 5. Absatz ff der D 2 beschrieben. Danach liegt der Hebelarm 26 auf einer Schenkelfeder 27 auf. Wird das Scharnier geschlossen, so dr\u00fcckt der Gelenkhebel 3 den Hebelarm 26 zu Boden. Dadurch werden \u2013 ohne dass in der D 2 n\u00e4her erl\u00e4utert wird, wie dies geschieht \u2013 die Rotationsd\u00e4mpfer in Funktion (das hei\u00dft in Rotation) versetzt.<br \/>\nDieser Hebelarm stellt aber deshalb keine verschiebbare Mitnehmerplatte im Sinne des Klagegebrauchsmusters dar, weil er zum einen keine \u201ePlatte\u201c ist und weil er zum anderen fest auf der Schenkelfeder 27 aufliegt und als Ganzes, auf dieser weiterhin aufliegend, weggedr\u00fcckt wird. Er wird also nicht &#8211; wie das Verschieben voraussetzt-, gegen\u00fcber einer anderen Fl\u00e4che in seiner Position bewegt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbart die D 2 auch keinen drehbar gelagerten Bremsteller, der auf einer zweiten Bremsfl\u00e4che gleitet. Wie das Innere der von dem Ritzel 18 angetriebenen D\u00e4mpfungsvorrichtung (Bezugsziffer 16 in Figur 3) ausgestaltet ist, ist in der D 2 nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch nicht durch eine Kombination der D 2 mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns nahe gelegt.<\/p>\n<p>Diese Beklagten argumentieren insoweit, dass in der D 2 s\u00e4mtliche Merkmale mit Ausnahme der Integration der Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung in den Scharniertopf offenbart seien, und dass der Fachmann dann, wenn er die Baugr\u00f6\u00dfe des Scharniers optimieren wolle, ohne weiteres auf den Gedanken kommen w\u00fcrde, die Brems- und D\u00e4mpfungsvorrichtung innerhalb des Scharniertopfes zu installieren. Diese Argumentation scheitert allerdings \u2013 entsprechend den unter (1) gemachten Ausf\u00fchrungen &#8211; daran, dass die D 2 eben nicht s\u00e4mtliche Merkmale au\u00dfer der Integration offenbart. Insbesondere offenbart sie keine verschiebbar gelagerte Mitnehmerplatte. Dass es f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen h\u00e4tte, an Stelle des in der D 2 vorgesehenen Zahnrades vorzusehen, dass ein Teil linear verschoben wird, welche Bewegung dann in eine Drehbewegung umgewandelt wird, ist nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, denn wenn in der D 2 bereits eine Drehbewegung erzielt ist, w\u00e4re es geradezu abwegig, dies \u201er\u00fcckg\u00e4ngig\u201c zu machen, indem der komplizierterer Weg dar\u00fcber gegangen wird, dass zun\u00e4chst eine Linearbewegung erzeugt wird, die dann noch in eine Drehbewegung umgewandelt werden muss.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Lehre ist gleichfalls nicht durch eine Kombination der D 2 mit der B 2 nahe gelegt.<\/p>\n<p>Die B 2, die von den Klageschutzrechten gew\u00fcrdigt und dementsprechend im Patenterteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, ist nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden. Soweit ersichtlich, offenbart sie ein Scharnier, in dessen Scharniertopf zwei Kolben vorgesehen sind, die sich in Zylindern bewegen, in denen sich Luft oder Fl\u00fcssigkeit befindet. Dadurch werden die Bewegungen des Scharniers abgefedert.<\/p>\n<p>Da aber weder in der D 2 eine verschiebbar gelagerte Mitnehmerplatte (Merkmal 5) offenbart ist noch dargetan oder ersichtlich ist, dass sich dies aus der B 2 ergeben w\u00fcrde, kann eine Kombination der D 2 mit der B 2 nicht zur Offenbarung der Lehre des Klagegebrauchsmusters f\u00fchren.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEbenso wenig legt eine Zusammenschau der B 2 mit einer der Entgegenhaltungen D 3 bis D 6 die Lehre des Klagegebrauchsmusters nahe.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die B 2 offenbare s\u00e4mtliche Merkmale, mit Ausnahme der Bremsteller, denn an Stelle von Bremstellern verwende die B 2 zur Abbremsung pneumatische Zylinder. Die jeweils nicht \u00fcbersetzten Entgegenhaltungen D 3 bis D 6 zeigen soweit ersichtlich D\u00e4mpfungsvorrichtungen, die in Kassetten- bzw. Videorecorderklappen eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt es bereits f\u00fcr zweifelhaft, ob ein Fachmann, der sich mit der Verbesserung eines M\u00f6belscharniers besch\u00e4ftigt und damit auf dem Gebiet der Beschlagtechnik vorgebildet ist, derartigen Stand der Technik, der aus dem Bereich der Audio- und Videotechnik stammt, \u00fcberhaupt heranziehen w\u00fcrde. Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich und wird von den Beklagten auch nicht geltend gemacht, dass eine der Entgegenhaltungen D 3 bis D 6 ein verschiebbares Teil in eine lineare Bewegung versetzt, die dann in eine Drehbewegung umgesetzt wird. So scheinen bei den Entgegenhaltungen die D\u00e4mpfungsvorrichtungen jeweils durch Zahnr\u00e4der in eine Drehbewegung versetzt zu werden, wie beispielsweise das Zahnrad 21 in Figur 1 der D 3.<\/p>\n<p>Damit ist aber in keiner der Entgegenhaltungen gerade der Kernpunkt der klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Erfindung offenbart, dass n\u00e4mlich durch die lineare Bewegung einer Mitnehmerplatte eine Drehbewegung von Bremstellern erreicht werden kann.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird der erfinderische Schritt auch nicht durch eine Kombination der B 2 mit der D 2 in Frage gestellt. Denn keine der Entgegenhaltungen offenbart die Umsetzung einer linearen Bewegung einer Mitnehmerplatte, die in eine Drehbewegung eines Bremstellers umgesetzt wird. Au\u00dferdem ist weder in der B 2 noch in der D 2 ein Bremsteller offenbart.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs besteht auch kein Anlass dazu, gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO die Verhandlung im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) als Anlage B 4.2 vorgelegten Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen. Denn ein Widerruf des Klagepatents ist aus den vorgenannten Gr\u00fcnden nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten die Klageschutzrechte widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG; \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haften die Beklagten der Kl\u00e4gerin auf Schadensersatz, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG; \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Die Beklagten trifft hinsichtlich der Schutzrechtsverletzungen auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt h\u00e4tten sie die Klageschutzrechte kennen und deren Verletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voraussehen k\u00f6nnen. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen, \u00a7 256 ZPO. Die Schadensersatzpflicht der Beklagten beginnt mit Ablauf eines Monats nach Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters. Der Entsch\u00e4digungsanspruch ergibt sich f\u00fcr das Klagepatent aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei im zuerkannten Umfang Rechnungen vorzulegen sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5,249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheibenbefestiger).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer zuerkannte Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG und \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG sowie \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG einen Anspruch auf Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Patentanwaltskosten f\u00fcr die Erstellung der Abmahnungen vom 03.08.2007. Die Kosten einer vorgerichtlichen Abmahnung sind dann vom Patentverletzer zu ersetzen, wenn ein wirtschaftlich denkender Mensch sie f\u00fcr notwendig erachten durfte, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verh\u00fcten bzw. wenn die Abmahnung durch das rechtswidrige Verhalten des anderen herausgefordert worden ist und keine ungew\u00f6hnliche Reaktion auf dieses Verhalten darstellt (BGH GRUR 2007, 631, 632 \u2013 Abmahnaktion). Vorliegend hatte die Kl\u00e4gerin lediglich der Beklagten zu 1) vor der Abmahnung eine Berechtigungsanfrage vom 24.11.2006 (Anlagenkonvolut 15) geschickt. Daraufhin hatte die Beklagte zu 1) entgegnet, sie sei der Meinung, das Klagegebrauchsmuster und das Klagepatent seien nicht verletzt (Schreiben vom 19.01.2007). Eine f\u00f6rmliche Abmahnung war dennoch nicht von vornherein aussichtslos. Denn die Entscheidung, ob sich ein Schuldner nach einer Abmahnung doch noch unterwirft, ist eine Frage, die von vielen Faktoren abh\u00e4ngt. So kann etwa die kaufm\u00e4nnische Vernunft f\u00fcr die Unterwerfung sprechen, auch wenn der Abgemahnte die Rechtsansicht des Abmahnenden nicht teilt und das eigene Verhalten f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt (so OLG Hamburg BeckRS 2006 02398 im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Gegner, der auf die Berechtigungsanfrage geantwortet hat, dass er das Schutzrecht seiner Ansicht nach nicht verletze, im daraufhin sofort eingeleiteten Gerichtsverfahren noch sofort anerkennen kann mit der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO). Tats\u00e4chlich signalisiert dem Gegner erst eine Abmahnung, dass der Patentinhaber dann, wenn der Abgemahnte nicht nachgibt, ein Gerichtsverfahren einleiten wird. Dieser Umstand kann den Gegner in der Tat zu anderen Erw\u00e4gungen bewegen als es bei einer Berechtigungsanfrage der Fall ist, auf die noch unverbindlich Rechtsansichten ausgetauscht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch die Abmahnung der Beklagten zu 2) war erforderlich, zumal an diese Beklagte noch nicht einmal eine Berechtigungsanfrage versandt worden war. Da allerdings der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin das Schutzrecht, dessen Rechtsbest\u00e4ndigkeit sowie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bereits vollumf\u00e4nglich aus der Abmahnung bzw. der Berechtigungsanfrage an die Herstellerin, die Beklagte zu 1), kannte, erforderte es f\u00fcr den Patentanwalt keinen besonderen Aufwand mehr, die Abmahnung an die Beklagte zu 2) zu verfassen. Eine Geb\u00fchr von 1,8 ist daher nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr ist ein durchschnittliche 1,3\u2013Geb\u00fchr anzusetzen, so dass f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten zu 2) bei einem Gegenstandswert von 250.000,00 \u20ac ein Betrag von 2.687,60 \u20ac (2.667,60 \u20ac + 20 \u20ac) gerechtfertigt ist. Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 6.401,10 \u20ac, f\u00fcr den die Beklagten als Gesamtschuldner haften, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, \u00a7 840 BGB. Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die au\u00dfergerichtlichen Abmahnkosten war verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01305 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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