{"id":3415,"date":"2009-01-15T17:00:22","date_gmt":"2009-01-15T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3415"},"modified":"2016-04-27T14:59:06","modified_gmt":"2016-04-27T14:59:06","slug":"4b-o-14607-aufblasventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3415","title":{"rendered":"4b O 146\/07 &#8211; Aufblasventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01145<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Januar 2009, Az. 4b O 146\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4344\">2 U 30\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf \u20ac 300.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 932 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage MBP 1), welches ein Aufblasventil f\u00fcr S\u00e4cke oder andere Beh\u00e4lter betrifft und zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland z\u00e4hlt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 07. M\u00e4rz 2001.<\/p>\n<p>Als deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift reichte die fr\u00fchere Inhaberin des Klagepatents \u2013 die nunmehr als A firmierende Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin mit Sitz in D\u00e4nemark \u2013 die aus der Anlage H-E 10 ersichtliche \u00dcbersetzung ein, aus der die T 2-Schrift DE 697 04 XXX (Anlage MBP 2) hervorging. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbernahm das Klagepatent sp\u00e4ter von ihrer Tochtergesellschaft. Am 08. Dezember 2008 reichte die Kl\u00e4gerin eine berichtigte Fassung der deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatents beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, in der nunmehr auch die in der Beschreibung enthaltenen \u00dcberschriften \u00fcbersetzt sind.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eAufblasventil f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden sollen, vorzugsweise mit Luftdruck, wobei das Aufblasventil einen Flansch aufweist, der aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung und einem plattenf\u00f6rmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird; das Aufblasventil enth\u00e4lt ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teiles angeordnet werden kann, und ein mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenes Gaszuf\u00fchrrohr, dadurch gekennzeichnet, dass die Einf\u00fclld\u00fcse in der \u00d6ffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilk\u00f6rpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuf\u00fchrkanal mit einer ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmenden \u00d6ffnung versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffnet, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt wird, wobei die Klappe im Ventilk\u00f6rper angebracht ist und normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend ist die Figur 1 des Klagepatents eingeblendet, welche eine graphische Darstellung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ventils von oben zeigt.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) ist gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 2).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten verletzten den Hauptanspruch 1 des Klagepatents \u2013 zumindest mittelbar &#8211; in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Hierzu behauptet die Kl\u00e4gerin: Die Beklagte zu 2) stelle Airbags mit das Klagepatent verletzenden Aufblasventilen (Anlagen MBP 15 bis MBP 20) her und liefere diese unter anderem an die Beklagte zu 1), welche diese nach Deutschland vertreibe, und zwar teils mit, teils ohne beigef\u00fcgte \u201eGasluftpistolen\u201c. Dabei gingen alle Beklagten \u201eals Personalunion\u201c vor. Die Beklagte zu 1) biete die betreffenden Airbags mit Aufblasventilen weltweit \u00fcber das Internet an; hierzu verweist die Kl\u00e4gerin auf den Internetauszug gem\u00e4\u00df Anlage MBP 14. Im Juli 2005 habe die Beklagte zu 1) einen Airbag mit einem patentverletzenden Aufblasventil an die B GmbH &amp; Co.KG mit Sitz in C geliefert. Die Beklagte zu 2) liefere dar\u00fcber hinaus auch selbst unmittelbar nach Deutschland, wie sich aus dem als Anlage MBP 22 vorgelegten Lieferschein ergebe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufblasventile f\u00fcr S\u00e4cke, Taschen oder \u00e4hnliche Beh\u00e4lter mit unstarren W\u00e4nden, wobei diese Beh\u00e4lter unter Druck gesetzt werden sollen, vorzugsweise mit Luftdruck, wobei die Aufblasventile einen Flansch aufweisen, der aus einem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teil mit einer kreisf\u00f6rmigen zylindrischen \u00d6ffnung und einem plattenf\u00f6rmigen Teil gebildet ist, mit dem der Flansch am Beh\u00e4lter befestigt wird, wobei die Aufblasventile ferner eine Einf\u00fclld\u00fcse enthalten, die so ausgebildet ist, dass sie mit Hilfe einer Schnappverbindung in Dichteingriff in der \u00d6ffnung des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teiles angeordnet werden kann, und der Aufnahme eines mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenen Gaszuf\u00fchrrohres dienen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, anzubieten, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Einf\u00fclld\u00fcse in der \u00d6ffnung frei drehbar gelagert ist und einen Teil eines Ventilk\u00f6rpers bildet oder mit diesem verbunden ist, welcher sich etwas unterhalb des \u00e4u\u00dferen Endes des r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Teils in Achsrichtung des Flansches erstreckt und welcher senkrecht zu dieser Achsrichtung mit dem Gaszuf\u00fchrkanal mit einer ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmenden \u00d6ffnung versehen ist, wobei ein Ende so ausgebildet ist, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffnet, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt wird, wobei die Klappe im Ventilk\u00f6rper angebracht ist und normalerweise den Gaszuf\u00fchrkanal aufgrund des elastischen Materials oder der Anbringung der Ventilklappe geschlossen h\u00e4lt;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 7.4.2001 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu a) beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>c) der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu a) bezeichneten und seit dem 7.4.2001 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage der Rechnungen und Lieferscheine und unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>cc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und zwar unter Angabe der Werbung im Internet und der Zahl der darauf erfolgten Zugriffe,<\/p>\n<p>dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>d) die in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend a) an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. festzustellen,<\/p>\n<p>a) dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer 1a) bezeichneten und in der Zeit vom 4.8.1999 bis 6.4.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>b) dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin oder der Firma A, (D\u00e4nemark) durch die zu Ziffer 1a) bezeichneten und seit dem 7.4.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, der Internetauszug gem\u00e4\u00df Anlage MBP 14 entstamme nicht einer domain der Beklagten zu 1), sondern des thail\u00e4ndischen Departments of D; zudem sei der Anlage MBP 14 kein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Aufblasventil zu entnehmen. Die Beklagten meinen, die angegriffenen Aufblasventile machten jedenfalls von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Diese verf\u00fcgten n\u00e4mlich nicht \u00fcber ein mit der Einf\u00fclld\u00fcse verbundenes Gaszuf\u00fchrrohr. Im Ventilk\u00f6rper sei keine Ventilklappe angebracht, so dass der Gaszuf\u00fchrkanal auch nicht durch eine solche aufgrund ihres elastischen Materials oder ihrer Anbringung geschlossen gehalten werde. Zudem sei der Ventilk\u00f6rper nicht mit einem Gaszuf\u00fchrkanal senkrecht zur Achsrichtung versehen, der eine ein Gaszuf\u00fchrrohr in Passeingriff aufnehmende \u00d6ffnung aufweise. Das Ende des Gaszuf\u00fchrrohrs sei dar\u00fcber hinaus nicht so ausgebildet, dass es eine Ventilklappe mechanisch \u00f6ffne, sobald das Gaszuf\u00fchrrohr eingef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu, weil das Klagepatent in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Kraft steht. Gem. Art. II \u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG (\u00a7\u00a7 ohne Gesetzestextangabe sind nachfolgend solche des IntPat\u00dcG) gelten die Wirkungen des Klagepatents f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten, weil mit dem Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage H-E 10 dessen \u00dcbersetzung nicht in einer eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ver\u00f6ffentlichung gestattenden Form eingereicht wurde.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Regelung des Art. II \u00a7 3 ist auf das noch vor dem 01. Mai 2008 ver\u00f6ffentlichte Klagepatent anzuwenden (Art. XI \u00a7 4).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie Regelung des Art. II \u00a7 3 verlangt die Einreichung einer vollst\u00e4ndigen \u00dc- bersetzung (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 136 \u2013 Tamsulosin; Krasser, PatentR, 5. Auflage (2004), S. 91; P\u00fcschel, in: Schulte, PatG, 8. Auflage, Art. II \u00a7 3 IntPat\u00dcG Rn 20), d.h. eine solche, die s\u00e4mtliche Teile und Seiten der \u00fcbersetzten Beschreibung l\u00fcckenlos aufweist und alle \u00fcbersetzbaren Hinweise in den Zeichnungsbl\u00e4ttern umfasst. Solches ist in Bezug auf die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents nicht der Fall. Wie in tats\u00e4chlicher Hinsicht n\u00e4mlich unstreitig ist, fehlten in der innerhalb der Frist gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 3 eingereichten \u00dcbersetzung folgende im Original vorhandene \u00dcberschriften: \u201eA\u201c, \u201eB\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf \u00a7 10 PatV bzw. Art. 34 Abs. 3 Nr. 3, Art. 84 EP\u00dc geltend macht, \u00dcberschriften z\u00e4hlten nicht zwingend zum Bestandteil der Beschreibung, vermag dies der Annahme einer Unvollst\u00e4ndigkeit im oben beschriebenen Sinne hier nicht entgegenzustehen, da die Beschreibung des Klagepatents in der englischen Originalversion diese \u00dcberschriften &#8211; wie Regel 5.1 (c) PCT dies vorsieht &#8211; gerade aufweist. Auch wenn den \u00dcberschriften blo\u00df Verweisungsfunktion auf den \u201eeigentlichen\u201c Beschreibungsinhalt beizumessen sein sollte, m\u00fcssen auch diese komplett \u00fcbersetzt werden. Dieses strikte Verst\u00e4ndnis von der Vollst\u00e4ndigkeit der \u00dcbersetzung basiert auf mehreren, nachfolgend wiedergegebenen rechtlichen \u00dcberlegungen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Bedingung der Vollst\u00e4ndigkeit folgt zun\u00e4chst aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst. Art. II \u00a7 3 Abs. 1 fordert den Anmelder oder Patentinhaber auf, \u201eeine deutsche \u00dcbersetzung der Patentschrift\u201c einzureichen, die begrifflich neben den Anspr\u00fcchen und dem (vollst\u00e4ndigen) Beschreibungstext auch etwaige Zeichnungen einschlie\u00dft. Es hei\u00dft demgegen\u00fcber nicht, dass (einzelne) Teile oder (einzelne) Seiten der \u00dcbersetzung der Patentschrift oder eine nur teilweise \u00dcbersetzung eingereicht werden sollen bzw. k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu verweisen ist des Weiteren auf den Sinn und Zweck des \u00dcbersetzungserfordernisses. Wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 2. GPatG mit Blick auf Art. II \u00a7 3 II IntPat\u00dcG zu erkennen gibt, soll die \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patente dazu dienen, im Interesse der Innovations- und Wettbewerbsf\u00e4higkeit der deutschen Wirtschaft die Nutzbarmachung und Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache zu f\u00f6rdern und zugleich Wettbewerbsnachteile der deutschen Unternehmen gegen\u00fcber ihrer ausl\u00e4ndischen Konkurrenz zu beseitigen. Die vorher geltende Regelung benachteiligte &#8211; so die Gesetzesbegr\u00fcndung &#8211; die deutsche Industrie, die mit fremdsprachigen Schutzrechten konfrontiert wird, obwohl sie ihrerseits in den \u00fcbrigen Vertragsstaaten des EP\u00dc zur Vorlage von \u00dcbersetzungen gezwungen ist. Die deutschen Marktteilnehmer sollen auch ohne Sprachschwierigkeiten den Inhalt europ\u00e4ischer Schutzrechte zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen, insbesondere um diese beachten zu k\u00f6nnen. Die damit verbundenen (\u00dcbersetzungs-)Kosten soll dabei derjenige tragen, dem letztlich der wirtschaftliche Nutzen des Schutzrechts zugute kommt. Im Anschluss daran ist Hauptziel der von Art. II \u00a7 3 Abs. 3 vorgesehenen Ver\u00f6ffentlichung der \u00dcbersetzung die Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache. Effektiv gewahrt wird der Sinn und Zweck des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 und des darauf aufbauenden Abs. 3 nur dann, wenn die \u00dcbersetzung vollst\u00e4ndig ist und s\u00e4mtliche Teile der Patentschrift zur G\u00e4nze in deutscher Sprache eingereicht wurden und infolgedessen zug\u00e4nglich sind. Denn nach Art. 69 EP\u00dc bestimmt sich der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents nach dem Inhalt der &#8211; stets auch in deutscher Sprache vorliegenden &#8211; Patentanspr\u00fcche, zu deren Auslegung die (gesamte) Patentbeschreibung und etwaige Zeichnungen heranzuziehen sind. Fehlen Teile oder Seiten der \u00dcbersetzung sind die technische Lehre des Patents und der Inhalt der Patentschrift nur l\u00fcckenhaft zu ersehen. Damit ist das Verst\u00e4ndnis der Erfindung jedenfalls potenziell fehlerbehaftet, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Die im europ\u00e4ischen Patent tats\u00e4chlich enthaltene Patentinformation wird dann gerade nicht verbreitet und sie ist f\u00fcr die deutsche Wirtschaft eben nicht ohne eigenen Kostenaufwand nutzbar zu machen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas 2. GPatG selbst setzt augenscheinlich das Einreichen einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung voraus. So hei\u00dft es im allgemeinen Teil der Begr\u00fcndung zum Vertragstext zun\u00e4chst, dass Art. 14 Abs. 7 EP\u00dc nur die (Mit-) Ver\u00f6ffentlichung der \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche in die drei Amtssprachen vorsieht. Sodann wird ausgef\u00fchrt, dass \u201ezus\u00e4tzliche \u00dcbersetzungen der gesamten Patentschrift mit der vollen Beschreibung der Erfindung nach dem EP\u00dc nicht zwingend vorgeschrieben sind\u201c, dass jedoch \u201eArt. 65 EP\u00dc \u2026 jedem Vertragsstaat die M\u00f6glichkeit ein(r\u00e4umt), von dem Inhaber eines europ\u00e4ischen Patents die Einreichung einer \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift in die jeweilige Amtsprache zu verlangen\u201c. Der deutsche Gesetzgeber ging demnach davon aus, dass Art. 65 EP\u00dc den Vertragsstaaten die Befugnis er\u00f6ffnet, vom Anmelder oder Patentinhaber die Einreichung einer \u00dcbersetzung der gesamten Patentschrift mit der vollen Beschreibung der Erfindung zu verlangen. Diese ihm gegebene Befugnis beabsichtigte er erkennbar mittels der in Art. II \u00a7 3 Abs. 1 getroffenen Regelungen auszuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nF\u00fcr das Erfordernis einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung spricht ferner die \u00dcbersV, deren \u00dcbereinstimmung mit h\u00f6herrangigem Recht mit Blick auf die hier in Rede stehende Frage keinem Zweifel unterliegt. \u00a7 2 \u00dcbersV stellt zun\u00e4chst die Forderung auf, dass die \u00dcbersetzung die Beschreibung, die Anspr\u00fcche und die Zeichnungen der europ\u00e4ischen Patentschrift umfassen muss. \u00a7 5 \u00dcbersV regelt sodann unter anderem, dass, wenn die \u00dcbersetzung nicht innerhalb der in Art. II \u00a7 3 Abs. 1 bezeichneten Frist \u201evollst\u00e4ndig\u201c eingereicht wurde, das Patentamt die Feststellung \u00fcber den Wirkungsverlust nach Art. II \u00a7 3 Abs. 2 trifft. Die \u00dcbersV erachtet mithin ausdr\u00fccklich das Einreichen einer vollst\u00e4ndigen \u00dcbersetzung als notwendig.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch ist eine Differenzierung nach Qualit\u00e4t und Ausma\u00df bzw. Umfang des fehlenden Teils sachlich a priori nicht gerechtfertigt. Weder Art. II \u00a7 3 noch das 2. GPatG bieten daf\u00fcr einen Anhalt. In den Vorschriften findet sich allein eine formale Unterscheidung zwischen einer \u201e\u00dcbersetzung\u201c (Abs. 1 und 2) und einer \u201efehlerhaften \u00dcbersetzung\u201c (Abs. 4 und 5). Die Folgen bei Fehlen einer den Art. II \u00a7 3 Abs. 1, 2 entsprechenden \u00dcbersetzung sind zudem uneingeschr\u00e4nkt und nicht nur f\u00fcr die Konstellationen normiert, in denen sich die L\u00fccke der Patentinformationen nicht ohne Weiteres bzw. nur mit erheblichem Aufwand schlie\u00dfen l\u00e4sst. Eine Differenzierung nach dem \u201eGrad\u201c der Unvollst\u00e4ndigkeit w\u00e4re auch schwerlich mit dem Sinn und Zweck des \u00dcbersetzungserfordernisses in Einklang zu bringen. Die Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache w\u00e4re im Falle einer Differenzierung nach dem Ausma\u00df des Fehlens bei \u201eunwichtigen\u201c L\u00fccken gerade nicht gew\u00e4hrleistet; die deutschsprachigen Marktteilnehmer w\u00e4ren auch hier gezwungen, die Kosten f\u00fcr eine \u00dcbersetzung bzw. die Erg\u00e4nzung der \u00dcbersetzung zu tragen.<\/p>\n<p>Ein Weiteres tr\u00e4te hinzu: W\u00fcrde die quantitative oder qualitative Bedeutung des fehlenden \u00dcbersetzungsteils \u00fcber Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Schutzrechtes entscheiden, w\u00e4re dies mit einer erheblichen Rechtsunsicherheit verbunden. \u00dcber die Frage, ob eine L\u00fccke als \u201ewichtig\u201c oder f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Erfindung \u201eerheblich\u201c anzusehen ist, l\u00e4sst sich trefflich streiten. Allgemeing\u00fcltige Aussagen und handhabbare Abgrenzungskriterien lassen sich hierf\u00fcr kaum herausarbeiten. Je nach Blickwinkel lassen sich im Einzelfall zur Frage der \u201eErheblichkeit\u201c durchaus voneinander abweichende Standpunkte vertreten. Eine klare und eindeutig vorhersehbare Regelung, die es allen Marktteilnehmern erm\u00f6glicht zu erkennen, ob das europ\u00e4ische Patent in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist, w\u00e4re so nicht gew\u00e4hrleistet. Investitionsentscheidungen im Vertrauen auf den Wirkungsverlust des deutschen Teils eines europ\u00e4ischen Patents m\u00fcssten auf die Gefahr hin getroffen werden, dass die \u00dcbersetzungsl\u00fccke sp\u00e4ter abweichend von der eigenen Einsch\u00e4tzung als unwesentlich beurteilt wird.<\/p>\n<p>Dies und der Umstand, dass ein sachliches, sch\u00fctzenswertes Interesse des Anmelders oder Patentinhabers f\u00fcr eine &#8211; teilweise &#8211; Befreiung von der Pflicht zur \u00dcbersetzung und damit von der Pflicht zur Bereitstellung von deutschsprachigen Informationen \u00fcber den Inhalt seines europ\u00e4ischen Patents nicht zu erkennen ist, f\u00fchren zu dem strikten Verst\u00e4ndnis, dass jedes Fehlen einer \u00dcbersetzung ohne Ansehung seiner Bedeutung f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des europ\u00e4ischen Patents die Wirkungen des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 nach sich zieht. Dies gilt auch f\u00fcr den hier gegebenen Fall, dass blo\u00dfe \u00dcberschriften in der deutschen \u00dcbersetzung nicht enthalten sind, da zumindest Unsicherheiten deutscher Unternehmen in Bezug auf das richtige Verst\u00e4ndnis nicht g\u00e4nzlich ausgeschlossen sind.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch der Rechtsansicht der Kl\u00e4gerin, wonach das Fehlen einer vollst\u00e4ndigen deutschen \u00dcbersetzung in bestimmten F\u00e4llen lediglich als &#8211; mit milderen Konsequenzen verbundene &#8211; \u201efehlerhafte\u201c \u00dcbersetzung i.S. des Art. II \u00a7 3 Abs. 4, Abs. 5 anzusehen sei, ist zu widersprechen. Vor diesem Hintergrund vermag die am 08. Dezember 2008 eingereichte Berichtigung der \u00dcbersetzung auch nicht zum Eintritt der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin weniger nachteiligen Rechtsfolge des Art. II \u00a7 3 Abs. 4 zu verhelfen.<\/p>\n<p>Zwar ist zuzugeben, dass eine unvollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung und eine fehlerhafte \u00dcbersetzung zu einem \u00e4hnlichen Ergebnis f\u00fchren k\u00f6nnen, denn in beiden F\u00e4llen kann dem deutschen Marktteilnehmer das Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des europ\u00e4ischen Patents erschwert oder unm\u00f6glich sein. Trotz dieser \u00dcberschneidung in der Wirkung sollen jedoch sowohl nach dem Willen der europ\u00e4ischen Normgeber als auch des deutschen Gesetzgebers die beiden Konstellationen voneinander unterschieden werden. Art. 65 und 70 EP\u00dc enthalten ebenso wie Art. II \u00a7 3 durchg\u00e4ngig eine konsequente Unterscheidung zwischen einer (fehlenden) \u00dcbersetzung und einer fehlerhaften \u00dcbersetzung. Sie sind bewusst als eigenst\u00e4ndige, sich gegen\u00fcberstehende Fallgruppen normiert, f\u00fcr die unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen aufgestellt sind. Bereits diese Co-Existenz verbietet es, die eine Konstellation &#8211; wenn auch nur bei besonderen Sachverhaltsgestaltungen &#8211; als Unterfall der anderen Konstellation zu werten.<\/p>\n<p>Die Regelungen des Art. II \u00a7 3 Abs. 1, 2 und des Art. II \u00a7 3 Abs. 4, 5 haben \u00fcberdies einen anderen Regelungsgehalt bzw. einen anderen Ankn\u00fcpfungspunkt. Art. II \u00a7 3 Abs. 4, 5 betreffen inhaltliche M\u00e4ngel einer vorhandenen \u00dcbersetzung. Normiert werden die Beseitigungsm\u00f6glichkeiten bzw. die Wirkungen f\u00fcr den Fall, dass eine deutsche \u00dcbersetzung erstellt, eingereicht und ver\u00f6ffentlicht wurde, die jedoch vom Sinngehalt und Inhalt des fremdsprachigen Originaltextes abweicht, so dass auf Grund einer falschen \u00dcbersetzung eine fehlerhafte Informationsverbreitung eingetreten ist. Die dem Patentinhaber vorzuhaltende Handlung beim Fehlen (eines Teils) der \u00dcbersetzung ist demgegen\u00fcber eine andere. In dieser Situation ist ein (ernsthafter) \u00dcbersetzungsversuch nicht unternommen bzw. nicht eingereicht worden. Die europ\u00e4ische Patentschrift liegt insgesamt oder in Teilen schlicht nicht in einer \u00dcbersetzung vor, so dass Auslassungen im Vergleich zur Originalfassung zu konstatieren sind. Es kommt nicht zu Abweichungen und\/oder zu einem fehlerhaften Verst\u00e4ndnis der Originalfassung der Patentschrift, sondern es erwachsen Informationsl\u00fccken. Im Umfang des Fehlens der \u00dcbersetzung wird schlicht gar keine Patentinformation in deutscher Sprache mitgeteilt bzw. verbreitet.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nAus den vorgenannten Gr\u00fcnden kommt vorliegend auch keine teleologische Reduktion des Art. II \u00a7 3 Abs. 2 in Betracht.<\/p>\n<p>Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung, deren europarechtliche Konformit\u00e4t bereits best\u00e4tigt wurde (EuGH, GRUR Int. 2000, 71 \u2013 BASF\/Deutsches Patentamt) und die eine Parallele in Art. 14 EP\u00dc findet, verbietet es sich, gleichsam aus Billigkeitserw\u00e4gungen heraus die gesetzlich zwingend vorgesehenen Konsequenzen abzumildern oder nicht eingreifen zu lassen. Obgleich dem Gesetzgeber die einschneidende Konsequenz bewusst gewesen ist, hat er sich daf\u00fcr entschieden, beim Fehlen der in Art. II<br \/>\n\u00a7 3 Abs. 2 IntPat\u00dcG genannten formalen Voraussetzungen dem europ\u00e4ischen Patent in Deutschland die Wirkung zu versagen, und zwar ohne jeglichen Ausnahmetatbestand. Der Rechtsverlust ist insbesondere nicht an ein Erheblichkeitskriterium, ein bestimmtes Gewicht des Versto\u00dfes gegen die aufgestellten Anforderungen, das Ausma\u00df der Unvollst\u00e4ndigkeit oder an die Gr\u00fcnde des Vers\u00e4umnisses gekn\u00fcpft. Die erhebliche Sanktion ist seitens des Gesetzgebers auch keineswegs unerkannt geblieben, sondern mit dem Anliegen begr\u00fcndet worden, den Patentinhaber dazu anzuhalten, die \u00dcbersetzungen ordnungsgem\u00e4\u00df einzureichen (Begr. 2. GPatG, BT-Dr 12\/632, Begr. z. Vertragstext C zu Art. 6 Nr. 4 I (S. 18)).<\/p>\n<p>Es darf auch nicht vergessen werden, dass der Anmelder oder Patentinhaber regelm\u00e4\u00dfig mehrfach vom DPMA auf die drohenden Folgen hingewiesen wird. Bereits auf dem vom DPMA zur Verf\u00fcgung gestellten Formblatt f\u00fcr die Einreichung von \u00dcbersetzungen der europ\u00e4ischen Patentschrift ist ein entsprechender Hinweis enthalten; ein Auszug aus der \u00dcbersV, der auch \u00a7 5 \u00dcbersV umfasst, liegt bei. In der Regel erfolgt bei Einreichen des europ\u00e4ischen Patents oder einer (offenkundig) nicht den Anforderungen entsprechenden \u00dcbersetzung ein weiterer Hinweis.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht, wenn die Frist zur Einreichung einer den Anforderungen gen\u00fcgenden \u00dcbersetzung unverschuldet vers\u00e4umt wurde, die M\u00f6glichkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. \u00a7 123 PatG, was der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich als hinl\u00e4nglichen Rechtsbehelf ansah, um den Patentinhaber \u201eausreichend\u201c vor unbeabsichtigtem Rechtsverlust zu sch\u00fctzen (Art. 6 Nr. 4 des 2. GPatG, BlPMZ 1992, 42). Der Anmelder oder Patentinhaber ist grunds\u00e4tzlich auch in der Lage, die Jahresfrist des \u00a7 123 II 4 PatG zu wahren. Bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt ist es ihm regelm\u00e4\u00dfig m\u00f6glich, binnen eines Jahres und drei Monaten ab Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents im Patentblatt die von ihm bis dahin vers\u00e4umte Handlung zu erkennen und nachzuholen. Das DPMA versendet in der Regel nach Ver\u00f6ffentlichung der deutschen \u00dcbersetzung der Patentschrift eine schriftliche Ausfertigung der \u00dcbersetzung. Nach Erhalt der Ausfertigung ist es f\u00fcr den Anmelder oder Patentinhaber ohne Weiteres m\u00f6glich zu \u00fcberpr\u00fcfen und zu erkennen, ob die ver\u00f6ffentlichte \u00dcbersetzung mit dem \u00fcbereinstimmt, was beim DPMA eingereicht wurde bzw. werden sollte. Zeigt der Abgleich Divergenzen auf, ist ein T\u00e4tigwerden geboten. Aber auch dann, wenn eine entsprechende Ausfertigung vom DPMA nicht versandt wird oder nicht beim Anmelder oder Patentinhaber eingeht, d\u00fcrfte dessen Pr\u00fcfobliegenheit nicht entfallen. Seit Einstellung der Ver\u00f6ffentlichungen in die elektronische Datenbank <a title=\"www.depatisnet.de\" href=\"http:\/\/www.depatisnet.de\/\">www.depatisnet.de<\/a> ist es kaum als \u00dcberspannung der Sorgfaltspflicht anzusehen, vom Anmelder oder Patentinhaber bzw. dessen Anwalt zu verlangen, einen selbstt\u00e4tigen, zeitnahen Abgleich der eingestellten Ver\u00f6ffentlichung mit der eingereichten \u00dcbersetzung vorzunehmen.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nDurch die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents durch das DPMA und die entgegen \u00a7 5 \u00dcbersV unterbliebene deklaratorische Feststellung zum Nichteintritt der Wirkungen des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland trat keine Heilung des Rechtsverlustes ein. Denn daf\u00fcr besteht keine Rechtsgrundlage. Insbesondere Art. II \u00a7 3 Abs. 2 sieht eine Heilungsm\u00f6glichkeit nicht vor. Die Fiktion, dass die Wirkungen des europ\u00e4ischen Patents als von Anfang nicht eingetreten sind, tritt &#8211; ganz im Gegenteil &#8211; kraft Gesetzes ein und sie ist nicht an eine Feststellungsentscheidung gekn\u00fcpft. Die Ver\u00f6ffentlichung der \u00dcbersetzung der Patentschrift (Art. II \u00a7 3 III) ist auch keineswegs als konstitutives Element f\u00fcr den Eintritt der Wirkungen des europ\u00e4ischen Patents in der Bundesrepublik Deutschland statuiert; ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist allein das Einreichen der \u00dcbersetzung.<\/p>\n<p>Es bietet sich auch keine Gleichstellung mit denjenigen F\u00e4llen an, in denen w\u00e4hrend eines (nationalen) Patenterteilungsverfahrens M\u00e4ngel unerkannt geblieben sind und infolgedessen ein Erteilungsbeschluss ergeht, mit dessen Wirksamwerden sodann die unentdeckt gebliebenen M\u00e4ngel und Verfahrensfehler geheilt werden (BPatGE 44, 193). Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Ver\u00f6ffentlichungsentscheidung des DPMA weder ein Pr\u00fcfverfahren vorausgeht, dem eine \u00e4hnliche Qualit\u00e4t und Bedeutung wie dem Erteilungsverfahren zukommt, noch die Entscheidung zur Ver\u00f6ffentlichung mit der eines Erteilungsbeschlusses vergleichbar w\u00e4re. Die Ver\u00f6ffentlichung einer deutschen \u00dcbersetzung kommt bereits rein zeitlich erst nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents im Europ\u00e4ischen Patentblatt in Betracht. Das Erteilungsverfahren des europ\u00e4ischen Patents ist &#8211; vorbehaltlich eines nachfolgenden Einspruchsverfahrens &#8211; mithin abgeschlossen, das europ\u00e4ische Patent ist erteilt und sein Inhalt steht als solcher fest. Eine (erneute) Pr\u00fcfung des DPMA, ob die eingereichte deutsche \u00dcbersetzung eine patentf\u00e4hige Erfindung offenbart, findet in keiner Weise statt. Die deutsche \u00dcbersetzung dient auch nicht zur Festlegung des Schutzbereichs. Es steht lediglich die die \u00d6ffentlichkeit informierende Ver\u00f6ffentlichung der \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift in Rede, wof\u00fcr seitens des DPMA keinerlei inhaltliches Pr\u00fcfverfahren vorausgesetzt ist, insbesondere nicht dahingehend, ob die eingereichte \u00dcbersetzung dem in der europ\u00e4ischen Patentschrift Niedergelegten entspricht.<\/p>\n<p>F\u00fcr den hiesigen Fall der Ver\u00f6ffentlichung einer nur unvollst\u00e4ndig eingereichten \u00dcbersetzung gilt es \u00fcberdies zu beachten, dass sich Art. II \u00a7 3 Abs. 2 nicht nur an den Anmelder oder Patentinhaber richtet, sondern auch bzw. gerade der Absicherung des Art. II \u00a7 3 Abs. 1 dient. Dieser soll &#8211; wie bereits angesprochen &#8211; f\u00fcr eine Verbreitung der Patentinformation in deutscher Sprache Sorge tragen, so dass deutsche Marktteilnehmer ungehindert und ohne Kosten europ\u00e4ische Schutzrechte zur Kenntnis nehmen k\u00f6nnen. Diesem Gesetzeszweck vermag die Ver\u00f6ffentlichung einer \u00dcbersetzung, die nicht s\u00e4mtliche Teile der Patentschrift zur G\u00e4nze enth\u00e4lt, nicht gerecht werden. Auch faktisch geb\u00fchrt ihr somit keine heilende Wirkung. Da bekannterma\u00dfen keine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung der eingereichten deutschen \u00dcbersetzung durch das DPMA vorgenommen wird, kann das Handeln des DPMA insoweit auch keinerlei Vertrauenstatbestand f\u00fcr den Patentinhaber oder f\u00fcr deutsche Marktteilnehmer begr\u00fcnden. Die Beteiligten k\u00f6nnen die Entscheidung des DPMA, die \u00dcbersetzung der Patentschrift zu ver\u00f6ffentlichen, nicht als positive Aussage dahingehend werten, dass die eingereichte \u00dcbersetzung vollst\u00e4ndig war. Ein etwaiger \u00f6ffentlicher Rechtsschein oder Vertrauenstatbestand k\u00f6nnte sich allenfalls auf die ver\u00f6ffentlichten Teile beziehen.<\/p>\n<p>Der Eintragung in das Patentregister (\u00a7 30 PatG) kommt gleichfalls keine rechtsbegr\u00fcndende Wirkung zu; auch sie ist allein deklaratorischer Natur. Das Entstehen, Fortbestehen oder Erl\u00f6schen des Schutzrechtes richtet sich nach materiellem Recht, nicht nach der Registereintragung. Diese bietet au\u00dferdem keine Gew\u00e4hr f\u00fcr die (inhaltliche) Richtigkeit, da ihr weder eine positive noch eine negative Publizit\u00e4tswirkung zukommt (BPatG, GRUR 1998, 662 (664); Mes, PatG, 2. Auflage (2005), \u00a7 30 Rn 10). .<\/p>\n<p>i)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin geltend, die hier vertretene Auslegung des Art. II \u00a7 3 f\u00fchre im Vergleich zur Rechtslage bei einer Anmeldung nach \u00a7 35 PatG zu einer Diskriminierung gem. Art. 81, 82 EGV. Soweit sie sich hierbei auf die Kommentierung bei Schulte, PatG, 8. Auflage, \u00a7 35 PatG Rn 29, beruft, ist darauf zu verweisen, dass dort von M\u00e4ngeln der \u00dcbersetzung gegen\u00fcber der Originalsprache die Rede ist \u2013 es geht also um eine fehlerhafte und nicht um eine fehlende, d.h. unvollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung, so dass schon im Ansatz unterschiedliche Fallkonstellationen betroffen sind.<\/p>\n<p>j)<br \/>\nAuch der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Auslegung des Identit\u00e4tserfordernisses im Falle eines abgezweigten Gebrauchsmusters gem. \u00a7 5 GebrMG vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Die Auslegung des \u00a7 5 GebrMG gibt f\u00fcr die hier interessierende Rechtsfrage nichts her, da Art. II \u00a7 3 ersichtlich andere \u2013<br \/>\noben n\u00e4her wiedergegebene &#8211; gesetzgeberische Zwecke verfolgt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1, S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 19. Dezember 2008 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01145 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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