{"id":3413,"date":"2009-03-05T17:00:25","date_gmt":"2009-03-05T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3413"},"modified":"2016-04-27T14:58:08","modified_gmt":"2016-04-27T14:58:08","slug":"4b-o-14308-induktionsspule-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3413","title":{"rendered":"4b O 143\/08 &#8211; Induktionsspule II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01130<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 143\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4348\">2 U 39\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldnerinnen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 333.333 \u20ac festgesetzt.<br \/>\nTatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind gemeinsam eingetragene Inhaberinnen des deutschen Patents DE 199 15 XXX (Anlage KC 1, Klagepatent), welches am 06.04.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.10.2000 offengelegt. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 20.09.2007.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Anspruch 1. hat folgenden Wortlaut:<br \/>\n\u201eVorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16), mit einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) aufweist, und mit einer die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff \u00fcbergriffen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete einzige Figur des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Daneben sind die Kl\u00e4gerinnen auch eingetragene Inhaberinnen des unter Inanspruchnahme einer aus der Stammanmeldung DE 199 15 XXX hergeleiteten Priorit\u00e4t vom 10.03.2000 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 1 165 XXX (Anl. Nk4, nachfolgend auch nur als EP bezeichnet). Die Anmeldung des EP wurde am 02.01.2002 und seine Erteilung u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 29.01.2003 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Anspruch 1 dieses europ\u00e4ischen Patents, welches ebenfalls eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen betrifft, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) in einer Werkzeugaufnahme(10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaft (14) aufweist, mit einer die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, bietet Induktionsspulen f\u00fcr den Einsatz im Bereich induktiver Schrumpftechnik f\u00fcr Werkzeugaufnahmen an. Unter anderem bietet sie unter den Typenbezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c Induktionsspulen an, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Seite 4 des von den Kl\u00e4gerinnen als Anlage KA 5 zur Akte gereichten Prospekts der Beklagten zu 1. ergibt. Die beiden oberen Abbildungen zeigen hierbei die Spulen, die unter der Bezeichnung \u201eA\u201c und die beiden unteren solche, die unter der Bezeichnung \u201eC\u201c angeboten und vertrieben werden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Ansicht, beide von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Spulentypen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere verf\u00fcgten beide \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh, der die Induktionsspule \u00fcbergreife. Insbesondere hinsichtlich der Ausf\u00fchrugnsform \u201eA\u201c bewirke der dort vorgesehene Abschirmkragen eine wirksame Abschirmung des \u00fcberstehenden Werkzeuges gegen magnetische Streulinienfelder. Dieser Kragen sei auch der Forderung des Klagepatents entsprechend \u00fcber dem Pol der Spule und diesen \u00fcbergreifend angeordnet. Mit der Erteilung des EP 1 165 XXX habe das Klagepatent nicht seine Wirkung wegen des Doppelschutzverbotes verloren, da der Inhalt beider Hauptanspr\u00fcche nicht deckungsgleich sei. Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagten daher hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung Schadenersatz und &#8211; lediglich die Beklagte zu 1. &#8211; auf Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene H\u00fclsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweisen, und mit einer die H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite von einem eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff \u00fcbergriffen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gerinnen einem diesen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen und diesen erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,<\/p>\n<p>und wobei die Angaben f\u00fcr die Zeit seit dem 12.11.2000 von der Beklagten zu 1. zu machen sind, ausgenommen die Angaben zu e), die von allen Beklagten mit den weiteren Angaben erst f\u00fcr die Zeit seit dem 20.10.2007 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 12.11.2000 bis zum 19.10.2007 begangenen Handlungen zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner vepflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 20.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragen sie hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das geltend gemachte Patent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die Kl\u00e4gerinnen k\u00f6nnten bereits aufgrund des bestehenden Doppelschutzverbotes seit der Erteilung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 165 XXX keine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent mehr herleiten. Zudem weise die \u201eA\u201c keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh auf, da dies erfordere, dass dieses Bauteil auf der Induktionsspule aufliege und diese \u00fcbergreife, da ansonsten das von dem Klagepatent erw\u00fcnschte \u201eAbschlie\u00dfen\u201c der Induktionsspule nicht erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent aber in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da es ihm jedenfalls im Hinblick auf den dort entgegengehaltenen Stand der Technik an der erforderlichen erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen und beantragen insoweit,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Gegenstand des Klagepatents ist eine Erfindung, f\u00fcr die den Kl\u00e4gerinnen mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ein europ\u00e4isches Patent mit derselben Priorit\u00e4t erteilt worden ist, so dass das Klagepatent in dem Umfang, in dem es mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, von dem Zeitpunkt der Erteilung des europ\u00e4ischen Patents EP 1 165 XXX keine Wirkung mehr hat, Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme, die eine H\u00fclsenpartie aufweist, welche der reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes dient und bei der die H\u00fclsenpartie durch eine sie umgebende Induktionsspule erw\u00e4rmt werden kann, um ein Einf\u00fchren bzw. Herausnehmen des Werkzeugschaftes aus der H\u00fclse zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen waren im in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik bereits aus der gattungsbildenden DE 39 25 XXX vorbekannt. Sie dienen dazu, beispielsweise Bohrer oder als Fr\u00e4ser ausgebildete Werkzeuge in die Werkzeugaufnahme ein- oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der H\u00fclsenpartie erw\u00e4rmt, so dass sich die Bohrung der H\u00fclsenpartie vergr\u00f6\u00dfert. Das Werkzeug wird mit seinem Schaft in die durch Erw\u00e4rmung vergr\u00f6\u00dferte Aufnahme eingef\u00fchrt. Bei dem sich anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlen der H\u00fclse verkleinert sich der Durchmesser der Bohrung wieder, so dass der Werkzeugschaft reibschl\u00fcssig in der H\u00fclse gehalten wird. Vorteilhafterweise wird der Durchmesser der Bohrung im abgek\u00fchlten Zustand dabei etwas geringer gew\u00e4hlt als der Au\u00dfendurchmesser des Werkzeugschaftes. Zum Ausspannen des Werkzeuges wird die H\u00fclse dann wieder erw\u00e4rmt, bis das Werkzeug aus der Aufnahme herausgezogen werden kann. Hierbei wird der Umstand ausgenutzt, dass die H\u00fclse von au\u00dfen nach innen aufgew\u00e4rmt wird, so dass zun\u00e4chst die H\u00fclsenpartie erw\u00e4rmt wird, bevor die W\u00e4rme auf den eingespannten Werkzeugschaft \u00fcbergeht. Dadurch kann erreicht werden, dass sich zun\u00e4chst der H\u00fclsenschaft dehnt und das zu diesem Zeitpunkt noch k\u00e4ltere Werkzeug aus der Aufnahme l\u00f6sen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Dies funktioniert aber nur dann, wenn Werkzeuge mit geringer thermischer Ausdehnung und\/oder mit niedriger elektrischer Leitf\u00e4higkeit verwendet werden. Beispielsweise benennt das Klagepatent als in Betracht kommende Werkstoffe Hartmetall oder Keramik. Als nachteilig bezeichnet es das Klagepatent, dass es bei der Verwendung von aus Werkzeugstahl hergestellten Werkzeugen immer wieder zu Schwierigkeiten beim Ausspannen komme.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, diese bekannte Vorrichtung (DE 39 25 XXX) dahingehend weiter zu entwickeln, dass auch Werkzeuge mit gr\u00f6\u00dferer thermischer Ausdehnung und\/oder aus elektrisch leitf\u00e4higem Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverl\u00e4ssig ein- und ausgebaut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeugaufnahme (10);<\/p>\n<p>2. die Werkzeugaufnahme (10) weist eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) auf;<\/p>\n<p>3. die Vorrichtung weist eine mit einem Wechselstrom beaufschlagbare Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12) auf;<\/p>\n<p>4. die Induktionsspule (26) umfasst die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10);<\/p>\n<p>5. die Induktionsspule (26) ist als Ring- oder Zylinderspule ausgebildet;<\/p>\n<p>6. die Induktionsspule (26) ist an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen Polschuh (34) \u00fcbergriffen;<\/p>\n<p>7. der Polschuh (34) weist eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) auf;<\/p>\n<p>8. der Polschuh (34) ist aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff hergestellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist vorliegend abzuweisen, da die Inanspruchnahme der Beklagten wegen dieses Klagepatents einen Versto\u00df gegen das Doppelschutzverbot darstellt, Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>St\u00fctzt sich die Klage auf ein deutsches Patent, so steht dem Beklagten der Einwand zu, das Klagepatent habe seine Wirkung verloren, weil dessen Inhaber f\u00fcr die selbe Erfindung ein priorit\u00e4tsgleiches europ\u00e4isches Patent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist. Der Wirkungsverlust tritt ein, sobald ein Einspruchsverfahren gegen das europ\u00e4ische Patent rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist. Dieser Wirkungsverlust hat zur Folge, dass die aus dem deutschen Patent resultierenden Verbietungsrechte in demselben Umfang entfallen wie der Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents (unter Einschluss von \u00c4quivalenten und verschlechterten Ausf\u00fchrungsformen) reicht (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl. Rn 518). F\u00fcr das Verbot des Doppelschutzes kommt es nicht auf die \u00dcbereinstimmung der Schutzanspr\u00fcche der beiden Patente in ihrem Wortlaut, sondern auf ihren Schutzbereich an (Benkard- Jestaedt, EP\u00dc, Art. 64 Rn 4).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind neben dem Klagepatent auch Inhaberinnen des europ\u00e4ischen Patents EP 1 165 XXX, welches das Klagepatent in dem abgetrennten Verfahren 4b O XXX\/08 ist. Dieses europ\u00e4ische Patent nimmt die selbe Priorit\u00e4t wie das Klagepatent, den 06.04.1999 in Anspruch. Bei dem bezeichneten Priorit\u00e4tsdokument handelt es sich um die Anmeldeschrift des hiesigen Klagepatents. Aufgrund dessen ist die erste Voraussetzung erf\u00fcllt, dass es sich um zwei priorit\u00e4tsgleiche Patente handelt.<\/p>\n<p>Beide Patente stellen auch die selbe Vorrichtung unter Schutz, weisen also den selben Schutzbereich auf. Im Wortlaut unterscheiden beide Patentanspr\u00fcche sich einerseits darin, dass sich im Oberbegriff des europ\u00e4ischen Patents hinsichtlich des Merkmals 3 zus\u00e4tzlich das Teilmerkmal befindet, dass die Induktionsspule mit einem Wechselstrom beaufschlagbar sein soll, der \u201evorzugsweise hochfrequent\u201c sein soll. Zutreffend streiten die Parteien aber nicht dar\u00fcber, ob es sich hierbei um ein den Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents einschr\u00e4nkendes Merkmal handelt, da der Fachmann aufgrund der Formulierung \u201evorzugsweise\u201c bereits erkennt, dass es sich hier nicht um eine zwingende Voraussetzung handelt, der Wechselstrom also erfindungsgem\u00e4\u00df auch niederfrequent sein k\u00f6nnte. Dies auch, weil das gesamte Patent sich an keiner Stelle damit befasst, welchen Beitrag ein hochfrequenter Wechselstrom zur L\u00f6sung der Erfindung leisten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Eine weitere Abweichung im Wortlaut findet sich in dem Wort \u201e\u00fcbergriffen\u201c im Merkmal 6 (Klagepatent) im Gegensatz zu dem in dem europ\u00e4ischen Patent gew\u00e4hlten Wort \u201eabgeschlossen\u201c. Dass es sich bei beiden Worten um solche mit dem selben Sinngehalt im Sinne der Patente handelt, folgt indiziell bereits daraus, dass das EPA in seiner Einspruchsentscheidung vom 19.02.2007 das EP betreffend in dem dort unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung relevanten Wechsel der Wortwahl keine Bedeutung beigemessen hat. Auch nach der Ansicht der Einspruchsabteilung handelt es sich demnach um ein und denselben Schutzbereich, der von beiden Worten gebildet wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gervertreter macht hierzu geltend, dass der Fachmann den beiden Begriffen unterschiedliche Bedeutungen beimesse. So verstehe er den Begriff des \u00dcbergreifens derart, dass der Polschuh die Induktionsspule am Pol, von wo die Streufelder ausgehen, \u00fcberdeckt, und zwar nach Art eines magnetischen Leiters, so dass die magnetischen Feldlinien geb\u00fcndelt vom Pol weggeleitet werden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sei \u201eabgeschlossen\u201c so zu verstehen, dass die Wirkung der Induktionsspule oberhalb der H\u00fclsenpartie abgeschlossen ist, und zwar nach Art einer Grenzfl\u00e4che, so dass die magnetischen Streufelder jenseits des Abschlusses nicht wirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Diese Argumentation der Kl\u00e4gerinnen ist, die Frage, ob hierdurch nicht eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des europ\u00e4ischen Patents begr\u00fcndet wird, dahin-stehen lassend, nicht \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich des Klagepatents ist aus Sicht des Fachmanns, den das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 08.02.2006, ein aus der Stammanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster betreffend, zutreffend als einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotehnik definiert hat (vgl. Anl. NK 8, S. 20), zun\u00e4chst einmal ma\u00dfgeblich aus dem Anspruch heraus zu ermitteln. Erst dann, wenn sich keine weiteren Anhaltspunkte hieraus ergeben, wird er zur Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten die Beschreibung und die Zeichnungen heranziehen, Art. 69 EP\u00dc, \u00a7 14 PatG.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht Streit dar\u00fcber, ob der Begriff \u201ePolschuh\u201c bereits eine eindeutige, von den Beklagten reklamierte, konstruktive Anweisung an den Fachmann erh\u00e4lt, dieses Bauteil so auszugestalten, dass ein vollst\u00e4ndiges \u00dcbergreifen der Spule erforderlich wird. Wird zugunsten der Kl\u00e4gerinnen unterstellt, dass es dieses eindeutige Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann nicht gibt, gelangt dieser aber auch aufgrund der weiteren zur Auslegung heranzuziehenden Materialien zu diesem &#8211; einengenden &#8211; Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>\u201eDer L\u00f6sung des Klagepatents liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Werkzeuge aus elektrisch leitf\u00e4higem Material durch den nicht unerheblichen Streuanteil der herk\u00f6mmlichen Induktionsspulen im Bereich ihrer Einspannstelle so schnell aufgeheizt werden, dass das Ausspannen erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. Um dies zu verhindern, wird gem\u00e4\u00df der Erfindung vorgeschlagen, die elektromagnetischen Streufelder im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie soweit herabzusetzen, dass eine Aufheizung des in der Werkzeugaufnahme befindlichen Werkzeugs vermieden wird. Gem\u00e4\u00df der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie beanchbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist. Mit diesen Ma\u00dfnahmen wird erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule im Polschuh konzentriert werden, so dass auch der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs wirksam gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt wird\u201c (Klagepatent, Abschn. [0005], Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt diesem allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift, dass der Polschuh als Feldkonzentrator wirken soll und die Aufgabe hat, zu verhindern, dass Magnetfeldlinien aus dem von ihm begrenzten Raum hinaustreten k\u00f6nnen. Durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh wird erreicht, \u201edass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite\u201c konzentriert werden. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerinnen erkennt der Fachmann mithin, dass s\u00e4mtliche (\u201edie\u201c) magnetischen Feldlinien konzentriert werden sollen. Mit dieser Formulierung wird der Fachmann die von den Kl\u00e4gerinnen herangezogene Textstelle in dem oben wiedergegebenen Abschnitt, Z. 8 &#8211; 10, auch nicht in dem Sinne verstehen, dass es ausreiche, die elektromagnetischen Streufelder nur \u201esoweit\u201c (im Sinne von: begrenzt) herabzusetzen, dass eine Aufheizung vermieden wird. Er wird vielmehr die Forderung nach einem abschlie\u00dfenden Polschuh so auslegen, dass dieser konstruktiv so zu gestalten ist, dass er von dem Zentrum der Spulenwicklung ausgehend, wo sich der Pol befindet, \u00fcber die Wicklungen her\u00fcberreichend bis zum \u00e4u\u00dferen Wicklungsgeh\u00e4use hin eine Abdeckung bildet, da er aufgrund seiner magnetisch leitenden Werkstoffeigenschaft nur so in der Lage ist zu verhindern, dass Streufeldlinien aus dem derart abgegrenzten Bereich heraustreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jede andere Ausgestaltung w\u00fcrde es erm\u00f6glichen, dass Streufelder au\u00dferhalb der Induktionsspule entstehen und an den \u00fcberstehenden Werkzeugteil heranreichen k\u00f6nnen. Hierdurch w\u00e4re eine Erw\u00e4rmung dieses Werkzeugs bedingt, die von einer Vorrichtung nach dem Klagepatent gerade verhindert werden soll.<\/p>\n<p>Insofern kann der Ansicht der Kl\u00e4gerinnen auch nicht gefolgt werden, der Fachmann wisse, dass es ausreichend sei, nicht s\u00e4mtliche Streufeldlinien zu verhindern, da ma\u00dfgebliches Kriterium \u201enur\u201c ein zuverl\u00e4ssiges Ein- und Ausspannen sei. Das Klagepatent bietet ihm n\u00e4mlich keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung austretende Streulinien f\u00fcr die L\u00f6sung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung denn noch hinzunehmen sein k\u00f6nnten. Er wei\u00df vielmehr aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, dass auch ein vollst\u00e4ndig \u00fcbergreifender Polschuh, wie er ihm in der einzigen Figur des Klagepatents gezeigt wird, eine vollst\u00e4ndige Konzentration s\u00e4mtlicher Streufeldlinien nicht erreichen kann. Er wird daher die Forderung des \u201eAbschlie\u00dfens\u201c durch den Polschuh so verstehen, dass ein \u201ezus\u00e4tzliches\u201c &#8211; nicht bereits werkstoffbedingtes &#8211; Austreten verhindert werden soll.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Anweisung des Klagepatents mithin auch eine konstruktive Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuhs, der danach die magnetischen Feldlinien insgesamt derart konzentrieren und ableiten muss, dass ein \u201eEntweichen\u201c der Feldlinien in die umgebende Luft weitestgehend verhindert werden kann. Dies erreicht er aber nach der Lehre des Klagepatents nur, indem der Polschuh die Induktionsspule von ihrem Pol ausgehend vollst\u00e4ndig bis hin zum \u00e4u\u00dferen Spulengeh\u00e4use \u00fcbergreift.<\/p>\n<p>Damit sind aber die Schutzbereiche beider Patente gleich, so dass die Klage insoweit nach dem rechtskr\u00e4ftigen Einspruchsverfahren des europ\u00e4ischen Patents abzuweisen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01130 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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