{"id":3411,"date":"2009-03-05T17:00:39","date_gmt":"2009-03-05T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3411"},"modified":"2016-06-14T12:51:37","modified_gmt":"2016-06-14T12:51:37","slug":"4b-o-14208-induktionsspule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3411","title":{"rendered":"4b O 142\/08 &#8211; Induktionsspule"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01129<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 142\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5634\">2 U 40\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen in einer Werkzeugaufnahme, die eine an ihrem freien Ende offene H\u00fclsenpartie aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts aufweist, mit einer die H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Induktionsspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts-\u00f6ffnung f\u00fcr das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnugnen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt den Kl\u00e4gerinnen einem diesen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen und diesen erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder nichtgewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und die Beklagten dessen Kosten tragen,<\/p>\n<p>und wobei die Angaben f\u00fcr die Zeit seit dem 02.02.2002 von der Beklagten zu 1. zu machen sind, ausgenommen die Angaben zu e), die von allen Beklagten mit den weiteren Angaben erst f\u00fcr die Zeit seit dem 01.03.2003 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02.02.2002 bis zum 28.02.2003 begangenen Handlungen zu zahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner vepflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtgl\u00e4ubigerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.03.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldnerinnen zu 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 %.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 167.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 333.333 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind gemeinsam eingetragene Inhaberinnen des unter Inanspruchnahme einer aus der Stammanmeldung DE 199 15 XXX hergeleiteten Priorit\u00e4t vom 10.03.2000 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 1 165 XXX (Anl. KB 1, Klagepatent). Die Anmeldung wurde am 02.01.2002 und die Erteilung des Klagepatents u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 29.01.2003 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spannen von Werkzeugen. Sein im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierender Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) in einer Werkzeugaufnahme (10), die eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaft (14) aufweist, mit einer die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10) umfassenden, mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbaren, als Ring- oder Zylinderspule ausgebildeten Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12), dadurch gekennzeichnet, dass die Induktionsspule (26) an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) aufweisenden Polschuh (34) aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete einzige Figur des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>In einem gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde dieses uneingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht derzeit noch aus.<br \/>\nDie Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, bietet Induktionsspulen f\u00fcr den Einsatz im Bereich induktiver Schrumpftechnik f\u00fcr Werkzeugaufnahmen an. Unter anderem bietet sie unter den Typenbezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c Induktionsspulen an, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus der nachfolgend ausschnittsweise wiedergegebenen Seite 4 des von den Kl\u00e4gerinnen als Anlage KA 5 zur Akte gereichten Prospekts der Beklagten zu 1. ergibt. Die beiden oberen Abbildungen zeigen hierbei die Spulen, die unter der Bezeichnung \u201eA\u201c und die beiden unteren solche, die unter der Bezeichnung \u201eC\u201c angeboten und vertrieben werden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Ansicht, beide von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Spulentypen verwriklichten die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere verf\u00fcgten beide \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh, der die Induktionsspule in dem Sinne abschlie\u00dfe, dass das freie Ende des eigespannten Werkzeugs von den magnetischen Streufeldern abgeschirmt werde, so dass eine Erw\u00e4rmung hierdurch verhindert werden k\u00f6nne. Die Kl\u00e4gerinnen nehmen die Beklagten daher hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung Schadenersatz und &#8211; lediglich die Beklagte zu 1. &#8211; auf Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragen daher,<\/p>\n<p>die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen, wobei sich ihr Angriff gegen beide Spulentypen richtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragen sie hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das geltend gemachte Patent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, dass die \u201eD\u201c keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh aufweise, da dies erfordere, dass dieses Bauteil auf der Induktionsspule aufliege und diese \u00fcbergreife, da ansonsten das von dem Klagepatent erw\u00fcnschte \u201eAbschlie\u00dfen\u201c der Induktionsspule nicht erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Jedenfalls werde sich das Klagepatent aber in dem anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da es ihm jedenfalls im Hinblick auf den dort entgegengehaltenen Stand der Technik an der erforderlichen erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen und beantragen insoweit,<\/p>\n<p>den Aussetzungsantrag der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur zum Teil, hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c, begr\u00fcndet. Es kann demgegen\u00fcber nicht festgestellt werden, dass auch die \u201eD\u201c das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin daher auch nur hinsichtlich der \u201eC\u201c antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Anlass, den Rechtsstreit wegen der anh\u00e4ngig gemachten Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft aufweisenden Werkzeugen mit einer Werkzeugaufnahme, die eine H\u00fclsenpartie aufweist, welche der reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschaftes dient und bei der die H\u00fclsenpartie durch eine sie umgebende Induktionsspule erw\u00e4rmt werden kann, um ein Einf\u00fchren bzw. Herausnehmen des Werkzeugschaftes aus der H\u00fclse zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen waren im in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik bereits aus der gattungsbildenden US-A-5,311,XXX (Anl. KB 4 = D 2 im Nichtigkeitsverfahren) vorbekannt. Sie dienen dazu, beispielsweise Bohrer oder als Fr\u00e4ser ausgebildete Werkzeuge in die Werkzeugaufnahme ein- oder aus dieser auszuspannen. Hierzu wird die Werkzeugaufnahme mit Hilfe der Induktionsspule im Bereich der H\u00fclsenpartie erw\u00e4rmt, so dass sich die Bohrung der H\u00fclsenpartie vergr\u00f6\u00dfert. Das Werkzeug wird mit seinem Schaft in die durch Erw\u00e4rmung vergr\u00f6\u00dferte Aufnahme eingef\u00fchrt. Bei dem sich anschlie\u00dfenden Abk\u00fchlen der H\u00fclse, verkleinert sich der Durchmesser der Bohrung wieder, so dass der Werkzeugschaft reibschl\u00fcssig in der H\u00fclse gehalten wird. Vorteilhafterweise wird der Durchmesser der Bohrung im abgek\u00fchlten Zustand dabei etwas geringer gew\u00e4hlt, als der Au\u00dfendurchmesser des Werkzeugschaftes. Zum Ausspannen des Werkzeuges wird die H\u00fclse dann wieder erw\u00e4rmt, bis das Werkzeug aus der Aufnahme herausgezogen werden kann. Hierbei wird der Umstand ausgenutzt, dass die H\u00fclse von au\u00dfen nach innen aufgew\u00e4rmt wird, so dass zun\u00e4chst die H\u00fclsenpartie erw\u00e4rmt wird, bevor die W\u00e4rme auf den eingespannten Werkzeugschaft \u00fcbergeht. Dadurch kann erreicht werden, dass sich zun\u00e4chst der H\u00fclsenschaft dehnt und das zu diesem Zeitpunkt noch k\u00e4ltere Werkzeug sich aus der Aufnahme l\u00f6sen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Dies funktioniert aber nur dann, wenn Werkzeuge mit geringer thermischer Ausdehnung und\/oder mit niedriger elektrischer Leitf\u00e4higkeit verwendet werden. Beispielsweise benennt das Klagepatent als in Betracht kommende Werkstoffe Hartmetall oder Keramik. Als nachteilig bezeichnet es das Klagepatent, dass es bei der Verwendung von aus Werkzeugstahl hergestellten Werkzeugen immer wieder zu Schwierigkeiten beim Ausspannen komme.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, diese bekannte Vorrichtung (Anl. KB 4) dahingehend weiter zu entwickeln, dass auch Werkzeuge mit gr\u00f6\u00dferer thermischer Ausdehnung und\/oder aus elektrisch leitf\u00e4higem Material mit Hilfe der Induktionsheizung zuverl\u00e4ssig ein- und ausgebaut werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von einen Werkzeugschaft (14) aufweisenden Werkzeugen (16) mit einer Werkzeugaufnahme (10);<\/p>\n<p>2. die Werkzeugaufnahme (10) weist eine an ihrem freien Ende (24) offene H\u00fclsenpartie (12) aus elektrisch leitendem Werkstoff zur reibschl\u00fcssigen Aufnahme des Werkzeugschafts (14) auf;<\/p>\n<p>3. die Vorrichtung weist eine mit einem vorzugsweise hochfrequenten Wechselstrom beaufschlagbare Induktionsspule (26) zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie (12) auf;<\/p>\n<p>4. die Induktionsspule (26) umfasst die H\u00fclsenpartie (12) der Werkzeugaufnahme (10);<\/p>\n<p>5. die Induktionsspule (26) ist als Ring- oder Zylinderspule ausgebildet;<\/p>\n<p>6. die Induktionsspule (26) ist an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie (12) benachbarten Stirnseite durch einen Polschuh (34) abgeschlossen;<\/p>\n<p>7. der Polschuh (34) weist eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung (36) f\u00fcr das Werkzeug (16) auf;<\/p>\n<p>8. der Polschuh (34) ist aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff hergestellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC\u201c das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, l\u00e4sst sich tatrichterlich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Dass die Merkmale 1 &#8211; 5, 7 und 8 von dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, weswegen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Die Induktionsspule ist jedoch nicht an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie benachbarten Stirnseite, entsprechend Merkmal 6, durch einen Polschuh abgeschlossen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie konkrete Ausgestaltung der \u201eC\u201c ergibt sich auch aus dem f\u00fcr die Beklagte zu 1. erteilten europ\u00e4ischen Patent EP 1 353 XXX, welches als Anlage BB2 zur Akte gereicht wurde und dessen Figur 2 nachfolgend wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Schutzbereich des Klagepatents ist aus Sicht des Fachmanns, den das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung vom 08.02.2006, ein aus der Stammanmeldung abgezweigtes Gebrauchsmuster betreffend, zutreffend als einen Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotehnik definiert hat (vgl. Anl. NK 8, S. 20), zun\u00e4chst einmal ma\u00dfgeblich aus dem Anspruch heraus zu ermitteln. Erst dann, wenn sich keine weiteren Anhaltspunkte hieraus ergeben, wird er zur Auslegung der verwendeten Begrifflichkeiten die Beschreibung und die Zeichnungen heranziehen, Art. 69 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht Streit dar\u00fcber, ob der Fachmann dem Begriff \u201ePolschuh\u201c bereits eine eindeutige, von den Beklagten reklamierte, konstruktive Anweisung entnimmt, dieses Bauteil so auszugestalten, dass ein vollst\u00e4ndiges \u00dcbergreifen der Spule erforderlich wird. Wird zugunsten der Kl\u00e4gerinnen unterstellt, dass es dieses eindeutige Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann nicht gibt, gelangt dieser aber auch aufgrund der weiteren zur Auslegung heranzuziehenden Materialien zu diesem &#8211; einengenden &#8211; Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>\u201eDer L\u00f6sung des Klagepatents liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Werkzeuge aus elektrisch leitf\u00e4higem Material durch den nicht unerheblichen Streuanteil der herk\u00f6mmlichen Induktionsspulen im Bereich ihrer Einspannstelle so schnell aufgeheizt werden, dass das Ausspannen erschwert oder unm\u00f6glich gemacht wird. Um dies zu verhindern, wird gem\u00e4\u00df der Erfindung vorgeschlagen, die elektromagnetischen Streufelder im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie soweit herabzusetzen, dass eine Aufheizung des in der Werkzeugaufnahme befindlichen Werkzeugs vermieden wird. Gem\u00e4\u00df der Erfindung wird dies dadurch erreicht, dass die Induktiosspule an ihrer dem freien Ende der H\u00fclsenpartie beanchbarten Stirnseite durch einen eine zentrale Durchtritts\u00f6ffnung f\u00fcr das Werkzeug aufweisenden Polschuh aus magnetisch leitendem und elektrisch nicht leitendem Werkstoff abgeschlossen ist. Mit diesen Ma\u00dfnahmen wird erreicht, dass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite der Induktionsspule im Polschuh konzentriert werden, so dass auch der \u00fcber die Werkzeugaufnahme \u00fcberstehende Teil des Werkzeugs wirksam gegen\u00fcber elektromagnetischen Streufeldern abgeschirmt wird\u201c (Klagepatent, Abschn. [0005], Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt diesem allgemeinen Beschreibungsteil der Klagepatentschrift, dass der Polschuh als Feldkonzentrator wirken soll und die Aufgabe hat zu verhindern, dass Magnetfeldlinien aus dem von ihm begrenzten Raum hinaustreten k\u00f6nnen. Durch den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuh wird erreicht, \u201edass die magnetischen Feldlinien an der betreffenden Stirnseite\u201c konzentriert werden. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerinnen erkennt der Fachmann mithin, dass s\u00e4mtliche (\u201edie\u201c) magnetischen Feldlinien konzentriert werden sollen. Mit dieser Formulierung wird der Fachmann die von den Kl\u00e4gerinnen herangezogene Textstelle in dem oben wiedergegebenen Abschnitt, Z. 8 &#8211; 10, auch nicht in dem Sinne verstehen, dass es ausreiche, die elektromagnetischen Streufelder nur \u201esoweit\u201c (im Sinne von: begrenzt) herabzusetzen, dass eine Aufheizung vermieden wird. Er wird vielmehr die Forderung nach einem abschlie\u00dfenden Polschuh so auslegen, dass dieser konstruktiv so zu gestalten ist, dass er von dem Zentrum der Spulenwicklung ausgehend, wo sich der Pol befindet, \u00fcber die Wicklungen her\u00fcberreichend bis zum \u00e4u\u00dferen Wicklungsgeh\u00e4use hin eine Abdeckung bildet, da er aufgrund seiner magnetisch leitenden Werkstoffeigenschaft nur so in der Lage ist zu verhindern, dass Streufeldlinien aus dem derart abgegrenzten Bereich heraustreten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jede andere Ausgestaltung w\u00fcrde es erm\u00f6glichen, dass Streufelder au\u00dferhalb der Induktionsspule entstehen und an den \u00fcberstehenden Werkzeugteil heranreichen k\u00f6nnen. Hierdurch w\u00e4re eine Erw\u00e4rmung dieses Werkzeugs bedingt, die von einer Vorrichtung nach dem Klagepatent gerade verhindert werden soll.<\/p>\n<p>Insofern kann der Ansicht der Kl\u00e4gerinnen auch nicht gefolgt werden, der Fachmann wisse, dass es ausreichend sei, nicht s\u00e4mtliche Streufeldlinien zu verhindern, da ma\u00dfgebliches Kriterium \u201enur\u201c ein zuverl\u00e4ssiges Ein- und Ausspannen sei. Das Klagepatent bietet ihm n\u00e4mlich keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, in welcher Gr\u00f6\u00dfenordnung austretende Streulinien f\u00fcr die L\u00f6sung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabenstellung denn noch hinzunehmen sein k\u00f6nnten. Er wei\u00df vielmehr aufgrund seines allgemeinen Fachwissens, dass auch ein vollst\u00e4ndig \u00fcbergreifender Polschuh, wie er ihm in der einzigen Figur des Klagepatents gezeigt wird, eine vollst\u00e4ndige Konzentration s\u00e4mtlicher Streufeldlinien nicht erreichen kann. Er wird daher die Forderung des \u201eAbschlie\u00dfens\u201c durch den Polschuh so verstehen, dass ein \u201ezus\u00e4tzliches\u201c &#8211; nicht bereits werkstoffbedingtes &#8211; Austreten verhindert werden kann.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Anweisung des Klagepatents mithin auch eine konstruktive Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polschuhs, der danach die magnetischen Feldlinien insgesamt derart konzentrieren und ableiten muss, dass ein \u201eEntweichen\u201c der Feldlinien in die umgebende Luft weitestgehend verhindert werden kann. Dies erreicht er aber nach der Lehre des Klagepatents nur, indem der Polschuh die Induktionsspule von ihrem Pol ausgehend vollst\u00e4ndig bis hin zum \u00e4u\u00dferen Spulengeh\u00e4use \u00fcbergreift.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer klagepatentgem\u00e4\u00dfe, abschlie\u00dfende Polschuh soll nach Ansicht der Kl\u00e4gerinnen bei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem dort so bezeichneten Ringelement (27a) gebildet werden. Dieses Ringelement ist aus einem den magnetischen Fluss konzentrierenden, magnetisierbaren Material. Es ist so angeordnet, dass es den Schaft des Werkzeugs umschlie\u00dft und sich nahe dem werkzeugseitigen Ende der H\u00fclsenpartie der Werkzeugaufnahme befindet.<\/p>\n<p>Des weiteren soll das Ringelement im Bereich seines kleinsten Durchmessers dem werkzeugseitigen Ende des H\u00fclsenabschnitts eng benachbart sein, insbesondere auf dem H\u00fclsenabschnitt aufliegen.<\/p>\n<p>In dem kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 der Anl. BB 2 wird dieses Ringelement weiter dahin beschrieben, dass die dem Inneren der Induktionsspule axial zugewandte Fl\u00e4che des Ringelements zumindest in einem Teilbereich radial zwischen dem Au\u00dfenumfang des werkzeugseitigen Endes des H\u00fclsenabschnitts und dem Innenumfang der Induktionsspule axial vom Ende des H\u00fclsenabschnitts weg schr\u00e4g nach radial au\u00dfen verlaufen.<\/p>\n<p>Eine solche Anordnung f\u00fchrt \u2013wie man u.a. den Figuren der BB 2, aber auch den Prospektdarstellungen der Anl. K 5 entnehmen kann &#8211; dazu, dass der Bereich der Induktionsspule nicht oder nur zu einem geringen Teil \u00fcbergriffen wird, weswegen Merkmal 6 hierdurch nicht verwirklicht wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eC\u201c das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSoweit die Beklagten mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eB\u201c die technische Lehre des Klagepatents verletzen, sind sie den Kl\u00e4gerinnen gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG. Was die Umschreibung dieser Verletzungsform betrifft, gen\u00fcgt es nach der st\u00e4ndigen Praxis der Kammer auch in F\u00e4llen wortsinngem\u00e4\u00dfer Benutzung, die vorliegend gegeben ist, den An-spruchswortlaut im Tenor zu wiederholen (K\u00fchnen, GRUR 2006, 180-184).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber hinaus Schadenersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1. \u2013 und f\u00fcr sie verantwortlich handelnd die Beklagten zu 2. und 3. \u2013 die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennen. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihnen gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Soweit sich die Auk\u00fcnfte auf Herkunft und Vertriebsweg der patentverletzenden Spulen beziehen, begr\u00fcndet sich dieser Anspruch zudem aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG. Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<br \/>\nAls unmittelbar Nutzen aus den Verletzungshandlungen Ziehende ist schlie\u00dflich die Beklagte zu 1. auch verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen eine angemessen Entsch\u00e4digung ab der Offenlegung des Klagepatents zu zahlen, Art. II, \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten.<\/p>\n<p>Sie kommt regelm\u00e4\u00dfig nur dann in Betracht, wenn ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent anh\u00e4ngig ist und das Verletzungsgericht bei summarischer Pr\u00fcfung zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass das Klageschutzrecht in der erteilten Fassung keinen Rechtsbestand haben wird. Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent ist nicht gem. Art 138 c EP\u00dc unzul\u00e4ssig erweitert worden. Die priorit\u00e4tsbegr\u00fcndende Stammanmeldung DE 199 15 XXX (Anlage Nk 2) verlangt in ihrem Anspruch 1, dass die Induktionsspule an ihrer Stirnseite von dem Polschuh \u00fcbergriffen ist, bzw. dass der Polschuh das freie Ende bzw. die Ringfl\u00e4che der H\u00fclsenpartie teilweise \u00fcbergreift.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen beide Druckschriften jedoch die selbe Vorrichtung unter Schutz, weisen also den selben Schutzbereich auf. Im Wortlaut unterscheiden beide Hauptanspr\u00fcche sich darin, dass in der Stammanmeldung \u201e\u00fcbergriffen\u201c im Merkmal 6 im Gegensatz zu dem in dem Klagepatent gew\u00e4hlten Wort \u201eabgeschlossen\u201c steht. Dass es sich bei beiden Worten um solche mit dem selben Sinngehalt im Sinne der Patente handelt, folgt indiziell bereits daraus, dass das EPA in seiner Einspruchs-entscheidung in dem Wechsel der Wortwahl keine unzul\u00e4ssige Erweiterung gesehen hat. Auch nach der Ansicht der Einspruchsabteilung handelt es sich demnach um ein und denselben Schutzbereich, der von beiden Worten gebildet wird.<\/p>\n<p>Zudem steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass der in der Stammanmeldung offenbarte Polschuh durch die Wortwahl des \u201e\u00dcbergreifens\u201c zugleich auch eine konstruktive Definition erh\u00e4lt, nach welcher er den Wicklungsbereich der Induktionsspule vollst\u00e4ndig abdecken muss, er also auf den Spulenk\u00f6rper aufgelegt wird. Diese konstruktive Ausgestaltung entspricht aber dem vorstehend unter II.1. im Wege der Auslegung ermittelten Wortsinn des Klagepatents, so dass beide Druckschriften den selben r\u00e4umlich ausgestalteten Gegenstand beanspruchen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAbgesehen davon, dass die Entgegenhaltungen D2 (US 5,311,XXX), D3 (Fachbuch \u201eSteel Heat Tratment Handbook\u201c, 1997 Hrsg. Marcel Dekker) und D4 (JP 49-100XXX) nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegen, l\u00e4sst sich in \u00dcbereinstimmung mit der Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes nicht feststellen, dass dem Fachmann durch eine Kombination dieser Entgegenhaltungen oder etwa der Entgegenhaltung D5 (SU 248 XXX) die L\u00f6sung des Klagepatents nahegelegt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZutreffend geht auch die Einspruchsabteilung davon aus, dass die hiesige D2 als n\u00e4chstliegender Stand der Technik zu bewerten ist.<\/p>\n<p>Aus dieser Druckschrift geht eine Vorrichtung zum Ein- und Ausspannen von Werkzeugen hervor, bei der eine H\u00fclsenpartie vorhanden ist, die reibschl\u00fcssig den Werkzeugschaft aufnehmen soll. Ferner ist zum Erw\u00e4rmen der H\u00fclsenpartie eine Induktionsheizung vorgesehen. Diese Induktionsheizung ist nur schematisch dargestellt. In der Beschreibung sind ebenfalls keine Ma\u00dfnahmen beschrieben, die darauf hinweisen k\u00f6nnten, ob bei dieser Spule irgendwelche Vorkehrungen getroffen sind, Streufelder im Bereich des freien Endes der H\u00fclsenpartie zu vermeiden. Somit geht die Lehre dieser Druckschrift nicht \u00fcber das hinaus, was bereits im Oberbegriff des Schutzanspruchs steht. Auch ist die Zielrichtung dieser Entgegenhaltung nicht auf die Gestaltung der Induktionsspule gerichtet, sondern auf die Verbesserung der K\u00fchlmittelzufuhr bei der Anwendung einer induktiven Erw\u00e4rmung.<\/p>\n<p>Aufrgund dessen wird dem Fachmann alleine durch diese Entgegenhaltung die L\u00f6sung des Klagepatents nicht nahegelegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Fachmann kommt auch nicht durch eine Kombination der D2 mit der hiesigen D3 zur technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>In der Entgegenhaltung D3 wird die Wirkungsweise der induktiven Erw\u00e4rmung und der Verlauf der elektromagnetischen Feldlinien bei der Anwendung eines Konzentrators besprochen (S. 857, 2. Abs.). Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahl des Konzentrators, dessen Anordnung, Geometrie und dessen Eigenschaften es dem Fachmann erm\u00f6glichen, unter Umst\u00e4nden eine unerw\u00fcnschte Erw\u00e4rmung zu vermeiden. Es handelt sich bei den dort behandelten Themen aber nicht um das Gebiet \u201eSchrumpfen\u201c, mit dem das Klagepatent sich befasst. Den einzigen Hinweis auf Schrumpfen findet der Fachmann auf Seite 767 dieser Entgegenhaltung. Dort ist beschrieben, dass Schrumpfen ein Teil der Anwendungsm\u00f6glichkeiten der induktiven Erw\u00e4rmung ist. Es findet sich aber kein Hinweis darauf, dass es auch ein Teil des kleineren Bereichs der induktiven W\u00e4rmebehandlung ist. Es erscheint daher nicht frei von einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise zu sein, dass der Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt Veranlassung gehabt haben soll, beide Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 4 betrifft ein Abziehverfahren f\u00fcr ein W\u00e4lzlager bei Eisenbahnachsen. Dazu wird eine Induktionsspule in radialer Richtung um das Lager gelegt. Ferner wird eine scheibenf\u00f6rmige Platte aus Eisen so gelegt, dass sie den Zwischenraum zwischen dem Ende der Spule und dem Innenlaufring \u00fcberbr\u00fcckt.<br \/>\nAuch hierbei erscheint es \u00fcberaus zweifelhaft, ob der Fachmann ausgehend von der D 2 \u00fcberhaupt ein Dokument aus dem Eisenbahnbereich heranziehen w\u00fcrde. Zudem ist bei der D 4 die Anordnung Werkzeug\/H\u00fclse umgekehrt, so dass auch insoweit der Fachmann nicht ohne r\u00fcckschauende Betrachtung, also in Kenntnis der L\u00f6sung des Klagepatents, zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung kommt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 5 zeigt schlie\u00dflich eine Vorrichtung zum Erw\u00e4rmen von Teilen bei der Montage oder Demontage. Es wird aber nicht eindeutig offenbart, ob der gezeigte magnetische Leiter auch elektrisch nicht leitend ist. Genau so wenig ist dieser Entgegenhaltung ein Abschirmeffekt oder eine Flusskonzentration zu entnehmen und schlie\u00dflich ist auch hier die Anordnung von Werkzeug und H\u00fclse wieder derjenigen des Klagepatents entgegengesetzt. Auch diese Entgegenhaltung vermag dem Fachmann mithin nicht den Gegenstand der Erfindung in Kombination mit der Entgegenhaltung D 2 nahe zu legen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01129 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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