{"id":3407,"date":"2009-07-14T17:00:50","date_gmt":"2009-07-14T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3407"},"modified":"2016-04-27T14:55:30","modified_gmt":"2016-04-27T14:55:30","slug":"4b-o-1409-gesamtglaeubiger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3407","title":{"rendered":"4b O 14\/09 &#8211; Gesamtgl\u00e4ubiger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01206<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. Juli 2009, Az. 4b O 14\/09<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nahm in einem Vorprozess (Az. 4 O XXX\/97) die A GmbH, dortige Beklagte zu 1), und deren damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn B, dortiger Beklagter zu 2), wegen Patentverletzung in Anspruch. Mit Urteil vom 13.10.1998 (Bl. 118 ff. der beigezogenen Akte 4 O XXX\/97) verurteilte die Kammer die Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Vernichtung der patentverletzenden Erzeugnisse. Zudem stellte die Kammer dem Grunde nach die Verpflichtung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) fest, der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner Schadenersatz zu leisten.<\/p>\n<p>Nach Rechtskraft dieses Urteils begehrte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner die Zahlung von Schadenersatz. Diese (H\u00f6he-)Klage wies die Kammer mit Urteil vom 18.03.2003 (Az. 4 O XXX\/02, Anlage 1) ab. Die Kl\u00e4gerin legte hiergegen Berufung ein.<br \/>\nW\u00e4hrend des laufenden Berufungsverfahrens (Az. I-2 U XX\/03), in dem die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) vom selben Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten wurden, wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet mit der Folge, dass der Rechtsstreit gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) unterbrochen wurde. Als ihr Insolvenzverwalter wurde der hiesige Beklagte bestellt.<\/p>\n<p>Im gegen den Beklagten zu 2) fortgesetzten Berufungsverfahren (Az. I-2 U XX\/03) erlie\u00df das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf am 09.09.2004 ein Teilurteil, mit dem der Beklagte zu 2) zur Zahlung von 73.901,05 \u20ac verurteilt wurde (Anlage 2), und zudem einen Hinweisbeschluss bez\u00fcglich der dar\u00fcber hinaus gehend von der Kl\u00e4gerin gel-tend gemachten Forderung (Anlage 3). Aufgrund des Hinweisbeschlusses nahm die Kl\u00e4gerin die Berufung gegen den Beklagten zu 2) zur\u00fcck. Versehentlich erfolgte auch die R\u00fccknahme gegen\u00fcber der Beklagten zu 1).<br \/>\nMit Schlussurteil vom 10.11.2004 (Az. I-2 U XX\/03, Anlage 4) sprach das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf unter Ziffer 1 folgende Kostenentscheidung aus:<br \/>\n\u201eDie Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien wie folgt auferlegt:<br \/>\na)<br \/>\nVon den Kosten des ersten Rechtszugs haben zu tragen:<\/p>\n<p>aa) Gerichtskosten:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin 96 % und Beklagten zu 2) 4 %,<\/p>\n<p>bb) Au\u00dfergerichtlichen Kosten:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin die gesamten Kosten der Beklagten zu 1) sowie 92 % der Kosten des Beklagten zu 2)<br \/>\nund<br \/>\nder Beklagte zu 2) 4 % der Kosten der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIm \u00dcbrigen haben die Parteien ihre im ersten Rechtszug entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.\u201c<\/p>\n<p>Auf den Antrag der Beklagten zu 1) vom 11.05.2005 (Anlage 5) erlie\u00df das Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Aktenzeichen 4 O XXX\/02 am 12.05.2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Anlage 6) mit folgendem Tenor:<br \/>\n\u201eAuf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 4.11.2004 sind von der Kl\u00e4gerin an Kosten 14.922,66 EUR (\u2026) nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB seit dem 13.01.2005 an die Beklagte zu 1) zu erstatten.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 09.06.2005 und 05.07.2005 (Anlage 7) wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss angedroht und die Kl\u00e4gerin aufgefordert, die in dem Beschluss festgesetzten Kosten zu zahlen. Die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte daraufhin per Schreiben vom 21.07.2005 (Anlage 8) die Aufrechnung mit ihrem im Teilurteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.09.2004 (Az. I-2 U XX\/03) titulierten Schadenersatzanspruch gegen\u00fcber dem dortigen Beklagten zu 2). Mit Schreiben vom 19.01.2009 (Anlage 9) forderte sie den hiesigen Beklagten auf, die Aufrechnung anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1) aus dem Verfahren 4 O XXX\/02 sei in H\u00f6he von 92 % \u2013 Kostenquote gegen\u00fcber dem dortigen Beklagten zu 2) \u2013 von 14.922,66 \u20ac infolge der erkl\u00e4rten Aufrechnung erloschen. Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) seien Gesamtgl\u00e4ubiger des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, wie sich ohne weiteres aus der Kostengrundentscheidung und dem Umstand ergebe, dass sie beide als Gesamtschuldner auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. Die von ihr gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) erkl\u00e4rte Aufrechnung entfalte mithin auch schuldbefreiende Wirkung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n1. die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2005 \u2013 4 O XXX\/02 \u2013 \u00fcber 14.922,66 \u20ac nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.01.05 in H\u00f6he von 13.728,85 \u20ac nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2005 f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren,<br \/>\n2. den Beklagten zu verurteilen, 755,80 \u20ac vorgerichtliche Kosten an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, eine Gesamtgl\u00e4ubigerschaft der Beklagten des Verfahrens 4 O XXX\/02 sei nicht gegeben. Ihm bzw. der Beklagten zu 1) allein stehe der Kostenerstattungsanspruch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu. Der Tenor des Kostenfestsetzungsbeschlusses sei eindeutig. Dar\u00fcber hinaus fehle es an der Gegenseitigkeit der Forderungen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Akte 4 O XXX\/97 war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin, die aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.05.2005 (4 O XXX\/02) angedrohte Zwangsvollstreckung in der beantragten H\u00f6he gem\u00e4\u00df \u00a7 767 ZPO f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, besteht nicht.<\/p>\n<p>Der Beklagte h\u00e4lt als Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) des Verfahrens 4 O XXX\/02 mit dem genannten Kostenfestsetzungsbeschluss einen zul\u00e4ssigen Vollstreckungstitel gem\u00e4\u00df \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in den H\u00e4nden, der einen Zahlungsan-spruch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 14.922,66 \u20ac begr\u00fcndet. Dieser Anspruch ist nicht durch die Aufrechnungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin vom 21.07.2005 teilweise erloschen (\u00a7 389 BGB).<\/p>\n<p>Der erkl\u00e4rten Aufrechnung mit einer allein gegen den Beklagten zu 2) des Verfahrens 4 O XXX\/02 bestehenden Schadenersatzforderung k\u00f6nnte nur dann leistungsbefreiende Wirkung gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) zukommen, wenn die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) des Verfahrens 4 O XXX\/02 hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruches als Gesamtgl\u00e4ubiger im Sinne des \u00a7 428 BGB anzusehen w\u00e4ren. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Eine Gesamtgl\u00e4ubigerstellung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) ergibt sich nicht aus der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung im Schlussurteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.11.2004 (Anlage 4).<br \/>\nDas Schlussurteil vom 04.11.2004 weist die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) nicht als obsiegende gesamtschuldnerische Streitgenossen aus. Eine Anordnung der Gesamtgl\u00e4ubigerschaft mit Blick auf die Kostenerstattung enth\u00e4lt der Tenor nicht.<br \/>\nEine solche Gesamtgl\u00e4ubigerschaft erw\u00e4chst auch nicht aus dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner eines Schadenersatzanspruchs in Anspruch genommen hatte. Eine Auslegungsregel dahingehend, dass Streitgenossen auf Beklagtenseite im Falle des Obsiegens hinsicht-lich der Kosten als Gesamtgl\u00e4ubiger anzusehen sind, ist nicht gegeben. Vielmehr treten die Streitgenossen im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner als Einzelgl\u00e4ubiger gegen\u00fcber, und zwar auch dann, wenn sie im Rechtsstreit durch denselben Prozessbevollm\u00e4chtigten vertreten waren. Nichts anderes folgt aus \u00a7 100 Abs. 4 ZPO. Hieraus ergibt sich zwar eine gesamtschuldnerische Haftung der Streitgenossen im Falle ihres Unterliegens, nicht jedoch eine Gesamtgl\u00e4ubigerstellung im Falle des Obsiegens (OLGR Karlsruhe 2006, 573; Musielak\/Wolst, ZPO, 6. Aufl., \u00a7 100 Rn. 6; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 27. Aufl., \u00a7 100 Rn. 4 und \u00a7 104 Rn. 21 \u2013 Streitgenossen).<\/p>\n<p>Angesichts dessen kann zur Auslegung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.05.2005 nur auf diesen Titel selbst abgestellt werden (vgl. BGH BauR 1985, 478; VGH M\u00fcnchen, Urteil vom 05.07.2006, BeckRS 2008 34107; VGH M\u00fcnchen, 2 AS 05.2185, Beschluss vom 14.02.2006, Juris-Datenbank).<br \/>\nZwar ist in der Regel \u2013 wie insbesondere der soeben zitierten Rechtsprechung zu entnehmen ist \u2013 hinsichtlich eines festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs von einer Gesamtgl\u00e4ubigerschaft auszugehen, wenn Streitgenossen, die in einem Rechtsstreit obsiegen und dabei denselben Anwalt hatten, gemeinsam ohne Angabe eines Beteiligtenverh\u00e4ltnisses einen Kostenfestsetzungsbeschluss \u00fcber einen einheitlichen Betrag erwirken. Indes liegt diese Konstellation, wovon auch die Kl\u00e4gerin ausgeht, nicht vor. Es bestehen vielmehr durchgreifende Anhaltspunkte, die zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchren. Mit Schreiben vom 11.01.2005 (Anlage 5) war allein die Festsetzung der Kosten der Beklagten zu 1) beantragt. Dem folgend setzt auch der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.05.2005, wie der Tenor des Beschlusses klar zu erkennen gibt, allein die Kosten der Beklagten zu 1) fest.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAus den Darlegungen zu I. 1) folgt, dass der Kl\u00e4gerin auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten in H\u00f6he von 755,80 \u20ac zusteht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01206 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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