{"id":3405,"date":"2009-03-19T17:00:56","date_gmt":"2009-03-19T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3405"},"modified":"2016-04-27T14:54:42","modified_gmt":"2016-04-27T14:54:42","slug":"4b-o-13908-nebivolol-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3405","title":{"rendered":"4b O 139\/08 &#8211; Nebivolol II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01131<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. M\u00e4rz 2009, Az. 4b O 139\/08<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.05.2008 bleibt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie weiteren Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs pharmazeutischer Produkte.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ausschlie\u00dfliche Linzenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 334 XXX B1 (nachf. Verf\u00fcgungspatent), welches zugunsten der Firma A unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde. Das Verf\u00fcgungspatent hat eine Laufzeit bis zum 16.03.2009. Dar\u00fcber hinaus wurde f\u00fcr das Verf\u00fcgungspatent ein erg\u00e4nzendes Schutzzertifikat mit Laufzeit bis zum 18.10.2010 erteilt.<\/p>\n<p>In einem gegen das Verf\u00fcgungspatent anh\u00e4ngig gemachten Nichtigkeitsverfahren hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 19.06.2008 den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents vernichtet. Gegen dieses Urteil ist Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt worden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft den medizinischen Wirkstoff Nebivolol. Ein diesen Wirkstoff enthaltendes Medikament vertreibt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter der Bezeichnung B\u00ae. Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet auf dem deutschen Markt das generische Arzneimittel \u201eC\u00ae\u201c an, welches ebenfalls Nebivolol als Wirkstoff enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unter den Gesch\u00e4ftszeichen 4b O 8\/08 bis 4b O 11\/08 vier einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren gegen Generika-Hersteller wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents anh\u00e4ngig gemacht. Mit Urteil vom 01.04.2008 hat die Kammer auf den Widerspruch der dortigen Verf\u00fcgungsbeklagten die jeweils erlassenen einstweiligen Unterlassungsverf\u00fcgungen wegen bestehender Zweifel am Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat unter dem 21.04.2008 ein Schreiben an den Bundesverband Deutscher Apotheker e.V. (BVDA) versandt, welches der BVDA mit \u201eRundfax XXX-2008\u201c an seine Mitglieder weiterleitete. Dieses \u201eRundfax\u201c hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als Anl. Ast 4 zur Akte gereicht und wird auszugsweise nachfolgend eingeblendet.<\/p>\n<p>Dieses Schreiben nahm die Verf\u00fcgungsbeklagte ihrerseits zum Anlass, bei der Kammer den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu erwirken. Mit Beschluss der Kammer vom 05.05.2008 wurde es der hiesigen Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,<\/p>\n<p>gegen\u00fcber dem pharmazeutischen Gro\u00dfhandel und\/oder Apotheken und\/oder deren Verb\u00e4nden zu behaupten, das rechtskr\u00e4ftig erteilte Nebivolol-Patent stehe einer Vermarktung von Nebivolol-Generika nach wie vor entgegen, insbesondere wenn dies wie in dem nachstehend einge-blendeten Schreiben vom 21.04.2008 an den Bundesverband deutscher Apotheker e.V. geschieht:<\/p>\n<p>hier wurde das vorstehend bereits wiedergegebene Schreiben abgebildet.<\/p>\n<p>Diese einstweilige Verf\u00fcgung wurde von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als rechtlich verbindliche Regelung anerkannt.<\/p>\n<p>Nach Erlass dieser einstweiligen Verf\u00fcgung verfasste die Verf\u00fcgungsbeklagte ein auf Mai 2008 datiertes Serienschreiben an Apothekerinnen und Apothekern in dem u.a. folgende Aussagen enthalten waren:<\/p>\n<p>\u201eWir bedauern es sehr, dass die D AG dazu \u00fcbergegangen ist, den pharmazeutischen Gro\u00dfhandel und die Apotheken in diese Patentstreitigkeit zwischen der D AG und mehreren Generika-Herstellern hineinzuziehen. Dies ist nicht nur branchenun\u00fcblich und l\u00e4stig, sondern auch wettbewerbswidrig. Auf unseren Antrag hat deshalb jetzt das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 5.Mai 2008 der D AG im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 13.05.2008 Kenntnis von dem Versand dieser Schreiben erhielt, beantragte sie am 29.05.2008 den Erlass einer einstweiligen Untersagungsverf\u00fcgung. Mit Beschluss vom 30.05.2008 erlie\u00df die Kammer antragsgem\u00e4\u00df eine einstweilige Verf\u00fcgung folgenden Inhalts:<\/p>\n<p>I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung &#8211; wegen der besonderen Dringlichkeit ohne m\u00fcndliche Verhandlung &#8211; untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs w\u00f6rtlich oder sinngem\u00e4\u00df zu behaupten,<\/p>\n<p>1. die D AG habe die Apotheken mit in den Patentstreit Nebivolol hineingezogen;<\/p>\n<p>2. es sei wettbewerbswidrig, dass die D AG den pharmazeutischen Gro\u00dfhandel und die Apotheken in den Patentstreit Nebivolol hinein gezogen habe und deshalb habe das Landgericht D\u00fcsseldorf in einem Beschluss vom 5. Mai der D AG im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren verboten, zu behaupten, das rechtskr\u00e4ftig erteilte Nebivolol-Patent stehe einer Vermarktung von Nebivolol-Generika nach wie vor entgegen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.<\/p>\n<p>(\u2026)<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet, sie sei telefonisch von dem Bundesverband deutscher Apotheker nach dem Stand der Patentstreitigkeit um Nebivolol gefragt worden. In Reaktion hierauf habe sie das Schreiben vom 21.04.2008 verfasst. Sie habe weder Kenntnis davon gehabt, noch initialisiert, dass dieses Schreiben von dem Bundeverband an seine Mitglieder weitergeleitet werde. Auch sei sie bislang nicht gegen Apotheken patentrechtlich wegen des Anbietens oder Vertreibens von generischen Nebivolol-Produkten vorgegangen. Sie habe schlie\u00dflich auch keine Presseerkl\u00e4rungen diesen Patentstreit betreffend an Presseorgane herausgegeben. Sie ist der Ansicht, das beanstandete Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten sei wettbewerbswidrig, da der Wahrheit zuwider behauptet werde, sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, habe die Apotheken in den Patentrechtsstreit hineingezogen. Zudem werde der falsche Eindruck erweckt, dass die von der Verf\u00fcgungsbeklagten beantragte einstweilige Verf\u00fcgung vom 05.05.2008 wegen dieses \u201eHineinziehens\u201c erlassen worden sei und das die Kammer ein solches \u201eHineinziehen\u201c als wettbewerbswidrig bewertet habe. Zutreffend sei diese einstweilige Verf\u00fcgung, wie aus deren Tenor heraus ersichtlich, wegen der beanstandeten \u00c4u\u00dferung hinsichtlich des Rechtsbestands des Nebivolol-Patents erlassen worden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>unter Zur\u00fcckweisung des Widerspruchs der Verf\u00fcgungsbeklagten die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.05.2008 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.05.2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, Ziel des Schreibens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin an den BVDA sei es gewesen, dass dieses an die Mitglieder des Verbandes weitergeleitet werde. Neben einer von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin breit angelegten Pressekampagne sei dies eine weiter Ma\u00dfnahme gewesen, die Apotheken und den pharmazeutischen Gro\u00dfhandel dazu zu bringen, sich mit dem Patentrechtsstreit zu befassen. Alleine in diesem Sinne sei der Begriff des \u201eHineinziehens\u201c zu verstehen. Das nunmehr beanstandete Schreiben sei eine Reaktion auf das Vorgehen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gewesen, um den im Markt f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte als Generika-Herstellerin bereits verursachten Schaden wieder zu beheben. F\u00fcr dieses Vorgehen stehe ihr ein sch\u00fctzenswertes Interesse zu, weswegen das Schreiben wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<br \/>\nE n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 30.05.2008 bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer ist aufrecht zu erhalten, da der Beschluss der Kammer vom 30.05.2008 zu Recht ergangen ist. Die in dem beanstandeten Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten gemachten Aussagen stellen sowohl eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung (\u00a7 5 Abs. 1 UWG) wie auch eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 8 UWG dar. Aufgrund dessen ist die Verf\u00fcgungsbeklagte zur Unterlassung gem. \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 UWG verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDass es sich bei dem beanstandeten Schreiben um eine gesch\u00e4ftliche Handlung entsprechend der Definition in \u00a7 2 Abs.1 Ziff. 1 UWG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Er\u00f6rterung.<br \/>\nNach \u00a7 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irref\u00fchrende gesch\u00e4ftliche Handlung vornimmt. Eine gesch\u00e4ftliche Handlung ist nach dieser Bestimmung dann irref\u00fchrend, wenn sie unwahre Angaben enth\u00e4lt (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. UWG). Dies liegt im Allgemeinen dann vor, wenn ein objektiv falscher Tatbestand behauptet wird (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. \u00a7 5 Rn 2.70). Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beanstandeten Aussagen in dem beanstandeten Schreiben sind objektiv unwahr:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat den pharmazeutischen Gro\u00dfhandel und die Apotheken nicht in die zwischen den Parteien dieses Verf\u00fcgungsverfahrens bestehende Patentauseinandersetzung \u201ehineingezogen\u201c. Hineinziehen bedeutet, jemanden zu zwingen, sich mit etwas zu befassen. Ein solches Aufzwingen ist von der Verf\u00fcgungsbeklagten aber nicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht worden.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat glaubhaft gemacht, dass der BVDA bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Nachfrage gehalten hat, wie die patentrechtliche Situation um das Medikament B\u00ae sei. Hintergrund dieser Anfrage sei gewesen, dass der BVDA zahlreiche Anfragen von Mitgliedern erhalten habe, die verunsichert gewesen seien. Darauf hin sei das Schreiben vom 21.04.2008 als Information f\u00fcr den BVDA verfasst worden.<br \/>\nZu dieser Behauptung \u2013 die die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch eidesstattliche Versicherung ihres Leiters der Rechtsabteilung glaubhaft gemacht hat \u2013 f\u00fcgt sich auch der Satz in dem letzten Absatz dieses Schreibens, nach dem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, sie habe es f\u00fcr erforderlich gehalten, \u201eSie (Anm.: = BVDA) \u00fcber die tats\u00e4chliche Sach- und Rechtslage zu informieren, damit sich Ihre Mitglieder auch weiterhin rechtskonform verhalten k\u00f6nnen.\u201c Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dieser Formulierung den BVDA nicht dazu veranlasst, das Schreiben an die Mitglieder weiterzuleiten.<\/p>\n<p>Es liegt somit auch nicht in ihrem Verantwortungsbereich, wenn der BVDA ein solches Schreiben &#8211; wie aus Anl. Ast 4 ersichtlich &#8211; als \u201eRundfax\u201c an seine Mitglieder versendet. Ohne weitere Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Anschluss an die glaubhaft gemachte Anfrage des BVDA ihrerseits davon ausgehen durfte, dass der BVDA die Information nur f\u00fcr die Beantwortung weiterer Mitgliederanfragen verwendete, ohne diese Information gleich an die Mitglieder zu verteilen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch weder schl\u00fcssig vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Pressekampagne initiiert habe, mit der die Apotheken und der pharmazeutische Gro\u00dfhandel massiv darauf hingewiesen worden seien, dass das Anbieten und Vertreiben generischer Nebivolol-Produkte aufgrund der nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellten Nichtigkeit des Nebivolol-Patents weiterhin patentrechtlich von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verfolgt werden k\u00f6nne. Dass entsprechende Presseberichte unmittelbar auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcckgehen w\u00fcrden, ist von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht vorgetragen worden. Aufgrund der Behauptung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gervertreters, dass es weder Pressemitteilungen noch Rundschreiben oder ein direktes Angehen der Apotheken durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegeben habe, h\u00e4tte es der Verf\u00fcgungsbeklagten oblegen, ihre anderslautende Tatsachenbehauptung durch ein zul\u00e4ssiges Glaubhaftmachungsmittel zu belegen. Dies ist aber nicht erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Beschluss vom 05.05.2008 auch nicht wegen des (nicht gegebenen) Hineinziehens der Apotheken und des pharmazeutischen Gro\u00dfhandels untersagt zu behaupten, \u201edas rechtskr\u00e4ftig erteilte Nebivolol-Patent stehe einer Vermarktung von Nebivolol-Generika nach wie vor entgegen\u201c. Diese Untersagung beruhte alleine auf dem Umstand, dass die Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unrichtig war, dass das Nebivolol-Patent rechtskr\u00e4ftig erteilt worden sei. Diese unrichtige Aussage war Anlass, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu untersagen, diese Behauptung \u2013 wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich \u2013 zu verbreiten. Dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberhaupt untersagt werden sollte, Apotheken und oder pharmazeutische Gro\u00dfh\u00e4ndler \u00fcber den Rechtsstreit zu informieren, war in diesem vorhergehenden Verfahren nicht streitgegenst\u00e4ndlich.<br \/>\nAuch insoweit stellt das nunmehr in dem hiesigen Verfahren beanstandete Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten eine unlautere gesch\u00e4ftliche Handlung dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie beanstandeten Aussagen der Verf\u00fcgungsbeklagten stellen zudem eine Herabsetzung gem. \u00a7 4 Nr. 7 UWG dar, da mit den beanstandeten unwahren Tatsachenbehauptungen die T\u00e4tigkeiten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin herabgesetzt werden.<br \/>\n3.<br \/>\na)<br \/>\nDiese Unlauterkeit wird nicht etwa dadurch wieder beseitigt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in dem zweiten Absatz des in dem Beschluss vom 30.05.2008 eingeblendeten Schreibens darauf hinweist, dass eine Ablichtung des Beschlusses vom 05.05.2008 beigef\u00fcgt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der wettbewerbsrecht-lich nicht vorgebildete Empf\u00e4nger des Schreibens diesem Beschluss entnimmt, dass die in dem nunmehr beanstandeten Schreiben gemachten Aussagen von dieser einstweiligen Verf\u00fcgung nicht gedeckt sind. Denn es ist unstreitig geblieben, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte auch Schreiben versandt hat, in denen sie sich darauf beschr\u00e4nkt hat, anzubieten, bei Interesse eine Kopie des Gerichtsbeschlusses vom 05.05.2008 dem Adressaten zukommen zu lassen, wie dies aus der zur Akte gereichten Anlage Ast 7 ersichtlich ist, auf die insoweit Bezug genommen wird. Ohne Hinzuf\u00fcgung dieses Beschlusses hat der Empf\u00e4nger aufgrund der gew\u00e4hlten Formulierung in dem Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten jedoch keine Veranlassung noch weitere Unterlagen anzufordern, da ihm nicht angek\u00fcndigt wird, dass er aus diesem Beschluss zus\u00e4tzliche Informationen entnehmen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas beanstandete Schreiben ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abwehrma\u00dfnahme gerechtfertigt.<br \/>\nAbwehr ist ein Wettbewerbsverhalten, das der Verteidigung gegen\u00fcber dem wettbewerbswidrigen Angriff eines Mitbewerbers dient. Liegen die Voraussetzungen zul\u00e4ssiger Abwehr vor, nimmt dies dem Verhalten den Makel der Unlauterkeit (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., \u00a7 11, Rn 2.4)<br \/>\nZwar sind die f\u00fcr die Annahme einer Abwehrma\u00dfnahme erforderlichen Voraussetzungen des Vorliegens eines objektiv rechtswidrigen Angriffes (i.e. das Schreiben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 21.04.2008) sowie (zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagte unterstellt) der Wille, mit der Abwehrhandlung den Angriff abzuwehren, gegeben. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung der Erforderlichkeit. Eine Erforderlichkeit ist nicht anzunehmen, wenn dem Angriff bereits durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ausreichend begegnet werden kann (K\u00f6hler, a.a.O., Rn 2.7). Im vorliegenden Fall hatte die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits die gerichtliche Hilfe erfolgreich in Anspruch genommen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich an das gerichtliche Verbot nicht halten w\u00fcrde, sind insbesondere im Hinblick darauf, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese einstweilige Verf\u00fcgung als rechtlich bindend anerkannt hat, nicht erkennbar und von der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es ausgereicht und w\u00e4re wettbewerbsrechtlich auch nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 05.05.2008 den BVDA \u2013 mit der Bitte um Weiterleitung an seine Mitglieder \u2013 unter Beif\u00fcgung des Beschlusses der Kammer darauf hingewiesen h\u00e4tte, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die aus der Unterlassungsverf\u00fcgung ersichtlichen \u00c4u\u00dferungen untersagt wurden. Ein solches Vorgehen w\u00e4re ebenfalls geeignet gewesen, einen etwaig bereits verursachten Schaden zu beseitigen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 2 UWG wird die Dringlichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verf\u00fcgung vermutet. Gegen das Bestehen der Dringlichkeit sind seitens der Verf\u00fcguungsbeklagten keine Einwendungen erhoben worden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat zudem vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie von dem Schreiben erstmals am 13.05.2008 Kenntnis erlangt habe (Anl. Ast 8, Bl. 29 d.A.). Bereits 16 Tage sp\u00e4ter ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung bei Gericht ein, so dass die vermutete Dringlichkeit auch nicht wegen eines zu langen Zuwartens der gerichtlichen Geltendmachung entfallen ist.<br \/>\nDer Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung vom 30.05.2008 wurde erst am 18.08.2008 eingelegt. Der urspr\u00fcnglich anberaumte Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 13.11.2008 wurde auf Antrag der Verf\u00fcgungsbeklagten verlegt, wobei alleine die Terminierungssituation der Kammer eine Terminierung in den Februar 2009 erforderlich machte. Dies kann nicht zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01131 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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