{"id":3403,"date":"2009-09-01T17:00:51","date_gmt":"2009-09-01T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3403"},"modified":"2016-04-27T14:53:46","modified_gmt":"2016-04-27T14:53:46","slug":"4b-o-13808-leitfaehige-tinte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3403","title":{"rendered":"4b O 138\/08 &#8211; Leitf\u00e4hige Tinte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01223<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. September 2009, Az. 4b O 138\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden \u2013 unter Abweisung der Klage im \u00dcbrigen &#8211; verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dispersionen oder L\u00f6sungen enthaltend Ionenkomplexe Polythiophen+An-, in organischen L\u00f6sungsmitteln in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die mittels eines Verfahrens hergestellt worden sind, bei dem<\/p>\n<p>a) ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittel oder ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittelgemisch einer w\u00e4ssrigen Dispersion oder L\u00f6sung von Ionenkomplexen Polythiophen+An- zugegeben wird,<\/p>\n<p>wobei Polythiophen+ f\u00fcr Polymere steht, welche wenigstens zum Teil positiv geladene wiederkehrende Einheiten der Formel (I) enthalten,<\/p>\n<p>in der<\/p>\n<p>Y -(CH2)m-CR1R2(CH2)n- oder einen gegebenenfalls substituierten 1,2-C3-C8-Cycloalkylenrest bedeutet und<\/p>\n<p>R1 und R2 unabh\u00e4ngig voneinander f\u00fcr Wasserstoff, Hydroxymethyl, einen gegebenenfalls substituierten C1-C20-Alkylrest oder einen gegebenenfalls substituierten C6-C14-Arylrest stehen und<\/p>\n<p>m, n gleich oder verschieden eine ganze Zahl von 0 bis 3 sind und wobei<br \/>\nAn- f\u00fcr ein Anion einer organischen Polys\u00e4ure steht, und<\/p>\n<p>b) Wasser aus den resultierenden Mischungen entfernt wird;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich der Bezugspreise) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf02d von dem Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von s\u00e4mtlichen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 4. Juni 2005 zu machen sind,<br \/>\n\uf02d die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die Rechnungen und Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\n\uf02d es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis und unter Angabe der zu Ziffer I.2. b) bis e) aufgef\u00fchrten Angaben dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 2. Februar 2004<\/p>\n<p>(i) Haftverst\u00e4rker f\u00fcr die in Ziffer I.1. beschriebenen Dispersionen oder L\u00f6sungen, insbesondere das Produkt A<\/p>\n<p>an Abnehmer geliefert haben, die vorher und\/oder innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach der Lieferung Dispersionen oder L\u00f6sungen nach Ziffer I.1. erhalten haben,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von s\u00e4mtlichen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 4. Juni 2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die Rechnungen und Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist .<\/p>\n<p>4. Die Beklagten werden verurteilt, die zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 373 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesichert wird.<\/p>\n<p>II.1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 4. Juni 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>wobei die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 3) erst ab dem 29. November 2007 besteht;<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 2. Februar 2004 bis 3. Juni 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>V. Dieses Urteil ist wegen des Ausspruches zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,00 Euro, wegen des Ausspruches zu I.2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 Euro, wegen des Ausspruchs zu I.4. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 Euro und wegen des Ausspruches zu II. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 1 373 XXX (Anlage L 7, nachfolgend Klagepatent), dessen Verfahrenssprache deutsch ist. Das Klagepatent wurde am 27. Februar 2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 101 11 XXX vom 12. M\u00e4rz 2001 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 2. Januar 2004 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 4. Mai 2005. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft die Herstellung und Verwendung von Dispersionen oder L\u00f6sungen, enthaltend gegebenenfalls substitutierte Polythiophene in wasserfreien oder wasserarmen organischen L\u00f6sungsmitteln. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 2, 3, 5 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen. Die Beklagte zu 2) hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage bei dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bieten an und vertreiben in Deutschland unter der Handelsbezeichnung \u201eB\u201c unter anderem die Produkte der C und D Serien. Der Beklagte zu 3) ist seit dem 29. November 2007 Vorstandsvorsitzender der Beklagten zu 2). Bei den angegriffenen Produkten handelt es sich um l\u00f6sungsmittelbasierte, transparente leitf\u00e4hige Tinte. Die Beklagte zu 1) bietet die Produkte auf ihren unter der Internet-Adresse <a title=\"www.E.de\" href=\"http:\/\/www.e.de\/\">www.E.de<\/a> zug\u00e4nglichen Internetseiten an. Einen \u00dcberblick \u00fcber die Produktpalette gibt zudem die Brosch\u00fcre \u201eF\u201c, welche im Internet bereitgehalten wird und von welcher die Kl\u00e4gerin als Anlage L 12 Ausz\u00fcge vorgelegt hat, worauf Bezug genommen wird. Die Zusammensetzung der Produktserien C und G l\u00e4sst sich den jeweiligen Produktdatenbl\u00e4ttern und Sicherheitsdatenbl\u00e4ttern entnehmen (Anlage L 13, L 14, L 15). Aus diesen ergibt sich die Zusammensetzung, jedenfalls die deklarationspflichtigen Bestandteile betreffend, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cInk, mainly consisting of:<br \/>\n\uf02d Diethylene glycol 5.0 \u2013 10.0%<br \/>\n\uf02d Ethanol 1.0 \u2013 5.0 %<br \/>\n\uf02d Water 5.0 \u2013 10.0 %<br \/>\n\uf02d Polymer 1.0 \u2013 5.0 %<br \/>\n\uf02d Organic additives 60.0 \u2013 80.0 %.<\/p>\n<p>sowie Polyethylendioxythiophen (PEDOT).\u201c<\/p>\n<p>Das von den Beklagten praktizierte Herstellungsverfahren ergibt sich anhand der als Anlage L 16 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage L 16a) vorgelegten Pr\u00e4sentation, insbesondere der Folie 12. Dort wird der Herstellungsprozess der angegriffenen H-Tinten unter dem Titel \u201eH\u201c beschrieben, wie nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien unstreitig erfolgt die Herstellung in der Weise, dass bereits w\u00e4hrend der Zugabe eines mit Wasser mischbaren, organischen L\u00f6sungsmittels zu einer w\u00e4ssrigen Dispersion oder L\u00f6sung gegebenenfalls substituierter Polythiophene die Entfernung des Wassers aus dem Gemisch erfolgt, entsprechend der auf Seite 7 der Klageerwiderung (Bl. 91 GA) wiedergegebenen und nachfolgend gezeigten graphischen Darstellung.<\/p>\n<p>Die aus diesem Herstellungsprozess resultierenden Produkte werden weiter umgesetzt entsprechend der Herstellungsvorschriften gem\u00e4\u00df Anlage B 3, um die notwendigen Eigenschaften \u2013 Vernetzung, Haftvermittlung u.\u00e4. \u2013 zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass das von den Beklagten angewandte Verfahren das Klagepatent, insbesondere den Patentanspruch 1, wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber \u00e4quivalent verletze. Es sei f\u00fcr die Frage der Verletzung nicht von Relevanz, dass bei dem praktizierten Herstellungsverfahren das Wasser bereits w\u00e4hrend der Zugabe des mit Wasser mischbaren L\u00f6sungsmittels entfernt werde. Der Patentanspruch sehe keine separaten Schritte vor. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne f\u00fcr sich die Beweislastumkehr des \u00a7 139 Abs. 3 PatG in Anspruch nehmen, da die aus dem patentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahren resultierenden Dispersionen oder L\u00f6sungen eine bislang unbekannte Eignung aufweisen w\u00fcrden, n\u00e4mlich leitf\u00e4hig und gleichzeitig transparent und klar seien (Bl. 23 f. GA). Sie k\u00f6nne auch Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Produkte, deren Absatz vom Absatz der angegriffenen Tinten abh\u00e4nge, verlangen. Hierzu w\u00fcrden beispielsweise Produkte geh\u00f6ren, wie der Haftverst\u00e4rker \u201eA\u201c sowie Polymerfolien bzw. Substrate.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, zu erkennen wie geschehen, nachdem sie im fr\u00fchen ersten Termin am 5. August 2008 in Ziffer I.2.e) im 2. Spiegelstrich die Worte \u201edie entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege\u201c und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. August 2009 in Ziffer I.2.e) die Worte \u201eder nicht durch\u2026 zugeordnet\u201c sowie gestrichen hat, sowie<\/p>\n<p>unter Ziffer I.2. zus\u00e4tzlich<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten nach ihrer Wahl zur Vorlage oder Verschaffung von Zugang zu s\u00e4mtlichen Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen zu verpflichten, die Angaben zu b) bis e) betreffen,<\/p>\n<p>sowie unter Ziffer I.3., nachdem im 2. Spiegelstrich die Worte \u201eentsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege\u201c gestrichen wurden,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin in einem geordneten Verzeichnis und unter Angabe der zu Ziffer I.2. b) bis e) aufgef\u00fchrten Angaben dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 2. Februar 2004<\/p>\n<p>(ii) Polymerfolien und andere Substrate f\u00fcr die in Ziffer I.1. beschriebenen Dispersionen oder L\u00f6sungen<\/p>\n<p>an Abnehmer geliefert haben, die vorher und\/oder innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach der Lieferung Dispersionen oder L\u00f6sungen nach Ziffer I.1. erhalten haben, wobei<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 3) s\u00e4mtliche Angaben und von s\u00e4mtlichen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 4. Juni 2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) die Rechnungen und Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten nach ihrer Wahl zur Vorlage oder Verschaffung von Zugang zu s\u00e4mtlichen Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen verpflichtet sind, die Angaben zu b) bis e) betreffen,<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger sowie die Bank-. Finanz- und Handelsunterlagen statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist (und inwieweit die von den Beklagten zu a) bis e) gemachten Angaben mit den Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen \u00fcbereinstimmen,<\/p>\n<p>sowie hilfsweise im Hinblick auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung,<\/p>\n<p>indem im Antragswortlaut in Ziffer I.1. bei Schritt b) nach den Worten \u201eWasser aus den resultierenden Mischungen entfernt wird\u201c die Worte \u201ewobei das Zugeben von L\u00f6sungsmittel bzw. L\u00f6sungsmittelgemisch nach Schritt a) fortgesetzt wird\u201c eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Patentverletzung in Abrede. Das Klagepatent sehe eine bestimmte Reihenfolge der Verfahrensschritte vor, n\u00e4mlich dahingehend, dass die Zugabe des mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittels erst abgeschlossen sein m\u00fcsse, bevor das Wasser entfernt werde. Bei dem angegriffenen Verfahren werde das Wasser im \u00dcbrigen nicht vollst\u00e4ndig entfernt. Die Beklagten ziehen zudem das Vorhandensein eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG mit der Begr\u00fcndung in Zweifel, bei dem erhaltenen Produkt handele es sich lediglich um ein Zwischenprodukt, das unstreitig noch weiteren Verfahrensschritten unterzogen werden muss, um \u00fcber gute Benetzungs- und Hafteigenschaften zu verf\u00fcgen. Bei dem Zwischenprodukt, als Ergebnis des Verfahrens handelt es sich um das Zwischenprodukt, welches intern als \u201eI\u201c bezeichnet wird. Durch die weitere Umsetzung werden physikalische Eigenschaften ver\u00e4ndert, n\u00e4mlich die Textur, die Oberfl\u00e4chenspannung (Benetzungsf\u00e4higkeit) und die Haftung, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Durch die Vermischung mit Additiven habe sich daher nicht nur die chemische Zusammensetzung des Endprodukts im Verh\u00e4ltnis zum Zwischenprodukt ge\u00e4ndert, sondern auch entscheidende physikalische Eigenschaften w\u00fcrden erst durch Anwendung des Verfahrens nach Anlage B 3 erreicht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Insbesondere die im Nichtigkeitsverfahren als Anlage B 4-D 7 vorgelegte EP-A-1360XXX = WO02\/067XXX A1 stehe der Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen, wie auch das Landgericht Antwerpen (Commercial Court of Antwerp) mit Urteil vom 19. Juni 2009 (Anlage L 23, deutsche Teil\u00fcbersetzung L 23a) festgestellt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Das angegriffene Herstellungsverfahren macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft die Herstellung und Verwendung von Dispersionen oder L\u00f6sungen, enthaltend gegebenenfalls substituierte Polythiophene in wasserfreien oder wasserarmen organischen L\u00f6sungsmitteln.<\/p>\n<p>Zum Hintergrund der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass leitf\u00e4hige Polymere auf der Basis von substituierten Thiophenen in der Technik zunehmend Verwendung finden, beispielsweise bei der Durchkontaktierung von Leiterplatten, der Antistatikausr\u00fcstung fotographischer Filme und Kunststoff-Formteilen oder f\u00fcr Elektroden in Feststoffelektrolyt-Kondensatoren. F\u00fcr derartige Verwendungen werden dabei bevorzugt Dispersionen solcher \u03c0-konjugierten, polymeren Verbindungen eingesetzt.<\/p>\n<p>W\u00e4ssrige Dispersionen oder L\u00f6sungen von Ionenkomplexen Polythiophen+An- haben sich f\u00fcr solche Zwecke als besonderes geeignet erwiesen, weil sie sowohl eine hohe Stabilit\u00e4t besitzen als auch zu Beschichtungen mit einer ausgezeichneten Leitf\u00e4higkeit f\u00fchren. Diese Ionenkomplexe Polythiophen+An- k\u00f6nnen bestehen aus \u03c0-konjugierten Polythiophenen, deren positive Ladungen \u00fcber das gesamte Molek\u00fcl delokalisiert sind und Anionen von zum Beispiel organischen Polys\u00e4uren, die die positiven Ladungen ausgleichen.<\/p>\n<p>Bei der oxidativen Polymerisation von substituierten 3,4\u2013Alkylendioxy-thiophenen mit Kaliumperoxodisulfat als Oxidationsmittel in Gegenwart von Polystyrolsulfons\u00e4uren fallen gem\u00e4\u00df EP-A 440 957 Ionenkomplexe Polythiophen+An- als w\u00e4ssrige Dispersionen an, die aus 3,4-Poly-alkylendioxy-thiophenen und Anionen der Polystyrolsulfons\u00e4ure bestehen. Diese Dispersionen k\u00f6nnen direkt f\u00fcr oben genannte Zwecke eingesetzt werden. Auch bei der oxidativen Polymerisation von substituierten 3,4-Alkylendioxy-thiophenen, die in der Alkyleneinheit durch S\u00e4uregruppen tragende Reste substituiert sind, entstehen Dispersionen oder L\u00f6sungen von Ionenkomplexen Polythiophen+An-, in denen jedoch die positiven Ladungen des konjugierten \u03c0-Systems durch die ebenfalls im Molek\u00fcl selbst vorhandenen S\u00e4ureanionen ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>Eine verbesserte Variante f\u00fcr die Herstellung solcher w\u00e4ssriger Dispersionen oder L\u00f6sungen stellt der Einsatz von Ionenaustauschern zur Entfernung des anorganischen Salzgehaltes oder eines Teils davon, der \u00fcberwiegend aus der chemischen Oxidation stammt, dar. Durch diesen Entsalzungsschritt wird die Bildung von Tr\u00fcbungen und Inhomogenit\u00e4ten beispielsweise bei der Herstellung von d\u00fcnnen Antistatikschichten vermieden und es entstehen hochtransparente, klare Schichten. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass trotz der guten Eigenschaften w\u00e4ssriger Dispersionen oder L\u00f6sungen f\u00fcr einige Anwendungen die im Vergleich zu Wasser unterschiedliche Benetzungsf\u00e4higkeit und das differenzierte Trocknungsverhalten organischer L\u00f6sungsmittel von Vorteil beispielsweise f\u00fcr das Aufbringen leitf\u00e4higer Schichten auf das Tr\u00e4germaterial ist. Die einfache Trocknung oder destillative Entfernung des Wassers aus oben genannten Dispersionen oder L\u00f6sungen f\u00fchrt zu Pulvern, die durch Zusatz organischer L\u00f6sungsmittel nicht auf einfache Weise redispergiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent weiter aus, dass aus der EP-A 203 438 in organischen L\u00f6sungsmitteln dispergierte Polymere aus substitutierten Thiophenen bekannt sind. Der Nachteil des dort beschriebenen Verfahrens ist jedoch die Herstellung der Polythiophene aus substituierten 2,5-Dihalogenthiophenen mit Hilfe von Magnesium in Gegenwart eines Nickelkatalysators. Eine solche Reaktionsf\u00fchrung ist in gr\u00f6\u00dferem Ma\u00dfstab nicht praktikabel und der Gehalt an krebserzeugendem und allergenem Nickel verbietet die Verwendung der L\u00f6sung ohne vorherige aufw\u00e4ndige Aufarbeitungsschritte.<\/p>\n<p>Auch in der EP-A 253 994 ist eine Herstellungsmethode f\u00fcr L\u00f6sungen oder Dispersionen von Ionenkomplexen Polythiophen+An-, bestehend aus Polythiophenen und Anionen der dort verwendeten Leitsalze, in organischen L\u00f6sungsmitteln beschrieben. In diesen F\u00e4llen findet die Polymerisation der monomeren Thiophene durch chemische Oxidation bereits im organischen L\u00f6sungsmittel statt. Bei diesem Verfahren f\u00e4llt das gew\u00fcnschte Produkt jedoch aus der Reaktionsl\u00f6sung aus und ist daher beispielsweise f\u00fcr die Herstellung transparenter Filme nicht mehr verwendbar.<\/p>\n<p>3,4-Poly-alkylendioxy-thiophene enthaltende Dispersionen k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df EP-A 440 957 ebenfalls direkt in organischen L\u00f6sungsmitteln hergestellt werden, allerdings verbleibt in solchen F\u00e4llen der anorganische Salzgehalt, der \u00fcberwiegend aus der chemischen Oxidation stammt, in L\u00f6sung, was zu oben genannten unerw\u00fcnschten Effekten bei der Herstellung von Beschichtungen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik bestand daher das Bed\u00fcrfnis einen Weg zu finden, die hervorragenden Leitf\u00e4higkeits- und Beschichtungseigenschaften der ganz oder teilweise entsalzten, w\u00e4ssrigen Dispersionen oder L\u00f6sungen der Ionenkomplexe Polythiophen+An- mit den vielf\u00e4ltigen Benetzungs- und Trocknungseigenschaften organischer L\u00f6sungsmittel zu verkn\u00fcpfen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 folgendes Verfahren vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von Dispersionen oder L\u00f6sungen.<\/p>\n<p>1.1 enthaltend Ionenkomplexe Polythiophen+An-<\/p>\n<p>1.2 in organischen L\u00f6sungsmitteln<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>a) ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittel oder ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittelgemisch einer w\u00e4ssrigen Dispersion oder L\u00f6sung von Ionenkomplexen Polythiophen+An- zugegeben wird,<\/p>\n<p>a.1 wobei Polythiophen+ f\u00fcr Polymere steht, welche wenigstens zum Teil positiv geladene wiederkehrende Einheiten der Formel (I) enthalten,<\/p>\n<p>in der<\/p>\n<p>Y -(CH2)m-CR1R2(CH2)n- oder einen gegebenenfalls substituierten 1,2-C3-C8-Cycloalkylenrest bedeutet und<\/p>\n<p>R1 und R2 unabh\u00e4ngig voneinander f\u00fcr Wasserstoff, Hydroxymethyl, einen gegebenenfalls substituierten C1-C20-Alkylrest oder einen gegebenenfalls substituierten C6-C14-Arylrest stehen und<\/p>\n<p>m, n gleich oder verschieden eine ganze Zahl von 0 bis 3 sind und wobei<\/p>\n<p>An- f\u00fcr ein Anion einer organischen Polys\u00e4ure steht, und<\/p>\n<p>a.2 An- f\u00fcr ein Anion einer organischen Polys\u00e4ure steht,<\/p>\n<p>[oder wobei\u2026..] und<\/p>\n<p>b) Wasser aus den resultierenden Mischungen entfernt wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das angegriffene, von den Beklagten praktizierte Verfahren macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Denn der Patentanspruch 1 sieht keine Reihenfolge der Verfahrensschritte in dem Sinne vor, dass die Zugabe des mit Wasser mischbaren L\u00f6sungsmittels abgeschlossen sein muss bevor das Wasser aus der Mischung entfernt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Wortlaut des Patentanspruchs, welcher die Kennzeichnung a) und b) f\u00fcr die einzelnen Verfahrensschritte verwendet, nicht als abschlie\u00dfende Reihenfolge der durchzuf\u00fchrenden Verfahrensschritte zu verstehen. Der mit a) bezeichnete Schritt muss nicht abgeschlossen sein, bevor mit dem mit b) gekennzeichneten Schritt begonnen werden kann. Generell gilt, dass Bezugszeichen im Patentanspruch kein Hinweis daf\u00fcr sind, dass nur die konkreten, im gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebenen Baumittel durch das Patent gesch\u00fctzt sind (vgl. BGH, GRUR 1963, 563, 564 \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung). Sie dienen vielmehr der Verdeutlichung und sollen wie Beschreibung und Zeichnungen das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs erleichtern. Dem entspricht die vorliegende Situation. Denn dem Patentanspruch selbst kann eine solche zwingende und abschlie\u00dfende Reihenfolge nicht entnommen werden. Der Fachmann, beispielsweise ein Diplomchemiker mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Dispersionen oder L\u00f6sungen, die Polythiophene enthalten, erkennt, dass die Kennzeichnung der Verfahrensschritte im Patentanspruch 1 mit den Buchstaben a) und b) vielmehr der besseren \u00dcbersichtlichkeit und Unterscheidbarkeit der Schritte dient.<\/p>\n<p>Auch die Verwendung des Wortes \u201ezugegeben\u201c im Merkmal a) f\u00fchrt nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis, da der Begriff einer Zugabe keine vollst\u00e4ndige Zugabe des im Merkmal a) n\u00e4her beschriebenen L\u00f6sungsmittels beinhaltet, und von einer vollst\u00e4ndigen Zugabe ist in dem Merkmal a) nicht die Rede.<\/p>\n<p>Gegen die genannte Auffassung spricht auch nicht der Umstand, dass in dem mit b) gekennzeichneten Verfahrensschritt von resultierenden Mischungen die Rede ist, aus welchen das Wasser entfernt wird. Denn eine Mischung entsteht bereits bei einer erstmaligen Zugabe des in Merkmal a) n\u00e4her beschriebenen, mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittels oder des mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittelgemisches. Zur Herstellung einer Mischung gen\u00fcgen bereits kleine Mengen des L\u00f6sungsmittels; eine vollst\u00e4ndige Zugabe wird dadurch nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund des Umstandes, dass in Merkmal b) von einer Entfernung des Wassers aus den resultierenden Mischungen die Rede ist. Der Formulierung kann der von den Beklagten gezogene Schluss, dass es sich hierbei um die im Merkmal a) beschriebenen und fertiggestellten Mischungen handelt, nicht entnommen werden. Die Verwendung des Plurals ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass nach Merkmal a) ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittel oder ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittelgemisch einer w\u00e4ssrigen Dispersion oder L\u00f6sung von Ionenkomplexen zugegeben wird. Merkmal a) setzt daher jedenfalls in der 2. Variante bereits eine Mischung voraus, was in der Verwendung des Plurals im Merkmal b) ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>In dieser Sichtweise wird der Fachmann best\u00e4tigt bei der ma\u00dfgeblichen technisch-funktionalen Betrachtung des Anspruchs. Der Fachmann erkennt, dass mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren der aus dem Stand der Technik bekannte Nachteil bei der Herstellung von Dispersionen oder L\u00f6sungen von Ionenkomplexen Polythiophen+An- vermieden wird, dass die entstandenen Pulver nicht mehr redispergiert werden k\u00f6nnen oder es zu einer Ausf\u00e4llung von Polythiophen+An- kommt. So beschreibt das Klagepatent in seiner einleitenden Darstellung des Standes der Technik, dass zwar die Herstellung von w\u00e4ssrigen Dispersionen oder L\u00f6sungen von Ionenkomplexen Polythiophen+An- bekannt sei. Es habe sich jedoch gezeigt, dass trotz der guten Eigenschaften w\u00e4ssriger Dispersionen oder L\u00f6sungen f\u00fcr einige Anwendungen die im Vergleich zu Wasser unterschiedliche Benetzungsf\u00e4higkeit und das differenzierte Trocknungsverhalten organischer L\u00f6sungsmittel von Vorteil ist beispielsweise f\u00fcr das Aufbringen leitf\u00e4higer Schichten auf das Tr\u00e4germaterial. Die einfache Trocknung oder destillative Entfernung des Wassers aus den w\u00e4ssrige Dispersionen oder L\u00f6sungen f\u00fchrt jedoch zu Pulvern, die durch den Zusatz organischer L\u00f6sungsmittel nicht auf einfache Weise redispergiert werden k\u00f6nnen. Eine Herstellung von Ionenkomplexen Polythiophen+An- in einem organischen L\u00f6sungsmittel weist den Nachteil auf, dass die aus dem Stand der Technik \u2013 EP-A 203 438 &#8211; bekannte Reaktionsf\u00fchrung nicht in gro\u00dfem Ma\u00dfstab praktikabel ist und zudem krebserzeugender und allergener Nickel als Katalysator verwendet werden muss. Andere in organischen L\u00f6sungsmitteln bekannte Herstellungsverfahren weisen den Nachteil auf, dass das gew\u00fcnschte Reaktionsprodukt aus der L\u00f6sung ausf\u00e4llt (EP-A 253 994) oder der organische Salzgehalt, der aus der chemischen Oxidation stammt, zu hoch ist, was zu unerw\u00fcnschten Effekten bei der Herstellung von Beschichtungen f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt daher, dass das Klagepatent die Vorteile einer Herstellung von Ionenkomplexen Polythiophen+An- in w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen oder Dispersionen mit den Vorteilen einer Dispersion oder L\u00f6sung von Polythiophen+An- in organischen L\u00f6sungsmitteln miteinander verbinden will. Vor dem Hintergrund des Standes der Technik, dass eine Redispersion von in w\u00e4ssriger L\u00f6sung oder Dispersionen hergestellten Ionenkomplexen Polythiophen+An- sich als nachteilig bzw. schwierig erwiesen hat, erkennt er, dass es dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren darauf ankommt, dass der in w\u00e4ssriger L\u00f6sung oder Dispersion hergestellte Ionenkomplex Polythiophen+An- \u201ein L\u00f6sung gehalten wird\u201c, d.h. das Wasser aus der Dispersion oder L\u00f6sung nicht entfernt werden darf bevor das mit Wasser mischbare organische L\u00f6sungsmittel oder ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittel zugegeben wird. Eine Entfernung des Wassers aus der Mischung bereits w\u00e4hrend der Zugabe des mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittels, ist nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns ohne Relevanz, da er erkennt, dass es lediglich darauf ankommt den Ionenkomplex Polythiophen+An- in L\u00f6sung zu halten. Eine technische Notwendigkeit mit der Entfernung des Wassers zu warten bis die Zugabe vollst\u00e4ndig abgeschlossen wird, ist weder zu erkennen noch von den Beklagten vorgetragen worden.<\/p>\n<p>Diesem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis steht auch nicht entgegen, dass im allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0015] von \u201eSchritt 1\u201c die Rede ist. bzw. in den Abs\u00e4tzen [0018] und [0020] sowie Absatz [0026] \u201eSchritt 2\u201c. Denn die Beschreibung der Verfahrensabfolge mit Schritten beinhaltet nicht notwendigerweise, dass die einzelnen Schritte abgeschlossen sein m\u00fcssen, bevor der n\u00e4chste begonnen wird. Denn der Fachmann sieht, wie ausgef\u00fchrt, dass es lediglich darauf ankommt, den in w\u00e4ssriger L\u00f6sung hergestellten Ionenkomplex Polythiophen+An- in L\u00f6sung zu halten.<\/p>\n<p>Soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen die Verfahrensschritte a) und b) als zwei aufeinanderfolgende Verfahrensschritte dargestellt werden, wie dies in Absatz [0041] f\u00fcr das Beispiel 2 beschriebene Verfahren ausgef\u00fchrt wird, handelt es sich lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, die den Schutzbereich des Klagepatentes nicht beschr\u00e4nken kann (vgl. nur BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Entsprechendes gilt, soweit in den Unteranspr\u00fcchen 2 und 8 stets von \u201eSchritten\u201c die Rede ist.<\/p>\n<p>Den \u201eangeblichen\u201c Hinweis der Pr\u00fcfstelle k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg f\u00fcr sich heranziehen. Ein solcher Hinweis ist unbeachtlich, da die Erteilungsakten nicht Gegenstand der Auslegung der Patentanspr\u00fcche sind (Art. 69 EP\u00dc, st. Rspr. BGH GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). Ungeachtet dessen ist ein solcher Hinweis dem Pr\u00fcfungsbescheid, welcher von der Kl\u00e4gerin als Anlage L 21 vorgelegt wurde, auch nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Das vorstehend beschriebene Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches 1 zugrundelegend macht das angegriffene Verfahren wie es auf Folie 12 der Anlage L 16, 16 a beschrieben wird und graphisch, wie im Tatbestand wiedergegeben, gezeigt wird, von dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Entfernung des Wassers bereits w\u00e4hrend der Zugabe des organischen L\u00f6sungsmittelgemisches hindert die Benutzung des Anspruches 1 nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gr\u00f6\u00dfere Beh\u00e4lter verwendet werden m\u00fcssten als nach dem von ihnen verwendeten Verfahren. Zu der Frage der Beh\u00e4ltergr\u00f6\u00dfe macht der Patentanspruch keinerlei Angaben; sie ist f\u00fcr die Verletzung daher ohne Relevanz.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung f\u00fcr die Frage der Verletzung des Klagepatentes ist ferner der Umstand, dass mit dem angegriffenen Verfahren das Wasser nicht vollst\u00e4ndig entfernt wird, sondern 4% bzw. 7,5% Wasser zur\u00fcckbleiben. Denn die vollst\u00e4ndige Entfernung des Wassers sieht das Klagepatent nicht vor. So ist bereits bei der Beschreibung des Gegenstandes der Erfindung in Absatz [0001] von wasserarmen L\u00f6sungsmitteln die Rede. Auch beschreibt Absatz [0014] eine lediglich teilweise Entfernung des Wassers. Dar\u00fcber hinaus ist das Beispiel 1 vor Absatz [0039] \u00fcberschrieben als \u201eHerstellung einer w\u00e4ssrigen Suspension eines Ionenkomplexes\u2026\u201c. In Beispiel 2 wird zun\u00e4chst das Abdestillieren von Wasser beschreiben und dann f\u00fcr das nach der Destillation erhaltene Produkt ein Wassergehalt von 3,9 % angegeben (vgl. Absatz [0042]).<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Produkten der Linie H handelt es sich auch um unmittelbare Verfahrenserzeugnisse. Eine \u201eUnmittelbarkeit&#8220; zwischen Verfahren und Erzeugnis im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG ist zun\u00e4chst und ohne weiteres dann zu bejahen, wenn es sich bei dem angegriffenen Produkt um einen Gegenstand handelt, der mit Abschluss des allerletzten Schritts des gesch\u00fctzten Verfahrens erhalten wird (Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 Rdrn. 55; Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Aufl., S. 800 ff.; Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rdnr. 69). Losgel\u00f6st von dieser rein zeitlich-chronologischen Betrachtung ist eine \u201eUnmittelbarkeit&#8220; ferner dann gegeben, wenn sich das angegriffene Erzeugnis zwar nicht als Resultat des allerletzten Verfahrensschritts darstellt, sondern als ein Zwischenprodukt, das im Anschluss an das patentgesch\u00fctzte Verfahren weiteren Behandlungsma\u00dfnahmen unterzogen worden ist, sofern das patentierte Verfahren zur Hervorbringung des Erzeugnisses bestimmungsgem\u00e4\u00df und nach der Verkehrsanschauung wesentlich beigetragen hat und das durch die Erfindung geschaffene Erzeugnis seine charakteristischen Eigenschaften und seine Selbst\u00e4ndigkeit nicht durch die weiteren Behandlungsschritte eingeb\u00fc\u00dft hat. Entscheidend ist die Beibehaltung der dem Erzeugnis durch das patentgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren aufgepr\u00e4gten Identit\u00e4t (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 10.04.2005 &#8211; U (Kart) 44\/01; LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 30.11.2006 \u2013 4b O 508\/05 \u2013 Videosignal-Codierung I, InstGE 7, 70; Urteil v. 02.08.2002 &#8211; 4 O 63\/00; Court of Appeal, GRUR Int 1998, 718 &#8211; Compact Disk ; Benkard, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 55; Kra\u00dfer, a.a.O., S. 800 ff.; Schulte, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 69).<\/p>\n<p>Um ein solches unmittelbares Verfahrenserzeugnis handelt es sich vorliegend. Denn durch die Weiterbehandlung des \u201eZwischenproduktes\u201c, welches intern als \u201eI\u201c bezeichnet wird, werden den Erzeugnissen zwar weitere Eigenschaften verliehen, wie die Oberfl\u00e4chenspannung, Textur und Haftung. Die durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren erzielten charakteristischen Eigenschaften, die hervorragenden Leitf\u00e4higkeits- und Beschichtungseigenschaften sowie Benetzungs- und Trocknungseigenschaften gehen durch die Weiterverarbeitung jedoch nicht verloren, sondern bleiben auch im Endprodukt enthalten, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.<\/p>\n<p>Der von den Beklagten vorgenommene Verweis auf die im Tatbestand wiedergegebene graphische Darstellung des angegriffenen Verfahrens und der Hinweis, dass zum Zeitpunkt \u201e0\u201c, d.h. dann, wenn mit dem Entzug des Wassers begonnen werde, noch kein unmittelbares Verfahrenserzeugnis vorliege, ist unbehelflich. Denn hinsichtlich der Beurteilung, ob ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis vorliegt, kommt es nicht auf den Zeitpunkt \u201e0\u201c an, sondern auf das Erzeugnis nach Abschluss des Verfahrens und diesem haften die durch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren erzielten charakteristischen Eigenschaften an.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass das Klagepatent selbst die Umsetzung mit den von den Beklagten verwendeten Additiven Silan, Acrylpolymer und Ethanol beschreibt, vgl. Absatz [0037], die Zuf\u00fcgung dieser weiteren Eigenschaften zu den charakteristischen patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften mithin selbst vorsieht, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass durch die Zuf\u00fcgung der Additive die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften verloren gehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 2 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 Satz 1 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat jedoch in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen gem\u00e4\u00df \u00a7 140 d PatG. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass diese Unterlagen zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruches notwendig w\u00e4ren. Nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand erscheint die Erf\u00fcllung des Schadensersatzanspruches nicht fraglich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann auch Rechnungslegung \u00fcber den Vertrieb von Haftverst\u00e4rkern, jedoch nicht Polymerfolien entsprechend des Antrages zu Ziffer I.3. verlangen. Es besteht nach der Entscheidung der erkennenden Kammer \u201eMagnetspule\u201c (InstGE 6, 136, 140) grunds\u00e4tzlich ein Anspruch auf Rechnungslegung \u00fcber gelieferte Zusatzprodukte, wenn eine denkbare Kausalit\u00e4t zwischen den patentverletzenden Ausbildungen und dem Verkauf der Zusatzprodukte nicht ausgeschlossen werden kann. Vorliegend ist eine solche Kausalit\u00e4t lediglich im Hinblick auf Haftverst\u00e4rker, nicht jedoch die Polymerfolien hinreichend dargetan. Anhand der von der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Haftverst\u00e4rker, insbesondere des Haftverst\u00e4rker A vorgelegte Anlage L 18, welche in ihrem wesentlichen Absatz in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt wurde, ergibt sich, dass Haftverst\u00e4rker, insbesondere A mit dem angegriffenen Verfahrensprodukt nach Anlage L 18 EL-P 3XXX vertrieben wird, um die Haftung der Tinte auf Polymerfilmen und anderen Substraten zu verbessern. Es besteht daher eine denkbare Kausalit\u00e4t zwischen den patentverletzenden Tinten und dem Verkauf der Haftverst\u00e4rker.<\/p>\n<p>Entsprechendes vermochte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Polymerfolien nicht darzutun. Der als Anlage L 19 vorgelegten Produktliste, nach welcher sich ein Vertrieb von Polymerfolien zur Verwendung der mit dem angegriffenen Verfahren hergestellten Produkte ergeben soll, kann dies nicht entnommen werden. Es ist nicht zu erkennen, welche konkrete Polymerfolie mit dem unmittelbaren Verfahrensprodukt verwendet werden kann. Ob der Vertrieb patentverletzender Tinten f\u00fcr alle Folien gilt, wurde von der Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Lieferung von Haftverst\u00e4rkern lediglich innerhalb eines Monates nach der Lieferung von mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten Produkten verlangt, stellt die Angabe dieses Zeitraums eine selbst vorgenommene Beschr\u00e4nkung dar, die gew\u00e4hrt werden konnte. Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re die Kl\u00e4gerin berechtigt eine Auskunft und Rechnungslegung ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung zu verlangen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage bestehen nicht.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Nach diesem Ma\u00dfstab ist eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents auf Grundlage der von der Beklagten zu 1) geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Die Parteien diskutieren im Rechtsstreit einzig die als Anlage B4-D7 vorgelegte WO 02\/067XXX = EP 1 360 XXX (nachfolgend J), welche nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes (12. M\u00e4rz 2001) am 29. August 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Druckschrift ist daher lediglich im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 3 EP\u00dc zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 der Druckschrift lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Austausch eines L\u00f6sungsmittels in einer Mischung umfassend Wasser und ein optional substitutiertes Polythiophen, wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>a) Erw\u00e4rmen wenigstens eines L\u00f6sungsmittels in einem Beh\u00e4lter unter Bedingungen, die zum Verdampfen von Wasser geeignet sind,<\/p>\n<p>b) Kontaktieren des erw\u00e4rmten L\u00f6sungsmittels mit der Mischung, die Wasser und optional substituiertes Polythiophen umfasst, wobei der Kontakt ausreichend ist, um wenigstens einen Teil des Wassers aus der Mischung als Dampf zu entfernen; und<\/p>\n<p>c) Austauschen des aus der Mischung entfernten Wassers gegen das L\u00f6sungsmittel.\u201c<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann dem Patentanspruch 1 der Druckschrift nicht ohne Weiteres entnommen werden, dass auch das Merkmal 1.2 a) des Klagepatentes offenbart wird, wonach ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittel oder ein mit Wasser mischbares organisches L\u00f6sungsmittelgemisch einer w\u00e4ssrigen Dispersion oder L\u00f6sung von Ionenkomplexen Polythiophen+An- zugegeben wird. Dies folgt, entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin, nicht auf Grund des Umstandes, dass in der Entgegenhaltung (Seite 37, 38 der Anlage B 4 \u2013 D7 und Seite 41, 42 der Anlage B 12, deutsche \u00dcbersetzung) nur eine Zugabe des Ionenkomplex-Gemisches zu dem mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittel beschrieben ist. Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, welches den Schutzgegenstand der Druckschrift und somit auch den Offenbarungsgehalt nicht beschr\u00e4nken kann.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat hingegen schl\u00fcssig vorgetragen, dass der Fachmann auf Grund technischer Erw\u00e4gungen zur der Auffassung gelangt, dass durch die Entgegenhaltung lediglich eine Zugabe der Ionenkomplex-Mischung zu dem mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittel offenbart ist. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit darauf verwiesen, dass es der in der Entgegenhaltung offenbarten Erfindung nach der Formulierung des Anspruchs auf die Entfernung des Wassers durch Verdampfung ankommt. Eine solche Verdampfung sei technisch jedoch lediglich m\u00f6glich, wenn die Ionenkomplex-Mischung dem mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittel zugegeben wird, wie die Kl\u00e4gerin meint. Die Beklagten haben hiergegen keine erheblich Einwendungen erhoben, sondern lediglich darauf verwiesen, dass es dem Anspruch nicht auf ein schnelles Verdampfen ankomme. Hiergegen spricht jedoch bereits der Wortlaut des Patentanspruches 1, der unter b) eine Entfernung wenigstens eines Teils des Wassers aus der Mischung als Dampf vorsieht. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes wegen der Entgegenhaltung \u201eJ\u201c ist daher nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung stehen auch nicht die Ausf\u00fchrungen des Landgerichtes Antwerpen (Commercial Court of Antwerp) in seinem Urteil vom 23. Juni 2009 (Anlage L 23, deutsche \u00dcbersetzung L 23 a sowie B 11) entgegen, da diese zu dem von der Kl\u00e4gerin aufgeworfenen Gesichtspunkt, dass der Fachmann auf Grund technischer Erw\u00e4gungen lediglich eine Zugabe der Ionenkomplex-Mischung zu dem mit Wasser mischbaren organischen L\u00f6sungsmittel als offenbart ansehe, keine Stellung genommen haben.<\/p>\n<p>Die weiteren von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren angef\u00fchrten Entgegenhaltungen zum Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit sind von den Beklagten nicht zum Gegenstand der Klage gemacht worden, da sie auf die von der Kl\u00e4gerin gemachten Ausf\u00fchrungen nicht erwidert haben.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Soweit dem geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch \u00fcber die Zusatzprodukte Polymerfolien und dem Anspruch auf Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen nicht stattgegeben wurde, ist die Zuvielforderung geringf\u00fcgig und hat keinerlei zus\u00e4tzliche Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt. Davon entfallen auf den Unterlassungsanspruch 60 %, auf den Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspruch 20 %, den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung 10 % und auf den Anspruch auf R\u00fcckruf 10 % des Streitwerts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01223 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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