{"id":340,"date":"2005-07-12T17:00:04","date_gmt":"2005-07-12T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=340"},"modified":"2016-04-19T12:57:20","modified_gmt":"2016-04-19T12:57:20","slug":"4a-o-16104-abgabeventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=340","title":{"rendered":"4a O 161\/04 &#8211; Abgabeventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0339<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juli 2005, Az. 4a O 161\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die europ\u00e4ische Tochtergesellschaft der in A ans\u00e4ssigen X. Diese stellt Verankerungs- und Befestigungswerkzeuge her. Im Jahre 1999 beauftragte X den Beklagten, der ein Unternehmensberatungs- und Konstruktionsb\u00fcro unter der Bezeichnung Y in K f\u00fchrt, mit der Entwicklung von zwei Befestigungswerkzeugen f\u00fcr die Befestigung von Stahln\u00e4geln in Kabelf\u00fchrungen oder in Beton. Eine erste Besprechung fand im M\u00e4rz 1999 in F statt. Deren wesentlicher Inhalt ergibt sich aus dem von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von X erstellten Schreiben vom 12. M\u00e4rz 1999 (Anlage ROP 2), worauf Bezug genommen wird. Unter dem 12.\/15. Mai 1999 schlossen die Parteien einen Beratungsvertrag (nachfolgend Beratungsvertrag), welcher in englischer Sprache als Anlage ROP 3a und in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage ROP 3b vorgelegt wurde. Ausweislich der Ziffer 1 Projekt 1 sieht der Beratungsvertrag die Entwicklung eines gasbetriebenen Befestigungswerkzeuges mit dazu passenden Stahln\u00e4geln vor. Vorbild sollte das Konkurrenzprodukt T von Z sein. Von Z wollte X Marktanteile gewinnen. Als Laufzeit des Vertrages wurde in der Pr\u00e4ambel des Beratungsvertrages schriftlich der 26. April 2000 bis 25. April 2002 vereinbart. In Rahmen des Beratungsvertrages wurden in Ziffer 4 die Zahlungsmodalit\u00e4ten festgelegt. Hierbei wurde u.a. vereinbart :<\/p>\n<p>\u201eX verpflichtet sich, dem Berater f\u00fcr seine Arbeit an jedem Werkzeug $ 150.000 (US Dollar) zu zahlen, also eine Gesamtsumme von $ 300.000 (US Dollar) f\u00fcr beide Werkzeuge. Au\u00dferdem erh\u00e4lt der Berater zwei pauschale Bonuszahlungen von je $ 50.000 (US Dollar), wenn f\u00fcr jedes der Werkzeuge folgendes (a, b und c) gegeben ist:<\/p>\n<p>a) Lieferung der endg\u00fcltigen Werkzeugzeichnungen und Lieferung von 2 (in Worten: zwei) Prototypen an X<\/p>\n<p>b) Beantragung und Erteilung von mindestens einem g\u00fcltigen US-Patent auf das Werkzeug<\/p>\n<p>c) Erfolgter Produktionsanlauf f\u00fcr die ersten 1.000 Werkzeuge oder \u2013 sollte dies fr\u00fcher erfolgen \u2013 innerhalb von 12 Monaten nach Erf\u00fcllung von Absatz 4a).<\/p>\n<p>Die Bonuszahlung f\u00fcr obige Abs\u00e4tze (a, b und c) betr\u00e4gt $ 50.000 (US Dollar) f\u00fcr jedes Werkzeug, d.h. eine Gesamtsumme von $ 100.000 (US Dollar). Die Gesamtzahlungen von X an den Berater f\u00fcr die Vollendung der gesamten Arbeit an beiden Werkzeugen belaufen sich auf $ 400.000 (US Dollar).\u201e<\/p>\n<p>Unter Ziffer 4 wurde ferner die Zahlungsverpflichtung der X f\u00fcr die Arbeit betreffende Auslagen f\u00fcr Porto und Telefon sowie angemessene Reisespesen vereinbart. In Ziffer 18 wurde niedergelegt, dass alle Erfindungen und Entdeckungen, welche von dem Beklagten gemacht oder erdacht wurden und direkt oder indirekt auf der Beratungst\u00e4tigkeit im Rahmen des Beratungsvertrages beruhen, Eigentum der X sind. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte englische und deutsche Ablichtung Bezug genommen. Das Honorar in H\u00f6he von $ 150.000,- f\u00fcr die Entwicklung des ersten Werkzeuges erhielt der Beklagte am 24. Juli 2000. Von dem Projekt 2 \u2013 Entwicklung eines voll automatischen pulverbetriebenen Werkzeugs und Nadelbands \u2013 wurde sp\u00e4ter Abstand genommen.<br \/>\nAm 7. M\u00e4rz 2000 \u00fcbersandte der Beklagte X mehrere technische Zeichnungen (Anlage B 7, nachfolgend Erfindungsmeldung oder gemeldete Erfindung), die einen verschwei\u00dften Beutel aus gasdichtem Folienmaterial zeigen, der zum Anschluss an ein Abgabeventil bestimmt ist. Nachfolgend abgebildet sind die der X \u00fcbersandten technischen Zeichnungen.<\/p>\n<p>Aus der Sicht des Beklagten konnte mit dieser L\u00f6sung das US-Patent 5 115 xxx (DE 691 02 xxx, Anlage B 3) des Konkurrenten Z umgangen werden, was von den Parteien angestrebtes Ziel war. Eine kolorierte Zeichnung der Seite 2 der gemeldeten Erfindung hat der Beklagte als Anlage B 10 vorgelegt.<\/p>\n<p>Nach einem Gespr\u00e4ch am 14. M\u00e4rz 2000 bei der L GmbH, in welchem \u00fcber die Verwendung einer Zweikammer-Aerosoldose gesprochen worden ist, entschied sich X f\u00fcr die Verwendung der Zweikammer-Aerosoldose der L GmbH. Diese Dose wurde w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Vertrages von X verwendet. Die Erfindung nach der Erfindungsmeldung wurde von X nicht genutzt. Die Erfindung wurde von dem Beklagten am 7. September 2001 mit wenigen \u00c4nderungen als Gebrauchsmuster unter dem Aktenzeichen 201 14 xxx angemeldet (vgl. Anlage B 13). Die Eintragung des Gebrauchsmusters erfolgte am 29. November 2001. Nachfolgend verkleinert abgebildet ist die Figur 1 des Gebrauchsmusters, welche eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Am 17. Oktober 2001, vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit des Beratungsvertrages, schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung (Anlage B 17, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 17b, nachfolgend zweiter Vertrag), hinsichtlich welcher zwischen den Parteien Streit besteht, ob sie an die Stelle des Beratungsvertrages getreten ist oder lediglich eine Erg\u00e4nzung darstellt. Als Vertragsgegenstand wurde u.a. die Erstellung eines Zeitplanes f\u00fcr die Vermarktung des ersten Gasger\u00e4tes von X vereinbart. Unter Ziffer 1 des zweiten Vertrages wurde vereinbart, dass X am 17. Oktober 2001 eine Summe in H\u00f6he von $ 50.000 (US-Dollar) zahlt (vgl. Ziffer 3). Am 26. Oktober 2001 erhielt der Beklagte einen Betrag in H\u00f6he von $ 50.000,- gutgeschrieben. Die Rechnungsstellung war am 1. September 2001 erfolgt. Als Ende des Vertrages wurde der 30. Juni 2003 vereinbart. Unter Ziffer 3 des zweiten Vertrages wurde entsprechend der deutschen \u00dcbersetzung folgendes vereinbart:<\/p>\n<p>\u201eW\u00e4hrend der Vertragslaufzeit erbringt der Berater seine Dienstleistungen an 150 (einhundertf\u00fcnfzig) Arbeitstagen im ersten Jahr (vom 1. November 2001 bis zum 31. Oktober 2002) sowie an weiteren 100 (einhundert) Arbeitstagen w\u00e4hrend der letzten acht Monate (vom 1. November 2002 bis zum 30. Juni 2003). Die Verteilung dieser Tage auf das gesamte Jahr wird zwischen dem Berater und X zeitlich abgestimmt.<\/p>\n<p>Die Aufgaben und Pflichten des Beraters umfassen:<\/p>\n<p>a) die Erstellung eines Zeitplans f\u00fcr die Vermarktung des ersten Gasger\u00e4tes von X;<\/p>\n<p>b) die Bereitstellung von Zeichnungen und \u00dcberarbeitungen im gesamten Verlauf der Ger\u00e4tevermarktung;<\/p>\n<p>c) Unterst\u00fctzung bei Bezugsquellen und bei der Kostenberechnung;<\/p>\n<p>d) Hilfeleistung bei der Fertigungsmethode und der Qualit\u00e4tskontrolle;<\/p>\n<p>e) Einrichtung von Inspektion und Probebetrieb;<\/p>\n<p>f) Ausgestaltung der Ger\u00e4tereparaturdienste in New York sowie Verbesserungen in der Herstellung bei Unterlieferanten;<\/p>\n<p>g) sonstige Pflichten, welche die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen festlegen.\u201e<\/p>\n<p>Unter Ziffer 3 vereinbarten X und der Beklagte die Abrechnung der f\u00fcr die Arbeit aufgewendeten Kosten. Nach Ziffer 4 wurde der Beklagte verpflichtet, w\u00e4hrend der Vertragslaufzeit sowie einer ansonsten bestehenden vertraglichen Verpflichtung zu X Ger\u00e4te zu entwickeln, welche vergleichbar sind mit dem ersten Gasger\u00e4t von Z. Andere Ger\u00e4te durften von dem Beklagten f\u00fcr andere Unternehmen entwickelt werden. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die Ablichtung des englischen Textes sowie der deutschen \u00dcbersetzung verwiesen.<\/p>\n<p>Im August 2002 entwickelte der Beklagte ein Abgabeventil mit Beutel f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten. F\u00fcr die Erfindung beantragte der Beklagte am 15. August 2002 Gebrauchsmusterschutz. Die Eintragung erfolgte am 7. November 2002, die Bekanntmachung im Patentblatt am 12. Dezember 2002. Das Gebrauchsmuster wird unter der Registernummer 202 12 xxx (Anlage ROP 9, nachfolgend Klagegebrauchsmuster) gef\u00fchrt. \u00dcber die Erfindung informierte der Beklagte X mit Email vom 2. Oktober 2002 (Anlage B 18).<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Abgabeventil mit Beutel f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen mit einem verschwei\u00dften Beutel (11) aus flexiblem Folienmaterial mit einem eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rper (15), der durch eine mit einem Ventildeckel (2) verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung eines Beh\u00e4lters (1) hindurch in diesem platzierbar ist, wobei der Ventildeckel (2) ein Ventilk\u00f6rper (6) mit einer aus einer Schlie\u00dfstellung heraus entgegen der Wirkung eines elastischen Elementes, insbesondere einer Druckfeder (7), axial verschiebbaren Ventilnadel (4) aufnimmt, am Ventilk\u00f6rper (6) ein Aufnahme (14) zur Befestigung eines Beutels angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass die stirnseitig Oberfl\u00e4che (16) des in den Beutel (11) eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers (159 mittels einer Dichtung (8) mindestens teilweise bedeckt wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend verkleinert abgebildet ist die einzige Figur 1 des Klagegebrauchsmusters, welche eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung in einer perspektivischen Ansicht eines Abgabeventils mit Beutel in einer Aerosoldose im Axialschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Der Beklagte nutzt die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster f\u00fcr Brennstoffpatronen, welche die N GmbH &amp; Co. KG vertreibt. Der Beklagte ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der N Verwaltung GmbH, welche Komplement\u00e4rin der N GmbH &amp; Co. KG ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte entgegen seiner nach Ziffer 18 Abs. 1 des Beratungsvertrages geschuldeten Verpflichtung die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster angemeldet habe. Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster sei wesensgleich mit derjenigen nach der Erfindungsmeldung. Da die gemeldete Erfindung w\u00e4hrend der Laufzeit des Beratungsvertrages gemacht worden sei, stehe sie X bzw. nach Abtretung der Kl\u00e4gerin zu. Der zweite Vertrag stelle lediglich eine Erg\u00e4nzung des Beratungsvertrages dar und sei nicht an seine Stelle getreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin das Gebrauchsmuster DE 202 12 xxx xx f\u00fcr ein Abgabeventil mit Beutel abzutreten und gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Umschreibung des vorgenannten Gebrauchsmusters auf die Kl\u00e4gerin einzuwilligen;<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Abgabeventil mit Beutel f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen mit einem verschwei\u00dften Beutel aus flexiblem Folienmaterial mit einem eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rper, der durch eine mit einem Ventildeckel verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung eines Beh\u00e4lters hindurch in diesem platzierbar ist, wobei der Ventildeckel ein Ventilk\u00f6rper mit einer aus einer Schlie\u00dfstellung heraus entgegen der Wirkung eines elastischen Elementes, insbesondere einer Druckfeder, axial verschiebbaren Ventilnadel aufnimmt, am Ventilk\u00f6rper ein Aufnahme zur Befestigung eines Beutels angeordnet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen und\/oder Lizenzen daran an Dritte zu vergeben,<\/p>\n<p>bei denen die stirnseitige Oberfl\u00e4che des in den Beutel eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers mittels einer Dichtung mindestens teilweise bedeckt wird,<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den vorgenannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>e) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder der sonstigen entgeltlichen Vorteile aus einer Lizenzvergabe,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte die Angaben zu lit.a) und lit. b) durch Vorlage von Rechnungen und\/oder Lieferscheinen zu belegen hat;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und der X, durch die unter Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er vertritt die Auffassung, dass die gemeldete Erfindung und die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht wesensgleich seien, mithin f\u00fcr einen Fachmann die Verklemmung des Aufnahmek\u00f6rpers, wie sie bei der gemeldeten Erfindung offenbart werde, nicht einfach durch ein Verschwei\u00dfen des Aufnahmek\u00f6rpers ersetzt werden k\u00f6nne, da hierzu andere Materialien verwendet werden m\u00fcssten. Auch w\u00e4re man bei einem einfachen Austausch des Verklemmens durch ein Verschwei\u00dfen nicht beim Gegenstand des Klagegebrauchsmusters, da dieses dar\u00fcber hinaus eine Abdichtung der im wesentlichen einzigen Oberfl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers, welche eine Diffusion von organischen Materialien erm\u00f6glichen k\u00f6nnte, offenbart.<br \/>\nEine vertragliche Verpflichtung zur Abtretung und Einwilligung in die \u00dcbertragung ergebe sich nicht. Die Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster sei zwar zum Zeitpunkt der Laufzeit des zweiten Vertrages gemacht worden. Nach diesem sei aber eine Entwicklung eines Abgabeventils nicht geschuldet gewesen, da der zweite Vertrag als Vertragsgegenstand nur die Vermarktung des entwickelten Werkzeuges ersten Gasger\u00e4tes vorsehe. Im \u00dcbrigen sei der zweite Vertrag an die Stelle des Beratungsvertrages getreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Rechtsstreit international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die Parteien haben r\u00fcgelos zur Hauptsache verhandelt, Art. 24 EuGVVO, \u00a7 39 ZPO,. Im \u00dcbrigen hat der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und damit im Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Art. 2 EuGVVO, \u00a7 143 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. VO. v. 13.1.1998 (GV NW, S. 106).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Abtretung und Einwilligung in die Umschreibung des Gebrauchsmusters sowie Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann eine Abtretung und Bewilligung der Umschreibung des Klagegebrauchsmusters nicht auf Grund der zwischen X und dem Beklagten getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vom 12.\/15. Mai 1999 oder 17. Oktober 2001 bzw. \u00a7 8 PatG i.V.m. \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG verlangen. Auch die weiteren geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadenersatz und Rechnungslegung aus pVV der genannten Vertr\u00e4ge oder aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1 und 1004 Abs. 1 BGB kommt unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb nicht in Betracht.<br \/>\nEntsprechende Anspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu; der Beklagte hat das Klagegebrauchsmuster nicht vertrags- oder gesetzeswidrig angemeldet. Denn eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur Abtretung und Einwilligung in die Umschreibung des Klagegebrauchsmusters sowie der weiteren geltend gemachten Anspr\u00fcche besteht nicht. Eine vertragliche Verpflichtung besteht nicht auf Grund des zwischen der X und dem Beklagten geschlossen Beratungsvertrages. Denn der Gegenstand der Erfindungsmeldung vom 7. M\u00e4rz 2000 ist nicht wesensgleich mit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster (I.), so dass es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Entwicklung eines Abgabeventils nach dem Beratungsvertrag vertraglich geschuldet war und zu welchem Zeitpunkt der Beratungsvertrag in Kraft gesetzt wurde, nicht ankommt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entwicklung eines Abgabeventils zum Zeitpunkt des Bestehens des zweiten Vertrages noch geschuldet war, so dass keine vertragliche Verpflichtung besteht, die im August 2002 gemachte Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen (II.). Entsprechend besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Gegenstand der Erfindungsmeldung vom 7. M\u00e4rz 2000 zeigt keine Wesensgleichheit mit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmusters. Sie stimmen hinsichtlich des technischen Problems und der L\u00f6sung nicht \u00fcberein. Die L\u00f6sung nach dem Klagegebrauchsmuster war f\u00fcr einen Fachmann auch nicht ohne Weiteres erkennbar (vgl. hierzu BGH, GRUR 1979, 692693 \u2013 Spinnturbine; BGHZ 78, 358, 363 ff. \u2013 Spinnturbine II; BGH, MItt. 1996, 16, 18 \u2013 Gummielastische Masse; Benkard\/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl. \u00a7 8 Rdnr. 6; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. \u00a7 8 Rdnr. 9).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster betrifft gattungsgem\u00e4\u00df ein Abgabeventil mit Beutel f\u00fcr die Abgabe von unter Druck stehenden Fl\u00fcssigkeiten, Sch\u00e4umen, Gelen oder dergleichen mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Der Beutel (1)<\/p>\n<p>a) ist aus flexiblem Folienmaterial verschwei\u00dft,<\/p>\n<p>b) hat einen in das Folienmaterial eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rper (15),<\/p>\n<p>2. ist durch eine mit einem Ventildeckel (2) verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung eines Beh\u00e4lters (1) hindurch in diesem platzierbar,<\/p>\n<p>aa) wobei der Ventildeckel (2) einen Ventilk\u00f6rper (6) mit einer aus einer Schlie\u00dfstellung heraus entgegen der Wirkung eines elastischen Elementes, insbesondere einer Druckfeder (7), axial verschiebbaren Ventilnadel (4) aufnimmt und<\/p>\n<p>bb) am Ventilk\u00f6rper (6) eine Aufnahme (14) zur Befestigung eines Beutels (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Solche Baueinheiten sind, so das Klagegebrauchsmuster in seiner einleitenden Beschreibung, aus den Druckschriften WO 90\/10583 (nachfolgend C I), EP 0 471 xxx (nachfolgend Z) und EP 0 697 xxx (nachfolgend C II) bekannt. Bei dem Abgabeventil, bekannt aus der Druckschrift C I, erstreckt sich ein Teil eines Abgabeventils durch einen Beutel, welcher mit dem Ventilk\u00f6rper des Abgabeventils dicht verschwei\u00dft ist. Ein Austreten des Beutelinhalts durch einen Zwischenraum zwischen Beutel und Abgabeventil wird dadurch verhindert und ein guter Halt gew\u00e4hrleistet. Nachfolgend abgebildet ist eine entsprechende Vorrichtung wie sie in Figur 3 der Druckschrift C I gezeigt wird.<\/p>\n<p>Bei den in den Druckschriften Z und C II offenbarten Baueinheiten eines Abgabeventils wird der Beutel mittels zweier Halter, die sowohl an der inneren als auch an der \u00e4u\u00dferen Mantelfl\u00e4che des Beutels angreifen, am Ventilk\u00f6rper durch Verklemmen befestigt. Nachfolgend abgebildet in Figur 2 ist eine Baueinheit wie sie durch die Druckschrift C II offenbart wird und in Figur 4, diejenige der Offenbarung Z.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster weiter aus, dass die Beutel herk\u00f6mmlicherweise aus flexiblem Folienmaterial bestanden, das aus mehreren laminierten Schichten aufgebaut war, wobei die innerste Schicht meist aus Polyolefinen bestand. Die Verwendung von Polyolefinen hat den Vorteil, dass sie sich mit sich selbst gut verschwei\u00dfen lassen. Eine Verschwei\u00dfung mit anderen Materialien ist hingegen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Nachteilig an der Verwendung von Bestandteilen bestehend aus Polyolefinen ist, dass sie gegen\u00fcber organischen Medien permeabel sind. Wird ein organisches Medium wie Butan als Druckmittel zur Komprimierung des Beutels in einer Aerosoldose verwendet, so kommt es bei der Verwendung von Polyolefinen f\u00fcr den Ventilk\u00f6rper zum Druckausgleich zwischen Beutel und Beh\u00e4lterinhalt durch Diffusion. Auch kann ein L\u00f6sungsmittel aus dem Beutel \u00fcber den Ventilk\u00f6rper heraus diffundieren.<br \/>\nDa der Beutel bei der Offenbarung C I unmittelbar an dem Ventilk\u00f6rper angeschwei\u00dft war, musste auch der Ventilk\u00f6rper aus Polyolefinen hergestellt sein, da ansonsten eine dichte Befestigung nicht m\u00f6glich war. Bei C II hingegen bestand der Ventilk\u00f6rper nicht aus Polyolefinen, sondern aus einem anderem Material wie Polyacetal, um die nachteilige Permeabilit\u00e4t zu vermeiden. Das gleiche gilt f\u00fcr die Offenbarung Z. Eine Befestigung des Beutels an dem Ventilk\u00f6rper erfolgte bei beiden Druckschriften \u00fcber eine mechanische Klemmvorrichtung derart, dass sich eine der beiden Klemmvorrichtungen innerhalb des Beutels befand, was das Klagegebrauchsmuster wegen des erh\u00f6hten Fertigungs- und Montageaufwandes als nachteilig ansieht. Bei der Offenbarung C II wurde eine zus\u00e4tzliche Befestigung des Beutels an dem Ventilk\u00f6rper dadurch erreicht, dass der Ventilk\u00f6rper mit einem Belag bedeckt wurde, der ein Verschwei\u00dfen erm\u00f6glichte.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, ein Abgabeventil mit Beutel zu schaffen, das gegen\u00fcber organischen Materialien nicht permeabel ist und bei dem der Beutel fertigungs- und montagetechnisch leicht und sicher am Ventilk\u00f6rper befestigt wird. Hierzu schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden weiteren Merkmalen vor:<\/p>\n<p>2. die stirnseitige Oberfl\u00e4che (16) des in den Beutel (11) eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rpers (15) wird<\/p>\n<p>a) mittels einer Dichtung (8),<\/p>\n<p>b) mindestens teilweise bedeckt.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zeigt die Erfindungsmeldung des Beklagten vom 7. M\u00e4rz 2000 (Anlage B 7) \u2013 wie im Tatbestand abgebildet &#8211; ein Abgabeventil, bei welchem der Aufnahmek\u00f6rper, welcher teilweise in dem Beutel versenkt ist, durch eine Verklammerung an dem Beutel befestigt wird. Er weist eine r\u00f6hrenf\u00f6rmige Dichtung auf, die den Aufnahmek\u00f6rper an seinem Ende, welches Richtung der Beutel\u00f6ffnung zeigt, umh\u00fcllt, sowie eine Dichtung, welche sich auf dem Zylinder des Aufnahmek\u00f6rpers befindet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Erfindungsmeldung vom 7. M\u00e4rz 2000 offenbart nicht das Merkmal 1.a) der obigen Merkmalsgliederung, welches besagt, dass der Beutel einen in das Folienmaterial eingeschwei\u00dften Aufnahmek\u00f6rper (15) hat. Die von dem Beklagten gemeldete Erfindung weist unstreitig eine Verklammerung des Aufnahmek\u00f6rpers an dem Beutel auf. Die Verklammerung ist nicht wesensgleich mit der in dem Klagegebrauchsmuster offenbarten Verschwei\u00dfung. Sie war f\u00fcr einen Fachmann nicht ohne Weiteres erkennbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zur Frage der Wesensgleicheit vorgetragen, dass zwar in dem Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters von einem Einschwei\u00dfen die Rede sei. Ein Ersatz der Verklammerung, wie sie in der Erfindungsmeldung gezeigt werde, durch ein Verschwei\u00dfen sei jedoch f\u00fcr einen Fachmann naheliegend gewesen. Dies ergebe sich f\u00fcr einen Fachmann ohne Weiteres aus dem Stand der Technik, insbesondere den Druckschriften Z und C II, welche auch im Klagegebrauchsmuster beschrieben werden w\u00fcrden. Insoweit handle es sich um eine geringf\u00fcgige \u00c4nderung der Befestigungsmethode.<br \/>\nDer Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass Ausgangspunkt f\u00fcr die Entwicklung der gemeldeten Erfindung die Druckschriften Z und C II gewesen seien. Hieraus sei bekannt gewesen, dass zum einen ein Einschwei\u00dfen des Aufnahmek\u00f6rpers in den Beutel lediglich mit Polyolefinen m\u00f6glich sei. Die Verwendung von Polyolefinen w\u00fcrde jedoch \u2013 was dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt sei &#8211; den Nachteil aufweisen, dass sie f\u00fcr organische Medien permeabel seien und im \u00dcbrigen auch nicht bruchfest. Aus C II sei eine Verklemmung bekannt gewesen, bei der das Abgabeventil aus einem anderen Material als Polyolefinen bestanden habe. Der Fachmann h\u00e4tte daher um eine Gasdichtigkeit ausgehend von der gemeldeten Erfindung zu erreichen, zum einen statt eines nichtpermeablen Materials, welches auf Grund der Verklemmung des Beutels mit dem Aufnahmek\u00f6rper nicht erforderlich war, auf Polyolefine und deren bekannte Nacheile zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen. Dann h\u00e4tte er jedoch lediglich eine aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung erhalten, mit dem Nachteil der Permeabilit\u00e4t des Aufnahmek\u00f6rpers. Um zu der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zu gelangen, h\u00e4tte er weiter den Aufnahmek\u00f6rper vollst\u00e4ndig in den Beutel einschwei\u00dfen und den Teil des Aufnahmek\u00f6rpers, der zum Austausch von organischen Medien noch in der Lage gewesen sei, mit einer Dichtung zumindest teilweise bedecken m\u00fcssen. Diese Schritte seien jedoch f\u00fcr einen Fachmann anhand des Standes der Technik nicht mehr naheliegend gewesen.<\/p>\n<p>Der Auffassung des Beklagten ist zuzustimmen. Es handelte sich bei dem Austausch der Verklammerung durch eine Verschwei\u00dfung auf Grund des zum Zeitpunkt der gemeldeten Erfindung bekannten Standes der Technik f\u00fcr einen Fachmann nicht um eine geringf\u00fcgige \u00c4nderung. Denn hierf\u00fcr h\u00e4tte der Fachmann, um eine entsprechende Gasdichtigkeit zu erzielen, verschiedene \u00dcberlegungen anstellen m\u00fcssen, die nicht ohne Weiteres nahegelegen haben. Er h\u00e4tte, wie der Beklagte zu Recht ausgef\u00fchrt hat, auf die Nachteile der Verwendung von Polyolefinen als Aufnahmek\u00f6rper zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen, um eine Verschwei\u00dfung zu erm\u00f6glichen. Die gemeldete Erfindung macht zwar, insoweit ist der Kl\u00e4gerin zuzustimmen, keine Angaben zu der Art des verwendeten Materials f\u00fcr den Aufnahmek\u00f6rper. Aus dem Stand der Technik ist dem Fachmann jedoch bekannt, dass die Verwendung von Polyolefinen nur Vorteile bietet, wenn sie mit dem Beutel verschwei\u00dft werden. Denn dadurch kann eine einfache Verbindung zwischen dem Aufnahmek\u00f6rper und dem Beutel geschaffen werden. Eine solche Befestigung beinhaltet jedoch auch den Nachteil der Permeabilit\u00e4t des Aufnahmek\u00f6rpers.<br \/>\nDaher bietet sich f\u00fcr den Fall einer Verklammerung \u2013 wie bei der Erfindungsmeldung &#8211; die Verwendung anderer Materialien an, wie z.B. Polyacetal, welches bruchfest und nicht permeabel ist. Er sieht daher, wenn er den Gegenstand der gemeldeten Erfindung untersucht, dass f\u00fcr den Aufnahmek\u00f6rper nicht Polyolefine verwendet werden sollten, da der Aufnahmek\u00f6rper auf Grund der gro\u00dfen, nicht in dem Beutel verklemmten Oberfl\u00e4che, viel Raum f\u00fcr Diffusion organischer Medien geboten h\u00e4tte. Die Dichtung, welche sich unterhalb der Kupplung f\u00fcr den Ventilk\u00f6rper befindet, h\u00e4tte eine Diffusion nicht erheblich verhindern k\u00f6nnen, da die Dichtung nur einen kleinen Teil des vorstehenden Aufnahmek\u00f6rpers bedeckt. Der Fachmann h\u00e4tte daher weiter, um zu der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster zu gelangen, von der Verwendung eines nicht permeablen Materials Abstand nehmen m\u00fcssen, um ein Verschwei\u00dfen mit dem Beutel zu erm\u00f6glichen. Dann w\u00e4re er jedoch noch nicht zu der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster gelangt, sondern er h\u00e4tte weiterhin erkennen m\u00fcssen, dass er eine Diffusion in gr\u00f6\u00dferem Umfang vermeiden kann, wenn er zum einen den Aufnahmek\u00f6rper nahezu vollst\u00e4ndig in den Beutel verschwei\u00dft und zum anderen die freie Fl\u00e4che des Aufnahmek\u00f6rpers mit einer Dichtung zumindest teilweise abdeckt. Diese L\u00f6sung ist jedoch nicht ohne Weiteres naheliegend.<\/p>\n<p>Diese Auffassung wird auch durch den internationalen Pr\u00fcfungsbericht des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 12. M\u00e4rz 2004 (Anlage B 16) gest\u00fctzt. Dem Pr\u00fcfbericht lag eine Anmeldung der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster als PCT-Anmeldung (PCT WO 2004\/022452 A1, Anlage B 14) zugrunde. Gegenstand des Pr\u00fcfberichtes war u.a. das Gebrauchsmuster 201 14 xxx(Anlage B 15), welches auf der gemeldeten Erfindung fu\u00dft. Lediglich die Dichtung unterhalb der Kupplung f\u00fcr den Ventilk\u00f6rper wird in dem Gebrauchsmuster 201 14 864 nicht offenbart. Das Gebrauchsmuster wurde als allgemeiner Stand der Technik angesehen, jedoch nicht von ma\u00dfgeblicher Relevanz (vgl. International search report, Anlage B 15).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZum Zeitpunkt der Erfindung des Klagegebrauchsmusters \u2013 August 2002 \u2013 war die Entwicklung eines Abgabeventils nicht mehr vertraglich geschuldet. Eine entsprechende Verpflichtung sieht der von X und dem Beklagten am 17. Oktober 2001 geschlossene zweite Vertrag nicht vor. Dieser Vertrag, ist an die Stelle des Beratungsvertrages vom 12.\/15. Mai 1999 getreten. Sowohl nach dem Vertragswortlaut, dessen Regelungsgehaltes als auch den weiteren Umst\u00e4nde ergibt sich, dass der zweite Vertrag an die Stelle des Beratungsvertrages treten sollte und der Beklagte aus diesem Grunde nicht mehr verpflichtet war, weitere Entwicklungen zu t\u00e4tigen bzw. selbst\u00e4ndige Entwicklungen an die X zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>So wird in dem zweiten Vertrag in der Pr\u00e4ambel ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eO developed as a consultant the combustion gas powered tool &#8230;.<\/p>\n<p>This letter shall serve as an amendment to the contract between the parties and superseded the contract that is currently in place from April 26, 2000 to April 25, 2002. X and O hereby agree to the following:&#8230;\u201e<\/p>\n<p>Hierbei wird man \u2013 entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin \u2013 unter dem Verb \u201eto supersede\u201e ein \u201eAbl\u00f6sen\u201e oder \u201eErsetzen\u201e zu verstehen haben. Nach den von dem Beklagten als Anlagen B 23a und B 23b vorgelegten Ausz\u00fcgen aus dem Online-W\u00f6rterbuch der TU M und dem W\u00f6rterbuch f\u00fcr Recht, Wirtschaft und Politik wird \u201eto supersede\u201e mit \u201ean die Stelle treten, etw. abl\u00f6sen, Ersatz sein f\u00fcr, ersetzen u.\u00e4.\u201e \u00fcbersetzt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vertragsparteien, insbesondere die Kl\u00e4gerin, das Verb grunds\u00e4tzlich im Sinne einer \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung zu verstehen ist, bestehen nicht. Denn auch in Ziffer 26 des Beratungsvertrages wird der Begriff im Sinne eines Ersetzens verwendet. In Ziffer 26 wurde wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eThis Agreement constitutes the entire agreement between the parties concerning the subject matter hereof and supersedes all prior negotiations and agreements relating to the subject matter, whether written or oral, and may be modified or amended only by an instrument in writing executed by both parties hereto.\u201c<\/p>\n<p>Die entsprechende Passage wurde von der Kl\u00e4gerin wie folgt \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201e\u201eDer vorliegende Vertrag hat hinsichtlich des Vertragsgegenstandes umfassenden Charakter und ersetzt allen diesen Vertragsgegenstand betreffenden fr\u00fcheren Verhandlungen und Vertr\u00e4ge, ob schriftlich oder m\u00fcndlich; der Vertrag kann ausschlie\u00dflich durch eine schriftliche, von beiden Vertragsparteien ausgefertigte Urkunde ge\u00e4ndert oder erg\u00e4nzt werden.\u201e<\/p>\n<p>Gegen dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs spricht auch nicht die Verwendung des Begriffs \u201eamendment\u201e in der Pr\u00e4ambel des zweiten Vertrages. Zwar kann der Begriff \u201eamendment\u201e als \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung verstanden werden. Genauso gut wird dieser Begriff jedoch auch als Neufassung oder Ab\u00e4nderung verstanden.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Ersetzung des Beratungsvertrages durch den zweiten Vertrag spricht auch, dass die von dem Beklagten geschuldeten Entwicklungsarbeiten f\u00fcr ein gasbetriebenes Werkzeug entsprechend des Projektes 1 beendet waren, mithin an einer weiteren Entwicklungst\u00e4tigkeit durch den Beklagten kein Interesse mehr bestand. Ersichtlich sollte seine Aufgabe nunmehr darin bestehen, dem Werkzeug oder Teilen hiervon zu Patentschutz zu verhelfen und die Produktion zu unterst\u00fctzen, wof\u00fcr der Beklagte eine Bonuszahlung erhalten sollte. Denn der zweite Vertrag trifft eine Neuregelung der Bonusvereinbarung des Beratungsvertrages und geht damit davon aus, dass die mit $ 150.000,- zu verg\u00fctende Entwicklungsleistung betreffend das Projekt 1 abgeschlossen war, was sich auch aus der Pr\u00e4ambel des zweiten Vertrages ergibt, wo davon die Rede ist. dass der Beklagte ein gasbetriebenes Werkzeug und Nadelband entwickelt hat. Der Betrag in H\u00f6he von $ 150.000,- wurde dem Beklagten vor Abschluss des zweiten Vertrages auch ausbezahlt.<\/p>\n<p>Auf eine Beendigung der Entwicklungsarbeiten deutet auch das Schreiben der X vom 8. Oktober 2001 (Anlage ROP 17) hin, welches nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin Ausgangspunkt f\u00fcr den zweiten Vertrag war, wenn dort einleitend ausgef\u00fchrt wird, dass $ 150.000,- f\u00fcr die Arbeit an dem ersten Werkzeug gezahlt wurden und eine Bonuszahlung in H\u00f6he von $ 50.000,- ausgezahlt wird, wenn die Punkte 1. bis 3. erf\u00fcllt sind. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e1. Final tool drawings and 2 (two) working prototypes are delivered to X.<\/p>\n<p>2. Filing and issuance of at least one valid US Patent pertaining to the tool.<\/p>\n<p>3. The earlier of the two: Production startup of the first 1000 tools or 12 months from item 4a having been delivered.\u201c<\/p>\n<p>Weiter wird dann ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eItem A is complete and X received the second working prototype on October 1st 2001 in NY. While the tool was provided to L and P on August 22nd it failed to fire successfully (piston jammed on first shot). The new tool was received and tested in NY last week. (?)<\/p>\n<p>Item B- this item is still outstanding.(?)<\/p>\n<p>Item C- provided item B is complete the earliest date of C is October 1, 2002. (?)<\/p>\n<p>Unter der dann folgenden \u00dcberschrift \u201eFinal Compensation\/Performance for first tool\u201e schl\u00e4gt X dann konkret vor, unter welchen Voraussetzungen die Bonuszahlung in H\u00f6he von jeweils $ 25.000,- ausgezahlt wird. Hieraus ist zu ersehen, dass die Entwicklung des Werkzeugs abgeschlossen war und der Beklagte nunmehr, um die Bonuszahlung zu erhalten, die Punkte 2. und 3. erf\u00fcllen sollte, d.h. Unterst\u00fctzung bei der Beantragung eines US-Patentes betreffend das entwickelte Werkzeug sowie bei der Produktion, jedoch keine weitere Entwicklung.<br \/>\nDem Schreiben vom 8. Oktober 2001 l\u00e4sst sich auch entnehmen, das X die Entwicklung eines Prototypen selbst, mit Ausnahme der Details niedergelegt auf Seite 2 erster Abschnitt, als abgeschlossen ansah. Weitere \u2013 grundlegende \u2013 Entwicklungen an dem ersten Werkzeug (Project 1), insbesondere an der \u201efuel cell\u201e und dem Abgabeventil, waren ersichtlich von dem Beklagten nicht mehr geschuldet. Zwar wird die \u201efuel cell\u201e auf Seite 2 1. Abschnitt Ziffer 5 genannt. Hier ging es jedoch nur um die Bef\u00fcllung der \u201efuel cell\u201e und die erstrebte fehlende Kompatibilit\u00e4t zu dem Werkzeug des Konkurrenten Z, nicht jedoch um die weitere Entwicklung. Auch ist die L GmbH schon am 14. M\u00e4rz 2000 mit der Lieferung einer Zweikammerdose beauftragt worden ist, mithin lange vor der Erfindung des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Auch wurden &#8211; entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; in dem zweiten Vertrag nicht nur diejenigen Punkte geregelt, die in dem ersten Vertrag keine Regelung erfahren haben. So wurde bereits unter Ziffer 4 des Beratungsvertrages die Kosten f\u00fcr die Unterbringung des Beklagten bei seinen Aufenthalten in A geregelt. Auch die salvatorische Klausel, die Frage des anwendbaren Rechtes und des Gerichtsstandes waren schon Gegenstand des ersten Vertrages.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der StreZert betr\u00e4gt 5.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0339 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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