{"id":3397,"date":"2009-08-11T17:00:38","date_gmt":"2009-08-11T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3397"},"modified":"2016-06-03T12:45:13","modified_gmt":"2016-06-03T12:45:13","slug":"4b-o-13307-bohrfutter-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3397","title":{"rendered":"4b O 133\/07 &#8211; Bohrfutter III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01182<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 133\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz 1: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1829\">2 U 111\/09<\/a><br \/>\nRechtsmittelinstanz 2: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1870\">2 U 2\/10<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nII. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<br \/>\nIII. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nIV. Der Streitwert wird auf 1.030.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 055 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz sowie auf eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.12.2005 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 31.10.1994 am 10.04.1995 angemeldet und dessen Erteilung am 12.09.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Bevor die Kl\u00e4gerin am 05.12.2005 als Patentinhaberin eingetragen wurde, war zun\u00e4chst Herr C Inhaber des Klagepatents. Als dieser am 10.04.2005 verstarb, wurde er von seiner Ehefrau A allein beerbt. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent mit Vereinbarung vom 10.08.2005 (Anlage K 4) \u201emit allen Rechten und Pflichten\u201c und \u2013 so war sich die Kl\u00e4gerin mit Frau R\u00f6hm einig &#8211; mit Wirkung zum Umschreibungstag auf die Kl\u00e4gerin. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Bohrfutter.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nBohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbaren Futterk\u00f6rper (1), mit zwischen sich eine Aufnahme (4) f\u00fcr das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterk\u00f6rper (1) gef\u00fchrten Spannbacken (5), die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters durch einen am Futterk\u00f6rper (1) drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrten Spannring (8) mit einem an den Spannbacken (5) im Eingriff stehenden Spanngewinde (7\u2019) verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes (12) unerw\u00fcnschte Verstellungen der Spannbacken (5) verhindernden Sperreinrichtung (11) zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings (8) gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper (1), weiter mit einem zwischen Anschl\u00e4gen (16\u2019, 16\u2019\u2019) begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring (9), durch dessen Verdrehen das Sperrglied (12) verstellbar ist, und mit einer selbstt\u00e4tige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings (9) gegen\u00fcber dem Spannring (8) verhindernden Rasteinrichtung (17) mit einem von der Kraft einer Rastfeder beaufschlagten Rastglied (38\u2019\u2019),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\naxial vor dem Stellring (9) ein Anschlagring (50) am Futterk\u00f6rper (1) drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 4 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt ein Bohrfutter nach der Erfindung, links in einem Axialschnitt, rechts in einer Seitenansicht, jeweils in der Stellung der Spannbacken bei geringstem Spanndurchmesser und im ungesperrten Futterzustand. Figur 2 zeigt den Schnitt II\u2013II, Figur 3 den Schnitt III-III in Figur 1. Die Figuren 4.1 und 4.2 zeigen den Schnitt IV-IV in Figur 1, in der Teilfigur 4.1 im ungesperrten, in der Teilfigur 4.2 im gesperrten Futterzustand. Figur 5 zeigt eine weitere Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bohrfutters in einer Figur 1 entsprechenden Darstellung.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.05.2003 (Anlage K 16) wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte darauf hin, dass einzelne, von dieser vertriebene Bohrfutter das Klagepatent verletzen.<br \/>\nDie Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das Bohrfutter herstellt. Auf der Internationalen Eisenwarenmesse in K\u00f6ln, die vom 05.03. bis zum 08.03.2006 stattfand, legte die Beklagte die als Anlage K 7 vorgelegte Werbebrosch\u00fcre aus, die zahlreiche Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen von Bohrfuttern enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Auf dem deutschen Markt hat die Kl\u00e4gerin ein von der Beklagten hergestelltes Bohrfutter erworben, von dem Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 9 nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Im August 2006 lieferte die Beklagte an die deutsche Firma D in Plau am See Bohrfutter, die auch in der Werbebrosch\u00fcre Anlage K 7 beworben sind, wie sich aus der an die Firma D adressierten Rechnung vom 26.05.2006 (Anlage B 8) ergibt. Im Juni 2005 sowie am 06.07.2007 lieferte die Beklagte zudem Bohrfutter, die ebenfalls in der Werbebrosch\u00fcre Anlage K 7 beworben sind, an die Firma K in Mannheim (Anlage B 9).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werden Bohrfutter aus der Werbebrosch\u00fcre K 7 in der Bundesrepublik Deutschland durch die M (im Folgenden M GmbH) vertrieben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte die M GmbH direkt mit den Bohrfuttern beliefert oder in sonstiger Weise f\u00fcr diesen Vertrieb haftet.<\/p>\n<p>Desweiteren sind Bohrfutter an die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Firma N GmbH &amp; Co. Elektromotorenfabrik (im Folgenden: N GmbH) gelangt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, \u00fcber welchen Weg die Belieferung der N GmbH erfolgt ist und wann diese Lieferungen eingestellt wurden. Unstreitig ist, dass die Lieferungen \u00fcber die in China ans\u00e4ssige Firma O Ltd. (im Folgenden: Firma O) erfolgt sind. Das an N GmbH gelangte Bohrfutter ist in der Anlage K 15 abgebildet, die auszugsweise wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind Bohrfutter aus der Werbebrosch\u00fcre Anlage K 7 an die Firma P gelangt, wobei auch insoweit zwischen den Parteien streitig ist, ob P unmittelbar von der Beklagten beliefert wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte unterhielt jedenfalls am 26.10.2007 eine englisch-sprachige Internetseite <a title=\"www.Q.com\" href=\"http:\/\/www.q.com\/\">www.Q.com<\/a> (Anlage K 12), auf der unter anderem Bohrfutter gezeigt werden, die auch in der Werbebrosch\u00fcre K 7 aufgef\u00fchrt werden und die auch in den Rechnungen an die Firmen D und K erscheinen, wie etwa die Modelle E, F, G, H, I und J. Auf der Internetseite werden \u2013 in englischer Sprache &#8211; unteren anderem die mit ihrer Zentrale in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen M, R, S und N als Kunden der Beklagten bezeichnet. Ferner gibt die Beklagte auf der Internetseite an, dass sie auf zwei deutschen Messen in Krohne und in Hannover ausgestellt habe.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 hat die Beklagte eine Erkl\u00e4rung abgegeben, durch die sie sich zu der von der Kl\u00e4gerin begehrten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtet hat. Dabei hatte die Beklagte die Unterlassungserkl\u00e4rung dahingehend formuliert, dass sie sich \u201ebei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Vorst\u00e4nden\/Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten\u201c zur Unterlassung verpflichte. Daraufhin schrieb der Kl\u00e4gervertreter den Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 16.07.2007 (Anlage K 10) an mit der Bitte, die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung einleitend mit einem Vertragsstrafeversprechen zu versehen und nicht mit einem Versprechen der Festsetzung der gesetzlichen Ordnungsmittel durch das Gericht. Der Kl\u00e4gervertreter f\u00fchrte hierzu aus, die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung solle ein Vertragsstrafeversprechen enthalten, das wie folgt laute: \u201eDie Beklagte verpflichtet sich (\u2026) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die nachfolgend \u00fcbernommene Unterlassungsverpflichtung f\u00e4llig werdenden, an die Kl\u00e4gerin zahlbaren und von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden, im Einzelfall nicht unter 50.000,00 liegenden Vertragsstrafe, \u00fcber deren \u00fcber 50.000,00 hinausgehende Angemessenheit im Streitfall das Landgericht D\u00fcsseldorf entscheiden soll, zu unterlassen,\u2026.\u201c. Ansonsten k\u00f6nne die Verpflichtungserkl\u00e4rung im Unterlassungsteil nicht angenommen werden. Mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 11) gab der Beklagtenvertreter f\u00fcr die Beklagte eine Erkl\u00e4rung ab, in der er sich zu der begehrten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtete, wobei er die vom Kl\u00e4gervertreter vorgeschlagene Formulierung der Einleitung der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung \u00fcbernahm, jedoch die Mindesth\u00f6he der Vertragsstrafe auf 15.000,00 \u20ac herabsetzte. Mit Schreiben vom 27.07.2007 (Anlage K 26) kommentierte der Kl\u00e4gervertreter dies gegen\u00fcber dem Patentanwalt der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass das Vertragsstrafeversprechen seines Erachtens ausreichend sei und es deshalb insgesamt keinen Grund gebe, die von der Gegenseite mit Schreiben vom 17.07.2007 abgegebenen Erkl\u00e4rungen abzulehnen. Sp\u00e4testens im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung werde man gezwungen sein, die Erledigungserkl\u00e4rung abzugeben. Mit Schriftsatz vom 21.09.2007 hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, sie werde den Rechtsstreit in Bezug auf den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch in der m\u00fcndlichen Verhandlung teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren. Mit Schriftsatz vom 06.11.2007 hat die Kl\u00e4gerin dann dazu vorgetragen, dass die Beklagte noch im Oktober 2007 patentverletzende Bohrfutter an die N GmbH geliefert habe und patentverletzende Bohrfutter auf ihrer Internetseite zeige, weshalb eine Erledigungserkl\u00e4rung nicht mehr in Betracht komme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die in den Anlage K 9 und K 15 gezeigten Bohrfutter der Beklagten verletzten das Klagepatent, wobei das in K 9 abgebildete Bohrfutter dem Bohrfutter auf Seite 27 des Werbeprospekts K 7 und das in K 15 abgebildete Bohrfutter dem auf Seite 35 des Werbeprospekts K 7 gezeigten Bohrfutter entspreche. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass dar\u00fcber hinaus alle in den Anlagen B 8 und B 9 genannten Bohrfutter sowie all diejenigen Bohrfutter-Modelle aus dem Werbeprospekt (Anlage K 7) und dem Internetauftritt (Anlage K 12) mit der Klage angegriffen werden sollen, die sich in den an die Firmen D und K gerichteten Rechnungen gem\u00e4\u00df B 8 und B 9 wiederfinden. Schlie\u00dflich richte sich die Klage gegen s\u00e4mtliche in dem Werbeprospekt K 7 auf den Seiten 25 bis 40 gezeigten Bohrfutter-Modelle, da es aufgrund der Explosionszeichnungen nahe liege, dass das Klagepatent verletzt werde. M\u00f6glicherweise verletzten noch mehr Bohrfutter aus der K 12 das Klagepatent; insoweit beantrage sie, die Beklagte zu deren Vorlage zu verpflichten, \u00a7 142 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei auch f\u00fcr die von der M GmbH in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Bohrfutter verantwortlich. Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vorgetragen hat, die Beklagte habe die M GmbH direkt beliefert und die Belieferung eines ungarischen Unternehmens bestreite sie mit Nichtwissen, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, die Beklagte habe die Bohrfutter tats\u00e4chlich zun\u00e4chst an ein Unternehmen in Ungarn geliefert. Von dort seien die Bohrfutter an ein in Ungarn ans\u00e4ssiges Tochterunternehmen der M GmbH geliefert worden, die diese schlie\u00dflich an die M GmbH in Deutschland geliefert habe. Die technischen Spezifikationen f\u00fcr die Bohrfutter seien direkt mit M Deutschland abgesprochen worden. Zudem passten die gelieferten Bohrfutter nur auf so genannte Skill-Bohrmaschinen. Hierbei handele es sich um Bohrmaschinen, die das ungarische Tochterunternehmen der M GmbH produziere. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis des Klagepatents an die Firma in Ungarn geliefert und auch gewusst habe, dass diese nach Deutschland weiterliefere. Durch den \u201eUmweg\u201c \u00fcber Ungarn habe die Beklagte eine Patentverletzung in mittelbarer T\u00e4terschaft begangen, indem sie sich eines dolosen oder undolosen Werkzeugs zur Begehung der Patentverletzung bedient habe.<\/p>\n<p>An die N GmbH habe die Beklagte zwischen dem 06.02. und dem 01.10.2007 patentverletzende Bohrfutter f\u00fcr Bohrmaschinen der Modellnummern XXX und XXX geliefert. Die technischen Gespr\u00e4che zum Erwerb der Bohrfutter seien direkt zwischen der N GmbH und der Beklagten gef\u00fchrt worden, weil die Bohrfutter auf die jeweiligen Bohrmaschinen abzustimmen seien. Aus der letzten Lieferung vom 01.10.2007 stamme ein Bohrfutter, das in der Anlage K 15 abgelichtet sei. Wie sich aus der dort erkennbaren Einstanzung ergebe, sei dieses Bohrfutter noch in der 40. Kalenderwoche 2007 hergestellt worden.<br \/>\nAuch an P habe die Beklagte direkt geliefert.<\/p>\n<p>Neben Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung verlangt die Kl\u00e4gerin eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac. Dies begr\u00fcndet sie damit, dass die Beklagte nach Wirksamwerden der Vertragsstrafenvereinbarung noch Verletzungshandlungen begangen habe, n\u00e4mlich durch die Belieferung der N GmbH und durch die Internetpr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K 12, in der patentverletzende Bohrfutter aufgef\u00fchrt seien. Eine Vertragsstrafe in H\u00f6he des Doppelten der in der Vertragsstrafenvereinbarung pro Versto\u00df vorgesehenen Mindest-Vertragsstrafe von 15.000,00 \u20ac sei daher angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nI. Die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorst\u00e4nden\/ Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nBohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbaren Futterk\u00f6rper, mit zwischen sich eine Aufnahme f\u00fcr das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterk\u00f6rper gef\u00fchrten Spannbacken, die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters durch einen am Futterk\u00f6rper drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrten Spannring mit einem an den Spannbacken im Eingriff stehenden Spanngewinde verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes unerw\u00fcnschte Verstellungen der Spannbacken verhindernden Sperreinrichtung zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper, weiter mit einem zwischen Anschl\u00e4gen begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring, durch dessen Verdrehen das Sperrglied verstellbar ist, und mit einer selbstt\u00e4tige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings gegen\u00fcber dem Spannring verhindernden Rasteinrichtung mit einem von der Kraft einer Rastfeder beaufschlagten Rastglied,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen axial vor dem Stellring ein Anschlagring am Futterk\u00f6rper drehbar gelagert ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.10.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den vorstehend unter Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden.<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<br \/>\n4. an die Kl\u00e4gerin 30.000,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<br \/>\na) A, geb. B, durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.10.2004 bis zum 04.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird,<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten, seit dem 05.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es an einem axial vor dem Stellring am Futterk\u00f6rper gelagerten Anschlagring, so dass das Merkmal 6 nicht verwirklicht sei. Zudem fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt worden. Nach Abgabe dieser Erkl\u00e4rung habe sie, die Beklagte, keine patentverletzenden Bohrfutter ausgeliefert, auch nicht an die N GmbH. Falls diese noch bis zum 01.10.2007 Lieferungen erhalten haben sollte, m\u00fcsse dies durch die Firma O erfolgt sein, die den Kauf vermittelt habe. Im Hinblick auf die an die M GmbH gelangten Bohrfutter behauptet die Beklagte, sie habe diese an eine \u2013 nicht n\u00e4her bezeichnete &#8211; Firma in Ungarn geliefert und nicht gewusst, dass diese die Bohrfutter weiter an die M GmbH in der Bundesrepublik Deutschland liefern werde. An P habe sie, die Beklagte, nicht direkt geliefert; vielmehr m\u00fcsse P die Bohrfutter von einem inl\u00e4ndischen H\u00e4ndler, beispielsweise der N GmbH erhalten haben.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil es an einem Verschulden fehle. Nachdem sie, die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Jahr 2004 konstruiert habe, habe sie in der ersten H\u00e4lfte des Jahres 2005 einen chinesischen Patentanwalt mit einer Recherche nach relevanten Patenten in Europa beauftragt. Dieser habe zwei Patente gefunden, nicht aber das Klagepatent. Sie habe dann einen deutschen Patentanwalt mit der Pr\u00fcfung beauftragt, ob die zwei gefundenen Patente durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt seien. Dies habe dieser verneint.<\/p>\n<p>Die Vertragsstrafe sei schon deshalb nicht verwirkt, weil eine wirksame Vereinbarung \u00fcber eine Vertragsstrafe mangels Annahme durch die Kl\u00e4gerin nicht zu Stande gekommen sei. Im \u00dcbrigen sei die H\u00f6he unangemessen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagte schuldet der Kl\u00e4gerin auch keine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren. Dabei muss eine Bohrspindel in einem Futterk\u00f6rper der Bohrmaschine befestigt werden. Im Stand der Technik war bereits bekannt, dass die Spindeln mit Hilfe von Spannbacken gehalten werden. Diese Spannbacken werden ihrerseits von einem Spannring fixiert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die DE 43 13 742, die ein nur von Hand spannbares Bohrfutter offenbart und die DE 23 41 642, die ein selbstspannendes Futter offenbart. Beide Bohrfutter verf\u00fcgen \u00fcber einen Spannring, der die Spannbacken fixiert. Um den Spannring in der Position, in der die Spannbacken gespannt sind, in seiner Position gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper zu halten, ist eine Sperreinrichtung zwischen dem Spannring und einem Schleppring wirksam. Dabei greift ein an dem Schleppring angebrachtes Sperrglied in Sperrausnehmungen an der Innenseite des Spannrings ein. Die Sperreinrichtung wird aktiviert, indem ein Stellring bet\u00e4tigt wird, der mittels einer Rasteinrichtung mit dem Schleppring verbunden ist. Das Klagepatent kritisiert daran, dass ein solches Bohrfutter zum Spannen oder L\u00f6sen der Bet\u00e4tigung sowohl des Spannrings als auch des Stellrings bedarf, also eine Handhabung mit zwei H\u00e4nden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es vor diesem Hintergrund als seine Aufgabe, ein Bohrfutter vorzuschlagen, das auf m\u00f6glichst einfache Weise derart ausgebildet ist, dass beim Durchbohren einer Wand sich das Bohrfutter nicht so festzieht, dass es nur noch mit M\u00fche ge\u00f6ffnet werden kann (Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nBohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren,<br \/>\n1. mit einem Futterk\u00f6rper (1), der an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbar ist;<br \/>\n2. mit Spannbacken (5),<br \/>\na) die zwischen sich eine Aufnahme (4) f\u00fcr das Bohrwerkzeug bilden,<br \/>\nb) die im Futterk\u00f6rper (1) gef\u00fchrt sind,<br \/>\nc) die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters verstellbar sind<br \/>\n(1) durch einen durch einen Spannring (8), der am Futterk\u00f6rper (1) drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrt ist;<br \/>\n(2) mit einem Spanngewinde (7\u2019), das an den Spannbacken (5) im Eingriff steht;<br \/>\n3. ferner mit einer Sperreinrichtung (11),<br \/>\na) die mittels mindestens eines Sperrgliedes (12), das mit einer Sperrfeder zusammenwirkt, unerw\u00fcnschte Verstellungen der Spannbacken (5) verhindert,<br \/>\nb) die die Drehstellung des Spannrings (8) gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper (1) fixiert;<br \/>\n4. weiter mit einem koaxialen Stellring (9),<br \/>\na) der zwischen Anschl\u00e4gen (16\u2019, 16\u2019\u2019) begrenzt verdrehbar ist,<br \/>\nb) durch dessen Verdrehen das Sperrglied (12) verstellbar ist, und<br \/>\n5. mit einer Rasteinrichtung (17),<br \/>\na) die selbstt\u00e4tige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings (9) gegen\u00fcber dem Spannring (8) verhindert,<br \/>\nb) die ein Rastglied (38\u2019\u2019) aufweist, welches mit der Kraft einer Rastfeder beaufschlagt ist;<br \/>\n6. axial vor dem Stellring (9) ist ein Anschlagring (50) am Futterk\u00f6rper drehbar gelagert.<\/p>\n<p>Bei dem Bohrfutter nach der Lehre des Klagepatents ist eine einh\u00e4ndige Bet\u00e4tigung m\u00f6glich. Es muss lediglich der Stellring 9 bet\u00e4tigt werden. Im ge\u00f6ffneten Zustand befinden sich die Spannbacken 5 auseinander, wie Figur 3 zeigt. Damit die Spannbacken 5 eine Bohrspindel halten k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie zusammengef\u00fchrt werden, wie die Figur 2 zeigt. Die Zusammenf\u00fchrung der Spannbacken 5 wird \u00fcber den Spannring 8 bewirkt. Dies ist anhand des in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels nachvollziehbar. Zun\u00e4chst ist erkennbar, dass die Spannbacken 5 langgezogene K\u00f6rper sind, die \u00fcber ein Spanngewinde 7\u2019 verf\u00fcgen und in den Futterk\u00f6rper 1 eingelassen sind. Weiter ist gezeigt, dass der Spannring 8 \u00fcber ein Gewinde mit dem Spanngewinde 7\u2019 der Spannbacken 5 im Eingriff steht (Merkmal 2 c) (2)). Der Spannring 8 ist \u2013 wie Merkmal 2 c) (1) besagt -, axial unverschiebbar am Futterk\u00f6rper gef\u00fchrt. Wenn nun der Spannring 8 gedreht wird, greift er in das Spanngewinde 7\u2019 der Spannbacken 5 ein und bewegt diese \u2013 je nach Drehrichtung \u2013 entlang dem Gewinde axial nach oben oder unten. Werden die Spannbacken nach unten bewegt, so schlie\u00dfen sie sich um die eingesteckte Bohrspindel.<br \/>\nDie vorgenannte Drehung des Spannrings 8, die die Spannbacken anzieht, wird allerdings nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vom Benutzer nicht direkt an dem Spannring 8 ausgef\u00fchrt, sondern sie erfolgt \u00fcber den Stellring 9, der in der Figur 1 als eine H\u00fclse dargestellt ist. Wie der Stellring 9 mit dem Spannring 8 verbunden ist, damit die auf den Stellring 9 vom Benutzer ausge\u00fcbte Drehbewegung auf den Spannring \u00fcbertragen werden kann, ist beispielhaft in den Figuren 4.1 und 4.2 gezeigt, wobei in diesen Figuren an Stelle des Spannrings 8 ein Zwischenring 18 gezeigt ist, bei dem es sich um ein optionales Bauteil handelt (vgl. Unteranspruch 2), das einzelne Haltefunktionen des Spannrings \u00fcbernehmen kann (vgl. Abschnitt [0014]). Wie Figur 4.1 zeigt, ist der Zwischenring 18 mit dem Stellring 9 dadurch verbunden, dass an dem Zwischenring 18\/Spannring 8 ein Federb\u00fcgel 38\u2019 vorhanden ist, der mit diesem in Verbindung steht. Dieser Federb\u00fcgel weist einen Vorsprung 38\u2019 auf, der in die Rasteinrichtung 17\/17\u2019 eingreift. Wird nun am Stellring gedreht, so wird \u2013 vermittelt \u00fcber die Verbindung zwischen Federb\u00fcgel 38\u2019 und Rasteinrichtung 17 \u2013 der Zwischenring 18\/Spannring 8 mit bewegt. Dadurch werden die Spannbacken angezogen. Wenn nun die Spannbacken maximal ausgefahren sind, also gegen die eingesteckte Bohrspindel sto\u00dfen, dann dreht sich der Zwischenring 18\/ Spannring 8 nicht mehr mit; er bleibt stehen. Wird nun der Stellring 9 weiter gedreht, so tritt der Zustand ein, der in der Figur 4.2 gezeigt ist: der Federb\u00fcgel 38\u2019 ist aus der Rasteinrichtung 17 herausgedr\u00fcckt worden. Dadurch ist das Stellglied 12 des Federb\u00fcgels 38\u2019 in eine Ausnehmung 10 des Futterk\u00f6rpers 1 gedr\u00fcckt worden. Durch dieses Einrasten kann sich nun der Zwischenring 18\/Spannring 8 nicht mehr gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper 1 bzw. gegen\u00fcber den Spannbacken 5 bewegen; so ist vermieden, dass das Gewinde des Spannringes bei starker Beanspruchung der Spannbacken durch das Schlagbohren nachgibt und sich l\u00f6st. Dabei ist der Spannring 8 aber nur derart am Futterk\u00f6rper 1 arretiert, dass er sich nicht in Richtung eines \u00d6ffnens (Pfeil 14 in Figur 4.1) bewegen kann. Eine Bewegung in die Richtung des Schlie\u00dfens (Pfeil 15) ist jedoch auch nach der Arretierung des Sperrgliedes 12 noch m\u00f6glich. Tats\u00e4chlich sieht das Klagepatent vor, dass eine solche Bewegung auch nach der Arretierung noch stattfinden kann. Nach dem Einrasten des Sperrgliedes 12 in die Ausnehmung 10 kann der Spannring 8 noch weiter gedreht, d.h. also, die Spannbacken weiter angezogen werden (vgl. Abschnitt [0024]). Dieses weitere Anziehen kann \u00fcber die Anschl\u00e4ge 16\u2018 und 16\u2019\u2018 erfolgen, deren Ausgestaltung in Abschnitt [0018] beschrieben ist. Die Anschl\u00e4ge 16\u2018, 16\u2018\u2018 bewirken, dass sich der Stellring 9 nur in einem bestimmten Winkel um den Spannring 8 drehen l\u00e4sst (Merkmal 4. a)). Dies bedeutet, dass der Stellring 9, der sich nach dem Ausr\u00fccken des Vorsprungs 38\u2018 des Federb\u00fcgels aus der Rasteinrichtung 17\/17\u2019 zun\u00e4chst dreht, ohne den Zwischenring 18\/Spannring 8 mitzunehmen, nach einer Drehung um einen bestimmten Winkel um den Zwischenring 18\/Spannring 8 diesen wieder mitnimmt \u2013 und zwar, weil ein Bauteil an die Anschl\u00e4ge 16\u2018, 16\u2018\u2018 des anderen Bauteils anschl\u00e4gt. Wird der Zwischenring 18\/Spannring 8 vermittelt \u00fcber die Anschl\u00e4ge 16\u2018, 16\u2018\u2018 in diese Richtung des Schlie\u00dfens (Pfeil 15) mitbewegt, so werden die Spannbacken noch weiter festgezogen. Bei diesem weiteren Anziehen der Spannbacken \u201eklickert\u201c das Sperrglied 12 \u00fcber die Ausnehmungen 10 hinweg.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent nicht. Das Merkmal 6 ist nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin die Verwirklichung des Merkmals 6 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht als unstreitig angesehen werden kann. Das Bestreiten der Beklagten kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, auch wenn die Patentverletzung bis zu deren Schrifts\u00e4tzen vom 12.01.2009 und vom 19.06.2009 zwischen den Parteien unstreitig gewesen ist.<\/p>\n<p>In dem Umstand, dass die Beklagte die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zun\u00e4chst nicht bestritten und angegeben hat, auch die Lieferungen an die Firmen D und K h\u00e4tten vermutlich das Klagepatent verletzt, ist kein Gest\u00e4ndnis der Beklagten im Sinne des \u00a7 288 Abs. 1 ZPO zu sehen, dessen Bindungswirkung nach \u00a7 290 ZPO nur dann endet, wenn die widerrufende Partei beweist, dass ihr Gest\u00e4ndnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Erkl\u00e4rungen der Beklagten nicht in der von \u00a7 288 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind. \u00a7 288 Abs. 1 ZPO schreibt vor, dass die Erkl\u00e4rung, mit der ein Gest\u00e4ndnis erfolgen soll, in der m\u00fcndlichen Verhandlung oder zu Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters abgegeben werden muss. Schrifts\u00e4tzlicher Vortrag kann grunds\u00e4tzlich nur dann die Bindungswirkung eines Gest\u00e4ndnisses entfalten, wenn es die zugestehende Partei ausdr\u00fccklich oder schl\u00fcssig im Rechtsstreit wiederholt, z.B. durch Bezugnahme auf den das Gest\u00e4ndnis enthaltenden Schriftsatz (Z\u00f6ller\/Greger, 29. Aufl. 2009, \u00a7 288 Rn. 5; Musielak\/Huber, 6. Aufl. 2008, \u00a7 288 Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht erfolgt: Weder in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 06.11.2007 noch in der Verhandlung vom 14.07.2009 hat die Beklagte konkret auf ihren Vortrag, mit dem die Patentverletzung \u2013 zun\u00e4chst \u2013 nicht bestritten wurde, verwiesen. Im \u00dcbrigen ist festzustellen, dass die Beklagte die Patentverletzung im Laufe des Verfahrens nie ausdr\u00fccklich zugestanden, sondern sie lediglich nicht bestritten hat, indem sie etwa mit Schriftsatz vom 18.06.2007 vorgetragen hat, sie plane, sich zu unterwerfen, da sie es f\u00fcr wirtschaftlich nicht lohnenswert halte, sich gegen die vier Klagen zu verteidigen. In ihrer schrifts\u00e4tzlich abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung hat die Beklagte die Patentverletzung durch den Zusatz \u201eohne Anerkennung einer Rechtspflicht\u201c ebenfalls offen gelassen, und schlie\u00dflich hat die Beklagte auch im Hinblick auf die an die Firmen D und K gelieferten Bohrfutter lediglich von \u201evermutlichen\u201c Patentverletzungen gesprochen. Ein solches Nichtbestreiten kann nur in Ausnahmef\u00e4llen f\u00f6rmliche Gest\u00e4ndniswirkung haben, n\u00e4mlich dann, wenn weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, die den Schluss auf ein Gest\u00e4ndnis nahelegen (BGH NJW 1994, 3109; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.11.2003, 2 U 101\/02 &#8211; Kettenrad f\u00fcr Gelenkketten). Erkennbar sein muss das Einverst\u00e4ndnis der nichtbestreitenden Partei, dass die vom Gegner behaupteten Tatsachen zur Grundlage der zu f\u00e4llenden Entscheidung gemacht werden (BGH NJW 1994, 3109). Dies war vorliegend nicht der Fall, denn es war gerade das Ziel der Beklagten, durch ihren Sachvortrag zu verhindern, dass es in dem Rechtsstreit \u00fcberhaupt zu einem Gerichtsurteil kommt. Sie wollte vielmehr erreichen, dass der Rechtsstreit von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt bzw. zwischen den Parteien eine g\u00fctliche Einigung erzielt wird. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 stets offen gelassen, ob eine Patentverletzung tats\u00e4chlich vorliegt.<br \/>\nAnhaltspunkte f\u00fcr ein prozessual treuwidriges Verhalten der Beklagten sind nicht zu erkennen.<br \/>\nMit ihren Schrifts\u00e4tzen vom 12.01.2009 und vom 19.06.2009 hat die Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals nun substantiiert bestritten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nTats\u00e4chlich ist das Merkmal 6 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach Merkmal 6 muss axial vor dem Stellring ein Anschlagring am Futterk\u00f6rper drehbar gelagert sein. Welche Funktion dieses allein kennzeichnende Merkmal erf\u00fcllen soll, wird in Abschnitt [0006] n\u00e4her ausgef\u00fchrt. Danach soll der Anschlagring den Stellring davor sch\u00fctzen, beim Durchbohren einer Wand anzusto\u00dfen und dadurch gebremst zu werden, was dazu f\u00fchren k\u00f6nnte, dass das Bohrfutter sich festzieht. Au\u00dferdem soll der Anschlagring den Stellring gegen gr\u00f6\u00dfere axiale Belastung nach vorn sch\u00fctzen, damit die axiale Abst\u00fctzung des Stellrings nach hinten entsprechend gering beansprucht wird. Weiter soll der Anschlagring den h\u00e4ufig als reines Kunststoffteil ausgebildeten \u201eSpannring\u201c (an dieser Stelle d\u00fcrfte \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird &#8211; aber \u201eStellring\u201c gemeint sein) vor im vorderen Ringteil besonders hohen Verschlei\u00dfbeanspruchungen sch\u00fctzen. Ein weiterer Vorteil des Anschlagrings soll darin bestehen, dass bei einem Betrieb des Bohrfutters im Linkslauf die Sperreinrichtung beim Durchbohren einer Wand geschont wird, weil die Bremswirkung auf den Anschlagring und nicht den Stellring ausge\u00fcbt wird, so dass die Sperreinrichtung nicht das Bremsmoment aufnehmen muss.<\/p>\n<p>Aus diesen Ausf\u00fchrungen wird deutlich, dass es das Klagepatent aus verschiedenen Gr\u00fcnden als entscheidend ansieht, den Stellring zum einen vor axial wirkenden Kr\u00e4ften und zum anderen vor Kr\u00e4ften, die die Drehung des Stellrings abbremsen, zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>Die axial wirkenden Kr\u00e4fte sollen einerseits deshalb verhindert werden, um die axiale Abst\u00fctzung des Stellrings nach hinten zu schonen (also in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 das Kugellager 22 und den Druckring 21, vgl. Abschnitt [0012])). Andererseits sollen Verschlei\u00dferscheinungen im vorderen Ringteil vermieden werden. Das Klagepatent spricht in Abschnitt [0006] in diesem Zusammenhang von Verschlei\u00dferscheinungen des \u201eSpannrings\u201c. Tats\u00e4chlich wird der Fachmann dies aber so verstehen, dass es sich um eine Verwechselung handelt und in Wahrheit der Stellring gemeint ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Klagepatent dieselbe Verschlei\u00dfproblematik in Abschnitt [0017] erneut beschreibt und dort zwar auch wieder das Wort \u201eSpannring\u201c verwendet, diesem Wort jedoch die Bezugsziffer 9 zuordnet, die f\u00fcr den Stellring und nicht f\u00fcr den Spannring steht. Vor allem aber wird der Fachmann die vorgenannte Textstelle deshalb im korrigierten Sinne verstehen, weil auf der Hand liegt, dass nicht vom Spannring die Rede sein kann, wenn es hei\u00dft, das Bauteil sei \u201eh\u00e4ufig als reines Kunststoffteil\u201c ausgebildet. Da der Spannring die Funktion hat, die metallenen Spannbacken durch ein Gewinde sehr fest anzuziehen, ist eine Ausbildung des Spannrings aus Kunststoff fernliegend. Auf den Stellring dagegen passt diese Umschreibung genau \u2013 schon aus den Figuren der Ausf\u00fchrungsbeispiele ergibt sich, dass es nahe liegt, diesen aus Kunststoff auszubilden. Schlie\u00dflich ist auf den Gesamtzusammenhang des Absatzes [0006] zu verweisen.<\/p>\n<p>Die Kr\u00e4fte, die die Drehung des Stellrings abbremsen, sollen deshalb vom Anschlagring aufgenommen und dadurch vom Stellring ferngehalten werden, um einerseits ein unerw\u00fcnschtes Festziehen des Bohrfutters und andererseits eine zu starke Beanspruchung der Sperreinrichtung im Linkslauf des Bohrfutters zu vermeiden.<\/p>\n<p>Das Merkmal 6 enth\u00e4lt f\u00fcr jedes der vorgenannten Probleme eine L\u00f6sung: Zur L\u00f6sung des letztgenannten Problems, n\u00e4mlich die Kr\u00e4fte, die die Drehung des Stellrings abbremsen, vom Stellring fernzuhalten, sieht das Merkmal vor, dass der Anschlagring drehbar gelagert ist. Aufgrund seiner Drehbarkeit kann der Anschlagring dann, wenn er zwischen die Wand und den sich drehenden Stellring ger\u00e4t, die von der Wand ausgehende Bremswirkung aufnehmen, so dass sich der Stellring ungehindert weiter drehen kann und demnach auch die Sperreinrichtung im Linkslauf nicht beansprucht wird &#8211; wobei sich allerdings bei starkem axialen Druck auf den Anschlagring durch die Reibung zwischen Anschlagring und Stellring auch eine gewisse Bremswirkung auf den Stellring und damit auch auf die Sperreinrichtung \u00fcbertragen wird. Zur L\u00f6sung des erstgenannten Problems, n\u00e4mlich eine \u00dcbertragung der axialen Kr\u00e4fte auf den Stellring zu verbinden, sieht das Merkmal vor, dass der Anschlagring am Futterk\u00f6rper gelagert ist. Das bedeutet, dass der Anschlagring derart am Futterk\u00f6rper anliegt, dass er sich gegen diesen und nicht gegen den Stellring abst\u00fctzt, wenn axiale Kr\u00e4fte auf ihn \u2013 den Anschlagring \u2013 wirken. Dar\u00fcber hinaus hilft die Lagerung am Futterk\u00f6rper auch dabei, sogar die geringf\u00fcgige Bremswirkung auf den Stellring, die sich bei starkem Druck durch die Reibung zwischen Anschlagring und Stellring ergibt, zu verhindern. Insgesamt erf\u00fcllt der Anschlagring die ihm gem\u00e4\u00df der Vorteilsbeschreibung des Klagepatents zugedachte Funktion nur dann vollst\u00e4ndig, wenn beide Teilbestandteile des Merkmals 6 gegeben sind.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, wonach sich der Anschlagring axial am Futterk\u00f6rper abst\u00fctzen muss, sieht sich der Fachmann best\u00e4tigt, wenn er ber\u00fccksichtigt, welchen allgemeinen technischen Wortsinn der Begriff der Lagerung hat. So wird \u2013 wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 im Maschinenbau als Lager ein Element zum Tragen oder F\u00fchren relativ zueinander beweglicher Maschinenteile verstanden, wobei dieses Element die jeweils auftretenden Kr\u00e4fte aufnimmt und auf ein anderes Bauteil ableitet. Auch nach dieser Definition muss demnach das Lager die Kr\u00e4fte des auf ihm gelagerten Bauteils aufnehmen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Klagepatentschrift den Begriff der Lagerung abweichend von diesem allgemeinen technischen Wortsinn definieren will, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Freilich bedeutet diese Auslegung nicht, dass der Anschlagring nach Merkmal 6 den Stellring \u00fcberhaupt nicht ber\u00fchren darf. Selbst in den Figuren 5 und 9 ber\u00fchrt der Anschlagring 50 den Stellring 9. Allerdings ist auch dort der Anschlagring 50 stets so gelagert, dass die axialen Kr\u00e4fte \u00fcber die Ringschulter 51 und den Sprengring 52 auf den Futterk\u00f6rper 1 und nicht auf den Stellring abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund \u00fcberzeugt die Argumentation der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht, die in der Klagepatentschrift beschriebenen Vorteile w\u00fcrden im Wesentlichen bereits dadurch erreicht, dass der Anschlagring drehbar gelagert sei und es komme nicht mehr darauf an, ob dieser sich am Futterk\u00f6rper abst\u00fctze oder am Stellring. Dieser Argumentation kann \u2013 \u00fcber die vorstehenden Erw\u00e4gungen zur Funktion und zum technischen Wortsinn des Merkmals hinaus \u2013 auch deshalb nicht gefolgt werden, weil es nach diesem Verst\u00e4ndnis unverst\u00e4ndlich w\u00e4re, weshalb im Patentanspruch die Lagerung \u201eam Futterk\u00f6rper\u201c vorgeschrieben wurde. Es h\u00e4tte dann ausgereicht, vorzugeben, dass der Anschlagring \u201edrehbar gelagert\u201c sein solle.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei dem Bohrfutter gem\u00e4\u00df Anlage K 9 liegt der Anschlagring, den die Kl\u00e4gerin in dem silbernen Ringteil sieht, ausschlie\u00dflich auf dem orangefarbenen Stellring auf. Zwar ist an dem Futterk\u00f6rper noch eine Nut vorhanden; auf dieser liegt der Anschlagring aber in keiner Weise auf. Besonders deutlich wird dies, wenn man bei dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Muster den Stellring einmal entfernt und den silbernen Ring so weit wie m\u00f6glich auf das Futterk\u00f6rper aufsteckt. Der silberne Ring passiert dann ohne jeden Widerstand die Nut, liegt also nicht an dessen Unterkante auf. In der m\u00fcndlichen Verhandlung war zwischen den Parteien auch unstreitig, dass tats\u00e4chlich nicht der silberne Ring in die Nut eingreift, sondern ein Sicherungsring, der aufgesteckt wird, um zu verhindern, dass der Anschlagring nach vorne abrutscht. Dieser Sicherungsring mag mit dem Sprengring 52 des Klagepatents verglichen werden, der axial hinter der Au\u00dfenkante des Anschlagrings liegt; er \u00e4ndert aber nichts daran, dass sich der silberne Ring nicht am Futterk\u00f6rper abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das Bohrfutter gem\u00e4\u00df Anlage K 15. Auch dort ist der Anschlagring nicht am Futterk\u00f6rper abgest\u00fctzt, insbesondere liegt er nicht auf der Nutunterkante auf.<\/p>\n<p>Dass dies bei den Bohrfuttern auf den Seiten 25 bis 40 des Werbeprospekts K 7 und denjenigen Bohrfuttern, die in den Rechnungen B 8 und B 9 aufgef\u00fchrt sind, anders ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war.<\/p>\n<p>Dem Antrag der Kl\u00e4gerin, gem\u00e4\u00df \u00a7 142 ZPO der Beklagten aufzugeben, Originale der auf ihrer Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 12 beworbenen Bohrfutter vorzulegen, war nicht nachzugehen. Denn die Kl\u00e4gerin verlangt mit dem Antrag die Vorlage von 28 Bohrfuttern (s\u00e4mtliche Bohrfutter aus der Anlage K 12), ohne konkret darzulegen, weshalb im Hinblick auf die einzelnen Bohrfutter eine Patentverletzung wahrscheinlich sein soll. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich dies weitgehend aus den Explosionszeichnungen ergebe, die in der K 7 wiedergegeben seien, stellt keine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Modellen und den Indizien f\u00fcr die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatents dar, die \u2013 wie die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung beanstandet hat &#8211; erforderlich gewesen w\u00e4re, um den Vorlageantrag angemessen zu begr\u00fcnden. Dies erst recht vor dem Hintergrund, dass die in der K 7 gezeigten Explosionszeichnungen vieler auch in der K 12 gezeigten Modelle allenfalls Ziermanschetten (\u201edecorative sleeve\u201c) wie diejenigen der K 9 und K 15 aufweisen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent nicht verletzt, stehen der Kl\u00e4gerin weder der Unterlassungsanspruch noch der Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu. Ebensowenig hat die Beklagte eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac verwirkt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt 1.030.000,00 \u20ac. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.06.2007 eingereichte \u201eBeschwerde\u201c gegen die vorl\u00e4ufige Festsetzung des Streitwerts auf 1.000.000,00 \u20ac ist als solche gem\u00e4\u00df \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zul\u00e4ssig. Die Einw\u00e4nde der Beklagten hat die Kammer jedoch bei der abschlie\u00dfenden Streitwertfestsetzung ber\u00fccksichtigt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Streitwert ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt. Indizien f\u00fcr die Bemessung des Streitwerts sind dabei zum einen die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin, das hei\u00dft ihre Gr\u00f6\u00dfe, ihr mit dem eigenen Patent erzielter Umsatz sowie die Marktstellung und zum anderen die Intensit\u00e4t der Verletzungshandlung, das hei\u00dft die Art, das Ausma\u00df und die Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung. Die vom Ausgang des Verfahrens noch unbeeinflusste Wertangabe des Gl\u00e4ubigers in der Antragsschrift stellt in der Regel ein wesentliches Indiz dar. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin von vornherein geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur einmalig auf einer Messe aufgetreten ist, sondern auch sonst f\u00fcr die Lieferung von patentverletzenden Bohrfuttern in das Bundesgebiet verantwortlich ist. Jedenfalls nachdem auch der Internetauftritt der Beklagten und die Lieferungen an die Firma O bzw. die N GmbH zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurden, war ein Streitwert von 1.000.000,00 \u20ac gerechtfertigt. Dar\u00fcber hinaus war zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Beklagten unstreitig ein gro\u00dfes chinesisches Unternehmen handelt, das in China marktf\u00fchrend bei Bohrfuttern ist und auch nach Europa liefert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01182 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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