{"id":3395,"date":"2009-08-11T17:00:24","date_gmt":"2009-08-11T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3395"},"modified":"2016-04-27T14:49:27","modified_gmt":"2016-04-27T14:49:27","slug":"4b-o-13207-bohrfutter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3395","title":{"rendered":"4b O 132\/07 &#8211; Bohrfutter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01181<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 132\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorst\u00e4nden\/ Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<br \/>\nBohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbaren Futterk\u00f6rper, mit zwischen sich eine Aufnahme f\u00fcr das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterk\u00f6rper gef\u00fchrten Spannbacken, die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters durch einen am Futterk\u00f6rper drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrten Spannring mit einem an den Spannbacken im Eingriff stehenden Spanngewinde verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes unerw\u00fcnschte Verstellungen des Spannbacken verhindernden Sperreinrichtung zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper, weiter mit einem zwischen Anschl\u00e4gen begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring, durch dessen Verdrehen das Sperrglied verstellbar ist, und mit einer selbstt\u00e4tige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings gegen\u00fcber dem Spannring verhindernde Rasteinrichtung mit einem von der Kraft einer Rastfeder beaufschlagten Rastglied,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Anschl\u00e4ge f\u00fcr den Stellring dessen Verdrehung in beiden Drehrichtungen gegen\u00fcber dem Spannring begrenzen, bei denen das Sperrglied am Spannring angeordnet und zur Steuerung des Sperrglieds eine Steuerkurve am Stellring ausgebildet ist, wobei durch Verdrehen des Stellrings relativ zum Spannring das Sperrglied sich verstellt, bei denen die Sperrfeder und die Rastfeder gemeinsam von einem Federb\u00fcgel gebildet sind, der sich in Umfangsrichtung l\u00e4ngs des Spannrings erstreckt und drehschl\u00fcssig mit ihm verbunden ist, und bei denen der Federb\u00fcgel einen sich in Umfangsrichtung erstreckenden Federarm bildet, der am freien Armende das Sperrglied aufweist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.10.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<br \/>\n3. an die Kl\u00e4gerin 30.000,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2007 zu zahlen.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<br \/>\na) A, geb. B, durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 21.10.2004 bis zum 04.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird,<br \/>\nb) der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten, seit dem 05.12.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<br \/>\nIII. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.<br \/>\nV. Dieses Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 930.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nVI. Der Streitwert wird auf 1.030.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 043 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz sowie auf eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.12.2005 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 31.10.1994 am 10.04.1995 angemeldet und dessen Erteilung am 31.07.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Bevor die Kl\u00e4gerin am 05.12.2005 als Patentinhaberin eingetragen wurde, war zun\u00e4chst Herr C Inhaber des Klagepatents. Als dieser am 10.04.2005 verstarb, wurde er von seiner Ehefrau A allein beerbt. Diese \u00fcbertrug das Klagepatent mit Vereinbarung vom 10.08.2005 (Anlage K 4) \u201emit allen Rechten und Pflichten\u201c und \u2013 so war sich die Kl\u00e4gerin mit Frau A einig &#8211; mit Wirkung zum Umschreibungstag auf die Kl\u00e4gerin. Das Klagepatent bezieht sich auf ein Bohrfutter.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, lautet wie folgt:<br \/>\nBohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren, mit einem an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbaren Futterk\u00f6rper (1), mit zwischen sich eine Aufnahme (4) f\u00fcr das Bohrwerkzeug bildenden, im Futterk\u00f6rper 81) gef\u00fchrten Spannbacken (5), die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters durch einen am Futterk\u00f6rper (1) drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrten Spannring (8) mit einem an den Spannbacken (5) im Eingriff stehenden Spanngewinde (7\u2018) verstellbar sind, ferner mit einer mittels mindestens eines mit einer Sperrfeder zusammenwirkenden Sperrgliedes (12) unerw\u00fcnschte Verstellungen der Spannbacken (5) verhindernden Sperreinrichtung (11) zur Fixierung der Drehstellung des Spannrings (8) gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper (1), weiter mit einem zwischen Anschl\u00e4gen (16\u2018, 16\u2018\u2018) begrenzt verdrehbaren koaxialen Stellring (9), durch dessen Verdrehen das Sperrglied (12) verstellbar ist, und mit einer selbstt\u00e4tige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings (9) gegen\u00fcber dem Spannring (8) verhindernde Rasteinrichtung (17) mit einem von der Kraft einer Rastfeder beaufschlagten Rastglied (38\u2018\u2018),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Anschl\u00e4ge (16\u2018, 16\u2018\u2018) f\u00fcr den Stellring (9) dessen Verdrehung in beiden Drehrichtungen gegen\u00fcber dem Spannring (8) begrenzen, dass das Sperrglied (12) am Spannring (8) angeordnet und zur Steuerung des Sperrglieds (12) eine Steuerkurve (35) am Stellring (9) ausgebildet ist, wobei durch Verdrehen des Stellrings (9) relativ zum Spannring (8) das Sperrglied (12) sich verstellt, dass die Sperrfeder und die Rastfeder gemeinsam von einem Federb\u00fcgel (38) gebildet sind, der sich in Umfangsrichtung l\u00e4ngs des Spannrings (8) erstreckt und drehschl\u00fcssig mit ihm verbunden ist, und dass der Federb\u00fcgel (38) einen sich in Umfangsrichtung erstreckenden Federarm (36) bildet, der am freien Armende das Sperrglied (12) aufweist.<\/p>\n<p>Wegen der lediglich insbesondere geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 5, 6, 7 und 12 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt ein Bohrfutter nach der Erfindung, links in einem Axialschnitt, rechts in einer Seitenansicht, jeweils in der Stellung der Spannbacken bei geringstem Spanndurchmesser und im ungesperrten Futterzustand. Figur 2 zeigt den Schnitt II\u2013II, Figur 3 den Schnitt III-III in Figur 1. Die Figuren 4.1 und 4.2 zeigen den Schnitt IV-IV in Figur 1, in der Teilfigur 4.1 im ungesperrten, in der Teilfigur 4.2 im gesperrten Futterzustand.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 14.05.2003 (Anlage K 16) wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte darauf hin, dass einzelne, von dieser vertriebene Bohrfutter das Klagepatent verletzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das Bohrfutter herstellt. Auf der Internationalen Eisenwarenmesse in K\u00f6ln, die vom 05.03. bis zum 08.03.2006 stattfand, legte die Beklagte die als Anlage K 7 vorgelegte Werbebrosch\u00fcre aus, die zahlreiche Abbildungen, Zeichnungen und Skizzen von Bohrfuttern enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Auf dem deutschen Markt hat die Kl\u00e4gerin ein von der Beklagten hergestelltes Bohrfutter erworben, von dem Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 9 nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Im August 2006 lieferte die Beklagte an die deutsche Firma D in Plau am See Bohrfutter, die auch in der Werbebrosch\u00fcre Anlage K 7 beworben sind. Es handelt sich dabei um Bohrfutter mit den Modellbezeichnungen E, F, G, G, H, I und J, wie sich aus der an die Firma D adressierte Rechnung vom 26.05.2006 (Anlage B 8) ergibt.<\/p>\n<p>Im Juni 2005 sowie am 06.07.2007 lieferte die Beklagte zudem Bohrfutter, die ebenfalls in der Werbebrosch\u00fcre K 7 beworben sind, an die Firma K in Mannheim. Es handelt sich dabei um die Modelle L und I (Anlage B 9).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werden Bohrfutter aus der Werbebrosch\u00fcre Anlage K 7 in der Bundesrepublik Deutschland durch die M GmbH (im Folgenden M GmbH) vertrieben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte die M GmbH direkt mit den Bohrfuttern beliefert oder in sonstiger Weise f\u00fcr diesen Vertrieb haftet.<\/p>\n<p>Desweiteren sind Bohrfutter an die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige Firma N GmbH &amp; Co. Elektromotorenfabrik (im Folgenden: N GmbH) gelangt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, \u00fcber welchen Weg die Belieferung der N GmbH erfolgt ist und wann diese Lieferungen eingestellt wurden. Unstreitig ist, dass die Lieferungen \u00fcber die in China ans\u00e4ssige Firma O Ltd. (im Folgenden: Firma O) erfolgt sind. Das an N GmbH gelangte Bohrfutter ist in der Anlage K 15 abgebildet, die auszugsweise wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind Bohrfutter aus der Werbebrosch\u00fcre Anlage K 7 an die Firma P gelangt, wobei auch insoweit zwischen den Parteien streitig ist, ob P unmittelbar von der Beklagten beliefert wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte unterhielt jedenfalls am 26.10.2007 eine englisch-sprachige Internetseite <a title=\"www.Q.com\" href=\"http:\/\/www.q.com\/\">www.Q.com<\/a> (Anlage K 12), auf der unter anderem Bohrfutter gezeigt werden, die auch in der Werbebrosch\u00fcre K 7 aufgef\u00fchrt werden und die auch in den Rechnungen an die Firmen D und K erscheinen, wie etwa die Modelle E, G, H, I, J und L. Auf der Internetseite werden \u2013 in englischer Sprache &#8211; unteren anderem die mit ihrer Zentrale in Deutschland ans\u00e4ssigen Unternehmen M, R, S und N als Kunden der Beklagten bezeichnet. Ferner gibt die Beklagte auf der Internetseite an, dass sie auf zwei deutschen Messen in T und in U ausgestellt habe.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 hat die Beklagte eine Erkl\u00e4rung abgegeben, durch die sie sich zu der von der Kl\u00e4gerin begehrten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtet hat. Dabei hatte die Beklagte die Unterlassungserkl\u00e4rung dahingehend formuliert, dass sie sich \u201ebei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Vorst\u00e4nden\/Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten\u201c zur Unterlassung verpflichte. Daraufhin schrieb der Kl\u00e4gervertreter den Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 16.07.2007 (Anlage K 10) an mit der Bitte, die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung einleitend mit einem Vertragsstrafeversprechen zu versehen und nicht mit einem Versprechen der Festsetzung der gesetzlichen Ordnungsmittel durch das Gericht. Der Kl\u00e4gervertreter f\u00fchrte hierzu aus, die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung solle ein Vertragsstrafeversprechen enthalten, das wie folgt laute: \u201eDie Beklagte verpflichtet sich (\u2026) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die nachfolgend \u00fcbernommene Unterlassungsverpflichtung f\u00e4llig werdenden, an die Kl\u00e4gerin zahlbaren und von der Kl\u00e4gerin zu bestimmenden, im Einzelfall nicht unter 50.000,00 liegenden Vertragsstrafe, \u00fcber deren \u00fcber 50.000,00 hinausgehende Angemessenheit im Streitfall das Landgericht D\u00fcsseldorf entscheiden soll, zu unterlassen,\u2026.\u201c. Ansonsten k\u00f6nne die Verpflichtungserkl\u00e4rung im Unterlassungsteil nicht angenommen werden. Mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 11) gab der Beklagtenvertreter f\u00fcr die Beklagte eine Erkl\u00e4rung ab, in der er sich zu der begehrten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und zur Zahlung des begehrten Schadensersatzes verpflichtete, wobei er die vom Kl\u00e4gervertreter vorgeschlagene Formulierung der Einleitung der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung \u00fcbernahm, jedoch die Mindesth\u00f6he der Vertragsstrafe auf 15.000,00 \u20ac herabsetzte. Mit Schreiben vom 27.07.2007 (Anlage K 26) kommentierte der Kl\u00e4gervertreter dies gegen\u00fcber dem Patentanwalt der Kl\u00e4gerin dahingehend, dass das Vertragsstrafeversprechen seines Erachtens ausreichend sei und es deshalb insgesamt keinen Grund gebe, die von der Gegenseite mit Schreiben vom 17.07.2007 abgegebenen Erkl\u00e4rungen abzulehnen. Sp\u00e4testens im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung werde man gezwungen sein, die Erledigungserkl\u00e4rung abzugeben. Mit Schriftsatz vom 21.09.2007 hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, sie werde den Rechtsstreit in Bezug auf den Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch in der m\u00fcndlichen Verhandlung teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren. Mit Schriftsatz vom 06.11.2007 hat die Kl\u00e4gerin dann dazu vorgetragen, dass die Beklagte noch im Oktober 2007 patentverletzende Bohrfutter an die N GmbH geliefert habe und patentverletzende Bohrfutter auf ihrer Internetseite zeige, weshalb eine Erledigungserkl\u00e4rung nicht mehr in Betracht komme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die in den Anlage K 9 und K 15 gezeigten Bohrfutter der Beklagten verletzten das Klagepatent, wobei das in K 9 abgebildete Bohrfutter dem Bohrfutter auf Seite 27 des Werbeprospekts K 7 und das in K 15 abgebildete Bohrfutter dem auf Seite 35 des Werbeprospekts K 7 gezeigten Bohrfutter entspreche. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass dar\u00fcber hinaus alle in den Anlagen B 8 und B 9 genannten Bohrfutter sowie all diejenigen Bohrfutter-Modelle aus dem Werbeprospekt (Anlage K 7) und dem Internetauftritt (Anlage K 12) mit der Klage angegriffen werden sollen, die sich in den an die Firmen D und K gerichteten Rechnungen gem\u00e4\u00df B 8 und B 9 wiederfinden. Schlie\u00dflich richte sich die Klage gegen s\u00e4mtliche in dem Werbeprospekt K 7 auf den Seiten 25 bis 40 gezeigten Bohrfutter-Modelle, da es aufgrund der Explosionszeichnungen nahe liege, dass das Klagepatent verletzt werde. M\u00f6glicherweise verletzten noch mehr Bohrfutter aus der K 12 das Klagepatent; insoweit beantrage sie, die Beklagte zu deren Vorlage zu verpflichten, \u00a7 142 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei auch f\u00fcr die von der M GmbH in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Bohrfutter verantwortlich. Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst vorgetragen hat, die Beklagte habe die M GmbH direkt beliefert und die Belieferung eines ungarischen Unternehmens bestreite sie mit Nichtwissen, hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, die Beklagte habe die Bohrfutter tats\u00e4chlich zun\u00e4chst an ein Unternehmen in Ungarn geliefert. Von dort seien die Bohrfutter an ein in Ungarn ans\u00e4ssiges Tochterunternehmen der M GmbH geliefert worden, die diese schlie\u00dflich an die M GmbH in Deutschland geliefert habe. Die technischen Spezifikationen f\u00fcr die Bohrfutter seien direkt mit M Deutschland abgesprochen worden. Zudem passten die gelieferten Bohrfutter nur auf so genannte Skill-Bohrmaschinen. Hierbei handele es sich um Bohrmaschinen, die das ungarische Tochterunternehmen der M GmbH produziere. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte in Kenntnis des Klagepatents an die Firma in Ungarn geliefert und auch gewusst habe, dass diese nach Deutschland weiterliefere. Durch den \u201eUmweg\u201c \u00fcber Ungarn habe die Beklagte eine Patentverletzung in mittelbarer T\u00e4terschaft begangen, indem sie sich eines dolosen oder undolosen Werkzeugs zur Begehung der Patentverletzung bedient habe.<\/p>\n<p>An die N GmbH habe die Beklagte zwischen dem 06.02. und dem 01.10.2007 patentverletzende Bohrfutter f\u00fcr Bohrmaschinen der Modellnummern XXX und XXX geliefert. Die technischen Gespr\u00e4che zum Erwerb der Bohrfutter seien direkt zwischen der N GmbH und der Beklagten gef\u00fchrt worden, weil die Bohrfutter auf die jeweiligen Bohrmaschinen abzustimmen seien. Aus der letzten Lieferung vom 01.10.2007 stamme ein Bohrfutter, das in der Anlage K 15 abgelichtet sei. Wie sich aus der dort erkennbaren Einstanzung ergebe, sei dieses Bohrfutter noch in der 40. Kalenderwoche 2007 hergestellt worden.<br \/>\nAuch an P habe die Beklagte direkt geliefert.<\/p>\n<p>Neben Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung verlangt die Kl\u00e4gerin eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac. Dies begr\u00fcndet sie damit, dass die Beklagte nach Wirksamwerden der Vertragsstrafenvereinbarung noch Verletzungshandlungen begangen habe, n\u00e4mlich durch die Belieferung der N GmbH und durch die Internetpr\u00e4sentation gem\u00e4\u00df Anlage K 12, in der patentverletzende Bohrfutter aufgef\u00fchrt seien. Eine Vertragsstrafe in H\u00f6he des Doppelten der in der Vertragsstrafenvereinbarung pro Versto\u00df vorgesehenen Mindest-Vertragsstrafe von 15.000,00 \u20ac sei daher angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie tenoriert, mit der Ma\u00dfgabe, dass sie zus\u00e4tzlich beantragt hat,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, eine Verletzung des Klagepatents sei von der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan, insbesondere habe die Kl\u00e4gerin keine Ausf\u00fchrungen zur Verwirklichung der Merkmale 10 und 2 c) gemacht. Zudem fehle es an einer Wiederholungsgefahr. Diese sei durch die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt worden. Nach Abgabe dieser Erkl\u00e4rung habe sie, die Beklagte, keine patentverletzenden Bohrfutter mehr ausgeliefert, auch nicht an die N GmbH. Falls diese noch bis zum 01.10.2007 Lieferungen erhalten haben sollte, m\u00fcsse dies durch die Firma O erfolgt sein, die den Kauf vermittelt habe. Im Hinblick auf die an die M GmbH gelangten Bohrfutter behauptet die Beklagte, sie habe diese an eine \u2013 nicht n\u00e4her bezeichnete &#8211; Firma in Ungarn geliefert und nicht gewusst, dass diese die Bohrfutter weiter an die M GmbH in der Bundesrepublik Deutschland liefern werde. An P habe sie, die Beklagte, nicht direkt geliefert; vielmehr m\u00fcsse P die Bohrfutter von einem inl\u00e4ndischen H\u00e4ndler, beispielsweise der N GmbH erhalten haben.<\/p>\n<p>Ein Schadensersatzanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil es an einem Verschulden fehle. Nachdem sie, die Beklagte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Jahr 2004 konstruiert habe, habe sie in der ersten H\u00e4lfte des Jahres 2005 einen chinesischen Patentanwalt mit einer Recherche nach relevanten Patenten in Europa beauftragt. Dieser habe zwei Patente gefunden, nicht aber das Klagepatent. Sie habe dann einen deutschen Patentanwalt mit der Pr\u00fcfung beauftragt, ob die zwei gefundenen Patente durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzt seien. Dies habe dieser verneint.<\/p>\n<p>Die Vertragsstrafe sei schon deshalb nicht verwirkt, weil eine wirksame Vereinbarung \u00fcber eine Vertragsstrafe mangels Annahme durch die Kl\u00e4gerin nicht zu Stande gekommen sei. Im \u00dcbrigen sei die H\u00f6he unangemessen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und mit Ausnahme des Vernichtungsantrags auch begr\u00fcndet. Die angegriffenen Bohrfutter K 9 und K 15 machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Gem\u00e4\u00df \u00a7 339 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung ist die Beklagte zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Bohrfutter, insbesondere zum Schlagbohren. Dabei muss eine Bohrspindel in einem Futterk\u00f6rper der Bohrmaschine befestigt werden. Im Stand der Technik war bereits bekannt, dass die Spindeln mit Hilfe von Spannbacken gehalten werden. Diese Spannbacken werden ihrerseits von einem Spannring fixiert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt als Stand der Technik die DE 43 13 742, die ein nur von Hand spannbares Bohrfutter offenbart und die DE 23 41 642, die ein selbstspannendes Futter offenbart. Beide Bohrfutter verf\u00fcgten \u00fcber einen Spannring, der die Spannbacken fixiert. Um den Spannring in der Position, in der die Spannbacken gespannt sind, in seiner Position gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper zu halten, ist eine Sperreinrichtung zwischen dem Spannring und einem Schleppring wirksam. Dabei greift ein an dem Schleppring angebrachtes Sperrglied in Sperrausnehmungen an der Innenseite des Spannrings ein. Die Sperreinrichtung wird aktiviert, indem ein Stellring bet\u00e4tigt wird, der mittels einer Rasteinrichtung mit dem Schleppring verbunden ist. Das Klagepatent kritisiert daran, dass ein solches Bohrfutter zum Spannen oder L\u00f6sen der Bet\u00e4tigung sowohl des Spannrings als auch des Stellrings bedarf, also eine Handhabung mit zwei H\u00e4nden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein Bohrfutter auf m\u00f6glichst einfache Weise so auszubilden, dass es zum Spannen und L\u00f6sen nur noch an einem einzigen Teil und damit nur noch mit einer einzigen Hand bet\u00e4tigt zu werden braucht, wobei die aufeinander abgestimmte Bet\u00e4tigung der Sperreinrichtung und der Rasteinrichtung auf einfache Weise sicher gestellt sein soll.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\nBohrfutter<br \/>\n1. mit einem Futterk\u00f6rper (1), der an eine Bohrspindel anschlie\u00dfbar ist;<br \/>\n2. mit Spannbacken (5),<br \/>\na) die zwischen sich eine Aufnahme (4) f\u00fcr das Bohrwerkzeug bilden,<br \/>\nb) die im Futterk\u00f6rper (1) gef\u00fchrt sind,<br \/>\nc) die zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Bohrfutters verstellbar sind,<br \/>\n(1) durch einen Spannring (8), der am Futterk\u00f6rper (1) drehbar und axial unverschiebbar gef\u00fchrt ist;<br \/>\n(2) mit einem Spanngewinde (7\u2018), das an den Spannbacken (5) im Eingriff steht;<br \/>\n3. ferner mit einer Sperreinrichtung (11),<br \/>\na) die mittels mindestens eines Sperrgliedes (12). das mit einer Sperrfeder zusammenwirkt, unerw\u00fcnschte Verstellungen der Spannbacken (5) verhindert,<br \/>\nb) die die Drehstellung des Spannrings (8) gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper (1) fixiert;<br \/>\n4. weiter mit einem koaxialen Stellring (9),<br \/>\na) der zwischen Anschl\u00e4gen (16\u2018, 16\u2018\u2018) begrenzt verdrehbar ist,<br \/>\nb) durch dessen Verdrehen das Sperrglied (12) verstellbar ist, und<br \/>\n5. mit einer Rasteinrichtung (17),<br \/>\na) die selbstt\u00e4tige und unerw\u00fcnschte Drehungen des Stellrings (9) gegen\u00fcber dem Spannring (8) verhindert,<br \/>\nb) die ein Rastglied (38\u2018\u2018) aufweist, welches mit der Kraft einer Rastfeder beaufschlagt ist;<br \/>\n6. die Anschl\u00e4ge (16\u2018, 16\u2018\u2018) begrenzen die Verdrehung des Stellrings (9) in beiden Drehrichtungen gegen\u00fcber dem Spannring (8);<br \/>\n7. das Sperrglied (12) ist am Spannring (8) angeordnet;<br \/>\n8. am Stellring (9) ist eine Steuerkurve (35) ausgebildet,<br \/>\na) die das Sperrglied (12) steuert,<br \/>\nb) indem sich das Sperrglied (12) durch Verdrehen des Stellrings (9) relativ zum Spannring (8) verstellt;<br \/>\n9. die Sperrfeder und die Rastfeder gemeinsam von einem Federb\u00fcgel (38) gebildet,<br \/>\na) der sich in Umfangsrichtung l\u00e4ngs des Spannrings (8) erstreckt und<br \/>\nb) der drehschl\u00fcssig mit dem Spannring (8) verbunden ist;<br \/>\n10. der Federb\u00fcgel (38) bildet einen Federarm (36),<br \/>\na) der sich in Umfangsrichtung erstreckt,<br \/>\nb) der am freien Armende das Sperrglied (12) aufweist.<\/p>\n<p>Bei dem Bohrfutter nach der Lehre des Klagepatents ist eine einh\u00e4ndige Bet\u00e4tigung m\u00f6glich. Es muss lediglich der Stellring 9 bet\u00e4tigt werden. Im ge\u00f6ffneten Zustand befinden sich die Spannbacken 5 auseinander, wie Figur 3 zeigt. Damit die Spannbacken 5 eine Bohrspindel halten k\u00f6nnen, m\u00fcssen sie zusammengef\u00fchrt werden, wie die Figur 2 zeigt. Die Zusammenf\u00fchrung der Spannbacken 5 wird \u00fcber den Spannring 8 bewirkt. Dies ist anhand des in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels nachvollziehbar. Zun\u00e4chst ist erkennbar, dass die Spannbacken 5 langgezogene K\u00f6rper sind, die \u00fcber ein Gewinde 7\u2018 (Merkmal 2. c) (2)) verf\u00fcgen und in den Futterk\u00f6rper 1 eingelassen sind (Merkmal 2. b)). Weiter ist gezeigt, dass der Spannring 8 \u00fcber ein Gewinde mit der dem Spanngewinde 7\u2018 der Spannbacken im Eingriff steht. Der Spannring 8 ist \u2013 wie Merkmal 2 c) (1) besagt -, axial unverschiebbar am Futterk\u00f6rper gef\u00fchrt. Wenn nun der Spannring gedreht wird, greift er mit seinem Gewinde in das Spanngewinde der Spannbacken ein und bewegt diese \u2013 je nach Drehrichtung \u2013 entlang dem Gewinde axial nach oben oder unten. Werden die Spannbacken nach unten bewegt, so schlie\u00dfen sie sich um die eingesteckte Bohrspindel.<br \/>\nDie vorgenannte Drehung des Spannrings 8, die die Spannbacken anzieht, wird allerdings nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vom Benutzer nicht direkt an dem Spannring 8 ausgef\u00fchrt, sondern sie erfolgt \u00fcber den Stellring 9, der in der Figur 1 als eine H\u00fclse dargestellt ist. Wie der Stellring 9 mit dem Spannring 8 verbunden ist, damit die auf den Stellring 9 vom Benutzer ausge\u00fcbte Drehbewegung auf den Spannring \u00fcbertragen wird, ist in den Figuren 4.1 und 4.2 gezeigt, wobei in diesen Figuren an Stelle des Spannrings 8 ein Zwischenring 18 gezeigt ist, bei dem es sich um ein optionales Bauteil handelt (vgl. Unteranspruch 8), das einzelne Haltefunktionen des Spannrings \u00fcbernehmen kann (vgl. Abschnitt [0011]). Wie Figur 4.1 zeigt, ist der Zwischenring 18 mit dem Stellring 9 dadurch verbunden, dass an dem Zwischenring 18\/Spannring 8 ein Federb\u00fcgel 38 vorhanden ist, der drehschl\u00fcssig mit diesem verbunden ist (vgl. Merkmal 9). Dieser Federb\u00fcgel weist einen Vorsprung 38\u2019 auf, der in die Rasteinrichtung 17\/17\u2019 eingreift. Wird nun am Stellring gedreht, so wird \u2013 vermittelt \u00fcber die Verbindung zwischen Federb\u00fcgel 38\u2019 und Rasteinrichtung 17 \u2013 der Zwischenring 18\/Spannring 8 mit bewegt. Dadurch werden die Spannbacken angezogen. Wenn nun die Spannbacken weit ausgefahren sind, also gegen die eingesteckte Bohrspindel sto\u00dfen, dann dreht sich der Zwischenring 18\/ Spannring 8 nicht mehr mit; er bleibt stehen. Wird nun der Stellring 9 weiter gedreht, so tritt der Zustand ein, der in der Figur 4.2 gezeigt ist: der Federb\u00fcgel 38\u2019 ist aus der Rasteinrichtung 17 herausgedr\u00fcckt worden. Dadurch ist das Stellglied 12 des Federb\u00fcgels 38\u2019 in eine Ausnehmung 10 des Futterk\u00f6rpers 1 gedr\u00fcckt worden. Durch dieses Einrasten kann sich nun der Zwischenring 18\/Spannring 8 nicht mehr gegen\u00fcber dem Futterk\u00f6rper 1 bzw. gegen\u00fcber den Spannbacken 5 bewegen; so ist vermieden, dass das Gewinde des Spannringes bei starker Beanspruchung der Spannbacken durch das Schlagbohren nachgibt und sich l\u00f6st. Dabei ist der Spannring 8 aber nur derart am Futterk\u00f6rper 1 arretiert, dass er sich nicht in Richtung eines \u00d6ffnens (Pfeil 14 in Figur 4.1) bewegen kann. Eine Bewegung in die Richtung des Schlie\u00dfens (Pfeil 15) ist jedoch auch nach der Arretierung des Sperrgliedes 12 noch m\u00f6glich. Tats\u00e4chlich sieht das Klagepatent vor, dass eine solche Bewegung auch nach der Arretierung noch stattfindet. Nach dem Einrasten des Sperrgliedes 12 in die Ausnehmung 10 soll der Spannring noch weiter gedreht, d.h. also, die Spannbacken weiter angezogen werden. Dieses weitere Anziehen erfolgt durch die Anschl\u00e4ge 16\u2018 und 16\u2018\u2018, die beispielhaft in der Figur 3 gezeigt sind. Wie die Anschl\u00e4ge 16\u2018, 16\u2018\u2018 ausgestaltet sind, ist in Abschnitt [0012] der Klagepatentschrift beschrieben. Die Anschl\u00e4ge 16\u2018, 16\u2018\u2018 bewirken, dass sich der Stellring 9 nur in einem bestimmten Winkel um den Spannring 8 drehen l\u00e4sst (Merkmal 6). Dies bedeutet, dass der Stellring 9, der sich nach dem Ausr\u00fccken des Vorsprungs 38\u2018 des Federb\u00fcgels aus der Rasteinrichtung 17\/17\u2019 zun\u00e4chst dreht, ohne den Zwischenring 18\/Spannring 8 mitzunehmen, nach einer Drehung um einen bestimmten Winkel um den Zwischenring 18\/Spannring 8 diesen wieder mitnimmt \u2013 und zwar, weil ein Bauteil an die Anschl\u00e4ge 16\u2018, 16\u2018\u2018 des anderen Bauteils anschl\u00e4gt. Wird der Zwischenring 18\/Spannring 8 vermittelt \u00fcber die Anschl\u00e4ge 16\u2018, 16\u2018\u2018 in diese Richtung des Schlie\u00dfens (Pfeil 15) mit bewegt, so werden die Spannbacken 5 noch weiter festgezogen. Bei diesem weiteren Anziehen der Spannbacken \u201eklickert\u201c das Sperrglied 12 \u00fcber die Ausnehmungen 10 hinweg (vgl. das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abschnitt [0032].<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Denn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\n1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist gegeben, weil die beiden als Anlagen K 9 und K 15 abgelichteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzen. Die Kl\u00e4gerin hat mit den Anlagen K 9 und K 15 Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgelegt und behauptet, diese angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent. Zudem hat sie diese beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt und der Beklagten Gelegenheit gegeben, sie in Augenschein zu nehmen. Dieser Vortrag ist schl\u00fcssig und die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents nachvollziehbar. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht erheblich entgegen getreten. Sie hat in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 12.01.2009 und vom 19.06.2009 nicht etwa bestritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 10 und 2 c) des Klagepatents verwirklichen. Sie hat vielmehr lediglich ger\u00fcgt, der Vortrag der Kl\u00e4gerin sei insoweit nicht einlassungsf\u00e4hig, was \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zutrifft. Ein erhebliches Bestreiten stellt ein solcher Vortrag nicht dar (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 522). Auch nachdem die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie diesem Vorbringen nicht entnehmen kann, dass die Verwirklichung der Merkmale tats\u00e4chlich in Abrede gestellt werden soll, hat der Beklagtenvertreter nicht klargestellt, dass er seinen Vortrag dahingehend verstanden wissen will.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs besteht auch eine zur Begr\u00fcndung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr. Eine durch eine Patentverletzung begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr kann durch den Patentverletzer nur durch eine strafgesicherte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung beseitigt werden (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. \u00a7 139 Rn. 30; Schulte\/K\u00fchnen, 8. Aufl. 2008, \u00a7 139Rn. 43ff; BGH GRUR 1976, 579 \u2013 Tylosin). Eine diesen Anforderungen gen\u00fcgende Erkl\u00e4rung hat die Beklagte im Rahmen eines au\u00dfergerichtlichen Schriftverkehrs am 17.07.2007 abgegeben (Anlage K 11). Einer Annahme dieser Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung durch den Patentinhaber bedarf es f\u00fcr das Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht (BGH GRUR 2006, 878 \u2013 Vertragsstrafevereinbarung). Damit ist die Wiederholungsgefahr zwar zun\u00e4chst entfallen. Allerdings ist im Laufe des Verfahrens erneut eine Gefahr der Wiederholung von Verletzungen des Klagepatents entstanden.<\/p>\n<p>Denn die Beklagte hat das Klagepatent auch nach Abgabe der strafbewehrten Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 17.07.2007 durch zwei Handlungen verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZum einen hat die Beklagte noch in der 40. Kalenderwoche 2007, das hei\u00dft in der Zeit vom 01.10.2007 bis zum 08.10.2007 Bohrfutter hergestellt, die \u2013 \u00fcber die Firma O &#8211; an die N GmbH in Deutschland ausgeliefert worden sind. F\u00fcr diese Auslieferung nach Deutschland haftet die Beklagte.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, auf welchem Weg die Bohrfutter an die N GmbH gelangt ist, ob also die Firma O als Vertreterin der Firma N gehandelt hat \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 oder aber die Firma O eine H\u00e4ndlerin war, die die Versandabwicklung f\u00fcr die Beklagte erledigte \u2013 wie die Kl\u00e4gerin behauptet.<\/p>\n<p>Denn als Verletzer verantwortlich (&#8222;passivlegitimiert&#8220;) ist nicht nur derjenige, der die gesch\u00fctzte Erfindung rechtswidrig benutzt, sondern auch derjenige, der sich &#8211; sei es als Mitt\u00e4ter, Anstifter oder Gehilfe &#8211; an den Verletzungshandlungen beteiligt (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 21; Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 20ff). In grenz\u00fcberschreitenden F\u00e4llen ist daher auch ein im Ausland ans\u00e4ssiger Lieferant f\u00fcr die Verletzung inl\u00e4ndischer Patentrechte mitverantwortlich, wenn er die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht (BGH, GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr I, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 174, 175 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter, LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 \u2013 Rohrverzweigung; Benkard\/Scharen,a.a.O., \u00a7 9 Rn. 11). Den ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen trifft daher eine Mitverantwortung, wenn er seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 154, 155 &#8211; Rohrverzweigung). Nichts anderes kann aber f\u00fcr den ausl\u00e4ndischen Hersteller gelten, der an einen gleichfalls im Ausland ans\u00e4ssigen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die patentverletzenden Vorrichtungen im Bundesgebiet anbietet und zu Vertriebszwecken in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrt. Denn auch in diesem Fall hat der ausl\u00e4ndische Hersteller die das inl\u00e4ndische Schutzrecht verletzenden Vertriebshandlungen bewusst und willentlich mitverursacht (LG D\u00fcsseldorf, a.a.O. \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilatationskatheter).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Beklagte passiv legitimiert. Denn es ist zwischen den Parteien unabh\u00e4ngig von der Frage, in wessen Auftrag die Firma O t\u00e4tig war, unstreitig, dass der Beklagten bekannt war, dass die Bohrfutter \u00fcber die Firma O nach Deutschland an die N GmbH geliefert werden sollten. Zugleich war der Beklagten bekannt, dass in Deutschland das Klagepatent in Kraft stand. Unstreitig hatte n\u00e4mlich die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2003 (K 16) auf das Klagepatent und dessen Geltung in Deutschland hingewiesen. Wenn die Beklagte in Kenntnis des Umstands Bohrfutter an einen inl\u00e4ndischen H\u00e4ndler weitergibt, dass diese Bohrfutter in ein Land ausgef\u00fchrt werden, in welchem das Klagepatent wirksam ist, so ist sie f\u00fcr die Verletzung des Klagepatents mitverantwortlich.<\/p>\n<p>Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die Beklagte noch nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung vom 17.07.2007 patentverletzende Bohrfutter hergestellt und \u00fcber die Firma O an die N GmbH ausgeliefert hat, ist die Beklagte letztlich nicht erheblich entgegen getreten. Zwar hat sie vorgetragen, dass sie nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung keine Bohrfutter mehr an die Firma O ausgeliefert habe und dass die Bohrfutter, die die N GmbH noch im Oktober 2007 erhalten haben will, allenfalls aus Lagerbest\u00e4nden der Firma O stammen k\u00f6nnten. Das Gegenteil belegt allerdings die Anlage K 15. Denn die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen und durch die abgelichtete Gravur belegt, dass das dort gezeigte Bohrfutter in der 40. Kalenderwoche 2007 hergestellt worden ist. Die Beklagte hat weder behauptet, dass das Bohrfutter gem\u00e4\u00df Anlage K 15 nicht von ihr stamme, noch, dass bzw. weshalb die Gravur falsch sein solle. Wenn aber das Bohrfutter erst in der 40. Kalenderwoche 2007, das hei\u00dft zwischen dem 01.10. und dem 08.10.2007 hergestellt worden ist, dann kann es fr\u00fchestens Anfang Oktober an die Firma O bzw. an die N GmbH ausgeliefert worden sein. Auf Nachfrage der Kammer hat der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt, dass das abgelichtete Bohrfutter m\u00f6glicherweise auch erst nach dem 01.10.2007 an die N GmbH ausgeliefert worden ist, so dass eine Herstellung des Bohrfutters in der 40. Kalenderwoche 2007 plausibel ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZum anderen hat die Beklagte nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, und zwar jedenfalls noch am 26.10.2007 auf ihrer Internetseite den Inhalt gem\u00e4\u00df Anlage K 12 geschaltet. Dadurch hat sie das Klagepatent verletzt. Denn auf der Internetseite wird unter anderem das Bohrfutter-Modell J 1713S angeboten (Anlage K 12, Seite 4). Bei diesem Modell handelt es sich um dasselbe Bohrfutter wie dasjenige, von dem die Kl\u00e4gerin Lichtbilder gem\u00e4\u00df Anlage K 9 sowie in der m\u00fcndlichen Verhandlung ein Original vorgelegt hat. Denn in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin auf Nachfrage der Kammer klargestellt, dass es sich bei dem Modell gem\u00e4\u00df Anlage K 9 um dasjenige Modell handelt, das im Werbeprospekt K 7 auf Seite 27 gezeigt ist, also das Modell XXX bzw. XXX. Dies ist bei einem Vergleich des Modells des Bohrfutters K 9 mit Seite 27 des Werbeprospekts K 7 auch nachvollziehbar. Die Beklagte hat diesen Vortrag nicht substantiiert bestritten. Der Beklagtenvertreter hat insoweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich eingewandt, das Bohrfutter auf Seite 27 k\u00f6nne deshalb nicht das Bohrfutter K 9 sein, weil der Stellring im Prospekt anders profiliert sei. Diesen Einwand hat die Kl\u00e4gerin jedoch entkr\u00e4ftet, indem sie unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass es sich hierbei lediglich um ein optisches Detail handelt, das je nach Wunsch des Bohrmaschinen-Herstellers angepasst wird. Dieser kl\u00e4gerische Vortrag wird auch gest\u00fctzt durch den unten auf jeder Seite des Werbeprospekts abgedruckten Hinweis, dass der Stellring den jeweiligen Anforderungen angepasst werden k\u00f6nne (\u201esleeve can be made according to requirements\u201c).<br \/>\nIndem auf der Internetseite K 12 das Bohrfutter K 9 gezeigt wird, hat die Beklagte nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung eine weitere Patentverletzung begangen, denn die Internetseite <a title=\"www.Q.com\" href=\"http:\/\/www.q.com\/\">www.Q.com<\/a> stellt eine f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland relevante Angebotshandlung dar. Bei einer Werbung im Internet ist dies der Fall, wenn sie sich bestimmungsgem\u00e4\u00df auch an inl\u00e4ndische Interessenten richtet bzw. einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland hat (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl. 2008, \u00a7 9 Rn. 52, 59). Ein solcher relevanter Bezug zum Inland kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass durch Referenzobjekte im Bundesgebiet die grunds\u00e4tzliche Aktivit\u00e4t der Beklagten auf dem deutschen Markt belegt wird (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 193, 196 \u2013 Geogitter). Vorliegend hat die Beklagte durch zwei derartige Verweise auf Deutschland ihre Aktivit\u00e4t im Bundesgebiet belegt. Zum einen gibt die Beklagte deutsche Unternehmen als Kunden an (unter anderem die Firma M), und zum anderen wirbt sie damit, dass sie auf zwei Messen in Deutschland vertreten gewesen sei (T und U). Dadurch gibt die Beklagte zu erkennen, dass sie mit ihren Produkten auch den deutschen Markt erreichen will bzw. bereits erreicht hat. Ein Hinweis, dass von der Bundesrepublik Deutschland aus nicht bestellt werden kann bzw. nach dort hin nicht geliefert werden wird, findet sich auf der Internetseite nicht, so dass der deutsche Nutzer davon ausgehen wird, dass sich das Angebot auf der Internetseite auch an ihn richtet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten dar\u00fcber hinaus verlangen, dass die Beklagte f\u00fcr die begangenen Patentverletzungen Schadensersatz leistet und im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen legt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist in Bezug auf diese Anspr\u00fcche aktiv legitimiert. Die Kl\u00e4gerin hat von vornherein Zahlung des Schadensersatzes an sich verlangt und vorgetragen, Frau A habe das Klagepatent mit allen Rechten und Pflichten an sie abgetreten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4gervertreter best\u00e4tigt, dass Frau A s\u00e4mtliche Rechte auf Schadensersatz und Rechnungslegung an sie abgetreten habe, so dass sie insgesamt aus abgetretenem Recht vorgehe. Soweit der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bestritten hat, fehlt es insofern an einer hinreichenden Konkretisierung, was bestritten werden soll. Denn die Abtretung des Klagepatents mit allen Rechten und Pflichten an die Kl\u00e4gerin ist in der Klageschrift vorgetragen und in der \u00dcbertragungserkl\u00e4rung vom 10.08.2005 (Anlage K 4) dokumentiert. Inwieweit und mit welcher Begr\u00fcndung diese Abtretung in Abrede gestellt werden soll, ist nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Schadensersatzanspruch ergibt sich aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dabei besteht eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in Bezug auf all diejenigen Bohrfutter, die den Bohrfuttern gem\u00e4\u00df den Anlagen K 9 und K 15 entsprechen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDaraus ergibt sich, dass die Beklagte zun\u00e4chst f\u00fcr die \u00fcber die Firma O an die N GmbH gelieferten Bohrfutter Schadensersatz zu leisten hat, da es sich dabei um das Bohrfutter K 15 handelte. Die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach bezieht sich ebenfalls auf den Internetauftritt gem\u00e4\u00df Anlage K 12. Denn wie bereits ausgef\u00fchrt (II. 2. b)) wird in dem Internetauftritt K 12 unter anderem das Bohrfutter K 9 (Modell XXX) angeboten. Dar\u00fcber hinaus finden sich in dem Internet-Auftritt weitere patentverletzende Modelle, n\u00e4mlich diejenigen Modelle, deren Modellbezeichnungen mit denjenigen \u00fcbereinstimmen, die in den Rechnungen B 8 und B 9 genannt sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die in den Rechnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen B 8 und B 9 genannten Bohrfutter ist die Beklagte schadensersatzpflichtig. Denn nachdem die Beklagte selbst vorgetragen hat, die Bohrfutter aus den Rechnungen B 8 und B 9 verletzten das Klagepatent, hat die Kl\u00e4gerin auch diese Bohrfutter mit der Klage angegriffen. Von diesem, die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einr\u00e4umenden Vortrag ist die Beklagte \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht abger\u00fcckt, da sie nicht konkret bestritten hat, dass die Merkmale 10 und 2 c) verwirklicht sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEbenso bezieht sich die Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach auf den Auftritt der Beklagten auf der Eisenwarenmesse vom 05. bis 08.03.2006 in K\u00f6ln. Denn in dem dort verteilten Werbeprospekt sind die Bohrfutter K 9 und K 15 abgebildet \u2013 so ist das Bohrfutter K 9 auf Seite 27 und das Bohrfutter K 15 auf Seite 35 abgebildet, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt hat, ohne dass dies von der Beklagtenseite erheblich bestritten worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDemgegen\u00fcber haftet die Beklagte nicht auf Schadensersatz f\u00fcr Bohrfutter-Lieferungen, die an die M GmbH und an die Firma P gelangt sind. Denn im Hinblick auf beide Sachverhalte fehlt es an ausreichendem Vortrag der Kl\u00e4gerin, der eine Haftung der Beklagten begr\u00fcnden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Firma P hat die Kl\u00e4gerin zwar behauptet, dass die Beklagte diese direkt beliefert hat. Nachdem die Beklagte dies jedoch mit Schriftsatz vom 11.12.2007 bestritten hat, hat die Kl\u00e4gerin ihre Behauptung nicht n\u00e4her konkretisiert bzw. unter Beweis gestellt, so dass die Kl\u00e4gerin insoweit den ihr obliegenden Beweis der Patentverletzung nicht erbracht hat. Die beantragte Frist zur Stellungnahme brauchte dem Beklagtenvertreter zu der Frage, ob die Firma P direkt beliefert worden sei, nicht mehr einger\u00e4umt zu werden, da zum einen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Kl\u00e4gerin zu diesem Punkt nicht neu war und da die Beklagte hierzu zum anderen bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2007 Stellung genommen hatte.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die Bohrfutter, die an die M GmbH in Deutschland gelangt sind, kann die Kammer eine Patentverletzung der Beklagten nicht feststellen. Weder die Behauptung, die Beklagte habe die M GmbH direkt beliefert noch die Behauptung, die Beklagte habe gewusst, dass das ungarische Unternehmen, das sie mit den Bohrfuttern beliefert habe, diese an die M GmbH in Deutschland weiterliefern werde, hat die Kl\u00e4gerin n\u00e4her belegt oder unter Beweis gestellt. Nach den unter II. 2. a) genannten Grunds\u00e4tzen haftet die Beklagte nur dann f\u00fcr eine Patentverletzung im Inland, wenn sie die patentverletzenden Vorrichtungen in Kenntnis des Klagepatents und in Kenntnis des Bestimmungslandes liefert und damit den inl\u00e4ndischen Vertrieb bewusst und willentlich mitverursacht. Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass die Beklagte Kenntnis vom Bestimmungsland der Bohrfutter hatte. Als Indizien f\u00fcr eine solche Kenntnis der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin angef\u00fchrt, die Beklagte habe Gespr\u00e4che \u00fcber die technischen Spezifikationen der Bohrfutter direkt mit M Deutschland gef\u00fchrt und die Bohrfutter seien f\u00fcr Skill-Bohrmaschinen bestimmt gewesen. Ob aus dem ersten Umstand \u2013 dem Stattfinden der Gespr\u00e4che &#8211; schon geschlossen werden kann, dass die besprochenen Bohrfutter an M in Deutschland geliefert werden sollen, ist fraglich, da ebenso denkbar ist, dass derartige technische Fragen unabh\u00e4ngig davon, welches ausl\u00e4ndische Tochterunternehmen beliefert werden soll, von der Zentrale in Deutschland aus gesteuert werden. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin aber f\u00fcr diese \u2013 von der Beklagten bestrittenen &#8211; Behauptung keinen Beweis angetreten. Allein der zweite Umstand \u2013 die Kompatibilit\u00e4t der Bohrfutter mit Skill-Bohrmaschinen &#8211; vermag die Kenntnis der Beklagten von dem Bestimmungsland Deutschland ebensowenig nachzuweisen. Denn die Kl\u00e4gerin hat selbst vorgetragen, dass die Skill-Bohrmaschinen von dem ungarischen Tochterunternehmen der M GmbH hergestellt werden. Dementsprechend war aufgrund des Bohrfutter-Typs lediglich klar, dass das ungarische Tochterunternehmen der M GmbH die Bohrfutter in die von ihr hergestellten Bohrmaschinen einsetzen w\u00fcrde. Weshalb offensichtlich gewesen sein soll, dass diese sodann ins Ausland weiterverkauft werden sollten bzw. in welches, ist dagegen nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, sie treffe kein Verschulden, greift nicht durch. Denn unstreitig hat Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 14.05.2003 (K 16) auf das Patent hingewiesen. Die Beklagte kannte daher das Klagepatent. Wenn sie vor diesem Hintergrund die \u2013 von ihr behauptete \u2013 Recherche eines chinesischen Patentanwalts nach relevanten Schutzrechten nicht hinterfragt, wenn dieser das Klagepatent nicht auffindet, dann handelt sie jedenfalls fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit dem Ziel, weitere Patentverletzungen der Beklagten aufzudecken, unter Berufung auf \u00a7 809 BGB, \u00a7 142 ZPO beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, Originale der auf ihrer Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 12 beworbenen Bohrfutter vorzulegen, war diesem Antrag nicht nachzugehen. Denn die Kl\u00e4gerin verlangt mit dem Antrag die Vorlage von 28 Bohrfuttern (s\u00e4mtliche Bohrfutter aus der Anlage K 12), ohne konkret darzulegen, weshalb im Hinblick auf die einzelnen Bohrfutter eine Patentverletzung wahrscheinlich sein soll. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich dies weitgehend aus den Explosionszeichnungen ergebe, die in der K 7 wiedergegeben seien, stellt keine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Modellen und den Indizien f\u00fcr die Verwirklichung der einzelnen Merkmale des Klagepatents dar, die \u2013 wie die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung beanstandet hat &#8211; erforderlich gewesen w\u00e4re, um den Vorlageantrag angemessen zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDies \u00e4ndert allerdings nichts daran, dass die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rechnungslegung auch im Hinblick auf solche Ausf\u00fchrungsformen verpflichtet ist, die im Kern mit den streitgegenst\u00e4ndlichen identisch sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Rechnungslegungsanspruch wurde im Hinblick auf die Gestehungskosten entsprechend der Entscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.09.2008 (I-2U 57\/07) angepasst. In dem von der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umten Ma\u00dfe war der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB durch Erf\u00fcllung erloschen. Denn die Beklagte hat jedenfalls keine vollst\u00e4ndige Auskunft erteilt. So fehlen Angaben zu den Lieferungen, die die N GmbH \u00fcber die Firma O erhalten hat und zu dem Messeauftritt der Beklagten. Auf eine teilweise Erf\u00fcllung muss sich die Kl\u00e4gerin nicht einlassen, \u00a7 266 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Vernichtung besteht dagegen nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Wie die Kammer bereits durch Beschluss vom 26.10.2007 und erneut in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.07.2009 angemerkt hat, ist nach wie vor nicht dargetan, dass die Beklagte schutzrechtsverletzende Gegenst\u00e4nde bis zum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung im Inland in Besitz oder Eigentum hat. Denn selbst wenn man unterstellt (was in dieser Form nicht dargetan ist), dass die Beklagte anl\u00e4sslich der Eisenwarenmesse in K\u00f6ln im M\u00e4rz 2006 im Besitz patentverletzender Bohrfutter in der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist, so liegt es jedenfalls auf der Hand, dass ein solcher Besitz im Inland nach Beendigung der Messe wieder entfallen ist. Gleiches gilt im Fall der Direktlieferungen der Beklagten an die Firmen D und K, von denen die letzte im Jahre 2006 ausgef\u00fchrt wurde. Ist ein Besitz, der einmal entstanden ist, offensichtlich nachtr\u00e4glich weggefallen, so scheidet eine Verurteilung zur Vernichtung aus, sofern der Kl\u00e4ger nicht fortbestehenden Besitz bzw. fortbestehendes Eigentum nachweist (Schulte\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 9). Letzteres hat die Kl\u00e4gerin trotz erteilter Hinweise nicht getan.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df \u00a7 339 BGB in Verbindung mit der zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist eine Vertragsstrafenvereinbarung zu Stande gekommen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe wird nicht schon durch eine einseitige Erkl\u00e4rung des Schuldners begr\u00fcndet, sondern setzt den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner voraus (BGH GRUR 2006, 878 \u2013 Vertragsstrafevereinbarung).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar hat die Beklagte das erste Angebot der Kl\u00e4gerin vom 16.07.2007 (Anlage K 10), in der eine Vertragsstrafe von mindestens 50.000,00 \u20ac pro Versto\u00df vorgesehen war, abgelehnt. Diese Ablehnung ist darin zu sehen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2007 (Anlage K 11) die geforderte Erkl\u00e4rung mit einer Mindest-Vertragsstrafe von 15.000,00 abgegeben hat. Darin liegt \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 eine \u00c4nderung. Denn bei ihrem Entwurf w\u00e4re der Kl\u00e4gerin bei jedem Versto\u00df ein als Vertragsstrafe hoher Betrag von 50.000,00 \u20ac sicher gewesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 2 BGB neue Angebot der Beklagten vom 17.07.2007 hat die Kl\u00e4gerin aber angenommen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass der Zugang der Annahmeerkl\u00e4rung im vorliegenden Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 151 BGB entbehrlich war (zur generellen Entbehrlichkeit des Zugangs bei Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen Piper\/Ohly, UWG, 4. Aufl. 2006, \u00a7 8 Rn. 53). Gibt ein Verletzer eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab, so kann er jedenfalls dann regelm\u00e4\u00dfig mit der Zustimmung des Patentinhabers rechnen, wenn die Unterwerfungserkl\u00e4rung nicht in einem wesentlichen Punkt von demjenigen abweicht, was der Anspruchssteller verlangt hat (GRUR 2002, 824, 825 \u2013 Teilunterwerfung). Dies war vorliegend der Fall, da lediglich die H\u00f6he der Mindestvertragsstrafe auf ein \u2013 immernoch vergleichsweise hohes \u2013 geringeres Ma\u00df reduziert wurde. Allerdings macht \u00a7 151 BGB nur den Zugang der Annahme entbehrlich. Erforderlich ist also jedenfalls ein objektiver \u00e4u\u00dferer Erkl\u00e4rungstatbestand, also ein Verhalten, das auf einen endg\u00fcltigen Annahmewillen des Angebotsempf\u00e4ngers schlie\u00dfen l\u00e4sst (Staudinger\/Bork, BGB, 2003, \u00a7 151 Rn. 15). Der Annahmewille muss nach au\u00dfen hervorgetreten sein, was bedeutet, dass ein blo\u00dfer Annahmeentschluss, der die Gedankenwelt des Angebotsempf\u00e4ngers nicht verlassen hat, nicht ausreicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass der Erkl\u00e4rungstatbestand au\u00dferhalb der betrieblichen Sph\u00e4re stattgefunden haben muss (Staudinger, a.a.O.). Die Kammer neigt der Auffassung zu, einen relevanten Annahmetatbestand bereits in dem Schreiben des Kl\u00e4gervertreters an den Patentanwalt der Kl\u00e4gerin vom 27.07.2007 (Anlage K 26) zu sehen. Darin schreibt der Kl\u00e4gervertreter, dass das Vertragsstrafeversprechen seines Erachtens nach ausreichend ist, so dass diese nicht abgelehnt werden k\u00f6nne und dass von einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache auszugehen ist. Der Umstand, dass dieses Schreiben im Rahmen einer \u201einternen\u201c Abstimmung verfasst wurde, spricht nicht dagegen, es als eine relevante Annahmehandlung anzusehen. Denn ein Annahmewille ist hier schriftlich dokumentiert worden. Zwar ist aus diesem Schreiben nicht unmittelbar ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin die von ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigen ge\u00e4u\u00dferte Rechtsauffassung teilt. Andererseits liegt es nahe, dass die Kl\u00e4gerin ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten in derartigen, vorwiegend prozessualen Fragen, freie Hand l\u00e4sst. Dass die Kl\u00e4gerin ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten tats\u00e4chlich hat gew\u00e4hren lassen oder dass sie empfohlene Vorgehensweise sogar positiv \u201eabgesegnet\u201c hat, ergibt sich jedenfalls aus dem Schriftsatz der Kl\u00e4gerseite vom 21.09.2007, mit dem die Empfehlung des Prozessbevollm\u00e4chtigten, den Rechtsstreit im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, umgesetzt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nTats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin, wenn nicht schon durch das Schreiben vom 27.07.2007, so doch jedenfalls durch den Schriftsatz vom 21.09.2007 die Vertragsstrafenerkl\u00e4rung der Beklagten angenommen, und diese Annahmeerkl\u00e4rung ist der Beklagten sogar auch zugegangen. Denn den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 21.09.2007 konnte die Beklagte nur so verstehen, dass die Kl\u00e4gerin damit dem Inhalt ihres Schreibens vom 17.07.2007 zustimmt. Zwar schreibt die Kl\u00e4gerin, sie erkl\u00e4re den Rechtsstreit \u201eangesichts des Schreibens vom 10.07.2007 der Beklagten\u201c f\u00fcr teilweise erledigt. Soweit sich die Kl\u00e4gerin aber auf das \u201eSchreiben der Beklagten vom 10.07.2007\u201c bezieht, handelte es sich aber offensichtlich um einen Irrtum. Vor dem Hintergrund des der Kammer mittlerweile vorgelegten au\u00dfergerichtlichen Schriftverkehrs der Parteien konnte dies nicht beabsichtigt gewesen sein. Denn das Schreiben vom 10.07.2007 hatte der Kl\u00e4gervertreter mit Schreiben vom 16.07.2007 beanstandet, es als unzureichend ger\u00fcgt und mitgeteilt, dass die Erkl\u00e4rung \u201enicht angenommen werde\u201c. Daraufhin hatte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 17.07.2007 wunschgem\u00e4\u00df nachgebessert. Wenn der Kl\u00e4gervertreter danach dem Gericht gegen\u00fcber den Rechtsstreit teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, dann war f\u00fcr die Beklagte klar, dass dies im Hinblick auf das Schreiben vom 17.07.2007 erfolgte. Ein R\u00fcckbezug auf das Schreiben vom 10.07.2007 h\u00e4tte auch objektiv keinen Sinn gemacht. Denn wie beiden Prozessbevollm\u00e4chtigten bekannt ist, wird die Wiederholungsgefahr im Patentverletzungsstreit nur dadurch ausger\u00e4umt, dass eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben wird. Nur dann entf\u00e4llt die Wiederholungsgefahr mit der Folge, dass Erledigung eintritt. Das bedeutet, dass die Erkl\u00e4rung der Beklagten vom 10.07.2007, die bei Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe versprach, sondern sich \u2013 unzul\u00e4ssigerweise \u2013 auf gerichtliche Ordnungsmittel bezog, nicht geeignet war, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Vielmehr ist erst durch das Schreiben vom 17.07.2007, in dem eine Vertragsstrafe versprochen wurde, Erledigung eingetreten. Nur ein R\u00fcckbezug auf das Schreiben der Beklagten vom 17.07.2007 machte damit Sinn. Indem die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4ren lie\u00df, dass der Rechtsstreit nunmehr erledigt ist, brachte sie zugleich zum Ausdruck, dass sie der Erkl\u00e4rung vom 17.07.2007 zustimmte. W\u00e4re sie sich n\u00e4mlich mit der H\u00f6he der Vertragsstrafe nicht einverstanden gewesen, h\u00e4tte es nahe gelegen, hierauf einzugehen bzw. dies zu beanstanden. Auch die Beklagte ist davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin der Vertragsstrafenerkl\u00e4rung zustimmte. So hat sie sich in der Folge der Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen und gemeint, der Rechtsstreit habe sich insgesamt nunmehr erledigt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Annahme der Vertragsstrafenerkl\u00e4rung ist auch rechtzeitig erfolgt, selbst wenn man in dem Schriftsatz vom 21.09.2007 die relevante Annahmehandlung sieht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 147 Abs. 2 kann ein einem Abwesenden gemachter Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelm\u00e4\u00dfigen Umst\u00e4nden erwarten darf. Vorliegend ist der au\u00dfergerichtliche Schriftverkehr gem\u00e4\u00df den Anlagen K 10 und K 11 vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens zu betrachten. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass das Gericht der Kl\u00e4gerin mit Verf\u00fcgung vom 08.05.2007 eine Replikfrist bis zum 21.09.2007 gesetzt hatte. Zwischen den Parteien war offensichtlich, dass die strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten insbesondere prozessuale Folgen nach sich ziehen w\u00fcrde, da die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4ren w\u00fcrde. Dementsprechend war es f\u00fcr die Beklagte naheliegend, eine Stellungnahme der Kl\u00e4gerin zu ihrer Erkl\u00e4rung erst in dem n\u00e4chsten Schriftsatz an das Gericht zu erwarten, der innerhalb der gesetzten Replikfrist erfolgen w\u00fcrde. Nachdem die Beklagte dem Wunsch der Kl\u00e4gerin, die Unterlassungserkl\u00e4rung nach Hamburger Brauch abzugeben, im Wesentlichen nachgekommen war und die Parteien daher davon ausgingen, dass in dem Rechtsstreit nicht \u00fcber weitere Patentverletzungen gestritten werden w\u00fcrde, bestand aus Sicht der Beklagten keine Veranlassung, von der Kl\u00e4gerin eine schnellere Reaktion auf ihre Erkl\u00e4rung zu erwarten als sie in dem Verfahren, dessen Beilegung die Erkl\u00e4rung diente, zu erwarten war.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat die vereinbarte Vertragsstrafe auch verwirkt, und zwar in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac. Denn die Beklagte hat nach Zustandekommen der Vertragsstrafenvereinbarung zwei Patentverletzungen begangen: zum einen die Lieferung an die Firma O, die die Bohrfutter an die N GmbH weiterver\u00e4u\u00dfert hat und zum anderen die Unterhaltung der Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 12, auf der patentverletzende Bohrfutter gezeigt sind.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Sachverhalts ist eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 30.000,00 \u20ac gerechtfertigt. Denn die Parteien haben eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von mindestens 15.000,00 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs liegen zwei Zuwiderhandlungen im Sinne dieser Vereinbarung vor. Zwar kann auch eine Mehrzahl von Verst\u00f6\u00dfen gegen eine Unterlassungspflicht zu einer nat\u00fcrlichen Handlung oder eine Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden (BGH GRUR 2009, 181, 183 &#8211; Kinderw\u00e4rmekissen; GRUR 2001, 758 \u2013 Trainingsvertrag). Entscheidend f\u00fcr die Frage, ob mehrere Verst\u00f6\u00dfe als eine einzige Zuwiderhandlung zu behandeln sind oder jeder einzelne Versto\u00df die Vertragsstrafe ausl\u00f6st und deshalb eine Aufsummierung der Vertragsstrafen vorzunehmen ist, ist aber die Auslegung der Vertragsstrafevereinbarung (BGH, a.a.O. \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen, Trainingsvertrag; GRUR 1961, 307, 310 \u2013 Krankenwagen II; GRUR 2003, 545 \u2013 Hotelfoto). Dabei erfolgt die Auslegung von Unterlassungsvertr\u00e4gen nach den auch sonst f\u00fcr die Vertragsauslegung geltenden Grunds\u00e4tzen. Ma\u00dfgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (\u00a7\u00a7 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erkl\u00e4rungswortlaut die beiderseits bekannten Umst\u00e4nde wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (BGH, a.a.O. \u2013 Kinderw\u00e4rmekissen m.w.N.).<\/p>\n<p>Vorliegend k\u00f6nnen die beiden Verst\u00f6\u00dfe \u2013 die Lieferung an O und das Unterhalten der Internetseite \u2013 nicht unter dem Gesichtspunkt der nat\u00fcrlichen Handlungseinheit als eine Tat angesehen werden, da es an einem r\u00e4umlich-zeitlichen Zusammenhang fehlt, der die beiden Verst\u00f6\u00dfe als ein einheitliches, zusammengeh\u00f6rendes Tun erscheinen lie\u00dfen. Die beiden Verst\u00f6\u00dfe stehen aber auch nicht in einer rechtlichen Einheit. Eine Vertragsauslegung f\u00fchrt nicht zu dem Ergebnis, dass eine Zusammenfassung derartiger Verst\u00f6\u00dfe zu einem einzigen Versto\u00df gewollt war. Zwar haben die Parteien eine vergleichsweise hohe Einzel-Vertragsstrafe vereinbart, was f\u00fcr den Willen zur Zusammenfassung verschiedener Handlungen zu einer rechtlichen Einheit sprechen kann (BGH, a.a.O., Trainingsvertrag). Allerdings sollte die Vertragsstrafenerkl\u00e4rung k\u00fcnftige Patentverletzungen effektiv verhindern. Indem die Beklagte bereits in der Klageerwiderung angek\u00fcndigt hat, sich unterwerfen zu wollen, wollte sie erkennbar jegliche Auseinandersetzung \u00fcber eventuelle Patentverletzungen vermeiden, und zwar um den Preis einer recht hohen Vertragsstrafe. Diese Vertragsstrafe, die den Unterlassungsanspruch zur Erledigung f\u00fchren sollte, musste nicht nur entsprechend hoch sein, sondern der Kl\u00e4gerin musste auch die Sicherheit gegeben werden, dass sie die Vertragsstrafenerkl\u00e4rung gegen verschiedene Arten von Verletzungen sch\u00fctzen w\u00fcrde. Es bestand daher ein entsprechendes Sicherungsbed\u00fcrfnis der Kl\u00e4gerin. Gleichzeitig besteht auch eine Wahrscheinlichkeit, dass der Kl\u00e4gerin durch die beiden Verst\u00f6\u00dfe ein Schadensersatzanspruch in nicht unerheblicher H\u00f6he zusteht. Vor diesem Hintergrund entspr\u00e4che es nicht der Interessenlage der Parteien, wenn nunmehr zwei v\u00f6llig unterschiedliche Handlungen zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst werden w\u00fcrden. Bei der einen Handlung geht der Vorwurf gegen die Beklagte dahin, dass sie patentverletzende Bohrfutter im Ausland ausgeliefert hat, bei der anderen Handlung wird beanstandet, dass die Beklagte sich mit ihrer Internetseite direkt an das Inland wendet und dort patentverletzende Bohrfutter anbietet. Ein (virtuelles) Anbieten steht also einem (physischen) Liefern gegen\u00fcber; die erste Handlung wirkt unmittelbar in Deutschland, die zweite Handlung wird zun\u00e4chst im Ausland begangen. Im ersten Fall haftet die Beklagte als T\u00e4terin, im zweiten Fall als Nebent\u00e4terin. Beide Handlungen beruhen auf unterschiedlichen Handlungsentschl\u00fcssen der Beklagten und sind klar voneinander abgrenzbar. Schlie\u00dflich haben beide Verst\u00f6\u00dfe ein nicht unerhebliches Gewicht. Aufgrund dieser Erw\u00e4gungen h\u00e4lt die Kammer eine Zusammenfassung beider Verst\u00f6\u00dfe zu einer rechtlichen Einheit nicht f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Vertragsstrafe f\u00e4llt auch nicht etwa deshalb in dem vorliegenden Verfahren nicht an, weil \u2013 vor dem Hintergrund, dass in den Parallelverfahren XX\/07 und XXX\/07 Vertragsstrafen anfallen, dies dem Grundsatz \u201ene bis in idem\u201c widersprechen w\u00fcrde. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Fall, in dem ein Schuldner durch eine Handlung gegen den Kern zweier Unterlassungsversprechen versto\u00dfen hat, angenommen, es entspreche dem hypothetischen Parteiwillen, in diesem Fall nur eine, und zwar die h\u00f6here vereinbarte Vertragsstrafe als verwirkt anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Parteien an dem rechtsstaatlichen Verbot der Doppelbestrafung orientiert h\u00e4tten und entsprechend den Grunds\u00e4tzen der Tateinheit gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 StGB gewollt h\u00e4tten, dass nur diejenige Strafe zum Tragen komme, die die schwerere Rechtsfolge androhe (NJW-RR 1992, 620). Ob eine \u00dcbertragung strafrechtlicher Grunds\u00e4tze auf Vertragsstrafenvereinbarungen im Allgemeinen angezeigt sein kann, erscheint der Kammer problematisch, da im Strafrecht eine einzige Handlung mehreren, vom Gesetz aufgestellten Strafen gegen\u00fcber steht. Dagegen steht bei einer Vertragsstrafenvereinbarung eine Handlung mehreren Strafandrohungen gegen\u00fcber, die die verletzende Partei selbst unterzeichnet hat, die also zu ihrer Disposition standen. Vorliegend bedarf es jedoch letztlich keiner grunds\u00e4tzlichen Entscheidung \u00fcber diese Frage. Denn jedenfalls in dem vorliegenden Fall erscheint eine derartige Reduzierung der Vertragsstrafe auf Null nicht interessengerecht. Es besteht von vornherein kein Raum f\u00fcr eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung, innerhalb derer die vorgenannten Grunds\u00e4tze zum Tragen kommen k\u00f6nnten. Denn s\u00e4mtliche Vertragsstrafenvereinbarungen in den vorliegenden vier Verfahren bezogen sich auf Bohrfutter, die sich in ihren Merkmalen jeweils nur geringf\u00fcgig unterscheiden. Es lag von vornherein auf der Hand, dass ein Bohrfutter, das unter die Vertragsstrafenvereinbarung in dem einen Verfahren f\u00e4llt, in einer Vielzahl von F\u00e4llen ebenfalls unter die Vertragsstrafenvereinbarung in dem anderen Verfahren fallen w\u00fcrde. Wenn die anwaltlich vertretenen Parteien vor diesem Hintergrund in die Vertragsstrafenvereinbarung keine Klausel aufgenommen haben, wonach die Vertragsstrafe bei einer einheitlichen Handlung jeweils nur ein einziges Mal verwirkt wird oder nur geringf\u00fcgig erh\u00f6ht wird, dann kann davon ausgegangen werden, dass dies so nicht gewollt war bzw. \u00fcber eine solche Klausel keine Einigung zwischen den Parteien h\u00e4tte erzielt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa die Parteien eine Vertragsstrafe von mindestens 15.000,00 \u20ac pro Versto\u00df vereinbart haben, schuldet die Beklagte bei dem doppelten Versto\u00df die geltend gemachte Vertragsstrafe von 30.000,00 \u20ac. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Auf den Vernichtungsanspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin unterliegt, entf\u00e4llt ein Anteil von 10 % des vor Einforderung der Vertragsstrafe ma\u00dfgeblichen Streitwerts von 1.000.000,00 \u20ac, mithin 100.000,00 \u20ac, so dass die Kl\u00e4gerin insgesamt mit rund einem Zehntel ihrer Klageforderung unterliegt. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert betr\u00e4gt 1.030.000,00 \u20ac. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 18.06.2007 eingereichte \u201eBeschwerde\u201c gegen die vorl\u00e4ufige Festsetzung des Streitwerts auf 1.000.000,00 \u20ac ist als solche gem\u00e4\u00df \u00a7 63 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zul\u00e4ssig. Die Einw\u00e4nde der Beklagten hat die Kammer jedoch bei der abschlie\u00dfenden Streitwertfestsetzung ber\u00fccksichtigt. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Streitwert ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage objektiv verfolgt. Indizien f\u00fcr die Bemessung des Streitwerts sind dabei zum einen die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin, das hei\u00dft ihre Gr\u00f6\u00dfe, ihr mit dem eigenen Patent erzielter Umsatz sowie die Marktstellung und zum anderen die Intensit\u00e4t der Verletzungshandlung, das hei\u00dft die Art, das Ausma\u00df und die Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung. Die vom Ausgang des Verfahrens noch unbeeinflusste Wertangabe des Gl\u00e4ubigers in der Antragsschrift stellt in der Regel ein wesentliches Indiz dar. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin von vornherein geltend gemacht, dass die Beklagte nicht nur einmalig auf einer Messe aufgetreten ist, sondern auch sonst f\u00fcr die Lieferung von patentverletzenden Bohrfuttern in das Bundesgebiet verantwortlich ist. Jedenfalls nachdem auch der Internetauftritt der Beklagten und die Lieferungen an die Firma O bzw. die N GmbH zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht wurden, war ein Streitwert von 1.000.000,00 \u20ac gerechtfertigt. Dar\u00fcber hinaus war zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der Beklagten unstreitig ein gro\u00dfes chinesisches Unternehmen handelt, das in China marktf\u00fchrend bei Bohrfuttern ist und auch nach Europa liefert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01181 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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