{"id":3393,"date":"2009-02-10T17:00:29","date_gmt":"2009-02-10T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3393"},"modified":"2016-04-27T14:48:16","modified_gmt":"2016-04-27T14:48:16","slug":"4b-o-12808-kreissaegeblatt-mit-seitenschneiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3393","title":{"rendered":"4b O 128\/08 &#8211; Kreiss\u00e4geblatt mit Seitenschneiden"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01146<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2009, Az. 4b O 128\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter mit Seitenschneiden,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen mindestens die in der N\u00e4he der Verzahnung des S\u00e4geblattes liegenden Seitenscheide\u00f6ffnungen je eine L\u00f6tfl\u00e4che aufweisen, die mindestens an einem Ende in einen \u00dcbergangsbogen \u00fcbergeht, der maximal einem 5\/12-Kreis entspricht, wobei der \u00dcbergangsbogen eine kreisbogen\u00e4hnliche Form aufweist, und dass mindestens ein Endloch durch einen Verbindungsschlitz mit der L\u00f6tfl\u00e4che oder mit einem \u00dcbergangsbogen verbunden ist, wobei das Endloch in kreisf\u00f6rmiger Form gestaltet ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.06.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Angabe der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Belegen in Form von Bestellungen und Rechnungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der genauen Produkt- bzw. Typenbezeichnungen unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie Zugriffszahlen;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.06.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschulderinnen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,00 EUR.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 299 17 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 9), das am 03.10.1999 angemeldet und am 07.06.2001 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kreiss\u00e4ge mit Seitenschneiden mit kleinen \u00dcbergangsb\u00f6gen.<\/p>\n<p>Anspruch 1. des Klagegebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201eKreiss\u00e4gebl\u00e4tter mit Seitenschneiden dadurch gekennzeichnet, dass mindestens die in der N\u00e4he der Verzahnung des S\u00e4geblattes (1) liegenden Seitenschneiden\u00f6ffnungen (3) je eine L\u00f6tfl\u00e4che (6) aufweisen, die mindestens an einem Ende in einen \u00dcbergangsbogen (7) \u00fcbergeht, der maximal einem 5\/12-Kreis entspricht und in Sonderausf\u00fchrungen einem Viertelkreis, wobei der \u00dcbergangsbogen (7) eine kreisbogen\u00e4hnliche Form aufweisen kann und dass in einer Sonderausf\u00fchrung mindestens ein Endloch (4) durch einen Verbindungsschlitz (5) mit der L\u00f6tfl\u00e4che (6) oder mit einem \u00dcbergangsbogen (7) verbunden ist, wobei das Endloch in kreisf\u00f6rmiger Form durch einen Schlitz in gerader, kreisf\u00f6rmiger oder spiralf\u00f6rmiger Form ersetzt sein kann.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren einzige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin seit dem 29.06.2005 die Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Auf die Beklagte zu 1), seinerzeit firmierend als B GmbH, wurde auf Grundlage eines Anteilskaufvertrages vom 11.02.2004 (Anlage B 1) sowie eines Verschmelzungsvertrages vom 25.04.2005 die C GmbH verschmolzen, deren alleiniger Gesellschafter zu diesem Zeitpunkt Herr D, der Vater des Kl\u00e4gers, war. Die Verschmelzung wurde am 19.06.2005 ins Handelsregister (Amtsgericht Wuppertal, HRB 11154, Auszug als Anlage B 2) eingetragen.<\/p>\n<p>Herr D schloss mit der Beklagten zu 1) im November 2004 einen Patent- und Gebrauchmusterlizenzvertrag (Anlage B 6; im Folgenden: Lizenzvertrag), in dem es auszugsweise wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1) D und E(sc.: der Kl\u00e4ger) als Lizenzgeber und die Firma C GmbH und Firma B GmbH (sc.: die Beklagte unter damaliger Firma) als Lizenznehmer<br \/>\n2) Vertragsgegenstand sind Patente und Gebrauchsmuster, die<br \/>\nA) von D angemeldet wurden und noch in seinem Besitz sind.<br \/>\nB) Patente und Gebrauchsmuster die von D angemeldet wurden und deren Besitz auf E(sc.: der Kl\u00e4ger) \u00fcbertragen wurde<br \/>\nC) Patente und Gebrauchsmuster, die von E angemeldet wurden und in seinem Besitz sind.<br \/>\n3) Diese Patente und Gebrauchsmuster sind in beiliegender Liste aufgef\u00fchrt und mit den Kennzeichnungen A, B oder C versehen.<br \/>\n4) Vertragsgegenstand sind nur die aufgef\u00fchrten Patente und Gebrauchsmuster bez\u00fcglich S\u00e4gen und Fr\u00e4ser f\u00fcr die Holzindustrie. [&#8230;]<br \/>\n7) Die j\u00e4hrlichen Lizenzgeb\u00fchren ergeben sich aus dem Jahresumsatz mit den Artikeln, die unter das entsprechende Patent oder Gebrauchsmuster fallen multipliziert mit den nachfolgend aufgef\u00fchrten Prozents\u00e4tzen. F\u00e4llt ein Artikel unter mehrere Patente oder Gebrauchsmuster ist nur die h\u00f6here Lizenzgeb\u00fchr zu entrichten.<br \/>\nLizenzgeb\u00fchren-Prozentzahlen f\u00fcr die Gruppen sind:<br \/>\nA = 0%<br \/>\nB, C = 4%\u201c<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag wurde unterzeichnet durch Herrn D, die Beklagte zu 2) und Herrn B, nicht aber durch den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht geltend, die Beklagten seien zur Nutzung des Klagegebrauchsmusters nicht berechtigt. Der Lizenzvertrag sei nicht wirksam. Da die in Ziffer 3) des Lizenzvertrags erw\u00e4hnte Liste nicht erstellt worden sei, fehle es an einer Einigung \u00fcber die essentialia negotii des Vertrages. Es sei nicht zu einer Einigung dar\u00fcber gekommen, welche Schutzrechte zu welchen Bedingungen lizenziert werden sollen. An der Wirksamkeit des Lizenzvertrages fehle es auch deshalb, weil der Kl\u00e4ger diesen nicht unterzeichnete. Im November 2004 sei der Kl\u00e4ger bereits materiell Berechtigter am Klagegebrauchsmuster gewesen. Dieses sei ihm von seinem Vater durch Vereinbarung vom 21.11.2003 (Anlage B 7) mit sofortiger Wirkung \u00fcbertragen worden. Diese Vereinbarung sei auch tats\u00e4chlich am 21.11.2003 geschlossen worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr, nachdem er die Geltendmachung der urspr\u00fcnglich ab dem 07.07.2001 geltend gemachten Anspr\u00fcche auf die Zeit ab der Eintragung der Verschmelzung der C GmbH mit der Beklagten zu 1) am 29.06.2005 beschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, bez\u00fcglich welcher Schutzrechte die Beklagte zu 1) f\u00fcr eine Nutzungsberechtigung aus einem angeblichen Lizenzvertrag mit dem Kl\u00e4ger und\/oder Herrn D herleitet,<\/p>\n<p>2. unter Aufschl\u00fcsselung nach Kalenderjahren Rechnung zu legen, in welchem Umfang, wann und wie lange sie die zu Ziffer 1. zu bezeichnenden Patente und Gebrauchsmuster benutzt hat, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, zugeordnet zu Typenbezeichnungen und den jeweiligen Patenten und\/oder Gebrauchsmustern,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen zugeordnet zu Typenbezeichnungen und den jeweiligen Patenten und\/oder Gebrauchsmustern sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) des jeweiligen Jahresumsatzes zugeordnet zu Typenbezeichnungen und den jeweiligen Patenten und\/oder Gebrauchsmustern,<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit seit dem Abschluss des Lizenzvertrages f\u00fcr alle nach Ziffer 1. genannten Patente und Gebrauchsmuster die Kosten f\u00fcr die j\u00e4hrlichen Patent- und Gebrauchsmustergeb\u00fchren im Verh\u00e4ltnis zum Umsatz an den jeweiligen Patenten und Gebrauchsmustern zu erstatten,<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, f\u00fcr die Zeit seit dem Abschluss des Lizenzvertrages j\u00e4hrliche Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 4 Prozent aus dem Jahresumsatz mit Artikeln, die unter die zu Ziffer 1. offenzulegenden Patente und Gebrauchsmuster fallen, zu zahlen, sofern die so berechneten Lizenzgeb\u00fchren \u00fcber den unter Ziffer 3. genannten Patent- und Gebrauchsmustergeb\u00fchren liegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie meinen, jedenfalls sei die Beklagte zu 2) nicht passiv legitimiert, da sie lediglich die alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) ist und sie selbst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daher weder herstellte noch anbot, in Verkehr brachte oder gebrauchte oder zu diesen Zwecken einf\u00fchrte oder besa\u00df.<\/p>\n<p>\u00dcberdies behaupten die Beklagten, zur Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt zu sein. Dies folge aus dem im November 2004 geschlossenen Lizenzvertrag (Anlage B 6). Die in Ziffer 3) des Lizenzvertrages genannte Liste habe tats\u00e4chlich existiert und bei Abschluss des Lizenzvertrages auch vorgelegen. Die Liste sei aber nur in einem einzigen Exemplar erstellt und bei Unterzeichnung des Lizenzvertrags den Beklagten nicht ausgeh\u00e4ndigt worden.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag sei vor dem Hintergrund geschlossen worden, dass sich die C GmbH, welche auf die Beklagte zu 1) verschmolzen wurde, sich im Zeitpunkt der Verschmelzung in einer \u201ewirtschaftlichen Schieflage\u201c befunden habe. Dies sei auch der Grund daf\u00fcr gewesen, dass f\u00fcr die \u00dcbertragung der Anteile an der C GmbH ein Kaufpreis von nur einem EUR vereinbart wurde. Die C GmbH habe wirtschaftlich \u201edavon gelebt\u201c, dass sie die Patente und Gebrauchsmuster, deren Inhaber Herr D war, kostenlos habe nutzen d\u00fcrfen. Am 19.12.2003 habe ein Gespr\u00e4ch zwischen Herrn D, der Beklagten zu 2) und den Zeugen B und F stattgefunden. Nach diesem Gespr\u00e4ch habe Einigkeit dar\u00fcber bestanden, dass auch nach dem Anteilserwerb an der C GmbH alle Schutzrechte weiterhin durch Herrn D kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt werden sollten. Hinsichtlich der Inhaberschaft am Klagegebrauchsmuster behaupten die Beklagten, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrags sei Inhaber nicht der Kl\u00e4ger, sondern dessen Vater, Herr D, gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die auf den 21.11.2003 datierte Vereinbarung zwischen dem Kl\u00e4ger und seinem Vater (Anlage B 7) tats\u00e4chlich an diesem Datum geschlossen wurde. Hiergegen spreche bereits, dass eine solche \u00dcbertragung eine Schenkungssteuererkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers erforderlich gemacht h\u00e4tte, der Kl\u00e4ger sich aber au\u00dfergerichtlich geweigert habe, eine entsprechende Erkl\u00e4rung vorzulegen; daraus sei zu schlie\u00dfen, dass eine solche Erkl\u00e4rung nicht existiere, die \u00dcbertragung also nicht schon 2003 stattgefunden habe. Ferner spreche gegen eine \u00dcbertragung zu diesem Zeitpunkt, dass der Vater des Kl\u00e4gers, Herr D, ausweislich eines Schriftst\u00fccks vom 29.12.2003 (Anlage B 8) gegen\u00fcber der Fa. G GmbH &amp; Co. KG Holding erkl\u00e4rte, die C GmbH mache keine Patentanspr\u00fcche gegen\u00fcber dieser Firma geltend. Im Vorfeld dieser schriftlichen Erkl\u00e4rung habe Herr D ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, alle Patente und Gebrauchsmuster, mit denen die C GmbH zu dieser Zeit \u201earbeitete\u201c, st\u00fcnden \u201ein seinem Eigentum\u201c.<\/p>\n<p>Ferner meinen die Beklagten, Rechnungslegungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers k\u00f6nnten allenfalls ab dem 01.01.2004 bestehen, da die Beklagte zu 1) erst mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt die Gesch\u00e4ftsanteile der C GmbH erworben hatte. Schlie\u00dflich wenden sie sinngem\u00e4\u00df ein, das Klagegebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 11, 24, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kreiss\u00e4ge mit Seitenschneiden mit kleinen \u00dcbergangsb\u00f6gen.<\/p>\n<p>Kreiss\u00e4gebl\u00e4tter, die in der holzverarbeitenden Industrie und andernorts vielfach Verwendung finden, sind hohen Beanspruchungen ausgesetzt. Es ist bekannt, an den Kreiss\u00e4gebl\u00e4ttern Seitenschneiden auszubilden. Daran hat sich als nachteilig erweisen, dass sich die \u00dcbergangsb\u00f6gen an den Enden der Seitenschneidenleisten mit Holzsp\u00e4nen verstopfen k\u00f6nnen, was zu Verbrennungen f\u00fchren kann, weil die \u00dcbergangsb\u00f6gen eine mindestens halbkreisf\u00f6rmige Form haben und damit einen radialen Druck auf die Holzsp\u00e4ne erm\u00f6glichen. Au\u00dferdem wird an bekannten Ausgestaltungen von Seitenscheiden als nachteilig kritisiert, dass die relativ gro\u00dfe radiale \u00d6ffnung das S\u00e4geblatt schw\u00e4cht.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (Anlage K 9, Seite 2, Zeilen 9 bis 11), eine Seitenschneidenform zu schaffen, in der sich die Holzsp\u00e4ne nicht mehr radial verklemmen k\u00f6nnen und die eine k\u00fcrzere radiale L\u00e4nge aufweisen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster ein Kreiss\u00e4geblatt mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Kreiss\u00e4geblatt (1) mit angel\u00f6teten Seitenschneiden (2);<\/p>\n<p>2. die mindestens in der N\u00e4he der Verzahnung des S\u00e4geblattes (1) liegenden Seitenschneiden\u00f6ffnungen (3)<br \/>\n2.1 weisen je eine L\u00f6tfl\u00e4che (6) auf,<br \/>\n2.2 die mindestens an einem Ende in einen \u00dcbergangsbogen (7) \u00fcbergeht;<\/p>\n<p>3. der \u00dcbergangsbogen (7)<br \/>\n3.1 entspricht einem 5\/12-Kreis, wobei<br \/>\n3.2 er eine kreisbogen\u00e4hnliche Form aufweist;<\/p>\n<p>4. mindestens ein Endloch (4)<br \/>\n4.1 ist durch einen Verbindungsschlitz (5) mit der L\u00f6tfl\u00e4che (6) oder mit einem \u00dcbergangsbogen (7) verbunden, wobei<br \/>\n4.2 es in kreisf\u00f6rmiger Form gestaltet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind indes nicht berechtigt, von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Diese Berechtigung folgt nicht aus dem im November 2004 aufgesetzten Lizenzvertrag (Anlage B 6). Dieser Vertrag entfaltet mangels wirksamer rechtsgesch\u00e4ftlicher Willenseinigung keine gestattende Wirkung zugunsten der Beklagten. Die Parteien haben sich bei Abschluss des Vertrages nicht wirksam auf die wesentlichen Vertragsinhalte (essentialia negotii) geeinigt.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Ein wirksamer Vertragsschluss setzt unabh\u00e4ngig von allen weiteren Tatbestandsmerkmalen eine Einigung auf die wesentlichen Vertragsinhalte voraus. Zwar ist es nicht erforderlich, dass s\u00e4mtliche Rechtsfolgen abschlie\u00dfend geregelt sind, die wesentlichen Inhalte des Vertrages m\u00fcssen aber in einer wenigstens bestimmbaren Weise in den Vertrag Eingang gefunden haben und von der Willenseinigung der Parteien umfasst sein (Bork, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2003, Vorbemerkungen zu \u00a7\u00a7 145 bis 156 Rn. 37; M\u00fcnchKomm z. BGB\/Kramer, 5. Aufl., \u00a7 145 Rn. 4; Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Einf. v. \u00a7 145 Rn. 2). Beim Lizenzvertrag geh\u00f6rt zu den wesentlichen Vertragsinhalten eine Einigung dar\u00fcber, welche Schutzrechte lizenziert sind, hinsichtlich welcher Schutzrechte also der Lizenznehmer zur Benutzung durch den Lizenzvertrag berechtigt ist. Der Umfang der Lizenz bestimmt sich danach, welche Schutzrechte lizenziert werden, und welchen Schutzumfang die einzelnen Schutzrechte haben (Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Aufl., Rn. 350). Ohne eine Einigung auf die lizenzierten Schutzrechte ist damit keine Einigung \u00fcber den aus Sicht des Lizenznehmers wesentlichen Vertragsinhalt getroffen, n\u00e4mlich dar\u00fcber, an welchen Schutzrechten er ein positives Benutzungsrecht in Gestalt der Lizenz (Bartenbach, a.a.O., Rn. 74; Gro\u00df, Lizenzvertrag, 9. Auflage Rn. 243) erlangt hat.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Vorliegend ist eine Einigung der Parteien auf die wesentlichen Vertragsinhalte durch Abschluss des Lizenzvertrages im November 2004 (Anlage B 6) nicht dargetan. Dabei kann es dahinstehen, ob \u2013 wie vom Kl\u00e4ger und zun\u00e4chst auch von den Beklagten vorgebracht \u2013 die Liste gem\u00e4\u00df Ziffer 3) des Lizenzvertrages gar nicht erstellt wurde. W\u00e4re das der Fall, w\u00fcrde es allerdings schon deshalb an einer Einigung \u00fcber die lizenzierten Schutzrechte und damit an einem wesentlichen Vertragsinhalt fehlen, weil eben das Dokument, in dem nach dem Wortlaut des Lizenzvertrages die lizenzierten Schutzrechte aufgef\u00fchrt sind, niemals existiert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben zun\u00e4chst selber vorgebracht, dass eine solche Liste nicht existiert habe. In der Duplik vom 27.11.2008 wechselten sie jedoch ihren Vortrag dahin, dass es eine solche Liste sehr wohl gegeben und diese auch bei Unterzeichung des Lizenzvertrags vorgelegen habe, jedoch sei die Liste nur in einem einzigen Exemplar erstellt und ihnen, den Beklagten, nicht ausgeh\u00e4ndigt worden. Diese Liste sei auch Gegenstand des Lizenzvertrags geworden. Eine plausible Erkl\u00e4rung, warum sie ihren Vortrag in dieser Weise \u00e4nderten, vermochten die Beklagten auch in m\u00fcndlicher Verhandlung nicht zu geben. Sie beschr\u00e4nkten sich auf die Erkl\u00e4rung, sie h\u00e4tten zun\u00e4chst \u201eaus der Erinnerung heraus\u201c vorgebracht, die Liste gebe es gar nicht, diese falsche Erinnerung h\u00e4tten sie sodann korrigiert.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr diesen (neuen) Vortrag der Beklagten angebotene Beweis war nicht zu erheben. Soweit die Beklagten insoweit schrifts\u00e4tzlich Beweis f\u00fcr die Existenz und das Vorliegen der Liste im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angeboten haben durch Verweis auf einen handschriftlich erg\u00e4nzten Entwurf eines \u201eKauvertrages \u00fcber Marken- und Schutzrechte\u201c (Anlage B 10), ist der angebotene Beweis von vornherein untauglich. Dieses Dokument gibt keinen Aufschluss dar\u00fcber, ob bei Unterzeichnung des Lizenzvertrages (Anlage B 6) die dort in Ziffer 3) erw\u00e4hnte Liste existent war. Erstens l\u00e4sst der Entwurf (Anlage B 10) nicht erkennen, wie es sodann zur Einigung auf das Dokument des Lizenzvertrages (Anlage B 6) gekommen sein soll, das sich vom Entwurf immerhin deutlich unterscheidet. Zweitens ist nicht ersichtlich, welcher Zusammenhang zwischen den im Entwurf genannten Schutzrechten betreffend Kreiss\u00e4gen bzw. Gatters\u00e4gen und Gatterausr\u00fcstungen einerseits und den im Lizenzvertrag nach Anmelder und Inhaber aufgef\u00fchrten Schutzrechten andererseits besteht. Drittens ist weder dargetan noch ersichtlich, welche Schutzrechte durch den Entwurf h\u00e4tten lizenziert werden sollen. Im Entwurf wird wiederum (in \u00a7 1 und andernorts) auf eine \u201eAnlage 1\u201c Bezug genommen, in der die lizenzierten Schutzrechte aufgef\u00fchrt sein sollen. Ob diese \u201eAnlage 1\u201c jemals existierte, und wenn ja, ob sie nach dem Abbruch der Verhandlungen mit der Fa. G GmbH &amp; Co. KG auch zur Grundlage der Verhandlungen mit den Beklagten wurde, ist nicht dargetan.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagten sodann erstmals in m\u00fcndlicher Verhandlung f\u00fcr dieses Vorbringen Beweis angeboten haben durch Vernehmung von Herrn B und Herrn D sowie der Beklagten zu 2) war auch diesem Beweisangebot nicht nachzugehen. Hinsichtlich einer Vernehmung der Beklagten zu 2) haben die Beklagten die besonderen Voraussetzungen einer Vernehmung der beweisbelasteten Partei gem\u00e4\u00df \u00a7 447 ZPO nicht dargetan. Der angebotene Zeugenbeweis ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu erheben. Die Beklagten haben n\u00e4mlich nicht dargetan, geschweige denn unter Beweis gestellt, dass in einer Liste gem\u00e4\u00df Ziffer 3) des Lizenzvertrages \u2013 h\u00e4tte ein solche denn existiert und w\u00e4re sie denn den Beklagten bekannt und wirksam zum Vertragsbestandteil gemacht worden \u2013 auch das Klagegebrauchsmuster aufgef\u00fchrt war. Dass also gerade das Klagegebrauchsmuster gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Lizenzvertrages an die Beklagten lizenziert wurde, lie\u00dfe sich demnach nicht einmal dann feststellen, wenn den Beklagten der Beweis f\u00fcr die Existenz der Liste und deren Einbeziehung in den Lizenzvertrag gelingen sollte. Die Beklagte zu 2) hat im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 informatorisch geh\u00f6rt \u2013 erkl\u00e4rt, die \u201eNummern\u201c der einzelnen Schutzrechte seien bei Abschluss des Lizenzvertrages nicht besprochen worden. Daraus ergibt sich, dass die Beklagten eine Identifizierung der einzelnen zu lizenzierenden Schutzrechte anhand ihrer Aktenzeichen nicht vorgenommen haben.<\/p>\n<p>Dies spricht wiederum ebenso gegen die Existenz einer solchen Liste wie der Umstand, dass die Beklagten entgegen der ihnen nach dem Lizenzvertrag obliegenden Pflichten, zum einen die Patent- und Gebrauchsmustergeb\u00fchren anteilsm\u00e4\u00dfig zu bezahlen (Anlage B 6 unter Ziffer 5)) sowie Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr einige der lizenzierten Rechte zu zahlen (Anlage B 6 unter Ziffer 7)) niemals erf\u00fcllt haben. Auch dieser Umstand weist darauf hin, dass den Beklagten schlicht nicht bekannt war, welche Schutzrechte h\u00e4tten lizenziert werden sollen, weil ihnen n\u00e4mlich eine Auflistung der Schutzrechte nach ihren Aktenzeichen niemals bekannt geworden war.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Es ist schlie\u00dflich nicht ersichtlich, dass eine Einigung auf den Lizenzvertrag ohne eine Einigung auf die Liste zustande gekommen ist. Aus der Formulierung des Lizenzvertrages selber ist der wesentliche Vertragsgegenstand der lizenzierten Schutzrechte ohne den R\u00fcckgriff auf diese Liste nicht m\u00f6glich. Die lizenzierten Schutzrechte sind im Hinblick darauf beschrieben und als lizenziert benannt, ob sie vom Vater des Kl\u00e4gers oder vom Kl\u00e4ger selber angemeldet wurden und ob der Vater des Kl\u00e4gers oder der Kl\u00e4ger selber Schutzrechtsinhaber ist. Hiernach lassen sich die Schutzrechte nicht ohne ihre Auff\u00fchrung in einer Liste bzw. einem Verzeichnis bestimmen.<\/p>\n<p>Zum einen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Vater des Kl\u00e4gers eine Vielzahl von Schutzrechten angemeldet hatte, auch solche auf technologischen Gebieten, auf denen weder die Beklagten t\u00e4tig sind noch die seinerzeit vom Vater des Beklagten gef\u00fchrte C GmbH t\u00e4tig war. Dass sie ohne R\u00fccksicht hierauf eine Lizenz an schlechthin allen vom Vater des Kl\u00e4gers angemeldeten Schutzrechten erhalten h\u00e4tten, bringen die Beklagten selber nicht vor. Vielmehr berufen sich die Beklagten darauf, eine Lizenz sei lediglich an den Schutzrechten erteilt worden, welche die C GmbH genutzt habe, n\u00e4mlich \u2013 wie aus dem handschriftlich erg\u00e4nzten Entwurf eines Kaufvertrages \u00fcber Marken und Schutzrechte (Anlage B 10) ersichtlich \u2013 solche Schutzrechte, die sich auf die Produktion von Kreiss\u00e4gen bzw. von Gatters\u00e4gen und Gatterausr\u00fcstungen beziehen. Welche der vom Vater des Kl\u00e4gers angemeldeten Schutzrechte hierunter fallen, ist nicht bestimmbar, auch nicht unter R\u00fcckgriff auf das Patent- und Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent- und Markenamt. Aus dem Register l\u00e4sst sich jeweils nur eine allgemein gehaltene Bezeichnung der Erfindung ersehen, nicht aber, auf welchem Gebiet die Erfindung anwendbar ist. Dass sie das Patent- und Gebrauchsmusterregister \u00fcberhaupt daraufhin \u00fcberpr\u00fcft h\u00e4tten, welche Schutzrechte als Lizenzgegenstand in Betracht kommen k\u00f6nnten, haben die Beklagten selber nicht behauptet.<\/p>\n<p>Zum anderen stellt die Formulierung in Ziffer 2) des Lizenzvertrages zur Bestimmung der lizenzierten Schutzrechte auf die materielle Berechtigung an diesen ab. Die Formulierung, wonach Schutzrechte lizenziert werden, welche \u201eim Besitz\u201c des Vaters des Kl\u00e4gers oder des Kl\u00e4gers selber stehen, ist vom objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Beklagten aus auszulegen, also mit R\u00fccksicht darauf, wie ein objektiver Dritter bei vern\u00fcnftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umst\u00e4nde die vom Erkl\u00e4renden gew\u00e4hlten Ausdrucksformen h\u00e4tte verstehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen (f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts bei der Auslegung empfangsbed\u00fcrftiger Willenserkl\u00e4rungen vgl. BGH NJW 2006, 286, 287; Bamberger\/Roth, BeckOK BGB, Edition 10, \u00a7 133 Rn. 27). Hiernach ist unter dem Begriff des \u201eBesitzes\u201c an den Schutzrechten die materielle Berechtigung an diesen zu verstehen, n\u00e4mlich die materielle Berechtigung, \u00fcber das jeweilige Schutzrecht verf\u00fcgen und es aus\u00fcben zu d\u00fcrfen. Die materielle Berechtigung am jeweiligen Schutzrecht l\u00e4sst sich indes wiederum nicht unter Heranziehung des Patentregisters bestimmen. Eintragungen im Patentregister haben keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische, also rechtsbekundende Wirkung und lassen demnach den materiellen Bestand des Schutzrechts und die materielle Berechtigung an ihm unber\u00fchrt (Busse\/Schwendy, PatG, 6. Aufl., \u00a7 30 Rn. 32ff.).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Auch eine anderweitige Berechtigung der Beklagten zur Benutzung des Klagegebrauchsmusters, etwa mit R\u00fccksicht auf den Erwerb der Anteile der C GmbH gem\u00e4\u00df dem Gesch\u00e4ftsanteilskaufvertrag vom 11.02.2004 (Anlage B 1) ist nicht ersichtlich. Durch den Erwerb der Gesch\u00e4ftsanteile an der C GmbH und die anschlie\u00dfende Verschmelzung dieser Gesellschaft auf die Beklagte zu 1) wurde eine Gesamtrechtsnachfolge lediglich in alle Rechte und Pflichten der C GmbH begr\u00fcndet. Die materielle Berechtigung an Schutzrechten konnte hierdurch nur insoweit erworben werden, als diese Gesellschaft zuvor Inhaberin der Schutzrechte war. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten war am Klagepatent jedoch niemals die C GmbH materiell berechtigt.<\/p>\n<p>Auch auf die Behauptung der Beklagten, am 19.12.2003 sei in einem Gespr\u00e4ch zwischen Herrn D und der Beklagten zu 2) besprochen worden, auch zuk\u00fcnftig w\u00fcrden alle Schutzrechte durch D kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt, kommt es nicht an. Erstens w\u00e4re eine solche Abrede durch den \u2013 nach dem Vorbringen der Beklagten \u2013 im November 2004 abgeschlossenen Lizenzvertrag (Anlage B 6) \u00fcberholt, weil in diesem die Gew\u00e4hrung von Lizenzen vereinbart wurde. Zweitens steht diese Behauptung in erkennbarem Widerspruch zum Inhalt des Lizenzvertrages: Wenn Herr D ge\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte, er wolle auch zuk\u00fcnftig die ihm geh\u00f6renden Schutzrechte \u201ekostenlos zur Verf\u00fcgung stellen\u201c, w\u00e4re er hiervon mit Abschluss des Lizenzvertrages abgewichen, in dem n\u00e4mlich eine geb\u00fchrenfreie Lizenz nur f\u00fcr die weiterhin ihm geh\u00f6renden Schutzrechte gew\u00e4hrt wird, f\u00fcr die urspr\u00fcnglich ihm geh\u00f6renden und dann auf den Kl\u00e4ger \u00fcbertragenen Schutzrechte jedoch eine Lizenz in H\u00f6he von vier Prozent des Jahresumsatzes geregelt ist. Drittens h\u00e4tte eine derartige m\u00fcndliche Zusage durch Herrn D, selbst wenn es sie gegeben h\u00e4tte, nicht zu einer (konkludente) Lizenzierung f\u00fchren k\u00f6nnen: Nach den oben ausgef\u00fchrten Grunds\u00e4tzen h\u00e4tte es einer wenigstens bestimmbaren Regelung \u00fcber alle wesentlichen Vertragsinhalte, mithin \u00fcber alle lizenzierten Schutzrechte bedurft, wof\u00fcr, wie ebenfalls ausgef\u00fchrt, eine schlichte Bezugnahme auf alle durch die C GmbH \u201ebenutzten\u201c Schutzrechte nicht ausgereicht h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Demnach kommt es auch nicht darauf an, ob, wie von den Beklagten behauptet, die C GmbH sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befand, aus der ihr die Beklagte zu 1) herausgeholfen habe unter der Bedingung, im Rahmen eines \u201eGesamtgesch\u00e4fts\u201c d\u00fcrften die von der C GmbH genutzten Schutzrechte zuk\u00fcnftig auch von den Beklagten genutzt werden.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Keiner Aufkl\u00e4rung bedarf nach dem Ausgef\u00fchrten die Frage, ob der Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Lizenzvertrages \u2013 den er selber unstreitig nicht unterzeichnete \u2013 am Klagegebrauchsmuster materiell berechtigt war. Tr\u00e4fe dies zu, w\u00e4re es zu einer Lizenzierung schon mangels einer Willenserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers nicht gekommen. Tr\u00e4fe dies nicht zu, h\u00e4tte nach den obigen Ausf\u00fchrungen auch der Vater des Kl\u00e4gers als \u2013 nach Behauptung der Beklagten \u2013 zu diesem Zeitpunkt materiell Berechtigter eine Lizenz nicht wirksam erteilt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da sie zur Nutzung des Klagegebrauchsmusters nicht berechtigt sind, sind die Beklagten dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 11, 24 Abs. 1 und 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Diese Verpflichtung trifft auch die Beklagte zu 2), die unstreitig alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) ist. Der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als gesetzlicher Vertreter einer GmbH haftet \u2013 wie in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt \u2013 f\u00fcr eine durch die Gesellschaft begangene Gebrauchsmusterverletzung als T\u00e4ter, weil er die Belange und Aktivit\u00e4ten der Gesellschaften umfassend steuert und kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechter Dritte Sorge zu tragen und mit R\u00fccksicht hierauf das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmten hat (BGH GRUR 1980, 242, 244 \u2013 Denkzettelaktion; BGH GRUR 1975, 652, 653 \u2013 Flammkaschierverfahren; BGH GRUR 1964, 88, 89 \u2013 Verona Ger\u00e4t; in Fortf\u00fchrung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung RG GRUR 1936, 1084, 1089 \u2013 Standard-Lampen; RG GRUR 1929, 354, 356; RGZ 28, 238, 242; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 183, 184 \u2013 Miss 17; OLG K\u00f6ln 1987, 935f. \u2013 Rothschild; OLG Frankfurt am Main GRUR 1985, 455 \u2013 St\u00f6rerhaftung bei Vor-GmbH, OLG Frankfurt am Main GRUR 1984, 371 \u2013 Centipede; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 Rn. 29; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 22; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 25). Die Beklagte zu 2) bringt selber vor, alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) zu sein. Ihr Einwand, sie selber produziere, bewerbe und vermarkte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht, greift daher nicht durch. Es ist nach dem Gesagten gar nicht erforderlich, dass sie pers\u00f6nlich t\u00e4tig wurde. Sie haftet daher in dem geltend gemachten Zeitraum, also ab dem 08.04.2007, da ihre Bestellung zur alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung am 29.06.2005 ins Handelsregister eingetragen wurde (AG Wuppertal, HRB 11154, Auszug als Anlage B 2).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt haben, sind sie dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, dass sie das Klagegebrauchsmuster unberechtigt nutzen. F\u00fcr die Zeit ab Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters zuz\u00fcglich einer einmonatigen Karenzzeit schulden die Beklagten deshalb Ersatz desjenigen Schadens, der dem Kl\u00e4ger entstanden ist und noch entstehen wird, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, weil der Kl\u00e4ger ohne sein Verschulden keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen der Beklagten hat, besteht ein rechtliches Interesse im Sinne des \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird. Damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatz beziffern zu k\u00f6nnen, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 24b GebrMG). Im Rahmen der Auskunftspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 24b GebrMG haben die Beklagten au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten ein Wirtschaftpr\u00fcfervorbehalten einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437)<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht auf die Einrede der Verj\u00e4hrung berufen. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche verj\u00e4hren gem\u00e4\u00df \u00a7 24c Satz 1 GebrMG, \u00a7 195 BGB innerhalb einer Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kl\u00e4ger Kenntnis von den die Anspr\u00fcche begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde erlangte oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Selbst wenn der Kl\u00e4ger mit Beginn des geltend gemachten Zeitraums, also im Jahr 2005, Kenntnis erlangt h\u00e4tte oder h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen, h\u00e4tte die Verj\u00e4hrungsfrist erst am 31.12.2005 begonnen. Vor ihrem Ablauf am 31.12.2008 ist die Verj\u00e4hrung jedoch durch Klageerhebung gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Nr. 1 BGB gehemmt worden, n\u00e4mlich (vgl. GA Bl. 30f.) am 18.01.2008.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Ebenso wenig k\u00f6nnen sich die Beklagten mit Erfolg darauf berufen, das Klagegebrauchsmuster sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dies haben sie sinngem\u00e4\u00df erstmals mit dem \u2013 f\u00fcr das Vorbringen neuer Tatsachen nicht nachgelassenen \u2013 Schriftsatz vom 27.01.2009 behauptet. Dabei beschr\u00e4nken sich die Beklagten auf die pauschale Behauptung einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme des Klagegebrauchsmusters, ohne jedoch darzulegen, durch welche Entgegenhaltung(en) und aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nden von einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme auszugehen sein soll. Ein L\u00f6schungsantrag war im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Kosten waren trotz der teilweisen Klager\u00fccknahme vollst\u00e4ndigen den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen aufzuerlegen. Der Kl\u00e4ger hat, indem er die Klage hinsichtlich des Zeitraums, f\u00fcr den Rechnungslegung und Auskunft sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht, teilweise zur\u00fcckgenommen hat, eine Klager\u00fccknahme nur in geringf\u00fcgigem Umfang erkl\u00e4rt. Die urspr\u00fcngliche Mehrforderung hat auch keinen Kostensprung verursacht.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 108, 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01146 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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