{"id":3389,"date":"2009-06-09T17:00:15","date_gmt":"2009-06-09T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3389"},"modified":"2016-04-27T14:46:14","modified_gmt":"2016-04-27T14:46:14","slug":"4b-o-10308-sportschuh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3389","title":{"rendered":"4b O 103\/08 &#8211; Sportschuh"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01201<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4b O 103\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sportschuhe, aufweisend<\/p>\n<p>A. eine \u00e4u\u00dfere Sohle, auf welcher ein Schaft montiert ist, welcher eine zentrale Einf\u00fchrzone des Fu\u00dfes begrenzt,<br \/>\nB. eine Schn\u00fcrzone, welche durch einen Schn\u00fcrsenkel gebildet wird,<br \/>\nB1. wobei zwei Enden des Schn\u00fcrsenkels gebildet werden, welche zwischen sich Umkehrelemente der Schn\u00fcrzone durch einen festgelegten Verlauf verbinden,<br \/>\nC. einen Blockierer, welcher mit den Enden des Schn\u00fcrsenkels in der N\u00e4he seiner freien Enden in Verbindung steht,<br \/>\nD. eine Verstauungstasche in der N\u00e4he der Einf\u00fchrzone des Fu\u00dfes am Ende der Schn\u00fcrzone,<br \/>\nD.1 wobei die Verstauungstasche angepasst ist, die freien Enden der Enden des Schn\u00fcrsenkels, die sich oberhalb des Blockierers nach dem Spannen der Abschnitte erstrecken, und den Blockierer selbst aufzunehmen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziff. a) und b) die Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 4. Januar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.789,60 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 0 923 XXX (Anlage K 2, im Folgenden: Klagepatent), das am 20. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 17.12.1997 (FR 97 16XXX) angemeldet und am 23. Juni 1998 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Patents wurde am 4. Dezember 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 698 09 XXX T2 gef\u00fchrt (Anlage K 3). Das Klagepatent betrifft einen Sportschuh mit integrierter Klemmvorrichtung f\u00fcr Schn\u00fcrsenkel. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13. Januar 2009 (Anlage B 19) das Klagepatent mit Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eSportschuh aufweisend eine \u00e4u\u00dfere Sohle (10), auf welcher ein Schaft (11) montiert ist, welcher eine zentrale Einf\u00fchrzone (9) des Fu\u00dfes begrenzt und aufweisend eine Schn\u00fcrzone (16), welche durch einen Schn\u00fcrsenkel oder ein Kabel (15) gebildet wird, wobei zwei Enden (15a, 15b) gebildet werden, welche zwischen sich Umkehrelemente (1 bis 8) der Schn\u00fcrzone (16) durch einen festgelegten Verlauf verbinden, und welche in der N\u00e4he ihrer freien Enden mit einer Feststell-Einrichtung oder einem Blockierer (20) in Verbindung sind, dadurch gekennzeichnet, dass er in der N\u00e4he der Einf\u00fchrzone (9) des Fu\u00dfes am Ende der Schn\u00fcrzone (16) eine Verstauungstasche (30) aufweist, die angepasst ist, gleichzeitig die freien Enden der Enden (15a, 15b) des Schn\u00fcrsenkels (15) aufzunehmen, die sich oberhalb des Blockierers (20) nach dem Spannen der Abschnitte (12, 13) erstrecken, wie auch den Blockierer (20) selbst.\u201c<\/p>\n<p>Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht eines patentgem\u00e4\u00dfen Sportschuhs. Figur 2 stellt in vergr\u00f6\u00dfertem Ma\u00dfstab diejenige Zone in perspektivischer Ansicht dar, in welcher der patentgem\u00e4\u00dfe Sportschuh eine Verstauungstasche aufweist, wobei die Darstellung die Tasche nach dem Verstauen von Blockierer und Schn\u00fcrsenkel zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bot auf der in M\u00fcnchen stattfindenden Messe \u201eIPSO Winter 2006\u201c einen auf nachstehend wiedergegebenem Lichtbild dargestellten Sportschuh an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1):<\/p>\n<p>Ferner stellt die Beklagte her und vertreibt seit Januar 2008 einen Sportschuh unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), der wie aus nachstehend wiedergegebenem Lichtbild ersichtlich beschaffen ist, und dem als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gereichten Muster entspricht:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcge insbesondere patentgem\u00e4\u00df, n\u00e4mlich in Gestalt einer Lasche, \u00fcber eine Verstauungstasche am Ende der Schn\u00fcrzone zur Aufnahme der freien Enden der Enden des Schn\u00fcrsenkels. Tasche im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre sei jedes Element, das den Blockierer und die Schn\u00fcrsenkelenden gemeinsam in beliebiger Weise aufnehme und sch\u00fctze. Auch stehe es einer Verwirklichung dieser technischen Lehre nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verstauungselement \u00fcber die Schn\u00fcrzone hinausrage. Das Klagepatent sei nicht auf Gestaltungen begrenzt, bei denen das Verstauungselement am Ende der Schn\u00fcrzone seinerseits ende.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie den auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Klageantrag in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 12. Mai 2009 ebenso pr\u00e4zisiert hat wie den Antrag auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Abmahnkosten,<\/p>\n<p>die Beklagte im zuerkannten Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zu erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 923 XXX B1 erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt zwar nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 patentverletzend ist, bestreitet aber, das Klagepatent durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 zu verletzen. Die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 liege au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Klagepatents, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Verstauungselement eine Lasche sei, die sich \u00fcber zwei Drittel der L\u00e4nge der Schn\u00fcrzone erstrecke, und damit weder als Tasche ausgebildet, noch am Ende der Schn\u00fcrzone ausgef\u00fchrt sei. Ferner meint die Beklagte, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Es beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit, vielmehr sei seine Offenbarung durch eine Kombination der Schriften US 3,845,XXX (Anlage B 5) mit der DE 88 10 XXX (Anlage B 1) ebenso nahegelegt wie durch die Kombination der US \u2018XXX mit der US 2,033,XXX (Anlage B 2).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird erg\u00e4nzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Schadensersatz gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte zu. Ferner hat die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich aufgewandter Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten als weiteren Schadensposten aus der Patentverletzung gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1, EP\u00dc \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Sportschuh mit integrierter Klemmvorrichtung f\u00fcr Schn\u00fcrsenkel. Gem\u00e4\u00df den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents (Abschnitte [0001] bis [0005] = Anlage K 3, Seite 1 Zeile 4 bis Seite 2, Zeile 3) betrifft die ihm zugrunde liegende technische Lehre im Ausgangspunkt konventionelle Schuhe, die mit einem Schn\u00fcrsenkel (oder Kabel) dadurch geschlossen werden, dass der Schn\u00fcrsenkel (bzw. das Kabel) zwei innere und \u00e4u\u00dfere St\u00fccke, die eine \u00d6ffnung einer Einf\u00fchrzone des Fu\u00dfes begrenzen, in der Weise verbindet, dass die inneren und \u00e4u\u00dferen St\u00fccke Umkehrelemente wie beispielsweise \u00d6sen, Schn\u00fcr\u00f6sen oder Haken aufweisen, und dass der Schn\u00fcrsenkel (oder das Kabel) diese Umkehrelemente verbindet und dadurch eine Spannung auf die inneren und \u00e4u\u00dferen St\u00fccke aus\u00fcbt. Die technische Lehre des Klagepatents betrifft jedoch nicht alle mit einem Schn\u00fcrsenkel zu schlie\u00dfenden Schuhe, sondern solche, die eine Feststell-Einrichtung oder einen Blockierer aufweisen, der mit den Enden des Schn\u00fcrsenkels in der N\u00e4he der freien Enden in Verbindung steht. Solche Blockierer bieten, wie aus dem Stand der Technik bekannt ist den Vorteil, dass eine Spannung auf den Schn\u00fcrsenkel schnell aufgebaut und sodann bewahrt werden kann, indem am Schn\u00fcrsenkel gezogen und sodann der Blockierer durch Verschieben in eine Blockierstellung verschoben wird. Es ist allerdings auch vorbekannt, dass die Blockierer f\u00fcr Sportschuhe zwar generell vorteilhaft sind, jedoch zugleich den Nachteil bieten, dass oberhalb des Blockierers freie Schn\u00fcrsenkelenden gebildet werden, von denen die Gefahr ausgeht, dass sie sich ein- oder verhaken, so dass sie sicher verstaut werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind Blockierer bekannt, bei denen die Enden des Schn\u00fcrsenkels in dem K\u00f6rper verstaut werden k\u00f6nnen, der den Blockierer bildet. Hieran kritisiert es das Klagepatent als nachteilhaft, dass ein solcher Blockierer relativ volumin\u00f6s und schwer ausgebildet werden muss und deshalb das Aus\u00fcben gewisser Sportarten behindert.<\/p>\n<p>Ferner ist aus dem als Stand der Technik gew\u00fcrdigten deutschen Gebrauchsmuster G 88 10 XXX.4 eine Verstauungseinrichtung f\u00fcr Enden von Schn\u00fcrsenkeln \u2013 oder Schlaufen, die nach Ausf\u00fchrung eines Knotens gebildet werden \u2013 bekannt, die durch eine schlie\u00dfbare Klappe gebildet wird, wobei die Klappe dadurch verschlossen wird, dass an einem entsprechenden Teil der Einrichtung selbsthaftende, reziprok wirkende Mittel beidseitig angeordnet sind. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die selbsthaftenden Mittel den Einsatz spezieller Schn\u00fcrsenkel erfordern, die sich nicht mit den selbsthaftenden Mitteln verhaken. Ferner kritisiert das Klagepatent an dieser vorbekannten Einrichtung, dass sie lediglich f\u00fcr einen Schuh mit Schn\u00fcrsenkeln, jedoch ohne Blockiereinrichtung vorgesehen und daher nicht angepasst ist f\u00fcr das Verstauen eines eher volumin\u00f6sen Blockierers, und dass sie darauf gerichtet ist, das L\u00f6sen des Knotens zu verhindern, w\u00e4hrend sich bei einem Schuh mit Blockierer dieses Problem nicht stellt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Abschnitt [0010] = Anlage K 3, Seite 3, Zeilen 1 bis 3), die Nachteile vorbekannter Schn\u00fcrsenkelblockierer zu \u00fcberwinden und insbesondere ein verbessertes Schutzsystem f\u00fcr den Blockierer und die Enden des Schn\u00fcrsenkels zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Sportschuh aufweisend<\/p>\n<p>A. eine \u00e4u\u00dfere Sohle (10), auf welcher ein Schaft (11) montiert ist, welcher eine zentrale Einf\u00fchrzone (9) des Fu\u00dfes begrenzt,<\/p>\n<p>B. der Schaft (11) weist eine Schn\u00fcrzone (16) auf, welche durch einen Schn\u00fcrsenkel (15) gebildet wird,<br \/>\nB1. wobei zwei Enden (15a, 15b) des Schn\u00fcrsenkels (15) gebildet werden, welche zwischen sich Umkehrelemente (1 bis 8) der Schn\u00fcrzone (16) durch einen festgelegten Verlauf verbinden,<\/p>\n<p>C. einen Blockierer (20), welcher mit den Enden des Schn\u00fcrsenkels in der N\u00e4he seiner freien Enden (15a, 15b) in Verbindung steht,<\/p>\n<p>D. eine Verstauungstasche (30) in der N\u00e4he der Einf\u00fchrzone (9) des Fu\u00dfes am Ende der Sch\u00fcrzone (16),<br \/>\nD.1 die angepasst ist, gleichzeitig aufzunehmen<br \/>\n&#8211; die freien Enden (15a, 15b) der Enden des Schn\u00fcrsenkels (15), die sich oberhalb des Blockierers (20) nach dem Spannen der Abschnitte (12, 13) erstrecken, und<br \/>\n&#8211; den Blockierer selbst.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht, wird von der Beklagten nicht bestritten und bedarf daher keiner Er\u00f6rterung. Aber auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies steht hinsichtlich der Merkmale A., B., B1., C. und D1. zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit. Indes verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 auch Merkmal D.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal weist ein patentgem\u00e4\u00dfer Sportschuh eine Verstauungstasche (30) in der N\u00e4he der Einf\u00fchrzone (9) des Fu\u00dfes am Ende der Schn\u00fcrzone (16) auf.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts, namentlich aus dem Merkmal D1., erf\u00e4hrt der Fachmann, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Verstauungstasche (30) ein Abschnitt des Sportschuhs ist, in dem die freien Schn\u00fcrsenkelenden (15a, 15b) und der Blockierer gem\u00e4\u00df Merkmal C. gleichzeitig aufgenommen werden. Das Klagepatent macht dabei keine einengende Vorgabe, in welcher konkreten Weise die Verstauungstasche auszuf\u00fchren ist. Insbesondere die geometrische Form der Verstauungstasche ist durch die technische Lehre des Klagepatents nicht vorgegeben. Lediglich im Zuge der Erl\u00e4uterung vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsbeispiele wird vorgeschlagen, (Abschnitt [0018] = Seite 5 Zeilen 10 bis 15) die Verstauungstasche rittlings auf den oberen R\u00e4ndern der St\u00fccke (12, 13) des Schafts (11) aufzusetzen, so dass die Verstauungstasche, angebracht am oberen Ende Schn\u00fcrzone (16) gem\u00e4\u00df Merkmal D., die Schn\u00fcrzone \u00fcberdeckt und durch ein \u00d6ffnungssystem (32 zug\u00e4nglich ist. Auch wird in entsprechender Weise als weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel vorgeschlagen (Abschnitt [0023] = Seite 6, Zeilen 13 bis 15), die peripheren R\u00e4nder der Verstauungstasche (30) auf den oberen Endzonen der St\u00fccke (12, 13) anzun\u00e4hen, mit anderen Worten, die Verstauungstasche nicht auf der Schuhzunge, sondern auf den die Schn\u00fcrzone seitlich begrenzenden beiden St\u00fccken anzubringen. Aber auch bei diesen Ausf\u00fchrungsbeispielen wird die geometrische Form der Verstauungstasche nicht vorgegeben.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird daher als patentgem\u00e4\u00dfe Verstauungstasche ungeachtet der konkreten Formgebung jeden Abschnitt des Sportschuhs verstehen, der aufgrund seiner Dimensionierung und seiner Begrenzungen geeignet ist, Blockierer und Schn\u00fcrsenkelenden gleichzeitig in der Weise aufzunehmen, dass diese beiden Elemente r\u00e4umlich abgetrennt vom Rest des Schuhs gehalten werden.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise ergibt sich auch aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2000, 599, 601 \u2013 Staubsaugerfilter). Im Zuge der allgemeinen Beschreibung der Erfindung stellt es das Klagepatent als Vorteil seiner technischen Lehre heraus, dass (Abschnitt [0012] = Seite 3, Zeilen 16 bis 23) im patentgem\u00e4\u00dfen Sportschuh zwei Funktionen erf\u00fcllt werden, n\u00e4mlich neben der Blockierung des Schn\u00fcrsenkels durch einen an sich vorbekannten Blockierer (vgl. Abschnitt [0016] = Seite 4, Zeile 30 bis Seite 5, Zeile 2) zugleich auch eine Verstauung von Blockierer und Schn\u00fcrsenkel im Sinne einer \u201eAnti-Verhakung\u201c, welche eine perfekte Sicherheit beim Vermeiden eines unbeabsichtigten Verhakens der freien Enden des Schn\u00fcrsenkels bietet. Hieran erkennt der Fachmann, dass die Verstauungstasche dann ihre Funktion erf\u00fcllt, wenn durch die Aufnahme von Sch\u00fcrsenkelenden und Blockierer in ihr gew\u00e4hrleistet ist, dass sich diese beiden Elemente in keiner Weise ungewollt verhaken k\u00f6nnen. Durch welche konkrete Formgebung dies bewerkstelligt wird, ist ohne Belang, sofern nur Schn\u00fcrsenkel und Blockierer r\u00e4umlich von anderen Elementen ferngehalten werden, mit denen sie sich verhaken k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dass hierin die objektive Aufgabe und technische Leistung des Klagepatents liegt, findet der Fachmann bereits mit Blick auf den in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik best\u00e4tigt: Von diesem grenzt sich das Klagepatent gerade dadurch ab, dass (Abschnitt [0004] = Seite 1, Zeile 26 bis Seite 2, Zeile 3) es Blockierer als hilfreiches Element von Sportschuhen anerkennt, aber das Problem identifiziert, dass oberhalb des Blockierer der in ihm blockierte Schn\u00fcrsenkel frei ist und sich der Schn\u00fcrsenkel und\/oder der Blockierer verhaken kann, was das Aus\u00fcben bestimmter Sportarten behindert. Die technische Leistung des Klagepatents liegt demnach darin, das System eines Schn\u00fcrsenkelblockierers aufzugreifen, jedoch dahin weiterzuentwickeln, dass sein gewichtigster Nachteil \u2013 die Gefahr des Verhakens von Schn\u00fcrsenkel und\/oder Blockierer eliminiert wird.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch der Schilderung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abschnitt [0025] = Seite 6, Ziel 29 bis Seite 7, Zeile 2) zu entnehmen, dass dieses den Vorteil bietet, ein sicheres Vermeiden des Herausgehens von Blockierer und Schn\u00fcrsenkelenden aus der Verstauungstasche zu garantieren und zugleich den Blockierer gegen \u00e4u\u00dfere Angriffe zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Positionierung der in der ausgef\u00fchrten Weise zu verstehenden Verstauungstasche macht das Klagepatent gem\u00e4\u00df Merkmal D. lediglich die Vorgabe, dass sich die Verstauungstasche am Ende der Schn\u00fcrzone 16 in der N\u00e4he der Einf\u00fchrzone befinden muss. Eine exaktere Eingrenzung der Position, etwa auf bestimmte Anteile der Schn\u00fcrzone, welche von der Verstauungstasche patentgem\u00e4\u00df \u00fcberdeckt werden k\u00f6nnen, findet nicht statt.<\/p>\n<p>Lediglich die bereits angef\u00fchrten vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiele (Abschnitt [0018]= Seite 5 Zeilen 10 bis 15 und Abschnitt [0023] = Seite 6, Zeilen 13 bis 17) schlagen vor, die Verstauungstasche auf den St\u00fccken (12, 13) anzun\u00e4hen, welche die Schn\u00fcrzone (16) seitlich begrenzen. Hierin liegt aber keine Begrenzung der Position, sondern im Gegenteil ein Hinweis darauf, dass die Verstauungstasche auch dann in patentgem\u00e4\u00dfer Weise positioniert ist, wenn sie nicht nur die Schn\u00fcrzone (16), sondern auch andere Elemente, etwa die seitlichen St\u00fccke (12, 13) teilweise \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>Entsprechend obigen Ausf\u00fchrungen und namentlich mit Blick auf die gebotene funktionsorientierte Auslegung unter Beachtung der oben dargelegten objektiven Aufgabe der Erfindung versteht der Fachmann die Positionierung der Verstauungstasche in der Weise als patentgem\u00e4\u00df, dass die Verstauungstasche am Ende der Schn\u00fcrzone so angebracht wird, dass in ihr Sch\u00fcrsenkel und Blockierer sicher aufgenommen werden k\u00f6nnen. Jede Position am Ende der Schn\u00fcrzone, die dies gew\u00e4hrleistet, ist patentgem\u00e4\u00df, auch wenn die Verstauungstasche \u00fcber die Schn\u00fcrzone hinausragt. Ebenso erkennt der Fachmann, dass die Positionierung der Verstauungstasche in Richtung der Fu\u00dfeinf\u00fchrzone (9) hin den Zweck hat, die freien Enden der Schn\u00fcrsenkel unmittelbar dort aufzunehmen, wo sie auftreten: Der Schn\u00fcrsenkel l\u00e4uft oberhalb des Blockierers, also in Richtung der Fu\u00dfeinf\u00fchrzone (9) in freien Enden aus. Unterhalb des Blockierers verbindet er unter mechanischer Spannung die Umkehrelemente (1 bis 8) an den seitlichen St\u00fccken (12 und 13). Ein Aufbewahren des Schn\u00fcrsenkels ist damit nur oberhalb des Blockierers, nicht unterhalb erforderlich.<\/p>\n<p>Hierin wird der Fachmann auch durch die Zeichnungen gest\u00fctzt, welche gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen sind: Figur 1 und dementsprechend die hieraus als vergr\u00f6\u00dferter Ausschnitt entnommene Figur 2 zeigen jeweils, dass die Verstauungstasche (30) zu einem gewissen Teil oberhalb der Schn\u00fcrzone (16) liegt, welche nach oben hin durch die Verbindungslinie zwischen den beiden obersten Umkehrelementen (7, 8) begrenzt wird. Zugleich \u00fcberdeckt die Verstauungstasche in diesen Figuren einerseits Teile der seitliche St\u00fccke (12, 13) und ragt andererseits \u00fcber das obere Ende der Schn\u00fcrzone in Richtung der Fu\u00dfeinf\u00fchrzone (9) hinaus.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend, l\u00e4sst sich feststellen, dass jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (entsprechend dem als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gereichten Muster) Merkmal D. verwirklicht. Die patentgem\u00e4\u00dfe Verstauungstasche wird bei dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch gebildet, dass die Breitseite eines dreieckigen Materialabschnitts am oberen Ende der Schuhzunge angen\u00e4ht ist, nach unten hin in Richtung der Schuhspitze umgeklappt und an der Spitze der Dreiecksform mittels eines Hakens an dem kreuzweise verlaufenden Schn\u00fcrsenkel befestigt werden kann. Wird dieser Materialabschnitt heruntergeklappt und befestigt, \u00fcberdeckt er sowohl das in Schlaufenform gef\u00fchrte Schn\u00fcrsenkelende als auch den Blockierer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2, so dass die beiden Element gehalten und von einem Kontakt oder gar Verhaken mit anderen Elementen des Schuhs abgehalten werden.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, es handele sich bei diesem Materialabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nicht um eine Tasche, sondern um eine Lasche, welche vom Schutzbereich des Klagepatents nicht umfasst sei, greift im Ergebnis nicht durch. Die Gestaltung der Verstauungstasche ist nach dem oben Ausgef\u00fchrten gerade nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass die Tasche \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 durch ein elastisches Material in einer geschlossenen Position gehalten wird. Die Verwendung bestimmter elastischer Materialien, um ein Halten der Tasche in geschlossener Position zu gew\u00e4hrleisten, ist erst Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen (2. und 4.); der Schutzbereich der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ist hierauf nicht begrenzt.<\/p>\n<p>Es kommt nach der technischen Lehre des Klagepatents entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht darauf an, dass die Verstauungstasche eine oder mehrere Wandungen aufweist, welche den Blockierer in Position halten. Das Klagepatent ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 offen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Verstauungstasche, f\u00fcr die allein gelehrt ist, dass sie den Blockierer sicher halten und vor einem Verhaken mit anderen Elementen des Schuhs bewahren muss.<\/p>\n<p>Auch dem weiteren Einwand der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ende die Verstauungstasche nicht an der Schn\u00fcrzone, was nicht patentgem\u00e4\u00df sei, kann aus den oben ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht gefolgt werden. Eine solche Begrenzung der Positionierung der Verstauungstasche nimmt das Klagepatent nicht vor. Im Gegenteil zeigen die Figuren 1 und 2 gerade Gestaltungen als patentgem\u00e4\u00df, bei denen die Verstauungstasche noch oben hin \u00fcber die Schn\u00fcrzone hinaus ragt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es unsch\u00e4dlich, dass die Verstauungstasche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an ihrer unteren, mit einem Haken versehenen Spitze bis in die Mitte der Schn\u00fcrzone hineinragt. Gleichwohl befindet sie sich am Ende der Schn\u00fcrzone in der N\u00e4he der Fu\u00dfeinf\u00fchrzone: Dort ist ihre Breitseite mit der Schuhzunge verbunden, und dort \u00fcberdeckt sie im geschlossenen Zustand Blockierer und Schn\u00fcrsenkelende. Ein Erstrecken von funktionsunwesentlichen Abschnitten der Verstauungstasche bis zur Mitte der Schn\u00fcrzone steht weder der Funktion der Verstauungstasche entgegen, noch wird dadurch die Positionierung am Ende der Schn\u00fcrzone aufgehoben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger; K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn. 437).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1, EP\u00dc \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 2 PatG Anspruch auf Erstattung von au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten f\u00fcr die Erstellung der Abmahnung vom 8. Februar 2006 (Anlage K 6). Die Kosten einer Abmahnung stellen einen ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar (K\u00fchnen\/Schulte, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 205). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, gegen welche sich die Abmahnung richtete, die technische Lehre des Klagepatents widerrechtlich verwirklicht, steht \u2013 wie die Beklagte in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 12. Mai 2009 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat \u2013 nicht im Streit. Auch in ihrer patentanwaltlichen Erwiderung auf die Abmahnung vom 24. M\u00e4rz 2006 (Anlagenkonvolut K 7) hat die Beklagte nicht bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Die Beklagte hat auch insofern unter Au\u00dferachtlassung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt und damit schuldhaft gehandelt. Die Kl\u00e4gerin durfte sich daher \u2013 zumal zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen durch die Beklagte \u2013 herausgefordert f\u00fchlen, Patent- und Rechtsanw\u00e4lte mit der Pr\u00fcfung der patentrechtlichen Lage und dem Abfassen einer Abmahnung zu beauftragen, und die hierf\u00fcr notwendigen Kosten aufzuwenden. Die ersatzf\u00e4higen Kosten belaufen sich jedenfalls sowohl f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des beteiligten Rechtsanwalts als auch des Patentanwalts auf eine Mittelgeb\u00fchr, mithin 1,3 Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR, also f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt auf jeweils 3.894,80 EUR, insgesamt also auf 7.789,60 EUR.<\/p>\n<p>Es kann dabei wegen \u00a7 250 Satz 2 BGB dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Abmahnung ihrerseits bereits erstattet hat. Bereits vor der Zahlung hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Freistellung von der Honorarforderung, mit der sie ihr Verm\u00f6gen belastet hat, wodurch ein nach \u00a7\u00a7 249, 250 BGB im Wege der Naturalrestitution zu ersetzender Schaden entstanden ist. Ein solcher Befreiungsanspruch wandelt sich nach allgemeiner Ansicht auch ohne Setzung einer Frist nach \u00a7 250 Satz 2 BGB durch Erhebung einer Zahlungsforderung in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Schuldner die Freistellung als Ersatzleistung ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert, da die Fristsetzung dann nur noch eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmelei w\u00e4re (BGH 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1999, 1542; BGH NJW-RR 1996, 700; Oetker, in: M\u00fcnchKomm z. BGB, 5. Aufl., \u00a7 250 Rn. 7 m.w.N.). Eine solche Leistungsverweigerung kann in der Stellung eines vollumf\u00e4nglichen Klageabweisungsantrages liegen (BGH NJW 2004, 1868, 1869; BGH NJW 1984, 1460; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 23.11.2004, Az. 4b O 360\/04 \u2013 Irref\u00fchrende Abmahnung). Demnach ist auch im vorliegenden Fall eine Fristsetzung durch die Kl\u00e4gerin entbehrlich gewesen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit (ein Widerruf oder) eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren \u2013 oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u2013 ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be l\u00e4sst sich keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents feststellen, um eine Aussetzung des Rechtsstreits zu rechtfertigen. Die Beklagte macht lediglich geltend, das Klagepatent beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Dass die beiden von der Beklagten angef\u00fchrten Kombinationen von Druckschriften die technische Lehre des Klagepatents nahelegen, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Kombination der US 3,845,XXX (Anlage B 5, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 5a) mit der G 88 10 XXX (Anlage B 1) fehlt es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit schon deshalb, weil die G \u2018XXX Gegenstand des Erteilungsverfahrens war und das Klagepatent trotz Pr\u00fcfung dieser Offenbarung erteilt wurde. Gegen eine Erheblichkeit der Schrift US \u2018XXX dar\u00fcber hinaus spricht bereits der formale Aspekt, dass sie am 5. November 1974, mithin 23 Jahre vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht wurde. Es spricht gegen die Wahrscheinlichkeit eines Naheliegens der technischen Lehre des Klagepatents durch die US \u2018XXX, wenn diese Schrift \u00fcber 23 Jahre lang bekannt war, ohne dass die technische Lehre des Klagepatents aufgefunden wurde. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, der als Anlage B 4 auszugsweise vorgelegte Verkaufsprospekt zeige gerade, dass der Fachmann ohne weiteres auf die in der US \u2018XXX offenbarte Technik zur\u00fcckgreife, begr\u00fcndet dies im Ergebnis keine h\u00f6here Wahrscheinlichkeit f\u00fcr das Fehlen erfinderischer T\u00e4tigkeit. Die Anlage B 4 ist entgegen der Auflage im Beschluss vom 3. Juli 2008 (Bl. 35 GA) und unter Missachtung von \u00a7 184 GVG nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht worden, so dass eine inhaltliche Pr\u00fcfung der Textbestandteile dieser Anlage nicht m\u00f6glich ist. Die Abbildungen in dieser Anlage lassen nicht erkennen, von welcher Technik die abgebildeten Sportschuhe bei der Konstruktion des Schn\u00fcrbereichs und der die Schn\u00fcrzone abdeckenden Lasche Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen erscheint es angesichts des Offenbarungsgehalts der US \u2018XXX nicht wahrscheinlich, dass sie in Kombination mit der G &#8218;XXX die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nahegelegt hat. Die US \u2018XXX offenbart lediglich einen Blockierer f\u00fcr Schn\u00fcrsenkel, der einen sicheren Halt an einem bestimmten Ort der Schn\u00fcrsenkel gew\u00e4hrleisten soll. Im Klagepatent selber ist beschrieben, dass sowohl ein Blockierer vorbekannt ist, als auch die Verstauung von Schn\u00fcrsenkeln in einer Tasche gem\u00e4\u00df der G \u2018XXX. Gleichwohl wurde es als ausreichende erfinderische T\u00e4tigkeit angesehen, dass in einer Aufnahme nicht nur der Schn\u00fcrsenkel, sondern auch ein Blockierer aufgenommen wird. Mehr als einen Blockierer, den es nach der Aufgabenstellung des Klagepatents zusammen mit den Schn\u00fcrsenkeln zu verstauen gilt, offenbart die US \u2018XXX auch nicht.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten vorgelegte Bescheid des US-Patentamts vom 16. Februar 2001 zu der zum Klagepatent parallelen US-Patentanmeldung (Anlage B 6, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 6a) gelangt zwar gleichwohl zum Ergebnis, dass eine Kombination der G \u2018XXX mit der US \u2018XXX die patentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre nahelege. Dieses Ergebnis erscheint aber schon deshalb nicht zwingend, weil der Bescheid eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen l\u00e4sst, ob der Fachmann aus der G \u2018XXX die technische Lehre f\u00fcr eine Verstauungstasche entnimmt, die nach ihrer Stabilit\u00e4t und Dimensionierung geeignet ist, nicht nur Schn\u00fcrsenkelenden, sondern auch einen Blockierer aufzunehmen. Als vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Bejahung erfinderischer T\u00e4tigkeit l\u00e4sst sich insoweit anf\u00fchren, dass der Fachmann auch unter Ber\u00fccksichtigung der beiden genannten Entgegenhaltungen vor der Aufgabe stand, einen \u2013 an sich vorbekannten \u2013 Blockierer in einer hinreichend stabilen und gro\u00dfen Verstauungstasche unterzubringen und ihm die L\u00f6sung dieser Aufgabe nicht durch diese Schriften nahegelegt wurde.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Kombination der US \u2018XXX mit der US 2,022,XXX (Anlage B 2, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage B 2a). Die US \u2018XXX wurde am 26. November 1935 ver\u00f6ffentlicht, mithin \u00fcber 60 Jahre vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents. Es erscheint nicht wahrscheinlich, dass eine derart alte Druckschrift eine Offenbarung beinhaltet, durch die eine technische L\u00f6sung nahegelegt worden sein soll, die erst nach so langer Zeit aufgefunden wurde.<\/p>\n<p>Zum Offenbarungsgehalt der US \u2018XXX gilt das oben zur US \u2018XXX Gesagte entsprechend: Die Beklagte f\u00fchrt die US \u2018XXX gewisserma\u00dfen als Substitut f\u00fcr die im Erteilungsverfahren gepr\u00fcfte G \u2018XXX an. Die US \u2018XXX offenbart ebenso wie die G \u2018XXX eine Vorrichtung zum Abdecken von Schn\u00fcrsenkeln. Die US \u2018XXX zielt indes \u2013 anders als die G \u2018XXX \u2013 ausweislich ihrer einleitenden Schilderungen eher darauf, das Aussehen des Schuhs \u2013 im Hinblick auf den damaligen modischen Geschmack \u2013 zu verbessern und gleichzeitig den Schn\u00fcrsenkel abzudecken und zu sch\u00fctzen. Dass sie dazu beitr\u00e4gt, ein Verhaken freier Sch\u00fcrsenkelenden bei sportlicher Bet\u00e4tigung zu verhindern, ist der US \u2018XXX nicht zu entnehmen. Dass die Beklagte sich auf diese Schrift beruft, die in ihren Figuren eine laschenf\u00f6rmige Schn\u00fcrsenkelabdeckung zeigt, erscheint daher \u2013 und auch im Hinblick auf die gestalterische \u00c4hnlichkeit der in der US \u2018XXX zeichnerisch dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u2013 als unstatthafte r\u00fcckschauende Betrachtung.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten Entgegenhaltung GB 380,909 (im Nichtigkeitsverfahren Anlage NK 11) ist nicht m\u00f6glich; die Beklagte hat diese Schrift, welche am 11. Mai 1932 ver\u00f6ffentlicht wurde, nicht in deutscher \u00dcbersetzung beigebracht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01201 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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