{"id":3387,"date":"2009-04-09T17:00:14","date_gmt":"2009-04-09T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3387"},"modified":"2016-04-27T14:45:04","modified_gmt":"2016-04-27T14:45:04","slug":"4b-o-10208-textildruckmaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3387","title":{"rendered":"4b O 102\/08 &#8211; Textildruckmaschine II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01132<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. April 2009, Az. 4b O 102\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werde verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone, wobei eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik tragender Schlitten beweglich gef\u00fchrt ist, und ein Antrieb f\u00fcr den Schlitten vorhanden sind,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 558 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in die Enden des Hohlzylinders nur je ein St\u00fctzkegel eingreift, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.07.2006 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Internetadresse, der Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26.07.2006 begangenen Angebotshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilet, an die Kl\u00e4gerin 16.821,20 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins nach \u00a7 247 BGB seit dem 20.05.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR. Bei der Vollstreckung allein der Verurteilung zur Unterlassung ist Sicherheit in H\u00f6he von 500.000,00 EUR zu leisten, bei Vollstreckung allein der Verurteilungen zur Auskunftserteilung Sicherheit in H\u00f6he von 125.000,00 EUR und bei Vollstreckung allein der Verurteilung zur Zahlung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 750.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 558 XXX (Anlage K 1, Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 7.11.1989 am 15.10.1990 angemeldet und 01.09.1993 offengelegt wurde. Die Erteilung, unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland, wurde am 15.7.1998 bekannt gemacht. Ein von dritter Seite gegen das Klagepatent gerichtetes Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 15.10.2008 Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone, wobei eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik, auf denen ein die Laseroptik tragender Schlitten beweglich gef\u00fchrt ist, und ein Antrieb f\u00fcr den Schlitten vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass in die Enden des Hohlzylinders (4) nur je ein St\u00fctzkegel (7,8) eingreift, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders (4) verstellbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen zeigen eine Gesamtansicht einer aus dem im Klagepatent gew\u00fcrdigten Stand der Technik vorbekannten gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (Anl. K 1, Figur 1) sowie einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzkegel zur Halterung des Siebdruckschablonenrohlings bei der Vorrichtung nach Figur 1 (Anl. K 1, Figur 2):<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, weist auf ihrer Homepage \u201ewww.A.net\u201c auf eine Maschine unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) mit folgendem Text hin (vgl. Anlage K 9):<\/p>\n<p>\u201eB<br \/>\nDie neue Rundschablonen Lasergravourmaschine ist erh\u00e4ltlich in 2 L\u00e4ngen f\u00fcr max. 2.000 mm oder f\u00fcr max. 3.250 mm Druckbreite.\u201c<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von der chinesischen Fa. C hergestellt. Der genannte Internetauftritt der Beklagten zu 1) umfasst auch Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, mit folgendem Begleittext:<\/p>\n<p>\u201eAll the machines and technologies manufactured and provided by the C are based on up-to-date European developments and long-lasting own and customer\u2019s experiences. Machines and Technologies are marketed, sold and approved by A.\u201d<\/p>\n<p>Zu deutsch:<\/p>\n<p>\u201eAlle Maschinen und technischen L\u00f6sungen, die hergestellt und zur Verf\u00fcgung gestellt werden durch das C, basieren auf zeitgem\u00e4\u00dfen europ\u00e4ischen Entwicklungen und langdauernden eigenen Erfahrungen und Erfahrungen von Kunden. Maschinen und Technologien werden vermarktet, verkauft und \u00fcberpr\u00fcft durch A (sc.: die Beklagte zu 1)).\u201c<\/p>\n<p>Ferner unterhielt die Beklagte zu 1) auf der vom 13. bis 20. September 2007 in M\u00fcnchen stattfindenen Textilmaschinen-Messe ITMA 2007 einen Messestand. Dieser Stand war mit einem umlaufenden Banner mit der Aufschrift \u201eA the intelligent network\u201c dekoriert und hatte das aus nachstehend wiedergegebenen Lichtbildern (Anlagen K 11\/B und K 14) ersichtliche Aussehen:<\/p>\n<p>Auf diesem Messestand war die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt. Sie war dabei mit einem Werbebanner wie aus nachstehend wiedergegebenem Lichtbild (Anlage K 10) ersichtlich dekoriert:<\/p>\n<p>Das auf der Messe ausgestellte Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war weder mit einem Laser noch mit einer Laseroptik ausgestattet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Messe, n\u00e4mlich mit Anwaltsschreiben vom 13. September 2007, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte rechtsanwaltlich und unter Mitwirkung eines Patentanwalts ergebnislos ab. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin untersagte die Kammer sodann mit Beschluss vom 14. September 2007 (Az.: 4b O 214\/07) der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, das Klagepatent durch Handlungen des Anbietens, in Verkehr Bringens, Gebrauchens oder Besitzens zu den genannten Zwecken zu verletzen. Hierauf folgend \u00fcbersandte die Beklagte am 12. Oktober 2007 wiederum unter Mitwirkung eines Patentanwalts ein anwaltliches Abschlussschreiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents. Sie nimmt deshalb die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadensersatz und Zahlung von vorgerichtlichen Kosten in Anspruch. Sie behauptet, die auf der M\u00fcnchener Messe ausgestellte Maschine sei aufgrund des zur Verf\u00fcgung stehenden Bauraums geeignet gewesen, einen Laser und eine Laseroptik aufzunehmen. Auch ergebe sich aus der Beschriftung der ausgestellten Maschinen (\u201eD\u201c bzw. \u201eE\u201c), dass die Maschinen geeignet und bestimmt waren, mit Laser und Laseroptik ausgestattet und als Laser-Gravurmaschinen betrieben zu werden. Ferner behauptet die Kl\u00e4gerin, bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei das rechte der beiden in einen Hohlzylinder hineinragenden Bauteile in der Weise ausgebildet, dass sich an einen Kegelstumpf mit gr\u00f6\u00dferem Neigungswinkel ein weiterer Kegelstumpf mit geringerem Neigungswinkel anschlie\u00dfe. Dieses sich anschlie\u00dfende Bauteil sei jedenfalls nicht zylindrisch ausgebildet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, die Beklagte zu 1) sei ihr zur Erstattung von vorgerichtlichen Kosten in H\u00f6he von insgesamt 21.355,20 EUR verpflichtet, n\u00e4mlich im Hinblick auf das Abmahnschreiben in H\u00f6he einer 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 750.000,00 EUR zuz\u00fcglich Post- und Telekommunikationspauschale f\u00fcr die anwaltliche und patentanwaltliche Mitwirkung (f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt jeweils 6.762,80 EUR) sowie im Hinblick auf das Abschlussschreiben vom 12. Oktober 2007 in H\u00f6he einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR zuz\u00fcglich Post- und Telekommunikationspauschale f\u00fcr die anwaltliche und patentanwaltliche Mitwirkung (f\u00fcr Rechts- und Patentanwalt jeweils 3.914,80 EUR).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen das EP 0 558 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten r\u00fcgen die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte zu 1) habe weder in Nordrhein-Westfalen noch andernorts in der Bundesrepublik Deutschland Kunden. Eine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen eingerichteten Patentstreitkammer folge nicht aus dem von der Kl\u00e4gerin angegriffenen Messeauftritt in M\u00fcnchen und auch nicht aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Ferner bestreiten die Beklagten, passiv legitimiert zu sein. Die auf der Messe in M\u00fcnchen ausgestellte Maschine habe im Eigentum der chinesischen Fa. C gestanden und sei auch von dieser ausgestellt worden. Die Fa. C sei Kooperationspartner der Beklagten. Dass das Angebot hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der M\u00fcnchener Messe nicht von ihnen, sondern von der Fa. C erfolgt sei, folge schon aus der Aufschrift des Banners \u201eA the intelligent network\u201c, die auf eine Kooperation mit anderen Firmen erkennbar hinweise.<\/p>\n<p>Des Weiteren bestreiten die Beklagten, das Klagepatent zu verletzen. Die in den Anlagen zur eidesstattlichen Versicherung des Patentanwalts F vom 13.09.2007 (Anlage K 11) enthaltenen Lichtbilder stellten nicht die auf der Messe in M\u00fcnchen ausgestellte Maschine dar. Die auf der Messe ausgestellte und auf dem Lichtbild Anlage K 10 gezeigte angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise zwar einen teilweise sich verj\u00fcngenden Kegel auf, an den sich aber ein Zylinder anschlie\u00dfe, wie dies aus dem Lichtbild Anlage B I ersichtlich sei. In den Hohlzylinder greife der Kegelstumpf nur als F\u00fchrung ein, so dass der Hohlzylinder nicht auf dem Kegel aufliege, sondern an dem Zylinder, der sich an den Kegel anschlie\u00dfe. Auch sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur dieses rechte Bauteil verschiebbar, sondern auch das korrespondierende linke Bauteile. Beide seien in Achsrichtung beweglich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent werde sich auf die von ihnen erhobene Nichtigkeitsklage hin als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent sei gegen\u00fcber der Stammanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert worden und beruhe nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit. Die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung sei durch die Druckschriften DE 36 01 XXX (Anlage B II 1, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K5) und US 2,587,XXX (Anlage B II 2, im Nichtigkeitsverfahren Anlage K6), jedenfalls aber durch eine Kombination dieser Druckschriften mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, das angerufene Gericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Kammer f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits folgt aus \u00a7 32 ZPO. Der Gerichtsstand des Begehungsortes ist bereits dann begr\u00fcndet, wenn eine Rechtsverletzung ernsthaft droht. F\u00fcr die Bejahung der Zust\u00e4ndigkeit ist es ausreichend, wenn der Kl\u00e4ger eine Verletzungshandlung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts schl\u00fcssig behauptet. Im vorliegenden Fall liegt diese Behauptung bereits darin, dass mit der Klage geltend gemacht wurde, dass die Internetseite der Beklagten zu 1) in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und somit auch in Nordrhein-Westfalen abrufbar war und eine Angebotshandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beinhaltet. Auch behauptet die Kl\u00e4gerin in ebenfalls schl\u00fcssiger Weise eine Angebotshandlung der Beklagten zu 1) durch Ausstellen eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe in M\u00fcnchen im September 2007. Der kl\u00e4gerische Vortrag w\u00e4re, sofern er unstreitig oder als bewiesen festzustellen w\u00e4re, geeignet, den von der Kl\u00e4gerin erhobenen Vorwurf der Patentverletzung durch Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch in Nordrhein-Westfalen zu tragen. Die Kl\u00e4gerin hat dargetan, dass die Messe die weltweit gr\u00f6\u00dfte Messe in der fraglichen Branche ist. Derartige Leitmessen wirken sich regelm\u00e4\u00dfig wenigstens auf das gesamte Bundesgebiet in der Weise aus, dass eine Angebotshandlung auf einer solchen Messe sich an potentielle Kunden im gesamten Inland richtet. Damit hat, was f\u00fcr die Begr\u00fcndung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ausreichend ist, die Kl\u00e4gerin auch insoweit eine Verletzungshandlung im Zust\u00e4ndigkeitsbereich der Kammer hinreichend dargetan.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technische Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen. Der Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten und der Kosten des Abschlussschreibens gegen die Beklagte zu 1) folgt aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG im Inland angeboten und hierdurch eine Begehungsgefahr f\u00fcr die Benutzungshandlung des Anbietens und zugleich eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die \u00fcbrigen mit der Klage angegriffenen Benutzungshandlungen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zum einen liegt ein Anbieten durch die Beklagten zu 1) darin, dass sie wenigstens im September 2007 auf ihrem Internetauftritt ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Ausdrucke vom 13. September 2007 (Anlage K 9) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beworben hat. Ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG setzt nicht schon ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages im Sinne von \u00a7 145 BGB voraus. Auch Handlungen, die das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen vom Patentschutz umfassten Gegenstand erm\u00f6glichen oder auch nur bef\u00f6rdern sollen, stellen ein solches Anbieten dar, sofern das erm\u00f6glichte oder bef\u00f6rderte Gesch\u00e4ft die Benutzung des Gegenstands einschlie\u00dft wie etwa bei einem Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag (BGH GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Ein solcher Gegenstand wird angeboten, wenn gegen\u00fcber bestimmten oder beliebigen Dritten erkennbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert oder zum Gebrauch \u00fcberlassen werden und der Dritte auch angeregt werden soll, den Gegenstand zu Eigentum zu erwerben oder in Benutzung zu nehmen (OLG D\u00fcsseldorf GRUR 2004, 417, 418).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrem Internetauftritt angeboten. Sie hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter der Rubrik \u201eProdukte\u201c und dort in der Unterrubrik \u201eSchablonengravur\u201c aufgef\u00fchrt und mit dem oben wiedergegebenen Text n\u00e4her beschrieben. Ferner hat sie an dieser Stelle ihres Internetauftritts einen englischsprachigen Prospekt mit weiteren Angaben zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Datei im \u201ePortable Document Format\u201c (pdf) zum Herunterladen bereitgestellt. Mit diesen Angaben hat die Beklagte zu 1) gegen\u00fcber beliebigen Besuchern ihres Internetauftrittes f\u00fcr diese erkennbar detaillierte Angaben zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gemacht, um Gesch\u00e4fte zur Gebrauchs\u00fcberlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu bef\u00f6rdern. Mit dem englischsprachigen Prospekt wendet sich die Beklagte zu 1) an potentielle Gesch\u00e4ftspartner im Inland. Englisch ist \u2013 wie auch der Messeauftritt der Beklagten zu 1) zeigt \u2013 die \u00fcbliche Verkehrssprache in der fraglichen Branche. Einen Hinweis darauf, dass eine Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland nicht m\u00f6glich sei, enth\u00e4lt der Internetauftritt nicht, insbesondere auch nicht durch die Verwendung der Flaggensymbole. Im Gegenteil belegt der Messeauftritt der Beklagten zu 1) in M\u00fcnchen, dass auch deutsche Kunden angesprochen werden sollen.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich ist es, dass in dem Prospekt n\u00e4here kaufm\u00e4nnische Angaben wie Preis und Gesch\u00e4ftsbedingungen nicht mit angegeben waren, da die blo\u00dfe Bef\u00f6rderung eines Gesch\u00e4ftsabschlusses ausreicht. Ebenso ist es unbeachtlich, dass in dem zum Herunterladen bereitgehaltenen Prospekt die Angabe enthalten ist, dass nicht die Beklagte zu 1), sondern die Fa. C (im Folgenden: C) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entwickelt und herstellt. Denn zugleich ist im Prospekt angegeben, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verkauft, vermarktet und \u00fcberpr\u00fcft. Damit ist es aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont eines Besuchers des Internetauftritts, also mit R\u00fccksicht darauf, wie ein objektiver Dritter bei vern\u00fcnftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umst\u00e4nde die vom Erkl\u00e4renden gew\u00e4hlten Ausdrucksformen h\u00e4tte verstehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen (f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts bei der Auslegung empfangsbed\u00fcrftiger Willenserkl\u00e4rungen vgl. BGH NJW 2006, 286, 287; Bamberger\/Roth, BeckOK BGB, Edition 10, \u00a7 133 Rn. 27), nicht die Fa. C, mit der ein Gesch\u00e4ft \u00fcber die Gebrauchs\u00fcberlassung an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zustande kommt, sondern die Beklagte zu 1). Dementsprechend bietet die Beklagte zu 1) selber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an.<\/p>\n<p>\u00dcberdies hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch dadurch angeboten, dass diese auf dem Messestand der Beklagten in M\u00fcnchen ausgestellt war. Wiederum ist entscheidend, mit wem \u2013 gemessen am objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Messebesucher \u2013 ein etwaiges Gesch\u00e4ft \u00fcber die Gebrauchs\u00fcberlassung an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zustande kommen sollte. Dies war, ungeachtet der Eigentumsverh\u00e4ltnisse an dem ausgestellten Exemplar, erkennbar die Beklagte zu 1). Aus den Lichtbildern der Anlagen K 11\/B und K 14 \u2013 die unstreitig den fraglichen Messestand der Beklagten zu 1) zeigen \u2013 ist erkennbar, dass der Stand mit dem umlaufenden Banner \u201eA\u201c als Messestand der Beklagten zu 1) gekennzeichnet war. Messebesucher konnten damit davon ausgehen, dass die auf dem so gekennzeichneten Stand ausgestellten Gegenst\u00e4nde durch die Beklagte zu 1) angeboten wurden, unabh\u00e4ngig davon, wer Eigent\u00fcmer der konkreten Ausstellungsst\u00fccke war. Das Argument der Beklagten, Messebesucher entn\u00e4hmen dem Deckenbanner im Hinblick auf dessen textlichen Bestandteil \u201ethe intelligent network\u201c die Information, dass auch andere Firmen als die Beklagte zu 1) die auf dem Stand befindlichen Ausstellungsst\u00fccke anbieten, verf\u00e4ngt nicht. Dieser Textzusatz wird als blo\u00dfer Werbeslogan ohne konkrete Aussagekraft \u00fcber die Struktur der gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) verstanden und jedenfalls nicht als klarstellender Hinweis darauf, dass auch andere Firmen au\u00dfer der Beklagten zu 1) auf deren Messestand Erzeugnisse anbieten wollten.<\/p>\n<p>Ferner ergibt sich ein Anbieten der Beklagten zu 1) in Gestalt des Messeauftritts aus dem Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 10, das unstreitig ein auf der Messe ausgestelltes Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigt, und auf dem erkennbar ist, dass \u00fcber diese Maschine ein Banner mit der Aufschrift \u201eA\u201c und \u201eG\u201c drapiert ist. Hierdurch wurden Messebesucher darauf hingewiesen, dass die Maschine mit der Bezeichnung \u201eG\u201c ein \u201eProdukt der Beklagten zu 1)\u201c sein sollte in dem Sinne, dass gerade die Beklagte zu 1) Gesch\u00e4fte \u00fcber dieses Produkt bef\u00f6rdern wollte und einzugehen bereit war, zumal die Buchstabenfolge \u201eG\u201c erkennbar als Abk\u00fcrzung auf den Firmennamen der Beklagten zu 1) \u201eA\u201c weist.<\/p>\n<p>Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ergibt sich aus seiner organschaftlichen Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagen zu 1). Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als gesetzlicher Vertreter einer als juristische Person verfassten Gesellschaft haftet \u2013 wie in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt \u2013 f\u00fcr eine durch die Gesellschaft begangene Patentverletzung als T\u00e4ter, weil er die Belange und Aktivit\u00e4ten der Gesellschaften umfassend steuert und kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechter Dritte Sorge zu tragen und mit R\u00fccksicht hierauf das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmten hat (BGH GRUR 1980, 242, 244 \u2013 Denkzettelaktion; BGH GRUR 1975, 652, 653 \u2013 Flammkaschierverfahren; BGH GRUR 1964, 88, 89 \u2013 Verona Ger\u00e4t; in Fortf\u00fchrung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung RG GRUR 1936, 1084, 1089 \u2013 Standard-Lampen; RG GRUR 1929, 354, 356; RGZ 28, 238, 242; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 183, 184 \u2013 Miss 17; OLG K\u00f6ln 1987, 935f. \u2013 Rothschild; OLG Frankfurt am Main GRUR 1985, 455 \u2013 St\u00f6rerhaftung bei Vor-GmbH, OLG Frankfurt am Main GRUR 1984, 371 \u2013 Centipede; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 Rn. 29; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 22; Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rn. 25).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone.<\/p>\n<p>In dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren bereits solche Vorrichtungen bekannt, bei denen eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik, auf denen ein die Laseroptik tragender Schlitten beweglich gef\u00fchrt ist und ein Antrieb f\u00fcr den Schlitten angeordnet waren. Bei der vorbekannten EP-A-0 320 XXX wird die Lagerung des Hohlzylinders von stirnseitig in diesen eingreifende Endringe hergestellt, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist. Beide Endringe sitzen auf einer durchgehenden gemeinsamen Welle, die im Innern des Hohlzylinders verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Daneben waren im Stand der Technik noch weitere gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen bekannt, denen jeweils gemein war, dass die den Hohlzylinder lagernden St\u00fctzkegel auf einer gemeinsamen Welle sa\u00dfen, die durch das Innere des Hohlzylinders verl\u00e4uft und zum Teil weitere Vorrichtungen aufweisen, die ein \u201eDurchschwingen\u201c des Hohlzylinders w\u00e4hrend der Bearbeitung verhindern sollten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich die Aufgabe, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung so weiterzubilden, dass ein einfaches Einlegen des Hohlzylinders in die Vorrichtung m\u00f6glich ist, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Rundlauf des eingelegten Hohlzylinders verschlechtert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern (4) mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung weist auf<br \/>\n2.1 eine Lagerung f\u00fcr den Hohlzylinder (4),<br \/>\n2.2 zum Hohlzylinder (4) parallele F\u00fchrungen f\u00fcr eine Laseroptik und<br \/>\n2.3 einen Antrieb f\u00fcr einen die Laseroptik tragenden Schlitten.<\/p>\n<p>3. Auf den F\u00fchrungen ist der Schlitten beweglich gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>4. In die Enden des Hohlzylinders (4) greift nur je ein St\u00fctzkegel (7, 8) ein.<\/p>\n<p>5. Einer der St\u00fctzkegel (7, 8) ist in Achsrichtung des Hohlzylinders (4) verstellbar.<\/p>\n<p>Da bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lagerung nur einer der St\u00fctzkegel in Richtung der Schablonenachse bewegt werden muss, ist es leicht, den Siebdruck-Schablonenrohling bzw. Hohlzylinder mittels eines Automaten einzulegen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1., 2.1, 2.2. und 3. verwirklicht. Aber auch die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Merkmal 2.3. ist verwirklicht. Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass sich das Anbieten in Gestalt des Internetauftritts der Beklagten zu 1) (Anlage K 9) auf eine Vorrichtung bezieht, die sowohl \u00fcber einen Laser als auch eine Laseroptik verf\u00fcgt. Damit gilt der entsprechende kl\u00e4gerische Vortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Im \u00dcbrigen geht auch aus der im Internetauftritt enthaltenen Beschreibung der angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hervor, dass diese \u00fcber Laser und Laseroptik verf\u00fcgt, denn die Eigenschaften dieser Bauteile werden in hervorgehobener Weise beschrieben (\u201eDie Lebensdauer des Laserkopfes ist garantiert l\u00e4nger als 30.000 Arbeitsstunden\u201c).<\/p>\n<p>Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die auf der Messe in M\u00fcnchen ausgestellten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit einem Laser und einer Laseroptik ausgestattet waren. Im \u00dcbrigen steht dies einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen. Eine Verletzung des Schutzbereichs eines Klagepatents durch die Begehungsform des Anbietens setzt nicht voraus, dass der verletzende Gegenstand fertig, das hei\u00dft mit allen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Bestandteilen vorhanden ist (LG D\u00fcsseldorf InstGE 1, 296, 299ff. \u2013 Mehrlagendichtung; Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., \u00a7 9 Rn. 75; Schulte-K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 9 Rn. 83). Ein Anbieten ist demnach bereits dann patentverletzend, wenn der potentielle Abnehmer des angebotenen Gegenstandes die Merkmale der gesch\u00fctzten technischen Lehre entnehmen kann, gleichviel, ob er die Merkmale s\u00e4mtlich k\u00f6rperlich verwirklicht vorfindet oder auf andere Weise erkennt. Ausreichend ist, dass er das Vorhandensein eines jeden Merkmals aufgrund der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ganz selbstverst\u00e4ndlich als vorhanden annimmt.<\/p>\n<p>Der Messebesucher auf dem Stand der Beklagten zu 1) wird auch ohne die Best\u00fcckung der Ausstellungsst\u00fccke mit Lasern wie selbstverst\u00e4ndlich angenommen haben, dass in den ausgestellten Maschinen der Hohlzylinder mit einem Laser bearbeitet wird. Zun\u00e4chst wird er hierauf durch den auf dem Ger\u00e4tegeh\u00e4use augenf\u00e4llig angebrachten Schriftzug \u201eH\u201c hingewiesen. Auch war wenigstens ein Ausstellungsst\u00fcck mit einem Banner drapiert, auf dem die ausgestellte Maschine als \u201eH\u201c bezeichnet wurde. Schlie\u00dflich verf\u00fcgten die Ausstellungsst\u00fccke nach dem insofern unbestrittenen kl\u00e4gerischen Vorbringen am Bearbeitungsteil \u00fcber einen schwarzen Abzugsschlauch, der dem Absaugen von Lackresten dient, die bei der Bearbeitung des Hohlzylinders mit einem Laserstrahl entstehen. F\u00fcr Bearbeitungsvorrichtungen, die ohne den Einsatz eines Lasers auskommen wie beispielsweise Tintenstrahl- oder Wechselstrahldruckern bedarf es solcher Absaugvorrichtungen nicht. Der Messebesucher unterlag damit keinem Zweifel, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den ausgestellten Maschinen selbstverst\u00e4ndlich dazu bestimmt ist, mit einem Laser und einer Laseroptik versehen zu werden.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, die auf der Messe in M\u00fcnchen ausgestellten Exemplare der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien aufgrund der Bauform nicht geeignet gewesen, eine Laseroptik aufzunehmen, greift demgegen\u00fcber nicht durch. Die Beklagten gen\u00fcgen mit ihrem Vorbringen, es sei \u201efraglich\u201c ob der Bauraum der ausgestellten Exemplare f\u00fcr die Aufnahme einer Laseroptik ausreiche, nicht ihrer Darlegungslast gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat in konkreter Weise dargelegt, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die ausgestellten Maschinen f\u00fcr die Best\u00fcckung mit Laser und Laseroptik geeignet waren. Diesem Vortrag k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit einer blo\u00dfen Vermutung zur baulichen Ausf\u00fchrung der Ausstellungsst\u00fccke begegnen. Es obl\u00e4ge ihnen vielmehr, ebenso konkret darzulegen, welche Umst\u00e4nde einem Einbau einer Laseroptik entgegenstehen. Auch auf ein blo\u00dfes Bestreiten mit Nichtwissen k\u00f6nnen sich die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht beschr\u00e4nken. Die fraglichen Ausstellungsst\u00fccke waren auf dem Messestand der Beklagten zu 1) ausgestellt und standen nach dem Vorbringen der Beklagten im Eigentum eines Kooperationspartners, n\u00e4mlich der Fa. C. Den Beklagten ist die konkrete Gestalt der Ausstellungsst\u00fccke damit aus eigener Wahrnehmung bekannt, so dass ihnen Darlegungen zu deren Ausgestaltung obl\u00e4gen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 4. des Klagepatents<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal greift in den Enden des Hohlzylinder (4) nur je ein St\u00fctzkegel (7, 8) ein. Der Anspruchswortlaut bietet durch die Verwendung des Begriffs \u201eKegel\u201c zwar einen Anhalt f\u00fcr die Formgebung dieses Bauteils, jedoch kann der Fachmann dem nicht entnehmen, inwiefern die hiernach gelehrten St\u00fctzkegel (7, 8) der idealen geometrischen Form entsprechen, also \u00fcber eine durchgehende Mantelfl\u00e4che mit einheitlichem Winkel zur Kegelachse verf\u00fcgen und in einer Kegelspitze zulaufen m\u00fcssen. Die Patentbeschreibung gibt allerdings den Hinweis darauf, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe St\u00fctzkegel insofern von der genannten idealen geometrischen Form abweichen, als sie in einem vorzugsw\u00fcrdigen Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einer profilierten Fl\u00e4che ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (Spalte 3, Zeile 2 bis 5). Dem entnimmt der Fachmann, dass auch ein Kegel, der nicht \u00fcber einen einheitlichen Kegelmantel verf\u00fcgt, sondern dessen Kegelmantel in abgestuften und unterschiedlichen Winkeln verl\u00e4uft, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer St\u00fctzkegel ist. Dementsprechend enthalten die Unteranspr\u00fcche 2 und 3 n\u00e4here Angaben dazu, in welcher Weise erfindungsgem\u00e4\u00dfe St\u00fctzkegel von der ideal-geometrischen Form abweichen k\u00f6nnen, n\u00e4mlich durch Ausbildung einer profilierten Oberfl\u00e4che (Unteranspruch 2) und durch stufenf\u00f6rmige Ausbildung der Profilierung (Unteranspruch 3). Schlie\u00dflich kann der Fachmann auch der Darstellung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung in Figur 2 des Klagepatents entnehmen, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe St\u00fctzkegel auch als Kegelstumpf ausgebildet sein k\u00f6nnen, also nicht in einer Spitze zulaufen m\u00fcssen. Auch im Stand der Technik waren vorbekannte Vorrichtungen zur Halterung des Hohlzylinders als Kegelst\u00fcmpfe offenbart, wie dies etwa aus Figur 8 der FR-A-2 486 262 (Anlage K 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 3a) ersichtlich ist, und woran das Klagepatent auch keine Kritik \u00fcbt. Ferner ist der Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzkegels in Figur 2 des Klagepatents zu entnehmen, dass die in profilierter Weise abgesetzte Kegelmantelfl\u00e4che erfindungsgem\u00e4\u00df in der Weise ausgebildet sein kann, dass Abschnitte der Mantelfl\u00e4che eine geringere Konizit\u00e4t als andere Abschnitte haben, also ein einem geringeren Winkel zur Mittelachse des St\u00fctzkegels verlaufen.<\/p>\n<p>Dies f\u00fcgt sich in die gebotene funktionale Betrachtungsweise des Merkmals 4. Der Fachmann erkennt, dass die St\u00fctzkegel die Funktion haben, den Hohlzylinder in einerseits einfacher Weise aufzunehmen und ihn andererseits so gut zu st\u00fctzen, dass sich der Rundlauf des Hohlzylinders nicht verschlechtert. In dieser Weise k\u00f6nnen erfindungsgem\u00e4\u00dfe St\u00fctzkegel zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe (Spalte 2, Zeilen 30 bis 35) beitragen. Aus dem Stand der Technik ist dem Fachmann \u00fcberdies bekannt, dass die konischen Abschnitte eines Kegelstumpfes geeignet sind, den Hohlzylinder an seinem Ende gut abzust\u00fctzen. Dabei kommt es darauf an, dass mithilfe einer Kegel(stumpf)-Form die Selbstzentrierung des Hohlzylinders beim Aufstecken gew\u00e4hrleistet wird, indem der Hohlzylinder an der Mantelfl\u00e4che entlang in eine zentrierte Position gleitet. Aus der als Stand der Technik gew\u00fcrdigten FR-A-\u2018262 (Anlage K 3, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 3a) ist dem Fachmann bekannt, dass mit einem Konus bewirkt wird, dass der Hohlzylinder einfach und stabil ruhend aufgeschoben und sein Durchmesser in vorteilhafter Weise vergr\u00f6\u00dfert werden kann (Anlage K 3a, Seite 4, Zeilen 21 bis 28). Ihrer Funktion gen\u00fcgen die St\u00fctzkegel demnach auch dann, wenn sie abschnittsweise \u00fcber eine in geringerem Ma\u00dfe zur L\u00e4ngsachse gewinkelte Mantelfl\u00e4che verf\u00fcgen als in anderen Abschnitten. Soweit die Figur 2 des Klagepatents gestufte \u201eAbschnitte\u201c zeigt, sind diese \u2013 wie der Fachmann aus der dargelegten technischen Funktion des St\u00fctzkegels erkennt \u2013 nicht zylindrisch, weisen also keine zur Mittelachse parallele Mantelfl\u00e4che auf, sondern sind gleichfalls konisch angeschr\u00e4gt, wenngleich in einem deutlich kleineren Winkel.<\/p>\n<p>Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht erforderlich, dass der Hohlzylinder an den spitz zulaufenden Mantelfl\u00e4chen des St\u00fctzkegels mit gr\u00f6\u00dferer Konizit\u00e4t anliegt. \u00dcber die Anlage des Hohlzylinders oder gar eine konkrete Form des \u201eAufsteckens\u201c des Hohlzylinders trifft das Klagepatent keine Aussagen. Auch wird keine Gradzahl zur Beschreibung der Konizit\u00e4t des St\u00fctzkegels genannt. Gelehrt wird lediglich, dass nur je ein St\u00fctzkegel in den Hohlzylinder eingreift, wobei nicht offenbart wird, wie der Eingriff zu erfolgen hat. Entscheidend ist aus fachm\u00e4nnischer Sicht, dass, in Abgrenzung zum Stand der Technik, nur die St\u00fctzkegel in den Hohlzylinder eingreifen und keine weiteren St\u00fctzmittel oder eine Welle.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich feststellen, dass Merkmal 4. durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht wird. Nachfolgend wiedergegebenes Lichtbild (Anlage B I), das nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform darstellt, l\u00e4sst einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen St\u00fctzkegel erkennen:<\/p>\n<p>St\u00fctzkegel gem\u00e4\u00df der Lehre des Klagepatents ist das gesamte metallische, auf der Achse ruhende und links vom eingezeichneten wei\u00dfen Pfeil zun\u00e4chst in gr\u00f6\u00dferem Winkel konisch sich aufweitende Bauteil. Unsch\u00e4dlich ist nach den obigen Ausf\u00fchrungen, dass der St\u00fctzkegel als Kegelstumpf ausgebildet ist. Ebenso f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinaus, dass die Mantelfl\u00e4che des St\u00fctzkegels nicht einheitlich, sondern abgestuft verl\u00e4uft. Auch derartige Abweichungen von der idealen geometrischen Form eines Kegels fallen in den Schutzbereich. Unstreitig greifen in einen in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingelegten Hohlzylinder nur die in dem Lichtbild dargestellten St\u00fctzkegel ein (n\u00e4mlich der im Lichtbild sichtbare St\u00fctzkegel und der auf der gegen\u00fcberliegenden Seite vorhandene). Andere St\u00fctzmittel, insbesondere die nach der Lehre des Klagepatents abgelehnten zus\u00e4tzlichen D\u00e4mpfungsmittel (vgl. Spalte 1, Zeile 28 bis 30), liegen nicht innerhalb des Hohlzylinders. Damit wird die Aufgabe gel\u00f6st, den Hohlzylinder nur an zwei Stellen zu lagern und trotzdem einen hinreichenden Rundlauf zu bewirken, so dass der Hohlzylinder leicht, auch durch einen Automaten eingelegt und herausgenommen werden kann. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen ordnungsm\u00e4\u00dfen und funktionsgerechten Rundlauf des Hohlzylinders bewirkt, ist weder dargetan noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Dass sich, in obiger Abbildung nach rechts hin, beim St\u00fctzkegel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den Abschnitt mit gro\u00dfer Konizit\u00e4t ein zylindrisch verlaufender Abschnitt anschlie\u00dft, bei dem also die Mantelfl\u00e4che parallel zur Mittelachse verl\u00e4uft, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Das kl\u00e4gerische Vorbringen, dieser Abschnitt weise zwar eine nur geringe Konizit\u00e4t von wenigen Graden auf, verlaufe aber jedenfalls nicht zylindrisch, haben die Beklagten nicht wirksam bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat in substantiierter Weise dargelegt, wie sie zu ihrer Wahrnehmung von der angegriffene Ausf\u00fchrungsform gelangt ist, dass n\u00e4mlich ihr patentanwaltlicher Vertreter die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der M\u00fcnchener Messe in Augenschein genommen hat. Auch habe eine auf dem Stand anwesende Mitarbeiterin dem patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin mitgeteilt, die Vorrichtung zur Halterung des Hohlzylinders sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform konisch ausgestaltet, um Schwankungen im Innendurchmesser der zu bearbeitenden Hohlzylinder auszugleichen. Ferner hat die Kl\u00e4gerin in m\u00fcndlicher Verhandlung unwidersprochen vorgebracht, dass die auf dem Lichtbild Anlage B I erkennbaren Abriebspuren in einer Weise verlaufen, die einen flach konischen Verlauf des St\u00fctzkegels belegten. Bei einer zylindrischen Ausgestaltung w\u00fcrden die Abriebspuren immer an derselben Stelle gezeichnet: nur bei einem konischen Verlauf w\u00fcrden die Spuren aufgrund der Selbstzentrierung der einzelnen verwendeten Hohlzylinder versetzt voneinander \u2013 wie auf dem Lichtbild Anlage B I zu erkennen \u2013 entstehen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber haben sich die Beklagten, wie sie in m\u00fcndlicher Verhandlung klargestellt haben, hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ein Bestreiten des kl\u00e4gerischen Vorbringens mit Nichtwissen beschr\u00e4nkt trotz eines gerichtlichen Hinweises darauf, dass sie hierdurch ihrer Bestreitenslast nicht gen\u00fcgen. Wie oben ausgef\u00fchrt bieten die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selber an. Damit entzieht sich deren konkrete Ausgestaltung nicht ihrer eigenen Wahrnehmung. Der Vortrag der Beklagten in m\u00fcndlicher Verhandlung zu angeblichen, bei der Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 der Fa. C \u2013 eingeholten Erkundigungen ist unsubstantiiert. Die Beklagten haben nur vorgebracht, dass solche Erkundigungen eingeholt worden seien, und dass die Fa. C sich hierauf unkooperativ gezeigt habe. Sie haben aber nicht vorgetragen, welche Fragen konkret gestellt und welche Informationen hierauf an die Beklagten mitgeteilt wurden. Auch blieb die an die Beklagten gerichtete Nachfrage unbeantwortet, von welchem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Information stammt, die Fa. C habe mit den Beklagten nicht kooperiert, weswegen sie auf die kl\u00e4gerischen Angaben zur angegriffene Ausf\u00fchrungsform angewiesen seien. Schlie\u00dflich konnten die Beklagten nicht erkl\u00e4ren, wieso sie das kl\u00e4gerische Vorbringen zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst im vorliegenden Rechtsstreit und nicht schon im vorangegangenen Verf\u00fcgungsverfahren vor der Kammer (Az.: 4b O 214\/07) bestritten haben.<\/p>\n<p>Das Bestreiten mit Nichtwissen ist demnach gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO insoweit unzul\u00e4ssig. Einer Erhebung des von der Kl\u00e4gerin angebotenen Zeugenbeweises bedurfte es daher nicht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Auch Merkmal 5. ist verwirklicht. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal darf nur einer der beiden St\u00fctzkegel in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar sein. Schon aus dem Anspruchswortlaut (\u201eSt\u00fctzkegel \u2026 von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist\u201c) ergibt sich, dass eine Ausf\u00fchrungsform, bei der beide St\u00fctzzylinder verstellbar sind (wie dies die Beklagten nunmehr von der angegriffene Ausf\u00fchrungsform behaupten) nicht der technische Lehre des Klagepatents entspricht. Auch aus der allgemeinen Patentbeschreibung folgt, dass es darauf ankommt, nur einen einzigen St\u00fctzkegel in Achsrichtung verschiebbar vorzusehen: Aufgrund dieser Gestaltung wird es erleichtert, den Hohlzylinder einzulegen, etwa mittels eines Automaten (Spalte 2, Zeile 43 bis 46).<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich feststellen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur einer der beiden St\u00fctzkegel in Achsrichtung verstellbar ist. Wiederum hat die Kl\u00e4gerin substantiiert zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgetragen und die Quelle ihrer Wahrnehmungen dargelegt. Auch insoweit haben sich die Beklagte darauf beschr\u00e4nkt, das kl\u00e4gerische Vorbringen mit Nichtwissen zu bestreiten, was aus den dargelegten Gr\u00fcnden gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO unzul\u00e4ssig ist. Auch insoweit war der von der Kl\u00e4gerin benannte Zeuge nicht zu vernehmen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tten sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Abmahnkosten folgt, da die Beklagte zu 1) \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 schuldhaft gehandelt hat, aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Auch die Aufwendungen f\u00fcr die berechtigte, wenngleich im Ergebnis erfolglose Abmahnung stellen einen zurechenbaren und ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar. Die Kl\u00e4gerin durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, eine Abmahnung in rechtsanwaltlichem und patentanwaltlichem Beistand auszusprechen, da die nicht fernliegende M\u00f6glichkeit bestand, auf diese Weise einen aufwendigen und kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Dass sich diese Hoffnung nicht erf\u00fcllt hat, l\u00e4sst die Erforderlichkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Abmahnung unber\u00fchrt (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 205). Auch der H\u00f6he nach durfte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Schwierigkeit eines patentrechtlichen Sachverhalts Kosten gem\u00e4\u00df einer 1,8 Geb\u00fchr aufwenden.<\/p>\n<p>Ebenso wie die Kosten der Abmahnung sind diejenigen des Abschlussschreibens gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG ersatzf\u00e4hig. Auch insoweit ist unbeachtlich, dass die Bem\u00fchungen der Kl\u00e4gerin um eine au\u00dfergerichtliche endg\u00fcltige Streitbeilegung nicht erfolgreich waren. Sie durfte sich gleichwohl herausgefordert f\u00fchlen, diese Ma\u00dfnahme zu ergreifen und die hierf\u00fcr erforderlichen Kosten aufzuwenden (vgl. K\u00fchnen\/Schulte, a.a.O., \u00a7 139 Rn. 415).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf den Sach- und Streitstand im Nichtigkeitsverfahren nicht bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen. Hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung ist dem Verletzungsgericht ein Ermessen er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Auf dieser Grundlage l\u00e4sst sich nicht mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Entgegenhaltungen belegen, dass das Klagepatent nicht auf erfinderischer T\u00e4tigkeit beruht.<\/p>\n<p>Die (als Entgegenhaltung K5 ins Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrte) DE 36 01 XXX ist als n\u00e4chstliegender Stand der Technik im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft worden. Auch nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsverfahrens hat diese Schrift nicht zum Widerruf des Klagepatents gef\u00fchrt. Neben diesen Umst\u00e4nden, die bereits dagegen sprechen, die Schrift lege die technische Lehre des Klagepatents nahe, ist zu beachten, dass die DE \u2018XXX die Bemusterung von Schablonen lehrt, die aus einer gelochten Folie gebildet werden. Solche Folienschablonen sind naturgem\u00e4\u00df instabil und m\u00fcssen deshalb auf breiter Fl\u00e4che gest\u00fctzt werden. Dementsprechend lehrt die DE \u2018XXX (Spalte 2, Zeile 64 bis 66), dass eine Schablonenspannwalze, bestehend aus einem expandierenden Kreiszylinder, die Schablone st\u00fctzt. F\u00fcr die technische L\u00f6sung des Klagepatents, die Schablone nur an ihren Enden und gleichsam nur punktuell oder wenigstens nur auf sehr geringer Fl\u00e4che zu st\u00fctzen, enth\u00e4lt die DE \u2018XXX keinen Anhaltspunkt. Der Fachmann wird durch diese Schrift von dieser L\u00f6sung vielmehr weggef\u00fchrt, weil er ihr die Notwendigkeit einer m\u00f6glichst gro\u00dffl\u00e4chigen Abst\u00fctzung der Schablone entnimmt.<\/p>\n<p>Eine deutschsprachige \u00dcbersetzung der US 2,587,XXX (als Entgegenhaltung K6 im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt) haben die Beklagten entgegen der Anordnung vom 03.07.2008 (Bl. 57 GA) und unter Missachtung von \u00a7 184 Satz GVG nicht zur Gerichtsakte gereicht. Gegen eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatents aufgrund dieser im Jahre 1946 ver\u00f6ffentlichen Schrift spricht schon deren Alter. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Schrift ist mangels \u00dcbersetzung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Auch die von den Beklagten als Beleg f\u00fcr angebliches Fachwissen im Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten Schriften US 12,XXX (Entgegenhaltung K7 im Nichtigkeitsverfahren) und \u201eI\u201c (Entgegenhaltung K8 im Nichtigkeitsverfahren) sind von den Beklagten nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden und daher einer Pr\u00fcfung im Rahmen des Aussetzungsantrages nicht zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Ebenso wenig erscheint es \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung vernichtet werden wird. Bei der Pr\u00fcfung einer angeblichen unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der gesamte Offenbarungsgehalt der Anmeldeschrift einschlie\u00dflich Beschreibung und Zeichnungen zu ber\u00fccksichtigen. Dieser Offenbarungsgehalt wird nicht durch die Formulierung von Patentanspr\u00fcchen in der Anmeldeschrift begrenzt (BGH GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; BGH Mitt. 1996, 204, 206 \u2013 Spielfahrbahn; BGH GRUR 1992, 157, 158f. \u2013 Frachtcontainer; im Ergebnis ebenso Benkard\/Rogge, Komm. z. PatG, 10. Aufl., \u00a7 21 Rn. 30; Busse\/Schwendy, Komm. z. PatG, 6. Aufl., \u00a7 10 Rn. 88; Schulte\/Moufang, Komm. z. PatG, 8. Aufl., \u00a7 21 Rn. 58). Zutreffend ist zwar, dass die Anmeldeschrift zum Klagepatent, die EP-A 0 427 XXX (im Nichtigkeitsverfahren als Anlage K3 eingef\u00fchrt) im Hauptanspruch und den Unteranspr\u00fcchen jeweils Abrollelemente (18, 20, 25, 26) beansprucht, die den Hohlzylinder von au\u00dfen her st\u00fctzen. Gem\u00e4\u00df der allgemeinen Erfindungsbeschreibung wird indes ausgef\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 18 bis 25), dass zwei M\u00f6glichkeiten vorbekannt sind, den (als Hohlzylinder ausgef\u00fchrten) Siebdruckschablonenrohling zu befestigen: entweder mithilfe eines in Umfangrichtung expandierbaren und im gespannten Zustand genau rundlaufende Kreiszylinder, oder \u2013 andererseits \u2013 mithilfe von St\u00fctzk\u00f6rpern, die auf einer Welle getragen werden, \u00fcber welcher der Hohlzylinder gehalten wird. Hieran kritisiert die EP-A \u2018XXXes als nachteilig (Spalte 1, Zeilen 26 bis 30), dass bei einer solchen Vorrichtung der Siebdruckschablonenrohling nicht automatisiert eingelegt werden kann. Deshalb schl\u00e4gt die Schrift als erfindungsgem\u00e4\u00df vor (Spalte 1, Zeilen 31 bis 34), dass in die Enden des Hohlzylinders je ein St\u00fctzkegel eingreift, von einen einer axial verstellbar ist. Weitere Mittel, um den Hohlzylinder zu st\u00fctzen, werden nicht als erfindungsgem\u00e4\u00df erl\u00e4utert. Die Funktion von Abrollelementen bzw. Walzen wird in der Weise beschrieben (Spalte 1, Zeilen 38 bis 42), dass diese Walzen, wenn sie am Hohlzylinder von au\u00dfen anliegen, die Gravurstelle reinigen und Abrand und st\u00f6rende Teilchen entfernen. Demnach enth\u00e4lt die Anmeldeschrift in ihrer Beschreibung die Offenbarung, dass es m\u00f6glich ist, den Hohlzylinder mit nur zwei St\u00fctzkegeln hinreichend stabil und pr\u00e4zise in die Vorrichtung aufzunehmen. Demgegen\u00fcber ist das Klagepatent nicht unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01132 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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