{"id":3385,"date":"2009-10-22T17:00:16","date_gmt":"2009-10-22T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3385"},"modified":"2016-04-27T14:44:05","modified_gmt":"2016-04-27T14:44:05","slug":"4a-o-9708-wirbelsaeulenimplantat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3385","title":{"rendered":"4a O 97\/08 &#8211; Wirbels\u00e4ulenimplantat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01228<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Oktober 2009, Az. 4a O 97\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Au\u00dferdem verlangt sie Ersatz f\u00fcr au\u00dfergerichtlich entstandene Patent- und Rechtsanwaltskosten. Das Klagegebrauchsmuster wurde von der Patentanmeldung EP 1 721 xxx A2 abgezweigt, die ihrerseits eine Teilanmeldung der Patentanmeldung EP 1 219 xxx A1 darstellt, und nimmt deren Priorit\u00e4tstag vom 27.12.2000 (DE 10065xxx) und Anmeldetag vom 14.11.2001 in Anspruch. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 16.11.2006, die Bekanntmachung der Eintragung am 21.12.2006. Eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters ist die Kl\u00e4gerin. Das Gebrauchsmuster steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf ein Implantat zum Einsetzen zwischen Wirbelk\u00f6rper und ein Operationsinstrument zum Bet\u00e4tigen des Implantats. Die Kl\u00e4gerin macht die Schutzanspr\u00fcche 1 und 15 des Klagegebrauchsmusters hinsichtlich der eingetragenen Fassung nur noch eingeschr\u00e4nkt geltend. Der Schutzanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Implantat zum Einsetzen zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil (2) und einem zweiten Implantatteil (3), die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats (1) gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil (2) ein drehbarer Gewindering (4) zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung mit einem Ringgewinde (5) in ein dem zweiten Implantatteil (3) zugeordnetes Gewinde (6) eingreift,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass im zweiten Implantatteil (3) mindestens ein F\u00fchrungsschlitz (8) zur Aufnahme eines dem ersten Implantatteil (2) zugeordneten Stiftes (9) ausgebildet ist, um bei der L\u00e4ngen\u00e4nderung eine F\u00fchrung zu bieten, und dass eine Gewindebohrung (12) in der Wandung des ersten Implantatteils (2) zur Sicherung der Lage eines Operationsinstruments insgesamt, insbesondere gegen Abziehen in radialer Richtung von dem Implantat, vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 15 lautet in seiner eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>15. Implantat und Operationsinstrument zum Einsetzen des Implantats zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil (2) und einem zweiten Implantatteil (3), die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats (1) gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil (2) ein drehbarer Gewindering (4) zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats mit einem Ringgewinde (5) in ein dem zweiten Implantatteil (3) zugeordnetes Gewinde (6) eingreift,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass zwischen dem Implantat (1) und dem Operationsinstrument eine Gewindeverbindung vorgesehen ist, indem in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung (12) ausgebildet ist, zum Einschrauben eines dem Operationsinstrument zugeordneten Stabes (22) mit einem Stabgewinde (23), und dass nach Herstellung der Gewindeverbindung durch Einschrauben des Stabgewindes (23) in die Gewindebohrung (12) ein Ritzel (20) einer Welle (19) mit dem Gewindering (4) in Eingriff gebracht ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind in verkleinerter Form zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet, welche aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammen. Figur 2 zeigt eine perspektivische Darstellung des Implantats. Das erste und zweite Implantatteil sind separat in den Figuren 3 und 5 abgebildet. Figur 9 zeigt das in seine Einzelteile zerlegte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Operationsinstrument in einer Draufsicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet unter anderem medizinische Ger\u00e4te an. Der Beklagte zu 2) ist einer der f\u00fcr das Deutschlandgesch\u00e4ft verantwortlich handelnden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der B Verwaltungs GmbH mit Sitz in D., der Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Diese vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eC\u201c Implantate f\u00fcr die Wirbels\u00e4ule und entsprechende Operationsinstrumente zur Distraktion dieser Implantate (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgenden Abbildungen stammen aus Werbeprospekten der Beklagten zu 1) und zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Zwei Modelle eines angegriffenen Implantats sind in den ersten beiden Abbildungen zu sehen. Die nachfolgende Darstellung zeigt das angegriffene Operationsinstrument in einer Perspektivansicht, daneben ist das eine Ende des Instruments im Detail zu sehen. Die letzten Abbildungen zeigen, wie das Implantat und Operationsinstrument der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zusammenwirken.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.11.2007 forderte die Kl\u00e4gerin die beiden Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11.12.2007 erfolglos auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Gebrauchsmuster- und Patentverletzung abzugeben. Dadurch entstanden f\u00fcr die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 2.000.000,00 EUR und einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nebst Auslagenpauschale von 20,00 EUR Kosten in H\u00f6he von insgesamt 19.529,60 EUR. Nach der Abtrennung des auf das Klagegebrauchsmuster bezogenen Teils von dem nun nur noch die geltend gemachte Patenverletzung betreffenden Verfahren 4a O 277\/07 macht die Kl\u00e4gerin vorliegend den h\u00e4lftigen Betrag der Kosten in H\u00f6he von 9.744,80 EUR geltend. Die andere H\u00e4lfte ist Gegenstand des nach der Abtrennung im Verfahren 4a O 277\/07 verbliebenen Zahlungsanspruchs.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 15 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es sei unsch\u00e4dlich, wenn ein Stift zugleich der Abschnitt einer Wand eines h\u00fclsenf\u00f6rmigen Implantatteils sei, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall sei. Abgesehen davon sei jedenfalls mit Blick auf die geltend gemachten Hilfsantr\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige Erweiterung zu verneinen und die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters nach beiden Verf\u00fcgungsanspr\u00fcchen zu bejahen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 2), zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Implantate zum Einsetzen zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil und einem zweiten Implantatteil, die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil ein drehbarer Gewindering zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung mit einem Ringgewinde in ein dem zweiten Implantatteil zugeordnetes Gewinde eingreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im zweiten Implantatteil mindestens ein F\u00fchrungsschlitz zur Aufnahme eines dem ersten Implantatteil zugeordneten Stiftes ausgebildet ist, um bei der L\u00e4ngen\u00e4nderung eine F\u00fchrung zu bieten, und bei denen eine Gewindebohrung in der Wandung des ersten Implantatteils zur Sicherung der Lage eines Operationsinstruments insgesamt, insbesondere gegen Abziehen in radialer Richtung von dem Implantat, vorgesehen ist;<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>Implantate zum Einsetzen zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil und einem zweiten Implantatteil, die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil ein drehbarer Gewindering zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung mit einem Ringgewinde in ein dem zweiten Implantatteil zugeordnetes Gewinde eingreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im zweiten Implantatteil mindestens ein F\u00fchrungsschlitz zur Aufnahme eines dem ersten Implantatteil zugeordneten Stiftes ausgebildet ist, um bei der L\u00e4ngen\u00e4nderung eine F\u00fchrung zu bieten, und bei denen in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung als implantatseitiges Teil einer Gewindeverbindung mit einem Operationsinstrument vorgesehen ist, und bei denen das ersten Implantatteil und das zweite Implantatteil als rohrf\u00f6rmige H\u00fclsen gestaltet sind und Zugangsm\u00f6glichkeiten in das Innere des ersten Implantatteils und des zweiten Implantatteils bestehen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>Implantate zum Einsetzen zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil und einem zweiten Implantatteil, die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil ein drehbarer, mit einer Kegelradverzahnung versehener Gewindering zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung mit einem Ringgewinde in ein dem zweiten Implantatteil zugeordnetes Gewinde eingreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im zweiten Implantatteil mindestens ein F\u00fchrungsschlitz zur Aufnahme eines dem ersten Implantatteil zugeordneten Stiftes ausgebildet ist, um bei der L\u00e4ngen\u00e4nderung eine F\u00fchrung zu bieten, bei denen in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung als implantatseitiges Teil einer Gewindeverbindung mit einem Operationsinstrument vorgesehen ist, und bei denen das erste Implantatteil und das zweite Implantatteil als rohrf\u00f6rmige H\u00fclsen gestaltet sind und Zugangsm\u00f6glichkeiten in das Innere des ersten Implantatteils und des zweiten Implantatteils bestehen;<\/p>\n<p>b) Implantate und Operationsinstrumente zum Einsetzen des Implantats zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil und einem zweiten Implantatteil, die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil ein drehbarer Gewindering zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats mit einem Ringgewinde in ein dem zweiten Implantatteil zugeordnetes Gewinde eingreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zwischen dem Implantat und dem Operationsinstrument eine Gewindeverbindung vorgesehen ist, indem in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung ausgebildet ist, zum Einschrauben eines dem Operationsinstrument zugeordneten Stabes mit einem Stabgewinde, und bei denen nach Herstellung der Gewindeverbindung durch Einschrauben des Stabgewindes in die Gewindebohrung ein Ritzel einer Welle mit dem Gewindering in Eingriff gebracht ist,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>Implantate und Operationsinstrumente zum Einsetzen des Implantats zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil und einem zweiten Implantatteil, die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil ein drehbarer Gewindering zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats mit einem Ringgewinde in ein dem zweiten Implantatteil zugeordnetes Gewinde eingreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zwischen dem Implantatteil und dem Operationsinstrument eine Gewindeverbindung vorgesehen ist, indem in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung ausgebildet ist zum Einschrauben eines dem Operationsinstrument zugeordneten Stabes mit einem Stabgewinde, bei denen nach Herstellung der Gewindeverbindung durch Einschrauben des Stabgewindes in die Gewindebohrung ein Ritzel einer Welle mit dem Gewindering in Eingriff gebracht ist, und bei denen die Welle als Hohlwelle gestaltet ist, in der der Stab gegen\u00fcber der Hohlwelle verdrehbar gelagert ist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise<\/p>\n<p>Implantate und Operationsinstrumente zum Einsetzen des Implantats zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbelteile, mit einem ersten Implantatteil und einem zweiten Implantatteil, die in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats gegeneinander verstellbar sind, wobei dem ersten Implantatteil ein drehbarer, mit einer Kegelradverzahnung versehener Gewindering zugeordnet ist, der zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats mit einem Ringgewinde in ein dem zweiten Implantatteil zugeordnetes Gewinde eingreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx U1 anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zwischen dem Implantat und dem Operationsinstrument eine Gewindeverbindung vorgesehen ist, indem in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung ausgebildet ist, zum Einschrauben eines dem Operationsinstrument zugeordneten Stabes mit einem Stabgewinde, und bei denen nach Herstellung der Gewindeverbindung durch Einschrauben des Stabgewindes in die Gewindebohrung ein mit einer Kegelradverzahnung versehenes Ritzel einer Welle mit dem Gewindering in Eingriff gebracht ist, und bei denen die Welle als Hohlwelle gestaltet ist, in der der Stab gegen\u00fcber der Hohlwelle verdrehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>2. ihr durch Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Januar 2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der daf\u00fcr bezahlten Preise sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>(a) die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Rechnungen oder Lieferscheine in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>(b) von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 22. Januar 2007 zu machen sind,<\/p>\n<p>(c) die Angaben zu den Einkaufspreisen (oben a)) sowie zu den Verkaufsstellen (oben b)) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. September 2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>(d) den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von den Beklagten zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I. 1a) und b) beschriebenen, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse<\/p>\n<p>aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 201 22 xxx erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner ihr 9.764,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr die Abwendung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) zu gestatten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche jedenfalls nicht Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Ein Stift im Sinne der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre sei ein vom Implantat zu unterscheidendes zus\u00e4tzliches Bauteil mit einer l\u00e4nglichen, im Wesentlichen zylindrischen Form. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen solchen Stift nicht auf, weil hier Wandabschnitte des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Implantatteils in den Schlitz des anderen Implantatteils eingriffen. Auch die im zweiten Hilfsantrag geforderte Kegelradverzahnung fehle, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Kronenradverzahnung aufweise. Abgesehen davon seien die beiden Schutzanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert, weil das Merkmal einer Kegelradverzahnung nicht mehr Gegenstand der Schutzanspr\u00fcche sei und diese nur eine isolierte Gewindebohrung vors\u00e4hen. Dar\u00fcber hinaus sei der Gegenstand sowohl von Anspruch 1, als auch von Anspruch 15 nicht schutzf\u00e4hig, da er weder neu, noch erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Gegenstand der beiden geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 15 des Klagegebrauchsmusters ist gegen\u00fcber dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Anspruch 1 ein Implantat zum Einsetzen zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule und im Anspruch 15 ein Implantat und Operationsinstrument zum Einsetzen des Implantats.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass ein Implantat nach dem Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 im Stand der Technik aus der DE 44 23 257 A1 bekannt sei und sich in der Praxis bew\u00e4hrt habe. W\u00e4hrend der Implantation bei der Operation an der offenen Wirbels\u00e4ule hat es sich allerdings als teilweise problematisch erwiesen, dass zum Verschrauben des ersten Implantatteils gegen\u00fcber dem zweiten Implantatteil ein gro\u00dfes Operationsfeld ben\u00f6tigt wird, da mittels Schwenkbewegungen die gegenseitige Verdrehung bewirkt werden muss. Platz f\u00fcr derartige Schwenkbewegungen steht aber nicht in jedem Fall ausreichend zur Verf\u00fcgung, insbesondere wenn im Sinne einer minimal-invasiven Chirurgie nur kleine Zug\u00e4nge zur Wirbels\u00e4ule gelegt werden.<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, ein Implantat der eingangs genannten Art so auszubilden, dass eine L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats auch bewirkt werden kann, ohne dass dazu ein gegenseitiges Verschrauben des ersten und des zweiten Implantatteils erforderlich ist. Weiterhin beschreibt die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe, ein Implantat und ein Operationsinstrument zum Einsetzen des Implantats zwischen Wirbelk\u00f6rper bereitzustellen, die besonders gut aufeinander abgestimmt sind.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Schutzanspr\u00fcche 1 und 15 des Klagegebrauchsmusters erreicht werden, deren Merkmale nach der hier mit dem Hauptantrag eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Fassung wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Implantat zum Einsetzen zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile,<br \/>\n2. mit einem ersten Implantatteil (2) und<br \/>\n3. mit einem zweiten Implantatteil (3),<br \/>\n4. das erste (2) und das zweite (3) Implantatteil sind in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats (1) gegeneinander verstellbar,<br \/>\n5. dabei ist dem ersten Implantatteil (2) ein drehbarer Gewindering (4) zugeordnet,<br \/>\n6. der Gewindering (4) greift zur L\u00e4ngen\u00e4nderung mit einem Ringgewinde (5) in ein dem zweiten Implantatteil (3) zugeordnetes Gewinde ein,<br \/>\n7. im zweiten Implantatteil (3) ist mindestens ein F\u00fchrungsschlitz (8) zur Aufnahme eines dem ersten Implantatteil (2) zugeordneten Stiftes (9) ausgebildet, um bei der L\u00e4ngen\u00e4nderung eine F\u00fchrung zu bieten,<br \/>\n8. eine Gewindebohrung (12) in der Wandung des ersten Implantatteils (2) ist zur Sicherung der Lage eines Operationsinstruments insgesamt, insbesondere gegen Abziehen in radialer Richtung von dem Implantat, vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Schutzanspruchs 15 in der eingeschr\u00e4nkten Fassung lassen sich wie folgt gliedern.<\/p>\n<p>1. Implantate und Operationsinstrumente zum Einsetzen des Implantats zwischen Wirbelk\u00f6rper der Wirbels\u00e4ule als Platzhalter f\u00fcr aus der Wirbels\u00e4ule entfernte Wirbel oder Wirbelteile,<br \/>\n2. mit einem ersten Implantatteil (2) und<br \/>\n3. mit einem zweiten Implantatteil (3),<br \/>\n4. das erste (2) und das zweite (3) Implantatteil sind in Richtung ihrer koaxialen L\u00e4ngsachse zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats (1) gegeneinander verstellbar,<br \/>\n5. dabei ist dem ersten Implantatteil (2) ein drehbarer Gewindering (4) zugeordnet,<br \/>\n6. der Gewindering (4) greift zur L\u00e4ngen\u00e4nderung mit einem Ringgewinde (5) in ein dem zweiten Implantatteil (3) zugeordnetes Gewinde ein,<br \/>\n7. zwischen dem Implantat (1) und dem Operationsinstrument ist eine Gewindeverbindung vorgesehen, indem<br \/>\na) in der Wandung des ersten Implantatteils (2) eine Gewindebohrung (12) ausgebildet ist,<br \/>\nb) in die Gewindebohrung (12) ein dem Operationsinstrument zugeordneter Stab (22) mit einem Stabgewinde (23) eingeschraubt wird,<br \/>\n8. nach Herstellung der Gewindeverbindung durch Einschrauben des Stabgewindes (23) in die Gewindebohrung (12) ist ein Ritzel (20) einer Welle (19) mit dem Gewindering (4) in Eingriff gebracht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann Anspr\u00fcche aus dem Klagegebrauchsmuster nicht herleiten, da der Gegenstand des Anspruchs 1 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG, und das Klagegebrauchsmuster somit l\u00f6schungsreif ist.<\/p>\n<p>Eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liegt nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG vor, wenn der Gegenstand des Schutzrechts \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der f\u00fcr die Einreichung der Anmeldung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde urspr\u00fcnglich eingereicht worden ist. Da das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung EP 1 721 xxx A2 (Anlage K 10) abgezweigt wurde, die ihrerseits eine Teilanmeldung der Patentanmeldung EP 1 219 xxx A1 (Anlage L 4) darstellt, kommt es f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung EP 1 219 xxx A1 an (vgl. B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 15 Rn 23). Gegenstand des Gebrauchsmusters ist dabei der Anspruch, wie ihn der Fachmann aus dem formulierten Schutzanspruch unter Zuhilfenahme der Beschreibung und der Figuren verstehen muss. Der so ermittelte Gegenstand des Anspruchs ist sodann mit dem gesamten Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen zu vergleichen, wobei dasjenige zu den Anmeldeunterlagen geh\u00f6rt, was ein Durchschnittsfachmann als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rig ihnen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 1991, 307, 308 \u2013 Bodenwalze). Eine technische Lehre geht \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen l\u00e4sst, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (vgl. BGH GRUR 2001, 140, 141). Beispielsweise darf der Schutzrechtsinhaber nicht nach Belieben einzelne Elemente eines Ausf\u00fchrungsbeispiels im Gebrauchsmuster kombinieren. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als m\u00f6gliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegen\u00fcber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH GRUR 2002, 49, 51 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; GRUR 2008, 60, 64 \u2013 Sammelhefter II). So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sieht im Merkmal 8 eine Gewindebohrung in der Wandung des ersten Implantatteils vor, die der Sicherung der Lage eines Operationsinstruments insgesamt, insbesondere gegen Abziehen in radialer Richtung von dem Implantat dient. Bei der Beschreibung des der Gewindebohrung zukommenden Sicherungszwecks handelt es sich nicht lediglich um eine unbeachtliche Funktionsangabe. Vielmehr definiert der Sicherungszweck die Gewindebohrung als eine solche, die so ausgestaltet sein muss, dass sie die entsprechende Funktion, die Lage eines Operationsinstruments zu sichern, erf\u00fcllen kann (vgl. BGH GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erf\u00fcllt die Gewindebohrung ihren Sicherungszweck dadurch, dass der mit einem Gewinde versehene Stab eines geeigneten Operationsinstruments in die Gewindebohrung des ersten Implantatteils eingeschraubt werden kann (vgl. Abs. [0038] und [0040]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus dem Klagegebrauchsmuster, Anlage K 11). Die Lage des Operationsinstruments relativ zum Implantat ist dadurch in jede Richtung festgelegt und gesichert. Insbesondere kann das Operationsinstrument nicht ohne weiteres in radialer Richtung abgezogen werden. Nach der Lehre des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 sind f\u00fcr die Sicherung der Lage des Operationsinstruments keine weiteren Ma\u00dfnahmen erforderlich. Insofern ist allein eine Gewindebohrung in der Wandung des ersten Implantatteils vorgesehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen unzul\u00e4ssig erweitert. Denn in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung EP 1 219 xxx A1 wird die Gewindebohrung nicht isoliert offenbart, sondern immer im Zusammenwirken mit einem weiteren Durchbruch auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Wandung des ersten Implantatteils.<\/p>\n<p>Der Durchbruch und die Gewindebohrung werden in der Patentanmeldung lediglich im Rahmen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen beziehungsweise in Unteranspr\u00fcchen offenbart. In der Beschreibung der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung wird f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform erl\u00e4utert, die Bet\u00e4tigung des Gewinderinges mittels eines Operationsinstrumentes k\u00f6nne dadurch vereinfacht werden, dass in der Wandung des h\u00fclsenf\u00f6rmigen ersten Implantatteiles mindestens ein Durchbruch vorhanden sei, der den dem Gewindering zugeordneten Rand schneidet (Abs. [0007] der Anlage L 4). Dieser Durchbruch kann als ein Lager f\u00fcr das an das Implantat anzusetzende Operationsinstrument genutzt werden (Abs. [0007] der Anlage L 4). Die Patentanmeldung geht also davon aus, dass das Operationsinstrument grunds\u00e4tzlich am Durchbruch in der Wandung des ersten Implantatteils angesetzt wird, um dann im Zusammenwirken mit dem Gewindering eine L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats zu bewirken. Von einer Gewindebohrung ist an dieser Stelle noch keine Rede.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Patentanmeldung wird jedoch erkannt, dass sich unmittelbar hinter der h\u00fclsenf\u00f6rmigen Wandung des ersten Implantatteils die Wandung des zweiten Implantatteils befindet und infolgedessen das Lager f\u00fcr das Operationsinstrument gerade die Tiefe einer Wanddicke hat. Entsprechend hei\u00dft es in der Patentanmeldung weiter, dass fluchtend mit dem Durchbruch im zweiten Implantatteil Langl\u00f6cher vorhanden seien, um die F\u00fchrung des Operationsinstrumentes nicht auf die Dicke der H\u00fclsenwand beschr\u00e4nken zu m\u00fcssen (Abs. [0008] der Anlage L 4). Zugleich erm\u00f6glichen es diese Langl\u00f6cher, dass gegen\u00fcberliegend zum Durchbruch in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung ausgebildet ist, die vom Durchbruch dann erreichbar ist (Abs. [0008] der Anlage L 4). Dieser Zusammenhang von Durchbruch, Langl\u00f6chern und Gewindebohrung findet sich gleicherma\u00dfen auch in den Unteranspr\u00fcchen der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung wieder. Der eingereichte Unteranspruch 5 hat erstmals einen Durchbruch in der Wandung des ersten Implantatteils zum Gegenstand. Der allein auf den Unteranspruch 5 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 6 beschreibt die beiden Langl\u00f6cher im zweiten Implantatteil und der wiederum auf Unteranspruch 6 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 7 sieht die Ausbildung einer Gewindebohrung gegen\u00fcberliegend zum Durchbruch in der Wandung des ersten Implantatteils vor (Sp. 7 der Anlage L 4).<\/p>\n<p>Durchbruch, Langl\u00f6cher und Gewindebohrung wirken dergestalt zusammen, dass ein Operationsinstrument mit geeignetem Gewinde an dem einen offenen Ende durch den Durchbruch und die Langl\u00f6cher zur Gewindebohrung gef\u00fchrt und dort eingeschraubt werden kann. Genau dieses Zusammenwirken wird in der Klagegebrauchsmusterschrift anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben (vgl. Abs. [0020] und [0026] der Anlage L 4) und in den Figuren 1 bis 12 der Patentanmeldung dargestellt. Die Gewindebohrung sorgt dabei daf\u00fcr, dass das eingeschraubte Operationsinstrument nicht mehr in radialer Richtung von dem Implantat abgezogen werden kann und somit seine Lage gegen\u00fcber dem ersten Implantatteil gesichert ist (Abs. [0026] der Anlage L 4). An keiner Stelle wird jedoch beschrieben, dass die Gewindebohrung auch ohne den Durchbruch in der Wandung des ersten Implantatteils ausgebildet werden kann. Vielmehr setzt die Gewindebohrung nach dem Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen notwendig einen Durchbruch auf der gegen\u00fcberliegenden Seite voraus. Denn der Durchbruch ist ma\u00dfgeblicher Bestandteil der Konstruktion zur L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats. Eine andere Konstruktion, wie die L\u00e4ngen\u00e4nderung bewirkt werden kann, offenbart die Patentanmeldung nicht.<\/p>\n<p>Der Durchbruch ist in der Wandung des ersten Implantatteils ausgebildet und schneidet den dem Gewindering zugewandten Rand (Abs. [0007] der Anlage L 4), wie es auch in den Figuren 4 und 5 der Patentanmeldung dargestellt ist. Wie ebenfalls aus den Figuren 2 und 12 erkennbar ist, schlie\u00dft der Gewindering (4) b\u00fcndig mit der h\u00fclsenf\u00f6rmigen Wandung des ersten Implantatteils (2) ab. Erst die in der Beschreibung, in den Figuren und im Unteranspruch 5 der Patentanmeldung beschriebene Lage und Form des Durchbruchs erm\u00f6glicht es, das an der Welle des Operationsinstruments befindliche Ritzel mit der am Gewindering vorgesehenen Kegelradverzahnung in Eingriff zu bringen (vgl. Abs. [0026]). Die dem Durchbruch gegen\u00fcberliegende Gewindebohrung hat dabei die Funktion, die Lage des Implantatteils gegen\u00fcber dem Operationsinstrument zu sichern und zugleich ohne \u00e4u\u00dferen Druck die Kegelradverzahnung von Ritzel und Gewindering in Eingriff zu bringen (Abs. [0014] und [0026] der Anlage L 4). Es wird jedoch in der Patentanmeldung keine Konstruktion beschrieben, wie das auf der Welle des Operationsinstruments befindliche Ritzel mit der Kegelradverzahnung des Gewinderings in Eingriff gebracht und eine L\u00e4ngen\u00e4nderung vorgenommen werden kann, wenn das Operationsinstrument nicht von innen durch den Durchbruch, sondern unmittelbar von au\u00dfen in die Gewindebohrung eingeschraubt wird.<\/p>\n<p>Dem kann die Kl\u00e4gerin nicht entgegenhalten, der Durchbruch sei lediglich optional aus Vereinfachungsgr\u00fcnden vorgesehen (vgl. Abs. [0007] der Anlage L 4), m\u00fcsse aber nicht zwingend Gegenstand des in der Patentanmeldung offenbarten Implantats sein. Darauf kommt es vorliegend f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob in den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen eine Gewindebohrung ohne einen Durchbruch auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Wandung des ersten Implantatteils offenbart ist. Dies ist nach den vorhergehenden Ausf\u00fchrungen gerade nicht der Fall. Vielmehr wird die Gewindebohrung ausschlie\u00dflich zusammen mit dem Durchbruch beschrieben.<\/p>\n<p>Dass die Gewindebohrung dar\u00fcber hinaus als Zugangsm\u00f6glichkeit in das Innere des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Implantatteils dient (Abs. [0028] der Anlage L 4), f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Durch den im Absatz [0028] verwendeten Begriff \u201eGewindebohrung\u201c wird klargestellt, dass es sich genau um die Gewindebohrung handelt, die zusammen mit dem Durchbruch der Aufnahme des Operationsinstruments dient. Entsprechend bietet die Gewindebohrung erst nach Entfernung des Operationsinstruments als zus\u00e4tzliche Funktion eine Zugangsm\u00f6glichkeit zum Inneren des h\u00fclsenf\u00f6rmigen Implantatteils.<\/p>\n<p>Etwas anderes kann die Kl\u00e4gerin auch nicht daraus herleiten, dass der Vorteil der in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung offenbarten Erfindung nach Absatz [0005] darin bestehe, das Implantat allein durch das Verdrehen eines rein radial angesetzten Operationsinstruments verstellen zu k\u00f6nnen, wobei das Stabgewinde des Operationsinstruments mit der von au\u00dfen zug\u00e4nglichen Gewindebohrung \u2013 vgl. Figur 2 der Anlage L 4 \u2013 gem\u00e4\u00df der Beschreibung in Absatz [0014] der Patentanmeldung zusammenwirke. Denn Absatz [0005] verh\u00e4lt sich nicht zu einer wie auch immer gestalteten Gewindebohrung. Ebenso wenig wird beschrieben, wie eine L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats bewirkt werden soll, wenn das Operationsinstrument radial von au\u00dfen in eine Gewindebohrung eingeschraubt wird. Gleiches gilt f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Absatz [0014]. Darin wird lediglich ein aus Stab und Hohlwelle bestehendes Operationsinstrument beschrieben, wobei der Stab an dem einen Ende ein mit der Gewindebohrung korrespondierendes Stabgewinde aufweisen soll. Dass aber der Stab radial von au\u00dfen in die Gewindebohrung eingeschraubt werden kann und wie dann eine L\u00e4ngen\u00e4nderung des Implantats bewirkt werden soll, wird nicht erl\u00e4utert. Insofern ist auch der Verweis auf die Figur 2 unbehelflich, zumal die Figuren 4 und 5 das erste Implantatteil des in der Figur 2 dargestellten Implantats isoliert mit einem der Gewindebohrung gegen\u00fcberliegenden Durchbruch zeigen und in der Figur 12 konkret dargestellt wird, dass das Operationsinstrument nicht von au\u00dfen, sondern von innen in die Gewindebohrung eingeschraubt ist.<\/p>\n<p>Es mag zwar technisch m\u00f6glich sein, die Distraktion des Implantats auch mit einem von au\u00dfen in die Gewindebohrung eingeschraubtem Operationsinstrument zu bewirken, ohne dass es eines Durchbruchs auf der gegen\u00fcberliegenden Seite bedarf. Eine solche Konstruktion wird in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung jedoch nicht offenbart. Da aber der geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine isolierte Gewindebohrung ohne den gegen\u00fcberliegenden Durchbruch in der Wandung des ersten Implantatteils vorsieht, ist der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung unzul\u00e4ssig erweitert.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEbenso wie der Schutzanspruch 1 geht auch der Gegenstand des Schutzanspruchs 15 \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanmeldung EP 1 219 xxx A1 (Anlage L 4) hinaus, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Insofern gelten die vorstehenden Erw\u00e4gungen gleicherma\u00dfen (siehe Abschnitt II.). Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schutzanspruch 15 sieht in den Merkmalen 7 und 8 eine Gewindeverbindung zwischen dem Implantat und dem Operationsinstrument vor. Die Verbindung wird dadurch geschaffen, dass in der Wandung des ersten Implantatteils eine Gewindebohrung ausgebildet ist, in die der Stab eines Operationsinstruments mit einem Stabgewinde eingeschraubt wird (Merkmal 7a) und b)). Der Schutzanspruch 15 sieht jedoch ebenso wenig wie der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine Gewindebohrung mit korrespondierendem Durchbruch auf der gegen\u00fcberliegenden Seite in der Wandung des ersten Implantatteils vor. Insofern beruht auch der Schutzanspruch 15 auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Eine solche isolierte Gewindebohrung ohne gegen\u00fcberliegenden Durchbruch wird in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung nicht offenbart.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen (Abschnitt II. und III.) gelten in gleicher Weise f\u00fcr die Schutzanspr\u00fcche 1 und 15, wie sie mit den Hilfsantr\u00e4gen geltend gemacht werden. \u00dcber diese ist zu entscheiden, nachdem die beiden Hauptantr\u00e4ge I. 1a) und b) in der Sache keinen Erfolg haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Schutzanspruch 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, dass das Merkmal 8 anders gefasst ist und ein weiteres Merkmal hinzugekommen ist. Die \u00c4nderungen lassen sich \u2013 die Merkmalsgliederung des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schutzanspruchs 1 ver\u00e4ndernd beziehungsweise fortf\u00fchrend \u2013 wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1.-7. wie Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 1 nach dem Hauptantrag<br \/>\n8. in der Wandung des ersten Implantatteils ist eine Gewindebohrung als implantatseitiges Teil einer Gewindeverbindung mit einem Operationsinstrument vorgesehen ist,<br \/>\n9. das erste Implantatteil und das zweite Implantatteil sind als rohrf\u00f6rmige H\u00fclsen gestaltet und es bestehen Zugangsm\u00f6glichkeiten in das Innere des ersten Implantatteils und des zweiten Implantatteils.<\/p>\n<p>Auch der mit dem ersten Hilfsantrag geltend gemachte Schutzanspruch 15 unterscheidet sich lediglich durch ein weiteres Merkmal vom Schutzanspruch 15 nach dem Hauptantrag, das \u2013 die urspr\u00fcngliche Merkmalsgliederung fortf\u00fchrend \u2013 als Merkmal 9 anzuf\u00fcgen ist:<\/p>\n<p>1.-8. wie Merkmalsgliederung des Schutzanspruchs 15 nach dem Hauptantrag<br \/>\n9. die Welle ist als Hohlwelle gestaltet, in der der Stab gegen\u00fcber der Hohlwelle verdrehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>Die Schutzanspr\u00fcche 1 und 15 nach dem Hilfsantrag sehen in der Wandung des ersten Implantatteils eine isolierte Gewindebohrung und keinen Durchbruch vor. Damit geht der Gegenstand der beiden Schutzanspr\u00fcche \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung EP 1 219 xxx A1 hinaus. Die Patentanmeldung offenbart eine Gewindebohrung nur im Zusammenhang mit einem auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Wandung angeordneten Durchbruch. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in den vorherigen Abschnitten II. und III. verwiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die mit dem zweiten Hilfsantrag geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 und 15, deren Gegenstand ebenfalls \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen hinausgeht, \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Die beiden Schutzanspr\u00fcche unterscheiden sich von den Anspr\u00fcchen nach dem ersten Hilfsantrag lediglich dadurch, dass am Gewindering beziehungsweise an dem an der Welle befindlichen Ritzel eine Kegelradverzahnung vorgesehen ist. Ein der Gewindebohrung gegen\u00fcberliegender Durchbruch im ersten Implantatteil ist hingegen nicht Gegenstand der Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 9.764,80 EUR. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus \u00a7 24 Abs. 2 GebMG, noch aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB. Schadenersatzanspr\u00fcche aus \u00a7 24 Abs. 2 GebMG bestehen nicht, weil die Kl\u00e4gerin Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster aufgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht herleiten kann. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in den Abschnitten II. bis IV. verwiesen. Anspr\u00fcche aus \u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB nach den Grunds\u00e4tzen einer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag sind zu verneinen. Die Abmahnung erfolgte weder im tats\u00e4chlichen noch im mutma\u00dflichen Interesse der Beklagten, weil eine Schutzrechtsverletzung nicht gegeben war.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung sind auch Zinsanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB zu verneinen.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01228 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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