{"id":3383,"date":"2009-03-26T17:00:09","date_gmt":"2009-03-26T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3383"},"modified":"2016-05-25T14:41:36","modified_gmt":"2016-05-25T14:41:36","slug":"4a-o-9608-buerstenaggregat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3383","title":{"rendered":"4a O 96\/08 &#8211; B\u00fcrstenaggregat II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01105<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 96\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4945\">2 U 50\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin die ihr durch die Einschaltung der Rechtsanw\u00e4lte sowie des Patentanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 4.236,88 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene alleinige Inhaberin des deutschen Patents DE 42 05 xxx C1 (Klagepatent, Anlage TW 1). Das Klagepatent, das am 21.02.1992 angemeldet und dessen Erteilung am 26.08.1993 bekannt gemacht wurde, betrifft ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfen stehenden Borsten und mit borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das B\u00fcrstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der B\u00fcrstenhalter (1) eine Ringfl\u00e4che (7) aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser (Da) kleiner als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che (7) \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste (2) ist, dass der radiale Abstand (Ar) zwischen der Ringfl\u00e4che (7) und den Axialstegen (6) ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt, dass die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der axiale Abstand (Aa) zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che (7) angeordneten Radialflanschen (8) oder zwischen jeweils einseitig angeordneten Radialflanschen (8) und einer Spannscheibe (10) f\u00fcr die Ringb\u00fcrste (2) ist, und dass die Ringb\u00fcrste (2) dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter (1) gehalten ist.<\/p>\n<p>Mit inzwischen rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 30.09.2008 hat das<br \/>\nBundespatentgericht das Klagepatent aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes B\u00fcrstenaggregat in einer Explosionsdarstellung ab, welches zum Einspannen zwischen zwei Spannscheiben geeignet ist.<\/p>\n<p>In Figur 2 ist ein B\u00fcrstenaggregat nach Figur 1 in einer abgewandelten Ausf\u00fchrungsform mit beidseitig abgewinkelten Radialflanschen und die Radialflanschen verbindenden Axialstegen dargestellt. Figur 12 bildet eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform des Gegenstandes nach Figur 2 ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt \u2013 wie die Beklagte \u2013 B\u00fcrstenaggregate und hierf\u00fcr geeignete Rotationsmaschinen her. Als Inhaberin des Klagepatents f\u00fchrte die Beklagte in den Jahren 2006\/2007 vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf einen Rechtsstreit (Az. 4b O 400\/06) gegen die A B.V., eine Kundin der Kl\u00e4gerin. Der Rechtsstreit betraf ein Vorg\u00e4ngermodell des nun streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fcrstenaggregats (im Folgenden: B\u00fcrstenaggregat I), welches die Kl\u00e4gerin an die A B.V. lieferte.<\/p>\n<p>Daraufhin stellte die Kl\u00e4gerin die Produktion des B\u00fcrstenaggregates I ein und ver\u00e4nderte die Halterkonstruktion im Bereich der Axialstege (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Dabei wurden die Axialstege mit einer Ausw\u00f6lbung versehen. Gleichzeitig wurde der Durchmesser der Ringfl\u00e4che vergr\u00f6\u00dfert, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich unstreitig auch aus einer Patentanmeldung der Kl\u00e4gerin erkennen, aus deren Zeichnungen sich insbesondere die ver\u00e4nderte Form der Axialstege (Bezugsziffern 220 und 223) ergibt:<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nahm die Kl\u00e4gerin an einer Eisenwarenmesse in K\u00f6ln teil, welche vom 09.-12.03.2008 stattfand. Nachdem Vertreter der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort begutachtet hatten, stellte die Beklagte Strafanzeige beim Hauptzollamt K\u00f6ln, welches Muster des streitgegenst\u00e4ndlichen B\u00fcrstenaggregates beschlagnahmte. Mit Schreiben vom 12.03.2008 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Hinweis auf die ge\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsform auf, die Nichtverletzung des Klagepatents zu best\u00e4tigen und durch Unterzeichnung einer strafbewehrten Verzichts- und Verpflichtungserkl\u00e4rung rechtsverbindlich zu erkl\u00e4ren, auf die Geltendmachung entsprechender Anspr\u00fcche zu verzichten. Nachdem sich die Beklagte geweigert hatte, diese Verzichts- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu unterzeichnen, hat die Kl\u00e4gerin beim Landgericht D\u00fcsseldorf eine negative Feststellungsklage erhoben.<\/p>\n<p>Mit dieser am 23.05.2008 zugestellten Klage hat die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass der Beklagten gegen die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche wegen der Verletzung des deutschen Patents DE 42 05 xxx C1 zustehen und die Kl\u00e4gerin damit nicht verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. es zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfen stehenden Borsten und mit borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das B\u00fcrstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der B\u00fcrstenhalter eine Ringfl\u00e4che aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser kleiner als der Innendurchmesser der die Ringfl\u00e4che \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste ist, bei denen die Axialstege Ausbuchtungen aufweisen, die das B\u00fcrstenband auf die Ringfl\u00e4che aufdr\u00fcckt, so dass der radiale Abstand zwischen der Ringfl\u00e4che und den Axialstegen kein mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betr\u00e4gt, bei denen die B\u00fcrstenbandbreite kleiner als der axiale Abstand zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che angeordneten Radialflanschen oder zwischen jeweils einseitig angeordneten Radialflanschen und einer Spannscheibe f\u00fcr die Ringb\u00fcrste ist und bei denen die Ringb\u00fcrste dadurch nicht mit radialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter gehalten ist;<\/p>\n<p>2. der Beklagten \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziff. 1 bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 26.09.1993 Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Mengen der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der vorstehend in Ziff. 1 beschriebenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter Ziffer 1 beschriebenen Erzeugnissen unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>4. die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziff. 1 beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin die ihr durch die Einschaltung der Rechtsanw\u00e4lte sowie des Patentanwalts entstandenen vorgerichtlichen Kosten in H\u00f6he von 4.236,88 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 12.01.2009 die Klage hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und insoweit beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserkl\u00e4rung mit Schriftsatz vom 02.03.2009 unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das B\u00fcrstenaggregat der Kl\u00e4gerin mache auch in seiner ver\u00e4nderten Ausf\u00fchrung widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zur Begr\u00fcndung ihres Vortrags bezieht sie sich u.a. auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Professors Dr.-Ing. B (Anlage PBP 2). Sie nimmt die Kl\u00e4gerin deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung sowie Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 06.10.2008 hat die Beklagte daher Widerklage erhoben, mit welcher sie beantragt,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>rotativ antreibbare B\u00fcrstenaggregate, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfenstehenden Borsten und mit borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das Borstenband \u00fcbergreifen[de] Axialstege am B\u00fcrstenhalter<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>der B\u00fcrstenhalter eine Ringfl\u00e4che aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser (Da) kleiner als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste ist, bei denen der radiale Abstand (Ar) zwischen der Ringfl\u00e4che und den Axialstegen ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt, bei denen die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der axiale Abstand (Aa) zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che angeordneten Radialflanschen f\u00fcr die Ringb\u00fcrste ist, und bei denen die Ringb\u00fcrste dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter gehalten ist;<\/p>\n<p>2. der Beklagten dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.09.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Widerbeklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei der Kl\u00e4gerin vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Beklagten einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Kl\u00e4gerin dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Beklagten auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 26.09.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Kl\u00e4gerin weiter zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden B\u00fcrstenaggregate auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Kl\u00e4gerin weiter zu verurteilen, die von ihr vertriebenen, unter oben I. 1. fallenden B\u00fcrstenaggregate endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen.<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Beklagte hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer \u00e4quivalenten Verletzung des Klagepatents ausgehen sollte, den Unterlassungsantrag gem\u00e4\u00df Ziffer I. wie folgt gestellt:<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>rotativ antreibbare B\u00fcrstenaggregate, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfenstehenden Borsten und mit borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das Borstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter<\/p>\n<p>in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>der B\u00fcrstenhalter eine Ringfl\u00e4che (mit Aussparungen) aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser (Da) kleiner als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste ist, bei denen der radiale Abstand (Ar) zwischen der Ringfl\u00e4che und den Axialstegen, die in Richtung auf die Aussparungen der Ringfl\u00e4che eine Ausw\u00f6lbung aufweisen, zum Teil weniger als die B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt, bei denen die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der radiale Abstand (Aa) zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che angeordneten Radialflanschen f\u00fcr die Ringb\u00fcrste ist, und bei denen die Ringb\u00fcrste dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter gehalten ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, das von ihr nunmehr hergestellte und vertriebene B\u00fcrstenaggregat verletze das Klagepatent nicht. Zun\u00e4chst betrage der radiale Abstand der Ringfl\u00e4che zu den Axialstegen nicht ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke. Die Axialstege w\u00fcrden nunmehr eine Ausw\u00f6lbung aufweisen, die das B\u00fcrstenband nach dem Einsetzen in den B\u00fcrstenhalter auf die Ringfl\u00e4che aufdr\u00fcckt. Gleichzeitig sei der Durchmesser der unterbrochenen Ringfl\u00e4che im Vergleich zu dem Vorg\u00e4ngermodell vergr\u00f6\u00dfert worden. Hierdurch habe sich der radiale Abstand zwischen der Ringfl\u00e4che und den Axialstegen so verkleinert, dass dieser nicht mehr ein Vielfaches der Dicke des B\u00fcrstenbandes betrage. Dar\u00fcber hinaus sei die Ringb\u00fcrste nicht mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter gehalten. Die Ausw\u00f6lbungen an den Axialstegen w\u00fcrden derart auf das B\u00fcrstenband dr\u00fccken, dass es zwischen den Axialstegen und den schr\u00e4g gegen\u00fcberliegenden Kanten an den Unterbrechungen der Ringfl\u00e4che fest eingeklemmt werde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche stehen der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz, Vernichtung und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Deshalb hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin die vorgerichtlichen Kosten ihrer Rechts- und Patentanw\u00e4lte zu erstatten, \u00a7 823 Abs. 1 BGB bzw. \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfen stehenden Borsten und borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das B\u00fcrstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents f\u00fchrt aus, dass eine rotativ antreibbare Werkzeugspannvorrichtung mit zumindest zwei Spannscheiben auf einer gemeinsamen Spannschraube zum Einspannen einer Werkzeugh\u00fclse zwischen den beiden Spannscheiben bekannt ist, wobei es sich bei der Werkzeugh\u00fclse auch um eine B\u00fcrstenscheibe handeln kann. Die beiden Spannscheiben dieser Werkzeugspannvorrichtung weisen konzentrische Ringnuten zum Einspannen von im Wesentlichen durchmessergleichen B\u00fcrstenh\u00fclsen auf; im \u00dcbrigen sind die eingespannte B\u00fcrstenh\u00fclse au\u00dfenseitig \u00fcbergreifende Axialstege an den Spannscheiben vorgesehen. Diese Vorrichtung gew\u00e4hrleistet eine einwandfreie Positionierung und Stabilisierung der jeweils eingespannten B\u00fcrstenh\u00fclse, so dass aus dem im Einsatz angreifenden Beanspruchungen keine Deformationen resultieren, also stets eine zylindrische Werkzeugoberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht, selbst wenn die B\u00fcrstenh\u00fclse aus biegsamen Material besteht; insoweit hat sich diese Werkzeugspannvorrichtung bew\u00e4hrt. Die Klagepatentschrift kritisiert jedoch, dass die Intensit\u00e4t bzw. Effektivit\u00e4t der Oberfl\u00e4chenbearbeitung verbesserungsbed\u00fcrftig sind.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die US 4,365,448, aus der eine rotativ antreibbare Schmirgelschleifvorrichtung bekannt ist. Diese ist mit einem Schleifeinsatz mit radial abstehenden Sandpapierstreifen ausger\u00fcstet, wobei der Schleifeinsatz einen innenseitigen Verst\u00e4rkungsring aufweist und die zwischen den abstehenden Sandpapierstreifen entstehenden freien Verst\u00e4rkungsringzonen von Axialstegen \u00fcbergriffen werden, die an einer Befestigungsscheibe angeformt sind und in Verbindung mit einer Abdeckplatte den Schleifeinsatz fingerartig umschlie\u00dfen. Dadurch soll ein einfacher Austausch des Sandpapierschleifeinsatzes gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dar\u00fcber hinaus als Stand der Technik die DE 37 18 932 C2 an, aus der ein Rotationsb\u00fcrstenwerkzeug zur Oberfl\u00e4chenbearbeitung bekannt ist, bei dem ein Band aus Kunststoff oder Metall mit Stahldrahtborsten gleicher L\u00e4nge best\u00fcckt ist. Das flache, d\u00fcnne, endlose Band ist als Ring auf einen gummielastischen Ringk\u00f6rper gespannt, der zwischen zwei Flanschen einer aus diesen gebildeten Spanneinheit axial verformt und verspannt wird und sich infolge seiner Verformung radial aufzuweiten sucht, wodurch das Band festgespannt wird. Dadurch soll eine verbesserte Bearbeitungswirkung erzielt werden, da die einzelnen Borsten nicht in sich selbst, sondern nur als Ganzes aufgrund des flexiblen Borstenk\u00f6rpers elastisch nachgeben k\u00f6nnen. Das Klagepatent stellt jedoch als nachteilig heraus, dass ein komplizierter Aufbau und eine schwierige Montage in Kauf genommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE 847 013, die eine B\u00fcrstenwalze f\u00fcr Stra\u00dfenkehrmaschinen, die aus einer Mehrzahl von nebeneinander liegenden B\u00fcrstenringen besteht, betrifft. Bei dieser ist jeder B\u00fcrstenring durch mehrere spiralf\u00f6rmig verlaufende Federspeichen mit der Antriebswelle gekuppelt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik nennt es die Klagepatentschrift als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem), ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat zu schaffen, welches eine besonders intensive bzw. effektive Oberfl\u00e4chenbearbeitung gew\u00e4hrleistet und sich dar\u00fcber hinaus durch eine in fertigungs- und montagetechnischer Hinsicht besonders einfache Bauweise auszeichnet.<\/p>\n<p>Dazu schl\u00e4gt das Klagepatent eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter (1) und einer Ringb\u00fcrste (2).<\/p>\n<p>2. Der B\u00fcrstenhalter (1) weist auf<br \/>\na) eine Ringfl\u00e4che (7),<br \/>\nb) Axialstege (6), die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifen.<\/p>\n<p>3. Die Ringb\u00fcrste (2)<br \/>\na) weist ein biegsames B\u00fcrstenband (3) auf,<br \/>\nb) \u00fcbergreift die Ringfl\u00e4che (7) des B\u00fcrstenhalters (1).<\/p>\n<p>4. Die Ringfl\u00e4che (7) hat<\/p>\n<p>a) entweder<\/p>\n<p>&#8211; beidseitig angeordnete Radialflansche (8)<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>&#8211; jeweils einseitig angeordnete Radialflansche (8) und eine Spannscheibe (10) f\u00fcr die Ringb\u00fcrste (2),<\/p>\n<p>b) einen Au\u00dfendurchmesser (Da), der kleiner ist als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che (7) \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste (2),<\/p>\n<p>c) einen radialen Abstand (Ar) zu den Axialstegen (6), der ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>5. Das B\u00fcrstenband (3) weist auf<\/p>\n<p>a) nach au\u00dfen stehende Borsten (4),<\/p>\n<p>b) borstenfreie Bandzonen (5) f\u00fcr die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifenden Axialstege (6),<\/p>\n<p>c) eine B\u00fcrstenbandbreite (B), die kleiner ist als der axiale Abstand (Aa) zwischen den beidseitigen Radialflanschen (8) bzw. den einseitigen Radialflanschen (8) und der Spannscheibe (10).<\/p>\n<p>6. Die Ringb\u00fcrste (2) ist dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter (1) gehalten.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents stellt es als Vorteil der Erfindung heraus, dass die Ma\u00dfnahmen zur Folge haben, dass die Ringb\u00fcrste praktisch lose in dem gleichsam einen K\u00e4fig bildenden B\u00fcrstenhalter gehalten wird. Wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe B\u00fcrstenaggregat angetrieben, entstehen zwischen den einzelnen Axialstegen nahezu kleeblattartige Ausbauchungen unter Bildung changierender B\u00fcrstenfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter (1) und einer Ringb\u00fcrste (2) handelt (Merkmal 1). Der B\u00fcrstenhalter (1) besteht aus einer Ringfl\u00e4che (7) und Axialstegen (6), die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifen (Merkmalsgruppe 2). Die Ringb\u00fcrste (2) weist ein biegsames B\u00fcrstenband (3) auf, welches die Ringfl\u00e4che (7) des B\u00fcrstenhalters (1) \u00fcbergreift (Merkmalsgruppe 3). Des Weiteren verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber beidseitig angeordnete Radialflansche (Merkmal 4 a)). Der Au\u00dfendurchmesser (Da) der Ringfl\u00e4che (7) ist kleiner als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che (7) \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste (2) (Merkmal 4 lit. b)). Schlie\u00dflich weist das B\u00fcrstenband (3) nach au\u00dfen stehende Borsten (4) und borstenfreie Bandzonen (5) f\u00fcr die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifenden Axialstege (6) auf, wobei die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der axiale Abstand (Aa) zwischen den beidseitigen Radialflanschen (8) ist (Merkmalsgruppe 5)<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedoch betr\u00e4gt der Abstand der Ringfl\u00e4che (7) zu den Axialstegen (6) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) (Merkmal 4 lit. c)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine Ringfl\u00e4che sowie axiale Metallstege. Es steht der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zun\u00e4chst nicht entgegen, dass die Ringfl\u00e4che teilweise<br \/>\nunterbrochen ist und damit keinen geschlossenen Ring darstellt, der das B\u00fcrstenband tr\u00e4gt. Es kann dahinstehen, ob der Begriff des Ringes nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis verlangt, dass die Ringfl\u00e4che keine L\u00fccken aufweist; dies ist beispielsweise bei Spann- und Federringen, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie eine L\u00fccke aufweisen, nicht der Fall. Jedenfalls erkennt der Fachmann, dass die ma\u00dfgebliche technische Lehre des Klagepatents, welches insofern sein eigenes Lexikon ist, den Begriff der Ringfl\u00e4che abweichend versteht. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung, dass das Klagepatent mit dem Begriff der Ringfl\u00e4che nicht eine l\u00fcckenlose zylindrische Ausgestaltung verbindet. Aus dem in Figur 12 gezeigten und in der Beschreibung des Klagepatents n\u00e4her erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. Anlage TW 1, Sp. 1, Z. 9 \u2013 14) ist zu erkennen, dass die technische Lehre des Klagepatents es gen\u00fcgen l\u00e4sst, wenn die Ringfl\u00e4che nur gedacht vorhanden ist. Im genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel versteht der Fachmann auch eine im Zentrum eines gleichseitigen Mehrkants, dort eines Dreieckes, gezogene, jeweils die Au\u00dfenkanten eines Dreiecks umfassende Rei\u00dflinie ausdr\u00fccklich als so bezeichnete Ringfl\u00e4che. Eine unschwer als solche erkennbare Ringfl\u00e4che, die wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich an drei Stellen nicht geschlossen ist, ist daher erst recht als Ringfl\u00e4che im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents anzusehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings betr\u00e4gt der Abstand der Ringfl\u00e4che (7) zu den Axialstegen (6) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S). Unstreitig weist das B\u00fcrstenband der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Dicke zwischen 2,15 und 2,18 Millimetern auf. Demgegen\u00fcber betr\u00e4gt der Abstand zwischen der (gedachten) Ringfl\u00e4che und dem ausgew\u00f6lbten Axialsteg f\u00fcr den Fall, dass die den jeweiligen Axialstegen gegen\u00fcberliegenden Teile der Ringfl\u00e4che kreisf\u00f6rmig vervollst\u00e4ndigt werden, auch nach dem als Anlage PBP 2 vorgelegten Privatgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. B lediglich 1,8 mm und ist damit sogar kleiner als die Dicke des B\u00fcrstenbandes. Die Kammer verkennt nicht, dass dann, wenn die den Axialstegen gegen\u00fcberliegenden Teile der Ringfl\u00e4che, wie in Anlage PBP 4 dargestellt, mittels Kreissehnen vervollst\u00e4ndigt werden, der Abstand zwischen der (gedachten) \u201eRingfl\u00e4che\u201c und den Axialstegen 2,8 mm betr\u00e4gt, so dass dieser gr\u00f6\u00dfer als die B\u00fcrstenbanddicke ist.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob dieser, das 1,3-fache der B\u00fcrstenbanddicke betragende Abstand bei funktionaler Betrachtung tats\u00e4chlich ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betr\u00e4gt. Dies w\u00e4re nur dann der Fall, wenn auch in diesem Fall die Ringb\u00fcrste praktisch lose in dem gleichsam einen K\u00e4fig bildenden B\u00fcrstenhalter gehalten wird, so dass zwischen den einzelnen Axialstegen nahezu kleeblattartige Ausbauchungen unter Bildung changierender B\u00fcrstenfl\u00e4chen entstehen k\u00f6nnen (vgl. Anlage TW 1, Sp. 2, Z. 19 \u2013 25). Jedenfalls finden sich in der Klagepatentschrift, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Figur 12, f\u00fcr den Fachmann keine Anhaltspunkte, die Ringfl\u00e4che nicht kreisf\u00f6rmig, sondern durch Sehnen zu vervollst\u00e4ndigen. Die Kammer verkennt nicht, dass bei der in der Figur 12 dargestellten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung die Ringfl\u00e4che (7) von den Au\u00dfenkanten (27) eines um eine Mittelachse rotierenden Mehrkantes (28), zum Beispiel eines gleichseitigen Dreiecks, definiert ist. Die Ringfl\u00e4che (7) ist dabei in Figur 12 strickpunktiert angedeutet. Jedoch wird auch nach dem in Figur 12 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Ringfl\u00e4che nicht durch die Seiten des Mehrkants, insbesondere des gleichseitigen Dreiecks, gebildet. Vielmehr definieren die Au\u00dfenkanten (in der Figur 12: die Spitzen des Dreiecks) lediglich die strichpunktartig dargestellte, kreisf\u00f6rmige Ringfl\u00e4che (vgl. Anlage TW 1, Sp. 6, Z. 9 \u2013 21).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schlie\u00dflich darauf, patentgem\u00e4\u00df k\u00f6nnten die Au\u00dfenkanten (27) des Mehrkants (28) auch in der Ausf\u00fchrungsform eines Dreiecks als abgerundete Kanten ausgef\u00fchrt sein (vgl. Anlage TW 1, Sp. 6, Z. 37 \u2013 39). Auch diese Ausgestaltung kn\u00fcpft an die Darstellung gem\u00e4\u00df Figur 12 an, bei der die strichpunktiert dargestellte, kreisf\u00f6rmige Ringfl\u00e4che durch die Au\u00dfenkanten des Dreiecks definiert wird. Diese k\u00f6nnen nicht nur als Spitzen, sondern auch abgerundet ausgestaltet sein. Im \u00dcbrigen gilt gleiches auch f\u00fcr die durch das Klagepatent vorgeschlagene Ausf\u00fchrungsform, bei welcher statt eines Mehrkantes (28) ein elliptischer Querschnitt verwirklicht ist, um die Ringfl\u00e4che (7) zu erzeugen (vgl. Anlage TW 1, Sp. 6, Z. 43 \u2013 44). Auch dann wird eine kreisf\u00f6rmige Ringfl\u00e4che, ankn\u00fcpfend an die Darstellung in Figur 12, durch die \u00e4u\u00dferen Punkte der Ellipse definiert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln realisiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung gegen\u00fcber der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwirkend ist. Jedenfalls ist das Austauschmittel, eine ausgew\u00f6lbte Ausbildung der Axialstege in Richtung der Aussparungen in der Ringfl\u00e4che, f\u00fcr den Durchschnittsfachmann anhand seines Fachwissens nicht als gleichwirkendes L\u00f6sungsmittel auffindbar gewesen, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann erh\u00e4lt in der Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte, die Axialstege mit Ausw\u00f6lbungen zu versehen. Vielmehr ist patentgem\u00e4\u00df vorgesehen, dass der radiale Abstand zwischen den Axialstegen ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betr\u00e4gt (Merkmal 4 lit. c)). Entgegen der in Merkmal 6 offenbarten Lehre wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dem B\u00fcrstenband \u00fcber die Ausw\u00f6lbungen an den Axialstegen zun\u00e4chst Spiel genommen, wodurch eine gewisse Klemmwirkung des B\u00fcrstenbandes erzeugt wird. Erst durch die gegen\u00fcber den Axialstegen angeordneten Aussparungen erh\u00e4lt das B\u00fcrstenband die notwendige Bewegungsfreiheit. Daf\u00fcr, entgegen der Lehre des Klagepatents das radiale Bewegungsspiel des B\u00fcrstenbandes durch die Ausw\u00f6lbungen an den Axialstegen teilweise aufzugeben und dies durch eine Umlenkung des B\u00fcrstenbandes in die Aussparungen in der Ringfl\u00e4che zu kompensieren, erh\u00e4lt der Fachmann in der Klagepatentschrift jedoch keinen Hinweis. Die Kammer verkennt nicht, dass dem Fachmann in der Klagepatentschrift in Figur 12 offenbart wird, dass die Ringfl\u00e4che nicht vollst\u00e4ndig ausgebildet sein muss, sondern auch lediglich durch die Au\u00dfenkanten eines Mehrkants definiert und damit teilweise \u201evirtuell\u201c sein kann. Jedoch betr\u00e4gt der Abstand zwischen der (teilweise virtuellen) Ringfl\u00e4che und den Axialstegen auch in dem in Figur 12 einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Beschreibung dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke. Anhaltspunkte daf\u00fcr, diesen Abstand, welcher patentgem\u00e4\u00df ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betragen soll, zun\u00e4chst durch das Vorsehen von Ausw\u00f6lbungen an den Axialstegen zu verringern und einen Ausgleich dieser Verringerung durch die Schaffung von Aussparungen in der Ringfl\u00e4che zu schaffen, erh\u00e4lt der Fachmann in der Klagepatentschrift demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Klage hat, soweit die Parteien sie nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Abmahnung aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB (eingerichteter und ausge\u00fcbter Gewerbebetrieb) bzw. aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB analog zu. Insbesondere handelt es sich bei dem als Anlage TW 5 vorgelegten Schreiben, welchem auch der Entwurf einer Verzichts- und Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war, tats\u00e4chlich um eine Abmahnung, nicht um eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage.<\/p>\n<p>Dabei kann die Kl\u00e4gerin auch direkt Zahlung des ihren Rechts- und Patentanw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.<\/p>\n<p>Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach \u00a7 250 BGB in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen. Nach dieser Norm setzt der \u00dcbergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Gesch\u00e4digte dem Sch\u00e4diger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich die Beklagte unter anderem zur \u00dcbernahme der Anwaltskosten bereit erkl\u00e4ren sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagte die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Dem Setzen einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder \u00fcberhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Damit wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Gesch\u00e4digte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; OLG K\u00f6ln, OLG-Report 2008, 431; Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, \u00a7 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Beklagte behauptet nach wie vor eine Patentverletzung und bestreitet damit zugleich jedwede Einstandspflicht f\u00fcr die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin, also auch ihre Verpflichtung zur Freistellung der Kl\u00e4gerin. Hierin liegt eine endg\u00fcltige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 91a ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind der Beklagten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen aufzuerlegen, da die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes obsiegt haben d\u00fcrfte. Die durch die Kl\u00e4gerin erhobene negative Feststellungsklage war zul\u00e4ssig. Insbesondere besa\u00df die Kl\u00e4gerin das f\u00fcr die Erhebung der negativen Feststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat bei der Staatsanwaltschaft K\u00f6ln gegen die Kl\u00e4gerin bzw. ihren Vorstandsvorsitzenden einen Strafantrag gestellt, aufgrund dessen durch das Hauptzollamt K\u00f6ln Musterst\u00fccke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschlagnahmt wurden. Des Weiteren hat die Beklagte unstreitig auf der Eisenwarenmesse in K\u00f6ln unter anderem gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin behauptet, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach wie vor das Klagepatent verletze. Die daraufhin durch die Kl\u00e4gerin geforderte strafbewehrte Verzichts- und Verpflichtungserkl\u00e4rung hat die Beklagte nicht abgegeben. Insgesamt hat sich die Beklagte somit durch ihr Verhalten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf eine Verletzung des Klagepatents berufen, so dass es der Kl\u00e4gerin nicht zuzumuten war, die fortgesetzte Behauptung der Patentverletzung durch die Beklagte zu dulden und die Erhebung einer Verletzungsklage abzuwarten. Schlie\u00dflich war die durch die Kl\u00e4gerin erhobene negative Feststellungsklage auch begr\u00fcndet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht, wie bereits ausgef\u00fchrt, von der technischen Lehre der DE 42 05 xxx C1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt (\u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01105 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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