{"id":3380,"date":"2009-06-09T17:00:43","date_gmt":"2009-06-09T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3380"},"modified":"2016-04-27T14:42:05","modified_gmt":"2016-04-27T14:42:05","slug":"4a-o-9308-gereinigte-nucleinsaeure","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3380","title":{"rendered":"4a O 93\/08 &#8211; Gereinigte Nucleins\u00e4ure"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01192<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 93\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/5714\">2 U 86\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>gereinigte Nukleins\u00e4uren, welche eine Nukleotidsequenz umfassen, die f\u00fcr ein Enzym mit A-Aktivit\u00e4t codiert, welches von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird, wobei die Nucleotidsequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem A F-Gen aufweist, welches in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt,<\/p>\n<p>herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen seit dem 11.07.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 25.08.2xxx zu machen hat<\/p>\n<p>und wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Angaben gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 02.01.2003 vorzunehmen hat;<\/p>\n<p>3. die in ihrem Eigentum und\/oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 2) f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 11.07.1992 bis zum 24.08.2xxx begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 25.08.2xxx begangenen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 02.01.2003 begangenen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Kl\u00e4gerinnen als Gesamtschuldner zu 2\/5 und der Beklagten zu 3\/5 auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2) ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 472 xxx B2 (nachfolgend Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 09.05.1990 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 353xxx vom 16.05.1989 sowie der US 432xxx vom 07.11.1989 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Anmeldung wurde am 04.03.1992 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.07.2xxx.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents hat die Beklagte am 19.04.2002 beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) Einspruch eingelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat das Klagepatent daraufhin am 10.09.2004 widerrufen. Nachdem die Kl\u00e4gerin zu 2) gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung Beschwerde eingelegt hatte, hat die Technische Beschwerdekammer am 04.05.2006 (Az.: T 1333\/04) die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung an die erste Instanz mit der Anweisung zur\u00fcckverwiesen, das Patent auf der Grundlage eines Hilfsantrags mit vier Anspr\u00fcchen \u2013 unter anderem dem hier geltend gemachten Patentanspruch 1 \u2013 aufrecht zu erhalten. Die Ver\u00f6ffentlichung des so ge\u00e4nderten Patents und des Hinweises darauf erfolgten am 24.01.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 690 33 xxx T3) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 01.09.2008 hat die Beklagte beim Bundespatentgericht in Bezug auf den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber welche bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin zu 1) handelt es sich \u2013 was die Beklagte bestreitet \u2013 um eine ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin an dem Klagepatent.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache beantragte Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eX1 A\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eGereinigte Nucleins\u00e4ure, welche eine Nucleotidsequenz umfasst, die f\u00fcr ein Enzym mit A-Aktivit\u00e4t codiert, welches von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird, wobei die Nucleotidsequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem A F-Gen aufweist, welches in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt die Enzym-Produkte \u201eB\u201c in L\u00f6sung in den Einheiten 100 (0,1 ml) mit der Bestellnummer 11 365 169 xxx und 250 (0,25 ml) mit der Bestellnummer 11 365 177 xxx. Die L\u00f6sung wird ferner im Internet auch in den Einheiten 1250 (1,25 ml) mit der Bestellnummer 1 643 xxx angeboten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Dar\u00fcber hinaus stellt die Beklagte her und vertreibt \u201eB\u201c auch als gefriergetrocknetes Material (sog. Lyophilisat), wobei dieses in den Einheiten 100 mit der Bestellnummer 11 365 185 xxx sowie 250 mit der Bestellnummer 11 365 193 xxx hergestellt und vertrieben wird (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Auf die als Anlagen K 8 \u2013 K 10 vorgelegten Produktbeschreibungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerinnen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass der Beklagten unter Ziffer I. 1. auch das Anbieten, in Verkehr bringen sowie Einf\u00fchren und Besitzen zu diesen Zwecken untersagt wird,<\/p>\n<p>und hilfsweise die Beklagte unter Ziffer I. 3. zu verurteilen, die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. so abzu\u00e4ndern, dass (sie) zur Verwirklichung s\u00e4mtlicher in Ziffer I. 1. bezeichneten Merkmale ungeeignet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der von der Beklagten gegen das Klagepatent DE 690 33 xxx.3 (deutscher Teil des EP 0 472 xxx) erhobenen Nichtigkeitsklage (3 Ni 43\/08 (EU)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind dem Aussetzungsantrag entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, sie habe niemals eine gereinigte Nukleins\u00e4ure nach den Patentanspr\u00fcchen hergestellt und auch keine Zelllinie im Geltungsbereich des Klagepatents in Besitz gehabt. Insbesondere habe sie auch keine gereinigten Nukleins\u00e4uren angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen. Sie habe die von Lemp et al. erhaltene Sequenz (Anlage K 11) modifiziert, um gegen\u00fcber der Verwendung der nat\u00fcrlichen Signalsequenz und des nat\u00fcrlichen Promotors eine verbesserte Ausbeute an dem codierten Enzym in E.coli zu erhalten. Hierzu sei ein 1,05 kb Tagl\/EcoRV-Fragment mit dem codierenden Bereich der reifen N-Glycosidase F, dem 10 Aminos\u00e4uren am N-Terminus fehlen, zusammen mit einem synthetischen Sphl-TagI-Linker, der diese 10 Aminos\u00e4uren substituiert, in den Sphal\/Smal geschnittenen Expressionsvektor pmglSphl ligiert worden. Des Weiteren ergebe eine Gegen\u00fcberstellung der durch die Beklagte verwendeten Nucleotidsequenz mit der von Barsomian (Anlage K 12) mitgeteilten Sequenz lediglich einen Homologiewert von 82,1 Prozent, was sich aus dem als Anlage B 15 vorgelegten und im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Sequenzvergleich ergebe:<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerinnen auch verj\u00e4hrt, da den Kl\u00e4gerinnen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eE\u201c sp\u00e4testens seit 1999 bekannt gewesen sei. Schlie\u00dflich sei das Klagepatent, insbesondere unter dem Gesichtspunkt mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit, nicht schutzf\u00e4hig, weshalb seine Vernichtung im Rahmen der durch die Beklagte erhobenen Nichtigkeitsklage zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Den Kl\u00e4gerinnen stehen gegen die Beklagte insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 xxx Abs. 1, xxx Abs. 2, 140 a Abs. 1, 140 b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu. Demgegen\u00fcber haben die Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche in Bezug auf das Anbieten oder In-Verkehr-Bringen gereinigter Nukleins\u00e4uren im Sinne des Klagepatents einschlie\u00dflich der Einfuhr und dem Besitz zu diesen Zwecken.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNeben der Kl\u00e4gerin zu 2) als eingetragener Inhaberin des Klagepatents ist auch die Kl\u00e4gerin zu 1) zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent aktivlegitimiert, da die Kl\u00e4gerin zu 1) Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz am Klagepatent ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2) hat zun\u00e4chst der F, Ltd. mit dem als Anlagen K 4 und K 4a vorgelegten Lizenzvertrag vom 15.02.1997 eine \u201eco-exklusive\u201c Lizenz an dem Klagepatent erteilt (vgl. Anlagen K 4 und K 4a, Punkt 2.1. i.V.m. Punkt 1.1.). Die Kammer verkennt nicht, dass in diesem Lizenzvertrag ausdr\u00fccklich nur das US-Patent 5,238,xxx genannt ist. Jedoch soll der Vertrag gem\u00e4\u00df Ziffer 1.1. auch \u201ealle ausl\u00e4ndischen Gegenst\u00fccke\u201c erfassen. Dass darunter auch das Klagepatent f\u00e4llt, ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, das Lizenzabkommen sei von der G, Cambridge, MA abgeschlossen worden, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin zu 2) ihren Sitz in F., USA habe, steht dies der Wirksamkeit der Lizenzierung nicht entgegen. Wie aus dem als Anlage K 14 vorgelegten Auszug aus der Internetseite ersichtlich ist, hat die Kl\u00e4gerin zu 2) sowohl Niederlassungen in Cambridge als auch in F., es handelt sich somit \u2013 wie die Kl\u00e4gerinnen in ihrer Replik ausdr\u00fccklich vortragen \u2013 um unterschiedliche Niederlassungen eines Unternehmens. Dies hat die Beklagte in ihrer Duplik auch nicht mehr in Frage gestellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie F, Ltd. hat die biochemische Produktlinie der Produktforschungsabteilung am 04.05.1999 an die H Inc., USA verkauft, wobei im Rahmen dieser Vereinbarung auch der mit der Kl\u00e4gerin zu 2) bestehende Lizenzvertrag \u00fcbergegangen ist. Es trifft zu, dass es sich bei dem als Anlagen K 5 und K 5a vorgelegten Schreiben lediglich um eine Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2) und der F, Ltd. handelt, an welcher die H, Inc. als Erwerberin nicht beteiligt war. Zur \u00dcbertragung des Lizenzvertrages ist eine solche Zustimmung jedoch erforderlich, da es sich andernfalls wegen der im Lizenzvertrag enthaltenen Pflichten des Lizenznehmers (vgl. insbesondere Anlagen K 4 und K 4a, Artikel III) um einen Vertrag zu Lasten Dritter, hier der H, Inc., handeln w\u00fcrde. Jedoch ist dem als Anlage K 15 vorgelegten Auszug aus der Internetseite der Kl\u00e4gerin zu 1) zu entnehmen, dass die H, Inc. am 04.05.1999 die biochemische Produktlinie von der F, Ltd., erworben hat (\u201eThese products include the biochemical reagent line of F, Ltd which H, Inc. purchased on May 4, 1999\u201c). Somit ist davon auszugehen, dass die H, Inc. tats\u00e4chlich im Rahmen des Kaufvertrages vom 04.05.1999 auch den Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin zu 2) vom 15.02.1997 \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin zu 1) am 02.01.2003 von der H, Inc. den hier ma\u00dfgeblichen Produktbereich erworben hatte (vgl. Anlage K 15: \u201eJ acquired the K line of enzymes, reagents and supplies for carbohydrate analysis on January 2, 2003.\u201c), haben die Kl\u00e4gerin zu 2) und die Kl\u00e4gerin zu 1) die als Anlagen K 3 und K 3a vorgelegte \u201eZusatzvereinbarung zum Oxford\/Genzyme Lizenzabkommen, ausgef\u00fchrt am 15.02.1997\u201c getroffen und dieses dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Kl\u00e4gerin zu 2) der \u201eLizenznehmerin und ihren Tochtergesellschaften\u201c eine exklusive geb\u00fchrenpflichtige Lizenz aufgrund der Rechte an der Erfindung, die durch das Klagepatent gesch\u00fctzt sind, einr\u00e4umt. Es trifft zu, dass in dieser Zusatzvereinbarung nicht ausdr\u00fccklich definiert ist, wer \u201eLizenznehmerin\u201c sein soll. Jedoch wurde die Vereinbarung neben der Kl\u00e4gerin zu 2) ausschlie\u00dflich durch die Kl\u00e4gerin zu 1) unterzeichnet. Es ist somit im Wege der Vertragsauslegung ohne weiteres erkennbar, dass Lizenznehmerin nur die Kl\u00e4gerin zu 1) sein kann. Damit haben die Kl\u00e4gerinnen einerseits \u00fcber die als Anlagen K 5\/K 5a vorgelegte Vereinbarung der F Ltd. als \u201ealter\u201c Lizenznehmerin mit der Kl\u00e4gerin zu 2) als Lizenzgeberin und andererseits \u00fcber den als Anlagen K 3\/K 3a vorgelegten Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2) als Lizenzgeberin und der Kl\u00e4gerin zu 1) als neuer Lizenznehmerin den mittelbaren Nachweis gef\u00fchrt, dass auch die Kl\u00e4gerin zu 1) zur Geltendmachung von Rechten aus dem Klagepatent berechtigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine gereinigte Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr ein Enzym mit A-Aktivit\u00e4t codiert, das von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird (A F).<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift zun\u00e4chst eine Ver\u00f6ffentlichung von Tarentino et. al., 257, J. Biol. Chem. 10776, 1982, in welcher N-Glycosidase, isoliert aus Mandelemulsion, beschrieben wird (nachstehend: A A). Tarentino et. al. erl\u00e4utern nach der Klagepatentbeschreibung in ihrer Ver\u00f6ffentlichung, dass dieses Enzym ein Potential zur Verwendung bei der Strukturanalyse von Glycopeptiden aufweist (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Des Weiteren nennt die Klagepatentschrift als Stand der Technik eine Ver\u00f6ffentlichung von Plummer et al., 259, J. Biol. Chem. 10700, 1xxx, nach welcher Endo-\u03b2-N-acetylglucosamidase F- (nachstehend: Endo F-) Pr\u00e4parate aus Flavobacterium meningosepticum auch eine Peptid-N-glycosidase-Aktivit\u00e4t (A F) aufweisen w\u00fcrden. W\u00e4hrend A F bei Glycoproteinen und Glycopeptiden die Bindung zwischen einem N-Acetylglucosamin-Rest und einem Asparagin-Rest spaltet, spaltet Endo F die Bindung zwischen zwei benachbarten N-Acetylglucosamin-Resten. Demgem\u00e4\u00df liefert A eine Kohlehydratkette mit voller L\u00e4nge, w\u00e4hrend Endo F eine gek\u00fcrzte Kette liefert (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0008]). Die unterschiedliche Wirkung von A und Endo F wird im Folgenden schematisch anhand der Figur 1 des Klagepatents dargestellt:<\/p>\n<p>Die Wellenlinien stellen ein Peptid oder Protein dar. \u201eAsn\u201c kennzeichnet einen Asparagin-Rest, \u201eAsp\u201c bezeichnet einen Asparagins\u00e4ure-Rest. Die ausgef\u00fcllten quadratischen K\u00e4stchen stellen einen N-Acetylglucosamin-Rest, die offenen Kreise Mannose dar. Dar\u00fcber hinaus ist mit offenen Rauten Galactose dargestellt, w\u00e4hrend die ausgef\u00fcllten Kreise f\u00fcr Sialins\u00e4ure stehen (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0026]).<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents wiesen die im Stand der Technik bekannten Pr\u00e4parate sowohl Endo-F- als auch A F-Aktivit\u00e4t auf. Eine teilweise Auftrennung der beiden Enzymaktivit\u00e4ten wurde durch Differential-Ammoniumsulfatf\u00e4llung und S\u00e4ulenchromatographie erzielt (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0003]). Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift Tarentino et al., 24, Biochem. 4665, 1985, wo die Auftrennung von Endo F und A F durch Ammoniumsulfatf\u00e4llung und Gelfitration auf TSK HW-55 (S) beschrieben wird. Nach der Klagepatentbeschreibung wird in der genannten Ver\u00f6ffentlichung ausgef\u00fchrt, dass die Deglycosylierung von nativen Proteinen durch A F eine n\u00fctzliche Vorgehensweise f\u00fcr die Untersuchung von Struktur-Funktionsstudien von biologisch aktiven Glycoproteinen liefern kann (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift Hirani et. al. (1xxx), Analytical Biochemistry 162:485, wo die Verwendung von A F beschrieben werde, um Asparagin-verkn\u00fcpfte Oligosaccharide f\u00fcr die Strukturanalyse freizusetzen (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt daher die \u2013 nicht ausdr\u00fccklich definierte \u2013 Aufgabe (das technische Problem), anders als durch die im Stand der Technik bekannte Isolierung (zum Beispiel von Bakterien) auf gentechnischem Wege eine Nukleins\u00e4ure zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche die Erzeugung einer besonderen Enzymprobe gestattet, die zwar A-Aktivit\u00e4t aufweist, jedoch frei von Endo F-Aktivit\u00e4t ist (vgl. Anlage K 1b, Abschnitte [0009 ff.]). Im Gegensatz zu der im Stand der Technik bekannten, aus nat\u00fcrlich vorkommenden Zellen isolierten A F soll die mit Hilfe der Erfindung hergestellte A F frei von Endo F sein, ohne dass dabei die Ausbeute an A F wesentlich verringert wird. Mit Hilfe der Erfindung soll eine detaillierte Strukturanalyse der Oligosaccharide von Glycoproteinen und Glycopeptiden vereinfacht und die Herstellung von Oligosacchariden mit voller L\u00e4nge aus diesen Glycoproteinen und Glycopeptiden erm\u00f6glicht werden (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [xxx4] sowie Figur 1).<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Gereinigte Nukleins\u00e4ure, welche eine Nukleotidsequenz umfasst,<br \/>\n(2) die Nukleotidsequenz codiert f\u00fcr ein Enzym mit A-Aktivit\u00e4t,<br \/>\n(3) das Enzym wird von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert,<br \/>\n(4) die Nukleotidsequenz weist eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem A F-Gen auf, welches in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zu Pr\u00e4paraten von A F, die wie beschrieben aus nat\u00fcrlich vorkommenden Zellen isoliert werden, liefert die vorliegende Erfindung A frei von Kontamination mit Endo F ohne eine wesentliche Verringerung der Ausbeute von A F. Die erh\u00e4ltliche A vermeidet die st\u00f6rende Einwirkung von Endo F bei A-Pr\u00e4paraten und vereinfacht so die detaillierte Strukturanalyse der Oligosaccharide von Glycopeptiden oder Glycoproteinen. Zus\u00e4tzlich kann eine Endo-F-Kontamination ein Protein- oder Peptidprodukt zum Ergebnis haben, das ein oder mehrere einzelne N-Acetylglucosamin-Rest(e) an ihm verbleibend aufweist. Dar\u00fcber hinaus kann auch eine heterogene Mischung derartiger Peptidprodukte entstehen (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [xxx4]).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 beansprucht ausschlie\u00dflich eine gereinigte Nukleins\u00e4ure, die eine Nucleotidsequenz umfasst, die f\u00fcr ein Enzym mit A-Aktivit\u00e4t codiert, welches von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird, wobei die Nukleotidsequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem A F-Gen aufweist, welches in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt. Nicht beansprucht ist demgegen\u00fcber das Enzym A F selbst oder ein Verfahren zu dessen Herstellung. Zwar betrifft die Erfindung nach der Einleitung der Patentbeschreibung das Enzym A. Jedoch ist Patentanspruch 1 in der hier geltend gemachten und allein ma\u00dfgeblichen Fassung enger formuliert und auf den Schutz einer gereinigten Nukleins\u00e4ure, die f\u00fcr ein Enzym mit A F-Aktivit\u00e4t codiert, beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte macht bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um die Enzymprodukte \u201eL\u201c in L\u00f6sung und als Lyophilisat. Dabei werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Produktbl\u00e4ttern gem\u00e4\u00df Anlagen K 8 \u2013 K 10 n\u00e4her beschrieben. Danach handelt es sich um L, welche entsprechend der Einleitung der Beschreibung des Klagepatents in den Produktbl\u00e4ttern auch als Peptid-N4(-acetyl-\u03b2-Glucosaminyl)-Asparagine Aminidase bezeichnet wird. Diese wird nach den Produktbl\u00e4ttern aus Flavobacterium meningosepticum kloniert und in E. coli exprimiert. Des Weiteren findet sich unter dem Punkt \u201eIsolierung\u201c:<\/p>\n<p>\u201eDas Gen f\u00fcr N-Glycosidase F wurde kloniert, in E. coli exprimiert und die rekombinante N-Glycosidase F zur Homogenit\u00e4t gereinigt.\u201c<\/p>\n<p>Wie dies genau geschieht, erschlie\u00dft sich aus dem als Anlagen K 11 und K 11a vorgelegten Aufsatz von Lemp et al. \u201eMolecular Cloning and Heterologous Expression of N-Glycosidase F from Flavobacterium meningosepticum\u201c. Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die in dem Aufsatz gem\u00e4\u00df Anlagen K 11 und K 11a aufgef\u00fchrte Nukleotidsequenz f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet hat. Vielmehr r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, sie habe die von Lemp et al. erhaltene Sequenz (Anlage K 11) modifiziert, um gegen\u00fcber der Verwendung der nat\u00fcrlichen Signalsequenz und des nat\u00fcrlichen Promotors eine verbesserte Ausbeute an dem codierten Enzym in E.coli zu erhalten. Hierzu sei ein 1,05 kb Tagl\/EcoRV-Fragment mit dem codierenden Bereich der reifen N-Glycosidase F, dem 10 Aminos\u00e4uren am N-Terminus fehlen, zusammen mit einem synthetischen Sphl-TagI-Linker, der diese 10 Aminos\u00e4uren substituiert, in den Sphal\/Smal geschnittenen Expressionsvektor pmglSphl ligiert worden. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schlie\u00dflich darauf, der Aufsatz gem\u00e4\u00df Anlagen K 11 und K 11a sei bereits vor der Anmeldung des Klagepatents zur Ver\u00f6ffentlichung eingereicht worden und k\u00f6nne somit keinen Aufschluss \u00fcber eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents geben, da die als Anlagen K 8 \u2013 K 10 vorgelegten Produktbl\u00e4tter ausdr\u00fccklich auf diesen Aufsatz Bezug nehmen und der Aufsatz auch erst am 15.09.1990 und damit nach der Anmeldung des Klagepatents ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerinnen zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents zun\u00e4chst auf \u00a7 9a Abs. 3 PatG berufen, \u00fcberzeugt dies nicht. Nach dieser Vorschrift erstrecken sich f\u00fcr den Fall, dass das Patent ein Erzeugnis betrifft, das auf Grund einer Erfindung aus einer genetischen Information besteht, die Wirkungen von \u00a7 9 PatG auf jedes Material, in welches dieses Erzeugnis Eingang gefunden hat und in dem die genetische Information enthalten ist und ihre Funktion erf\u00fcllt. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendung dieser Vorschrift ist somit, dass das beanspruchte Erzeugnis (hier: die gereinigte Nukleins\u00e4ure) mit einer genetischen Information Bestandteil des angegriffenen Materials (hier: L) ist. Dies haben die Kl\u00e4gerinnen jedoch weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGleichwohl macht die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Herstellung und den Gebrauch einer unter Patentanspruch 1 fallenden gereinigten Nukleins\u00e4ure von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete DNA-Sequenz stellt eine gereinigte Nukleins\u00e4ure im Sinne des Klagepatents dar (Merkmal 1).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerinnen ist es zun\u00e4chst nicht m\u00f6glich, zur Auslegung des Begriffs \u201egereinigte Nukleins\u00e4ure\u201c auf \u00a7 1 Abs. 2 S. 2 PatG zur\u00fcckzugreifen. Es trifft zu, dass nach dieser Vorschrift biologisches Material, wenn es in der Natur schon vorhanden ist, nur dann patentierbar ist, wenn es mit Hilfe eines technischen Verfahrens isoliert oder auf anderem Weg hergestellt wird. Jedoch l\u00e4sst dies keinen R\u00fcckschluss auf die Auslegung des Begriffs \u201egereinigte Nukleins\u00e4ure\u201c im Sinne des Klagepatents zu, da die Klagepatentschrift grunds\u00e4tzlich aus sich heraus auszulegen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 10).<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung handelt es sich bei einer gereinigten Nukleins\u00e4ure um eine solche, die von ihrer nat\u00fcrlichen Umgebung isoliert ist, beispielsweise eine DNA-Sequenz, die angrenzend an DNA-Sequenzen angeordnet ist, mit denen sie nicht nat\u00fcrlich auftritt (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0009]). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, bei der in dem Aufsatz gem\u00e4\u00df Anlagen K 11 und K 11a beschriebenen Nukleins\u00e4ure handele es sich um keine gereinigte Nukleins\u00e4ure im Sinne des Klagepatents. Es trifft zu, dass sich am Ende der Einleitung des Aufsatzes die Bemerkung findet, dass das Enzym mit seinem nat\u00fcrlichen Flavobacterium Promotor und Starter Peptid nicht in E. Coli ausgeschieden wird, sondern mit den Zellmembranen verbunden zu sein scheint (vgl. Anlagen K11 und K 11a, S. 15606). Jedoch kann es insoweit dahinstehen, ob \u2013 wie die Beklagte vortr\u00e4gt \u2013 die Nukleins\u00e4ure angrenzend an die codierte Nukleotidsequenz sowohl die nat\u00fcrliche Signal- oder Startersequenz als auch die nat\u00fcrliche Promotersequenz aufweist. Jedenfalls steht dies dem Vorliegen einer gereinigten Nukleins\u00e4ure im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Dies erkennt der Fachmann bereits aus der Klagepatentbeschreibung, nach welcher die Nukleins\u00e4uresequenz auf einem Plasmid, Cosmid oder Virus getragen werden kann (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [xxx0]). F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ist es somit allein entscheidend, dass die Nukleins\u00e4ure von ihrer nat\u00fcrlichen Umgebung isoliert ist. Nur dann ist gew\u00e4hrleistet, dass die Nukleins\u00e4ure die Erzeugung eines Enzyms gestattet, das A F-Aktivit\u00e4t aufweist und vollst\u00e4ndig frei von Endo F-Aktivit\u00e4t ist (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [xxx1]). Durch die Trennung der DNA von ihrer nat\u00fcrlichen Umgebung wird demnach die Isolierung der DNA-Sequenzen, die f\u00fcr die Proteine mit der unerw\u00fcnschten Endo F-Aktivit\u00e4t codieren, erm\u00f6glicht. Dass dies bei der in den Anlagen K 11 und K 11a beschriebenen DNA nicht der Fall ist, hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Im \u00dcbrigen ist dem Vorbringen der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass die DNA nach wie vor mit den DNA-Sequenzen des Ausgangsorganismus, Flavobacterium meningosepticum, derart zusammenh\u00e4ngt, wie sie in ihrer nat\u00fcrlichen Umgebung vorkommt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie durch die Beklagte zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete gereinigte Nucleins\u00e4ure codiert f\u00fcr ein Enzym mit A-Aktivit\u00e4t (Merkmal 2), wobei das Enzym von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird (Merkmal 3). Schlie\u00dflich weist die Nucleotidsequenz eine mindestens 90-prozentige Homologie mit dem A F-Gen auf, welches in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt (Merkmal 4), wobei patentgem\u00e4\u00df mit dem Begriff der \u201eHomologie\u201c die F\u00e4higkeit gemeint ist, speziell mit irgendeinem Teil der Nukleins\u00e4ure zu hybridisieren, welche f\u00fcr das A F-Gen codiert, das in pGB29 vorliegt (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0021]).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist f\u00fcr die Bestimmung der mindestens 90%-igen Homologie im Sinne von Merkmal 4 des Klagepatents nicht die vollst\u00e4ndige Gensequenz, wie sie hinterlegt ist, mit der codierenden Nucleotidsequenz der bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten gereinigten Nukleins\u00e4ure zu vergleichen. Entscheidend ist vielmehr, dass der codierende Teil der Nucleotidsequenz, welche bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Verwendung findet, eine 90%-ige Homologie mit dem A F-Gen der hinterlegten Nucleotidsequenz und damit mit dem f\u00fcr A F codierenden Teil der hinterlegten Sequenz aufweist. Dies erkennt der Fachmann bereits aus dem Wortlaut von Anspruch 1 des Klagepatents. Danach soll die Nucleotidsequenz, die f\u00fcr ein Enzym mit A-Aktivit\u00e4t codiert, eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem A F-Gen aufweisen, welches in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt. Bereits nach diesem Wortlaut bezieht sich die Homologie damit lediglich auf das hinterlegte A F-Gen, nicht aber die gesamte hinterlegte Nukleins\u00e4ure, soweit diese zus\u00e4tzliche, \u00fcber den f\u00fcr A F codierenden Teil hinausgehende Informationen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nZurecht haben die Kl\u00e4gerinnen ihrer Berechnung der Homologie die in dem Aufsatz von Barsomian (Anlage K 12) in Figur 3 dargestellte Nucleotidsequenz als Referenzsequenz, wie sie in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt, zugrunde gelegt. Die in dem Aufsatz von Barsomian in Figur 3 dargestellte Nucleotidsequenz stimmt in ihrem \u2013 hier allein ma\u00dfgeblichen \u2013 codierenden Teil mit dem A F-Gen, welches in pGB29, ATCC 67xxx vorliegt, \u00fcberein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben unter Vorlage von Ausz\u00fcgen aus den Datenbanken ATCC und M (Anlagenkonvolut K 16) substantiiert und schl\u00fcssig dargelegt, dass die auf der Seite xxx unter der Nummer 67xxx hinterlegte Gensequenz mit der Gensequenz gem\u00e4\u00df Anlage K 12 \u00fcbereinstimmt. Auf Seite 1 des Anlagenkonvoluts K 16 ist zun\u00e4chst das Suchfeld der Internetseite xxx zu erkennen. Wie sich aus der Abbildung des Suchfeldes erkennen l\u00e4sst, haben die Kl\u00e4gervertreter die in Merkmal 4 offenbarte Hinterlegungsnummer ATCC 67xxx eingegeben. Im unteren Drittel der Seite 1 ist weiter zu erkennen, dass die Recherche zu einem Ergebnis f\u00fchrte (\u201e1 Result\u201c), wobei dort die Hinterlegungsnummer ATCC 67xxx angegeben ist. Als Beschreibung (\u201eDescription\u201c) findet sich \u201eElizabethkingia meningoseptica\u201c, wobei es sich hierbei unstreitig (vgl. auch Anlage K 16, S. 7) um ein Synonym f\u00fcr das in Patentanspruch 1 offenbarte \u201eFlavobacterium meningosepticum\u201c handelt. Des Weiteren findet sich unter dem Begriff \u201eDesignation\u201c auf Seite 1 der Anlage K 16 die Bezeichnung des Plasmids gem\u00e4\u00df Merkmal 4 von Anspruch 1, n\u00e4mlich pGB29. L\u00e4sst man sich durch einen weiteren Mausklick die Informationen der ATCC zu dem unter der Nr. 67xxx hinterlegten A F-Gen ausgeben, erh\u00e4lt man die Aufstellung auf Seite 2 der Anlage K 16. Darin wird die Kl\u00e4gerin zu 2) als Hinterlegerin (\u201eDepositor\u201c) zusammen mit einem der Erfinder des Klagepatents, G. D, genannt. In der Mitte der Seite 2 findet sich weiter, dass dieses Material in einem US- und\/oder einem anderen Patent oder einer anderen Patentanmeldung genannt wird und nicht zur Verletzung der Patentanspr\u00fcche verwendet werden darf (\u201eThis material is cited in a U.S. and\/or other Patent or Patent Application, and may not be used to infringe on the patent claims.\u201c). Unter \u201eGene Product\u201c (\u201eGenprodukt\u201c) wird auf Seite 2 der Anlage K 16 das in den Verletzungsformen enthaltene Enzym \u201ePeptide-N(4)-(N-acetyl-beta-D-glucosaminyl)asparagine amidase F\u201c aufgelistet. Im letzten Absatz der Seite 2 der Anlage K 16 werden unter \u201eReferences\u201c schlie\u00dflich der als Anlage K 12 vorgelegte Aufsatz von Barsomian sowie die zum Klagepatent parallele US 5,238,xxx aufgelistet.<\/p>\n<p>Mit einem Mausklick auf den Eintrag \u201eGenBank: J05411\u201c bei \u201eOther Id\u2019s\u201c auf Seite 2 der Anlage K 16 gelangt man zur Internetseite der M, wie er auf Seite 4 der Anlage K 16 wiedergegeben wird. Dort erh\u00e4lt man die M\u00f6glichkeit, den \u201eReport J05411\u201c zum streitgegenst\u00e4ndlichen Gen abzurufen. Die unter der ATCC-Nr. 67xxx hinterlegte DNA-Sequenz ist mithin unter der Nr. J05411 bei der Datenbank GenBank ebenfalls hinterlegt. Darauf verweist auch der als Anlage K 12 vorgelegte Artikel in der ersten Fu\u00dfnote auf Seite 6967. Dar\u00fcber hinaus ist der Report J05411 auf Seite 5 f. der Anlage K 16 einschlie\u00dflich der DNA-Sequenz des unter der ATCC-Nr. 67xxx hinterlegten A F-Gens wiedergegeben. Unter \u201eAuthors\u201c, \u201eTitle\u201c und \u201eJournal\u201c findet sich erneut der als Anlage K 12 vorgelegte Aufsatz von \u201eD\u201c.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber die Identit\u00e4t der in Figur 3 der Anlage K 12 dargestellten Nucleotidsequenz mit dem in pGB29, ATCC 67xxx hinterlegten A F-Gen mit der Begr\u00fcndung bestreitet, auf Seite 6969 des als Anlage K 12 vorgelegten Aufsatzes von Barsomian seien Nukleins\u00e4uresequenzen unterschiedlicher L\u00e4nge und Gr\u00f6\u00dfe wiedergegeben, gen\u00fcgt dieses Vorbringen nicht, um Zweifel an der Idendit\u00e4t des in Figur 3 der Anlage K 12 wiedergegebenen A-Gens mit dem in pGB29, ATCC 67xxx hinterlegten A-Gen zu begr\u00fcnden. Entscheidend ist allein die Homologie und damit die inhaltliche \u00dcbereinstimmung des f\u00fcr A F codierenden Bereichs. Ob demgegen\u00fcber vor oder nach dem f\u00fcr A F codierenden Bereich zus\u00e4tzliche Nucleotidsequenzen, beispielsweise f\u00fcr das Starter- oder Signalpeptid oder den Promotor, angeordnet sind, so dass die Nucleins\u00e4uresequenz insgesamt eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge und damit eine unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfe aufweist, ist f\u00fcr die Identit\u00e4t der in Figur 3 der Anlage K 12 dargestellten Sequenz mit der in pGB29, ATCC 67xxx hinterlegten Sequenz ohne Bedeutung. Dass die in Figur 3 der Anlage K 12 dargestellte Sequenz demgegen\u00fcber in ihrem f\u00fcr A F codierenden Bereich inhaltlich nicht mit dem in pGB29, ATCC 67xxx hinterlegten A F-Gen \u00fcbereinstimmt, hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig behauptet.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDies vorausgeschickt weist die durch die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Nucleotidsequenz unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten in dem Schriftsatz vom 18.05.2009, welches sich die Kl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Eigen gemacht haben, in ihrem f\u00fcr das Enzym A F codierenden Bereich eine mindestens 90%-prozentige Homologie zu dem in pGB29, ATCC 67xxx hinterlegten A-Gen auf.<\/p>\n<p>Vergleicht man den durch die Beklagte in der Anlage B 15 als codierenden Bereich bezeichneten und violett gekennzeichneten Bereich mit der diesem Bereich entsprechenden Sequenz bei D, so ergibt sich eine \u00dcbereinstimmung von rund 99,7 Prozent. Der durch die Beklagte in der Anlage B 15 als codierender Bereich bezeichnete Teil der Nukleins\u00e4uresequenz besteht aus 937 Nukleotiden, wobei 934 dieser Nukleotide jeweils mit dem entsprechenden Nukleotid bei Barsomian \u00fcbereinstimmen. Legt man demgegen\u00fcber wie in der Anlage K 16 auf Seite 2, unten vorgegeben als codierenden Bereich die zwischen dem xxx. und dem 1203. angeordneten Nukleotide zugrunde, betr\u00e4gt die Homologie gleichwohl 90,97 Prozent und damit mehr als die durch Merkmal 4 geforderten 90 Prozent. W\u00e4hrend die f\u00fcr A F codierende Nucleotidsequenz in diesem Fall 1063 Nukleotide umfasst, stimmen 967 Nukleotide dieser Sequenz mit der bei Barsomian hinterlegten Nucleotidsequenz \u00fcberein.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung stellt die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in P. und damit in der Bundesrepublik Deutschland her, wobei sie hierzu gereinigte Nukleins\u00e4uren im Sinne von Patentanspruch 1 im Geltungsbereich des Klagepatents und damit in der Bundesrepublik Deutschland herstellt und bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gebraucht.<\/p>\n<p>Wie der durch die Kl\u00e4gerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Auszug aus der Internetseite der Beklagten xxx zeigt, stellt die Beklagte in der Produktionsanlage in FP. (Deutschland) unter anderem Enzyme her. Diesen substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerinnen hat die Beklagte nicht qualifiziert bestritten. Angesichts des detaillierten Vorbringens der Kl\u00e4gerinnen gen\u00fcgt es nicht, wenn die Beklagte die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland lediglich pauschal bestreitet. Grunds\u00e4tzlich ist die Erkl\u00e4rungslast des Gegners davon abh\u00e4ngig, wie detailliert die darlegungsbelastete Partei vorgetragen hat. Sind die Kl\u00e4gerinnen ihrer Substantiierungslast \u2013 wie hier \u2013 nachgekommen, ist es nunmehr Sache der Beklagten, sich ebenfalls substantiiert zu \u00e4u\u00dfern (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 27. Auflage,<br \/>\n\u00a7 138 Rz. 8f.).<\/p>\n<p>Dem ist die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung jedoch nicht nachgekommen. Die Beklagte hat sich vielmehr allein und damit unzureichend auf die Behauptung zur\u00fcckgezogen, es sei ihr nicht bekannt, was in der Produktionsst\u00e4tte in P. hergestellt werde. Insbesondere hat die Beklagte nicht dargelegt, wo sie \u2013 wenn nicht in P. \u2013 die f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erforderliche (gereinigte) Nukleins\u00e4ure herstellt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 18.05.2009 selbst einger\u00e4umt, die von Lemp et al. erhaltene Sequenz (Anlage K 11) modifiziert zu haben, um gegen\u00fcber der Verwendung der nat\u00fcrlichen Signalsequenz und des nat\u00fcrlichen Promoters eine verbesserte Ausbeute an dem codierten Enzym in E. coli zu erhalten. Somit gen\u00fcgt es f\u00fcr ein hinreichendes Bestreiten der Verletzungshandlung nicht, wenn sich die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf berufen hat, die Darstellung der Benutzungshandlungen in dem Schriftsatz vom 18.05.2009 h\u00e4tte sich allein auf Benutzungshandlungen im Jahr 1991 bezogen, w\u00e4hrend die Beklagte sich zu sp\u00e4teren Vorg\u00e4ngen nicht \u00e4u\u00dfern k\u00f6nne. Vielmehr h\u00e4tte die Beklagte im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast nunmehr substantiiert darlegen m\u00fcssen, ob sie bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entweder auf bestehende, vor der Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents hergestellte Vorr\u00e4te gereinigter Nukleins\u00e4uren zur\u00fcckgreift oder aber diese gereinigten Nukleins\u00e4uren nunmehr au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Klagepatents herstellt. Dies hat die Beklagte \u2013 trotz Hinweises der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 nicht getan.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen. Bereits der Gebrauch einer durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten gereinigten Nukleins\u00e4ure in der Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung eines Enzyms und damit auch zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellt eine Verletzung des als Erzeugnisanspruch formulierten Patentanspruchs 1 dar. F\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt des \u201eGebrauchens\u201c gen\u00fcgt die bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung des patentierten Erzeugnisses (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 63) und damit auch die Verwendung f\u00fcr die Herstellung des durch die Nucleotidsequenz codierten Enzyms.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen im tenorierten Umfang zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7 xxx Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte den Kl\u00e4gerinnen Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 xxx Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen,<br \/>\n\u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerinnen durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerinnen noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen sind, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7<br \/>\n256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin zu 2) gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im tenorierten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerinnen in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerinnen sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich haben die Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 PatG verj\u00e4hren Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung innerhalb von drei Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt, wobei die fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der positiven Kenntnis gleich steht, \u00a7\u00a7 195, 199 BGB. Unabh\u00e4ngig von der Kenntnis des Gl\u00e4ubigers ist die absolute Verj\u00e4hrungsfrist, die jedoch f\u00fcr die verschiedenen Anspr\u00fcche unterschiedlich lang ist. So verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und Auskunft nach \u00a7 140 b PatG nach zehn Jahren seit ihrer Entstehung (\u00a7 199 Abs. 4 BGB). F\u00fcr Schadenersatzanspr\u00fcche und den deren Geltendmachung vorbereitenden Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch gilt \u00a7 199 Abs. 3 BGB und damit eine Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren von der Entstehung des Anspruchs an bzw., unabh\u00e4ngig von der Entstehung, von 30 Jahren von der Verletzungshandlung an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Beklagte die Voraussetzungen einer Verj\u00e4hrung der durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht dargelegt. Auf die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist kann sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil sie nicht vorgetragen hat, wann die Kl\u00e4gerinnen Kenntnis der konkreten Verletzungshandlung \u2013 der Herstellung und dem Gebrauch der durch Patentanspruch 1 beanspruchten gereinigten Nukleins\u00e4ure \u2013 hatten. Die blo\u00dfe Kenntnis des durch Patentanspruch 1 nicht beanspruchten Endproduktes N-Glycosidase F, rekombinant, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Anspr\u00fcche auch im \u00dcbrigen nicht verj\u00e4hrt. Da Unterlassungsanspr\u00fcche gegen eine bestimmte Person mit jeder Verletzungshandlung neu entstehen, kann der ausschlie\u00dflich in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch daher auf jede beliebige, also auch die letzte Verletzungshandlung gest\u00fctzt werden. Des Weiteren f\u00fchrt die Verj\u00e4hrungseinrede bei Anspr\u00fcchen auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz h\u00f6chstens zu einer Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he der Anspr\u00fcche auf Geldleistung, da dem Verletzten gegen den Verletzer auch nach Verj\u00e4hrung der auf das Patentrecht gest\u00fctzten Anspr\u00fcche ein Anspruch auf Herausgabe des durch die Verletzungshandlungen Erlangten nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung (\u00a7\u00a7 852 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 812, 818 BGB) zuzubilligen ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 597 f.). Schlie\u00dflich steht auch die absolute Verj\u00e4hrungsfrist den durch die Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten Anspr\u00fcchen nicht entgegen. Die Beklagte tr\u00e4gt selbst vor, dass sich die Parteien bis zum Jahr 2004 in Vergleichsverhandlungen befanden, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 203 BGB bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt war. Entsprechend war die mindestens zehnj\u00e4hrige absolute Verj\u00e4hrungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Beklagte am 02.08.2008 noch nicht verstrichen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1xxx, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Rahmen der somit vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung f\u00e4llt zun\u00e4chst ins Gewicht, dass das Patent bereits am 09.05.2010 abl\u00e4uft, so dass sich eine Restlaufzeit von lediglich einem Jahr ergibt, weshalb die Kl\u00e4gerinnen im Falle einer Aussetzung der Verhandlung bis zum Ablauf des Klagepatents der M\u00f6glichkeit beraubt w\u00e4ren, ihre aus dem Klagepatent folgenden Anspr\u00fcche durchzusetzen. Dar\u00fcber hinaus gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass sich bereits die sachkundig besetzte Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 04.05.2006 ausf\u00fchrlich mit der Frage der erfinderischen T\u00e4tigkeit auseinandergesetzt und die Erfindungsh\u00f6he bejaht hat. Im Rahmen ihrer Entscheidung hat sich die Technische Beschwerdekammer dabei insbesondere auch mit den im Nichtigkeitsverfahren herangezogenen Dokumenten \u201eTarantino, A. L. u. a., Biochemistry, Vol. 24, Seiten 4665 \u2013 4671, 1985\u201c (dort: Dokument (3), vgl. auch Anlagen B 5\/B5a bzw. WW7 im Nichtigkeitsverfahren), welches auch in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich als Stand der Technik angef\u00fchrt ist (vgl. Anlage K 1b, Abschnitt [0004]) und \u201eTarantino, A.L. and Plummer, Jr. T. H., Methods in Enzymology, Vol. 138, Seiten 770 bis 778, 1xxx\u201c (dort: Dokument (1), vgl. auch Anlagen B6\/B6a bzw. WW10 im Nichtigkeitsverfahren) auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>Die Technische Beschwerdekammer kommt im Rahmen ihrer ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten Entscheidung zun\u00e4chst zu dem Ergebnis, dass das als n\u00e4chstliegender Stand der Technik identifizierte Dokument (3) bereits keinen Anreiz\/Beweggrund beinhalte, die bisher verf\u00fcgbare Reinigungsmethode f\u00fcr A F zu \u00e4ndern. Dar\u00fcber hinaus sei es auch nicht offensichtlich, das Problem der Bereitstellung von A DNA, ausgehend von den Lehren des n\u00e4chsten Standes der Technik, zu formulieren. Zus\u00e4tzlich zu der Tatsache, dass A F bereits zu diesem Zeitpunkt im Handel verf\u00fcgbar gewesen sei, h\u00e4tten die in dem Dokument (3) offenbarten Erkenntnisse keinen technischen oder gesch\u00e4ftlichen Anreiz gegeben, das Enzym auf einem anderen Weg zu produzieren (vgl. Anlage K 6b, S. 9 f.). Vielmehr werde dem Fachmann mitgeteilt, dass eine kleine Menge der Verunreinigung durch Endo F die Interpretation jeglicher Ergebnisse, die mit dem A F Enzympr\u00e4parat gewonnen werden, nicht tr\u00fcbe (vgl. Anlage K 6b, S. 11 oben). Dar\u00fcber hinaus werde auch in dem Dokument (1), welches die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Nichtigkeitsklage ebenfalls heranzieht, nicht offenbart, dass es vorteilhaft sei, den rekombinanten Weg f\u00fcr die Herstellung von A F zu gehen (vgl. Anlage K 6b, S. 11).<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Beklagten in ihrer Nichtigkeitsklage vom 01.09.2008 einschlie\u00dflich des an das Bundespatentgericht gerichteten Schriftsatzes vom 04.05.2009 rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Technische Beschwerdekammer hat sich in ihrer Entscheidung, welche in diesem Verfahren als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung Ber\u00fccksichtigung findet, bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob es zum Priorit\u00e4tszeitpunkt typisches Allgemeinwissen gewesen war, dass rekombinante Techniken die beste L\u00f6sung f\u00fcr die sichere Herstellung eines Proteins mit hoher Ausbeute und einem hohen Reinheitsgrad seien. Zwar hat die Technische Beschwerdekammer dies noch bejaht. Jedoch m\u00fcsse man im Kopf behalten, dass der Fachmann auch immer mit der Ausweitung seines Wissens besch\u00e4ftigt sei und dass er oder sie auch als Realist und Pragmatiker erachtet werde. Daher werde der Fachmann keine Zeit oder M\u00fchen aufwenden, um die Produktionsmethode eines Enzyms in eine komplett neue Richtung zu lenken, es sei denn, es g\u00e4be \u2013 besonders im Hinblick auf die Tatsache, dass es bereits im Handel in hochreiner Form verf\u00fcgbar war \u2013 gute Gr\u00fcnde, dies zu tun, was die Technische Beschwerdekammer verneint hat (vgl. Anlage K 6b, S. 12 f.).<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen erscheinen zumindest nicht unvertretbar, so dass eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nicht gerechtfertigt erscheint. Es trifft zu, dass das Klagepatent weder ein Verfahren zur Herstellung des Enzyms A F noch das Enzym selbst sch\u00fctzt. Den Gegenstand des Klagepatents bildet vielmehr eine in den Patentanspr\u00fcchen n\u00e4her beschriebene gereinigte Nukleins\u00e4ure, die eine Nucleotidsequenz umfasst, welche auf das Enzym A F codiert. Gleichwohl ist die durch die Technische Beschwerdekammer formulierte Aufgabe, die Entwicklung eines alternativen Ansatzes f\u00fcr die Produktion von A F, nicht unvertretbar. Dies gilt umso mehr, als dass sich in der Klagepatentbeschreibung keine Formulierung des zu l\u00f6senden Problems findet. Im \u00dcbrigen rechtfertigt auch der als Anlage WW8 zur Nichtigkeitsklage eingereichte Aufsatz von Davis \u201eIsolation of the Yeast Calmodulian Gene Using Synthetic Oligonucleotide Probes\u201c, Methods in Enzymology, Vol. xxx, keine andere Bewertung. Anhand des entgegen der Auflagen im fr\u00fchen ersten Termin lediglich in englischer Sprache vorgelegten Aufsatzes ist \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten \u2013 nicht feststellbar, dass die durch das Klagepatent zu l\u00f6sende Aufgabe dadurch derart naheliegend offenbart wird, dass die Ansicht der Technischen Beschwerdekammer als unvertretbar erscheint.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 2 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird unter Ber\u00fccksichtigung der geringen Restlaufzeit des Klagepatents auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01192 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 93\/08 Rechtsmittelinstanz: 2 U 86\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3380","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3380","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3380"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3380\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3381,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3380\/revisions\/3381"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3380"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3380"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3380"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}