{"id":3378,"date":"2009-03-26T17:00:35","date_gmt":"2009-03-26T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3378"},"modified":"2016-04-27T14:23:55","modified_gmt":"2016-04-27T14:23:55","slug":"4a-o-8908-betonfliessmittel-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3378","title":{"rendered":"4a O 89\/08 &#8211; Betonflie\u00dfmittel (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01093<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 89\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die den nachstehend n\u00e4her bezeichneten Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen seit den jeweils angegebenen Anmeldedaten f\u00fcr die jeweils genannten Produkte durch Herstellen und\/oder Vertreiben und\/oder Anwendung benutzt hat, wobei in der nachstehenden Aufz\u00e4hlung die erste Nummer die innerbetriebliche Nummer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin und die zweite Nummer die amtliche Ver\u00f6ffentlichungsnummer des jeweiligen Schutzrechts ist:<\/p>\n<p>interne<br \/>\nNr. amtliche<br \/>\nNr. Anmeldedatum Bezeichnung<br \/>\n(1) A1 DE 3429xxx 07.08.1984 Metallverbindungen von S\u00e4uregruppen enthaltenden Kondensationsprodukten&#8230;<br \/>\n(3) A2 DE 3344xxx 07.12.1983 Dispergiermittel f\u00fcr salzhaltige Systeme<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der an den vorstehenden Schutzrechten einger\u00e4umten Lizenzen und der daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschlie\u00dflich solcher aus Kreuzlizenzen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen \u00fcber die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise,<\/p>\n<p>alle Angaben in einem geordneten Verzeichnis aufgeschl\u00fcsselt nach Gesch\u00e4fts- oder Kalenderjahren,<\/p>\n<p>wobei die Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf das Schutzrecht A1 (DE 342 9x xx) auf den Zeitraum bis zum 09.07.2005 sowie f\u00fcr das Schutzrecht A2 (DE 334 4x xx) auf den Zeitraum bis zum 11.05.2008 beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichtete Klage im Hinblick auf die unter Ziffer I. genannten Schutzrechte abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Im Hinblick auf die unter Ziffer I. nicht genannten eingeklagten Schutzrechte wird die Klage insgesamt (Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung) abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Arbeitnehmerverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in der Zeit vom 01.12.1962 \u2013 31.12.1986 bei der B AG als Chemiker t\u00e4tig. In der Zeit vom 01.10.1973 bis zu seiner Pensionierung war er Leiter der Abteilung Forschung und Anwendungstechnik Bauchemie.<\/p>\n<p>Die B AG wurde im Jahr 2001 mit der C AG verschmolzen. Es folgten weitere gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, u.a. wurde die C AG im Jahr 2006 eine 100 %-ige Tochter der D AG. Im September 2007 erfolgte die Eingliederung der C AG in den E Konzern. In diesem Zusammenhang wurde die Beklagte gegr\u00fcndet und bildet nunmehr das Gesch\u00e4ftsfeld Chemie der E AG, die aus der D AG hervorgegangen ist.<\/p>\n<p>Im Rahmen der gesamten Zeit des formellen Bestehens des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses bei der B AG machte der Kl\u00e4ger im Bereich Bauchemie, insbesondere zur Einsetzbarkeit von (Beton-) Flie\u00dfmitteln, verschiedene Erfindungen. Ungef\u00e4hr 30 dieser Erfindungen wurden von der B AG unbeschr\u00e4nkt gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger in Anspruch genommen und zur Erteilung von Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt sowie im Ausland angemeldet. Ein weiterer Teil der von dem Kl\u00e4ger get\u00e4tigten Erfindungen wurde als betriebsgeheime Erfindung anerkannt, jedoch nicht zur Patenterteilung angemeldet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, eine Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Vielmehr seien von der B AG f\u00fcr einzelne Erfindungen Betr\u00e4ge gezahlt worden, ohne dass die Art und Weise der Berechnung erkennbar gewesen sei. Mit dieser Vorgehensweise habe sich der Kl\u00e4ger zu keinem Zeitpunkt einverstanden erkl\u00e4rt, sondern vielmehr dieser Handhabung widersprochen. S\u00e4mtliche der durch die B AG bzw. ihren Rechtsnachfolgern erstellten Abrechnungen \u00fcber die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung w\u00fcrden lediglich die Bezeichnung der Erfindung, die interne \u201eB\u201c-Betriebsnummer der Erfindung, teilweise die Ver\u00f6ffentlichungsnummer des erteilten Schutzrechts, den Erfinderanteil sowie den Verg\u00fctungsanteil ausweisen. Weder \u00fcber die Benutzungslage noch \u00fcber die Ums\u00e4tze oder den Nutzen der Erfindung seien darin Angaben enthalten. Ohne Kenntnis der f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung relevanten Angaben sei es dem Kl\u00e4ger nicht m\u00f6glich, die H\u00f6he der ihm gezahlten Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen nachzupr\u00fcfen. Insbesondere k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht \u00fcberpr\u00fcfen, ob, wie es das Arbeitnehmererfindergesetz vorsehe, die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung den jeweiligen Umst\u00e4nden und Entwicklungen angepasst worden sei. Der Kl\u00e4ger habe \u00fcber solche Umst\u00e4nde sowie \u00fcber die f\u00fcr die Verg\u00fctung relevanten Umst\u00e4nde informiert werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2007 habe der Kl\u00e4ger zahlreichen Pressemitteilungen und Zeitungsartikeln entnehmen k\u00f6nnen, dass der weltweite Umsatz der C AG bzw. der Beklagten \u00fcber die Jahre hinweg mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erheblich angestiegen sei. Insbesondere die gro\u00dfe wirtschaftliche Bedeutung der (Beton-) Flie\u00dfmittel sei dem Kl\u00e4ger nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grund habe der Kl\u00e4ger mit dem als Anlage K 2 \u00fcberreichten Schreiben vom 16.11.2007 die Beklagte hinsichtlich der im Klageantrag zu I. 1. bezeichneten Schutzrechte zur Auskunftserteilung aufgefordert. Da nach Angaben der Beklagten die \u00dcberpr\u00fcfung des Sachverhalts Zeit in Anspruch nehmen w\u00fcrde, habe er die Beklagte mit dem als Anlage K 3 \u00fcberreichten Schreiben vom 29.11.2007 aufgefordert, eine Erkl\u00e4rung dahingehend abzugeben, hinsichtlich der dem Kl\u00e4ger zustehenden Anspr\u00fcche aus dem Arbeitnehmererfinderrecht auf die Einrede der Verj\u00e4hrung zu verzichten. Die Beklagte habe daraufhin mit dem als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben vom 05.12.2007 befristet bis zum 31.03.2008 auf die Einrede der Verj\u00e4hrung verzichtet. Auf ein weiteres Erinnerungsschreiben des Kl\u00e4gers habe die Beklagte schlie\u00dflich mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 18.02.2008 reagiert und hinsichtlich der Patente DE 3429xxx (A1) und DE 3344xxx (A2) f\u00fcr die Jahre 1984 bis 2005\/2006 die den \u201eVerg\u00fctungsabrechnungen\u201c zugrunde liegenden Umsatzzahlen angegeben. Demgegen\u00fcber habe die Beklagte hinsichtlich der weiteren von dem Kl\u00e4ger genannten Schutzrechte keine Auskunft erteilt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die den nachstehend n\u00e4her bezeichneten Schutzrechten (1) \u2013 (25) [wobei der Kl\u00e4ger die Position (11) im Antrag ausgelassen hat] zugrunde liegenden Erfindungen seit den jeweils angegebenen Anmeldedaten f\u00fcr die jeweils genannten Produkte durch Herstellen und\/oder Vertreiben und\/oder Anwendung benutzt hat, wobei in der nachstehenden Aufz\u00e4hlung die erste Nummer die innerbetriebliche Nummer der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin und die zweite Nummer die amtliche Ver\u00f6ffentlichungsnummer des jeweiligen Schutzrechts ist:<\/p>\n<p>interne<br \/>\nNr. amtliche<br \/>\nNr. Anmeldedatum Bezeichnung<br \/>\n(1) A1 DE 3429xxx 07.08.1984 Metallverbindungen von S\u00e4uregruppen enthaltenden Kondensationsprodukten&#8230;<br \/>\n(2) A3 DE 3410xxx 23.03.1984 Zusatzmittel f\u00fcr Beton und Zementm\u00f6rtel mit verl\u00e4ngerter Wirkungsdauer<br \/>\n(3) A2 DE 3344xxx 07.12.1983 Dispergiermittel f\u00fcr salzhaltige Systeme<br \/>\n(4) A4 DE 3144xxx 10.11.1981 S\u00e4uregruppen enthaltende thermostabile, hydrophile Kondensationsprodukte\u2026<br \/>\n(5) A5 DE 2817xxx 19.04.1978 Feste Zusatzmittel f\u00fcr mit Wasser erh\u00e4rtende Bindemittel und deren &#8230;<br \/>\n(6) A6 DE 2738xxx 25.08.1977 Calciumsulfatfasern mit anorganischen \u00dcberz\u00fcgen<br \/>\n(7) A7 DE 2729xxx 01.07.1977 Verfahren zur Herstellung von anorganischen Fasern auf Basis von&#8230;<br \/>\n(8) A8 DE 2621xxx 14.05.1976 Anorganische Fasern<br \/>\n(9) A9 DE 2505xxx 10.02.1975 Verfahren zur Herstellung von anionischer, Sulfons\u00e4uregruppen enthaltender &#8230;<br \/>\n(10) A10 DE 2359xxx 28.11.1973 Flie\u00dff\u00e4hige Baustoffmasse mit hoher Fr\u00fchfestigkeit<br \/>\n(12) A11 DE 2359xxx 28.11.1973 Verfahren zur Herstellung anionischer, Sulfons\u00e4uregruppen enthaltender Melamin-Formaldehyd-Kondensationsprodukte in w\u00e4ssriger L\u00f6sung mit hohem Feststoffgehalt<br \/>\n(13) A12 DE 2445xxx 25.09.1974 Redispergierbares Kunststoffpulver und Verfahren zu seiner Herstellung<br \/>\n(14) A13 DE 2451xxx 29.10.1974 Zusammenfassung vorhanden und ver\u00f6ffentlicht, jedoch nicht im DV-Bestand<br \/>\n(15) A14 DE 2356xxx 13.11.1973 Bindemittel mit hoher Fr\u00fchfestigkeit f\u00fcr Baustoffmischungen<br \/>\n(16) A15 DE 2254xxx 08.11.1972 Verfahren zur Herstellung von verg\u00fctetem Zement<br \/>\n(17) A16 DE 2049xxx 07.10.1970 Angaben ausweislich der Recherchedatenbank nur im Microfische-Register einsehbar<br \/>\n(18) A17 DE 2053xxx 30.10.1970 Angaben ausweislich der Recherchedatenbank nur im Microfische-Register einsehbar<br \/>\n(19) A18 DE 1940xxx 08.08.1969 Angaben zur Zusammenfassung ausweislich der Recherchedatenbank beim DPMA nicht gekl\u00e4rt<br \/>\n(20) A19 DE 1805xxx 25.10.1968 Masse zur Herstellung von Arbeitsformen f\u00fcr die Keramische Industrie<br \/>\n(21) A20 DE 1671xxx 08.05.1967 Verfahren zur Herstellung eines Baumaterials<br \/>\n(22) A21 DE 1671xxx 11.02.1966 Anorganischer-organischer Baustoff<br \/>\n(23) A22 DE 1669xxx 25.04.1967 Bindemittel<br \/>\n(24) A23 DE 1646xxx 25.04.1967 Wasserfester Baustoff auf der Basis von anhydritbinder und Verfahren zu seiner Herstellung<br \/>\n(25) A24 DE 1796xxx 11.03.1968 Verwendung von w\u00e4ssrigen L\u00f6sungen sulfidmodifizierter w\u00e4rmeh\u00e4rtbarer Melaminharze als Zusatz zu Stuckgips<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) den nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der an den vorstehenden Schutzrechten einger\u00e4umten Lizenzen und der daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschlie\u00dflich solcher aus Kreuzlizenzen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen \u00fcber die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise,<\/p>\n<p>alle Angaben in einem geordneten Verzeichnis aufgeschl\u00fcsselt nach Gesch\u00e4fts- oder Kalenderjahren;<\/p>\n<p>2. nach erfolgter Auskunftserteilung und Rechnungslegung an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende oder vom Kl\u00e4ger noch zu beziffernde angemessene Verg\u00fctung zu zahlen zuz\u00fcglich 5 Prozent Zinsen im Jahr \u00fcber dem jeweiligen Diskont-\/Basiszinssatz seit dem 1. M\u00e4rz eines jeden Jahres oder den jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkten auf die f\u00fcr Benutzungshandlungen im Vorjahreszeitraum angefallene Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, dem Kl\u00e4ger seien die Verg\u00fctungsparameter zu jedem Abrechnungszeitpunkt bekannt gewesen, so dass es einer darauf bezogenen Information nicht mehr bed\u00fcrfe. F\u00fcr jede einzelne Erfindung sei mit dem Kl\u00e4ger eine Vereinbarung \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Verg\u00fctungsparameter bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Schutzrechtsanmeldung getroffen worden. In diesen Verg\u00fctungsvereinbarungen seien dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die jeweilige Erfindung die entsprechenden Verg\u00fctungsparameter genannt worden bzw. seien diese f\u00fcr ihn daraus nachvollziehbar. Der Kl\u00e4ger habe sich jeweils mit der Festlegung dieser Verg\u00fctungsparameter ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4rt, was aus der Unterschrift des Kl\u00e4gers auf diesen Verg\u00fctungsvereinbarungen deutlich werde. Auf der Grundlage dieser jeweiligen Einzelvereinbarungen sei f\u00fcr jede Erfindung, soweit sie genutzt worden sei, die j\u00e4hrliche Verg\u00fctung berechnet und dem Kl\u00e4ger mitgeteilt und ausgezahlt worden. Der Kl\u00e4ger habe in den zur\u00fcckliegenden Jahren keiner dieser Verg\u00fctungsregelungen widersprochen und auch jeweils die auf der Grundlage dieser Verg\u00fctungsparameter ermittelten j\u00e4hrlichen Erfinderverg\u00fctungsbeitr\u00e4ge, die sich jeweils auf die Nutzung im vorausgegangenen Kalenderjahr bezogen und ausgezahlt worden seien, widerspruchslos hingenommen. Dar\u00fcber hinaus seien die im Klageantrag zu Ziff. I. 1. im Einzelnen aufgelisteten 25 Schutzrechte inzwischen s\u00e4mtlich abgelaufen. Auch seien nicht s\u00e4mtliche streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte durch die B bzw. die Beklagte genutzt worden. Lediglich vier der genannten Patentrechtsfamilien seien in gr\u00f6\u00dferem Umfang \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum genutzt worden (A21, A11, A2, A1). F\u00fcr diese Nutzungshandlungen habe der Kl\u00e4ger in der Vergangenheit j\u00e4hrlich eine Verg\u00fctungszahlung erhalten. F\u00fcr weitere sieben Schutzrechtsfamilien sei in der Vergangenheit eine geringe Nutzung zu verzeichnen gewesen, die jeweils zum F\u00e4lligkeitstermin verg\u00fctet worden sei, teilweise durch eine entsprechende Pauschalabgeltung (A4, B 1029; A18 [i. V. m. B 38a], A22, A23). Dreizehn der genannten Schutzrechtsfamilien seien in der Vergangenheit bis zum heutigen Zeitpunkt \u00fcberhaupt nicht genutzt worden. Hierf\u00fcr seien dem Kl\u00e4ger jeweils die bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin \u00fcblichen Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge gezahlt worden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sowohl verj\u00e4hrt als auch verwirkt. Auch sei die Erfinderverg\u00fctung stets den jeweiligen Umst\u00e4nden angepasst worden. Ferner sei die Erf\u00fcllung des nunmehr versp\u00e4tet geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs unzumutbar. Insbesondere gelte es zu ber\u00fccksichtigen, dass die Auskunft, die der Kl\u00e4ger verlange, einen Zeitraum umfasse, der teilweise \u00fcber 40 Jahre zur\u00fcckgehe. Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger auch keinen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Herstellungsmengen, Gestehungskosten und Gewinn einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren sowie auf Verg\u00fctungszahlung \u00fcber den Ablauf des jeweiligen Schutzrechts hinaus. Schlie\u00dflich bestehe auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung f\u00fcr den Verkauf von Schutzrechtspositionen dem Kl\u00e4ger nicht zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben sich im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 05.02.2009 verglichen. Jedoch hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 11.02.2009 von dem ihm in diesem Vergleich einger\u00e4umten Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und den Vergleich widerrufen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen \u2013 mit Ausnahme des neuen tats\u00e4chlichen Vorbringens in den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 11.02.2009 sowie vom 03.03.2009 \u2013 sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat im Hinblick auf die unter Ziffer I. genannten Schutzrechte teilweise Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen insoweit gegen die Beklagte in dem tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu. Demgegen\u00fcber war die Klage hinsichtlich der \u00fcbrigen, unter Ziffer I. des Tenors nicht genannten Schutzrechte insgesamt, das hei\u00dft auf allen Stufen, abzuweisen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) bis zum 09.07.2005 sowie in Bezug auf die A2 (DE 334 4x xx) bis zum 11.05.2008, \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDiese Anspr\u00fcche stehen dem Kl\u00e4ger zun\u00e4chst dem Grunde nach zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df st\u00e4ndiger Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1987, 647 \u2013 Briefentw\u00fcrfe) besteht nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Ausk\u00fcnfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das hei\u00dft ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverh\u00e4ltnis oder um ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis handeln. F\u00fcr einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegenstand des Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. BGH GRUR 1995, 274, 279 \u2013 GEMA-Vermutung).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen gew\u00e4hrt die Rechtsprechung dem Patentinhaber einen Anspruch gegen den Patentverletzer auf Rechnungslegung als Hilfsanspruch zur Verwirklichung von Schadenersatz- oder Bereicherungsanspr\u00fcchen. Dabei ist anerkannt, dass die Rechnungslegung ihrem Zweck entsprechend alle Angaben enthalten muss, die der Verletzte braucht, um sich f\u00fcr eine der ihm offenstehenden Schadensberechnungen zu entscheiden, die Schadensh\u00f6he oder den Umfang der Bereicherung konkret zu berechnen und dar\u00fcber hinaus die Richtigkeit der Rechnungslegung nachzupr\u00fcfen (vgl. BGH GRUR 1982,723, 725 \u2013 Dampffrisierstab I; BGHZ 92, 62 \u2013 Dampffrisierstab II). Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung sind die f\u00fcr das Patentrecht und insbesondere das Lizenzvertragsrecht entwickelten Grunds\u00e4tze entsprechend auch im Rahmen des Arbeitnehmererfindergesetzes f\u00fcr einen Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf Rechnungslegung gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, anzuwenden. Der Erfinder hat einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die auch eine Pflicht zur Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB zum Inhalt haben kann, denn ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Unterlagen, aufgrund derer die Verg\u00fctung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, kann der Erfinder weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs feststellen noch die H\u00f6he eventuell gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen (vgl. BGH GRUR 1961, 338, 341 \u2013 Chlormethylierung).<\/p>\n<p>Dabei macht es hinsichtlich des Grundes des Rechnungslegungsanspruchs keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmererfinder mit seinem Hauptanspruch die erstmalige Festsetzung und Zahlung einer Verg\u00fctung oder die Zahlung einer weiteren Verg\u00fctung aufgrund einer Neufestsetzung nach \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG begehrt oder ob er eine weitere, h\u00f6here Verg\u00fctung mit der Behauptung verlangt, eine Festsetzung der Verg\u00fctung durch den Arbeitgeber liege nicht vor, jedenfalls sei diese wegen M\u00e4ngeln unwirksam und zudem in erheblichem Ma\u00dfe unbillig und daher nichtig (\u00a7 21 ArbEG). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach besteht (vgl. BGH GRUR 1989, 411, 413 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Insoweit muss der Arbeitnehmererfinder darlegen und ggf. beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Verg\u00fctungsanspruch besteht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Erfinder, der bereits eine Verg\u00fctung erhalten hat, zur Begr\u00fcndung seines Rechnungslegungsanspruchs im Allgemeinen darlegen und ggf. beweisen m\u00fcsste, dass er einen weitergehenden Verg\u00fctungsanspruch hat. Der Rechnungslegungsanspruch ist bereits mit der Inanspruchnahme der Erfindung und vor der Zahlung entstanden und kann nur durch die erforderliche Rechnungslegung und nicht durch Zahlungen seine Erledigung finden, zu denen ohne ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungslegung nicht gekl\u00e4rt werden kann, ob sie ausreichend sind oder nicht. Die Kl\u00e4rung eines m\u00f6glichen weitergehenden<br \/>\nZahlungsanspruchs ist der Sinn der Rechnungslegung und kann daher nicht deren Voraussetzung sein (vgl BGH GRUR 1994, 989, 900 \u2013 Copolyester). Dem Hilfsanspruch steht dabei auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmererfinder aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Nach \u00a7 26 ArbEG werden Rechte und Pflichten aus dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen durch die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen stehen dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie die A2 (DE 334 4x xx) dem Grunde nach zu. Unstreitig haben die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen die diesen Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen des Kl\u00e4gers unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen, so dass bereits durch diese Inanspruchnahme der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers und damit auch die mit diesem Verg\u00fctungsanspruch korrespondierenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung entstanden sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Beklagte ein, dem Kl\u00e4ger seien die f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung relevanten Faktoren zu jedem Zeitpunkt bekannt gewesen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Parteien mit den als Anlage CBH 1 vorgelegten Schreiben sowohl im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) als auch hinsichtlich der A2 (DE 334 4x xx) Vereinbarungen \u00fcber die Verg\u00fctungsberechnung getroffen haben. Danach betr\u00e4gt der pers\u00f6nliche Anteil des Kl\u00e4gers f\u00fcr die A1 (DE 342 9x xx) 30 Prozent und f\u00fcr die A2 (DE 342 9x xx) 40 Prozent. Dabei hat sich der Kl\u00e4ger mit der jeweiligen Verg\u00fctungsvereinbarung auch ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4rt. Jedoch betreffen die in diesen Vereinbarungen getroffenen Regelungen ausschlie\u00dflich die Ermittlung des Erfindungswertes, die Ber\u00fccksichtung des Anteilsfaktors sowie die Miterfinderanteile. Somit handelt es sich lediglich um Vereinbarungen \u00fcber einzelne Berechnungsgr\u00f6\u00dfen der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung. Demgegen\u00fcber finden sich weder Angaben zu der Art der Verg\u00fctung, insbesondere zu den Zahlungsmodalit\u00e4ten, noch zu der rechnerischen Bezugsgr\u00f6\u00dfe der Verg\u00fctung. Zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Bestimmung der H\u00f6he der Verg\u00fctung geh\u00f6rt jeweils die konkrete Angabe der rechnerischen Bezugsgr\u00f6\u00dfe, so etwa bei der Ankn\u00fcpfung an den Umsatz die Kl\u00e4rung, ob er sich aus den Verk\u00e4ufen mit Preisstellung ab Werk, dem Einzelhandelspreis, dem Listenpreis oder dem Nettoverkaufspreis zusammensetzen soll und ob Nettokosten inbegriffen sind. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, inwieweit Skonti und Nebenkosten wie Verpackungskosten, Kosten der Inbetriebsetzung, Frachtkosten, Versicherungskosten usw. in Abzug zu bringen sind. Von vornherein klargestellt werden muss auch, ob und inwieweit eine Abstaffelung bei besonders hohen Ums\u00e4tzen eingreift (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger durch die jahrelange Entgegennahme der Abrechnungen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen weder auf seinen Anspruch auf vollst\u00e4ndige Auskunftserteilung und Rechnungslegung verzichtet noch haben die Parteien dadurch einen Erlassvertrag geschlossen,<br \/>\n\u00a7 397 BGB.<\/p>\n<p>Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung eine Einigung \u00fcber die Erfinderverg\u00fctung auch durch schl\u00fcssiges Verhalten m\u00f6glich ist, wenn der Arbeitnehmererfinder die j\u00e4hrlichen Zahlungen der Verg\u00fctung widerspruchslos entgegennimmt und ausreichend Zeit hat, sich hinsichtlich der Berechnungsgr\u00f6\u00dfen, insbesondere dem Umsatz, die f\u00fcr die Verg\u00fctungsh\u00f6he ma\u00dfgebend sind, zu informieren, was in der Regel bis zur n\u00e4chsten Verg\u00fctungszahlung m\u00f6glich sein wird (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, \u00a7 12 Rz. 18.1.). Auch entspricht es der Praxis der Schiedsstelle, die Bindungswirkung selbst dann eintreten zu lassen, wenn die Berechnungsgrundlagen \u2013 wie hier \u2013 im Einzelnen nicht mitgeteilt worden sind, da nach Auffassung der Schiedsstelle auch insoweit von einem Verzicht auf eine n\u00e4here Ermittlung der Bewertungskriterien ausgegangen werden kann (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, \u00a7 12 Rz. 18.1.). Jedoch sind an die Annahme eines Verzichts bzw. eines Erlassvertrages hohe Anforderungen zu stellen. Auch bei scheinbar eindeutigen Erkl\u00e4rungen darf ein Erlass erst angenommen werden, wenn s\u00e4mtliche relevanten Begleitumst\u00e4nde ermittelt worden sind. Es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten bzw. streng auszulegen ist (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 68. Auflage, \u00a7 397 Rz. 6 m. w. N.), so dass entgegen der Auffassung der Schiedsstelle in diesen F\u00e4llen nicht ohne weitere, ausnahmsweise die Annahme eines Verzichts bzw. eines Erlassvertrages rechtfertigende Umst\u00e4nde von einem Verzicht bzw. einem Erlassvertrag auszugehen ist.<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt hat der Kl\u00e4ger weder auf seine Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung verzichtet noch haben die Parteien konkludent einen Erlassvertrag geschlossen. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerinnen haben die Verg\u00fctung f\u00fcr die A2 und die A1 ausweislich der als Anlage K 11 vorgelegten Abrechnungen j\u00e4hrlich abgerechnet und unstreitig auch j\u00e4hrlich gezahlt. Jedoch gen\u00fcgt dies ohne die Darlegung besonderer Tatsachen nicht, um einen Verzichtswillen des Kl\u00e4gers zu begr\u00fcnden. Die durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen \u00fcbermittelten Rechnungen enthalten keine Angaben zu dem der konkreten Berechnung zugrunde liegenden Umsatz. Mithin war der Kl\u00e4ger nicht in der Lage, die Richtigkeit dieser Abrechnungen nachzuvollziehen. Bereits aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger bei der Entgegennahme der Rechnungen und der entsprechenden, auf diesen Rechnungen beruhenden Zahlungen einen Verzichtswillen im Hinblick auf eine vollst\u00e4ndige, die \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnungen erm\u00f6glichende Rechnungslegung und einen ggf. bestehenden Anspruch auf Mehrverg\u00fctung besa\u00df.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann sich die Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es handele sich bei dem durch sie hergestellten und vertriebenen Produkt um \u201eK\u201c der n\u00e4chsten Generation. Die C als Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten hat in ihrem Schreiben vom 02.08.2004 (Anlage K 6) mitgeteilt, das Produkt \u201eK\u201c erfreue sich nach wie vor gr\u00f6\u00dfter Beliebtheit, es handele sich auch f\u00fcr die Zukunft um ein wichtiges Standbein des Konzerns. Dabei spricht das Schreiben ausdr\u00fccklich von \u201eIhr\u201c K, so dass zumindest die f\u00fcr die Geltendmachung von Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen notwendige Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die in diesem Schreiben mitgeteilten Absatzzahlen auf ein Produkt beziehen, das von den Erfindungen des Beklagten Gebrauch macht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAllerdings sind die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Auskunft und Rechnungslegung jeweils auf den Zeitraum bis zum Ablauf des jeweiligen Schutzrechts (A1: 09.07.2005; A2: 11.05.2008) beschr\u00e4nkt. Da der Verg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Verwertungshandlungen bis zum Ablauf des Schutzrechts besteht, sind Auskunftsanspr\u00fcche \u00fcber Nutzungshandlungen nach Ablauf des Schutzrechts nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine Erfindung erst in den letzten Jahren der Laufdauer des Schutzrechts praktisch ausgewertet worden ist und die durch das Schutzrecht w\u00e4hrend seiner Laufzeit dem Schutzrechtsinhaber vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umst\u00e4nde noch weiter andauert, vgl. RL 42.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen liegen die Voraussetzungen f\u00fcr das Fortbestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs \u00fcber den Zeitpunkt des Erl\u00f6schens der Schutzrechte nicht vor. Es sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, die ein Fortbestehen des Verg\u00fctungsanspruchs \u00fcber die Laufdauer der Schutzrechte hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere wurden die Erfindungen nicht erst in den letzten Jahren der Laufdauer der Schutzrechte praktisch ausgewertet, so dass die der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen durch die Schutzrechte vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt daher weiter andauert. Der blo\u00dfe Umstand, dass der Absatz des Produktes \u201eK\u201c entsprechend der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 bis zum Jahr 2003 und damit vor Ablauf der hier ma\u00dfgeblichen Schutzrechte insgesamt ein Volumen von 400.315 Tonnen erreicht hat, gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte vermag im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie auf die A2 (DE 334 4x xx) derzeit nicht mit Erfolg die Einrede der Verj\u00e4hrung zu erheben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung des Erfinderverg\u00fctungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche \u00c4nderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Verg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren (\u00a7 195 BGB a. F.), es sei denn, der Verg\u00fctungsanspruch hatte entsprechend \u00a7 12 ArbEG eine Konkretisierung erfahren, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes unterf\u00e4llt ein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung von nunmehr drei Jahren (\u00a7\u00a7 194, 195 BGB). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verj\u00e4hrung bestimmt, ist das Entstehen des Verg\u00fctungsanspruchs. Ist der Verg\u00fctungsanspruch nach dem 31.12.2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschr\u00e4nkt die neuen Verj\u00e4hrungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Verg\u00fctungsanspruch zwar nach dem 31.12.2001 f\u00e4llig ist, aber auf einem vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverh\u00e4ltnis beruht. Ist der noch nicht verj\u00e4hrte Verg\u00fctungsanspruch bereits am 01.01.2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon f\u00e4llig, so gilt das neue Verj\u00e4hrungsrecht hingegen nur in Ansehung der \u00dcbergangsvorschrift des Art. 229 \u00a7 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31.12.2001 verj\u00e4hrt, verbleibt es dabei (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-2 U 108\/05).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der gegebenen Rechtslage h\u00e4tte es zur Begr\u00fcndung ihres Verj\u00e4hrungseinwandes zun\u00e4chst eines konkreten Tatsachenvortrages der Beklagten zum Entstehen und zur F\u00e4lligkeit des jeweiligen Verg\u00fctungsanspruchs bedurft, wobei insbesondere der Zeitpunkt der Feststellung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der jeweiligen Diensterfindung sowie der jeweiligen Nutzungsaufnahme und die jeweils ma\u00dfgeblichen Abrechnungszeitr\u00e4ume h\u00e4tten dargelegt werden m\u00fcssen (BGH GRUR 1963, 135, 138 \u2013 Cromegal; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, \u00a7 9 ArbEG Rdnr. 15). All dies ist dem bisherigen Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beklagte behauptet lediglich, s\u00e4mtliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr den Nutzungszeitraum bis zum 31.12.2003 seien verj\u00e4hrt. Die Verj\u00e4hrung des Verg\u00fctungsanspruchs bedeute zugleich eine Verj\u00e4hrung des darauf bezogenen Hilfsanspruchs, also des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs. Dies gen\u00fcgt augenscheinlich nicht zur Bestimmung der im Streitfall f\u00fcr die Verj\u00e4hrung ma\u00dfgeblichen Vorschriften. Insbesondere ist dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen in Anspruch genommen und somit die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung entstanden sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es &#8211; sofern sich die Verj\u00e4hrung nach den neuen Verj\u00e4hrungsregeln richten sollte &#8211; derzeit an einer ausreichenden Darlegung der f\u00fcr den Beginn der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung notwendigen Tatsachen. Nach<br \/>\n\u00a7 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verj\u00e4hrungsfrist mit Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und in dem der Gl\u00e4ubiger (Arbeitnehmer) zugleich von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners (Arbeitgebers) Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen konnte (Nr. 2). Mit Blick auf das demnach erforderliche subjektive Tatbestandsmerkmal tr\u00e4gt die Behauptung der Beklagten, dem Kl\u00e4ger seien \u00fcber die als Anlagenkonvolut CBH 1 vorgelegten Verg\u00fctungsschreiben s\u00e4mtliche Verg\u00fctungsparameter mitgeteilt worden, wobei sich der Kl\u00e4ger mit diesen einverstanden erkl\u00e4rt habe, ebenso wenig wie die Behauptung, der Kl\u00e4ger habe Jahr f\u00fcr Jahr durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin Auskunft dar\u00fcber erhalten, welche der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte noch genutzt werden und in welchem Umfang diese Nutzung einen entsprechenden Verg\u00fctungsanspruch nach sich ziehe. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag der Beklagten, der Kl\u00e4ger habe bis zu seinem Ausscheiden vollen Zugang zu allen Umsatzunterlagen gehabt und somit \u00fcber die Nutzung der jeweiligen Erfindungen bestens Bescheid gewusst. Auch wenn unter die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und insbesondere zur exakten H\u00f6he des jeweiliges Verg\u00fctungsanspruchs zu fassen sind &#8211; so dass ein Arbeitnehmer mithin nicht bis zur Erf\u00fcllung eines etwaigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zuwarten kann, bevor er seinen Zahlungsanspruch geltend macht \u2013 m\u00fcssen dem Arbeitnehmer alle Elemente des materiellrechtlichen Anspruchs und eben auch die unternehmensbezogenen Verg\u00fctungskriterien positiv bekannt bzw. fahrl\u00e4ssig nicht bekannt sein. Dass dies zu einem zwischenzeitlich die Verj\u00e4hrung begr\u00fcndenden Zeitpunkt der Fall war, ist nicht ausreichend dargetan. Insbesondere waren dem Beklagten die betriebsbezogenen Faktoren der Berechnung der Verg\u00fctung, insbesondere der Umsatz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen, nicht bekannt. Mangels Einblick in den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten h\u00e4tten diese Tatsachen, insbesondere m\u00f6gliche Umsatzsteigerungen, dem Kl\u00e4ger auch nicht bekannt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch selbstst\u00e4ndig verj\u00e4hrt. Es trifft im Ansatz zu, dass Hilfsanspr\u00fcche, wie sie namentlich auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtet sein k\u00f6nnen, einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrung unterliegen (vgl. BGHZ 33, 373; Staudinger\/Peters, BGB, Neubearbeitung 2004, \u00a7 195 Rz. 26). Jedoch bleibt der Auskunftsanspruch unverj\u00e4hrt erhalten, wo sich das Interesse an der Auskunft anderweitig weiterhin begr\u00fcnden l\u00e4sst (BGH NJW 1985, 384; Staudinger\/Peters a. a. O.). Soll die langfristige Verj\u00e4hrung des Hauptanspruchs nicht konterkariert werden, muss sie auf den Nebenanspruch erstreckt werden (vgl. Staudinger\/Peters a. a. O.). So liegt der Fall hier. Solange der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers nicht verj\u00e4hrt ist, muss auch dessen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch Bestand haben. Nur so wird der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt, Kenntnis der seinen Verg\u00fctungsanspruch begr\u00fcndenden Tatsachen zu erlangen und auf der Grundlage der erteilten Auskunft im Anschluss m\u00f6glicherweise bestehende \u2013 noch nicht verj\u00e4hrte \u2013 Verg\u00fctungsanspr\u00fcche geltend zu machen. W\u00fcrde der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch demgegen\u00fcber vor dem Verg\u00fctungsanspruch verj\u00e4hren, w\u00fcrde die Geltendmachung des noch nicht verj\u00e4hrten Verg\u00fctungsanspruchs konterkariert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte hat mit der au\u00dfergerichtlichen \u00dcbersendung der Umsatzaufstellung f\u00fcr die A1 (DE 342 9x xx) sowie die A2 (DE 334 4x xx) (Anlage K 5) die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung auch nicht erf\u00fcllt. Insoweit teilt die Beklagte lediglich die Netto-Ums\u00e4tze mit, ohne dass der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, diese nachzuvollziehen. Grunds\u00e4tzlich muss der Arbeitnehmer jedoch anhand der Angaben des Arbeitgebers in die Lage versetzt werden, den Umfang seiner Verg\u00fctungspflicht zu berechnen und die H\u00f6he gezahlter Verg\u00fctungsbeitr\u00e4ge auf Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BGH GRUR 1994, 898, 900 Copolyester I; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, \u00a7 12 Rz. 168). Dies ist dem Kl\u00e4ger anhand der blo\u00dfen Wiedergabe der Umsatzzahlen jedoch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie durch den Kl\u00e4ger begehrten Angaben sind auch im Hinblick auf den begehrten Umfang der Auskunft gerechtfertigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa sich die Rechnungslegungspflicht des Arbeitgebers aus den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben ableitet, muss der Anspruch des Arbeitnehmers eine Schranke finden, wenn sich aus dem Verh\u00e4ltnis der Parteien besondere Gr\u00fcnde ergeben. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Preisgabe von Gesch\u00e4fts- und Betriebsinterna berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen oder wenn detaillierte Angaben wegen Zeitablaufs oder wegen eines unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwands dem Arbeitgeber unzumutbar sind. Gleiches kann gelten, wenn sich die Parteien bereits auf einen bestimmten Abrechnungsmodus geeinigt haben oder wenn der Arbeitnehmererfinder ohne Widerspruch jahrelang die auf einer bestimmten Berechnungsart, etwa der Lizenzanalogie, errechneten Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge entgegengenommen hat. In diesen F\u00e4llen wird der Arbeitnehmer billigerweise nur Angaben verlangen k\u00f6nnen, die \u00fcblicherweise im Rahmen der gew\u00e4hlten Berechnungsart erforderlich sind (vgl. BGH GRUR 1994, 989, 900 f. \u2013 Copolyester).<\/p>\n<p>Unstreitig haben die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen jahrelang ihren Verg\u00fctungsabrechnungen die Methode der Lizenzanalogie zugrunde gelegt. Dies wird durch die als Anlage CBH 1 vorgelegten Vereinbarungen best\u00e4tigt, in welchen der Kl\u00e4ger mit den Rechtsvorg\u00e4ngerinnen der Beklagten insbesondere einen Lizenzfaktor vereinbart hat. Somit kann der Kl\u00e4ger im Rahmen der Rechnungslegung von der Beklagten nur solche Angaben verlangen, die \u00fcblicherweise im Rahmen der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie erforderlich sind.<\/p>\n<p>Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (\u00a7 9 ArbEG). F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (der Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgeblich (\u00a7 9 Abs. 2 ArbEG). Bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie wird als Erfindungswert der Preis zugrunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde. Deshalb ist zun\u00e4chst festzustellen, welche Lizenz f\u00fcr die Erfindung vereinbart worden w\u00e4re. Diese bedarf allerdings einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung. Denn die Verg\u00fctung des Arbeitnehmererfinders soll nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall angemessen sein, das hei\u00dft im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers und dem Verg\u00fctungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen. Die objektiv zu bestimmenden Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung zieht oder ziehen kann, und die Bemessung der Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers sind daher betriebsbezogen zu bestimmen. In der Regel wird der Arbeitnehmererfinder nicht in der Lage sein, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr seinen Arbeitgeber zu machen, insbesondere wird er die wirtschaftlichen Vorteile nicht beziffern k\u00f6nnen, die der Arbeitgeber aus der Verwertung der Erfindung zieht. Deshalb bedarf der Arbeitnehmererfinder gegen\u00fcber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von \u00a7 242 BGB nach den Umst\u00e4nden und unter Einbeziehung der Verkehrsaus\u00fcbung bestimmt. Der Arbeitnehmererfinder muss in der Lage sein, die f\u00fcr die Festsetzung und Berechnung der Verg\u00fctung ma\u00dfgeblichen Angaben des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Es kann daher eine Detaillierung derjenigen Angaben verlangt werden, die f\u00fcr die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr bei Berechnung des Erfindungswertes auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; BGH GRUR 801, 802 \u2013 Abgestuftes Getriebe; BGH NJW 1998, 3492, 3493 f. \u2013 Copolyester II).<\/p>\n<p>Hierzu z\u00e4hlen neben den Angaben zu den Herstellungsmengen und Herstellungszeiten zun\u00e4chst die Angabe der Mengen, Zeiten, Preise und Abnehmer der Lieferungen. Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf die geforderten Angaben \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten darauf beruft, diese seien nicht erforderlich, da die blo\u00dfe Herstellung noch nicht die H\u00f6he der Verg\u00fctung bestimme, sondern erst der Vertrieb, \u00fcberzeugt dies nicht. Der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmererfinder ben\u00f6tigt diese Angaben insbesondere, um die angegebenen Ums\u00e4tze und Gewinne \u00fcberpr\u00fcfen und nachvollziehen zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger auch einen Anspruch auf Angabe der durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin einger\u00e4umten Lizenzen und der daraus erzielten Lizenzeinnahmen einschlie\u00dflich solcher aus Kreuzlizenzen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen \u00fcber die Erfindungen unter Angabe insbesondere der Verkaufspreise (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-.2 U 108\/05). Nur so kann er den wahren Wert der Erfindung f\u00fcr die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen beurteilen. Die entsprechenden Angaben zum fiktiven Kaufpreis hat die Beklagte anders als die Negativauskunft im<br \/>\nHinblick auf die nicht genutzten Schutzrechte nicht zu Auskunftszwecken erteilt. Des Weiteren kann der Arbeitnehmererfinder Auskunft \u00fcber die mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produkten erzielten Gewinne verlangen, denn die Erfinderverg\u00fctung soll gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG \u201eangemessen\u201c sein, das hei\u00dft der Arbeitnehmererfinder soll grunds\u00e4tzlich an allen wirtschaftlichen geldwerten Vorteilen beteiligt werden, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung kausal zuflie\u00dfen. Der Erfinder kann daher, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsatzes in Zweifel zieht, grunds\u00e4tzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und zu deren Kontrolle Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Kostenfaktoren verlangen (vgl. BGH NJW 1998, 3492, 3494 \u2013 Copolyester II).<\/p>\n<p>Jedoch unterliegt der im Ausgangspunkt zun\u00e4chst weit zu verstehende Auskunftsanspruch in der praktischen Anwendung auf den Einzelfall erheblichen Einschr\u00e4nkungen nach Ma\u00dfgabe der allgemeinen Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben. Das gilt insbesondere f\u00fcr den Umfang der Angaben \u00fcber die Gestehungs- und Vertriebskosten einschlie\u00dflich der Kostenfaktoren. Der Auskunftsanspruch wird zum einen durch die Erforderlichkeit und zum anderen durch die Zumutbarkeit begrenzt. Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen. Angaben kann er nur verlangen, soweit sie zur Nachpr\u00fcfung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind (vgl. BGH GRUR 1958, 288, xxx \u2013 Dia-R\u00e4hmchen I). Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden \u201eangemessenen\u201c Verg\u00fctung mehr steht oder die zu geben ihm wegen seines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist. Es obliegt allerdings dem Arbeitgeber, die dazu notwendigen Tatsachen vorzutragen. Er muss begr\u00fcnden, warum es ihm nicht zumutbar ist, Grundlagen f\u00fcr die Bemessung und \u00dcberpr\u00fcfung der geschuldeten angemessenen Erfinderverg\u00fctung mitzuteilen (vgl. BGH GRUR NJW 1998, 3492, 3494 \u2013 Copolyester II). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bem\u00fchungen um Aufkl\u00e4rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind (vgl. BGH GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe).<\/p>\n<p>Derartige Umst\u00e4nde hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Sie beruft sich lediglich darauf, dass die durch den Kl\u00e4ger begehrte Auskunft einen Zeitraum umfasse, der teilweise \u00fcber 40 Jahre zur\u00fcckgehe. Es sei daher der Beklagten unm\u00f6glich und auch unzumutbar, entsprechende Unterlagen \u00fcber einen so langen Zeitraum hinweg aufzubewahren, unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, die Unterlagen l\u00e4nger als zehn Jahre aufzubewahren. Somit ist der Darstellung der Beklagten nicht zu entnehmen, im Besitz welcher Unterlagen sie noch ist bzw. welche Daten ihr aufgrund des verstrichenen Zeitraums nicht mehr zur Verf\u00fcgung stehen. Zu einer derartigen Darstellung w\u00e4re sie jedoch bereits deshalb verpflichtet gewesen, weil sie mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 18.02.2008 gerade die Umsatzzahlen im Hinblick auf die A2 sowie die A1 f\u00fcr den Zeitraum ab 1984 erteilt hat, so dass entsprechende Unterlagen bei der Beklagten bzw. bei ihren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen offensichtlich noch vorhanden sind.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte schlie\u00dflich darauf, sie habe aufgrund der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen die entsprechenden Unterlagen lediglich zehn Jahre aufzubewahren. Dieser Einwand kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Frage, welche Unterlagen der Arbeitgeber \u00fcber welchen Zeitraum aufzubewahren hat, nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist, sondern danach, ob von Seiten des Arbeitnehmererfinders noch Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung geltend gemacht werden k\u00f6nnen und welche Berechnungsmethode nach den Umst\u00e4nden des Falles der Verg\u00fctungsabrechnung zugrunde zu legen ist. Solange Verg\u00fctungsanspr\u00fcche noch zu erwarten sind, obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit regelm\u00e4\u00dfig auch eine Aufbewahrungspflicht, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob er nach den Steuergesetzen ebenfalls zur Aufbewahrung der betreffenden Betriebsunterlagen verpflichtet w\u00e4re (vgl. BGH NJW 1998, 3492, 3496 \u2013 Copolyester II).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sind hinsichtlich der A1 (DE 342 9x xx) sowie der A2 (DE 334 4x xx) nicht verwirkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung, wenn er so lange mit seinem Anspruch nicht hervortritt (Zeitmoment), dass der Arbeitgeber bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde und sich in seinen Verm\u00f6gensentscheidungen darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, der Arbeitnehmer werde von der Geltendmachung seines Anspruchs absehen (Umstandsmoment). In einem solchen Fall verst\u00f6\u00dft die versp\u00e4tete Geltendmachung des Anspruchs auf Erfinderverg\u00fctung gegen Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) (vgl. BGH GRUR 1977, 784 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te). Verwirkung tritt danach ein, wenn neben dem Zeitmoment, also dem Zuwarten des Anspruchsberechtigten, auch das Umstandsmoment hinzutritt, also ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete entnehmen durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes besteht eine Wechselwirkung (BGH GRUR 2003, 237 \u2013 \u201eOzon\u201c). Die zeitlichen wie die sonstigen Umst\u00e4nde des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit m\u00fcssen die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gl\u00e4ubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2006, 401, 403 \u2013 Zylinderrohr).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Ausf\u00fchrungen sind die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie auf die A2 (DE 334 4x xx) nicht verwirkt. Der Kl\u00e4ger hat in Bezug auf diese Schutzrechte f\u00fcr die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen keine Veranlassung zu der Annahme geboten, er werde insoweit \u00fcber die blo\u00dfe Entgegennahme der j\u00e4hrlichen Verg\u00fctungszahlungen hinaus keine weitergehenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, insbesondere auch zur sp\u00e4teren Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Anpassung der Verg\u00fctungsvereinbarung nach \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG, geltend machen. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger den ihm \u00fcbersandten Abrechnungen, welche keine Angaben zu dem der Berechnung zugrunde liegenden Umsatz enthielten, nicht zugestimmt. Die blo\u00dfe Zustimmung zu der Berechnung des Miterfinderanteils gem\u00e4\u00df Anlage CBH 1 gen\u00fcgt hierf\u00fcr jedenfalls ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger bereits seit \u00fcber 20 Jahren aus dem Unternehmen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngern ausgeschieden ist. Insbesondere hat der Kl\u00e4ger ihm das mit Schreiben vom 20.04.1988 (Anlage K 13) \u00fcbersandte Abgeltungsangebot nicht angenommen.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht dem Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen auch zumutbar. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass der Aufwand zur Ermittlung der Informationen in einem Missverh\u00e4ltnis zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verg\u00fctungsanspruchs steht. Es trifft zu, dass umfangreiche Recherchen nur dann geboten sind, wenn die Relation zum Verg\u00fctungsanspruch gewahrt bleibt. Jedoch sind dem Vorbringen der Beklagten zu dem zu erwartenden Aufwand keine konkreten Angaben zu entnehmen. Der blo\u00dfe Hinweis, die Erstellung einer sich \u00fcber mehr als 20 Jahre r\u00fcckwirkend erstreckenden Auskunft w\u00fcrde einen hohen Kostenaufwand ausl\u00f6sen, dem kein Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers entgegenst\u00fcnde, gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen gegen die Beklagte im Hinblick auf die Schutzrechte<\/p>\n<p>weder Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch Verg\u00fctungsanspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Als Hilfsanspr\u00fcche setzen der Auskunftsanspruch ebenso wie der Rechnungslegungsanspruch voraus, dass ein Verg\u00fctungsanspruch \u00fcberhaupt in Betracht kommt. Sowohl f\u00fcr die Auskunft als auch f\u00fcr die Rechnungslegung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach existiert. Insoweit muss der Arbeitnehmererfinder darlegen und ggf. beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch besteht. Dabei reicht es bei einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Erfindung aus, dass der Arbeitnehmer lediglich deren Vorliegen nachweist, da bereits die Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch entstehen l\u00e4sst (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderrecht, 4. Auflage, \u00a7 12 Rz. 164).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen stehen dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte im Hinblick auf die genannten Schutzrechte weder Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zu. Zwar haben die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4nger die entsprechenden Erfindungen unstreitig unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Gleichwohl hat die Beklagte den insoweit bestehenden Auskunftsanspruch erf\u00fcllt, \u00a7 362 BGB. Sie hat mit Schriftsatz vom 20.01.2008 zu Auskunftszwecken mitgeteilt, dass sie bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerinnen von den entsprechenden Schutzrechten keinen Gebrauch gemacht haben. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich ergibt, dass die entsprechenden Schutzrechte insbesondere bei dem Produkt \u201eK\u201c, bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngern gleichwohl Verwendung gefunden haben, hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Somit steht dem Kl\u00e4ger insoweit auch kein Verg\u00fctungsanspruch zu, so dass die Klage im Hinblick auf diese Schutzrechte insgesamt abzuweisen war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAuch in Bezug auf die Schutzrechte<\/p>\n<p>sowie auf die A11 (DE 235 9x xx) und die A21 (DE 167 10 17) stehen dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte weder Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch (weitere) Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung zu,<br \/>\n\u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V.m. \u00a7\u00a7 249, 252 BGB. Es kann dahinstehen, ob die entsprechenden Erfindungen des Kl\u00e4gers wie von der Beklagten behauptet tats\u00e4chlich im Wege einer Pauschalverg\u00fctung abgegolten wurden. Jedenfalls sind die durch den Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Zahlung einer (weiteren) Erfinderverg\u00fctung insoweit verwirkt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs trifft zu, dass die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers durch eine solche Pauschalabfindung grunds\u00e4tzlich abgegolten w\u00e4ren. Da die Beteiligten regelm\u00e4\u00dfig mit einer Pauschalabfindung die Ungewissheit \u00fcber das zuk\u00fcnftige rechtliche, technische und wirtschaftliche Schicksal der Erfindung ber\u00fccksichtigen (\u00a7 779 BGB), wird auch der Anwendungsbereich des \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG in solchen F\u00e4llen erheblich eingeschr\u00e4nkt, so dass sich der Kl\u00e4ger nur in beschr\u00e4nktem Ma\u00dfe auf einen Anspruch auf eine andere Regelung der Verg\u00fctung berufen kann. Insoweit sind nur die Ver\u00e4nderungen beachtlich, die \u00fcber das f\u00fcr die Beteiligten zum Zeitpunkt der Verg\u00fctungsregelung erkennbare und von ihnen zu ber\u00fccksichtigende Risiko der rechtlichen, technischen bzw. wirtschaftlichen Entwicklung hinausgehen. Dabei sind Umsatzerh\u00f6hungen bzw. weitergehende Vorteile, die sich im Rahmen einer normalen Gesch\u00e4ftsausweitung halten, als abgegolten in Kauf zu nehmen, gleichg\u00fcltig, ob die Parteien von dieser Entwicklung ausgegangen sind oder nicht. Ein Anpassungsanspruch kann sich ferner daraus ergeben, dass die Ums\u00e4tze in nicht vorhersehbarer Weise au\u00dferordentlich gestiegen sind. Hierbei sind die Umsatzerwartungen genau zu \u00fcberpr\u00fcfen, da etwaige nicht unerhebliche Umsatzschwankungen oder -steigerungen von vornherein in der Erwartung der Parteien liegen k\u00f6nnen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Auflage, \u00a7 12 Rz. 111f.). Insoweit w\u00e4re es somit an dem Kl\u00e4ger, substantiiert vorzutragen, inwieweit die tats\u00e4chliche Entwicklung der Ums\u00e4tze von der der Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung zugrunde gelegten Entwicklung abweicht. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche \u00dcberlegungen und Tatsachen der Pauschalverg\u00fctungsvereinbarung zugrunde lagen. Nur anhand dieser Tatsachen l\u00e4sst sich feststellen, ob tats\u00e4chlich Umst\u00e4nde vorliegen, welche \u00fcber das Risiko der rechtlichen, technischen bzw. wirtschaftlichen Entwicklung hinausgehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedenfalls w\u00e4ren entsprechende Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Zahlung einer (weiteren) Erfinderverg\u00fctung verwirkt.<\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung, wenn er so lange mit seinem Anspruch nicht hervortritt (Zeitmoment), dass der Arbeitgeber bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen durfte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde, und sich in seinen Verm\u00f6gensentscheidungen darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, der Arbeitnehmer werde von der Geltendmachung seines Anspruchs absehen (Umstandsmoment). In einem solchen Fall verst\u00f6\u00dft die versp\u00e4tete Geltendmachung des Anspruchs auf Erfinderverg\u00fctung gegen Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) (vgl. BGH GRUR 1977, 784 \u2013 Blitzlichtger\u00e4te). Verwirkung tritt danach ein, wenn neben dem Zeitmoment, also dem Zuwarten des Anspruchsberechtigten, auch das Umstandsmoment hinzutritt, also ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete entnehmen durfte, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werde. Zwischen dem Zeit- und dem Umstandsmoment des Verwirkungstatbestandes besteht eine Wechselwirkung (BGH GRUR 2003, 237 \u2013 \u201eOzon\u201c). Die zeitlichen wie die sonstigen Umst\u00e4nde des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit m\u00fcssen die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gl\u00e4ubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. BGH GRUR 2006, 401, 403 \u2013 Zylinderrohr). Hat der Arbeitnehmererfinder nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb etwa dreizehn Jahre mit der Geltendmachung seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche zugewartet, dann spricht schon dieser Zeitablauf f\u00fcr eine Verwirkung des Verg\u00fctungsanspruchs. Das v\u00f6llige Schweigen des Arbeitnehmererfinders zu jeglicher Verg\u00fctungsfrage bis zum Ablauf von dreizehn Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen kann und muss der Arbeitgeber n\u00e4mlich dahin verstehen, dass der Arbeitnehmererfinder Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nicht mehr geltend machen werde, so dass Verwirkung eintritt, und zwar ungeachtet der Frage, ob der Erfinder von dem Umfang und der Einstellung der Benutzung der patentierten Erfindung Kenntnis erlangt hat (vgl. Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 9 Rz. 30).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen sind die durch den Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Schutzrechte A22 (DE 166 90 41), A18 (DE 194 05 10), A19 (DE 180 51 26), B 38a (DE 179 63 13), A23 (DE 164 64 12), A5 (DE 281 70 80), A4 (DE 314 46 73), A11 (DE 235 9x xx) sowie A21 (DE 167 10 17) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Zahlung einer (weiteren) Erfinderverg\u00fctung verwirkt, so dass die Klage auch insoweit insgesamt, das hei\u00dft auf allen Stufen, abzuweisen war. Der Kl\u00e4ger ist bereits vor \u00fcber 20 Jahren aus dem Unternehmen der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin ausgeschieden. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen haben dem Kl\u00e4ger unstreitig im Hinblick auf diese Schutzrechte Verg\u00fctungszahlungen geleistet. Dabei wurde dem Kl\u00e4ger anders als im Hinblick auf die A1 (DE 342 9x xx) sowie die A2 (DE 334 4x xx) seit Jahren keine Verg\u00fctung mehr ausgezahlt, wobei der Kl\u00e4ger im Hinblick auf diese Schutzrechte auch seit Jahren keine Verg\u00fctungsabrechnungen mehr erhalten hat. Vielmehr ist der Gro\u00dfteil dieser Schutzrechte bereits vor dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus dem Unternehmen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten erloschen. Dar\u00fcber hinaus wurden nach dem Vortrag der Beklagten s\u00e4mtliche dieser Schutzrechte im Zeitpunkt des Ausscheidens des Kl\u00e4gers \u2013 dem Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung Bauchemie \u2013 aus dem Unternehmen der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten nicht mehr genutzt. Die als Anlagenkonvolut K 11 vorgelegten Abrechnungen beziehen sich jeweils immer nur auf die Schutzrechte A2 und A1. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese Schutzrechte gleichwohl in dem in den Berichten gem\u00e4\u00df Anlagen K 6 bis K 10 beschriebenen Produkt \u201eK\u201c Verwendung gefunden haben, hat der Kl\u00e4ger weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Auch ist dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht zu entnehmen, dass er den Abrechnungen gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K 11 nicht nur widersprochen, sondern auch eine Erfinderverg\u00fctung hinsichtlich anderer, in diesen Abrechnungen nicht enthaltener Schutzrechte verlangt hat. Somit konnten und mussten die Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerinnen nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass der Kl\u00e4ger im Hinblick auf diese Schutzrechte weitere Anspr\u00fcche geltend machen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01093 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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