{"id":3376,"date":"2009-06-09T17:00:38","date_gmt":"2009-06-09T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3376"},"modified":"2016-05-25T15:01:55","modified_gmt":"2016-05-25T15:01:55","slug":"4a-o-8708-anhaengerbremsventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3376","title":{"rendered":"4a O 87\/08 &#8211; Anh\u00e4ngerbremsventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01209<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 87\/08<!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4984\">2 U 89\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 2) und zu 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist- , zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ventileinrichtungen f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>die Ventileinrichtung weist ein Anh\u00e4ngerbremsventil, ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil sowie ein Parkventil auf,<\/p>\n<p>das Anh\u00e4ngerbremsventil weist<\/p>\n<p>einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss,<\/p>\n<p>einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss,<\/p>\n<p>einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss,<\/p>\n<p>einen Bremsdruckanschluss zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. \u00fcber eine Drucksteuereinrichtung, an Betriebsbremskammern von in dem Anh\u00e4nger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern,<\/p>\n<p>sowie einen Parkanschluss auf, der \u00fcber das Parkventil mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder, ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente, verbindbar ist,<\/p>\n<p>das Betriebsbrems-L\u00f6seventil und das Parkventil ist \u00fcber einen jeweiligen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar,<\/p>\n<p>das Betriebsbrems-L\u00f6seventil weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist,<\/p>\n<p>das Parkventil weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder f\u00fchrender Anschluss des Parkventils entl\u00fcftet wird,<\/p>\n<p>bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss ist der am Bremsdruckanschluss anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss anliegenden Druck abh\u00e4ngig;<\/p>\n<p>bei drucklosem Versorgungsanschluss ist der Bremsdruckanschluss pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss verbunden;<\/p>\n<p>der Parkanschluss ist \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter des Anh\u00e4ngers verbunden;<\/p>\n<p>bei drucklosem Versorgungsanschluss ist die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils aufgehoben;<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten zu 2) und zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 2) und zu 3) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist und wobei die Beklagten zu 2) und zu 3) Bestell- und Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>c) der einzelne Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten zu 2) und zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 2) und zu 3) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) und zu 3) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vom 20.04.2002 bis 05.03.2008 f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.03.2008 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Gerichtskosten werden der Kl\u00e4gerin zu 2\/5 und den Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldnern zu 3\/5 auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden den Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldnern zu 3\/5 auferlegt. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 188 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 29.08.2001 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 10045xxx vom 14.09.2000 sowie der DE 10139xxx vom 13.08.2001 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 20.03.2002. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 06.02.2008 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft. Die Beklagte zu 2) hat am 06.11.2008 gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch eingelegt, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAnh\u00e4ngerbremsventil f\u00fcr Anh\u00e4ngefahrzeuge mit elektronischer Bremsregelung und erweiterter Sicherheit des geparkten Anh\u00e4ngers\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eVentileinrichtung f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) die Ventileinrichtung weist ein Anh\u00e4ngerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) sowie ein Parkventil (20) auf,<\/p>\n<p>b) das Anh\u00e4ngerbremsventil (8) weist<\/p>\n<p>b1) einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1)<\/p>\n<p>b2) einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4)<\/p>\n<p>b3) einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss (3),<\/p>\n<p>b4) einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. \u00fcber eine Drucksteuereinrichtung (29, 42), an Betriebsbremskammern von in dem Anh\u00e4nger vorgesehenen Federspeicherbremszylindern (38, 39, 40, 41)<\/p>\n<p>b5) sowie einen Parkanschluss (21) auf, der \u00fcber das Parkventil (20) mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41), ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente (52), verbindbar ist,<\/p>\n<p>c) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) und das Parkventil (20) ist \u00fcber einen jeweiligen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar,<\/p>\n<p>d) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist,<\/p>\n<p>e) das Parkventil (20) weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) f\u00fchrender Anschluss (51) des Parkventils entl\u00fcftet wird,<\/p>\n<p>f) bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) ist der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abh\u00e4ngig;<\/p>\n<p>g) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden;<\/p>\n<p>h) der Parkanschluss (21) ist \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil (19) mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbunden;<\/p>\n<p>i) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) aufgehoben.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen. In Figur 1 ist nach den Angaben in der Klagepatentbeschreibung ein Anh\u00e4ngerbremsventil in dem Blockschaltbild einer Anh\u00e4nger-EBS-Bremsanlage dargestellt:<\/p>\n<p>Die Figur 2 bildet ein als Schieberventil ausgef\u00fchrtes Anh\u00e4ngerbremsventil bei gekoppeltem Vorratsdruckschlauch ab, welches in Figur 3 bei entkoppeltem Vorratsdruckschlauch dargestellt ist:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein schwedisches Unternehmen, welches als Zulieferer f\u00fcr die Automobilindustrie t\u00e4tig ist. Bei der Beklagten zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3) ist, handelt es sich nach dem durch die Beklagten bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin um die deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 1). Die Beklagten vertreiben \u2013 was die Beklagten hinsichtlich der Beklagten zu 1) ebenfalls bestreiten \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Ventileinrichtung f\u00fcr Anh\u00e4nger, welche wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass auch die Beklagte zu 1) wie die Beklagten zu 2) und zu 3) verurteilt werden soll und dass zu II. 1. auch die Entsch\u00e4digungspflicht des Beklagten zu 3) festgestellt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zum Abschluss des derzeit anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag in der Sache entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu keinem Zeitpunkt auf dem deutschen Markt angeboten oder vertrieben. Sie sei zu keinem Zeitpunkt an der Herstellung und am Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beteiligt oder f\u00fcr diese verantwortlich gewesen und betreue ausschlie\u00dflich den skandinavischen Markt. Die Beklagten zu 1) und zu 2) seien weder voneinander weisungsabh\u00e4ngig, noch handele es sich bei der Beklagten zu 2) um eine Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1). Vielmehr seien die Beklagten zu 1) und zu 2) selbstst\u00e4ndige Vertriebsgesellschaften der B-Gruppe. Dar\u00fcber hinaus mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Wirkung des R\u00fcckschlagventils nicht aufgehoben werde, wenn der Druck am Beh\u00e4lteranschluss gr\u00f6\u00dfer als die Kraft einer R\u00fcckstellfeder des Anh\u00e4ngerventils sei, sondern nur dann, wenn der Beh\u00e4lterdruck kleiner als die Kraft einer R\u00fcckstellfeder sei. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent insbesondere unter den Gesichtspunkten der unzul\u00e4ssigen Erweiterung sowie der mangelnden Erfindungsh\u00f6he nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache lediglich gegen die Beklagten zu 2) und 3) Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) in dem tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz sowie Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. Art II<br \/>\n\u00a7 1 IntPat\u00dcG. Demgegen\u00fcber ist die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Ventileinrichtung f\u00fcr einen Anh\u00e4nger mit einem Anh\u00e4ngerbremsventil.<\/p>\n<p>Ein derartiges Anh\u00e4ngerbremsventil ist nach der Patentbeschreibung aus der DE 28 10 850 A1 bekannt. Bei dem bekannten Anh\u00e4ngerventil f\u00fcr eine Zweileitungs-Druckmittelbremsanlage wird ein \u00fcber den Kupplungsschlauch \u201eBremse\u201c eingespeistes pneumatisches Bremssignal luftmengenverst\u00e4rkt \u00fcber ein im Anh\u00e4ngerbremsventil enthaltenes Relaisventil f\u00fcr die Bremszylinder ausgegeben. Als weitere Funktion ist die Abrisssicherung f\u00fcr den Kupplungsschlauch \u201eVorrat\u201c implementiert. Wird der Anschluss f\u00fcr die Vorratsluft drucklos, so wird der Notbremskolben auf seiner Oberseite drucklos und der an seiner Unterseite anliegende Vorratsbeh\u00e4lterdruck schiebt ihn nach oben, so dass zun\u00e4chst das Auslassventil schlie\u00dft und in der weiteren Aufw\u00e4rtsbewegung das Einlassventil ge\u00f6ffnet wird, so dass der am Vorratsbeh\u00e4lter-Anschluss anstehende Druck auch in die Bremskammer \u00fcbertragen wird und an den Bremszylinder-Anschl\u00fcssen anliegt. Dar\u00fcber hinaus ist weiter die Funktion einer Voreilung des an die Bremszylinder \u00fcbertragenen Bremsdrucks gegen\u00fcber dem pneumatischen Bremssignal integriert (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitte [0003] \u2013 [0005]).<\/p>\n<p>Bei der Realisierung eines solchen Anh\u00e4ngerbremsventils muss jedoch darauf geachtet werden, dass die konstruktionsbedingte Hysterese des Relaisventiles gen\u00fcgend klein wird, um sie tolerieren zu k\u00f6nnen. Hierzu muss eine gewisse Mindestbaugr\u00f6\u00dfe f\u00fcr den Relaiskolben gew\u00e4hlt werden, um den Einfluss der Reibkr\u00e4fte zu reduzieren. Da die Baugr\u00f6\u00dfe eines derartigen Ventils die Kosten zumindest stark bestimmt, k\u00f6nnen diese bei diesem Konstruktionsprinzip nicht so stark reduziert werden, wie man dies eigentlich w\u00fcnscht (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die DE 30 31 105 A1, aus welcher eine lastenabh\u00e4ngig geregelte Zweileitungs-Anh\u00e4ngerbremsanlage bekannt ist, die aus einem als Sitzventil aufgebauten Notbremsventil und einem lastabh\u00e4ngig gesteuerten Bremskraftregler besteht, der als Kombination eines lastabh\u00e4ngig wirkenden Steuerteils mit einem luftmengenverst\u00e4rkenden Relaisventil ausgebildet ist. Das Notbremsventil entspricht in seiner Funktion der Abrissfunktion in einem \u00fcblichen Anh\u00e4ngerbremsventil, so dass die Funktion beider Ventile sinngem\u00e4\u00df als die Funktion eines Anh\u00e4ngerbremsventiles mit lastabh\u00e4ngig gesteuerter Bremskraftregelung verstanden werden kann (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0007]).<\/p>\n<p>Aus der DE 32 07 793 C2 ist es nach der Klagepatentschrift weiterhin bekannt, in einer 2-Leitungs-Wagenzugbremsanlage zus\u00e4tzlich einen Drucksensor vorzusehen, der \u00fcber eine Zweigleitung mit der Anh\u00e4nger-Bremsleitung f\u00fcr das Anh\u00e4ngerbremsventil verbunden ist. Unter Verwendung des elektrischen Drucksensor-Signals wird in einer elektronischen Schalteinrichtung zusammen mit anderen Sensorsignalen ein Regelsignal erzeugt, das in einem Drucksteuerventil einen Bremsdruck f\u00fcr die Anh\u00e4nger-Bremszylinder erzeugt. Durch das schnelle Durchschalten der Elektrik ist der so erzeugte Bremsdruck zeitlich voreilend gegen\u00fcber dem vom Anh\u00e4ngerbremsventil pneumatisch erzeugten Bremsdruck (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0008]).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift die DE-A1-198 18 982, aus welcher ein Park- und Rangierventil f\u00fcr Anh\u00e4ngerfahrzeuge mit Federspeicher-Feststellbremse bekannt ist. Bei diesem Ventil wurde aus Kostengr\u00fcnden zun\u00e4chst auf ein Anh\u00e4ngerbremsventil verzichtet und die durch den Verzicht wegfallende Luftmengenverst\u00e4rkung des Anh\u00e4ngerbremsventils gegebenenfalls durch ein ABS-Relaisventil realisiert. Dabei sind anders als bei der Verwendung eines Kombi-L\u00f6seventils alle L\u00f6sefunktionen f\u00fcr die Bremsen des Anh\u00e4ngers in diesem einen Park- und Rangierventil vereinigt. Statt der Bet\u00e4tigung von zwei getrennten Bet\u00e4tigungskn\u00f6pfen f\u00fcr ein Kombi-L\u00f6seventil werden die Betriebsarten des Park- und Rangierventils (Parken, Fahren, Rangieren) durch nur einen mit einem Bet\u00e4tigungsknopf versehenen Steuerschieber gew\u00e4hlt, welcher zur Steuerung der jeweiligen Betriebsart drei Schaltpositionen einnehmen kann. Ein weiterer Unterschied des Park- und Rangierventils zu einer Kombination Anh\u00e4ngerbremsventil\/Kombi-L\u00f6seventil besteht darin, dass sowohl beim Parken als auch w\u00e4hrend der Fahrt bei einem Vorratsleitungsabriss nicht die Betriebsbremse, sondern die Feststellbremse wirksam wird. Insbesondere beim Vorratsleitungs-Abriss ist dies nachteilig, da wegen des Fehlens eines Betriebsbremsdrucks keine herk\u00f6mmliche ABS-Bremsung mehr einsetzbar ist und der Anh\u00e4nger durch eine Vollbremsung ohne ABS leicht instabil werden kann. Bei einem Park- und Rangierventil ist weiterhin das als \u00dcberlastschutz dienende Wechselventil nicht wie bei einer Kombination Anh\u00e4ngerbremsventil\/Kombi-L\u00f6seventil als separates Bauteil vorhanden, sondern selbst in das Park- und Rangierventil integriert. Dies l\u00e4sst jedoch die Verwendung in Anh\u00e4ngern mit elektronischer Bremsdruckregelung nicht zu, da bei solchen Anh\u00e4ngern im EBS-Betrieb zur Bremsung das elektrische EBS-CAN-Bus-Signal verwendet wird, welches durch den Bremsdruckmodulator noch weiter stark beeinflusst wird, so dass der vom Bremsdruckmodulator angesteuerte Bremsdruck mitunter stark von dem pneumatischen Bremsdruck abweicht, welcher \u00fcber die Bremsleitung an das Park- und Rangierventil angeschlossen ist. Schlie\u00dflich widerspricht die Ventilbet\u00e4tigung durch einen Steuerschieber dem derzeitigen Stand der Normungs\u00fcberlegungen f\u00fcr Doppel-L\u00f6seventile, deren Bet\u00e4tigungsweise und Funktionen in Zukunft durch eine DIN-Norm reglementiert werden (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0009]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift das C-Datenblatt \u201eCdruck 820 001 051 3\/05.95\u201c an, aus welchem ein Doppel-L\u00f6seventil bekannt ist. Das Doppel-L\u00f6seventil besteht aus einem Betriebsbrems-L\u00f6seventil, einem Parkventil und einem dem Parkventil zugeordneten R\u00fcckschlagventil. Das Betriebsbrems-L\u00f6seventil ist eingangsseitig pneumatisch mit dem Vorrats-Kupplungskopf verbunden und ausgangsseitig pneumatisch an dem Vorratsdruckanschluss des dortigen ALB-Anh\u00e4nger-Bremsventils angeschlossen. In seiner Fahrtstellung hat das Betriebsbrems-L\u00f6seventil keinen Einfluss auf den Druck in den Betriebsbremskammern der Federspeicherbremszylinder. Demgegen\u00fcber bewirkt das Betriebsbrems-L\u00f6seventil das L\u00f6sen der Betriebsbremsen. Das Betriebsbrems-L\u00f6seventil dient dazu, einen entkoppelten Anh\u00e4nger zu bewegen, indem die automatische Bremse \u2013 ausgel\u00f6st durch die Vorratsleitungs-Abrisssicherung \u2013 au\u00dfer Kraft gesetzt wird. Dies geschieht dadurch, dass in der L\u00f6sestellung Beh\u00e4lterdruck umgelenkt und am Versorgungsanschluss in das Anh\u00e4ngerbremsventil eingespeist wird. Durch diese Druckumlenkung wird im Anh\u00e4ngerbremsventil simuliert, dass am Kupplungskopf f\u00fcr den Vorrats-Druckschlauch Druck anliegt. Das Parkventil ist eingangsseitig pneumatisch mit dem Vorratsbeh\u00e4lter verbunden, wobei der Anschluss \u00fcber ein R\u00fcckschlagventil erfolgt. Ausgangsseitig ist das Parkventil pneumatisch \u00fcber das Brems\u00fcberlast-Wechselventil an die L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder angeschlossen. Das Parkventil entl\u00fcftet in seiner Parkstellung die L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder, so dass die Feststellbremsen wirksam sind. In seiner Fahrstellung l\u00f6st das Parkventil die Feststellbremsen durch Bel\u00fcftung der Federspeicher-L\u00f6sekammern (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitte [0013] \u2013 [0016]).<\/p>\n<p>Das vorstehend erw\u00e4hnte, in Richtung der L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder \u00f6ffnende R\u00fcckschlagventil h\u00e4lt den hohen urspr\u00fcnglichen Vorratsbeh\u00e4lter-Druck in den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder, selbst wenn der Beh\u00e4lterdruck kurzzeitig, beispielsweise bei einer Lecklage oder intensiven ABS-Bremsungen, einbricht (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0017]).<\/p>\n<p>Diese Gestaltung weist jedoch den Nachteil auf, dass das R\u00fcckschlagventil auch bei einem abgestellten Anh\u00e4ngefahrzeug wirkt, das durch Abkuppeln in die automatische Bremsfunktion geht und bei dem das Parkventil in der Fahrstellung bleibt. Wenn ein derartig abgestelltes Anh\u00e4ngefahrzeug dann Beh\u00e4lterdruck verliert und die \u00fcber das R\u00fcckschlagventil gesicherten Federspeicher-L\u00f6sekammern noch immer druckbeaufschlagt bleiben, beginnen sich bei den gel\u00f6sten Feststellbremsen auch die Betriebsbremsen zu l\u00f6sen und das Anh\u00e4ngefahrzeug kann sich in Bewegung setzen, wenn es zum Beispiel an einer Stelle mit geneigter Fahrbahn abgestellt ist. Bei nur leichter Fahrbahnneigung kann es vorkommen, dass der Bediener es \u00fcbersieht, das Parkventil durch Ziehen des roten Bet\u00e4tigungsknopfes in die Parkstellung zu versetzen, zumal der Anh\u00e4nger \u00fcber die automatische Bremsung zun\u00e4chst fest eingebremst bleibt. Das Vergessen, bei dem abgestellten Anh\u00e4ngerfahrzeug das Parkventil zu bet\u00e4tigen, stellt somit bei dem Betrieb bekannter Anh\u00e4ngerbremsventile mit einem Doppel-L\u00f6seventil eine Sicherheitsl\u00fccke dar (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitte [0017] \u2013 [0020]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt daher die Aufgabe (das technische Problem), f\u00fcr ein Anh\u00e4ngerbremsventil nach der DE 28 10 850 A 1 eine Ventilkonstruktion anzugeben, die entsprechend den reduzierten Anforderungen des Einsatzes des Anh\u00e4ngerbremsventils in einem Anh\u00e4nger mit elektronischer Bremsregelung zur Verringerung der Herstellungskosten vereinfacht ist, und bei der bei geparktem Anh\u00e4ngefahrzeug eine erh\u00f6hte Sicherheit gegen ein unbeabsichtigtes Anrollen gegeben ist (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0023]).<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Ventileinrichtung f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) die Ventileinrichtung weist ein Anh\u00e4ngerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) sowie ein Parkventil (20) auf,<\/p>\n<p>b) das Anh\u00e4ngerbremsventil (8) weist<\/p>\n<p>b1) einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1)<\/p>\n<p>b2) einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4)<\/p>\n<p>b3) einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss (3),<\/p>\n<p>b4) einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks, ggf. \u00fcber eine Drucksteuereinrichtung (29, 42), an Betriebsbremskammern von in dem Anh\u00e4nger vorgesehenen Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41)<\/p>\n<p>b5) sowie einen Parkanschluss (21) auf, der \u00fcber das Parkventil (20) mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41), ggf. unter Verwendung weiterer Pneumatikschaltelemente (52), verbindbar ist,<\/p>\n<p>c) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) und das Parkventil (20) ist \u00fcber einen jeweiligen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar,<\/p>\n<p>d) das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist,<\/p>\n<p>e) das Parkventil (20) weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) f\u00fchrender Anschluss (51) des Parkventils entl\u00fcftet wird,<\/p>\n<p>f) bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) ist der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abh\u00e4ngig;<\/p>\n<p>g) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden;<\/p>\n<p>h) der Parkanschluss (21) ist \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil (19) mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbunden;<\/p>\n<p>i) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) ist die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) aufgehoben.<\/p>\n<p>Die beanspruchte Ventileinrichtung f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger besteht somit aus einem Anh\u00e4ngerbremsventil (8), einem Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) und einem Parkventil (20). Das Anh\u00e4ngerbremsventil weist (zumindest) f\u00fcnf Anschl\u00fcsse auf: Einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1), einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4), einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss (3), einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks sowie einen Parkanschluss (21), der \u00fcber das Parkventil (20) mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) verbindbar ist. Dabei sollen sowohl das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) als auch das Parkventil (20) jeweils \u00fcber einen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar sein. Das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerventils verbunden ist. Das Parkventil weist eine Fahr- und eine Parkstellung auf. Dabei wird in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) f\u00fchrender Anschluss des Parkventils entl\u00fcftet. W\u00e4hrend bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abh\u00e4ngig ist, ist bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden. Schlie\u00dflich ist der Parkanschluss (21) \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil (19) mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbunden, wobei bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) aufgehoben ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Patentanspruch 1 nicht dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen, dass die Aufhebung der Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) nur dann erfolgen soll, wenn der Druck am Beh\u00e4lteranschluss gr\u00f6\u00dfer ist als der Druck einer R\u00fcckstellfeder (11) des Anh\u00e4ngerbremsventils. Die Kammer verkennt nicht, dass der Pr\u00fcfer im Patenterteilungsverfahren \u2013 dessen Stellungnahme im Patentverletzungsprozess als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist \u2013 den Zusatz \u201eunabh\u00e4ngig vom Druck am Beh\u00e4lteranschluss (3)\u201c in dem als Anlage B 8 vorgelegten Bescheid vom 26.04.2007 mit der Begr\u00fcndung abgelehnt hat, im Rahmen einer Abrissstellung des Anh\u00e4ngerventils m\u00fcsse der Druck, um die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils aufzuheben, am Beh\u00e4lteranschluss gr\u00f6\u00dfer als die Kraft der R\u00fcckstellfeder (11) sein. Wenn dies nicht der Fall w\u00e4re, w\u00fcrde die Bet\u00e4tigungskolben-Ventilschieber-Anordnung von der R\u00fcckstellfeder (11) an den ersten Anschlag (26) verschoben werden (vgl. Anlage B 8).<\/p>\n<p>Jedoch wird der Schutzbereich eines Patents gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei zu deren Auslegung die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen heranzuziehen sind. Ausgehend von diesem Ma\u00dfstab findet die durch das Europ\u00e4ische Patentamt sowie die Beklagten vertretene Auffassung in Patentanspruch 1 keine Grundlage. Der f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten technischen Lehre allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 kennt eine R\u00fcckstellfeder (11) nicht. Eine solche ist vielmehr erst in Unteranspruch 16 vorgesehen. Erfindungsgem\u00e4\u00df erfolgt die Aufhebung der Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss unabh\u00e4ngig vom Druck am Beh\u00e4lteranschluss.<\/p>\n<p>Einen entsprechenden Hinweis darauf erh\u00e4lt der Fachmann bereits aus dem Wortlaut von Merkmal i), wonach bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) aufgehoben ist. Dass die Wirkung des R\u00fcckschlagventils (19) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) unabh\u00e4ngig vom Druck am Beh\u00e4lteranschluss (3) immer aufgehoben sein soll, erkennt der Fachmann weiter aus der Patentbeschreibung. Danach m\u00fcssen f\u00fcr das Anh\u00e4ngerbremsventil (8) erfindungsgem\u00e4\u00df nur noch zwei Schaltzust\u00e4nde definiert sein, zwischen denen in der Klagepatentschrift klar unterschieden wird: Zum einen ist dies die Ventil-Grundstellung, die vorliegt, wenn der Versorgungsanschluss mit Druck beaufschlagt ist, und zum anderen ist dies die Ventil-Abrissstellung, welche bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) gegeben ist (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0052]). In der Ventil-Grundstellung ist der Versorgungsanschluss (1) pneumatisch \u00fcber das zweite R\u00fcckschlagventil (6) mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden. Dar\u00fcber hinaus besteht eine pneumatische Verbindung des Bremsdruckanschlusses (2) mit dem Bremsvorgabeanschluss (4) (Zustand der in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigten Ventilstellungen im Betriebsbremsl\u00f6seventil (33) und im Anh\u00e4ngerbremsventil bei (54, 55)). In der Ventil-Abrissstellung ist der Versorgungsanschluss (1) durch das zweite R\u00fcckschlagventil (6) pneumatisch abgeschlossen und der Bremsdruckanschluss (2) demgegen\u00fcber pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden (vgl. Anlage B &amp; B 1, Abschnitte [0053] f.).<\/p>\n<p>Dies steht in Einklang mit der Beschreibung des Zusammenwirkens von Anh\u00e4ngerbremsventil und Parkventil (20) im Hinblick auf das in den Figuren 1 \u2013 3 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel (vgl. auch Unteranspruch 2). Danach ist im Anh\u00e4ngerbremsventil (8) am Parkanschluss (21) parallel zum ersten R\u00fcckschlagventil (19) ein Bypasskanal (46) vorgesehen, welcher in der Ventil-Grundstellung des Anh\u00e4ngerbremsventils (8) ohne Bedeutung ist, da er \u00fcber die in diesem Schaltzustand wirksamen Wege (54) abgeschlossen ist. In der Ventil-Abrissstellung (55) werden demgegen\u00fcber die dieser zugeordneten Wege (55) wirksam, so dass in dieser Stellung der Beh\u00e4lterdruck \u00fcber den Bypasskanal (46) direkt am Parkanschluss (21) anliegt. In dieser Ventilstellung liegt der Beh\u00e4lterdruck au\u00dferdem auch am Bremsdruckanschluss (2) an (vgl. Anlage B &amp; B 1, Abschnitte [0062] f.). Bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) wird somit die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) unabh\u00e4ngig von den Druckverh\u00e4ltnissen am Beh\u00e4lteranschluss immer aufgehoben (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitte [0083] \u2013 [0086]).<\/p>\n<p>Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Patentanspruch 1 dahingehend einschr\u00e4nkend auszulegen ist, dass die Funktion des R\u00fcckschlagventils (19) in Abh\u00e4ngigkeit vom Druck des Beh\u00e4lteranschlusses (3) aufgehoben sein soll, finden sich in der Klagepatentschrift demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents steht nicht entgegen, dass nach der weiteren Beschreibung des in den Figuren 2 und 3 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fcr den Fall des L\u00f6sens der Zwangsbremsung mit Hilfe des Betriebsbrems-L\u00f6seventils (33) der Druck des Vorrats-Druckbeh\u00e4lters auf die Wirkfl\u00e4chen (17) und (18) einwirkt, wobei die R\u00fcckstellfeder (11) derart dimensioniert ist, dass sie die durch den Fl\u00e4chenanteil, um welchen die zweite Wirkfl\u00e4che (18) gegen\u00fcber der ersten Wirkfl\u00e4che (17) reduziert ist, aufhebt oder derart \u00fcberkompensiert, dass die Bet\u00e4tigungskolben-Verschieber-Anordnung (7, 10) von der R\u00fcckstellfeder (11) in den ersten Anschlag (26) geschoben wird, wodurch die in Figur 2 dargestellte Ventilstellung eingenommen wird (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0093]). Dies beschreibt das Betriebsbrems-L\u00f6seventil in der L\u00f6sestellung, in welcher durch eine Druckumlenkung dem Anh\u00e4ngerbremsventil simuliert wird, dass am Kupplungskopf f\u00fcr den Vorrats-Druckschlauch Druck anliegt (vgl. Merkmal d), wonach in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist sowie Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0014] a. E.). Entsprechend handelt es sich nicht um die in Merkmal i) beschriebene Situation des drucklosen Versorgungsanschlusses, so dass die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils dann auch nicht aufgehoben sein muss.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Ventileinrichtung f\u00fcr einen mit einem Zugfahrzeug verbindbaren Anh\u00e4nger handelt, welche ein Anh\u00e4ngerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) sowie ein Parkventil (20) aufweist (Merkmal a)). Das Anh\u00e4ngerbremsventil (8) besitzt einen \u00fcber das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) von dem Vorratsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Versorgungsanschluss (1), einen vom Bremsdruck des Zugfahrzeugs gespeisten Bremsvorgabeanschluss (4), einen mit einem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers verbundenen Beh\u00e4lteranschluss (3), einen Bremsdruckanschluss (2) zur Ausgabe des Bremsdrucks sowie einen Parkanschluss (21), wobei der Parkanschluss (21) \u00fcber das Parkventil (20) mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) verbindbar ist (Merkmalsgruppe b)). Des Weiteren ist sowohl das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) als auch das Parkventil (20) \u00fcber einen jeweiligen Bet\u00e4tigungsknopf manuell bet\u00e4tigbar (Merkmal c)). Das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist (Merkmal d)). Das Parkventil (20) weist eine Fahrstellung und eine Parkstellung auf, wobei in der Parkstellung ein zu den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) f\u00fchrender Anschluss (51) des Parkventils entl\u00fcftet wird (Merkmal e)). Dar\u00fcber hinaus ist bei druckbeaufschlagtem Versorgungsanschluss (1) der am Bremsdruckanschluss (2) anliegende Druck vom am Bremsvorgabeanschluss (4) anliegenden Druck abh\u00e4ngig (Merkmal f)). Ferner ist bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) der Bremsdruckanschluss (2) pneumatisch mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) verbunden (Merkmal g). Schlie\u00dflich weist der Parkanschluss des Anh\u00e4ngers eine \u00fcber ein erstes R\u00fcckschlagventil (19) realisierte Verbindung mit dem Vorrats-Druckbeh\u00e4lter auf (Merkmal h)).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Beklagten demgegen\u00fcber bestritten, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) bei drucklosem Versorgungsanschluss (1) aufgehoben ist (Merkmal i)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten berufen sich im Hinblick auf Merkmal i) darauf, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde die Wirkung des R\u00fcckschlagventils nicht aufgehoben, sofern der Druck am Beh\u00e4lteranschluss gr\u00f6\u00dfer als die Kraft einer R\u00fcckstellfeder des Anh\u00e4ngerbremsventils sei, sondern nur dann, wenn der Beh\u00e4lterdruck kleiner als die Kraft der R\u00fcckstellfeder sei. Bei drucklosem Versorgungsanschluss und bet\u00e4tigtem L\u00f6seventil wirke der \u00fcber das L\u00f6seventil gef\u00fchrte Druck des Beh\u00e4lters auf eine Kolben- oder Steuerfl\u00e4che (1). Der Druck des Beh\u00e4lters erzeuge an dieser Kolben- oder Steuerfl\u00e4che (1) eine Kraft FSteuer, die der Federkraft der auf der gegen\u00fcberliegenden Seite des Anh\u00e4ngerbremsventils angeordneten R\u00fcckstellfeder FR\u00fcck entgegengerichtet sei. F\u00fcr die in der Duplik dargestellte Leitungsverbindung mit drucklosem Versorgungsanschluss seien somit zwei Betriebszust\u00e4nde m\u00f6glich. Bei ausreichendem Druck in dem Beh\u00e4lter sei die an der Steuer- und Kolbenfl\u00e4che erzeugte Kraft FSteuer gr\u00f6\u00dfer als die Kraft der R\u00fcckstellfeder FR\u00fcck. Demgem\u00e4\u00df nehme das Anh\u00e4ngerbremsventil eine nach unten verschobene Betriebsstellung ein, in welcher das R\u00fcckschlagventil wirksam sei, welches den L\u00f6sedruck des Federspeicherbremszylinders sichere. Falle hingegen der Druck in dem Beh\u00e4lter ab, k\u00f6nne die Kraft FSteuer an der Steuer- oder Kolbenfl\u00e4che kleiner werden als die R\u00fcckstellkraft FR\u00fcck der R\u00fcckstellfeder, so dass das Anh\u00e4ngerbremsventil in eine nach oben verschobene Betriebsstellung umschalte. In dieser Stellung sei die Wirkung des R\u00fcckschlagventils aufgehoben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies steht einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents jedoch nicht entgegen. Das substantiierte Vorbringen der Beklagten bezieht sich ausweislich der in der Duplik enthaltenen Skizzen auf die Druckverh\u00e4ltnisse bei drucklosem Versorgungsanschluss und bet\u00e4tigtem Betriebsbrems-L\u00f6seventil. Die Bet\u00e4tigung des Betriebsbrems-L\u00f6seventils wird auch in der Klagepatentschrift beschrieben. Danach wird die automatische Bremse bei einem entkoppelten Anh\u00e4nger mittels des Betriebsbrems-L\u00f6seventils derart au\u00dfer Kraft gesetzt, dass in der L\u00f6sestellung Beh\u00e4lterdruck umgelenkt und am Versorgungsanschluss in das Anh\u00e4ngerbremsventil eingespeist wird. Durch diese Druckumlenkung wird im Anh\u00e4ngerbremsventil simuliert, dass am Kupplungskopf f\u00fcr den Vorrats-Druckschlauch Druck anliegt (vgl. insbesondere Merkmal d), wonach der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (4) des Anh\u00e4ngers in der L\u00f6sestellung mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist, sowie Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0092] i.V.m. Abschnitt [0014]). Dass das \u201eL\u00f6seventil\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine andere Funktionsweise aufweist, haben die Beklagten weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. Damit entspricht die f\u00fcr den Fall der Bet\u00e4tigung des Betriebsbrems-L\u00f6seventils (\u201eL\u00f6sestellung\u201c) beschriebene Situation nicht der durch Patentanspruch 1 beschriebenen Situation, da nach der Patentbeschreibung bei einer Bet\u00e4tigung des Betriebsbrems-L\u00f6seventils durch eine Druckumlenkung im Anh\u00e4ngerbremsventil simuliert wird, dass am Kupplungskopf f\u00fcr den Vorrats-Druckschlauch Druck anliegt (vgl. Anlage B &amp; B 1, Abschnitt [0014]). Somit ist der Versorgungsanschluss (1) dann gerade nicht wie in Merkmal i) beschrieben \u201edrucklos\u201c. Vielmehr erfolgt die Druckumleitung im Betriebsbrems-L\u00f6seventil vor dem Versorgungsanschluss (1). Dass Patentanspruch 1 die Ventileinrichtung bei nicht bet\u00e4tigtem Betriebsbrems-L\u00f6seventil und damit nicht in der L\u00f6sestellung beschreibt, erkennt der Fachmann im \u00dcbrigen auch aus der Aufgabe des Klagepatents. Mit Hilfe der Erfindung soll bei geparktem Anh\u00e4ngefahrzeug eine erh\u00f6hte Sicherheit gegen ein unbeabsichtigtes Anrollen gegeben sein (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0023 a. E.], s. auch Abschnitte [0025] und [0067]). Bei geparkten Fahrzeugen wird sich das Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) jedoch nicht in der L\u00f6sestellung befinden, in welcher Rangierfahrten ohne ein angekoppeltes Zugfahrzeug erm\u00f6glicht werden sollen. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform demgegen\u00fcber die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) auch bei nicht bet\u00e4tigtem Betriebsbrems-L\u00f6seventil (\u201eFahrstellung\u201c) und damit tats\u00e4chlich drucklosem Versorgungsanschluss aufgehoben ist, haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich<br \/>\ngegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) machen durch Angebot und durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten zu 2) und zu 3) der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen,<br \/>\n\u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 2) und zu 3) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hat (allerdings nur) die Beklagte zu 2) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im tenorierten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen. Nach einhelliger Auffassung ist nur der tats\u00e4chliche Benutzer einer Patentanmeldung, hier also die Beklagte zu 2), nicht hingegen dessen gesetzlicher Vertreter (hier der Beklagte zu 3) zur Entsch\u00e4digung verpflichtet (vgl. Busse, PatG, 6. Auflage 2003, \u00a7 33 PatG Rn. 6).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 2) und zu 3) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten zu 2) und zu 3) durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDemgegen\u00fcber ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen, dass auch die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kammer verkennt nicht, dass die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzungshandlung der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland vorgetragen hat, bei der Beklagten zu 2) handele es sich um die deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 1), wobei die Beklagte zu 1) ein schwedisches Unternehmen sei, das als Zulieferer f\u00fcr die Automobilindustrie \u2013 auch in Deutschland \u2013 t\u00e4tig sei. Dies haben die Beklagten jedoch substantiiert bestritten. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die Beklagte zu 1) in keiner Weise an der Herstellung, Entwicklung oder dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beteiligt oder verantwortlich. Die Beklagte zu 1) betreue ausschlie\u00dflich den skandinavischen Markt und sei damit nicht auf dem deutschen Markt t\u00e4tig. Die Beklagten zu 1) und zu 2) seien weder voneinander weisungsabh\u00e4ngig, noch handele es sich bei der Beklagten zu 1) um eine Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 2) oder umgekehrt. Vielmehr handele es sich um zwei unabh\u00e4ngige Unternehmen. Insbesondere beliefere die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) auch nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesem Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) nicht hinreichend dargelegt. Es trifft zu, dass die Beklagte zu 1) auf den als Anlage B&amp;B 5 vorgelegten \u201eEinbauhinweisen A\u201c aufgef\u00fchrt ist. Jedoch l\u00e4sst sich daraus nicht entnehmen, dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich in Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat. Zun\u00e4chst handelt es sich bei der Anlage B&amp;B 5 nicht um einen Katalog, sondern um \u201eEinbauhinweise\u201c und damit um eine Bedienungsanleitung. Des Weiteren beh\u00e4lt sich ausweislich der Angaben auf der letzten Seite ausdr\u00fccklich die B X1 GmbH und damit die Beklagte zu 2), nicht jedoch die Beklagte zu 1) das Recht vor, an den in der Bedienungsanleitung beschriebenen Produkten \u00c4nderungen oder Verbesserungen ohne Ank\u00fcndigung vorzunehmen. Es trifft zu, dass sich auf dieser Seite auch die Angabe:<\/p>\n<p>findet. Jedoch l\u00e4sst sich daraus \u2013 auch aus der Sicht der durch die Einbauanleitung angesprochenen Verkehrskreise \u2013 nicht erkennen, dass auch die Beklagte zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland liefert. Nicht nur, dass es sich wie bereits dargelegt bei dem vorgelegten Prospekt um keinen Katalog, sondern um eine Bedienungsanleitung handelt. Der Hinweis auf die Beklagte zu 1) ist dar\u00fcber hinaus vielmehr ausdr\u00fccklich mit dem Zusatz \u201eSchweden\u201c versehen.<\/p>\n<p>Auch der weitere Hinweis der Kl\u00e4gerin, sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) geh\u00f6rten zum B-Konzern und h\u00e4tten die gemeinsame Internetadresse rechtfertigt keine andere Bewertung. Weder hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, noch ist ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dort in einer Art und Weise angeboten wird, welche f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise den Schluss zul\u00e4sst, auch die Beklagte zu 1) biete die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland zumindest an oder liefere diese an die Beklagte zu 2). Die gemeinsame Konzernzugeh\u00f6rigkeit der Beklagten zu 1) und zu 2) allein vermag die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) jedenfalls nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Beklagten zun\u00e4chst darauf, der Pr\u00fcfer habe im Patenterteilungsverfahren gegen Regel 137 Abs. 4 der Ausf\u00fchrungsordnung zum Patent\u00fcbereinkommen 2000 versto\u00dfen, weshalb das Klagepatent vorliegend wie ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht zu behandeln sei. Es trifft zu, dass sich nach dieser Regel ge\u00e4nderte Patentanspr\u00fcche nicht auf nicht recherchierte Gegenst\u00e4nde beziehen d\u00fcrfen, die mit der urspr\u00fcnglich beanspruchten Erfindung oder Gruppe von Erfindungen nicht durch eine allgemeine erfinderische Idee verbunden sind. Jedoch ist die US-A- 3 837 361 (D1) ausdr\u00fccklich auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift als Stand der Technik genannt. Demgegen\u00fcber findet sich das C-Datenblatt \u201eCdruck 820 001 051 3\/05.95\u201c zwar nicht auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift. Jedoch wird dieses Datenblatt in der Klagepatentschrift ab Abschnitt [0010] \u00fcber mehr als eine Spalte hinweg ausf\u00fchrlich gew\u00fcrdigt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erteilungsentscheidung jedenfalls nicht als unvertretbar dar, so dass unter dem Gesichtspunkt eines Versto\u00dfes gegen Art. 137 Abs. 4 der Ausf\u00fchrungsverordnung zum Patent\u00fcbereinkommen 2000 keine Veranlassung besteht, das Klagepatent wie ein ungepr\u00fcftes Schutzrecht zu behandeln.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDes Weiteren ist Patentanspruch 1 nicht auf einen Gegenstand gerichtet, von dem der Durchschnittsfachmann auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht erkennen konnte, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH GRUR 2002, 49, 51 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung), so dass eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (Art. 100 lit. c) nicht veranlasst ist. Voraussetzung der unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist, dass der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, \u00fcber den Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung hinausgeht. Dabei wird der Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht durch den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden und stellen daher keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 56 \u2013 58).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt l\u00e4sst sich das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennen. Insbesondere sind der als Anlage B&amp;B 8 vorgelegen Anmeldeschrift keine Figuren beigef\u00fcgt. Gleichwohl l\u00e4sst sich in der Sache auch anhand der vorgelegten Anmeldeschrift folgendes feststellen:<\/p>\n<p>Die Einf\u00fcgung des Merkmals a) (\u201edie Ventileinrichtung weist ein Anh\u00e4ngerbremsventil (8), ein Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) sowie ein Parkventil (20) auf\u201c) stellt keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar. F\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre kommt es nicht darauf an, ob die pneumatischen Bauelemente Parkventil, L\u00f6seventil und Anh\u00e4ngerbremsventil eine einzige Ventileinrichtung bilden oder in einem gemeinsamen Geh\u00e4use angeordnet sind (vgl. Duplik, S. 15). Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin das Zusammenspiel der nunmehr beanspruchten Komponenten Anh\u00e4ngerbremsventil, Betriebsbrems-L\u00f6seventil und Parkventil bereits in der Patentanmeldung hinreichend offenbart. Entsprechende Ausf\u00fchrungen finden sich insbesondere im Zusammenhang mit der Beschreibung der Figuren (vgl. Anlage B&amp;B 8, S. 21 ff.).<\/p>\n<p>Auch eine unzul\u00e4ssige Erweiterung im Hinblick auf das Merkmal b5 (\u201esowie einen Parkanschluss (21) auf, der \u00fcber das Parkventil (20) mit den L\u00f6sekammern der Federspeicherbremszylinder (38, 39, 40, 41) [\u2026] verbindbar ist\u201c) ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar. Soweit die Beklagten unter Bezugnahme auf die (nicht vorgelegte) A2-Schrift vortragen, in Figur 1 sei zwingender Bestandteil der Ventileinrichtung das Wechselventil (52), auf dessen besondere Bedeutung sowohl in der Patentschrift als auch in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen wiederholt hingewiesen werde, l\u00e4sst sich dies anhand der vorliegenden Anmeldeschrift (Anlage B&amp;B 8) nicht nachvollziehen, da sich die Zitatstellen auf die A2-Schrift beziehen. Insbesondere wird das Wechselventil (52) lediglich im Zusammenhang mit Figur 1 und damit einem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel erw\u00e4hnt (vgl. Anlage B&amp;B 8, S. 22, S. 25).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch hinsichtlich des Merkmals d) (\u201edas Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) weist eine Fahrstellung und eine L\u00f6sestellung auf, wobei in der L\u00f6sestellung der Vorrats-Druckbeh\u00e4lter (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils verbunden ist\u201c) anhand der vorliegenden Unterlagen mangels Vorliegens der Figuren nicht erkennbar, ob wie von den Beklagten behauptet ausschlie\u00dflich durch eine innerhalb des Anh\u00e4ngerbremsventils (8) verlaufende Leitung zwischen den Anschl\u00fcssen (3) und (5) des Anh\u00e4ngerbremsventils eine Verbindung des Vorrats-Druckbeh\u00e4lters (9) des Anh\u00e4ngers mit dem Versorgungsanschluss (1) des Anh\u00e4ngerbremsventils geschaffen wird. Dagegen spricht allerdings bereits Anlage B&amp;B 8, S. 21, dritter Absatz, welcher lediglich von einer \u201edirekten pneumatischen Verbindung\u201c des L\u00f6seanschlusses (5) mit dem Beh\u00e4lteranschluss (3) spricht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch das Vorbringen der Beklagten zur Erfindungsh\u00f6he rechtfertigt eine Aussetzung der Verhandlung nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nInsoweit gilt es zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit ma\u00dfgeblich auf eine Kombination der US-A- 3 837 361 (D1) mit dem C-Datenblatt \u201eCdruck 820 001 051 3\/05.95\u201c (D12) st\u00fctzen, welche wie bereits dargelegt ausweislich der Klagepatentschrift Gegenstand des Patenterteilungsverfahrens waren. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung D1 ergibt sich dies im \u00dcbrigen auch aus dem im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens ergangenen Bescheid vom 18.04.2006 (Anlage B 10), in welchem das Europ\u00e4ische Patentamt die fehlende Neuheit in Bezug auf die urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanspr\u00fcche ma\u00dfgeblich mit der D1 begr\u00fcndet hat. Dar\u00fcber hinaus wird die D12 in der Klagepatentschrift ausf\u00fchrlich als Stand der Technik gew\u00fcrdigt (vgl. Anlage B &amp; B 1, Abschnitte [0010] \u2013 [0016]), so dass auch diese im Patenterteilungsverfahren Ber\u00fccksichtigung gefunden hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt lassen sich f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden, so dass f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung auch unter dem Gesichtspunkt der mangelnden erfinderischen T\u00e4tigkeit keine Veranlassung besteht.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung D1 betrifft ein Notbremsventil, welches in Verbindung mit einem Rutsch- oder Schleuder-Vermeidungssystem betreibbar ist und f\u00fcr den Fall, dass ein Bremsdruck einbricht, eine Notbremsregelung erm\u00f6glicht. Das offenbarte Ventil ist dabei auch in Verbindung mit Federspeicherbremsen einsetzbar, wobei die Federspeicherbremsen eine R\u00fcckfall-Parkbremse bereitstellen, ohne dass die ein Rutschen oder Schleudern vermeidende Regelung w\u00e4hrend des Notbremsbetriebs beeintr\u00e4chtigt ist. F\u00fcr den Fall des Einsatzes von Federspeicherbremsen sieht die Entgegenhaltung eine Wechselwirkung zwischen dem Regelventil und einem Federspeicherbremsaktuator (110) vor. Das Zusammenwirken von Regelventil und Federspeicherbremsaktuator wird nachfolgend anhand von Figur 3 der Entgegenhaltung, wie sie in dem durch die Beklagten als Anlage B 11 vorgelegten Privatgutachten dargestellt ist, beispielhaft wiedergegeben:<\/p>\n<p>Der Federspeicherbremsaktuator besteht aus einem Modulgeh\u00e4use (112), welches eine R\u00fcckschlagventil-Schieber-Baugruppe (118) besitzt, die gleitend an einer Bohrung (120) aufgenommen ist. Eine Feder (122) beaufschlagt normalerweise die R\u00fcckschlagventil-Baugruppe nach links. Eine R\u00fcckschlagventil-Platte (124) ist geeignet gestaltet, um mit einer R\u00fcckschlagventil-Dichtung (126) zur Regelung des Flusses des Fluides durch eine innere Durchschnittsbahn (128) in der Schieber-Baugruppe zusammenzuwirken. Eine R\u00fcckschlagventil-Feder (130) beaufschlagt die Platte (124) in Richtung Dichtung (126). Allerdings ist der Vorsprung (132) an dem spulenartigen K\u00f6rper (64) geeignet angeordnet, um in die Platte (124) einzugreifen und die Platte in einer Position zu halten, in der die abdichtende Wechselwirkung mit der Dichtung (126) nicht auftritt, wenn sich das Ventil in dem Zustand wie in Figur 3 der Entgegenhaltung befindet. Der Federspeicher-Bremsaktuator (24\u2018) besitzt ein Paar von Druckkammern, n\u00e4mlich eine Bremsdruck-L\u00f6sedruck-Kammer (140) und eine Betriebs- oder Bremsbet\u00e4tigungsdruck-Kammer (142). Eine Bremsbet\u00e4tigungsfeder (144) wirkt normalerweise auf einer Seite der Membran (143) zur Beaufschlagung eines Kolbens (145) und einer zweiten Membran (146). Eine Bremsbet\u00e4tigungsstange (147) wird durch eine geeignete Feder (148) in Richtung des Kontakts mit der Membran (146) beaufschlagt. Mit Bewegung der Membran (146) nach rechts unter Beaufschlagung durch die Feder (144) wird die Stange (147) nach rechts bewegt, wodurch die Bremse auf an sich bekannte Weise bet\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Befindet sich die Einheit au\u00dfer Betrieb und ist das System drucklos, befinden sich die bet\u00e4tigbaren Teile des Ventils und des Bremsaktuators in der in Figur 3 der Entgegenhaltung dargestellten Position. Mit dem Starten des Fahrzeugs oder Anh\u00e4ngers und der Bet\u00e4tigung des Kompressors (12) wird der Druck in der Vorratsleitung (38) durch die Durchtrittsbahn (128) und die L\u00f6seleitung (116) zu der Federspeicher-L\u00f6sekammer (140) des Bremsaktuators (24\u2018) geleitet. Der Druck in der Brems-L\u00f6sekammer (140) erreicht schlie\u00dflich ein Niveau, bei dem dieser die Membran (143) nach links bewegt und die Feder (144) zusammendr\u00fcckt, wodurch erm\u00f6glicht wird, dass die Feder (148) die Membran (146) und die Stange (147) nach links beaufschlagt. Hierdurch werden die Bremsen des Anh\u00e4ngers gel\u00f6st. Erreicht der Druck in dem System ein Niveau, das ausreichend ist, um die Beaufschlagung der Feder (122) zu \u00fcberwinden, wird die R\u00fcckschlagventil-Schieber-Baugruppe (118) nach rechts bewegt, und mit Stabilisierung des Systemdrucks wird die R\u00fcckschlagventil-Platte (124) geschlossen.<\/p>\n<p>F\u00e4llt der Druck in der Vorratsleitung (38) auf ein Niveau, welches erm\u00f6glicht, dass sich die R\u00fcckschlagventil-Schieber-Baugruppe (88) nach links bewegt, wird der Beh\u00e4lterdruck dann zu dem Steuerbereich des Relaisventils (30) weitergegeben, wodurch die Bremsen bet\u00e4tigt werden. Allerdings bleibt mit der Aufbringung des Beh\u00e4lterdrucks die Federspeicher-L\u00f6sekammer (140) druckbeaufschlagt, bis der Beh\u00e4lterdruck auf ein vorbestimmtes Niveau abf\u00e4llt. Daran anschlie\u00dfend bewirkt ein weiterer Abfall des Beh\u00e4lterdrucks unter ein vorbestimmtes Niveau, dass sich die R\u00fcckschlagventil-Schieber-Baugruppe (118) nach links bewegt. Dadurch tritt die R\u00fcckschlagventil-Platte (124) mit dem Vorsprung (132) in Wechselwirkung, wodurch der Druck in der L\u00f6sekammer abzufallen beginnt. Mit dem Abfall des Drucks in der Kammer (140) wird die Feder (144) zunehmend zur Erzeugung einer bremsbet\u00e4tigenden Kraft auf die Stange (147) wirksam. Somit f\u00e4llt mit Abfall des Beh\u00e4lterdrucks der Bet\u00e4tigungsdruck in der Kammer (142) und die bremsbet\u00e4tigende Kraft, die durch die Feder (144) ausge\u00fcbt wird, steigt mit dem Ergebnis, dass ein grunds\u00e4tzlich konstantes Bremsmoment erzeugt wird (vgl. Anlage B 4a, S. 8 \u2013 10).<\/p>\n<p>Nach der in der D1 offenbarten Erfindung, welche auch kein Parkventil (20) und kein Betriebsbrems-L\u00f6seventil (33) vorsieht, wird die Wirkung des R\u00fcckschlagventils (124) somit anders als von Merkmal i) verlangt nicht bei drucklosem Versorgungsanschluss aufgehoben. Vielmehr wird die Wirkung des in der Entgegenhaltung beschriebenen R\u00fcckschlagventils erst dann aufgehoben, wenn der Druck des Beh\u00e4lteranschlusses einen bestimmten Schwellenwert unterschreitet (vgl. Anlage B 4, S. 10 Mitte \u2013 S. 11). W\u00e4hrend patentgem\u00e4\u00df die Wirkung des R\u00fcckschlagventils (19) sofort nach dem Wegfall des Drucks am Versorgungsanschlusses (1) unabh\u00e4ngig von einem bestimmten Beh\u00e4lterdruck wegf\u00e4llt, kommt es nach der in der Entgegenhaltung offenbarten technischen Lehre erst sp\u00e4ter zu einem Wegfall der Wirkung des R\u00fcckschlagventils (124). Erst nach dem Absinken des Beh\u00e4lterdrucks unter einen bestimmten Schwellenwert entf\u00e4llt die Wirkung des R\u00fcckschlagventils, was durch einen Druckabfall in der L\u00f6sekammer (140) bedingt zu einer Entfaltung der Bremswirkung der Federspeicherbremsen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Damit ist das Sicherheitsniveau jedoch aufgrund der erforderlichen Bestimmung des Schwellenwertes niedriger als nach der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung. Insbesondere ist es nicht auszuschlie\u00dfen, dass bei einer nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfen Einstellung des Schwellenwertes die Federspeicherbremsen ihre Wirkung noch nicht entfalten, w\u00e4hrend die Betriebsbremsen durch den Abfall des Drucks im Vorratsbeh\u00e4lter ihre Wirkung verlieren. Dies steht der durch das Klagepatent angestrebten erh\u00f6hten Sicherheit gegen ein unbeabsichtigtes Anrollen jedoch entgegen (vgl. Anlage B &amp; B 1, Abschnitt [0023]). Erfindungsgem\u00e4\u00df soll der Anh\u00e4nger stets ausreichend gebremst bleiben und kann damit praktisch nicht wegrollen (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0067 a. E.]).<\/p>\n<p>Mithin gen\u00fcgt es nicht, wenn der Fachmann, wie die Beklagten unter Ber\u00fccksichtigung des als Anlage B 11 vorgelegten Privatgutachtens darlegen, ausgehend von der D1 aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch eine Kombination der D1 mit den durch die Beklagten in Bezug genommenen Schriften naheliegend dazu kommt, ein in der D1 offenbartes Ventil mit einem Parkventil und einem Betriebsbrems-L\u00f6seventil zu kombinieren. Vielmehr m\u00fcsste er zus\u00e4tzlich naheliegend zu einer L\u00f6sung gelangen, bei welcher die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils (19) unabh\u00e4ngig vom Druck im Vorratsbeh\u00e4lter (9) aufgehoben wird. Dass dies jedoch tats\u00e4chlich der Fall ist, haben die Beklagten \u2013 insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltung D12 \u2013 weder hinreichend dargelegt noch ist dies ersichtlich. Vielmehr erscheint es zumindest vertretbar, dass der Fachmann, wenn er die D1 mit den im Stand der Technik bekannten Park- und Betriebsbrems-L\u00f6seventilen kombiniert, davon ausgeht, dass damit insbesondere \u00fcber das Parkventil eine hinreichende Absicherung des abgestellten Anh\u00e4ngers erreicht wird. Dass er demgegen\u00fcber naheliegend eine \u00fcber das Parkventil und den schwellenwertabh\u00e4ngigen Einsatz der Federspeicherbremsen hinausgehende zus\u00e4tzliche Anrollsicherung vorsieht, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als dass es eine Aufgabe des Klagepatents ist, die Herstellungskosten zu senken (vgl. Anlage B&amp;B 1, Abschnitt [0023]).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Auseinandersetzung mit dem Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung (Art. 100 lit. b EP\u00dc) er\u00fcbrigt sich, da sich die Beklagten auf diesen nur f\u00fcr den Fall berufen haben, dass patentgem\u00e4\u00df die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss abh\u00e4ngig vom Druck des Beh\u00e4lteranschlusses sein soll. Dies ist jedoch \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 nicht der Fall, da erfindungsgem\u00e4\u00df die Wirkung des ersten R\u00fcckschlagventils bei drucklosem Versorgungsanschluss unabh\u00e4ngig vom Druck am Beh\u00e4lteranschluss aufgehoben sein muss.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. F\u00fcr die Anordnung einer einen Betrag von 500.000,- EUR \u00fcbersteigenden Sicherheitsleistung besteht keine Veranlassung. Die Kammer verkennt nicht, dass nach dem Vortrag der Beklagten bei deren Verurteilung die mit Schriftsatz vom 05.05.2009 im Einzelnen aufgez\u00e4hlten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen w\u00e4ren. Dass daf\u00fcr jedoch tats\u00e4chlich wie von den Beklagten behauptet ein Betrag von mehr als 500.000,- EUR aufzuwenden w\u00e4re, erschlie\u00dft sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 200.000,- EUR auf die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01209 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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