{"id":3374,"date":"2009-12-22T17:00:50","date_gmt":"2009-12-22T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3374"},"modified":"2016-04-27T14:21:29","modified_gmt":"2016-04-27T14:21:29","slug":"4a-o-8409-kaeltegeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3374","title":{"rendered":"4a O 84\/09 &#8211; K\u00e4lteger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01302<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 84\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00e4lteger\u00e4te mit einer an ihrem w\u00e4rmeisolierenden Geh\u00e4use angeschlagenen T\u00fcr, an welcher ein drehbar gelagerter, als zweiarmiger Hebel ausgebildeter T\u00fcrgriff angeordnet ist, welcher einen l\u00e4ngeren, als Handgriff zum \u00d6ffnen der T\u00fcr dienenden Hebelarm und einen k\u00fcrzeren, zum Bet\u00e4tigen des Handgriffs sich am Geh\u00e4use abst\u00fctzenden Hebelarm aufweisen,<\/p>\n<p>im deutschen Geltungsbereich des EP 0 891 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an der T\u00fcr ein Halteelement l\u00f6sbar festgesetzt ist, welches wenigstens einen sich von der Drehachse auf die Seite des l\u00e4ngeren Hebelarms erstreckenden F\u00fchrungsabschnitt aufweist, welcher in eine an diesem Hebelarm vorgesehene Gegenf\u00fchrung eingreift und den T\u00fcrgriff wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig abst\u00fctzt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, vollst\u00e4ndigen Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.02.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse unter Aufschl\u00fcsselung nach Anlieferungsmengen und -zeiten, zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung zus\u00e4tzlich der jeweiligen Domain, der Schaltungszeitr\u00e4ume sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 15.01.2000 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1 bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 29.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland Dritten angebotenen und\/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen K\u00e4lteger\u00e4te aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den K\u00e4lteger\u00e4ten einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes EP 0 891 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die K\u00e4lteger\u00e4te an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, oder indem den Kunden unter dem vorbezeichneten Hinweis angeboten wird, auf Kosten der Beklagten die T\u00fcrgriffe der K\u00e4lteger\u00e4te auszutauschen,<\/p>\n<p>und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte die K\u00e4lteger\u00e4te wieder an sich nimmt oder die Vernichtung der T\u00fcrgriffe beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, in der Zeit vom 20.02.1999 bis zum 14.01.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 15.01.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.904,00 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 891 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 07.04.1997 in deutscher Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 29606XXX U vom 11.04.1996 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 20.01.1999. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 15.12.1999 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 597 00 XXX) ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eK\u00e4lteger\u00e4t\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eK\u00e4lteger\u00e4t (10) mit einer an seinem w\u00e4rmeisolierenden Geh\u00e4use (11) angeschlagenen T\u00fcr (14), an welcher ein drehbar gelagerter, als zweiarmiger Hebel ausgebildeter T\u00fcrgriff (20) angeordnet ist, welcher einen l\u00e4ngeren, als Handgriff zum \u00d6ffnen der T\u00fcr dienenden Hebelarm (21) und einen k\u00fcrzeren, beim Bet\u00e4tigen des Handgriffs sich am Geh\u00e4use abst\u00fctzenden Hebelarm (22) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass an der T\u00fcr (14) ein Halteelement (50) l\u00f6sbar festgesetzt ist, welches wenigstens einen sich von der Drehachse auf die Seite des l\u00e4ngeren Hebelarms (21) erstreckenden F\u00fchrungsabschnitt (51) aufweist, welcher in eine an diesem Hebelarm (21) vorgesehene Gegenf\u00fchrung (27) eingreift und den T\u00fcrgriff (20) wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig abst\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zeigen. In Figur 1 ist nach den Angaben in der Klagepatentbeschreibung ein Haushalts-Gefrierschrank mit einem an seiner ge\u00f6ffneten T\u00fcr angeordneten, als zweiarmiger Hebel ausgebildeten T\u00fcrgriff dargestellt:<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt in einem gegen\u00fcber Figur 1 vergr\u00f6\u00dferten Ausschnitt die T\u00fcr im Bereich des T\u00fcrgriffs in Seitenansicht von links, wobei dieser Ausschnitt in Figur 3 in einer Vorderansicht mit dem daran angeordneten T\u00fcrgriff im Bereich seines zur Halterung an der T\u00fcr dienenden Halteelementes, teilweise aufgebrochen, abgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die auch einen Onlineshop betreibt, importiert K\u00fchlger\u00e4te nach Deutschland und verkauft diese bundesweit \u00fcber verschiedene Ketten. Eines dieser Ger\u00e4te wurde von der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin in D\u00fcsseldorf erworben. Dessen T\u00fcrgriff, wie er an der T\u00fcr eines K\u00e4lteger\u00e4tes montiert ist, ist im Folgenden wiedergegeben, wobei in Bild 2 eine Abdeckung entfernt wurde.<\/p>\n<p>Die Bilder 5 bis 8 zeigen den T\u00fcrgriff in weiter demontiertem Zustand:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie hat die Beklagte erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der am 12.05.2009 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Kl\u00e4gerin ihren Antrag auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen nicht auf die Zeit nach dem 29.04.2006 beschr\u00e4nkt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise bereits keinen an der T\u00fcr (14) drehbar gelagerten T\u00fcrgriff (20) auf. Des Weiteren st\u00fctze sich der k\u00fcrzere Hebelarm beim Bet\u00e4tigen des Handgriffs nicht am Geh\u00e4use ab. Auch sei kein einen F\u00fchrungsabschnitt (51) aufweisendes Halteelement (50), bei dem sich der F\u00fchrungsabschnitt von der Drehachse auf die Seite des l\u00e4ngeren Hebels erstrecke, vorhanden. Schlie\u00dflich fehle es auch an einem F\u00fchrungsabschnitt, der in eine am l\u00e4ngeren Hebelarm (22) vorgesehene Gegenf\u00fchrung (27) eingreife und den T\u00fcrgriff (20) wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig abst\u00fctze.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen insoweit Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatzfeststellung, Entsch\u00e4digung sowie R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG i.V.m.<br \/>\n\u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG (Enforcement-Richtlinie) zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein K\u00e4lteger\u00e4t mit einer an seinem w\u00e4rmeisolierenden Geh\u00e4use angeschlagenen T\u00fcr, an welcher ein drehbar gelagerter, als zweiarmiger Hebel ausgebildeter T\u00fcrgriff angeordnet ist, welcher einen l\u00e4ngeren, als Handgriff zum \u00d6ffnen der T\u00fcr dienenden Hebelarm sowie einen k\u00fcrzeren, sich beim Bet\u00e4tigen des Handgriffs am Geh\u00e4use abst\u00fctzenden Hebelarm aufweist.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist man insbesondere bei mit gro\u00dffl\u00e4chigen T\u00fcren ausgestatteten Gefrierger\u00e4ten dazu \u00fcbergegangen, die T\u00fcren zur Erleichterung des \u00d6ffnens mit T\u00fcr\u00f6ffnungshilfen auszustatten. Diese sind entweder als eine die Magnetdichtung der T\u00fcren partiell von dem als ihrem Anker dienenden \u00d6ffnungsrand des Geh\u00e4uses abhebende Mechanik oder als zweiarmiger Hebel ausgebildet, durch dessen l\u00e4ngeren, als Handgriff dienenden Hebelarm die zum \u00d6ffnen der T\u00fcr aufzuwendende Kraft deutlich reduziert wird.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent neben der DE-U-9 313 XXX das deutsche Gebrauchsmuster 18 11 327, welches einen zweiarmigen Hebel offenbart, welcher drehbar an der Frontseite einer Isoliert\u00fcr angeschlagen ist und dessen l\u00e4ngerer Hebelarm als Handgriff dient, w\u00e4hrend der k\u00fcrzere Hebelarm zum \u00d6ffnen der T\u00fcr entweder auf ein Abdr\u00fcckgest\u00e4nge oder auf einen Abdr\u00fcckbeschlag einwirkt (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 12 \u2013 30).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, aufbauend auf diesem Stand der Technik eine Befestigung f\u00fcr einen T\u00fcrgriff eines K\u00e4lteger\u00e4tes gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 vorzuschlagen, aufgrund welcher der T\u00fcrgriff mit einfachen konstruktiven Mitteln an dem von einem d\u00fcnnwandigen Geh\u00e4usemantel und darin eingef\u00fclltem W\u00e4rmeisolierungsmaterial gebildeten T\u00fcrkorpus weitestgehend biegesteif gehalten ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination folgender Merkmale:<\/p>\n<p>1. K\u00e4lteger\u00e4t (1) mit<\/p>\n<p>1.1. einer an seinem w\u00e4rmeisolierenden Geh\u00e4use (11) angeschlagenen T\u00fcr (14) und<br \/>\n1.2. einem T\u00fcrgriff (20);<\/p>\n<p>2. der T\u00fcrgriff (20)<\/p>\n<p>2.1. ist an der T\u00fcr (14) drehbar gelagert und<br \/>\n2.2. als zweiarmiger Hebel ausgebildet;<\/p>\n<p>3. der Hebel weist<\/p>\n<p>3.1. einen l\u00e4ngeren Hebelarm (21) und<br \/>\n3.2. einen k\u00fcrzeren Hebelarm (22) auf;<\/p>\n<p>4. der l\u00e4ngere Hebelarm dient als Handgriff zum \u00d6ffnen der T\u00fcr und<\/p>\n<p>5. der k\u00fcrzere Hebelarm (22) st\u00fctzt sich beim Bet\u00e4tigen des Handgriffs am Geh\u00e4use ab;<\/p>\n<p>6. ein Halteelement (50)<\/p>\n<p>6.1. ist l\u00f6sbar an der T\u00fcr (14) festgesetzt und<br \/>\n6.2. weist einen F\u00fchrungsabschnitt (51) auf, der sich von der Drehachse auf die Seite des l\u00e4ngeren Hebelarms (21) erstreckt;<\/p>\n<p>7. der F\u00fchrungsabschnitt (51) greift in eine an dem l\u00e4ngeren Hebelarm (21) vorgesehene Gegenf\u00fchrung (27) ein und st\u00fctzt den T\u00fcrgriff (20) wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig ab.<\/p>\n<p>Durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung wird somit f\u00fcr einen an einer w\u00e4rmeisolierenden T\u00fcr eines K\u00e4lteger\u00e4tes anzuordnenden zweiarmigen T\u00fcrgriff eine Befestigungsma\u00dfnahme geschaffen, durch welche zielgerichtet die am l\u00e4ngeren, als Handgriff dienenden Hebelarm des T\u00fcrgriffs vor allem bei dessen unbeabsichtigter, unsachgem\u00e4\u00dfer Bet\u00e4tigung ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte an das Halteelement in Form einer Fl\u00e4chenlast auf das T\u00fcrgeh\u00e4use eingeleitet werden. Hierdurch wird eine nahezu punktuelle, gegebenenfalls an der Einleitungsstelle der Kraft hervorgerufene, gegebenenfalls die Funktionsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigtende Deformation des T\u00fcrgeh\u00e4uses stets sicher \u00fcber den gesamten Drehwinkel des T\u00fcrgriffes vermieden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen mit Hilfe der Erfindung auch Sch\u00e4den aufgrund einer punktuellen \u00dcberbeanspruchung vermieden werden. Schlie\u00dflich eignet sich eine solche L\u00f6sung auch f\u00fcr einen einfachen und zeitsparenden Anschlagwechsel der T\u00fcr, da das l\u00f6sbar festgesetzte Halteelement ohne gro\u00dfen Montageaufwand an der Losseite der T\u00fcr befestigt werden kann (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 48 \u2013 Sp. 2, Z. 8).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZurecht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalsgruppen 1 und 3 sowie von den Merkmalen 2., 2.2., 4., 6. und 6.1. wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die \u00fcbrigen Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist der T\u00fcrgriff (20) an der T\u00fcr (14) drehbar gelagert (Merkmal 2.1.).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass dort der T\u00fcrgriff nicht unmittelbar, z. B. mittels einer Schraube, an der T\u00fcr drehbar befestigt ist, sondern ein \u201eZwischenst\u00fcck\u201c in Form des wei\u00dfen Kunststoffbauteils Verwendung findet.<\/p>\n<p>Bereits nach dem Anspruchswortlaut kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht darauf an, ob der T\u00fcrgriff mittels einer Schraube oder einer sonstigen Befestigungseinrichtung unmittelbar an der T\u00fcr angebracht ist. Eine unmittelbare Drehlagerung des Griffs in der T\u00fcr verlangt Patentanspruch 1 nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass der T\u00fcrgriff drehbar an der T\u00fcr gelagert ist, so dass mit diesem aufgrund dessen Ausgestaltung als zweiarmiger Hebel die T\u00fcr leichter ge\u00f6ffnet werden kann (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 15 \u2013 30). Entsprechend spricht die Patentbeschreibung auch lediglich allgemein von einer Drehachse (vgl. insbesondere Anlage K 1, Sp. 1, Z. 48 \u2013 Sp. 2, Z. 38; vgl. auch Unteranspr\u00fcche 2, 3 und 7).<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der T\u00fcrgriff bereits deshalb mittels einer die Drehachse bildenden Passschraube (61) unmittelbar an der T\u00fcr gelagert sein, weil nur bei einer derartigen unmittelbaren Lagerung des T\u00fcrgriffs an der T\u00fcr \u00fcberhaupt die durch das Klagepatent als am Stand der Technik als nachteilig bezeichnete punktuelle \u00dcberbeanspruchung stattfinden k\u00f6nne, bietet die Klagepatentschrift hierf\u00fcr keinen Anhaltspunkt. Zwar spricht die Klagepatentbeschreibung davon, dass mit Hilfe der Erfindung eine nahezu punktuelle, gegebenenfalls an der Einleitungsstelle der Kraft hervorgerufene, die Funktionsf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigende Deformation des T\u00fcrgeh\u00e4uses stets und sicher \u00fcber den gesamten Drehwinkel des T\u00fcrgriffes vermieden wird. Dass diese punktuelle Krafteinleitung jedoch zwingend \u00fcber eine unmittelbar an der T\u00fcr angebrachte und als Drehachse dienende Passschraube eingeleitet werden muss, folgt daraus nicht. Vielmehr findet, worauf die Kl\u00e4gerin zurecht hingewiesen hat, die in der Klagepatentschrift angesprochene \u201epunktuelle Belastung\u201c \u00fcberall dort statt, wo nur punktf\u00f6rmige Verbindungen ausgebildet sind. Entsprechend sind die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wirkungen auch im Hinblick auf das Zwischenst\u00fcck relevant.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer k\u00fcrzere Hebelarm (22) st\u00fctzt sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Bet\u00e4tigen des Handgriffs am Geh\u00e4use ab (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der k\u00fcrzere Hebelarm des T\u00fcrgriffs gegen einen in den als Anlage K 4 vorgelegten Abbildungen mit (35, 36) bezeichneten schwenkbaren Hebel dr\u00fcckt, an welchem sodann ein Abdr\u00fccknocken angeordnet ist, so dass die Schwenkbewegung des k\u00fcrzeren Hebelarms in eine entgegen gerichtete Schwenkbewegung des weiteren Hebels (35, 36) \u00fcbersetzt und dabei verst\u00e4rkt wird.<\/p>\n<p>Merkmal 5 fordert bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass sich der k\u00fcrzere Hebelarm (22) beim Bet\u00e4tigen des Handgriffs unmittelbar am Geh\u00e4use abst\u00fctzt, so dass f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Abst\u00fctzen auch eine (mittelbare) kraftschl\u00fcssige Verbindung ausreichend sein kann. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann in der Patentbeschreibung. Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, nach welchem der k\u00fcrzere Hebelarm zum \u00d6ffnen der T\u00fcr entweder auf ein Abdr\u00fcckgest\u00e4nge oder auf einen Abdr\u00fcckbeschlag einwirkt (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 24 \u2013 30). Auf diesem Stand der Technik baut das Klagepatent auf, indem die bekannte L\u00f6sung derart weiterentwickelt werden soll, dass der T\u00fcrgriff mit einfachen konstruktiven Mitteln an dem von einem d\u00fcnnwandigen Geh\u00e4usemantel und darin eingef\u00fclltem W\u00e4rmeisolationsmaterial gebildeten T\u00fcrkorpus weitestgehend biegesteif gehalten wird (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 31 \u2013 38). Dies soll dadurch geschehen, dass das Halteelement wenigstens einen sich von der Drehachse des T\u00fcrgriffs auf die Seite des l\u00e4ngeren Hebelarms erstreckenden F\u00fchrungsabschnitt aufweist, welcher in eine an diesem Hebelarm vorgesehene Gegenf\u00fchrung eingreift und den T\u00fcrgriff wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig abst\u00fctzt (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 41 \u2013 47). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der k\u00fcrzere Hebelarm (22) nunmehr bei Bet\u00e4tigung des Handgriffs unmittelbar am Geh\u00e4use abst\u00fctzen muss, erh\u00e4lt der Fachmann aus der Patentbeschreibung demgegen\u00fcber nicht. Vielmehr ist auch in dem insbesondere in Figur 5 vorgesehenen besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 wie aus dem Stand der Technik bekannt \u2013 vorgesehen, den Abdr\u00fccknocken (35) als selbstst\u00e4ndiges Bauteil auszugestalten (vgl. Anlage K 1, Sp. 6, Z. 34 \u2013 37). Auch daraus erkennt der Fachmann, dass der k\u00fcrzere Hebelarm patentgem\u00e4\u00df nicht zwingend derart einst\u00fcckig ausgebildet sein muss, dass er sich unmittelbar beim Bet\u00e4tigen des Handgriffs am Geh\u00e4use abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein mit einem sich von der Drehachse auf die Seite des l\u00e4ngeren Hebelarms (21) erstreckenden F\u00fchrungsabschnitt ausgestattetes Halteelement auf (Merkmale 6. und 6.2.).<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df dient der F\u00fchrungsabschnitt dazu, eine punktuelle Kraft\u00fcbertragung von (insbesondere seitlichen) Kr\u00e4ften auf die Drehlagerung zu verhindern, indem aufgrund der F\u00fchrung die Kr\u00e4fte in Form einer Fl\u00e4chenlast in das T\u00fcrgeh\u00e4use eingeleitet werden (vgl. Anlage K 1, Abschnitte [0005] und [0007] sowie Merkmal 7).<\/p>\n<p>Ein derartiger F\u00fchrungsabschnitt ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der (zumindest auch) auf der Seite des l\u00e4ngeren Hebelarms angeordneten Fl\u00e4che des wei\u00dfen Kunststoffbauteils vorhanden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform greift ein \u2013 um die Drehachse gebildeter \u2013 kreisrunder Vorsprung bzw. Zapfen des wei\u00dfen Kunststoffbauteils in eine entsprechende kreisrunde Ausnehmung des l\u00e4ngeren Hebelarms ein (vgl. Anlage K 4, Abbildungen 5 und 7). Dieses Eingreifen erlaubt es bei der gebotenen technischen Betrachtung nicht nur, den Hebelarm entlang der Drehachse zu f\u00fchren, sondern fixiert den Hebelarm auch in der Weise, dass die Fl\u00e4che des wei\u00dfen Kunststoffbauteils als F\u00fchrungsfl\u00e4che dienen kann. Die entsprechende Gestaltung mit F\u00fchrungsfl\u00e4chen, die durch den kreisrunden Zapfen und die sich anschlie\u00dfenden rechtwinklig versetzten Fl\u00e4chen gebildet werden, l\u00e4sst sich somit als F\u00fchrungsabschnitt des Halteelements begreifen, der mit den entsprechenden Gegenf\u00fchrungsfl\u00e4chen des Hebelarms zusammenwirkt, wodurch wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich des Drehwinkels ein Kippschutz in Richtung der Drehachse gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>Dass der metallische Abschnitt dar\u00fcber hinaus auch auf der Seite des k\u00fcrzeren Hebelarms auf dem Kunststoffbauteil aufliegt, f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Vielmehr bezeichnet die Klagepatentbeschreibung eine Ausf\u00fchrungsform, bei der am T\u00fcrgriff neben der am l\u00e4ngeren Hebelarm vorgesehenen Gegenf\u00fchrung am kurzen Hebelarm eine weitere Gegenf\u00fchrung vorgesehen ist, die mit einem weiteren F\u00fchrungsabschnitt am Halteelement in Richtung der Drehachse des T\u00fcrgriffs formschl\u00fcssig zusammenwirkt, sogar als vorteilhaft (vgl. Anlage K 1, Sp. 2, Z. 30 \u2013 38).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am wei\u00dfen Kunststoffbauteil ausgebildete F\u00fchrungsabschnitt (51) greift in eine an dem l\u00e4ngeren Hebelarm (21) vorgesehene Gegenf\u00fchrung (27) ein und st\u00fctzt den T\u00fcrgriff (20) wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung der Drehachse formschl\u00fcssig ab (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Zwar liegt der metallische Abschnitt des l\u00e4ngeren Hebelarms bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich auf dem wei\u00dfen Kunststoffbauteil auf, so dass der F\u00fchrungsabschnitt (51) nicht in eine Gegenf\u00fchrung (21) eintaucht. Ein derartiges \u201eEintauchen\u201c ist f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents jedoch auch nicht erforderlich. F\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre reicht es vielmehr aus, dass der F\u00fchrungsabschnitt (51) in eine am l\u00e4ngeren Hebelarm (21) vorgesehene Gegenf\u00fchrung (27) eingreift und den T\u00fcrgriff (20) wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig abst\u00fctzt. Soweit die Klagepatentschrift demgegen\u00fcber von einem \u201eEintauchen\u201c spricht (vgl. insbesondere Unteranspr\u00fcche 2 und 3 sowie Anlage K 1, Sp. 2, Z. 9 \u2013 17 sowie Sp. 8, Z. 28 \u2013 31), handelt es sich dabei lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Somit ist der Begriff des \u201eEingreifens\u201c vor allem an seiner Funktion orientiert auszulegen, wie sie in Merkmal 7 selbst und insbesondere auch in Abschnitt [0005] zum Ausdruck kommt. Wie der Fachmann der Wirkungsangabe in Merkmal 7 entnimmt, soll durch das Eingreifen des F\u00fchrungsabschnitts (51) in die am l\u00e4ngeren Hebelarm vorgesehene Gegenf\u00fchrung (27) der T\u00fcrgriff (20) wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig abgest\u00fctzt werden. Dadurch soll eine punktuelle \u00dcberbeanspruchung des T\u00fcrgeh\u00e4uses bei unsachgem\u00e4\u00dfer Bet\u00e4tigung des T\u00fcrgriffs vermieden werden, indem die ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte an das Halteelement in Form einer Fl\u00e4chenlast auf das T\u00fcrgeh\u00e4use eingeleitet werden (vgl. Anlage K 1, Sp. 1, Z. 48 \u2013 Sp. 2, Z. 8).<\/p>\n<p>Dies wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch ein Zusammenwirken der Fl\u00e4che des wei\u00dfen Kunststoffbauteils (F\u00fchrungsabschnitt) mit dem metallischen Abschnitt des l\u00e4ngeren Hebelarms (Gegenf\u00fchrung) erreicht. Dem steht nicht entgegen, dass das wei\u00dfe Kunststoffbauteil den l\u00e4ngeren Hebelarm nicht auch in Richtung der Metallplatte formschl\u00fcssig abschlie\u00dft. Wie sowohl aus der Abbildung 6 der Anlage K 4, als auch an der als Anlage K 5 vorgelegten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erkennen ist, liegt der metallene Abschnitt zumindest auch im Bereich des l\u00e4ngeren Hebelarms vollst\u00e4ndig auf der Kunststoffplatte auf. Dabei ist der Hebelarm nicht nur mittels des kreisrunden Vorsprungs bzw. Zapfens des wei\u00dfen Kunststoffbauteils derart an diesem fixiert, dass das Kunststoffbauteil den Hebelarm \u00fcber dessen als Gegenfl\u00e4che fungierenden metallischen Abschnitt entlang der Drehachse f\u00fchren kann. Vielmehr wird dar\u00fcber hinaus auch mittels der dem Kunststoffbauteil gegen\u00fcberliegenden Metallplatte sichergestellt, dass der F\u00fchrungsabschnitt und die Gegenf\u00fchrung stets in Eingriff stehen. Bereits durch dieses dauerhafte Zusammenwirken des wei\u00dfen Kunststoffbauteils (F\u00fchrungsabschnitt) mit dem metallischen Abschnitt des l\u00e4ngeren Hebelarms (Gegenf\u00fchrung) ist gew\u00e4hrleistet, dass der T\u00fcrgriff (20) wenigstens ann\u00e4hernd \u00fcber den Bereich seines Drehwinkels in Richtung seiner Drehachse formschl\u00fcssig abgest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der (auch) in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Beklagten wird Merkmal 7 durch die vorgenannte Betrachtung nicht in unzul\u00e4ssiger Weise auf die Erf\u00fcllung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion des formschl\u00fcssigen Abst\u00fctzens reduziert. Denn zum F\u00fchrungsabschnitt geh\u00f6rt auch der kreisrunde Vorsprung bzw. Zapfen des wei\u00dfen Kunststoffbauteils, welcher in die kreisrunde Materialausnehmung des l\u00e4ngeren Hebelarms in gegenst\u00e4ndlicher Form eingreift.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG im zuerkannten Umfang eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen. W\u00e4hrend sich dieser Anspruch f\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 unmittelbar aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG ergibt, steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu, wobei der Anspruch auf die Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie beschr\u00e4nkt ist. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra-Tapes). Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Entsprechend sieht Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sowie der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 a Abs. 4 PatG sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten sowohl aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, als auch aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog verlangen, wobei der zu erstattende Betrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01302 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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