{"id":3372,"date":"2009-04-07T17:00:50","date_gmt":"2009-04-07T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3372"},"modified":"2016-04-27T14:20:43","modified_gmt":"2016-04-27T14:20:43","slug":"4a-o-8208-klettstreifen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3372","title":{"rendered":"4a O 82\/08 &#8211; Klettstreifen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01100<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. April 2009, Az. 4a O 82\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3542\">2 U 67\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nim deutschen territorialen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 549 xxx Klettstreifen mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen, die in einem mechanischen Klettverschluss verwendet werden k\u00f6nnen, wobei die Streifen einen homogenen Tr\u00e4ger aus thermoplastischem Harz umfassen und, mit dem Tr\u00e4ger einst\u00fcckig ausgebildet, eine Anordnung von aufragenden Stielen, die \u00fcber mindestens eine Seite des Tr\u00e4gers verteilt sind, wobei jeder der Stiele eine Basis im Bereich des Tr\u00e4gers und einen Pilzkopf an dem zu dem Tr\u00e4ger entgegengesetzten Ende des Stieles aufweist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Stiele eine molekulare Ausrichtung aufweisen, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. M\u00e4rz 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A (zuvor: B), MN, USA, durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 05. M\u00e4rz 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftighin entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die deutsche Tochtergesellschaft der US-amerikanischen A (die zuvor als B firmierte), nimmt die Beklagten gest\u00fctzt auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 549 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.<br \/>\nDie Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin ist alleinige, eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das ausweislich seiner Bezeichnung einen \u201emechanischen Befestiger f\u00fcr einen mit einem Haken versehenen Bandteil\u201c betrifft. Das Klagepatent wurde am 19. August 1991 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 21. September 1990 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 05. Februar 1997. Das Klagepatent, gegen dessen Anspruch 5 die Beklagte zu 1) unter dem 01. September 2008 Teil-Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht (BPatG; Az.: 1 Ni 32\/08 (EU)) eingereicht hat, steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. \u00dcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatentanspruchs 5 hat das BPatG noch nicht entschieden.<br \/>\nMit einer als Anlage 1-K4 in Kopie vorgelegten Prozessf\u00fchrungs- und Abtretungserkl\u00e4rung erm\u00e4chtigte die A die Kl\u00e4gerin, die ihr unter anderem wegen Verletzung des Klagepatents gegen Verletzer zustehenden Anspr\u00fcche auf Unterlassung in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr zustehende Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Schadensersatz und Kostenerstattung an die Kl\u00e4gerin ab. Die Kl\u00e4gerin selbst macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Der mit der vorliegenden Klage allein geltend gemachte, auf ein Erzeugnis bezogene Anspruch 5 des Klagepatents lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Klettstreifen (10) mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen, der in einem mechanischen Klettverschluss verwendet werden kann, wobei der Streifen einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz umfasst und, mit dem Tr\u00e4ger (12) einst\u00fcckig ausgebildet, eine Anordnung von aufragenden Stielen (16), die \u00fcber mindestens eine Seite des Tr\u00e4gers (12) verteilt sind, wobei jeder der Stiele (16) eine Basis im Bereich des Tr\u00e4gers (12) und einen Pilzkopf (18) an dem zu dem Tr\u00e4ger (12) entgegengesetzten Ende des Stieles (16) aufweist, wobei der Klettstreifen (10) dadurch gekennzeichnet ist, dass die Stiele (16) eine molekulare Ausrichtung aufweisen, wie sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Plauen (Sachsen), deren Vorstand der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt in Deutschland Klettstreifen, die im Ergebnis von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 5 unstreitig wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Klettstreifen mit den Artikelbezeichnungen \u201eC1\u201c und \u201eC2\u201c. Die Ergebnisse von Messungen, die die Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin an mehreren Exemplaren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgenommen hat, liegen in Gestalt von Fotoserien gem\u00e4\u00df Anlage 1-K5 (C1: Seite 17-20; C2: Seite 21-24) auszugsweise vor. Die Fotografien auf der jeweils linken Seite zeigen die j\u00fcngste Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die Fotografien auf der jeweils rechten Seite eine \u00e4ltere Ausgestaltung. Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die Anlage 1-K5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, ihre Muttergesellschaft habe den Doppelbrechungswert der Stiele der angegriffenen Klettstreifen der Beklagten auf im Mittel 0,004 +\/- 0,001 bestimmt, was die Verletzung des Klagepatentanspruchs 5 im Hinblick auf sein Merkmal 8 belege. Hilfsweise macht sich die Kl\u00e4gerin die von den Beklagten vorgetragenen Doppelbrechungswerte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu Eigen. Die Kl\u00e4gerin meint, Bedenken gegen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentanspruchs 5 best\u00fcnden nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nzu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG im Nichtigkeitsverfahren 1 Ni 32\/08 (EU) betreffend den deutschen Anteil DE 691 24 xxx T2 des EP 0 549 xxx auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Anspruchs 5 im Ergebnis nicht in Abrede. Sie behaupten lediglich, die Nacharbeitung der technischen Lehre der Entgegenhaltung D2 (DE 1 610 318), nach der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellt w\u00fcrden, habe einen aus 15 Messungen verschiedener Stiele gemittelten Wert f\u00fcr die Doppelbrechung von 0,0022 +\/- 0,0004 ergeben.<br \/>\nDie Beklagten halten allerdings den allein geltend gemachten Anspruch 5 des Klagepatents f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig, weshalb der Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatentanspruchs 5 ergebe sich zwangsl\u00e4ufig, wenn der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents den &#8211; dort angef\u00fchrten &#8211; Stand der Technik in Gestalt der US 3,192,589 (Entgegenhaltung D1) bzw. der parallelen DE 1 610 318 (Entgegenhaltung D2) nacharbeite. Das einzige Merkmal, durch das sich Klagepatentanspruch 5 von diesem Stand der Technik abgrenze, d.h. eine molekulare Ausrichtung der Stiele, die gem\u00e4\u00df Merkmal 8 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) mit einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 einhergeht, ergebe sich unweigerlich aufgrund zwingender physikalischer Gesetze. Au\u00dferdem sei der Gegenstand des Anspruchs 5 durch die DE 16 25 396 (Entgegenhaltung D7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Auch bei einer Nacharbeitung des dort offenbarten Standes der Technik m\u00fcssten die Haftverschlussteile im Bereich ihrer Stiele eine molekulare Ausrichtung aufweisen, wie sie sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt. Schlie\u00dflich sei Anspruch 5 durch die offenkundigen Vorbenutzungen \u201eD1\u201c und \u201eD2\u201c bzw. \u201eD3\u201c neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Jedenfalls fehle es Anspruch 5 an der erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nZur Frage der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter dem Gesichtspunkt des \u00a7 32 ZPO (Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, also auch in dem sich auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr Patentstreitsachen, \u00a7 143 Abs. 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung vom 13. Januar 1998, GV NW Seite 106) sind keine Ausf\u00fchrungen veranlasst, nachdem die Beklagten ihre insoweit zun\u00e4chst erhobene R\u00fcge erkl\u00e4rterma\u00dfen nicht mehr aufrecht erhalten haben.<br \/>\nIn der Sache stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 3 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre nach Anspruch 5 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen Anspruch 5 gerichtete Teil-Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mechanische Verschl\u00fcsse, wie zum Beispiel Klettverschl\u00fcsse. Mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 4 sch\u00fctzt es ein Verfahren zur Herstellung eines mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen versehenen Klettstreifens, der in einem mechanischen Klettverschluss Verwendung finden kann. Die nebengeordneten Erzeugnisanspr\u00fcche 5 bis 14 sch\u00fctzen einen mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen versehenen Klett- bzw. H\u00e4kchenstreifen, der bekannterma\u00dfen beispielsweise ein Kleidungsst\u00fcck, auch Wegwerf-Kleidungsst\u00fccke wie Windeln, auf l\u00f6sbare Weise verschlie\u00dfen kann.<br \/>\nIm Stand der Technik waren Klettverschl\u00fcsse als Verschl\u00fcsse an Kleidungsst\u00fccken bereits hinl\u00e4nglich bekannt. Die Beschreibung schildert diversen Stand der Technik und unterschiedliche Verfahren zur Herstellung solcher Klettverschl\u00fcsse. Das Klagepatent beschreibt insbesondere einen mit pilzf\u00f6rmigen Elementen versehenen mechanischen Verschluss und das Verfahren zu seiner Herstellung, wie es aus der US-Patentschrift 3,192,589 (Pearson; entsprechend Entgegenhaltung D1 zur Teil-Nichtigkeitsklage, Anlage KE1) bekannt war (Anlage 1-K2, Seite 3, zweiter Absatz). Danach k\u00f6nnen die Verschl\u00fcsse nach Pearson hergestellt werden, indem zun\u00e4chst ein Tr\u00e4ger geformt wird, aus dem einst\u00fcckig mit ihm ausgebildete Stiele ohne K\u00f6pfe hervorstehen. Die Spitzen der Stiele werden dann in einem zweiten Schritt in einem Aufheizwerkzeug erweicht und umgelegt; die Spitzen der Stiele werden dabei so nach unten gedr\u00fcckt, dass pilzf\u00f6rmige K\u00f6pfe an den Stielen entstehen. Die Klagepatentschrift beschreibt die Ausbildung der K\u00f6pfe als einen relativ langsam ablaufenden Dr\u00fcckvorgang, bei dem die Stiele au\u00dfer an der Basis und durch das erhitzte Werkzeug nicht abgest\u00fctzt werden.<br \/>\nAn diesem Herstellungsverfahren bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass die fertigen Stiele, auf denen die pilzf\u00f6rmigen K\u00f6pfe sitzen, keine gro\u00dfe Steifigkeit und Haltbarkeit besitzen, so dass sie bei dem Verformungsvorgang, durch den die K\u00f6pfe in der geschilderten Weise gebildet werden, manchmal nicht aufgerichtet bleiben. Infolge des Drucks und der W\u00e4rme\u00fcbertragung, die von den K\u00f6pfen aus nach unten in Richtung Tr\u00e4ger verlaufen, k\u00f6nnen die Stiele w\u00e4hrend der Formgebung in unerw\u00fcnschter Weise dauerhaft verformt werden. Im Hinblick auf die Anwendung der fertigen mechanischen Verschl\u00fcsse kritisiert die Klagepatentbeschreibung, dass die Stiele keine Zugfestigkeit und Haltbarkeit aufwiesen, die ein wesentliches Erfordernis bei mit pilzartigen Elementen versehenen mechanischen Verschl\u00fcssen darstellten (Anlage 1-K2, Seiten 3 und 4 \u00fcbergreifender Absatz).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Erzeugnisanspruch 5 liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen versehenen Klett- bzw. H\u00e4kchenstreifen &#8211; etwa f\u00fcr einen Klettverschluss &#8211; zu schaffen, bei dem die M\u00e4ngel des Standes der Technik, insbesondere die Nachteile gem\u00e4\u00df US-Patentschrift 3,192,589 (Pearson) nicht vorhanden sind (vgl. Anlage 1-K2, Seite 5, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 5 ein Erzeugnis mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>Klettstreifen (10)<br \/>\n(1) mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen;<br \/>\n(2) der Klettstreifen kann in einem mechanischen Klettverschluss verwendet werden;<br \/>\n(3) der Streifen umfasst einen homogenen Tr\u00e4ger (12) aus thermoplastischem Harz;<br \/>\n(4) der Streifen umfasst eine Anordnung von aufragenden Stielen (16),<br \/>\n(5) die mit dem Tr\u00e4ger (12) einst\u00fcckig ausgebildet ist;<br \/>\n(6) die Stiele sind \u00fcber mindestens eine Seite des Tr\u00e4gers (12) verteilt;<br \/>\n(7) jeder der Stiele (16) weist eine Basis im Bereich des Tr\u00e4gers (12) und einen Pilzkopf (18) an dem zu dem Tr\u00e4ger (12) entgegengesetzten Ende des Stieles (16) auf;<br \/>\n(8) die Stiele (16) weisen eine molekulare Ausrichtung auf, wie sie sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen nach Merkmal 1 bzw. einem Pilzkopf am freien Ende des Stieles gem\u00e4\u00df Merkmal 7 versteht, ergibt sich aus der Beschreibung und unter Ber\u00fccksichtigung der Figur 2, die eine Teilquerschnittsansicht durch einen patentgem\u00e4\u00dfen H\u00e4kchenstreifen zeigt. Die Beschreibung verwendet den Begriff \u201epilzf\u00f6rmig\u201c erstmals im Zusammenhang mit dem Stand der Technik E (US-Patentschrift 3,718,725; Anlage KE5) auf Seite 2 unten der Beschreibung. Ein \u201epilzartiges Aussehen\u201c erhalten die Noppen oder K\u00f6pfe bei E dadurch, dass mit Hilfe von Walzen oder Rollen Hitze und Druck aufgebracht werden, wodurch jede Schlinge (Anlage KE5, Figur 2) an ihrer Spitze geschmolzen (Anlage KE5, Figur 3) und jedes freie geschmolzene Ende so zusammengepresst wird, dass Noppen oder K\u00f6pfe mit \u201epilzartigem Aussehen\u201c entstehen (Anlage KE5, Figur 4), weshalb diese Art eines Klettverschlusses &#8211; so die Beschreibung des Klagepatents weiter &#8211; \u201epilzf\u00f6rmig\u201c genannt werde. Im Hinblick auf das Herstellungsverfahren nach E ist davon auszugehen, dass die Noppen oder K\u00f6pfe allseitig \u00fcber den sie tragenden Stiel \u00fcberstehen, denn das durch Hitzeeinwirkung geschmolzene Material wird unter Druck zu allen Seiten plastisch verformt (vgl. die Perspektivansicht bei E, Anlage KE5, Figur 5). An dieses Verst\u00e4ndnis eines \u201epilzf\u00f6rmigen\u201c H\u00e4kchens kn\u00fcpft die technische Lehre des Klagepatents an. So schildert sie im allgemeinen Beschreibungsteil im Zusammenhang mit dem von Anspr\u00fcchen 1 bis 4 gesch\u00fctzten Verfahren (Anlage 1-K2, Seite 8, erster vollst\u00e4ndiger Satz), dass sich die Spitze eines jeden Stieles einziehe und \u201eeinen Pilzkopf bildet, der eine glatte, symmetrisch gerundete Au\u00dfenseite besitzt\u201c. Auch dies impliziert ein allseitiges \u00dcberstehen des oberen Stielendes \u00fcber den Schaft des Stieles, wie es auch in Figur 2 der Klagepatentschrift durch die eine perspektivische Kr\u00fcmmung andeutende Schraffur an den rechten Seiten der pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen erkennbar ist. \u201ePilzf\u00f6rmig\u201c im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs 5 sind damit nur solche H\u00e4kchen, deren verbreiterte Enden allseitig \u00fcber den sie tragenden Stiel \u00fcberstehen. Und einen \u201ePilzkopf\u201c im Sinne des Merkmals 7 bildet nur eine solche Formgebung, bei der das verbreiterte, der Stielbasis entgegengesetzte Ende des Stieles nach allen Seiten \u00fcber den Schaft hinaussteht.<br \/>\n\u00dcber die aus dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik (der US-Patentschrift 3,192,589, Pearson, Entgegenhaltung D1) bekannte technische Lehre hinaus sieht Klagepatentanspruch 5 mit Merkmal 8 vor, dass die Stiele (16), die gem\u00e4\u00df Merkmal 5 mit dem Tr\u00e4ger (12) einst\u00fcckig ausgebildet sind und nach Merkmal 6 \u00fcber mindestens eine Seite des Tr\u00e4gers (12) verteilt sind, eine molekulare Ausrichtung aufweisen, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt. Die Ermittlung des Doppelbrechungswertes ist eine der M\u00f6glichkeiten, das Ma\u00df einer Ausrichtung von Molek\u00fclen eines Polymers festzustellen. Wie dem Fachmann gel\u00e4ufig ist, ist unter \u201emolekularer Ausrichtung\u201c das Auftreten einer oder mehrerer Vorzugsrichtungen der monomeren Bausteine von Kettenmolek\u00fclen zu verstehen. Solche Vorzugsrichtungen der molekularen Struktur beeinflussen die Werkstoffeigenschaften; sie k\u00f6nnen die Festigkeit, Steifigkeit und andere Werkstoffeigenschaften in Orientierungsrichtung steigern. Mit der molekularen Ausrichtung selbst verbindet die technische Lehre den Zweck, dass die Stiele eine sehr viel gr\u00f6\u00dfere Steifigkeit und Haltbarkeit sowie gr\u00f6\u00dfere Zug- und Durchbiegefestigkeit aufweisen, als sie ohne die molekulare Ausrichtung erzielbar w\u00e4ren (vgl. Anlage 1-K2, Seite 7, letzter Absatz). Aufgrund dieser Eigenschaften, so die Beschreibung des Klagepatents, blieben die Stiele zum einen im Zuge des thermischen Verformungsvorgangs nach Anspruch 1, bei dem die Pilzk\u00f6pfe durch einseitige Hitzeeinwirkung aus den Spitzen der Stiele geformt werden, aufrecht stehen. Aufgrund ihrer molekularen Ausrichtung bewirke das Aufheizen, dass sich die Spitze eines jedes Stieles einzieht und einen Pilzkopf mit einer glatten, symmetrisch gerundeten Au\u00dfenseite sowie einer im Wesentlichen ebenen Innenseite bildet (Anlage 1-K2, Seiten 7 und 8 \u00fcbergreifender Absatz). Zum anderen sei es im Vergleich zu H\u00e4kchenstreifen mit nicht molekular ausgerichteten Stielen aufgrund der gr\u00f6\u00dferen Festigkeit der H\u00e4kchen weniger wahrscheinlich, dass diese brechen, wenn sie sich in der Anwendung aus dem Eingriff l\u00f6sen. Wenn der erfindungsgem\u00e4\u00dfe H\u00e4kchenstreifen mit einem Schlingenstreifen verwendet werde, sei es aufgrund der gr\u00f6\u00dferen H\u00e4kchenfestigkeit weniger wahrscheinlich als bei den Schlingen, dass die Stiele unter den eingriffsl\u00f6senden Kr\u00e4ften brechen. Das verhindere unerw\u00fcnschte Tr\u00fcmmerst\u00fcckchen aus gebrochenen H\u00e4kchen und verl\u00e4ngere die Lebensdauer des gesamten Klettverschlusses (vgl. Anlage 1-K2, Seite 8, erster vollst\u00e4ndiger Absatz).<br \/>\nBei der molekularen Ausrichtung macht sich die technische Lehre des Klagepatents die Eigenschaften des Materials, aus dem Tr\u00e4ger (12) und aufragende Stiele (16) gleicherma\u00dfen bestehen (vgl. Merkmal 5), zunutze. Merkmal 3 sieht vor, dass der Tr\u00e4ger (12) &#8211; und damit gem\u00e4\u00df Merkmal 5 (einst\u00fcckige Ausbildung von Tr\u00e4ger und Stielen) zwangsl\u00e4ufig auch die aufragenden Stiele &#8211; aus einem thermoplastischen Material besteht. Wie die Klagepatentbeschreibung selbst ausf\u00fchrt, resultiert die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte molekulare Ausrichtung der Stiele aus dem molekular ausrichtbaren thermoplastischen Material. Als thermoplastisches Material kann gem\u00e4\u00df der Beschreibung (Anlage 1-K2, Seite 11, erster Absatz) praktisch jedes ausrichtbare thermoplastische Harz, das sich zum Strangpressen eignet, verwendet werden. Wird das molekular ausrichtbare thermoplastische Harz im geschmolzenen Zustand in luftleere Hohlr\u00e4ume \u00fcber die Menge, die lediglich die Hohlr\u00e4ume f\u00fcllen w\u00fcrde, hinaus eingespritzt, bildet sich nicht nur aus dem \u00dcberschuss eine Harzschicht \u00fcber den Hohlr\u00e4umen, sondern bei dem Abk\u00fchlvorgang der Form an den W\u00e4nden der luftleeren Hohlr\u00e4ume kann sich das geschmolzene Harz auch molekular ausrichten, und zwar bereits w\u00e4hrend es die Hohlr\u00e4ume f\u00fcllt (so ausdr\u00fccklich Anlage 1-K2, Seite 6 zu (a) und (b)). Im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 1 des Klagepatents f\u00fchrt die Beschreibung weiter aus (Anlage 1-K2, Seite 7, zweiter Absatz), um die gew\u00fcnschte molekulare Ausrichtung zustande kommen zu lassen, w\u00fcrden die W\u00e4nde der Hohlr\u00e4ume auf eine solche Temperatur abgek\u00fchlt, dass das eingespritzte Harz an den W\u00e4nden erstarrt, w\u00e4hrend es den Kern jedes Hohlraums weiter f\u00fcllt. Wenn der Kern eines Hohlraums gef\u00fcllt ist, m\u00fcsse weiter abgek\u00fchlt werden, damit die molekulare Ausrichtung erhalten bleibt und der Stiel aus dem Hohlraum herausgezogen werden kann. Allerdings handelt es sich bei Anspruch 5 um einen selbst\u00e4ndigen Erzeugnisanspruch, der dem Verfahrensanspruch 1 nebengeordnet und nicht auf diesen r\u00fcckbezogen ist. Das bedeutet, dass grunds\u00e4tzlich auch eine molekulare Ausrichtung der Stiele, die nicht durch die Ma\u00dfnahmen nach Anspruch 1 bewirkt wird, eine Verwirklichung der technischen Lehre nach Anspruch 5 darstellen kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht im Ergebnis nicht im Streit, dass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Erzeugnisanspruchs 5 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Zwar weicht der Vortrag der Kl\u00e4gerin zu dem bei den angegriffenen H\u00e4kchenstreifen ermittelten Doppelbrechungswert von dem der Beklagten ab; so behauptet die Kl\u00e4gerin, der Doppelbrechungswert der Stiele liege bei beiden angegriffenen Erzeugnissen bei jeweils 0,004 +\/- 0,001, w\u00e4hrend die Beklagten einen Doppelbrechungswert von 0,0022 +\/- 0,0004 angeben. Erheblich f\u00fcr die Frage der Verwirklichung des Merkmals 8, das lediglich einen Doppelbrechungswert von \u201emindestens 0,001\u201c verlangt, ist dieser im Tats\u00e4chlichen bestehende Streit allerdings nicht. Denn beide Werte liegen oberhalb des gesch\u00fctzten Mindestwertes.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 09. M\u00e4rz 2009 im Hinblick auf den Aussetzungsantrag die Ansicht vertreten hatte, das Klagepatent verlange eine Messung des Doppelbrechungswertes in L\u00e4ngsrichtung der Stiele (Z-Richtung), haben sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 12. M\u00e4rz 2009 auf den Standpunkt gestellt, patentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Doppelbrechungswert in Querrichtung der Stiele (X-Richtung) ermittelt werden, wie dies auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in dem Verfahren 4a O 455\/01 (Anlage 1-K13-B1, Bild 6 mit eingezeichnetem Strahlengang) getan habe. Die Ermittlungen der Muttergesellschaft der Kl\u00e4gerin, die zu einem Doppelbrechungswert von 0,004 +\/- 0,001 gef\u00fchrt haben sollen, k\u00f6nnten daher nicht richtig sein; wenn man den Doppelbrechungswert &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund des Klagepatents f\u00fcr richtig gehalten &#8211; in Z-Richtung (L\u00e4ngsrichtung der Stiele) ermittele, liege er unterhalb des Mindestwertes von 0,001. Welcher von den Parteien abweichend angegebene Wert im Tats\u00e4chlichen zutrifft, kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung ebenso dahinstehen, wie die Frage einer vom Klagepatent vorgeschriebenen Messrichtung. Denn die Kl\u00e4gerin hat sich die Messwerte der Beklagten (0,0022 +\/- 0,0004) auf Seite 3 ihrer Replik (Bl. 70 GA) jedenfalls hilfsweise zu Eigen gemacht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1), vertreten durch den Beklagten zu 2), die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, \u00a7 840 Abs. 1 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grund nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Die nach Absatz 3 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG \u00fcber die gegen Klagepatentanspruch 5 gerichtete Teil-Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner &#8211; zeitlich ohnehin begrenzten &#8211; Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents ist nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG; Art. 52 Abs. 1; 54 EP\u00dc).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltungen D1 (US 3,192,589, Pearson, vom 06. Juli 1965) und D2 (DE 16 25 396 als das deutschsprachige Paralleldokument zu D1, offengelegt am 25. Juni 1970), die als Stand der Technik des Klagepatents bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden und deren Offenbarungsgehalt in der Beschreibung gew\u00fcrdigt wird, nehmen die technische Lehre aus Anspruch 5 des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen D1 und D2 offenbaren, was zwischen den Parteien unstreitig ist, unmittelbar lediglich die Merkmale 1 bis 7 des Anspruchs 5. Wie die Beschreibung des Klagepatents im Hinblick auf die D1 selbst ausf\u00fchrt (vgl. Anlage 1-K2, Seite 3, Ende des zweiten Absatzes), wird bei der D1 zun\u00e4chst ein Tr\u00e4ger geformt, aus dem einst\u00fcckig mit ihm ausgebildete Stiele ohne K\u00f6pfe hervorstehen (vgl. D1\/D2, Figur 3). In einem weiteren Arbeitsschritt werden die Spitzen der Stiele in einem Aufheizwerkzeug erweicht und nach unten gedr\u00fcckt, so dass pilzf\u00f6rmige K\u00f6pfe entstehen (vgl. D1\/D2, Figur 4). Das ergibt, worauf es vor dem Hintergrund des Anspruchs 5 allein ankommt, jedenfalls einen Klettstreifen, der den Merkmalen 1 bis 7 dieses Anspruchs entspricht. Allerdings kritisiert die Klagepatentschrift daran die mangelnde Stabilit\u00e4t der Stiele, die zu den oben beschriebenen Problemen unter anderem bei der Anwendung des Klettstreifens f\u00fchre. Die einzige Ma\u00dfnahme des Klagepatents, diese Nachteile im Rahmen des Erzeugnisanspruchs 5 zu vermeiden, ist in Merkmal 8 und der mit ihm vorausgesetzten molekularen Ausrichtung der Stiele zu sehen, die in einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 zum Ausdruck kommt.<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmal 8 nehmen die Beklagten auf die Entscheidung Terephthals\u00e4ure des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 1980, 283 ff.) Bezug. Danach geh\u00f6rt zum neuheitssch\u00e4dlichen Offenbarungsgehalt der Beschreibung eines Verfahrens auch das, was dem Sachverst\u00e4ndigen erst bei der Nacharbeitung des vorbeschriebenen Verfahrens \u00fcber dessen Ergebnis unmittelbar und zwangsl\u00e4ufig offenbar wird (BGH, GRUR 1980, 283, 285). Voraussetzung f\u00fcr eine Neuheitssch\u00e4dlichkeit nach diesen Grunds\u00e4tzen ist jedoch, dass sich die \u00fcber den schriftlich fixierten Inhalt hinausgehenden Erkenntnisse dem Sachverst\u00e4ndigen aus der Nacharbeitung unmittelbar und zwangsl\u00e4ufig ergeben.<br \/>\nDass dies bei den Anforderungen nach Merkmal 8 bei dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik nach D1\/D2 der Fall sein sollte, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Den genannten Entgegenhaltungen ist zur Herstellung der Stiele lediglich zu entnehmen, dass diese in zwei Stufen geschieht, wobei in der ersten Stufe der thermoplastische Kunststoff erw\u00e4rmt, in eine Gestalt gebracht und durch K\u00fchlung geh\u00e4rtet werden kann (Anlage D2 zu KE1, Seite 7 oben). Die zun\u00e4chst noch keinen Pilzkopf aufweisenden Stiele (Figur 3 der D1\/D2) werden anschlie\u00dfend in einem zweiten Schritt unter einer beheizten Form verformt, so dass sie Pilzk\u00f6pfe erhalten (Figur 4 der D1\/D2). Die im vorliegenden Zusammenhang entscheidende Frage ist, ob auf der ersten Stufe eine molekulare Ausrichtung im Sinne des Merkmals 8 nach Ma\u00dfgabe der Entscheidung Terephthals\u00e4ure (also sich unmittelbar und zwangsl\u00e4ufig aus einer Nacharbeitung ergebend) mit offenbart wird.<br \/>\nDas ist nicht zu erkennen. Der Offenbarungsgehalt der D1\/D2 geht dahin, dass im ersten Verfahrensschritt nach D1\/D2 die (noch pilzkopflosen) Stiele aus thermoplastischem Material gegossen werden (vgl. Anlage D1 zu KE1, Spalte 3 Zeile 18: \u201eThe first step is molding the base, 11, integrally with the studs, 10, in headless form, FIG. 3.\u201c; zur \u00dcbersetzung vgl. Anlage D2 zu KE1, Seite 7 Zeilen 5-7). Nach der Abk\u00fchlung des Materials beh\u00e4lt dieses seine Form bei (D1, Spalte 3 Zeilen 16\/17: \u201ehardened by cooling to retain the shape\u201c; \u00dcbersetzung in D2, Seite 7 Zeilen 3 f.). Weitere Angaben zu den dabei zu ber\u00fccksichtigenden Verfahrensparametern enthalten die Entgegenhaltungen D1\/D2 jedoch nicht. Insbesondere l\u00e4sst sich ihnen keinerlei Hinweis darauf entnehmen, dass die Gussform bereits bei dem Vorgang des Gie\u00dfens auf eine bestimmte, im Vergleich zum geschmolzenen thermoplastischen Material niedrigere Temperatur gek\u00fchlt wird. Das entspricht auch der Auffassung des Pr\u00fcfers im Erteilungsverfahren des Klagepatents, die dieser auf Seite 1 seines Pr\u00fcfbescheides vom 22. Februar 1995 (Anlage 1-K13-B2) zum Ausdruck gebracht hat und wonach die D1 keinen Hinweis auf eine K\u00fchlung der Schmelze w\u00e4hrend ihres Einf\u00fcllens in die Form enth\u00e4lt (\u201e&#8230; there is no indication that the mould of D1 is cooled as it is being filled (this, apparently, being the means by which the required molecular orientation\/birefringence value is obtained &#8230;\u201c). Dass das Erh\u00e4rten ausweislich der D1\/D2 im Zuge der (Ab-) K\u00fchlung erfolgt (\u201ehardened by cooling\u201c), l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass damit auch eine aktive und so weit gehende K\u00fchlung der Gussform in der N\u00e4he der Hohlr\u00e4ume f\u00fcr die Stifte gemeint ist, die zum \u201eEinfrieren\u201c einer etwaigen molekularen Orientierung f\u00fchrt.<br \/>\nEine bestimmte Ausrichtung der Molek\u00fcle in einem zu gie\u00dfenden Gegenstand aus thermoplastischem Material l\u00e4sst sich unter anderem dadurch erzielen, dass die Gussform \u00fcber enge Formkan\u00e4le verf\u00fcgt und gek\u00fchlt ist. Dadurch kommt es in den Au\u00dfenbereichen des zu gie\u00dfenden Gegenstandes zu einer molekularen Orientierung, wenn die hei\u00dfe Schmelze in die Kavit\u00e4ten eindringt. Weitere Einfl\u00fcsse auf das Orientierungsverhalten gehen von den Str\u00f6mungsvorg\u00e4ngen bei dem Bef\u00fcllen des Werkzeuges und von dem Nachdruck auf die noch nicht kristallisierte Mittelzone der Schmelze in den Ausnehmungen der Gussform aus. So erw\u00e4hnt der Privatsachverst\u00e4ndige der Beklagten, Prof. Dr. F, in seiner Stellungnahme vom 01. September 2008 (Anlage NI5, zugleich KE2, Seite 4, erster Absatz) weitere Faktoren, die sich auf eine molekulare Orientierung auswirken (\u201esehr d\u00fcnne D\u00fcsenkapillaren bzw. Formhohlraumstrukturen\u201c, \u201evon der Polymerschmelze schnell ausgef\u00fcllt\u201c, \u201eAnwendung von (\u2026) erheblichen Dr\u00fccken\u201c, \u201eAnwendung relativ enger, d.h. durch relativ gro\u00dfe L\u00e4nge-Durchmesser-Quotienten charakterisierte, kreisrunde oder konisch zulaufende Formen\u201c). Diese Faktoren betreffen jedoch zun\u00e4chst nur die Frage, durch welche Umst\u00e4nde eine Ausrichtung der Molek\u00fcle in der Polymerschmelze \u00fcberhaupt bewirkt werden kann. Eine einmal entstandene Ausrichtung muss dar\u00fcber hinaus auch dauerhaft erhalten bleiben. Eine orientierte Kristallisation beim Erkalten der Masse setzt eine ausreichend schnell einsetzende Temperaturerniedrigung voraus. So f\u00fchrt wiederum der Privatsachverst\u00e4ndige der Beklagten, Prof. Dr. F, in seiner Stellungnahme (Anlage NI5, zugleich KE2, Seite 4, erster Absatz) selbst aus:<br \/>\n\u201eDerartige Orientierungsprozesse sind regelm\u00e4\u00dfig bei der Verarbeitung thermoplastischer Kunststoffe mittels Spritzguss-, Formpress- sowie Faserspinnverfahren bei schnell einsetzender Temperaturerniedrigung unterhalb der Glasumwandlungs- bzw. Einfriertemperatur zu beobachten.\u201c<br \/>\nDas \u201eEinfrieren\u201c einer Anisotropie setzt mithin voraus, dass die bef\u00fcllten Kavit\u00e4ten auf eine Temperatur gek\u00fchlt werden, die eine Beibehaltung eingetretener Vorzugsorientierungen erm\u00f6glicht. So spricht der Privatsachverst\u00e4ndige der Beklagten (Anlage NI5, zugleich KE2, Seite 4 unten) von einer \u201e\u2018eingefrorenen\u2018 Anisotropie der Werkstoffeigenschaften\u201c, die \u201ein Richtung des \u201aBef\u00fcllens\u2018 relativ k\u00fchler Formkavit\u00e4ten mit Polymerschmelze\u201c eintrete. Best\u00e4tigt wird dies durch die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. G in dem Verfahren LG D\u00fcsseldorf, 4a O 455\/01, die hier als Anlage 1-K13-B1 vorgelegt wurden und als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung auch im vorliegenden Verfahren Geltung beanspruchen k\u00f6nnen. Auf Seite 4 (im zweiten Absatz) seines Gutachtens nach Anlage 1-K13-B1 stellt Prof. Dr. G fest, ausschlaggebend f\u00fcr den Erhalt der Orientierung nach der Formgebung sei die Abk\u00fchlgeschwindigkeit, das hei\u00dft das schnelle Abk\u00fchlen bei Formtemperaturen, die deutlich unterhalb der Schmelztemperatur liegen. Dies resultiere in einem \u201eEinfrieren\u201c orientierter Molek\u00fcle und damit in entsprechenden Doppelbrechungswerten in den Stielen. Ohne eine solche schnelle Abk\u00fchlung, also etwa bei hohen Formtemperaturen, die eine langsame Abk\u00fchlung bedingen, k\u00f6nne es hingegen zu einer Molek\u00fclrelaxation, das hei\u00dft zu einer R\u00fcckdeformation orientierter Molek\u00fclabschnitte, kommen (vgl. Anlage 1-K13-B1, Seite 4, zweiter Absatz a.E.). Eine auch im fertigen Erzeugnis noch fortbestehende Molek\u00fclorientierung erfordert mithin eine hinreichend schnelle Abk\u00fchlung des geschmolzenen Polymermaterials in der Form.<br \/>\nDie D1\/D2 offenbaren dies nicht und geben auch keine Parameter an, aus denen sich eine solche schnelle Abk\u00fchlung ergeben k\u00f6nnte. In ihnen (vgl. Anlage D2 zu KE1, Seite 7 Zeilen 3 f.) ist lediglich allgemein davon die Rede, die thermoplastischen Kunststoffe k\u00f6nnten \u201edurch K\u00fchlung geh\u00e4rtet\u201c werden (\u201ehardened by cooling\u201c). Eine schnelle K\u00fchlung, wie sie f\u00fcr den dauerhaften Erhalt einer gegebenenfalls eingetretenen Ausrichtung von Bedeutung ist, wird damit nicht offenbart. Auch zum Zeitpunkt der K\u00fchlung, insbesondere zu der Frage, ob die Form bereits direkt w\u00e4hrend des Einspritzvorgangs gek\u00fchlt wird, enthalten die Entgegenhaltungen D1\/D2 mit den zitierten Beschreibungsstellen keine Aussage. Dargestellt wird dort lediglich, dass sich thermoplastische Kunststoffe dadurch auszeichnen, durch W\u00e4rmewirkung wiederholt erweicht, in eine Gestalt gebracht und (generell) \u201edurch K\u00fchlung erh\u00e4rtet\u201c werden zu k\u00f6nnen, um die ihnen verliehene Gestalt dauerhaft beizubehalten. Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch an einer Offenbarung weiterer schon f\u00fcr das Auftreten einer Orientierung bedeutsamer Prozessparameter wie etwa Gr\u00f6\u00dfe und Geometrie der zu f\u00fcllenden Kavit\u00e4ten, Einspritzgeschwindigkeit oder auftretender Dr\u00fccke.<br \/>\nSoweit die Beklagten auf die Entgegenhaltung D8 (WO-A-87\/06522), die ebenfalls auf dem Deckblatt des Klagepatents als Stand der Technik genannt wird, sowie auf das allgemeine Fachwissen verweisen, wonach der Fachmann bei D1\/D2 \u201emitlese\u201c, dass es dort wie im Fall der D8 einer K\u00fchlung bedarf, kann auch dies nicht zu einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der gesch\u00fctzten technischen Lehre durch die D1\/D2 f\u00fchren. Die Beklagten meinen, die D8 stelle das relevante Wissen des Fachmanns zum Priorit\u00e4tszeitpunkt dar. Bei Anwendung eines Verfahrens wie in D1\/D2 erw\u00e4hnt, bei dem die Grundplatte und die Stifte einst\u00fcckig geformt werden, sei es technisch notwendig, ein K\u00fchlen oder Tempern der Form vorzunehmen. So sei dem Fachmann bekannt, dass es bereits bei dem kontinuierlichen Spritzvorgang einer K\u00fchlung der Form bed\u00fcrfe. Denn es sei erforderlich, das urspr\u00fcnglich fl\u00fcssige thermoplastische Material in der Form zu verfestigen und zugleich zu gew\u00e4hrleisten, dass die Form im kontinuierlichen Herstellungsprozess eine konstante Temperatur beibeh\u00e4lt und sich nicht fortlaufend weiter erw\u00e4rmt, was zu undefinierten Verh\u00e4ltnissen f\u00fchren und den Entformungsvorgang des zu formenden Produkts gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Dies k\u00f6nne nur durch eine aktive K\u00fchlung erreicht werden, die der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der D1\/D2 folglich mitlese.<br \/>\nDiese Auffassung der Beklagten ist vor dem Hintergrund der j\u00fcngsten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89\/07, GRUR 2009, 382 ff. \u2013 Olanzapin) nicht zu rechtfertigen. Danach kann zwar offenbart auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201c wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient &#8211; nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs &#8211; lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2009, 382, 384 \u2013 Olanzapin). Im Rahmen der Neuheitssch\u00e4dlichkeit steht damit fest, dass eine in der D1\/D2 &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; nicht offenbarte K\u00fchlung der Formwalze nicht unter R\u00fcckgriff auf das Fachwissen erg\u00e4nzt werden darf, wenn der fachkundige Leser den Entgegenhaltungen wie hier keine K\u00fchlung der Formwalze entnehmen kann.<br \/>\nDie Beklagten verweisen ferner auf eine ihrerseits bzw. in ihrem Auftrag vorgenommene \u201eNacharbeitung\u201c der technischen Lehre der D1\/D2, die bei dem Muster T12M zu einem Doppelbrechungswert von 0,0022 +\/- 0,0004 gef\u00fchrt habe. Da die D1\/D2 jedoch, wie bereits mehrfach erw\u00e4hnt wurde, keine weiteren Angaben zu den Herstellungsparametern offenbaren, bestehen erhebliche Bedenken dagegen, dass und inwieweit die D1\/D2 die Beklagten ohne diese Angaben tats\u00e4chlich dazu bef\u00e4higt haben sollen, das Muster T12M mit einem (hier zu unterstellenden) Doppelbrechungswert von 0,0022 +\/- 0,0004 herzustellen. Der bei der Nacharbeitung verwendete Werkstoff Polypropylen (PP) findet in der D1\/D2 keine Erw\u00e4hnung, sie nennen als bevorzugte Materialien vielmehr Polyethylen und Vinylchlorid (D1, Spalte 2 Zeilen 27-30; D2, Seiten 4\/5 \u00fcbergreifender Satz). Schon wegen dieser Abweichung begegnet es erheblichen Bedenken, ob die Nacharbeitung mit PP \u00fcberhaupt einen tauglichen Nachweis f\u00fcr ein \u201ezwangsl\u00e4ufiges Erreichen der gesch\u00fctzten technischen Lehre\u201c erbringen kann. Zudem sind die Beklagten bei ihrer Nacharbeitung von weiteren Herstellungsparametern abgewichen, die sich aus D1\/D2 ergeben, so dem dort angegebenen Durchmesser der Stiele (D1, Spalte 2 Zeilen 50 f.: \u201estud shank diameter 5\/64 inch\u201c; D2 Seite 5, zweiter Absatz unter (e): \u201eSchaftdurchmesser, 1,98 mm\u201c). Der Abschrift des Testberichtes (Anlage NI4) ist hingegen ein mittlerer Durchmesser der Stiele von 909 \u00b5m (0,909 mm), also weniger als die H\u00e4lfte des Wertes der D1\/D2, zu entnehmen. Die Beklagten argumentieren zwar, ein Durchmesser von 1,98 mm aus D1\/D2 st\u00fcnde ebenso wie der bei der Nacharbeitung gew\u00e4hlte Durchmesser von 0,909 mm gleicherma\u00dfen f\u00fcr \u201eenge Formhohlr\u00e4ume\u201c, weshalb beide Durchmesser die gleichen Ergebnisse im Hinblick auf die molekulare Ausrichtung hervorbringen w\u00fcrden. Das \u00fcberzeugt allerdings im hier interessierenden Zusammenhang nicht. Vergegenw\u00e4rtigt man sich, dass die Geometrie der im Guss zu f\u00fcllenden Hohlr\u00e4ume neben anderen Parametern (Dimensionierung der Einspritzd\u00fcse, Einspritzgeschwindigkeit, auftretende Dr\u00fccke) von ma\u00dfgeblichem Einfluss auf das Entstehen von Vorzugsorientierungen ist, handelt es sich um eine nicht schlechthin irrelevante Abweichung. Jedenfalls haben die Beklagten dies nicht nachvollziehbar dargelegt.<br \/>\nMerkmal 8 ist damit durch D1\/D2 nicht offenbart, die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 5 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie weitere Entgegenhaltung D7 (DE 16 25 396, Kayser et al.), die die Beklagte zu 1) mit ihrer Replik zum BPatG (Anlage KE3) in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt hat, war in Gestalt des US-Patents 3,408,xxx (Kayser et al.) ebenfalls bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens. Sie offenbart wie auch die Entgegenhaltungen D1\/D2 jedenfalls das Merkmal 8 nicht unmittelbar.<br \/>\nZum Herstellungsverfahren der Klettstreifen mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen nennt die D7 lediglich die Alternativen \u201eSpritzguss, Druckguss, Strangguss, progressives Pr\u00e4gen, Formen im Vakuum usw.\u201c (Anlage D7 zu KE3, Spalte 5 Zeilen 26-30), jedoch keine weiteren Verfahrensparameter, die unter Umst\u00e4nden zu einer molekularen Ausrichtung in den Stielen der H\u00e4kchen f\u00fchren k\u00f6nnten. Insbesondere enth\u00e4lt sie aber auch keinen Hinweis auf die Verwendung gek\u00fchlter Kavit\u00e4ten in der Gussform, um auch eine \u201eeingefrorene\u201c Anisotropie erreichen zu k\u00f6nnen. Eine f\u00fcr die Aufrechterhaltung einer Molekularorientierung erforderliche Temperaturdifferenz k\u00f6nnten die Beklagten allenfalls &#8211; unter Verweis auf die Entgegenhaltung D8 und die dort offenbarten Temperaturdifferenzen &#8211; aus dem Fachwissen des Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents ableiten. Die D7 selbst enth\u00e4lt keinerlei Hinweise darauf, dass derartige Temperaturdifferenzen tats\u00e4chlich erforderlich sind, um etwa eingetretene Vorzugsorientierungen dauerhaft beizubehalten. Aus der D7 geht nicht hervor, dass eine derart hohe Temperaturdifferenz zwischen extrudierter Schmelze und gek\u00fchlter Formwalze erforderlich ist, um ein ausreichend schnelles Aush\u00e4rten des Materials zu gew\u00e4hrleisten. W\u00e4hlt der Fachmann jedoch eine kleinere Temperaturdifferenz, die notwendigerweise zu einem langsameren Aush\u00e4rten des Polyethylens in der Form f\u00fchren muss, erfolgt unter Umst\u00e4nden zwar ein Aush\u00e4rten des Materials, jedoch ohne dass zugleich das f\u00fcr eine dauerhafte molekulare Vorzugsorientierung erforderliche \u201eEinfrieren\u201c von eingetretenen Molek\u00fclausrichtungen stattfindet.<br \/>\nDem von den Beklagten postulierten R\u00fcckgriff auf das \u201eFachwissen\u201c steht die bereits unter a) angesichts der Entgegenhaltungen D1\/D2 zitierte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung \u201eOlanzapin\u201c entgegen, wonach die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem keine Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen erlaubt. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen kann an dieser Stelle verwiesen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie im Nichtigkeitsverfahren als offenkundige Vorbenutzung vorgebrachten Klettstreifen \u201eD1\u201c, \u201eD2\u201c bzw. \u201eD3\u201c, deren Herstellung und Inverkehrbringen vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents die Kl\u00e4gerin bestreitet, k\u00f6nnen die Neuheit von Anspruch 5 des Klagepatents nicht ernsthaft in Frage stellen. Sie weisen bereits keine \u201epilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen\u201c nach Merkmal 1 bzw. \u201ePilzk\u00f6pfe\u201c im Sinne des Merkmals 7 auf. Wie unter I. der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgef\u00fchrt wurde, setzt das Klagepatent mit beiden Merkmalen voraus, dass die Stiele an ihrem oberen, freien Ende \u00fcber eine Materialanh\u00e4ufung verf\u00fcgen, die allseitig \u00fcber den Schaft des Stieles \u00fcbersteht. Ausgeschlossen sind damit hakenf\u00f6rmige Aufweitungen, die lediglich zu einzelnen Seiten seitlich \u00fcber den Schaft hinausragen. Die Haken der oben genannten \u201eD\u201c-Klettstreifen weisen jedoch lediglich zu jeweils zwei Seiten abstehende Doppelhaken in \u201eEnterhakenform\u201c auf (vgl. die vergr\u00f6\u00dferten Darstellungen der einzelnen Haken in Anlagen NI10, NI12, NI13, NI14 und NI15). Eine blo\u00dfe \u00dcbereinstimmung der Seitenansicht der \u201eD\u201c-Haken mit der in Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift dargestellten Pilzkopfform, auf die die Beklagten offenbar abstellen wollen, gen\u00fcgt daher noch nicht f\u00fcr eine Offenbarung der Merkmale 1 und 7. F\u00fcr sie kommt es entscheidend auf einen allseitigen \u00dcberstand des Kopfes \u00fcber den Schaft an. Diesen kann eine schlichte Seitenansicht der \u201eD\u201c-Haken &#8211; die ihre Bezeichnung \u201eHook\u201c auch vor dem Hintergrund des Klagepatents ganz zu Recht tragen &#8211; jedoch nicht wiedergeben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs erscheint der Kammer auch keineswegs unvertretbar, dem Gegenstand des Klagepatentanspruchs 5 angesichts der D1\/D2 als dem unstreitig n\u00e4chstkommenden und im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik die erforderliche Erfindungsh\u00f6he zuzubilligen (Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG; Art. 52 Abs. 1; 56 EP\u00dc).<br \/>\nDie Parteien stimmen darin \u00fcberein, dass die D1\/D2 dem Gegenstand des Klagepatents am n\u00e4chsten kommen, so dass die Frage des Naheliegens ausgehend von ihnen zu beantworten ist. Auf der Grundlage dieses Standes der Technik stellt sich dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die Aufgabe, den vorbekannten Klettstreifen insoweit zu verbessern, als er eine erh\u00f6hte Steifigkeit und Festigkeit der aufragenden Stiele mit Pilzk\u00f6pfen aufweist. Dies ist nicht nur f\u00fcr die Haltbarkeit im Gebrauch von Vorteil, sondern f\u00fchrt auch schon bei der Warmverformung der Stielspitzen zu Pilzk\u00f6pfen dazu, dass die Stiele bei der Belastung durch das Formwerkzeug weniger leicht nachgeben, was wiederum zur Folge hat, dass die K\u00f6pfe im Ergebnis gleichm\u00e4\u00dfiger hergestellt werden k\u00f6nnen. Die L\u00f6sung f\u00fcr diese Aufgabe sieht die technische Lehre des Klagepatents in Merkmal 8, das eine molekulare Ausrichtung der Stiele vorschreibt, die in einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 zum Ausdruck kommt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr den Fachmann, der die Steifigkeit und Haltbarkeit der aus der D1\/D2 bekannten Klettstreifen zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents verbessern wollte, hat es nicht ohne weiteres nahe gelegen, Stiele mit einer molekularen Ausrichtung zu fordern, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt. Er musste auf dem Weg zu Anspruch 5 vielmehr drei verschiedene Schritte vornehmen, von denen jedenfalls der zweite und\/oder dritte eine erfinderische T\u00e4tigkeit begr\u00fcndet:<br \/>\n(1) Zun\u00e4chst musste der Fachmann erkennen, dass die Stiele der D1\/D2 keine f\u00fcr den Verarbeitungsprozess und die sp\u00e4tere Anwendung optimalen Eigenschaften aufweisen, dass es sich also um in dieser Hinsicht verbesserungsw\u00fcrdige Stiele handelt. Die Stellung dieser Aufgabe d\u00fcrfte f\u00fcr den Fachmann trivial gewesen sein und zur Begr\u00fcndung einer erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht ausreichen. Wenn der Fachmann anhand der vorbekannten Klettb\u00e4nder feststellt, dass die Pilzk\u00f6pfe nach ihrer Formung eine unerw\u00fcnscht ungleichm\u00e4\u00dfige Struktur und\/oder in der Anwendung eine unzureichende Haltbarkeit aufweisen, wird er unschwer erkennen, dass er die Stiele steifer ausbilden muss, ohne dass es hierf\u00fcr einer erfinderischen T\u00e4tigkeit bedarf.<br \/>\n(2) In einem zweiten Gedankenschritt muss der Fachmann zu der Erkenntnis gelangen, dass er sich die Ausrichtung der Molek\u00fcle im Stiel zunutze machen kann, um auf diese Weise die mechanischen Eigenschaften der Stiele bei dem weiteren Herstellungsprozess und in der sp\u00e4teren Anwendung in der gew\u00fcnschten Richtung entlang des Stiels zu verbessern.<br \/>\nBereits hier bestehen Bedenken, ob sich dies tats\u00e4chlich aus dem Fachwissen ergibt, wenn dem Fachmann bewusst ist, dass eine molekulare Ausrichtung Auswirkungen auf die anisotropen Eigenschaften eines Werkst\u00fccks haben kann, mit der Folge dass sich dessen mechanische Eigenschaften in der einen Richtung von denjenigen in einer anderen Richtung unterscheiden. Die von den Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen D3 bis D5 sprechen zun\u00e4chst f\u00fcr die Kenntnis des Fachmanns von dem Umstand, dass ein Gegenstand aus thermoplastischem Material allein infolge molekularer Ausrichtung \u00fcber besondere mechanische Eigenschaften verf\u00fcgen kann. Zugleich ist dem Fachmann jedoch auch bewusst, dass diese Eigenschaften nur in einer bestimmten Belastungsrichtung auftreten, also anisotrop sind. F\u00fcr das Auffinden des Merkmals 8 m\u00fcsste der Fachmann auch erkennen, dass er eine bestimmte molekulare Ausrichtung bevorzugen muss, wenn er die Festigkeit und Steifigkeit der Stiele gegen ein unerw\u00fcnschtes \u201eWegknicken\u201c im Warmverformungsprozess erh\u00f6hen will. Hiergegen mag man einwenden, dass Merkmal 8 in der Tat nicht explizit verlangt, die bevorzugte Ausrichtung der Molek\u00fclketten m\u00fcsse in L\u00e4ngsrichtung des Stieles vorliegen, vielmehr nur allgemein von (irgend-) einer molekularen Ausrichtung spricht. Um die erstrebte Wirkung tats\u00e4chlich erreichen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsste der Fachmann daher weitergehend auch erkennen, dass er die mechanischen Eigenschaften der Stiele nur mit einer molekularen Ausrichtung in L\u00e4ngsrichtung in der gew\u00fcnschten Weise verbessern kann.<br \/>\nUngeachtet der Richtungsfrage erscheint es der Kammer allerdings schon zweifelhaft, ob es sich dem Fachmann des Priorit\u00e4tstages \u00fcberhaupt erschlie\u00dfen musste, dass eine molekulare Ausrichtung auch zu einer Verbesserung der Werkstoffeigenschaften in einer bestimmten Belastungsrichtung f\u00fchren kann. Die Entgegenhaltung D5 (Auszug aus dem Buch \u201eKunststoff-Physik im Gespr\u00e4ch\u201c, BASF AG, 7. Auflage 1988), auf welche die Beklagten im Verhandlungstermin noch einmal hingewiesen haben, deutet vielmehr darauf hin, dass es sich bei einer Molek\u00fclorientierung um eine generell unerw\u00fcnschte Erscheinung handelt, wenn es dort (Seite 101, zweiter Absatz) hei\u00dft, es komme zu einem Einfrieren der Molek\u00fclorientierung, wenn man \u201edie Schmelze zu rasch abk\u00fchlt\u201c, was mit elastischen Deformationen und \u201eeingefrorenen Spannungen\u201c oder \u201eOrientierungsspannungen\u201c einhergehe. Selbst wenn man die Kenntnis des Fachmanns unterstellt, dass eingefrorene Spannungen zu einer \u201eAnisotropie der Eigenschaften\u201c eines Werkst\u00fccks f\u00fchren k\u00f6nnen, so dass bestimmte physikalische Eigenschaften richtungsabh\u00e4ngig auftreten, besagt dies noch nicht, dass der Fachmann auch erkannt haben muss, sich diese Anisotropie f\u00fcr die von ihm verfolgten Zwecke positiv zunutze zu machen.<br \/>\n(3) Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob bereits der zweite dargestellte Schritt eine erfinderische T\u00e4tigkeit zu begr\u00fcnden vermag. Denn jedenfalls stellt es nach Auffassung der Kammer eine erfinderische T\u00e4tigkeit dar, das aus der D1\/D2 bekannte Verfahren dahingehend zu optimieren, dass die erw\u00fcnschte Anisotropie auch tats\u00e4chlich auftritt.<br \/>\nDabei wird nicht verkannt, dass es sich bei Anspruch 5 des Klagepatents um einen Erzeugnis-, nicht um einen Verfahrensanspruch handelt. Gesch\u00fctzt wird ein Erzeugnis, das sich &#8211; unabh\u00e4ngig von der Art seiner Herstellung nach einem bestimmten Verfahren, etwa dem Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 &#8211; durch bestimmte Eigenschaften (hier: eine molekulare Ausrichtung der Stiele) auszeichnet. Auch eine Erzeugniserfindung muss jedoch nacharbeitbar bzw. ausf\u00fchrbar sein. Allein die Erkenntnis, dass es einen Klettstreifen mit pilzf\u00f6rmigen H\u00e4kchen auf zumindest einer Seite eines Tr\u00e4gers gibt, dessen Stiele eine molekulare Ausrichtung aufweisen, die sich aus einem Doppelbrechungswert von mindestens 0,001 ergibt, verhilft dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents praktisch noch nicht zu einem derartigen Erzeugnis. In der Praxis herstellen kann er es nur dann, wenn er auch zumindest einen Weg kennt, auf dem er das Erzeugnis erhalten kann. Als ein solcher Weg ist ausschlie\u00dflich das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents ersichtlich. Nur dieses offenbart die Klagepatentschrift dem Fachmann als taugliches Mittel, um die beanspruchten Doppelbrechungswerte erzielen zu k\u00f6nnen. Die Parteien &#8211; insbesondere die Beklagten &#8211; haben nicht vorgetragen, dass es alternativ auch andere, dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents gel\u00e4ufige Wege gegeben habe, zu einem Klettstreifen mit Stielen zu gelangen, die Merkmal 8 verwirklichen. Die Kammer muss daher davon ausgehen, dass es dem Fachmann zum Priorit\u00e4tstag praktisch nur mit dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents m\u00f6glich war, eine molekulare Orientierung in den Stielen zu erhalten, die Merkmal 8 entspricht. Zu den wesentlichen patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensschritten geh\u00f6rt, dass das geschmolzene, molekular ausrichtbare thermoplastische Harz in die luftleeren Hohlr\u00e4ume einer Form eingespritzt wird, die an den W\u00e4nden der luftleeren Hohlr\u00e4ume so abgek\u00fchlt wird, dass sich das geschmolzene Harz molekular ausrichten kann, w\u00e4hrend es die Hohlr\u00e4ume f\u00fcllt (vgl. Anlage 1-K2, Seite 6 zu den Verfahrensschritten nach lit. (b) und (c)). Wenn der Kern eines Hohlraums gef\u00fcllt ist, muss weiter abgek\u00fchlt werden, damit die molekulare Ausrichtung erhalten bleibt (vgl. Anlage 1-K2, Seite 7, zweiter Absatz). Allein offenbarter und tauglicher Weg zu einem Doppelbrechungswert gem\u00e4\u00df Merkmal 8 ist mithin der eines hinreichend schnellen und fortdauernden Abk\u00fchlens der in die Formhohlr\u00e4ume eingespritzten Schmelze.<br \/>\nNacharbeitbar bzw. ausf\u00fchrbar ist die technische Lehre (verstanden als Lehre zum technischen Handeln) nach Anspruch 5 des Klagepatents daher nur dann, wenn der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit erkennen konnte, dass er die Ausrichtung der Molek\u00fcle und damit die nach Merkmal 8 vorgesehenen Doppelbrechungswerte in den Stielen durch ein \u201eEinfrieren\u201c erhalten kann. Nur dann vermag er nach der technischen Lehre auch zu handeln, das hei\u00dft sie auszuf\u00fchren. Auch in diesem Zusammenhang muss man sich vergegenw\u00e4rtigen, dass eine lediglich langsame Abk\u00fchlung der eingespritzten Schmelze eine Molek\u00fclrelaxation, das hei\u00dft eine R\u00fcckdeformation urspr\u00fcnglich einmal orientierter Molek\u00fclabschnitte, bewirken kann (vgl. die sachverst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungen von Prof. Dr. G in dem als Anlage 1-K13-B1 vorliegenden Gutachten des Verfahrens LG D\u00fcsseldorf, 4a O 455\/01, Seite 4, zweiter Absatz a.E.). Folge einer solchen Molek\u00fclrelaxation w\u00e4re keine oder eine nur geringe Orientierungsdoppelbrechung (Anlage 1-K13-B1 a.a.O.).<br \/>\nDass der Fachmann auch diese Anforderungen an den Herstellungsprozess (hinreichend schnelles Abk\u00fchlen der eingespritzten Schmelze) ohne erfinderische T\u00e4tigkeit erkennen konnte, liegt eher fern. Jedenfalls &#8211; und das ist im Rahmen der hier zu treffenden Aussetzungsentscheidung ausreichend &#8211; erscheint es nicht unvertretbar, der Erkenntnis des Merkmals 8 und eines Weges, die dort genannten Doppelbrechungswerte in der Praxis zu erhalten, erfinderische Qualit\u00e4t zuzuerkennen, wie dies auch im Erteilungsverfahren, in dem die n\u00e4chstkommende Entgegenhaltung D1 gepr\u00fcft wurde, gesehen worden ist (vgl. Anlage 1-K13-B2, Seite 1 des Anhangs). Schlie\u00dflich indiziert auch die Tatsache, dass es ausgehend von der technischen Lehre der D1 (Patenterteilung am 06. Juli 1965), umfassend die Merkmale 1 bis 7 des Anspruchs 5, und der D2 (Offenlegungstag 22. Oktober 1970) mehr als zwanzig Jahre gedauert hat, bis von den Erfindern des Klagepatents erkannt wurde, dass eine molekulare Ausrichtung in den Stielen gem\u00e4\u00df Merkmal 8 von Vorteil ist, dass es dem Fachmann keineswegs auf der Hand gelegen hat, die aus der D1\/D2 vorbekannten Merkmale 1 bis 7 um das Merkmal 8 zu erg\u00e4nzen. Andernfalls h\u00e4tte die technische Lehre des Klagepatents sicherlich nicht mehr als zwei Jahrzehnte \u201eauf sich warten lassen\u201c.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Termin umfangreich zu der Frage Stellung genommen, ob der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents die technische Lehre der D1\/D2 mit derjenigen der D8 (WO 87\/06522) kombiniert h\u00e4tte. Die Kammer versteht den Vortrag der Beklagten zu D8 allerdings dahingehend, dass gar keine \u201eechte\u201c erfindungssch\u00e4dliche Kombination der D1\/D2 mit der D8 geltend gemacht werden soll, sondern die D8 nach dem Vortrag der Beklagten lediglich ein \u201e\u00fcbliches Verfahren zum Priorit\u00e4tszeitpunkt\u201c darstelle (vgl. Schriftsatz vom 12. M\u00e4rz 2009, Seite 11; Bl. 115 GA). Die D8 belege &#8211; so die Beklagten &#8211; die dem Fachmann zur Verf\u00fcgung stehende M\u00f6glichkeit, die Klettstreifen der D1 bzw. D2 unter Anwendung der in der D8 beschriebenen K\u00fchlung der dortigen Formwalze 14 herzustellen. Soweit in der D8 eine K\u00fchlung der Formwalze offenbart wird, l\u00e4sst dies jedoch nicht den Schluss zu, dass sie auch so beschaffen ist, dass mit ihr eine molekulare Orientierung aufrecht erhalten wird, die zu Doppelbrechungswerten nach Merkmal 8 f\u00fchrt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter a) verwiesen werden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen gilt im Hinblick auf eine Kombination der D1\/D2 mit der D8, dass auch die D8 bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens war. Der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents w\u00fcrde die D1\/D2 nicht mit der D8 kombinieren, weil die (nicht pilzf\u00f6rmigen) H\u00e4kchen der D8 in einem Schritt gegossen werden. Um sie aus den Kavit\u00e4ten \u00fcberhaupt herausziehen zu k\u00f6nnen, d\u00fcrfen sie \u00fcber keine Materialanh\u00e4ufung im Kopfbereich verf\u00fcgen. Eine solche w\u00fcrde ein Herausziehen unm\u00f6glich machen. Eine Pilzform der H\u00e4kchen bef\u00fcrwortet die D8 schon deshalb nicht, weil pilzf\u00f6rmige Eingriffsmittel (\u201emushroom-shaped engaging elements\u201c, Anlage D8 zu KE3, Seite 3 Zeilen 21 f.) nach ihrer Auffassung nicht \u00fcber eine ausreichende Lebensdauer verf\u00fcgen (vgl. Anlage D8 zu KE3, Seite 3 Zeilen 31-35, Seite 4 Zeilen 25 f.). Vor diesem Hintergrund w\u00e4re in der Tat nicht nachzuvollziehen, wieso der Fachmann ausgehend von der D1\/D2 eine Kombination mit der D8 in Erw\u00e4gung gezogen haben sollte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01100 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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