{"id":3370,"date":"2009-03-26T17:00:36","date_gmt":"2009-03-26T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3370"},"modified":"2016-04-27T14:19:45","modified_gmt":"2016-04-27T14:19:45","slug":"4a-o-8108-dvd-standard","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3370","title":{"rendered":"4a O 81\/08 &#8211; DVD-Standard"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01094<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 81\/08<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, die an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nAufzeichnungstr\u00e4ger, auf denen ein Signal in einer Spur aufgezeichnet ist, welches Signal eine Sequenz aus aufeinander folgenden Informationssignalabschnitten besitzt, von denen jeder ein Informationswort darstellt, wobei jeder der Informationssignalabschnitte des Signals n = 16 Bitzellen mit einem ersten (\u201eNull\u201c) oder zweiten (\u201eEins\u201c) Logikwert umfasst,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen sowie zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren, einf\u00fchren zu lassen und\/oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die Informationssignalabschnitte \u00fcber zumindest eine Gruppe einer ersten Art (G11, G12) und zumindest eine Gruppe (G2) einer zweiten Art verteilt sind, wobei jeder zu einer Gruppe der ersten Art geh\u00f6rende Informationsabschnitt eindeutig ein Informationswort repr\u00e4sentiert und jeder zu einer Gruppe der zweiten Art (G2) geh\u00f6rende Informationssignalabschnitt zusammen mit den Logikwerten von zwei Bitzellen auf zuvor bestimmten Positionen in einem folgenden Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort repr\u00e4sentiert, wodurch es m\u00f6glich ist, dass ein einziger zu einer Gruppe der zweiten Art geh\u00f6render Informationssignalabschnitt zwei Informationsw\u00f6rter repr\u00e4sentiert, zwischen denen das jeweilige Informationswort mittels der genannten Logikwerte unterschieden werden kann,<br \/>\nwobei das Signal Synchronisiersignalabschnitte umfasst, die Bitzellenmuster haben, die in der Sequenz aufeinander folgender Informationssignalabschnitte nicht auftreten, wobei von jedem der Informationssignalabschnitte der zweiten Gruppe (G2) zusammen mit entweder einem benachbarten Synchronisiersignalabschnitt oder einem benachbarten Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort festgelegt wird,<br \/>\nwobei die Informationssignalabschnitte aus der ersten Gruppe in s Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert (\u201e0\u201c) haben, wobei s verschiedene Werte annehmen kann (n\u00e4mlich s = 0, 1, 6, 7, 8 oder 9), und die Informationssignalabschnitte aus der zweiten Gruppe (G2) in t Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert (\u201e0\u201c) haben, wobei t verschiedene Werte annehmen kann (n\u00e4mlich t = 2, 3, 4 oder 5), was beinhaltet, dass s und t unterschiedlich sind,<br \/>\nwobei die Informationsmuster der Spur die Signalabschnitte repr\u00e4sentieren, welche Informationsmuster erste und zweite Teile umfassen, die in Spurrichtung abwechseln, wobei die ersten Teile detektierbare Eigenschaften aufweisen und die zweiten Teile zweite, von den ersten unterscheidbare Eigenschaften aufweisen und die Teile mit den ersten Eigenschaften Bitzellen mit dem ersten Logikwert (\u201eNull\u201c) und die Teile mit den zweiten Eigenschaften Bitzellen mit dem zweiten Logikwert (\u201eEins\u201c) repr\u00e4sentieren,<br \/>\nn\u00e4mlich DVD-Discs.<\/p>\n<p>2. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin \u00fcber alle von der Beklagten zu 1) seit dem 30.11.2001 und vom Beklagten zu 2) seit dem 24.03.2005 in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten, angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrten oder in Besitz gehaltenen DVD-Discs schriftlich in geordneter Form Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils unter Angabe der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, jeweils unter Angabe der Anzahl der ausgelieferten Erzeugnisse;<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, jeweils (soweit zutreffend) unter Angabe<br \/>\n&#8211; der Einkaufsliefermengen, -zeiten und -preise,<br \/>\n&#8211; der Verkaufsliefermengen, -zeiten und -preise,<br \/>\n&#8211; der Marke der jeweiligen Erzeugnisse,<br \/>\n&#8211; aller Identifikationsmerkmale wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufende Produktnummer, Herstellerangabe (ggf. codiert) (jeweils soweit vorhanden),<br \/>\n&#8211; der Gestehungskosten, unter Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nunter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine.<\/p>\n<p>3. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen DVD-Discs an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch das Herstellen, Anbieten oder Inverkehrbringen von DVD-Discs entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagte zu 1) f\u00fcr Handlungen seit dem 30.11.2001 und beide Beklagten gesamtschuldnerisch seit dem 24.03.2005 verpflichtet sind.<\/p>\n<p>5. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner 3.888,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu zahlen, wobei die Zinsen vom Beklagten zu 2) seit dem 31.03.2008 und von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch seit dem 01.04.2008 zu zahlen sind.<\/p>\n<p>6. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>7. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %, die Kl\u00e4gerin zu 10 %.<\/p>\n<p>8. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 230.000,00 EUR. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 745 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Herausgabe zur Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 01.02.1995 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 15.02.1994 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.11.1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Umwandlung von M-Bit Informationsworten in ein moduliertes Signal, ein Verfahren zum Herstellen eines Aufzeichnungstr\u00e4gers, Kodier-, Dekodier, Aufzeichnungs- und Lesevorrichtungen und Aufzeichnungstr\u00e4ger. Die Kl\u00e4gerin macht vorliegend den auf den Schutz von Aufzeichnungstr\u00e4gern bezogenen Patentanspruch 32 in Kombination mit den Patentanspr\u00fcchen 24, 27 und 30 des Klagepatents geltend. Der Patentanspruch 32 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>32. Aufzeichnungstr\u00e4ger (120), auf dem das Signal (7) nach einem der Anspr\u00fcche 24 bis 31 in einer Spur (121) aufgezeichnet ist, in der Informationsmuster (123, 124) die Signalabschnitte (160) repr\u00e4sentieren, welche Informationsmuster erste und zweite Teile (123, 124) umfassen, die in Spurrichtung abwechseln, wobei die ersten Teile detektierbare Eigenschaften aufweisen und die zweiten Teile zweite, von den ersten unterscheidbare Eigenschaften aufweisen und die Teile mit den ersten Eigenschaften Bitzellen mit dem ersten Logikwert und die Teile mit den zweiten Eigenschaften Bitzellen mit dem zweiten Logikwert repr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>Die in Kombination mit dem Klagepatentanspruch 32 geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 24, 27 und 30 haben in der deutschen \u00dcbersetzung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>24. Signal mit einer Sequenz aus aufeinander folgenden Informationssignalabschnitten (160), von denen jeder ein Informationswort darstellt, in welchem Signal jeder der Informationssignalabschnitte (160) n Bitzellen mit einem ersten oder zweiten Logikwert umfasst,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Informationssignalabschnitte \u00fcber zumindest eine Gruppe einer ersten Art (G11, G12) und zumindest eine Gruppe (G2) einer zweiten Art verteilt werden, wobei jeder zu einer Gruppe der ersten Art geh\u00f6rende Informationsabschnitt eindeutig ein Informationswort repr\u00e4sentiert und jeder zu einer Gruppe der zweiten Art (G2) geh\u00f6rende Informationssignalabschnitt zusammen mit den Logikwerten von p Bitzellen auf zuvor bestimmten Positionen in einem folgenden Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort repr\u00e4sentiert, wodurch es m\u00f6glich ist, dass ein einziger zu einer Gruppe der zweiten Art geh\u00f6render Informationssignalabschnitt eine Vielzahl von Informationsw\u00f6rtern repr\u00e4sentiert, zwischen denen das jeweilige Informationswort mittels der genannten Logikwerte unterschieden werden kann.<\/p>\n<p>27. Signal nach Anspruch 24, 25 oder 26,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Signal (7) Synchronisiersignalabschnitte (161) umfasst, die Bitzellenmuster haben, die in der Sequenz aufeinanderfolgender Informationssignalabschnitte (160) nicht auftreten, wobei von jedem der Informationssignalabschnitte der zweiten Gruppe (G2) zusammen mit entweder einem benachbarten Synchronisiersignalabschnitt (161) oder einem benachbarten Informationssignalabschnitt (160) ein eindeutiges Informationswort festgelegt wird.<\/p>\n<p>30. Signal nach einem der Anspr\u00fcche 24, 25, 26 oder 27,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Informationssignalabschnitte (160) in s Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert haben, und dass die Informationssignalabschnitte aus der zweiten Gruppe (G2) in t Bitzellen enden, die einen gleichen Logikwert haben, wobei s eine Anzahl verschiedener Werte annehmen kann und t eine Anzahl verschiedener Werte annehmen kann und s und t unterschiedlich sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung und eine Reihe von Informations- und Codew\u00f6rtern abgebildet. Figur 13 zeigt einen erheblich vergr\u00f6\u00dferten Abschnitt der auf einem Aufzeichnungstr\u00e4ger befindlichen Spur und einen damit korrespondierenden Abschnitt des modulierten Signals. Die Codierung und Modulation von Informationsw\u00f6rtern in 8-Bit-Codew\u00f6rter, anschlie\u00dfend in 16-Bit-Codew\u00f6rter und schlie\u00dflich in ein Signal zeigt die Figur 1. Ein Ausschnitt aus einer Codiertabelle ist in der Figur 2A zu sehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auf Grundlage des Klagepatents gemeinsam mit den Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H und I den Standard \u201eDVD Specifications for Read-Only Disc\u201c (kurz: \u201eDVD-Standard&#8220;) entwickelt. Der Standard legt die physischen Spezifikationen und die Datenstruktur gespeicherter Informationen von Read-Only-DVD-Discs fest. Dazu geh\u00f6ren neben der Beschreibung des Decodierprozesses auch Spezifikationen des Datenformats, von Synchronisierw\u00f6rtern, der Kanalcodierung von 8 auf 16 Bit und der Niederfrequenzunterdr\u00fcckung. Die Anwendung des DVD-Standards f\u00fcr die Herstellung und das Abspielen von DVD-Discs setzt zwingend die Benutzung der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 32, 24, 27 und 30 voraus.<\/p>\n<p>Die am 29.11.2001 gegr\u00fcndete Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland DVD-Discs (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Mit Gesellschaftsvertrag vom 24.03.2005 verlegte die Beklagte zu 1) ihren Sitz von N. nach K. und bestellte den Beklagten zu 2) zu ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. In K. nahm die Beklagte zu 1) die Produktion von DVD-Discs mit einer Maschine des Typs J des Herstellers L AG auf. Diese Maschine hat einen Aussto\u00df von 29.500 bis 33.000 DVD-Discs pro Tag (cycle time 2,3 s bzw. 2,5 s) beziehungsweise \u00fcber 10.000.000 St\u00fcck pro Jahr. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwenden den DVD-Standard.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2008 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf, entweder mit ihr einen Patentlizenzvertrag f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb von DVD-Discs abzuschlie\u00dfen oder Herstellung und Vertrieb nicht lizenzierter DVD-Discs einzustellen und eine in der Anlage beigef\u00fcgte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Mit der Unterlassungserkl\u00e4rung sollten sich die Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzzahlung f\u00fcr Verletzungshandlungen seit dem 04. Dezember 1998 verpflichten. Die bis zum 06. M\u00e4rz 2008 gesetzte Frist lief erfolglos ab. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 20.02.2008 wird auf die Anlage K12 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Durch die au\u00dfergerichtliche Vertretung ihrer jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten gegen\u00fcber den Beklagten entstanden der Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 4.124,00 EUR. F\u00fcr die Rechtsanwaltskosten wurde auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 250.000,00 EUR eine 2,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR in Ansatz gebracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Sitzverlegung von N. nach K. und der damit von den Beklagten vorgetragene Beginn der DVD-Produktion seien f\u00fcr den Umfang der zu erteilenden Auskunft und die Schadensersatzpflicht unbeachtlich. Im \u00dcbrigen fehle eine Auskunft der Beklagten dazu, ob sie vor dem 24.03.2005 zumindest mit DVD-Discs handelten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden, hinsichtlich des Antrags zu 5. beantragt die Kl\u00e4gerin jedoch<\/p>\n<p>5. die Beklagten zu verurteilen, 4.124,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit als Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht verletzt. Die von ihnen benutzte Maschine des Herstellers L arbeite ordnungsgem\u00e4\u00df und nicht patentrechtsverletzend. Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht f\u00fcr die Zeit vor der Aufnahme der DVD-Produktion am 24.03.2005 verlangen. Ebenso wenig k\u00f6nne der Beklagte zu 2) f\u00fcr die Zeit bis zum 24.03.2005 in Anspruch genommen werden, weil er erst danach zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) bestellt worden sei. Abgesehen davon seien keine Rechte der Kl\u00e4gerin vors\u00e4tzlich verletzt worden. Eine pers\u00f6nliche Haftung des Beklagten zu 2) f\u00fcr die Zeit vor dem Zugang des Schreibens vom 20.02.2008 sei nicht gerechtfertigt. Es habe f\u00fcr ihn keine Veranlassung, keinen Verdacht oder anderweitigen Grund gegeben, davon auszugehen, dass er irgendwelche Patentverletzungen begehe. Eine Abmahnung mit Schreiben vom 07.09.2007 sei ihnen nie zugegangen. Ein solches Schreiben habe es auch nicht gegeben. Im \u00dcbrigen haben die Beklagten die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten einschlie\u00dflich des Gegenstandswertes nach Grund und H\u00f6he bestritten und die Ansicht vertreten, es k\u00f6nne nur eine h\u00e4lftige 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin gegen beide Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz f\u00fcr die Zeit seit dem 04.12.1998 geltend gemacht. Mit Zustimmung der Beklagten hat sie die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Antr\u00e4ge f\u00fcr den Zeitraum bis zum 29.11.2001 zur\u00fcckgenommen und die gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Antr\u00e4ge f\u00fcr den Zeitraum bis zum 23.03.2005.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf einen Teil des Antrags zu 5. begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagten machen von der Lehre des Klagepatentanspruchs 32 in Kombination mit den Patentanspr\u00fcchen 24, 27 und 30 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt ein Verfahren zur Umwandlung von m-Bit-Informationsworten in ein moduliertes Signal, Verfahren zum Herstellen eines Aufzeichnungstr\u00e4gers, Codier-, Decodier-, Aufzeichnungs- und Lesevorrichtungen sowie Aufzeichnungstr\u00e4ger. Der hier geltend gemachte Patentanspruch 32 betrifft in Kombination mit den Patentanspr\u00fcche 24, 27 und 30 einen Aufzeichnungstr\u00e4ger mit modulierten Signalen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass solche Verfahren, Vorrichtungen, Aufzeichnungstr\u00e4ger und modulierten Signale von K.A. Schouhamer Immink in dem Buch mit dem Titel \u201eCoding Techniques for Digital Recorders\u201c beschrieben werden. Unter anderem wird in dem Buch auch das EFM-Modulationssystem behandelt, das f\u00fcr die Aufzeichnung von Informationen auf Compact Discs verwendet wird. Dabei wird das EFM-modulierte Signal dadurch gebildet, dass eine Reihe von 8-Bit-Informationsw\u00f6rtern in eine Reihe von 14-Bit-Codew\u00f6rtern unter Hinzuf\u00fcgung von drei Mischbits in die Codew\u00f6rter umgewandelt wird (im Ergebnis entstehen also Codew\u00f6rter mit einer L\u00e4nge von 17 Bit). Die Codew\u00f6rter werden so gew\u00e4hlt, dass sie die dk-Bedingung erf\u00fcllen. Das hei\u00dft, die Anzahl der \u201e0\u201c-Bits, die zwischen den \u201e1\u201c-Bits liegen, darf nicht kleiner als d (= 2) und nicht gr\u00f6\u00dfer als k (= 10) sein.<\/p>\n<p>Die Reihe von Codew\u00f6rtern wird \u00fcber eine modulo-2-Integrationsoperation in ein entsprechendes, von Bitzellen mit einem hohen oder niedrigen Signalwert gebildetes Signal umgewandelt. In dem modulierten Signal repr\u00e4sentiert eine \u00c4nderung von einem hohen zu einem niedrigen Signalwert oder umgekehrt das \u201e1\u201c-Bit. Das \u201e0\u201c-Bit wird durch das Fehlen einer \u00c4nderung des Signalwertes bei einem \u00dcbergang zwischen zwei Bitzellen repr\u00e4sentiert.<\/p>\n<p>Die Mischbits werden so gew\u00e4hlt, dass selbst in den \u00dcbergangsgebieten zwischen zwei Codew\u00f6rtern die dk-Bedingung erf\u00fcllt ist und dass in dem entsprechenden Signal der so genannte laufende digitale Summenwert (DSV) im Wesentlichen konstant bleibt. Unter dem DSV zu einem bestimmten Zeitpunkt versteht das Klagepatent die Differenz zwischen der Anzahl der Bitzellen mit dem hohen Signalwert und der Anzahl der Bitzellen mit dem niedrigen Signalwert, berechnet \u00fcber den vor diesem Zeitpunkt gelegenen Signalabschnitt. Ein nahezu konstanter DSV hat zur Folge, dass das Frequenzspektrum des Signals keine Frequenzanteile im niedrigen Frequenzbereich aufweist. Ein solches Signal wird als gleichstromfreies Signal bezeichnet. Der Vorteil eines solchen gleichstromfreien Signals besteht darin, dass eine von dem aufgezeichneten Signal nicht beeinflusste, kontinuierliche Spurfolgesteuerung m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik besteht das Bed\u00fcrfnis, die Informationsdichte auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger zu erh\u00f6hen. Eine L\u00f6sung besteht darin, die Anzahl der Bitzellen pro Informationswort in dem modulierten Signal zu verringern. Dadurch entsteht jedoch das Problem, dass die Anzahl eindeutiger Bitkombinationen abnimmt, die die Informationsw\u00f6rter repr\u00e4sentieren k\u00f6nnen. Infolgedessen k\u00f6nnen nur weniger strenge Bedingungen an das modulierte Signal gestellt werden, zum Beispiel hinsichtlich des niederfrequenten Inhalts des modulierten Signals.<\/p>\n<p>Die EP-A-39 25 06 beschreibt ein m-Bit-n-Bit-Umwandlungsverfahren. F\u00fcr jedes m\u00f6gliche m-Bit-Informationswort stehen einige n-Bit-Codew\u00f6rter zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr das aktuelle m-Bit-Informationswort muss in Abh\u00e4ngigkeit von dem Schlussbitmuster des vorherigen Codewortes eines der verf\u00fcgbaren n-Bit-Codew\u00f6rter ausgew\u00e4hlt werden, um Laufl\u00e4ngenbedingungen zu erf\u00fcllen und den laufenden digitalen Summenwert zu steuern. F\u00fcr jedes der m\u00f6glichen Schlussmuster wird eine Menge zul\u00e4ssiger Anfangsabschnitte gegeben, um die Auswahl zu erm\u00f6glichen. Bei der n\u00e4chsten Umwandlung muss ein Codewort ausgew\u00e4hlt werden, das einen der zul\u00e4ssigen Anfangsabschnitte hat.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, Mittel zum Verringern der Anzahl Bitzellen pro Informationswort zu schaffen und der Verringerung der Anzahl eindeutiger Bitkombinationen entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Dies soll unter anderem durch den Klagepatentanspruch 32 in Kombination mit den Patentanspr\u00fcchen 24, 27 und 30 erreicht werden, deren Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>32.1 Aufzeichnungstr\u00e4ger (120),<br \/>\n32.2 Auf dem Aufzeichnungstr\u00e4ger ist ein Signal (7) mit den folgenden Merkmalen in einer Spur (121) aufgezeichnet ist:<br \/>\n24.1 Das Signal besitzt eine Sequenz aus aufeinander folgenden Informationssignalabschnitten (160), von denen jeder ein Informationswort darstellt.<br \/>\n24.2 Jeder der Informationssignalabschnitte (160) des Signals umfasst n (n = 16) Bitzellen mit einem ersten (\u201eNull\u201c) oder zweiten (\u201eEins\u201c) Logikwert.<br \/>\n24.3 die Informationssignalabschnitte sind \u00fcber zumindest eine Gruppe einer ersten Art (G11, G12) und zumindest eine Gruppe einer zweiten Art (G2) verteilt.<br \/>\n24.4 Jeder zu einer Gruppe der ersten Art (G11, G12) geh\u00f6rende Informationsabschnitt repr\u00e4sentiert eindeutig ein Informationswort.<br \/>\n24.5 Jeder zu einer Gruppe der zweiten Art (G2) geh\u00f6rende Informationssignalabschnitt repr\u00e4sentiert zusammen mit den Logikwerten von p (p = 2) Bitzellen auf zuvor bestimmten Positionen (x1, x13 = b15, b3 in der Terminologie des DVD-ROM Standards) in einem folgenden Informationssignalabschnitt ein eindeutiges Informationswort, wodurch es m\u00f6glich ist, dass ein einziger zu einer Gruppe der zweiten Art geh\u00f6render Informationssignalabschnitt eine Vielzahl (n\u00e4mlich 2) von Informationsw\u00f6rtern repr\u00e4sentiert, zwischen denen das jeweilige Informationswort mittels der genannten Logikwerte unterschieden werden kann.<br \/>\n27.1 Das Signal (7) umfasst Synchronisiersignalabschnitte (161).<br \/>\n27.2 Die Synchronisiersignalabschnitte haben Bitzellenmuster, die in der Sequenz aufeinanderfolgender Informationssignalabschnitte (160) nicht auftreten.<br \/>\n27.3 Von jedem der Informationssignalabschnitte der zweiten Gruppe (G2) wird zusammen mit entweder einem benachbarten Synchronisiersignalabschnitt (161) oder einem benachbarten Informationssignalabschnitt (160) ein eindeutiges Informationswort festgelegt.<br \/>\n30.1 Die Informationssignalabschnitte (160) der ersten Gruppe (G11, G12) enden in s Bitzellen, die einen gleichen Logikwert (\u201e0\u201c) haben.<br \/>\n30.2 Die Informationssignalabschnitte aus der zweiten Gruppe (G2) enden in t Bitzellen, die einen gleichen Logikwert (\u201e0\u201c) haben<br \/>\n30.3 s (die Anzahl der Bitzellen mit gleichem Logikwert am Ende der Codw\u00f6rter der ersten Gruppe) kann eine Anzahl (6) verschiedener Werte (s = 0, 1, 6, 7, 8 oder 9) annehmen.<br \/>\n30.4 t (die Anzahl der Bitzellen mit gleichem Logikwert am Ende der Codw\u00f6rter der zweiten Gruppe) kann eine Anzahl (4) verschiedener Werte (t = 2, 3, 4 oder 5) annehmen.<br \/>\n30.4 s und t sind unterschiedlich.<br \/>\n32.1 In der Spur repr\u00e4sentieren Informationsmuster (123, 124) die Signalabschnitte (160).<br \/>\n32.2 Die Informationsmuster umfassen erste und zweite Teile, die in Spurrichtung abwechseln.<br \/>\n32.5 Die ersten Teile weisen detektierbare Eigenschaften auf.<br \/>\n32.6 Die zweiten Teile weisen zweite, von den ersten unterscheidbare Eigenschaften auf.<br \/>\n32.7 Die Teile mit den ersten Eigenschaften repr\u00e4sentieren Bitzellen mit dem ersten Logikwert.<br \/>\n32.8 Die Teile mit den zweiten Eigenschaften repr\u00e4sentieren Bitzellen mit dem zweiten Logikwert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie beanstandeten DVD-Discs der Beklagten machen von der Lehre der kombinierten Klagepatentanspr\u00fcche 32, 24, 27 und 30 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die Benutzung des DVD-Standards f\u00fcr die Herstellung von DVD-Discs \u2013 insbesondere eine nach dem DVD-Standard hergestellte DVD \u2013 zwingend alle Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche 32, 24, 27 und 30 verwirklicht. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig die Bedingungen des DVD-Standards erf\u00fcllt, hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 32, 24, 27 und 30 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dies wird dar\u00fcber hinaus durch die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte technische Untersuchung einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform best\u00e4tigt und im Einzelnen dargelegt (Anlage K14).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben den Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung der Lehre der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche nicht in erheblicher Weise bestritten. Sie haben lediglich in Abrede gestellt, \u201eirgendwelche Patentrechtsverletzungen zum Nachteil der Kl\u00e4gerin begangen oder verwirklicht zu haben.\u201c Die von ihnen genutzte Maschine des Herstellers L arbeite \u201eordnungsgem\u00e4\u00df und patentrechtsverletzungsfrei.\u201c Dieser Vortrag gen\u00fcgt nicht, die Darlegungen der Kl\u00e4gerin erheblich zu bestreiten. Es kommt nicht darauf an, mit welcher Produktionslinie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellt werden und ob die Maschine \u201eJ\u201c ordnungsgem\u00e4\u00df arbeitet. Das Klagepatent wird bereits dadurch verletzt, dass die beanstandeten DVD-Discs die in den Klagepatentanspr\u00fcchen 32, 24, 27 und 30 beschriebenen Merkmale aufweisen. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die Verwendung des DVD-Standards zwingend die Benutzung der mit den Klagepatentanspr\u00fcchen 32, 24, 27 und 30 gesch\u00fctzten technischen Lehre voraussetze, h\u00e4tte es den Beklagten daher jedenfalls oblegen darzulegen, welche einzelnen Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche nicht verwirklicht sein m\u00fcssen, wenn der DVD-Standard benutzt wird. Die Beklagten h\u00e4tten gegebenenfalls auch dadurch die behauptete Patentverletzung substantiiert bestreiten k\u00f6nnen, indem sie bezogen auf einzelne Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche im Einzelnen darlegen, warum es an der Verwirklichung des jeweiligen Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform fehlt. Der pauschale Vortrag der Beklagten, das Klagepatent werde nicht verletzt, reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Lehre der geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche verwirklichen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch machen.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen DVD-Discs aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten DVD-Discs zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagte zu 1) DVD-Discs selbst herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>3. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begingen. Die Beklagten k\u00f6nnen nicht dagegen einwenden, der Beklagte zu 2) habe keine Kenntnis, Veranlassung oder Verdachtsmomente oder sonstige Gr\u00fcnde gehabt, davon auszugehen, dass er irgendwelche Patentrechtsverletzungen begehe. F\u00fcr den Verschuldensvorwurf reicht fahrl\u00e4ssiges Verhalten aus. Gem\u00e4\u00df \u00a7 276 Abs. 2 BGB handelt fahrl\u00e4ssig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt au\u00dfer Acht l\u00e4sst. Es mag zwar sein, dass der Beklagte zu 2) von der Patentverletzung keine Kenntnis hatte. Es kann jedoch von ihm als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Fachunternehmens erwartet werden, dass er sich vor der Herstellung und dem Vertrieb der DVD-Discs \u00fcber die Schutzrechtslage informiert und danach sein Verhalten ausrichtet. Es gen\u00fcgt nicht, eine ordnungsgem\u00e4\u00df arbeitende Produktionsmaschine eines renommierten Herstellers anzuschaffen und sich darauf zu verlassen, dass alles mit rechten Dingen zugehen werde. Da sich also der Beklagte zu 2) nicht \u00fcber die Schutzrechtslage informiert hat, haftet er als Handelnder f\u00fcr eigenes Verschulden. Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihr das Verhalten des Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB analog zugerechnet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) kann sich nicht darauf berufen, dass sie bis zu ihrer Sitzverlegung nach K. am 24.03.2005 keine DVD-Discs hergestellt habe. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs ist es grunds\u00e4tzlich ausreichend, dass nachgewiesen wird, dass der Beklagte \u00fcberhaupt schuldhaft rechtswidrige Verletzungshandlungen der beanstandeten Art begangen hat (BGH GRUR 1956, 265, 269; 1964 496, 497; BGHZ 117, 269, 275 ff \u2013 Nicola; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 88a). Es gen\u00fcgt, dass die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist. N\u00e4heres \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen braucht (und vermag zumeist) der Verletzte nicht darzutun. Er muss also insbesondere nicht den Beginn der Verletzungshandlungen nachweisen. In dieser Hinsicht bed\u00fcrfen Klageantrag und Urteilstenor auch keiner zeitlichen Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der Schadensersatzpflicht (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 88a m.w.N.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Einwand der Beklagten, sie habe erst seit dem 24.03.2005 DVD-Discs hergestellt, unbeachtlich.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Sie befindet sich in entschuldbarer Weise \u00fcber den Umfang der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche im Ungewissen. Die Beklagten hingegen k\u00f6nnen die f\u00fcr die Beseitigung der Unkenntnis erforderliche Auskunft unschwer geben. Erst durch die Auskunft und Rechnungslegung wird die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt, die ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>B<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin Erstattung der Kosten f\u00fcr die Abmahnung der Beklagten begehrt, ist die Klage \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 3.888,00 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagten haben von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht und sind der Kl\u00e4gerin zur Erstattung der mit der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet.<\/p>\n<p>1. Regelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag beziehungsweise aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurden die Beklagten mit Schreiben vom 20.02.2008 (Anlage K12) aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung einzugehen, Auskunft zu erteilen und sich zur Zahlung von Schadensersatz zu verpflichten. F\u00fcr den Fall des erfolglosen Fristablaufs wurde Klageerhebung angedroht. Diese Abmahnung war berechtigt, weil die Beklagten durch die Herstellung und den Vertrieb der DVD-Discs das Klagepatent verletzen. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt A Bezug genommen. Die Abmahnung war objektiv n\u00fctzlich und entspricht dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten h\u00e4tten vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Die Zahlungspflicht der Beklagten umfasst die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Diese bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz. Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung der Rechtsanwaltsgeb\u00fchren ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 RVG der Gegenstandswert. Dieser ist im vorliegenden Fall mit 225.000,00 EUR anzusetzen. Unstreitig haben die Beklagten die Replikationslinie \u201eJ\u201c von L verwendet, mit der bis 33.000 DVD-9-Discs pro Tag beziehungsweise \u00fcber 10.000.000 DVD-Discs pro Jahr hergestellt werden k\u00f6nnen. Geht man davon aus, dass die Replikationslinie nicht voll ausgelastet ist, ist bei einem Lizenzsatz von 0,03 US$ pro DVD-Disc ein Ansatz von 250.000,00 EUR f\u00fcr die mit der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach nicht \u00fcbersetzt. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin von den Beklagten mehr als berechtigt gefordert, weil sie die Verpflichtung zum Schadensersatz und die entsprechende Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit seit dem 04.12.1998 verlangte. Schadensersatz konnte sie jedoch von der Beklagten zu 1) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 29.11.2001 verlangen, weil die Beklagte vor diesem Zeitpunkt noch nicht bestand. Schadensersatzanspr\u00fcche sind gegen den Beklagten zu 2) sogar erst f\u00fcr die Zeit ab dem 24.03.2005 vorgetragen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass der Beklagte zu 2) vor seiner Bestellung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) am 24.03.2005 Verletzungshandlungen beging. Die dem Beklagten zu 2) vorgeworfene Patentverletzung erfolgte im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Beklagte zu 1). Vor der Bestellung des Beklagten zu 2) zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kann von einer etwaigen Patentverletzung der Beklagten zu 1) nicht auf das Verhalten des Beklagten zu 2) geschlossen werden. Es ist nicht vorgetragen, inwiefern der Beklagte zu 2) vor dem 24.03.2005 mit der Herstellung oder dem Vertrieb von DVD-Discs befasst war. Vorstehende Ausf\u00fchrungen zum Schadensersatzanspruch gelten f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung in gleicher Weise. Da die Zuvielforderung nur einen Teil des Schadensersatzes beziehungsweise des Auskunftsverlangens betrug und zudem der Unterlassungsanspruch im vollen Umfang berechtigt war, h\u00e4lt die Kammer einen Gegenstandswert von 225.000,00 EUR f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>3. Weiterhin haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung der Kl\u00e4gerin eine 2,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Ziffer 2300 der Anlage 1 zum RVG in Ansatz gebracht. Dies begegnet keinen Bedenken.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten geltend gemachten 2,0-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005, Az. 4b O 199\/05; AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.; Walter, Die vorprozessuale Abmahnung und das RVG, Mitt. 2005, 299).<\/p>\n<p>Welche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wie auch Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalte genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen.<\/p>\n<p>Schon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Selbst der Ansatz einer 2,0-Geb\u00fchr ist im vorliegenden Fall angemessen. \u00dcblicherweise wird eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr Patentverletzungssachen mit einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad f\u00fcr angemessen erachtet. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen durchschnittlich gelagerten Fall. Die dem Klagepatent zugrundeliegende Technik aus dem Bereich der Informatik und Nachrichtentechnik hat einen hohen Schwierigkeitsgrad, da sie wenig anschaulich und aus dem Alltag nicht bekannt ist. Dies rechtfertigt es, auch eine 1,8 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr als angemessen anzusehen. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % ist eine Geb\u00fchr von 2,0 daher noch als billig anzusehen. Eine Anrechnung der in diesem Rechtsstreit entstandenen Verfahrensgeb\u00fchr auf die geltend gemachte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung findet nicht statt. Dies gibt bereits der Wortlaut von Abs. 4 der Vorbemerkung zum Teil 3 der VV (Anlage 1 zum RVG) nicht her. Demnach ist vielmehr umgekehrt die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf die Verfahrensgeb\u00fchr anzurechnen (vgl. BGH NJW 2007, 2049).<\/p>\n<p>Zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR ergeben sich Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 3.888,00 EUR.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB. Da die Klage dem Beklagten zu 2) am 31.03.2008 und der Beklagten zu 1) am 01.04.2008 zugestellt wurde, ist hinsichtlich des Zinsbeginns zu unterscheiden. Das gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 425 Abs. 1 und 2 BGB auch bei einer gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Beklagten.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert:<br \/>\n250.000,00 EUR bis zum 18.11.2008<br \/>\n240.000,00 EUR vom 19.11.2008 bis zum 17.03.2009<br \/>\n225.000,00 EUR danach<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01094 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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