{"id":337,"date":"2005-02-10T17:00:23","date_gmt":"2005-02-10T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=337"},"modified":"2016-06-01T09:42:01","modified_gmt":"2016-06-01T09:42:01","slug":"4a-o-15004-strangpresse-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=337","title":{"rendered":"4a O 150\/04 &#8211; Strangpresse (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0338<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Februar 2005, Az. 4a O 150\/04<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5250\">2 U 28\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie und\/oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen im In- und Ausland seit dem 1. M\u00e4rz 2001 die dem deutschen Patent DE 100 43 xxx zugrunde liegende Erfindung, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprofilen aus w\u00e4rmeaush\u00e4rtbaren Aluminiumlegierungen mit den Schritten<\/p>\n<p>&#8211; Erw\u00e4rmen eines Strangpressbolzens aus einer schwer pressbaren Aluminiumlegierung mit hoher Festigkeit, auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur f\u00fcr h\u00f6chstm\u00f6gliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;<\/p>\n<p>&#8211; Strangpressen des Strangpressprofils mit einer Austrittstemperatur des Strangpressprofils, die unter der L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur liegt;<\/p>\n<p>&#8211; Einbringen der einzeln liegenden Strangpressprofile in einem Durchlaufofen im Einzeldurchlauf;<\/p>\n<p>&#8211; Schnellerw\u00e4rmen auf eine legierungsspezifische L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur im Durchlauf mit Nutzung der Pressw\u00e4rme;<\/p>\n<p>&#8211; Halten der Strangpressprofile auf der L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur w\u00e4hrend einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;<\/p>\n<p>&#8211; Abk\u00fchlen der einzeln liegenden Strangpressprofile mit einer legierungsspezifischen Abk\u00fchlungsgeschwindigkeit im Einzeldurchlauf durch eine Gl\u00fchvorrichtung;<\/p>\n<p>&#8211; Richten der Strangpressprofile in einer Reckbank;<\/p>\n<p>b) ein Verfahren nach a), bei dem das Abk\u00fchlen der Strangpressprofile einzeln im Durchlauf durch Abschrecken mit Wasser erfolgt;<\/p>\n<p>c) ein Verfahren nach a) oder b), bei dem die Strangpressprofile nach dem Abk\u00fchlen im Durchlauf auf L\u00e4nge geschnitten und einer Reckbank gerichtet werden;<\/p>\n<p>d) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erw\u00e4rmen der Strangpressprofile auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur in einem dem Durchlaufofen vorgeschalteten Aufheizofen erfolgt;<\/p>\n<p>e) ein Verfahren nach a) bis d), bei dem das Schnellerw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur im Aufheizofen durch Beaufschlagung mit einer \u00dcbertemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>f) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und\/oder das Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur induktiv erfolgen;<\/p>\n<p>g) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und\/oder Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperaturen durch Strahlung erfolgen;<\/p>\n<p>h) ein Verfahren nach a) bis e), bei dem das Halten und\/oder das Erw\u00e4rmen auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur durch erhitztes Gas erfolgen;<\/p>\n<p>i) ein Verfahren nach a) bis h), bei dem die Strangpressprofile nach dem Austritt aus der Strangpresse im Durchlauf auf L\u00e4nge geschnitten und einzeln einem Durchlaufofen mit Quertransport zugef\u00fchrt werden, wo das Halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>j) ein Verfahren nach i), bei dem die Strangpressprofile aus dem Durchlaufofen entgegen gesetzt zur Pressrichtung austreten, abgek\u00fchlt und in einer Reckbank gerichtet werden;<\/p>\n<p>k) ein Verfahren nach a) bis j), bei dem das Anw\u00e4rmen der aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofile im Durchlauf bei Austritt aus der Strangpresse von der Presstemperatur auf die L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>l) ein Verfahren nach a) bis c), bei dem das Erw\u00e4rmen des aus der Strangpresse austretenden Strangpressprofils auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur in dem Durchlaufofen in einem sich unmittelbar an die Strangpresse anschlie\u00dfenden Aufheizbereich vor einem Haltebereich zum halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur erfolgt;<\/p>\n<p>m) eine Verwendung des Verfahrens nach a) bis l) in einer Anlage mit einem Anw\u00e4rmofen f\u00fcr Strangpressbolzen auf eine legierungsspezifische Bolzeneinsatztemperatur f\u00fcr h\u00f6chstm\u00f6gliche Pressgeschwindigkeit unter Vermeidung von Warmrissen;<\/p>\n<p>einer Strangpresse;<\/p>\n<p>einem Durchlaufofen f\u00fcr einzeln liegende Stragpressprofile auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur und zum Halten auf L\u00f6sungsgl\u00fchtemperatur w\u00e4hrend einer legierungsspezifischen Haltezeit im Einzeldurchlauf;<\/p>\n<p>einer Durchlaufk\u00fchlvorrichtung im Anschluss an den Durchlaufofen;<\/p>\n<p>einer Reckbank im Anschluss an die Durchlaufk\u00fchlvorrichtung zum Richten der abgek\u00fchlten Strangpressprofile zur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprfilen aus w\u00e4rmeaush\u00e4rtbaren, schwer pressbaren Aluminiumlegierungen mit hoher Festigkeit;<\/p>\n<p>benutzt zu haben, dadurch, dass sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte gewerbsm\u00e4\u00dfig hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht haben und\/oder haben herstellen oder vertreiben lassen und\/oder Lizenzen an Dritte vergeben haben und hieraus entgeltliche Vorteile bezogen haben und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen oder sonstige durch die Erfindung erzielte Verm\u00f6gensvorteile erzielt haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>&#8211; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und \u2013zeiten, Liefer- bzw. Netto-Preisen,<\/p>\n<p>&#8211; von Art und Umfang der innerbetrieblichen Einsparungen unter Angabe der abzuziehenden Kostenfaktoren,<\/p>\n<p>&#8211; von Lizenzeinnahmen bzw. f\u00e4llig gewordenen Lizenzanspr\u00fcchen,<\/p>\n<p>&#8211; der Namen und Anschriften der Abnehmer\/Lizenznehmer\/Kauf- bzw. sonstigen Vertragsparteien der Beklagten.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr den Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 10.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Unternehmen der leichtmetallverarbeitenden Industrie. Der Kl\u00e4ger war mehr als vierzig Jahre f\u00fcr den Unternehmensbereich Strangpressprodukte in leitender Funktion t\u00e4tig, und zwar als Betriebsleiter, Bereichsleiter, Profit-Center-Leiter, technischer Leiter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der zuletzt mit H Profilprodukte GmbH, der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten (nachfolgend Beklagte) im Juni 1996 geschlossene Anstellungsvertrag, sieht in einer von den dortigen Parteien separat unterzeichneten Anlage eine spezielle Regelung f\u00fcr Diensterfindungen vor und verweist in diesem Zusammenhang auf die Geltung der Vorschriften des Gesetzes \u00fcber Arbeitnehmererfindungen. Wegen des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf die als Anlage CBH 1 zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung verwiesen.<\/p>\n<p>Im Jahre 1998 wurde der Kl\u00e4ger zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten berufen. Kurze Zeit danach entwickelte er mit einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten ein neuartiges Verfahren zur W\u00e4rmebehandlung von Strangpressprofilen. Die Erfindung wurde von der Beklagten mit Datum vom 1. September 2000 zum Patent angemeldet. Mit Datum vom 18. September 2003 wurde das Patent unter der Nummer 100 42 xxx (nachfolgend Streitpatent) erteilt. Die Verfahrenserfindung des Kl\u00e4gers wird von einer Strangpressanlage der Beklagten in Meschede seit sp\u00e4testens Mai 2002 zur Herstellung von Lagerdeckeln f\u00fcr Dieselmotoren verwendet.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte auf Auskunftserteilung wegen Benutzung des Streitpatentes in Anspruch. Erstmals mit Schreiben vom 3. Juni 2003 (Anlage CBH 6) wandten sich der Kl\u00e4ger und sein Miterfinder an die Beklagte und baten diese um Bekanntgabe der ihnen auf Grund der Nutzung der Erfindung zustehenden Erfinderverg\u00fctung. In ihrem Antwortschreiben vom 10. Juli 2003 (Anlage CBH 7) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, dass ihm eine Erfinderverg\u00fctung nicht zustehe. Auf ein weiteres Schreiben des Kl\u00e4gers vom 20. August 2003 (Anlage CBH 8), erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 9. September 2003 (Anlage CBH 9), dass ihm auf Grund seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer keine Erfinderverg\u00fctung zustehe. Ebenso ablehnend reagierte die Beklagte auf ein Schreiben des Kl\u00e4gers vom 21. Oktober 2003 (Anlage CBH 10). Auf die zur Gerichtsakte in Ablichtung gereichten Schreiben wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien im Streit steht die Frage, ob der Kl\u00e4ger trotz seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zum Zeitpunkt der Erfindung eine Verg\u00fctung verlangen kann.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, dass trotz seiner Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten der Anstellungsvertrag vom 14. Juni 1996 einschlie\u00dflich einer die Anwendbarkeit des Arbeinehmererfindergesetzes (ArbEG) auf Diensterfindungen regelnden Anlage fortgegolten habe. Der im Jahre 1996 geschlossene Anstellungsvertrag mit den dort getroffenen Vereinbarungen habe weiterhin gelten sollen, wie sich aus auch aus einem Schreiben der Beklagten vom 3. Februar 1999 (Anlage CBH 2) ergebe, in welchem dem Kl\u00e4ger mitgeteilt wurde, dass eine in der Vergangenheit abgeschlossene Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag ab sofort aufgehoben worden sei. Das gleiche ergebe sich auch aus einem Schreiben vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3), mit welchem der Kl\u00e4ger von der Konzernleitung mit sofortiger Wirkung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer abberufen wurde. Gleichzeitig ist ihm in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf Abschnitt 17 Ziffer 4 des Anstellungsvertrages mitgeteilt worden, dass das Anstellungsverh\u00e4ltnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet werde.<br \/>\nDaher w\u00fcrden ihm Anspr\u00fcche auf Verg\u00fctung nach dem ArbEG wegen Benutzung der Erfindung zustehen. Hilfsweise st\u00fcnden ihm Anspr\u00fcche aus \u00a7 612 Abs. 2 BGB wegen Erbringung einer \u00fcberobligatorischen Sonderleistung zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie erhebt vorab die R\u00fcge aus \u00a7 37 ArbEG. Der Kl\u00e4ger habe seine behaupteten Anspr\u00fcche nicht zun\u00e4chst vor der Schiedsstelle geltend gemacht.<br \/>\nIm \u00dcbrigen st\u00fcnden ihm weder Verg\u00fctungsanspr\u00fcche nach dem ArbEG noch nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB zu. Das ArbEG finde keine Anwendung, da mit Berufung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Regelungen des ArbEG keine Anwendung mehr finden w\u00fcrden. Es sei mit dem Kl\u00e4ger konkludent ein Dienstvertrag geschlossen worden, mit der Folge des Ruhens bzw. der Beendigung des Anstellungsvertrages aus dem Jahre 1996.<br \/>\nEin Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB stehe dem Kl\u00e4ger nicht zu, da etwaige Erfindungen mit dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt abgegolten worden seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen umf\u00e4nglich entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Klage. Die Beklagte hat sich gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage mit der Begr\u00fcndung gewandt, dass der Kl\u00e4ger entgegen \u00a7 37 Abs. 2 ArbEG die Schiedsstelle vor Klageerhebung nicht angerufen habe. Zwar sei das ArbEG im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Da der Kl\u00e4ger jedoch die Auffassung vertrete, dass das ArbEG Anwendung finde, m\u00fcsse er sich auch an den dort getroffenen Regelungen festhalten lassen.<br \/>\nEiner Anrufung der Schiedsstelle bedurfte es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 37 ArbEG k\u00f6nnen Rechte oder Rechtsverh\u00e4ltnisse, die in dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen geregelt sind, im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Nach \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG \u2013 worauf der Kl\u00e4ger sich beruft &#8211; kann eine Anrufung u.a. dann unterbleiben, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausgeschieden ist. \u00a7 37 ArbEG normiert eine besondere Prozessvoraussetzung, deren Vorliegen von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen ist. Ist das Verfahren vor der Schiedsstelle noch nicht durchgef\u00fchrt, wird die Klage durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig abgewiesen, es sei denn, einer der Ausnahmef\u00e4lle der Abs\u00e4tze 2 bis 5 l\u00e4ge vor.<br \/>\nVorliegend liegt eine solche Ausnahme vor. Denn das Arbeitsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien wurde unstreitig zum 31. Dezember 2004 beendet, so dass zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung der Kl\u00e4ger bei der Beklagten ausgeschieden ist. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob \u00a7 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG eine Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses voraussetzt, kommt es mithin nicht an.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein Auskunftsanspruch in dem geltend gemachten Umfang entweder wegen Verg\u00fctung aus Arbeitnehmererfinderrecht oder nach \u00a7 612 Abs. 2 BGB als Hilfsanspruch zu dem Verg\u00fctungsanspruch zu. Gem\u00e4\u00df st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und den Umfangs seines Rechts auf angemessene Verg\u00fctung im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Anspr\u00fcche nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (vgl. Reimer\/Schade\/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl. \u00a7 12 Rdnr. 59 m.w.N.). Der Auskunftsanspruch ist ein Hilfsanspruch zum Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers (Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl. \u00a7 12 Rdnr. 162). Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Anspruch auf Verg\u00fctung nach den arbeitnehmererfinderrechtlichen Regelungen besteht, da die Parteien die Anwendbarkeit der Regelungen des ArbEG w\u00e4hrend seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten konkludent vereinbart haben. Anhand der von den Parteien vorgetragenen Umst\u00e4nde waren sich die Parteien zum Zeitpunkt der Berufung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten dar\u00fcber einig, dass der Inhalt des Anstellungsvertrages aus dem Jahre 1996 mit den entsprechenden Regelungen zu Diensterfindungen fortgelten, mithin die Regelungen des ArbEG weiterhin Anwendung finden sollten.<\/p>\n<p>Eine solche Vereinbarung, wonach die Vorschriften des ArbEG ungeachtet der Stellung des Erfinders anwendbar bleiben bzw. sein sollen, ist ohne weiteres m\u00f6glich (BGH, GRUR 1965, 203, 206 \u2013 Schellenreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 \u2013 Windform; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 50, 53 \u2013 Schraubenspindelpumpe).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass zwischen den Parteien unmittelbar nach seiner Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Gespr\u00e4che zwischen ihm, Herrn C und Herrn H, seinerzeitiger Sprecher der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten, stattgefunden h\u00e4tten. Gegenstand des mit Herrn H gef\u00fchrten Gespr\u00e4chs war der Abschluss eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrages und einer Gesch\u00e4ftsordnung sowie die hierin aufzunehmenden Regelungen. Herr H habe den von dem Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferten Wunsch nach Abschluss eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrages abgelehnt. Er habe dies damit begr\u00fcndet, dass die geltenden Arbeitsvertr\u00e4ge f\u00fcr beide sehr gute Bedingungen enthalten w\u00fcrden und er ihnen in einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrag nichts Besseres bieten k\u00f6nne. Gegen dieses Vorbringen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine konkludente Vereinbarung \u00fcber das Fortbestehen der in dem Anstellungsvertrag aus dem Jahre 1996 (Anlage CBH 1) getroffenen Regelungen, insbesondere der Geltung des ArbEG f\u00fcr Erfindungen, sprechen jedoch auch weitere Umst\u00e4nde. Dies folgt u.a. aus einem Schreiben der Gesch\u00e4ftsleitung der Beklagten vom 7. Mai 2002 (Anlage CBH 3), in welchem dem Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf \u201eAbschnitt 17, Ziffer 4 des Anstellungsvertrages\u201c mitgeteilt wurde, dass sein Anstellungsverh\u00e4ltnis mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beendet sei. Auch die als Anlage CBH 2 vorgelegte Mitteilung vom 3. Februar 1999 nimmt ausdr\u00fccklich Bezug auf \u201edie Zusatzvereinbarung zu ihrem Anstellungsvertrag\u201c. Die Parteien haben mithin die im Vertrag vom Juni 1996 getroffenen Regelungen ungeachtet der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Hiergegen kann die Beklagte nicht mit dem Vorbringen durchdringen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes bei der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH von einer Aufhebung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses auszugehen sei. Dies mag in den von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten der Fall gewesen sein. Daf\u00fcr, dass dies im vorliegenden Fall auch zu gelten hat, hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen und entsprechende Anhaltspunkte sind gem\u00e4\u00df der vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat weiterhin eingewandt, dass die Position des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und das Fortbestehen der Regelungen des ArbEG sich ausschlie\u00dfen w\u00fcrden. Dieser Einwand greift nicht durch, da es den Parteien im Rahmen der Privatautonomie offen steht, Vereinbarungen fortgelten zu lassen bzw. die Vorschriften des ArbEG trotz Nichter\u00f6ffnung des gesetzlichen Anwendungsbereiches zu vereinbaren.<\/p>\n<p>Nicht zu \u00fcberzeugen vermag ferner das Vorbringen der Beklagten, dass der Kl\u00e4ger mit der Berufung zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine erhebliche Gehaltssteigerung erfahren habe. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob dies vorliegend \u00fcberhaupt zutrifft, da der Kl\u00e4ger konkret vorgetragen hat, dass die Gehaltssteigerungen unabh\u00e4ngig von seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung erfolgten, schlie\u00dfen etwaige Gehaltssteigerungen eine Vereinbarungen \u00fcber die Fortgeltung der Regelungen des Anstellungsvertrages nicht aus.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht danach ein Verg\u00fctungsanspruch in der Form eines Schadensersatzanspruches nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu.<\/p>\n<p>Der Erfindungsanteil des Kl\u00e4gers ist gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 3 ArbEG frei geworden. Denn eine Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte ist nicht erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes D\u00fcsseldorf beginnt der Lauf der Inanspruchnahmefrist des \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung zum Schutzrecht anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt und zwar mit dem Anmeldetag der ersten auf die Erfindung get\u00e4tigten Schutzrechtsanmeldung (Mitt. 2004, 418 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung). Der Lauf der Inanspruchnahmefrist begann mithin sp\u00e4testens am 1. September 2000 und endete sp\u00e4testens am 1. Januar 2001. Eine Inanspruchnahme innerhalb von vier Monaten erfolgte durch die Beklagte nicht. In der Einreichung der schriftlichen Schutzrechtsanmeldung kann nicht zugleich auch eine Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung gesehen werden. Gleiches gilt f\u00fcr die schriftliche Erfinderbenennung vom 10. Juli 2000 (Anlage Weber 3). Es sind auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ersichtlich und auch nicht dargetan, dass auf das Erfordernis der schriftlichen Inanspruchnahme verzichtet worden ist. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ist auch nicht zu ersehen, dass eine einvernehmliche \u00dcbertragung der Rechte an der Diensterfindung stattgefunden hat (vgl. zu den Voraussetzungen OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 424 f.).<\/p>\n<p>Die Erfindung ist mithin frei geworden, so dass dem Kl\u00e4ger ein Schadensersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB zusteht. Der Arbeitgeber, der nach dem Freiwerden der Erfindung das Schutzrecht gleichwohl nutzt und es dem Diensterfinder vorenth\u00e4lt, macht sich diesem gegen\u00fcber nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig. Die durch die Vorenthaltung des Schutzrechtes verursachten Verm\u00f6gensnachteile liegen darin, dass der Kl\u00e4ger wegen der Vorenthaltung Benutzungs- und Verletzungshandlungen gegen\u00fcber der Beklagten nicht geltend machen konnte.<\/p>\n<p>Zur Vorbereitung dieses Schadensersatzanspruches kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten die geltend gemachten Ausk\u00fcnfte verlangen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Schadensersatzanspruches aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG als auch hinsichtlich des Anspruchs auf angemessene Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht hingegen auch ein Auskunftsanspruch zu, wenn man nicht der Auffassung folgt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung getroffen wurde, nach welcher trotz der Stellung des Kl\u00e4gers als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten die Regelung des ArbEG fortgelten sollten, sondern mit der Bestellung des Kl\u00e4gers zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerdienstvertrag zustande gekommen ist. Denn dann steht ihm ein Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 612 Abs. 2 BGB wegen Erbringens einer \u00fcberobligatorischen Sonderleistung zu.<\/p>\n<p>Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten die Rechte an dem Streitpatent \u00fcbertragen hat, weil nicht vorgetragen worden ist, ob ihm bewusst gewesen ist, dass es daf\u00fcr eines eigenen \u00dcbertragungsaktes bedurft hat. Gleichwohl ist der Kl\u00e4ger jedenfalls auf Grund seines vormaligen Dienstverh\u00e4ltnisses als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verpflichtet, das Streitpatent auf die Beklagte zu \u00fcbertragen, so dass der Kl\u00e4ger die Beklagte nicht wegen unberechtigter Nutzung des Streitpatentes in Anspruch nehmen kann, weil dieser jedenfalls ein Anspruch auf \u00dcbertragung zusteht. Die Beklagte kann die \u00dcbertragung des Streitpatentes jedoch nicht unentgeltlich verlangen. Vielmehr hat sie hierf\u00fcr eine besondere Erfinderverg\u00fctung zu zahlen, da es sich dabei um eine \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige und deshalb durch die vereinbarten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge nicht abgegoltene Sonderleistung handelt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bem\u00fchen. Entsprechend seiner Stellung als Organ der Gesellschaft hat er die erforderlichen organisatorischen Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr zu treffen, dass in dem ihm unterstellten Aufgaben- und Wirkungsbereich die personellen und sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr angestrebte technische Neuentwicklungen gegeben sind. Seine dienstvertragliche Pflicht ist es, die obersten Leitungsfunktionen des Unternehmens wahrzunehmen, d.h. die Gesellschaft nach au\u00dfen zu vertreten und die Bedingungen f\u00fcr die Verwirklichung des Unternehmenszwecks zu gew\u00e4hrleisten. Eigene Erfindungen liegen in der Regel au\u00dferhalb des Bereichs der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten und stellen dementsprechend verg\u00fctungspflichtige Sonderleistungen dar. Sind dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer allerdings kraft Dienstvertrag eigene Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten zugewiesen, ist die Erfindung keine \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige Sonderleistung, sondern das Ergebnis einer vertraglich geschuldeten Dienstleistung und folglich mit den vereinbarten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcgen abgegolten (OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1999, 378, 379 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung; LG D\u00fcsseldorf, Entsch. 2000, 3, 7 f. \u2013 Ozonerzeuger).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend ist die Beklagte zur Zahlung einer Sonderverg\u00fctung verpflichtet. Sie hat zwar vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten auch damit betraut gewesen sei, an Entwicklungen und Erfindungen mitzuwirken. Demgegen\u00fcber hat der Kl\u00e4ger jedoch vorgebracht, dass er auch w\u00e4hrend seiner Zeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Bereiche zust\u00e4ndig gewesen sei, f\u00fcr die er sich auch vorher verantwortlich gezeichnet habe, n\u00e4mlich den Verkauf und die Produktion. Die Mitwirkungen an Erfindungen sei in keiner Weise seine Hauptaufgabe gewesen. Konkrete Einwendungen hiergegen hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht mehr erhoben. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass dem Kl\u00e4ger kraft seines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Dienstvertrages eigene Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten zugewiesen worden sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 10.000,- \u20ac<\/p>\n<p>Dr. R1 R2 R3<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0338 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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