{"id":3366,"date":"2009-02-17T17:00:39","date_gmt":"2009-02-17T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3366"},"modified":"2016-05-25T14:32:58","modified_gmt":"2016-05-25T14:32:58","slug":"4a-o-7208-lawinen-verschuetteten-suchgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3366","title":{"rendered":"4a O 72\/08 &#8211; Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01095<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 72\/08<!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4933\">2 U 42\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit einem bereits vor Erteilung des Klagepatents liegenden Zeitpunkt ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des zwischenzeitlich erteilten deutschen Patents 10 2004 027 xxx (Klagepatents), dessen eingetragener Inhaber Herr A ist. Dieser ist Alleingesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 23. M\u00e4rz 2006 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht unangefochten in Kraft.<br \/>\nDie Beklagte ist das f\u00fcr Deutschland zust\u00e4ndige Vertriebsunternehmen der B AG, eines schweizerischen Konzerns, der Sportartikel herstellt. Gest\u00fctzt auf das Klagepatent nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t (nachfolgend auch: LVS-Ger\u00e4t) und ein Verfahren zu Ortung eines Senders. Der im vorliegenden Rechtsstreit als verletzt geltend gemachte Vorrichtungsanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t zur Ortung eines Senders, wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchger\u00e4t (1) in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt, mit<br \/>\n&#8211; einer Suchantenne (28) mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders (22, 24) aus einer momentanen Suchrichtung,<br \/>\n&#8211; einem Magnetfeldsensor (30),<br \/>\n&#8211; einer Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und<br \/>\n&#8211; einer Ausgabeeinheit (10, 14, 15), der die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt werden, zur Ausgabe von Ergebnissignalen, welche die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder Magnetfeldsensor (30) das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung (36-48) ausgibt,<br \/>\ndie Sensorsignale als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit (10) zugef\u00fchrt werden und<br \/>\njedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel (\u03c6) relativ zum Erdmagnetfeld (\u03bc), zugeordnet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt in Deutschland LVS-Ger\u00e4te unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von denen die Kl\u00e4gerin als Anlage K6 ein Exemplar im Original vorgelegt hat. Das Handbuch zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt dem Gericht als Anlage K7 vor.<br \/>\nBefindet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Suchmodus (Search), sind verschiedene Suchphasen zu unterscheiden. Die prim\u00e4re Suchphase (auch Erstsignalsuche genannt), in der der Lawinenkegel vom Benutzer systematisch abgesucht wird, dauert vom Beginn der Suche bis zum Empfang des ersten deutlich h\u00f6rbaren Signals (vgl. Anlage K7, Seite 12 unter Punkt 4.1.1). Mit dem Empfang eines ersten deutlich h\u00f6rbaren Signals, was unter normalen Bedingungen in einer Entfernung von etwa 60 Metern von einem Sender der Fall ist, ist die prim\u00e4re Suchphase beendet. An sie schlie\u00dft sich die sekund\u00e4re Suchphase an. Diese unterf\u00e4llt wiederum in eine Phase der Grobortung (betreffend den Suchbereich ab Erstempfang eines Signals bis in unmittelbare Umgebung des Versch\u00fctteten) und der Feinortung (auch Punktortung genannt, beginnend in wenigen Metern Entfernung vom Sender; vgl. Anlage K7, Seite 13 unter Punkt 4.1.2). In der Phase der Feinortung wird das angegriffene Ger\u00e4t, und zwar unter Verwendung sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt t\u00e4tiger dreier Antennen, unmittelbar \u00fcber die Schneeoberfl\u00e4che gef\u00fchrt und der Punkt mit der geringsten Distanzanzeige wird vom Benutzer systematisch eingekreuzt (vgl. Anlage K7, Seite 16 rechte Spalte). Eine F\u00fchrung des Suchenden erfolgt in der Feinortungsphase ausschlie\u00dflich durch die Entfernungsanzeige.<br \/>\nDie f\u00fcr die Frage einer Verletzung des Klagepatents allein relevante Phase der Grobortung (in der Diktion der Kl\u00e4gerin: \u201esekund\u00e4re Suchphase\u201c) gliedert sich ihrerseits in zwei Phasen, eine analoge Phase und eine Ortungsphase, welche die Kl\u00e4gerin als \u201eerste\u201c und \u201ezweite sekund\u00e4re Suchphase\u201c bezeichnet.<br \/>\nDie analoge Phase zeichnet sich dadurch aus, dass Signale der Sender ausschlie\u00dflich \u00fcber die L\u00e4ngsantenne (auch: X-Antenne) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform empfangen werden. Die weiteren in dem angegriffenen LVS-Ger\u00e4t vorhandenen Antennen, die Y- und Z-Antenne, sind in der analogen Phase nicht in Betrieb. Empf\u00e4ngt das Ger\u00e4t \u00fcber die X-Antenne ein erstes deutlich h\u00f6rbares Signal, was den \u00dcbergang von der prim\u00e4ren in die sekund\u00e4re Suchphase markiert, wird ein Richtungspfeil auf dem Display zugeschaltet. Dieser zeigt, da die Wahrscheinlichkeit eines Signalempfangs bei axialer Ausrichtung der L\u00e4ngsantenne am gr\u00f6\u00dften ist, auf dem Display stets \u201enach oben\u201c, n\u00e4mlich in Richtung der L\u00e4ngsantenne, die parallel zur Geh\u00e4usel\u00e4ngsachse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnet ist. Mittels eines in dem angegriffenen LVS-Ger\u00e4t enthaltenen Magnetfeldsensors beh\u00e4lt der Richtungspfeil auf dem Display sodann seine urspr\u00fcngliche Ausrichtung bei, die er bei Empfang des ersten Signals unter Ber\u00fccksichtigung der Geh\u00e4usel\u00e4ngsachse erhalten hat. Bei einer Drehung des LVS-Ger\u00e4ts um seine vertikale Achse wird der Richtungspfeil um den Winkel in umgekehrter Richtung gedreht, um den das Ger\u00e4t gegen\u00fcber seiner urspr\u00fcnglichen Ausrichtung gedreht wurde. Der Richtungspfeil beh\u00e4lt auf diese Weise seine Ausrichtung zur Umgebung bei. Er bleibt so lange sichtbar, wie das LVS-Ger\u00e4t regelm\u00e4\u00dfig im Abstand von etwa einer Sekunde ein Sendersignal empf\u00e4ngt, und verschwindet nach drei erfolglosen Versuchen, ein Sendersignal zu empfangen. In diesem Fall wechselt das LVS-Ger\u00e4t wieder in die prim\u00e4re Suchphase, der Richtungspfeil wird ausgeblendet. Andernfalls wird der Richtungspfeil nach etwa 15 Sekunden automatisch wieder auf die dann aktuelle L\u00e4ngsachse (Richtung der L\u00e4ngsantenne, frontale Ausrichtung) zur\u00fcckgef\u00fchrt und sodann nachgef\u00fchrt, wie soeben im Zusammenhang mit dem ersten empfangenen Signal beschrieben.<br \/>\nIn der (digitalen) Ortungsphase wird zus\u00e4tzlich zur L\u00e4ngsantenne auch die Querantenne (Y-Antenne) aktiviert. Die Antennen sind jeweils nur abwechselnd aktiv. Ob die Y-Antenne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr ihre Aktivierung hinreichend deutliche Signale ab einer Entfernung von etwa 45-40 m oder aber erst ab 35-25 m vom Sender empfangen kann (gleichbedeutend mit dem \u00dcbergang von der analogen in die Ortungsphase), ist zwischen den Parteien umstritten. Bei noch geringerem Abstand zum Sender wird auch die dritte Antenne (Z-Antenne) zugeschaltet. Zwischen den Parteien besteht Streit dar\u00fcber, ob dies bereits in der Ortungsphase ab etwa zw\u00f6lf Metern Entfernung zum Sender geschieht (so die Beklagte) oder erst bei weniger als f\u00fcnf Metern, was nach Auffassung der Kl\u00e4gerin bereits die Phase der Feinortung darstelle. Der Magnetfeldsensor des \u201eC\u201c dient auch in der Ortungsphase allein zur Beibehaltung der Richtung des Anzeigepfeils w\u00e4hrend der Signalpausen von grunds\u00e4tzlich einer Sekunde, gegebenenfalls auch mehreren Sekunden, wenn einzelne Sendersignale nicht empfangen werden k\u00f6nnen. Die Richtung des Sendersignals, an der sich der Richtungspfeil jeweils neu ausrichtet, wird in der Ortungsphase mittels der mehreren (unstreitig zumindest zwei) Antennen bestimmt, welche die Signale des Senders abwechselnd empfangen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 04. Juni 2007 (Anlage K9) lie\u00df die Kl\u00e4gerin die Beklagte erfolglos abmahnen und diese sowie ihre(n) Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Abgabe einer vorgefertigten und dem Abmahnschreiben beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung zu Gunsten des eingetragenen Klagepatentinhabers und der Kl\u00e4gerin auffordern. Die vorbereitete Erkl\u00e4rung umfasste die Verpflichtung der Beklagten und ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen rechts- und patentanwaltlichen (jeweils 1,3-fachen) Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchren aus einem Gegenstandswert von EUR 500.000,&#8211; &#8211; in H\u00f6he von insgesamt EUR 7.829,60 &#8211; zu erstatten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Verletzungsvorwurf ausschlie\u00dflich auf die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Phase der Grobortung (der von ihr so bezeichneten \u201esekund\u00e4ren Phase\u201c), und zwar sowohl w\u00e4hrend der analogen Phase (\u201eersten sekund\u00e4ren Phase\u201c) als auch w\u00e4hrend der Ortungsphase (\u201ezweiten sekund\u00e4ren Phase\u201c). Sie ist der Ansicht, sowohl in der analogen Phase als auch in der Ortungsphase zeige sich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. F\u00fcr die Verwirklichung der gesch\u00fctzten Lehre gen\u00fcge es, wenn der Richtungspfeil in beiden Teilphasen der Grobortungsphase auf der Grundlage der Signale des Magnetfeldsensors in seiner Ausrichtung nachgef\u00fchrt wird, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der gesamten Grobortung, das hei\u00dft in ihren beiden Teilphasen, unstreitig geschieht. Dass das angegriffene LVS-Ger\u00e4t im Sinne des Klagepatents jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel zuordne, sei schon f\u00fcr diese Pfeilnachf\u00fchrung zwingend erforderlich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<br \/>\nzu unterlassen, im gesch\u00e4ftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nLawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4te zur Ortung eines Senders<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, die<br \/>\n&#8211; zum Absuchen eines Suchgebietes in einem Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt, schwenkbar sind,<br \/>\n&#8211; eine Suchantenne mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders aus einer momentanen Suchrichtung,<br \/>\n&#8211; einen Magnetfeldsensor,<br \/>\n&#8211; eine Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und<br \/>\n&#8211; eine Ausgabeeinheit aufweisen, der die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt werden, um die Ergebnissignale, die die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer auszugeben,<br \/>\nund folgende weitere Merkmale aufweisen:<br \/>\n&#8211; der Magnetfeldsensor gibt an die Signalverarbeitungseinrichtung das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale aus,<br \/>\n&#8211; die Sensorsignale werden als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit zugef\u00fchrt und<br \/>\n&#8211; jedem empfangenen Sendersignal wird ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft \u00fcber die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 23. April 2006 zu erteilen (einschlie\u00dflich der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung begangenen Handlungen), und zwar unter Angabe<br \/>\na) der erhaltenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der get\u00e4tigten Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 23. April 2006 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin EUR 7.829,60 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung,<br \/>\nes ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie bestreitet eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die gesch\u00fctzte technische Lehre setze die Kombination einer einzigen Suchantenne mit Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen aus einer momentanen Suchrichtung mit einem Magnetfeldsensor zum Zwecke der Zuordnung eines festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal voraus, um die Richtung, in der sich der Sender befindet, feststellen zu k\u00f6nnen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die zudem (wie im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist) \u00fcber mehrere rechtwinklig zueinander angeordnete Antennen verf\u00fcge, finde eine solche Zuordnung nicht statt. In beiden Teilphasen der Grobortung diene der Magnetfeldsensor des angegriffenen LVS-Ger\u00e4ts vielmehr allein zur Beibehaltung der Ausrichtung des Richtungspfeils bei einer zwischen zwei empfangenen Sendersignalen vorgenommenen Drehung des Ger\u00e4ts, was als \u201eKompassfunktion\u201c bezeichnet werden k\u00f6nne. In der analogen Phase finde \u00fcberhaupt keine Richtungsbestimmung statt, in der Ortungsphase erfolge die Richtungsbestimmung ausschlie\u00dflich auf der Grundlage der von zwei bzw. drei Antennen empfangenen Sendersignale, ohne dass f\u00fcr die Richtungsbestimmung auf Signale des Magnetfeldsensors zur\u00fcckgegriffen werden m\u00fcsste. Einen Einfluss auf die Richtungsbestimmung habe das durch den Magnetfeldsensor detektierte Erdmagnetfeld bei dem angegriffenen LVS-Ger\u00e4t mithin in keiner der genannten Phasen.<br \/>\nDie Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache auch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf freien Stand der Technik, und zwar in Gestalt der EP 0 733 916 A2 (Anlage B1).<br \/>\nDie mit dem Klageantrag zu IV. geltend gemachten Abmahnkosten seien angesichts des mit EUR 300.000,- angegebenen Streitwertes der Klage (gegen\u00fcber der Abmahnung zugrunde liegenden EUR 500.000,-) jedenfalls \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Erstattung vorprozessualer Aufwendungen aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259; 670, 677, 683 Satz 1 BGB nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t (LVS-Ger\u00e4t) zur Ortung eines Senders, wobei das Suchger\u00e4t zum Absuchen eines Suchgebietes, in dem der Sender vermutet wird, durch einen Benutzer in einem Winkelbereich geschwenkt wird, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt (Abschnitt [0001] der Klagepatentschrift, Anlage K4, auf die sich weitere Verweise ohne Zusatz jeweils beziehen).<br \/>\nLVS-Ger\u00e4te werden \u00fcblicherweise von allen Skifahrern einer Gruppe getragen, die sich abseits gesicherter Pisten bewegen. Sie weisen einen Sender auf, der im Sendebetrieb ein kurzes unmoduliertes Sendesignal auf einer (genormten) Frequenz von 457 kHz sendet. Wird ein Teil der Gruppe von einer Lawine versch\u00fcttet, schalten die \u00fcbrigen Mitglieder ihre Ger\u00e4te auf Empfang und versuchen, die Versch\u00fctteten anhand der von deren Sendern ausgesendeten Signale zu lokalisieren. Das Sendesignal wird mit einer Frequenz von etwa einem Hertz getaktet (Abschnitte [0002] und [0003]).<br \/>\nWie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, erzeugen herk\u00f6mmliche Ger\u00e4te f\u00fcr eine Ortung nach Geh\u00f6r aus dem aufgefangenen Sendesignal bei 457 kHz durch Heruntermischen einen h\u00f6rbaren Suchton mit einer Frequenz von etwa 2 kHz. Da die eingebaute Antenne dieser Art von LVS-Ger\u00e4ten eine ausgepr\u00e4gte Richtcharakteristik besitzt, kann durch Drehen des Empfangsger\u00e4tes und Suchen des Lautst\u00e4rke-Maximums bzw. -Minimums die Richtung der maximalen Feldst\u00e4rke des versch\u00fctteten Senders bestimmt werden. Dies wird in der Klagepatentschrift insoweit als nachteilig beschrieben, als diese Technik von dem Suchenden hohe Konzentration und \u00dcbung erfordert und gerade bei weiter entfernten Sendern geringe Umgebungsger\u00e4usche voraussetzt (Abschnitt [0004]). Eine besondere Herausforderung f\u00fcr den Suchenden stelle es dar, wenn sein LVS-Ger\u00e4t die Signale mehrerer Versch\u00fctteter zeitgleich empf\u00e4ngt. Die Ortung rein nach Geh\u00f6r erfordere hier au\u00dferordentlich viel \u00dcbung und eine umst\u00e4ndliche Suchstrategie (Abschnitt [0007]).<br \/>\nIm Stand der Technik &#8211; die Beschreibung nennt hierf\u00fcr beispielhaft die Gebrauchsmuster AT 006 120 U2 und (richtig:) DE 298 13 723 U1 &#8211; waren auch Ger\u00e4te mit mehreren, rechtwinklig zueinander angeordneten Antennen bekannt, um dem Suchenden auch ohne \u00dcbung und in Stresssituationen die Suche zu vereinfachen (vgl. Abschnitte [0005] und [0009]). Durch Umschalten zwischen den Antennen mit unterschiedlicher Ausrichtung kann hier die Empfangsrichtung des Sendersignals bestimmt werden. An dieser L\u00f6sung mit mehreren Antennen kritisiert es die Klagepatentschrift allerdings als nachteilig, dass sich die Antennen gegenseitig beeinflussen, und zwar auch dann, wenn sie abgeschaltet sind, so dass die Empf\u00e4nger-Empfindlichkeit des Ger\u00e4tes insgesamt darunter leide. Insbesondere bei gro\u00dfen Entfernungen \u00fcber 50 Metern soll eine Richtungsbestimmung fast nicht m\u00f6glich sein. Des Weiteren sei diese Technik sehr empfindlich gegen\u00fcber St\u00f6rungen, so dass die Richtungsanzeige unter nicht optimalen Bedingungen stark streue (Abschnitt [0006]). Schlie\u00dflich erweise sich das Vorsehen mehrerer Empfangsantennen als sehr aufw\u00e4ndig und unpraktisch (Abschnitt [0009]).<br \/>\nGPS-Signale seien f\u00fcr eine Suche nach Lawinenversch\u00fctteten schlie\u00dflich denkbar ungeeignet (Abschnitt [0011]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses, insbesondere angesichts des durch die Druckschrift AT 006 120 U2 gegebenen Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t bereitzustellen, welches die Position mindestens eines Versch\u00fctteten auf zuverl\u00e4ssige Weise selbstt\u00e4tig bestimmt (Abschnitt [0014]).<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents schl\u00e4gt zur L\u00f6sung eine Vorrichtung vor, die sich durch die Kombination folgender Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>Lawinen-Versch\u00fctteten-Suchger\u00e4t zur Ortung eines Senders,<br \/>\n1. wobei zum Absuchen eines Suchgebietes das Suchger\u00e4t (1) in einem Winkelbereich von Suchwinkeln schwenkbar ist, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt.<br \/>\nDas Suchger\u00e4t beinhaltet:<br \/>\n2. ein Suchantenne (28) mit einer Richtcharakteristik zum Empfang von Sendersignalen des Senders (22, 24) aus einer momentanen Suchrichtung,<br \/>\n3. einen Magnetfeldsensor (30),<br \/>\n4. eine Signalverarbeitungseinrichtung zur Erzeugung von Verarbeitungssignalen aus den Sendersignalen und<br \/>\n5. eine Ausgabeeinheit (10, 14, 15), der die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt werden, um die Ergebnissignale, die die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer auszugeben.<br \/>\n6. Der Magnetfeldsensor (30) gibt das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung (36-48) aus.<br \/>\n7. Die Sensorsignale werden als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit (10) zugef\u00fchrt.<br \/>\n8. Jedem empfangenen Sendersignal wird ein fester Suchwinkel (\u03c6) relativ zum Erdmagnetfeld (\u03bc) zugeordnet.<\/p>\n<p>Wie die Beschreibung des Klagepatents herausstellt (Abschnitt [0016]), besteht ein wesentlicher Gedanke der Erfindung nach dem Klagepatent darin, dass ein Suchger\u00e4t zur L\u00f6sung der oben genannten Aufgabe im Idealfall wie ein Radar arbeiten und die Antenne st\u00e4ndig um einen Winkelbereich von beispielsweise 180\u00b0 drehen w\u00fcrde. Weil dabei bekannt sei, in welchem Winkel die Antenne gerade steht, k\u00f6nne zu jedem Zeitpunkt ein empfangenes Signal mit der jeweiligen Feldst\u00e4rke dem momentanen Winkel der Antenne zugeordnet werden. Die Antenne in derart idealer Weise st\u00e4ndig wie ein Radar um einen Winkelbereich von etwa 180\u00b0 rotieren zu lassen, sei in der Praxis allerdings nicht durchf\u00fchrbar. Immerhin werde beim Gegenstand des Klagepatents die Drehung um 180\u00b0 jedoch dadurch erreicht, dass die suchende Person das Ger\u00e4t beim Gehen in der Hand halte und nach links und rechts schwenkt, wie es bei der Anwendung von Suchger\u00e4ten nach dem Stand der Technik bekannt sei. Das Problem bestehe nun darin festzustellen, in welchem Winkel zu einem \u00e4u\u00dferen Bezugskoordinatensystem sich das Ger\u00e4t zu einem gegebenen Zeitpunkt gerade befindet.<br \/>\nZum Zwecke dieser Feststellung ist es nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentbeschreibung (Abschnitt [0017]) zum einen prinzipiell denkbar, Informationen \u00fcber den momentanen Suchwinkel durch die Auswertung der Signale von Beschleunigungs- oder Rotationssensoren zu erhalten. In der Praxis f\u00fchrten hierbei jedoch Anfangswertprobleme und die konstante Erdbeschleunigung zu gro\u00dfen Fehlern. Zum anderen k\u00f6nnten Informationen \u00fcber den Suchwinkel unter Umst\u00e4nden aus der Auswertung des GPS-Signals gewonnen werden. Dem st\u00fcnden jedoch die relativ hohen Kosten eines GPS-Empf\u00e4ngers und die f\u00fcr Rettungsanwendungen im Allgemeinen unzureichende Verf\u00fcgbarkeit ausreichender GPS-Signale entgegen (Abschnitt [0018]).<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df soll statt dieser prinzipiell denkbaren, aber jeweils nachteiligen L\u00f6sungen zur Feststellung des momentanen Suchwinkels des LVS-Ger\u00e4ts das Erdmagnetfeld als ein derartiges, festes und permanent verf\u00fcgbares Bezugskoordinatensystem herangezogen werden. Unter Verwendung des Erdmagnetfeldes ist zu jeder Zeit die Zuordnung des empfangenen Sendersignals eines Senders zu einem festen Suchwinkel m\u00f6glich (Abschnitt [0019]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin auch in den beiden Teilphasen der Grobortung (zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der prim\u00e4ren Suchphase und der Phase der Feinortung f\u00fcr die Frage einer Verletzung des Klagepatents irrelevant ist) von der gesch\u00fctzten technischen Lehre keinen Gebrauch. Sowohl in der analogen Phase (T\u00e4tigkeit nur der L\u00e4ngsantenne) als auch in der Ortungsphase (T\u00e4tigkeit der L\u00e4ngs- und zumindest der Querantenne) fehlt es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 8, wonach jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Was das Klagepatent unter dieser Zuordnung nach Merkmal 8 versteht, ist unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten technischen Lehre durch Auslegung des Patentanspruchs zu bestimmen (\u00a7 14 PatG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Parteien streiten im Zusammenhang mit den Merkmalen 1 und 2 grundlegend \u00fcber die Frage, ob die technische Lehre des Klagepatents auf ein LVS-Ger\u00e4t mit lediglich einer Suchantenne beschr\u00e4nkt ist, so dass es bereits aus dem Schutzbereich herausf\u00fchrt, wenn wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehrere Antennen vorhanden sind, mag von diesen mehreren Antennen in bestimmten Suchphasen (so bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der prim\u00e4ren Phase und in der analogen Phase der sekund\u00e4ren Suchphase, also vor Zuschaltung der Querantenne) auch nur eine, die L\u00e4ngsantenne, in Betrieb sein. Die Beklagte meint, das Klagepatent grenze sich bewusst gegen\u00fcber einer aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sung ab, bei der die Richtung, aus der Sendersignale empfangen werden, durch mehrere Antennen bestimmt und sodann die hierauf basierende Richtungsanzeige mittels eines Kompasses (lediglich) nachgef\u00fchrt wird. Diese Technik sei aus der EP 0 733 916 A2 (Anlage B1) vorbekannt und es k\u00f6nne erwartet werden, dass sie dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents gel\u00e4ufig sei. Jedenfalls letzterem, der vergleichenden Bezugnahme auf die EP 0 733 916 A2, vermag die Kammer jedoch nicht zu folgen. Es bestehen grundlegende Bedenken dagegen, die EP 0 733 916 A2 zur abgrenzenden Auslegung des Klagepatents heranzuziehen, da diese Druckschrift im Klagepatent &#8211; anders als zahlreiche andere Druckschriften &#8211; nicht erw\u00e4hnt wird. Das Klagepatent ist vielmehr ausgehend von seinen Anspr\u00fcchen unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen der Klagepatentschrift (\u00a7 14 PatG) und vor dem Hintergrund des allgemeinen Wissens eines Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents auszulegen. Dass der angesprochene Fachmann hierbei auch die EP 0 733 916 A2 zur abgrenzenden Auslegung heranzieht, erscheint der Kammer nicht naheliegend, da in der Beschreibung umfangreicher anderer Stand der Technik erw\u00e4hnt und gew\u00fcrdigt wird, es an einem Hinweis auf die EP 0 733 916 A2 jedoch fehlt.<br \/>\nAuch ungeachtet der Relevanz der EP 0 733 916 A2 f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der gesch\u00fctzten Lehre muss jedoch nach Auffassung der Beklagten die Richtungsbestimmung nach dem Klagepatent darauf beruhen, dass eine einzelne Suchantenne mit einer Richtcharakteristik Sendersignale aus einer momentanen Suchrichtung empf\u00e4ngt (Merkmal 2) und ein Magnetfeldsensor (Merkmal 3) zu einem konkret empfangenen Sendersignal die r\u00e4umliche Orientierung der Suchantenne im Raum unter Zugrundelegung des Erdmagnetfeldes ermittelt und \u201ejedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird\u201c (so der Wortlaut des Merkmals 8). Ob dem zu folgen ist, kann im Ergebnis dahin stehen, weil es jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 8 fehlt.<br \/>\nDas gesch\u00fctzte LVS-Ger\u00e4t soll zur \u201eOrtung eines Senders\u201c dienen (so die gattungsbestimmende Zweckangabe vor Merkmal 1). Wie Abschnitt [0014] erkennen l\u00e4sst, versteht das Klagepatent darunter die selbstt\u00e4tige Bestimmung der Position mindestens eines Versch\u00fctteten (und das hei\u00dft: eines mit ihm versch\u00fctteten Senders) auf zuverl\u00e4ssige Weise. Ber\u00fccksichtigt man den in der Beschreibung gew\u00fcrdigten Stand der Technik, erkennt der Fachmann, dass die Ortung urspr\u00fcnglich nach Geh\u00f6r stattfand, indem die Richtung der maximalen Feldst\u00e4rke des versch\u00fctteten Senders bestimmt wurde, und zwar nach Ma\u00dfgabe der Lautst\u00e4rke eines aus dem Sendersignal auf etwa 2 kHz heruntergemischten akustischen Signals (Abschnitt [0004]). Nach der anderen gew\u00fcrdigten vorbekannten Technik (Abschnitte [0005] ff.) wird mittels mehrerer rechtswinklig zueinander angeordneter Empfangsantennen die Richtung des zu suchenden Senders bestimmt. Beide Auspr\u00e4gungen des Standes der Technik kritisiert die Klagepatentschrift aus unterschiedlichen, oben bereits erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden als unzureichend und will eine zuverl\u00e4ssigere Ermittlung der Position des Versch\u00fctteten erm\u00f6glichen (Abschnitt [0014]). Es h\u00e4lt jedoch erkennbar an der Bestimmung einer Richtung, in der sich der Versch\u00fcttete befindet, fest. Der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents entnimmt der Beschreibung daher, dass eine Ortung stets die Bestimmung der Richtung des aufzufindenden Senders voraussetzt. Nicht ausreichend ist demgegen\u00fcber, wenn lediglich das Signal eines zu ortenden Senders detektiert wird, ohne bereits eine Angabe dar\u00fcber treffen zu k\u00f6nnen, in welcher Richtung sich dieser Sender ausgehend von Suchger\u00e4t befindet. Der Klagepatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass sie sich von diesem Vorverst\u00e4ndnis einer \u201eSenderortung\u201c l\u00f6sen und bereits dem Empfang eines Sendersignals ohne Richtungszuordnung gen\u00fcgen lassen will.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1 soll das Suchger\u00e4t zum Absuchen des Suchgebietes in einem Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt, schwenkbar sein. Merkmal 8 greift den Begriff des Suchwinkels wieder auf, indem es vorsieht, dass jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Dies ist scheinbar nach Art eines Verfahrensanspruchs formuliert, setzt daher im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs 1 voraus, dass das gesch\u00fctzte LVS-Ger\u00e4t zur Zuordnung eines solchen festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal nach seiner technischen Ausgestaltung geeignet sein, mithin eine Funktionseinheit aufweisen muss, die die erw\u00e4hnte Zuordnung vornimmt. Unter Suchwinkel versteht die Klagepatentschrift die momentane Ausrichtung des Suchger\u00e4ts, das ja (wie Merkmal 1 ausdr\u00fccklich voraussetzt) schwenkbar sein muss. Damit ist jedoch keine beliebige Schwenkbarkeit gemeint, da jedes (notwendigerweise portable) LVS-Ger\u00e4t selbstverst\u00e4ndlich ein einem allgemeinen Sinne schwenkbar ist, also im Raum frei hin und her bewegt werden kann. Die gesonderte Erw\u00e4hnung der Schwenkbarkeit im Anspruch spricht vielmehr daf\u00fcr, dass dem patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glichen Schwenkvorgang funktional eine Bedeutung zukommen muss. Die Schwenkbarkeit soll es gem\u00e4\u00df Merkmal 1 gerade erm\u00f6glichen, ein Suchgebiet abzusuchen, und zwar in einem Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt. Ausweislich des Merkmals 1 kn\u00fcpft das Klagepatent damit grunds\u00e4tzlich an demjenigen Stand der Technik an, nach dem die Ortung des versch\u00fctteten Senders durch Drehen des Empfangsger\u00e4tes und Suchen des Lautst\u00e4rke-Maximums entsprechend der maximalen Feldst\u00e4rke erfolgen soll (Abschnitt [0004]). Entsprechend ist vorgesehen, dass der Benutzer des gesch\u00fctzten LVS-Ger\u00e4ts dieses zwar nicht &#8211; wie es gem\u00e4\u00df Abschnitt [0016] dem \u201eIdealfall\u201c entspr\u00e4che &#8211; wie ein Radar st\u00e4ndig um 180\u00b0 hin und her dreht, wohl aber beim Gehen in der Hand h\u00e4lt und es nach links und rechts schwenkt, \u201ewie es bei der Anwendung von Suchger\u00e4ten nach dem Stand der Technik bekannt ist\u201c (Abschnitt [0016]). Im Zusammenhang mit dem beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fchrt die Beschreibung dann allerdings aus (Abschnitt [0059]), dass der Suchende das Suchger\u00e4t zu Beginn des Suchvorgangs \u201eeinige Male um ca. 180 Grad hin- und herschwenkt\u201c; jedenfalls im \u00dcbrigen soll eine automatische Ortung des Versch\u00fctteten jedoch \u201eaus der nat\u00fcrlichen Schwenkbewegung des Suchenden bzw. Benutzers\u201c erfolgen (Abschnitt [0058]). Eine \u201emanuelle Peilung wie bei herk\u00f6mmlichen Ger\u00e4ten\u201c, das hei\u00dft das Halten des Suchger\u00e4ts in Richtung des st\u00e4rksten Signals, sei nicht erforderlich (Abschnitte [0058] und [0059]).<br \/>\nDer technischen Lehre des Klagepatents entspricht daher auch ein solches LVS-Ger\u00e4t, das \u00fcber lediglich eine Suchantenne mit Richtcharakteristik verf\u00fcgt. Diese ist f\u00fcr die Ortung des Senders (was zun\u00e4chst zumindest den \u201eEmpfang von Sendersignalen des Senders aus einer momentanen Suchrichtung\u201c, Merkmal 2, voraussetzt) grunds\u00e4tzlich ausreichend, weil das Suchger\u00e4t und mit ihm die Suchantenne nach Merkmal 1 zum Absuchen eines Suchgebiets geschwenkt werden soll. Damit ist jedoch noch keine Entscheidung dar\u00fcber getroffen, ob sich der Schutzbereich des Patentanspruchs 1 auch auf Ger\u00e4te mit nur &#8211; das hei\u00dft maximal &#8211; einer Suchantenne beschr\u00e4nken l\u00e4sst, mit der Folge, dass bereits das Vorhandensein mehrerer Suchantennen in dem Ger\u00e4t aus dem Schutzbereich herausf\u00fchren w\u00fcrde. Das Wort \u201eeine\u201c (Suchantenne) w\u00e4re dann als Zahlwort, nicht als unbestimmter Artikel zu verstehen. F\u00fcr eine derartige Beschr\u00e4nkung mag der Umstand sprechen, dass die Klagepatentschrift an Ger\u00e4ten mit mehreren, rechtwinklig zueinander angeordneten Antennen umfangreiche Kritik \u00fcbt (vgl. Abschnitte [0006] und [0009]), weil sich mehrere Antennen gegenseitig beeinflussten, auch wenn sie abgeschaltet seien, und mehrere Empfangsantennen aufw\u00e4ndig und unpraktisch seien. Diese Kritik ist keineswegs nur auf die Richtungsbestimmung bei gro\u00dfen Entfernungen \u00fcber 50 Metern beschr\u00e4nkt, bei denen die so gewonnene Richtungsanzeige als nicht brauchbar bezeichnet wird (Abschnitt [0006] Mitte), sondern sie gilt hinsichtlich der Empfindlichkeit gegen\u00fcber St\u00f6rungen (Abschnitt [0006] a.E.) und des unpraktischen Aufwandes durch mehrere Empfangsantennen (Abschnitt [0009]) auch unabh\u00e4ngig von der Entfernung. Andererseits weist die Klagepatentschrift den Fachmann im Zusammenhang mit der Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen in Abschnitt [0093] in einem Klammerzusatz darauf hin, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Suchger\u00e4t nicht nur eine einzige Suchantenne aufweisen k\u00f6nne, sondern (\u201enat\u00fcrlich\u201c) die Verwendung mehrerer Antennen in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Suchger\u00e4t ebenso m\u00f6glich sei. Ob der von der Beklagten im Termin vertretenen Ansicht zu folgen ist, dabei handele es sich lediglich um einen \u201ekryptischen Hinweis\u201c \u201eerst ganz hinten in der Klagepatentschrift\u201c, den der Fachmann bei der Besch\u00e4ftigung mit der Klagepatentschrift angesichts ihrer allgemeinen Beschreibung ignorieren werde, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Denn ungeachtet der streitigen Auslegung des Merkmals 2 fehlt es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an einer Signalverarbeitungseinrichtung mit der technischen Eignung, jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zuzuordnen (Merkmal 8). F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals ist es unerheblich, ob sich mit Merkmalen 1 und 2 eine Beschr\u00e4nkung auf maximal eine Suchantenne mit Richtcharakteristik verbindet oder nicht. Denn das gesch\u00fctzte LVS-Ger\u00e4t soll zumindest auch mit nur einer Antenne in der Lage sein, die Richtung eines Versch\u00fctteten im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammenspiel der empfangenen Sendersignale und der Sensorsignale des Magnetfeldsensors zuverl\u00e4ssig zu bestimmen.<br \/>\nDies soll insbesondere dadurch erm\u00f6glicht werden, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 8 jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Die Lehre des Klagepatents beruht auf der Erkenntnis, dass es in der Suchsituation praktisch nicht ohne ein \u00e4u\u00dferes festes und permanentes Bezugskoordinatensystem m\u00f6glich ist festzustellen, in welchem Winkel sich das Suchger\u00e4t zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet (Abschnitt [0016] a.E.). Als ein solches Bezugskoordinatensystem soll erfindungsgem\u00e4\u00df das Erdmagnetfeld herangezogen werden. Damit ist, so wird in der Beschreibung erl\u00e4utert, zu jeder Zeit die Zuordnung des empfangenen Sendersignals zu einem festen Suchwinkel m\u00f6glich (Abschnitt [0019]). Der in Anspruch 1 zu Merkmalen 1 und 8 verwendete Begriff des \u201eSuchwinkels\u201c bezeichnet die momentane Ausrichtung des Suchger\u00e4ts w\u00e4hrend der erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6glichen Schwenkbewegung. In diesem Sinne wird der (auslegungsf\u00e4hige wie der Auslegung bed\u00fcrftige) Begriff des \u201eSuchwinkels\u201c in der Klagepatentschrift einheitlich verwendet, im Zusammenhang mit den Vorrichtungsanspr\u00fcchen 1 bis 15 etwa in den Abschnitten [0017], [0018], [0019], [0023], [0026], [0027], im Kontext der Verfahrensanspr\u00fcche 16 bis 30 in den Abschnitten [0036], [0037], [0040] und [0042] der Beschreibung. Demgegen\u00fcber bezeichnet der in der Klagepatentschrift ebenfalls verwendete Begriff des \u201eSendersuchwinkels\u201c die (letztlich als Ergebnis der erstrebten Ortung zu bestimmende) Richtung des Senders. Der \u201eSendersuchwinkel\u201c wird in Unteranspruch 5 erstmals genannt und wird aus den Suchwinkeln berechnet, stellt sich also als das Ergebnis eines Verarbeitungsprozesses dar (so ausdr\u00fccklich die Beschreibung in Abschnitten [0024]: \u201eBerechnung eines Sendersuchwinkels\u201c; [0025]: \u201eaus mindestens zwei Winkelsignalen den Sendersuchwinkel zu bestimmen\u201c; [0028]: \u201eAusgabe von Ergebnissignalen (&#8230;), die den Sendersuchwinkel repr\u00e4sentieren\u201c und zum Verfahrensanspruch 15 in den Abschnitten [0041], [0042] und [0044]: \u201edes errechneten Sendersuchwinkels\u201c; Hervorhebungen jeweils nur hier).<br \/>\nDem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents erschlie\u00dft sich aus dem Zusammenspiel der Merkmale 1 und 8, dass je ein Suchwinkel jedem empfangenen Sendersignal als (im Hinblick auf das Erdmagnetfeld \u201efester\u201c) Suchwinkel zugeordnet werden soll. Eine solche interne, feste und reproduzierbare Zuordnung eines ganz bestimmten Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal ist Voraussetzung f\u00fcr die Errechnung eines Sendersuchwinkels, was zwar nicht Gegenstand der Hauptanspruchs 1, wohl aber der Vorrichtungs-Unteranspr\u00fcche 5, 6, 7 und 15 ist. Anspruch 1 schafft mit der Zuordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 8 die Voraussetzung daf\u00fcr, dass aus den empfangenen Sendersignalen, von denen jedem ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird, die Richtung des Senders (das hei\u00dft der Sendersuchwinkel; vgl. Unteranspruch 5) berechnet und sinnvoller Weise \u00fcber eine Ausgabeeinheit grafisch angezeigt werden kann (so Unteranspruch 7).<br \/>\nZu diesem Zweck sehen Merkmale 3 und 6 einen Magnetfeldsensor vor, der das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung ausgibt. Nach Merkmal 7 werden die Sensorsignale als Verarbeitungssignal einer Ausgabeeinheit zugef\u00fchrt. Aus der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung der Signalverarbeitungseinrichtung zwischen dem Magnetfeldsensor und der Ausgabeeinheit ergibt sich, dass die Zuf\u00fchrung der Sensorsignale als Verarbeitungssignale an die Ausgabeeinheit durch die Signalverarbeitungseinrichtung erfolgt. Merkmal 8 fordert schlie\u00dflich, dass jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird, ohne zugleich ausdr\u00fccklich anzugeben, durch welche Funktionseinheit des beanspruchten LVS-Ger\u00e4ts dies erfindungsgem\u00e4\u00df geschehen soll. Aus dem Zusammenhang des Vorrichtungsanspruchs 1 folgt jedoch, dass auch diese Zuordnung anspruchsgem\u00e4\u00df durch die Signalverarbeitungseinrichtung vorgenommen wird. Denn ihr werden sowohl die Sendersignale zugeleitet (damit die Signalverarbeitungseinrichtung aus ihnen Verarbeitungssignale erzeugt, Merkmal 4, und diese der Ausgabeeinheit zuf\u00fchrt, Merkmal 5) als auch die das Erdmagnetfeld betreffenden Sensorsignale, die der Magnetfeldsensor detektiert (Merkmale 3 und 6). Unter diesen Umst\u00e4nden liegt es aus Sicht des Fachmanns nahe, dass dann auch die Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem Sendersignal (Merkmal 8) durch die Signalverarbeitungseinrichtung vorgenommen wird, denn allein ihr liegen beide genannten Signale in unverarbeiteter Form vor und eine andere Funktionseinheit, die f\u00fcr die genannte Zuordnung in Betracht k\u00e4me, ist in Patentanspruch 1 nicht vorgesehen. Die Signalverarbeitungseinrichtung dient damit sowohl der Verarbeitung der Sender- als auch der Sensorsignale, die sie von der Suchantenne mit Richtcharakteristik (Merkmale 2 und 4) einerseits und dem Magnetfeldsensor (Merkmale 3 und 6) andererseits erh\u00e4lt.<br \/>\nDarauf deuten auch die Unteranspr\u00fcche 2 und 4 sowie die diesbez\u00fcgliche Beschreibung in Abschnitt [0020] hin. Ihnen ist zu entnehmen, dass der Magnetfeldsensor drei das Erdmagnetfeld betreffende Sensorsignale an die Signalverarbeitungseinrichtung ausgibt, damit diese aus den Sender- und den Sensorsignalen Winkelsignale erzeugt, die eine Empfangsfeldst\u00e4rke in Abh\u00e4ngigkeit von einem Suchwinkel repr\u00e4sentieren. Wenngleich die Zahl der ausgegebenen Sensorsignale (drei; allein durch diese Angabe unterscheidet sich Unteranspruch 2 \u00fcberhaupt von Hauptanspruch 1) sowie die Erzeugung eines Winkelsignals durch die Signalverarbeitungseinrichtung erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 2 und 4 sind, deutet sich doch auch darin an, dass die in Merkmal 8 vorgesehene Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal nach der technischen Lehre des Klagepatents durch die Signalverarbeitungseinrichtung zu erfolgen hat. Bei dem in Figur 3 wiedergegebenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel wird die Zuordnung der aus den Sensordaten gewonnenen Suchwinkel zu den aus den gerade gemessenen Senderdaten hervorgehenden Verarbeitungssignalen durch das Ortssch\u00e4tzungsmodul (48) als die Signalverarbeitungseinrichtung des dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels realisiert. Wie die folgenden Unteranspr\u00fcche 5 bis 7 belegen, ist die Signalverarbeitungseinrichtung in Weiterentwicklungen der allgemeinen technischen Lehre zugleich dazu ausgebildet, anhand der Winkelsignale den Sendersuchwinkel, in dem sich der Sender befindet, zu berechnen und gegebenenfalls \u00fcber die aus Merkmal 5 des Hauptanspruchs bereits bekannte Ausgabeeinheit an den Benutzer auszugeben.<br \/>\nM\u00f6gen darin auch Weiterentwicklungen der allgemeinen technischen Lehre liegen, muss doch auch schon im Rahmen des Anspruchs 1 die Signalverarbeitungseinrichtung die ihr durch die Merkmale des Anspruchs 1 zugedachten Funktionen erf\u00fcllen: Sie muss Verarbeitungssignale aus den Sendersignalen erzeugen (Merkmal 4) und an die Ausgabeeinheit weiterleiten (Merkmal 5) k\u00f6nnen, Sensorsignale vom Magnetfeldsensor empfangen (Merkmal 6) und auch diese als Verarbeitungssignal der Ausgabeeinheit zuf\u00fchren k\u00f6nnen (Merkmal 7), und zwar in der Art, dass jedem empfangenen Sendersignal ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird (Merkmal 8). Eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verarbeitung von (Sender- und Sensor-) Signalen in der Signalverarbeitungseinrichtung liegt infolgedessen nicht schon dann vor, wenn nur irgendeine \u201eVerarbeitung\u201c der detektierten Signale erfolgt, sondern nur dann, wenn auf der Grundlage der Sensorsignale gem\u00e4\u00df Merkmal 8 jedem empfangenen Sendersignal auch ein fester Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zugeordnet wird. Die Verarbeitung in der Signalverarbeitungseinrichtung muss darauf gerichtet sein, dass dies erfolgt, oder anders ausgedr\u00fcckt: Die Signalverarbeitungseinrichtung muss so ausgestaltet sein, dass diese Zuordnung zu jedem empfangenen Sendersignal vorgenommen wird, um die Richtung des aufzufindenden Senders zu ermitteln. Denn darin liegt die Zweckbestimmung des gesch\u00fctzten LVS-Ger\u00e4ts \u201ezur Ortung\u201c, das hei\u00dft Richtungsbestimmung, eines Senders. Die Zuordnung dient ausweislich Abschnitt [0019] der Beschreibung dazu, dass der momentane Suchwinkel des LVS-Ger\u00e4ts zu jeder Zeit relativ zum Erdmagnetfeld als dem patentgem\u00e4\u00dfen Bezugskoordinatensystem bestimmt werden kann. Dies ist Voraussetzung daf\u00fcr, dass das Ger\u00e4t feststellen kann, in welchem Umfang das Suchger\u00e4t geschwenkt wurde (welchen Suchwinkel es also bei einem aktuell empfangenen Sendersignal aufweist), und dass es diesen Suchwinkel bei der Auswertung der w\u00e4hrend der Schwenkbewegung empfangenen Sendersignale zur Berechnung des (im Zusammenhang mit den Unteranspr\u00fcchen 5, 6, 7 und 15 so genannten) Sendersuchwinkels ber\u00fccksichtigen kann (vgl. Abschnitt [0024]).<br \/>\nIn der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist dies dahingehend zum Ausdruck gebracht, dass durch Verwendung des Magnetfeldsensors (und eines optionalen Neigungssensors) \u201eerfindungsgem\u00e4\u00df jeder Richtung, in die das Suchger\u00e4t 1 gehalten wird, in Bezug auf den gemessenen Magnetfeldvektor \u00b5 ein fester Suchwinkel \u03c6 zugewiesen\u201c werden kann (Abschnitt [0071]). Dies ist erforderlich, weil durch das erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00f6gliche Schwenken des LVS-Ger\u00e4ts der Winkel der Suchantenne relativ zum Erdmagnetfeld kontinuierlich ver\u00e4ndert wird (vgl. die Schilderung des \u201eIdealfalls\u201c Radar in Abschnitt [0016], die das Klagepatent f\u00fcr praktisch nicht durchf\u00fchrbar h\u00e4lt und durch das Schwenken des Ger\u00e4ts nach links und rechts ersetzen will). Au\u00dferhalb der von Anspruch 1 erfassten technischen Lehre, wof\u00fcr diese jedoch die notwendigen Voraussetzungen schafft, kann in einem Ortssch\u00e4tzungsmodul (48) der Ort des mindestens einen empfangenen Senders ermittelt werden (vgl. Abschnitt [0085]), indem die Empfangsfeldst\u00e4rke \u03c3 als Funktion des Suchwinkels \u03c6 gebildet wird (Abschnitt [0086]). F\u00fcr alle Winkelsignalelemente eines Aufzeichnungsintervalls kann dann durch Verkn\u00fcpfung mit den Suchwinkeln \u03c6 der Sendersuchwinkel und damit der Ort des Senders gesch\u00e4tzt werden (Abschnitt [0087]). Im Falle des konkreten Ausf\u00fchrungsbeispiels erfolgt im Ortssch\u00e4tzungsmodul (48) die bereits von Merkmal 8 des Anspruchs 1 vorausgesetzte Zuordnung der erfindungsgem\u00e4\u00df aus den Sensordaten gewonnenen Suchwinkel \u03c6 zu den aus den gerade gemessenen Sendersignalen hervorgehenden Verarbeitungssignalen, die die momentane Empfangsfeldst\u00e4rke eines Senders angeben (so ausdr\u00fccklich Abschnitt [0085] a.E.). Mit der einzigen Ausnahme, dass die in Anspruch 1 funktional allgemein so bezeichnete Signalverarbeitungseinrichtung im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel spezieller als \u201eOrtssch\u00e4tzungsmodul 48\u201c bezeichnet wird, beschreibt dies den Vorgang, zu dem die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Signalverarbeitungseinrichtung bereits nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 8 in der Lage sein muss, n\u00e4mlich jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel relativ zum Erdmagnetfeld zuzuordnen, um damit zumindest die Voraussetzungen zu schaffen, die Richtung des versch\u00fctteten Senders (den Sendersuchwinkel) in weiteren Arbeitsschritten, die nicht mehr Gegenstand des Anspruchs 1 sind, rechnerisch zu ermitteln.<br \/>\nDie Zuordnung eines festen Suchwinkels zu jedem empfangenen Sendersignal nach Merkmal 8 muss daher f\u00fcr eine Ortung eines Senders durch ein im Winkelbereich von Suchwinkeln, der das Suchgebiet \u00fcberdeckt, schwenkbares und im Gebrauch geschwenktes Suchger\u00e4t bereits vor und zum Zwecke der Vornahme einer Richtungsbestimmung &#8211; und zwar als deren Voraussetzung &#8211; erfolgen. Gleichwohl setzt Anspruch 1 noch nicht voraus, dass daraus auch ein Empfangswinkel f\u00fcr das konkrete Sendersignal (ein Sendersuchwinkel) berechnet wird; dies ist erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 5 ff., wof\u00fcr die technische Lehre nach Anspruch 1 jedoch die zwingenden Voraussetzungen schafft: die feste Zuordnung eines festen Suchwinkels (die aktuelle Ausrichtung des LVS-Ger\u00e4ts relativ zum Erdmagnetfeld) zu jedem empfangenen Sendersignal als Grundlage f\u00fcr die au\u00dferhalb der allgemeinen technischen Lehre stehende Berechnung bzw. Sch\u00e4tzung des Ortes des Senders.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine derartige Zuordnung findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder in der analogen Phase noch in der Ortungsphase statt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nW\u00e4hrend der analogen Phase, in der nur die L\u00e4ngsantenne in Betrieb ist und der Richtungspfeil bei Erstempfang eines Sendersignals (bzw. nach weiteren 15 Sekunden) stets in Richtung der Geh\u00e4usel\u00e4ngsachse ausgerichtet wird, werden die vom Magnetfeldsensor detektierten Sensorsignale des Erdmagnetfeldes lediglich dazu verwendet, den Richtungspfeil in der Zwischenzeit in der Weise nachzuf\u00fchren, dass eine ver\u00e4nderte Ausrichtung des Ger\u00e4tes gegen\u00fcber dem Erdmagnetfeld in der Anzeige des Richtungspfeils korrigiert wird. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendet die Sensorsignale damit ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Nachf\u00fchrung des Richtungspfeils in den Zeitr\u00e4umen zwischen diesen Ereignissen. Eine Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal setzt dies nicht voraus.<br \/>\nDas Argument der Kl\u00e4gerin, auch die Nachf\u00fchrung mache die Zuordnung eines festen Suchwinkels notwendig, \u00fcberzeugt nicht. F\u00fcr die Funktion der Pfeilnachf\u00fchrung ist es vielmehr ausreichend, wenn die Ausrichtung des LVS-Ger\u00e4ts am Anfang des betreffenden Zeitraums, in dem die Nachf\u00fchrung erfolgen soll (hier also bei Empfang eines ersten Sendersignals oder eines weiteren Sendersignals nach Ablauf von 15 Sekunden), relativ zum Erdmagnetfeld ermittelt wird und die aktuelle Verdrehung des Ger\u00e4ts (wiederum relativ zum Erdmagnetfeld ermittelt) dazu in Beziehung gesetzt wird. Erforderlich ist damit lediglich ein kontinuierlicher Vergleich zwischen der aktuellen Lage des Ger\u00e4ts im Raum mit seiner Ausrichtung im Anfangszeitpunkt als Bezugsgr\u00f6\u00dfe, wobei als Ma\u00dfstab in beiden Situationen das Erdmagnetfeld herangezogen wird. Richtig ist, dass einem Sendersignal, das den Beginn des \u201eNachf\u00fchrungszeitraums\u201c markiert, ein Sensorsignal zugeordnet werden muss, um den Ma\u00dfstab f\u00fcr die anschlie\u00dfende Pfeilnachf\u00fchrung zu bilden. Es ist jedoch nicht erkennbar, in welcher Weise es f\u00fcr die Pfeilnachf\u00fchrung notwendig sein sollte, jedem empfangenen Sendersignal einen festen Suchwinkel, also die aktuelle Ausrichtung des Ger\u00e4ts im Raum, zuzuordnen. F\u00fcr die Pfeilnachf\u00fchrung wird lediglich die relative Ausrichtung bei dem relevanten ersten oder nach 15 Sekunden erneuten Sendersignalempfang ben\u00f6tigt, um die jeweils aktuelle Abweichung hierzu durch Abgleich der Sensorsignale (gleicherma\u00dfen in Orientierung am Erdmagnetfeld) ermitteln zu k\u00f6nnen. Einer Zuordnung der Ausrichtung zu jedem Sendersignal bedarf es hingegen nicht.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin &#8211; erstmals in der Replik &#8211; die Ansicht vertreten hat, ein fester Suchwinkel m\u00fcsse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits deswegen bestimmt werden, damit diese mehrere Versch\u00fcttete gleichzeitig orten und suchen k\u00f6nne, sind die Voraussetzungen dieser Schlussfolgerung nicht schl\u00fcssig dargetan. Die Kl\u00e4gerin beruft sich darauf, das angegriffene Ger\u00e4t verf\u00fcge \u00fcber die Funktionalit\u00e4t, auf dem Display zwischen verschiedenen Versch\u00fctteten (V1 und V2) hin und her zu schalten. Bei Auswahl des Versch\u00fctteten V1 zeige der Richtungspfeil in Richtung des V1-Signals. Bei einem Umschalten auf den Versch\u00fctteten V2 erscheine sofort der Richtungspfeil f\u00fcr V2 und sei auch in der analogen Phase nicht stets in Richtung der L\u00e4ngsantenne zur Geh\u00e4usefront ausgerichtet, sondern k\u00f6nne in jede Richtung zeigen. Das angegriffene Ger\u00e4t m\u00fcsse daher auf bereits vorhandene Daten zugreifen und daraus die aktuelle Suchrichtung berechnen k\u00f6nnen. Dem ist die Beklagte in der Duplik mit dem Verweis darauf entgegen getreten, bei der gleichzeitigen Ortung mehrerer Versch\u00fctteter \u201emerke\u201c sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keineswegs die Position eines aktuell nicht ausgew\u00e4hlten Versch\u00fctteten. Der Pfeil f\u00fcr einen in der Anzeige \u201ewieder aktivierten\u201c Sender zeige nicht sofort in die betreffende Richtung, sondern erst dann, wenn der n\u00e4chste Sendeimpuls dieses Versch\u00fctteten empfangen werde. Wohin er sodann zeige, h\u00e4nge davon ab, ob sich das Ger\u00e4t in der analogen Phase (Pfeil immer zur Ger\u00e4tefront) oder in der Ortungsphase (Ermittlung der Pfeilrichtung durch mehrere Antennen) befindet. Nachdem die Kl\u00e4gerin diesem Vorbringen im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten ist, kann sich auch aus der F\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, mehrere Versch\u00fcttete gleichzeitig zu orten, kein Hinweis auf eine Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal ergeben.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist in der analogen Phase nicht erkennbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine \u201eSignalverarbeitung\u201c im Sinne des Klagepatents erfolgt. Die Kl\u00e4gerin meint, auch f\u00fcr ein Nachf\u00fchren des Richtungspfeils aufgrund der durch den Magnetfeldsensor ermittelten Verdrehung des LVS-Ger\u00e4ts sei eine solche Signalverarbeitung erforderlich, weil die um die Verdrehung korrigierte Ausgabe des Richtungspfeils eine \u201eVerarbeitung\u201c der Sensorsignale voraussetze. Dem ist nicht zu folgen. Die Sensorsignale werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr direkt der Ausgabeeinheit zugef\u00fchrt, ohne dass eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verarbeitung erfolgt. Im Rahmen der allgemeinen technischen Lehre dient die in Merkmalen 5 und 7 genannte Ausgabeeinheit zur Ausgabe von Ergebnissignalen, die die Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren, an den Benutzer. Zu diesem Zweck werden der Ausgabeeinheit zum einen die Verarbeitungssignale zugef\u00fchrt (Merkmal 5), die von der Signalverarbeitungseinrichtung aus den Sendersignalen erzeugt wurden (Merkmal 4), zum anderen die Sensorsignale (Merkmal 7), die die Signalverarbeitungseinrichtung aus den Signalen des Magnetfeldsensors in ein Verarbeitungssignal umgewandelt hat (Merkmal 6). Entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Ansicht kann damit eine \u201eVerarbeitung\u201c von Signalen als Voraussetzung daf\u00fcr, dass ein Display f\u00fcr die Anzeige eines Richtungspfeils \u00fcberhaupt angesteuert werden kann, keine patentgem\u00e4\u00dfe Signalverarbeitung darstellen, eine Einheit, in der eine solche \u201eVerarbeitung\u201c (lediglich) zu Anzeigezwecken stattfindet, also auch nicht als Signalverarbeitungseinrichtung im Sinne des Anspruchs 1 gelten. Nach dem Funktionsgef\u00fcge des Klagepatents werden von der Ausgabeeinheit \u201eErgebnissignale\u201c ausgegeben (vgl. Merkmal 5); zu diesem Zweck werden ihr durch die Signalverarbeitungseinrichtung \u201eVerarbeitungssignale\u201c zugef\u00fchrt (Merkmale 5 und 7), wobei die Ergebnissignale Verarbeitungssignale repr\u00e4sentieren (so Merkmal 5). Wenn folglich zum Zwecke der Ausgabe von Ergebnissignalen eine Umwandlung von Signalen erfolgt, die von der Signalverarbeitungseinrichtung an die Ausgabeeinheit gelangen, ist dies ausschlie\u00dflich die Aufgabe der Ausgabeeinheit, nicht der Signalverarbeitungseinrichtung. Eine \u201eVerarbeitung\u201c der Sensorsignale, die ausschlie\u00dflich zu dem Zweck erfolgt, den Richtungspfeil unter Ber\u00fccksichtigung der Sensorsignale nachzuf\u00fchren, kann daher keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verarbeitung durch eine Signalverarbeitungseinrichtung darstellen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch in der Ortungsphase findet keine patentgem\u00e4\u00dfe Zuordnung nach Merkmal 8 statt. W\u00e4hrend der Ortungsphase erfolgt die Angabe des Richtungspfeils im Hinblick auf einen konkreten Sender ausschlie\u00dflich durch die mehreren Suchantennen. Die (gegen\u00fcber der analogen Phase nunmehr genauere) Richtungsangabe wird periodisch durch das Zusammenwirken mindestens zweier Suchantennen ermittelt, die mit ihrer unterschiedlichen Ausrichtung die Sendersignale empfangen, ohne dass f\u00fcr die Ermittlung der Richtungsangabe auf die Sensorsignale des Magnetfeldsensors zur\u00fcckgegriffen w\u00fcrde. Die Sensorsignale betreffend das Erdmagnetfeld dienen auch in dieser Phase lediglich dazu, den Richtungspfeil nachzuf\u00fchren, wobei dies in der Ortungsphase lediglich in den durch die intermittierende Aussendung von Sendersignalen notwendigerweise entstehenden Pausen ohne Signalempfang erforderlich ist. Im Ausgangspunkt wird der Richtungspfeil jedoch lediglich auf der Grundlage der mehreren und durch eine Mehrzahl von Antennen empfangenen Sendersignale generiert. Einer Ermittlung des Suchwinkels und der Zuordnung eines festen Suchwinkels relativ zum Erdmagnetfeld zu jedem empfangenen Sendersignal zu dem Zweck, den Sender zu orten, bedarf es auch in dieser Phase nicht.<br \/>\nDass die Sensorsignale f\u00fcr die kurzzeitige Nachf\u00fchrung des Richtungspfeils einer \u201eVerarbeitung\u201c bed\u00fcrfen, um in Gestalt eines nachgef\u00fchrten Richtungspfeils durch eine Ausgabeeinheit ausgegeben werden zu k\u00f6nnen, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform m\u00fcsse \u00fcber eine Signalverarbeitungseinrichtung im Sinne des Merkmals 6 verf\u00fcgen. Von einer \u201eSignalverarbeitung\u201c im Sinne des Klagepatents kann nicht gesprochen werden, wenn Sensorsignale lediglich zu dem Zweck \u201everarbeitet\u201c werden, \u00fcber ein Display ausgegeben werden zu k\u00f6nnen. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen unter a) im letzten Absatz verwiesen, die f\u00fcr die Ortungsphase in gleicher Weise gelten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf EUR 300.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01095 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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