{"id":3362,"date":"2009-01-13T17:00:38","date_gmt":"2009-01-13T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3362"},"modified":"2016-04-27T14:15:30","modified_gmt":"2016-04-27T14:15:30","slug":"4a-o-709-transglutaminase","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3362","title":{"rendered":"4a O 7\/09 &#8211; Transglutaminase"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01017<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil vom 13. Januar 2009, Az. 4a O 7\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird im Wege des Vers\u00e4umnisurteils verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Transglutaminase,<\/p>\n<p>welche von Actinomyceten stammt und<\/p>\n<p>welche die Acyl-\u00dcbertragungsreaktion einer \u03b3-Carboxyamidgruppe eines Glutaminrests auf eine Peptid- oder Proteinkette katalysiert,<\/p>\n<p>wobei ihre Aktivit\u00e4t, bestimmt durch den Hydroxamattest der Beschreibung des Patents EP 0 379 xxx B2 unter Verwendung von Benzyloxycarbonyl-L-glutaminylglycin und Hydroxylamin als Substrate, in Abwesenheit von Ca2+ und in Anwesenheit von CaCl2 in Konzentrationen von 1 mM und 5 mM im Wesentlichen gleich ist,<\/p>\n<p>seit dem 01.01.2006 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen nach Deutschland erfolgten Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer der A GmbH, C.-Stra\u00dfe, H.,<\/p>\n<p>b) der einzelnen in Deutschland erfolgten Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der in Deutschland betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird im Wege des Vers\u00e4umnisurteils festgestellt, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch mit der A GmbH, C.-Stra\u00dfe, H., verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird dar\u00fcber hinaus im Wege des Vers\u00e4umnisurteils verurteilt, an die Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch mit der A GmbH, C.-Stra\u00dfe, H., 4.102,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2007 zu bezahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist gemeinsam mit der B Co., Ltd. (nunmehr: B Inc.) eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 379 xxx B2 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 23.01.1989 in englischer Sprache angemeldet, die Patentanmeldung wurde am 01.08.1990 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 28.07.1999. Der deutsche Teil (DE 689 17 xxx T3 = Anlage K 3) ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTransglutaminase\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Von Actinomyceten stammende Transglutaminase, welche die Acyl-\u00dcbertragungsreaktion einer \u03b3-Carboxyamidgruppe eines Glutaminrests auf eine Peptid- oder Proteinkette katalysiert, wobei ihre Aktivit\u00e4t, bestimmt durch den Hydroyamattest der Beschreibung unter Verwendung von Benzyloxycarbonyl-L-glutaminylglycin oder Hydroxylamin als die Substrate, in Abwesenheit von Ca2+ und in Anwesenheit von CaCl2 in Konzentrationen von 1 mM und 5 mM im wesentlichen gleich ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Dabei zeigen die Figuren 1, 2, 3 und 4 jeweils die Kurve des optimalen pH-Werts, die Kurve der optimalen Temperatur, die pH-Wertstabilit\u00e4ts-Kurve und die Temperaturstabilit\u00e4ts-Kurve einer Transglutaminase nach der Erfindung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist rechtsbest\u00e4ndig. Es wurde im Einspruchsverfahren in ge\u00e4ndertem Umfang \u2013 in welchem es die Kl\u00e4gerin hier geltend macht \u2013 aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der A GmbH, C.-Stra\u00dfe, H. (im Folgenden: A). Den Gegenstand des Unternehmens der A bilden die Herstellung von und der Handel mit Lebensmittelzusatzstoffen und Gew\u00fcrzen f\u00fcr Fleischprodukte. Im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit \u00fcbersandte die A an die E GmbH mit Sitz in H. eine 1-kg-Probe des Produktes F 1, welches sie von dem chinesischen Hersteller G erworben hatte. Des Weiteren \u00fcbersandte A der E GmbH mit Lieferschein vom 03.07.2006 weitere 10 kg F, welches in zehn 1-kg-Packungen abgepackt war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, ein Mitarbeiter der J GmbH habe diese Lieferung sofort nach Eingang bei der E GmbH abgeholt. Daraufhin habe die J GmbH neun der zehn Packungen F an das Entwicklungs- und Technologiezentrum der Kl\u00e4gerin in Japan geschickt, wo eine der Proben analysiert worden sei. Eine 1-kg-Packung F sei zun\u00e4chst in H. bei der J GmbH verblieben. Nach Durchf\u00fchrung der Analyse in Japan sei sich die Kl\u00e4gerin relativ sicher gewesen, dass F 1 das Klagepatent verletze. Nachdem die A auf eine Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin hin eine Verletzung des Klagepatents bestritten habe, habe die Kl\u00e4gerin die K GmbH, ein biotechnisches Unternehmen mit Sitz in M., mit einer eingehenden Untersuchung des von der E GmbH \u00fcbergebenen Probenmaterials beauftragt. Hierzu sei der K GmbH am 31.08.2006 von der J GmbH die in H. verbliebene F 1-Probe \u00fcbersandt worden. Die an die K GmbH \u00fcbersandte Probe F 1 sei in einer 1-kg-Verpackung verschlossen und mit einem Etikett wie aus den Anlagen K 25 und K 26 ersichtlich versehen gewesen. Das Etikett habe die Aufschrift \u201eF 1\u201c getragen, au\u00dferdem seien auf dem Etikett der Name und die Anschrift der Beklagten zu 1) sowie deren Adresse abgedruckt gewesen. Die Untersuchungen der K GmbH (Anlage K 16) h\u00e4tten, wie insbesondere eine als Anlage K 17 vorgelegte gutachterliche Stellungnahme von Prof. L best\u00e4tige, ergeben, dass F 1 wortsinngem\u00e4\u00df von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre Gebrauch mache. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem die A den Verletzungstatbestand bestritten habe, habe \u2013 dies wurde durch die Beklagte nicht bestritten \u2013 die Kl\u00e4gerin am 26.10.2006 beim Landgericht H. den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt. Daraufhin h\u00e4tten die Beklagte sowie die A am 27.11.2006 unmittelbar vor der m\u00fcndlichen Verhandlung beim Landgericht H. eine Erkl\u00e4rung abgegeben, wonach sie sich verpflichten, es ab dem 01.12.2006 bis zum Ablauf oder des sonstigen Eintritts der Unwirksamkeit des Klagepatents in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, D entsprechend Anspruch 1 des Klagepatents anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Nachdem das Landgericht H. dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Mitteilung der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer stattgegeben habe, habe das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil abge\u00e4ndert und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, es fehle an einer offensichtlichen Patentverletzung im Sinne von \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Beanstandungen der A sowie der Beklagten im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren habe die Kl\u00e4gerin Anfang Juli 2007 die K GmbH beauftragt, eine weitere Probe F 1 zu analysieren. Hierzu habe die Kl\u00e4gerin eine 1-kg-Probe F 1 aus der urspr\u00fcnglichen Lieferung der A an die N GmbH von Japan, wo die restlichen F 1 Packungen aus der N-Lieferung gelagert worden seien, zun\u00e4chst an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin versandt. Dieser habe die 1-kg-Probe F 1, die in einer silberfarbigen Verpackung verschlossen gewesen sei, fotografieren und das Etikett fotokopieren lassen (Anlagen K 25 und K 26) und die Probe anschlie\u00dfend an die K GmbH weitergeleitet. Auch diese Analyse habe, wie auch Prof. O in einer gutachterlichen Stellungnahme best\u00e4tige, ergeben, dass F 1 das Klagepatent verletze. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 29 und K 30 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagte sowie die A, nachdem sie die A bereits zuvor abgemahnt hatte, mit Schreiben vom 05.10.2007 unter Fristsetzung bis zum 22.10.2007 (Nachfrist: 29.10.2007) nochmals erfolglos zur Anerkennung ihrer Schadenersatzverpflichtung sowie zur Erteilung der Auskunft und Rechnungslegung erfolglos aufgefordert, wobei dem Schreiben der Klageentwurf vom 05.10.2007 nebst Anlagen beigef\u00fcgt war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst Klage sowohl gegen die A als auch die Beklagte erhoben. In dem daraufhin anberaumten fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 06.03.2008 hat der Beklagtenvertreter Klageabweisung beantragt. Des Weiteren hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 30.06.2008 die R\u00fcge der mangelnden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D. erhoben. Mit Schriftsatz vom 23.10.2008 haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der A sowie der Beklagten mitgeteilt, dass das Landgericht I. \u00fcber das Verfahren der A ein Konkursverfahren er\u00f6ffnet habe. Da sich die Kl\u00e4gerin mit einem Ruhen des Verfahrens gegen die Beklagte nicht einverstanden erkl\u00e4rt hat, hat das Landgericht D. das Verfahren gegen die Beklagte, deren Prozessbevollm\u00e4chtigte mit Schriftsatz vom 12.11.2008 mitgeteilt haben, sie w\u00fcrden die Beklagte nicht mehr vertreten, in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.01.2009 abgetrennt. In dieser m\u00fcndlichen Verhandlung ist auf Beklagtenseite niemand erschienen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Beklagte unter Ziffer III. gesamtschuldnerisch mit der A GmbH, C.-Stra\u00dfe, H. zur Zahlung von 12.024,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz verurteilt werden soll;<\/p>\n<p>ein Vers\u00e4umnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Es konnte in dem tenorierten Umfang durch Vers\u00e4umnisurteil entschieden werden. Die zul\u00e4ssige Klage ist insoweit schl\u00fcssig, \u00a7 331 Abs. 1 BGB. Die ordnungsgem\u00e4\u00df geladene Beklagte ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erschienen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadensatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, 242, 259 BGB zu. Demgegen\u00fcber war die Klage insoweit abzuweisen, als die Kl\u00e4gerin die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten \u00fcber einen Betrag von 4.102,- EUR hinaus verlangt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist das Landgericht D. bereits aufgrund der r\u00fcgelosen Einlassung der Beklagten im fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, \u00a7 39 ZPO (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 39 Rz. 7, 11). Die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 06.03.2008 Klageabweisung beantragt, wobei der Klageabweisungsantrag nicht nur auf formelle M\u00e4ngel beschr\u00e4nkt war. Erst mit Schriftsatz vom 30.06.2008 haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten die R\u00fcge der fehlenden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D. erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D. kraft r\u00fcgeloser Einlassung bereits begr\u00fcndet, so dass f\u00fcr die sp\u00e4tere R\u00fcge der Unzust\u00e4ndigkeit<br \/>\n(\u00a7 296 Abs. 3 ZPO) kein Raum bleibt.<\/p>\n<p>Die durch die Kl\u00e4gerin formulierten Antr\u00e4ge sind auch hinreichend bestimmt,<br \/>\n\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Kann der Kl\u00e4ger eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Patents geltend machen, ist es im Allgemeinen statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patentanspr\u00fcchen in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 383).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft unter anderem eine Transglutaminase.<\/p>\n<p>Transglutaminasen sind Enzyme, welche die Acyl-\u00dcbertragungsreaktion einer \u03b3-Carboyamidgruppe eines Glutaminrestes in einer Peptidkette katalysieren. Die Transglutaminasen bilden eine intramolekulare oder intermolekulare \u03b5- (\u03b3-Glu)-Lys-Vernetzung, wobei die \u03b5-Aminogruppen des Lysinrestes in dem Protein als Acylrezeptor dient. Wenn Wasser als Acylrezeptor wirkt, katalysieren die Transglutaminasen die Desamierung von Glutaminresten unter Bildung von Glutamins\u00e4ureresten.<\/p>\n<p>Die unter Ausnutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen TRANSGLUTAMINASEn hergestellten Gelatinierungsprodukte werden beispielsweise als Joghurt, Gelee, K\u00e4se, kosmetische Gele einschlie\u00dflich herk\u00f6mmlicher gelatinierter Nahrungsmittel und kosmetischer Gele verwendet. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Gelatinierungsprodukte nach der Erfindung ohne Erhitzen hergestellt werden und sind w\u00e4rmestabil, so dass sie auch in gro\u00dfem Umfang, wie beispielsweise als Ausgangsstoffe f\u00fcr Mikrokapseln oder als Tr\u00e4ger f\u00fcr immobilisierte Enzyme, eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Bislang bekannte TRANSGLUTAMINASEn stammen von Tieren. TRANSGLUTAMINASEn sind weit verbreitet, beispielsweise in der Leber von Meerschweinchen und in den Organen und dem Blut von S\u00e4ugern. Nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift liegen bislang jedoch keinerlei Berichte \u00fcber von Mikroorganismen stammende TRANSGLUTAMINASE vor. Im Hinblick auf ein Verfahren zur Herstellung von Protein-Gelatinierungsprodukten unter Verwendung von Tieren stammender TRANSGLUTAMINASE wurden erfindungsgem\u00e4\u00df bereits Untersuchungen angestellt, die zu der ver\u00f6ffentlichten ungepr\u00fcften japanischen Patentanmeldung 149645\/83 gef\u00fchrt haben (vgl. Anlage K 3, S. 2)<\/p>\n<p>Jedoch bezeichnet es die Klagepatentschrift als schwierig, von Tieren stammende TRANSGLUTAMINASE mit niedrigen Kosten und in gro\u00dfen Mengen zu erhalten. Auch ist f\u00fcr die Gelatinierung mindestens eine Einheit dieses teuren Enzyms und eine Substrat-Proteinkonzentration von mindestens 2,0 Gew.-% f\u00fcr 1 g des Substratproteins erforderlich. Au\u00dferdem ist die von Tieren stammende TRANSGLUTAMINASE von Calcium (Ca2+) abh\u00e4ngig, so dass seine Anwendung begrenzt ist (vgl. Anlage K 3, S. 2 unten).<\/p>\n<p>In Agric. Biol. Chem., 48 (5), 1257-1261, 1984, sind einige funktionelle Eigenschaften von Nahrungsmittelproteinen offenbart, die durch Meerschweinchenleber-TRANSGLUTAMINASE polymerisiert sind. Es wird nach der Darstellung in der Klagepatentschrift berichtet, dass die Behandlung der genannten Proteine mit TRANSGLUTAMINASE verschiedene \u00c4nderungen der funktionellen Eigenschaften, wie eine Zunahme der Hydrationsf\u00e4higkeit, verglichen mit nat\u00fcrlichen Proteinen, hervorgebracht hat (vgl. Anlage K 3, S. 2 unten bis S. 3 oben).<\/p>\n<p>In Plant Physiol. (1988) 87, 757 \u2013 761, ist ein aktives Pflanzenenzym beschrieben, das einige \u00c4hnlichkeiten mit den S\u00e4uger-TRANSGLUTAMINASEn zeigt. Es wird nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift berichtet, dass das Enzym, hergestellt aus einem Rohextrakt der Triebspitzen von Helianthus tuberosus, N, N\u2019-Dimethylcasein als Substrat nicht erkennt und exogenes Ca2+ nicht erfordert (vgl. Anlage K 3, S. 3 oben).<\/p>\n<p>Wegen dieser M\u00e4ngel bezeichnet das Klagepatent Verfahren zur Herstellung von Gelatinierungsprodukten unter Verwendung von Tieren stammenden TRANSGLUTAMINASEn als technisch unbrauchbar (vgl. Anlage K 3, S. 3 Mitte).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), eine neue TRANSGLUTAMINASE zu schaffen, bei der die genannten Probleme im Hinblick auf die gewonnenen Mengen, das Kosten-\/Leistungsverh\u00e4ltnis und die leichte Reinigung nicht auftreten. Dar\u00fcber hinaus soll eine TRANSGLUTAMINASE geschaffen werden, die von gro\u00dfem praktischem Wert ist, da sie die in Anspruch 1 definierte Aktivit\u00e4t hat.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Von Actinomyceten stammende TRANSGLUTAMINASE;<\/p>\n<p>2. die TRANSGLUTAMINASE katalysiert die Acyl-\u00dcbertragungsreaktion einer \u03b3-Carboxyamidgruppe eines Glutaminrests auf eine Peptid- oder Proteinkette;<\/p>\n<p>3. die Aktivit\u00e4t der TRANSGLUTAMINASE ist in Abwesenheit von Ca2+ und in Anwesenheit von zugegebenem CaCl2 in Konzentrationen von 1 mM und 5mM im Wesentlichen gleich, wobei die Aktivit\u00e4t bestimmt wird durch den Hydroxamattest gem\u00e4\u00df der Beschreibung unter Verwendung von Benzyloxycarbonyl-L-glutaminylglycin und Hydroxylamin als Substrate.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Die B Co., Ltd., welche ihren Namen im Jahr 2000 in \u201eQ Inc.\u201c ge\u00e4ndert hat, hat als Mitinhaberin des Klagepatents die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, gegen die Beklagte alle Rechte, die sich aus dem Klagepatent ergeben, in eigenem Namen geltend zu machen (Anlagen K 31 und K 32).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat unter Bezugnahme auf die Untersuchungen der K GmbH sowie der Gutachten von Prof. P und Prof. O eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Patentanspruch 1 des Klagepatents schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst hat die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig vorgetragen, dass es sich bei den durch die K GmbH untersuchten Proben tats\u00e4chlich um die von der N GmbH bei der A erworbenen Proben des Produktes F 1 und damit um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform handelt.<\/p>\n<p>Die A \u00fcbersandte der N GmbH mit Schreiben vom 21.06.2006 (Anlage K 9) zun\u00e4chst eine 1-kg-Probe von F 1. Des Weiteren \u00fcbersandte die A an die N GmbH mit Lieferschein vom 03.07.2006 (Anlage K 10), abgepackt in zehn 1-kg-Packungen, weitere 10 kg F 1. Ein Mitarbeiter der J GmbH holte diese Lieferungen sofort nach Eingang bei der E GmbH (vgl. Anlage K 11) ab. Daraufhin sandte die J GmbH neun der zehn Packungen F 1 an das Entwicklungs- und Technologiezentrum (\u201eDevelopment &amp; Technology Center\u201c) der Kl\u00e4gerin in Japan (vgl. Anlage K 12), wo eine der Proben analysiert wurde. Eine 1-kg-Packung F 1 verblieb zun\u00e4chst bei der J GmbH. Aufgrund des Testergebnisses der Kl\u00e4gerin beauftragte diese zur Verifizierung ihrer Voruntersuchungen in Japan die K GmbH. Zu diesem Zweck \u00fcbersandte die J GmbH die in H. verbliebene F 1-Probe an die K GmbH (vgl. Anlage K 15), welche auf dieser Grundlage die Analysen gem\u00e4\u00df Anlage K 16 durchf\u00fchrte. Dabei war die an die K GmbH \u00fcbersandte Probe F 1 in einer 1 kg-Verpackung verschlossen und mit einem Etikett wie aus Anlagen K 25 und K 26 ersichtlich versehen. Auf der Grundlage des durch die K GmbH erstellten Untersuchungsberichts verfasste Prof. P das als Anlage K 18 vorgelegte Privatgutachten.<\/p>\n<p>Des Weiteren beauftragte die Kl\u00e4gerin die K GmbH Anfang Juli 2007 mit der Analyse einer weiteren Probe F 1. Hierzu sandte die Kl\u00e4gerin eine 1-kg-Probe F 1 aus der urspr\u00fcnglichen Lieferung der A von Japan an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin (Anlage K 24), welcher die silberfarbene Verpackung (Anlage K 25) und das Etikett fotografieren (Anlage K 25) und das Etikett fotokopieren (Anlage K 26) lie\u00df. Anschlie\u00dfend \u00fcbersandte dieser die Probe am 09.07.2007 an die K GmbH (Anlage K 26), wo sie am gleichen Tag entgegen genommen wurde (Anlage K 27). Auf der Grundlage dieser Probe erstellte die K GmbH den als Anlagen K 28 und K 29 vorgelegten Untersuchungsbericht, welchen Prof. O in seinem Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage K 30 analysierte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Einbeziehung der Untersuchungen der K GmbH und der Privatgutachten von Prof. P und Prof. O hat die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um TRANSGLUTAMINASE, welche von Actinomyceten stammt (Merkmal 1). Der Fachmann erkennt insoweit aus der Patentbeschreibung, dass es sich bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen TRANSGLUTAMINASE um eine solche handelt, die von Mikroorganismen stammt. Dabei wurde festgestellt, dass Bakterien des Genus Streptovertilicillium zum Produzieren von neuen TRANSGLUTAMINASEn bef\u00e4higt sind, welche die Acyl-\u00dcbertragungsreaktion einer \u03b3-Carboxiamidgruppe eines Glutaminrests in einer Peptidkette in Anwesenheit von Ca2+ katalysieren (vgl. Anlage K 4, S. 4 unten). Mithin erkennt der Fachmann, dass es sich bei Actinomyceten um entsprechende Mikroorganismen handeln muss. Wie die Kl\u00e4gerin \u00fcber das als Anlage K 18 vorgelegte Privatgutachten von Prof. P weiterhin im Wege qualifizierten Parteivortrages vorbringt, w\u00fcrde sich von Mikroorganismen stammende TRANSGLUTAMINASEn betr\u00e4chtlich von S\u00e4uger- und PflanzenTRANSGLUTAMINASEn unterscheiden. Einerseits w\u00fcrden diese strukturell niedrige Molek\u00fclmassen aufweisen. Auch fehle es an jeglicher Sequenzhomologie. Andererseits w\u00fcrden sich derartige TRANSGLUTAMINASEn durch den fehlenden Bedarf an Calciumionen auszeichnen. Die au\u00dferordentlich hohe Idendit\u00e4t von F mit der in der Datenbank R abgelegten Sequenz von bakterieller TRANSGLUTAMINASE lasse nur den Schluss zu, dass das Enzympr\u00e4parat mit einem Streptomycetenstamm produziert worden sei und die in Patentanspruch 1 des Klagepatents definierten Reaktionen zulasse (vgl. Anlage K 18, S. 5 f. oben). Alle experiementellen Daten w\u00fcrden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr sprechen, dass F mit einem Streptomyceten-Stamm produziert werde und somit aus Actinomyceten stamme. Anhaltspunkte daf\u00fcr, an der Objektivit\u00e4t dieses Vorbringens zu zweifeln, bestehen auch unter Ber\u00fccksichtigung der T\u00e4tigkeit von Prof. P als Gesellschafter eines Unternehmens, welches mit TRANSGLUTAMINASEn handelt, nicht.<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen wird vielmehr auch durch das unter Zugrundelegung des als Anlage K 29 vorgelegten Untersuchungsberichtes der K GmbH vom 16.08.2007 erstellte Privatgutachten von Prof. O best\u00e4tigt. Dieser f\u00fchrt auf Seite 3 seines Gutachtens aus, dass Elektrosphoresegel in Figur 1 der Untersuchung der Probe von \u201eF\u201c der K GmbH weise eine Proteinbande von ca. 40 kDA auf. Die Bande sei isoliert und die N-termiale Sequenz durch Edman-Abbau bestimmt (Fig. 3a). Die Sequenz von 20 Aminos\u00e4uren zeige eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung mit der Sequenz mikrobieller TRANSGLUTAMINASE von Strepomyces mobaraensis (z. B. GenBank, AA048277). Dies zeige zweifelsfrei, dass es sich bei diesem Protein um TRANSGLUTAMINASE aus einer Actinomyceten-Spezies handele. Dies werde weiter best\u00e4tigt durch die Ergebnisse der Peptidzusammensetzung eines tryptischen Verdaus, der mittels Massenspektroskopie ermittelt worden sei und eine &gt;50% Abdeckung der Sequenz von mikrobieller TRANSGLUTAMINASE aus Streptomyces mobaraensis zeige (Fig. 4). Dieser Prozentsatz von \u00fcbereinstimmenden Massen sei ein ausgesprochen \u00fcberzeugendes Ergebnis f\u00fcr diese Art von Analyse.<\/p>\n<p>Der Nachvollziehbarkeit dieser Ausf\u00fchrungen steht es nicht entgegen, dass weder Prof. P noch Prof. O die Untersuchungen selbst durchgef\u00fchrt haben. Diese legen ihren jeweiligen Privatgutachten die ausf\u00fchrlichen und nachvollziehbaren Untersuchungsberichte der K GmbH zugrunde und setzen sich mit deren Inhalt und Ergebnis ausf\u00fchrlich auseinander.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeiterhin katalysiert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Acyl-\u00dcbertragungsreaktion einer \u03b3-Carboxyamidgruppe eines Glutaminrests auf eine Peptid- oder Proteinkette (Merkmal 2). Insoweit handelt es sich um die generelle Wirkung von TRANSGLUTAMINASEn, unabh\u00e4ngig davon, ob diese von Actinoceten stammen. Dies entnimmt der Fachmann bereits der allgemeinen Beschreibung des Standes der Technik (vgl. Anlage K 3, S. 2). Da es sich bei F 1 unstreitig um eine TRANSGLUTAMINASE handelt, ist somit Merkmal 2 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Aktivit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bestimmt durch den Hydroxamattest der Beschreibung des Klagepatents, ist unter Verwendung von Benyloxylcarbonyl-L-glutaminylglycin und Hydroxylamin als Substrate in Abwesenheit von Ca2+ und in Anwesenheit von CaCl2 in Konzentrationen von 1 mM und 5 mM im Wesentlichen gleich (Merkmal 3). Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen bakteriellen Transglutaminasen zeichnen sich somit dadurch aus, dass sie \u2013 anders als tierische Transglutaminasen \u2013 sowohl in Anwesenheit als auch in Abwesenheit von Calciumionen wirken (vgl. Anlage K 3, S. 12 sowie insbesondere Tabelle 5). Der Fachmann entnimmt der Klagepatentschrift weiterhin, dass sich aus Mikroorganismen hergestellte Transglutaminasen von tierischen Transglutaminasen insbesondere hinsichtlich der Temperaturstabilit\u00e4t, dem Molekulargewicht, dem isoelektrischen Punkt und der Substratspezifit\u00e4t unterscheiden (vgl. Anlage K 3, S. 12 sowie Tabelle 4).<\/p>\n<p>Bereits dem als Anlage K 17 vorgelegte Untersuchungsbericht der K GmbH ist zu entnehmen, dass der vom Auftraggeber bereitgestellte enzymatische Test f\u00fcr Transglutaminase zeigt, dass beide Enzympr\u00e4parationen und damit auch F enzymische Aktivit\u00e4t hatten und unabh\u00e4ngig von Ca2+-Ionen zu wirken schienen. Insoweit best\u00e4tigt auch Prof. P in seinem als Anlage K 18 vorgelegten Privatgutachten, dass F \u201ezweifelsfrei\u201c eine Aktivit\u00e4t, bestimmt durch den Hydroxamattest gem\u00e4\u00df der Beschreibung des Klagepatents habe, die in Ab- und Anwesenheit von Calciumionen in Konzentrationen von 1 mM und 5 mM im Wesentlichen gleich sei, so dass es sich als zweifelsfrei um eine Calcium-unabh\u00e4ngige Transglutaminase handele.<\/p>\n<p>Allerdings ist weder dem als Anlage K 17 vorgelegten Untersuchungsbericht noch dem auf diesem beruhenden Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlag K 18 zu entnehmen, dass die K GmbH den Hydroxamattest wie in auf Seite 5 der Klagepatentschrift beschrieben durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber erschlie\u00dft sich aus dem als Anlage K 29 vorgelegten zweiten Untersuchungsbericht der K GmbH, dass dort der Hydroxamattest wie in der Klagepatentschrift beschrieben durchgef\u00fchrt wurde (vgl. Anlage K 29, S. 6 f.). Wie die auf Seite 16 dieses Untersuchungsberichts wiedergegebene Tabelle 1 zeigt, ist die Aktivit\u00e4t von F sowohl ohne als auch mit 1 mM CaCl2 und mit 5 mM CaCl2 ungef\u00e4hr gleich, so dass die Aktivit\u00e4t unabh\u00e4ngig vom Vorhandensein von Calcium-Ionen ist. Dies best\u00e4tigt die K GmbH auch im Rahmen der anschlie\u00dfenden Diskussion auf Seite 17. Danach w\u00fcrden die Ergebnisse zeigen, dass die Enzympr\u00e4parationen enzymische Aktivit\u00e4t gehabt h\u00e4tten und unabh\u00e4ngig von Ca2+-Ionen wirken w\u00fcrden. Dies best\u00e4tigt auch Prof. O in dem als Anlage K 30 vorgelegten Privatgutachten. Der entsprechend der Beschreibung des Klagepatents durchgef\u00fchrte Hydroyamattest habe best\u00e4tigt, dass die Probe von \u201eF\u201c eine Transglutaminaseaktivit\u00e4t aufweise, wobei die Aktivit\u00e4t der Probe nicht von Ca2+ abh\u00e4ngig sei. Aus Tabelle 1 sei ersichtlich, dass sich die Transglutaminaseaktivit\u00e4t in Anwesenheit und Abwesenheit von Calcium-Ionen in Konzentrationen von 1 mM und 5 mM nicht ver\u00e4ndere und damit \u201eim Wesentlichen gleich\u201c sei.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem (schl\u00fcssigen) Vortrag der Kl\u00e4gerin mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die beantragten Rechtsfolgen. Dabei kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten Auskunft, Rechnung und Schadenersatz auch im Hinblick auf den Besitz patentverletzender Produkte verlangen. Die Kammer verkennt nicht, dass die A ihren Sitz in \u00d6. und damit au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Klagepatents hat. Jedoch f\u00fchrt die A in dem als Anlage K 9 vorgelegten Schreiben selbst aus, sie habe Niederlassungen u.a. in Deutschland. Dar\u00fcber hinaus hat die A, wie das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 9 zeigt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch angeboten. Dort f\u00fchrt die A w\u00f6rtlich aus: \u201eFolgendes Angebot k\u00f6nnen wir Ihnen unterbreiten: F 1 mit \u201eAktivia 119\u201c 55,- EUR\/kg\u201c.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten ( Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der A und damit einer Fachh\u00e4ndlerin h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDem steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts D. vom 16.02.2006 (Az. I-2 U 32\/04 \u2013 Handy-Permanentmagnet) nicht entgegen. Zwar hat das Oberlandesgericht D. dort entschieden, dass sich derjenige, der Waren als reiner H\u00e4ndler anbietet und die von namhaften Herstellern stammen, die weltweit operieren und deren Name und Ruf auf dem Markt jedermann gel\u00e4ufig sind, darauf verlassen darf, dass der jeweilige Hersteller die sein Fachgebiet betreffenden technischen Schutzrechte beachtet und ihm keine patentverletzende Ware liefert. Es geh\u00f6re nach der Verkehrsauffassung keineswegs zu den Pflichten eines Wiederverk\u00e4ufers, eine technische Konstruktion in allen Einzelheiten darauf hin zu untersuchen, ob diese unter Patentschutz st\u00fcnde und ob der Patentinhaber entweder selbst der Fabrikant gewesen sei oder durch einen Lizenzvertrag seine Zustimmung zur Herstellung des fraglichen St\u00fcckes gegeben habe. Wollte man dem Wiederverk\u00e4ufer vor jedem Gesch\u00e4ftsabschuss eine \u00dcberpr\u00fcfung der Patentlage zumuten, so w\u00fcrde man ihn praktisch zur Einrichtung eines eigenen Patentb\u00fcros oder zur Inanspruchnahme eines Patentanwaltes zwingen, was zu einer untragbaren Verteuerung und einer Verz\u00f6gerung des Handels f\u00fchren w\u00fcrde. Dem Wiederverk\u00e4ufer ist deshalb nicht in jedem Fall die Nachforschung nach entgegenstehenden Patenten zuzumuten, weil der Ma\u00dfstab, der an die Pr\u00fcfungspflicht des Fabrikanten gelegt wird, ein besonders scharfer ist. Der Wiederverk\u00e4ufer muss sich daher in der Regel darauf verlassen d\u00fcrfen, dass der Fabrikant seiner Pr\u00fcfungspflicht gen\u00fcgt hat und keine Konstruktion herausbringt, welche von einem fremden Patent Gebrauch gemacht hat. Normalerweise ist dem Wiederverk\u00e4ufer daher das Recht einzur\u00e4umen, es bei der Vorpr\u00fcfung des Fabrikanten bewenden zu lassen und den Gegenstand ohne zus\u00e4tzliche eigene \u00dcberpr\u00fcfung der Patentlage weiter zu ver\u00e4u\u00dfern, falls nicht besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die jeden vorsichtigen Gesch\u00e4ftsmann zu einem Abgehen von diesem Vertrauensprinzip veranlassen m\u00fcsste (vgl. auch LG D., GRUR 1989, 583 ff. \u2013 Strickwarenhandel).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDerartige, ein Abweichen von diesem Vertrauensgrundsatz rechtfertigende Gr\u00fcnde liegen hier jedoch vor. Die A hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei G, einem chinesischen Unternehmen, bestellt. Auch nach dem Vortrag der Beklagten tritt dieses Unternehmen erst neuerdings auf den europ\u00e4ischen Markt auf. Des Weiteren kam es unstreitig am 13.06.2006 und damit vor den streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen an die N GmbH zu einem Treffen zwischen Herrn T als Vertreter der A, Herrn U, Product Manager von J Europe SAS, F., und Herrn V, Division Manager Food der J GmbH. Dabei wurde Herr T ausdr\u00fccklich auf das bestehende Klagepatent hingewiesen. Auch wurde ihm das Patent erl\u00e4utert. Ferner wurde Herrn T zus\u00e4tzlich bei diesem Treffen ein Schreiben \u00fcbergeben, welches die Patentsituation erl\u00e4uterte. Somit hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Lieferungen an die N GmbH bereits Kenntnis einer m\u00f6glichen Patentverletzung durch F 1. In diesem Fall konnte sie sich im Weiteren jedoch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dabei hat die Kl\u00e4gerin auch einen Anspruch auf die Mitteilung des erzielten Gewinns (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage 2008, \u00a7 139 Rz. 142).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte \u2013 wenn auch nicht in dem durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Umfang \u2013 einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der Abmahnung. Die Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 27.07.2007 entstanden sind. Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Zahlungsanspruch ist jedoch unter Ber\u00fccksichtigung der jeweiligen Auslagenpauschale f\u00fcr Post- und Telekommunikation lediglich in H\u00f6he von 4.102,- EUR gerechtfertigt (jeweils 1,5 x 1354,- EUR [Streitwert: 100.000,- EUR] zzgl. 20,- EUR).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin jedoch nicht mit 500.000,- EUR, sondern lediglich mit 100.000,- EUR anzusetzen. Der durch die Kl\u00e4gerin zugrunde gelegte Streitwert ist unbillig, \u00a7 315 BGB.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist von den Rechtsanw\u00e4lten nach Ma\u00dfgabe der \u00a7\u00a7 22, 23 RVG &#8211; in Ermangelung anderer gesetzlicher Bestimmungen &#8211; nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Schutzrechtsinhaber objektiv mit seinem Auskunftsbegehren sowie dem Schadenersatzverlangen objektiv verfolgt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang zun\u00e4chst die seit der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung durch das Europ\u00e4ische Patentamt vergangene Zeit. Weiter sind die Verh\u00e4ltnisse beim Schutzrechtsinhaber (Umsatz, Gr\u00f6\u00dfe, Marktstellung) einerseits und andererseits Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung von Interesse. Schlie\u00dflich kommt es hier ma\u00dfgeblich darauf an, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich Auskunft- und Schadenersatz, nicht aber Unterlassung begehrt. Eine Fortsetzung des durch die Kl\u00e4gerin beanstandeten Verhaltens ist aufgrund der durch die Beklagte abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auch nicht zu erwarten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR k\u00f6nnen die Anw\u00e4lte f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,5 Geb\u00fchr zugrunde legen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechtsanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin geltend gemachten 2,0-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese auch dann verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. nur AG Br\u00fchl, NZV 2004, 416 m.w.N.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWelche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patentrechten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts. Gleiches hat f\u00fcr den Patentanwalt zu gelten, der in seiner Ausbildung nicht schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit Fragen des Verletzungsprozesses und dessen Vermeidung befasst ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchon deshalb ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Allerdings k\u00f6nnen die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit im vorliegenden Fall nur eine 1,5 Geb\u00fchr nach Nr. 2400 VV ersetzt verlangen. Die prozessual geltend gemachte 2,0 Geb\u00fchr erscheint nach den oben stehenden Voraussetzungen nicht mehr billigem Ermessen entsprechend. Zu beachten ist hierbei, dass der vorliegende Fall patentrechtlich keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Es handelt sich um eine vergleichsweise \u00fcberschaubare Technik, und auch der vorgetragene Umfang der anwaltlichen T\u00e4tigkeit l\u00e4sst einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen. Unter Beachtung des den Anw\u00e4lten zugestandenen Toleranzbereiches von 20 % w\u00e4re somit eine Geb\u00fchr von 1,8 noch nicht als unbillig anzusehen. F\u00fcr den vorliegenden Fall ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin in der au\u00dfergerichtlichen Korrespondenz ihr Ermessen bereits ausge\u00fcbt haben und von sich aus mit Schriftsatz vom 27.07.2007 (Anlage K 22) eine 1,5 Geb\u00fchr beansprucht haben. Erst mit Schriftsatz vom 05.10.2007 (Anlage K 35) haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ihre Forderung auf eine 2,0-fache Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr erh\u00f6ht. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich im Nachhinein zus\u00e4tzliche Schwierigkeiten oder ein besonderer Umfang herausgestellt h\u00e4tten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Dass in Vorbereitung des vorliegenden Rechtsstreits zus\u00e4tzliche T\u00e4tigkeiten entfaltet werden mussten, wird nicht mehr durch die Kosten der au\u00dfergerichtlichen Abmahnung abgedeckt.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber darauf beruft, sie habe au\u00dfergerichtlich zwecks F\u00f6rderung der Vergleichsbereitschaft lediglich eine niedrigere Geb\u00fchr gefordert, finden sich in dem als Anlage K 22 vorgelegten Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 27.07.2007 keine Anhaltspunkte. Auch enth\u00e4lt das als Anlage K 35 vorgelegte Schreiben vom 05.10.2007 keine Begr\u00fcndung der nunmehr nach Auffassung der Kl\u00e4gerin vorzunehmenden Anpassung des Streitwertes und der h\u00f6heren Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Vielmehr handelt es sich dabei auch nach der Formulierung der Kl\u00e4gerin um \u201edie durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten\u201c.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann neben den Kosten f\u00fcr ihre Rechtsanw\u00e4lte auch die Kosten der von ihr bereits w\u00e4hrend des Abmahnverfahrens beauftragten Patentanw\u00e4lte erstattet verlangen. Die Kl\u00e4gerin hat die vorgerichtliche Mitwirkung eines Patentanwaltes schl\u00fcssig dargelegt. Bereits die als Anlage K 13 vorgelegten Berechtigungsanfrage vom 07.08.2006 wurde durch Patentanwalt Dr. W verfasst. Des Weiteren war der letzten Abmahnung der Kl\u00e4gerin vom 05.10.2007 (Anlage K 35) der als Anlage K 36 vorgelegte Entwurf einer Klageschrift beigef\u00fcgt, in welchem die Mitwirkung der Patentanw\u00e4lte X, Herr Patentanwalt Dr. W, angegeben war.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann im vorliegenden Fall auch die Zahlung der vorgerichtlichen Kosten verlangen. Sie hat vorgetragen, diese Kosten seien durch die Kl\u00e4gerin bereits bezahlt worden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ist nach \u00a7\u00a7 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01017 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil vom 13. 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