{"id":3360,"date":"2009-10-22T17:00:35","date_gmt":"2009-10-22T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3360"},"modified":"2016-04-27T14:14:33","modified_gmt":"2016-04-27T14:14:33","slug":"4a-o-6909-weiterverfolgung-der-patentanmeldung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3360","title":{"rendered":"4a O 69\/09 &#8211; Weiterverfolgung der Patentanmeldung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01229<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Oktober 2009, Az. 4a O 69\/09<!--more--><\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 641,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 571,20 \u20ac seit dem 29.08.2008 und aus weiteren 70,20 \u20ac seit dem 01.10.2008 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin werden die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Gerichts entstandenen Mehrkosten auferlegt. Die \u00fcbrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Beide Parteien k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Soziet\u00e4t von Patentanw\u00e4lten mit Sitz in D., die gegen den Beklagten, einen in L. ans\u00e4ssigen Apotheker, Anspr\u00fcche auf Zahlung von Patentanwaltshonorar geltend macht.<\/p>\n<p>Der Beklagte meldete sich im Herbst 2007 unter Vermittlung des Finanzberaters A bei Frau Patentanw\u00e4ltin Dr. B, die der Soziet\u00e4t der Kl\u00e4gerin angeh\u00f6rt, und bat um Beratung im Hinblick auf eine etwaige Patentanmeldung f\u00fcr eine Salbe mit der Produktbezeichnung \u201eC\u201c. Am 04.10.2007 fand vereinbarungsgem\u00e4\u00df eine Besprechung zwischen Frau Dr. B und dem Beklagten in der Apotheke in L. statt. Den Inhalt der Besprechung fasste Frau Dr. B im Anschluss in einem als Anlage K2 zur Akte gereichten Vermerk vom 08.10.2007 zusammen, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom gleichen Tag (ebenfalls Anlage K2) \u00fcbersandte sie den Vermerk an den Beklagten und fragte zugleich an, ob sie nunmehr mit der Ausarbeitung der Anmeldung beginnen solle.<\/p>\n<p>Nachdem hierauf keine Reaktion des Beklagten erfolgte, fragte Frau Dr. B unter dem 10.12.2007 erneut bei dem Beklagten an, ob an der Weiterverfolgung der Patentanmeldung noch Interesse bestehe (Anlage K6). Der Beklagte wies in Beantwortung dieses Schreibens darauf hin, dass er sich wegen des Weihnachtsgesch\u00e4ftes erst in 2008 melden werde. Unter dem 18.01.2008 stellte die Kl\u00e4gerin, nachdem sie bis zu diesem Tag nichts von dem Beklagten geh\u00f6rt hatte, die bisherige T\u00e4tigkeit mit einem Betrag von 1.094,80 \u20ac in Rechnung, wobei sie die Kosten f\u00fcr den Besuch in L. vom 04.10.2007, den Vermerk vom 08.10.2007 sowie Fahrtkosten, Kopien und Porto pauschal mit einem Betrag von 920,00 \u20ac zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer in H\u00f6he von 174,80 \u20ac bezifferte (vgl. Anlage K1). Hierauf meldete sich der Beklagte mit E-Mail vom 19.01.2008 (Anlage K2a) bei der Kl\u00e4gerin, wies darauf hin, dass er die Patentanmeldung weiter verfolgen wolle, erkl\u00e4rte, er habe das erste Gespr\u00e4ch als Beratungsgespr\u00e4ch angesehen, \u00e4u\u00dferte sein Erstaunen \u00fcber die H\u00f6he der Rechnung vom 18.01.2008 und bat zugleich um die Angabe eines Kostenrahmens f\u00fcr die Patentanmeldung. Mit E-Mail vom 21.01.2008 (Anlage K2b) erl\u00e4uterte Frau Dr. B die H\u00f6he der geltend gemachten Geb\u00fchren wie folgt: Neben Fahrtkosten in H\u00f6he von 120,00 \u20ac (f\u00fcr 200 km) seien 4 Stunden (2 h Fahrt, 1 h Besprechung, 1 h Aktennotiz) abgerechnet worden, wobei nicht der \u00fcbliche Stundensatz von 350,00 \u20ac, sondern lediglich ein erm\u00e4\u00dfigter Stundensatz von 200,00 \u20ac zugrunde gelegt worden sei. Die voraussichtlichen Kosten f\u00fcr die Patentanmeldung bezifferte Frau Dr. B mit einem Betrag von ca. 3.000,00 bis 3.500,00 \u20ac und wies darauf hin, dass der bereits berechnete Betrag von 1.094,80 \u20ac hierbei angerechnet werde.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2008 mahnte die Kl\u00e4gerin den Betrag aus der Rechnung vom 18.01.2008 unter Fristsetzung zum 15.09.2008 bei dem Beklagten an, nachdem dieser zwischenzeitlich die Patentanmeldung nicht weiter verfolgt hatte. Zugleich machte die Kl\u00e4gerin in diesem Schreiben die Erstattung der Anwaltskosten in H\u00f6he von 130,50 \u20ac (f\u00fcr einen Gegenstandswert von 1.094,80 \u20ac) geltend. Der Beklagte antwortete auf die Mahnung mit E-Mail vom 08.09.2008 (Anlage K4). Darin wies er nochmals darauf hin, dass es sich bei dem Gespr\u00e4ch vom 04.10.2007 seiner Auffassung nach lediglich um eine Erstberatung gehandelt habe, ein Auftrag f\u00fcr die Patentanmeldung nicht erfolgt sei und eine Verg\u00fctung nach seiner Auffassung jedenfalls nicht f\u00e4llig sei, da eine Rechnung erst nach Abschluss der Patentanmeldung erstellt werden sollte. Zugleich bot er an, eine Arbeitszeit von 2 Stunden zu verg\u00fcten und bat um einen entsprechenden Vorschlag der Kl\u00e4gerin. Durch anwaltliches Schreiben vom 11.09.2008 (Anlage K5) bestand die Kl\u00e4gerin auf der Zahlung des Rechnungsbetrages in H\u00f6he von 1.094,80 \u20ac und setzte eine weitere Frist bis zum 18.09.2008, die erfolglos verstrich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der geltend gemachte Rechnungsbetrag in H\u00f6he von 1.094,80 \u20ac stelle eine \u00fcbliche und angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die von ihr erbrachte Leistung dar. Insbesondere seien der zugrundegelegte Stundenlohn von 200,00 \u20ac und die Fahrtkosten in H\u00f6he von 0,60 \u20ac pro Kilometer \u00fcblich und angemessen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unter dem 18.11.2008 zun\u00e4chst Klage vor dem Amtsgericht D\u00fcsseldorf erhoben. Nach Durchf\u00fchrung des fr\u00fchen ersten Termins vom 19.03.2009 wurde der Rechtsstreit auf Antrag der Kl\u00e4gerin an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. an sie 1.094,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2008 zu zahlen,<br \/>\n2. an sie weitere 130,50 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er ist der Auffassung, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Verg\u00fctung sei f\u00fcr die erfolgte Beratung \u00fcbersetzt. Denn die Besprechung vom 04.10.2007 habe lediglich der ersten Information gedient, die Vorbereitung und Ausarbeitung der Patentanmeldung sei von ihm hingegen zu keinem Zeitpunkt beauftragt worden. Die Fahrtkosten k\u00f6nnten bereits deshalb nicht geltend gemacht werden, weil Frau Dr. B den Besprechungstermin am 04.10.2007 in den Zeitraum ihres Elternbesuchs in Werne gelegt habe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Amtsgericht D\u00fcsseldorf hat den Rechtsstreit zu Recht durch Beschluss vom 30.03.2009, der gem\u00e4\u00df \u00a7 281 Abs. 2 S. 4 ZPO bindend ist, an die Patentstreitkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf verwiesen. Die Zust\u00e4ndigkeit der Patentstreitkammer ergibt sich aus \u00a7 143 Abs. 2 Satz 1 PatG in Verbindung mit der Verordnung vom 13.01.1998 (GVBl. NW Seite 106), da es sich um eine Patentstreitsache handelt und beide Parteien ihren Gesch\u00e4fts- bzw. Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen haben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist in H\u00f6he eines Teilbetrages von 641,40 \u20ac nebst Zinsen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf ein patentanwaltliches Honorar in H\u00f6he von 571,20 \u20ac.<\/p>\n<p>Dieser Anspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem patentanwaltlichen Mandatsverh\u00e4ltnis, das zwischen den Parteien bestanden hat und das als entgeltliche Gesch\u00e4ftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter zu bewerten ist (\u00a7\u00a7 675, 611 BGB). Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte die Kl\u00e4gerin mit der Vorbereitung und Ausarbeitung einer Patentanmeldung beauftragt oder lediglich um patentanwaltliche Beratung im Hinblick auf eine m\u00f6glicherweise geplante Patentanmeldung gebeten hat. Denn jedenfalls nahm der Beklagte unstreitig patentanwaltliche Beratung in Anspruch. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Inhalt des Vermerks vom 08.10.2007 (Anlage K2), sondern auch aus den E-Mails des Beklagten vom 19.01.2008 (Anlage K2a) und 08.09.2008 (Anlage K4), in denen er die Besprechung vom 04.10.2007 als \u201eBeratungsgespr\u00e4ch\u201c bzw. \u201eErstberatung\u201c bezeichnet. Dem Beklagten musste bewusst sein, dass eine solche patentanwaltliche Beratung nicht unentgeltlich erfolgen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da die Parteien eine Verg\u00fctungsvereinbarung nicht getroffen haben, die patentanwaltliche T\u00e4tigkeit den Umst\u00e4nden nach aber nur gegen eine Verg\u00fctung erwartet werden konnte, gilt eine Verg\u00fctung in der \u00fcblichen H\u00f6he als vereinbart (\u00a7 612 Abs. 1 und 2 BGB). Eine demgegen\u00fcber vorrangige gesetzliche Regelung \u00fcber die H\u00f6he der Geb\u00fchren von Patentanw\u00e4lten, also eine \u201eTaxe\u201e im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB, gibt es nicht. Die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung war zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu bestimmen (\u00a7 316 BGB), wobei die von ihr getroffene Regelung aber nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Rechnung vom 18.01.2008 (Anlage K1) zun\u00e4chst pauschal einen Betrag von 920,00 \u20ac zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt hat, hat Frau Patentanw\u00e4ltin Dr. B durch E-Mail vom 21.01.2008 (Anlage K2b) eine Aufschl\u00fcsselung dieses Betrages dahingehend vorgenommen, dass Fahrtkosten in H\u00f6he von 120,00 \u20ac (200 km zu 0,60 \u20ac) und ein Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 200,00 \u20ac (2 Stunden Fahrtzeit nach L. und zur\u00fcck, 1 Stunde Besprechung, 1 Stunde Aktennotiz) berechnet wurden.<\/p>\n<p>Die Abrechnung nach Zeitaufwand begegnet keinen Bedenken. Eine Abrechnung nach konkreter M\u00fchewaltung des Patentanwalts entsprechend der tats\u00e4chlich aufgewendeten Stundenzahl ist \u00fcblich im Sinne des \u00a7 612 Abs. 2 BGB, soweit es wie hier nicht lediglich um Standardt\u00e4tigkeiten wie die Einzahlung von Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren f\u00fcr Schutzrechte oder \u00e4hnliche routinegem\u00e4\u00df zu erledigende T\u00e4tigkeiten geht (vgl. Urteil der Kammer vom 21.03.2006, Az: 4a O 403\/05 unter Verweis auf AG M\u00fcnchen, Mitt. 2004, 472, 473). Dem als Anlage K2 vorgelegten Aktenvermerk vom 08.10.2007 ist im Einzelnen der Inhalt der Besprechung vom 04.10.2007 zu entnehmen. Hiernach ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass f\u00fcr die Besprechung und die Nachbereitung in Form des Aktenvermerks jeweils eine Stunde Arbeitszeit aufgewandt wurden und dieser Zeitaufwand objektiv erforderlich und angemessen war. Der Beklagte hat dies auch nicht bestritten.<\/p>\n<p>Ein Stundensatz von 200,00 \u20ac ist f\u00fcr die erbrachte patentanwaltliche Leistung \u00fcblich und angemessen. Welcher Stundensatz im Einzelfall angemessen ist, h\u00e4ngt neben der Schwierigkeit unter anderem vom Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache ab (vgl. auch: LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.01.2006, Az: 4b O 519\/05). Nach der Praxis der Patentanwaltskammern bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte einen Anhaltspunkt. Diese bewegen sich im Wesentlichen in einem Bereich zwischen 100,00 und 300,00 \u20ac, wobei als preisbestimmende Faktoren insbesondere der Grad der Spezialisierung sowie die Gr\u00f6\u00dfe, Lage und Struktur der Kanzlei zu nennen sind (vgl. die Darstellung von Hommerich\/Kilian in NJW 2009, 1569 unter Bezugnahme auf das Verg\u00fctungsbarometer des Soldan-Instituts 2009). Unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass das Patentrecht einen hohen Grad an Spezialisierung erfordert, die Kanzlei der Kl\u00e4gerin \u00fcber mehrere Patentanw\u00e4lte verf\u00fcgt, ihren Kanzleisitz in D\u00fcsseldorf hat und die \u00dcberlegungen zur Anmeldung eines Patentes f\u00fcr die Salbe \u201eC\u201c weder besondere technische oder rechtliche Schwierigkeiten aufweisen, noch umgekehrt Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Angelegenheit besonders einfach gelagert war, ist ein Stundensatz von 200,00 \u20ac nicht zu beanstanden. Dass die Parteien einen geringeren Stundensatz vereinbart haben, hat der \u2013 insoweit darlegungs- und beweispflichtige \u2013 Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Der Stundensatz von 200,00 \u20ac kann allerdings nur f\u00fcr die Besprechung vom 04.10.2008 und die Anfertigung der Aktennotiz am 08.10.2008 zugrunde gelegt werden. Denn nur hierin liegt eine patentanwaltliche T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin. Die Fahrtzeit von D\u00fcsseldorf nach L. und zur\u00fcck kann hingegen nicht mit dem \u00fcblichen Stundensatz, sondern lediglich mit einem Abwesenheitsgeld in H\u00f6he von 20,00 \u20ac berechnet werden. Abschnitt Q. Ziffer 10. der PAGebO 1968 sieht eine nach Zeitaufwand zu bestimmende Abwesenheitsgeb\u00fchr vor. Eine konkrete H\u00f6he der Abwesenheitsgeb\u00fchr wird zwar nicht vorgegeben, Anhaltspunkte kann aber die entsprechende Regelung in Ziffer 7005 VV RVG bieten, wonach dem Rechtsanwalt bei einer Gesch\u00e4ftsreise von nicht mehr als 4 Stunden ein Abwesenheitsgeld von 20,00 \u20ac zusteht. Eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum im Rahmen der T\u00e4tigkeit eines Patentanwaltes eine h\u00f6here Geb\u00fchr gerechtfertigt sein sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Fahrtkosten kann die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he eines Betrages von 60,00 \u20ac geltend machen. Denn insofern ist lediglich ein Kilometergeld von 0,30 \u20ac gerechtfertigt. Dieser Betrag wird nicht nur in Ziffer 7003 VV RVG, sondern beispielsweise auch in \u00a7 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zugrunde gelegt. Neben Rechtsanw\u00e4lten k\u00f6nnen etwa auch Architekten eine Kilometerpauschale in dieser H\u00f6he geltend machen (\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 4 HOAI). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund bei Patentanw\u00e4lten ein h\u00f6herer Betrag \u00fcblich und angemessen sein sollte.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte geltend macht, Frau Patentanw\u00e4ltin Dr. B habe die Besprechung in seiner Apotheke in den Zeitraum ihres Elternbesuchs in Werne gelegt, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Zum einen spricht bereits der Zeitpunkt der Besprechung (Donnerstag, 10.00 Uhr) f\u00fcr den gesch\u00e4ftlichen Bezug der Fahrt, zum anderen kann die Erstattungsf\u00e4higkeit von Fahrtkosten grunds\u00e4tzlich nicht mit dem Argument abgelehnt werden, der Patentanwalt habe auf dem Weg auch private Angelegenheiten erledigt. Insofern ist der Gedanke der Vorbemerkung 7 VV RVG entsprechend heranzuziehen. Hiernach liegt eine Gesch\u00e4ftsreise immer dann vor, wenn das Reiseziel au\u00dferhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwaltes befindet. Die entstandenen Auslagen k\u00f6nnen ggf. geteilt werden, wenn eine Reise mehreren Gesch\u00e4ften dient, wobei eine Teilung allerdings nicht in Betracht kommt, wenn es sich nicht um eine dienstliche, sondern um eine private Angelegenheit handelt, die mit der Gesch\u00e4ftsreise verbunden wird (vgl.: Beck\u2018scher Online-Kommentar Lutje\/v. Seltmann, Vorb. 7 VV RVG Rn 12). Dass die Parteien demgegen\u00fcber vereinbart h\u00e4tten, die Fahrt von D. nach L. aus bestimmten Gr\u00fcnden ausnahmsweise nicht in Rechnung zu stellen, wird von dem Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt hinsichtlich des Abwesenheitsgeldes und der Fahrtkosten nicht, dass die von der Kl\u00e4gerin bestimmte patentanwaltliche Verg\u00fctung lediglich auf ihre Billigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Fahrtzeit und die Fahrtkosten angesetzten Betr\u00e4ge sind aber deshalb unbillig, weil sie die angemessene Verg\u00fctung nicht etwa nur geringf\u00fcgig, sondern um mehr als 20 %, hier n\u00e4mlich sogar um 50 % bzw. 95 %, \u00fcberschreiten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.02.2001, Az: 2 U 10\/98; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.01.2006, Az: 4b O 519\/05). In einem solchen Fall ist nur die angemessene Verg\u00fctung geschuldet.<\/p>\n<p>Insgesamt stellt sich vorliegend eine Verg\u00fctung von 480,00 \u20ac netto als \u00fcblich und angemessen dar, die sich wie folgt zusammensetzt:<br \/>\n2 Arbeitsstunden \u00e1 200,00 \u20ac 400,00 \u20ac<br \/>\n2 Stunden Fahrtzeit \/ 3 Stunden Abwesenheit 20,00 \u20ac<br \/>\nFahrtkosten f\u00fcr 200 km \u00e1 0,30 \u20ac 60,00 \u20ac<\/p>\n<p>Dieser Betrag ist auch nicht deshalb zu erh\u00f6hen, weil die Kl\u00e4gerin \u00fcblicherweise einen Stundensatz von 350,00 \u20ac berechnet. Denn dadurch, dass sie vorliegend einen erm\u00e4\u00dfigten Stundensatz von 200,00 \u20ac zugrunde gelegt hat, hat sie verdeutlicht, dass sie diesen Betrag unter Ber\u00fccksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache im konkreten Fall f\u00fcr angemessen erachtet. Hieran muss sie sich festhalten lassen.<\/p>\n<p>Dass Patentanw\u00e4lte entsprechend Rechtsanw\u00e4lten die gesetzliche Mehrwertsteuer erheben d\u00fcrfen, entspricht allgemeiner \u00dcbung (vgl. auch Abschnitt A Ziffer 11. der PAGebO 1968), so dass sich insgesamt ein Rechnungsbetrag von 571,20 \u20ac errechnet.<\/p>\n<p>Dieser Betrag ist f\u00e4llig. \u00a7 8 Abs. 1 RVG findet f\u00fcr Patentanw\u00e4lte keine Anwendung. Vielmehr ist die Verg\u00fctung nach \u00a7 614 BGB nach der Erbringung der jeweiligen Leistung zu entrichten. Nachdem der Beklagte sich darauf beruft, nicht die Patentanmeldung beauftragt, sondern lediglich eine erste Beratung in Anspruch genommen zu haben, kann er nicht geltend machen, die geschuldete Leistung sei noch nicht erbracht, weil die Patentanmeldung noch nicht erfolgt sei. Vielmehr ist die erfolgte Beratung durch Frau Patentanw\u00e4ltin Dr. B als abgeschlossene Leistung abrechenbar; die hierf\u00fcr geschuldete Verg\u00fctung ist f\u00e4llig. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in der Folgezeit die Patentanmeldung nicht weiter verfolgt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht bez\u00fcglich ihres patentanwaltlichen Honoraranspruchs in H\u00f6he von 571,20 \u20ac ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem mit der Klage geltend gemachten Zeitpunkt (29.08.2008) zu, \u00a7\u00a7 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB. Die Rechnung vom 18.01.2008 war jedenfalls in Verbindung mit der E-Mail vom 21.01.2008, in der die einzelnen Rechnungspositionen aufgef\u00fchrt wurden, f\u00fcr den Beklagten hinreichend pr\u00fcff\u00e4hig, so dass er gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 2 S. 1 BGB 30 Tage nach Erhalt der E-Mail mit der Zahlung der geschuldeten Verg\u00fctung in H\u00f6he von 571,20 \u20ac in Verzug geriet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAufgrund des Zahlungsverzugs schuldet der Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB au\u00dferdem die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 70,20 \u20ac. Dieser Betrag setzt sich unter Zugrundelegung einer berechtigten Honorarforderung von 571,20 \u20ac als Gegenstandswert aus einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Ziffer 2300 VV RVG in H\u00f6he von 58,50 \u20ac und einer Pauschale f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleitungen nach Ziffer 7002 VV RVG in H\u00f6he von 11,70 \u20ac zusammen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNachdem die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch Schreiben vom 05.09.2008 unter Fristsetzung bis zum 15.09.2008 geltend gemacht wurden, schuldet der Beklagte hierauf Verzugszinsen jedenfalls ab dem mit der Klage geltend gemachten Zeitpunkt (01.10.2008) in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, \u00a7\u00a7 286 Abs. 3 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.094,80 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01229 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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