{"id":3358,"date":"2009-03-17T17:00:38","date_gmt":"2009-03-17T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3358"},"modified":"2016-06-03T13:32:40","modified_gmt":"2016-06-03T13:32:40","slug":"4a-o-6508-tonumschaltung-fuer-ein-tonvideosystem-mit-s-videofaehigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3358","title":{"rendered":"4a O 65\/08 &#8211; Tonumschaltung f\u00fcr ein Ton\/Videosystem mit S-Videof\u00e4higkeit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01193<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 65\/08<!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1900\">2 U 48\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Audio- und Videoschaltvorrichtungen mit:<\/p>\n<p>einer Videoschalteranordnung, die erste und zweite Videosignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster bzw. zweiter Farbvideosignalgemische, ein Paar Eing\u00e4nge zu Zuf\u00fchrung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals, einen Steuersignaleingang zur Zuf\u00fchrung eines Videosignalw\u00e4hl-Steuersignals und einen Ausgang zu Lieferung eines Ausgangssignals hat, das nach Farbkomponenten getrennte Signale (RGB-Signale) aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videosignalw\u00e4hl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten RGB-Signalen, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten RGB-Signalen bzw. den von dem an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen abgeleiteten RGB-Signalen ausgew\u00e4hlt sind;<\/p>\n<p>einer Tonschalteranordnung, die erste und zweite Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster bzw. zweiter Tonsignale und einen Steuersignaleingang zur Zuf\u00fchrung eines Tonw\u00e4hlsteuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonssignals hat, welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tonw\u00e4hlsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgew\u00e4hlt ist;<\/p>\n<p>einer Dateneingabeeinrichtung zur Wahl eines von drei Betriebszust\u00e4nden durch einen Benutzer;<\/p>\n<p>und einer Steuereinrichtung zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen, in den drei Betriebsarten zu arbeiten:<\/p>\n<p>&#8211; einem ersten Modus, in dem RGB-Signale, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, und das erste Audiosignal ausgew\u00e4hlt werden;<\/p>\n<p>&#8211; einem zweiten Modus, in dem RGB-Signale, die von dem zweiten Farbvideosignalmisch abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgew\u00e4hlt werden;<\/p>\n<p>&#8211; und einem dritten Modus, in dem RGB-Signale, die von den an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgew\u00e4hlt werden,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der A X1, Inc., Indianapolis, USA bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der A, Inc., durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 392 xxx B9 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in<br \/>\nAnspruch. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 340147 vom 14.04.1989 am 12.04.1990 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung (EP 0 392 xxx B1) erfolgte am 12.04.2000. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde die urspr\u00fcngliche Fassung des Klagepatents ge\u00e4ndert. Die Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung \u00fcber den Einspruch erfolgte am 30.11.2005. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 690 33 xxx T2) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 21.08.2008 hat die Beklagte zu 1) gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Eingetragene Inhaberin des Klagepatents war zun\u00e4chst die A X1, Inc. Mit Vereinbarung vom 23.08.2007 \u2013 wobei die Beklagten die Aktivlegitimation nach wie vor bestreiten \u2013 wurde das Klagepatent von der A X, Inc. auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die \u00dcbertragung wurde am 04.02.2008 in das Patentregister eingetragen. Des Weiteren hat die A X1, Inc. \u2013 inzwischen umfirmiert in A Inc. \u2013 im Rahmen einer weiteren Vereinbarung vom 28.02.\/03.06.2008 Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents f\u00fcr die Zeit bis zum 23.08.2007 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen rop 1 bis rop 5 verwiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTonumschaltung f\u00fcr ein Ton\/Videosystem mit S-Videof\u00e4higkeit\u201c (\u201eAudio switching for an audio\/video system having S-Video capability\u201c). Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Audio- und Videoschaltvorrichtung mit:<\/p>\n<p>einer Videoschalteranordnung (230, 255), die erste (TV) und zweite (AUX1) Videosignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster bzw. zweiter Farbvideosignalgemische, ein Paar Eing\u00e4nge (Y, C) zur Zuf\u00fchrung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals, einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuf\u00fchrung eines Videosignalw\u00e4hl-Steuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals hat, das ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videosignalw\u00e4hl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten bzw. den an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgew\u00e4hlt sind; einer Tonschalteranordnung (240), die erste (TV) und zweite (AUX; S-video) Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster bzw. zweiter Tonsignale, und einen Steuersignaleingang (C1, C0,) zur Zuf\u00fchrung eines Tonw\u00e4hlsteuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals hat, welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tonw\u00e4hlsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgew\u00e4hlt ist;<\/p>\n<p>eine Dateneingabeeinrichtung (205) zur Wahl eines von drei Betriebszust\u00e4nden durch einen Benutzer;<\/p>\n<p>und eine Steuereinrichtung (200) zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen (230, 255, 240) in den drei Betriebsarten zu arbeiten:<\/p>\n<p>&#8211; einem ersten Modus, in dem Leuchtdichte- und Farbkomponenten ausgew\u00e4hlt werden, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch (TV) und dem ersten Audiosignal (TV) abgeleitet sind;<\/p>\n<p>&#8211; einem zweiten Modus, in dem die Leuchtdichte- und Farbkomponenten, die von dem zweiten Farbvideosignalgemisch (AUX1) und dem zweiten Audiosignal abgeleitet sind, ausgew\u00e4hlt werden;<\/p>\n<p>&#8211; und einem dritten Modus, in dem die an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y, C) und das zweite Audiosignal (S-video) ausgew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Nachfolgend ist zur Veranschaulichung Figur 2a des Klagepatents wiedergegeben, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen, welches unter anderem Elektroger\u00e4te in die Bundesrepublik Deutschland importiert und dort vertreibt. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine 100-prozentige Tochter der Beklagten zu 1), die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1) hergestellt und\/oder geliefert werden.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) bestand zun\u00e4chst ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile f\u00fcr Fernseher und die Lieferung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1) gestattete. Alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus dem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Lizenzvertrages nachfolgende Anspr\u00fcche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschlie\u00dflich 30.06.2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten. Ein Lizenzvertrag f\u00fcr die Zeit nach dem 01.07.2006 ist nicht zustande gekommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten an und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem ein LCD-Farbfernsehger\u00e4t der Marke \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Im Folgenden sind von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Schaltpl\u00e4ne des Video- und Audioblocks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anspruch 1 des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln, wobei das nach der Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y\/C) aufweisende Signal am Ausgang der Videoschalteranordnung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch ein gleichwirkendes RGB-Farbkomponentensignal ersetzt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Aussetzung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge zwar \u00fcber einen S-Video-Eingang. Bei diesem handele es sich jedoch lediglich um einen einzelnen Eingang, nicht um ein Paar von Eing\u00e4ngen. Auch trage die Kl\u00e4gerin nicht vor, wo bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Video- bzw. ein Tonsteuersignal anliege. Ferner liefere das Modul PW181A ein RGB-Signal, nicht wie durch das Klagepatent gefordert ein aus einem Paar von Leuchtdichte- und Farbkomponenten gebildetes Signal. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne der Benutzer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht nur zwischen drei, sondern zwischen neun Betriebsarten w\u00e4hlen. Des Weiteren sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Stand der Technik von dem C-Fernsehger\u00e4t C1 bekannt, weshalb die Beklagten auch den Formstein-Einwand erheben. Ferner sei das Klagepatent auch nicht rechtsbest\u00e4ndig. Der Gegenstand des Klagepatents beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Im \u00dcbrigen sei dieser weder neu noch auf eine erfinderische T\u00e4tigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren. Insbesondere sei die technische Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents von dem C-Fernsehger\u00e4t C1 bekannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Im Hinblick auf den durch die Beklagten erhobenen Formstein-Einwand gelte es insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass das C-Fernsehger\u00e4t C1 neben dem TV-Eingang \u00fcber die Eing\u00e4nge Input 1, Input 2 und Input 3 verf\u00fcge, wobei diesen Input-Videoeing\u00e4ngen jeweils ein separater Audioeingang, jeweils bestehend aus Audio-L und Audio-R, zugeordnet sei. Somit k\u00f6nne der Nutzer lediglich zwischen diesen drei Input-Eing\u00e4ngen und dem TV-Eingang w\u00e4hlen. Des Weiteren weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzlich einen S-Video (Y\/C) \u2013 Eingang auf. Sobald ein S-Videostecker eingesteckt werde, sei \u2013 was die Beklagten nicht bestritten haben \u2013 der Input 1-Eingang blockiert. Der Nutzer k\u00f6nne dann neben dem TV-Signal nur noch S-Video, Input 2 und Input 3 ausw\u00e4hlen. Dies werde insbesondere durch die Ausf\u00fchrungen in dem als Anlage B 4 vorgelegten Service-Manual best\u00e4tigt, wo es auf Seite 8 unten hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eWhen connecting to S VIDEO INPUT<br \/>\n&#8211; Connect to audio input jacks of VIDEO 1.<br \/>\n&#8211; The picture from video input jack of VIDEO 1 (phono jack) is not displayed.<br \/>\n&#8211; Select the VIDEO 1 mode to see the picture from S video.\u201c<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde am Ende der Video-Verarbeitungseinrichtung bei dem C-Fernsehger\u00e4t C1 nicht ein RGB-Signal, sondern ein Y-C-Signal ausgegeben, welches erst sp\u00e4ter in ein RGB-Signal umgewandelt werde.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nOhne Erfolg bestreiten die Beklagten die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Diese ist ausweislich des als Anlage rop A0 vorgelegten Registerauszuges seit dem 04.02.2008 eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Dass die A X2 mit der Kl\u00e4gerin, der A X2 S.A.S., identisch ist, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Mit dem als Anlagen rop 2 und rop 2a vorgelegten Abtretungsvertrag vom 28.02.2008\/06.03.2008 hat die A, Inc. an die A X2 auch in Bezug auf das Klagepatent s\u00e4mtliche Rechte, Titel und Interessen daran, die Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Rechnungslegung und anderweitige Anspr\u00fcche gegen Dritte geltend zu machen, welche das Patent w\u00e4hrend der Zeit verletzt haben, in der die A, Inc. als Abtretende Inhaberin der \u00fcbertragenen Patente und damit auch des Klagepatents war, an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Dabei handelt es sich bei der A, Inc. ausweislich der als Anlage rop 5 vorgelegten Unterlagen um die Rechtsnachfolgerin der urspr\u00fcnglichen eingetragenen Inhaberin des Klagepatents, der A X1, Inc. Diese wurde zun\u00e4chst in die A X3, Inc. umgewandelt, aus welcher wiederum die A, Inc. hervorging.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Audio- und Videoschaltvorrichtung, mit der aus einer Mehrzahl von Ton- und Videosignalen ein Ton- und ein Videosignal ausgew\u00e4hlt werden kann.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent waren im Stand der Technik bereits eine Audio- und Videoschaltvorrichtungen bekannt, mit denen aus einer Mehrzahl von an Eing\u00e4ngen anliegenden Farbvideosignalgemischen und jeweils dazugeh\u00f6rigen Tonsignalen ein Farbvideosignalgemisch und das dazugeh\u00f6rige Tonsignal zur Ausgabe an einem Video- und einem Tonausgang ausgew\u00e4hlt werden kann. Das gew\u00e4hlte Farbvideosignalgemisch wird mithilfe eines Kammfilters in Leuchtdichte- und Farbvideokomponentensignale umgewandelt und dann an einen Videoprozessor zur Wiedergabe auf eine Wiedergabeeinrichtung \u00fcbermittelt. Des Weiteren wird das zu dem gew\u00e4hlten Farbvideosignalgemisch geh\u00f6rige Tonsignal an einen Audioprozessor \u00fcbermittelt und \u00fcber Lautsprecher wiedergegeben. Die Auswahl des wiederzugebenden Farbvideosignalgemisches bzw. des dazugeh\u00f6rigen Tonsignals erfolgt \u00fcber eine Eingabevorrichtung, \u00fcber die Audio- und die Videoschalteranordnungen gesteuert werden.<\/p>\n<p>Ein Farbvideosignalgemisch und das dazugeh\u00f6rige Tonsignal k\u00f6nnen von einem TV-Tuner stammen, der ein empfangenes TV-Signal in ein Farbvideosignalgemisch und einen Tonsignal aufteilt. Farbvideosignalgemische und dazugeh\u00f6rige Tonsignale k\u00f6nnen auch von bspw. Videorecordern oder Bildplattenspielern zugef\u00fchrt werden, wobei das Farbvideosignalgemisch getrennt vom Tonsignal \u00fcbertragen wird. Ein Element zur Abspaltung der Tonsignale von den Farbvideosignalgemischen ist dann nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Nach dem Klagepatent weist die aus dem Stand der Technik bekannte Audio- und Videoschaltvorrichtung den Nachteil auf, aus getrennten Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen bestehende Eingangssignale nicht verarbeiten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Audio- und Videoschaltvorrichtung zu schaffen, die Leuchtdichte- und Farbkomponentenvideosignale als Eingangssignal verarbeiten kann und mit einer geringeren Zahl von Tonsignaleing\u00e4ngen als Videosignaleing\u00e4ngen auskommt.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Audio- und Videoschaltvorrichtung mit<\/p>\n<p>2. einer Videoschaltanordnung (230, 255), die<\/p>\n<p>2.1. erste (TV) und zweite (AUX1) Videosignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster bzw. zweiter Farbvideosignalgemische,<\/p>\n<p>2.2. ein Paar Eing\u00e4nge (Y, C) zur Zuf\u00fchrung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals,<\/p>\n<p>2.3. einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuf\u00fchrung eines Videosignalw\u00e4hl-Steuersignals und<\/p>\n<p>2.4. einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals hat,<\/p>\n<p>2.4.1. das ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten aufweist,<\/p>\n<p>2.4.2. die in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videosignalw\u00e4hl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten bzw. den an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgew\u00e4hlt sind;<\/p>\n<p>3. einer Tonschalteranordnung (240), die<\/p>\n<p>3.1. erste (TV) Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster Tonsignale,<\/p>\n<p>3.2. zweite (AUX, S-Video) Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung zweiter Tonsignale, und<\/p>\n<p>3.3. einen Steuersignaleingang (C1, C0,) zur Zuf\u00fchrung eines Tonw\u00e4hlsteuersignals und<\/p>\n<p>3.4. einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals hat,<\/p>\n<p>3.4.1. welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tonw\u00e4hlsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgew\u00e4hlt ist;<\/p>\n<p>4. einer Dateneingabeeinrichtung (205) zur Wahl eines von drei Betriebszust\u00e4nden durch einen Benutzer, und<\/p>\n<p>5. einer Steuereinrichtung (200) zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen (230, 255, 240), in den drei Betriebsarten zu arbeiten:<\/p>\n<p>5.1. einem ersten Modus, in dem Leuchtdichte- und Farbkomponenten, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch (TV) abgeleitet sind, und das erste Audiosignal (TV) ausgew\u00e4hlt werden;<\/p>\n<p>5.2. einem zweiten Modus, in dem die Leuchtdichte- und Farbkomponenten, die aus dem zweiten Farbvideosignalgemisch (AUX1) abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgew\u00e4hlt werden; und<\/p>\n<p>5.3. einem dritten Modus, in dem die an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen (Y, C) und das zweite Audiosignal (S-Video) ausgew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung geht es somit darum, dass ein Fernseher, der bereits Standard-Basisband-Audio-Signaleingangsanschl\u00fcsse aufweist und der f\u00fcr den Empfang von S-Video-Signalen geeignet ist, die von der S-Video-Signalquelle gelieferten Tonsignale empfangen und verarbeiten kann, ohne dass hierf\u00fcr separate Audio-Eingangsanschl\u00fcsse vorhanden sind. Vielmehr sollen die bereits vorhandenen Standard-Basisband-Audio-Eingangsanschl\u00fcsse genutzt werden (vgl. Anlage rop A1a, S. 3, letzter Abschnitt). Hierf\u00fcr ist erfindungsgem\u00e4\u00df eine Audio-Video-Schalteranordnung vorgesehen, welche entsprechend Patentanspruch 1 aus einer Videoschalteranordnung (230, 255), einer Tonschalteranordnung (240) sowie einer Steuereinrichtung zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen (200) besteht und in der Lage ist, in einer von drei durch den Benutzer mittels einer Dateneingabeeinrichtung gew\u00e4hlten Betriebszust\u00e4nden zu arbeiten. Diese Betriebszust\u00e4nde werden in der Merkmalsgruppe 5 n\u00e4her beschrieben. In einem ersten Modus (TV) werden Leuchtdichte- und Farbkomponenten ausgegeben, die aus einem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, wobei das Farbvideosignalgemisch dem TV-Signal entsprechen soll. In diesem Betriebszustand soll das zugeh\u00f6rige erste TV-Audiosignal ausgew\u00e4hlt sein. In einem zweiten Modus werden die durch die Videoschaltanordnung ausgegebenen Leuchtdichte- und Farbkomponenten aus einem zweiten Farbvideosignalgemisch (AUX1) abgeleitet, welches beispielsweise von einem Videorecorder stammen kann. In diesem zweiten Betriebsmodus ist das zweite (AUX 1) -Audiosignal ausgew\u00e4hlt. Schlie\u00dflich ist ein dritter Modus vorgesehen, in welchem die beispielsweise von einem S-Video stammenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y, C) und ebenfalls das zweite Audiosignal ausgew\u00e4hlt sind, wobei dieses nunmehr dem durch die S-Video-Signalquelle abgegebenen Tonsignal entspricht. Somit wird im zweiten und dritten Betriebsmodus das Tonsignal gew\u00e4hlt, welches dem jeweils durch den Benutzer gew\u00e4hlten Videosignal entspricht. Demnach unterscheidet sich das Klagepatent vom bekannten Stand der Technik neben der M\u00f6glichkeit, S-Videosignale verarbeiten zu k\u00f6nnen dadurch, dass eine geringere Anzahl an Eing\u00e4ngen f\u00fcr die Tonsignale als f\u00fcr die Videosignale notwendig ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df, jedoch werden die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geht zu Recht davon aus, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung aller Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents ausscheidet. Jedenfalls fehlt es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 2.4.1., 2.4.2. sowie der Merkmalsgruppe 5.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um eine Audio- und Videoschaltvorrichtung (Merkmal 1). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, eine patentgem\u00e4\u00dfe Audio- und Videoschaltvorrichtung weise eine \u201eSchaltanordnung, welche drei Schalter enthalte, n\u00e4mlich einen Videoschalter mit mehreren Eing\u00e4ngen, einen Audio-Schalter mit mehreren Eing\u00e4ngen sowie einen Schalter zum W\u00e4hlen zwischen Basisband-Video und S-Video\u201c auf, \u00fcberzeugt dies nicht. Die Ausgestaltung der durch Merkmal 1 beanspruchten Audio- und Videoschaltvorrichtung ist in den Merkmalsgruppen 2 \u2013 5 n\u00e4her beschrieben, so dass es der Heranziehung der Beschreibung f\u00fcr die Definition des Begriffs der Audio- und Videoschaltvorrichtung nicht bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer Videoschalteranordnung (230, 255) ausgestattet, die erste (TV) und zweite (AUX1) Videosignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster bzw. zweiter Farbvideosignale sowie ein Paar Eing\u00e4nge (Y, C) zur Zuf\u00fchrung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals aufweist. Ferner besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals, welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videosignalw\u00e4hl-Steuersignal aus den von dem ersten oder dem zweiten Farbvideosignalgemisch bzw. den an dem Paar Eing\u00e4ngen anliegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgew\u00e4hlt ist (Merkmalsgruppe 2 mit Ausnahme der Merkmale 2.4.1. und 2.4.2.).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZun\u00e4chst sind entgegen der Auffassung der Beklagten die Begriffe \u201eVideoschaltvorrichtung\u201c und \u201eVideoschalteranordnung\u201c nicht gleichzusetzen. Vielmehr enth\u00e4lt die Audio-Videoschaltvorrichtung nach Anspruch 1 eine Videoschalteranordnung. Die Begriffe werden somit nicht synonym benutzt. Des Weiteren ist eine Videoschalteranordnung nicht mit einem Videoschalter gleichzusetzen, was der Fachmann bereits aus der f\u00fcr die Videoschalteranordnung verwendeten Bezugszeichen (230) und (255) erkennt. Entsprechend offenbart die Klagepatentschrift dem Fachmann in den Figuren 2 und 2a eine aus zwei r\u00e4umlich voneinander getrennten Schaltern zusammengesetzte Videoschalteranordnung, bestehend aus dem Videoschalter (230), in welchem eine Signalauswahl zwischen dem vom Tuner stammenden Farbvideosignalgemisch (TV) und den auf den beiden Hilfseing\u00e4ngen (AUX 1 und AUX 2) anliegenden Videosignalgemischen stattfindet, und andererseits dem Videoschalter (255), in welchem zwischen den von der Kammfiltereinheit (250) kommenden Leuchtdichte- und Farbkomponenten-Signalen und den von dem S-Video-Eingang kommenden Leuchtdichte- und Farbkomponenten-Signalen ausgew\u00e4hlt wird. Der im Anspruch verwendete allgemeine Begriff Videoschalteranordnung l\u00e4sst somit offen, wie viele (ggf. r\u00e4umlich voneinander getrennte) Schalter in der Praxis benutzt werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWie aus den Anlagen rop A4 sowie rop A7 (O) ersichtlich ist, kann an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein (in Anlage rop A4 grau dargestelltes) Antennenkabel angeschlossen werden, welches die Wiedergabe eines Fernsehsignals erm\u00f6glicht (\u201eTuner\u201c, Anlage rop A7, (O)). Das Fernsehsignal wird in Anspruch 1 des Klagepatents ausdr\u00fccklich als erstes Farbvideosignalgemisch bezeichnet. Weiterhin ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem \u201eFAV\u201c-Anschluss zur Zuf\u00fchrung zweiter Farbvideosignalgemische ausgestattet (vgl. Anlagen rop A4 und rop A7 (P)). Soweit die Beklagten insoweit geltend machen, \u201eFAV\u201c bezeichne nicht einen bestimmten Standard, sondern lediglich den Ort, an dem der Anschluss f\u00fcr ein bestimmtes Signal an einem Fernsehger\u00e4t angebracht ist (Front-Audio-Video-Anschluss), rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Wie die Darstellung in Anlage rop A7 (P) belegt, dient das FAV-Signal der Darstellung eines Videosignals. Dass es sich bei dem am FAV-Eingang anliegenden Signal nicht um ein Farbvideosignalgemisch handelt, haben die Beklagten nicht substantiiert bestritten.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nFerner besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem S-VHS (S-Video) Eingang ein Paar Eing\u00e4nge (Y, C) zur Zuf\u00fchrung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals (Merkmal 2.2.). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, es handele sich bei dem S-Video-Eingang um einen einzelnen Eingang und nicht wie gefordert um ein Paar, was in der Anlage rop 5 durch eine einzelne Mini-DIN-S-Video-Buchse und eine einzelne Verbindungslinie zwischen dieser Buchse und dem IC28 dargestellt werde, steht dies einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 2.2. nicht entgegen. Unstreitig handelt es sich bei dem an der S-VHS-Buchse anliegenden Signal um ein S-Video-Signal. Ein solches liefert jedoch nach den Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift (vgl. Anlage rop A1a, zweiter und dritter Abs.) breitbandige Leuchtdichte- und Farbsignale an getrennten Anschl\u00fcsse eines S-Video-Steckers. Dass diese zwei Eing\u00e4nge in einem Stecker zusammengefasst sind, f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus. Entscheidend ist, dass bei dem dritten Videosignal die Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale getrennt zugef\u00fchrt werden. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann in Figur 4 des Klagepatents nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung. Auch dort ist der S-Videoeingang als ein Stecker<br \/>\ndargestellt. Im \u00dcbrigen ist auch in der korrigierten Anlage rop A5` das am S-VHS-Eingang anliegende Signal in ein Y-Signal und ein C-Signal aufgespalten. Die Beklagten haben die Richtigkeit der Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dieser Anlage nicht bestritten.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie aus der Anlage rop A5\u2018 ersichtlich \u00fcber weitere Eing\u00e4nge (Scart1, Scart2, VGA, DVI) verf\u00fcgt, steht einer Verletzung von Anspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen. Bereits nach dem Wortlaut der Merkmalsgruppe 2 muss die Videoschalteranordnung (230, 255) nicht genau drei Videosignaleing\u00e4nge besitzen. Entscheidend ist vielmehr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zumindest mit drei Videosignaleing\u00e4ngen ausgestattet ist, wobei bei zwei dieser Eing\u00e4nge Farbvideosignalgemische anliegen, w\u00e4hrend am dritten Eingang direkt Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignale (Y,C) zugef\u00fchrt werden. Nur so lassen sich die drei, auf den drei Videosignaleing\u00e4ngen aufbauenden und in der Merkmalsgruppe 5 n\u00e4her beschriebenen Betriebsmodi realisieren. Demgegen\u00fcber hat es auf die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents keinen Einfluss, wenn \u00fcber weitere Videosignaleing\u00e4nge weitere Videosignale zugef\u00fchrt werden, die m\u00f6glicherweise den Betrieb der Audio- und Videoschaltvorrichtung in weiteren Betriebsmodi erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuf\u00fchrung eines Videosignalw\u00e4hl-Steuersignals (Merkmal 2.3.). Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Beklagten insoweit darauf berufen, das durch die Kl\u00e4gerin vorgelegte Blockschaltbild lasse keine derartigen Eing\u00e4nge erkennen. Auch trage die Kl\u00e4gerin nicht vor, wo in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein solches Steuersignal anliegen w\u00fcrde. Jedoch ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausweislich der Darstellung in Anlage rop A7 in der Lage, zumindest in drei Betriebsmodi zu arbeiten: einem TV-Modus (\u201eTuner Mode\u201c), einem AV-Modus (\u201eComposite AV mode \u2013 side connector\u201c) und einem S-Video- Modus (\u201eS-Video [Y\/C] \u2013 mode\u201c), wobei der Benutzer zwischen diesen Betriebsmodi w\u00e4hlen kann (vgl. Anlage rop A3, S. 47 \u2013 \u201esource select\u201c). Damit der Benutzer jedoch eine Videoquelle anw\u00e4hlen kann und nur das von ihm gew\u00e4hlte Videosignal dargestellt wird, muss die Videoschalteranordnung zwangsl\u00e4ufig angesteuert werden k\u00f6nnen, weshalb bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wenn dies auch nicht in dem Blockschaltbild gem\u00e4\u00df Anlage rop A5\u2018 dargestellt ist \u2013 zwangsl\u00e4ufig ein entsprechender Steuersignaleingang zur Zuf\u00fchrung eines Videosignalw\u00e4hl-Steuersignals vorhanden sein muss. Dies gilt um so mehr, als dass auch nach dem Vortrag der Beklagten jeder Schalter einen Impuls ben\u00f6tigt, um zu erkennen, dass und wann er schalten soll (vgl. Schriftsatz vom 30.01.2009, S. 4 unten).<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dflich einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangssignals hat (Merkmal 2.4.).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist weiterhin eine Tonschalteranordnung (240) auf, die erste TV-Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster Tonsignale, zweite (AUX; S-Video) -Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung zweiter Tonsignale, einen Steuersignaleingang (C1,C0, C) zur Zuf\u00fchrung eines Tonw\u00e4hlsteuersignals und einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals hat, welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tonw\u00e4hlsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgew\u00e4hlt ist (Merkmalsgruppe 3).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagten bestreiten zun\u00e4chst nicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Tonschalteranordnung (240) vorhanden ist (Merkmal 3). Die Tonschalteranordnung (240) besitzt erste (TV)-Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung erster Tonsignale (vgl. Anlage rop A6 (I), Merkmal A3.1) und zweite (AUX; S-Video)-Tonsignaleing\u00e4nge zur Zuf\u00fchrung zweiter Tonsignale (vgl. Anlage rop A6 (J), Merkmal A3.2.). Ob demgegen\u00fcber weitere Tonsignaleing\u00e4nge (\u201ePC-Audio-Eingang\u201c) vorhanden sind, ist f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr allein, dass das zweite Audiosignal sowohl im zweiten Modus (f\u00fcr das zugeleitete zweite Farbvideosignalgemisch) als auch im dritten Modus Verwendung findet, bei dem das S-Videosignal verarbeitet wird, so dass die Schaltung in den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Betriebsarten arbeiten kann. Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unerheblich, ob dar\u00fcber hinaus weitere Tonsignaleing\u00e4nge, die in anderen Modi Verwendung finden, vorhanden sind. Schlie\u00dflich handelt es sich bei dem mit \u201eAudio In L\u201c und \u201eAudio In R (J)\u201c gekennzeichneten Eingang um einen, nicht um eine Mehrzahl von Eing\u00e4ngen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDes Weiteren ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Steuersignaleingang (C1, C0, C) zur Zuf\u00fchrung eines Tonw\u00e4hlsteuersignals ausgestattet (Merkmal 3.3.). Die Kammer verkennt nicht, dass in dem Blockschaltbild gem\u00e4\u00df Anlage rop A6 kein Steuersignaleingang zu erkennen ist. Jedoch gestattet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig eine Auswahl zwischen den an den Eing\u00e4ngen anliegenden Tonsignalen, so dass die Tonschalteranordnung schaltbar sein muss. Die daf\u00fcr erforderlichen Steuersignale m\u00fcssen \u00fcber einen Steuersignaleingang der Tonschalteranordnung zugef\u00fchrt werden.<br \/>\nDemgegen\u00fcber tragen die Beklagten nicht vor, dass und vor allem wie die Umschaltung ohne die Zuf\u00fchrung von Steuersignalen an die Tonschaltvorrichtung erfolgen kann. Mithin kann es dahinstehen, ob es sich \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 bei den Eing\u00e4ngen (1) und (2) tats\u00e4chlich nicht um die Steuereing\u00e4nge handelt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich besitzt die Tonschalteranordnung (240) auch einen Ausgang zur Lieferung eines Ausgangstonsignals, welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tonw\u00e4hlsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgew\u00e4hlt ist (Merkmal 3.4.1.). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, die Tonschalteranordnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise nicht nur einen Ausgang f\u00fcr Tonsignale auf, sondern vielmehr vier Stereo-Ausg\u00e4nge, steht dies einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3.4. nicht entgegen. Bei funktionaler Betrachtung kommt es f\u00fcr das Vorliegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung nicht darauf an, ob genau ein Ausgangstonsignal vorhanden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass zumindest ein Ausgangstonsignal vorliegt, welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tonw\u00e4hlsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgew\u00e4hlt ist. Ob demgegen\u00fcber weitere, zus\u00e4tzliche Ausgangstonsignale existieren, ist f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents unerheblich. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn entsprechend den Vorgaben der Merkmalsgruppe 5 ein Ausgangssignal generiert wird, welches den in der Merkmalsgruppe 5 genannten Betriebsmodi entspricht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage rop A7, dass das Ausgangstonsignal je nach Eingangssignal einerseits dem Antennensignal (O) und andererseits dem \u201eL+R input plugs\u201c entsprechen kann (P, Q). Entsprechend kann dieses in Abh\u00e4ngigkeit von dem Tonw\u00e4hlsteuersignal aus den ersten und zweiten Audioeingangssignalen ausgew\u00e4hlt werden (Merkmal 3.4.). Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, Merkmal 3.4.1. k\u00f6nne bereits deshalb nicht verwirklicht sein, weil es an einem Tonsteuersignal fehle, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 3.3. verwiesen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einer Dateneingabeeinrichtung (205) zur Wahl eines von drei Betriebszust\u00e4nden durch den Benutzer ausgestattet. Soweit sich die Beklagten, die das Vorhandensein einer Dateneingabeeinrichtung nicht bestreiten, insoweit darauf berufen, gem\u00e4\u00df Merkmal 4 m\u00fcssten genau drei Betriebszust\u00e4nde vorhanden sein, unter denen der Benutzer w\u00e4hlen k\u00f6nne, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mehr als drei Betriebszust\u00e4nde aufweise, f\u00fchrt dies nicht aus dem Schutzbereich von Anspruch 1 des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung gen\u00fcgt es, wenn zumindest drei Betriebszust\u00e4nde vorhanden sind, unter denen der Benutzer w\u00e4hlen kann und die in der Merkmalsgruppe 5 n\u00e4her beschrieben sind. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann insbesondere in Figur 4, in welcher eine Anschlussplatte dargestellt ist, mit deren Anschl\u00fcssen bereits vier Betriebsmodi schaltbar sind: Der F-Eingang (410) erm\u00f6glicht den Fernsehempfang (erster Betriebsmodus). Mittels der Gruppe AUX1 l\u00e4sst sich sowohl ein Betriebsmodus mit dem Bild aus dem Videoeingang (440) und dem Ton aus den beiden Audioeing\u00e4ngen (430, 435) (zweiter Betriebsmodus) als auch mit dem Bild aus dem S-Video-Eingang (450) und dem Ton aus den beiden Audioeing\u00e4ngen (430,435) (dritter Betriebsmodus) schalten. Zus\u00e4tzlich existiert eine weiterer AUX 2-Gruppe, welche einen zus\u00e4tzlichen Videoeingang sowie zwei Audio-Buchsen besitzt. Mit dieser l\u00e4sst sich ein weiterer, \u201eAUX 2\u201c \u2013 Modus verwirklichen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Steuervorrichtung (200) zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschaltanordnungen (230, 255, 240), in den in den Merkmalen 5.1. bis 5.3. n\u00e4her beschriebenen drei Betriebsarten zu arbeiten (Merkmalsgruppe 5). Wie die Anlage rop A7 zeigt, kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem ersten Betriebsmodus arbeiten, bei dem ein Antennen-Videosignal und ein Antennen-Audio-Signal ausgegeben werden (Anlage rop A7, (O)). Des Weiteren wird in einem zweiten Modus ein am Eingang FAV anliegendes Videosignal und ein an den Audio L+R-Anschl\u00fcssen anliegendes Audiosignal ausgegeben (Anlage rop A7 (P)). Schlie\u00dflich wird in einem dritten Betriebsmodus das S-Video-Signal mit dem Audiosignal von den Audio L+R-Eing\u00e4ngen ausgegeben (Anlage rop A7 (Q)). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform demgegen\u00fcber nach dem Vortrag der Beklagten in der Lage ist, in weiteren Betriebsmodi zu arbeiten, ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nJedoch wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig am Ausgang der Videoschalteranordnung kein Ausgangssignal geliefert, welches ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten aufweist, die in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videosignalw\u00e4hl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalw\u00e4hl-Steuersignal aus den von dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten, den von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten bzw. den an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgew\u00e4hlt sind (Merkmale 2.4.1. und 2.4.2.).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten insoweit jedoch zun\u00e4chst darauf, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde entgegen Merkmal 2.4.2. nicht zwischen zwei aus Farbvideosignalgemischen abgeleiteten Leuchtdichte-\/Farbkomponentensignalen gew\u00e4hlt. Vielmehr werde in einer ersten Stufe eines der beiden Farbvideosignalgemische ausgew\u00e4hlt, welches dann erst in ein Leuchtdichte\/Farbkomponentensignal umgewandelt werde. Auch eine solche Gestaltung ist von Merkmal 2.4.2. erfasst. Bereits nach dem Anspruchswortlaut kommt es lediglich darauf an, dass die das Ausgangssignal bildenden Leuchtdichte- und Farbkomponenten (Merkmal 2.4.1.) in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videosignal-Steuersignal entweder aus dem ersten oder dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleitet bzw. aus den an dem Paar Eing\u00e4ngen anliegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgew\u00e4hlt sind. Demgegen\u00fcber ist es bei funktionaler Betrachtung unerheblich, ob die Auswahl vor oder nach der Trennung des Farbvideosignalgemisches stattfindet. Die insoweit f\u00fcr die Auftrennung verantwortliche Kammfiltereinheit ist auch nicht Gegenstand von Patentanspruch 1. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann in Unteranspruch 3, der eine bevorzugte Ausgestaltung der Erfindung beansprucht. Danach besteht die Videoschalteranordnung (230, 255) aus ersten (230) und zweiten (255) Videoschaltereinrichtungen. Die erste Videoschaltereinrichtung (23) besitzt zwei Videosignaleing\u00e4nge (TV, AUX) zur Zuf\u00fchrung zweiter Videosignale und einen Steuereingang zur Zuf\u00fchrung des Videow\u00e4hlsteuersignals. Des Weiteren besitzt die Videoschaltereinrichtung einen Ausgang, an dem ein Ausgangsvideosignal entsteht, welches ein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten enth\u00e4lt, die in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videow\u00e4hlsteuersignal aus den beiden anliegenden Videoeingangssignalen ausgew\u00e4hlt sind. Damit findet zun\u00e4chst neben der Trennung in Leuchtdichte- und Farbkomponenten eine Auswahl zwischen dem ersten und zweiten Farbvideosignalgemisch statt. Demgegen\u00fcber wird das dritte Videosignal (Y, C) erst einer zweiten Videoschalteranordnung zugef\u00fchrt. Erst dort entsteht ein Ausgangssignal, welches in Abh\u00e4ngigkeit von einem weiteren Steuersignal aus Signalen an den ersten und zweiten Eing\u00e4ngen der zweiten Videoschalteranordnung ausgew\u00e4hlt ist.<\/p>\n<p>Allerdings besteht das Ausgangssignal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein RGB-Signal, welches unstreitig nicht aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten besteht (Merkmal 2.4.1.). Vielmehr werden bei diesem Signal die Videoinformationen nach den Prim\u00e4rfarben Rot, Gr\u00fcn und Blau getrennt und auf drei Leitungen \u00fcbertragen. Entsprechend sind entgegen den Merkmalen 5.1. und 5.2. nicht die Leuchtdichte- und Farbkomponenten aus einem ersten bzw. zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleitet, sondern die RGB-Signale. Des Weiteren sind in einem dritten Modus nicht die an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignale (Y, C) ausgew\u00e4hlt, sondern das von diesen abgeleitete RGB-Signal.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 &#8211; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmale mit \u00e4quivalenten Mitteln realisiert.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas der Erfindung zu Grunde liegende Problem ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st (Gleichwirkung). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt als Ausgangssignal der Videoschalteranordnung kein Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten vor, sondern ein RGB-Signal. Auch dieses dient jedoch der \u00dcbertragung von Bildinformationen, wobei die Qualit\u00e4t von RGB-Signalen ausweislich des als Anlage B2 vorgelegten Wikipedia-Auszugs sogar h\u00f6her als die von S-Video-Signalen ist. Durch den Austausch des Paares Leuchtdichte- und Farkomponentensignale (Y, C) durch das RGB-Signal kann der Nutzer somit weiterhin entsprechend der Lehre des Klagepatents zwischen drei Betriebsarten w\u00e4hlen, bei denen entweder die zum ersten Audio-Videosignal geh\u00f6renden Informationen oder die zum zweiten Audio-Videosignal geh\u00f6renden oder die zum dritten Audio-Video-Signal geh\u00f6renden Informationen korrekt und zusammengeh\u00f6rig wiedergegeben werden, wobei f\u00fcr das zweite und dritte Audio-Videosignal nur eine gemeinsame Gruppe von Audio-Anschlussbuchsen zur Verf\u00fcgung steht, so dass es auch keines separaten Audio-Eingangsanschlusses bei S-Video-Signalen bedarf (vgl. Anlage rop A1a, S. 3, letzter Absatz).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSeine Fachkenntnisse bef\u00e4higen den Fachmann, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen). Bereits in der Erl\u00e4uterung zum Stand der Technik wird dem Fachmann in der Klagepatentschrift offenbart, der Benutzer k\u00f6nne nach der in dem Werk \u201eIEEE Transactions on X1\u201c offenbarten technischen Lehre RGB-Signale w\u00e4hlen, die dem Videoprozessor unmittelbar zugef\u00fchrt werden (vgl. Anlage rop A1a, S. 2, 2. Abschnitt a. E.). Somit wei\u00df der Fachmann, dass dem Videoprozessor (260), wie in den Figuren 2 und 2a dargestellt, nicht nur ein aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbsignalen gebildetes Signal, sondern auch ein RGB-Signal zugef\u00fchrt werden kann. Des Weiteren war es nach den unbestrittenen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin von dem in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich als Stand der Technik gew\u00fcrdigten Fernsehger\u00e4t RCA CTC-149 auch bekannt, Videosignale im Rahmen der Verarbeitung zun\u00e4chst in Leuchtdichte (\u201eLUMA\u201c) und Farbkomponenten (\u201eCHROMA\u201c)-Signale und anschlie\u00dfend in RGB-Signale umzuwandeln. Dem Fachmann war es somit ohne Weiteres m\u00f6glich, den Ausgang der Videoschalteranordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 2.4. an einer Stelle zu positionieren, an der die zweite Umwandlung von Leuchtdichte- und Farbkomponenten-Signalen zu RGB bereits stattgefunden hat, das hei\u00dft diese in die Videoschalteranordnung zu integrieren.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, sind derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit). F\u00fcr den Fachmann ist es im Hinblick auf die Lehre des Klagepatents gleichg\u00fcltig, ob am Ausgang der Videosignalverarbeitung zun\u00e4chst ein Paar Leuchtdichte- und Farbsignale ausgegeben werden oder ob es sich um RGB-Signale handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob bei einer Reduzierung der Audioeing\u00e4nge die Ausgabe des jeweils zueinander geh\u00f6renden Audio-Videosignals erm\u00f6glicht wird, wobei die Anlage neben zwei aus Farbvideosignalgemischen bestehenden Eingangssignalen zus\u00e4tzlich ein bereits aus Leuchtdichte- und Farbkomponenten bestehendes Eingangssignal verarbeiten kann, wobei f\u00fcr Letzteres kein eigener Audioeingang vorgesehen ist. Dies ist jedoch auch dann gew\u00e4hrleistet, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 zwar neben den Farbvideosignalgemisch-Signalen ein weiteres S-Video-Signal anliegt, das ausgegebene Signal jedoch nicht aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten besteht, sondern es sich vielmehr um ein RGB-Signal handelt, welches letztlich ebenfalls weiterverarbeitet und ausgegeben werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nOhne Erfolg haben die Beklagten im Hinblick auf das C-Fernsehger\u00e4t C1 den Formstein-Einwand erhoben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit der Gesamtheit ihrer Merkmale im Stand der Technik weder bekannt noch naheliegend offenbart.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der Bestimmung des Schutzbereichs ist der Einwand zugelassen, die angegriffene und als angeblich ma\u00dfgeblich \u00e4quivalente Benutzung in Anspruch genommene Ausf\u00fchrungsform stelle mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung dar. Der Beklagte kann sich im Patentverletzungsprozess daher nicht nur damit verteidigen, die als patentverletzend beanstandete Ausf\u00fchrungsform sei durch den Stand der Technik bekannt, sondern auch damit, mit R\u00fccksicht auf diesen stelle sie keine Erfindung dar. Er kann im Verletzungsstreit insoweit auf den in Art. 54 EP\u00dc genannten Stand der Technik zur\u00fcckgreifen und geltend machen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ergebe sich daraus f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise. Dadurch wird sichergestellt, dass f\u00fcr die freie, nicht erfinderische Weiterentwicklung des Standes der Technik alle diejenigen Kenntnisse herangezogen werden, die f\u00fcr die Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents und damit f\u00fcr die Beantwortung der Frage ma\u00dfgeblich sind, ob dem Erfinder eine Belohnung seiner Erfindung zusteht (vgl. BGH GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen haben die Beklagten den Formstein-Einwand nicht mit Erfolg erhoben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, weder im Stand der Technik vorweggenommen noch naheliegend offenbart. Es kann dahinstehen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch das C-Fernsehger\u00e4t C1 bereits deshalb nicht naheliegend offenbart ist, weil dort \u2013 wie in der Merkmalsgruppe 2.4. des Klagepatents vorgesehen \u2013 am Ausgang der Videoschalteranordnung zun\u00e4chst ein aus einem Paar Leuchtdichte- und Farbkomponenten (Y,C) bestehendes Signal geliefert wird, welches erst sp\u00e4ter in ein RGB-Signal umgewandelt wird. Jedenfalls besitzt das C-Fernsehger\u00e4t C1 keine Steuereinrichtung zur Lieferung der Steuersignale zur Veranlassung der Video- und Audioschalteranordnungen, in den drei Betriebsarten zu arbeiten:<\/p>\n<p>&#8211; einem ersten Modus, in dem RGB-Signale, die aus dem ersten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, und das erste Audiosignal ausgew\u00e4hlt werden;<br \/>\n&#8211; einem zweiten Modus, in dem RGB-Signale, die von dem zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgew\u00e4hlt werden;<br \/>\n&#8211; einem dritten Modus, in dem RGB-Signale, die von den an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen abgeleitet sind, und das zweite Audiosignal ausgew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Vielmehr ist das C-Fernsehger\u00e4t C1 zun\u00e4chst neben dem TV-Eingang mit den Eing\u00e4ngen Input 1, Input 2 und Input 3 ausgestattet, wobei jedem der Input-Eing\u00e4nge jeweils ein Audio-Eingang (Audio-L und Audio-R) zugeordnet ist. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt das C-Fernsehger\u00e4t C1 \u00fcber einen S-Video-Eingang (Y, C). Wird dort ein entsprechender S-Video-Verbindungsstecker angesteckt, wird der Input-1-Eingang deaktiviert und das zu dem S-Video-Eingang geh\u00f6rende Tonsignal \u00fcber die Audio-L und Audio-R-Eing\u00e4nge des Input-1-Eingangs geliefert. Damit kann der Nutzer dann nur noch zwischen S-Video, Input 2 und Input 3 w\u00e4hlen, wobei wiederum jeder der Videoeing\u00e4nge auch einen entsprechenden Audioeingang aufweist (vgl. Anlage B4, S. 8 unten).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt auch das Ein- bzw. Ausstecken des S-Video-Steckers keine Wahl der in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Betriebszust\u00e4nde dar. Die Kammer verkennt nicht, dass das Audiosignal des S-Video-Eingangs \u00fcber die Audiobuchsen des Input-1-Eingangs geliefert wird, so dass sich der Input-1-Eingang und der S-Video-Eingang einen Audioeingang teilen. Jedoch stellt das Umstecken kein Umschalten im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents dar. Dieser lehrt, dass der Benutzer \u00fcber eine Dateneingabevorrichtung (205) einen der in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Betriebszust\u00e4nde w\u00e4hlt (Merkmal 4). Daraufhin liefert eine Steuereinrichtung (200) Steuersignale, welche die Video- und Audioschalteranordnungen (230, 255, 240) veranlasst, in einer von drei Betriebsarten zu arbeiten. Dabei ist sowohl der zweiten als auch der dritten Betriebsart jeweils das zweite Audiosignal und damit der gleiche Audiosignaleingang zugeordnet. Patentgem\u00e4\u00df kommt es somit darauf an, dass die Zuordnung der Audiosignale zu dem jeweiligen Videosignal entsprechend der durch den Nutzer mittels der Datenverarbeitungsvorrichtung gew\u00e4hlten Betriebsart mittels durch die Steuereinrichtung gelieferter Steuersignale erfolgt.<\/p>\n<p>Dies ist bei dem C-Fernsehger\u00e4t C1 jedoch nicht der Fall. Dort kann der Nutzer zun\u00e4chst zwischen dem TV-Modus und den Input 1 \u2013 Input 3 Eing\u00e4ngen w\u00e4hlen, welche jeweils einen eigenen Audioeingang besitzen, so dass es, da sich keine Videoeing\u00e4nge einen Audioeingang teilen, keiner speziellen Zuordnung des Audiosignals zu einem bestimmten Videosignal bedarf. Den S-Video-Eingang kann der Nutzer zun\u00e4chst nicht anw\u00e4hlen. Steckt der Nutzer demgegen\u00fcber einen S-Video-Stecker in den S-Video-Eingang, ist der Input-1-Eingang blockiert. Dann kann der Nutzer neben dem TV-Eingang nur noch zwischen dem S-Video-Eingang, dem Input 2- und dem Input-3-Eingang w\u00e4hlen. Diese besitzen ebenfalls jeweils einen eigenen Audio-Eingang, so dass es auch insoweit keiner Zuordnung der Audiosignale zu den jeweiligen Videosignalen mittels Steuersignalen, wie sie insbesondere in Figur 3 dargestellt werden, bedarf. Durch das Einstecken des S-Videosteckers w\u00e4hlt der Nutzer demgegen\u00fcber nicht zwischen drei Betriebsarten, sondern nur zwischen zwei Nutzungsarten: Entweder stehen ihm f\u00fcr die Wahl mittels der Dateneingabeeinrichtung das TV-Signal sowie die Eing\u00e4nge Input 1, Input 2 und Input 3, welches jeweils einen eigenen Audioeingang besitzen, zur Verf\u00fcgung oder er kann neben dem TV-Signal die Eing\u00e4nge S-Video, Input 2 und Input 3 w\u00e4hlen, welchen dann ebenfalls jeweils ein eigener Audioeingang zugewiesen ist. Mit der Dateneingabevorrichtung kann der Nutzer demgegen\u00fcber zu keinem Zeitpunkt zwischen dem Input-1-Eingang und dem S-Video-Eingang, die beide durch den Audio-Input-1-Eingang bedient werden, w\u00e4hlen. Zudem haben die Beklagten nicht dargetan und ist es auch nicht ersichtlich, dass es f\u00fcr den Fachmann in Kenntnis des C-Fernsehger\u00e4tes C1 nahegelegen hat, statt der bei diesem Ger\u00e4t realisierten Umsteckl\u00f6sung die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgeschlagene Wahlm\u00f6glichkeit zwischen den drei in der Merkmalsgruppe 5 genannten Betriebsmodi zu verwirklichen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Verfahrens besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten beruht das Klagepatent nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Der Gegenstand des Klagepatents geht nicht \u00fcber den Inhalt der europ\u00e4ischen Patentanmeldung in ihrer urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinaus, Art. 138 (1c) EP\u00dc.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung zun\u00e4chst darauf berufen, in der \u2013 lediglich in englischer Sprache vorgelegten \u2013 EP 0 392 xxx A2 (Anlage B3\/K4) fehle es an einem erfindungswesentlichen Hinweis zu der beanspruchten Dateneingabeeinrichtung, so dass der Fachmann den urspr\u00fcnglichen Unterlagen nicht eindeutig und unmittelbar den durch Anspruch 1 beanspruchten Gegenstand entnehmen k\u00f6nne, \u00fcberzeugt dies nicht. Eine derartige Datenverarbeitungseinrichtung ist eindeutig in den<br \/>\nurspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen in den Figuren 2 und 2a als Teil der Erfindung dargestellt, wobei diese wie im Klagepatent mit dem Bezugszeichen 205 gekennzeichnet ist. In diesem Zusammenhang wird in der Offenlegungsschrift auf Spalte 2, Z. 48 \u2013 52 unter Bezugnahme auf Figur 1 sowie in Spalte 3, Z. 44 \u2013 47 in Bezug auf die Figuren 2 und 2a erl\u00e4utert, dass die Steuereinrichtung (100, 200) durch den Benutzer eingegebene Steuersignale von einer Tastatur (105, 205) erh\u00e4lt. Daraus entnimmt der Fachmann in Verbindung mit den Figuren, dass der Benutzer durch die von ihm mit Hilfe der Tastatur (105, 205) an die Steuereinrichtung (100, 200) gesendeten Steuersignale den Betrieb der Steuereinrichtung (100, 200) steuert und dabei insbesondere die sowohl im urspr\u00fcnglichen Anspruch 1 als auch im erteilten Anspruch 1 beschriebene Erzeugung von weiteren Steuersignalen durch die Steuereinrichtung (100, 200) zur Umschaltung der Schaltvorrichtung zwischen den drei beanspruchten Betriebsarten steuert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagten weiterhin geltend machen, Merkmal 4 beanspruche, dass die Dateneingabeeinrichtung zur Wahl eines von drei Betriebszust\u00e4nden durch einen Benutzer herangezogen wird, wobei dieser funktionale Zusammenhang zwischen der beanspruchten Dateneingabeeinrichtung und der Wahl eines von drei Betriebszust\u00e4nden den Anmeldeunterlagen nicht zu entnehmen sei, vermag auch dies den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht zu begr\u00fcnden. Wie der Fachmann insbesondere aus den Figuren 2 und 2a der Offenlegungsschrift erkennt, wirkt die Dateneingabeeinrichtung mit einem Controller (200) zusammen. Dieser dient bereits nach Anspruch 1 der EP 0 392 xxx A2 der Erzeugung von Steuersignalen, damit die Schaltvorrichtung in drei Betriebsmodi arbeiten kann (\u201esaid control means (200) causes said switch means to operate in three modes of operation\u2026\u201c), wobei diese Betriebsmodi im folgenden entsprechend der Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents beschrieben werden (\u201e\u2026in which said first video signal and said first audio signal are selected in a first mode, said second video signal and said second audio signal are selected in a second mode, and said third video signal and said second audio signal are selected in a third mode of operation\u201c).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWeder die Entgegenhaltung D1 noch das C-Fernsehger\u00e4t C1 nehmen die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie \u2013 im Klagepatent enthaltene und ausf\u00fchrlich als Stand der Technik gew\u00fcrdigte \u2013 Figur D1 nimmt die durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Entgegenhaltung offenbart zumindest nicht die Merkmale 2.2., 2.4.2., 5. und 5.3. Wie auf S. 4 unten bis S. 6 oben der DE 690 33 xxx T2 erl\u00e4utert wird, stellt die in Figur 1 dargestellte Anordnung, welche der Entgegenhaltung D1 entspricht, eine Videoschalteranordnung mit vier separaten Eing\u00e4ngen dar: TV, AUX 1, AUX 2 und AUX 3, von denen jeder zur Zuf\u00fchrung eines entsprechenden Farbvideosignalgemisches vorgesehen ist. Durch \u00fcber die Leitungen (131, 132) von der Steuereinrichtung (100) gelieferte Steuersignale wird die Videoschalteranordnung (130) so umgeschaltet, dass wahlweise genau einer der vier Videosignaleing\u00e4nge durchgeschaltet und ausschlie\u00dflich das an diesem anliegende Farbvideosignalgemisch der Kammfiltereinheit (150) zugef\u00fchrt wird. Dort wird das ausgew\u00e4hlte Farbvideosignalgemisch in ein Leuchtdichtesignal Y und ein Farbsignal C aufgespalten, die getrennt dem Videoprozessor (160) zugeleitet werden. Des Weiteren weist die Tonschalteranordnung (140) zu jedem der vier Videosignaleing\u00e4nge ein entsprechendes separates Paar von Tonsignaleing\u00e4ngen (TV, AUX 1, AUX 2, AUX 3) auf, wodurch gew\u00e4hrleistet ist, dass dem jeweiligen Videosignal das passende Tonsignal zugeordnet wird. Weder existiert somit ein Paar Eing\u00e4nge (Y, C) zur Zuf\u00fchrung von Leuchtdichte- bzw. Farbkomponentensignalen eines dritten Videosignals (Merkmal 2.2.) noch wird am Ausgang der Videoschalteranordnung ein Ausgangssignal geliefert, welches in Abh\u00e4ngigkeit von dem Videosignalw\u00e4hl-Steuersignal aus den von dem ersten bzw. zweiten Farbvideosignalgemisch abgeleiteten Leuchtdichte- und Farbkomponenten sowie den an dem Paar Eing\u00e4ngen liegenden Leuchtdichte- und Farbkomponentensignalen ausgew\u00e4hlt wird (Merkmal 2.4.2.). Somit kann die in der Entgegenhaltung offenbarte Audio- und Videoschaltvorrichtung auch nicht in den in der Merkmalsgruppe 5 beanspruchten Betriebsmodi arbeiten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das C-Fernsehger\u00e4t C1 offenbart die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich. Bei diesem Fernsehger\u00e4t ist der Nutzer nicht in der Lage, mittels einer Dateneingabevorrichtung eine von drei Betriebsarten zu w\u00e4hlen, wobei in einem zweiten und dritten Modus das zweite oder dritte Video-Eingangssignal, jedoch jeweils das zweite Audiosignal ausgew\u00e4hlt ist (Merkmalsgruppen 4 und 5). Vielmehr kann der Nutzer jeweils zwischen dem TV-Signal und drei weiteren Videosignalen w\u00e4hlen, welchen jeweils ein eigener Audio-Eingang zugeordnet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Er\u00f6rterung des Formstein-Einwandes Bezug genommen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre beruht auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie technische Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents wird auch nicht durch das C-Fernsehger\u00e4t C1 naheliegend offenbart. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausf\u00fchrungen zum Formstein-Einwand Bezug genommen. Es ist nicht erkennbar, dass der Fachmann ohne eine erfinderische T\u00e4tigkeit ausgehend von der in dem C-Fernsehger\u00e4t C1 offenbarten technischen Lehre, bei welcher der Nutzer jeweils zwischen Videosignalen mit jeweils eigenem Audio-Eingang, zu der durch die Merkmalsgruppen 4 und 5 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre gelangt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie durch das Klagepatent beanspruchte technische Lehre wird nicht durch eine Kombination der US 4,821,101 (D2) mit der US 4,802,000 (D3) nahegelegt, wobei die Beklagten auch diese Entgegenhaltungen lediglich in englischer Sprache vorgelegt haben. Insoweit haben die Beklagten bereits nicht dargelegt, anhand welcher \u00dcberlegungen der Fachmann tats\u00e4chlich die D2 mit der D3 kombiniert. Im \u00dcbrigen offenbart die D2 eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Komposition mehrerer Video- und Audiosignale in ein einziges zusammengesetztes Signal. Dieses zusammengesetzte Signal kann dann gesendet oder beispielsweise auf einer Videokassette abgespeichert werden. Beim Empfang des zusammengesetzten Signals oder beim Abspielen der Videokassette kann der Benutzer zwischen den einzelnen Video- und Audiosignalen, die in dem zusammengesetzten Signal enthalten sind, w\u00e4hlen. Bei der Komposition der Video- und Audiosignale wird keine Auswahl durch den Benutzer getroffen, welches Video- bzw. Audiosignal er angezeigt bzw. zu Geh\u00f6r gebracht haben will. Am Ausgang der Kompositionsvorrichtung liegt immer ein zusammengesetztes Signal vor. Bei der Dekodierung des zusammengesetzten Signals kann der Benutzer zwar die zuvor beschriebene Auswahl treffen, jedoch mangelt es bei der entsprechenden Einheit an den vom Anspruch 1 des Hauptanspruchs geforderten mehreren Eing\u00e4ngen. Dar\u00fcber hinaus offenbart die D2 weder die Verwendung von Leuchtdichte-\/Farbkomponentensignalen noch die drei Betriebszust\u00e4nde, wie sie Merkmalsgruppe 5 des Klagepatents verlangt. Diese k\u00f6nnen auch nicht in der D3 offenbart sein, da diese eine Videoschaltvorrichtung zeigt, bei der zwischen einem an einem Eingang anliegenden Farbvideosignalgemisch und zwei Eing\u00e4ngen f\u00fcr Leuchtdichte-\/Farbkomponenten-signalen gew\u00e4hlt werden kann. Ebenso wird keine Audioschaltvorrichtung beschrieben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 400.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01193 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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