{"id":3356,"date":"2009-06-09T17:00:25","date_gmt":"2009-06-09T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3356"},"modified":"2016-04-27T14:12:34","modified_gmt":"2016-04-27T14:12:34","slug":"4a-o-5909-il-1ra-protein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3356","title":{"rendered":"4a O 59\/09 &#8211; IL-1Ra-Protein"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01163<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 59\/09<!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 02.04.2009 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 151 xxx B1 (Verf\u00fcgungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, das am 31.01.2000 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 01.02.1999 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 07.04.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von IL-1Ra, einem therapeutisch wirksamen Protein aus K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten. Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag urspr\u00fcnglich auf eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 2, 7 und 8 \u2013 hilfsweise auch Unteranspruch 5 \u2013 des Verf\u00fcgungspatents gest\u00fctzt hat, macht sie nunmehr in der Hauptsache eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents in der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 7 und 8, hilfsweise zusammen mit Unteranspruch 5, geltend, hilfsweise eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln der Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcche 1, 2, 7 und 8, wiederum hilfsweise mit Unteranspruch 5. Dazu hilfsweise macht sie hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) den Verf\u00fcgungspatentanspruch 16 geltend. Diese Anspr\u00fcche lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von IL-1Ra in einer Spritze, wobei die Spritze mit einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit eines Organismus gef\u00fcllt, inkubiert und das IL-1Ra in der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit gebildet wird.<\/p>\n<p>2. Verfahren nach Anspruch 1, wobei die Spritze aus Glas, Kunststoff, Korund und\/oder Quarz besteht oder diese(s) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>5. Verfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 4, wobei die Spritze eine mittels eines \u00e4tzenden Agens modifizierte innere Struktur aufweist.<\/p>\n<p>7. Verfahren nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die innere Struktur der Spritze durch ihre innere Oberfl\u00e4che, insbesondere oberfl\u00e4chenvergr\u00f6\u00dfernde Ausformungen, gebildet wird.<\/p>\n<p>8. Verfahren nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die innere Struktur durch in der Spritze vorhandene Perlen, Kugeln, Gele, Wolle, Mehl, Granulate oder Partikel aus Glas, Kunststoff, Korund und\/oder Quarz gebildet wird.<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>16. Spritze, insbesondere hergestellt nach einem der Anspr\u00fcche 12 bis 15,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die innere Struktur der Spritze aus Kunststoff, insbesondere Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyethylen oder Polypropylen, Korund, Quarz oder Glas besteht oder dieses enth\u00e4lt und mittels eines \u00e4tzenden Agens zur Erzeugung einer modifizierten Oberfl\u00e4che der inneren Strukturen behandelt wurde.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ein Set, bestehend aus einer Spritze und einem Container (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Es handelt sich bei der Antragsgegnerin zu 1) um ein erst vor kurzem gegr\u00fcndetes Unternehmen, dessen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sich bislang im Wesentlichen auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt. Die Antragsgegnerin zu 1) bezieht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Antragsgegnerin zu 2), die das beanstandete Set herstellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist wie nachfolgend abgebildet gestaltet:<\/p>\n<p>In der zugeh\u00f6rigen Bedienungsanleitung wird die Anwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>Seit August bewirbt die Antragsgegnerin zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Im August oder September 2008 erhielt Herr Dr. B von der Antragsgegnerin zu 1) eine \u00c4rztemappe, in der das mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzuwendende Verfahren beschrieben war. Zwischen den Parteien ist streitig, ob Herr Dr. B zu diesem Zeitpunkt Mitarbeiter der Antragstellerin war. Wann die Antragsgegnerin zu 1) tats\u00e4chlich lieferbereit war, ist ebenfalls zwischen den Parteien streitig. Am 9. M\u00e4rz erhielt die Antragstellerin erstmals \u00fcber einen Arzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass unter einer Spritze im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs auch ein einfacher Inkubationsbeh\u00e4lter verstanden werden k\u00f6nne, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der gesch\u00fctzten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Jedenfalls sei eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln gegeben, weil das gesch\u00fctzte Verfahren nicht vorschreibe, mit der Spritze das Blut unmittelbar beim Patienten zu entnehmen beziehungsweise es zu reinjizieren. Der Fachmann werde daher ohne weiteres erkennen, statt einer Spritze ein einfaches Beh\u00e4ltnis verwenden zu k\u00f6nnen. Neben einem Verf\u00fcgungsanspruch bestehe auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Dazu behauptet die Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 1) sei erst Anfang M\u00e4rz 2009 lieferbereit gewesen.<\/p>\n<p>Mit der am 02.04.2009 eingereichten Antragsschrift hat die Antragstellerin urspr\u00fcnglich eine unmittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents mit \u00e4quivalenten Mitteln beanstandet. Mit Beschluss vom 08.04.2009, der Antragsgegnerin zugestellt am 14.04.2009, hat das Landgericht D\u00fcsseldorf diesen Antrag kostenpflichtig zur\u00fcckgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.04.2009, am selben Tage bei Landgericht D\u00fcsseldorf eingegangen, sofortige Beschwerde gegen den zur\u00fcckweisenden Beschluss vom 08.04.2009 eingelegt und in der Hauptsache das Verbot einer unmittelbaren, wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents geltend gemacht, hilfsweise das einer unmittelbaren \u00e4quivalenten Verletzung.<\/p>\n<p>Nunmehr beantragt die Antragstellerin,<\/p>\n<p>I. den Antragsgegnerinnen aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Vertretungsorganen der Antragsgegnerinnen, zu unterlassen,<br \/>\neine Spritze,<br \/>\nanzubieten (beide Antragsgegnerinnen) oder zu liefern (nur Antragsgegnerin zu 1.)<br \/>\nwenn diese Spritze geeignet ist zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Herstellung von IL-1Ra Arzneimittelpr\u00e4parats, wobei die Spritze mit einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit eines Organismus gef\u00fcllt, inkubiert und das IL-1Ra in der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit gebildet wird,<br \/>\nwenn die innere Struktur der Spritze durch ihre innere Oberfl\u00e4che, insbesondere oberfl\u00e4chenvergr\u00f6\u00dfernde Ausformungen, gebildet wird, n\u00e4mlich durch in der Spritze vorhandene Perlen aus Glas,<br \/>\n(hilfsweise: und die Spritze eine mittels eines \u00e4tzenden Agens modifizierte innere Struktur aufweist);<\/p>\n<p>Ia. hilfsweise es zu unterlassen,<br \/>\neine Spritze und ein spritzenartiges Beh\u00e4ltnis,<br \/>\nanzubieten (beide Antragsgegnerinnen) oder zu liefern (nur Antragsgegnerin zu 1.)<br \/>\nwenn die Spritze und das spritzenartige Beh\u00e4ltnis geeignet ist zur Herstellung eines IL-1Ra Arzneimittelpr\u00e4parats, wobei die Spritze mit einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit eines Organismus gef\u00fcllt wird, die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit in das spritzenartige Beh\u00e4ltnis umgef\u00fcllt, inkubiert und das IL-1Ra in der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit gebildet wird,<br \/>\nwenn das spritzenartige Beh\u00e4ltnis aus Kunststoff besteht oder diese(n) enth\u00e4lt, und wenn die innere Struktur des Beh\u00e4ltnisses durch seine innere Oberfl\u00e4che, insbesondere oberfl\u00e4chenvergr\u00f6\u00dfernde Ausformungen, gebildet wird, n\u00e4mlich durch in dem Beh\u00e4ltnis vorhandene Perlen aus Glas,<br \/>\n(hilfsweise: und die Spritze eine mittels eines \u00e4tzenden Agens modifizierte innere Struktur aufweist);<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die vorangehenden Antr\u00e4ge gegen die Antragsgegnerin zu 2) zur\u00fcckgewiesen w\u00fcrden,<br \/>\nI. der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,00 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den jeweiligen Vertretungsorganen der Antragsgegnerinnen, zu unterlassen,<br \/>\neine Spritze zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Herstellung eines IL-1Ra Arzneimittelpr\u00e4parats<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<br \/>\nwenn die innere Struktur der Spritze aus Kunststoff oder Glas besteht und insbesondere durch oberfl\u00e4chenvergr\u00f6\u00dfernde Ausformungen, n\u00e4mlich durch in der Spritze vorhandene Perlen aus Glas gebildet wird, (hilfsweise: , und mittels eines \u00e4tzenden Agens zur Erzeugung eines modifizierten Oberfl\u00e4che der inneren Strukturen behandelt wurde);<\/p>\n<p>Ia. hilfsweise es zu unterlassen,<br \/>\neine Spritze und ein spritzenartiges Beh\u00e4ltnis zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Herstellung eines IL-1Ra Arzneimittelpr\u00e4parats<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<br \/>\nwenn die innere Struktur des Beh\u00e4ltnisses aus Kunststoff oder Glas besteht und insbesondere durch oberfl\u00e4chenvergr\u00f6\u00dfernde Ausformungen, n\u00e4mlich durch in dem Beh\u00e4ltnis vorhandene Perlen aus Glas gebildet wird, (hilfsweise: , und das Beh\u00e4ltnis mittels eines \u00e4tzenden Agens zur Erzeugung eines modifizierten Oberfl\u00e4che der inneren Strukturen behandelt wurde);<\/p>\n<p>alle vorstehenden Antr\u00e4ge hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe,<br \/>\n(\u2026) ohne, dass IGG und\/oder LPS als Induktor hinzugef\u00fcgt werden;<\/p>\n<p>alternativ weiter hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe<br \/>\n(\u2026) ohne, dass ein Induktor hinzugef\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, dass ein Verf\u00fcgungsanspruch nicht gegeben sei, weil das Verf\u00fcgungspatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verletzt werde. An einer Verletzung gem\u00e4\u00df dem Wortsinn des Verf\u00fcgungspatents fehle es, weil es sich bei dem Container der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine Spritze im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 handele. Der Container stelle aber auch kein \u00e4quivalentes Mittel dar, weil er sich nicht zur Entnahme von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten eigne und somit bereits die Gleichwirkung fehle. Weiterhin sei eine solche abgewandelte L\u00f6sung nicht naheliegend, weil der als Durchschnittsfachmann anzusehende Arzt nicht die Risiken eingehen werde, die mit der Verwendung eines Containers und dem damit verbundenen Umf\u00fcllen der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit von einer Spritze in den Container verbunden seien. Da darauf bereits die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents hinweise, sei das Ersatzmittel auch nicht gleichwertig. Jedenfalls greife aber der Formsteineinwand.<br \/>\nWeiterhin sind die Antragsgegnerinnen der Auffassung, dass auch der Verf\u00fcgungsgrund fehle. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents sei nicht hinreichend gesichert. Weiterhin behauptet die Antragsgegnerin zu 1), dass sie bereits im Dezember 2009 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe liefern k\u00f6nnen. Da sich die Antragstellerin nicht bem\u00fcht habe, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor M\u00e4rz 2009 zu erhalten, fehle das f\u00fcr den vorl\u00e4ufigen Rechtsschutz erforderliche Interesse an einer sofortigen Entscheidung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kammer ist im vorliegenden Fall nicht gehindert, erstinstanzlich abschlie\u00dfend durch Urteil \u00fcber den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung zu entscheiden. Auch wenn das erstinstanzliche Gericht den Verf\u00fcgungsantrag im Beschlussverfahren zur\u00fcckgewiesen hat, kann nach sofortiger Beschwerde gegen den zur\u00fcckweisenden Beschluss zul\u00e4ssigerweise im Abhilfeverfahren m\u00fcndlich verhandeln. Nach m\u00fcndlicher Verhandlung ergeht die abschlie\u00dfende, die Beschwerde erledigende Entscheidung durch Urteil, gegen das die Berufung stattfindet \u2013 selbst wenn der Verf\u00fcgungsantrag weiterhin zur\u00fcckgewiesen wird (Bernecke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage: Rn 178).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das Vorbringen der Antragstellerin den f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderlichen Verf\u00fcgungsgrund zu begr\u00fcnden vermag. Jedenfalls fehlt es an einem Verf\u00fcgungsanspruch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEs steht nicht mit der zur Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit fest (\u00a7 294 ZPO), dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1, 7 und 8 Gebrauch macht und der Antragstellerin somit gegen die Antragsgegnerinnen der gel-tend gemachte Anspruch auf Unterlassung zusteht, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von prophylaktisch oder therapeutisch wirksamen Proteinen sowie die dabei einzusetzenden Mittel, insbesondere Spritzen.<\/p>\n<p>Nach der Patentbeschreibung sind therapeutisch wirksame Proteine wie Erythropoietin, Insulin und Interferone seit langem bekannt. Viele dieser Proteine sind bereits als Arzneimittel zugelassen oder werden dementsprechend h\u00e4ufig eingesetzt. Aufgrund der mit der Entwicklung und Zulassung dieser Medikamente verbundenen Kosten besteht jedoch ein Bedarf an einfachen und kosteng\u00fcnstigen Alternativen zur Bereitstellung von therapeutisch wirksamen Proteinen. Zudem sind nicht alle therapeutisch wirksamen Proteine als Arzneimittel zugelassen. Allerdings besteht auch insoweit h\u00e4ufig Bedarf, diese Proteine dem Patienten zu applizieren. Von besonderer Bedeutung sind dabei aufgrund ihrer guten K\u00f6rpervertr\u00e4glichkeit autologe, das hei\u00dft k\u00f6rpereigene Proteine. Zu diesen geh\u00f6ren der Interleukin 1 Rezeptor-Antagonist (IL-1Ra), Interleukin 4, Interleukin 10 und der Tumor-Nekrose-Faktor-Rezeptor Typ I und Typ II. \u00dcberdies weisen k\u00f6rpereigene Proteine den Vorteil auf, dass die nat\u00fcrlichen posttranslationellen Modifizierungen, wie Glycosylierungen, bereits vorhanden sind. Dies ist bei den meisten \u00fcblicherweise erh\u00e4ltlichen rekombinanten Proteinen nicht der Fall, da diese in prokaryotischen Wirten erzeugt werden (S. 2 Z. 5-15; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift, Anlage L1).<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter ausf\u00fchrt, ist es im Stand der Technik bekannt, Monocyten durch adh\u00e4rentes Immunglobulin G zur Bildung des Interleukin-1-Rezeptor-Antagonisten zu stimulieren. Andersen et al. erl\u00e4utert in Autoimmunity (1995) 22, 127-133 hingegen, dass der therapeutische in vivo zu beobachtende Effekt von Immunglobulin G nicht auf eine verst\u00e4rkte Bildung von Interleukin-1-Rezeptor-Antagonist zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann und dass die in vitro Bildung des Interleukin-1-Rezeptor-Antagonisten (IRAP, IL-1Ra) durch Monocyten in Abh\u00e4ngigkeit von an Polypropylen adsorbierten Serums- und Plasma-Bestandteilen stattfindet (S. 2 Z. 16-22).<\/p>\n<p>An dem therapeutischen Einsatz von adsorbierten Serums- und Plasma-Bestandteilen zur Bildung therapeutisch interessanter Proteine in Therapien wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift als nachteilig angesehen, dass er mit sehr hohen Kosten verbunden ist und dar\u00fcber hinaus die Gefahr einer Kontamination mittels infekti\u00f6ser Partikel beinhaltet, mit denen die Serums- und Plasma-Bestandteile verunreinigt sein k\u00f6nnen (S. 2 Z. 22-25).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, Verfahren und Mittel zur Herstellung von IL-1Ra bereitzustellen, die als sichere, kosteng\u00fcnstige und schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz und zur Herstellung konventioneller Arzneimittelpr\u00e4parate dienen (vgl. Anlage L1, S. 2, Z. 28-30).<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Verfahren<br \/>\n1. zur Herstellung von IL-1Ra in einer Spritze, wobei<br \/>\n2. die Spritze mit einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit eines Organismus gef\u00fcllt,<br \/>\na) inkubiert<br \/>\nb) und das IL-1Ra in der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit gebildet wird.<\/p>\n<p>Die durch die Antragstellerin ebenfalls geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 7 und 8 betreffen vorteilhafte Gestaltungen der Spritze.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht geeignet, das mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df anzuwenden, weil es sich bei dem A-Container, der mit dem Blut des Patienten gef\u00fcllt wird und in dem die Inkubation stattfindet, nicht um eine Spritze im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatents handelt.<\/p>\n<p>a) Nach dem ausdr\u00fccklichen Wortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs soll das Verfahren zur Herstellung von IL-1Ra in einer Spritze durchgef\u00fchrt werden. Unter einer Spritze im medizinischen Bereich, dem das mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren zuzuordnen ist, wird \u00fcblicherweise eine Vorrichtung verstanden, die aus einem Zylinder und einem darin verschieblich angeordneten Kolben besteht und der Aufnahme oder Abgabe von Fl\u00fcssigkeiten durch eine \u00d6ffnung im Zylinder \u2013 in der Regel versehen mit einer Kan\u00fcle oder einem Schlauch \u2013 mit Hilfe des Kolbens dient. Dieses Verst\u00e4ndnis vom Begriff der \u201eSpritze\u201c als einer Vorrichtung, mit der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit entnommen, aufbewahrt und auch wieder injiziert werden kann, liegt auch dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde. Die Auslegung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Patentanspruchs geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Ma\u00dfgeblich ist nicht der Wortlaut, sondern der Sinngehalt. Dabei sind gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen, was jedoch weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren darf (BGH GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird durchg\u00e4ngig der Begriff \u201eSpritze\u201c verwendet (bspw. S. 2 Z. 31 f, 35, 39, 40, 44, 48, 50-52, 54 f; S. 3 Z. 2 f, 8 f, 11 f usw.), ohne dass es einen Hinweis darauf gibt, den Begriff abweichend vom herk\u00f6mmlichen Sprachgebrauch lediglich als Beh\u00e4ltnis f\u00fcr die Aufbewahrung von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten anzusehen. Vielmehr wird in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents davon ausgegangen, dass eine Spritze im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs dazu geeignet ist, die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit dem Patienten zu entnehmen und wieder zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Beschreibung des gesch\u00fctzten Verfahrens wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausgef\u00fchrt, dass nach dem Inkubieren und der Bildung von IL-1Ra die mit dem Protein angereicherte K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit dem Patienten wieder injiziert werden kann (S. 2 Z. 40 f). Dem l\u00e4sst sich zwar noch nicht entnehmen, dass die Injektion mit derselben Spritze erfolgt, die auch zur Anwendung des patentierten Verfahrens genutzt wurde. In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents hei\u00dft es dann aber weiter: \u201eNach der Modifizierung und der gegebenenfalls erfolgenden Sterilisation wird die Spritze in einem zweiten Verfahrensschritt mit einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit (\u2026) gef\u00fcllt und inkubiert. Vorzugsweise wird die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit dem Patienten direkt mit der Spritze entnommen\u201c (S. 2 Z. 42-50). Und: \u201eDie so angereicherte K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit kann in der Spritze steril gelagert und bei Bedarf dem Patienten direkt ohne weitere Behandlung oder vorzugsweise nach Zentrifugation und\/oder Sterilfiltration wieder zugef\u00fchrt werden\u201c (S. 2 Z. 55-57). Im Verf\u00fcgungspatent wird also ausdr\u00fccklich vorgeschlagen, die Spritze auch zur Entnahme beziehungsweise zur Injektion der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit zu verwenden. Auch wenn diese Schritte \u2013 unmittelbare Entnahme und Injektion der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit mit derselben Spritze \u2013 nicht Bestandteil des mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Verfahrens nach Patentanspruch 1 sind, wird deutlich, dass das Verf\u00fcgungspatent unter dem Begriff \u201eSpritze\u201c eine Vorrichtung versteht, die neben der Lagerung auch der Entnahme und der Injektion von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit dienen k\u00f6nnen soll.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass sich die zitierten Textstellen auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung beziehen (vgl. S. 2 Z. 34 und 43 f). Denn die dargestellte Besonderheit betrifft lediglich das Material der Spritze, ihre innere Struktur und die Modifizierung ihrer Oberfl\u00e4che. Im \u00dcbrigen geht die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents unabh\u00e4ngig von der dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform mit dem Begriff der Spritze von einer Vorrichtung aus, die neben der Aufbewahrung auch der Entnahme und der Injektion von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten dienen kann. Genau dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eSpritze\u201c liegt auch der in der Verf\u00fcgungspatentschrift dargestellten Zusammenfassung der Erfindung zugrunde. Dazu hei\u00dft es in der Verf\u00fcgungspatentschrift, \u201edie Erfindung betrifft also auch ein Verfahren zur prophylaktischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen K\u00f6rpers (\u2026), wobei (\u2026) eine K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit, zum Beispiel Blut, mittels einer Spritze gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung entnommen, diese K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit in der Spritze inkubiert und dabei IL-1Ra gebildet oder angereichert und mittels dieser Spritze die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit wieder demselben oder einem anderen menschlichen oder tierischem K\u00f6rper zugef\u00fchrt wird\u201c (S. 2 Z. 57 bis S. 3 Z. 4). Dieses Verfahren, in dessen Verlauf die f\u00fcr die Bildung des IL-1Ra verwendete Spritze bereits zur Entnahme beziehungsweise zur anschlie\u00dfenden Injektion der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit benutzt wird, wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift wiederholt beschrieben (S. 3 Z. 56 bis S. 4 Z. 2; S. 4 Z. 16-18; Z. 22-25).<\/p>\n<p>Die Auslegung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs hinsichtlich des Begriffs \u201eSpritze\u201c wird durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele best\u00e4tigt. Es wird \u2013 au\u00dfer im Beispiel 6 \u2013 jeweils eine herk\u00f6mmliche Spritze mit einem Zylinder und einem Kolben bzw. Stempel verwendet (bspw. S. 5 Z. 25 f; S. 6 Z. 21-26 und Z. 45-50), wie sie auch in der Figur 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift abgebildet ist. Der Zylinder ist im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einem abschraubbaren Verschluss (5) und einem Verschlussansatz (13) versehen, in dem sich ein Septum (11 \u2013 in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht beziffert) befindet (S. 5 Z. 27- f). In der Verf\u00fcgungspatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass dem Patienten mit der Spritze mit Hilfe eines nicht dargestellten Adapters Blut entnommen wird. Anschlie\u00dfend wird der Adapter abgenommen, das Septum verschlie\u00dft sich selbstt\u00e4tig und das Blut wird inkubiert (S. 5 Z. 55 bis S. 6 Z. 2). Dieses Vorgehen wird auch f\u00fcr die anderen Ausf\u00fchrungsbeispiele mit Ausnahme des Beispiels 6 beschrieben (vgl. bspw. S. 6 Z. 23-27 und Z. 47-51).<\/p>\n<p>Im Beispiel 6 wird die Bildung von IL-1Ra in einer Polystyrol-Microtiter-Platte mit Granulat dargestellt. Diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel kann aber nicht entnommen werden, dass die Verf\u00fcgungspatentschrift eine Microtiter-Platte, deren konstruktive Gestaltung ohne jeglichen Vortrag der Antragstellerin im \u00dcbrigen nicht bekannt ist, ebenfalls als Spritze im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs verstanden wissen m\u00f6chte. Der Fachmann wird vielmehr erkennen, dass das Beispiel 6 kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellt, weil es nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs gerade darauf ankommt, f\u00fcr die Bildung des IL-1Ra eine Spritze im medizinischen Sinne zu verwenden. Darauf weist nicht nur die Verwendung des Begriffs Spritze im Wortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs hin, sondern auch die Aufgabenstellung, die allgemeine Beschreibung der technischen Lehre und die mit der Verwendung einer Spritze verbundenen Vorteile. Insbesondere soll das mit dem gesch\u00fctzten technischen Verfahren gewonnene IL-1Ra nach der Aufgabenstellung eine Alternative zum Einsatz und zur Herstellung konventioneller Arzneimittelpr\u00e4parate darstellen (S. 2 Z. 28-30). Das Beispiel 6 beschreibt jedoch anders als die \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsbeispiele 1 bis 5, in denen das mit IL-1Ra angereicherte Blut beziehungsweise Blutserum dem Patienten reinziert wird, nicht die Herstellung oder den Einsatz von IL-1Ra in einem therapeutischen Sinne. Vielmehr ist Gegenstand des Beispiels 6 lediglich eine Versuchsanordnung, die dazu dient, die IL-1Ra Proteinkonzentration zu bestimmen, die sich nach Inkubation und Sedimentation eines Blutkuchens in der Microtiter-Platte ergibt (S. 7 Z. 49-53). Gleiches gilt f\u00fcr die zur Figur 12 dargestellte Versuchsanordnung, mit der verschiedene Beh\u00e4ltermaterialien getestet wurden. Zwar wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift darauf hingewiesen, dass sowohl in Glas- als auch in Kunststoffbeh\u00e4ltern IL-1Ra produziert werden k\u00f6nne (S. 12 Z. 3 f). Damit beschreibt das Verf\u00fcgungspatent aber lediglich die allgemeinen Auswirkungen verschiedener Materialien auf die Bildung von IL-1Ra, ohne dass es den Begriff der Spritze im Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 als einfachen Beh\u00e4lter verstanden wissen will. Vielmehr ist dies ein Hinweis darauf, welche Materialien vorteilhaft f\u00fcr eine Spritze verwendet werden k\u00f6nnen (vgl. die Unteranspr\u00fcche 2 und 3), mit der das gesch\u00fctzte Verfahren zur Bildung von IL-1Ra durchgef\u00fchrt werden soll. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann die Verwendung einer Microtiter-Platte und erst Recht irgendeines anderen Beh\u00e4lters nicht als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anwendung des im Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens ansehen, da es sich gerade nicht um Spritzen im medizinischen Sinne handelt.<\/p>\n<p>In den Ausf\u00fchrungsbeispielen wird jeweils darauf hingewiesen, dass der Stempel eine Sollbruchstelle aufweist, damit die Spritze mit der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit nach Abbrechen des Stempels direkt zentrifugiert werden kann (vgl. bspw. S. 5 Z. 18 f; S. 6 Z. 25 f und 50). Zwar wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift der Begriff Spritze auch f\u00fcr den Spritzenzylinder ohne Stempel verwendet (bspw. S. 5 Z. 29 und 47; S. 6 Z. 27 und 51). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass der im Verf\u00fcgungspatentanspruch verwendete Begriff Spritze lediglich einen allein der Inkubation dienenden Spritzenzylinder meint. Denn in allen Ausf\u00fchrungsbeispielen \u2013 mit Ausnahme des bereits dargestellten Beispiels 6 \u2013 wird die Spritze, die f\u00fcr die Inkubation der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit verwendet wird, auch zur vorherigen Entnahme der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit aus dem K\u00f6rper des Patienten verwendet, so dass in jedem Fall eine Spritze in dem hier verstandenen medizinischen Sinne f\u00fcr das Bef\u00fcllen des Zylinders erforderlich ist. Das Abbrechen des Stempels f\u00fchrt im \u00dcbrigen nicht dazu, dass die Spritze zum blo\u00dfen Spritzenzylinder mutiert. Vielmehr ist aus der Figur 1 ersichtlich, dass die Kolbenstange abgebrochen wird, so dass der Kolben bzw. Stempel selbst innerhalb des Spritzenzylinders zur\u00fcckbleibt.<\/p>\n<p>Mit der Verwendung einer Spritze f\u00fcr das mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren gehen besondere Vorteile einher, die in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ausdr\u00fccklich benannt werden. Mittels der Spritze kann die mit IL-1Ra angereicherte Fl\u00fcssigkeit \u201edem Patienten direkt, das hei\u00dft ohne weitere Manipulation, wie zum Beispiel Umf\u00fcllen in andere Beh\u00e4lter, wieder appliziert werden\u201c (S. 4 Z. 1 f). Derselbe Vorteil ergibt sich, wenn die Spritze bereits zur Entnahme der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit bei dem Patienten verwendet wird. Es handelt sich somit um ein einfach durchzuf\u00fchrendes Verfahren (S. 3 Z. 56), wie es ausgehend von der Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents (S. 2 Z. 29) angestrebt wird. Dem steht nicht entgegen, dass weder die Entnahme der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit beim Patienten, noch die Reinjektion Gegenstand des gesch\u00fctzten Verfahrens sind. Nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents gen\u00fcgt es, dass sich die Spritze f\u00fcr die Entnahme der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit beziehungsweise deren Reinjektion eignet. Dadurch besteht die M\u00f6glichkeit, mit derselben Spritze die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit zu entnehmen, diese zu inkubieren und anschlie\u00dfend dem Patienten wieder zu applizieren. Dies schlie\u00dft nicht aus, dass zwischen der Entnahme der Fl\u00fcssigkeit und dem Bef\u00fcllen der Spritze ein Umf\u00fcllen stattfindet oder der Stempel zum Zentrifugieren abgebrochen wird, solange nur f\u00fcr den ersten Verfahrensschritt \u2013 dem F\u00fcllen der Spritze \u2013 eine Spritze verwendet wird, die sich zur Entnahme und zur Reinjektion von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit eignet und die anschlie\u00dfend \u2013 gegebenenfalls nachdem der Stempel abgebrochen worden ist \u2013 f\u00fcr das Inkubieren der Fl\u00fcssigkeit verwendet wird.<\/p>\n<p>b) Von dieser Auslegung des Verf\u00fcgungspatents ausgehend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der gesch\u00fctzten technischen Lehre keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Herstellung des IL-1Ra findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in einer Spritze statt. Vielmehr soll gem\u00e4\u00df der Anleitung (Anlage L7) zun\u00e4chst Blut aus einer Armvene des Patienten entnommen und anschlie\u00dfend in den A-Container nach Desinfektion der Durchstichmembran umgef\u00fcllt werden. In diesem Container erfolgt im Anschluss in einem Zeitraum von 23 Stunden bei einer Temperatur von 37 \u00b0C die Inkubation. Nach der anschlie\u00dfenden Zentrifugation bei 4.500 Umdrehungen f\u00fcr 10 Minuten erfolgt die aseptische Serumentnahme mit Hilfe der ebenfalls in dem beanstandeten Set enthaltenen Spritze. Damit findet die Inkubation anders als von den Patentanspr\u00fcchen 1, 7 und 8 gefordert nicht in einer Spritze, sondern in dem separaten A-Container statt. Bei diesem Container handelt es sich nicht um eine Spritze im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatents, da er nicht f\u00fcr eine Entnahme oder Reinjektion von Blut oder anderen K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten geeignet ist. Es handelt sich um einen Zylinder mit einer \u00d6ffnung, die mit einer Durchstichmembran verschlossen ist. Nach dem (bislang unbestrittenen) Vortrag der Antragsgegnerin zu 2) ist der Container weder Bestandteil einer Spritze, noch kann er zu einer Spritze umgebaut werden. Vielmehr enth\u00e4lt der Container an seinem oberen Ende einen nicht besch\u00e4digungsfrei l\u00f6sbaren Deckel, wodurch es unm\u00f6glich ist, einen Kolben ohne Besch\u00e4digung des Containers und Beeintr\u00e4chtigung seiner Sterilit\u00e4t in den Zylinder einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind f\u00fcr die Frage, ob es sich bei dem A-Container um eine Spritze im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatents handelt, \u00c4u\u00dferungen der Antragsgegnerin zu 2) in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht K\u00f6ln unbeachtlich. Die Antragsgegnerin zu 2) verwendet in dem Schriftsatz vom 08.04.2009 durchweg die Bezeichnung \u201eA Spritzen-Zylinder\u201c (erste Zeile auf S. 5 der Anlage L10). Nur einmal wird der A-Container als Einmalspritze bezeichnet, unmittelbar darauf aber pr\u00e4zisiert mit dem Hinweis \u201egenauer: Teil einer Einmalspritze\u201c. Auf diese Bezeichnungen kommt es letztlich aber nicht an. Entscheidend ist allein, ob die angegriffene Vorrichtung unabh\u00e4ngig von ihrer Bezeichnung als \u201eA Spritzen-Zylinder\u201c oder A-Container als Spritze im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatents anzusehen ist. Das ist nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen nicht der Fall.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragstellerin hat hilfsweise eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents in der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 5, 7 und 8 geltend gemacht. Aber auch hinsichtlich dieser Anspruchskombination besteht ebenso wenig wie hinsichtlich der Kombination 1, 7 und 8 ein Verf\u00fcgungsanspruch. Der Unteranspruch 5 beschreibt lediglich eine Variante f\u00fcr die Modifizierung der inneren Struktur der Spritze. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents vermag er nicht zu begr\u00fcndet, weil es bereits an einer Spritze im Sinne des Verf\u00fcgungspatentanspruchs fehlt. Es greift insofern die gleiche Begr\u00fcndung wie im Abschnitt I.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMit dem weiteren Hilfsantrag hat die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren auf eine \u00e4quivalente Verletzung des Verf\u00fcgungspatents in der Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 2, 7 und 8 gest\u00fctzt. Entgegen ihrer Auffassung wird das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren jedoch auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Der A-Zylinder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt kein \u00e4quivalentes Mittel zu einer Spritze im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs dar.<\/p>\n<p>Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Ein vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrungsform kann daher nur unter drei Voraussetzungen in den Schutzbereich eines Patents einbezogen werden:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 \u2013 Stapeltrockner; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sich das Ergebnis des Verfahrens nach dem Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 in gleichwirkender Weise auch dann einstelle, wenn das Verfahren selbst in einem separaten Gef\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werde. Der \u201eWitz\u201c der Erfindung liege darin, dass eine Inkubation durchgef\u00fchrt werde, nicht darin, dass diese in demselben Gef\u00e4\u00df erfolge, mit dem auch die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit entnommen worden sei. Diese Ansicht greift zu kurz. Bei der Frage, ob ein abgewandeltes Mittel hinsichtlich der mit dem Klagepatentanspruch vorgeschlagenen L\u00f6sung gleichwirkend ist, kommt es nicht allein darauf an, ob das Verfahrensergebnis in beiden F\u00e4llen \u2013 einmal nach wortsinngem\u00e4\u00dfer Anwendung des Verfahrens und einmal nach Anwendung mit den abgewandelten Mitteln \u2013 identisch ist. Vielmehr kommt es nach den vorstehend dargestellten Grunds\u00e4tzen darauf an, ob das abgewandelte Mittel f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend ist. Daran fehlt es.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird der im Stand der Technik bekannte Einsatz von adsorbierten Serums- und Plasmabestandteilen zur Stimulation der Bildung therapeutisch interessanter Proteine als nachteilig angesehen, weil er sehr kostenlastig ist und die Gefahr einer Kontamination mittels infekti\u00f6ser Partikel birgt, mit denen die Serums- und Plasmabestandteilen verunreinigt sein k\u00f6nnen (S. 2 Z 22-25). Das gesch\u00fctzte Verfahren verzichtet hingegen auf den Einsatz adsorbierter Serums- und Plasmabestandteile. Vielmehr werden die Proteine wie das IL-1Ra ohne den Zusatz jener Bestandteile allein aufgrund der Inkubation der entnommenen K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit gebildet. In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass damit der Einsatz kommerziell erh\u00e4ltlicher und oftmals teurer Arzneimittel \u00fcberfl\u00fcssig wird. Au\u00dferdem sei die Erfindung vorteilhaft, weil eine Kontamination, Verunreinigung, Infektion oder \u00e4hnliches des IL-1Ra vermieden werde, die auf einer au\u00dferhalb des Patienten stattfindenden Arzneimittelherstellung beruhe (S. 4 Z. 4-6). Durch den Verzicht auf den Einsatz adsorbierter Serums- und Plasmabestandteile l\u00f6st die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung daher das in der Verf\u00fcgungspatentschrift angesprochene Problem, ein Verfahren bereitzustellen, das eine sichere, kosteng\u00fcnstige und schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz und zur Herstellung konventioneller Arzneimittelpr\u00e4parate darstellt (S. 2 Z. 28-30).<\/p>\n<p>Ein im Vergleich zu konventionellen Arzneimittelpr\u00e4paraten sicher und schnell durchzuf\u00fchrendes Verfahren wird aber nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs nicht allein dadurch erreicht, dass das IL-1Ra ohne Zusatz weiterer Serums- und Plasmabestandteile in einem einfachen Beh\u00e4lter inkubiert wird. Vielmehr tr\u00e4gt zur L\u00f6sung des Problems, ein sicher und schnell durchzuf\u00fchrendes Verfahren zu schaffen, auch bei, dass das Verfahren nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs in einer Spritze erfolgen soll. Durch die Verwendung einer Spritze ist es m\u00f6glich, dem Patienten die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit abzunehmen und anschlie\u00dfend zu inkubieren, ohne sie umf\u00fcllen zu m\u00fcssen. Ebenso kann die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit unmittelbar nach der Inkubation ohne umzuf\u00fcllen wieder injiziert werden. Auf diese Funktion der Spritze wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift mehrfach hingewiesen (siehe Abschnitt I. Ziffer 2. lit. a)). Ausdr\u00fccklich wird darauf hingewiesen, dass das gesch\u00fctzte Verfahren insofern vorteilhaft sei, \u201eals dass ein einfach durchzuf\u00fchrendes Verfahren bereitgestellt wird, mit dem autologes (\u2026) IL-1Ra hergestellt werden kann und in der so hergestellten Form (\u2026) dem Patienten direkt, das hei\u00dft ohne weitere Manipulation, wie zum Beispiel Umf\u00fcllen in andere Beh\u00e4lter, wieder appliziert werden kann\u201c (S. 3 Z. 56 bis S. 4 Z. 2). Die Verwendung einer Spritze f\u00fcr das mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte Verfahren tr\u00e4gt also dazu bei, eine sichere und schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz und zur Herstellung konventioneller Arzneimittelpr\u00e4parate bereitzustellen, weil die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit dem Patienten unmittelbar, das hei\u00dft ohne weiteres Umf\u00fcllen, wieder appliziert werden kann. Gleiches gilt f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, dem Patienten bereits mit der Spritze die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit entnehmen zu k\u00f6nnen, worauf in der Verf\u00fcgungspatentschrift \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt (siehe Abschnitt I. Ziffer 2. lit. a)) \u2013 wiederholt hingewiesen wird.<\/p>\n<p>Diesen mit der Verwendung einer Spritze verbundenen Wirkungen steht nicht entgegen, dass weder die Entnahme der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit, noch deren Reinjektion von dem im Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 beschriebenen Verfahren umfasst ist. Die Wirkung der f\u00fcr das Verfahren verwendeten Spritze besteht darin, dass die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet wird, dem Patienten vor der Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens bereits mit der Spritze die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit zu entnehmen, diese in der Spritze zu inkubieren und dem Patienten anschlie\u00dfend mit derselben Spritze auch wieder zu applizieren.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter anderem vorgetragen, dass ausgehend vom Stand der Technik, in dem nur das mit einem aufw\u00e4ndigen Herstellungs- und Zulassungsverfahren verbundene rekombinante IL-1Ra bekannt gewesen sei, das der patentierten Lehre zugrunde liegende objektive Problem darin bestanden habe, ein vor Ort gebildetes IL-1Ra zur Verf\u00fcgung zu stellen. Entsprechend sei auch die in der Verf\u00fcgungspatentschrift formulierte Aufgabe zu verstehen, \u201eVerfahren und Mittel zur Herstellung von IL-1Ra bereitzustellen, die als (\u2026) schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz und zur Herstellung konventioneller Arzneimittelpr\u00e4parate dienen\u201c (S. 2 Z. 28-30). Aufgrund der Erkenntnis, dass auch die Bildung geringer Mengen von IL-1Ra eine therapeutische Wirkung habe und eine industrielle Produktion rekombinanter Proteine infolgedessen nicht erforderlich sei, bestehe die L\u00f6sung des Problems darin, dass das IL-1Ra mit dem patentierten Verfahren nunmehr in der N\u00e4he des Patienten hergestellt werden k\u00f6nne. Um diese Wirkungen zu erzielen, sei aber eine Spritze nicht erforderlich. Es gehe nicht darum, eine schnellstm\u00f6glich durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz konventioneller Arzneimittel zu finden und ein Umf\u00fcllen der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit zu vermeiden.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Verf\u00fcgungspatentanspruch lehrt, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens eine Spritze zu verwenden, deren Vorteile und Wirkungen in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents ausdr\u00fccklich beschrieben werden und jedenfalls auch daf\u00fcr sorgen, eine schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz und zur Herstellung konventioneller Arzneimittelpr\u00e4parate bereitzustellen. Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit dem Verf\u00fcgungspatent gerade ein Verfahren bereitgestellt werden soll, mit dem die Bildung von IL-1Ra vor Ort erm\u00f6glicht wird. An den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren und Arzneimittelpr\u00e4paraten wird lediglich als nachteilig angesehen, dass sie kostenlastig sind und die Gefahr einer Kontamination mittels infekti\u00f6ser Partikel beinhalten. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob das IL-1Ra in der N\u00e4he des Patienten oder entfernt von ihm hergestellt wird. Abgesehen davon geht es in der Aufgabenstellung des Verf\u00fcgungspatents neben der Herstellung von IL-1Ra auch um eine schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz konventioneller Arzneimittelpr\u00e4parate. W\u00e4hrend die Inkubation der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit des Patienten als Alternative zur \u201eindustriellen Produktion\u201c von IL-1Ra eine schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zur Herstellung von IL-1Ra betrifft, bildet die Verwendung einer Spritze eine schnell durchzuf\u00fchrende Alternative zum Einsatz von IL-1Ra, weil sie die unmittelbare Entnahme und Applikation der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Die Wirkungen, die mit der Verwendung einer Spritze f\u00fcr das gesch\u00fctzte Verfahren verbunden sind, werden nicht erreicht, wenn statt der Spritze ein beliebiges Beh\u00e4ltnis wie der beanstandete A-Container verwendet wird. Denn dieser Container ist nicht geeignet, dem Patienten Blut abzunehmen oder es ihm zu applizieren. Es entf\u00e4llt die M\u00f6glichkeit, die Vorrichtung, mit dem die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit inkubiert werden soll, bereits vor der Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens f\u00fcr die Blutentnahme zu verwenden. Ebenso kann das Beh\u00e4ltnis nicht genutzt werden, um nach Anwendung des Verfahrens die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit wieder zu injizieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Gleichwirkung und der Auffindbarkeit des abgewandelten Mittels ist der A-Container nicht als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung anzusehen. Das Erfordernis der Gleichwertigkeit setzt voraus, dass \u00dcberlegungen, die zum Auffinden der durch vom Sinngehalt abweichende Mittel gekennzeichneten Ausf\u00fchrung bef\u00e4higen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die andere Ausf\u00fchrung als der gegenst\u00e4ndlichen (wortsinngem\u00e4\u00dfen) gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es geht dabei um die Frage, ob der Sinngehalt des Patentanspruchs im Anmelde- beziehungsweise Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00dcberlegungen zulie\u00df, die einen Fachmann zu der anderen L\u00f6sung f\u00fchren und diese aus fachlicher Sicht gleichwertig erscheinen lassen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 114). Daran fehlt es, wenn zwar Anlass zu der Annahme besteht, dass der Fachmann mithilfe seines allgemeinen Wissens erkennt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe auch durch die fragliche Abwandlung gel\u00f6st wird, der Inhalt der Patentschrift jedoch zu dem Schluss f\u00fchrt, dass diese Abwandlung vom Patent nicht erfasst werden sollte (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl.: Rn 48). So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungspatentanspruch beschreibt nicht nur, dass die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit irgendwie, also in einem beliebigen Beh\u00e4ltnis, inkubiert werden soll. Dieser gibt vielmehr konkret vor, dass die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit in eine Spritze gef\u00fcllt wird und die Inkubation in dieser Spritze stattfindet. Mit dem Begriff der Spritze verbindet der Fachmann regelm\u00e4\u00dfig einen bestimmten technischen Sinn. Es handelt sich dabei \u00fcblicherweise um eine Vorrichtung bestehend aus einem Zylinder und einem darin verschieblich angeordneten Kolben, so dass durch eine \u00d6ffnung in dem Zylinder Fl\u00fcssigkeiten oder Gase in den Zylinder aufgenommen und wieder abgegeben werden k\u00f6nnen. Genau dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffs Spritze wird auch durch die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents vermittelt. Darin wird wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Patienten mittels der f\u00fcr das Verfahren zu verwendenden Spritze die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit unmittelbar abgenommen werden kann (S. 2 Z. 49 f; S. 3 Z. 1 f; S. 4 Z. 22-25; S. 5 Z. 55; usw.). Davon ausgehend hat der Fachmann keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass von dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatent auch eine abgewandelte L\u00f6sung erfasst werden sollte, die statt der Spritze ein Beh\u00e4ltnis verwendet, dass sich nicht zur Entnahme und Reinjektion von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit eignet. Das gilt auch hinsichtlich der im Rahmen der Ausf\u00fchrungsbeispiele dargestellten Microtiter-Platte (S. 7 Z. 30 ff), da aus der Verf\u00fcgungspatentschrift deutlich wird, dass die Microtiter-Platte lediglich dazu dient, die Bildung von IL-1Ra unter verschiedenen Bedingungen zu untersuchen, beispielweise in Abh\u00e4ngigkeit von der Anzahl der beigef\u00fcgten Kugeln (S. 10 Z. 35), der Menge an Heparin (S. 10 Z. 37) oder der verwendeten Beh\u00e4ltermaterialien (S. 11 Z. 53-57).<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Verf\u00fcgungspatentschrift einmalig im Zusammenhang mit der Entnahme der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit direkt mit der Spritze die Formulierung \u201evorzugsweise\u201c verwendet wird (S. 2 Z. 49 f). Dies mag ein Hinweis darauf sein, dass die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit vor der Inkubation umgef\u00fcllt werden kann und die Inkubation nicht zwingend in der Spritze stattfinden muss, mit der dem Patienten die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit bereits entnommen wurde. Daraus folgt aber noch nicht, dass die Inkubation nicht in einer Spritze, sondern in jedem beliebigen Beh\u00e4lter stattfinden kann. Im \u00dcbrigen findet sich ein solcher Sinngehalt im Verf\u00fcgungspatentanspruch nicht wieder. Dieser sieht nach wie vor die Verwendung einer Spritze vor, so dass dem Patienten direkt das Blut abgenommen und auch wieder reinjiziert werden kann. Auch in der Verf\u00fcgungspatentschrift wird dieser Gedanke eines Umf\u00fcllens zwischen der Entnahme der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit und ihrer Inkubation nicht weiter aufgegriffen. Vielmehr folgt aus dem \u00fcbrigen Inhalt der Verf\u00fcgungspatentschrift, dass die Verwendung eines einfachen Beh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Anwendung des Verfahrens gerade nicht gewollt ist, da es anders als eine Spritze nicht die M\u00f6glichkeit bietet, dem Patienten unmittelbar die K\u00f6rperfl\u00fcssigkeit abzunehmen und nach der Inkubation wieder zu applizieren.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer weitere Hilfsantrag, mit dem die Antragstellerin eine \u00e4quivalente Verletzung des Verf\u00fcgungspatents, gest\u00fctzt auf die Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 2, 5, 7 und 8 des Verf\u00fcgungspatents, beanstandet, hat ebenfalls keinen Erfolg. Da der Unteranspruch 5 lediglich die Modifizierung der inneren Struktur der Spritze mit einem \u00e4tzenden Agens betrifft, ist mit der im Abschnitt III. ausgef\u00fchrten Begr\u00fcndung eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln weiterhin zu verneinen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Antragstellerin st\u00fctzt ihren Verf\u00fcgungsantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) hilfsweise auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, alternativ \u00e4quivalente Verletzung des Verf\u00fcgungspatents hinsichtlich des Patentanspruchs 16. Ein Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG steht der Antragstellerin jedoch auch in dieser Hinsicht nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nach Patentanspruch 16 weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Bei dem Verf\u00fcgungspatentanspruch 16 handelt es sich um einen Vorrichtungsanspruch, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Spritze, insbesondere hergestellt nach einem der Anspr\u00fcche 12 bis 15,<br \/>\n1. die innere Struktur der Spritze besteht aus Kunststoff, insbesondere Polystyrol, Polyvinylchlorid, Polyethylen oder Polypropylen, Korund, Quarz oder Glas oder enth\u00e4lt dieses und<br \/>\n2. wurde mittels eines \u00e4tzenden Agens zur Erzeugung einer modifizierten Oberfl\u00e4che der inneren Strukturen behandelt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt \u2013 wie bereits im Abschnitt I. Ziffer 2. dargestellt \u2013 keine Spritze im Sinne der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruch dar. Es besteht kein Anlass daf\u00fcr, den Begriff der Spritze im Verf\u00fcgungspatentanspruch 16 abweichend vom Anspruch 1 zu verstehen. Ebenso wenig umfasst der Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 16 \u2013 abweichend von einer Spritze \u2013 allgemein Beh\u00e4ltnisse zur Inkubation von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten. Es gelten insofern dieselben Erw\u00e4gungen wie f\u00fcr den Patentanspruch 1 (siehe Abschnitt III.). Die mit einer Spritze erzielten Wirkungen bestehen darin, die M\u00f6glichkeit zur unmittelbaren Entnahme und Reinjektion von K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten bereitzustellen. Daf\u00fcr eignet sich ein einfaches Beh\u00e4ltnis nicht. Abgesehen von der fehlenden Gleichwirkung und der Frage der Auffindbarkeit fehlt es aber auch an der Gleichwertigkeit des abgewandelten Mittels, weil der Inhalt der Patentschrift zu dem Schluss f\u00fchrt, dass ein einfaches Beh\u00e4ltnis vom Verf\u00fcgungspatent gerade nicht erfasst werden sollte.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nZuletzt hat die Antragstellerin die geltend gemachten Unterlassungsantr\u00e4ge durch den hilfsweisen Zusatz eines Disclaimers weiterhin eingeschr\u00e4nkt. Aber auch dies mag einen Verf\u00fcgungsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG nicht zu begr\u00fcnden. Unabh\u00e4ngig davon, ob IGG und\/oder LPS als Induktor oder auch nur allgemein ein Induktor bei der Anwendung des mit dem Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens beziehungsweise der mit dem Verf\u00fcgungspatentanspruch 16 gesch\u00fctzten Spritze hinzugef\u00fcgt werden darf oder nicht, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die geltend gemachten Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcche weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Der A-Container stellt keine Spritze im Sinne des Verf\u00fcgungspatents dar. Ein einfaches Beh\u00e4ltnis wird vom Schutzbereich der Verf\u00fcgungspatentanspr\u00fcche 1 und 16 nicht umfasst.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01163 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 59\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[27,2],"tags":[],"class_list":["post-3356","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-27","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3356","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3356"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3356\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3357,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3356\/revisions\/3357"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3356"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3356"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3356"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}