{"id":3354,"date":"2009-06-30T17:00:33","date_gmt":"2009-06-30T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3354"},"modified":"2016-04-27T14:11:17","modified_gmt":"2016-04-27T14:11:17","slug":"4a-o-5509-wasserdesinfektionsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3354","title":{"rendered":"4a O 55\/09 &#8211; Wasserdesinfektionsanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01194<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juni 2009, Az. 4a O 55\/09<!--more--><\/p>\n<p>Der Beschluss vom 02.04.2009 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. des Beschlusstenors) dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt werden.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb von Anlagen f\u00fcr die Behandlung und Desinfektion unter anderem von Trinkwasser im \u00f6ffentlichen und industriellen Bereich. Die Antragstellerin vertrieb in der Vergangenheit Wasserdesinfektionsanlagen der A GmbH aus P.. Diese Zusammenarbeit wurde am 27.09.2008 beendet. Seitdem vertreibt die Antragstellerin nur noch die von ihr selbst entwickelten Anlagen.<\/p>\n<p>Am 09.10.2008 erhielt die Antragstellerin eine Berechtigungsanfrage der in Irland ans\u00e4ssigen B Ltd., vertreten durch die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin, die wiederum in der Bundesrepublik Deutschland ausschlie\u00dflicher Vertriebspartner f\u00fcr die Produkte der B Ltd. ist. In diesem Schreiben erkl\u00e4rt die B Ltd., Inhaberin des Patents EP 0 842 xxx B1 zu sein, und behauptet, sie habe eine Anlage der A GmbH untersucht, die von der Antragstellerin vertrieben worden sei, und es sei festgestellt worden, dass Bauteile dieser Anlage die mit dem EP 0 842 xxx B1 gesch\u00fctzte Erfindung benutzten. In verschiedenen Schreiben an Kunden der Antragstellerin lie\u00df die B GmbH Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung und Schadensersatz ank\u00fcndigen, wenn nicht eine Ersatzanlage von der B Ltd. bezogen werde. Die anschlie\u00dfende Korrespondenz zwischen den anwaltlichen Vertretern der B Ltd. und der Antragstellerin blieben ohne Ergebnis.<\/p>\n<p>Die B Ltd. und die C Ltd., ein mit der B Ltd. verbundenes Unternehmen, lancierten im November 2008 in der Fachzeitschrift \u201eBrauwelt\u201c, Ausgabe 46-47\/08 einen Leserbrief, in dem auf die fr\u00fcher bestehende Lieferbeziehung zwischen der Antragstellerin und der A GmbH und eine angebliche Patentverletzung der A GmbH durch die von ihr angebotenen Desinfektionsanlagen hingewiesen wurde. Weiterhin wurde erkl\u00e4rt, die Antragstellerin habe den Vertrieb der A-Anlagen aufgrund der geschilderten Situation \u2013 also die angebliche Patentverletzung \u2013 beendet. Unstreitig wurde der Leserbrief von der Antragsgegnerin bei der Redaktion der Zeitschrift \u201eBrauwelt\u201c eingereicht. Die Antragstellerin erkl\u00e4rte in einem Leserbrief in der Folgeausgabe der \u201eBrauwelt\u201c, dass die Lieferbeziehung mit der A GmbH nicht wegen einer angeblichen Patentverletzung beendet und eine Patentverletzung bislang auch nicht gerichtlich festgestellt worden sei.<\/p>\n<p>Mit einem Schreiben vom 03.03.2009 wandte sich die Antragsgegnerin an verschiedene Kunden der Antragstellerin. Darin erkl\u00e4rte sie, es bestehe der Verdacht, dass die Antragstellerin vors\u00e4tzlich des Patent der B Ltd. verletze oder verletzt habe. In den von der A GmbH hergestellten Anlagen werde rechtswidrig die patentgesch\u00fctzte FEM 3-Technologie gesch\u00fctzt. ECT sei es mit Hilfe der Antragsgegnerin gelungen, eine von der Antragstellerin vertriebene Musteranlage zu erwerben. Aufgrund der nachfolgenden Untersuchung sei eine rechtswidrige Verwendung patentierter FEM 3-Technologie nachgewiesen worden. Die Antragstellerin habe daher unmittelbar nach Einleitung des Vorgehens gegen sie die Zusammenarbeit mit A beendet.<\/p>\n<p>Nachdem die Antragstellerin aufgrund von Kundenanfragen von diesen Schreiben erfuhr, beantragte sie mit Schriftsatz vom 27.03.2009 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Mit Beschluss vom 02.04.2009 ist eine einstweilige Verf\u00fcgung erlassen worden, mit der der Antragsgegnerin die entsprechenden Behauptungen untersagt werden sollten. Dabei sind die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin zu 91 % und der Antragstellerin aufgrund einer Teilr\u00fccknahme des Verf\u00fcgungsantrags zu 9 % auferlegt worden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.04.2009 Widerspruch ausschlie\u00dflich gegen die Kostenentscheidung eingelegt und im \u00dcbrigen die einstweilige Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anerkannt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihres Kostenwiderspruchs tr\u00e4gt die Antragsgegnerin vor, dass sie zu keinem Zeitpunkt Anlass f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegeben habe. H\u00e4tte sich die Antragstellerin au\u00dfergerichtlich an sie gewandt, h\u00e4tte sie eine entsprechende Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Die gesamte au\u00dfergerichtliche Korrespondenz und auch die Stellungnahme der Antragstellerin in der Zeitschrift \u201eBrauwelt\u201c habe lediglich die B Ltd. betroffen.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Antragstellerin. Sie vertritt die Auffassung, eine Abmahnung sei unzumutbar, jedenfalls aber entbehrlich gewesen. Sie tr\u00e4gt vor, die Antragsgegnerin und die B Ltd. seien verbundene Unternehmen, was von der Antragsgegnerin bestritten wird. Die Antragsgegnerin sei bereits an der Auseinandersetzung zwischen ihr \u2013 der Antragstellerin \u2013 und der B Ltd. beteiligt gewesen. Bereits auf deren Schreiben seien bei ihren \u2013 der Antragstellerin \u2013 Kunden Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorstellig geworden, um Anlagen der B Ltd. anzubieten. Au\u00dferdem habe bereits Mitte November 2008 in einem Gespr\u00e4ch zwischen dem zweiten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin und Herrn D von der Antragsgegnerin auf der Messe \u201eBrau Beviale 2008\u201c ein Gespr\u00e4ch \u00fcber die vermeintliche Patentverletzung stattgefunden. In wirtschaftlicher Hinsicht wolle die Antragsgegnerin Kunden der Antragstellerin abwerben. Daher habe die Antragsgegnerin, nachdem das Vorgehen der B Ltd. gegen\u00fcber den Kunden der Antragsgegnerin nicht mehr habe fortgesetzt werden k\u00f6nnen, als Vertriebspartner der B Ltd. f\u00fcr die Berechtigungsanfragen und Angebote alternativer Desinfektionsanlagen herhalten m\u00fcssen. Ein weiteres Zuwarten im Falle einer Abmahnung sei ihr im Hinblick auf verunsicherte Kunden nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Neben den Kosten des Verfahrens, die die Antragstellerin ohnehin schon aufgrund der Teilr\u00fccknahme des Verf\u00fcgungsantrags zu tragen hatte, waren ihr nunmehr nach dem Kostenwiderspruch auch die \u00fcbrigen Kosten des Verf\u00fcgungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 93 ZPO aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat zur Einleitung des Verf\u00fcgungsverfahrens keine Veranlassung gegeben und den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung sofort anerkannt.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von 93 ZPO ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs ist diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen. Der Verletzte muss daher in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage \u2013 oder im vorliegenden Fall: vor dem Einreichen eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung \u2013 den Verletzer verwarnen, wenn er f\u00fcr den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO entgehen will (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Demnach hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall grunds\u00e4tzlich die Kosten zu tragen, weil eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin nicht erfolgte.<\/p>\n<p>Die Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Die vorherige Verwarnung ist entbehrlich, wenn sie f\u00fcr den Verletzten unzumutbar ist. Das ist noch nicht dann der Fall, wenn sich die Rechtsverletzung aus Sicht des Kl\u00e4gers oder Antragstellers als vors\u00e4tzlich begangen darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die die vorherige Abmahnung Erfolg versprechend ist. Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden oder sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Dar\u00fcber hinaus wird angenommen, dass eine Abmahnung bei besonders schweren und hartn\u00e4ckigen Verletzungshandlungen unzumutbar ist. Erforderlich ist daf\u00fcr nicht nur ein einzelner Versto\u00df, sondern eine Serie von Verst\u00f6\u00dfen, die zeigen, dass der Verletzer nicht gewillt ist, sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts zu halten (Hefermehl\/Bornkamm, UWG 27. Aufl.: \u00a7 12 UWG Rn 1.53). Nach diesen Grunds\u00e4tzen war der Antragstellerin eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin zumutbar.<\/p>\n<p>Tatsachen, die eine au\u00dfergew\u00f6hnliche Eilbed\u00fcrftig rechtfertigen k\u00f6nnten, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass die Antragstellerin durch eine Abmahnung Zeit h\u00e4tte gewinnen k\u00f6nnen, um bei den angeschriebenen Kunden nachzufassen oder weitere Kunden ausfindig zu machen und mit ihnen Kontakt aufzunehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass f\u00fcr eine Abmahnung mit einer gegebenenfalls sehr kurzen Unterwerfungsfrist kein Raum mehr war. Die Schreiben der Antragsgegnerin an Kunden der Antragstellerin datieren vom 03.03.2009. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist hingegen erst am 27.03.2009, mithin nach \u00fcber drei Wochen, bei Gericht eingegangen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Antragstellerin erst mehrere Tage nach dem 03.03.2009 Kenntnis von diesen Schreiben erhielt, h\u00e4tte in der Zwischenzeit genug Zeit zur Verf\u00fcgung gestanden, um die Antragsgegnerin unter Fristsetzung von nur wenigen Tagen abzumahnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin sich die Abmahnpflicht der Antragstellerin zunutze machen wollte, um jedenfalls eine Zeit lang ungest\u00f6rt Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen. Die Verletzungshandlung besteht im vorliegenden Fall in den mit der einstweiligen Verf\u00fcgung verbotenen Behauptungen der Antragsgegnerin, die diese in ihren Anschreiben an Kunden der Antragstellerin aufgestellt hatte. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin alle ihr bekannten Kunden der Antragstellerin angeschrieben hatte, so dass alsbald nicht mit einem weiteren Wettbewerbsversto\u00df zu rechnen und eine Abmahnung infolgedessen nicht entbehrlich war.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin sei bereits an den Auseinandersetzungen zwischen ihr und der B Ltd. beteiligt gewesen, vermag die Unzumutbarkeit der Abmahnung ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, eine besonders schwere und hartn\u00e4ckige Rechtsverletzung zu begr\u00fcnden. Unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei der Antragsgegnerin um ein selbstst\u00e4ndiges Vertriebsunternehmen oder um ein mit der B Ltd. verbundenes Unternehmen handelt, kann der Antragsgegnerin das Verhalten der B Ltd. nicht zugerechnet werden, da es sich um verschiedene juristische Personen handelt. Die Antragstellerin hat keine Umst\u00e4nde aufgezeigt, aus denen sich eine Zurechnung des Verhaltens der B Ltd. zur Antragsgegnerin ergeben k\u00f6nnte. Aber selbst wenn man der Antragsgegnerin das Verhalten der B Ltd. zurechnet und ihr weiterhin vorwirft, einen Leserbrief bei der Redaktion der Zeitschrift \u201eBrauwelt\u201c eingereicht und sich mit Anschreiben vom 03.03.2009 mit ihren rechtsverletzenden \u00c4u\u00dferungen an verschiedene Kunden der Antragstellerin gewandt zu haben, durfte die Antragstellerin mit Blick auf das Verhalten der B Ltd. nicht davon ausgehen, dass eine Abmahnung nutzlos sein w\u00fcrde. Nachdem sich die Antragstellerin und ihre Kunden mit anwaltlichem Schreiben an die B gewandt hatten, wurde \u2013 so der eigene Vortrag der Antragstellerin \u2013 \u201edurch das berufsrechtliche Gebot, hiernach den Schriftverkehr zwischen Anw\u00e4lten und nicht mehr mit den mandatierten Kunden der Antragstellerin zu f\u00fchren, der Vorgang ECT \/ Innowatech uninteressant (\u2026).\u201c Mit anderen Worten: Ohne dass die Antragstellerin eine Verwarnung ausgesprochen hatte, gab die B Ltd. der Antragstellerin keinen weiteren Anlass, gegen sie vorzugehen. Selbst wenn man also mit der Antragstellerin hier ein kollusives Zusammenwirken der B Ltd. und der Antragsgegnerin annehmen wollte, musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass sich die Auseinandersetzung mit der Antragsgegnerin ebenfalls au\u00dfergerichtlich kl\u00e4ren lassen konnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gespr\u00e4ch zwischen dem zweiten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragstellerin und einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin. Da der Gespr\u00e4chsinhalt im Einzelnen unbekannt ist, kann schon nicht beurteilt werden, ob die Antragsgegnerin ein Verhalten an den Tag legte, dass den Schluss zu l\u00e4sst, sie werde die Verletzungshandlung auch angesichts einer Abmahnung fortsetzen. Abgesehen davon handelte es sich bei Herrn D nicht um den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin beziehungsweise deren Komplement\u00e4rin, so dass bereits nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Antragstellerin aus Aussagen des Mitarbeiters D auf das weitere Verhalten der Antragsgegnerin in dieser Angelegenheit schlie\u00dfen durfte.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01194 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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