{"id":3352,"date":"2009-08-18T17:00:21","date_gmt":"2009-08-18T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3352"},"modified":"2016-04-27T14:08:14","modified_gmt":"2016-04-27T14:08:14","slug":"4a-o-5409-innensohle-fuer-schuhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3352","title":{"rendered":"4a O 54\/09 &#8211; Innensohle f\u00fcr Schuhe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01218<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. August 2009, Az. 4a O 54\/09<!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.03.2009 wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von \u00c4u\u00dferungen, die im Zusammenhang mit dem Bestehen bzw. dem Zeitpunkt der Beendigung eines zwischen ihnen am 08.10.1996 abgeschlossenen Lizenzvertrages (Anlage AST1) gefallen sind.<\/p>\n<p>Durch diesen Lizenzvertrag r\u00e4umte die Verf\u00fcgungsbeklagte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den in Anlage 1 zu dem Lizenzvertrag aufgef\u00fchrten technischen Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster) ein.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag bestimmt in \u00a7 7:<br \/>\n(1) Dieser Vertrag gilt als unk\u00fcndbar bis zum Ende des l\u00e4ngstlaufenden technischen Schutzrechts (Patent bzw. Gebrauchsmuster).<br \/>\n(2) A ist jedoch berechtigt, die Ausschlie\u00dflichkeit des vorliegenden Vertrages zu k\u00fcndigen, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr der an A zu zahlende Gesamtbetrag nach \u00a7 2 (ohne Ber\u00fccksichtigung der Einzahlungen in den Werbetopf) weniger als 100.000,00 DM netto betr\u00e4gt. Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung hat mit einer K\u00fcndigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des dem Berechnungsjahr nachfolgenden Jahres zu erfolgen. Nach K\u00fcndigung der Ausschlie\u00dflichkeit setzt sich der Vertrag im \u00dcbrigen unver\u00e4ndert fort.<br \/>\n(3) Das Recht, diesen Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu k\u00fcndigen, bleibt unber\u00fchrt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist insbesondere gegeben, wenn \u00fcber das Verm\u00f6gen der anderen Vertragspartei das Konkursverfahren er\u00f6ffnet worden ist.<br \/>\n(4) Sowohl die Erkl\u00e4rung einer ordentlichen als auch die Erkl\u00e4rung einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung haben per Einschreiben zu erfolgen.<\/p>\n<p>Durch Nachtragsvereinbarung vom 04.09.2001 (Anlage AST2) wurde in den Lizenzvertrag ein weiteres Schutzrecht betreffend die Erfindung \u201eInnensohle f\u00fcr Schuhe\u201c einbezogen (EP 1245xxx B1). Als Erfinder wurde der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin benannt. Ziffer III. der Nachtragsvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:<br \/>\n1.) A verpflichtet sich gegen\u00fcber X B, das Patent im Falle der Beendigung des Lizenzvertrages auf X B zu \u00fcbertragen.<br \/>\n2.) A \u00fcbertr\u00e4gt in Erf\u00fcllung von Ziffer 1.) schon jetzt das Patent auf X B unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Lizenzvertrages vom 08.10.1996. X B nimmt diese aufschiebend bedingte Rechts\u00fcbertragung hiermit ausdr\u00fccklich an.<\/p>\n<p>Die Parteien arbeiteten im Rahmen des Lizenzvertrages lange Jahre vertrauensvoll zusammen. Im Oktober 2008 bat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Hinweis auf ver\u00e4nderte Rahmenbedingungen um eine Reduzierung der Lizenzgeb\u00fchren. Die Verf\u00fcgungsbeklagte suchte daraufhin Beratung bei der Unternehmensberatung von C &amp; Kollegen. Diese lehnte mit Schreiben vom 09.12.2008 (Anlage AST3) eine \u201eVertragsanpassung\u201c ab. Zugleich k\u00fcndigte sie an, die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgenommene Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df Ziffer 4 des Lizenzvertrages \u00fcberpr\u00fcfen zu wollen, und bat um die Vorlage bestimmter Dokumente.<\/p>\n<p>Mit Einschreiben vom 17.02.2009 (Anlage AST 4) k\u00fcndigte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u201eden Lizenzvertrag vom 08.10.1996 nebst Nachtr\u00e4gen fristlos mit Wirkung zum 31.10.2009 aus wichtigem Grund\u201c. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, der von der Verf\u00fcgungsbeklagten beauftragte Unternehmensberater Herr von C habe am 05.02.2009 telefonisch gegen\u00fcber einem ihrer italienischen Gesch\u00e4ftspartner, Herrn D, folgende Erkl\u00e4rungen abgegeben:<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, Herr B, sei ein Betr\u00fcger und komme ins Gef\u00e4ngnis.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe einen Betrag zwischen 150.000,00 \u20ac und 180.000,00 \u20ac an Lizenzgeb\u00fchren falsch abgerechnet.<br \/>\nHerr D werde mit einem internationalen Prozess wegen Kriminalit\u00e4t \u00fcberzogen.<\/p>\n<p>In ihrem K\u00fcndigungsschreiben bezeichnete die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diese \u00c4u\u00dferungen als unzutreffend und gesch\u00e4ftssch\u00e4digend und sah hierin eine solch tief greifende St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr m\u00f6glich sei. Weiter erkl\u00e4rte sie, dass sie es vorgezogen h\u00e4tte, eine fristlose K\u00fcndigung mit sofortiger Wirkung auszusprechen, sie aber im Hinblick auf die Verpflichtungen gegen\u00fcber ihren Unterlizenznehmern eine Aufbrauchfrist einhalten m\u00fcsse, um diesen die Produktion und den Verkauf der Ware zu erm\u00f6glichen. Daher solle die K\u00fcndigung erst zum 31.10.2009 wirksam werden.<\/p>\n<p>Durch Schreiben vom 06.03.2009 (Anlage AST 7) wies die Verf\u00fcgungsbeklagte die K\u00fcndigung zur\u00fcck. Sie bestritt die angeblichen \u00c4u\u00dferungen des Herrn von C und warf der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zugleich vor, die ausgesprochene K\u00fcndigung sei \u201eder ebenso vordergr\u00fcndige wie untaugliche Versuch, das EP 1245xxx B1 an sich zu bringen\u201c. Zugleich machte die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr Einsichtsrecht aus \u00a7 4 des Lizenzvertrages f\u00f6rmlich geltend und behielt sich ihrerseits die fristlose K\u00fcndigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses vor.<\/p>\n<p>Daraufhin erkl\u00e4rte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Einschreiben vom 10.03.2009 (Anlage AST 20) nochmals die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 31.10.2009 mit der Begr\u00fcndung, die in dem K\u00fcndigungsschreiben vom 17.02.2009 aufgef\u00fchrten \u00c4u\u00dferungen seien auch gegen\u00fcber anderen Personen get\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Durch Einschreiben vom 11.03.2009 (Anlage AST 12) erkl\u00e4rte die Verf\u00fcgungsbeklagte sodann ihrerseits die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages, allerdings mit sofortiger Wirkung. Zur Begr\u00fcndung berief sie sich darauf, die fristlosen K\u00fcndigungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin seien mangels zutreffender Tatsachengrundlage unwirksam, stellten aber eine klare Weigerung dar, das Vertragsverh\u00e4ltnis in Zukunft ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom selben Tag (Anlage AST 8) benannte die Verf\u00fcgungsbeklagte Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater E, t\u00e4tig bei der Unternehmensberatung von C &amp; Kollegen, als Pr\u00fcfer. Dem widersprach die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Schreiben vom 13.03.2009 (Anlage AST 9) mit der Begr\u00fcndung, Herr E sei befangen, weil er bereits in seinem Schreiben vom 09.12.2008 davon ausgegangen sei, dass der nachzahlungspflichtige Betrag mehr als 3 % des abgerechneten Betrages ausmache, obwohl eine Pr\u00fcfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden habe. Grunds\u00e4tzlich erkl\u00e4rte sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber mit einer Pr\u00fcfung der Unterlagen einverstanden. Zugleich sprach sie nochmals die \u201eau\u00dferordentliche K\u00fcndigung mit Wirkung zum 31.10.2009\u201c aus, gest\u00fctzt auf eine E-Mail der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 12.03.2009 (Anlage AST 6), mit der diese gegen\u00fcber Gesch\u00e4ftspartnern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter anderem erkl\u00e4rt hatte, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin st\u00fcnden keinerlei Rechte an den von dem Lizenzvertrag vom 08.10.1996 erfassten Schutzrechten mehr zu. Durch Rundschreiben vom 13.03.2009 (Anlage AST 5) wies die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihrerseits ihre Unterlizenznehmer auf die erfolgte K\u00fcndigung des Lizenzvertrages zum 31.10.2009 hin.<\/p>\n<p>Mit Einschreiben vom 20.03.2009 (Anlage AST 10) wiederholte die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages unter Hinweis darauf, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Herrn Steuerberater E nicht als Pr\u00fcfer akzeptiere und somit ihre Mitwirkung an der nach \u00a7 4 des Lizenzvertrages vorgesehenen \u00dcberpr\u00fcfung verweigere.<\/p>\n<p>Unter dem 29.03.2009 versandte die Verf\u00fcgungsbeklagte an die Firma F in den Vereinigten Arabischen Emiraten, eine Unterlizenznehmerin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, ein mit \u201eProduktions- und Vermarktungsverbot\u201c \u00fcberschriebenes Schreiben (Anlage AST 11), durch das auf die fristlose K\u00fcndigung des Lizenzvertrages hingewiesen und die Produktion und Vermarktung von entsprechenden Produkten untersagt wurde.<\/p>\n<p>Hierauf gest\u00fctzt erkl\u00e4rte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter dem 03.04.2009 nochmals die au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 31.10.2009 (Anlage AST 22).<\/p>\n<p>Unter dem 07.04.2009, 13.05.2009, 26.05.2009 und 08.07.2009 erfolgten sodann weitere fristlose K\u00fcndigungen der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Verweis auf angeblich fehlerhafte Abrechnungen und ausgebliebene Lizenzzahlungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Lizenzvertrag vom 08.10.1996 werde durch ihre K\u00fcndigung vom 17.02.2009 mit Wirkung zum 31.10.2009 beendet, so dass ihr bis zum 31.10.2009 aus dem Lizenzvertrag die ausschlie\u00dfliche Nutzung der dort erfassten Schutzrechte zustehe.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat das Landgericht D\u00fcsseldorf am 31.03.2009 folgende einstweilige Verf\u00fcgung erlassen:<\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bis zum 31.10.2009 untersagt,<\/p>\n<p>1. gegen\u00fcber nat\u00fcrlichen und \/ oder juristischen Personen, die mit der Antragstellerin einen Unterlizenzvertrag betreffend die Nutzung der technischen Schutzrechte (Patente und Gebrauchsmuster), welche Gegenstand des als Anlagen AST 1 und AST 2 vorgelegten Lizenzvertrages zwischen den Parteien vom 08.10.1996 nebst Nachtr\u00e4gen sind, abgeschlossen haben, ein \u201eProduktions- und Vermarktungsverbot\u201c auszusprechen und \/ oder aussprechen zu lassen,<br \/>\nund\/oder<br \/>\n2. zu behaupten und \/ oder behaupten zu lassen, sie habe den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag vom 08.11.1996 im M\u00e4rz 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gek\u00fcndigt,<\/p>\n<p>wenn dies wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Schreiben geschieht:<\/p>\n<p>II. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren angedroht.<\/p>\n<p>Gegen diesen Beschluss hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 08.04.2009 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.03.2009 aufzuheben und den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.03.2009 wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.03.2009 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, der Lizenzvertrag vom 08.10.1996 sei durch ihre fristlose K\u00fcndigung vom 11.03.2009, jedenfalls aber durch die fristlose K\u00fcndigung vom 20.03.2009 mit sofortiger Wirkung beendet worden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte 4a O 62\/09 war beigezogen und Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 31.03.2009 war zu best\u00e4tigen, da der auf sie gerichtete Antrag begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrem Schreiben vom 29.03.2009 gegen\u00fcber Unterlizenznehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein umfassendes \u201eProduktions- und Vermarktungsverbot\u201c ausgesprochen hat, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Unterlassungsanspruch aus den \u00a7\u00a7 3, 5 Abs. 1 u. 2, 8 Abs. 1 S. 1 UWG glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht, ist unstreitig. Das beanstandete Schreiben der Unternehmensberatung von C &amp; Kollegen vom 29.03.2009, f\u00fcr das die Verf\u00fcgungsbeklagte nach \u00a7 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, stellt sich auch als Wettbewerbshandlung im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, da es dem Ziel diente, nach Beendigung des Lizenzvertrages direkte Gesch\u00e4ftsverbindungen zu den Unterlizenznehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzubauen und so das eigene Gesch\u00e4ft zu f\u00f6rdern. Die angegriffene \u00c4u\u00dferung ist auch unlauter. Dies ergibt sich aus \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.<\/p>\n<p>Hiernach ist eine gesch\u00e4ftliche Handlung irref\u00fchrend und damit unlauter, wenn sie unwahre Angaben enth\u00e4lt oder sonstige zur T\u00e4uschung geeignete Angaben \u00fcber die Rechte des Unternehmers. Das Schreiben der Unternehmensberatung von C &amp; Kollegen vermittelte den Unterlizenznehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den Eindruck, die Verf\u00fcgungsbeklagte sei nach fristloser K\u00fcndigung des zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrages alleinige Inhaberin s\u00e4mtlicher von dem Lizenzvertrag umfassten Schutzrechte. Dies ist hingegen unzutreffend. Ungeachtet dessen, ob der streitgegenst\u00e4ndliche Lizenzvertrag wirksam beendet wurde oder nicht, w\u00e4re die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls hinsichtlich des EP 1245xxx B1 zur ausschlie\u00dflichen Nutzung berechtigt. Denn gem\u00e4\u00df Ziffer III. Abs. 2 der Nachtragsvereinbarung vom 04.09.2001 sollte das EP 1245xxx B1 f\u00fcr den Fall der wirksamen Beendigung des Lizenzvertrages automatisch auf die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcbergehen. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 29.03.2009 auf diese Einschr\u00e4nkung nicht hingewiesen hat, begr\u00fcndete bei den Empf\u00e4ngern eine Irref\u00fchrung im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist nach \u00a7 8 UWG verpflichtet, eine solche Irref\u00fchrung zu unterlassen. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die in dem Schreiben vom 29.03.2009 liegende Zuwiderhandlung indiziert.<\/p>\n<p>Die Eilbed\u00fcrftigkeit der Entscheidung \u00fcber den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wird nach \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nHinsichtlich der Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, der zwischen den Parteien bestehende Lizenzvertrag vom 08.10.1996 sei im M\u00e4rz 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gek\u00fcndigt worden, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einen Unterlassungsanspruch nach den \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 8, 8 Abs. 1 S. 1 UWG glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Nr. 8 UWG ist es unlauter, \u00fcber das Unternehmen eines Mitbewerbers oder \u00fcber den Unternehmer Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Tatsachenbehauptungen zeichnen sich in Abgrenzung zu Werturteilen dadurch aus, dass sie dem Beweis ihrer objektiven Richtigkeit zug\u00e4nglich sind. Enth\u00e4lt eine \u00c4u\u00dferung sowohl tats\u00e4chliche wie auch wertende Elemente, kommt es darauf an, ob nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise das Gewicht mehr auf dem tats\u00e4chlichen oder mehr auf dem wertenden Moment liegt (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., \u00a7 4 Rn 4.17). Die \u00c4u\u00dferung der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Lizenzvertrag sei im M\u00e4rz 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gek\u00fcndigt worden, wird von den Empf\u00e4ngern des Schreibens im Kern als Tatsachenbehauptung verstanden. Denn f\u00fcr die Unterlizenznehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, an die das Schreiben gerichtet war, lag die Hauptaussage darin, dass der Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung beendet ist und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin daher nicht mehr Inhaberin der von dem Lizenzvertrag betroffenen Schutzrechte ist. Dass dies lediglich eine m\u00f6gliche rechtliche Bewertung der erfolgten K\u00fcndigung sein k\u00f6nnte, wird in dem angegriffenen Schreiben der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 29.03.2009 nicht deutlich.<\/p>\n<p>Die Behauptung, der Lizenzvertrag zwischen den Parteien sei im M\u00e4rz 2009 mit sofortiger Wirkung fristlos gek\u00fcndigt worden, ist nicht erweislich wahr.<\/p>\n<p>Der Lizenzvertrag vom 08.10.1996 ist nach \u00a7 7 Abs. 1 grunds\u00e4tzlich unk\u00fcndbar bis zum Ende des l\u00e4ngstlaufenden technischen Schutzrechts. Nach \u00a7 7 Abs. 3 des Lizenzvertrages soll das Recht zur fristlosen K\u00fcndigung aus wichtigem Grund unber\u00fchrt bleiben, wobei ein wichtiger Grund insbesondere bei der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der anderen Vertragspartei gegeben sein soll. Ein von dieser Regelung erfasster K\u00fcndigungsgrund liegt ersichtlich nicht vor. Dies schlie\u00dft allerdings die Ber\u00fccksichtigung weiterer K\u00fcndigungsgr\u00fcnde nicht aus, da die Benennung nur beispielhaft sein soll. Zu beachten sind daher alle Umst\u00e4nde, die eine K\u00fcndigung aus wichtigem Grund rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund zur fristlosen K\u00fcndigung eines Dauerschuldverh\u00e4ltnisses gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH, WM 1997, 1767; BGH, Vers\u00e4umnisurteil vom 26.03.2009, Az.: Xa ZR 1\/08; jeweils zitiert nach juris; M\u00fcnchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, \u00a7 314 Rn 10). Dabei sind f\u00fcr die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der L\u00f6sung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuw\u00e4gen. Bei dieser Abw\u00e4gung k\u00f6nnen unter anderem bedeutsam sein der Zweck und die Art des Vertrages, insbesondere das Ausma\u00df an pers\u00f6nlichen Bindungen sowie das Erfordernis pers\u00f6nlichen Vertrauens in die Loyalit\u00e4t, Wahrheitsliebe, Leistungsf\u00e4higkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Zu w\u00fcrdigen ist dabei nicht nur der gesetzliche Vertragstyp, sondern seine konkrete Ausgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten (BGH, NJW 2000, 202; zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Erw\u00e4gungen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der zur sofortigen Beendigung des Lizenzvertrages im M\u00e4rz 2009 berechtigt h\u00e4tte, nicht hinreichend glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Ihre K\u00fcndigung vom 11.03.2009 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit den zuvor erfolgten K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 17.02.2009 und 10.03.2009 begr\u00fcndet. Hierin sei eine endg\u00fcltige und ernsthafte Verweigerung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erf\u00fcllung der vertraglichen Pflichten durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sehen, die die zwischen den Parteien bestehende Vertrauensgrundlage so tiefgreifend gest\u00f6rt habe, dass die Fortf\u00fchrung des Lizenzvertrages unzumutbar geworden sei. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verhalte sich treuwidrig, indem sie die K\u00fcndigung erst mit Wirkung zum 31.10.2009 erkl\u00e4rt habe. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin plane, in der Zwischenzeit einen neuen Marktauftritt vorzubereiten.<\/p>\n<p>Die Kammer vermag unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalles nicht zu erkennen, dass eine Beendigung des Lizenzvertrages mit sofortiger Wirkung im M\u00e4rz 2009 zwingend erforderlich war und den Parteien ein Festhalten am Vertrag \u00fcber diesen Zeitpunkt hinaus nicht zumutbar war. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien bereits \u00fcber einen Zeitraum von 12 Jahren durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Lizenzvertrag verbunden sind und in der Vergangenheit offensichtlich gute Gesch\u00e4ftskontakte gepflegt haben. Der Lizenzvertrag betrifft keine Leistungen, f\u00fcr die ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien erforderlich w\u00e4re. Zwar hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach dem Lizenzvertrag eine Abrechnung \u00fcber die von ihr zu entrichtenden Lizenzgeb\u00fchren zu erstellen, der Verf\u00fcgungsbeklagten steht diesbez\u00fcglich aber die M\u00f6glichkeit der \u00dcberpr\u00fcfung zu. Weitere Umst\u00e4nde, die ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien erforderlich erscheinen lie\u00dfen, um die vertraglichen Verbindlichkeiten zu erf\u00fcllen, sind von den Parteien nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund reichen die seitens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter dem 17.02.2009 und 10.03.2009 erkl\u00e4rten K\u00fcndigungen des Lizenzvertrages mit Wirkung zum 31.10.2009 nicht aus, um ein Recht der Verf\u00fcgungsbeklagten zu begr\u00fcnden, sich mit sofortiger Wirkung von dem Lizenzvertrag zu l\u00f6sen. Dabei kann dahinstehen, ob die K\u00fcndigungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 17.02.2009 und 10.03.2009 ggf. unberechtigt erfolgten. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, l\u00e4ge hierin keine so erhebliche Erf\u00fcllungsverweigerung, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte berechtigt gewesen w\u00e4re, den Lizenzvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Hierbei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ihre K\u00fcndigung mit Wirkung zum 31.10.2009 zum Ausdruck gebracht hat, ihre vertraglichen Pflichten bis zu diesem Zeitpunkt erf\u00fcllen zu wollen. Es kann dahinstehen, ob eine Auslauffrist bis zum 31.10.2009 tats\u00e4chlich erforderlich ist. Jedenfalls ist nicht hinreichend dargelegt, dass es unzumutbar war, den Lizenzvertrag \u00fcber M\u00e4rz 2009 hinaus fortzusetzen. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ein berechtigtes Interesse an der sofortigen Beendigung des Lizenzvertrages hatte, das das Interesse der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, den Lizenzvertrag \u00fcber M\u00e4rz 2009 hinaus fortzuf\u00fchren, \u00fcberwiegt. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe geplant, w\u00e4hrend der Messesaison im Sommer 2009 das Gesch\u00e4ft auf sich \u00fcberzuleiten, \u00fcberzeugt dies nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, welche konkreten Nachteile sich f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte daraus ergeben, dass der Lizenzvertrag \u2013 wie im \u00dcbrigen vertraglich vorgesehen \u2013 \u00fcber M\u00e4rz 2009 hinaus fortgef\u00fchrt wird. Vor diesem Hintergrund ist ein treuwidriges Verhalten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht. Eine Abw\u00e4gung der Interessen beider Parteien ergibt, dass jedenfalls f\u00fcr eine K\u00fcndigung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte mit sofortiger Wirkung im M\u00e4rz 2009 ein wichtiger Grund nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren K\u00fcndigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 20.03.2009. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat diese K\u00fcndigung auf den Umstand gest\u00fctzt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch Schreiben vom 13.03.2009 Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater E als Pr\u00fcfer abgelehnt hat. Vor dem Hintergrund, dass nach \u00a7 4 Abs. 1 des Lizenzvertrages ein \u201ezur Berufsverschwiegenheit verpflichteter, sachkundiger Dritter\u201c mit der Pr\u00fcfung beauftragt werden soll, bestehen bereits Bedenken, ob der in der Unternehmensberatung von C &amp; Kollegen t\u00e4tige Rechtsanwalt und Steuerberater E diese Voraussetzungen erf\u00fcllt. Denn die Unternehmensberatung von C &amp; Kollegen ber\u00e4t die Verf\u00fcgungsbeklagte offensichtlich seit Oktober 2008 in allen gesch\u00e4ftlichen Angelegenheiten und vertritt diese auch nach au\u00dfen. Die Bezugnahme im Lizenzvertrag auf einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten deutet aber darauf hin, dass die Gesch\u00e4ftsgeheimnisse der Verf\u00fcgungsbeklagten im Rahmen der \u00dcberpr\u00fcfung gesch\u00fctzt werden sollten. Ob dies bei einer \u00dcberpr\u00fcfung durch Herrn E gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, begegnet erheblichen Zweifeln. Ungeachtet dessen berechtigte die Zur\u00fcckweisung des Herrn E als Pr\u00fcfer durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte jedenfalls nicht zur umgehenden fristlosen K\u00fcndigung des Lizenzvertrages. Vielmehr w\u00e4re es ihr zuzumuten gewesen, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zun\u00e4chst unter Fristsetzung aufzufordern, den von ihr bestimmten Pr\u00fcfer zu akzeptieren. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte sich weiter darauf berufen hat, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe in ihrem Schreiben vom 13.03.2009 unberechtigt die Marken \u201eG\u201c, \u201enach H\u201c, \u201eby I\u201c und \u201eby H\u201c verwendet, geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hierzu aus dem Lizenzvertrag berechtigt war.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Vorf\u00e4lle bis zum 20.03.2009 und der Interessen beider Vertragsparteien lag am 20.03.2009 kein wichtiger Grund vor, der die Verf\u00fcgungsbeklagte berechtigt h\u00e4tte, den Lizenzvertrag durch fristlose K\u00fcndigung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der Schreiben vom 12.03.2009 und 13.03.2009. Denn nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst mit ihrem Schreiben vom 12.03.2009 an die Unterlizenznehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin herangetreten war, kann das Schreiben der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 13.03.2009, das ebenfalls an die Unterlizenznehmer gerichtet war, nicht als K\u00fcndigungsgrund f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte herangezogen werden.<\/p>\n<p>Die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Lizenzvertrag sei im M\u00e4rz 2009 mit sofortiger Wirkung beendet worden, ist geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen, da gegen\u00fcber den Unterlizenznehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der Eindruck erweckt wird, diese sei hinsichtlich der lizensierten Rechte nicht mehr verf\u00fcgungsbefugt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist nach \u00a7 8 UWG verpflichtet, solch ein unlauteres Verhalten zu unterlassen. Die f\u00fcr den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist durch die in dem Schreiben vom 29.03.2009 liegende Zuwiderhandlung indiziert.<\/p>\n<p>Die Eilbed\u00fcrftigkeit der Entscheidung \u00fcber den geltend gemachten Unterlassungsanspruch wird nach \u00a7 12 Abs. 2 UWG vermutet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer seitens der Verf\u00fcgungsbeklagten hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde war als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen, da ein entsprechendes Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt. Der Rechtsschutz nach \u00a7 927 ZPO kann grunds\u00e4tzlich nicht neben einem laufenden Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden, da in diesem Fall s\u00e4mtliche Einw\u00e4nde bereits im Widerspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (Z\u00f6ller \/ Vollkommer, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 927 Rn 2). Ebenso fehlt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr den Antrag nach \u00a7 927 ZPO, wenn dieser nur hilfsweise geltend gemacht wird, da auch in diesem Fall s\u00e4mtliches relevantes Vorbringen bereits bei der Entscheidung \u00fcber den Hauptantrag Ber\u00fccksichtigung findet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01218 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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