{"id":3350,"date":"2009-06-09T17:00:27","date_gmt":"2009-06-09T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3350"},"modified":"2016-04-27T14:05:18","modified_gmt":"2016-04-27T14:05:18","slug":"4a-o-5209-matratze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3350","title":{"rendered":"4a O 52\/09 &#8211; Matratze"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01164<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 52\/09<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2896\">2 U 80\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 xxx U1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t der DE 10 2006 025 xxx.x vom 30.05.2006 am 24.05.2007 angemeldet und am 07.08.2008 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung des aus der Patentanmeldung PCT\/EP2007\/055xxx abgezweigten Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erfolgte am 11.09.2008.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eFederelemenenteinheit f\u00fcr ein Polsterelement, insbesondere eine Matratze\u201c. Sein eingetragener Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eMatratze mit einem Grundk\u00f6rper (40) und wenigstens einer Federelementeinheit (20), wobei der Grundk\u00f6rper (40) wenigstens eine Aussparung (44) und eine Wandung (47) aufweist, wobei die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen ist und die Wandung (47) die Federelementeinheit (20) seitlich abst\u00fctzt, wobei die Federelementeinheit (20) eine Vielzahl von Federelementen (10) umfasst, wobei die Federelemente (10) und der Grundk\u00f6rper (40) jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff bestehen und wobei sich die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit (20) von der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers (40) unterscheidet, wobei die Federelemente (10) im Querschnitt eine Mantelfl\u00e4che (16) aufweisen, die Anschlussfl\u00e4chen (17) und Seitenfl\u00e4chen (18) umfasst, wobei die Federelemente (10) nebeneinander derart angeordnet sind, dass die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) aneinandergrenzen und im Bereich der Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet wird, und wobei das Federelement (10) wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit und eine erste Stirnfl\u00e4che (14) und eine zweite Stirnfl\u00e4che (15) aufweist, wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfl\u00e4che (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfl\u00e4che (15) erstreckt.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung betreffen. Figur 1a bildet nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eine perspektivische Ansicht einer ersten Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Federelementeinheit ab:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist in Figur 5b eine Ansicht von oben auf den Grundk\u00f6rper des Polsterelementes ohne Abdeckk\u00f6rper dargestellt:<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin stellte auf der Messe IMM in K\u00f6ln, welche vom 19.01.2009 bis zum 25.01.2009 stattfand, unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Matratze aus (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welche in dem als Anlage PBP 20 vorgelegten Prospekt wie folgt dargestellt ist:<\/p>\n<p>Des Weiteren wird die Matratze \u201eA\u201c in dem als Anlage PBP 20 vorgelegten Prospekt wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Antragstellerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Nachdem die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.01.2009 erfolglos abgemahnt hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 19.03.2009 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung beantragt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Antragsgegnerin an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Matratzen, mit einem Grundk\u00f6rper und wenigstens einer Federelementeinheit, wobei der Grundk\u00f6rper wenigstens eine Aussparung und eine Wandung aufweist, wobei die Federelementeinheit in der Aussparung aufgenommen ist und die Federelementeinheit seitlich abst\u00fctzt, wobei die Federelementeinheit eine Vielzahl von Federelementen umfasst, wobei die Federelemente und der Grundk\u00f6rper jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff bestehen und wobei sich die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit von der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers unterscheidet und wobei die Federelemente im Querschnitt eine Mantelfl\u00e4che aufweisen, die Anschlussfl\u00e4chen und Seitenfl\u00e4chen umfasst, wobei die Federelemente nebeneinander derart angeordnet sind, dass die Anschlussfl\u00e4chen benachbarter Federelemente aneinandergrenzen und im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen benachbarter Federelemente ein Freiraum gebildet wird, und wobei das Federelement wenigstens eine Ausnehmung als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit und eine erste Stirnfl\u00e4che und eine zweite Stirnfl\u00e4che aufweist, wobei sich die Ausnehmung von der ersten Stirnfl\u00e4che durchgehend bis zur zweiten Stirnfl\u00e4che erstreckt,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der unter 1. beschriebenen Erzeugnisse zu geben und zwar unter Angabe von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verletzenden Matratzen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der als \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge gestellten Hilfsantr\u00e4ge wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters keinen Gebrauch. Insbesondere zeichne sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dadurch aus, dass die erkennbaren zylindrischen Erh\u00f6hungen, welche auf dem eigentlichen Matratzenboden angebracht sind und welche die Ausnehmungen als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit aufweisen, einst\u00fcckig sowohl mit Blick auf den Boden der Matratze wie auch die ohne Aussparungen ausgestaltete Wandung der Matratze hergestellt seien. Im \u00dcbrigen k\u00f6nne sich die Antragsgegnerin auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, da sie das Vorg\u00e4ngermodell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die Matratze \u201eB\u201c, bereits vor dem 30.05.2006 in erheblichem Umfang vertrieben habe. Das Modell \u201eB\u201c sei dabei wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin kann sich im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft eine Matratze und eine Federelementeinheit f\u00fcr eine Matratze.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sind bei bekannten Federkernmatratzen in Stofflaschen eingebrachte Metallfedern als Federelemente vorgesehen. Der so gebildete Metallfederkern wird auch als Bonellfederkern oder Taschenfederkern bezeichnet. Oberhalb des Metallfederkerns wird eine aus Schaumstoff bestehende Polsterung positioniert, die in der Regel aus Blockschaum gefertigt ist und eine bestimmte Elastizit\u00e4t aufweist. Ferner sind im Stand der Technik Schaumstoffmatratzen mit in den Schaumstoffkern eingearbeiteten Drahtfedern bekannt (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zun\u00e4chst die DE 299 18 893 U1, aus welcher ein Polsterelement f\u00fcr M\u00f6bel und Matratzen bekannt ist, bei dem eine Vielzahl von Federelementen zu einem fl\u00e4chigen Verbund zusammengestellt ist. Hierbei sind die Federelemente aus Schafwolle gefertigt und in vorzugsweise aus Baumwolle hergestellte Taschen eingef\u00fcllt, wobei die oberen Stirnseiten der Taschenfedern die sp\u00e4tere Lastfl\u00e4che bilden. Zur Schaffung eines gro\u00dffl\u00e4chigen Polsterelementes wird eine Vielzahl der Federelemente nebeneinander angeordnet und in einzelnen Reihen jeweils miteinander verbunden, vorzugsweise miteinander vern\u00e4ht (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>Des Weiteren f\u00fchrt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als Stand der Technik die DE 39 37 214 A1 an, aus welcher ein Polsterelement zur Lagerung eines liegenden menschlichen K\u00f6rpers bekannt ist. Ein Matratzenteil aus elastischem Werkstoff, wie beispielsweise Schaumstoff, weist eine Vielzahl nebeneinander angeordneter Kan\u00e4le auf, in die Einsatzst\u00fccke unterschiedlicher Elastizit\u00e4t eingeschoben sind, so dass das Matratzenteil \u00fcber seine Liegefl\u00e4che lokal unterschiedliche Elastizit\u00e4tsbereiche aufweist. Die Einsatzst\u00fccke k\u00f6nnen aus einem elastischen Werkstoff entsprechend demjenigen des Matratzenteils bestehen (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>An den im Stand der Technik bekannten Polsterelementen bezeichnet es das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster jedoch als nachteilig, dass zwischen dem K\u00f6rper der Person und dem Polsterelement ein W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsstau entsteht. Diese Problematik trete bei Matratzen in verst\u00e4rktem Ma\u00df auf, da sich dort die W\u00e4rme und Feuchtigkeit infolge der Abdeckung des menschlichen K\u00f6rpers mit einer Decke, insbesondere im Bereich der Liegefl\u00e4che der Matratze, ansammele, die mit dem menschlichen K\u00f6rper in Kontakt stehe (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verfolgt daher die Aufgabe (das technische Problem), ein Polsterelement und eine Federelementeinheit vorzuschlagen, die einen W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsstau zwischen dem K\u00f6rper und dem Polsterelement verhindern (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Dies geschieht nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Matratze<br \/>\n(1) mit einem Grundk\u00f6rper (40)<br \/>\n(a) Der Grundk\u00f6rper (40) weist wenigstens eine Aussparung (44) sowie eine Wandung (47) auf.<br \/>\n(2) Mit wenigstens einer Federelementeinheit (20)<br \/>\n(a) Die Federelementeinheit (20) ist in der Aussparung (44) aufgenommen.<br \/>\n(b) Die Wandung (47) st\u00fctzt die Federelementeinheit (20) seitlich ab.<br \/>\n(c) Die Federelementeinheit (20) umfasst eine Vielzahl von Federelementen (10).<br \/>\n(3) Federelemente (10)<br \/>\n(a) Die Federelemente (10) bestehen jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff.<br \/>\n(a1) Die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit (20) unterscheidet sich von der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers (40).<br \/>\n(b) Die Federelemente (10) weisen im Querschnitt eine Mantelfl\u00e4che (16) auf.<br \/>\n(i) Die Mantelfl\u00e4che (16) umfasst Anschlussfl\u00e4chen (17) und Seitenfl\u00e4chen (18).<br \/>\n(c) Die Federelemente (10) sind folgenderma\u00dfen nebeneinander angeordnet:<br \/>\n(i) Die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) grenzen aneinander.<br \/>\n(ii) Im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) wird ein Freiraum (28) gebildet.<br \/>\n(d) Das Federelement (10) weist wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf.<br \/>\n(e) Das Federelement (10) weist eine erste Stirnfl\u00e4che (14) und eine zweite Stirnfl\u00e4che (15) auf.<br \/>\n(f) Die Ausnehmung (12) erstreckt sich von der ersten Stirnfl\u00e4che (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfl\u00e4che (15).<\/p>\n<p>Den Kern der Erfindung bilden somit aus elastischem Polyurethan-Weichschaumstoff geformte Federelemente, die mit wenigstens einer Ausnehmung versehen sind, welche dem Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit dient und daf\u00fcr sorgt, dass Luft in Richtung der Abst\u00fctzfl\u00e4che der Sitz- oder Liegeanordnung str\u00f6men kann, so dass sie einen Luftkanal bildet (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0008]). Dabei weist das Federelement erfindungsgem\u00e4\u00df eine erste und eine zweite Stirnfl\u00e4che auf, wobei sich die Ausnehmung von der ersten Stirnfl\u00e4che durchgehend bis zu der zweiten Stirnfl\u00e4che erstreckt (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0014]). Des Weiteren sind die Federelemente derart angeordnet, dass in einem Bereich zwischen den Au\u00dfenfl\u00e4chen benachbarter Federelemente ein Freiraum vorhanden ist. Dieser Freiraum wird vorzugsweise durch eine geeignete Wahl der Form des Federelementes unter Ber\u00fccksichtigung der verbundartigen Zusammenstellung erreicht. Der dadurch zwischen den Federelementen gebildete Freiraum kann somit ebenfalls zum Abtransport von W\u00e4rme und Feuchtigkeit von der Liege- bzw. Sitzfl\u00e4che verwendet werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0020]). Die aus mehreren Federelementen zusammengesetzte Federelementeinheit bildet nach Schutzanspruch 1 einen Teil einer Matratze. Die Matratze weist weiterhin einen Grundk\u00f6rper (40) auf, der wenigstens eine Aussparung (44) und eine Wandung (47) besitzt. Dabei ist die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen, so dass die Wandung (47) des Grundk\u00f6rpers (40) die Federelementeinheit (20) seitlich abst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es f\u00fcr die Verwirklichung der durch Schutzanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre nicht erforderlich, dass die Federelementeinheit aus von dem Grundk\u00f6rper k\u00f6rperlich verschiedenen Teilen bestehen muss. Bereits dem Wortlaut von Schutzanspruch 1, nach dem die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen ist, l\u00e4sst sich unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht entnehmen, dass die Federelementeinheit nur dann von der Aussparung (44) des Grundk\u00f6rpers der Matratze aufgenommen ist, wenn die die Federelementeinheit bildenden Federelemente k\u00f6rperlich von dem Grundk\u00f6rper gel\u00f6ste Elemente sind, die in diese Aussparung eingesetzt werden. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, dass die Federelemente vorzugsweise separat hergestellt werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0022]), so dass dies nicht zwingend ist. Auch dann, wenn Grundk\u00f6rper und Federelemente aus einem St\u00fcck hergestellt sind, kann auf ein \u2013 nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht erw\u00fcnschtes \u2013 Verbinden von mehreren Federelementen in reihenartiger Anordnung mittels B\u00e4ndern oder auf die Ausbildung von Taschen und deren Einbindung in einen Matratzenkern verzichtet werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0022]). Auch dann, wenn Grundk\u00f6rper und Federelementeinheit einst\u00fcckig ausgebildet sind, k\u00f6nnen weiterhin auf der Grundfl\u00e4che der Aussparung eine Vielzahl nebeneinander angeordnete Federelemente als eine Federelementeinheit gelagert und durch die umlaufende Wandung des Grundk\u00f6rpers gest\u00fctzt werden. Insbesondere ist nach der Gebrauchsmusterbeschreibung auch die Ausbildung einer einzigen, sich im Wesentlichen \u00fcber den gesamten Bereich erstreckenden Aussparung m\u00f6glich (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0024]). Zudem wird in der Beschreibung eine stoffschl\u00fcssige Verbindung der Federelemente mit dem Grundk\u00f6rper etwa durch Verkleben erw\u00e4hnt, wodurch die Federelementeinheit mit dem Grundk\u00f6rper stoffschl\u00fcssig verbunden wird. Das gibt aber keinen Grund, nicht auch eine einst\u00fcckige Ausgestaltung von Grundk\u00f6rper und Federelementeinheit als erfindungsgegenst\u00e4ndlich anzusehen (vg. Anlage PBP 1, Abschnitt [0026]). Im \u00dcbrigen kommt es f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe des Verf\u00fcgungspatents, den W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsstau zwischen dem K\u00f6rper und dem Polsterelement zu verhindern, nicht darauf an, ob die Federelementeinheit (20) und der Grundk\u00f6rper (40) aus getrennten Teilen hergestellt oder einst\u00fcckig ausgebildet sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die Federelementeinheit aus Federelementen besteht, welche einerseits mit einem Luftkanal ausgestattet und andererseits so ausgebildet sind, dass auch zwischen ihren Au\u00dfenfl\u00e4chen Freir\u00e4ume entstehen, so dass W\u00e4rme und Feuchtigkeit m\u00f6glichst optimal abtransportiert werden k\u00f6nnen. Der \u00fcber Aussparung (44) und Wandung (47) definierte Grundk\u00f6rper (40) dient demgegen\u00fcber lediglich der Gew\u00e4hrleistung der Stabilit\u00e4t der Matratze, indem in seiner Aussparung die Federelementeinheit (20) gelagert und zugleich \u00fcber seine Seitenwand seitlich abgest\u00fctzt wird (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0058]). Diese Funktion kann der Grundk\u00f6rper jedoch in gleicher Weise erf\u00fcllen, wenn er mit der Federelementeinheit einst\u00fcckig ausgebildet ist. Insbesondere besteht bei funktionaler Betrachtung auch dann eine \u201estoffschl\u00fcssige\u201c, das hei\u00dft eine feste Verbindung. Soweit das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster demgegen\u00fcber von einem Verkleben von Federelementeinheit und Grundk\u00f6rper spricht (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitte [0026] und [0058] sowie Unteranspruch 5), handelt es sich lediglich um bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAnhaltspunkte, die \u00fcber den Tatbestand der offenkundigen Vorbenutzung im Hinblick auf die Matratze \u201eB\u201c hinaus Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Insbesondere weist Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Vergleich zu dem parallelen deutschen Patent DE 10 2006 025 136 ein zus\u00e4tzliches Merkmal auf, da sich zus\u00e4tzlich die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit von der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers unterscheiden muss. Damit grenzt sich das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster noch weiter vom Stand der Technik ab. Soweit sich die Antragsgegnerin demgegen\u00fcber bez\u00fcglich der Matratze \u201eB\u201c auf eine offenkundige Vorbenutzung der Erfindung beruft, wird auf die Ausf\u00fchrungen zum privaten Vorbenutzungsrecht Bezug genommen. Insoweit kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, die Antragsgegnerin liefere ihre Matratzen mit einem \u00dcberzug, welcher die Gestaltung der Federelemente verdecke, so dass die Abnehmer dieser Matratzen die besondere Gestaltung des Inneren der Matratze nicht wahrnehmen k\u00f6nnten. F\u00fcr eine Vorwegnahme gen\u00fcgt es auch, dass die erforderlichen Informationen nur durch eine n\u00e4here Untersuchung zu gewinnen sind, auch wenn sie zur Zerst\u00f6rung des Untersuchungsobjektes f\u00fchren sollten, soweit eine solche Untersuchung nur m\u00f6glich ist. Es reicht aus, dass die \u00d6ffentlichkeit die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hatte (vgl. BGH GRUR 2001, 819 \u2013 Schalungselement). Eine derartige Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, insbesondere auch im Hinblick auf deren stoffliche Zusammensetzung, die Eindr\u00fcckh\u00e4rte und die Gestaltung der Federelemente jedoch auch bei Vorhandensein eines \u00dcberzuges m\u00f6glich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Zu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus wenigstens einer Federeinheit (20) besteht, die eine Vielzahl von Federelementen (10) (\u201eDomen\u201c) umfasst (Merkmale 2 und 2 c)). Diese Dome bestehen aus Polyurethan-Weichschaumstoff (Merkmal 3 lit. a)). Des Weiteren r\u00e4umt Herr C in der von der Antragsgegnerin als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine leicht verst\u00e4rkte Sitzkante aufweist, so dass sich die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit (20) auch von der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers (40) unterscheidet. Dass die Matratze im Bereich der \u201eDome\u201c und \u201eStege\u201c nach der eidesstattlichen Versicherung von Herrn C nur deshalb st\u00e4rker nachgibt als am \u00e4u\u00dferen Rand, weil im Bereich der \u201eDome\u201c und \u201eStege\u201c gr\u00f6\u00dfere Teile des Schaumstoffs ausgespart sind, so dass die Nachgiebigkeit auf Druck gr\u00f6\u00dfer ist als in der Umrandung dieses Teils der Matratze, wo solche Aussparungen fehlen, ist f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters unerheblich. Schutzanspruch 1 gibt lediglich vor, dass die Eindr\u00fcckh\u00e4rte von Federelementeinheit (20) und Grundk\u00f6rper (40) unterschiedlich sein soll. Worauf diese unterschiedliche Eindr\u00fcckh\u00e4rte demgegen\u00fcber beruht, ist f\u00fcr die Verwirklichung der von Schutzanspruch 1<br \/>\nbeanspruchten technischen Lehre unerheblich. Dass die Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers (40) gr\u00f6\u00dfer als die der Federelementeinheit (20) ist, best\u00e4tigt im \u00dcbrigen auch Herr Dr. D in der als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Danach sei die Eindr\u00fcckh\u00e4rte umso geringer, je weniger Schaumstoff in der entsprechenden Fl\u00e4che vorhanden sei. Wenn die Umrandung keine Aussparungen aufweise, wirke dort eine gr\u00f6\u00dfere Kraft dem aufliegenden Gewicht entgegen als in dem Bereich mit den \u201eDomen\u201c, \u201eStegen\u201c und den dazwischen liegenden Aussparungen. Diese zun\u00e4chst das Produkt \u201eB\u201c betreffenden Ausf\u00fchrungen lassen sich auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehen, bei welcher die Umrandung ebenfalls keine Aussparungen aufweist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus weisen die als \u201eDome\u201c und \u201eStege\u201c ausgebildeten Federelemente (10) im Querschnitt eine Mantelfl\u00e4che (16) auf, welche Anschlussfl\u00e4chen (17) und Seitenfl\u00e4chen (18) besitzt. Die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) grenzen aneinander, w\u00e4hrend im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet ist (Merkmalsgruppe 3 lit. c)). Letzteres r\u00e4umt Herr C in seiner als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung auch ausdr\u00fccklich ein. Danach befinden sich zwischen den einzelnen Ketten der \u201eDome\u201c Aussparungen. Dar\u00fcber hinaus weisen die \u201eDome\u201c jeweils eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung der Feuchtigkeit auf (Merkmal 3 lit. d)).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bestreitet die Antragsgegnerin demgegen\u00fcber, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Grundk\u00f6rper (40) mit mindestens einer Aussparung (44) und einer Wandung (47) aufweist (Merkmalsgruppe 1), wobei die Federelementeinheit (20) in der Aussparung (44) aufgenommen ist und durch die Wandung (47) seitlich abgest\u00fctzt wird (Merkmale 2 lit. a) und lit. b)). Auch wenn \u2013 wie von der Antragsgegnerin vorgetragen \u2013 die Matratze aus einem St\u00fcck gesch\u00e4umt wurde, so dass die Federelementeinheit (20) nicht in den Grundk\u00f6rper (40) eingesetzt wird, steht dies der Verwirklichung der technischen Lehre von Schutzanspruch 1 nicht entgegen. Bei funktionaler Auslegung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gen\u00fcgt nach Schutzanspruch 1 auch eine derartige einst\u00fcckige Ausgestaltung, solange der Grundk\u00f6rper seine Stabilisierungsfunktion wahrnehmen kann. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedoch der Fall. Die Antragsgegnerin r\u00e4umt in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung selbst ein, dass der Bereich der Matratze, in welchem sich die \u201eDome\u201c und \u201eStege\u201c befinden, eine gr\u00f6\u00dfere Nachgiebigkeit aufweist als die \u201eSitzkante\u201c (vgl. Anlage AG 2, S. 2 oben). Damit gew\u00e4hrleistet auch die \u201eSitzkante\u201c (in der Terminologie des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters: die Seitenwand) eine erh\u00f6hte Stabilit\u00e4t der Matratze.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist das Federelement (10) eine erste (14) und eine zweite Stirnfl\u00e4che (15) auf, wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfl\u00e4che durchgehend zur zweiten Stirnfl\u00e4che erstreckt (Merkmale 3 lit. e) und f)). Dem steht es nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einst\u00fcckig aufgesch\u00e4umt ist und demzufolge weder die Federelementeinheit noch die einzelnen Federelemente herausgenommen werden k\u00f6nnen. Die Antragsgegnerin beschreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem als Anlage PBP 20 vorgelegten Prospekt selbst als \u201eMetallfreies R\u00f6hrenfedersystem\u201c mit einer \u201eAktiv-Bel\u00fcftung\u201c durch perfekte Luftzirkulation (vgl. auch Anlage PBP 21, S. 2 \u2013 4). Dar\u00fcber hinaus r\u00e4umt auch Herr C in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ein, dass die \u201eDome\u201c auf dem durchg\u00e4ngigen Boden der Matratze gelagert sind und in ihrem Zentrum jeweils eine als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit vorgenommene Ausnehmung aufweisen, welche axial den gesamten jeweiligen \u201eDom\u201c und den Boden der Matratze \u201edurchl\u00e4uft\u201c. Damit erstreckt sich der Luftkanal als Ausnehmung auch von der ersten zur zweiten Stirnfl\u00e4che (14, 15).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nJedoch kann sich die Antragsgegnerin mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters (30.05.2006) in Gestalt der Matratze \u201eB\u201c bereits Erfindungsbesitz an der durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beanspruchten Erfindung erlangt hatte.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies ist der Fall, wenn der Beg\u00fcnstigte bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen ist. Der Vorbenutzer muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden<br \/>\nErkenntnis seiner Wirkung gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht, dass sie sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>Bei der Matratze \u201eB\u201c sind alle Merkmale der Erfindung verwirklicht. Wie sich insbesondere den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage AG 3 entnehmen l\u00e4sst, handelt es sich um eine Matratze, die unter Zugrundelegung der o.g. Auslegung aus einem Grundk\u00f6rper (40) mit einer Aussparung (44) und einer Wandung (47) und wenigstens einer Federelementeinheit (20) besteht. Die Federelementeinheit (20) ist wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Aussparung (44) aufgenommen, wobei die Wandung (47) die Federelementeinheit (20) seitlich abst\u00fctzt. Die Federelementeinheit (20) umfasst eine Vielzahl von \u201eDomen\u201c und \u201eStegen\u201c und damit von Federelementen (10). Die Federelemente (10) bestehen jeweils aus einem Polyurethan-Weichschaumstoff.<\/p>\n<p>Die Matratze \u201eB\u201c verf\u00fcgt \u00fcber eine leicht verst\u00e4rkte Sitzkante, so dass sich die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit (20) von der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers (40) unterscheidet. Neben Herrn C (vgl. Anlage AG 2, S. 2 oben) versichert dies insbesondere Herr Dr. D in seiner als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausdr\u00fccklich. Danach sei die Eindr\u00fcckh\u00e4rte im Bereich der \u201eDome\u201c, \u201eStege\u201c und dazwischenliegenden Aussparungen bei solchen Matratzen weniger gro\u00df als bei dem diesen Bereich umgebenden Rahmen, obwohl f\u00fcr die gesamte Matratze derselbe Schaumstoff verwendet werde. Diese gr\u00f6\u00dfere Nachgiebigkeit sei dadurch begr\u00fcndet, dass die Eindr\u00fcckh\u00e4rte umso geringer sei, je weniger Schaumstoff in der entsprechenden Fl\u00e4che vorhanden sei. Da die Umrandung bei den hier ma\u00dfgeblichen Matratzen eine Aussparung aufweise, wirke dort dem aufliegenden Gewicht eine gr\u00f6\u00dfere Kraft entgegen als in dem Bereich mit den \u201eDomen\u201c, \u201eStegen\u201c und den dazwischen liegenden Aussparungen, weil aufgrund der innen hohlen \u201eDome\u201c und der Aussparungen weniger Schaumstoff dem aufliegenden Gewicht entgegenwirke. Die unterschiedliche Eindr\u00fcckh\u00e4rte sei dabei ein wesentlicher Bestandteil der von der E GmbH konzipierten Matratze, welche in dem inneren Bereich habe weicher sein sollen (vgl. Anlage AG 9, S. 3, letzter Absatz).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus weisen die Federelemente (10) \u2013 wie sich insbesondere den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage AG 3 entnehmen l\u00e4sst \u2013 im Querschnitt eine Mantelfl\u00e4che (16) auf, welche Anschlussfl\u00e4chen (17) und Seitenfl\u00e4chen (18) umfasst. Die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) grenzen aneinander, wobei im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum (28) gebildet wird. Zwar l\u00e4sst sich Letzteres aus den als Anlage AG 3 vorgelegten Abbildungen nicht eindeutig erkennen. Jedoch versichern sowohl Herr C (Anlage AG 2, S. 1 unten) als auch Herr Dr. D (Anlage AG 9, S. 2, 3. Absatz) und Herr F (Anlage AG 10, S. 1, 3. Absatz), dass sich zwischen den \u201eDomen\u201c und damit zwischen den Seitenfl\u00e4chen (18) benachbarter Federelemente (10) ein Freiraum gebildet hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren weisen die \u201eDome\u201c wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf. Dies l\u00e4sst sich bereits aus den als Anlage AG 3 vorgelegten Abbildungen erkennen, wird jedoch auch im \u00dcbrigen durch Herrn C (Anlage AG 2, S. 2, letzer Absatz) und Herrn Dr. D (Anlage AG 9, S. 1 letzter Absatz \u2013 S. 2 oben) best\u00e4tigt. Schlie\u00dflich verf\u00fcgen die Federelemente (10) \u00fcber eine erste und eine zweite Stirnfl\u00e4che (14, 15), wobei sich die Ausnehmung (12) von der ersten Stirnfl\u00e4che (14) durchgehend bis zur zweiten Stirnfl\u00e4che (15) erstreckt (vgl. Anlage AG 2; Anlage AG 9, S. 2, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, die \u00d6ffnungen bei der Matratze \u201eB\u201c seien f\u00fcr eine Luftzirkulation zu eng, um unter Druck einen dauerhaften Luftkanal zu bilden. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die Luftkan\u00e4le bei der in der Anlage AG 3 abgebildeten Matratze \u201eB\u201c tats\u00e4chlich verj\u00fcngen. Es trifft zu, dass die \u201eDome\u201c bei der Matratze \u201eB\u201c kleiner sind als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Jedoch hat die Antragsgegnerin mittels der als Anlagen AG 2 und AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft gemacht, dass die L\u00f6cher als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit dienen. Eine andere Funktion dieser Kan\u00e4le hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch ist eine Solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die \u201eDome\u201c lediglich deshalb mit einem Loch versehen sind, um die Eindr\u00fcckh\u00e4rte der Federelementeinheit (20) gegen\u00fcber der Eindr\u00fcckh\u00e4rte des Grundk\u00f6rpers (40) zu reduzieren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist es der Antragstellerin auch gelungen glaubhaft zu machen, dass sich gerade sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befand.<\/p>\n<p>Dies best\u00e4tigt zun\u00e4chst Herr Dr. D in der als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung. Danach beriet die G GmbH, in D. die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Entwicklung der Schaumstoffmatratze \u201eB\u201c. Solche von der Antragsgegnerin konzipierten Matratzen habe die G GmbH ab dem Jahr 2004 mit Holzformen als Prototyp in Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin hergestellt. In Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin sei dann \u2013 wie Herr Dr. D in seiner eidesstattlichen Versicherung ausf\u00fchrlich schildert \u2013 die Matratze \u201eB\u201c entwickelt worden. Im Jahr 2005 seien erste Metallformen f\u00fcr solche Matratzen angeliefert worden. Auch mit diesen Metallformen habe die G GmbH gemeinsam mit der Antragsgegnerin die Herstellung von Muster-Matratzen \u00fcbernommen. Sowohl die Holzformen als auch die ersten Metallformen h\u00e4tten nicht die entsprechenden Ausnehmungen f\u00fcr die \u201eStege\u201c besessen. Es habe sich jedoch bei Verwendung sowohl der Holzformen wie auch der ersten Metallformen herausgestellt, dass diese Formen im Bereich der \u201eDome\u201c nicht h\u00e4tten sauber ausgesch\u00e4umt werden k\u00f6nnen. Es h\u00e4tten sich deshalb in dem Schaumstoff Blasen, sogenannte \u201eLunker\u201c, gebildet. Herr Dr. D habe der<br \/>\nAntragsgegnerin daraufhin geraten, \u201eStege\u201c zwischen den \u201eDomen\u201c zu positionieren, um den Prozess des Aussch\u00e4umens zu optimieren. Daraufhin habe Herr F von der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass er aus den gelieferten ersten Metallformen die erforderlichen Ausnehmungen f\u00fcr diese \u201eStege\u201c selbst herausgefr\u00e4st habe. Diese so bearbeiteten Metallformen habe er selbst gesehen und mit diesen Matratzen hergestellt. Diese Diskussion \u00fcber diese \u201eStege\u201c und die Bearbeitung dieser Metallformen und die erste Herstellung von Matratzen mit diesen bearbeiteten Metallformen h\u00e4tten nach der Erinnerung von Herrn Dr. D Ende des Jahres 2005\/Anfang des Jahres 2006 stattgefunden (vgl. Anlage AG 9, S. 2 unten). Des Weiteren spricht Herr Dr. D in seiner eidesstattlichen Versicherung ausdr\u00fccklich von den \u201egemeinsam mit der E GmbH hergestellten Matratzen\u201c (vgl. Anlage AG 9, S. 3, 2. Absatz). Schlie\u00dflich best\u00e4tigen sowohl Herr Dr. D als auch Herr C, dass Herr F von der Antragsgegnerin die Stege herausgefr\u00e4st habe (vgl. Anlagen AG 9, S. 2; AG2, S. 3).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass sie die Matratze \u201eB\u201c bereits vor dem 30.05.2006 und damit vor dem Priorit\u00e4tsdatum im Inland angeboten und damit den Erfindungsbesitz durch Benutzung im Inland jedenfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin beanstandeten Benutzungshandlungen bet\u00e4tigt hat. Der Begriff der Benutzung in \u00a7 12 PatG ist derselbe wie in \u00a7 139 Abs. 2 und 3 sowie in \u00a7 142 PatG und umfasst damit die in \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG umschriebenen Benutzungshandlungen, die grunds\u00e4tzlich selbstst\u00e4ndig nebeneinander stehen (vgl. Benkard\/Rogge, \u00a7 12, Rz. 11 m. w. N.). Demgegen\u00fcber kommt es nicht darauf an, ob sich die Antragsgegnerin auch in Bezug auf das Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen kann. Die Kammer verkennt nicht, dass die Matratze \u201eB\u201c durch die H GmbH hergestellt wurde. Jedoch wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht gegen das Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Wie Herr C in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung versichert, erfolgten die ersten Auslieferungen der Matratze \u201eB\u201c, wie sie in der Anlage 2 zur eidesstattlichen Versicherung dargestellt ist und wie sie mit den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage AG 3 \u00fcbereinstimmt, durch die Antragsgegnerin in der 12.\/13. Kalenderwoche des Jahres 2006, wo eine Erstausstattung der 704 Filialen des \u201eJ\u201c erfolgte. Seitdem nehme das \u201eJ\u201c kontinuierlich pro Jahr ca. 3000 dieser Matratzen ab, im Jahr 2008 seien es sogar deutlich mehr gewesen (vgl. Anlage AG 2, S. 5, erster Absatz a. E.). Dar\u00fcber hinaus sei die Matratze \u201eB\u201c bereits vom 16. \u2013 22.01.2006 auf der IMM in K\u00f6ln ausgestellt gewesen (vgl. Anlage AG 2, S. 5, zweiter Absatz). Ferner best\u00e4tigt auch Herr K, ein Eink\u00e4ufer des \u201eJ\u201c, in der als Anlage AG 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, dass s\u00e4mtliche Filialen des \u201eJ\u201c durch die Antragsgegnerin mit den in der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung abgebildeten Matratzen und damit mit der Matratze \u201eB\u201c, wie sie sich auch aus den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage AG 3 ergibt, beliefert wurden (vgl. Anlage AG 5, S. 1, 3. Absatz). Im \u00dcbrigen best\u00e4tigt Herr K auch, dass das \u201eJ\u201c diese Matratzen mit einer Gestaltung wie aus der Anlage zur eidesstattlichen Versicherung ersichtlich in einem Umfang von 3.000 St\u00fcck pro Jahr bezieht (vgl. Anlage AG 5, S. 1 unten). Schlie\u00dflich best\u00e4tigt auch Herr F in der als Anlage AG10 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, dass die Antragsgegnerin die Matratzen \u201eB\u201c im M\u00e4rz 2006 von der H GmbH bezogen und diese der Antragsgegnerin \u00fcberlassen habe, welche diese dann an das \u201eJ\u201c ausgeliefert habe (vgl. Anlage AG 10, S. 2, letzter Absatz).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die \u201eDome\u201c und \u201eStege\u201c bei der Matratze \u201eB\u201c tats\u00e4chlich kleiner als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber der Matratze \u201eB\u201c damit ver\u00e4ndert wurde, verhindert entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Reichweite des Vorbenutzungsrechts nicht, dass sich die Antragsgegnerin insoweit auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen kann. Der sachliche Umfang des Vorbenutzungsrechts bestimmt sich nach dem in dem Besitzstand zum Ausdruck gekommenen Erfindungsgedanken. Das Vorbenutzungsrecht umfasst diejenige Benutzungsweise oder Ausf\u00fchrungsform, die der Beg\u00fcnstigte tats\u00e4chlich benutzt hat oder zu deren alsbaldiger Benutzung er die erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (RGZ 166, 326, 331). Eine \u00e4u\u00dferliche Wesensgleichheit des vorbenutzten mit dem gesch\u00fctzten Gegenstand ist nicht entscheidend, sondern eine Wesensgleichheit im Rahmen des gesch\u00fctzten und des vorbenutzten Erfindungsgedankens. Abweichungen der benutzten Ausf\u00fchrungsform, die au\u00dferhalb des im Patent gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens liegen, sind bedeutungslos. Demgegen\u00fcber werden sp\u00e4tere Vervollkommnungen der vorbenutzten Erfindung vom Vorbenutzungsrecht gedeckt. Der Vorbenutzer darf die vorbenutzte Erfindung in unwesentlichen Abweichungen herstellen, die keinen neuen, in das Gebrauchsmuster eingreifenden Erfindungsgedanken verk\u00f6rpern. Ma\u00dfgebend f\u00fcr den Umfang des Vorbenutzungsrechts ist der durch die Tragweite des benutzten Erfindungsgedankens umrissene Besitzstand (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, \u00a7 12 Rz. 22).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt steht es einem privaten Vorbenutzungsrecht der Antragsgegnerin nicht entgegen, dass die \u201eDome\u201c und \u201eStege\u201c gegen\u00fcber der vorbenutzten Matratze \u201eB\u201c nunmehr gr\u00f6\u00dfer ausgebildet sind. Die Kammer verkennt nicht, dass dies zu einer Verbesserung der Luftzirkulation sowie der Abf\u00fchrung der Feuchtigkeit f\u00fchren kann. Jedoch handelt es sich dabei lediglich um eine Vervollkommnung der vorbenutzten Erfindung. Die Gr\u00f6\u00dfe der Dome und Stege wird durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht vorgegeben. Merkmal 3 lit. d) sieht lediglich vor, dass das Federelement eine Ausnehmung als Luftkanal zur Ableitung der Feuchtigkeit aufweist. Durch die Weiterentwicklung \u201eA\u201c wird damit nicht weiter in den Gegenstand der durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gesch\u00fctzten Erfindung eingegriffen als dies bereits bei der Matratze \u201eB\u201c vorweggenommen worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Auch diese bestand bereits aus Federelementen (20), welche im Querschnitt eine aus Anschluss- und Seitenfl\u00e4chen (17, 18) bestehende Mantelfl\u00e4che (16) aufweisen, wobei die Anschlussfl\u00e4chen (17) benachbarter Federelemente (10) aneinandergrenzen und sich im Bereich der Seitenfl\u00e4chen (18) ein Freiraum (28) gebildet hat. Dar\u00fcber hinaus weisen die Federelemente (10) jeweils wenigstens eine Ausnehmung (12) als Luftkanal zur Ableitung von Feuchtigkeit auf, die sich von einer ersten Stirnfl\u00e4che (14) durchgehend zu einer zweiten Stirnfl\u00e4che (15) erstreckt. Angaben zur Dimensionierung der den Luftkanal bildenden Ausnehmungen (12) sowie der Freir\u00e4ume (28) sind demgegen\u00fcber auch der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift nicht zu entnehmen. Entscheidend ist allein, dass sie ihre Funktion, eine Luftzirkulation sowie eine Feuchtigkeitsableitung zu erm\u00f6glichen, erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Dies war jedoch auch bereits bei der Matratze \u201eB\u201c der Fall.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Antragstellerin einwendet, die Antragsgegnerin habe die Entstehung des Vorbenutzungsrechts nicht hinreichend glaubhaft gemacht, \u00fcberzeugt dies nicht. Der Glaubhaftmachung steht es nicht entgegen, dass lediglich die als Anlage AG 10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn F und damit einem Mitarbeiter der Beklagten stammt. Auch wenn Herr C bei der E Polsterbetten GmbH angestellt ist, geh\u00f6rt es nach seiner eidesstattlichen Versicherung zu seinen Aufgaben, sich \u00fcbergreifend um die Belange der E GmbH, der E Posterbetten GmbH und der H GmbH zu k\u00fcmmern, welche alle in N. ans\u00e4ssig sind. Herr C versichert an Eides Statt, dass ihm aufgrund dieser Stellung in diesen Unternehmen die von der Antragsgegnerin vertriebenen Produkte bekannt seien (vgl. Anlage AG 2, Absatz 2). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Herr C pers\u00f6nlich am Vertrieb der Matratzen \u201eB\u201c beteiligt war, bestehen nicht.<\/p>\n<p>Des Weiteren mag es sein, dass die Antragsgegnerin erst am 15.04.1980 in das Handelsregister eingetragen wurde, w\u00e4hrend Herr F an Eides Statt versichert, er sei seit dem 01.04.1980 bei dieser besch\u00e4ftigt. Gleichwohl gen\u00fcgt dies \u2013 insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der M\u00f6glichkeit der Besch\u00e4ftigung bei einer Vor-GmbH \u2013 nicht, um die Glaubhaftigkeit seiner eidesstattlichen Versicherung in der Sache in Zweifel zu ziehen.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass Herr F bei der \u201eE KG\u201c besch\u00e4ftigt war, bestehen auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass in der eidesstattlichen Versicherung die Gesellschaftsbezeichnung \u201eGMBH\u201c in Gro\u00dfbuchstaben wiedergegeben ist, nicht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich die durch die Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen auf die \u201eE KG\u201c beziehen. Es mag sein, dass die \u201eE GmbH\u201c unter \u201eE GmbH, Matratzenfabrik\u201c firmiert. Gleichwohl hat auch die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zun\u00e4chst nur die Bezeichnung \u201eE GmbH\u201c aufgenommen. Dass sich die eidesstattlichen Versicherungen demgegen\u00fcber auf die \u201eE KG\u201c beziehen, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als dass sich Herr C in der als Anlage AG 2 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ausf\u00fchrlich mit den gesellschaftsrechtlichen Verh\u00e4ltnissen der Schwestergesellschaften auseinandersetzt (vgl. Anlage AG 2, S. 1, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich rechtfertigt auch das weitere Vorbringen der Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung keine andere Bewertung. Soweit die Antragstellerin unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen vortr\u00e4gt, ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten sei auf der Messe IMM 2009 die streitgegenst\u00e4ndliche Matratze nicht vorgef\u00fchrt und insbesondere der auf den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage PBP 21 ersichtliche \u00dcberzug nicht entfernt worden, begr\u00fcndet dies ebenso wie das sich auf die Messe IMM 2009 beziehende Ausstellerverzeichnis keine Zweifel an der Richtigkeit der als Anlage AG 13 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung von Herrn C, welche sich auf die Pr\u00e4sentation der Matratze \u201eB\u201c im Jahr 2006 bezog. Dar\u00fcber hinaus reicht es f\u00fcr die Entstehung des privaten Vorbenutzungsrechts der Antragsgegnerin aus, dass die Matratze \u201eB\u201c durch die Antragsgegnerin vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters an das \u201eJ\u201c geliefert wurde. Im \u00dcbrigen trifft es zu, dass Herr C \u2013 ebenso wie Herr Dr. D in der als Anlage AG 9 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung \u2013 darlegt, dass die unterschiedliche H\u00e4rte der Umrandung darauf beruht, dass die Umrandung der Matratze keine Aussparungen enth\u00e4lt. Dass die Federelemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glicherweise unterschiedliche H\u00e4rtegrade aufweisen, steht der Glaubhaftigkeit dieser eidesstattlichen Versicherungen nicht entgegen. W\u00e4hrend sich die durch die Antragsgegnerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen allein auf einen Vergleich der Eindr\u00fcckh\u00e4rte zwischen Umrandung und Federelementeinheit beziehen, betrifft die durch die Antragstellerin zitierte Werbeaussage (\u201eDie R\u00f6hren-Federn sind in verschiedenen H\u00e4rtegraden ergonomisch optimal eingesch\u00e4umt\u2026\u201c) die unterschiedliche Eindr\u00fcckh\u00e4rte der einzelnen Federelemente zueinander.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01164 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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