{"id":335,"date":"2005-07-26T17:00:11","date_gmt":"2005-07-26T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=335"},"modified":"2016-04-19T13:00:55","modified_gmt":"2016-04-19T13:00:55","slug":"4a-o-14404-spinnmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=335","title":{"rendered":"4a O 144\/04 &#8211; Spinnmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0337<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2005, Az. 4a O 144\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Eur &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSpinnmaschinen mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk, an das ein Saugriemchen angeschlossen ist, wobei in Faserband-F\u00f6rderrichtung in einem Wegst\u00fcck am Umfang des Saugriemchens eine Kondensationsstufe f\u00fcr den Faserstrang liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang kondensiert bzw. geb\u00fcndelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt anschlie\u00dfenden Spinneinrichtung, welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt austretenden Kompaktfaserstrang die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes radial au\u00dferhalb des Umfanges des Saugriemchens Saugluftleitmittel vorgesehen sind, welche die Saugluft von au\u00dfen so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegst\u00fcckes heranf\u00fchren, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes mit oder ohne einer bzw. eine zus\u00e4tzliche Blasluft zuf\u00fchrenden Einrichtung durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird,<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nein Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk gef\u00fchrt wird, um dort einen f\u00fcr die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt des Streckwerkes auf dem Umfang eines Saugriemchens ohne Verzug noch \u00fcber ein vorbestimmtes Wegst\u00fcck bis zu einem von dem Saugriemchen und der Drehungssperr-Gegenwalze gebildeten Drehungs-Sperrspalt bef\u00f6rdert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs des Saugriemchens eine Saugzone von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegst\u00fcckes durch von au\u00dfen nach innen in das Saugriemchen str\u00f6mende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang erfolgt,<\/p>\n<p>zur gewerblichen Nutzung anzubieten,<\/p>\n<p>bei dem im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes die Saugluft von au\u00dfen &#8211; insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente &#8211; so an den Umfang des Saugriemchens im Bereich des Wegst\u00fcckes herangef\u00fchrt wird, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes \u2013 vorzugsweise ohne zus\u00e4tzliche Blasluft &#8211; allein durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. M\u00e4rz 1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten (nur I.1.(1)),<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer (nur I.1.(1)),<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, ihren Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns (nur I.1.(1)),<\/p>\n<p>f) der erteilten Lizenzen unter Angabe der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder der aus der Lizenzvergabe erlangten Vorteile, einschlie\u00dflich Kreuzlizenzen, der Namen und Anschriften der Lizenznehmer (nur I.1.(2)),<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) f\u00fcr die Zeit seit dem 7. September 2003 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. und 2. bezeichneten Handlungen<\/p>\n<p>1. in der Zeit vom 1. M\u00e4rz 1996 bis zum 6. September 2003 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu leisten, und<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die Zeit seit dem 7. September 2003 alle Sch\u00e4den zu erstatten, die der Kl\u00e4gerin entstanden sind und k\u00fcnftig entstehen werden.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 44 26 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung ist am 25. Juli 1994 angemeldet und die Patentanmeldung am 1. Februar 1996 offengelegt worden. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 7. August 2003. Das Klagepatent betrifft ein Spinnverfahren und eine Spinnmaschine mit abgedeckter Saugwalze am Streckwerk.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>Spinnverfahren, bei dem ein eine geringe Drehung aufweisendes Faserband, insbesondere eine Flyerlunte (11) von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband durch ein Mehrstufen-Streckwerk (13) gef\u00fchrt wird, um dort einen f\u00fcr die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug zu erhalten, und der so erhaltene Faserverband nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch \u00fcber ein vorbestimmtes Wegst\u00fcck (15) bis zu einem von der Saugwalze (25) und der Drehungssperr-Gegenwalze (27) gebildeten Drehungs-Sperrspalt (16) bef\u00f6rdert wird, von dem aus es unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17) gelangt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes (15) radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist und entlang des Wegst\u00fcckes (15) durch von au\u00dfen nach innen in die Saugwalze (25) str\u00f6mende Luft eine Kondensation des bereits den Endverzug aufweisenden, aber noch nicht verdrehten Faserbandes zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) die Saugluft von au\u00dfen insbesondere mit einer im wesentlichen axialen Komponente so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fcckes (15) herangef\u00fchrt wird, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) vorzugsweise ohne zus\u00e4tzliche Blasluft allein durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.<\/p>\n<p>Anspruch 2:<\/p>\n<p>Spinnmaschine mit wenigstens einem von einer Vorgarnspule (12) oder einer Streckenbandkanne gespeisten Mehrstufen-Streckwerk (13), an das eine Saugwalze (25) angeschlossen ist, wobei in Faserband-F\u00f6rderrichtung in einem Wegst\u00fcck (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) f\u00fcr den Faserstrang (22) liegt, wo das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. geb\u00fcndelt wird und mit einer an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschlie\u00dfenden Spinneinrichtung (17), welche dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung erteilt, wobei in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teiles des Wegst\u00fcckes (15) radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband ausgebildet ist, insbesondere zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) radial au\u00dferhalb des Umfanges der Saugwalze (25) Saugluftleitmittel (40, 40\u2018) vorgesehen sind, welche die Saugluft (34) von au\u00dfen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fcckes (15) heranf\u00fchren, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) mit oder ohne einer bzw. eine zus\u00e4tzliche Blasluft zuf\u00fchrenden Einrichtung durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlautes der lediglich hilfsweise geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 und 6 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 3 des Klagepatentes, welche eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigen. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht einer einzigen Spinnstelle einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ringspinnmaschine und Figur 3 eine stark vergr\u00f6\u00dferte schematische Schnittansicht nach Linie III-III in Figur 1.<\/p>\n<p>Die X GmbH &amp; Co. KG hat unter dem 17. August 2004 gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Klage bei dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Textilmaschinen, insbesondere Spinnmaschinen u.a. unter der Bezeichnung \u201eA\u201c. Nachfolgend abgebildet ist eine verkleinert wiedergegebene technische Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage L 3).<\/p>\n<p>Die weitere Ausgestaltung und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich anhand einer Ver\u00f6ffentlichung eines Mitarbeiters der Beklagten in der Zeitschrift \u201eMT\u201c 4\/2001, Seite 246 ff. (Anlage K 19), im \u00dcbrigen anhand der von den Parteien vorgelegten Zeichnungen (Anlage K 8 bis K 14 sowie L 4), worauf insgesamt Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Lizenznehmerin des deutschen Patentes 43 23 xxx (Anlage L 6, nachfolgend Lizenzpatent), wie sich aus dem als Anlage L 8 vorgelegten Lizenzvertrag vom 4. August 1997 ergibt. Das Lizenzpatent wurde am 14. Juli 1993 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19. Januar 1995. Die Patenterteilung wurde am 7. August 1997 ver\u00f6ffentlicht. Das Lizenzpatent betrifft ein Doppelriemchen-Streckwerk. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 3 aus dem Lizenzpatent, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen zeigen.<\/p>\n<p>Mit der Bezugsziffer 6 wird ein perforiertes Riemchen bezeichnet, die Bezugsziffer 67 zeigt eine Absaugeinrichtung und die Bezugsziffer 7 eine verstellbare Abst\u00fctzung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angebotene Vorrichtung sowohl von dem Verfahren nach Patentanspruch 1 als auch der gesch\u00fctzten Vorrichtung nach Patentanspruch 2 Gebrauch mache. F\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung sei es unerheblich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht eine Saugwalze vorhanden sei, sondern ein perforiertes Riemchen, da der Fachmann unter einer Saugwalze nach dem Klagepatent keine bestimmte Ausgestaltung verstehe. Hilfsweise mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche nicht der Lehre des Lizenzpatentes, da die Abst\u00fctzung 7 keine luftleitenden Wirkungen zeige.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Patentanspruch 1 in Kombination mit den Unteranspr\u00fcchen 3 und\/oder 6.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der X GmbH &amp; Co. KG gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage (2 Ni 45\/04) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre des Klagepatentes. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung scheide aus, da unter einer Saugwalze eine zylinderf\u00f6rmige, perforierte Walze zu verstehen sei. Eine \u00e4quivalente Verletzung liege nicht vor, da die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Saugwalze eine Doppelfunktion wahrnehme, Streckung und Verdichtung, was bei dem perforierten Riemchen nicht vorliege, wodurch eine Gleichwirkung nicht gegeben sei. Im \u00dcbrigen bilde die Saugwalze auch den Drehungs-Sperrspalt aus, wozu das Riemchen nicht f\u00e4hig sei. Die Verwendung eines perforierten Riemchen sei f\u00fcr einen Fachmann nicht auffindbar gewesen. Hilfsweise berufe sie sich auf den Einwand des freien Standes der Technik. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche dem Lizenzpatent und dieses sei vor dem Klagepatent angemeldet worden. Im \u00dcbrige ergebe sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf Grund einer Kombination der DE-AS 1 039 442 (Anlage K 15) mit der DE 39 27 936 (Anlage K 2) oder der DE 43 23 472 (Anlage L 6) oder der Darstellung in der Zeitschrift \u201eTPI\u201c 1993, September, Seiten 684 bis 686 (Anlage K 3).<br \/>\nIm \u00dcbrigen k\u00f6nne sich die Beklagte auf eine positives Benutzungsrecht auf Grund des Lizenzpatentes berufen. Die dort genannte Abst\u00fctzung stelle ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Luftleitmittel dar.<br \/>\nAuch sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen der X GmbH &amp; Co. KG macht die Beklagte geltend, dass es dem Klagepatent an Erfindungsh\u00f6he fehle. Auf das entsprechende Vorbringen wird verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Spinnverfahren, insbesondere Ringspinnverfahren sowie eine Ringspinnmaschine.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren solche gattungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bzw. Maschinen bekannt. Das deutsche Patent 39 27 xxx (Anlage K 2) und die Zeitschrift \u201eTPI\u201c 1993, September, Seiten 684 bis 686 (Anlage K 3) zeigen ein Ringspinnverfahren bzw. eine Ringspinnmaschine bei der ein oder parallel zwei Flyerb\u00e4nder zu je einer H\u00e4lfte eines Ringspinnstreckwerkes gef\u00fchrt werden, um dort mit den \u00fcblichen Verzugswerten verzogen und anschlie\u00dfend ohne weiteren Verzug der aerodynamischen Verdichtung der Fasern auf einer perforierten Saugwalze zugef\u00fchrt zu werden. Die nachfolgend abgebildete Figur 1 der Anlage K 2 zeigt eine entsprechende Vorrichtung.<\/p>\n<p>Bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren findet also ein aerodynamisch kompaktes Verdichten des Faserbandes auf der Oberfl\u00e4che der perforierten Saugwalze bzw. -trommel statt, wobei sich die Trennung der Prozesse des Verzugs sowie der Kondensierung der Fasern positiv auswirkt (vgl. Anlage K 1 Spalte 1 Zeilen 8 bis 20). Zum Zwecke des Verdichtens wird der fertigverstreckte Faserverband, der auf der Oberfl\u00e4che der Saugtrommel durch einen Saugluftstrom gehalten wird, in deren axialer Richtung ausgelenkt, so dass innerhalb des Faserverbandes eine parallele, gestreckte Ausrichtung der Fasern sowie durch gegenseitige Anlagerung der Individualfasern mittels einer Querbewegung eine B\u00fcndelung erfolgt. Ein Blasluftstrom unterst\u00fctzt mit seiner Aufprallwirkung auf die Oberfl\u00e4che den durch die Saugwirkung eingeleiteten Vorgang, so dass sich die vereinzelten Fasern w\u00e4hrend ihres Transports zur Klemmlinie f\u00fcr den Eindrehvorgang in einem stabilen Gleichgewicht zwischen den angreifenden Luftstr\u00f6mungen befindet. Durch die aerodynamische Verdichtung der Fasern, die dem Hochverzug folgt, wird ein Kompaktfaserstrang von rund 1 mm Breite oder weniger erzielt, welche gleichzeitig die Basis des sich an den Drehungssperrspalt anschlie\u00dfenden Spinndreiecks bildet. Damit reduziert sich konsequenterweise auch die H\u00f6he des Spinndreieckes. Somit kann durch die Tatsache der aerodynamischen B\u00fcndelung der Fasern Einfluss auf die Eindrehung des Faserverbandes genommen werden.<\/p>\n<p>\u00dcblicherweise werden bei Ringspinnmaschinen Drei-Zylinder-Streckwerke verwendet, wobei das am Beginn des Hochverzugsfelds vorgesehene mittlere Zylinderpaar im Allgemeinen mit Doppelriemchen ausger\u00fcstet ist, die bis nahe an den Eintrittsspalt des Ausgangswalzenpaares reichen. Die Verz\u00fcge von mit einer Flyerlunte gespeisten Drei-Zylinder-Streckwerken liegen je nach Garnfeinheit bei 25- bis 50-fach, wobei die h\u00f6heren Verz\u00fcge feineren Garnnummern entsprechen. Man hat auch schon zwischen den Enden der Riemchen im Hauptverzugsfeld und dem Klemmspalt zwischen den Ausgangszylindern des Streckwerks mechanische Kondensoren zur B\u00fcndelung des Faserverbandes verwendet, wie die DE 41 32 919 und DE 41 41 237 offenbaren. Das Klagepatent sieht die hierdurch erzielbare Verbesserung der Garnqualit\u00e4t jedoch als begrenzt an, da die Reibung der einzelnen Fasern an den F\u00fchrungselementen des Kondensors zu Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten im Garnverband f\u00fchrt. Aus diesem Grunde stellen Kondensoren am Ende des Hauptverzugsfeldes noch kein optimales Mittel zur sprunghaften Verbesserung der Garnqualit\u00e4t dar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht es dar\u00fcber hinaus an den im Stand der Technik bekannten Ringspinnverfahren und \u2013maschinen als nachteilig an, dass der erforderliche Blasluftstrom den f\u00fcr die B\u00fcndelung des Faserverbandes in der Saugzone erforderlichen apparativen Aufwand erh\u00f6ht und die f\u00fcr den Erfolg der Kondensation wesentliche Abstimmung zwischen der St\u00e4rke und Richtung des Saugluftstromes einerseits und des Blasluftstromes andererseits erschwert.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Spinnverfahren, insbesondere Ringspinnverfahren und eine Spinnmaschine, insbesondere Ringspinnmaschine zu schaffen, mit denen eine gute B\u00fcndelung des Faserverbandes im Bereich der Saugzone bei verringertem apparativen Aufwand und ohne Luftstromabstimmungsprobleme erzielt werden kann.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Verfahrensanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Spinnverfahren, bei dem ein Faserband (11) (insbesondere eine Flyerlunte von einer Vorgarnspule (12) oder ein Streckenband) durch ein Mehrstufenstreckwerk (13) gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2. Das Faserband weist eine geringe Drehung auf.<\/p>\n<p>3. In einem Mehrstufenstreckwerk (13) erh\u00e4lt das Faserband (oder das Streckenband) einen f\u00fcr die hergestellte Garnnummer erforderlichen Gesamtverzug.<\/p>\n<p>4. Das so erhaltene Faserband wird nach dem Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerkes (13) auf dem Umfang einer Saugwalze (25) ohne Verzug noch \u00fcber ein vorbestimmtes Wegst\u00fcck (15) bis zu einem Drehungssperrspalt (16) bef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>5. Der Drehungssperrspalt (16) wird von der Saugwalze (25) und der Drehungssperrgegenwalze (27) gebildet.<\/p>\n<p>6. Von dem Drehungssperrspalt (16) gelangt das Faserband (11) unter Drehungserteilung zu einer Spinneinrichtung (17).<\/p>\n<p>7. In Umfangsrichtung \u2013 zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegst\u00fccks (15) radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) \u2013 ist eine Saugzone (33) ausgebildet.<\/p>\n<p>8. Die Saugzone (33) ist von etwas gr\u00f6\u00dferer Breite als der Faserverband.<\/p>\n<p>9. Entlang des Wegst\u00fcckes (15) erfolgt durch die von au\u00dfen nach innen in die Saugwalze (25) einstr\u00f6mende Luft eine Kondensation des Faserbandes zu einem Kompaktfaserstrang (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breit).<\/p>\n<p>10. Das Faserband weist bereits den Endverzug auf, ist aber noch nicht verdreht.<\/p>\n<p>11. Im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) wird die Saugluft von au\u00dfen (insbesondere mit einer im Wesentlichen axialen Komponente) so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fccks (15) herangef\u00fchrt,<\/p>\n<p>12. dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) (vorzugsweise ohne zus\u00e4tzliche Blasluft) allein durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang (22) verdichtet wird.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 2 schl\u00e4gt eine Maschine mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Spinnmaschine mit wenigstens einem Mehrstufenstreckwerk (13).<\/p>\n<p>2. Das Mehrstufenstreckwerk (13) wird von einer Vorgarnspule (12) (oder einer Streckenbandkanne) gespeist.<\/p>\n<p>3. Am Mehrstufenstreckwerk (13) ist eine Saugwalze (25) angeschlossen.<\/p>\n<p>4. In Faserband-F\u00f6rderrichtung liegt in einem Wegst\u00fcck (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) f\u00fcr den Faserstrang (22).<\/p>\n<p>5. In der Kondensationsstufe wird das verzogene, aber noch nicht verdrehte Faserband zu einem (insbesondere nicht mehr als 1,5 mm und vorzugsweise weniger als 1 mm breiten) Kompaktfaserstrang (22) kondensiert bzw. geb\u00fcndelt.<\/p>\n<p>6. Die Spinnmaschine weist eine an den Drehungs-Sperrspalt (16) anschlie\u00dfende Spinneinrichtung (17) auf.<\/p>\n<p>7. Die Spinneinrichtung (17) erteilt dem aus dem Drehungs-Sperrspalt (16) austretenden Kompaktfaserstrang (22) die vorgesehene Spinndrehung.<\/p>\n<p>8. In Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegst\u00fcckes (15) ist radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) vorgesehen.<\/p>\n<p>9. Die Saugzone (33) besitzt eine etwas gr\u00f6\u00dfere Breite als der Faserverband.<\/p>\n<p>10. Im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) radial au\u00dferhalb des Umfangs der Saugwalze (25) sind Saugluftleitmittel (40, 40\u2018) vorgesehen.<\/p>\n<p>11. Die Saugluftleitmittel f\u00fchren die Saugluft von au\u00dfen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fcckes (15) heran,<\/p>\n<p>12. dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fcckes (15) durch die geeignet herangef\u00fchrte Saugluft (34) zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird.<\/p>\n<p>Als den erfinderischen Gedanken sieht das Klagepatent, dass mit oder ohne Blasluft der Saugluftstrom so gef\u00fchrt wird, dass der aus dem Mehrfach-Streckwerk austretende Faserverband in axialer Richtung so stark geb\u00fcndelt wird, dass seine Breite geringer als 1,5 und vorzugsweise weniger als 1 mm betr\u00e4gt. Die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Luftleitmittel veranlassen den angesaugten Saugluftstrom, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 21 bis 30).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht ma\u00dfgeblich die Frage, ob von der Lehre nach dem Klagepatent auch ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung gesch\u00fctzt ist, welches nicht eine Saugwalze als Teil des Ausgangswalzenpaares verwendet (vgl. Merkmale 3, 4, 8, 10 und 11 des Anspruches 2 bzw. Merkmale 4, 5, 7, 9 und 11 des Anspruches 1), sondern ein perforiertes Saugriemchen entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Der Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als die Verwendung eines Riemchens statt einer Saugwalze keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der vorgenannten Merkmale darstellt.<br \/>\nDenn die Patentanspr\u00fcche, die Beschreibung der Erfindung sowie der in Bezug genommene Stand der Technik geben einem Fachmann keinen Anhaltspunkt unter einer Saugwalze eine andere Ausgestaltung zu verstehen, welche sich auf Grund des technischen Wortsinns ergibt und zwar als ein zylinderf\u00f6rmiges, rotationssymmetrisches Bauteil, dass im Unterschied zu einer \u201enormalen\u201c Walze Abweichungen dergestalt aufweist, dass zumindest auf einem Teilumfang die Faserlunte angesaugt und kondensiert werden kann. Die Patentanspr\u00fcche selbst machen keine Angaben dahingehend, dass unter dem Fachbegriff \u201eSaugwalze\u201c etwas Abweichendes zu verstehen ist. Das gleiche gilt f\u00fcr die Beschreibung der Erfindung. Auch diese gibt keine Hinweise auf eine Ausgestaltung der Saugwalze in Abweichung vom Sprachgebrauch und technischem Fachwissen. Die zeichnerischen Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen zeigen in Bezug auf die Saugwalze (25) lediglich einen rotationssymmetrischen K\u00f6rper. Das gleiche gilt f\u00fcr den in Bezug genommenen Stand der Technik. Das Klagepatent verweist einleitend bei der Beschreibung des Standes der Technik auf die DE 39 27 936 (Anlage K 2) sowie die Ver\u00f6ffentlichung \u201eTPI\u201c (Anlage K 3). Die dort gezeigten Saugwalzen, auch als Saugtrommel bezeichnet, zeigen einen zylindrischen, rotationssymmetrischen festen K\u00f6rper, wie sich anhand der Figuren 1, 2 und 5 der Anlage K 2 ergibt. Auch in der Ver\u00f6ffentlichung nach Anlage K 3 wird eine \u201eperforierte DREF-Saugtrommel\u201c beschrieben, wobei es sich auch hier um ein \u201ewalzengleiches\u201c Bauteil handelt. In der DE-A 11 78 759 (Anlage L 2), auf welche sich die Anlage K 2 bezieht, wird ein herk\u00f6mmlicher Walzenk\u00f6rper mit einer Saugkammer (vgl. Figurendarstellung Walze mit Bezugsziffer 27) gezeigt.<br \/>\nAuch auf Grund seines Fachwissens ist es dem Fachmann bekannt, dass Walzen f\u00fcr Spinnmaschinen zylinderf\u00f6rmige, rotationssymmetrische Bauteile darstellen, entsprechend der Internationalen Norm ISO 2205, Ausgabe 1975, \u201eStreckwerke f\u00fcr Spinnmaschinen\u201c. Ein Riemchen stellt jedoch kein zylinderf\u00f6rmiges, rotationssymmetrisches Bauteil dar.<\/p>\n<p>Durch die Verwendung eines Saugriemchens statt einer Saugwalze werden die vorgenannten Merkmale jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu \u00a7 14 PatG, Art. 69 EP\u00dc liegt \u00c4quivalenz dann vor, wenn der Fachmann die bei der Ausf\u00fchrungsform eingesetzten Mittel auf Grund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der in den Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Lehre ausgerichtet sind, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der Erfindung zu Grunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I m.w.N. aus der Rspr.).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Austauschmittel Saugriemchen zu einer Saugwalze gleichwirkend. Die Kl\u00e4gerin hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Saugwalze entgegen der Auffassung der Beklagten keine Doppelfunktion wahrnehme, n\u00e4mlich sowohl den Klemmspalt des Ausgangswalzenpaares des Streckwerks zu bilden als auch Teil der Kondensationsstufe zu sein, wie sich aus den Unteranspr\u00fcchen 9, 10 ergebe. Die Aufgabe der Saugwalze bestehe darin, den fertig verstreckten Faserverband nach Austritt aus dem letzten Klemmspalt (14) des Streckwerks auf dem Umfang einer endlos sich bewegenden Oberfl\u00e4che bis zu einem Drehungssperrspalt zu bef\u00f6rdern und auf diesem Weg den Faserverband zu verdichten. Um die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen zu erzielen, komme es nicht darauf an, ob die Oberfl\u00e4che durch den Umfangsabschnitt einer Saugwalze gebildet werde oder durch einen Umfangsabschnitt an der Oberfl\u00e4che eines endlos umlaufenden Saugriemchens. Die gleiche Funktion nehme das Riemchen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wahr, so dass eine technische Gleichwirkung vorliege.<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen ist zuzustimmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten nimmt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Saugwalze keine Doppelfunktion wahr. Der Schutzumfang des Hauptanspruches 2 umfasst nicht nur Vorrichtungen, bei denen die Saugwalze sowohl Bestandteil des Mehrstufenstreckwerks als auch der Kondensationsstufe ist. Hierf\u00fcr spricht bereits der Wortlaut des Merkmals 3, wo es hei\u00dft, dass am Mehrstufenstreckwerk eine Saugwalze angeschlossen ist. Der Begriff \u201eangeschlossen\u201c l\u00e4sst offen, ob die Saugwalze Bestandteil des Mehrstufenstreckwerkes ist.<br \/>\nDie von der Beklagten behauptete Mehrfachfunktion der Saugwalze bezieht sich vielmehr auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform. Denn erst in dem Unteranspruch 9 wird eine Vorrichtung unter Schutz gestellt, bei der die Saugwalze die Ausgangswalze des Streckwerks (13) bildet, in den Unteranspr\u00fcchen 10 und 11 wird vorgeschlagen, dass die Saugwalze sowohl an der Gegen-Streckwerks-Ausgangswalze (26) als auch an einer um das Wegst\u00fcck (15) winkelm\u00e4\u00dfig versetzt angeordneten Drehungssperr-Gegenwalze (27) anliegt (Anspruch 10) bzw. zwischen der Saugwalze (3) und der Drehungssperr-Gegenwalze (27) ein Drehungs-Sperrspalt (16) ausgebildet ist (Anspruch 11). Nichts anderes wird in Spalte 3 Zeilen 6 bis 18 des Klagepatentes beschrieben, wo davon die Rede ist, dass die Saugwalze sowohl Bestandteil des Mehrstufenstreckwerks ist als auch den Drehungssperrspalt mitbildet. Es handelt sich hierbei um die Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Das gleiche gilt f\u00fcr die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform in Figur 2. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung erlaubt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel jedoch keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruches (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<br \/>\nDie Saugwalze kann daher als separates Bauteil am Mehrstufenstreckwerk angeschlossen sein. Auch muss sie nicht gemeinsam mit der Drehungssperr-Gegenwalze den Drehungssperrspalt ausbilden, eine Funktion die im \u00dcbrigen auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit dem Saugriemchen erf\u00fcllt, wie anhand der Zeichnung gem\u00e4\u00df der Anlage L 3 zu erkennen ist.<\/p>\n<p>Das Riemchen als Austauschmittel war f\u00fcr einen Fachmann auf der Grundlage seines Fachwissens auch auffindbar. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin war dem Fachmann die Verwendung von Riemchen und\/oder Walzen f\u00fcr Streckwerke von Spinnmaschinen aus dem Stand der Technik in vielfacher Weise bekannt, wie sich aus den Anlagen L 1, K 4 und K 5 ergebe und zwar auch als Vorrichtungsbestandteil nach dem Verlassen der Fasern aus dem Streckwerk. So zeige Figur 5 oben der Anlage K 15 die Verwendung eines Saugriemchens nach dem Streckwerk. Zuvor vereinzelte Fasern w\u00fcrden dort auf ein perforiertes Laufband 61 mit Saugkasten 65 zugef\u00fchrt und bis zu einem Walzenpaar 68, 63, dem Klemmpunkt, gef\u00f6rdert. Der Fachmann erkenne anhand der Funktion der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saugwalze, dass es nur darauf ankomme ein Wegst\u00fcck 15 zur Verf\u00fcgung zu stellen. Wenn der Fachmann nunmehr von der Funktion der Saugwalze ausgehe und erkenne, dass diese lediglich als F\u00f6rderstrecke bzw. Wegst\u00fcck 15 diene, damit der Faden auf diesem entlang gef\u00fchrt werden k\u00f6nne, um es dem Vakuum auszusetzen und diese Funktion auch \u2013 wie er aus dem Stand der Technik wei\u00df \u2013 von einem Riemchen wahrgenommen werden k\u00f6nne, erscheine das Austauschmittel auch auffindbar.<\/p>\n<p>Dieser Begr\u00fcndung kann ohne Weiteres zugestimmt werden. Die von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. April 2004 \u00fcberreichte Darstellung und im Schriftsatz vom 13. Juni 2005 wiederholte Argumentation, dass der Fachmann vielf\u00e4ltige Schritte durchf\u00fchren m\u00fcsse, um ausgehend von einer Saugwalze zu einem Saugriemchen mit der Funktionsweise wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, greift vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen, dass das Saugriemchen weder Teil des Mehrstufenstreckwerkes noch des Drehungssperrspaltes sein muss, nicht durch. Denn die Ausf\u00fchrungen der Beklagten gr\u00fcnden darauf, dass der Fachmann zun\u00e4chst erkennen m\u00fcsse, dass die Saugwalze zun\u00e4chst von dem Mehrstufenstreckwerk abgekoppelt werden muss, um daran anschlie\u00dfend einen Austausch der Saugwalze durch das Saugriemchen vorzunehmen und eine weitere Walze als Walze zur Bildung des Drehungssperrspaltes mit der Drehungssperr-Gegenwalze vorzusehen. Dieser umfangreiche apparative Aufwand ist jedoch vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen zur Funktion der Saugwalze nicht notwendig. Die Ausgestaltung der Verletzungsform ist f\u00fcr einen Fachmann auch ein abgewandeltes Mittel, das er als gleichzeitige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 512- Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Die weiteren, zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmale des Vorrichtungsanspruches 2 liegen auch vor. Merkmal 3 besagt, dass eine Saugwalze am Mehrstufenstrecksystem angeschlossen ist. Die Beklagte vertritt hierzu die Auffassung, dass die Saugwalze Bestandteil des Mehrfachstrecksystems sein m\u00fcsse, was jedoch &#8211; wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zutreffend ist.<\/p>\n<p>Auch das Merkmal 4 des Vorrichtungsanspruchs 2 ist verwirklicht. Danach liegt in Faserband-F\u00f6rderrichtung in einem Wegst\u00fcck (15) am Umfang der Saugwalze (25) eine Kondensationsstufe (25, 26, 27) f\u00fcr den Faserstrang (22). Die Beklagte hat nicht mehr bestritten, dass das Saugriemchen eine Kondensationsstufe bildet. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, dass die Kondensation im Wesentlichen im freien \u00dcbergang vom Austritt aus dem Streckwerk bis zu dem ersten Kontakt mit dem perforierten Riemchen stattfinde. Dies steht jedoch zu dem weiteren Vorbringen der Beklagten in Widerspruch, wonach auch jenseits des freien St\u00fccks bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Kondensation stattfindet.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ergibt sich die Verwirklichung des Merkmals 4 auch aus der werblichen Darstellung der Beklagten (Anlage K 19), wo auf Seite 247 ausgef\u00fchrt wird:<\/p>\n<p>\u201eAuf der Riemchenoberfl\u00e4che bewirkt nun die seitlich angelegte Luftstr\u00f6mung eine Faserb\u00fcndelung \u00fcber der Lochreihe. Durch das neu entwickelte Abst\u00fctzprofil wird die angesaugte Luft gezielt als seitliche Kraftkomponente genutzt (&#8230;)\u201c.<\/p>\n<p>Das gleiche ergibt sich anhand des Bildes 4 auf Seite 247 der Anlage K 19.<\/p>\n<p>Auch ist das Vorbringen gegen eine Verwirklichung des Merkmals 8 nicht erheblich. Merkmal 8 besagt, dass in Umfangsrichtung zumindest entlang eines wesentlichen Teils des Wegst\u00fcckes (15) radial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze (25) eine Saugzone (33) vorgesehen ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Saugzone ganz \u00fcberwiegend in linearen Bereichen des Riemchens befinde. Nichts anderes ist jedoch in Merkmal 8 gesagt, wenn es dort hei\u00dft, \u201eradial innerhalb des Au\u00dfenumfangs der Saugwalze\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann auch eine Verwirklichung der Merkmale 10 und 11 des Vorrichtungsanspruches 2 nicht in Abrede stellen. Danach sind im Bereich des Kondensationswegst\u00fcckes (15) radial au\u00dferhalb des Umfangs der Saugwalze (25) Saugluftleitmittel (40, 40\u2018) vorgesehen (Merkmal 10). Die Saugluftleitmittel f\u00fchren die Saugluft von au\u00dfen so an den Umfang der Saugwalze (25) im Bereich des Wegst\u00fcckes (15) heran, dass der Faserverband entlang des Wegst\u00fccks (34) zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saugluftleitmittel veranlassen den angesaugten Saugluftstrom, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen, wobei vorzugsweise entsprechend der Figur 3 zwei gegeneinander gerichtete Teilluftstr\u00f6me von entgegengesetzten Seiten des Faserverbandes auf diesen einwirken, um ihn zu einem schmalen Kompaktfaserstrang zu b\u00fcndeln. Unmittelbar nach der Einwirkung der einander entgegengerichteten Teilluftstr\u00f6me werden diese dann durch den gelochten Umfangsbereich der Saugwalze ins Innere derselben und von dort zur Absaugung gef\u00fchrt (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 26 bis 37).<br \/>\nDie Beklagte hat nicht konkret in Abrede gestellt, dass das als Fadenst\u00fctze bezeichnete Vorrichtungsteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch luftleitende Wirkungen im Sinne des Klagepatentes zeigt, d.h. den angesaugten Saugluftstrom dazu veranlassen, vor dem Erreichen des Faserverbandes in eine zumindest eine wesentliche Axialkomponente aufweisende Richtung abzubiegen und den Faserverband zu verdichten. Auch l\u00e4sst die Ablichtung einer von der Beklagten erstellten Werbezeichnung (Anlage K 10) erkennen, dass zwischen Fadenst\u00fctze und Riemchen eine Luftstr\u00f6mung stattfindet, welche in axialer Richtung gef\u00fchrt ist. Die Beklagte hat gegen das entsprechende Vorbringen der Beklagten zwar eingewandt, dass die Luftstr\u00f6mung lediglich am Rand sei, nicht hingegen bei der Perforation der Riemchen. Dies l\u00e4sst sich der Zeichnung hingegen nicht entnehmen, da die Pfeile, die von au\u00dfen auf das Riemchen f\u00fchren, welche die Luftstr\u00f6mung darstellen sollen, im Innenbereich zwischen Riemchen und Fadenst\u00fctze weitergef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Eine Verwirklichung der Merkmale des Vorrichtungs- und Verfahrensanspruches durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform liegt mithin vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich nicht auf ein positives Benutzungsrecht auf Grund des Lizenzpatentes berufen. Sie ist zwar unstreitig auf Grund des Lizenzvertrages vom 4. August 1997 Lizenznehmerin an dem Lizenzpatent, das ein Doppelriemchen-Streckwerk betrifft. Es ist jedoch nicht ersichtlich und es bestehen anhand des Vorbringens der Beklagten auch keine konkreten Anhaltspunkte, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur von der Offenbarung des Lizenzpatentes Gebrauch macht.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kann sich der Lizenznehmer eines priorit\u00e4ts\u00e4lteren Rechtes auf ein die Verbietungsrechte aus einem priorit\u00e4tsj\u00fcngeren Patent ausschlie\u00dfendes Benutzungsrecht berufen, wenn er ausschlie\u00dflich von dem Gegenstand des \u00e4lteren Patentes und nicht von zus\u00e4tzlichen Merkmalen Gebrauch macht, die sich nur in den von dem Berechtigten an dem j\u00fcngeren Patent geltend gemachten Anspr\u00fcchen dieses Patentes finden (Kammer, Entsch. 1996, 24, 26 \u2013 Erytropoethin III; Busse, Patentgesetz 6. Aufl. \u00a7 9 Rdnr. 22).<\/p>\n<p>Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die mit der Bezugsziffer 7 bezeichnete Abst\u00fctzung eine solche luftleitende Wirkung aufweist, wie sie das Klagepatent vorsieht und welche auch durch die Fadenst\u00fctze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermittelt wird. Zwischen den Parteien ist streitig (geworden), ob die Abst\u00fctzung 7 nach dem Lizenzpatent \u00fcberhaupt fl\u00e4chig unterhalb des Saugriemchens angeordnet ist. Den zeichnerischen Darstellungen nach dem Lizenzpatent \u2013 wie im Tatbestand abgebildet &#8211; l\u00e4sst sich dies nicht entnehmen. Auch nach der Beschreibung der Erfindung wird dies nicht klar. So hei\u00dft es in Spalte 3 Zeile 68 bis Umbruch Spalte 4 Zeile 6:<\/p>\n<p>\u201eDurch eine Abst\u00fctzung 7, die verstellbar ist, wird die Lage des Riemchens 6 zum Nipp des Ausgangswalzenpaares 3, 3\u2018 eingestellt. Durch eine Ver\u00e4nderung der Neigung des Riemchens 6 zusammen mit dem Riemchenk\u00e4fig 62 wird der Abstand zwischen dem Ausgangswalzenpaar 3, 3\u2018 und damit der Beginn der Verdichtung eingestellt.\u201c<\/p>\n<p>Ob die Abst\u00fctzung 7 fl\u00e4chig unterhalb der Perforation des Riemchens angeordnet ist, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ausf\u00fchrungen des Lizenzpatentes in Spalte 2 Zeilen 41 bis 45:<\/p>\n<p>\u201eDie Verstellbarkeit des Riemchens in seiner H\u00f6he zum Ausgangswalzenpaar erm\u00f6glicht eine Ver\u00e4nderung des Abstandes zum Ausgangswalzenpaar. Hierf\u00fcr ist zweckm\u00e4\u00dfig eine in der H\u00f6he verstellbare Abst\u00fctzung vorgesehen.\u201c<\/p>\n<p>Eine in der H\u00f6he verstellbare Abst\u00fctzung erfordert jedoch nicht zwangsl\u00e4ufig eine fl\u00e4chige Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14. April 2005 Photographien einer Vorrichtung mit der Bezeichnung \u201eD\u201c (Anlage L 10) vorgelegt, welche nach der Behauptung der Beklagten der Offenbarung des Lizenzpatentes entsprechen soll, was von der Kl\u00e4gerin nach Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 bestritten wurde. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Ausgestaltung der Offenbarung nach dem Lizenzpatent entspricht, werden durch eine solche Vorrichtung, wie sie auf den Bildern gezeigt wird, keine luftleitenden Mittel offenbart. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass der schmale Steg, die Abst\u00fctzung, luftleitende Wirkung hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der schmale Steg eine luftleitende Wirkung im Sinne des Klagepatentes aufweist, d.h. die Saugluft so von au\u00dfen mit einer im wesentlichen axialen Komponente an den Umfang des Saugriemchens herangef\u00fchrt wird, dass der Faserstrang zu einem Kompaktfaserstrang verdichtet wird. Hierauf wurde die Beklagte durch die Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen. Sie hat hierzu vorgetragen, dass sich eine solche Wirkung zwangsl\u00e4ufig ergebe. Aus welchem Grunde diese Wirkung zwangsl\u00e4ufig eintreten soll, wurde jedoch nicht vorgetragen. Es ist f\u00fcr die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein Gegenstand, der sich im Luftstrom befindet, eine \u00c4nderung der Richtung des Luftstromes bewirkt, mithin eine luftleitende oder \u2013ver\u00e4ndernde Wirkung aufweist. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass diese luftleitende Wirkung auch zwangsl\u00e4ufig so erfolgt, wie es das Klagepatent vorsieht, d.h. zu einer Verdichtung des Kompaktfaserstranges f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Einwand des freien Standes der Technik (Formsteineinwand) berufen. Nach dem Formsteineinwand f\u00e4llt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dann nicht in den Schutzbereich eines Patentes, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist, oder sich aus dem Stand der Technik naheliegend ergibt (BGH, GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein).<br \/>\nDas von der Beklagten angef\u00fchrte Lizenzpatent kann den Formsteineinwand nicht begr\u00fcnden. Denn unabh\u00e4ngig von der vorliegend streitigen Frage, ob als Stand der Technik nur derjenige nach \u00a7 3 Abs. 1 PatG zu ber\u00fccksichtigen ist oder auch solcher nach \u00a7 3 Abs. 2 PatG, d.h. nachver\u00f6ffentlichter Stand der Technik wie das Lizenzpatent, ist &#8211; wie im Rahmen der Er\u00f6rterung des positiven Benutzungsrechtes ausgef\u00fchrt &#8211; nicht ersichtlich, dass das Lizenzpatent die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig offenbart. Das ist jedoch erforderlich, denn Stand der Technik nach \u00a7 3 Abs. 2 PatG kann nicht im Rahmen der Erfindungsh\u00f6he herangezogen werden.<\/p>\n<p>Auch die von der Beklagten zur Begr\u00fcndung herangezogene Kombination der DE-AS 1 039 442 (Anlage K 15) mit der DE 39 27 936 (Anlage K 2) oder DE 43 23 472 (Anlage K 3) oder der Darstellung in Anlage K 3 f\u00fchrt nicht zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, kann mithin den Formsteineinwand nicht begr\u00fcnden. Zwar wurde von der Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt, dass eine Kombination der Schriften alle Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass ein Fachmann Veranlassung dazu gehabt h\u00e4tte, die Druckschriften miteinander zu kombinieren.<br \/>\nDenn die Entgegenhaltung nach K 15 betrifft ein anderes Verfahren als dasjenige, welches mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausge\u00fcbt wird. Die Anlage K 15 beschreibt ein Streckwerk zum Hochverziehen eines Faservlieses an einer Spinnmaschine. Zwar ist auch dort eine Kondensation \u00fcber ein perforiertes Riemchen m\u00f6glich. Die Besonderheit des Streckwerks liegt jedoch darin, dass jeweils nur die das Ende bildenden Faserenden ergriffen und auf diese Weise als Einzelfasern oder Faserb\u00fcschel herausgezogen bzw. gerissen werden. Das Faservlies, aus welchem ein spinnbarer Faserverband hergestellt werden soll, wird also aufgel\u00f6st und ein fortlaufender Zusammenhang zwischen den Fasern besteht nicht mehr. Fasern werden aus dem Vlies herausgel\u00f6st und vereinzelt. Nach Verlassen des Streckwerkes fallen diese dann auf ein Laufband. Das Laufband kann in der Mitte perforiert und mit Vakuum beaufschlagt sein sowie eine Ablenkvorrichtung 72 aufweisen.<\/p>\n<p>Bei dem Verfahren nach dem Klagepatent und auch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hingegen wird von einem eine geringe Drehung aufweisenden Faserverband ausgegangen und dabei stets ein Verbund der Fasern aufrechterhalten, der das Mehrstufenstreckwerk speist. Da bei der Druckschrift nach der Anlage K 15 Fasern ohne Zusammenhalt verwendet werden, die gezogen werden, ist der Fachmann nicht naheliegend dazu veranlasst gewesen, die Druckschrift mit einem Mehrstufenstreckwerk aus dem Stand der Technik z.B. der Anlagen K 2 und K 3 miteinander zu kombinieren. Die Verwendung eines vorgelagerten Mehrstufenstreckwerkes w\u00fcrde keinen Sinn machen. Denn dort werden die Fasern \u00fcber mehrere Walzenpaare lediglich verstreckt. Er m\u00fcsste von einem Herausziehen und Neugruppieren einzelner Fasern v\u00f6llig Abstand nehmen, auf eine Verstreckung der Faserb\u00fcndel \u00fcbergehen, um sich die offenbarte Kondensation zunutze zu machen. Aus welchem Grunde dies schon vor der Anmeldung des Klagepatentes nahegelegen haben soll, ist nicht zu erkennen und von der Beklagten auch nicht konkret dargetan.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Nr. 1und Nr. 2 PatG benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von der Beklagten nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Das gleiche gilt hinsichtlich des geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruches, \u00a7 33 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobenen Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung. Eine Vernichtung des Klagepatentes ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit geltend gemacht. Das entsprechende Vorbringen vermag jedoch eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen, da eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes nicht zu erkennen ist.<\/p>\n<p>Entgegen ihrer Auffassung kann die Beklagte sich zur Begr\u00fcndung des Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht auf die DE 43 23 472 (Anlage K 1 zu L 7) berufen. Die Druckschrift wurde zwar am 14. Juli 1993 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 19. Januar 1995, d.h. nach der Anmeldung des Klagepatentes. \u00a7 4 Satz 2 PatG sieht jedoch vor, dass Stand der Technik nach \u00a7 3 Abs. 2 PatG bei der Beurteilung des erfinderischen Schrittes nicht in Betracht gezogen wird. Um solchen Stand der Technik handelt es sich bei der Druckschrift.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist nicht ersichtlich auf Grund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann die DE 39 27 936 (Anlage K 2 zu L 7) mit der US 4 724 668 (Anlage K 4 zu L7), DE 1 039 422 (Anlage K 5 zu L7) kombinieren sollte.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zu Recht ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann mit der Aufgabenstellung ein Verfahren oder eine Vorrichtung zu finden, mit dem eine gute B\u00fcndelung des Faserverbandes im Bereich der Saugzone bei verringertem apparativen Aufwand und ohne Luftstromabstimmungsprobleme erreicht wird, nicht naheliegend die Anlage K 2 zu L 7 mit den genannten Druckschriften kombinieren w\u00fcrde. Zwar hat die Beklagte zu Recht ausgef\u00fchrt, dass die K 2 zu L 7 die Lehre vermittelt, dass die Str\u00f6mungskomponenten 19 eine Faserb\u00fcndelung bewirken. Dies entnimmt er der Druckschrift jedoch nicht auf Grund der dort eingesetzten Saugluft. Denn die Druckschrift bezieht die vorteilhaften axialen Str\u00f6mungskomponenten nicht auf die Saugluft, sondern auf die Blasluftstr\u00f6mung, wie sich aus dem nachfolgenden Zitat ergibt:<\/p>\n<p>\u201eZwischen dem Klemmspalt 15 und der Andr\u00fcckrolle 13 ist die Austrittswalze 10 mit einer Saugzone 16 f\u00fcr die verstreckte Faserlunte 2 versehen. Zu diesem Zweck weist die Austrittswalze 10 einen entsprechenden Saugeinsatz 17 auf. Auf beiden L\u00e4ngsseiten dieser Saugzone 16 ist je eine Blaseinrichtung 18 in Form von zwei gegen die Saugzone 16 gerichteten, etwa parallel zur Saugzone verlaufenden Schlitzd\u00fcsen vorgesehen, die eine Blasluftstr\u00f6mung mit einer quer zur Saugzone 16 gerichteten Str\u00f6mungskomponente 19 erzeugen, wie dies in Fig. 3 schematisch angedeutet ist. Da die Faserlunte 2 einerseits durch die Saugstr\u00f6mung 20 im Bereich der Saugzone 16 an die Austrittswalze 10 angesaugt und andererseits im Klemmspalt 15 und im F\u00fchrungsspalt 14 gef\u00fchrt wird, bewirken die Str\u00f6mungskomponenten 19 der Blasluftstr\u00f6mung eine Faserb\u00fcndelung, so dass sich der (&#8230;.).\u201c<\/p>\n<p>Hieran \u00e4ndert auch das von der Beklagten angef\u00fchrte Zitat in Spalte 4 Zeilen 51 bis 58 nichts, da dort zwar von dem Zusammenwirken der Blaseinrichtung mit der Saugzonen die Rede ist, nicht hingegen von den Str\u00f6mungskomponenten, welche in Spalte 2 und 3 wie angef\u00fchrt, n\u00e4her beschrieben werden.<\/p>\n<p>Der Fachmann erh\u00e4lt daher auf Grund der Offenbarung der Druckschrift keinen Anhaltspunkt die Blaslufteinrichtung zu entfernen und ein Luftleitmittel hinzuzuf\u00fcgen, wenn er axiale Str\u00f6mungskomponenten erzeugen will.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.500.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0337 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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