{"id":3348,"date":"2009-11-05T17:00:32","date_gmt":"2009-11-05T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3348"},"modified":"2016-04-27T14:04:18","modified_gmt":"2016-04-27T14:04:18","slug":"4a-o-508-vakuumpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3348","title":{"rendered":"4a O 5\/08 &#8211; Vakuumpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01301<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. November 2009, Az. 4a O 5\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, \u00fcber die von ihr in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 30.09.2009 angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrten Vakuumpumpen schriftlich in gesonderter Form, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe<\/p>\n<p>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>3. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>soweit die Vakuumpumpen folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen,<\/p>\n<p>mit einem antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist,<\/p>\n<p>wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist,<\/p>\n<p>und wobei am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen ist,<\/p>\n<p>wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist,<\/p>\n<p>wobei ein Verschlei\u00dfschutz, n\u00e4mlich eine aus Blech bestehende Kappe, zwischen dem Rotor und der Kupplung am Rotor durch Aufpressen befestigt ist,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben seit dem 12.03.2004 zu erfolgen haben und die Angaben zu den Verkaufsstellen f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der der A in dem Zeitraum vom 12.03.2004 bis zum 14.05.2007 sowie der Kl\u00e4gerin im Zeitraum 15.05.2007 bis 30.09.2009 durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen bereits entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 24.07.2007 eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 299 24 XXX U1 (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster geht auf eine Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung P 199 81 XXX.4 zur\u00fcck und nimmt deren Anmeldetag vom 24.09.1999 in Anspruch. Des Weiteren beansprucht das Klagegebrauchsmuster die innere Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters 298 23 XXX vom 30.09.1998, welches aus der DE 198 44 XXX abgezweigt wurde. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 08.01.2004 zugunsten der A eingetragen, die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 12.02.2004. Die A wurde im Jahr 2006 aus dem Konzern der B ausgegliedert und verkauft. Dabei wurde die einzige Komplement\u00e4rin, die B, von der C \u00fcbernommen. Der einzige Kommanditanteil an der A wurde an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert. Mit Vertrag vom 23.03.2006 schied die einzige Komplement\u00e4rin, die B, aus der A aus. Damit l\u00f6ste sich die A auf und das gesamte Verm\u00f6gen wuchs bei der Kl\u00e4gerin an.<\/p>\n<p>Aufgrund eines L\u00f6schungsantrages der D wurde das Klagegebrauchsmuster, das die Bezeichnung \u201eVakuumpumpe\u201c tr\u00e4gt, vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 26.03.2009 beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten und im \u00dcbrigen teilgel\u00f6scht. Der hier allein ma\u00dfgebliche Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters weist nunmehr folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist, und dass am Rotor jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen ist, wobei \u00fcber die Gegenfl\u00e4che ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Verschlei\u00dfschutz, n\u00e4mlich eine aus Blech bestehende Kappe, zwischen dem Rotor und der Kupplung am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen als beim Spritzvorgang befestigt ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen. Die Figuren 10A bis 10C zeigen jeweils eine Draufsicht auf die antriebsseitige Stirnseite von mehreren Ausf\u00fchrungsbeispielen eines \u00fcber eine Kupplung angetriebenen Rotors. Figur 11 bildet die Seitenansicht eines Rotors mit einem Antriebszapfen ab, der mit einer Kappe versehen ist.<\/p>\n<p>Die zur D geh\u00f6rende Beklagte ist eine selbstst\u00e4ndige Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in C., Italien. Sie stellt wie die Kl\u00e4gerin Vakuumpumpen f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker in Kraftfahrzeugen her und vertreibt diese unter anderem in Deutschland (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). So werden die Vakuum-Pumpen der Beklagten zum Beispiel als sogenannte \u201eTandempumpen\u201c in verschiedene Audi- und VW-Modelle eingebaut. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen \u201eTandempumpen\u201c sind wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich anhand einer durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegten Zeichnung wie folgt schematisch darstellen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei mit dem durch die Beklagte als \u201eF\u00fchrungselement\u201c bezeichneten Bauteil zwischen Rotor und Kupplung ein Verschlei\u00dfschutz in Form einer aus Blech bestehende Kappe angeordnet. Dass das \u201eF\u00fchrungselement\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der aus der Anlage B 2 ersichtlichen y-Richtung keinen Schutz vor Verschlei\u00df biete, sei f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters ohne Belang, da es \u2013 was die Beklagte nicht bestritten hat \u2013 an dieser Stelle ohnehin nicht zu einem Verschlei\u00df des Rotors kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage auch in der Fassung der Antr\u00e4ge gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 07.08.2009 abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache bereits deshalb von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da der Rotor dort aus einer Nabe, einem Ringelement und einem F\u00fchrungselement bestehe und somit nicht einst\u00fcckig ausgebildet sei und auch nur die Nabe aus Kunststoff bestehe. Des Weiteren sei am Rotor auch keine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen. Vielmehr w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Antriebssegmente durch ein Ringelement aus Metall gebildet. Dar\u00fcber hinaus weise der aus drei Elementen bestehende Rotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keinen Verschlei\u00dfschutz in Form einer aus Blech bestehenden Kappe auf, der zwischen dem Rotor und der Kupplung befestigt sei. Insoweit sei das Klagegebrauchsmuster auf eine Ausf\u00fchrungsform beschr\u00e4nkt, bei welcher der Verschlei\u00dfschutz als topff\u00f6rmige Kappe ausgebildet sei, wobei die Kappe einen ersten L\u00e4ngsabschnitt des Rotors, \u00fcber den ein Drehmoment in den Rotor eingeleitet werde, allseitig umschlie\u00dfe und die Kappe am ersten L\u00e4ngsabschnitt des Rotors durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen beim Spritzvorgang befestigt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus dem Klagegebrauchsmuster Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vakuumpumpe, welche insbesondere in Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Derartige Vakuumpumpen sind im Stand der Technik bekannt. Sie weisen einen aus Metall bestehenden Rotor auf, der von einer Antriebswelle in Rotation versetzbar ist. Der in einem Geh\u00e4use angeordnete Rotor steht mit einem Fl\u00fcgel in Eingriff, der an einem Konturring entlang gleitet. Der Rotor besteht aus mehreren Einzelteilen, die l\u00f6sbar miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Es hat sich gezeigt, dass der Rotor dieser bekannten Pumpen aufgrund seines Gewichts ein gro\u00dfes Massentr\u00e4gheitsmoment aufweist, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerw\u00fcnscht hoch ist. Der Rotor weist ferner eine massive und aufwendige Bauweise auf (vgl. Anlage WRSF 5, S. 2, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Dem Klagegebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Vakuumpumpe der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 1 mit einer Vakuumpumpe, die durch eine Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>a) Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen;<\/p>\n<p>b) mit einem antreibbaren Rotor (1), \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist;<\/p>\n<p>c) der Rotor (1) besteht aus Kunststoff und ist einst\u00fcckig ausgebildet;<\/p>\n<p>d) am Rotor (1) ist jeweils eine Gegenfl\u00e4che (43) f\u00fcr eine Auflagenfl\u00e4che (41) einer Kupplung (35) vorgesehen;<\/p>\n<p>e) \u00fcber die Gegenfl\u00e4che (43) ist ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor (1) einleitbar;<\/p>\n<p>f) zwischen dem Rotor (1) und der Kupplung (35) ist ein Verschlei\u00dfschutz, n\u00e4mlich eine aus Blech bestehende Kappe (51), am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen beim Spritzvorgang befestigt.<\/p>\n<p>Die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte Vakuumpumpe zeichnet sich mithin dadurch aus, dass der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist. Der Rotor ist in einfacher und kosteng\u00fcnstiger Weise herstellbar und weist im Vergleich zu den bekannten Rotoren ein geringeres Gewicht auf. Aufgrund der einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise m\u00f6glich, so dass der Bauraum f\u00fcr die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massentr\u00e4gheitsmoments des Rotors relativ gering (vgl. Anlage WRFS 5, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von der Beklagten im L\u00f6schungsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Das DPMA hat das Klagegebrauchsmuster in seinem Beschluss vom 26.03.2009, welchem sich die Kammer anschlie\u00dft, im nunmehr geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten, sich ausf\u00fchrlich mit der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters auseinandergesetzt und dabei insbesondere sowohl die Erfindungsh\u00f6he bejaht als auch das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung verneint. Anhaltspunkte, aus denen sich die fehlende Schutzf\u00e4higkeit von Schutzanspruch 1 in seiner nunmehr eingeschr\u00e4nkten Fassung ergeben k\u00f6nnte, sind ebenso wenig vorgetragen oder ersichtlich wie Umst\u00e4nde, die Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des DPMA begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung beanspruchte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den Merkmalen a) und b) wortsinngem\u00e4\u00df entspricht, ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von den \u00fcbrigen Merkmalen von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Rotor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist einst\u00fcckig ausgebildet und besteht aus Kunststoff (Merkmal c)).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass das in der durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegten Zeichnung rot dargestellte \u201eRingelement\u201c, das dort blau eingezeichnete \u201eF\u00fchrungselement\u201c und das ockerfarbene Element insgesamt nicht einst\u00fcckig ausgebildet sind und lediglich das ockerfarben eingef\u00e4rbte Bauteil aus Kunststoff besteht. Unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung geh\u00f6ren weder das rot eingef\u00e4rbte \u201eRingelement\u201c, noch das blau eingezeichnete \u201eF\u00fchrungselement\u201c zum Rotor im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Wie insbesondere den Ausf\u00fchrungsbeispielen gem\u00e4\u00df den Figuren 10a und 10b sowie den Abschnitten [0045] und [0046] der Klagegebrauchsmusterschrift entnommen werden kann, kann der Rotor mit einer \u2013 unter anderem den Ausgleich eines Achsversatzes erm\u00f6glichenden \u2013 Kupplung zur Antriebswelle versehen werden. Die Kupplung ist, um ihrer Funktion nachkommen zu k\u00f6nnen, denknotwendig nicht einst\u00fcckig mit dem Rotor ausgebildet und daher auch nicht als Teil des Rotors anzusehen. Daran \u00e4ndert sich auch nichts, wenn die Kupplung mit Hilfe eines F\u00fchrungselements unverlierbar am Rotor gehalten wird.<\/p>\n<p>Das in Anlage B 2 rot eingef\u00e4rbte \u201eAntriebssegment\u201c dient dazu, das Drehmoment auf den Rotor zu \u00fcbertragen und den Rotor in Rotation zu versetzen. Auch tr\u00e4gt es zum Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Antriebswelle und dem Rotor bei. Es handelt sich damit aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des Klagegebrauchsmusters um eine Kupplung und damit um kein Bauteil des Rotors. Das in Anlage B 2 blau kolorierte \u201eF\u00fchrungselement\u201c f\u00fcr die Kupplung kann danach erst Recht nicht als Teil begriffen werden, dass einst\u00fcckig an dem Rotor ausgebildet sein muss. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters schlie\u00dft es auch nicht aus, an den Kunststoffrotor weitere Bauteile fest zu koppeln.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist jeweils eine Gegenfl\u00e4che f\u00fcr eine Auflagefl\u00e4che einer Kupplung vorgesehen, \u00fcber die ein von der Antriebswelle \u00fcbertragenes Drehmoment in den Rotor einleitbar ist (Merkmale d) und e)). Betrachtet man lediglich das in Anlage B 2 ockerfarben dargestellte Bauteil als Rotor und das dort rot kolorierte Bauteil als Kupplung, lassen sich die beiden aus Anlage B 2 ersichtlichen Fl\u00e4chen (dort als \u201eAnlagefl\u00e4chen an der Nabe\u201c bezeichnet) auch zwanglos als Gegenfl\u00e4chen im Sinne der Merkmale d) und e) ansehen, an denen die Kraft\u00fcbertragung von der Kupplung auf den Rotor stattfindet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist zwischen dem Rotor und der Kupplung in Gestalt des in der Anlage B 2 blau dargestellten \u201eF\u00fchrungselementes\u201c ein Verschlei\u00dfschutz in Form einer aus Blech bestehenden Kappe angeordnet, wobei das \u201eF\u00fchrungselement\u201c unstreitig am Rotor durch Aufpressen befestigt ist (Merkmal f)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas \u201eF\u00fchrungselement\u201c verhindert mit seinen beiden abgewinkelten Fl\u00e4chen, dass die Auflagefl\u00e4chen der Kupplung unmittelbar auf die korrespondierenden Gegenfl\u00e4chen des Rotors treffen. Insoweit handelt es sich unzweifelhaft um einen Verschlei\u00dfschutz zwischen Rotor und Kupplung im Sinne des Merkmals f). Dass der Verschlei\u00dfschutz anspruchsgem\u00e4\u00df aus einer Blechkappe bestehen soll, besagt bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht mehr, als dass ein Blechteil die vom Verschlei\u00df bedrohte Rotorfl\u00e4che mit Blech abdecken bzw. umschlie\u00dfen muss. Dem steht nicht entgegen, dass im Stand der Technik das Anbringen einer Schutzschicht an den Kupplungsfl\u00e4chen des Rotors vorbekannt war. Nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gen\u00fcgt eine derartige Schutzschicht gerade nicht, vielmehr ist als Verschlei\u00dfschutz ein zus\u00e4tzliches Bauteil, n\u00e4mlich eine Blechkappe, vorgesehen. Anlass, den Begriff \u201eKappe\u201c auf ein im strengen Sinne topff\u00f6rmiges Bauteil zu reduzieren, besteht f\u00fcr den Fachmann nicht. Vielmehr ist ihm ohne Weiteres klar, dass \u00fcberall dort kein Kappenmaterial vorhanden sein muss, wo es zu keinem Verschlei\u00dfkontakt kommen kann. Es muss dann lediglich gew\u00e4hrleistet sein, dass die Kappe aufgrund ihrer Befestigung und angepassten Form die vom Verschlei\u00df gef\u00e4hrdeten Stellen sicher abdeckt oder umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Entgegen der durch die Beklagte auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung verlangt Merkmal f) schlie\u00dflich bereits nach seinem Wortlaut nicht, dass die Blechkappe nicht nur zwischen dem Rotor und der Kupplung angeordnet, sondern auch dort befestigt sein muss. Vielmehr sieht Merkmal f) ausdr\u00fccklich vor, dass die Befestigung der Blechkappe am Rotor durch Aufklipsen, Aufpressen oder durch Eingie\u00dfen erfolgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Auslegung handelt es sich somit bei dem in der als Anlage B 2 vorgelegten Abbildung blau dargestellten und am Rotor durch Aufpressen befestigten \u201eF\u00fchrungselement\u201c um einen als Blechkappe ausgebildeten Verschlei\u00dfschutz im Sinne des Klagegebrauchsmusters, da dieses Bauteil genau dort zwei abgeknickte Fl\u00e4chen aufweist, wo sie erforderlich sind, um die vom Verschlei\u00df bedrohten Gegenfl\u00e4chen abzudecken bzw. durch die Abdeckung teilweise zu umschlie\u00dfen und als Schutzkappe zu fungieren. Dass das \u201eF\u00fchrungselement\u201c keinen Schutz vor Verschlei\u00df in der aus Anlage B 2 ersichtlichen y-Richtung bietet, ist ohne Belang, da dort unstreitig kein Verschlei\u00dfkontakt stattfindet. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr die in dem durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten als \u201eU (passiv)\u201c bezeichneten Fl\u00e4chen. Wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung letztlich einger\u00e4umt hat, kommt es auch dort zu keinem Verschlei\u00dfkontakt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte auf ein ihr bzw. der D zustehendes privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m.<br \/>\n\u00a7 12 PatG, da sich weder die D, noch die Beklagte selbst im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters im Erfindungsbesitz befanden. Den durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung des Erfindungsbesitzes vorgelegten Unterlagen l\u00e4sst sich ein in Form einer aus Blech bestehenden Kappe ausgebildeter Verschlei\u00dfschutz zwischen dem Rotor und der Kupplung nicht entnehmen. Insbesondere ist eine derartige Blechkappe aus den als Anlagen B 15.1 und B 15.2 vorgelegten technischen Zeichnungen nicht erkennbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damit wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht, rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Nach der Entscheidung \u201eKunststoffhohlprofil\u201c des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 1977, 252, 253) liegt in Gebrauchsmusterverletzungssachen das f\u00fcr den Schadenersatzanspruch erforderliche Verschulden zwar nur dann vor, wenn der Benutzer mit der Schutzf\u00e4higkeit rechnete oder rechnen musste, so dass begr\u00fcndete Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit das Verschulden ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Dabei d\u00fcrfen die an den Benutzer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen nicht \u00fcberspannt werden. Da dem Gebrauchsmusterinhaber von vornherein und f\u00fcr jeden erkennbar das Recht zusteht, die Schutzanspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken, insbesondere den Gebrauchsmusterschutz auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele zu reduzieren, muss der Benutzer allerdings grunds\u00e4tzlich damit rechnen, dass das Gebrauchsmuster sich in einem L\u00f6schungsverfahren in beschr\u00e4nkter Form als rechtsbest\u00e4ndig erweist. Zwar muss der Benutzer insoweit nicht jede Beschr\u00e4nkungsm\u00f6glichkeit vorhersehen. Er gen\u00fcgt seinen Sorgfaltspflichten jedoch zumindest dann nicht mehr, wenn er sich einer im Hinblick auf die Angriffe im L\u00f6schungsverfahren naheliegenden Beschr\u00e4nkung der Schutzanspr\u00fcche, mit der bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres gerechnet werden konnte, verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Den Verschlei\u00dfschutz aus einer Blechkappe zu bilden, war bereits im urspr\u00fcnglichen Schutzanspruch 1 als \u201einsbesondere\u201c m\u00f6gliche Ausgestaltung vorgesehen. Die in den Anspruch aufgenommenen Befestigungsarten (Aufklipsen, Aufpressen oder Eingie\u00dfen) ergeben sich aus Abschnitt [0051]. Dass die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster gegen den Angriff, die ganz allgemeine Beanspruchung eines Verschlei\u00dfschutzes zwischen Rotor und Kupplung stelle eine Erweiterung gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglich angemeldeten Gegenstand dar und sei in dieser Allgemeinheit nicht schutzf\u00e4hig, (hilfsweise) in der nunmehr ma\u00dfgeblichen Fassung verteidigen w\u00fcrde, erscheint ohne Weiteres naheliegend, wenn nicht gar zwangsl\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 75.000,- festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01301 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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