{"id":3346,"date":"2009-03-26T17:00:29","date_gmt":"2009-03-26T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3346"},"modified":"2016-04-27T14:03:21","modified_gmt":"2016-04-27T14:03:21","slug":"4a-o-4309-pressring","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3346","title":{"rendered":"4a O 43\/09 &#8211; Pressring"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01090<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. M\u00e4rz 2009, Az. 4a O 43\/09<!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2545\">2 U 52\/09<\/a><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 09.03.2009 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung der Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegner wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 627 xxx B1 (Verf\u00fcgungspatent) im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Verf\u00fcgungspatents ist Herr A. Dieser schloss mit der Antragstellerin einen Lizenzvertrag, mit dem der Antragstellerin die Nutzung der mit dem Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Erfindung gew\u00e4hrt wurde. Mit Vereinbarung vom 06.03.2009 erm\u00e4chtigte er dar\u00fcber hinaus die Antragstellerin, bestehende Unterlassungsanspr\u00fcche aus dem Verf\u00fcgungspatent gegen die Antragsgegner gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 10.04.1991 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 12.04.1990 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents wurde am 13.01.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Antragsgegnerin zu 1), damals noch handelnd unter der Bezeichnung C GmbH &amp; Co. KG, erhob im M\u00e4rz 2008 Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Daraufhin wurde das Verf\u00fcgungspatent mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 05.03.2009 teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent bezieht sich auf Presswerkzeuge. Der Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen und hier von der Antragstellerin geltend gemachten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Kombination aus Presswerkzeug (91, 92) einerseits sowie Kupplungswerkst\u00fcck (101) und Rohrende (108) als Werkst\u00fccke (101, 108) andererseits mit mehr als zwei Pressbacken (94, 95, 110, 111), welche unter Bildung eines Pressrings (93, 109) gelenkartig miteinander verbunden sind und mit Hilfe wenigstens einer Antriebseinrichtung (103) im Wesentlichen radial nach innen bewegbar sind, wobei der Pressring (93, 109) f\u00fcr den Verpressvorgang um die Werkst\u00fccke (101, 108) herumlegbar und dann schlie\u00dfbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Geometrie von Pressring (93, 109) und Werkst\u00fccken (101, 108) derart aneinander angepasst ist, dass einerseits die Werkst\u00fccke (101, 108) von dem Pressring (93, 109) nach dem Herumlegen um diese nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfbar sind und dass andererseits durch Schlie\u00dfen des Pressrings (93, 109) eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist, und dass die zumindest eine Antriebseinrichtung (103) so ausgebildet ist, dass mit ihr der Pressring (93, 109) aus der Stellung nach dem Herumlegen um die Werkst\u00fccke (101, 108) in die Schlie\u00dfstellung bewegbar ist, wobei die Antriebseinrichtung(en) (103) von dem Pressring (93, 109) trennbar ist bzw. sind und die Antriebseinrichtung(en) (103) und der Pressring (93, 109) Kupplungselemente (102, 105, 118) aufweisen, \u00fcber die die Antriebseinrichtung(en) (103) mit den freien Enden des Pressrings (93, 109) in Wirkverbindung bringbar sind, und wobei zumindest ein Teil der Pressbacken (94, 95; 111) in Pressbackentr\u00e4gern (97; 113) relativ zu diesen in Umfangsrichtung (K, M) bewegbar gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Verf\u00fcgungspatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 1 zeigt jeweils h\u00e4lftig zwei verschiedene Presswerkzeuge in der Offenstellung. In Figur 2 sind die beiden Presswerkzeuge aus Figur 1 in der Schlie\u00dfstellung dargestellt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 4), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Antragsgegner zu 2) und 3) sind, stellen her und vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung B Pressring (PR) Pressringe mit so genannten Zwischenzangen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die technische Zeichnung eines solchen angegriffenen Pressrings mit der dazugeh\u00f6rigen Zwischenzange ist nachfolgend abgebildet, einmal in einer dreidimensionalen Ansicht und einmal in einer Konstruktionszeichnung mit der von der Antragstellerin vorgenommenen Beschriftung.<\/p>\n<p>Nach einem ersten Schriftwechsel im Jahr 2003 kam es im Februar und M\u00e4rz 2007 zu einem weiteren Schriftwechsel zwischen den Parteien \u00fcber eine mittelbare Verletzung und die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungspatents. Die Antragsgegner bestritten, auf der Messe ISH in Frankfurt im M\u00e4rz 2007 ein Presswerkzeug vorgestellt zu haben, das vom Verf\u00fcgungspatent Gebrauch machte. Da die Antragstellerin den Nachweis f\u00fcr Angebots- und Lieferhandlungen im Inland nicht f\u00fchren konnte, wurde die Korrespondenz zun\u00e4chst nicht fortgesetzt. Im M\u00e4rz 2008 entdeckte die Antragstellerin, dass die Antragsgegner Presswerkzeuge auf einer Messe in Mailand ausstellten. Sie ging davon aus, dass diese Werkzeuge das Verf\u00fcgungspatent verletzten, konnte aber wiederum nicht nachweisen, dass Angebots- und Lieferhandlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen wurden. Im Februar 2009 stellte die Antragstellerin erstmals fest, dass die Antragsgegner die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in der Bundesrepublik Deutschland mit dem als Anlage ASt 13 vorgelegten Katalogauszug anboten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre werde keine direkte gelenkige Verbindung zwischen den Pressbacken verlangt, so dass auch eine Verbindung \u00fcber die Pressbackentr\u00e4ger wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausreichend sei. Weiterhin k\u00f6nne die im Verf\u00fcgungspatentanspruch erw\u00e4hnte \u201egef\u00fchrte\u201c Bewegung in gleicher Weise durch eine Schwenkbewegung vorgenommen werden. Diese erfolge bei den Pressbacken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch in Umfangsrichtung. Betrachte man bei einer Verschwenkung der Pressbacke um den Verbindungsbolzen mit dem Pressbackentr\u00e4ger einzelne Punkte auf der Innenkontur der Pressbacken, enthalte die resultierende Bewegung im Wesentlichen immer auch eine Komponente in Umfangsrichtung, weil die Schwenkbewegung auf wenige Winkelgrade beschr\u00e4nkt sei.<br \/>\nIm \u00dcbrigen bestehe auch ein Verf\u00fcgungsgrund, weil die Antragstellerin erstmals im Februar 2009 Kenntnis von Angebotshandlungen der Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Vorher sei ihr ein Vorgehen gegen die Antragsgegner nicht m\u00f6glich gewesen, weil der Nachweis von Angebotshandlungen im Inland nicht habe gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei auch im Hinblick auf das noch anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht nicht fr\u00fcher zumutbar gewesen.<br \/>\nIn der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Antragstellerin erg\u00e4nzend die Ansicht vertreten, dass es nicht erforderlich sei, die Bewegung der Pressbacke in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger zu betrachten. Eine Bewegung in Umfangsrichtung sei bereits dann gegeben, wenn der Spalt zwischen der beweglichen und der oberen Pressbacke im Zuge des Pressvorgangs geschlossen werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Insofern finde auch eine Schiebef\u00fchrung der Pressbacken in Bezug auf den oberen Pressbackentr\u00e4ger statt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antragsgegnern es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Antragsgegnern zu 2) und 3), zu untersagen<br \/>\nPresswerkzeuge mit mehr als zwei Pressbacken, welche unter Bildung eines Pressrings gelenkartig miteinander verbunden sind und mit Hilfe wenigstens einer Antriebseinrichtung im Wesentlichen radial nach innen bewegbar sind, wobei der Pressring f\u00fcr den Verpressvorgang um eine ineinander geschobene Kombination von Pressfitting und Rohrende herumlegbar und dann schlie\u00dfbar ist,<br \/>\nim Geltungsbereich des deutschen Teils DE 591 09 xxx.2 des europ\u00e4ischen Patents 0 627 xxx ohne Zustimmung der Antragstellerin zur Herstellung von Rohrverbindungen, bei denen rohrf\u00f6rmige Werkst\u00fccke, n\u00e4mlich ein Kupplungswerkst\u00fcck und jeweils ein Rohrende, in radialer Richtung mittels Presswerkzeugs plastisch verformt werden, anzubieten oder zu liefern oder anbieten oder liefern zu lassen,<br \/>\nhilfsweise in der Zeit vom 10.03. bis zum 14.03.2009 auf der Messe ISH auf dem Gel\u00e4nde der Messe Frankfurt in Frankfurt am Main auszustellen, anzubieten oder zu liefern,<br \/>\nbei denen die Geometrie von Pressring und Werkst\u00fccken derart aneinander angepasst ist, dass einerseits die Werkst\u00fccke von dem Pressring nach dem Herumlegen um diese nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfbar sind und dass andererseits durch Schlie\u00dfen des Pressrings eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist, und bei denen die zumindest eine Antriebseinrichtung so ausgebildet ist, dass mit ihr der Pressring aus der Stellung nach dem Herumlegen um die Werkst\u00fccke in die Schlie\u00dfstellung bewegbar ist, wobei die Antriebseinrichtung(en) von dem Pressring trennbar ist bzw. sind und die Antriebseinrichtung(en) und der Pressring Kupplungselemente aufweisen, \u00fcber die die Antriebseinrichtung(en) mit den freien Enden des Pressrings in Wirkverbindung bringbar sind, und bei denen zumindest ein Teil der Pressbacken in Pressbackentr\u00e4gern relativ zu diesen in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Verf\u00fcgungspatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Entgegen der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs seien die Pressbacken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gelenkig miteinander verbunden. Vielmehr seien die Pressbacken an dreieckf\u00f6rmigen Ringabschnitten befestigt, die ihrerseits gelenkig miteinander verbunden seien. Au\u00dferdem seien die Pressbacken nicht relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung beweglich gef\u00fchrt. Die Bewegung in Umfangsrichtung sei von der ebenfalls im Verf\u00fcgungspatentanspruch erw\u00e4hnten Radialbewegung der Pressbacken zu unterscheiden. Die Pressbackentr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien lediglich schwenkbar um eine Achse gelagert, \u00fcber die sie auch mit dem zugeh\u00f6rigen Ringabschnitt verbunden seien. Diese Schwenkbewegung stelle keine Bewegung in Umfangsrichtung dar. Dies werde auch aus dem Begriff \u201egef\u00fchrt\u201c deutlich, der eine Schiebebewegung und keine Schwenkbewegung verlange.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDer Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist prozessf\u00fchrungsbefugt. Sie selbst ist zwar nicht eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents, ist aber gleichwohl befugt, die Rechte des Patentinhabers A im eigenen Namen geltend zu machen. Der Antragstellerin wurde vom Patentinhaber A eine Lizenz f\u00fcr die Nutzung der patentierten Erfindung einger\u00e4umt. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine ausschlie\u00dfliche Lizenz handelt. Denn jedenfalls hat Herr A die Antragstellerin im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft erm\u00e4chtigt, den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die schriftliche Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung erfolgte am 06.03.2009. Das eigene Interesse der Antragstellerin an der Prozessf\u00fchrung ergibt sich aus dem Umstand, dass sie hinsichtlich des Verf\u00fcgungspatents eine Lizenz innehat und Verletzungshandlungen auch den Umsatz der Antragstellerin betreffen. Berechtigte Interessen der Antragsgegner stehen der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft nicht entgegen.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Antragstellerin keinen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegner im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Presswerkzeug.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents wird ausgef\u00fchrt, dass zur Verbindung von Rohrenden metallene, plastisch verformbare Kupplungsh\u00fclsen verwendet werden, die radial zusammengepresst werden, so dass ihre Innenfl\u00e4che an der Mantelfl\u00e4che der Rohrenden anliegt. Das radiale Zusammenpressen geschieht mittels Presswerkzeugen. Ein solches Presswerkzeug wird in der Patentschrift DE 21 36 782 beschrieben. Es weist zwei jeweils zweiarmig ausgebildete Klemmbacken auf, von denen wenigstens eine schwenkbar an dem Presswerkezug gelagert ist. Die Pressbacken haben Kreisbogenabschnitte bildende oder anderweitig konturierte Pressfl\u00e4chen mit gleichen Radien, die einen Pressraum einschlie\u00dfen. Die Pressbacken k\u00f6nnen \u00fcber vom Pressraum entfernt liegende Arme gegeneinander bewegt werden.<\/p>\n<p>Eine Weiterentwicklung dieses Presswerkzeugs wird in der Offenlegungsschrift DE 34 23 283 beschrieben. Bei diesem Werkzeug sind zwei Pressbacken vorgesehen, die jeweils an einem Antriebshebel schwenkbar gelagert sind. Werden die Antriebshebel mittels eines Arbeitszylinders gespreizt, bewegen sich die Pressbacken aufeinander zu. Dabei sind die Pressbacken zus\u00e4tzlich in Kulissen gef\u00fchrt, damit sie beim Verschwenken der Antriebshebel in \u00d6ffnungsrichtung um ihre Anlenkpunkte an den Antriebshebeln aufgeschwenkt werden. Dadurch entsteht zwischen den Stirnseiten der Pressbacken eine weite, maulartige \u00d6ffnung, die die Aufnahme der zu verbindenden Rohrenden beziehungsweise einer Kupplungsh\u00fclse erleichtert. Beim Verschwenken der Antriebshebel in umgekehrter Richtung werden die Klemmbacken wieder so verschwenkt, dass die Mittelsenkrechten auf ihre Bogenabschnitte in etwa ineinander fallen und die Klemmbacken beim weiteren Verschwenken der Antriebshebel parallel gegeneinander verschoben werden. W\u00e4hren des Pressvorgangs werden die Klemmbacken weiter gegeneinander bewegt, bis sie schlie\u00dflich eine Kreisfl\u00e4che einschlie\u00dfen und dabei die Rohrenden beziehungsweise die Kupplungsh\u00fclse verformt haben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass sich das soeben dargestellte Presswerkzeug bew\u00e4hrt habe, wenn eine nicht zu gro\u00dfe Durchmesserverkleinerung beziehungsweise Einpresstiefe gefordert werde. Bei gr\u00f6\u00dferen Einpresstiefen, beispielsweise wenn das Rohr h\u00f6heren Innendr\u00fccken standhalten solle, sei es erforderlich, mehr als zwei Pressbacken vorzusehen, damit sich zwischen den Stirnseiten der Pressbacken keine nach au\u00dfen vorstehenden Stege ausbilden, die ein vollst\u00e4ndiges Schlie\u00dfen der Pressbacken verhinderten. Solche Presswerkzeuge mit drei Pressbacken werden unter anderem in der DE 21 18 782, DE 35 13 129, DE 25 11 942 und DE 19 07 956 beschrieben. Bei diesen Presswerkzeugen sind die Pressbacken beweglich und in radialer Richtung gef\u00fchrt. Damit geht nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents der Nachteil einher, dass aufwendige F\u00fchrungen und Antriebseinrichtungen erforderlich seien, wodurch die Presswerkzeuge schwer, schlecht handhabbar und auch teuer seien.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, ein Presswerkzeug so zu gestalten, dass es trotz der Anordnung von mehr als zwei Pressbacken m\u00f6glichst einfach und damit leicht handhabbar ausgebildet sowie kosteng\u00fcnstig herzustellen ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Kombination aus Presswerkzeug (91, 92) einerseits sowie Kupplungswerkst\u00fcck (101) und Rohrende (108) als Werkst\u00fccke (101, 108) andererseits<br \/>\n1. mit mehr als zwei Pressbacken (94, 95, 110, 111),<br \/>\na) welche unter Bildung eines Pressrings (93, 109) gelenkartig miteinander verbunden sind und<br \/>\nb) mit Hilfe wenigstens einer Antriebseinrichtung (103) im Wesentlichen radial nach innen bewegbar sind,<br \/>\n2. wobei der Pressring (93, 109) f\u00fcr den Verpressvorgang um die Werkst\u00fccke (101, 108) herumlegbar und dann schlie\u00dfbar ist.<br \/>\n3. wobei die Geometrie von Pressring (93, 109) und Werkst\u00fccken (101, 108) derart aneinander angepasst ist,<br \/>\na) dass einerseits die Werkst\u00fccke (101, 108) von dem Pressring (93, 109) nach dem Herumlegen um diese nicht vollst\u00e4ndig umschlie\u00dfbar sind und<br \/>\nb) dass andererseits durch Schlie\u00dfen des Pressrings (93, 109) eine Verpressung mit plastischer Verformung bewirkbar ist, und<br \/>\n4. wobei die zumindest eine Antriebseinrichtung (103) so ausgebildet ist, dass mit ihr der Pressring (93, 109) aus der Stellung nach dem Herumlegen um die Werkst\u00fccke (101, 108) in die Schlie\u00dfstellung bewegbar ist,<br \/>\n5. wobei die Antriebseinrichtung(en) (103) von dem Pressring (93, 109) trennbar ist bzw. sind und<br \/>\n6. die Antriebseinrichtung(en) (103) und der Pressring (93, 109) Kupplungselemente (102, 105, 118) aufweisen,<br \/>\n7. \u00fcber die Kupplungselemente sind die Antriebseinrichtung(en) (103) mit den freien Enden des Pressrings (93, 109) in Wirkverbindung bringbar, und<br \/>\n8. zumindest ein Teil der Pressbacken (94, 95; 111) ist in Pressbackentr\u00e4gern (97; 113) relativ zu diesen in Umfangsrichtung (K, M) bewegbar gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, da keine der Pressbacken in den Pressbackentr\u00e4gern relativ zu diesen in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt ist (Merkmal 8).<\/p>\n<p>1. Aus dem Wortlaut des Verf\u00fcgungspatentanspruchs wird deutlich, dass die Bewegung der Pressbacken in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger in Umfangsrichtung erfolgen soll. Es ist also unbeachtlich, in welche Richtung sich die Pressbacken mit den Pressbackentr\u00e4gern im Laufe des Pressvorgangs bewegen. Ma\u00dfgeblich ist eine Bewegbarkeit in Relation zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung. Mit dem Umfang ist der durch die Pressbacken gebildete Pressring gemeint (vgl. Merkmal 1a). Diese Auslegung wird durch die Merkmalsgruppe 1 gest\u00fctzt. Demnach sind die Pressbacken unter Bildung eines Pressrings gelenkartig miteinander verbunden und durch eine Antriebseinrichtung im Wesentlichen radial nach innen bewegbar. Die Merkmalsgruppe 1 beschreibt also die f\u00fcr alle Presswerkzeuge der vorliegenden Art erforderliche radiale Bewegung der Pressbacken. Von dieser Bewegung in Richtung Zentrum des Pressrings ist die in Merkmal 8 beschriebene Bewegung in Umfangsrichtung relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern zu unterscheiden.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc ebenso wie die Zeichnungen zur Auslegung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs heranzuziehen ist, zeigt ebenfalls, dass die Pressbacken \u2013 unabh\u00e4ngig von der in der Merkmalsgruppe 1 beschriebenen Radialbewegung \u2013 in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger in Umfangsrichtung bewegbar sein m\u00fcssen. Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift aus, dass Kupplungsh\u00fclsen zur Verbindung von Rohrenden mittels Presswerkzeugen radial zusammengepresst werden (Sp. 1 Z. 9-22; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Verf\u00fcgungspatentschrift, Anlage ASt1). Dar\u00fcber hinaus gab es bereits im Stand der Technik Presswerkzeuge, deren Pressbacken neben der erforderlichen Radialbewegung \u201ezus\u00e4tzlich in Kulissen\u201c gef\u00fchrt sind (Sp. 1 Z. 52 f). Ebenso waren Presswerkzeuge mit mehr als zwei Pressbacken bekannt, die jedoch nur in radialer Richtung gef\u00fchrt sind (Sp. 2 Z. 25-27). Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre grenzt sich vom Stand der Technik insofern ab, als sie ebenfalls drei Pressbacken vorsieht, von denen aber ein Teil \u2013 \u00fcber die Radialbewegung hinaus \u2013 relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung bewegbar ist.<\/p>\n<p>Genau diese Beweglichkeit in Umfangsrichtung wird auch in den Ausf\u00fchrungsbeispielen erl\u00e4utert. Im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel sind die unteren Pressbacken (95) in Umfangsrichtung K verschieblich an den Zugb\u00e4ndern (97) gef\u00fchrt (Sp. 3 Z. 44 f). Werden die Zugb\u00e4nder beim Pressvorgang zusammengezogen, verschieben sich die unteren Pressbacken selbstt\u00e4tig in Umfangsrichtung \u2013 die linke im Uhrzeigersinn, die rechte entgegen dem Uhrzeigersinn (Sp. 4 Z. 35-47). \u00c4hnlich funktioniert auch die im zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebene Ausf\u00fchrung. Hier sind ebenfalls die beiden unteren Pressbacken (111) in Umfangsrichtung M verschieblich an Pressbackentr\u00e4gern (113) gef\u00fchrt (Sp. 4 Z. 51-57). \u00dcber Druckfedern dr\u00fccken in den Pressbackentr\u00e4gern eingelassene Stifte die beiden unteren Pressbacken in Umfangsrichtung aufeinander zu (Sp. 5 Z. 5-11). Werden die Pressbackentr\u00e4ger \u00fcber die Antriebsbolzen zusammengezogen, werden die unteren Pressbacken nach innen verschwenkt und selbstt\u00e4tig in Umfangsrichtung verschoben \u2013 die rechte entgegen dem Uhrzeigersinn und die linke im Uhrzeigersinn (Sp. 5 Z. 38-45). Diese Bewegungen sind nur m\u00f6glich, wenn die Pressbacken in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Bewegung der Pressbacken in Umfangsrichtung nicht in Relation zu den Pressbackentr\u00e4gern betrachtet werden d\u00fcrfe. Vielmehr komme es ausgehend von einer funktionalen Betrachtung lediglich darauf an, dass der zwischen zwei Pressbacken befindliche Spalt (z.B. in den Ausf\u00fchrungsbeispielen die Spalte 99 und 119) im Verlauf des Pressvorgangs geschlossen und dadurch die Ausbildung von Stegen in den Rohrenden beziehungsweise Kupplungsst\u00fccken vermieden werde. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil sie sich \u00fcber den Wortsinn des Verf\u00fcgungspatentanspruchs hinwegsetzt und die Anordnung in Merkmal 8 au\u00dferacht l\u00e4sst, dass die Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt sein m\u00fcssen. Eine Aufgliederung dieser Anordnung in Einzelmerkmale, wie es die Antragstellerin anschaulich in der Anlage ASt 24 gemacht hat, kann der Auffassung der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Feststellung, welchen Sinngehalt der angesprochene Fachmann den Merkmalen des Patentanspruchs entnimmt, hat stets den Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs in den Blick zu nehmen. Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale dienen nur dazu, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2004, 845, 846 &#8211; Drehzahlermittlung). Infolgedessen f\u00fchrt eine Aufspaltung des Merkmals 8 in eine Bewegbarkeit der Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern einerseits und eine Bewegbarkeit in Umfangsrichtung andererseits (vgl. Anlage ASt 24) nicht weiter. Nach dem Wortsinn des Verf\u00fcgungspatentanspruchs ist zumindest ein Teil der Pressbacken in ihren jeweiligen Pressbackentr\u00e4gern bewegbar gef\u00fchrt. Die Bewegung wird dahingehend n\u00e4her beschrieben, dass die Pressbacken in Bezug zu den sie haltenden Pressbackentr\u00e4gern (\u201erelativ zu diesen\u201c) bewegbar gef\u00fchrt sind und zwar nicht in eine beliebige Richtung, sondern \u201ein Umfangsrichtung.\u201c<\/p>\n<p>Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents nicht immer ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt wird, dass die F\u00fchrung der Pressbacken in Umfangsrichtung in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger zu betrachten ist (vgl. Sp. 4 Z. 40 f f\u00fcr das erste und Sp. 5 Z. 40 ff f\u00fcr das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel). Dies rechtfertigt aber keine andere Auslegung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs. Denn zum einen wird durch den Patentanspruch ausdr\u00fccklich angeordnet, dass die Pressbacken relativ zu den sie aufnehmenden Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung beweglich gef\u00fchrt sind. Zum anderen wird zu den beiden Ausf\u00fchrungsbeispielen ausdr\u00fccklich beschrieben, dass die Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung verschieblich gef\u00fchrt sind, so dass es im weiteren Verlauf der Erl\u00e4uterung der Ausf\u00fchrungsbeispiele einer ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung der Bewegungsrichtung in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger nicht mehr bedurfte. Das in der linken H\u00e4lfte der Figur 1 dargestellte erste Ausf\u00fchrungsbeispiel wird dahingehend beschrieben, dass die unteren Pressbacken 95 in Umfangsrichtung K verschieblich an den Zugb\u00e4ndern 97 gef\u00fchrt sind (Sp. 3 Z. 44 f). Dies entspricht exakt dem Merkmal 8 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs, weil es sich bei den Zugb\u00e4ndern um die Pressbackentr\u00e4ger handelt. Ebenso wird zum zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt, dass die beiden unteren Pressbacken 111 in Umfangsrichtung verschieblich an Pressbackentr\u00e4gern 113 gef\u00fchrt sind (Sp. 4 Z. 52-55).<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 24.03.2009 und in den Entscheidungsgr\u00fcnden des als Anlage ASt27 eingereichten Urteils des Bundespatentgerichts vom 05.03.2009 rechtfertigen keine andere Auslegung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs. Die Anweisung, dass die Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung gef\u00fchrt sind, hat nach den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts den Zweck, die Werkst\u00fccke mit gleichm\u00e4\u00dfiger Rundheit der Pressverbindung trotz Einleitung der Presskraft im Wesentlichen in nur einer Hauptrichtung zu verpressen. Durch die Bewegung eines Teils der Pressbacken in Umfangsrichtung k\u00f6nne eine \u201eZentrierung\u201c der Werkst\u00fccke zwischen den Pressbacken w\u00e4hrend des Pressens erfolgen. Diese Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts widersprechen der hier vorgenommenen Auslegung nicht. Dem Bundespatentgericht kann durchaus darin zugestimmt werden, dass Merkmal 8 die Funktion hat, die Herstellung einer m\u00f6glichst runden Pressverbindung ohne Spalte zwischen den Pressbacken zu erm\u00f6glichen und dadurch die Ausbildung von Stegen zu verhindern. Diese Funktion wird aber gerade dadurch erf\u00fcllt, dass die Pressbacken relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt sind. Etwas anderes l\u00e4sst sich auch dem Urteil des Bundespatentgerichts nicht entnehmen. Die funktionsorientierte Betrachtung einzelner Merkmale darf nicht dazu f\u00fchren, dass sich die Auslegung eines Patentanspruchs \u00fcber seinen Wortlaut hinwegsetzt. Das ist aber der Fall, wenn man mit der Antragstellerin jede Ausf\u00fchrung als erfindungsgem\u00e4\u00df ans\u00e4he, die unabh\u00e4ngig von den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrte Pressbacken aufwiese und dadurch beim Pressvorgang eine in sich geschlossene, runde Pressverbindung bilden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von dieser Auslegung des Verf\u00fcgungspatentanspruchs macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch. Das Merkmal 8 nach der obenstehenden Merkmalsgliederung wird nicht verwirklicht. Keine der Pressbacken ist in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt. Vielmehr sind die Pressbacken mittels Bolzen an den Pressbackentr\u00e4gern beweglich gelagert. Die Bewegung erfolgt aber nicht in Richtung des durch den Pressring gebildeten Umfangs. Mit anderen Worten: es findet keine in etwa kreisf\u00f6rmige Bewegung um den (gedachten) Mittelpunkt des Pressrings statt. Vielmehr vollf\u00fchren die Pressbacken in Bezug auf die Pressbackentr\u00e4ger eine Kreisbewegung um den Bolzen, mit dem die Pressbacken an den Pressbackentr\u00e4gern beweglich gelagert sind. Dieser Bolzen liegt aber au\u00dferhalb des Pressrings, so dass allein dadurch eine Bewegung in Umfangsrichtung ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass sich die Kreisbewegung der Pressbacken in eine Bewegung in Umfangsrichtung und eine (Rest-)Bewegung in eine dazu senkrechte Richtung aufspalten lasse. Da sich die Kreisbewegung der Pressbacken auf wenige Grad beschr\u00e4nke, bestehe im Wesentlichen eine Bewegung in Umfangsrichtung. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Betrachtung der Antragstellerin beschr\u00e4nkt sich lediglich auf einzelne Punkte der Pressbacken und deren Lage nach einer geringf\u00fcgigen Drehung (vgl. Anlage ASt 21). Werden beispielsweise die \u00e4u\u00dfersten Randpunkte der Innenkontur der beiden Pressbacken betrachtet, kann zwar ebenfalls die stattfindende Kreisbewegung in eine Umfangsrichtung und eine dazu senkrechte (Rest-)Bewegung aufgespalten werden. Die Kreisbewegung besteht dann aber im Wesentlichen aus einem Bewegungsanteil etwa in Richtung auf den Mittelpunkt des Pressrings beziehungsweise von diesem weg. Ein vernachl\u00e4ssigbar geringer Anteil entf\u00e4llt hingegen auf die Bewegung in Umfangsrichtung. Gerade dieses Beispiel macht deutlich, dass es sich bei der Kreisbewegung eben nicht um eine Bewegung in Umfangsrichtung bezogen auf die Pressbackentr\u00e4ger handelt. Vielmehr bleiben bei einer Kreisbewegung um den Bolzen einzelne Punkte der Pressbacken je nach Entfernung vom Bolzen mehr oder weniger station\u00e4r, andere bewegen sich in Richtung auf den Mittelpunkt des Pressrings zu, andere bewegen sich von ihm weg. Von einer Bewegung relativ zu den Pressbackentr\u00e4gern in Umfangsrichtung kann insofern keine Rede sein.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Anlagen ASt 25 und ASt 26 weiterhin darauf hingewiesen, dass sich beim Pressvorgang eine Bewegung der Pressbacken in Umfangsrichtung daran erkennen lasse, dass der Spalt zwischen den beweglichen Pressbacken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einerseits und der feststehenden Pressbacke andererseits geschlossen werde. Es finde eine Schiebef\u00fchrung der beweglichen Pressbacken in Umfangsrichtung relativ zum oberen Pressbackentr\u00e4ger statt, so dass auch Merkmal 8 des Verf\u00fcgungspatentanspruchs verwirklicht sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zun\u00e4chst handelt es sich bei der Schiebef\u00fchrung nicht um eine Bewegung in Umfangsrichtung, sondern um eine ann\u00e4hernd lineare Verschiebung, die in den Anlagen ASt 25 und ASt 26 durch den mit \u201eBewegungsrichtung der Pressbacke aufgrund der Schiebef\u00fchrung\u201c bezeichneten Pfeil kenntlich gemacht ist. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass diese Bewegung in Umfangsrichtung erfolgt, so handelt es sich gleichwohl um eine aus zwei Drehungen kombinierte Bewegung, zum einen der Drehung des Pressbackentr\u00e4gers um den Verbindungsbolzen mit dem oberen Pressbackentr\u00e4ger und zum anderen der Drehung der Pressbacke um den Verbindungsbolzen mit dem Pressbackentr\u00e4ger. Eine Bewegung der Pressbacke in Umfangsrichtung relativ zu dem unteren Pressbackentr\u00e4ger findet nicht statt, weil es sich dabei um eine Drehung um den Verbindungsbolzen handelt. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im vorherigen Absatz verwiesen. Auf die Bewegung der Pressbacke zum oberen, feststehenden Pressbackentr\u00e4ger kommt es nicht an. Denn nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatentanspruchs muss die Pressbacke relativ zu dem Pressbackentr\u00e4ger, von dem die Pressbacke gehalten wird, in Umfangsrichtung bewegbar gef\u00fchrt sein. Die Anweisung im Verf\u00fcgungspatentanspruch, wonach ein Teil der Pressbacken in Pressbackentr\u00e4gern relativ zu diesen in Umfangsrichtung gef\u00fchrt ist, ist insofern eindeutig.<\/p>\n<p>C<br \/>\nAuch der Hilfsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass die Messe ISH bereits im Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.03.2009 beendet war, w\u00e4re auch der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nur f\u00fcr die Dauer der Messe nicht in Betracht gekommen, da es an einem Verf\u00fcgungsanspruch fehlt. Zur Begr\u00fcndung wird auf den Abschnitt der B der Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01090 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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