{"id":3344,"date":"2009-11-17T17:00:19","date_gmt":"2009-11-17T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3344"},"modified":"2016-04-27T14:02:02","modified_gmt":"2016-04-27T14:02:02","slug":"4a-o-40106-zahlungs-und-auskunftsansprueche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3344","title":{"rendered":"4a O 401\/06 &#8211; Zahlungs- und Auskunftsanspr\u00fcche"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01300<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 17. November 2009, Az. 4a O 401\/06<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin weitere 12.782,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz<\/p>\n<p>aus 2.556,48 EUR seit dem 01.11.2007,<br \/>\naus weiteren 2.556,48 EUR seit dem 01.01.2008,<br \/>\naus weiteren 2.556,48 EUR seit dem 01.03.2008<br \/>\naus weiteren 2.556,48 seit dem 01.05.2008<br \/>\nund aus weiteren 2.556,48 EUR seit dem 01.07.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, \u00fcber die der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage des Vertrages vom 26. \/ 30.04.1996 zustehenden Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Jahre 2005, 2006, 2007 und 2008 abzurechnen.<\/p>\n<p>III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsanspr\u00fcche aus einem Lizenz- und Know-how-Vertrag, den die Kl\u00e4gern unter dem 26.04.1996 \/ 30.04.1996 mit der A schloss (Anlage K 1; im Folgenden: Lizenzvertrag). Der Vertrag begann ab dem 01.07.1996 zu laufen. Die Beklagte trat im Jahre 2001 in diesen Vertrag ein, nachdem sie die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der inzwischen aufgel\u00f6sten A \u00fcbernommen hatte. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Ziff. 1 des Lizenzvertrages erteilte die Kl\u00e4gerin der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an den Erfindungen, die beim Deutschen Patentamt unter den Aktenzeichen 195 18 242, 195 18 244 und 195 22 786 angemeldet wurden, sowie eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem damit verbundenen Vertrags-Know-how. Nach \u00a7 3 Ziff. 5 des Lizenzvertrages erh\u00e4lt die Kl\u00e4gerin eine Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 4 Prozent des jeweiligen St\u00fcckpreises, den die Beklagte Dritten in Rechnung stellt. Ist die aus den erzielten Ums\u00e4tzen errechnete Lizenzgeb\u00fchr geringer als die Mindestlizenzgeb\u00fchr, ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziff. 11 des Lizenzvertrages verpflichtet, ab dem f\u00fcnften Vertragsjahr bis zum Ende des zw\u00f6lften Vertragsjahres eine Mindestlizenzgeb\u00fchr von jeweils 60.000,00 DM j\u00e4hrlich zu zahlen. Schlie\u00dflich ist die Beklagte verpflichtet, binnen eines Monats nach Beendigung eines Vertragsjahres eine vollst\u00e4ndige Abrechnung zu \u00fcbersenden und den sich hieraus ergebenden Betrag innerhalb der gleichen Frist zu zahlen, \u00a7 3 Ziff. 15 des Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>In der Folge einigten sich die Parteien darauf \u2013 in Abweichung von \u00a7 3 Ziff. 14 des Lizenzvertrages, der eine viertelj\u00e4hrliche Abrechnungspflicht vorsah \u2013 dass die Beklagte die Mindestlizenzgeb\u00fchr zweimonatlich nach Erteilung einer Rechnung durch die Kl\u00e4gerin an diese zu zahlen hat. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen einigten sich die Parteien weiterhin auf eine Reduktion der Mindestlizenzgeb\u00fchr ab September 2007 auf 2.556,48 EUR f\u00fcr jeweils zwei Monate. Die Mindestlizenzgeb\u00fchr sollte zahlbar zum Ende eines Zeitraums von zwei Monaten sein, die erste Zahlung wurde f\u00e4llig gestellt f\u00fcr den Zeitraum September und Oktober 2007.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Beklagte wiederholt, zuletzt mit Schreiben vom 30.10.2008 unter Fristsetzung bis zum 03.11.2008, erfolglos zur Zahlung der reduzierten Mindestlizenzgeb\u00fchren aufgefordert hatte, hat sie ihre urspr\u00fcnglich im Wesentlichen auf die Zahlung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die Monate M\u00e4rz \u2013 Dezember 2006 gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 16.09.2009 erweitert, wobei sie nunmehr insbesondere die Zahlung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr f\u00fcr den Zeitraum September 2007 \u2013 Juni 2008 nebst Zinsen verlangt. Zugleich hat die Kl\u00e4gerin den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen der urspr\u00fcnglichen Hauptforderung in H\u00f6he von 21.648,18 EUR f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung unter Protest gegen die Kostenlast angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher nunmehr zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>und dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Angabe an Eides Statt zu versichern und<\/p>\n<p>an die Kl\u00e4gerin Lizenzgeb\u00fchren in einer nach Erteilung der Abrechnung noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, sie habe den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 21.12.2007 zum 30.06.2008 gek\u00fcndigt, wobei der Kl\u00e4gerin diese K\u00fcndigung sowohl per Fax als auch auf dem Postweg \u00fcbermittelt worden sei. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Parteien im Hinblick auf den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil einen au\u00dfergerichtlichen Vergleich geschlossen, nach welchem die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestreitet den Zugang der K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Mindestlizenzgeb\u00fchr sowie Rechnungslegung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 12.782,40 EUR aus \u00a7 3 Ziff. 11 des Lizenzvertrages zu. Danach hat die Beklagte vom f\u00fcnften bis zum zw\u00f6lften Vertragsjahr (also in der Zeit vom 01.07.2000 bis zum 30.06.2008) j\u00e4hrlich eine Mindestlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 60.000,00 DM zu zahlen. Dies entspricht einer j\u00e4hrlichen Geb\u00fchr von 30.677,51 EUR. Da sich die Parteien auf eine Abrechnung und Zahlungspflicht jeweils zum Ende von zwei Kalendermonaten geeinigt und den zu zahlenden Betrag einvernehmlich reduziert haben, schuldete die Beklagte ab September 2007 jeweils nach zwei Kalendermonaten einen Betrag von 2.556,48 EUR.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Danach sind Forderungen bei Rechtsgesch\u00e4ften, an denen \u2013 wie vorliegend \u2013 Verbraucher nicht beteiligt sind, ab Verzugsbeginn mit einem Zinssatz von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen. Da sich die Parteien auf eine F\u00e4lligkeit zum Ende des Zweimonatszeitraums geeinigt haben, ist die Beklagte jeweils zum Ende dieses Zeitraums in Verzug geraten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abrechnung der Lizenzgeb\u00fchr aus \u00a7 3 Ziff. 15 des Lizenzvertrages. Danach ist die Beklagte verpflichtet, binnen eines Monats nach Beendigung des Vertragsjahres eine vollst\u00e4ndige Abrechnung zu \u00fcbersenden und den sich hieraus ergebenden Betrag innerhalb der gleichen Frist zu zahlen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, sie habe den zwischen den Parteien bestehenden Lizenzvertrag mit dem \u2013 lediglich in englischer Sprache vorgelegten \u2013 Schreiben vom 21.12.2007 zum 30.06.2008 gek\u00fcndigt. Den Zugang dieses \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten sowohl als Fax als auch auf dem Postweg \u00fcbersandten \u2013 Schreibens hat die Kl\u00e4gerin hinreichend bestritten. Zwar beinhaltet das durch die Beklagte vorgelegte Protokoll eine Faxnummer, die zun\u00e4chst der Kl\u00e4gerin geh\u00f6rte. Jedoch hat der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, die Kl\u00e4gerin sei bereits im August 2007 umgezogen und habe diese Faxnummer nicht mitgenommen, was f\u00fcr ein wirksames Bestreiten des Zugangs der K\u00fcndigung \u2013 unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagte diesen Vortrag bestritten hat \u2013 ausreicht.<\/p>\n<p>Den Beweis des Zugangs des K\u00fcndigungsschreibens hat die Beklagte demgegen\u00fcber nicht erbracht. Insbesondere ist das durch die Beklagte vorgelegte Faxprotokoll nicht geeignet, den Zugang der K\u00fcndigung zu beweisen. Solange die M\u00f6glichkeit besteht, dass die Daten\u00fcbertragung trotz \u201eOK\u201c-Vermerks im Sendebericht infolge von Leitungsst\u00f6rungen missgl\u00fcckt ist, vermag der Sendebericht allenfalls ein Indiz f\u00fcr den Zugang zu liefern, nicht aber einen Anscheinsbeweis zu rechtfertigen (vgl. BGH NJW 1995, 665, 667).<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01300 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 17. November 2009, Az. 4a O 401\/06 I. 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