{"id":3340,"date":"2009-02-17T17:00:05","date_gmt":"2009-02-17T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3340"},"modified":"2016-04-27T13:59:59","modified_gmt":"2016-04-27T13:59:59","slug":"4a-o-3108-eiswuerfelnachbildungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3340","title":{"rendered":"4a O 31\/08 &#8211; Eisw\u00fcrfelnachbildungen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01097<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 31\/08<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Beklagte meldete am 17.03.2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein Gebrauchsmuster an, das am 01.07.2004 unter der Nummer DE 20 2004 004 xxx U1 eingetragen und am 05.08.2004 bekannt gemacht wurde. Das Gebrauchsmuster betraf Eisw\u00fcrfelnachbildungen mit einer Leuchteinrichtung. Im Januar 2005 f\u00fchrte das DPMA auf Antrag des Beklagten eine Recherche durch und ermittelte die Druckschriften DE 299 18 xxx U1 und US 2003\/0026 088 A1.<\/p>\n<p>Der Beklagte stellte Anfang des Jahres 2005 fest, dass die A GmbH und die B GmbH Eisw\u00fcrfelnachbildungen anboten, die nach seiner Auffassung sein Gebrauchsmuster verletzten. Es handelte sich dabei um Kunststoffhohlk\u00f6rper mit einer LED im Innenbereich f\u00fcr wechselnde Farbeffekte. Die A GmbH bezog die Eisw\u00fcrfelnachbildungen von der Kl\u00e4gerin, die sie in die Bundesrepublik Deutschland importierte.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 21.03.2005 wandte sich der Beklagte an die A GmbH. Er wies auf sein Gebrauchsmuster hin und erkl\u00e4rte, der von der A GmbH angebotene \u201eDekow\u00fcrfel\u201c verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Gebrauchsmusters, so dass eine Gebrauchsmusterverletzung gegeben sei. Er forderte die A GmbH auf, bis zum 11.04.2005 mitzuteilen, weshalb sie sich berechtigt sehe, sein Gebrauchsmuster nicht ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen und Eisw\u00fcrfelnachbildungen zu vertreiben, die von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Daraufhin bestellten sich mit einem an die patentanwaltlichen Vertreter des Beklagten gerichteten Schreiben vom 08.04.2005 die Rechtsanw\u00e4lte C und D f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und erkl\u00e4rten, die A GmbH habe die Kl\u00e4gerin angewiesen, die Dinge im erforderlichen Umfang mit dem Beklagten zu regeln. Weiterhin wiesen sie darauf hin, dass der Lieferant ihrer Mandantin \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 eine Lizenz des Patentinhabers aus den USA habe und die fraglichen Eisw\u00fcrfel schon seit zehn Jahren auf dem Markt erh\u00e4ltlich seien. Auf dieses Schreiben antworteten die patentanwaltlichen Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2005 an die Rechtsanw\u00e4lte C und D. Darin erl\u00e4uterten sie die gesch\u00fctzte Lehre n\u00e4her und baten \u2013 falls die Kl\u00e4gerin an einer einvernehmlichen Kl\u00e4rung interessiert sei \u2013 um Mitteilung der vollst\u00e4ndigen Adresse der Kl\u00e4gerin, der Einkaufs- und Verkaufspreise sowie der Menge der an die A GmbH und andere Abnehmer gelieferten Eisw\u00fcrfel.<\/p>\n<p>In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den patentanwaltlichen Vertretern des Beklagten und den Rechtsanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin ein Schriftwechsel, in dem die Vertreter der Kl\u00e4gerin Eisw\u00fcrfelnachbildungen vom Beklagten forderten, um sie mit ihren Eisw\u00fcrfeln vergleichen zu k\u00f6nnen. Umgekehrt forderten die Patentanw\u00e4lte des Beklagten die Kl\u00e4gerin auf, Eisw\u00fcrfelnachbildungen vorzulegen, die nach ihrer Darstellung bereits seit zehn Jahren auf dem Markt erh\u00e4ltlich seien. Au\u00dferdem tauschten sich die Parteien \u00fcber eine nach Auffassung der Kl\u00e4gerin neuheitssch\u00e4dliche US-Patentanmeldung aus, die die Patentanw\u00e4lte der Beklagten nicht als Stand der Technik \u2013 da sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlicht \u2013 ansahen.<\/p>\n<p>Etwa zeitgleich wandte sich der Beklagte anl\u00e4sslich der angebotenen Eisw\u00fcrfelnachbildungen auch an die B GmbH und warf ihr vor, durch den Vertrieb des \u201eDekow\u00fcrfels E\u201c das Gebrauchsmuster des Beklagten zu verletzen. Daraufhin meldeten sich die Patentanw\u00e4lte F und G als Vertreter der H GmbH, der Lieferantin der von der B GmbH angebotenen Eisw\u00fcrfelnachbildungen. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 19.05.2005 an den Beklagten monierte die H GmbH, dass der Beklagte in seinem Schreiben nicht auf die durchgef\u00fchrte Recherche und das Rechercheergebnis hingewiesen habe. Sie legte dar, dass sie das Gebrauchsmuster als nicht schutzf\u00e4hig ansehe, weil es durch die Druckschrift US 2003\/0026 088 A1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Au\u00dferdem wies sie darauf hin, dass die vom Beklagten beanstandeten Dekow\u00fcrfel bereits am 17. und 18. Februar 2004 bezogen und vor dem 17. M\u00e4rz 2004 an Kunden abverkauft worden seien, so dass eine neuheitssch\u00e4dliche Benutzung stattgefunden habe. Eine an die H GmbH gerichtete Rechnung vom 18.02.2004 f\u00fcr die Lieferung von 21.168 Leuchtw\u00fcrfeln lag dem Schreiben bei. In der Folgezeit ging der Beklagte nicht weiter gegen die B GmbH oder die H GmbH vor.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 09.06.2005 wandte sich der Beklagte erneut an die A GmbH und zugleich an die Rechtsanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin. Darin bot er eine einvernehmliche L\u00f6sung in der Form einer herabgesetzten Schadensersatzzahlung an, bevor nun \u2013 so w\u00f6rtlich \u2013 \u201edie Diskussion in eine gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcbergeht.\u201c Er k\u00fcndigte an, bei erfolglosem Ablauf der bis zum 22.06.2005 gesetzten Frist davon auszugehen, dass die Gegenseite an einer au\u00dfergerichtlichen L\u00f6sung nicht interessiert sei. Daraufhin meldete sich die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2005 und bat um einen konkreten Einigungsvorschlag. Auf der Grundlage der Ein- und Verkaufspreise sch\u00e4tzte der Beklagte einen Verletzergewinn von 856.800,00 EUR und forderte mit einem an die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin gerichteten Schreiben vom 17.08.2005 die Zahlung von 428.400,00 EUR. Dieses Schreiben blieb ohne Antwort.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Schreiben wird auf die Anlagen K1 und K2 und die Anlagen rop 2 bis rop 11 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Am 07.02.2006 reichte der Beklagte beim Landgericht D\u00fcsseldorf Klage gegen die Kl\u00e4gerin und die A GmbH ein (Az. 4a O 44\/06), mit der er eine Verletzung seines Gebrauchsmusters aufgrund des Vertriebs der Eisw\u00fcrfelnachbildungen geltend machte und unter anderem Antr\u00e4ge auf Unterlassung und Schadensersatz dem Grunde nach ank\u00fcndigte. Daraufhin schlossen die Kl\u00e4gerin und die A GmbH am 29.05.2006 eine Freistellungsvereinbarung, in der sich die Kl\u00e4gerin verpflichtete, die A GmbH von s\u00e4mtlichen Kosten und sonstigen Aufwendungen auf erstes Anfordern freizustellen, die der A GmbH aus der Klage sowie der weiteren Verfolgung wegen des Vertriebs der Deko-W\u00fcrfel \u201eE\u201c entstanden sind beziehungsweise entstehen werden. Die Freistellungsverpflichtung sollte unter anderem die Kosten f\u00fcr das au\u00dfergerichtliche und das gerichtliche Verfahren umfassen, einschlie\u00dflich anwaltlicher Honorare, die nicht nur im gesetzlichen Umfang von der Kl\u00e4gerin erstattet werden sollten, sondern in H\u00f6he der tats\u00e4chlich in Rechnung gestellten Kosten.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 07.09.2006 stellte die Kl\u00e4gerin, nunmehr vertreten durch ihre jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten, beim DPMA L\u00f6schungsantrag hinsichtlich des Gebrauchsmusters DE 20 2004 004 xxx U1 des Beklagten. Dieser legte Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 19.07.2007 wies das DPMA darauf hin, dass der L\u00f6schungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde. Mit Schreiben vom 07.05.2008 erkl\u00e4rte der Beklagte gegen\u00fcber dem DPMA den Verzicht auf sein Gebrauchsmuster. Daraufhin wurden dem Beklagten mit mittlerweile rechtskr\u00e4ftigem Beschluss vom 27.08.2008 vom DPMA die Kosten des L\u00f6schungsverfahrens auferlegt. Bereits am 29.01.2007 hatte der Beklagte die gegen die Kl\u00e4gerin und die A GmbH gerichtete Klage zur\u00fcckgenommen. Mit Beschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.02.2007 wurden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Kostenfestsetzungsverfahren zwischen den Parteien ist abgeschlossen. Der Beklagte erstattete der A GmbH insoweit Kosten in H\u00f6he von 2.680,58 EUR.<\/p>\n<p>Die Rechtsanw\u00e4lte C und D stellten der Kl\u00e4gerin am 20.04.2006 f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit im Zeitraum vom April 2005 bis zum April 2006 einen Betrag von 1.593,84 EUR (brutto) in Rechnung (1,0 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer), den die Kl\u00e4gerin zahlte. Weiterhin erhielt die Kl\u00e4gerin von ihren jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten am 27.09.2006 eine Rechnung \u00fcber 3.796,12 EUR (brutto) f\u00fcr die Vertretung im L\u00f6schungsverfahren vor dem DPMA einschlie\u00dflich der L\u00f6schungsgeb\u00fchren. Auf die Anlage K13 wird wegen der Einzelheiten der Rechnung vom 27.09.2006 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18.05.2006 stellte die A GmbH der Kl\u00e4gerin Anwalts- und Beratungskosten in H\u00f6he von 3.211,79 EUR (brutto) in Rechnung und teilte mit, diesen Betrag in Abzug bringen zu wollen. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf die Anlage K11 verwiesen. Die von der A GmbH mit der gerichtlichen Vertretung beauftragte Anwaltskanzlei J stellte im Zeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 Rechnungen in H\u00f6he von insgesamt 12.554,16 EUR (netto) aus, die an die Kl\u00e4gerin gesandt wurden. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Rechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K10 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit der Klage verlangt die Kl\u00e4gerin den Ersatz der Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung durch die Rechtsanw\u00e4lte C und D in H\u00f6he von 1.593,84 EUR, den Ersatz der Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung der A GmbH in H\u00f6he von 3.211,79 EUR, den Ersatz der durch das L\u00f6schungsverfahren entstandenen Kosten von 3.796,12 EUR f\u00fcr die anwaltliche Vertretung und die L\u00f6schungsgeb\u00fchren und schlie\u00dflich den Ersatz der durch das Verfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf entstandenen Kosten f\u00fcr die gerichtliche Vertretung der A GmbH, soweit diese die im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten gesetzlichen Geb\u00fchren \u00fcbersteigen, mithin 9.873,58 EUR. Den Gesamtbetrag von 18.475,33 EUR forderte die Kl\u00e4gerin vom Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2007 unter Fristsetzung bis zum 26.09.2007 und erneut mit Schreiben vom 17.10.2007 unter Fristsetzung bis zum 31.10.2007. Die Zahlungsaufforderungen blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, seit dem Jahr 2003 seien Eisw\u00fcrfelnachbildungen, wie sie von ihr vertrieben worden seien, auf dem Markt erh\u00e4ltlich gewesen, was vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Weiterhin behauptet die Kl\u00e4gerin, sie habe die Rechnungen der A GmbH beziehungsweise deren Prozessbevollm\u00e4chtigten (Anlagen K10 und K11) f\u00fcr die gerichtliche und au\u00dfergerichtliche Vertretung der A GmbH durch Zahlung beglichen, was vom Beklagten ebenfalls mit Nichtwissen bestritten wird. Da es sich um eine renommierte Kanzlei handele, habe sie davon ausgehen d\u00fcrfen, dass die Anwaltskosten bei der A GmbH entstanden seien. Ebenso habe sie die Rechnung ihrer jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Vertretung im L\u00f6schungsverfahren (Anlage K13) bezahlt. Auch dies bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Durch sein Verhalten habe er rechtswidrig in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen. Das Schreiben vom 21.03.2005 an die A GmbH stelle eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar. Der Beklagte habe den Rechtsbestand des Gebrauchsmusters nicht sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft. Die Rechtsanw\u00e4lte C und D h\u00e4tten ebenso wie die Patentanw\u00e4lte der H GmbH auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit hingewiesen. Indem sich der Beklagte lediglich auf sein Gebrauchsmuster berufen und Beweis f\u00fcr eine Vorbenutzung von der Kl\u00e4gerin gefordert habe, habe er au\u00dferdem eine formale Rechtsposition missbraucht und damit eine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung begangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.475,33 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2007 sowie 807,80 EUR f\u00fcr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Rechtsanwaltskanzlei J mit der A GmbH eine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen habe und die abgerechneten Honorare angemessen seien. Weiterhin bestreitet er mit Nichtwissen, dass von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der A GmbH tats\u00e4chlich Leistungen im abgerechneten Umfang erbracht worden seien. In gleicher Weise bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung der Kl\u00e4gerin mit ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten anl\u00e4sslich des L\u00f6schungsverfahrens, die Angemessenheit der Honorare und die Erbringung entsprechender Leistungen.<br \/>\nDer Beklagte ist der Ansicht, er sei nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Anwaltskosten f\u00fcr eine au\u00dfergerichtliche Vertretung m\u00fcsse er nicht ersetzen, weil es sich bei den Anschreiben lediglich um eine Berechtigungsanfrage gehandelt habe. Er habe von Vorbenutzungshandlungen keine Kenntnis und auch keine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis gehabt und habe daher von der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters ausgehen d\u00fcrfen. Die Kl\u00e4gerin habe trotz Anfrage zum Vorbenutzungstatbestand keine n\u00e4heren Angaben gemacht. Zur Erstattung der Kosten der Rechtsanw\u00e4lte C und D sei er \u2013 der Beklagte \u2013 auch deswegen nicht verpflichtet, weil sie die Kl\u00e4gerin insofern fehlerhaft beraten h\u00e4tten und aufgrund des Anwaltswechsels ohnehin keine Erstattungspflicht bestehe.<br \/>\nWas die Kosten der gerichtlichen Vertretung der A GmbH angehe, sei er \u2013 der Beklagte \u2013 allenfalls zum Ersatz der gesetzlichen Geb\u00fchren verpflichtet. Diese seien aber bereits im Kostenfestsetzungsverfahren von ihm ausgeglichen worden. Dar\u00fcber hinaus gehende Honorare habe jeweils die Partei selbst zu tragen. Dass die Kl\u00e4gerin eine weitergehende Freistellungsvereinbarung eingegangen sei, sei ihr eigenes Risiko.<br \/>\nF\u00fcr die durch das L\u00f6schungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten bestehe kein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, weil die Kl\u00e4gerin das Kostenfestsetzungsverfahren betreiben k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist teilweise unzul\u00e4ssig. Soweit sie zul\u00e4ssig ist, ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist unzul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin Ersatz der f\u00fcr das L\u00f6schungsverfahren vor dem DPMA aufgewandten Kosten in H\u00f6he von 3.796,12 EUR (Rechnung vom 27.09.2006, Anlage K13) verlangt. Insofern fehlt f\u00fcr die Klage das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis.<\/p>\n<p>Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt f\u00fcr eine Leistungsklage unter anderem dann, wenn der Kl\u00e4ger sein Rechtsschutzziel auf einfacherem und billigerem Wege erreichen kann. Das gilt zum Beispiel auch f\u00fcr das Kostenfestsetzungsverfahren, weil der Weg \u00fcber ein solches Verfahren regelm\u00e4\u00dfig weniger aufwendig ist (BGH NJW 1990, 2060, 2061 m.w.N.; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: vor \u00a7 253 Rn 18b). So liegt der Fall auch hier. Mit der Klage macht die Kl\u00e4gerin unter anderem Kosten geltend, die ihr durch das vor dem DPMA gef\u00fchrte L\u00f6schungsverfahren hinsichtlich des Gebrauchsmusters 20 2004 004 xxx.x des Beklagten entstanden sind. Es handelt sich dabei ausweislich der Rechnung vom 27.09.2006 um die Kosten der patentanwaltlichen Vertretung und die amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr den L\u00f6schungsantrag in H\u00f6he von insgesamt 3.796,12 EUR. Diese Kosten k\u00f6nnen jedoch einfacher und weniger aufwendig als mit der vorliegenden Klage durch ein vor dem DPMA durchzuf\u00fchrendes Kostenfestsetzungsverfahren tituliert werden. Nach der R\u00fcckname des Widerspruchs gegen den L\u00f6schungsantrag und den damit verbundenen Verzicht des Beklagten auf sein Gebrauchsmuster hat das DPMA mit Beschluss vom 27.08.2008 dem Beklagten die Kosten des L\u00f6schungsverfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist mittlerweile auch rechtskr\u00e4ftig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG i.V.m. \u00a7 62 Abs. 2 S. 1 PatG geh\u00f6ren zu den erstattungsf\u00e4higen Kosten au\u00dfer den Auslagen des Patentamts auch die den Beteiligten erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Anspr\u00fcche und Rechte notwendig waren. Dazu geh\u00f6ren unter anderem die Kosten f\u00fcr die Vertretung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt und die amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr den L\u00f6schungsantrag. Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG i.V.m. \u00a7 62 Abs. 2 S. 2 PatG werden die erstattungsf\u00e4higen Kosten auf Antrag einer der am L\u00f6schungsverfahren beteiligten Parteien festgesetzt. Insofern sind die Grunds\u00e4tze der ZPO ma\u00dfgebend. Ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss des DPMA stellt gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 4 S. 2 GebrMG i.V.m. \u00a7 62 Abs. 2 S. 3 PatG i.V.m. \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO einen vollstreckungsf\u00e4higen Titel dar. Damit kann die Kl\u00e4gerin die ihr durch das L\u00f6schungsverfahren entstandenen Kosten einfacher und weniger aufwendig im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem DPMA festsetzen lassen.<\/p>\n<p>Ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis ist hingegen dann gegeben, wenn die Kl\u00e4gerin mit dem Hinweis auf das Kostenfestsetzungsverfahren auf einen verfahrensm\u00e4\u00dfig unsicheren Weg verwiesen w\u00fcrde (BGH NJW 1990, 2060, 2061). Daf\u00fcr bestehen aber im vorliegenden Fall, nachdem mittlerweile sogar die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung eingetreten ist, keine Anhaltspunkte. Der Weg \u00fcber das Kostenfestsetzungsverfahren ist f\u00fcr die Durchsetzung der Verfahrenskosten nicht weniger sicher als \u00fcber die vorliegende Klage. Etwas anderes gilt allenfalls f\u00fcr solche Kosten, die nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind, weil es sich aufgrund ihrer Art oder H\u00f6he nicht um erstattungsf\u00e4hige Kosten handelt. In dieser Hinsicht hat die Kl\u00e4gerin aber nichts vorgetragen. Es ist nicht dargelegt, dass die mit der Klage geltend gemachten Kosten die voraussichtlich im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem DPMA festgesetzten Kosten der patentanwaltlichen Vertretung und amtlichen Geb\u00fchren f\u00fcr den L\u00f6schungsantrag \u00fcbersteigen und aus welchem Grund der Beklagte verpflichtet sein sollte, den etwaigen Differenzbetrag zu ersetzen.<\/p>\n<p>B<br \/>\nSoweit die Klage zul\u00e4ssig ist, ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.593,84 EUR als Ersatz f\u00fcr die durch die au\u00dfergerichtliche Vertretung der Rechtsanw\u00e4lte C und D entstandenen Kosten (Rechnung vom 20.04.2006, Anlage K12).<\/p>\n<p>1. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.593,84 EUR ergibt sich nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Das au\u00dfergerichtliche Verhalten des Beklagten stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin dar, da es nicht als unberechtigte Schutzrechtsverwarnung qualifiziert werden kann.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar (GSZ, Beschluss vom 15.07.2005, GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2006, 219; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG Rn 15 ff m.w.N.). Dem aus dem Schutzrecht Verwarnten und \u2013 bei der Abnehmerverwarnung \u2013 dem Hersteller oder Lieferanten stehen gegen eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung Unterlassungsanspr\u00fcche und im Falle des Verschuldens auch Schadensersatzanspr\u00fcche zu (Benkard\/Scharen a.a.O. Rn 18 und 20). Voraussetzung f\u00fcr solche Anspr\u00fcche ist jedoch eine Schutzrechtsverwarnung. Die Verwarnung (oder auch Abmahnung) aus einem Schutzrecht ist ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtetes ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine bestimmte als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (BGH GRUR 1979, 332 \u2013 Brombeerleuchte; GRUR 1997, 896 \u2013 Mecki-Igel III; Benkard\/Scharen a.a.O. Rn 14). Die Verwarnung muss unter anderem eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung enthalten, eine angemessene Frist f\u00fcr die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung setzen und \u00fcblicherweise auch gerichtliche Schritte bei einem erfolglosen Ablauf der Frist androhen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 163; Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 139 Rn 189 und 192 ff). Auch wenn der Adressat nicht ausdr\u00fccklich zur Unterlassung aufgefordert wird, kann sich aus den Begleitumst\u00e4nden die unmissverst\u00e4ndliche Aufforderung ergeben, bestimmte Handlungen zu unterlassen (BGH GRUR 1979, 332, 333 \u2013 Brombeerleuchte).<\/p>\n<p>Das patentanwaltliche Schreiben des Beklagten an die A GmbH vom 21.03.2005 (Anlage K1) stellt keine Schutzrechtsverwarnung im Sinne der obigen Grunds\u00e4tze dar. Es fehlt an der eindeutigen Aufforderung, das als schutzrechtsverletzend qualifizierte Verhalten zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Ebenso fehlt die Androhung, im Fall des erfolglosen Fristablaufs gerichtliche Schritte einzuleiten. Der Beklagte stellt in dem Schreiben lediglich die Behauptung auf, der \u201eDekow\u00fcrfel\u201c der Kl\u00e4gerin verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 seines Gebrauchsmusters. Daraus folgert er zwar, dass eine Gebrauchsmusterverletzung gegeben sei. Allein dadurch erh\u00e4lt das Schreiben jedoch nicht den Charakter einer Schutzrechtsverwarnung. Vielmehr ist das Schreiben als blo\u00dfe Berechtigungsanfrage anzusehen. Denn im weiteren Verlauf setzt der Beklagte eine Frist, in der die A GmbH mitteilen sollte, weshalb sie sich berechtigt sehe, das Gebrauchsmuster nicht ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen. Aus der objektiven Sicht des Empf\u00e4ngers an der Stelle der A GmbH war mit diesem Schreiben keine Unterwerfung verlangt, sondern lediglich die Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts. Da weitere Umst\u00e4nde des Schreibens vom 21.03.2005 nicht bekannt sind, kann von einer Schutzrechtsverwarnung seitens der Beklagten nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die weiteren patentanwaltlichen Schreiben des Beklagten an die Rechtsanw\u00e4lte C und D, die die Vertretung der Kl\u00e4gerin \u00fcbernahmen, \u00e4ndern an dieser Einordnung nichts. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2005 (Anlage rop 2) um Aufkl\u00e4rung und Abstimmung gebeten hatte, ging der Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 12.04.2005 (Anlage rop 3) auf weitere Einzelheiten des Gebrauchsmusters und die Einw\u00e4nde der Kl\u00e4gerin ein. Der Beklagte vertritt in dem Schreiben zwar auch die Ansicht, dass ihm aus dem Gebrauchsmuster Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen. Er fordert mit dem Schreiben aber weder die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung, noch droht er nach erfolglosem Fristablauf mit gerichtlichen Schritten. Vielmehr bietet er eine einvernehmliche Kl\u00e4rung an, indem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst Auskunft bis zum 15.04.2005 erteilen sollte. Die Kl\u00e4gerin als Adressatin des Schreibens konnte nicht davon ausgehen, dass der Beklagte nach Fristablauf oder in weiterer Zukunft gerichtliche Schritte einleiten w\u00fcrde. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen den Parteien ein Schriftwechsel, in dem es im Wesentlichen um die Frage ging, ob der Kl\u00e4gerin ein Vorbenutzungsrecht zusteht und ob die durch das Gebrauchsmuster gesch\u00fctzte technische Lehre durch eine chinesische Druckschrift neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen wird (Schreiben vom 18.04.2005, 21.04.2005, 22.04.2005, 27.04.2005 und 03.05.2005, Anlagen rop 4 bis 8). Eine Schutzrechtsverwarnung stellen die Schreiben des Beklagten nicht dar.<\/p>\n<p>Auch die Schreiben vom 09.06.2005 und vom 17.08.2005 k\u00f6nnen nicht als Schutzrechtsverwarnung qualifiziert werden. Mit dem patentanwaltlichen Schreiben vom 09.06.2005 wandte sich der Beklagte sowohl an die kl\u00e4gerischen Rechtsanw\u00e4lte, als auch an die A GmbH und bot eine einvernehmliche L\u00f6sung an, \u201ebevor nun die Diskussion in eine gerichtliche Auseinandersetzung \u00fcbergeht\u201c (Anlage rop 9). Die vorgeschlagene Einigung sollte zumindest die Zahlung von Schadensersatz umfassen, der aber unter der vollst\u00e4ndigen Herausgabe des Verletzergewinns liegen sollte. In dem weiteren Schreiben vom 17.08.2005 (Anlage rop 11) konkretisierte der Beklagte die Schadensersatzsumme und verlangte mit 428.400,00 EUR die H\u00e4lfte des nach seiner Berechnung entstandenen Verletzergewinns. Diese Schreiben des Beklagten gehen noch immer von einer einvernehmlichen L\u00f6sung aus. An keiner Stelle forderte der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung innerhalb einer bestimmten Frist. Ebenso wenig drohte er in dieser Hinsicht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens an. Dass \u00fcberhaupt gerichtliche Schritte zur Kl\u00e4rung des Sachverhalts in Aussicht gestellt wurden (vgl. Schreiben vom 09.06.2005, Anlage rop 9), sollte allenfalls die Vergleichsbereitschaft erh\u00f6hen, war aber nicht auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung gerichtet.<\/p>\n<p>2. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 1.593,84 EUR ergibt sich auch nicht aus \u00a7 826 BGB. Das au\u00dfergerichtliche Verhalten des Beklagten vor der Klageerhebung gegen die Kl\u00e4gerin und die A GmbH stellt keine sittenwidrige Sch\u00e4digung dar. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, der Beklagte habe eine nur formale Rechtsposition missbraucht, da er sich auf die Eintragung und die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters berufen habe und Hinweisen auf Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit nicht nachgegangen sei, sondern Beweis von der Kl\u00e4gerin oder der A GmbH gefordert habe. Diese Auffassung greift nicht durch.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst setzt \u00a7 826 BGB die Zuf\u00fcgung eines Schadens voraus. Es kann sich dabei um eine nachteilige Einwirkung auf die Verm\u00f6genslage, eine Beeintr\u00e4chtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung handeln (Palandt\/Sprau, BGB 68. Aufl.: 826 Rn 3). Da weder die Kl\u00e4gerin, noch die A GmbH an den Beklagten Schadensersatz zahlten oder anderweitige Anspr\u00fcche aus einer vermeintlichen Gebrauchsmusterverletzung erf\u00fcllten, kann der zugef\u00fcgte Schaden allenfalls in den Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung der Kl\u00e4gerin durch die Rechtsanw\u00e4lte C und D bestehen, die durch die an die A GmbH gerichtete Berechtigungsanfrage vom 21.03.2005 entstanden. Die A GmbH leitete die Berechtigungsanfrage an die Kl\u00e4gerin weiter, die daraufhin die Rechtsanw\u00e4lte C und D mandatierte und bereits dadurch die Kostenpflicht ausl\u00f6ste. Ein solches Verhalten des Beklagten stellt keine sittenwidrige Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Eine Handlung ist dann als sittenwidrig anzusehen, wenn sie nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende W\u00fcrdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkender verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft, mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Es gen\u00fcgt nicht, dass sie gegen vertragliche Pflichten oder Gesetze verst\u00f6\u00dft, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Aus\u00fcbung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Sch\u00e4digung Dritter verbunden ist (Palandt\/Sprau, BGB 68. Aufl.: \u00a7 826 Rn 5 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH NJW 2004, 2664, 2668). Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann das Verhalten des Beklagten nicht als sittenwidrig angesehen werden.<\/p>\n<p>Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte mit den patentanwaltlichen Schreiben vom April und Mai 2005 keine Schutzrechtsverwarnung aussprach, sondern nur eine Berechtigungsanfrage stellte. Er forderte also von der Kl\u00e4gerin nicht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung unter Androhung gerichtlicher Inanspruchnahme, sondern verlangte lediglich eine Stellungnahme zu der Frage, warum sich die Kl\u00e4gerin beziehungsweise die A GmbH als berechtigt ansehe, vom Gebrauchsmuster des Beklagten Gebrauch zu machen. Ein solches Verhalten kann auch dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters bestanden. Die Ansicht der Kl\u00e4gerin, der Beklagte habe eine formale Rechtsposition missbraucht, indem er sich auf sein Gebrauchsmuster berufen habe, greift nicht durch, denn der Beklagte hat mit dem patentanwaltlichem Schreiben vom 21.03.2005 gar keine Anspr\u00fcche aus dem Gebrauchsmuster geltend macht. Abgesehen davon kann es dem Schutzrechtsinhaber grunds\u00e4tzlich nicht verwehrt werden, die zur Abwehr von Eingriffen in sein Recht notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Dabei steht der Schutzrechtsinhaber immer vor der Frage, ob sich das Schutzrecht im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung als rechtsbest\u00e4ndig erweist. Der Umstand, dass das Patent sp\u00e4ter widerrufen oder das Gebrauchsmuster r\u00fcckwirkend gel\u00f6scht wird, rechtfertigt es f\u00fcr sich genommen nicht, das fr\u00fchere Verhalten \u2013 sprich: die Inanspruchnahme aus dem Schutzrecht \u2013 als Missbrauch einer formalen Rechtsposition zu werten. Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die fehlende Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters so offensichtlich ist, dass mit einer L\u00f6schung sicher zu rechnen ist und sich die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Schutzrecht aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde als verwerflich darstellt, insbesondere wenn der Sch\u00e4diger wei\u00df, dass sich das Schutzrecht als nicht schutzf\u00e4hig erweisen wird, dieses Wissen aber dem angeblichen Verletzer bewusst vorenth\u00e4lt. Solche Umst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen. Zwar waren dem Beklagten im Zeitpunkt der Berechtigungsanfrage aufgrund einer Recherche des DPMA die Entgegenhaltungen DE 299 18 xxx U1 und US 2003\/0026 088 A1 bekannt. Aber selbst wenn aufgrund dieser Druckschriften mit der L\u00f6schung des Gebrauchsmusters sicher zu rechnen war, sind keine weiteren Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich die Verwerflichkeit des gegnerischen Verhaltens herleiten lie\u00dfe. Wie eingangs dargestellt, hat der Beklagte keine Anspr\u00fcche aus dem Gebrauchsmuster geltend gemacht, sondern lediglich eine Berechtigungsanfrage gestellt. Ein solches Verhalten kann noch nicht als sittenwidrig angesehen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 3.211,79 EUR. Sie kann vom Beklagten keinen Ersatz f\u00fcr die durch die au\u00dfergerichtliche Vertretung der A GmbH entstandenen Kosten (Rechnung vom 18.05.2006, Anlage K11) verlangen.<\/p>\n<p>1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Die an die A GmbH gerichteten Schreiben vom 21.03.2005 (Anlage K1) und vom 09.06.2005 (Anlage rop 9) stellen keinen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin dar. Bei den beiden Schreiben handelt es sich nicht um eine Schutzrechtsverwarnung, sondern um eine blo\u00dfe Berechtigungsanfrage. In ihnen kommt nicht zum Ausdruck, dass der Beklagte ernsthaft und endg\u00fcltig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf den Abschnitt B I. 1. verwiesen.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus \u00a7 826 BGB zu. Das Verhalten des Beklagten stellt keine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin dar. Die Kl\u00e4gerin macht als Schaden die Kosten der au\u00dfergerichtlichen anwaltlichen Vertretung der A GmbH geltend, die sie \u2013 so ihr Vortrag \u2013 aufgrund der Freistellungsvereinbarung mit der A GmbH an diese zahlte. Ersatz dieser Kosten kann die Kl\u00e4gerin als mittelbar Gesch\u00e4digte jedoch nur verlangen, wenn der Beklagte die A GmbH vors\u00e4tzlich sittenwidrig gesch\u00e4digt und sich dabei Bewusstsein und Wille der Sch\u00e4digung \u2013 zumindest bedingt \u2013 auch gegen die Kl\u00e4gerin gerichtet hat (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 2091, 2092; Palandt\/Sprau, BGB 68. Aufl.: \u00a7 826 Rn 10). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p>Nach dem bisherigen Vortrag der Kl\u00e4gerin kann eine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung der A GmbH nicht festgestellt werden. Es ist unklar, wann und wodurch die mit der Rechnung vom 18.05.2006 (Anlage K11) geltend gemachten Anwalts- und Beratungskosten entstanden. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin handelt es sich um Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche anwaltliche Vertretung der A GmbH, zu deren \u00dcbernahme sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sich aufgrund der Freistellungsvereinbarung vom 29.05.2006 (Anlage K9) verpflichtet hatte. Wann aber die A GmbH Rechtsanw\u00e4lte mit der au\u00dfergerichtlichen Vertretung beauftragte, ist nicht vorgetragen. Soweit dies bereits aufgrund der Berechtigungsanfrage vom 21.03.2005 geschah, ist eine sittenwidrige Sch\u00e4digung zu verneinen. Denn das Verhalten des Beklagten, eine Berechtigungsanfrage an die A GmbH zu stellen, kann trotz der Kenntnis des Rechercheergebnisses nicht als verwerflich angesehen werden. Insofern wird zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt B I. 2. Bezug genommen.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn die Kosten f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Interessenvertretung der A GmbH erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u2013 zum Beispiel durch das Schreiben des Beklagten vom 09.06.2005 \u2013 veranlasst wurden, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin vom Vorsatz des Beklagten umfasst war. F\u00fcr den Vorsatz ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Sch\u00e4diger sp\u00e4testens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder, mag er ihn auch nicht w\u00fcnschen, jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 2000, 2896; NJW 2004, 446). Im vorliegenden Fall richteten sich Bewusstsein und Wille des Beklagten nicht \u2013 auch nicht bedingt \u2013 auf eine Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Sch\u00e4diger wei\u00df, wer gesch\u00e4digt wird. Aber er muss doch wenigstens die Richtung, in die sich sein Handeln zum Schaden anderer auswirken kann, voraussehen; eine nur allgemeine Vorstellung gen\u00fcgt insoweit nicht (OLG Hamm NJW 1974, 2091, 2092; Palandt\/Sprau, BGB 68. Aufl.: \u00a7 826 Rn 10). In dem hier anh\u00e4ngigen Rechtsstreit musste der Beklagte nicht damit rechnen, dass die Kl\u00e4gerin durch die Berechtigungsanfrage an die A GmbH vom 21.03.2005 (Anlage K1) beziehungsweise durch das Schreiben an die A GmbH vom 09.06.2005 (Anlage rop 9) mit den Kosten der au\u00dfergerichtlichen Vertretung der A GmbH belastet wird. Es ist bereits fraglich, ob die Entstehung von Kosten bei der A GmbH f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Interessenvertretung vom Vorsatz des Beklagten umfasst war, weil es dem Beklagten nicht um die Verursachung von Beratungskosten, sondern \u2013 zumindest in dem Schreiben vom 09.06.2005 \u2013 um die anteilige Zahlung von Schadensersatz ging. Eine Schadensersatzzahlung ist aber nie erfolgt und insofern auch keine Sch\u00e4digung eingetreten. Davon abgesehen werden die der A GmbH entstandenen Beratungskosten im vorliegenden Fall nicht von der A GmbH, sondern von der Kl\u00e4gerin aufgrund der Kosten\u00fcbernahme infolge der Freistellungsvereinbarung als Schadensersatz geltend gemacht. Vom Vorsatz des Beklagten war jedenfalls ein solcher Schadenseintritt nicht umfasst.<\/p>\n<p>Es ist zwar nicht fernliegend, dass der Lieferant den Abnehmer im Falle einer Schutzrechtsverletzung von Sch\u00e4den freistellt und eine entsprechende Freistellungsvereinbarung getroffen wird. Es war aber nicht vorauszusehen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 ohne dass eine Gebrauchsmusterverletzung tats\u00e4chlich feststand \u2013 sich sogar r\u00fcckwirkend dazu verpflichtete, s\u00e4mtliche Kosten der A GmbH zu \u00fcbernehmen, die im Zusammenhang mit der Lieferung der Eisw\u00fcrfelnachbildungen infolge der Inanspruchnahme durch den Beklagten entstanden. Nach der Berechtigungsanfrage an die A GmbH vom 21.03.2005 hat diese die Kl\u00e4gerin angewiesen, die Angelegenheit zu regeln. Entsprechend sind die Rechtsanw\u00e4lte C und D in Vertretung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin dem Beklagten gegen\u00fcber t\u00e4tig geworden und haben dem Beklagten diesen Zusammenhang im Bestellungsschreiben vom 08.04.2005 auch so mitgeteilt (vgl. S. 1 der Anlage rop 2). Davon ausgehend konnte der Beklagte nicht damit rechnen, dass die A GmbH selbst weitere Rechtsanw\u00e4lte mit ihrer au\u00dfergerichtlichen Vertretung beauftragt und sich die Kl\u00e4gerin zur Freistellung der durch die Beauftragung entstandenen Kosten verpflichtet. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Freistellungsvereinbarung ausweislich ihrer Pr\u00e4ambel erst am 29.05.2006 anl\u00e4sslich der gegen die A GmbH (und die Kl\u00e4gerin) erhobenen Klage des Beklagten geschlossen wurde. Bewusstsein und Wille des Beklagten waren sicherlich nicht darauf gerichtet, dass die Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der Klage eine Freistellungsvereinbarung trifft, die auch die Kosten der au\u00dfergerichtlichen Vertretung der A GmbH umfasst, zumal f\u00fcr den Beklagten nicht erkennbar war, dass bis zur Klageerhebung \u00fcberhaupt eine au\u00dfergerichtliche anwaltliche Vertretung der A GmbH stattgefunden hatte. Dies hat die Kl\u00e4gerin auch nicht vorgetragen. Hingegen geh\u00f6ren Kosten, die durch die Beautragung der Rechtsanwaltskanzlei J infolge der Klageerhebung entstanden, zu den Kosten der gerichtlichen Vertretung. Im Ergebnis hatte der Beklagte aufgrund der vorstehend dargestellten Umst\u00e4nde nicht den Vorsatz, die Kl\u00e4gerin dadurch zu sch\u00e4digen, dass sie mit den Kosten der au\u00dfergerichtlichen Vertretung der A GmbH belastet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht weiterhin kein Anspruch auf Ersatz der der A GmbH anl\u00e4sslich des Klageverfahrens vor dem LG D\u00fcsseldorf entstandenen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 9.873,58 EUR zu (Rechnungen laut Anlage K10). Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB noch aus \u00a7 826 BGB.<\/p>\n<p>In Ausnahmef\u00e4llen kann auch die unberechtigte Geltendmachung eines Schutzrechts im Wege der Unterlassungsklage Schadensersatzanspr\u00fcche aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 826 BGB ausl\u00f6sen (GZS GRUR 2005, 882, 884 \u2013 unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH GRUR 2006, 219, 222 \u2013 Detektionseinrichtung II; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 26 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob die vom Beklagten gegen die A GmbH und die Kl\u00e4gerin erhobene Unterlassungsklage einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin darstellt und als vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin anzusehen ist. Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, sind die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der gerichtlichen Vertretung der A GmbH nicht von der Schadensersatzpflicht umfasst.<\/p>\n<p>Bei den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kosten in H\u00f6he von 9.873,58 EUR handelt es sich um die Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung der A GmbH anl\u00e4sslich des vom Beklagten eingeleiteten Rechtsstreits gegen die Kl\u00e4gerin und die A GmbH vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (4a O 44\/06), soweit sie \u00fcber die gesetzlichen Geb\u00fchren nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) hinausgehen. Den Ersatz dieser Kosten kann die Kl\u00e4gerin jedoch infolge ihrer Schadensminderungspflicht nach \u00a7 254 Abs. 2 S. 2 BGB nicht verlangen. Grunds\u00e4tzlich geh\u00f6ren zum Schaden, den der Sch\u00e4diger zu ersetzen hat, auch die in einem Verletzungsprozess zu Lasten des Gegners erwachsenen Prozesskosten, allerdings nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (RG GRUR 1941, 156, 161). Der Ersatzpflicht nicht notwendiger Kosten steht \u00a7 254 BGB entgegen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 26). Im Hinblick auf die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO die gesetzliche Wertung, dass zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur die gesetzlichen Geb\u00fchren und Auslagen des Rechtsanwalts notwendig sind. H\u00f6here als die gesetzlichen Geb\u00fchren k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht verlangt werden. Das gilt aufgrund der Schadensminderungspflicht auch im vorliegenden Fall. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die \u00fcber die gesetzlichen Geb\u00fchren hinausgehenden und hier geltend gemachten Rechtsanwaltskosten f\u00fcr die zweckentsprechende Rechtsverteidigung der A GmbH notwendig waren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass hier nicht die A GmbH selbst die Erstattung von Prozesskosten fordert, sondern die Kl\u00e4gerin als Lieferantin der A GmbH aufgrund der Freistellungsvereinbarung mit den Prozesskosten belastet wurde, deren Ersatz sie nun nach materiellem Recht verlangt. Die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin sich gegen\u00fcber der A GmbH zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verpflichtete, kann nicht dazu f\u00fchren, dass nunmehr der Beklagte als vermeintlicher Sch\u00e4diger zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet wird, die \u00fcber die gesetzlichen Geb\u00fchren hinausgehen und die prozessuale Kostenerstattungspflicht \u00fcbersteigen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der A GmbH verpflichtet gewesen sein soll, sie von Rechtsanwaltskosten freizustellen, die h\u00f6her sind als die gesetzlichen Geb\u00fchren und Auslagen. In rechtlicher Hinsicht war die Kl\u00e4gerin ohnehin nicht verpflichtet, eine Freistellungsvereinbarung mit der A GmbH einzugehen. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Kl\u00e4gerin gegebenenfalls aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden faktisch gehalten war, eine Freistellungsvereinbarung abzuschlie\u00dfen. Dies allein enthebt die Kl\u00e4gerin jedoch nicht ihrer Schadensminderungspflicht aus \u00a7 254 Abs. 2 BGB und begr\u00fcndet keine Verpflichtung des Beklagten, nunmehr Rechtsanwaltskosten \u00fcber die gesetzlichen Geb\u00fchren hinaus zu erstatten. Die Freistellungsvereinbarung hat lediglich eine Verlagerung der Kostenbelastung vom Abnehmer auf den Lieferanten zur Folge, die aber f\u00fcr sich genommen keinen Grund darstellt, den Sch\u00e4diger mit Kosten zu belasten, die er auch gegen\u00fcber dem Abnehmer nicht h\u00e4tte tragen m\u00fcssen. Andere Umst\u00e4nde, die die Schadensminderungspflicht der Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dfen oder auch nur verringern, bestehen nicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 807,80 EUR. Der Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB, weil es bereits an einer Hauptforderung fehlt, mit der der Beklagte in Verzug h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Ebenso wenig ist der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 826 BGB begr\u00fcndet, da nach den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer I. bis III. ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht besteht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZinsen kann die Kl\u00e4gerin weder aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, noch aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB verlangen, weil die geltend gemachte Hauptforderung \u00fcber 18.475,33 EUR und die Nebenforderung \u00fcber 807,80 EUR nicht bestehen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 18.475,33 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01097 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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