{"id":3338,"date":"2009-12-22T17:00:11","date_gmt":"2009-12-22T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3338"},"modified":"2016-04-27T13:59:01","modified_gmt":"2016-04-27T13:59:01","slug":"4a-o-30108-umts-funkversorgung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3338","title":{"rendered":"4a O 301\/08 &#8211; UMTS-Funkversorgung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01299<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 301\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gern unter Angabe der einzelnen Berechnungsfaktoren Rechnung dar\u00fcber zu legen,<\/p>\n<p>1. welche Kosten und Ertr\u00e4ge, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kosten- und Ertragsfaktoren, unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Preisbildung bei \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen, die Beklagte durch<\/p>\n<p>Einrichtung und Unterhaltung von Telekommunikationssystemen zur UMTS-Funkversorgung eines gro\u00dfen, etwa kreis-, polygon- oder etwa teilkreisf\u00f6rmigen Gebietes \u2013 Stadt, Kreis, Land \u2013, unter Verwendung eines hohen Bauwerkes von nicht weniger als 90 Metern H\u00f6he, wobei das zu versorgende Gebiet in eine Vielzahl sektorartiger Fl\u00e4chenbereiche aufgeteilt ist, deren fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Ausdehnung entsprechend der gew\u00fcnschten Leistungsflussdichte und Netzkapazit\u00e4t bestimmbar ist, wobei die einzelnen Fl\u00e4chenbereiche durch jeweils eine separate, als Funkzelle ausgebildete Antenne versorgbar sind, wobei mehr als sechs Sektoren als Funkzelle an dem hohen Bauwerk m\u00f6glichst hoch oben angeordnet sind und der vertikale \u00d6ffnungswinkel der versorgenden Antennenapertur so gew\u00e4hlt ist, dass die Antenne m\u00f6glichst nur das jeweilige Sektorgebiet versorgt und m\u00f6glichst wenig Leistung von dieser Antenne in ihre benachbarten Sektoren abgebbar ist,<\/p>\n<p>im Vergleich zur<\/p>\n<p>Einrichtung und Unterhaltung von Telekommunikationssystemen zur UMTS-Funkversorgung entsprechender Gebiete unter Verwendung von vor dem 22.07.2002 bekannter Technik, insbesondere unter Verwendung eines konventionellen zellularen Netzwerks unter Verwendung von Sendeantennen niedrigerer H\u00f6he,<\/p>\n<p>seit 18.09.2002 erzielt hat und noch erzielt, und<\/p>\n<p>2. welche au\u00dferbetrieblichen Verwertungshandlungen insbesondere durch Lizenzvergaben, Austausch oder Verkauf der Erfindungsrechte im In- und Ausland die Beklagte in Bezug auf die Diensterfindung mit den vorgenannten Merkmalen seit 18.09.2002 vorgenommen hat und welche Verwertungserl\u00f6se, insbesondere Lizenzgeb\u00fchren und andere Gegenleistungen, die Beklagte erzielt hat und noch erzielt.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger zu 1) und dem Kl\u00e4ger zu 2) jeweils eine angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr deren Anteile (jeweils 50 %) an der Diensterfindung mit den im Tenor zu Ziffer I. genannten Merkmalen zu zahlen, wobei bereits geleistete Zahlungen an den Kl\u00e4ger zu 1) und den Kl\u00e4ger zu 2) von jeweils 25.000,00 EUR anzurechnen sind und wobei die Verg\u00fctung f\u00fcr jedes Kalenderjahr zum 30.03. des Folgejahres f\u00e4llig wird beziehungsweise geworden ist.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 50.000,00 EUR f\u00fcr jeden Kl\u00e4ger vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1) ist seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten, einem Mobilfunkunternehmen, als Funknetzplaner, der Kl\u00e4ger zu 2) seit dem 22.06.1998 als Festnetzplaner angestellt. Die beiden Kl\u00e4ger entwickelten im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit im Jahr 2001 gemeinsam und zu gleichen Teilen ein Telekommunikationssystem zur UMTS-Funkversorgung eines gro\u00dfen Gebietes unter Verwendung eines hohen Bauwerkes. Am 27.07.2002 meldeten sie die Erfindung schriftlich der Beklagten, die sie mit Schreiben vom 18.09.2002 unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>Die Erfindung f\u00fchrte bereits am 22.07.2002 zur Anmeldung des Patents DE 102 33 XXX B4, dessen Erteilung am 18.05.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde. Als Inhaber des Patents ist die Beklagte im Register eingetragen. Auf den Einspruch der Deutschen Telekom AG wurde das Patent DE 102 33 XXX mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 18.06.2007 widerrufen. Gegen diesen Beschluss legte die Beklagte am 04.07.2007 Beschwerde ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Patents DE 102 33 XXX B4 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Telekommunikationssystem zur UMTS-Funkversorgung eines gro\u00dfen, etwa kreis-, polygon- oder teilkreisf\u00f6rmigen Gebietes \u2013 Stadt, Kreis, Land \u2013, unter Verwendung eines hohen Bauwerkes von nicht weniger als 50 Metern H\u00f6he, vorzugsweise 90 bis 320 Metern H\u00f6he, wobei das zu versorgende Gebiet in eine Vielzahl sektorartiger Fl\u00e4chenbereiche aufgeteilt ist, deren fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Ausdehnung entsprechend der gew\u00fcnschten Leistungsflussdichte und Netzkapazit\u00e4t bestimmbar ist, wobei die einzelnen Fl\u00e4chenbereiche durch jeweils eine separate als Funkzelle ausgebildete Antenne versorgbar sind, wobei mehr als sechs Sektoren als Funkzellen (6, 7) an dem hohen Bauwerk m\u00f6glichst hoch oben angeordnet sind und der vertikale \u00d6ffnungswinkel der versorgenden Antennenapertur (3) so gew\u00e4hlt ist, dass die Antenne (3) m\u00f6glichst nur das jeweilige Sektorgebiet (6, 7) versorgt und m\u00f6glichst wenig Leistung von dieser Antenne (3) in ihre benachbarten Sektoren (6, 7) abgebbar ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die von den Kl\u00e4gern gemeldete Erfindung f\u00fchrte weiterhin zu einer PCT-Anmeldung WO 2004\/010XXX A1. Die Anmeldung wurde am 18.07.2003 von der A., mit der die Beklagte organisatorisch und wirtschaftlich im Konzernverbund steht, unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 102 33 XXX eingereicht. Auf die Anmeldung wurde das europ\u00e4ische Patent 1 525 XXX \u2013 unter anderem auch mit Geltung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland \u2013 erteilt. Die Patenterteilung wurde am 06.05.2009 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Als Inhaberin ist weiterhin die A. im Register eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte den Kl\u00e4gern mit dem Gehalt f\u00fcr den Monat Dezember 2003 einen Abschlag auf eine Verg\u00fctung f\u00fcr die von den Kl\u00e4gern gemeldete Erfindung in H\u00f6he von jeweils 25.000,00 EUR. Eine Vereinbarung \u00fcber die Erfinderverg\u00fctung wurde nicht getroffen. Ebenso wenig erfolgte eine Festsetzung der Verg\u00fctung durch die Beklagte.<\/p>\n<p>Die Beklagte erprobte die Erfindung im Jahr 2003 in Erlangen. Die Erprobungsphase wurde im September 2003 erfolgreich abgeschlossen. Ab dem Jahr 2004 begann die Beklagte bundesweit mit dem Aufbau eines UMTS-Netzes unter Verwendung der von den Kl\u00e4gern gemeldeten Erfindung. Es werden Geb\u00e4ude von \u00fcber 90 m H\u00f6he f\u00fcr die UMTS-Funkversorgung eines gro\u00dfen Gebietes genutzt. Das Gebiet wird durch scharf b\u00fcndelnde Antennen fein sektoriert. Dabei ist die Sektorierung von der gew\u00fcnschten Leistungsflussdichte und Netzkapazit\u00e4t abh\u00e4ngig. Zudem wird der vertikale \u00d6ffnungswinkel der Antennenapertur seitens der Beklagten so gew\u00e4hlt, dass eine \u00dcberlappung der Sektoren m\u00f6glichst gering ist. Dieses UMTS-Netz wird bis heute von der Beklagten genutzt. Zudem erteilte die Beklagte im Ausland Lizenzen f\u00fcr die Nutzung der Diensterfindung.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 21.03.2005 riefen die Kl\u00e4ger die Schiedsstelle f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt an zwecks Ausarbeitung eines Einigungsvorschlags f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung. Dem Teil-Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 12.02.2008 widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 30.04.2008.<\/p>\n<p>Im Oktober und November 2007 unterzeichneten die Beklagte, die A. und weitere zum A-Konzern geh\u00f6rende Unternehmen eine multilaterale Lizenzvereinbarung, nach der die A. alle Patente und Gebrauchsmuster, die nach dem 01.01.2003 entstanden oder entstehen werden, von der Beklagten und anderen Konzernunternehmen erwerben konnte und zugleich diesen Gesellschaften eine unwiderrufliche und kostenfreie Lizenz an diesen Schutzrechten einr\u00e4umte. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Kopie des Vertrages Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 24.06.2008 teilte die Beklagte den Kl\u00e4gern mit, das Patent DE 102 33 XXX B4 nicht weiter aufrechterhalten und die \u00fcbrigen darauf basierenden Patente und Patentanmeldungen nicht weiter verfolgen zu wollen. Sie forderte die Kl\u00e4ger auf, ihr innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Schreibens mitzuteilen, ob sie diese Schutzrechtspositionen den Kl\u00e4gern \u00fcbertragen und die entsprechenden Unterlagen aush\u00e4ndigen solle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2008 nahmen die Kl\u00e4ger das \u00dcbertragungsangebot der Beklagten an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, der f\u00fcr die Erfinderverg\u00fctung ma\u00dfgebliche Erfindungswert sei nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen zu ermitteln, da die Erfindung nur innerbetrieblich genutzt werde. Ma\u00dfgeblich seien die mit der Erfindung erzielten Ersparnisse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Beklagte wie erkannt zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen beziehungsweise ihr gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die mit der kl\u00e4gerischen Erfindung verbundenen Schutzrechtspositionen habe sie bereits vor dem \u00dcbertragungsangebot an die Kl\u00e4ger vom 24.06.2008 der A. \u00fcbertragen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4ger h\u00e4tten aufgrund der \u00dcbertragung der Schutzrechte auf die A. allenfalls einen Anspruch auf eine einmalige Verg\u00fctungszahlung, wobei sich die Verg\u00fctung nach einem fiktiv zu ermittelnden Kaufpreis zwischen der Beklagten und der A. richte. Die Feststellung einer laufenden Erfinderverg\u00fctung k\u00f6nnten die Kl\u00e4ger daher ebenso wenig verlangen wie eine entsprechende Auskunft. Vielmehr sei der Umfang des geltend gemachten Auskunftsanspruchs durch die Art der zu zahlenden Erfinderverg\u00fctung beschr\u00e4nkt. Abgesehen davon bestehe kein Auskunftsanspruch \u00fcber den 31.12.2008 hinaus, weil Auskunft nur f\u00fcr ein abgeschlossenes Rechnungsjahr verlangt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4ger haben das f\u00fcr den Klageantrag zu II. gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses besteht grunds\u00e4tzlich nur dann, wenn dem subjektiven Recht der Kl\u00e4ger eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 256 Rn 7 und 7a). Dieser Grundsatz hat allerdings im Wettbewerbsrecht \u2013 wie im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht \u00fcberhaupt \u2013 Einschr\u00e4nkungen erfahren. Denn die Feststellungsklage ist trotz an sich m\u00f6glicher Stufenklage gegeben, wenn sie durch prozess\u00f6konomische Erw\u00e4gungen geboten ist. Dies ist im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht meist der Fall, da selbst nach erteilter Auskunft die Begr\u00fcndung des Schadensersatzanspruchs Schwierigkeiten bereiten kann und einer eingehenden sachlichen Pr\u00fcfung \u2013 auch hinsichtlich der Berechnungsmethode \u2013 bedarf. Au\u00dferdem sch\u00fctzt die Feststellungsklage den Verletzten in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe vor einer drohenden Verj\u00e4hrung (BGH GRUR 2001, 1177, 1178 \u2013 Feststellungsinteresse II m.w.N.). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in denen die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung einer Verg\u00fctung f\u00fcr eine Arbeitnehmererfindung verlangt wird, da die Ermittlung der Erfinderverg\u00fctung auch nach erteilter Auskunft mit Schwierigkeiten nicht nur hinsichtlich der richtigen Berechnungsmethode, sondern auch der verschiedenen Verg\u00fctungsfaktoren verbunden ist. Dem Arbeitnehmererfinder kann es nicht zugemutet werden, nach erteilter Auskunft erneut dem Risiko ausgesetzt zu werden, dass der Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach bestritten wird, indem beispielsweise die Erfindereigenschaft bezweifelt wird. Im \u00dcbrigen sch\u00fctzt auch hier die Feststellungsklage den Kl\u00e4ger vor einer drohenden Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Klageantrag zu I. ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagte im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung Gebrauch macht, einen aus Treu und Glauben und der arbeitsrechtlichen F\u00fcrsorgepflicht abgeleiteten Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur Rechnungslegung nach \u00a7 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis der mit der Erfindung erzielten Ums\u00e4tze und der Unterlagen, auf Grund derer die Verg\u00fctung vom Arbeitgeber berechnet worden ist, weder das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs feststellen, noch die H\u00f6he eventuell gezahlter Verg\u00fctungsbetr\u00e4ge \u00fcberpr\u00fcfen und den Umfang seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche berechnen kann (BGH GRUR 2002, 609, 610 \u2013 Drahtinjektionseinrichtung m.w.N.). Erforderlich und auch ausreichend ist es, dass ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH GRUR 1989, 411, 413 \u2013 Offenend-Spinnmaschine). Insoweit ist vom Arbeitnehmererfinder darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch besteht (BGH GRUR 1994, 898, 900 \u2013 Copolyester). Bei einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme gen\u00fcgt insofern deren Nachweis, da bereits die Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach entstehen l\u00e4sst (Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 12 Rn 164). So liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG beziehungsweise \u00a7 16 Abs. 3 ArbEG. Sie sind Arbeitnehmer der Beklagten, deren Erfindung betreffend \u201eTelekommunikationssysteme zur UMTS-Funkversorgung\u201c die Beklagte als patentf\u00e4hige Erfindung zun\u00e4chst unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm. Die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme erfolgte mit Schreiben der Beklagten vom 18.09.2002 unter Einhaltung der in \u00a7 6 Abs. 2 ArbEG aufgestellten Anforderungen. Insbesondere wurde auch die Frist von vier Monaten, beginnend mit dem Eingang der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Meldung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 2 und 3 ArbEG, eingehalten. Die Meldung durch die Kl\u00e4ger erfolgte mit Schreiben vom 27.07.2002, mithin weniger als zwei Monate zuvor.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2008 gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern erkl\u00e4rte, das auf die Diensterfindung zur\u00fcckgehende Patent DE 102 33 XXX B4 nicht weiter aufrechterhalten und die \u00fcbrigen Patente und Patentanmeldungen nicht weiter verfolgen zu wollen, \u00e4ndert an der Auskunftspflicht der Beklagten dem Grunde nach nichts. Denn die Beklagte hat sich mit dem Schreiben vom 24.06.2008 ein nichtausschlie\u00dfliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung vorbehalten. Bereits mit dem Ausspruch des Benutzungsvorbehalts entsteht dem Grunde nach ein Verg\u00fctungsanspruch des Diensterfinders gegen den Arbeitgeber aus \u00a7 16 Abs. 3 ArbEG (Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 16 Rn 91).<\/p>\n<p>Ein Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4ger besteht selbst dann, wenn die Beklagte \u2013 was hier nicht entschieden werden muss \u2013 am 24.06.2008 schon nicht mehr Inhaberin der Erfindungsrechte oder darauf basierender Schutzrechtspositionen gewesen sein sollte, weil sie diese vorher auf die konzernverbundene A. \u00fcbertragen hatte. Denn dann bleibt es jedenfalls bei der von der Beklagten erkl\u00e4rten unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme mit der Verg\u00fctungsfolge aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG. Die \u00dcbertragung aller verm\u00f6genswerten Rechte an der Erfindung auf einen Dritten hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem Gesetz \u00fcber Arbeitnehmererfindungen; insbesondere bleibt der Arbeitgeber f\u00fcr seine gesamten Verwertungshandlungen und f\u00fcr den Verkauf der Schutzrechtspositionen verg\u00fctungspflichtig. Er ist weiterhin Schuldner des Verg\u00fctungsanspruchs. (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 8, 147, 149 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 7 Rn 7 und \u00a7 9 Rn 4 und 251; Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG 8. Aufl.: \u00a7 9 Rn 19), der ihn entsprechend zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger k\u00f6nnen Auskunft und Rechnungslegung im tenorierten Umfang verlangen. Der Inhalt und Umfang des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmt sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Im Allgemeinen wird von einem weiten Umfang auszugehen sein. (BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II; BGH GRUR 1998, 684 (687); BGH GRUR 1995, 386 (288) &#8211; Verg\u00fctungsmodus bei Arbeitnehmererfindung). Eine Grenze findet der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch allerdings in den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Der Arbeitnehmererfinder kann nur solche Angaben fordern, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Der Arbeitgeber kann insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht zuzumuten ist (BGH GRUR 2002, 801 (803) &#8211; Abgestuftes Getriebe; BGH GRUR 1998, 689 (692) &#8211; Copolyester II).<\/p>\n<p>a) Nach diesen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen die Kl\u00e4ger \u2013 aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kosten- und Ertragsfaktoren \u2013 Angaben \u00fcber die Kosten und Ertr\u00e4ge, die mit der Einrichtung und der Unterhaltung von Telekommunikationssystemen zur UMTS-Funkversorgung verbunden sind, zum einen f\u00fcr den Zeitraum bis zum Anmeldetag des Patents DE 102 33 XXX B4, mithin f\u00fcr Telekommunikationssysteme nach dem Stand der Technik, und zum anderen f\u00fcr die Nutzung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Telekommunikationssysteme nach diesem Zeitpunkt verlangen (Antrag zu I. 1.).<\/p>\n<p>Da gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG unter anderem die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Diensterfindung ein Kriterium f\u00fcr die Bemessung der angemessenen Verg\u00fctung ist und der Arbeitnehmererfinder in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung zu machen (BGH GRUR 2002, 801, 803 \u2013 abgestuftes Getriebe), ist der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch regelm\u00e4\u00dfig auf die f\u00fcr die Bestimmung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit erforderlichen Angaben gerichtet. Nach Nr. 13 der Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (nachfolgend kurz: \u201eRichtlinien\u201c) kann der Erfindungswert bei betrieblich benutzten Erfindungen in der Regel nach der Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder im Wege der Sch\u00e4tzung ermittelt werden. Die von den Kl\u00e4gern geforderten Angaben sind darauf gerichtet, den Erfindungswert nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen ihrer Erfindung gem\u00e4\u00df Nr. 12 der Richtlinien zu ermitteln. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Alternative, den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu ermitteln, kommt regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht, wenn die Erfindung betriebsintern genutzt wird und der Umsatz f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes keine ausreichende Bewertungsgrundlage darstellt (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG 8. Aufl.: Anhang zu \u00a7 11 \u2013 Richtlinie Nr. 12 Rn 4; Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 9 Rn 110). So liegt der Fall hier, da die Verwendung von Ultra-High-Sites f\u00fcr die Abstrahlung von UMTS-Funksignalen keine unmittelbaren Ums\u00e4tze generiert, die f\u00fcr eine Lizenzberechnung herangezogen werden k\u00f6nnten. Dies steht zwischen den Parteien nicht in Streit und wurde auch von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt im Teil-Einigungsvorschlag vom 12.02.2008 nicht anders gesehen (vgl. S. 8 der Anlage K 1).<\/p>\n<p>Auch wenn die Beklagte die Schutzrechtspositionen mittlerweile auf die A. \u00fcbertragen haben sollte, ist sie f\u00fcr den Zeitraum nach der \u00dcbertragung weiterhin nach Treu und Glauben zur Auskunft \u00fcber die mit der Nutzung der Diensterfindung verbundenen Kosten und Ertr\u00e4ge verpflichtet. Der Auffassung der Beklagten, dass aufgrund der von ihr vorgenommenen Voll\u00fcbertragung mit R\u00fccklizenzierung der Erfindungsrechte der Erfindungswert zwingend nach Nr. 16 der Richtlinien zu bestimmen sei und sie demnach eine auf den Verkauf der Erfindungsrechte bezogene Erfinderverg\u00fctung schulde, so dass eine \u00fcber den damaligen Verwertungszeitpunkt hinausgehende Auskunft nicht verlangt werden k\u00f6nne, kann nicht gefolgt werden. Die Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst stellen gem\u00e4\u00df Nr. 1 S. 1 der Richtlinien keine verbindlichen Vorschriften dar, sondern geben nur Anhaltspunkte f\u00fcr die Bestimmung der angemessenen Verg\u00fctung. Abgesehen davon mag zwar nach Nr. 16 der Richtlinien der auf die Diensterfindung entfallene Nettokaufpreis f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Ver\u00e4u\u00dferung der Diensterfindung an einen Dritten die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung der Erfindungsverg\u00fctung darstellen. Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Rechtserwerber auch tats\u00e4chlich einen Kaufpreis entrichtet. Erfolgt die \u00dcbertragung der Diensterfindung \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 kostenlos beziehungsweise ohne unmittelbare Gegenleistung des Rechtserwerbers, wie es in der Praxis insbesondere bei konzernverbundenen Unternehmen vorkommen kann, ist der Wert der Erfindung auf anderem Wege zu bestimmen (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 8, 247 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>Die Bestimmung eines fiktiven Kaufpreises anhand markt\u00fcblicher S\u00e4tze kann eine M\u00f6glichkeit sein, um den Erfindungswert zu ermitteln, weil dadurch der Arbeitnehmer so gestellt wird, wie er st\u00fcnde, wenn das Schutzrecht einem Dritten, nicht verbundenen Unternehmen gegen eine angemessene Gegenleistung \u00fcberlassen worden w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf InstGE 8, 247 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG 8. Aufl.: Anhang zu \u00a7 11, Nr. 17 RL Rn 1). Im Einzelfall kann es aber ebenso geboten sein, anstelle eines fiktiven Kaufpreises zur Bestimmung des Erfindungswertes den Konzernumsatz beziehungsweise den Umsatz der einzelnen (nutzenden) Konzernunternehmen heranzuziehen und den Erfindungswert nach der Lizenzanalogie zu ermitteln, wenn sich der Konzern, dem Arbeitgeber und Rechtserwerber angeh\u00f6ren, bei wirtschaftlicher Betrachtung als Einheit darstellt (BGH GRUR 2002, 801, 804 \u2013 abgestuftes Getriebe; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 8, 247 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Eine vergleichbare Situation ist gegeben, wenn ein zu einem Konzern geh\u00f6render Arbeitgeber anderen zum selben Konzern geh\u00f6renden Unternehmen die Nutzung der Erfindung gestattet, etwa indem er sie in einen Patentpool des Konzerns einbringt, der von allen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen lizenzgeb\u00fchrenfrei genutzt werden kann. In einem solchen von Nr. 17 der Richtlinien erfassten Fall eines Austauschvertrages besteht der dem Arbeitgeber zuflie\u00dfende Vorteil darin, dass er seinerseits die Erfindung der anderen konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen nutzen kann, ohne hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung zahlen zu m\u00fcssen. Zu fragen ist dann, wie vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien, die eine solche Konstellation bedacht h\u00e4tten, dieser Rechnung getragen h\u00e4tten. Soweit nicht bereits beim Einbringen der Erfindung in den Patentpool eine Bewertung des Erfindungswertes vorgenommen wurde oder der Wert der Teilnahme an dem Patentpool selbst bestimmt wurde, kann es aus Sicht vern\u00fcnftiger Parteien auch sachgerecht sein, die Bemessung einer Lizenzgeb\u00fchr an den Umfang der Benutzung der Erfindung durch ein konzernverbundenes Unternehmen zu kn\u00fcpfen. Das ist etwa dann naheliegend, wenn in dieser Benutzung der Hauptzweck der Lizenznahme liegt, wenn sich die Lizenznahme mit anderen Worten wirtschaftlich als Lizenznahme durch den Unterlizenznehmer darstellt, der die Hauptlizenz nur zwischengeschaltet ist \u2013 etwa aus steuerlichen oder unternehmensorganisatorischen Gr\u00fcnden (BGH GRUR 2002, 802, 804 \u2013 abgestuftes Getriebe; OLG D\u00fcsseldorf InstGE 8, 247 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Soweit keine Lizenzen vergeben werden, sondern nur eine betriebsinterne Nutzung durch die am Patentpool teilnehmenden Unternehmen erfolgt, muss es entsprechend m\u00f6glich sein, f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungswertes auf den erfassbaren betrieblichen Nutzen (Kosten und Ertr\u00e4ge) abzustellen.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist die Beklagte mit der A. und weiteren Unternehmen Teil der A-Gruppe. Nach der Pr\u00e4ambel der multilateralen Lizenzvereinbarung dieser Gesellschaften waren sich die Parteien der Vereinbarung einig, dass der Erwerb, die Anmeldung, die Verfolgung und die Verwertung von Patenten zu Synergieeffekten f\u00fchren, wenn sie gemeinsam erfolgen und die A. daf\u00fcr ihr Wissen und ihre Erfahrung zur Verf\u00fcgung stellt (Nr. 2 und 3 der Pr\u00e4ambel der Vereinbarung). Zu diesem Zweck bildeten die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen der A-Gruppe einen Patent-Pool, indem die A. alle nach dem 01.01.2003 entstandenen und zuk\u00fcnftig entstehenden Patente unentgeltlich erwerben konnte und zugleich den \u00fcbrigen Konzernunternehmen eine unwiderrufliche und kostenfreie Lizenz f\u00fcr die Patentbenutzung gew\u00e4hrte (Art. 2.1 und 2.2 der Vereinbarung). Ebenso sollen die Konzernunternehmen Erfindungen und technische Ideen einem von den Vertragsparteien gemeinsam gebildeten IP Committee mitteilen, damit f\u00fcr die A. entsprechende Patentanmeldungen eingereicht werden k\u00f6nnen (Art. 2.4 der Vereinbarung). Zwar ergreift die A. zun\u00e4chst auf eigene Kosten alle Ma\u00dfnahmen, die f\u00fcr die Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung der Schutzrechte erforderlich sind (Art. 4.1 der Vereinbarung). Die der A. entstandenen Kosten werden aber der Beklagten beziehungsweise dem Konzernunternehmen, das das jeweilige Patent in den Pool eingebracht hat, berechnet (Art. 4.2 der Vereinbarung). Ebenso erhalten diese Unternehmen die Einnahmen aus Lizenzvergaben an Drittunternehmen, gegebenenfalls nach Verrechnung mit den Kosten f\u00fcr die Aufrechterhaltung, Verteidigung und Durchsetzung des jeweiligen Schutzrechts (Art. 4.3 der Vereinbarung).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die kostenfreie Lizenzierung der Konzerngesellschaften durch die A. wirtschaftlich als Lizenzierung durch den urspr\u00fcnglichen Patentinhaber dar, der auch nach der \u00dcbertragung der Patente auf die A. die mit dem jeweiligen Schutzrecht verbundenen Kosten tr\u00e4gt, aber auch die wirtschaftlichen Vorteile aus Lizenzierungen an Dritte erh\u00e4lt. Die \u00dcbertragung von Schutzrechten auf die A. erfolgt im Wesentlichen aus unternehmensorganisatorischen Gr\u00fcnden, um den Erwerb, die Verteidigung und die Durchsetzung der Schutzrechte zu zentralisieren und dadurch Synergieeffekte herzustellen. Die Kl\u00e4ger m\u00fcssen sich daher f\u00fcr die Bestimmung des Erfindungswertes nicht darauf verweisen lassen, diesen auf der Grundlage eines einmaligen fiktiven Kaufpreises zu ermitteln. Es darf den Kl\u00e4gern nicht zum Nachteil gereichen, dass der Arbeitgeber die Schutzrechtspositionen unentgeltlich aufgibt, aber aufgrund der kostenlosen R\u00fccklizenzierung weiterhin im Genuss der Vorteile aus der Erfindung bleibt. Dass vor der Einbringung der Schutzrechte in den Patentpool eine Bewertung der Erfindung oder der Teilnahme am Patentpool selbst erfolgte, ist nicht vorgetragen und l\u00e4sst sich auch nicht der Vereinbarung zwischen der A. und den \u00fcbrigen Gesellschaften der A entnehmen. Da mit dem Gegenstand der von den Kl\u00e4gern gemeldeten Diensterfindung grunds\u00e4tzlich keine Umsatzgesch\u00e4fte get\u00e4tigt werden, ist es auch im Falle der unentgeltlichen \u00dcbertragung des Schutzrechts mit anschlie\u00dfender R\u00fccklizenzierung angebracht, den Erfindungswert nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen ihrer Erfindung zu berechnen. Jedenfalls soweit die Beklagte Auskunft verlangt \u00fcber die Kosten und Ertr\u00e4ge der innerbetrieblichen Nutzung durch sie \u2013 die Beklagte \u2013 selbst, sind diese Angaben f\u00fcr die Kl\u00e4ger erforderlich, um die Erfinderverg\u00fctung berechnen und beurteilen zu k\u00f6nnen, in welchem Umfang ein Verg\u00fctungsanspruch besteht. Dass die geforderte Auskunft im Hinblick auf das berechtigte Verg\u00fctungsinteresse der Kl\u00e4ger unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht zumutbar ist, hat die Beklagte nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte wendet ein, die Kl\u00e4ger k\u00f6nnten \u00fcber den 31.12.2008 hinaus keine Auskunft verlangen, weil danach vorgenommene Benutzungshandlungen noch keine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche ausgel\u00f6st h\u00e4tten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Au\u00dfer den allgemeinen Regeln (\u00a7 271 BGB) bestehen mangels konkreter Verg\u00fctungsvereinbarungen zwischen den Parteien keine Vorgaben f\u00fcr die F\u00e4lligkeit einer bestimmten Verg\u00fctungszahlung. Nr. 40 der Richtlinien empfiehlt aus Zweckm\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden eine nachkalkulatorische, j\u00e4hrlich Abrechnung, wenn die H\u00f6he der Verg\u00fctung vom Umsatz, der Erzeugung oder dem erfassbaren betrieblichen Nutzen abh\u00e4ngt. Zwingend ist diese Regelung nicht und eine j\u00e4hrliche Abrechnung muss auch nicht unbedingt das Jahresende als Stichtag haben. Dies gilt erst Recht f\u00fcr die zu erteilende Auskunft, mit der die H\u00f6he der Verg\u00fctung \u00fcberhaupt erst berechnet werden soll.<\/p>\n<p>b) Mit dem Antrag zu I. 2. verlangen die Kl\u00e4ger weiterhin Angaben zu au\u00dferbetrieblichen Verwertungshandlungen und den damit verbundenen Verwertungserl\u00f6sen. Hintergrund dieses Auskunftsverlangens ist der Umstand, dass die Kl\u00e4ger \u00fcber die au\u00dferbetriebliche Verwertung ihrer Erfindung keine Kenntnis haben und die Angaben ben\u00f6tigen, um \u00fcberhaupt ermitteln zu k\u00f6nnen, ob in dieser Hinsicht ein Verg\u00fctungsanspruch der H\u00f6he nach besteht. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die Kl\u00e4ger neben Angaben zum Umfang der Verwertungshandlungen auch Angaben zu den damit verbundenen Verwertungserl\u00f6sen verlangen. Denn an dem wirtschaftlichen Vorteil der Beklagten aus der (Dritt-)Nutzung der Diensterfindung sind die Kl\u00e4ger durch eine entsprechende Erfinderverg\u00fctung angemessen zu beteiligen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klageantrag zu II. ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer Verg\u00fctung aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG und gegebenenfalls \u00a7 16 Abs. 3 ArbEG.<\/p>\n<p>1. Ein feststellungsf\u00e4higer Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG setzt neben der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber, wie sie im vorliegenden Fall erfolgte, grunds\u00e4tzlich voraus, dass der Verg\u00fctungsanspruch f\u00e4llig ist. Soweit Arbeitgeber und Diensterfinder wie im vorliegenden Fall Art und H\u00f6he der Verg\u00fctung nicht durch eine Vereinbarung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 ArbEG feststellen, tritt die F\u00e4lligkeit des Verg\u00fctungsanspruch bei einer unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme der Diensterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 3 S. 2 ArbEG sp\u00e4testens mit Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts ein (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG 8. Aufl.: \u00a7 12 Rn 36). Ob daf\u00fcr erforderlich ist, dass das Schutzrecht erteilt und die Einspruchsfrist abgelaufen beziehungsweise ein Einspruchsverfahren rechtskr\u00e4ftig beendet ist (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG 4. Aufl.: \u00a7 12 Rn 65 m.w.N.), bedarf keiner Entscheidung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung besteht bereits vor der Erteilung eines Schutzrechts und vor Abschluss eines entsprechenden Einspruchsverfahrens ein f\u00e4lliger Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders, wenn der Arbeitgeber die unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommene Diensterfindung verwertet (BGH GRUR 1963, 135 \u2013 Cromegal; GRUR 1971, 475 \u2013 Gleichrichter).<\/p>\n<p>Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 18.09.2002 die von den Kl\u00e4gern gemeldete Erfindung in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus wird die Diensterfindung von der Beklagten sp\u00e4testens seit dem Jahr 2004 genutzt. Die Diensterfindung der Kl\u00e4ger betrifft ein Telekommunikationssystem zur UMTS-Funkversorgung. Die Merkmale der Diensterfindung lassen sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Telekommunikationssystem zur UMTS-Funkversorgung eines gro\u00dfen, etwa kreis-, polygon- oder teilkreisf\u00f6rmigen Gebietes \u2013 Stadt, Kreis, Land \u2013<br \/>\n2. Es wird ein hohes Bauwerk von nicht weniger als 50 Metern H\u00f6he, vorzugsweise 90 bis 320 Metern H\u00f6he, verwendet<br \/>\n3. Das zu versorgende Gebiet ist in eine Vielzahl sektorartiger Fl\u00e4chenbereiche aufgeteilt ist, deren fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfige Ausdehnung entsprechend der gew\u00fcnschten Leistungsflussdichte und Netzkapazit\u00e4t bestimmbar ist,<br \/>\n4. Die einzelnen Fl\u00e4chenbereiche sind durch jeweils eine separate als Funkzelle ausgebildete Antenne versorgbar<br \/>\n5. Mehr als sechs Sektoren sind als Funkzellen (6, 7) an dem hohen Bauwerk m\u00f6glichst hoch oben angeordnet<br \/>\n6. Der vertikale \u00d6ffnungswinkel der versorgenden Antennenapertur (3) so gew\u00e4hlt ist, dass die Antenne (3) m\u00f6glichst nur das jeweilige Sektorgebiet (6, 7) versorgt und m\u00f6glichst wenig Leistung von dieser Antenne (3) in ihre benachbarten Sektoren (6, 7) abgebbar ist.<\/p>\n<p>Durch ihr UMTS-Netz macht die Beklagte von der Lehre der Diensterfindung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies haben die Kl\u00e4ger mit Hilfe einer Presseinformation und einem Zeitschriftenartikel der Beklagten (Anlagen K 37 und K 38) dargelegt; die Beklagte ist dem nicht weiter entgegengetreten. Demnach haben die f\u00fcr das UMTS-Funknetz verwendeten Geb\u00e4ude eine H\u00f6he von \u00fcber 90 m (Merkmal 2). Durch die Verwendung scharf b\u00fcndelnder Antennen wird das zu versorgende Gebiet fein sektoriert. Die Sektorierung erfolgt in Abh\u00e4ngigkeit von der gew\u00fcnschten Leistungsflussdichte und Netzkapazit\u00e4t (Merkmal 3). Zudem wird der vertikale \u00d6ffnungswinkel der Antennenapertur seitens der Beklagten so gew\u00e4hlt, dass eine \u00dcberlappung der Sektoren m\u00f6glichst gering ist (Merkmal 6). Die einzelnen Sektoren sind jeweils einer Antenne zugeordnet und werden von dieser als Funkzelle versorgt (Merkmal 4). Der Pilotstandort sah neun Sektoren mit Antennen an einem Industrieschornstein mit 135 m H\u00f6he vor (Merkmal 5).<\/p>\n<p>2. Ob die Beklagte die mit der Arbeitnehmererfindung verbundenen Schutzrechtspositionen tats\u00e4chlich auf die A. \u00fcbertrug, bedarf keiner Entscheidung. Erfolgte eine wirksame \u00dcbertragung auf die A., besteht weiterhin ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG, weil die Beklagte die Erfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch nahm und die Benutzung aufnahm. Wurden die Erfindungsrechte hingegen nicht wirksam \u00fcbertragen, haben die Kl\u00e4ger gegen die Beklagte einen Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach jedenfalls aus \u00a7 16 Abs. 3 ArbEG.<\/p>\n<p>Dem Grunde nach entsteht der Verg\u00fctungsanspruch bereits mit dem Ausspruch des Benutzungsvorbehalts. Voraussetzung f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 16 Abs. 3 ArbEG ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Schutzrechtsposition \u00fcbernimmt und aufrecht erh\u00e4lt (Bartenbach\/Volz, ArbEG $. Aufl.: \u00a7 16 Rn 91). Erwirbt der Arbeitnehmer gar kein Schutzrecht oder wird auf die Anmeldung kein Schutzrecht erteilt, entf\u00e4llt der Verg\u00fctungsanspruch mit dem endg\u00fcltigen Verlust der durch die Schutzrechtsposition begr\u00fcndeten Vorzugsstellung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben dargelegt, dass ihnen die Beklagte mit dem Schreiben vom 24.06.2009 (Anlage K 17) die \u00dcbertragung der auf der Diensterfindung basierenden Schutzrechtspositionen anbot. Dieses Angebot nahmen die Kl\u00e4ger innerhalb der dreimonatigen Frist des \u00a7 16 Abs. 2 ArbEG mit Schreiben vom 23.09.2008 an. Damit ist zumindest ein Anspruch der Kl\u00e4ger auf \u00dcbertragung der Schutzrechtspositionen entstanden. Im vorliegenden Fall kann dar\u00fcber hinaus davon ausgegangen werden, dass das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft zusammen mit dem Verpflichtungsgesch\u00e4ft erfolgte. Jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem die Kl\u00e4ger die Handakten erhielten, ist die \u00dcbertragung des deutschen Patents DE 102 33 XXX vollzogen worden. Die Kl\u00e4ger haben insofern vorgetragen, dass ihre Patentanw\u00e4lte bereits die Vertretung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt \u00fcbernommen und die Akten einschlie\u00dflich laufender Fristen gepr\u00fcft haben. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe den Kl\u00e4gern keine Schutzrechtspositionen \u00fcbertragen k\u00f6nnen, weil sie diese Rechte bereits vorher auf die A. \u00fcbertragen habe, ist das unbeachtlich. Es bleibt dann jedenfalls bei einem Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4ger aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG (s.o.)<\/p>\n<p>3. Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4ger ist jeweils in H\u00f6he von 25.000,00 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB erloschen, weil die Kl\u00e4ger in dieser H\u00f6he bereits eine Abschlagszahlung erhielten. Soweit die Kl\u00e4ger auch die Feststellung der Verg\u00fctungspflicht hinsichtlich ihrer Erfinderanteile von 50 % verlangen, ist dies gerechtfertigt, weil die Beklagte den Miterfinderanteil der Kl\u00e4ger nicht erheblich bestritten hat. Ebenso wenig begegnet die Feststellung des von den Kl\u00e4gern beantragten F\u00e4lligkeitszeitpunkts f\u00fcr konkrete Verg\u00fctungszahlungen Bedenken.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 BGB.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Einer Differenzierung der Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung aus dem Urteil bedarf es nicht, weil lediglich der Urteilstenor zu I. vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist. Dem von der Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: insgesamt 500.000,00 EUR<br \/>\nKl\u00e4ger zu 1) und zu 2): jeweils 250.000,00 EUR<br \/>\ndavon f\u00fcr den Antrag zu I.: 50.000,00 EUR<br \/>\ndavon f\u00fcr den Antrag zu II.: 200.000,00 EUR<\/p>\n<p>Die Festsetzung eines geringeren Streitwerts ist im Hinblick auf das f\u00fcr die Bemessung des Streitwertes ma\u00dfgebliche wirtschaftliche Interesse der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gerechtfertigt. Der Auskunftsantrag war ersichtlich darauf gerichtet, die Erfindungsverg\u00fctung nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen zu berechnen. Die entsprechenden Ersparnisse, die nach Sch\u00e4tzung der Kl\u00e4ger allein f\u00fcr die Einrichtung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mobilfunknetzes \u00fcber 72.000.000,00 EUR betragen, stellen nach Nr. 12 der Richtlinien den f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung ma\u00dfgeblichen Erfindungswert dar. Der Streitwert ist vor diesem Hintergrund als durchaus angemessen anzusehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01299 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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