{"id":3333,"date":"2009-12-22T17:00:39","date_gmt":"2009-12-22T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3333"},"modified":"2016-04-27T13:56:39","modified_gmt":"2016-04-27T13:56:39","slug":"4a-o-309-reflektor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3333","title":{"rendered":"4a O 3\/09 &#8211; Reflektor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01297<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 3\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Laser-Reflexionslichtschranken (wie beispielsweise des TypsD) jeweils zusammen mit einem Retroreflektor (wie beispielsweise der Typen XXX 20&#215;40.1, XXX 30&#215;50.1 oder XXX 40&#215;60.1), bei dem die retroreflektierende Fl\u00e4che aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schl\u00fcsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde, z.B. Glask\u00f6rper, Gegenst\u00e4nde mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem,<\/p>\n<p>geeignet sind,<\/p>\n<p>bei dem das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt und so unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt,<\/p>\n<p>ohne im Fall des Anbietens im Angebot oder im Fall der Lieferung in den Lieferunterlagen darauf hinzuweisen, dass derartige Laser-Reflexionslichtschranken zusammen mit dem Reflektor nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 889 xxx, derzeit A., oder der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin zur Aus\u00fcbung des genannten Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Retroreflektoren, bei denen die retroreflektierende Fl\u00e4che aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schl\u00fcsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde, z.B. Glask\u00f6rper, Gegenst\u00e4nde mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem<\/p>\n<p>geeignet sind,<\/p>\n<p>bei dem das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt und so unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt,<\/p>\n<p>ohne im Fall des Anbietens im Angebot oder im Fall der Lieferung in den Lieferunterlagen darauf hinzuweisen, dass derartige Retroreflektoren nicht ohne Zustimmung des Inhabers des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 889 xxx, derzeit A., oder der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin zur Aus\u00fcbung des genannten Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 06. April 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.744,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich seit dem 21.11.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.744,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich seit dem 21.11.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) jeweils verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Inhaber des deutschen Teils des EP 0 889 xxx, Herrn A , durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten und vom 06.04.2002 bis zum 17.07.2009 jeweils begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die nach dem 17.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>VIII. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, der Beklagten zu 1) 2.051,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>IX. Im \u00dcbrigen werden die Klage und die Widerklagen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgewiesen.<\/p>\n<p>X. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 1\/3 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 1\/5 der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1) tr\u00e4gt 2\/5 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und der Gerichtskosten. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 2\/5 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und der Gerichtskosten. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>XI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 889 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr A sen. Das Klagepatent wurde am 14.05.1998 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30.06.1997 (DE 197 27 xxx) angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06.03.2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagten zu 1) und 2) erhoben mit Schrifts\u00e4tzen vom 05.05.2009 und 02.06.2009 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Bislang wurde \u00fcber die Nichtigkeitsklagen nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde mittels einer auf der Retroreflexion eines Laserstrahles basierenden Sensoreinrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde, z.B. Glask\u00f6rper, Gegenst\u00e4nde mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem, bei dem die retroreflektierende Fl\u00e4che aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln besteht, wobei das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt und so unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt wird, und wobei die Schl\u00fcsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 2 zeigt einen Fullcube-Tripel, der jeweils aus drei angrenzenden quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet wird. In Figur 4 ist ein Ausschnitt eines aus Fullcube-Tripel bestehenden Retroreflektors zu sehen, deren projezierte Grundfl\u00e4che jeweils eine sechseckige Wabe ist.<\/p>\n<p>Der Inhaber des Klagepatents, Herr A., und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin unterzeichneten am 17.07.2009 eine Vereinbarung, mit der Herr A. der Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend auf den Anmeldetag des Klagepatents eine ausschlie\u00dfliche Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent einr\u00e4umte und \u2013 ebenfalls r\u00fcckwirkend \u2013 alle Anspr\u00fcche aus der Verletzung des Schutzrechts durch die Beklagten abtrat. Dar\u00fcber hinaus erm\u00e4chtigte Herr A. mit der Vereinbarung die Kl\u00e4gerin, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Dritte geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt optoelektronische Sensoren und Barcode-Lesesysteme. Unter anderem bietet sie Reflexionslichtschranken, Lichttaster und Kunststoff-Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur an. Im April 2007 lieferte die Beklagte zu 1) der B auf deren Bestellung zwei Reflexionslichtschranken des TypsD, einen Lichttaster des Typs RTL F und jeweils zwei Kunststoffreflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur der Typen XXX 20&#215;40.1, XXX 30&#215;50.1 und XXX 40&#215;60.1 (zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Weitere Reflektoren, die zur Lieferung geh\u00f6rten, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die angegriffenen Kunststoffreflektoren, die Reflexionslichtschranke und der Lichttaster werden von der Beklagten zu 1) in ihrem Katalog beziehungsweise in ihrem Internetauftritt beworben. Ausschnitte des Katalogs und des Internetauftritts hat die Kl\u00e4gerin als Kopie zur Akte gereicht. Auf die entsprechenden Anlagen K 6, K 7 und K 23 wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Datenbl\u00e4tter, in denen die angegriffene Lichtschranke und der beanstandeten Lichttaster n\u00e4her beschrieben werden. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die Reflexionslichtschranke und den Lichttaster. Au\u00dferdem ist neben technischen Zeichnungen der angegriffenen Reflektoren auch die Mikrostruktur eines Reflektors des Typs XXX 20&#215;40.1 zu sehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 3) ist, vertreibt Reflektoren, darunter in der Reihe \u201eMini-Reflex\u201c Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur. Die Schl\u00fcsselweite der Reflektoren mit Perkin-Elmer-Pyramiden betr\u00e4gt je nach Reflektortyp 1 mm oder 1.1 mm. In ihrem Katalog und in den Produktinformationen weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei Verwendung sehr d\u00fcnner Lichtstrahlen zusammen mit herk\u00f6mmlichen Reflektoren mit gro\u00dfen Prismen St\u00f6rungen durch kleinste Bewegungen oder Vibrationen auftreten k\u00f6nnten. Daher sei es sinnvoll, Reflektoren mit kleineren Tripeln mit einer Vielzahl von Prismen auf der gleichen Fl\u00e4che einzusetzen, so dass der Lichtstrahl mehrere Tripel treffe. Wegen der Einzelheiten der Produktbeschreibungen wird auf die Anlagen K 14 und K 18 Bezug genommen, in denen der Katalog und die Produktinformationen ausschnittweise in Kopie wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) beliefert unter anderem die Beklagte zu 1) mit den angegriffenen Kunststoff-Reflektoren. In einer Email vom 29.05.2008 mit der Anfrage f\u00fcr ein Angebot \u00fcber eine Lieferung der angegriffenen Kunststoffreflektoren bat die Beklagte zu 1), die Produkte so auszuw\u00e4hlen, dass ein Lichtstrahl mit einem Durchmesser von ca. 2 bis 3 mm m\u00f6glichst konstant reflektiert werde, wenn er \u00fcber den Reflektor bewegt werde (Anlage K 19). Dar\u00fcber hinaus erteilte die Beklagte zu 2) der C mit Email vom 22.10.2007 ein Angebot \u00fcber die Lieferung eines Reflektors der Reihe Mini-Reflex mit der Bezeichnung G XXX (Art.-Nr. 05302xxx). Vorausgegangen war eine Anfrage f\u00fcr Reflektoren f\u00fcr Laserlichtschranken zur Detektion von transparentem Kunststoff\/Glas, bei denen der Laserreflexionskopf einen etwa 5 mm gro\u00dfen Lichtfleck projiziert. In der Anfrage wurde darauf hingewiesen, dass die Reflektoren auch bei Vibration ein st\u00f6rungsfreies Signal lieferten. Im Anschluss lieferte die Beklagte zu 2) der C 40 St\u00fcck dieser Reflektoren. Wegen der Einzelheiten der Anfragen und des Angebots wird auf die Anlage K 17 und K 19 Bezug genommen. Nachfolgend ist der Retroreflektor G XXX in einer technischen Zeichnung wiedergegeben.<\/p>\n<p>Mit einem an die Beklagten zu 1) und 2) adressierten anwaltlichen Schreiben vom 16.04.2008 \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin einen Klageentwurf f\u00fcr das nunmehr anh\u00e4ngige Verfahren und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung im Umfang der mit dem Klageentwurf angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge. Durch die T\u00e4tigkeit der von ihr beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte entstanden eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr und die gesetzliche Kostenpauschale \u2013 bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR mithin Kosten in H\u00f6he von 9.028,00 EUR f\u00fcr jede Abmahnung. Von diesen Kosten macht die Kl\u00e4gerin nach Abtrennung des Verfahrens 4a O xxx im vorliegenden Rechtsstreit jeweils noch die H\u00e4lfte geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde von den Beklagten mittelbar verletzt. Die Beklagte zu 1) vertreibe Lasersensorsysteme bestehend aus der ReflexionslichtschrankeD beziehungsweise dem Lichttaster RTL F in Kombination mit einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren, die f\u00fcr die Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignet und bestimmt seien. Gleiches gelte f\u00fcr die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) und die C vertriebenen Minireflex-Reflektoren. Kenntnis von der Verwendungsabsicht habe sie jedenfalls durch die Anfrage der C gehabt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) und zwar die Beklagte zu 1) aus dem Patent EP 0 889 xxx:<\/p>\n<p>&#8211; Laser-Reflexionslichtschranken (wie beispielsweise des TypsD) oder Laser-Reflexionslichttaster (wie beispielsweise des Typs RTL F ) jeweils zusammen mit einem Retroreflektor (wie beispielsweise der Typen XXX 20&#215;40.1, XXX 30&#215;50.1 oder XXX 40&#215;60.1), basierend auf einer Retroreflexion und Polarisationsdrehung, bei denen die retroreflektierende Fl\u00e4che aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schl\u00fcsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde, z.B. Glask\u00f6rper, Gegenst\u00e4nde mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen<\/p>\n<p>geeignet sind,<\/p>\n<p>bei dem das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt und so unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>&#8211; Laser-Reflexionslichttaster wie diejenigen der Baureihe E im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern,<\/p>\n<p>die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde, z.B. Glask\u00f6rper, Gegenst\u00e4nde mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem, bei dem die retroreflektierende Fl\u00e4che aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schl\u00fcsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt, geeignet sind,<\/p>\n<p>bei dem das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt und so unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt,<\/p>\n<p>nicht ohne Warnhinweise des Inhaltes anzugeben, dass derartige Laser-Reflexions-Lichttaster ohne Zustimmung des jeweiligen Inhabers des Patents EP 0 889 xxx, derzeit A., und\/oder der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin nicht in solchen Sensoreinrichtungen verwendet werden d\u00fcrfen, wobei die Warnhinweise in den Angebotsunterlagen wie dem Katalog \u201eF\u201c unter der Rubrik \u201eFunktionsprinzipien\u201c und\/oder in den Datenbl\u00e4ttern \u201eLaser-Reflexions-Lichttaster\u201c mit Schriftgr\u00f6\u00dfe 11 zu erfolgen haben.<\/p>\n<p>b) und zwar die Beklagten zu 2) und 3) aus dem Patent EP 0 889 xxx<\/p>\n<p>Retroreflektoren, bei denen die retroreflektierende Fl\u00e4che aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln besteht und die Schl\u00fcsselweite der Fullcube-Tripel 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die zur Aus\u00fcbung eines Verfahrens zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde,, z.B. Glask\u00f6rper, Gegenst\u00e4nde mit reflektierenden Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen, bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem<\/p>\n<p>geeignet sind,<\/p>\n<p>bei dem das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel derart angepasst wird, dass es bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt und so unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06. April 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. ihr 4.514,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich seit Klagezustellung zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) jeweils verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Inhaber des deutschen Teils des EP 0 889 xxx, Herrn A., durch die vorstehend unter I. 1. bezeichneten und vom 06.04.2002 bis zum 17.07.2009 jeweils begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin durch die nach dem 17.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 0 889 xxx B1 vor dem Bundespatentgericht auszusetzen,<\/p>\n<p>weiterhin hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 889 xxx auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist den Aussetzungsantr\u00e4gen entgegen getreten. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die Beklagten zu 1) und 2) Widerklage bez\u00fcglich der ihnen au\u00dfergerichtlich entstandenen Kosten erhoben.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1),<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, ihr 3.452,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2),<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, ihr 1.073,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die Kl\u00e4gerin seit Erteilung des Klagepatents ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin sei und der Patentinhaber die Anspr\u00fcche aus dem Patent der Kl\u00e4gerin abgetreten habe. Sie sind au\u00dferdem der Auffassung, durch das Anbieten und Liefern von Einzelteilen wie der angegriffenen Bauteile werde das Klagepatent nicht mittelbar verletzt. Der Lichtfleck der beanstandeten Lichtschranke k\u00f6nne auch so eingestellt werden, dass weniger als f\u00fcnf Mikrotripel der angegriffenen Kunststoffreflektoren ber\u00fchrt w\u00fcrden. Abgesehen davon arbeite der beanstandete Lichttaster RTL F ohne Reflektor und sei auch nicht geeignet, mit einem Reflektor zusammenzuarbeiten. Anhaltspunkte f\u00fcr die Verwendung des Lichttasters in einer Lichtschranke durch ihre Abnehmer habe die Beklagte zu 1) nicht gehabt. Die beanstandeten Retroreflektoren seien nicht geeignet, dass gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden. Da sie nicht hochpr\u00e4zise gefertigt worden seien, werde der Laserstrahl nicht konturenscharf retroreflektiert. Dies gehe aus den von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Untersuchungen hervor. Weiterhin habe die Beklagte zu 2) keine Kenntnis davon, ob die Abnehmer der Beklagten zu 1) die von ihr gelieferten Reflektoren zur Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens verwenden. Die Werbung der Beklagten zu 1) k\u00f6nne ihr nicht zugerechnet werden. Die Beklagte zu 1) behauptet, die von ihr angebotenen Sensoren arbeiteten ohne Polarisationsdrehung und mit fest eingestellten Strahldurchmessern. Die Beklagten sind der Auffassung, das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Sie ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) teilweise und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist teilweise begr\u00fcndet. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. 1a), I. 2. und II. gegen die Beklagte zu 1) sind \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil sie durch den Vertrieb von Laser-Reflexionslichtschranken und Reflektoren mit Mikrotripelstruktur das Klagepatent mittelbar verletzt. Der Vertrieb der angegriffenen Lichttaster kann hingegen nicht beanstandet werden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Nach der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lizenzvereinbarung und Abtretungserkl\u00e4rung vom 17.07.2009 h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent. Weil durch die den Beklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen das der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Benutzungsrecht ber\u00fchrt ist, wird bereits durch die ausschlie\u00dflich Lizenz die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche begr\u00fcndet. Abgesehen davon hat der Patentinhaber der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus einer von der Beklagten zu 1) begangenen Patentverletzung abgetreten. Insofern ist die Kl\u00e4gerin auch aus diesem Grund f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche, soweit sie \u00fcbertragbar sind, aktivlegitimiert. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten ist angesichts der in Kopie vorgelegten Lizenzvereinbarung und Abtretungserkl\u00e4rung unerheblich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde bei einem auf Retroflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass in der DE 42 40 XXX A1 ein Verfahren zur Herstellung von strukturierten Mikrotripel-Reflexfl\u00e4chen beschrieben werde. Die Mikrotripel seien w\u00fcrfel\u00e4hnlich mit einem Durchmesser von 0,002 mm bis 0,8 mm. Gleiche Mikrotripel seien in Gruppen zusammengefasst, deren Durchmesser kleiner als 7 mm sei. Mindestens zwei Gruppen bildeten die Reflexfl\u00e4che. Die JP 6-273XXX beschreibe einen R\u00fcckstrahler, der eine gro\u00dfe Reflexionseffizienz aufweise durch Bildung einer Mehrzahl von W\u00fcrfelecken, die im gemischten Zustand auf der Reflexionsfl\u00e4che und mit verschiedenen Formaten angeordnet seien.<\/p>\n<p>Weiterhin wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass in der Sensorik Lasersensorsysteme, bekannt seien, die auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierten. Dazu geh\u00f6rten beispielsweise Reflexlichtschranken, die mit Laserlicht und Polarisationsfilter unter Verwendung von Retroreflektoren arbeiteten. Als Retroreflektoren k\u00e4men gro\u00dfformatig geschliffene, teuere Glastripel, Hohlspiegel aus Metall und herk\u00f6mmliche Tripelr\u00fcckstrahler aus Glas oder Kunststoff zu Anwendung. Die Lichtschranke funktioniere derart, dass die Unterbrechung des retroreflektierten Laserstrahls zwischen Retroreflektor und Sender\/Empf\u00e4nger als bin\u00e4res Signal interpretiert werde. Andere Beispiele f\u00fcr die Anwendung von Reflexsensorsystemen seien die Entfernungsmessung oder die Gasanalyse.<\/p>\n<p>Entscheidend sei f\u00fcr alle genannten Systeme, einen m\u00f6glichst konturscharfen retroflektierten Strahl f\u00fcr die Signalauswertung zu erhalten, der von Fremdlicht oder unerw\u00fcnschten Reflexionsstrahlen unterscheidbar sei. Solche unerw\u00fcnschten Reflexionsstrahlen bildeten sich zum Beispiel bei der Beobachtung von Glask\u00f6rpern in einer Flaschenabf\u00fcllanlage. Ebenso entst\u00e4nden Reflexionen auf Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen wie zum Beispiel bei der sensorischen Beobachtung von Paketen in der Paketverteilung oder von Fahrzeugen in Waschanlagen.<\/p>\n<p>Die Feinaufl\u00f6sung des Reflexsensorsystems \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 sei davon abh\u00e4ngig, dass der Retroreflektor ein konturscharfes und nicht mit Fremdstrahlung verwechselbares Signal erhalte. Um dies zu erreichen, werde Laserlicht bevorzugt, jedoch habe sich gezeigt, dass herk\u00f6mmliche Retroreflektoren in ausreichender Pr\u00e4zision zu unwirtschaftlich in der Herstellung sind oder aber den Laserstrahl nachteilig ver\u00e4ndern, wenn sich die Lichtquelle bewegt, zum Beispiel durch Ersch\u00fctterungen, wenn der Sensor an einer Maschine befestigt ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren zu schaffen, durch das eine wesentliche Verbesserung der Feinabtastung des Sensorsystems durch exakte Umlenkung des Laserstrahles im Retroflektor und R\u00fccksendung eines konturenscharfen Signals bewirkt wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde bei einem auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystem;<br \/>\n2. die retroreflektierende Fl\u00e4che besteht aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln;<br \/>\n3. die Schl\u00fcsselweite der Fullcube-Tripel betr\u00e4gt 0,002 mm bis 1,4 mm;<br \/>\n4. das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel wird durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel derart angepasst,<br \/>\n5. dass es bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt und<br \/>\n6. so unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt wird.<\/p>\n<p>Die Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach dem Klagepatentanspruch 1 setzt den Einsatz eines Lasersensorsystems voraus, dessen Eigenschaften im Klagepatentanspruch n\u00e4her beschrieben sind. Demnach weist das Lasersensorsystem eine retroreflektierende Fl\u00e4che auf, die aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln mit einer Schl\u00fcsselweite von 0,002 mm bis 1,4 mm besteht. Das Verfahren beschr\u00e4nkt sich auf den einzigen Schritt, das auf den Retroreflektor einfallende Laserstrahlb\u00fcndel durch Vergr\u00f6\u00dferung oder Verkleinerung seiner Form der Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel anzupassen. Die Anpassung soll nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dergestalt erfolgen, dass im Ergebnis das Laserstrahlb\u00fcndel bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt (Merkmal 5) und dass unabh\u00e4ngig von der Position ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel entsteht (Merkmal 6).<\/p>\n<p>Nach seinem Wortlaut dient das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren der Feinabtastung von beliebigen Gegenst\u00e4nden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist mit dieser Zweckbestimmung keine Einschr\u00e4nkung des Erfindungsgegenstandes dahingehend verbunden, dass das Lasersensorsystem \u00fcber eine Funktion als Lichtschranke hinaus die Oberfl\u00e4che von Gegenst\u00e4nden mit Hilfe eines gezielt bewegten Laserstrahls abtasten k\u00f6nnen muss. Der Angabe eines Verwendungszwecks kommt grunds\u00e4tzlich keine schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung zu, sofern sich aus der Auslegung nicht anderes ergibt (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 47 m.w.N.). Eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs l\u00e4sst sich aus dem Klagepatent nicht herleiten. Nach der Beschreibung des Klagepatents ist f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit von auf Retroreflexion basierenden Sensorsystemen von entscheidender Bedeutung, dass ein m\u00f6glichst konturscharfer retroreflektierter Strahl erzeugt wird, der von Fremdlicht oder unerw\u00fcnschten Reflexionsstrahlen unterscheidbar ist (Abs. [0009]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 15). Hintergrund dieses Erfordernisses ist der Umstand, dass die Unterbrechung des vom Reflektor zur\u00fcckgeworfenen Lichtstrahls als bin\u00e4res Signal interpretiert wird (Abs. [0005]), dessen Auswertung durch unerw\u00fcnschte Reflexionsstrahlen oder Fremdlicht gest\u00f6rt w\u00fcrde (Abs. [0009]). Das Grundprinzip, um ein m\u00f6glichst eindeutiges, unterscheidbares Signal zu erhalten, besteht also darin, einen m\u00f6glichst konturscharfen retroreflektierten Strahl zu erzeugen (Abs. [009] und [0011]). Darauf zielt auch das Klagepatent ab (vgl. Abs. [0002], [0013]). Im Stand der Technik war insofern bekannt, einen Laser zwecks h\u00f6herer Aufl\u00f6sung einzusetzen (Abs. [0011]). Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre sieht hingegen vor, den Laserstrahl im Retroreflektor m\u00f6glichst exakt umzulenken und dadurch ein konturscharfes Signal zur\u00fcckzusenden (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Es geht dem Klagepatent also nicht um die sensorische Abtastung von Oberfl\u00e4chen verschiedener Gegenst\u00e4nde mittels eines bewegten Laserstrahls. Mit dem Begriff der Feinabtastung beliebiger Gegenst\u00e4nde im Klagepatentanspruch (Merkmal 1) werden vielmehr allgemein solche Anwendungen beschrieben, die \u00fcblicherweise mit auf Retroreflexion und Polarisation basierenden Lasersensorsystemen durchgef\u00fchrt werden. Dazu geh\u00f6ren auch Anwendungen mit einfachen Reflexlichtschranken (Abs. [0005]). Das Klagepatent schr\u00e4nkt daher nicht die Einsatzm\u00f6glichkeiten des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gegen\u00fcber dem Stand der Technik ein, sondern verbessert die mit Lasersensorsystemen verbundenen Anwendungen dadurch, dass es ein Verfahren vorschl\u00e4gt, mit dem die Retroreflexion des Laserstrahls pr\u00e4ziser als im Stand der Technik erfolgen kann.<\/p>\n<p>Das Klagepatent will vor allem f\u00fcr F\u00e4lle, in denen sich die Lichtquelle bewegt, Abhilfe schaffen und die Pr\u00e4zision des Sensorsystems verbessern (Abs. [0012]). Daher soll die Form des Laserstrahlb\u00fcndels nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre so angepasst werden, dass bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt werden. Der Begriff der Bewegung ist aber nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass der Laserstrahl zielgerichtet \u00fcber den Reflektor gef\u00fchrt wird. Vielmehr erh\u00e4lt der Fachmann aus der Klagepatentschrift den Hinweis, dass jede Art von Relativbewegung zwischen der Laserlichtquelle und dem Retroreflektor \u2013 sei sie gezielt herbeigef\u00fchrt oder ungewollt eingetreten \u2013 als Bewegung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs zu verstehen ist. Ausdr\u00fccklich werden als Beispiel f\u00fcr eine bewegte Lichtquelle Ersch\u00fctterungen genannt, wenn der Sensor an einer Maschine befestigt ist (Abs. [0012]). Wenn also in der weiteren Beschreibung des Klagepatents die Rede von einer Bewegung des Sendestrahlb\u00fcndels ist, ist damit jegliche Relativbewegung zwischen Lichtquelle und Sensor gleich welcher Ursache gemeint.<\/p>\n<p>Die Verbesserung der Feinabtastung durch ein Sensorsystem wird durch die Form der Reflexionsk\u00f6rper, deren geringe Gr\u00f6\u00dfe und die Anpassung der Form des Lasers an die Gr\u00f6\u00dfe der Reflexionsk\u00f6rper erreicht. Die retroreflektierende Fl\u00e4che des Lasersensorsystem wird nach der Lehre des Klagepatentanspruchs aus w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Full-Cubes, auch Perkin-Elmer-Pyramiden genannt, gebildet (Merkmal 2), weil ein solcher Reflektor ein Laserstrahlb\u00fcndel als einen einzigen Zentralstrahlb\u00fcndel zur\u00fcckwirft, w\u00e4hrend andere Reflexionsk\u00f6rpern wie beispielsweise aus W\u00fcrfeleckenabschnitten gebildete pyramidale Tripel mit mehreren getrennten Laserstrahlb\u00fcndeln antworten (Abs. [0026] und [0027]). Die Fullcube-Tripel sind dadurch charakterisiert, dass sie jeweils aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet werden, deren Schnittfl\u00e4che von oben betrachtet ein Sechseck bildet (Abs. [0016] und [0035]). Da gleichwohl die Reflexion an einem Fullcube-Tripel f\u00fcr einen Strahlversatz sorgt, sind die Tripel m\u00f6glichst klein zu w\u00e4hlen, um auch den Strahlversatz zu minimieren (Abs. [0015] und [0029]). Im Klagepatentanspruch ist daher eine Schl\u00fcsselweite von 0,002 mm bis 1,4 mm vorgesehen (Merkmal 3). Dadurch dass die Form des Laserstrahlb\u00fcndels nach der Vorgabe des Klagepatentanspruchs auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel abgestimmt wird, wird vermieden, dass durch eine Bewegung der Laserlichtquelle das zur\u00fcckgeworfene Strahlenb\u00fcndel au\u00dferverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ver\u00e4ndert und infolgedessen die Pr\u00e4zision des Sensors verringert wird. Ist der auf den Reflektor geworfene Laserstrahl kleiner als die Schl\u00fcsselweite eines Mikrotripels, erfasst er je nach Auftreffort ein, zwei oder drei Mikrotripel. Aufgrund des Strahlversatzes wird der Lichtstrahl daher etwa in gleicher Breite oder aber um 200 % oder 300 % aufgef\u00e4chert zur\u00fcckgesandt. Diese Gr\u00f6\u00dfenunterschiede werden vermieden, wenn die Form des Sendestrahls vergr\u00f6\u00dfert oder die Schl\u00fcsselweite der Tripel verringert wird und dadurch von vornherein mehrere \u2013 nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mindestens f\u00fcnf oder mehr \u2013 Mikrotripel ber\u00fchrt werden (Abs. [0038] bis [0040]). Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist allerdings darauf beschr\u00e4nkt, allein die Form des Laserstrahlb\u00fcndels an die Gr\u00f6\u00dfe vorgegebener Tripel anzupassen und nicht umgekehrt, da es sich um einen Verfahrensanspruch handelt, dessen einziger Verfahrensschritt in der Anpassung der Form des Laserstrahls besteht.<\/p>\n<p>Die drei Ma\u00dfnahmen \u2013 Verwendung von Fullcube-Tripel, Schl\u00fcsselweite zwischen 0,002 mm und 1,4 mm und Anpassung der Form des Lasers an die Gr\u00f6\u00dfe der Reflexionsk\u00f6rper \u2013 sorgen daf\u00fcr, dass unabh\u00e4ngig vom Auftreffort des Laserstrahlb\u00fcndels auf dem Retroreflektor ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt wird. Dabei spielt insbesondere die Wendung \u201efrei von Irrstrahlen\u201c auf die Form der Fullcube-Tripel ab, weil die in der Klagepatentschrift beschriebene pyramidale Tripelform auf einen Lasersendestrahl mit einem Zentralstrahl und sechs Irrstrahlen antwortet (Abs. [0025] und [0026]). Die Kontursch\u00e4rfe und die Formstabilit\u00e4t beziehen sich sowohl auf die Verwendung von Fullcube-Tripel, als auch auf die geringe Gr\u00f6\u00dfe der Tripel und die Anpassung der Form des Lasers. Darauf wird in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hingewiesen (vgl. Abs. [0015], [0029]) und [0034]). Daher ergibt sich ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel bereits dann, wenn die \u00fcbrigen Anforderungen an das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren (Merkmal 1 bis 5) erf\u00fcllt sind. Somit handelt es sich beim Merkmal 6 um eine Wirkungsangabe, die den Erfindungsgegenstand nicht weiter einschr\u00e4nkt. Das Klagepatent enth\u00e4lt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Konturensch\u00e4rfe und Formstabilit\u00e4t \u00fcber die Wirkungen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens im \u00dcbrigen hinausgehen soll.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDurch den Vertrieb der Reflexionslichtschranke D mit den angegriffenen Kunststoffreflektoren des Typs XXX wird das Klagepatent von der Beklagten zu 1) mittelbar verletzt im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar. Eine mittelbare Patentverletzung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG voraus, dass der Verletzer ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anbietet oder liefert, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu 1) bietet in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffene Lichtschranke zusammen mit den beanstandeten Kunststoffreflektoren an und liefert sie an Abnehmer, die nicht berechtigt sind, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Der Begriff des Anbietens erfasst nicht nur ein Anbieten zum Verkauf, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 9 Rn 51). In ihrem Internetauftritt bewirbt die Beklagte zu 1) die Reflexionslichtschranke des Typs D (Anlage K 7), f\u00fcr das auch ein entsprechendes Datenblatt abrufbar ist (Anlage K 8). Auf dem Datenblatt wird unter anderem auf separat erh\u00e4ltliches Zubeh\u00f6r hingewiesen, darunter auch auf Reflektoren und Reflexfolien. Es findet sich auch die weitere Empfehlung, Reflektoren mit kleinen Tripelstrukturen des Typs XXX zu verwenden. Zu diesen Reflektortypen geh\u00f6ren unter anderem die angegriffenen Kunststoffreflektoren XXX 20&#215;40.1, XXX 30&#215;50.1 und XXX 40&#215;60.1. Die Beklagte zu 1) stellt damit die angegriffene Lichtschranke zusammen mit den beanstandeten Kunststoffreflektoren in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereit. Die beanstandeten Bauteile \u2013 Reflexionslichtschranke und Kunststoffreflektoren \u2013 wurden von der Beklagten zu 1) dar\u00fcber hinaus zusammen an Abnehmer wie beispielsweise die B geliefert (Anlage K 5)<\/p>\n<p>2. Die Reflexionslichtschranke D stellt zusammen mit einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren ein Mittel dar, das sich im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Denn die Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens setzt ein Lasersensorsystem bestehend aus einer Laserlichtquelle und einem Retroreflektor voraus. Die Beklagte zu 1) bot an und lieferte dieses Mittel zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland. Erforderlich ist insofern, dass der Abnehmer aus objektiver Sicht in den Stand versetzt wird, die Erfindung zu benutzen. Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>3. Die beanstandete Reflexionslichtschranke mit dem Kunststoffreflektor ist objektiv geeignet, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Die beiden Bauteile k\u00f6nnen zusammen als ein f\u00fcr die Anwendung des patentierten Verfahrens geeignetes Lasersensorsystem verwendet werden. Ein solches Lasersensorsystem ist als Lichtschranke einsetzbar und beruht auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die Polarisationsdrehung bei der Retroreflexion zwangsweise auftrete, sofern die R\u00fcckseite der Tripel, wie bei den angegriffenen Kunststoffreflektoren, nicht mit einer Metallschicht versehen sei. Soweit die Beklagte zu 1) behauptet, die von ihr vertriebenen Sensoren machten von der Polarisationsdrehung keinen Gebrauch, greift dieses einfache Bestreiten nicht durch. Es h\u00e4tte der Beklagten zu 1) hinsichtlich des kl\u00e4gerischen Vortrags oblegen darzulegen, warum bei den von ihr eingesetzten Reflektoren keine Polarisationsdrehung erfolge.<\/p>\n<p>Unstreitig besteht die retroreflektierende Fl\u00e4che der angegriffenen Kunststoffreflektoren XXX aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln, deren Schl\u00fcsselweite mit 1 mm beziehungsweise 1,1 mm im Bereich zwischen 0,002 mm und 1,4 mm liegt. Die Schl\u00fcsselweite der Reflektoren ist zudem aus dem Katalog der Lieferantin der Beklagten zu 1), der Beklagten zu 2), ersichtlich (Anlage K 14). Die Form des ausgesandten Laserstrahlb\u00fcndels l\u00e4sst sich bei der Reflexionslichtschranke D in einem gewissen Rahmen vergr\u00f6\u00dfern und verkleinern. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Laserstrahl auf seiner gesamten L\u00e4nge im Durchmesser gleichm\u00e4\u00dfig verkleinert oder vergr\u00f6\u00dfert wird. Ausreichend ist es, dass der Durchmesser auf der Reflektorfl\u00e4che so vergr\u00f6\u00dfert und verkleinert werden kann, dass er bei einer Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat zutreffend und von den Beklagten unbestritten berechnet, dass der Durchmesser des Lichtflecks auf der Reflektorfl\u00e4che gr\u00f6\u00dfer als 1,681 mm sein muss, damit immer mindestens f\u00fcnf Fullcube-Tripel mit einer Schl\u00fcsselweite von 1,1 mm wie im vorliegenden Fall ber\u00fchrt werden. Auf diese Gr\u00f6\u00dfe kann der Lichtfleck des Lasers der angegriffenen Reflexionslichtschranke wahlweise vergr\u00f6\u00dfert werden. Dies ist aus dem zugeh\u00f6rigen Datenblatt ersichtlich (Anlage K 8). Dort ist in einem Diagramm der Durchmesser des Lichtflecks f\u00fcr verschiedene Fokusweiten und Abst\u00e4nde von der Laserlichtquelle angegeben. Daraus geht hervor, dass f\u00fcr jede beliebige Entfernung von der Lichtquelle der Fokus des Laserstrahls so eingestellt werden kann, dass der Lichtfleck in der entsprechenden Entfernung einen Durchmesser von \u00fcber 1,681 mm hat. Dass der Fokus f\u00fcr bestimmte Entfernungen auch so eingestellt werden kann, dass der Lichtfleck kleiner als 1,681 mm ist, schadet nicht, da \u00a7 10 Abs. 1 PatG zun\u00e4chst nur die objektive Eignung f\u00fcr die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens verlangt. Werden die Merkmale 1 bis 5 des Klagepatentanspruchs verwirklicht, wird unabh\u00e4ngig von der Position des Auftreffortes ein konturenscharfes, von Irrstrahlen freies, formstabiles retroreflektiertes Laserstrahlb\u00fcndel erzeugt (Merkmal 6). Daher greift der Einwand der Beklagten, der beanstandete Kunststoffreflektor sende kein konturenscharfes retroreflektiertes Strahlb\u00fcndel zur\u00fcck, weil er nicht hochpr\u00e4zise gefertigt worden sei, nicht durch.<\/p>\n<p>4. Die Annahme einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents setzt weiterhin voraus, dass die Beklagte zu 1) wusste, dass die angegriffene Reflexionslichtschranke mit dem beanstandeten Kunststoffreflektor zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung geeignet und seitens der Abnehmer bestimmt war, oder dass dies jedenfalls offensichtlich war. Dass der Beklagten zu 1) die objektive Eignung bekannt war, kann bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, dass es sich bei ihr um ein Fachunternehmen auf dem Gebiet der Sensortechnik handelt und sie Laser-Reflexionslichtschranken mit Retroreflektoren als Zubeh\u00f6r anbietet, deren objektive Eignung f\u00fcr die Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens sich bereits aus den in den Datenbl\u00e4ttern der Beklagten zu 1) wiedergegebenen technischen Daten ergibt. Weiterhin ist es jedenfalls offensichtlich, dass die beanstandeten Bauteile f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet werden.<\/p>\n<p>Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel an der Bestimmung der Mittel f\u00fcr die Verwendung zur Benutzung der Erfindung nicht bestehen (BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Dies h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls im Zeitpunkt der Angebots- oder Lieferhandlung ab. Zu ihrer Bestimmung kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Beschaffenheit des Mittels, der \u00dcblichkeit seiner Verwendung, der Ausrichtung der belieferten Unternehmen oder der Anwendungshinweise des Anbieters und Lieferanten (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 10 Rn 33). Abgesehen von den F\u00e4llen ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbarer Mittel ist die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung regelm\u00e4\u00dfig insbesondere dann offensichtlich, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG nur angenommen werden, wenn sich auf Grund konkreter Umst\u00e4nde die Gefahr aufdr\u00e4ngt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Die Reflexionslichtschranke D kann zusammen mit einem der beanstandeten Reflektoren als Lasersensorsystem sowohl patentfrei, also auch patentverletzend benutzt werden. Aus dem im Datenblatt und der Gebrauchsanweisung f\u00fcr die Reflexionslichtschranke wiedergegebenen Diagramm f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfe des Lichtflecks l\u00e4sst sich ablesen, dass f\u00fcr Abst\u00e4nde zwischen der Lichtquelle und dem Reflektor bis zu 3 m ein Lichtfleck mit einem Durchmesser unter 1,681 m eingestellt werden kann, indem der Fokus ungef\u00e4hr auf die Entfernung des Reflektors eingestellt wird. Ebenso ist es m\u00f6glich, den Fokus so einzustellen, dass der Lichtfleck f\u00fcr Entfernungen unter 3 m gr\u00f6\u00dfer als 1,681 mm ist. F\u00fcr Abst\u00e4nde zwischen der Laserlichtquelle und dem Retroreflektor von \u00fcber 3 m l\u00e4sst sich die Reflexionslichtschranke mit dem beanstandeten Reflektor nicht mehr patentfrei nutzen. Das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel kann nur so eingestellt werden, dass der Durchmesser des Lichtflecks gr\u00f6\u00dfer als 1,681 mm ist und somit mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt. In welcher Entfernung der Reflektor von der Lichtschranke positioniert wird, h\u00e4ngt von den Gegebenheiten vor Ort beim Abnehmer ab. Dieser montiert die Lichtschranke und den Reflektor nach den Bed\u00fcrfnissen der jeweiligen Anwendung des Sensorsystems. Da aber nach der Lebenserfahrung ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass es auch Anwendungen gibt, bei denen der Retroreflektor von der Lichtquelle in einer Entfernung von mehr als ca. 3 m angebracht wird, ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die von der Beklagten zu 1) gelieferte Reflexionslichtschranke zusammen mit einem der beanstandeten Reflektoren f\u00fcr die Benutzung des patentierten Verfahrens verwendet wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG wird hingegen nicht durch den Vertrieb des Lichttasters RTL F begr\u00fcndet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Laser-Reflexionslichttaster seitens der Abnehmer dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet zu werden. Eine solche Verwendungsbestimmung ist auch nicht offensichtlich.<\/p>\n<p>Der Reflexionslichttaster RTL F kann unstreitig auch patentfrei benutzt werden, indem er ohne einen Reflektor mit Mikrotripel-Struktur verwendet oder mit einem Reflektor kombiniert wird, der nicht die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweist. Allein der Umstand, dass der Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger gegebenenfalls wei\u00df, dass sich das Mittel f\u00fcr eine patentverletzende Verwendung objektiv eignet, rechtfertigt es noch nicht, auf dessen Absicht zu einem solchen Gebrauch zu schlie\u00dfen (BGH GRUR 2005, 848, 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Daher kann auch nicht aus der von der B aufgegebenen Bestellung des Lichttasters und verschiedener Reflektoren auf eine Verwendungsbestimmung geschlossen werden. Denn die Bestellung der B und die anschlie\u00dfende Lieferung der Beklagten zu 1) umfasste neben den drei Typen beanstandeter Kunststoffreflektoren zwei weitere Typen von Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur (XXX 20&#215;20 und XXX 50&#215;50), von denen nicht vorgetragen ist, ob sie \u00fcberhaupt die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweisen. Es ist nicht bekannt, ob die Oberfl\u00e4che aus w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln mit einer Schl\u00fcsselweite zwischen 0,002 mm und 1,4 mm besteht (Merkmal 2 und 3). Da mehr Reflektoren als Lichtschranken und -taster bestellt und geliefert wurden, ist es ebenso m\u00f6glich, dass die angegriffene Reflexionslichtschranke nicht mit einem der beanstandeten Reflektoren, sondern einem der beiden anderen Reflektortypen zu einer gegebenenfalls patentfreien Sensoreinrichtung kombiniert werden sollte.<\/p>\n<p>Die subjektive Bestimmung des Abnehmers, den angegriffenen Lichttaster zusammen mit einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren in patentverletzender Art und Weise zu verwenden, ist auch nicht aus den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden offensichtlich. Abgesehen von den F\u00e4llen ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbarer Mittel ist die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung regelm\u00e4\u00dfig insbesondere dann offensichtlich, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG nur angenommen werden, wenn sich auf Grund konkreter Umst\u00e4nde die Gefahr aufdr\u00e4ngt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat). In dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Datenblatt f\u00fcr den Laser-Reflexionslichttaster RTL F findet sich kein Hinweis darauf, den Lichttaster mit einem Reflektor zu kombinieren. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) in ihrem Katalog ausdr\u00fccklich darauf hin, dass bei Reflexionslichttastern anders als bei Reflexionslichtschranken der ausgehende Strahl von der abzutastenden Oberfl\u00e4che des Tastobjekts selbst und nicht von einem Reflektor zur\u00fcckgeworfen wird (vgl. Anlage LS 1). Wie bereits ausgef\u00fchrt worden ist, dr\u00e4ngt sich auch aus der Bestellung der B nicht die Gefahr auf, dass der bestellte Lichttaster abweichend von den technischen Hinweisen im Rahmen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtung eingesetzt werden sollte. Die Bestellung umfasste neben zwei Reflexionslichtschranken und einem Lichttaster elf Reflektoren mit Mikrotripel-Struktur. Bereits dies zeigt, dass die Lieferung nicht nur komplette Lichtschranken bestehend aus Laserlichtquelle und Sensor einerseits und Reflektor andererseits umfasste, sondern eine bestimmte Anzahl von Reflektoren auch anderweitig genutzt werden sollte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass trotz der Bestellung einer Reflexionlichtschranke nun auch der gelieferte Lichttaster zusammen mit einem der beanstandeten Reflektoren zur Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet werden sollte, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Beklagte zu 1) die Reflexionslichtschranke D zusammen mit den beanstandeten Reflektoren des Typs XXX vertreibt und damit die Voraussetzungen des \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu 1) ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da der Vertrieb der f\u00fcr die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeigneten und bestimmten Mittel ohne Berechtigung erfolgte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Unterlassung weiterer Angebots- und Lieferhandlungen jedoch nur dann verlangen, wenn diese nicht mit dem im Urteilstenor n\u00e4her bezeichneten Warnhinweis versehen werden. Denn die Reflexionslichtschranke D kann zusammen mit den beanstandeten Reflektoren mit Mikrotripelstruktur auch patentfrei benutzt werden, indem das Laserstrahlb\u00fcndel derart angepasst wird, dass weniger als f\u00fcnf Mikrotripel zugleich ber\u00fchrt werden. Bestehen patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeiten, sind grunds\u00e4tzlich nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die einerseits eine patentfreie Benutzung weiterhin zulassen und andererseits sicherstellen, dass ein patentverletzender Gebrauch des Gegenstands durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird. Als geeignete Ma\u00dfnahmen kommen Warnhinweise an die Abnehmer im tenorierten Umfang oder die Verpflichtung des Schuldners, mit seinen Abnehmern eine \u2013 gegebenenfalls vertragsstrafenbewehrte \u2013 Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung einzugehen, in Betracht. Da aber die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs der angegriffenen Lichtschranken und Reflektoren gleichkommen kann, kann die Abgabe solcher Unterlassungserkl\u00e4rungen nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls unzureichend ist. Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden k\u00f6nnen, solange sich die Abnehmer nicht zur Unterlassung solcher Benutzungshandlungen verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst\u00e4nde voraus (BGH GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Solche Umst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin trotz des Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass statt eines Schlechthinverbots aufgrund der patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeiten nur ein eingeschr\u00e4nktes Verbot in Betracht kommt, nicht dargelegt.<\/p>\n<p>Soweit der Unterlassungstenor (Ziffer I.) im Wortlaut geringf\u00fcgige Umstellungen im Hinblick auf den Unterlassungsantrag (Ziffer I. 1a)) aufweist, handelt es sich lediglich um redaktionelle \u00c4nderungen. Anl\u00e4sslich der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommenen Anpassungen des Unterlassungsantrags wurde offensichtlich \u00fcbersehen, das Merkmal \u201ebasierend auf einer Retroflexion und Polarisationsdrehung\u201c im Zusammenhang mit dem f\u00fcr die Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens erforderlichen \u201eLasersensorsystem\u201c aufzuf\u00fchren. Die entsprechende Anpassung im Urteilstenor kann von Amts wegen vorgenommen werden.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte zu 1) die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die mittelbare Verletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents dadurch ein Schaden entstanden ist. Die Verurteilung zum Schadensersatz dem Grunde nach erfordert nicht, dass unmittelbare Verletzungshandlungen durch die Abnehmer der Beklagten zu 1) positiv festgestellt werden m\u00fcssen. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dargetan ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht und die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im \u00dcbrigen vorliegen (BGH GRUR 2006, 839, 842 \u2013 Deckenheizung; Scharen: Die Behandlung der (so genannten) mittelbaren Patentverletzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: GRUR 2008, 944, 948). Im vorliegenden Fall besteht aufgrund des konkreten Hinweises in der Werbung der Beklagten zu 1), die ReflexionslichtschrankeD mit Reflektoren mit Mikrotripelstruktur zu verwenden, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die gelieferten Reflektoren f\u00fcr eine unmittelbare Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet werden. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Auch f\u00fcr den Auskunftsanspruch ist nicht der Vortrag einer unmittelbaren Verletzung erforderlich. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umst\u00e4nden deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies erm\u00f6glicht es dem Berechtigten, sich dar\u00fcber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tats\u00e4chlich die Erfindung benutzt haben und demgem\u00e4\u00df die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden gef\u00fchrt hat. (BGH GRUR 2007, 679, 684 f \u2013 Haubenstretchautomat). Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Sensorbauteile ergibt sich daher unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Hilfsantrag zum Klageantrag zu I. 1a) gegen die Beklagte zu 1) ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Hilfsantrag zum Klageantrag zu I. 1a) ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, Inhalt und Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung erkennen l\u00e4sst, das Risiko des Prozessverlustes nicht durch Ungenauigkeit auf den Beklagten abw\u00e4lzt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits erwarten l\u00e4sst (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 253 Rn 13). Durch die Anpassungen im Wortlaut des Hilfsantrags wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nunmehr bereits durch die Aufnahme der Merkmale des Klagepatentanspruchs hinreichend konkret bestimmt. In Abgrenzung zu \u201eLaser-Reflexionslichtschranken oder Laser-Reflexionslichttastern zusammen mit einem Retroreflektor\u201c werden mit dem Hilfsantrag nur Laser-Reflexionslichttaster (ohne Retroreflektoren) angegriffen, die f\u00fcr die Verwendung in Lasersensorsystemen zur Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignet sein sollen. Die Wendung \u201ewie diejenigen der Baureihe E\u201c im Klageantrag ist unbedenklich, weil es sich lediglich um die beispielhafte Erw\u00e4hnung einer Baureihe handelt (vgl. auch Anlage K 22), zu der auch der beanstandete Lichttaster RTL F geh\u00f6rt. Soweit der Verbotsantrag in dieser Hinsicht zu weit gefasst ist, weil es darunter auch patentfreie Lichttaster gibt, ist dies gegebenenfalls eine Frage der Begr\u00fcndetheit. Auch in Bezug auf den geforderten Warnhinweis ist der Klageantrag infolge der Anpassungen nunmehr hinreichend bestimmt, da die Kl\u00e4gerin eine konkrete Schriftgr\u00f6\u00dfer angegeben hat. Die Erw\u00e4hnung des Katalogs \u201eF\u201c oder der Datenbl\u00e4tter \u201eLaser-Reflexions-Lichttaster\u201c erfolgt nur beispielhaft f\u00fcr die im Antrag allgemein genannten Angebotsunterlagen (vgl. den Wortlaut \u201ewie\u201c). Die Kl\u00e4gerin hat auch die am Klagepatent Berechtigten nunmehr n\u00e4her konkretisiert. Das \u201eund\/oder\u201c findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass von der Art und dem Umfang der erteilten Lizenz jeweils abh\u00e4ngt, von wem die Einwilligung zur Patentbenutzung erteilt werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Hilfsantrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) keine Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Vertrieb des angegriffenen Lichttaster RTL F stellt keine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob sich die von der Beklagten zu 1) angebotenen Laser-Reflexionslichttaster auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und objektiv geeignet sind, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Laser-Reflexionslichttaster seitens der Abnehmer dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Eine solche Verwendungsbestimmung ist auch nicht offensichtlich.<\/p>\n<p>Es greifen hier die gleichen Erw\u00e4gungen wie im Rahmen des Hauptantrags, mit dem der Vertrieb des Lichttasters RTL F zusammen mit den beanstandeten Kunststoffreflektoren mit Mikrotripel-Struktur angegriffen wurde. Ist n\u00e4mlich bereits f\u00fcr den Vertrieb von Lichttastern zusammen mit den entsprechenden Kunststoffreflektoren eine Verwendungsbestimmung weder positiv feststellbar noch aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, gilt dies erst Recht f\u00fcr den Vertrieb eines einzelnen Lichttasters des Typs RTL F. Der Lichttaster kann unstreitig patentfrei benutzt werden, indem er ohne einen Reflektor mit Fullcube-Tripel verwendet oder mit einem Reflektor kombiniert wird, der nicht die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften (Fullcube-Tripel oder Schl\u00fcsselweite zwischen 0,002 und 1,4 mm) aufweist. Eine Verwendungsbestimmung kann auch nicht aus der von der B aufgegebenen Bestellung gefolgert werden, da lediglich eine verschiedene Anzahl von Einzelbauteilen bestellt und geliefert wurde, ohne dass bekannt ist, wie diese verwendet werden sollten. In dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Datenblatt f\u00fcr den Laser-Reflexionslichttaster RTL F findet sich kein Hinweis darauf, den Lichttaster mit einem Reflektor zu kombinieren. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) in ihrem Katalog ausdr\u00fccklich auf eine andere Verwendungsweise hin (vgl. Anlage LS 1).<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. 1b), I. 2. und II. gegen die Beklagten zu 2) und 3) sind weitgehend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Vertrieb der angegriffenen Reflektoren der Typen XXX, wie sie auch an die Beklagte zu 1) geliefert werden, stellt eine mittelbare Patentverletzung durch die Beklagten zu 2) und 3) dar.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu 2) bietet die beanstandeten Reflektoren im Internet an und liefert sie unter anderem an die Beklagte zu 1). Bei diesen Retroreflektoren handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da sie ausdr\u00fccklich als Bestandteil des f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Verfahrens erforderlichen Lasersensorsystems erw\u00e4hnt werden. Ebenso sind diese Reflektoren geeignet, innerhalb eines entsprechenden Lasersensorsystems das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Denn die retroreflektierende Oberfl\u00e4che der beanstandeten Reflektoren besteht unstreitig aus mehreren w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Fullcube-Tripeln, deren Schl\u00fcsselweite mit 1 mm beziehungsweise 1,1 mm im Bereich von 0,002 bis 1,4 mm liegt. Innerhalb eines auf Retroflexion und Polarisationsdrehung basierenden Lasersensorsystems, dessen Laserstrahlb\u00fcndel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs einstellbar ist, kann das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt werden.<\/p>\n<p>2. Die Annahme einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents setzt weiterhin voraus, dass die Beklagte zu 1) wusste, dass die angegriffenen Retroreflektoren zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung geeignet und seitens der Abnehmer dazu bestimmt waren, oder dass dies jedenfalls offensichtlich war. Zutreffend weisen die Beklagten zu 2) und 3) darauf hin, dass die Beklagte zu 1) als Abnehmer die beanstandeten Reflektoren nicht zur Verwendung f\u00fcr die Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bestimmt habe, weil die Beklagte zu 1) als H\u00e4ndlerin das gesch\u00fctzte Verfahren gar nicht anwende. Entgegen der Auffassung der Beklagten schlie\u00dft dies eine von den Beklagten zu 2) und 3) begangene mittelbare Patentverletzung nicht aus. Denn der Abnehmer, an den das Mittel zur Benutzung der Erfindung geliefert wird, muss nicht zwingend mit demjenigen identisch sein, der das Mittel tats\u00e4chlich zur Benutzung der patentierten Erfindung verwendet. Es gen\u00fcgt, wenn die Benutzung der Erfindung durch einen weiteren Abnehmer zu besorgen ist (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 10 Rn 13). Nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt es darauf an, ob die Beklagten zu 2) und 3) Kenntnis davon hatten, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1) die streitgegenst\u00e4ndlichen Reflektoren zur Benutzung der Erfindung bestimmten, oder dies offensichtlich war.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) haben zwar bestritten, Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die beanstandeten Kunststoffreflektoren des Typs XXX seitens der Abnehmer der Beklagten zu 1) f\u00fcr die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bestimmt waren. Eine solche Verwendungsbestimmung war aber jedenfalls offensichtlich im Sinne von \u00a7 10 Abs.1 PatG. Bei unbefangener Betrachtung aller Umst\u00e4nde konnten auch aus Sicht der Beklagten zu 2) keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran bestehen, dass die von ihr an die Beklagte zu 1) gelieferten Reflektoren zusammen mit der ReflexionslichtschrankeD angeboten und geliefert und seitens der Abnehmer der Beklagten zu 1) erfindungsgem\u00e4\u00df verwendet werden sollten.<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Fachunternehmen, das den Einsatz der von ihr angebotenen Reflektoren insbesondere f\u00fcr Laser-Applikationen empfiehlt. In ihrem Katalog und in den Produktinformationen weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei Verwendung sehr d\u00fcnner Lichtstrahlen zusammen mit herk\u00f6mmlichen Reflektoren mit gro\u00dfen Prismen St\u00f6rungen durch kleinste Bewegungen oder Vibrationen auftreten k\u00f6nnten. Daher sei es sinnvoll, Reflektoren mit kleineren Tripeln mit einer Vielzahl von Prismen auf der gleichen Fl\u00e4che einzusetzen, so dass der Lichtstrahl mehrere Tripel treffe (Anlagen K 18 und K 14). In der konkreten Angebots- und Liefersituation der Beklagten zu 2) konnte diese nicht \u00fcbersehen, dass die Beklagte zu 1) die ihr gelieferten Reflektoren des Typs XXX als Zubeh\u00f6r f\u00fcr eine Laserlichtschranke empfiehlt, bei der die Form des Laserstrahlb\u00fcndels durch eine Fokussierung ver\u00e4ndert werden kann. Insofern war es dann auch mit Blick auf das im Datenblatt der streitgegenst\u00e4ndlichen Lichtschranke offensichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten zu 1) die Reflexionslichtschranke und den Reflektor als Lasersensorsystem gegebenenfalls derart montieren, dass sie \u2013 beispielsweise bei einer Montage des Reflektors im Abstand von mehr als ca. 3 m \u2013 zwingend das gesch\u00fctzte Verfahren anwenden.<\/p>\n<p>Das Datenblatt, aus dem diese Zusammenh\u00e4nge ohne weiteres erkennbar sind, war im Internet abrufbar und konnte auch der Beklagten zu 2) nicht verborgen bleiben. Vielmehr musste diese aufgrund ihrer langj\u00e4hrigen Lieferbeziehung mit der Beklagten zu 1) wissen, dass die von ihr an die Beklagte zu 1) gelieferten Reflektoren XXX als Zubeh\u00f6rteile f\u00fcr die Reflexionslichtschranke D verwendet werden sollen und infolgedessen in der entsprechenden Montagesituation beim Abnehmer zwingend f\u00fcr die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet werden. Denn aufgrund der langj\u00e4hrigen Lieferbeziehung kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 2) das Lieferprogramm der Beklagten zu 1) im Wesentlichen kennt. Aus den untersuchten Mustern mit den verschiedenen Datumsangaben auf der R\u00fcckseite der Reflektoren (01\/07 und 06\/05; vgl. Anlage K 10) ist ersichtlich, dass die Reflektoren zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt und geliefert wurden. Zuletzt bat die Beklagte zu 1) mit Email vom 29.05.2008 um ein Angebot \u00fcber die Lieferung von ca. 4.800 St\u00fcck der streitgegenst\u00e4ndlichen Reflektoren. Aus der Bitte, die Produkte so zu w\u00e4hlen, dass ein Lichtstrahl mit einem Durchmesser von ca. 2-3 mm m\u00f6glichst konstant reflektiert wird, wenn er \u00fcber den Reflektor bewegt wird, ist ersichtlich, dass die Beklagte \u00fcber den Einsatzzweck der von ihr gelieferten Reflektoren durchaus informiert war. Dar\u00fcber hinaus kommt in der Anfrage, ob der ECOLAB Test bei der Beklagten zu 2) durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sogar zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 2) gegebenenfalls selbst die von ihr angebotenen Reflektoren unter den vorgegebenen Einsatzbedingungen testet.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) k\u00f6nnen dagegen nicht einwenden, ihnen sei die Werbung der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen, da der Lieferant nicht f\u00fcr die Werbung aller seiner Abnehmer verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne. Im vorliegenden Fall geht es gerade nicht um die Zurechnung von Werbung, sondern darum, ob die Beklagte zu 2) eine wissentliche Patentgef\u00e4hrdung dadurch vorgenommen hat, dass sie selbst Angebotshandlungen und Lieferungen von Mitteln in Kenntnis der beabsichtigten patentverletzenden Verwendung vorgenommen hat. Das ist hier zu bejahen.<\/p>\n<p>3. Hingegen kann f\u00fcr den angegriffenen Reflektor des Typs G nicht angenommen werden, dass er in einem Lasersensorsystem eingesetzt werden sollte, das zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens bestimmt ist. Eine solche Verwendungsbestimmung ergibt sich nicht aus der Anfrage der C vom 22.11.2007, mit der um ein Angebot f\u00fcr Reflektoren f\u00fcr Laserlichtschranken nachgesucht wurde (Anlage K 19), und ist auch aus den weiteren Umst\u00e4nden nicht offensichtlich.<\/p>\n<p>In der Anfrage der C wird darauf hingewiesen, dass der Laserreflexionskopf einen etwa 5 mm gro\u00dfen Lichtfleck projiziere und der Reflektor in der Struktur daher fein genug sein solle, um auch bei Vibration ein st\u00f6rungsfreies Signal zu liefern. Der Anfrage l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, ob die gesuchten Reflektoren als Mittel zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens verwendet werden sollen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Durchmesser des Lichtstrahls einstellbar ist und auch so eingestellt werden soll, dass der Lichtstrahl in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Tripel ber\u00fchren soll. Zwar weist die Anfrage ausdr\u00fccklich auf einen Lichtstrahl von \u201eetwa\u201c 5 mm hin. Diese ungef\u00e4hre Angabe muss aber nicht daher r\u00fchren, dass der Durchmesser des Lichtflecks der Laserlichtschranke einstellbar ist. Bei diesem Sachverhalt besteht aus Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die hinreichend sichere Erwartung, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird. Andere Umst\u00e4nde, aus denen sich die Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung der angegriffenen Reflektoren G ergeben k\u00f6nnte, sind nicht dargelegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDa die Beklagten zu 2) und 3) mit den Reflektoren XXX Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG anbieten und liefern, ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Unterlassung der mittelbaren Benutzung. Die Beklagte zu 2) bietet an und liefert die beanstandeten Kunststoffreflektoren, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beklagte zu 3) ist ebenfalls pers\u00f6nlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 2) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Die Kl\u00e4gerin kann die Unterlassung weiterer Angebots- und Lieferhandlungen nur dann verlangen, wenn diese nicht mit dem im Urteilstenor n\u00e4her bezeichneten Warnhinweis versehen werden, da die angegriffenen Reflektoren auch patentfrei benutzt werden k\u00f6nnen, indem sie statt mit einer Laserlichtquelle mit anderen Lichtquellen kombiniert werden oder der Laserstrahl so fein ist, dass nicht f\u00fcnf Mikrotripel zugleich ber\u00fchrt werden. Dar\u00fcber hinaus ist ohne weiteres vorstellbar, dass die angegriffenen Reflektoren au\u00dferhalb jeder Sensorik verwenden werden. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung, dass zur Einschr\u00e4nkung des Unterlassungsanspruchs nur ein Warnhinweis im tenorierten Umfang geeignet ist, wird auf die Ausf\u00fchrungen zu dem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Unterlassungsantrag Bezug genommen.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin kann auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG verlangen. Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 2) die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 3) haftet pers\u00f6nlich aufgrund seiner Stellung im Unternehmen und weil er das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Wie auch im Fall der Beklagten zu 1) bedarf es f\u00fcr die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht der positiven Feststellung einer unmittelbaren Patentverletzung durch die Abnehmer der Beklagten zu 1). Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dargetan ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht und die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im \u00dcbrigen vorliegen. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, weil die Beklagte zu 1) als Abnehmer der Beklagten zu 2) ausdr\u00fccklich auf die Verwendung von Reflektoren mit Mikrotripelstruktur als Zubeh\u00f6r f\u00fcr die Reflexionslichtschranke D hinweist und dadurch die hinreichende Wahrscheinlichkeit begr\u00fcndet wird, dass die gelieferten Reflektoren f\u00fcr eine unmittelbare Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwendet werden.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten zu 2) und 3) im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung des Umfangs und des Inhalts der Auskunft wird auf die Ausf\u00fchrungen bez\u00fcglich der Beklagten zu 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDer Klageantrag zu I. 3. ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 2.744,00 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte zu 1) hat von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht und ist der Kl\u00e4gerin zur Erstattung der f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten verpflichtet.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurde die Beklagte zu 1) durch die von der Kl\u00e4gerin beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte mit Schreiben vom 16.04.2008 unter Beif\u00fcgung eines Klageentwurfs aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung im Umfang der angek\u00fcndigten Klageantr\u00e4ge abzugeben. Die Abmahnung war jedenfalls im Umfang der in diesem Verfahren erfolgten Verurteilung berechtigt. Sie war auch objektiv n\u00fctzlich und entspricht dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten zu 1), die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgung jedoch keine Kosten in H\u00f6he von insgesamt 9.028,00 EUR erforderlich, von denen die H\u00e4lfte im vorliegenden Verfahren und die andere H\u00e4lfte im Parallelverfahren 4a O XXX\/08 geltend gemacht wird. Die Berechnung der Kosten begegnet keinen Bedenken, soweit die Kl\u00e4gerin eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von jeweils 20,00 EUR in Ansatz bringt. Dagegen wendet sich auch die Beklagte zu 1) nicht. Hingegen ist ein Gegenstandswert von 500.000,00 EUR nicht angemessen. Der Gegenstandswert von 500.000,00 EUR kann sich allenfalls auf die gegen die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt geltend gemachten Anspr\u00fcche beziehen, was auch aus dem mit der Klageschrift vorgeschlagenen Streitwert von 500.000,00 EUR ersichtlich ist, der sich auf alle Parteien und beide Patente vor der Abtrennung dieses Verfahrens von dem Verfahren 4a O XXX\/08 bezieht. Da die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Beklagten zu 1) den kombinierten Vertrieb von Reflexionslichtschranken beziehungsweise Laser-Reflexionslichttastern und Retroreflektoren beanstandete, sich die Verwarnung der Beklagten zu 2) jedoch nur gegen den Vertrieb der Retroreflektoren richtete, ist der Gegenstandswert f\u00fcr die Beklagte zu 1) mit 300.000,00 EUR grunds\u00e4tzlich etwas h\u00f6her zu bemessen als f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3), der mit 200.000,00 EUR angesetzt werden kann. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass die Abmahnung im Hinblick auf den Vorwurf einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents durch den Lichttaster RTL F nicht gerechtfertigt war und \u00e4hnliche Erw\u00e4gungen auch f\u00fcr das Parallelverfahren 4a O XXX\/03 gelten, ist nach Auffassung der Kammer ein Gegenstandswert von 200.000,00 EUR hinsichtlich der Beklagten zu 1) angemessen. Demzufolge kann die Beklagte insgesamt 5.488,00 EUR (eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich 20,00 EUR Auslagenpauschale jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt bei einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR) verlangen. Davon kann die Kl\u00e4gerin die H\u00e4lfte, mithin 2.744,00 EUR, im vorliegenden Verfahren geltend machen. Der weitergehende Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, da die Klage der Beklagten zu 1) am 21.11.2008 zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDer Klageantrag zu I. 3. ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) teilweise begr\u00fcndet, hinsichtlich des Beklagten zu 3) unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gegen die Beklagte zu 2) hat die Kl\u00e4gerin aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Zahlung von 2.744,00 EUR. Die Beklagte zu 2) hat durch den Vertrieb der angegriffenen Reflektoren das Klagepatent mittelbar verletzt und ist der Kl\u00e4gerin zur Erstattung der au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten verpflichtet, die durch die Abmahnung der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 16.04.2008 entstanden sind. Die Abmahnung war hinsichtlich der Beklagten zu 2) vollumf\u00e4nglich berechtigt, so dass die Kl\u00e4gerin die Erstattung s\u00e4mtlicher Kosten verlangen kann, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts entstanden. Bei einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000,00 EUR und einer Kostenpauschale von 20,00 EUR belaufen sich die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung auf insgesamt 5.488,00 EUR, von denen die Kl\u00e4gerin den h\u00e4lftigen Betrag in H\u00f6he von 2.744,00 EUR im vorliegenden Verfahren verlangen kann. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung des Gegenstandswertes wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) haftet jedoch nicht f\u00fcr die Kosten der Abmahnung, da die Verwarnung nicht gegen ihn gerichtet war. Dass Abmahnschreiben vom 16.04.2008 war lediglich an die Beklagten zu 1) und 2) adressiert, so dass aus der Sicht eines objektiven Dritten auch nur diese beiden Gesellschaften, nicht aber der Beklagte zu 3) zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert werden sollte. Die Kl\u00e4gerin bezieht sich in dem Schreiben vom 16.04.2008 zwar auf einen als Anlage beigef\u00fcgten Klageentwurf. Dieser Klageentwurf liegt aber nicht vor, so dass nicht dargelegt ist, dass er mit der das hiesige Verfahren einleitenden Klageschrift \u00fcbereinstimmt und bereits am 16.04.2008 feststand, dass der Beklagte zu 3) ebenfalls verklagt werden sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.744,00 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, da die Klage der Beklagten zu 2) am 21.11.2008 zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>F<br \/>\nDie Widerklage der Beklagten zu 1) ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Zahlung von 2.051,00 EUR aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Durch die Abmahnung der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin rechtswidrig und schuldhaft in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin eingegriffen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar (GSZ, Beschluss vom 15.07.2005, GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2006, 219; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG Rn 15 ff m.w.N.). Bei dem Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 16.04.2008 handelt es sich um eine Schutzrechtsverwarnung, die \u2013 soweit das Klagepatent betroffen ist \u2013 im Hinblick auf die Beanstandung des Lichttasters RTL F nicht gerechtfertigt war. Die Kl\u00e4gerin handelte insofern jedenfalls fahrl\u00e4ssig, da sie bei Einhaltung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Zuvielforderung h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen. Da der Verwarnte im Fall einer schuldhaft unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz beziehungsweise Ersatz seiner Aufwendungen, beispielsweise f\u00fcr die Kosten der Pr\u00fcfung der Rechtslage, verlangen kann, hat die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>In der H\u00f6he kann die Beklagte zu 1) die Zahlung von 2.051,00 EUR verlangen. Es handelt sich dabei um eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR. Auf diesen Wert bemisst die Kammer die mit der Abmahnung verbundene Zuvielforderung. Insgesamt k\u00f6nnen daher Kosten von 4.002,00 EUR verlangt werden, von denen auf das vorliegende Verfahren 2.051,00 EUR entfallen. Die dar\u00fcber hinaus gehende Widerklageforderung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288, 291 BGB. Die Widerklage ist in diesem Rechtsstreit erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 01.12.2009 erhoben worden. Die Zinsh\u00f6he betr\u00e4gt f\u00fcnf Prozent, weil die Beklagte zu 1) einen weitergehenden Antrag nicht gestellt hat.<\/p>\n<p>G<br \/>\nDie Widerklage der Beklagten zu 2) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.073,00 EUR aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Die von der Kl\u00e4gerin ausgesprochene Abmahnung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, weil die Abmahnung gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) berechtigt war.<\/p>\n<p>Ein Zinsanspruch aus \u00a7\u00a7 286, 288, 291 BGB ist mangels Hauptforderung nicht gegeben.<\/p>\n<p>H<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten sind der Auffassung, die Lehre des Klagepatentanspruchs werde durch das Gebrauchsmuster DE 297 01 XXX U1 (A 3 \/ NK 7) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, zumindest sei sie durch die A 3 \/ NK 7 nahegelegt. Die Entgegenhaltung A 3 \/ NK 7 wurde jedoch bereits im Erteilungsverfahren f\u00fcr das Klagepatent ber\u00fccksichtigt und stellt somit gepr\u00fcften Stand der Technik dar. Eine Aussetzung der Verhandlung kann daher nicht auf diese Entgegenhaltung gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>2. Die Aussetzung des Rechtsstreits kann auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe, da sich auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>a) Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird nicht durch eine Kombination der A 3 \/ NK 7 mit einer der Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 8 (Th. Schaller et al., \u201eMechanische Mikrostrukturierung metallischer Oberfl\u00e4chen), D 2 \/ NK 9 (Statuskolloquium des Projektes Mikrosystemtechnik) oder D 3 (WO 94\/18581 A1) nahegelegt.<\/p>\n<p>Gegenstand dieser Entgegenhaltung A 3 \/ NK 7 ist ein Messtechnikreflektor, der sich zur Anwendung in der Sensorik, beispielsweise f\u00fcr Lichtschranken eignet. Der Schutzanspruch 1 der Entgegenhaltung sieht Tripel mit einer Schl\u00fcsselweite von weniger als 1,5 mm vor. In der Beschreibung der Entgegenhaltung wird dazu ausgef\u00fchrt, dass durch die Verwendung kleiner Tripel der Durchmesser des ver\u00e4nderlichen Beobachtungslichtkegels besonders klein gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne (S. 7 Z. 6-10 der A 3 \/ NK 7). Lediglich im Rahmen dieser Ausf\u00fchrungen wird die Verwendung eines Lasers als Beispiel f\u00fcr einen engen Lichtstrahl zur Bestimmung der Lageposition eines Fadens erw\u00e4hnt (S. 7 Z. 12-17 der A 3 \/ NK 7). Die Entgegenhaltung beschreibt aber nicht, dass dieser Laserstrahl so auf die Gr\u00f6\u00dfe der Fullcube-Tripel angepasst werden soll, dass bei einer Bewegung des Laserstrahls \u00fcber den Reflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt werden (Merkmal 5). Der Fachmann findet in der Entgegenhaltung A 3 \/ NK 7 auch keinen Hinweis daf\u00fcr, das einzelne Beispiel des Lasers in der Beschreibung der Entgegenhaltung mit deren Figur 3 zu kombinieren, die einen Messtechnikreflektor mit dem maximalen Durchmesser des Beobachtungslichtkegels zeigt. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Figur 3 gezeigten Lichtkegel um einen Laserstrahl handelt. Dies ist bereits deswegen fernliegend, weil der Laser in der Entgegenhaltung als Beispiel f\u00fcr einen besonders engen Lichtstrahl beschrieben wird, der Lichtkegel aber den gesamten Reflektor ausleuchtet. Dar\u00fcber hinaus beschreibt die Entgegenhaltung, dass der Sensor bei einem ver\u00e4nderlichen Lichtkegel vom Durchmesser Maximum bis nahe null arbeitet (S. 6 Z. 5-9 der A 3 \/ NK 7) beziehungsweise dessen Durchmesser beliebig verringert werden kann (S. 10 Z. 12 ff der A 3 \/ NK 7). F\u00fcr eine Begrenzung in der Form, dass der Lichtkegel mindestens f\u00fcnf Fullcube-Tripel ber\u00fchren muss, gibt es keinen Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen D1 \/ NK 8, D 2 \/ NK 9 und D 3 beschreiben jeweils die Mikrotripelstruktur von Retroreflektoren. In den Entgegenhaltungen wird jedoch nicht offenbart, dass die Reflektoren Teil eines Lasersensorsystems ist (Merkmal 1) und das einfallende Laserstrahlb\u00fcndel derart angepasst werden kann, dass bei Bewegung \u00fcber den Retroreflektor in jeder Position mindestens f\u00fcnf oder mehr Fullcube-Tripel zugleich ber\u00fchrt werden (Merkmal 4 und 5). Die Beklagten haben nicht dargelegt, warum der Fachmann Anlass haben sollte, diese Reflektoren in einem Messtechnikreflektor nach der Entgegenhaltung A 3 \/ NK 7 zu verwenden, zumal in der A 3 \/ NK 7 das Merkmal 5 ebenso wenig offenbart ist. Insofern f\u00fchrt auch eine Kombination der Entgegenhaltung A 3 \/ NK 7 mit den Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 8 bis D 3 nicht weiter.<\/p>\n<p>b) Weiterhin ergibt sich die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht in naheliegender Weise aus dem Gebrauchsmuster G 80 21 085 (Anlage D 4 \/ NK 10) in Kombination mit der A 3 \/ NK 7 oder einer der Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 8, D 2 \/ NK 9 oder D 3. Der Fachmann hat schon keinen Anlass, die D 4 \/ NK 10 mit einer der anderen vier Entgegenhaltungen zu kombinieren. Nach der D 4 \/ NK 10 besitzen retroreflektierende Materialien in der Regel die Eigenschaft, einfallende Lichtstrahlen nur in einem bestimmten Winkelbereich in dieselbe Richtung zur\u00fcckzusenden. Da es aber Anwendungsf\u00e4lle gibt, in denen diese Winkelabh\u00e4ngigkeit nicht hingenommen werden kann, besch\u00e4ftigt sich die D 4 \/ NK 10 mit der Aufgabe, einen ebenen Retroreflektor zu schaffen, bei dem die Richtungsabh\u00e4ngigkeit verringert ist. Daf\u00fcr sieht die D 4 \/ NK 10 einen Reflektor vor, dessen Oberfl\u00e4che mit retroreflektierten Partikeln beschichtet ist. Diese Oberfl\u00e4che entspricht nicht den Merkmalen 2 und 3 des Klagepatentanspruchs. Auch wenn offenbart wird, dass der Querschnitt des Lichtb\u00fcndels wesentlich gr\u00f6\u00dfer als die Partikel der retroreflektierenden Schicht sein soll, wird der Fachmann diese Entgegenhaltung nicht mit einer der vier Entgegenhaltungen A 3 \/ NK 7, D 1 \/ NK 8, D 2 \/ NK 9 oder D 3 kombinieren, da auch Tripelspiegel nach der Beschreibung der Entgegenhaltung D 4 \/ NK 10 nur unter einem verringerten Winkel retroreflektive Eigenschaften haben (vgl. S. 5 der D 4 \/ NK 10) und deshalb gerade eine andere Oberfl\u00e4chenstruktur gewollt ist. Abgesehen davon wird nicht deutlich, dass ein Laserstrahl in einem Verfahrensschritt auf die Gr\u00f6\u00dfe der Tripel angepasst werden soll (Merkmal 4).<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich ist die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht durch eine Kombination der DE-A-1 228 967 (Anlage LS 9 \/ D 7 \/ NK 11) mit der A 3 \/ NK 7 oder einer der Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 8, D 2 \/ NK 9 oder D 3 nahgelegt. Die Entgegenhaltung LS 9 \/ D 7 \/ NK 11 will die Wirksamkeit einer Lichtschranke, deren Reflektor bewegt wird, dadurch verbessern, dass Lichtquelle und Optik des Lichtsenders so ausgebildet werden, dass in der Ebene des R\u00fcckstrahlers eine Fl\u00e4che ausgeleuchtet wird, die mindestens viermal so gro\u00df ist wie die wirksame Reflektorfl\u00e4che. Die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1 und 3, weil nicht beschrieben wird, dass die Lichtschranke ein Lasersensorsystem darstellt, dessen Reflektorfl\u00e4che aus Mikrotripeln mit einer Schl\u00fcsselweite zwischen 0,002 mm und 1,4 mm besteht. Eine Kombination der LS 9 \/ D 7 \/ NK 11 mit einer der drei Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 8, D 2 \/ NK 9 oder D 3 f\u00fchrt schon deswegen nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil in keiner der Entgegenhaltungen die Verwendung eines Laserstrahls offenbart wird. Dar\u00fcber hinaus gibt es f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung LS 9 \/ D 7 \/ NK 11 keinen Anlass, die von ihr beschriebene technische Lehre mit einem Laser zu verwirklichen. Denn bei einer Anwendung eines Lasers ist eine beliebig gro\u00dfe Auff\u00e4cherung des Lichtkegels, wie sie von der LS 9 \/ D 7 \/ NK 11 als technische Lehre vorgeschlagen wird, nicht m\u00f6glich und f\u00fcr bestimmte Anwendungen auch unerw\u00fcnscht. Mit dieser Begr\u00fcndung ist es auch zu verneinen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren durch eine Kombination der LS 9 \/ D 7 \/ NK 11 mit der A 3 \/ NK 7 nahegelegt ist.<\/p>\n<p>I<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) jeweils hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert gesamt: 250.000,00 EUR<br \/>\nauf die Beklagte zu 1) entfallen: 150.000,00 EUR<br \/>\nauf die Beklagten zu 2) und 3) zusammen entfallen: 100.000,00 EUR<br \/>\nF\u00fcr die Zahlungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin gilt \u00a7 43 Abs. 1 GKG.<br \/>\nF\u00fcr den Hilfsantrag und die Widerklagen gilt \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01297 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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