{"id":3331,"date":"2009-06-30T17:00:47","date_gmt":"2009-06-30T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3331"},"modified":"2016-04-27T13:55:36","modified_gmt":"2016-04-27T13:55:36","slug":"4a-o-29508-briefkastenfirma","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3331","title":{"rendered":"4a O 295\/08 &#8211; Briefkastenfirma"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01185<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nZwischenurteil vom 30. Juni 2009, Az. 4a O 295\/08<!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten, der Kl\u00e4gerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit aufzugeben, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung verschiedener technischer Schutzrechte auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eine Entwicklungsgesellschaft, deren Zweck auf die Entwicklung von Telekommunikationsger\u00e4ten gerichtet ist. Sie erwarb die geltend gemachten Schutzrechte von einem Herrn Dr. A, \u00fcbt aber derzeit keine Entwicklungst\u00e4tigkeiten aus. Bislang sind keine Telekommunikationsger\u00e4te der Kl\u00e4gerin auf dem Markt erh\u00e4ltlich. Ein werbender Internetauftritt der Kl\u00e4gerin existiert nicht.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Private Limited Company nach englischem Recht. Die Registrierung erfolgte \u00fcber das Unternehmen \u201eB Ltd.\u201c, gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig Carpenter Court, Bramhall, Stockport, Cheshire, England. Dabei machte die Kl\u00e4gerin von dem Angebot der B Ltd. Gebrauch, f\u00fcr die zu registrierende Gesellschaft eine gesonderte Adresse f\u00fcr den Empfang von Routinebriefe von Beh\u00f6rden wie der Registerbeh\u00f6rde und der Steuerbeh\u00f6rde gegen ein j\u00e4hrliches Entgelt von 85,00 \u00a3 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer einzurichten. Die Anschrift soll \u00f6ffentlich nur als die f\u00fcr den beh\u00f6rdlichen Briefverkehr bestimmte Anschrift angegeben werden, nicht aber als Gesch\u00e4ftsadresse f\u00fcr das Sammeln und Weiterleiten allgemeiner Post. Die durchschnittliche Anzahl empfangener Beh\u00f6rdenpost soll nach den Vorgaben der B Ltd. sechs bis zehn Schriftst\u00fccke im Jahr nicht \u00fcberschreiten. Diesem Angebot entsprechend wurde bei der Registrierung der Kl\u00e4gerin als Anschrift des \u201eregistered office\u201c dieselbe Adresse angegeben, unter der auch die B Ltd. ans\u00e4ssig ist. Anl\u00e4sslich ihrer Registrierung am 30.11.2007 gab die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst als Director lediglich die in Panama ans\u00e4ssige C S.A. an. Am 15.04.2009 wurde dar\u00fcber hinaus als weiterer Director D mit Wohnsitz in Wien, \u00d6sterreich, im Register eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit erhoben. Sie ist der Ansicht, f\u00fcr die Frage, ob von der Kl\u00e4gerin eine Prozesskostensicherheit zu leisten sei, komme es auf deren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz an. Denn bei der in England gegr\u00fcndeten Kl\u00e4gerin handele es sich lediglich um eine Briefkastenfirma, deren Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit auf die gerichtliche Geltendmachung vermeintlicher Anspr\u00fcche wegen Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungen beschr\u00e4nkt sei. Indizien daf\u00fcr seien die Online-Registrierung der Gesellschaft in England, die Unterhaltung lediglich eines \u201eregistered office\u201c mit Postanschrift f\u00fcr allgemeine beh\u00f6rdliche Schreiben und die Benennung einer in Panama ans\u00e4ssigen Gesellschaft als Director. Da es f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz darauf ankomme, wo die gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen und Weisungen ergehen, habe die Kl\u00e4gerin ihren Sitz in Panama. Denn gesetzlicher Vertreter der Kl\u00e4gerin sei eine Gesellschaft mit Sitz in Panama, die die gesch\u00e4ftlichen Entscheidungen und Weisungen treffe. An diesen gesetzlichen Vertreter k\u00f6nne beispielsweise ein nach Abschluss des Verfahrens zugunsten der Beklagten ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss nicht unter der angegebenen Anschrift in England zugestellt werden, da dort keine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume vorhanden seien und eine Ersatzzustellung nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin aufzugeben, binnen einer von der Kammer zu bestimmenden Frist eine Sicherheit zugunsten der Beklagten f\u00fcr die voraussichtlich anfallenden Kosten der Sachverhaltsermittlung und -aufkl\u00e4rung und die voraussichtlichen Prozesskosten (einschlie\u00dflich derjenigen der zweiten Instanz und evtl. Sachverst\u00e4ndigengutachten) zu stellen und \u2013 sollte die Sicherheit nicht binnen der vorstehend genannten Frist geleistet werden \u2013 festzustellen, dass die Klage zur\u00fcckgenommen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag der Beklagten, sie nach \u00a7 110 ZPO zur Sicherheitsleistung zu verpflichten, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, f\u00fcr die Frage, ob eine Prozesskostensicherheit zu leisten sei, komme es nur dann auf den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz an, wenn sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 an ihrem satzungsm\u00e4\u00dfigem Sitz keinerlei Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume und keine zustellf\u00e4hige Anschrift unterhalte. Das sei bei ihr nicht der Fall, da sie an ihrem satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz einen Gesch\u00e4ftsraum mit einer zustellf\u00e4higen Adresse unterhalte.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte die R\u00fcge der mangelnden Prozessvollmacht fallen gelassen hat, war nur noch \u00fcber den Antrag auf Leistung einer angemessenen Prozesskostensicherheit zu entscheiden. Dieser hat jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 110 ZPO k\u00f6nnen nur solche Kl\u00e4ger zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet werden, die ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Abkommens \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum (EWR) haben und f\u00fcr die keine der Ausnahmen des \u00a7 110 Abs. 2 ZPO eingreift. \u00a7 110 ZPO ist auch auf Gesellschaften anwendbar, wobei deren Sitz im Sinne von \u00a7 17 ZPO als gew\u00f6hnlicher Aufenthalt gilt (BGH NJW-RR 2005, 148, 149; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944, 945; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 27. Aufl: \u00a7 110 Rn 2). Ob es insoweit auf den Gr\u00fcndungssitz oder den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz ankommt (so OLG Karlsruhe NJW 2008, 944; M\u00fcKo\/Belz, ZPO 2. Aufl.: \u00a7 10 Rn 12; wohl auch BGH NJW-RR 2001, 1219, 1220; hingegen offengelassen von BGH NJW-RR 2005, 148, 149), kann dahinstehen. Vorliegend ist die Kl\u00e4gerin in beiden F\u00e4llen nicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet. Stellt man auf den Gr\u00fcndungssitz in England ab, ist von der Kl\u00e4gerin keine Prozesskostensicherheit zu leisten, weil England Mitgliedsstaat der EU und Vertragsstaat des EWR ist. Sieht man hingegen den tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz als ma\u00dfgeblich an, hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sich dieser au\u00dferhalb der EU oder des EWR befindet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ist unter dem tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz einer Gesellschaft der T\u00e4tigkeitsort der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und der dazu berufenen Vertretungsorgane zu verstehen, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 272; Hanseat. OLG Urt. v. 30.03.2007, Az. II U 231\/04; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 17 Rn 10; Musielak, ZPO 6. Aufl.: \u00a7 17 Rn 9 m.w.N.).<\/p>\n<p>Der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin befindet sich nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht unter der Anschrift Carpenter Court, Bramhall, Stockport, Cheshire SK7 2DH England. Die nach englischem Recht gegr\u00fcndete Kl\u00e4gerin hat im Zuge ihrer Registrierung beim \u201eCompanies House\u201c diese Anschrift f\u00fcr ihr registriertes B\u00fcro (\u201eregistered office\u201c) angegeben. Es handelt sich dabei zugleich um die Anschrift des Unternehmens \u201eB Ltd.\u201c, die im Online-Verfahren Registrierungen von Limited Companies jedenfalls in England und Wales vermittelt. Dieses Unternehmen wurde unter anderem auch zur Registrierung der Kl\u00e4gerin t\u00e4tig (vgl. Anlage K 4). Dabei stellt die B Ltd. gegen ein j\u00e4hrliches Entgelt von 85,00 \u00a3 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer ein \u201eregistriertes B\u00fcro\u201c zur Verf\u00fcgung mit einer Anschrift f\u00fcr den Empfang von Routinebriefen von Beh\u00f6rden wie der Registerbeh\u00f6rde (\u201eCompanies House\u201c) oder der Steuerbeh\u00f6rde (\u201eInland Revenue\u201c). Ausdr\u00fccklich weist die B Ltd. darauf hin, dass die Adresse nicht als Gesch\u00e4ftsadresse f\u00fcr das Sammeln und Weiterleiten allgemeiner Post und nicht als die einzige Adresse auf dem Briefkopf genutzt werden d\u00fcrfe. Die Anzahl eingehender beh\u00f6rdlicher Post solle sechs bis zehn Schriftst\u00fccke nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Demnach steht der Kl\u00e4gerin nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagte an der angegebenen Anschrift in England lediglich eine B\u00fcroanschrift zur Verf\u00fcgung, an der f\u00fcr sie durch die B Ltd. beh\u00f6rdliche Post im geringen Umfang entgegengenommen und weitergeleitet wird. Es handelt sich um eine Anschrift allein zum Zwecke der Registrierung (\u201eregistered office\u201c) und zum eingeschr\u00e4nkten Empfang beh\u00f6rdlicher Post, nicht aber um eine Zustellanschrift f\u00fcr weitere Post. Eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit wird an diesem Ort nicht entfaltet. Lediglich die eingegangene Post wird in beschr\u00e4nktem Umfang weitergeleitet. Vor diesem Hintergrund kann die Anschrift Carpenter Court, 1 Maple Road in Bramhall, Stockport, Cheshire SK7 2DH England nicht als Sitz der tats\u00e4chlichen Verwaltung der Kl\u00e4gerin angesehen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat aber auch nicht dargelegt, dass sich der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin nicht in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR befindet. Die Beklagte tr\u00e4gt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 110 Abs. 1 ZPO (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 110 Rn 7). Sie hat insofern lediglich pauschal behauptet, dass sich der Sitz der tats\u00e4chlichen Verwaltung der Kl\u00e4gerin in Panama befinde. Dieser Vortrag st\u00fctzt sich allein darauf, dass als \u201eDirector\u201c der Kl\u00e4gerin die Gesellschaft \u201eC S.A.\u201c mit Sitz in Panama benannt ist. Die Beklagte schlie\u00dft daraus, dass nur der \u201eDirector\u201c die gesch\u00e4ftlichen Weisungen und Entscheidungen treffen k\u00f6nne, dass sich der Sitz der tats\u00e4chlichen Verwaltung in Panama befinden m\u00fcsse. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Ungeachtet der Frage, ob aus der Benennung der in Panama ans\u00e4ssigen C S.A. als Director der Kl\u00e4gerin zwingend geschlossen werden kann, dass in Panama die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt werden, l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten v\u00f6llig au\u00dfer acht, dass neben der C S.A. der in Wien ans\u00e4ssige D als weiterer Director der Kl\u00e4gerin fungiert. Infolgedessen ist es ebenso gut m\u00f6glich, dass durch den in Wien ans\u00e4ssigen Director die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsakte umgesetzt werden und sich somit der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz nicht in Panama, sondern in \u00d6sterreich befindet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer weitere Tatsachenvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 17.06.2009 gibt keinen Anlass, die Verhandlung wieder zu er\u00f6ffnen. Der Vortrag bezieht sich auf den Generalbevollm\u00e4chtigten der in Panama ans\u00e4ssigen C S.A., Herrn E (von der Kl\u00e4gerin wohl irrt\u00fcmlich als Generalbevollm\u00e4chtigter der Kl\u00e4gerin bezeichnet). Die Behauptungen der Beklagten sind jedoch nicht entscheidungserheblich, weil f\u00fcr die Frage, wo sich der tats\u00e4chliche Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin befindet, auf den weiteren Director der Kl\u00e4gerin, D, abgestellt worden ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01185 Landgericht D\u00fcsseldorf Zwischenurteil vom 30. 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