{"id":3329,"date":"2009-06-09T17:00:36","date_gmt":"2009-06-09T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3329"},"modified":"2016-04-27T13:54:38","modified_gmt":"2016-04-27T13:54:38","slug":"4a-o-2909-g-csf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3329","title":{"rendered":"4a O 29\/09 &#8211; G-CSF"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01165<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Juni 2009, Az. 4a O 29\/09<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Antragsgegnerinnen werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Fl\u00fcssigformulierung von G-CSF, enthaltend G-CSF als Wirkstoff, Acetat als Puffer, Polysorbat 80 als Tensid und Sorbitol als isotonisierendes Mittel, wobei die Formulierung einen pH-Wert zwischen 4,1 und 4,3 aufweist und abgef\u00fcllt in einer Fertigspritze, Durchstichflasche oder Ampulle vorliegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig sinnf\u00e4llig f\u00fcr eine Verwendung zur Behandlung von Indikationen, bei denen die F\u00f6rderung der Differenzierung und Proliferation von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4matopoetischen Systems durch die Verabreichung von G-CSF vorteilhaft ist, herzurichten oder eine derartig hergerichtete Formulierung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. der Antragstellerin innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. f\u00fcr seit dem 11.12.2008 begangene Handlungen zu erteilen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, und<\/p>\n<p>b) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>3. die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse nach Ziffer I. 1.,<\/p>\n<p>und zwar insbesondere die Arzneimittel B und<br \/>\nC,<\/p>\n<p>zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs der Antragstellerin nach \u00a7 24a GebrMG vorl\u00e4ufig an den Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 018 xxx U1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster). Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde unter Inanspruchnahme der inneren Priorit\u00e4t der DE 10 2006 009 xxx.x vom 01.03.2006 am 01.03.2007 angemeldet und am 11.12.2008 in das Gebrauchsmusterregister eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters im Patentblatt erfolgte am 15.01.2009. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 07 71 23xx.x abgezweigt. Mit Eingabe vom 05.02.2009 hat die Antragstellerin neue, eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche eingereicht, wobei der urspr\u00fcngliche Unteranspruch 2 nunmehr in den Hauptanspruch gezogen wurde. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Die Antragsgegnerinnen haben mit Schriftsatz vom 09.04.2009 die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beantragt, wobei \u00fcber diesen Antrag bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eA\u201c. Die Antragstellerin macht folgende, mit Hilfe der Gebrauchsmusterbeschreibung eingeschr\u00e4nkte Fassung einer Kombination der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 geltend:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung einer Fl\u00fcssigformulierung von G-CSF, enthaltend G-CSF als Wirkstoff, Acetat als Puffer, Polysorbat 80 als Tensid und Sorbitol als isotonisierendes Mittel, wobei die Formulierung einen pH-Wert zwischen 4,1 und 4,3 aufweist und abgef\u00fcllt in einer Fertigspritze, Durchstichflasche oder Ampulle vorliegt, zur Behandlung von Indikationen, bei denen die F\u00f6rderung der Differenzierung und Proliferation von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4matopoetischen Systems durch die Verabreichung von G-CSF vorteilhaft ist.\u201c<\/p>\n<p>Bei den Antragsgegnerinnen handelt es sich um deutsche Generika-Hersteller. Sie vertreiben seit Ende November \/ Anfang Dezember 2008 die Arzneimittel<\/p>\n<p>&#8211; B 30 Mio. I.E.\/0,5 ml Injektions- oder Infusionsl\u00f6sung<br \/>\n&#8211; B 48 Mio. I.E.\/0,8 ml Injektions- oder Infusionsl\u00f6sung<br \/>\n&#8211; Antragsgegnerin zu 1) &#8211;<\/p>\n<p>&#8211; C 30 Mio. I.E.\/0,5 ml Injektions- oder Infusionsl\u00f6sung<br \/>\n&#8211; C 48 Mio. I.E.\/0,8 ml Injektions- oder Infusionsl\u00f6sung<br \/>\n&#8211; Antragsgegnerin zu 2) &#8211;<\/p>\n<p>Unstreitig entspricht die Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 10 der DE 20 2007 018 629 U1 (Anlage ASt 16), einer Gebrauchsmusteranmeldung der D AG, einer hundertprozentigen Tochter der Antragsgegnerin zu 1). Schutzanspruch 10 dieser Gebrauchsmusteranmeldung weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eArzneimittel nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9 als Injektions- oder Infusionsl\u00f6sung, bestehend aus humanem, nicht glykolisiertem methionyl-G-CSF in einer Konzentration von 0,6 mg\/ml und Sorbitol in einer Konzentration von 5 % (w\/v), Polysorbat 80 in einer Konzentration von 0,06 mg\/ml, und Acetat in einer Konzentration von 10 mM als Puffersubstanz bei einem pH von 4,2.\u201c<\/p>\n<p>Der durch Schutzanspruch 10 in Bezug genommene Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eArzneimittel zur Behandlung von Krebs, Nebenwirkungen aufgrund zytotoxischer Chemotherapie, zur begleitenden Therapie von Krankheiten, in der eine periphere Blutvorl\u00e4uferzell-Mobilisierung vonn\u00f6ten ist, zur Behandlung von schwerer chronischer Neutropenie (SCN), HIV-Infektion oder neurologischer Indikationen wie Sch\u00e4digung des Zentralnervensystems nach beispielsweise akutem Schlaganfall, wobei das Arzneimittel eine stabile, w\u00e4ssrige, Fl\u00fcssigformulierung von G-CSF enth\u00e4lt, bestehend aus G-CSF und einem Zuckeralkohol, einem Tensid in einer Konzentration von 0,04-0,06 mg\/ml, Acetat in einer Konzentration von 5-20 mM als Puffersubstanz bei einem pH von 4,1 &#8211; 4,4, und gegebenenfalls Aminos\u00e4uren und\/oder Glycerin und\/oder Kohlenhydraten und\/oder Konservierungsmittel.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Antragstellerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen;<\/p>\n<p>hilfsweise: zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass die Formulierung einen pH-Wert von 4,2 \u2013 4,3 aufweist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 19.02.2009 kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen im Wesentlichen geltend, die durch die Antragstellerin vorgenommene Aufnahme der Merkmale 3 und 4 in den Schutzanspruch sei unzul\u00e4ssig, da diese Merkmale f\u00fcr den Fachmann nicht als zu der durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster unter Schutz gestellten technischen Lehre zugeh\u00f6rig erkennbar gewesen seien. Des Weiteren werde die durch die Antragstellerin nunmehr geltend gemachte technische Lehre im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Insbesondere finde sich in der WO 2005\/039620 A1 (= PCT\/EP 2004\/011874; im Folgenden: E4) folgende Tabelle:<\/p>\n<p>Die unter Ziffer 3 dieser Tabelle offenbarte Formulierung nehme alle Merkmale des nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruchs vorweg. Dar\u00fcber hinaus werde die nunmehr beanspruchte technische Lehre auch durch die WO 2005\/042024 A1 (im Folgenden: E5) neuheitssch\u00e4dlich offenbart. So beschreibe diese Entgegenhaltung auf den Seiten 14 \u2013 16 (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>\u201eBeispiel 1: Stabilit\u00e4tstests<\/p>\n<p>Die folgenden pharmazeutischen Zusammensetzungen mit G-CSF wurden hergestellt:<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>B-1e-2 (0,6) 0,6 mg\/ml G-CSF, 2,5 mM Essigs\u00e4ure, 8 % (w\/v) Sorbitol, 0,004 % K, pH mit einer verd\u00fcnnten NaOH-L\u00f6sung auf 4,4 eingestellt.\u201c<\/p>\n<p>Ferner finde sich auf Seite 24 der Entgegenhaltung E5 (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>\u201eA (S16-1.5ACT): Bulk-Konzentrat von G-CSF wurde f\u00fcnffach mit einem auf pH 4,0 eingestellten Puffer aus 1,875 mM Essigs\u00e4ure, mit einer verd\u00fcnnten NaOH-L\u00f6sung, 6,25 % (w\/v) Sorbitol und 0,005 % (w\/v) K verd\u00fcnnt. Der pH-Wert der Endzusammensetzung betrug 4,0 +\/- 0,1.\u201c<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten sich die Antragsgegnerinnen auch auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Die D AG habe sp\u00e4testens im Mai 2003 in Gestalt der Formulierung \u201eE\u201c Erfindungsbesitz erlangt, wobei sie sich f\u00fcr eine Formulierung mit folgender Zusammensetzung entschieden habe:<\/p>\n<p>\u201e5% Sorbitol und 10 mM Essigs\u00e4ure (beide konstant), pH 4,0 \u2013 4,3, und 0,004 \u2013 0,006 % Polysorbat 80\u201c<\/p>\n<p>Mit dieser Formulierung, deren Zusammensetzung bis heute nicht ver\u00e4ndert worden sei, seien die klinischen Versuche (Phase I und III) durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Ihren Erfindungsbesitz habe die D AG durch zahlreiche, durch die Antragsgegnerinnen im Einzelnen dargelegte Ma\u00dfnahmen bet\u00e4tigt, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf den Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 25.05.2009 Bezug genommen wird. Insbesondere seien Pr\u00fcfmuster (Fertigspritzen mit der auch heute noch verwendeten Formulierung) physisch nach Deutschland importiert, hier freigegeben und dann wieder in die Pr\u00fcfzentren nach Litauen ausgef\u00fchrt worden. Die Abfertigung des importierten Klinikmaterials sei \u00fcber den Zoll in Frankfurt am Main erfolgt. Da die D AG nicht selbst \u00fcber eine sachkundige Person im Sinne von \u00a7 14 AMG verf\u00fcgt habe, sei das Studienmaterial im Auftrag der D AG von Dr. F (sachkundige Person der mit der Antragsgegnerin zu 1) und der D AG verbundenen G GmbH) besichtigt und freigegeben worden. Danach sei es wieder ausgef\u00fchrt und \u00fcber das Zentral-Depot in Litauen in die Studienzentren verteilt worden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die D AG die Formulierung \u201eE\u201c auf der Grundlage eines Einzelauftrages vom M\u00e4rz 2003 im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) entwickelt. Die Antragsgegnerin zu 1) habe s\u00e4mtliche Entwicklungs- und Vermarktungsrisiken tragen und dementsprechend die Projektherrschaft haben sollen, weshalb die Entwicklung der Antragsgegnerin zu 1) zuzurechnen sei. Dar\u00fcber hinaus habe die Antragsgegnerin zu 1) der mit ihr verbundenen Antragsgegnerin zu 2) auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittel bereits am 01.01.2005 ein Nutzungsrecht an der Zulassung einger\u00e4umt. Daf\u00fcr sei eine zweite Zulassung (Dublette) unter dem Namen \u201eC\u201c beantragt und der Antragsgegnerin zu 2) \u00fcberlassen worden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat sowohl das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters, dessen Rechtsbestand hinreichend gesichert ist, Gebrauch. Da die Antragsgegnerinnen den Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters rechtswidrig benutzen, sind sie der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Dar\u00fcber hinaus haben die Antragsgegnerinnen im tenorierten Umfang einen Anspruch auf Auskunftserteilung aus \u00a7 24 b Abs. 2 und 7 GebrMG. Schlie\u00dflich haben die Antragsgegnerinnen die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen und das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verletzenden Erzeugnisse zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs nach \u00a7 24 a GebrMG vorl\u00e4ufig an einen Gerichtsvollzieher zur Verwahrung herauszugeben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft nach der Gebrauchsmusterbeschreibung lagerstabile Fl\u00fcssigformulierungen von G-CSF.<\/p>\n<p>G-CSF (granulocyte colony stimulating factor) ist ein nat\u00fcrlich vorkommender Wachstumsfaktor, der zur Familie der Cytokine im weiteren Sinne und hier zur Gruppe der kolonie-stimulierenden Faktoren geh\u00f6rt. G-CSF spielt eine entscheidende Rolle bei der H\u00e4matopoese (Blutbildung) und f\u00f6rdert die Proliferation und Differenzierung von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von Neutrophilen. Aufgrund dieser Eigenschaften hat G-CSF in verschiedenen medizinischen Bereichen Verwendung gefunden. So wird G-CSF beispielsweise bei der Rekonstruktion normaler Blutzellpopulationen nach der Chemotherapie oder Bestrahlung sowie zur Stimulation der Immunantwort gegen\u00fcber infekti\u00f6sen Pathogenen verwendet. Dar\u00fcber hinaus wird G-CSF in der Klinik haupts\u00e4chlich bei der Tumorbek\u00e4mpfung und insbesondere zur Behandlung von Neutropenie als Folge der Chemotherapie eingesetzt und findet ferner auch bei Knochenmarktransplationen und bei der Behandlung von Infektionskrankheiten Verwendung (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wurde die Herstellung von G-CSF in der Patentliteratur erstmals 1987 in der WO-A-87\/01132 beschrieben. Das erste kommerzielle G-CSF-Pr\u00e4parat auf der Basis von rekombinantem G-CSF wurde in Deutschland 1991 zugelassen und unter dem Handelsnamen H von J hergestellt und vertrieben. Das Produkt H (Fertigspritzen) besteht laut Arzneimittelverzeichnis ROTE LISTE 2005 aus folgenden Bestandteilen: G-CSF in einer Konzentration von 600 \u03bcg\/ml oder 960 \u03bcg\/ml, Natriumacetat, Sorbitol, Polysorbat 80 und Wasser (vgl. Anlage ASt 1, Abschnitte [0003]f.).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die EP-A-0 373 679, in welcher Formulierungen von G-CSF beschrieben werden, in denen das Protein durch die Anwesenheit einer S\u00e4ure, einem sauren pH-Wert und einer niedrigen Leitf\u00e4higkeit der Formulierung stabilisiert wird. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die DE-A 37 23 781 an, welche allgemein die Verwendung von G-CSF in Kombination mit einem pharmazeutisch vertr\u00e4glichen grenzfl\u00e4chenaktiven Mittel, Saccharid, Protein oder einer pharmazeutisch vertr\u00e4glichen hochmolekularen Verbindung betrifft. Ferner erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die WO-A-94\/14465, in welcher die Verwendung von G-CSF in Kombination mit einem pharmazeutisch vertr\u00e4glichen grenzfl\u00e4chenaktiven Mittel, Saccharid, Protein oder einer pharmazeutisch vertr\u00e4glichen hochmolekularen Verbindung beschrieben wird. Dar\u00fcber hinaus nennt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die WO-A-94\/14466, in welcher G-CSF enthaltende Zubereitungen offenbart werden, die eine Tensidmenge, die kleiner als die eingesetzte Menge an G-CSF ist, und eine Puffersubstanz enthalten. Au\u00dferdem f\u00fchrt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster die WO-A-93\/03744 an, welche G-CSF-haltige Formulierungen beschreibt, die ein Konservierungsmittel enthalten, bei dem es sich um Chlorbutanol, Benzylalkohol oder Benzalkonium handelt. Des Weiteren offenbart die EP-A-0 988 861 nach der Gebrauchsmusterbeschreibung G-CSF-haltige Formulierungen, die als Puffersubstanz HEPES, TES oder Tricin enthalten. Schlie\u00dflich zeigt die WO-A1-2005\/042024 pharmazeutische Zubereitungen von G-CSF mit einem pH-Wert von \u00fcber 4,0, die eine S\u00e4ure enthalten und frei von Tensiden sind (vgl. Anlage Ast 1, Abschnitte [0004] \u2013 [0010]).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine G-CSF-Zubereitung bereitzustellen, die in fl\u00fcssiger Form f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit gelagert werden kann und ohne stabilisierende Zusatzstoffe wie HSA, Aminos\u00e4uren oder Konservierungsmittel auskommt. Auf diese Weise soll eine lagerstabile A bereitgestellt werden, die m\u00f6glichst jedes Risiko f\u00fcr die Vertr\u00e4glichkeit der Formulierung vermeidet (vgl. Anlage Ast 1, Abschnitt [0011]).<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der durch die Antragstellerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcssigformulierung von G-CSF, enthaltend<br \/>\n1.1. G-CSF als Wirkstoff,<br \/>\n1.2. Acetat als Puffer,<br \/>\n1.3. Polysorbat 80 als Tensid, und<br \/>\n1.4. Sorbitol als isotonisierendes Mittel.<br \/>\n2. Die Formulierung weist einen pH-Wert zwischen 4,1 und 4,3 auf.<br \/>\n3. Die Formulierung liegt abgef\u00fcllt in einer Fertigspritze, Durchstichflasche oder Ampulle vor.<br \/>\n4. Verwendung der Formulierung zur Behandlung von Indikationen, bei denen die F\u00f6rderung der Differenzierung und Proliferation von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4matopoetischen Systems durch die Verabreichung von G-CSF vorteilhaft ist.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beansprucht im hiesigen Verfahren somit Schutz f\u00fcr die Verwendung einer Fl\u00fcssigformulierung von G-CSF mit den im Schutzanspruch in der nunmehr geltend gemachten Fassung genannten Merkmalen. Im Hinblick auf den Begriff der \u201eFl\u00fcssigformulierung\u201c verlangt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, dass die G-CSF-Formulierung zusammen mit den anderen, in der Formulierung enthaltenen Stoffen in keiner Phase des Herstellungsprozesses, also weder vor noch w\u00e4hrend oder nach dem Mischen der Stoffe, lyophilisiert wird. Des Weiteren muss die Formulierung f\u00fcr die intraven\u00f6se oder subkutane Applikation als Injektions- oder Infusionsl\u00f6sung bestimmt sein (vgl. Anlage Ast 1, Abschnitt [0058]).<\/p>\n<p>Dabei entnimmt der Fachmann der Gebrauchsmusterbeschreibung, dass fl\u00fcssige Zusammensetzungen, die Acetat als Puffersubstanz und Polysorbat 20 und\/oder Polysorbat 80 (Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat) als Tensid enthalten und einen pH-Wert zwischen 4,1 und 4,4 aufweisen, auch bei Abwesenheit von HSA, Aminos\u00e4uren oder polymeren Stabilisierungsmitteln in fl\u00fcssiger Form \u00fcber l\u00e4ngere Zeit stabil gelagert werden k\u00f6nnen, ohne dass es zu signifikanten Stabilit\u00e4tsverlusten kommt (vgl. Anlage Ast 1, Abschnitte [0013] f.]).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Antragstellerin ist berechtigt, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster auch in einer gegen\u00fcber den Schutzanspr\u00fcchen eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend zu machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Rechtssatz des Inhalts, dass der Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsstreit nur dann einen eingeschr\u00e4nkten Schutz geltend machen kann, wenn eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche beim Patentamt eingereicht worden sind, besteht nicht. Wer wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen wird, kann nicht nur in einem gesonderten beh\u00f6rdlichen Verfahren, sondern auch im Verletzungsstreit geltend machen, dass Gebrauchsmusterschutz nach \u00a7 11 GebrMG durch die Eintragung nach \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG nicht begr\u00fcndet worden ist. Dabei dient das weitgehend an das Patentnichtigkeitsverfahren angelehnte Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren \u00e4hnlich wie jenes der allgemeinverbindlichen Kl\u00e4rung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters. Mit der Berufung auf die fehlende Begr\u00fcndung von Gebrauchsmusterschutz nach<br \/>\n\u00a7 13 Abs. 1 GebrMG im Verletzungsstreit ist dem aus dem Gebrauchsmuster in Anspruch Genommenen demgegen\u00fcber ein einfaches Mittel an die Hand gegeben, sich im Prozess unmittelbar auf einen Sachverhalt zu berufen, den er an sich auf aufwendigere Weise auch im L\u00f6schungsverfahren geltend machen k\u00f6nnte. Diese M\u00f6glichkeit dient damit allein der Verteidigung im Verletzungsrechtsstreit, anders als das L\u00f6schungsverfahren aber nicht einer &#8211; im Umfang der L\u00f6schung &#8211; allgemeinverbindlichen Kl\u00e4rung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Gebrauchsmusterschutz besteht. Deshalb bestehen kein Anlass und keine Notwendigkeit, die Pr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsstreit \u00fcber das f\u00fcr die Sachentscheidung Erforderliche hinaus auszudehnen. Es gen\u00fcgt deshalb zu pr\u00fcfen, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch die ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und im Rahmen der der Gebrauchsmustereintragung zu Grunde liegenden Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, die die angegriffene, Dritten nach \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG verbotene Handlung erfasst. Dagegen besteht f\u00fcr die Entscheidung des Verletzungsstreits keine Notwendigkeit, den Gebrauchsmusterinhaber in Form einer wie auch immer gearteten, gegen\u00fcber der Allgemeinheit verbindlichen Erkl\u00e4rung darauf festzulegen, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will. Will der als Verletzer in Anspruch Genommene &#8211; etwa aus Gr\u00fcnden einer \u00fcber den Einzelfall hinausgehenden Rechtssicherheit &#8211; das erreichen, so steht es ihm frei, von sich aus das Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren zu betreiben; ist andererseits der Gebrauchsmusterinhaber daran interessiert, gegen\u00fcber der Allgemeinheit von sich aus zu erkl\u00e4ren, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will, so kann er sich hierf\u00fcr der von der Praxis entwickelten Instrumente bedienen. Ma\u00dfst\u00e4be daf\u00fcr, welche Verhaltensweisen dem Gebrauchsmusterinhaber auf die Geltendmachung mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit im Verletzungsprozess zur Verf\u00fcgung stehen, lassen sich hieraus nicht ableiten (vgl. BGH GRUR 2003, 867, 868 \u2013 Momentanpol).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDen sich hiernach f\u00fcr die Geltendmachung eingeschr\u00e4nkten Schutzes ergebenden Anforderungen hat die Antragstellerin dadurch gen\u00fcgt, dass sie ihren Antr\u00e4gen eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung zugrunde gelegt hat, die neben den durch die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 geforderten Merkmalen zus\u00e4tzliche Anforderungen enth\u00e4lt, welche sowohl in der Gebrauchsmusterbeschreibung als auch in der PCT-Anmeldung WO 2007\/099145, aus welcher die europ\u00e4ische Patentanmeldung EP 1 988 913 A1 hervorgegangen ist, ihre Grundlage finden. Soweit Merkmal 3 verlangt, dass die Formulierung abgef\u00fcllt in einer Fertigspritze, Durchstichflasche oder Ampulle vorliegt, wird dies in Abschnitt [0054] der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift ausdr\u00fccklich offenbart (\u201eSchlie\u00dflich wird die fertige Fl\u00fcssigformulierung in ein geeignetes Beh\u00e4ltnis abgef\u00fcllt, in dem die Applikation gelagert wird. Bei dem Beh\u00e4ltnis handelt es sich insbesondere um Fertigspritzen, Durchstichflaschen oder Ampullen.\u201c, vgl. auch Anlage Ast 18, S. 12, Z. 15 \u2013 17 und S. 14, Z. 7 f.). Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann Abschnitt [0035] der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterbeschreibung, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe G-CSF in der Lage ist, die Differenzierung von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen zu f\u00f6rdern und die Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4matopoetischen Systems zu bewirken (vgl. Anlage Ast 1, Abschnitt [0035], vgl. auch Anlage ASt 1, Abschnitt [0002], Anlage ASt 18, S. 1, Z. 14 \u2013 24 und S. 7, Z. 18 \u2013 22).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nOhne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen demgegen\u00fcber darauf, die Aufnahme der Merkmale 3 und 4 in den geltend gemachten Schutzanspruch widerspreche den durch den Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eSplei\u00dfkammer\u201c (BGH GRUR 1990, 432, 433) dargestellten Anforderungen f\u00fcr die Aufnahme weiterer Merkmale in den Schutzanspruch. Es trifft zu, dass nach dieser Entscheidung die Einf\u00fcgung eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Schutzanspruch dann nicht zul\u00e4ssig ist, wenn es in der Beschreibung zwar erw\u00e4hnt, in seiner Bedeutung f\u00fcr die im Anspruch umschriebene Erfindung jedoch nicht zu erkennen ist (vgl. BGH GRUR 1977, 598, 599 \u2013 Autoscooter-Halle). Das Merkmal muss somit in der Beschreibung als zu der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten Lehre geh\u00f6rig zu erkennen sein, andernfalls w\u00fcrde sich der Schutz dann nicht mehr nur auf die urspr\u00fcnglich beanspruchte Erfindung beziehen, sondern auf ein davon wesensverschiedenes \u201ealiud\u201c, was vor allem mit dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht vereinbar w\u00e4re (vgl. auch BGH GRUR 1988, 287, 288 f. \u2013 Abschlussblende).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin jedoch mit der Aufnahme der Merkmale 3 und 4 hinreichend gen\u00fcgt. Die Antragstellerin hat den urspr\u00fcnglich geltend gemachten, jede Art der Verwendung erfassenden Erzeugnisanspruch nunmehr auf eine konkrete Art der Verwendung eingeschr\u00e4nkt. Dass die Antragstellerin wie von den Antragsgegnerinnen behauptet insoweit keine spezifische Indikation, sondern einen (inh\u00e4renten) Wirkmechanismus in den Anspruch aufgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Es trifft zu, dass die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche ein Erzeugnis sch\u00fctzen, w\u00e4hrend der durch die Antragstellerin nunmehr geltend gemachte Schutzanspruch eine Verwendung beansprucht. Jedoch ist die Umstellung eines Erzeugnisanspruchs in einen Verwendungsanspruch grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Ein auf ein Erzeugnis gerichteter Schutzanspruch gew\u00e4hrt einen umfassenden Schutz insoweit, als der Antragstellerin grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Verwendungsm\u00f6glichkeiten des im Schutzanspruch beschriebenen Erzeugnisses vorbehalten waren (BGH GRUR 1059, 125 \u2013 Textilgarn; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Demgegen\u00fcber ist der Schutzanspruch nunmehr lediglich auf eine bestimmte Verwendung der A gerichtet, das hei\u00dft gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen, grunds\u00e4tzlich alle Verwendungsm\u00f6glichkeiten umfassenden Erzeugnisanspruch auf diese eine Verwendung beschr\u00e4nkt (vgl. BGH GRUR 1988, 287, 288 \u2013 Abschlussblende). Dass die nunmehr beanspruchte Verwendung der G-CSF-haltigen Formulierung zur Behandlung von Indikationen, bei denen die F\u00f6rderung der Differenzierung und Proliferation von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4matopoetischen Systems durch die Verabreichung von G-CSF vorteilhaft ist, Verwendung finden kann, entnimmt der Fachmann jedoch sowohl den Abschnitten [0002] und [0035] der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift als auch S. 1, Z. 14 \u2013 24 sowie S. 7, Z. 18 \u2013 22 der als Anlage ASt 18 vorgelegten internationalen Patentanmeldung.<\/p>\n<p>Der Geltendmachung des durch die Antragstellerin formulierten Verwendungsanspruchs steht auch die durch die Antragsgegnerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zitierte Entscheidung \u201eArzneimittelgebrauchsmuster\u201c (BGH GRUR 2006, 135 ff.) nicht entgegen. Es trifft zu, dass danach durch \u00a7 2 Nr. 3 GebrMG die Eintragung eines Gebrauchsmusters f\u00fcr die Verwendung bekannter Stoffe im Rahmen einer medizinischen Indikation nicht ausgeschlossen ist. Gleichwohl hindert dies die Geltendmachung des durch die Antragstellerin nunmehr formulierten Verwendungsanspruchs nicht. Auch wenn die Verwendung von G-CSF-haltigen Formulierungen f\u00fcr die in Merkmal 4 n\u00e4her beschriebenen Indikationen allgemein bekannt war, schlie\u00dft dies die Geltendmachung eines auf ein Gebrauchsmuster gest\u00fctzten Verwendungsanspruchs nicht aus. Wie in der in der Entscheidung \u201eArzneimittelgebrauchsmuster\u201c beschriebenen Fallkonstellation richtet sich der Anspruch auch hier ma\u00dfgeblich auf eine bestimmte, dem Stoff innewohnende Eigenschaft, welche f\u00fcr einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck Verwendung findet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erkennt der Fachmann aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auch Merkmal 3 als der Erfindung zugeh\u00f6rig. Zum einen findet sich in Abschnitt [0054] der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift, dass die fertige Fl\u00fcssigformulierung in ein geeignetes Beh\u00e4ltnis abgef\u00fcllt wird, wobei es sich bei diesem Beh\u00e4ltnis insbesondere um Fertigspritzen, Durchstichflaschen oder Ampullen handelt (vgl. auch Anlage ASt 18, S. 12, Z. 15 \u2013 17 sowie S. 14, Z. 7 \u2013 9). Zum anderen soll mit Hilfe der Erfindung eine G-CSF-Zubereitung hergestellt werden, die in fl\u00fcssiger Form \u00fcber l\u00e4ngere Zeit gelagert werden kann und die ohne stabilisierende Zus\u00e4tze wie HSA, Aminos\u00e4uren oder Konservierungsmittel auskommt. Auf diese Weise soll eine lagerstabile A bereitgestellt werden, die m\u00f6glichst jedes Risiko f\u00fcr die Vertr\u00e4glichkeit der Formulierung vermeidet (vgl. Anlage Ast 1, Abschnitt [0011]). Diese Lagerstabilit\u00e4t kommt nunmehr in Merkmal 3 zum Ausdruck. Die beanspruchte Erfindung soll derart lagerstabil sein, dass sie in Fertigspritzen, Durchstichflaschen oder Ampullen abgef\u00fcllt werden und dort bis zur Applikation gelagert werden kann.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von den Antragsgegnerinnen entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Keine der von den Antragsgegnerinnen vorgebrachten Druckschriften nimmt die durch eine Kombination der durch die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 beanspruchte technische Lehre in der hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG. Auch haben die Antragsgegnerinnen nicht aufgezeigt, aufgrund welcher \u00dcberlegungen die durch die mittels der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters eingeschr\u00e4nkten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 unter Schutz gestellte Lehre durch den genannten Stand der Technik f\u00fcr den Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters naheliegend war, so dass auch ein erfinderischer Schritt gegeben ist, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie durch eine Kombination der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 in der nun geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung beanspruchte technische Lehre wird durch den durch die Antragsgegnerinnen entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Antragsgegnerinnen zun\u00e4chst darauf berufen, der Verf\u00fcgungsantrag sei bereits deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil aufgrund der mehrfachen \u00c4nderungen der Schutzanspr\u00fcche Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters best\u00fcnden, \u00fcberzeugt dies nicht. Anders als in der durch die Antragsgegnerinnen zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe (GRUR 1988, 900, 901) hat die Antragstellerin nicht einger\u00e4umt, dass die zun\u00e4chst geltend gemachte Fassung des Schutzanspruchs nicht schutzf\u00e4hig ist. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich bei dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht um ein kompliziertes Schutzrecht, dessen Erfassung und Durchdringung erhebliche Fachkenntnisse erfordert, welche sich die Kammer kaum ohne ein technisches Sachverst\u00e4ndigengutachten einholen kann. Vielmehr haben die Antragsgegnerinnen in der Antragserwiderung selbst einger\u00e4umt, dass das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster eine denkbar einfache Formulierung beansprucht (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2009, S. 1).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der Beurteilung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gilt es weiterhin zu ber\u00fccksichtigen, dass das Europ\u00e4ische Patentamt in dem als Anlage ASt 20 vorgelegten Bescheid vom 22.01.2009 angek\u00fcndigt hat, das europ\u00e4ische Patent, von welchem das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster abgezweigt wurde, zu erteilen, wobei der dortige Patentanspruch 1 weiter als der nunmehr durch die Antragstellerin geltend gemachte Anspruch gefasst ist. Beansprucht wird dort eine Fl\u00fcssigformulierung von G-CSF als Wirkstoff, Acetat als Puffer, Polysorbat 20 und\/oder Polysorbat 80 als Tensid und optional pharmazeutisch annehmbare Hilfsstoffe, wobei die Formulierung einen pH-Wert zwischen 4,1 und 4,4 aufweist. Dabei wird in der Patentanmeldung als Stand der Technik auch die WO 2005\/042024 A1 und damit die Entgegenhaltung E5 zitiert, welche damit bereits im parallelen Patenterteilungsverfahren Ber\u00fccksichtigung gefunden hat und durch den sachkundigen Pr\u00fcfer nicht als neuheitssch\u00e4dlich angesehen wurde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus nimmt die WO 2005\/042024 A1 (E5) die durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der nunmehr geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung beanspruchte technische Lehre auch in der Sache nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Entgegenhaltung beansprucht zun\u00e4chst eine stabile G-CSF-Verbindung, bei welcher der pH-Wert \u00fcber 4,0 liegt und welche frei von Tensiden (vgl. E 5, Anspruch 1: \u201efree of surfactants\u201c) ist. Damit fehlt es zumindest an einer Offenbarung von Merkmal 1.3, nach welchem die A Polysorbat 80 als Tensid enthalten soll. Dass es nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre ma\u00dfgeblich darauf ankommt, dass die G-CSF-Formulierung frei von Tensiden ist, erkennt der Fachmann auch aus der Beschreibung der Entgegenhaltung. Danach sollen Tenside \u2013 anders als dies im Stand der Technik der Fall ist \u2013 bei der in der Entgegenhaltung beanspruchten G-CSF-Formulierung m\u00f6glichst vermieden werden, da diese lokale Irritationen verursachen und giftige Bestandteile enthalten k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen nach der Beschreibung der Entgegenhaltung einzelne Tenside Proteine zerst\u00f6ren (vgl. E5, S. 3, untere H\u00e4lfte). Im \u00dcbrigen sei auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ein Verzicht auf Tenside geboten (vgl. E5, S. 8 oben, vgl. zum Verzicht auf Tenside i.\u00dc. auch E5, S. 4f.). Dass die E5 lediglich G-CSF-Formulierungen, die frei von Tensiden sind, beansprucht, zeigt im \u00dcbrigen auch die DE 20 2007 018 629 U1. Dort wird dem Fachmann im Rahmen der Er\u00f6rterung des Standes der Technik offenbart, die E5 lehre Zusammensetzungen von G-CSF, die frei von Tensiden sind (vgl. Anlage Ast 16, Abschnitt [0015]).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Antragsgegnerinnen demgegen\u00fcber auf das Beispiel B-1e-2 (0,6) (vgl. E5, S. 15 oben). Zwar enth\u00e4lt die dort offenbarte Formulierung \u201eK\u201c und damit Polysorbat 80 als Tensid. Jedoch wird der pH-Wert auf 4,4 eingestellt, so dass dieser nicht wie von Merkmal 2. gefordert zwischen 4,1 und 4,3 liegt. Grunds\u00e4tzlich bestimmt und begrenzt eine eindeutige Zahlenangabe den gesch\u00fctzten Gegenstand jedoch abschlie\u00dfend, so dass ihre \u00dcber- oder Unterschreitung in der Regel nicht mehr unter den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung f\u00e4llt (vgl. BGH GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 14 Rz. 31). Dass der Fachmann die Abweichung gleichwohl als mit dem technischen Sinngehalt der Zahlenangabe vereinbar ansieht, haben die Antragsgegnerinnen weder substantiiert dargelegt, noch ist dies ersichtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch das Beispiel A (S16-1,5ACT) (E5, S. 24 unten) zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wird der pH-Wert dort auf 4,0 \u00b10,1 und damit auf einen Bereich von 3,9 bis 4,1 eingestellt, so dass der pH-Wert lediglich am Rand innerhalb des durch Merkmal 2. beanspruchten Bereiches von 4,1 \u2013 4,3 liegt. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich jedoch auch nicht um eine durch die E5 gelehrte Formulierung, sondern um eine pharmazeutische Referenzl\u00f6sung (\u201ereference pharmaceutical compositions\u201c). Dass diese Referenzl\u00f6sung abgef\u00fcllt in einer Fertigspritze, Durchstichflasche oder Ampulle vorliegt (Merkmal 3) und zur Behandlung von Indikationen, bei denen die F\u00f6rderung der Differenzierung und Proliferation von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und zur Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4mapoetischen Systems Verwendung findet (Merkmal 4), offenbart die E5 nicht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch in der WO 2005\/039620 (E4) wird die durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchte technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart. Die Entgegenhaltung lehrt eine w\u00e4ssrige G-CSF-haltige Zusammensetzung, welche als Puffersubstanz Succinat und\/oder Tartrat enth\u00e4lt und bei welcher der pH-Wert zwischen 3,5 und 6,0, besonders bevorzugt zwischen 4,5 und 5,5, liegt (vgl. E4, S. 5, Z. 22 \u2013 26; S. 8, Z. 28 \u2013 31 sowie S. 14, Z. 6 \u2013 10). Damit enth\u00e4lt die durch die E4 beanspruchte Formulierung Succinat und\/oder Tartrat, nicht aber Acetat als Puffer.<\/p>\n<p>Soweit die Antragsgegnerinnen demgegen\u00fcber auf die Angaben in Tabelle 10 (E4, S. 25) verweisen, trifft es zu, dass dort eine Formulierung offenbart wird, die 10 mM Acetatpuffer, 0,004 % (w\/v) K sowie 5 % (w\/v) D-Sorbit enth\u00e4lt. Jedoch handelt es sich dabei um eine Referenzl\u00f6sung, welche dazu dient, die Vorteile des Einsatzes von Succinat und\/oder Tarnat als Puffer darzustellen. Es soll nachgewiesen werden, dass mit succinathaltigen Formulierungen der pH-Wert auf 5,0 gesteigert werden kann, ohne dass es zu einem wesentlichen R\u00fcckgang des Monomergehaltes kommt, w\u00e4hrend der Gehalt an monomerem G-CSF in einer acetathaltigen Formulierung bereits bei einem pH-Wert von 4,2 drastisch abnimmt (vgl. E4, S. 26, Z. 16 \u2013 19 sowie S. 26, 9 &#8211; 14). Dies wird dem Fachmann anhand der in Tabelle 10 dargestellten Werte verdeutlicht. W\u00e4hrend dort bei den Succinat als Puffer enthaltenden Formulierungen der Restmonomergehalt selbst bei einem pH-Wert von 5,0 bei 100 \uf0b1 2 bzw. 99 \uf0b1 2 liegt, betr\u00e4gt der Restmonomergehalt bei dem Einsatz von Accetat lediglich 50 \uf0b1 5. Nach der Offenbarung der Entgegenhaltung E4 weisen Formulierungen, bei denen Acetat als Pufffer Verwendung findet, demnach keine hinreichende Stabilit\u00e4t auf. Entsprechend entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung auch nicht, dass die in der Entgegenhaltung offenbarte acetathaltige Referenzl\u00f6sung abgef\u00fcllt in einer Fertigspritze, Durchstichflasche oder Ampulle vorliegt und zur Behandlung von Indikationen, bei denen die F\u00f6rderung der Differenzierung von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4matopoetischen Systems durch die Verabreichung von G-CSF vorteilhaft ist, Verwendung findet (Merkmale 3 und 4). Soweit die Entgegenhaltung beschreibt, dass die Formulierung in Ampullen abgef\u00fcllt werden kann (vgl. E4, S. 5, Z. 14 \u2013 16), bezieht sich dies allein auf succinathaltige und\/oder tartrathaltige Substanzen. Gerade das Succinat und\/oder das Tartrat verhindere eine unerw\u00fcnschte Aggregatbildung oder andere Nebenreaktionen des G-CSF-Proteins und damit Aktivit\u00e4tsverluste (vgl. E4, Z. 18 \u2013 20). Demgegen\u00fcber geht die Entgegenhaltung, insbesondere in den Beispielen, davon aus, dass Formulierungen, bei denen Acatat als Puffer eingesetzt wird, keine hinreichende Stabilit\u00e4t aufweisen (vgl. E4, S. 26, Z. 9 \u2013 14). Dies erkennt der Fachmann insbesondere auch aus der in der Entgegenhaltung offenbarten Tabelle 10 selbst, nach welcher der Restmonomergehalt bei dem Einsatz von Acetat als Puffer deutlich geringer als beim Einsatz von Succinat ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beanspruchte Lehre in der durch die Antragstellerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht und der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das K\u00f6nnen und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandest\u00e4tigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik ohne Weiteres finden k\u00f6nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon diesen \u00dcberlegungen ausgehend beruht die durch das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre auch auf einem erfinderischen Schritt. Insbesondere wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Lehre nicht durch eine Kombination der E4 mit der E5 nahegelegt. Die E4 offenbart den Einsatz von Succinat und Tartrat als Puffer, da ein Acetatpuffer keine hinreichende Stabilit\u00e4t aufweise. Somit f\u00fchrt die Offenbarung der E4 von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre weg. Des Weiteren lehrt die E5 Formulierungen unter Verzicht des Einsatzes von Tensiden und damit auch von Polysorbat 80, so dass auch die E5 von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wegf\u00fchrt. Es ist weder erkennbar noch durch die Antragsgegnerinnen dargelegt, dass der Fachmann gleichwohl die E4 mit der E5 kombiniert und sowohl Acetat als Puffer als auch Polysorbat 80 als Tensid einsetzt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die durch eine Kombination der durch die eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der hier geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Zurecht haben die Antragsgegnerinnen nicht in Abrede gestellt, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Fl\u00fcssigformulierungen von G-CSF, enthaltend G-CSF als Wirkstoff, Acetat als Puffer, Polysorbat 80 als Tensid und Sorbitol als isotonisierendes Mittel (Merkmalsgruppe 1) handelt, welche einen pH-Wert zwischen 4,1 und 4,3 aufweisen (Merkmal 2). Des Weiteren werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie sich aus den als Anlagen Ast 13 sowie Ast 14 a und b vorgelegten Produktbl\u00e4ttern ergibt, als Fertigspritzen angeboten (Merkmal 3). Schlie\u00dflich finden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Behandlung von Indikationen, bei denen die F\u00f6rderung der Differenzierung und Proliferation von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von reifen Zellen des h\u00e4matopoetischen Systems vorteilhaft ist, Verwendung (Merkmal 4). Wie der Fachmann der allgemeinen Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters entnimmt, spielt das in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthaltene G-CSF eine entscheidende Rolle bei der H\u00e4matopoese und f\u00f6rdert die Proliferation und Differenzierung von h\u00e4matopoetischen Vorl\u00e4uferzellen und die Aktivierung von Neutrophilen (vgl. Anlage Ast 1, Abschnitt [0002]). Dass diese allgemeinen Wirkungen von G-CSF auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eintreten, erschlie\u00dft sich aus den als Anlagen Ast 13 sowie Ast 14a und Ast 14b vorgelegten Produktbl\u00e4ttern. Danach werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verk\u00fcrzung der Dauer von Neutopenien sowie zur Verminderung der H\u00e4ufigkeit neutropenischen Fiebers verwendet. Dar\u00fcber hinaus finden sie Verwendung, um die Anzahl von neutrophilen Granulozyten zu erh\u00f6hen und die H\u00e4ufigkeit und Dauer von infektionsbedingten Symptomen zu vermindern.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nOhne Erfolg haben sich die Antragsgegnerinnen auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 12 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen befanden sich nicht sie selbst im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz, sondern die D AG. Es kann dahinstehen, ob diese den Erfindungsbesitz im Priorit\u00e4tszeitpunkt tats\u00e4chlich erlangt und diesen durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Inbenutzungnahme hinreichend bet\u00e4tigt hat. Insbesondere braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob die durch die durch die D AG gefassten Beschl\u00fcsse zum Eintritt in die Phase I- bzw. Phase III-Studien oder die durch Dr. F als sachkundige Person erfolgte Besichtigung und formelle Freigabe auf dem Flughafen Frankfurt\/Main hinreichende Veranstaltungen zur alsbaldigen Inbenutzungnahme in Deutschland darstellen. Jedenfalls haben die Antragsgegnerinnen nicht hinreichend dargelegt, dass die Veranstaltungshandlungen der D AG bzw. von Dr. F den Antragsgegnerinnen zuzurechnen sind.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich entsteht das Vorbenutzungsrecht in der Person dessen, der sich im Erfindungsbesitz befindet und diesen bet\u00e4tigt, es handelt sich um die Zuordnung tats\u00e4chlicher Vorg\u00e4nge und nicht um vertrags- oder deliktsrechtliche Fragen (BGH GRUR 1993, 460 \u2013 Wandabstreifer). Zu Recht weisen die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gleichwohl die Kenntnis und T\u00e4tigkeit des weisungsgebundenen Gehilfen dem Gesch\u00e4ftsherrn zugerechnet werden. Dass jedoch die D AG tats\u00e4chlich bei der Entwicklung der nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen das private Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Formulierung mit der Bezeichnung \u201eE\u201c als Gehilfin der Antragsgegnerinnen t\u00e4tig geworden ist, erschlie\u00dft sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen nicht. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin zu 1) nach den in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Rahmenvertr\u00e4gen, insbesondere \u00fcber ihre Mitgliedschaft im parit\u00e4tisch besetzten Steering Commitee, ein Mitspracherecht bei der Entwicklung dieser Formulierung hatte. Dass die D AG demgegen\u00fcber als Gehilfin und damit weisungsgebunden gegen\u00fcber der Antragsgegnerin zu 1) t\u00e4tig war, erschlie\u00dft sich daraus nicht. Vielmehr sieht der hier ma\u00dfgebliche und durch die Antragsgegnerinnen in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht n\u00e4her erl\u00e4uterte Rahmenvertrag vom 07.02.2002 ebenso wie der Rahmenvertrag vom 22.12.2004 unter Ziffer 1.2.3. ausdr\u00fccklich vor, dass die D AG im Rahmen des Vertragsgegenstandes eine umfassende und ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit und Entscheidungskompetenz hinsichtlich aller die biotechnologische Entwicklung von Generika betreffenden Sachfragen hat. Der dar\u00fcber hinaus vorgelegte Dienstleistungsvertrag (Auslegungsvereinbarung zum Rahmenvertrag vom 22.12.2004) wurde demgegen\u00fcber erst am 04.07.2007 und damit deutlich nach den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Vorbenutzungshandlungen geschlossen, so dass dieser nicht entscheidungserheblich ist. Im \u00dcbrigen findet sich in dem als Anlage AG 11 vorgelegten Einzelauftrag zur Entwicklung von G-CSF, welcher den zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der D AG bestehenden Rahmenvertrag erg\u00e4nzt, eine Bestimmung, wonach die D AG die Patentgarantie f\u00fcr den Vertrieb in Europa \u00fcbernimmt. Weitere Bestimmungen zur n\u00e4heren Ausgestaltung des Auftragsverh\u00e4ltnisses zwischen der Antragsgegnerin zu 1) als Auftraggeberin und der D AG als Auftragnehmerin enth\u00e4lt dieser Einzelauftrag \u00fcber die Beteiligung eines Steering Committees hinaus ebenfalls nicht. Jedenfalls wurde dies von den Antragsgegnerinnen nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kommt es f\u00fcr die Frage der Zurechnung der Veranstaltungen des Herrn Dr. F und der D AG an die Antragsgegnerinnen nicht auf die vertraglichen Beziehungen der Beteiligten zueinander, sondern auf deren praktische Umsetzung bei der Entwicklung, Erprobung und Freigabe der nach dem Vortrag der Antragsgegnerinnen das Vorbenutzungsrecht begr\u00fcndenden Formulierung \u201eE\u201c an. Es mag sein, dass die Veranstaltungshandlungen des Herrn Dr. F von der G GmbH der D AG zugerechnet werden k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber erschlie\u00dft sich weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen noch aus den vorgelegten Unterlagen, dass die D AG im Rahmen der Entwicklung, Erprobung und Freigabe der Formulierung \u201eE\u201c tats\u00e4chlich weisungsgebunden als Gehilfin der Antragsgegnerinnen t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst fasst der als Anlagen AG 4 und AG 4a vorgelegte Bericht der L vom 27.05.2003 die Daten der Bewertung einer Serie von Fl\u00fcssigformulierungen f\u00fcr E-Arzneimittel zusammen, wobei der Bericht auf eine Vereinbarung zwischen der D AG und der L Bezug nimmt. Auf der Basis dieses Berichtes hat sich die D AG ausweislich des als Anlage AG 8 vorgelegten Protokolls vom 24.09.2003 f\u00fcr eine Formulierung mit einem pH-Wert zwischen 4,0 und 4,3 entschieden, wobei der pH-Wert mittels Natriumhydroxid (NaOH) auf einen Wert von 4,2 eingestellt werden sollte. Des Weiteren hat die D AG mit Unternehmensbeschluss vom 11.11.2003 (Anlage AG 6) den Eintritt in die klinische Erprobung f\u00fcr Phase I-Studien und entsprechend mit Unternehmensbeschluss vom 13.12.2004 den Eintritt in die Phase III-Studien beschlossen (vgl. Anlage AG 7). Dar\u00fcber hinaus findet sich auf dem als Anlagen AG 9 und AG 9a vorgelegten Freigabezertifikat, dass das Pr\u00fcfpr\u00e4parat von M, Toluca, Mexiko hergestellt, von Ropack Packaging, Ville d\u2019Anjou, Kanada, verpackt und durch die G GmbH, Ulm, importiert und freigegeben wurde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich best\u00e4tigt auch Herr Dr. O in der als Anlage AG 5 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, dass die D AG im Auftrag der Antragsgegnerin zu 1) ein G-CSF-haltiges Arzneimittel entwickelt hat, wobei die eigentliche Entwicklung durch die L erfolgt sei. Da die Formulierung von L als hinreichend stabil bewertet worden sei, habe die D AG am 11.11.2003, nachdem bereits am 31.07.2003 die Entscheidung zugunsten der von L empfohlenen Formulierung gefallen gewesen sei, beschlossen, mit dieser Formulierung in die regulatorisch vorgeschriebene Phase I-Studie zur Erlangung einer arzneimittelrechtlichen Zulassung einzutreten. Die Phase I-Studie sei ab Ende 2003 durchgef\u00fchrt worden. Am 13.12.2004 sei daraufhin der Unternehmensbeschluss gefasst worden, mit der Formulierung Phase III-Studien durchzuf\u00fchren. Schlie\u00dflich seien die Pr\u00fcfmuster f\u00fcr die Phase III-Studien aus Kanada kommend nach Frankfurt am Main importiert worden und dort von Herrn Dr. F, einer sachkundigen Person der mit der D AG verbundenen G GmbH, f\u00fcr die D AG untersucht worden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Antragsgegnerinnen im Hinblick auf eine Zurechnung an die Antragsgegnerin zu 2) im \u00dcbrigen darauf berufen, die Antragsgegnerin zu 1) habe der Antragsgegnerin zu 2) bereits am 01.01.2005 auch f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Arzneimittel ein Nutzungsrecht einger\u00e4umt und daf\u00fcr eine zweite Dublette unter dem Namen \u201eC\u201c beantragt, welche der Antragsgegnerin zu 2) \u00fcberlassen worden sei, vermag dies auch unter Ber\u00fccksichtigung des in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Lizenzvertrages ein Vorbenutzungsrecht der Antragsgegnerin zu 2) nicht zu begr\u00fcnden. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, dass die D AG als Gehilfin der Antragsgegnerin zu 2) t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie hierf\u00fcr erforderliche Dringlichkeit ist dann zu verneinen, wenn der Verletzte ohne einleuchtenden Grund mit dem Vorgehen gegen die Gebrauchsmusterverletzung l\u00e4ngere Zeit zugewartet hat (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rz. 153 c). Sobald der Antragsteller Kenntnis des mutma\u00dflich gebrauchsmusterverletzenden Erzeugnisses erlangt hat, ist es seine Pflicht, anhand des ihm vorliegenden Produkts den Verletzungstatbestand aufzukl\u00e4ren, genauso wie es seine Obliegenheit ist zu kl\u00e4ren, welche Schutzrechte bei der gegebenen Ausgestaltung gegeben sein k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 676).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten entsprochen. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde erst am 11.12.2008 eingetragen. Nachdem die Antragstellerin am 05.02.2009 die daraufhin bei Prof. P in Auftrag gegebenen Gutachten zum pH-Wert der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erhalten hat (vgl. Anlagen Ast 17a und Ast 17b), hat die Antragstellerin am 19.02.2009 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt. Damit hat die Antragstellerin nach Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters die Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht unangemessen hinausgez\u00f6gert. Die Antragstellerin hat durch ihr vorgerichtliches Verhalten insbesondere nicht zu erkennen gegeben, auf eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht angewiesen zu sein. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Antragstellerin die Abzweigung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ohne sachlichen Grund hinausgez\u00f6gert hat, bestehen nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAngesichts der glaubhaft gemachten Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sowie des hinreichend gesicherten Rechtsbestandes streitet im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Regelung der Umstand, dass der Antragstellerin durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Die Antragsgegnerinnen erzielen durch ihr gebrauchsmusterverletzendes Verhalten fortlaufend Gewinne und sind des Weiteren in der Lage, sich fortlaufend Marktanteile zu Lasten der Antragstellerin zu sichern. Dies gilt umso mehr, da die Antragstellerin derzeit noch nicht mit einem eigenen Filgrastim-Biosimilar auf dem Markt ist, dies aber \u2013 was die Antragsgegnerinnen nicht bestreiten \u2013 in Zukunft beabsichtigt. Daf\u00fcr hat die Antragstellerin unstreitig bereits Investitionen in der Gesamth\u00f6he eines zweistelligen Millionenbetrages get\u00e4tigt. Damit besteht f\u00fcr die Antragstellerin die dringende Gefahr, dass der Markt durch den vorzeitigen Markteintritt der Antragsgegnerinnen zwischenzeitlich aufgeteilt ist und die Antragstellerin damit keine realistische M\u00f6glichkeit mehr besitzt, einen angemessenen Marktanteil zu erhalten und ihre Investitionen zu amortisieren. Soweit die Antragsgegnerinnen demgegen\u00fcber mit Nichtwissen bestreiten, dass die Antragstellerin einen Zulassungsantrag f\u00fcr ein wie im Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster formuliertes Arzneimittel eingereicht oder gar schon eine Zulassung erhalten hat, kommt es darauf f\u00fcr das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Antragstellerin an der durch sie begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung ebensowenig an wie auf die Tatsache, dass es am Markt bereits mehrere G-CSF-haltige Arzneimittel gibt. Bereits die Tatsache, dass die Antragstellerin in Zukunft beabsichtigt, mit einem eigenen Filgrastim-Biosimilar auf den Markt zu kommen, begr\u00fcndet unter Ber\u00fccksichtigung der durch die Antragstellerin bereits get\u00e4tigten Investitionen in der Gesamth\u00f6he eines zweistelligen Millionenbetrages deren berechtigtes Interesse am Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung. Demgegen\u00fcber bietet \u00a7 945 ZPO in Verbindung mit tenorierten Sicherheitsleistung f\u00fcr den Fall der vorl\u00e4ufigen Vollstreckung dieses Urteils den Antragsgegnerinnen hinreichenden Schutz.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die angeordnete Sicherheitsleistung hat die Kammer von dem ihr nach \u00a7 938 ZPO einger\u00e4umten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Sicherheitsleistung ist geboten, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Unterlassungsausspruch nicht unter geringeren Bedingungen (n\u00e4mlich ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbar ist als bei einem erstinstanzlichen Hauptsacheurteil, dessen vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 709 ZPO regelm\u00e4\u00dfig von der Leistung einer Sicherheit abh\u00e4ngt (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 667).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 5.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01165 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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