{"id":3327,"date":"2009-02-17T17:00:09","date_gmt":"2009-02-17T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3327"},"modified":"2016-04-27T13:53:24","modified_gmt":"2016-04-27T13:53:24","slug":"4a-o-2908-temperaturmessgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3327","title":{"rendered":"4a O 29\/08 &#8211; Temperaturmessger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01096<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Februar 2009, Az. 4a O 29\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung \u2013 unter Vorlage von Rechnungen und\/oder Lieferscheinen, f\u00fcr die Angaben zu I. 1. und I. 2. \u2013 Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie,<\/p>\n<p>Temperaturmessger\u00e4te, mit einer Messeinheit und mit einem Auswerteger\u00e4t, wobei die Messeinheit einen Temperatursensor aufweist und das Auswerteger\u00e4t zumindest den gr\u00f6\u00dften Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enth\u00e4lt sowie eine Anzeige und eine Einstellm\u00f6glichkeit aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen das Messger\u00e4t modulartig aufgebaut ist, wobei die Messeinheit und das Auswerteger\u00e4t \u00fcber standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar miteinander verbunden sind, die Messeinheit und das Auswerteger\u00e4t sowohl direkt als auch \u00fcber ein Verbindungskabel miteinander verbindbar sind, das Auswerteger\u00e4t zweiteilig \u2013 mit einem Unterteil und einem Oberteil \u2013 ausgef\u00fchrt ist, und das Unterteil die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit aufweist und das Oberteil die Anzeige und die Einstellm\u00f6glichkeit enth\u00e4lt, das Unterteil des Auswerteger\u00e4ts in seinem unteren Bereich ein Au\u00dfengewinde und ein Innengewinde als mechanische Schnittstelle und an seiner Unterseite eine Steckerbuchse als elektrische Schnittstelle aufweist, die Messeinheit im wesentlichen rotationssymmetrisch ist und ein zylinderf\u00f6rmiges Messrohr mit einem innerhalb des Messrohres angeordneten Temperatursensor aufweist, das Messrohr im Anschlussbereich ein Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker als elektrische Schnittstelle aufweist, das Auswerteger\u00e4t eine zweite, im Oberteil angeordnete Schnittstelle aufweist, die als Stecker gleichen Typs wie die Steckerbuchse des Unterteils ausgebildet und seitlich am Oberteil angeordnet ist,<\/p>\n<p>jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten; aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger;<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. genannten und in der Zeit vom 01.10.2006 bis zum 31.03.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 25 xxx U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster nimmt den Anmeldetag des korrespondierenden deutschen Patents DE 198 08 xxx vom 03.03.1998 in Anspruch und wurde am 27.07.2006 eingetragen. Der Hinweis auf die Eintragung wurde am 31.08.2006 ver\u00f6ffentlicht. Die Kl\u00e4gerin hat mit Schreiben vom 29.11.2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) neue Schutzanspr\u00fcche eingereicht, in deren Umfang die Kl\u00e4gerin das Klagegebrauchsmuster vorliegend geltend macht. Die Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters ist am 31.03.2008 abgelaufen.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eMessger\u00e4t f\u00fcr die Prozessmesstechnik\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet in der hier geltend gemachten Fassung:<\/p>\n<p>Temperaturmessger\u00e4t, mit einer Messeinheit (2) und mit einem Auswerteger\u00e4t (3), wobei die Messeinheit (2) einen Temperatursensor aufweist und das Auswerteger\u00e4t (3) zumindest den gr\u00f6\u00dften Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enth\u00e4lt sowie eine Anzeige und eine Einstellm\u00f6glichkeit aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass das Messger\u00e4t (1) modulartig aufgebaut ist, wobei die Messeinheit (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) \u00fcber standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>dass die Messeinheit (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) sowohl direkt als auch \u00fcber ein Verbindungskabel (4) miteinander verbindbar sind,<\/p>\n<p>dass das Auswerteger\u00e4t (3) zweiteilig \u2013 mit einem Unterteil (10) und einem Oberteil (11) \u2013 ausgef\u00fchrt ist, und das Unterteil (10) die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit (2) aufweist und das Oberteil (11) die Anzeige und die Einstellm\u00f6glichkeit enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>dass das Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4ts in seinem unteren Bereich (12) ein Au\u00dfengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle und an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle aufweist,<\/p>\n<p>dass die Messeinheit (2) im Wesentlichen rotationssymmetrisch ist und ein zylinderf\u00f6rmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor aufweist,<\/p>\n<p>dass das Messrohr (17) im Anschlussbereich (18) ein Au\u00dfengewinde (20) als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle aufweist,<\/p>\n<p>dass das Auswerteger\u00e4t (3) eine zweite, im Oberteil (11) angeordnete Schnittstelle aufweist, die als Stecker (32) gleichen Typs wie die Steckerbuchse (16) des Unterteils (10) ausgebildet und seitlich am Oberteil (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 5 zeigt eine Ausf\u00fchrung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messger\u00e4tes mit direkter Verbindung von Messeinheit und Auswerteger\u00e4t. In Figur 6 ist eine Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Messger\u00e4tes mit einem Verbindungskabel dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Industrieelektronik, unter anderem Sensortechnik f\u00fcr die Ermittlung und \u00dcberwachung von Temperaturen. Sie stellt her und vertreibt im gesamten Bundesgebiet die Temperatursensoren A 1 und A 2, welche wie folgt gestaltet sind:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich nur in der Ausgestaltung des Unterteils des Auswerteger\u00e4ts. So sind bei dem Temperatursensor A 1 das Unter- und das Oberteil des Auswerteger\u00e4ts nicht gegeneinander verdrehbar, so dass auch die Anzeige nicht gegen\u00fcber dem Unterteil drehbar ist. Bei dem Temperatursensor A 2 sind dagegen das Unter- und das Oberteil des Auswerteger\u00e4ts gegeneinander verdrehbar, so dass diese Ausf\u00fchrung \u00fcber eine drehbare Anzeige verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch die vorbezeichneten Temperatursensoren ihre Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster verletzt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Insbesondere erfordere es Schutzanspruch 1 in der nunmehr geltend gemachten Fassung nicht, dass das Ober- und Unterteil des Auswerteger\u00e4tes im gew\u00f6hnlichen Gebrauch l\u00f6sbar miteinander verbunden seien. Ausreichend sei vielmehr deren Herstellung aus zwei Teilen. Auch stehe die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit einer \u00dcberwurfmutter der Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Des Weiteren beantragt die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Fall, dass die Kammer von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Klagegebrauchsmusters ausgehen sollte, hilfsweise,<\/p>\n<p>I. der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung \u2013 unter Vorlage von Rechnungen und\/oder Lieferscheinen, f\u00fcr die Angaben zu I. 1. und I. 2. \u2013 Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang, in dem sie,<\/p>\n<p>Temperaturmessger\u00e4te, mit einer Messeinheit und mit einem Auswerteger\u00e4t, wobei die Messeinheit einen Temperatursensor aufweist und das Auswerteger\u00e4t zumindest den gr\u00f6\u00dften Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enth\u00e4lt sowie eine Anzeige und eine Einstellm\u00f6glichkeit aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 01.10.2006 und bis zum 03.03.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen das Messger\u00e4t modulartig aufgebaut ist, wobei die Messeinheit und das Auswerteger\u00e4t \u00fcber standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar miteinander verbunden sind, die Messeinheit und das Auswerteger\u00e4t sowohl direkt als auch \u00fcber ein Verbindungskabel miteinander verbindbar sind, das Auswerteger\u00e4t zweiteilig \u2013 mit einem Unterteil und einem Oberteil \u2013 ausgef\u00fchrt ist, und das Unterteil die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit aufweist und das Oberteil die Anzeige und die Einstellm\u00f6glichkeit enth\u00e4lt, das Unterteil des Auswerteger\u00e4ts in seinem unteren Bereich ein Au\u00dfengewinde und ein Innengewinde als mechanische Schnittstelle und an seiner Unterseite eine Steckerbuchse als elektrische Schnittstelle aufweist, die Messeinheit im wesentlichen rotationssymmetrisch ist und ein zylinderf\u00f6rmiges Messrohr mit einem innerhalb des Messrohres angeordneten Temperatursensor aufweist, das Messrohr im Anschlussbereich einen Anschlagbund und ein Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker als elektrische Schnittstelle aufweist, das Auswerteger\u00e4t eine zweite, dem Oberteil angeordnete Schnittstelle aufweist, die als Stecker gleichen Typs wie die Steckerbuchse des Unterteils ausgebildet und seitlich am Oberteil angeordnet ist,<br \/>\n[&#8230;]<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen entspricht der Hilfsantrag dem durch die Kl\u00e4gerin gestellten Hauptantrag.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, nach der durch das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchten technischen Lehre sei es erforderlich, dass das Unterteil und das Oberteil des Auswerteger\u00e4tes im gew\u00f6hnlichen Gebrauch voneinander l\u00f6sbar sein m\u00fcssten. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei dies nicht der Fall. Des Weiteren beanspruche Merkmal 6.1. eine \u201eKombinationsschnittstelle\u201c: Werde eine direkte Verbindung gew\u00e4hlt, diene das Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle. Solle die Verbindung \u00fcber das Verbindungskabel hergestellt werden, komme das Innengewinde zum Einsatz. Demgegen\u00fcber w\u00fcrden die Auswerteger\u00e4te der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils nur eine mechanische Schnittstelle, n\u00e4mlich ein Innengewinde, aufweisen. Lediglich dieses diene zur unmittelbaren mechanischen Verbindung des Auswerteger\u00e4tes mit der Messeinheit bzw. dem Verbindungskabel. Das ebenfalls am Auswerteger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene erkennbare Au\u00dfengewinde sei demgegen\u00fcber keine mechanische Schnittstelle, da es weder zur direkten und unmittelbaren Verbindung mit dem Einbaustecker der Messeinheit noch zur Verbindung mit dem Stecker des Verbindungskabels einen Beitrag leiste. Vielmehr diene dieses Au\u00dfengewinde nur zur Befestigung einer \u00dcberwurfmutter, die zur Drehsicherung beitragen k\u00f6nne. Dies sei allerdings nicht die Funktion einer mechanischen Schnittstelle.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Klagegebrauchsmuster l\u00f6schungsreif. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctze ihre Klageantr\u00e4ge auf einen in unzul\u00e4ssiger Weise erweiterten Schutzanspruch des Klagegebrauchsmusters. Anspruch 1 in der nunmehr geltend gemachten Fassung sei insofern ge\u00e4ndert worden, als die Kl\u00e4gerin Merkmal 8.1. (\u201eein Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle\u201c) neu formuliert und in den Kombinationsanspruch aufgenommen habe, obwohl jedwede Offenbarungsgrundlage fehle. Die Kl\u00e4gerin habe den in Abschnitt [0021] angef\u00fchrten Anschlagbund (19) willk\u00fcrlich unterschlagen. Tats\u00e4chlich gebe es in der gesamten Klagegebrauchsmusterschrift keinerlei St\u00fctze f\u00fcr die Beanspruchung eines Au\u00dfengewindes (20) am Anschlussbereich (18) des Messrohres (17) ohne gleichzeitig vorhandenen Anschlagbund (19). Im \u00dcbrigen beruhe die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte technische Lehre jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt. S\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters seien f\u00fcr sich genommen nicht neu und auch deren Kombination ergebe sich f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Hinsichtlich der einzelnen, durch die Beklagte angef\u00fchrten Entgegenhaltungen wird auf deren Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus dem Klagegebrauchsmuster Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 2 GebrMG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft in der nunmehr geltend gemachten Fassung ein Temperaturmessger\u00e4t mit einer Messeinheit und mit einem Auswerteger\u00e4t, wobei die Messeinheit einen Temperatursensor aufweist und das Auswerteger\u00e4t zumindest einen gro\u00dfen Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enth\u00e4lt. Ferner besitzt das Auswerteger\u00e4t eine Anzeige und\/oder eine Einstellm\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>Messger\u00e4te der Prozessmesstechnik finden in einer Vielzahl unterschiedlicher F\u00e4lle Anwendung. Um den teilweise sehr unterschiedlichen Bed\u00fcrfnissen der einzelnen Anwender gerecht zu werden, ist somit eine sehr gro\u00dfe Typenvielfalt an Messger\u00e4ten erforderlich, was, bedingt durch kleine St\u00fcckzahlen und hohe Lagerhaltungskosten, zu einem hohen Endpreis der Messger\u00e4te f\u00fchrt. Die Typenvielfalt wird dadurch weiter erh\u00f6ht, dass es zum einen sogenannte Kompaktger\u00e4te gibt, bei denen die Messeinheit und das Auswerteger\u00e4t gemeinsam in einem Geh\u00e4use untergebracht sind, und zum anderen solche Messger\u00e4te, bei denen das Auswerteger\u00e4t r\u00e4umlich von der Messeinheit getrennt \u00fcber ein Verbindungskabel mit dieser verbunden ist (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die sogenannten Kompaktger\u00e4te bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster als nachteilig, dass bei einem Defekt im Messger\u00e4t das gesamte Messger\u00e4t ausgetauscht werden muss, was neben den erh\u00f6hten Kosten auch zu l\u00e4ngeren Stillstandszeiten im Prozessablauf f\u00fchren kann. Die Verwendung von Verbindungskabeln zwischen der Messeinheit und dem Auswerteger\u00e4t hat den Nachteil, dass die geringe mechanische Belastbarkeit und Stabilit\u00e4t zu Problemen f\u00fchrt. Im Ergebnis ist der Hersteller von Messger\u00e4ten somit gezwungen, eine sehr gro\u00dfe Anzahl unterschiedlicher Messger\u00e4te mit unterschiedlichen Bauformen zu produzieren und auch auf Lager zu haben (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik verfolgt das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem), einerseits die Typenvielfalt derartiger Messger\u00e4te zu verringern, andererseits jedoch gleichzeitig die Einsatzm\u00f6glichkeiten der Messger\u00e4te zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung mittels einer Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Temperaturmessger\u00e4t,<\/p>\n<p>1. Das Temperaturmessger\u00e4t hat eine Messeinheit (2).<\/p>\n<p>1.1. Es weist einen Temperatursensor auf.<\/p>\n<p>2. Das Temperaturmessger\u00e4t hat ein Auswerteger\u00e4t (3).<\/p>\n<p>2.1. Dieses enth\u00e4lt zumindest den gr\u00f6\u00dften Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile.<br \/>\n2.2. Es weist eine Anzeige auf.<br \/>\n2.3. Es weist eine Einstellm\u00f6glichkeit auf.<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>3. Das Messger\u00e4t (1) ist modulartig aufgebaut.<\/p>\n<p>3.1. Die Messeinheit (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) sind \u00fcber standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar miteinander verbunden.<\/p>\n<p>4. Die Messeinheit (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) sind sowohl direkt als auch \u00fcber ein Verbindungskabel (4) miteinander verbindbar.<\/p>\n<p>5. Das Auswerteger\u00e4t (3) ist zweiteilig \u2013 mit einem Unterteil (10) und einem Oberteil (11) \u2013 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>5.1. Das Unterteil (10) weist die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit (2) auf.<br \/>\n5.2. Das Oberteil (11) enth\u00e4lt die Anzeige und die Einstellm\u00f6glichkeit.<\/p>\n<p>6. Das Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4ts<\/p>\n<p>6.1. weist in seinem unteren Bereich (12) ein Au\u00dfengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle auf und<br \/>\n6.2. weist an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle auf.<\/p>\n<p>7. Die Messeinheit (2)<\/p>\n<p>7.1. ist im Wesentlichen rotationssymmetrisch und<br \/>\n7.2. weist ein zylinderf\u00f6rmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor auf.<\/p>\n<p>8. Das Messrohr (17) weist im Anschlussbereich (18)<\/p>\n<p>8.1. ein Au\u00dfengewinde (20) als mechanische Schnittstelle und<br \/>\n8.2. einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle auf.<\/p>\n<p>9. Das Auswerteger\u00e4t (3) weist eine zweite, im Oberteil (11) angeordnete Schnittstelle auf.<\/p>\n<p>9.1. Diese ist als Stecker (32) gleichen Typs wie die Steckerbuchse (16) des Unterteils (10) ausgebildet.<br \/>\n9.2. Sie ist seitlich am Oberteil (11) angeordnet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Kern der Erfindung bildet damit ein modulartiger Aufbau des Temperaturmessger\u00e4tes in Verbindung mit der Verwendung standardisierter Schnittstellen, wodurch es m\u00f6glich wird, unterschiedliche Messeinheiten mit verschiedenen Auswerteger\u00e4ten zu kombinieren, so dass bei Verringerung der Typenvielfalt der Einzelkomponenten insgesamt eine Erh\u00f6hung der Anwendungsm\u00f6glichkeiten erfindungsgem\u00e4\u00dfer Messger\u00e4te gegeben ist. Dadurch kann den Bed\u00fcrfnissen der Anwender im verst\u00e4rkten Ma\u00df Rechnung getragen, auf \u00c4nderungsw\u00fcnsche schneller reagiert und ein defektes Messger\u00e4t schneller und einfacher ausgetauscht und repariert werden (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0006]). Des Weiteren k\u00f6nnen die Messeinheit und das Auswerteger\u00e4t sowohl direkt als auch \u00fcber ein Verbindungskabel miteinander verbunden werden. Dadurch kann die f\u00fcr den jeweiligen Anwendungsfall optimale Kombinationsm\u00f6glichkeit ausgesucht werden, ohne dass daf\u00fcr jeweils spezielle Messger\u00e4te entwickelt werden m\u00fcssten. F\u00fcr den Hersteller und auch den Anwender erfindungsgem\u00e4\u00dfer Messger\u00e4te bedeutet dies, dass dieselbe Messeinheit und dasselbe Auswerteger\u00e4t sowohl \u00fcber eine starre mechanische Kupplung als auch \u00fcber ein flexibles Verbindungskabel verbunden werden k\u00f6nnen. F\u00fcr den Hersteller reduziert sich somit die Typenvielfalt weiter, der Anwender kann ein bereits vorhandenes Messger\u00e4t ver\u00e4nderten Anwendungsf\u00e4llen leichter anpassen (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0007]).<\/p>\n<p>Durch die zweiteilige Ausf\u00fchrung der Erfindung ist das Auswerteger\u00e4t zweiteilig ausgef\u00fchrt, wobei das Unterteil die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit aufweist und das Oberteil die Anzeige und die Einstellm\u00f6glichkeit enth\u00e4lt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es im Hinblick auf die geforderte Zweiteiligkeit jedoch nicht erforderlich, dass das Ober- und das Unterteil des Auswerteger\u00e4tes auch im gew\u00f6hnlichen Gebrauch voneinander l\u00f6sbar sein m\u00fcssen. Die Kammer verkennt nicht, dass durch die Zweiteiligkeit des Auswerteger\u00e4tes die Flexibilit\u00e4t weiter erh\u00f6ht und das Austauschen eines defekten Auswerteger\u00e4tes weiter erleichtert werden soll (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0008]). Jedoch bedarf es hierf\u00fcr nicht zwingend einer L\u00f6sbarkeit beider Teile im gew\u00f6hnlichen Gebrauch. Dies wird dem Fachmann bereits durch die Formulierung des Schutzanspruches verdeutlicht. Dieser fordert f\u00fcr das Messger\u00e4t (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) eine l\u00f6sbare Verbindung. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt eine zweiteilige Ausf\u00fchrung des Auswerteger\u00e4tes. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann durch die Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen, wonach die Verbindung von Oberteil (11) und Unterteil (10) vorzugsweise \u00fcber eine elastische Presspassung erfolgt, wie sie in der nachver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung 197 24 309 beschrieben ist (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0026]). Eine solche Presspassung steht der L\u00f6sbarkeit von Unter- und Oberteil des Auswerteger\u00e4tes im gew\u00f6hnlichen Gebrauch entgegen, da diese unstreitig eine feste, nicht zerst\u00f6rungsfrei l\u00f6sbare Verbindung der beiden Teile bewirkt. Somit erkennt der Fachmann, dass die zweiteilige Ausgestaltung des Auswerteger\u00e4tes eine Erh\u00f6hung der Flexibilit\u00e4t bei dessen Herstellung durch die Bereitstellung verschiedener Kombinationsm\u00f6glichkeiten, nicht aber eine L\u00f6sbarkeit von Ober- und Unterteil im gew\u00f6hnlichen Gebrauch bewirken soll.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich sowohl unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung als auch gegen\u00fcber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster beruht nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung,<br \/>\n\u00a7 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG. Schutzanspruch 1 in der geltend gemachten Fassung ist nicht auf einen Gegenstand gerichtet, von dem der Durchschnittsfachmann auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht erkennen konnte, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH GRUR 2002, 49, 51 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa das Klagegebrauchsmuster aus der Patentanmeldung DE 198 08x xxA1 (Anlage L13) abgezweigt wurde, kommt es f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf die Unterlagen dieser Patentanmeldung, nicht auf die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung an (vgl. B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 15 Rn 24). Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des eingetragenen Gebrauchsmusters mit dem Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters wird durch die technische Lehre des jeweiligen Schutzanspruchs bestimmt, wobei Beschreibung und Zeichnungen lediglich zur Auslegung heranzuziehen sind. Demgegen\u00fcber ist der Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung dem Gesamtinhalt der Anmeldungsunterlagen zu entnehmen, ohne ihn auf die angemeldeten Anspr\u00fcche zu beschr\u00e4nken (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 5 Rn 22). Demnach geh\u00f6rt zum Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung das, was in den Anmeldungsunterlagen f\u00fcr den Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart ist (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 15 Rn 26; vgl. BPatG E 35, 1 \u2013 Scheibenzusammenbau). Eine wirksame Abzweigung kann nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Anmeldung lediglich wiederfinden l\u00e4sst. Ma\u00dfgebend ist, ob in den Anmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass f\u00fcr diesen Gegenstand ein Schutzrecht nachgesucht worden ist. Es kommt darauf an, was bei Einreichung der Anmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, daf\u00fcr ein Patent oder Gebrauchsmuster zu begehren, ohne dass damit zwingend eine Aufnahme in den Schutzanspruch verbunden ist (B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl., \u00a7 5 Rn 22).<\/p>\n<p>Dabei d\u00fcrfen \u00c4nderungen der Schutzanspr\u00fcche weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung noch dazu f\u00fchren, dass an die Stelle der angemeldeten Erfindung eine andere gesetzt wird (BGH GRUR 1976, 674 \u2013 Alkylendiamine I). Der Schutzanspruch darf mithin nicht auf einen Gegenstand gerichtet werden, von dem aus fachm\u00e4nnischer Sicht auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht zu erkennen ist, dass er von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein sollte (BGH GRUR 2000, 1015, 1016 \u2013 Verglasungsdichtung; BGH GRUR 2001, 140, 141 \u2013 Zeittelegramm; BGH GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II). Der Schutzrechtsinhaber, der nur noch f\u00fcr eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform der angemeldeten Erfindung Schutz begehrt, ist dabei nicht gen\u00f6tigt, s\u00e4mtliche Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Anspruch aufzunehmen (BGH GRUR 2006, 316, 319 \u2013 Koksofent\u00fcr). Die Aufnahme eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung in den Schutzanspruch ist zul\u00e4ssig, wenn dadurch die zun\u00e4chst weit gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr\u00e4nkt wird und wenn das weitere Merkmal in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh\u00f6rend zu erkennen war (vgl. BGH NJW 1990, 3272 \u2013 Crackkatalysator I; BGH GRUR 1991, 307, 308 \u2013 Bodenwalze; BGH GRUR 2000, 591, 592 \u2013 Inkrustierungsinhibitoren). Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannte Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern, hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, ob er sein Schutzrecht durch die Aufnahme einzelner oder s\u00e4mtlicher dieser Merkmale beschr\u00e4nkt; in dieser Hinsicht k\u00f6nnen dem Schutzrechtsinhaber keine Vorschriften gemacht werden (BGH GRUR 1990, 432 \u2013 Splei\u00dfkammer; BGH GRUR 2005, 316 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag). Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Schutzrechtsinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausf\u00fchrungsbeispiels im Schutzanspruch kombinieren d\u00fcrfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als m\u00f6gliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist. Andernfalls wird etwas beansprucht, von dem auf Grund der urspr\u00fcnglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll und das daher gegen\u00fcber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt (BGH GRUR 2002, 49, 51 \u2013 Drehmoment\u00fcbertragungseinrichtung; BGH GRUR 2008, 60, 64 \u2013 Sammelhefter II).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen beruht das Klagegebrauchsmuster in der nunmehr geltend gemachten Fassung nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung.<\/p>\n<p>Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob Unteranspruch 9 der DE 198 08x xxA1 (Anlage L13) die Ausgestaltung einer mechanischen Schnittstelle auch ohne einen entsprechenden Anschlagbund (19) als Widerlager offenbart. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin die durch eine Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 beanspruchte Lehre in zul\u00e4ssiger Weise weiter eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 der DE 198 08 xxx A1 beansprucht ein modulartig aufgebautes Messger\u00e4t, bei dem die Messeinheit (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) \u00fcber standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar miteinander verbunden sind. Mithin kommt es f\u00fcr die Verbindung zwischen Messeinheit (2) und Auswerteger\u00e4t (3) nach Anspruch 1 lediglich darauf an, dass die Verbindung \u00fcber standardisierte Schnittstellen erfolgt und sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar ist. Weitergehende Vorgaben \u00fcber die Ausgestaltung der mechanischen Schnittstellen enth\u00e4lt Anspruch 1 demgegen\u00fcber nicht. Des Weiteren verlangt Unteranspruch 4, dass das Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4tes (3) in seinem unteren Bereich (12) ein Au\u00dfengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle aufweist. Aus einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 der DE 198 08 xxx A1 erkennt der Fachmann somit, dass f\u00fcr die Verbindung von Messger\u00e4t (2) und Auswerteger\u00e4t (3) zwei Schnittstellen vorgesehen sind, die durch Unteranspruch 4 auswerteger\u00e4teseitig charakterisiert werden. Konkrete, \u00fcber den Offenbarungsgehalt von Anspruch 1 hinausgehende, Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der messger\u00e4teseitigen mechanischen Schnittstelle erh\u00e4lt der Fachmann bei einer Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 4 demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Damit hat es die Kl\u00e4gerin nunmehr in der Hand, den durch eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 4 beanspruchten Schutzgegenstand weiter einzuschr\u00e4nken, indem sie eine Vorgabe hinsichtlich der Ausgestaltung der messger\u00e4teseitig angebrachten mechanischen Schnittstelle in den durch sie geltend gemachten Schutzanspruch aufnimmt und den Schutzumfang des Klagegebrauchsmusters damit weiter einschr\u00e4nkt. Dabei ist sie nicht gezwungen, s\u00e4mtliche Merkmale aus Unteranspruch 7, welcher Vorgaben zur Ausgestaltung der am Messrohr (17) befindlichen mechanischen Schnittstelle enth\u00e4lt, zu \u00fcbernehmen. Dienen mehrere, in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannte Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern, hat es der Schutzrechtsinhaber in der Hand, ob er sein Schutzrecht durch die Aufnahme einzelner oder s\u00e4mtlicher Merkmale beschr\u00e4nkt (BGH GRUR 1990, 432 \u2013 Splei\u00dfkammer; BGH GRUR 2005, 316 \u2013 Fu\u00dfbodenbelag), solange die Kombination in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellt, die aus der Sicht des Fachmanns den urspr\u00fcnglichen Unterlagen als m\u00f6gliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR 2008, 60, 63 \u2013 Sammelhefter II).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen hat die Kl\u00e4gerin mit der durch sie gew\u00e4hlten Anspruchsfassung gen\u00fcgt. Bei dem am Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4tes (3) angeordneten Innengewinde (14) sowie dem am Messrohr (17) angeordneten Au\u00dfengewinde (20) handelt es sich um eine \u2013 der Verbindung von Messeinheit (2) und Auswerteger\u00e4t (3) mittels Kabel dienende \u2013 mechanische Schnittstelle, deren Gestaltung die Kl\u00e4gerin somit vollst\u00e4ndig in die durch sie geltend gemachte Anspruchsfassung aufgenommen hat. Zwischen dieser Schnittstelle und dem im unteren Bereich (12) des Auswerteger\u00e4tes (3) angeordneten Au\u00dfengewinde (13) besteht demgegen\u00fcber kein Funktionszusammenhang. Dieses Au\u00dfengewinde (13) hat vielmehr ausschlie\u00dflich eine Funktion bei der direkten Verbindung von Messger\u00e4t (2) und Auswerteger\u00e4t (3). Der Kl\u00e4gerin steht es daher frei, das Klagegebrauchsmuster durch Konkretisierung der Schnittstelle an Mess- (2) und Auswerteger\u00e4t (3) f\u00fcr eine der beiden Verbindungsarten, n\u00e4mlich die indirekte Verbindung \u00fcber ein Kabel, einzuschr\u00e4nken (vgl. BGH GRUR 2008, 60, 63 f. \u2013 Sammelhefter II), im Hinblick auf die der direkten Verbindung von Messger\u00e4t (2) und Auswerteger\u00e4t (3) dienende zweite Schnittstelle hingegen lediglich Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des unteren Bereichs (12) des Auswerteger\u00e4tes (3), nicht aber der Schnittstelle am Messrohr (17), aufzunehmen. Sie hat ihr Schutzrecht somit wirksam eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie von der Beklagten vorgebrachten Ausf\u00fchrungsformen und Druckschriften nehmen die im hiesigen Verfahren geltend gemachte Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie L4 (DE 8405245) offenbart ein Taschenthermometer, welches aus einem eine Messelektronik umschlie\u00dfenden Geh\u00e4use besteht, an welchem eine Temperaturanzeigevorrichtung und ein Temperaturmessf\u00fchler angebracht sind. Der Entgegenhaltung liegt die Aufgabe zugrunde, ein bez\u00fcglich der Energieversorgung weitgehend autarkes handliches Taschenthermometer bereitzustellen. Diese Aufgabe wird nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre dadurch gel\u00f6st, dass zur Energieversorgung der Messelektronik und der Temperaturanzeigevorrichtung in der Wandung des Geh\u00e4uses mindestens eine nach au\u00dfen freiliegende Solarzelleneinheit und im Geh\u00e4use ein der Solarzelleneinheit zugeordneter wiederaufladbarer Energiespeicher angeordnet ist. Nach einer vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform ist der Temperaturmessf\u00fchler steckbar an einer Endfl\u00e4che des Geh\u00e4uses und achsparallel zur Geh\u00e4usel\u00e4ngsachse angebracht. Der Temperaturmessf\u00fchler kann daher bei Nichtgebrauch abgenommen werden. F\u00fcr schwer zug\u00e4ngliche Messstellen kann der Temperaturmessf\u00fchler \u00fcber ein Verbindungskabel mit dem (in einer besonderen Ausgestaltung zweigeteilten) Geh\u00e4use verbindbar ausgestaltet sein (vgl. Anlage L4, S. 4 ff.). Damit weist das Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4tes nach der in der Entgegenhaltung offenbarten Lehre in seinem unteren Bereich bereits kein Au\u00dfengewinde und kein Innengewinde als mechanische Schnittstelle auf (Merkmal 6.1.). Vielmehr wird der Temperaturmessf\u00fchler \u00fcber eine Steckverbindung mit dem Geh\u00e4use verbunden. Auch handelt es sich bei dem Temperaturmessf\u00fchler um kein zylindrisches Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor (Merkmal 7.2.). Ferner ist nicht erkennbar, dass der Temperaturf\u00fchler ein Au\u00dfengewinde (20) als mechanische Schnittstelle aufweist (Merkmal 8.1.). Schlie\u00dflich trifft es zu, dass in die Endfl\u00e4che (29) des Geh\u00e4uses (1) gem\u00e4\u00df der bildlichen Darstellung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele ein Buchsenelement (6) eingelassen ist (Fig. 5), mit dessen Hilfe das Thermometer \u00fcber ein Kabel mit dem Netzadapter an das Wechselstromnetz anschlie\u00dfbar ist. Jedoch ist diese Buchse weder seitlich am Oberteil (11) angeordnet noch handelt es sich dabei um einen Stecker (32) gleichen Typs wie der Stecker des Temperaturmessf\u00fchlers (Merkmalsgruppe 9).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die L5 (DE 27 55 354) offenbart die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung offenbarte Lehre nicht.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung lehrt einen Messwertgeber, insbesondere einen Temperaturgeber, mit einem ann\u00e4hernd zylindrischen, in eine Messstelle einschraubbaren Geh\u00e4use, das mit einer Kappe abdeckbar ist und einen seitlich angeordneten Kabeleinf\u00fchrungsstutzen besitzt. Der Messwertgeber ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kabeleinf\u00fchrungsstutzen (12) seitlich aus einem Tubus (11) ausgeformt ist, wobei der Tubus (11) auf das Geh\u00e4use (1) gegen\u00fcber diesem verdrehbar aufsetzbar ist. Des Weiteren reicht ein mit dem Geh\u00e4use fest verbundener Gewindebolzen (10) durch den Tubus hindurch. Schlie\u00dflich ist der Tubus (11) zwischen dem Geh\u00e4use und einer auf dem Gewindebolzen aufschraubbaren Kappe (13) einklemmbar.<\/p>\n<p>Dabei handelt es sich bei dem Messgeber jedoch um ein Kompaktger\u00e4t, so dass dieser bereits nicht modulartig im Sinne der Merkmalsgruppe 3 aufgebaut ist. Mithin besteht der Messgeber auch nicht aus einer Messeinheit (2) und einem Auswerteger\u00e4t (3), welche sowohl direkt als auch \u00fcber ein Verbindungskabel (4) miteinander verbindbar sind (Merkmal 4). Damit fehlt es auch an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6, insoweit zitiert die Beklagte aus dem in der Entgegenhaltung dargestellten Stand der Technik. Auch fehlt es bereits nach dem Vortrag der Beklagten an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 7. Weder ist eine im Wesentlichen rotationssymmetrische Messeinheit (2) vorgesehen noch ein zylinderf\u00f6rmiges Messrohr (17), in dem ein Temperatursensor angeordnet ist (Merkmalsgruppe 7). Damit fehlt es zugleich auch an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 8, wonach das Messrohr (17) im Anschlussbereich (18) ein Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle und einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle aufweisen soll.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren wird die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Fassung nicht durch die als Anlage L7 (DE 41 20 752 A1) vorgelegte Entgegenhaltung neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung bezieht sich auf ein Messger\u00e4tegeh\u00e4use zur Verwendung bei W\u00e4rme\u00fcbertragungsmessger\u00e4ten. Dieses besitzt einen vorzugsweise metallischen, in eine Wandung einschraubbaren Sensorteil und weist ein die elektronischen Bauelemente und die Bedienelemente aufnehmbares Geh\u00e4useteil auf. Der Sensorteil besitzt an seiner dem Medium zugewandten Stirnseite einen zylindrischen Messstab, der zusammen mit dem Sensorteil aus einem homogenen, vorzugsweise metallischen Werkstoff gefertigt ist, wodurch der Messstab eine spaltfreie Membran gegen\u00fcber dem Medium bildet und nur zum Geh\u00e4useteil weisend ge\u00f6ffnet ist. Der Messstab weist in seinem Inneren mindestens ein elektrisch geheiztes Heizelement auf. Dieses ist w\u00e4rmeleitend mit der Innenwandung des Messstabes verbunden, jedoch von dieser elektrisch isoliert. Sensorteil und Geh\u00e4useteil dieses Messger\u00e4tegeh\u00e4uses sind drehbar miteinander verbunden. Der Innenraum des Sensorteils bildet mit dem Innenraum des Geh\u00e4uses einen gemeinsamen Innenraum, der \u00fcber eine Dichtung gegen\u00fcber dem Au\u00dfenraum hermetisch abgedichtet ist. Die elektrische, vorzugsweise gesteckte Verbindung zwischen Sensorteil und Geh\u00e4use ist mindestens um 340 Grad verdrehbar.<\/p>\n<p>Insoweit tr\u00e4gt bereits die Beklagte zu den Merkmalen 6.2. (Das Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4ts weist an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle auf), 8.2. (das Messrohr weist im Anschlussbereich einen Einbaustecker als elektrische Schnittstelle auf) und 9.1. (die zweite Schnittstelle ist als Stecker gleichen Typs wie die Steckerbuchse des Unterteils ausgebildet) nicht vor. Des Weiteren offenbart die Entgegenhaltung unstreitig ein Str\u00f6mungsmessger\u00e4t, welches nach einem kalorimetrischen Prinzip arbeitet, so dass es sich bereits um kein Temperaturmessger\u00e4t im Sinne des Klagegebrauchsmusters handelt. Dar\u00fcber hinaus fehlt es zumindest auch an einer Verwirklichung des Merkmals 6.1., wonach der untere Teil des Auswerteger\u00e4ts (3) in seinem unteren Bereich (12) ein Au\u00dfengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle aufweist. Soweit sich die Beklagte insoweit darauf beruft, dass die Messeinheit ein Au\u00dfengewinde aufweise und diese mit dem Geh\u00e4useteil verbunden werde, folgere der Fachmann daraus, dass der untere Bereich des Unterteils des Auswerteger\u00e4ts ein Innengewinde als mechanische Schnittstelle haben k\u00f6nne, \u00fcberzeugt dies nicht. Das am Sensorteil (1) ausgebildete Einschraubgewinde (3) dient dazu, das Sensorteil (1) in eine Rohrleitung zu schrauben (vgl. Anlage L7, Sp. 1, Z. 37 \u2013 40) und nicht zur mechanischen Verbindung mit dem Geh\u00e4useteil (2). Das Unterteil des Geh\u00e4useteils (2) weist weder ein Innengewinde noch ein Au\u00dfengewinde im Sinne des Merkmals 6.1. auf. Vielmehr ist zwischen dem Sensorteil (1) und dem Geh\u00e4useteil (2) eine spezielle Steckverbindung realisiert, durch welche die beiden Teile miteinander axial nicht trennbar, jedoch drehbar verbunden sind (vgl. Anlage L7, Sp. 2, Z. 53 \u2013 54).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage L6 (DE 30 35 094 A1) nimmt die durch das Klagegebrauchsmuster in seiner nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchte technische Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Den Gegenstand der Entgegenhaltung bildet ein Suchger\u00e4t zum Orten von Metallteilen und damit bereits kein Temperaturmessger\u00e4t im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Das Suchger\u00e4t besteht aus einem elektronische Bausteine enthaltenden Ger\u00e4teteil, einem Taster oder Suchteller, einer akustischen Anzeigeeinrichtung wie einem Lautsprecher oder Kopfh\u00f6rer und dazwischenliegenden Verbindungselementen. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass das Ger\u00e4teteil, der Taster (36), der Suchteller (44 bzw. 46) und die Verbindungselemente durch eine Schraubverbindung (22) mechanisch und eine koaxial zu und in dieser angeordneten Leitung (28) elektrisch miteinander verbindbar sind.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart weder, dass das Suchger\u00e4t eine Anzeige aufweist noch, dass es eine Einstellm\u00f6glichkeit besitzt (Merkmale 2.2. und 2.3.). Des Weiteren besitzt das Suchger\u00e4t kein zweiteilig ausgef\u00fchrtes Auswerteger\u00e4t, die Verj\u00fcngung des Rohres (2) vermag eine solche nicht zu begr\u00fcnden. Dar\u00fcber hinaus weist das durch die Beklagte als Auswerteger\u00e4t (32) bezeichnete Element in seinem Anschlussbereich zwar ein Innen-, nicht aber ein Au\u00dfengewinde auf (Merkmal 6.1.). Auch offenbart die Entgegenhaltung keinen Temperatursensor im Sinne von Merkmal 7.2. Schlie\u00dflich fehlt es auch an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 9. W\u00e4hrend das rechts liegende Ende des Rohres eine Vielfachsteckdose (16) besitzt, ist der Stecker (20) als \u201eB\u00fcschel-Stecker\u201c ausgebildet, der nur einen Steckerstift aufweist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wird die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchte technische Lehre durch den Gauss-\/Teslameter gem\u00e4\u00df Anlagen L9 und L11.1 \u2013 L11.8 nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart. Bereits nach dem Vortrag der Beklagten fehlt es an einem Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle gem\u00e4\u00df Merkmal 8.1. Auch ist danach der Gauss-\/Teslameterauch nicht mit einer zweiten Schnittstelle im Sinne des Merkmals 9 versehen. Dar\u00fcber hinaus tr\u00e4gt die Beklagte nicht vor, dass die Messeinheit ein zylinderf\u00f6rmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor aufweist (Merkmal 7.2.). Auch begr\u00fcndet die blo\u00dfe L\u00f6sbarkeit der Sonde keinen modulartigen Aufbau im Sinne des Klagegebrauchsmusters (Merkmal 3).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte weiterhin auf den Katalog \u201eNeuheiten &#8217;97\u201c (Anlage L12) beruft, hat sie \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres Vorbringens in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Temperaturschalter \u201eB\u201c modulartig aufgebaut ist (Merkmalsgruppe 3) und eine Messeinheit (2) und ein Auswerteger\u00e4t (3) besitzt, die \u00fcber standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar miteinander verbunden sein k\u00f6nnen (Merkmal 4).<\/p>\n<p>g)<br \/>\nIm Hinblick auf das \u201emultifunktionelle\u201c Widerstandsthermometer gem\u00e4\u00df Anlagen L17 und L17a ist die Ausgestaltung des Auswerteger\u00e4tes nicht erkennbar. Mithin fehlt es zumindest an einer Offenbarung der Merkmalsgruppen 5, 6 und 9.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung des Vorliegens eines erfinderischen Schrittes kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden. Zwischen den Kriterien des \u201eerfinderischen Schritts\u201c im Gebrauchsmusterrecht und der \u201eerfinderischen T\u00e4tigkeit\u201c im Patentrecht besteht kein Unterschied. Es handelt sich um ein qualitatives und nicht etwa um ein quantitatives Kriterium. Dies bedeutet, dass es allein auf das K\u00f6nnen und das Wissen des Fachmanns ankommt und damit letztlich auf dessen Verstandst\u00e4tigkeit (Nirk, Anmerkung zu BGH GRUR 2006, 842 ff. in GRUR 2006, 848, 849). Es verbietet sich mithin, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk\u00f6nnens und bei routinem\u00e4\u00dfiger Ber\u00fccksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden k\u00f6nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (vgl. BGH GRUR 2006, 842 \u2013 Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon diesen \u00dcberlegungen ausgehend beruht die durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchte Lehre auf einem erfinderischen Schritt. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, anhand welcher, an den jeweiligen Entgegenhaltungen orientierten \u00dcberlegungen der Fachmann naheliegend zu der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner nunmehr geltend gemachten Fassung beanspruchten Lehre gelangt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIm Hinblick auf die L4 als Ausgangspunkt in Kombination mit der L5 \u2013 L7 f\u00fchrt die Beklagte lediglich aus, s\u00e4mtliche Messger\u00e4te w\u00fcrden in ihrer Ausgestaltung jeweils gro\u00dfe \u00dcbereinstimmungen zum Klagegebrauchsmuster aufweisen, wobei sie zusammen alle Merkmale des Klagegebrauchsmusters offenbaren w\u00fcrden. Es sei daher f\u00fcr den Fachmann naheliegend, die einzelnen Merkmale miteinander zu kombinieren. Das Klagegebrauchsmuster behandle und kritisiere in den Abschnitten [0001] \u2013 [0003] n\u00e4mliche Messger\u00e4te generell, auch solche, die sich beispielsweise Ultraschall, Radar oder Mikrowellen bedienen bzw. die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit oder Str\u00f6mungsmenge messen w\u00fcrden. Es greife gerade die Vielfalt der Messger\u00e4te auf und verwende sie f\u00fcr die Problembeschreibung mit Blick darauf zu einer L\u00f6sung durch die angebliche Erfindung des Klagegebrauchsmusters. Folglich werde der Fachmann ohne weiteres auch ein Messger\u00e4t zum Orten von Metallteilen bei seiner L\u00f6sungssuche heranziehen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch im Hinblick auf den Gauss-\/Teslameter (Anlagen L9, L11.1. \u2013 L11.8) tr\u00e4gt die Beklagte lediglich unsubstantiiert vor, das Fehlen des Au\u00dfengewindes als mechanische Schnittstelle (Merkmal 8.1.) w\u00fcrde der Fachmann jedenfalls mit Hilfe seines allgemeinen Fachwissens erkennen, weil das Gauss-\/Teslameter an dieser Stelle unzweifelhaft \u00fcber eine mechanische Schnittstelle verf\u00fcge. Wie bei einem Gewinde w\u00fcrden hier beim Zusammenstecken des Steckers und des Verl\u00e4ngerungskabels bzw. Sensors Formschlusselemente ineinandergreifen. Das Steckerteil besitze n\u00e4mlich einen Rasthaken, der mit der Buchse verraste, so dass eine Abzugssicherheit gew\u00e4hrleistet sei. Inwiefern der Fachmann von einem Rasthaken naheliegend auf ein Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle schlie\u00dfen soll, erschlie\u00dft sich daraus jedoch nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf das Fehlen einer zweiten Schnittstelle im Sinne des Merkmals 9. Insoweit f\u00fchrt die Beklagte lediglich aus, es sei allgemein \u00fcblich, batteriebetriebene Ger\u00e4te auch mit einer Netzanschlussbuchse zu versehen. Es sei nicht ungew\u00f6hnlich, f\u00fcr den Versorgungseingang auf einen Standardstecker zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus legt die Beklagte in Bezug auf den einst\u00fcckig ausgebildeten elektronischen Temperaturschalter \u201eB\u201c (Anlage L12) bez\u00fcglich des \u201eNaheliegens\u201c lediglich dar, das Messrohr gem\u00e4\u00df Anlagen L17\/L17a weise ein M12-Gewinde auf, wobei die Anlagen auch eine \u00dcberwurfmutter in vergr\u00f6\u00dferter Form zeigen w\u00fcrden. Auch in der Anlage L12 sei ein Hinweis auf ein derartiges M12-Gewinde zu finden, weshalb der Fachmann daraus den Modulgedanken entsprechend der Lehre des Klagegebrauchsmusters entnehme. Dieses Vorbringen gen\u00fcgt zur Darlegung, anhand welcher \u00dcberlegungen der Fachmann tats\u00e4chlich durch eine Kombination der Anlage L12 mit den Anlagen L17 und L17a zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten technischen Lehre gelangt, nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, aufgrund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann tats\u00e4chlich die Anlage L12 mit den Anlagen L17 und L17a kombiniert. Im \u00dcbrigen gen\u00fcgt insoweit zur Begr\u00fcndung des Naheliegens weder der blo\u00dfe Hinweis, die nicht offenbarten Merkmale w\u00fcrden f\u00fcr den Fachmann aus dessen allgemeinem Fachwissen folgen noch, der Fachmann w\u00fcrde insoweit auf die L4 sowie die L6 zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die durch Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung beanspruchte technische Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Temperaturmessger\u00e4te handelt, welche jeweils eine Messeinheit (2) besitzen, die einen Temperatursensor aufweist (Merkmalsgruppe 1). Die Temperaturmessger\u00e4te haben jeweils ein Auswerteger\u00e4t (3), welches zumindest den gr\u00f6\u00dften Teil der elektrischen und elektronischen Bauteile enth\u00e4lt und eine Anzeige sowie eine Einstellm\u00f6glichkeit aufweist (Merkmalsgruppe 2). Die Temperaturmessger\u00e4te sind durch einen modulartigen Aufbau gekennzeichnet, wobei die Messeinheit (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) \u00fcber standardisierte Schnittstellen sowohl elektrisch als auch mechanisch l\u00f6sbar verbunden sind (Merkmalsgruppe 3). Die Messeinheit (2) und das Auswerteger\u00e4t (3) sind weiterhin sowohl direkt als auch \u00fcber ein Verbindungskabel (4) miteinander verbunden (Merkmal 4). Des Weiteren besteht das Auswerteger\u00e4t (3) aus einem Unterteil (10) und einem Oberteil (11). Die Beklagte r\u00e4umt selbst ein, dass das Auswerteger\u00e4t aus zwei Teilen hergestellt wird. Demgegen\u00fcber ist es entgegen der Auffassung der Beklagten wie bereits dargelegt insoweit nicht notwendig, dass die zwei Teile auch nach der Herstellung im Rahmen des gew\u00f6hnlichen Gebrauchs getrennt werden k\u00f6nnen. Das Unterteil (10) weist die Schnittstelle zur Verbindung mit der Messeinheit (2) auf, das Oberteil (11) enth\u00e4lt die Anzeige und die Einstellm\u00f6glichkeit (Merkmalsgruppe 5). Das Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4tes (3) weist dar\u00fcber hinaus in seinem unteren Bereich (12) ein Au\u00dfengewinde (13) und ein Innengewinde (14) als mechanische Schnittstelle auf. Auch besitzt das Unterteil (10) des Auswerteger\u00e4tes (3) an seiner Unterseite (15) eine Steckerbuchse (16) als elektrische Schnittstelle (Merkmalsgruppe 6).<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien entgegen Merkmal 6.1. des Klagegebrauchsmusters nicht mit zwei, sondern lediglich mit einer mechanischen Schnittstelle ausgestattet. Die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, nach Merkmal 6.1. m\u00fcsse das Unterteil mit zwei mechanischen Schnittstellen ausgestattet sein, n\u00e4mlich einem Innen- und einem Au\u00dfengewinde. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden am Unterteil des Auswerteger\u00e4tes demgegen\u00fcber jeweils nur eine mechanische Schnittstelle aufweisen, n\u00e4mlich ein Innengewinde. Lediglich dieses diene zur unmittelbaren mechanischen Verbindung des Auswerteger\u00e4tes mit der Messeinheit bzw. dem Verbindungskabel. Sowohl die Messeinheit als auch das Verbindungskabel h\u00e4tten jeweils ein Au\u00dfengewinde, welche mit dem Innengewinde des Auswerteger\u00e4tes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen korrespondieren w\u00fcrde. Damit werde allein durch das Innengewinde des Auswerteger\u00e4tes die unmittelbare mechanische Verbindung zwischen den Teilen hergestellt. Es gebe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine weiteren mechanischen Teile, die zwecks mechanischer Fesselung direkt am Stecker von Messeinheit bzw. Verbindungskabel angreifen w\u00fcrden. Das ebenfalls am Auswerteger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene erkennbare Au\u00dfengewinde sei keine mechanische Schnittstelle, da es weder zur direkten und unmittelbaren Verbindung mit dem Einbaustecker der Messeinheit noch zur Verbindung mit dem Stecker des Verbindungskabels irgendeinen Beitrag leiste. Das Au\u00dfengewinde am Auswerteger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diene nur zur Befestigung einer \u00dcberwurfmutter, die zur Drehsicherung beitragen k\u00f6nne, ohne die Funktion einer mechanischen Schnittstelle zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Insoweit verkennt die Beklagte jedoch, dass der Einsatz der durch die Beklagte als \u201eStabilisator\u201c bezeichneten \u00dcberwurfmutter einer weiteren Stabilisierung der Verbindung von Messeinheit und Auswerteger\u00e4t dient und damit einen Teil dieser Verbindung darstellt. Zwar wird bei der direkten Verbindung des Auswerteger\u00e4tes mit dem Messrohr bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Einbaustecker im Anschlussbereich des Messrohrs in die Steckerbuchse im Unterteil des Auswerteger\u00e4tes gesteckt. Eine Nase an der Innenfl\u00e4che des zylindrischen Steckers erm\u00f6glicht den Eingriff in eine entsprechende F\u00fchrungsnut an der Steckerbuchse, so dass die richtige Eingriffsposition erreicht wird. Sodann wird die am Unterteil des Auswerteger\u00e4tes vorhandene R\u00e4ndelmutter auf das Au\u00dfengewinde des Messrohres gedreht und festgezogen, wobei durch diesen Gewindeeingriff bereits eine mechanische Fixierung des Messrohres eintritt. Wird jedoch bei den Unterteilen der Auswerteger\u00e4te der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die auf dem Messrohr gef\u00fchrte \u00dcberwurfmutter, die ein zum Au\u00dfengewinde des Unterteils korrespondierendes Innengewinde aufweist, auf das Au\u00dfengewinde aufgeschraubt, so wird dadurch die Verbindung zwischen Auswerte- und Messger\u00e4t stabilisiert und damit ebenfalls die Messeinheit mechanisch mit der Auswerteeinheit verbunden. Hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der mechanischen Schnittstelle \u00fcber das Vorliegen eines Au\u00dfengewindes am Unterteil des Auswerteger\u00e4tes hinaus enth\u00e4lt Schutzanspruch 1 in der nunmehr geltend gemachten Fassung demgegen\u00fcber keine Vorgaben. Insbesondere fordert dieser keinen Anschlagbund, so dass es dahinstehen kann, ob das am Messrohr der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen befindliche Plastikelement einen solchen Anschlagbund darstellt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Messeinheit (2) im Wesentlichen rotationssymmetrisch und besitzt ein zylinderf\u00f6rmiges Messrohr (17) mit einem innerhalb des Messrohres (17) angeordneten Temperatursensor (Merkmalsgruppe 7). Das Messrohr (17) weist im Anschlussbereich (18) ein Au\u00dfengewinde als mechanische Schnittstelle (20) und einen Einbaustecker (21) als elektrische Schnittstelle auf (Merkmalsgruppe 8). Schlie\u00dflich ist das Auswerteger\u00e4t (3) mit einer zweiten, im Oberteil (11) angeordneten Schnittstelle ausgestattet, welche als Stecker (32) gleichen Typs wie die Steckerbuchse (16) des Unterteils (10) ausgebildet und seitlich am Oberteil (11) angeordnet ist (Merkmalsgruppe 9).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01096 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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