{"id":3325,"date":"2009-01-13T17:00:23","date_gmt":"2009-01-13T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3325"},"modified":"2016-04-27T13:52:05","modified_gmt":"2016-04-27T13:52:05","slug":"4a-o-28808-frittieroel-reinigungsgeraet-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3325","title":{"rendered":"4a O 288\/08 &#8211; Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01020<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2009, Az. 4a O 288\/08<!--more--><\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3645\">Einstw. Verf\u00fcgungsverfahren<\/a><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die weiteren Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner im Wege eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens wegen Verletzung des Gebrauchsmusters DE 200 23 xxx U1 (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster) auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsteller sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nimmt den Anmeldetag der Patentanmeldung 100 49 xxx.0 vom 05.10.2000 in Anspruch. Die Eintragung erfolgte am 31.07.2003, die Bekanntmachung der Eintragung am 04.09.2003. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster steht in Kraft. Auf den L\u00f6schungsantrag der Frau A wurde das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster von der Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 02.08.2007 gel\u00f6scht. Gegen den Beschluss legten die Antragsteller Beschwerde ein. Daraufhin wurde der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung mit einem in der m\u00fcndlichen Verhandlung verk\u00fcndeten Beschluss des Bundespatentgerichts vom 29.10.2008 aufgehoben und das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gel\u00f6scht, soweit es \u00fcber die neu eingereichten Schutzanspr\u00fcche vom 24.07.2006 hinausging. Im \u00dcbrigen wurde der L\u00f6schungsantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten. Der von den Antragstellern geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung (Schutzanspr\u00fcche vom 24.07.2006) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25), welcher einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Pumpe in einem Tauchgeh\u00e4use (1) und der Filter in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet sind und beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind, wobei zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ein Schacht (20) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen und dem Tauchgeh\u00e4use (1) das Filtergeh\u00e4use (2) entfernbar zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Sie stammen aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster und sind nachfolgend in verkleinerter Form wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. In Figur 3 ist eine Unteransicht der Vorrichtung nach Figur 2 abgebildet. In Figur 4 und 5 sind weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele von Rotorscheiben in Draufsicht zu sehen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner bietet in der Bundesrepublik Deutschland Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4te unter der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an, die er auch mit Werbeunterlagen bewirbt. Nachstehend sind Abbildungen des beanstandeten Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4tes abgebildet. Die ersten beiden Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einmal im zusammengebauten und einmal im auseinandergebauten Zustand. Die weitere Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus der Unterseite des Tauchgeh\u00e4uses mit der Pumpe. Die Beschriftung stammt von den Antragstellern. Zuletzt ist eine schematische Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Die vom Antragsgegner beschriftete Zeichnung stammt aus einem zwischen denselben Parteien vor derselben Kammer gef\u00fchrten Rechtsstreit (Aktenzeichen 4a O 218\/07). Anlass des Rechtsstreits war auch die im vorliegenden Verfahren streitgegenst\u00e4ndlich angegriffene Ausf\u00fchrungsform, von der die Antragsteller behaupteten, dass sie den deutschen Teil ihres europ\u00e4ischen Patents 1 326 xxx verletze. Der Antragsgegner hat seine damalige Klageerwiderung und auch das klageabweisende Urteil vom 07.10.2008 in Kopie (Anlage AG 1 und 5) zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die Antragsteller sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Argumente f\u00fcr die im Rechtsstreit 4a O 218\/07 vorgenommene Auslegung des Begriffs \u201eSchacht\u201c im Patentanspruch 1 des EP 1 326 xxx seien auf den streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch nicht \u00fcbertragbar. Bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schacht handele es sich um einen gegen\u00fcber einer blo\u00dfen \u00d6ffnung breiteren und l\u00e4ngeren Verbindungskanal, dessen Verlauf das Verf\u00fcgungsschutzrecht offen lasse. Ein solcher Verbindungskanal, durch den die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit geleitet werde, sei in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen Pumpe und Filter vorgesehen. Die zum Schacht geh\u00f6rige \u00d6ffnung sei in Gestalt eines Spaltes in der Anlage ASt 8.3 an der R\u00fcckseite des Tauchgeh\u00e4uses zu erkennen.<\/p>\n<p>Mit Antragsschriftsatz vom 08.12.2008 haben die Antragsteller das vorliegende einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren eingeleitet. Sie haben beantragt, im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschluss anzuordnen, dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, den Gegenstand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nach Schutzanspruch 1 zu benutzen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 08.12.2008 die einstweilige Verf\u00fcgung antragsgem\u00e4\u00df erlassen. Mit Schriftsatz vom 15.12.2008 hat der Antragsgegner Widerspruch gegen die einstweilige Verf\u00fcgung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragsteller beantragen nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 08.12.2008 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner ist der Ansicht, es fehle sowohl ein Verf\u00fcgungsanspruch, als auch ein Verf\u00fcgungsgrund. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht, was auch die Kammer in ihrem Urteil vom 07.10.2008 festgestellt habe. Zwar sei von den Antragstellern in dem Rechtsstreit 4a O 218\/07 eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 326 xxx geltend gemacht worden. Dieses Patent sei mit dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster jedoch weitgehend identisch. Das gelte vor allem f\u00fcr den das Tauchgeh\u00e4use und das Filtergeh\u00e4use verbindenden Schacht, der in beiden Schutzrechten dieselbe Funktion habe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise einen solchen Schacht nicht auf. Gerade der Schacht sei eines von zwei Merkmalen gewesen, die im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht \u00fcberhaupt zu einer Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fchrten. Ein Verf\u00fcgungsgrund sei zu verneinen, weil eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht offenkundig sei und erheblichen Zweifeln unterliege.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Der Antrag, die einstweilige Verf\u00fcgung zu best\u00e4tigen, ist zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Antragsteller haben einen Verf\u00fcgungsanspruch (A) und einen Verf\u00fcgungsgrund (B) glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Antragsteller haben einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Antragsgegner aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG glaubhaft gemacht. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sch\u00fctzt im Schutzanspruch 1 eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten.<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeiten wie K\u00fchl- oder Schmiermittelb\u00e4der bei Werkzeugmaschinen oder Speise\u00f6le aus Friteusen werden regelm\u00e4\u00dfig aus Kostengr\u00fcnden gereinigt und wieder verwendet. Im Stand der Technik \u2013 so das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster \u2013 w\u00fcrden solche Fl\u00fcssigkeiten zwecks Reinigung in der Regel aus einem Speichertank entnommen, einer Vorrichtung zum Reinigen der Fl\u00fcssigkeit zugeleitet und nach der Reinigung dem Speichertank wieder zugef\u00fchrt. Teilweise werde auch nur die Oberfl\u00e4che einer Fl\u00fcssigkeit abgesaugt, um leichte aufschwimmende Stoffe zu entfernen. Die schwereren Verschmutzungspartikel w\u00fcrden hingegen von Zeit zu Zeit als Bodensatz entnommen.<\/p>\n<p>Speziell die aus Friteusen stammenden \u00d6le werden regelm\u00e4\u00dfig abgesaugt, filtriert und in die Friteuse zur\u00fcckgepumpt. Dabei wird vor dem Filtrieren noch ein Reinigungspulver in das Medium eingestreut, beispielsweise Kieselgur. Die Reinigung der \u00d6le und Fette ist deshalb sinnvoll, weil sie wieder verwendet werden k\u00f6nnen. Aufgrund dessen kann sich ein Filtrationssystem innerhalb weniger Monate amortisieren.<\/p>\n<p>Dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster liegt daher die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der die Fl\u00fcssigkeit wesentlich einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Reinigen von \u00f6ligen Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len,<br \/>\n2. mit einer in einem Tauchgeh\u00e4use (1) angeordneten Pumpe (8, 11, 12) und<br \/>\n3. mit einem Filter (25), welcher<br \/>\na) der Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet ist und<br \/>\nb) in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet ist;<br \/>\n4. das Tauchgeh\u00e4use (1) und das Filtergeh\u00e4use (2) sind beide zusammen in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar;<br \/>\n5. zwischen Pumpe (8, 11, 12) und Filter (25) ist ein Schacht (20) zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit vorgesehen;<br \/>\n6. dem Tauchgeh\u00e4use (1) ist das Filtergeh\u00e4use (2) entfernbar zugeordnet.<\/p>\n<p>In der Gebrauchsmusterschrift wird als Vorteil dieser Erfindung beschrieben, dass gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht mehr das \u00d6l abgesaugt und dem Filter zugef\u00fchrt werden m\u00fcsse, sondern dass die Reinigung der Fl\u00fcssigkeit im Fl\u00fcssigkeitsbad selbst erfolge. Es k\u00f6nne eine wesentliche einfachere Vorrichtung benutzt werden, da die Einrichtung mit nur wenigen Elementen auskomme. Sie sei deshalb preisg\u00fcnstiger und leichter zu handhaben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragsteller k\u00f6nnen aus der Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters die begehrten Rechtsfolgen herleiten, weil das Gebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1; \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Im Zivilprozess kann sich der durch die Eintragung eines Gebrauchsmusters Betroffene jederzeit auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters berufen. Das Gericht hat dann \u00fcber die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters in eigener Kompetenz als Vorfrage f\u00fcr die zu erlassende Entscheidung zu befinden (Benkard\/Rogge, PatG 10. Aufl.: \u00a7 19 GebrMG Rn 1). Da infolge der Eintragung eines Gebrauchsmusters eine Registerposition mit Rechtsschein entsteht, die zur Geltendmachung des Schutzes ohne R\u00fccksicht auf die Schutzf\u00e4higkeit berechtigt, ist die Schutzf\u00e4higkeit zun\u00e4chst, das hei\u00dft bis zur Erhebung der Einrede, grunds\u00e4tzlich zu vermuten. Insofern bedarf es nicht der Substantiierung der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsache \u201eSchutzf\u00e4higkeit\u201c, so dass der vermeintliche Verletzer die materielle Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 24 GebrMG Rn. 18; B\u00fchring, GebrMG 7. Aufl.: \u00a7 11 Rn 29, Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864; a.A.: Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 24 GebrMG Rn. 4). Diese Grunds\u00e4tze finden im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren eine Einschr\u00e4nkung, weil der Antragsgegner regelm\u00e4\u00dfig nicht in der Lage ist, kurzfristig der Schutzf\u00e4higkeit eines Schutzrechts entgegenstehenden Stand der Technik aufzufinden. Da es sich bei einem Gebrauchsmuster grunds\u00e4tzlich um ungepr\u00fcften Stand der Technik handelt, darf die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht zweifelhaft sein. Im vorliegenden Fall ist von der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters auszugehen, weil das Schutzrecht bereits ein L\u00f6schungsverfahren durchlaufen hat und der Antragsgegner einen L\u00f6schungsgrund nicht vorgetragen hat.<\/p>\n<p>Der 5. Senat des BPatG hat im Rahmen eines gegen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsverfahrens mit Beschluss vom 29.10.2008 den Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsschutzrechts im geltend gemachten Umfang aufrechterhalten. Die Kammer ist an die Entscheidung des BPatG, soweit das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster aufrechterhalten wurde, nicht gebunden. Eine Bindungswirkung tritt gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 3 GebrMG nur dann ein, wenn die Entscheidung zwischen den am Verletzungsrechtsstreit beteiligten Parteien ergangen ist. Antragsteller im L\u00f6schungsverfahren war jedoch nicht der Antragsgegner, sondern Frau A. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsgegner in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem BPatG anwesend war und der Patentanwalt Stoffregen, der den Antragsgegner au\u00dfergerichtlich vertrat, auch Vertreter von Frau A im L\u00f6schungsverfahren war, vermag eine Bindungswirkung nicht zu begr\u00fcnden. Die Entscheidung des neben dem Vorsitzenden Richter mit zwei technischen Richtern besetzten Beschwerdesenats kommt jedoch einer sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme gleich. Die Begr\u00fcndung f\u00fcr die (eingeschr\u00e4nkte) Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters macht sich die Kammer zu Eigen, so dass selbst unter Ber\u00fccksichtigung der im L\u00f6schungsverfahren vorgebrachten Entgegenhaltungen von der Schutzf\u00e4higkeit des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auszugehen ist. Im \u00dcbrigen fehlt jeglicher Vortrag des Antragsgegners dazu, dass sich das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster als nicht schutzf\u00e4hig erweisen werde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Zwischen den Parteien ist dies zu Recht im Hinblick auf die Merkmale 1 bis 4 und Merkmal 6 unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist entgegen der Ansicht des Antragsgegners zwischen Pumpe und Filter auch einen Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit auf (Merkmal 5). Die in dieser Hinsicht vorzunehmende Auslegung des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters f\u00fchrt zu einem anderen Ergebnis als die in dem Urteil der Kammer vom 07.10.2008 (4a O 218\/07) zum Anspruch 1 des Patents EP 1 326 xxx B1 vorgenommene Auslegung.<\/p>\n<p>1. Der Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bedarf im Hinblick auf den Begriff des Schachts der Auslegung, zu der gem\u00e4\u00df \u00a7 12a GebrMG die Beschreibung und die Zeichnungen der Gebrauchsmusterschrift heranzuziehen sind. Die Auslegung dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten in den Schutzanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Schutzanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. Begriffe in den Schutzanspr\u00fcchen und in der Gebrauchsmusterbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Gebrauchsmusterschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eSchacht\u201c beschreibt \u00fcblicherweise einen \u201el\u00e4nglichen, sich vertikal erstreckenden Hohlraum\u201c. Beim Wortlaut des Schutzanspruchs kann die Auslegung jedoch nicht stehen bleiben. Mit Ausnahme des Begriffs \u201eSchacht\u201c enth\u00e4lt der Wortlaut des Schutzanspruchs 1 keinen Hinweis daf\u00fcr, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schacht als vertikal ausgerichteten, l\u00e4nglichen Hohlraum auszubilden. Vielmehr ist der Begriff \u201eSchacht\u201c im Sinne des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters bei funktionsorientierter Deutung als eine Verbindung in der Form eines Hohlraums zwischen der Pumpe und dem Filter aufzufassen, durch die die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit geleitet werden kann.<\/p>\n<p>a) Der Schacht ist nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zwischen Pumpe und Filter angeordnet und dient dazu, dem Filter die Fl\u00fcssigkeit zuzuf\u00fchren. Die Funktionsangabe, den Schacht zum Zuf\u00fchren der Fl\u00fcssigkeit zum Filter vorzusehen, macht deutlich, dass der Schacht die Verbindung zwischen den beiden im \u00dcbrigen abgeschlossenen Geh\u00e4usen (Tauchgeh\u00e4use mit der Pumpe und Filtergeh\u00e4use mit dem Filter) f\u00fcr den Fl\u00fcssigkeitsdurchgang herstellt. Als erfindungsgem\u00e4\u00dfer Schacht kann damit jedenfalls jede durch einen Hohlraum geschaffene Verbindung zwischen dem Tauchgeh\u00e4use und dem Filtergeh\u00e4use angesehen werden, die es erlaubt, die Fl\u00fcssigkeit von der Pumpe zum Filter zu leiten.<\/p>\n<p>Auf diese Auslegung deutet auch das in der Figur 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel hin. Der Schacht (20) in der Figur 2 besteht lediglich in einem Hohlraum, der eine \u00d6ffnung (19) nach unten zur Pumpe und ein seitliches Fenster (21) zum Filtergeh\u00e4use aufweist. Dabei ist die Fenster\u00f6ffnung (21) bis zur Zwischenwand (15) im Tauchgeh\u00e4use herabgezogen, in der sich auch die \u00d6ffnung (19) vom Tauchgeh\u00e4use zum Schacht befindet. Beim Reinigungsvorgang wird der Schacht daher zwar von unten durch die \u00d6ffnung (19) von der zu reinigenden Fl\u00fcssigkeit angestr\u00f6mt. Diese kann dann aber auch unmittelbar seitlich wieder aus dem Fenster (21) in das Filtergeh\u00e4use austreten. Der in der Figur 2 dargestellte Schacht kann daher kaum als ein vertikal ausgerichteter, l\u00e4nglicher Hohlraum bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Andererseits gen\u00fcgt f\u00fcr einen Schacht nicht jede irgendwie geartete \u00d6ffnung. Vielmehr ergibt sich aus dem Begriff Schacht, dass die Verbindung zwischen dem Tauchgeh\u00e4use und dem Filtergeh\u00e4use eine r\u00e4umliche Ausdehnung haben muss. Dabei ist es nicht erforderlich, den Schacht als separaten Raum au\u00dferhalb des Filtergeh\u00e4uses und des Tauchgeh\u00e4uses vorzusehen. In der Beschreibung des in der Figur 2 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels weist das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ausdr\u00fccklich darauf hin, dass sich der Schacht im Tauchgeh\u00e4use selbst befinden kann (S. 6 Z. 11-13; Textstellen ohne Bezugsangaben verweisen auf die Gebrauchsmusterschrift, Anlage ASt 1). Letztlich richtet sich die konkrete Gestaltung und r\u00e4umliche Anordnung des Schachts nach der Konfiguration von Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use.<\/p>\n<p>b) In dem Urteil vom 07.10.2008 im Rechtsstreit 4a O 218\/07 wurde unter einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schacht ein Hohlraum verstanden, der im Hinblick auf die Rotorwelle derart axial ausgerichtet ist, dass die vom Rotor angesaugte Fl\u00fcssigkeit unmittelbar in axialer Richtung in den Hohlraum str\u00f6men kann (vgl. S. 14 Abs. 3 bis S. 15 Abs. 1 der Anlage AG1), so wie es auch in der Figur 2 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu sehen ist. Diese Auslegung des Patentanspruchs 1 des EP 1 326 xxx wurde damit begr\u00fcndet, dass der Patentanspruch konkrete Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung der Pumpe als Axialpumpe enthielt. So sollte die Pumpe einen Rotor mit einer Rotorscheibe aufweisen und der Rotor beziehungsweise die Rotorscheibe sollte mit Fl\u00fcgeln besetzt sein, um die Fl\u00fcssigkeit durch Ausnehmungen in der Rotorscheibe anzusaugen und in den Schacht weiterzudr\u00fccken.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Patentanspruchs l\u00e4sst sich auf den vorliegenden Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nicht \u00fcbertragen. Der Schutzanspruch macht keine konkreten Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung der Pumpe. Die gesamte technische Lehre ersch\u00f6pft sich im Wesentlichen darin, dass die Reinigungsvorrichtung aus zwei Geh\u00e4usen f\u00fcr Filter und nachgeschalteter Pumpe besteht, die mit einem Schacht verbunden sind, voneinander trennbar sind und in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sind. F\u00fcr eine besondere Anordnung oder Gestaltung des Schachts, die \u00fcber eine blo\u00dfe Verbindung in der Form eines Hohlraums zwischen Pumpe und Filter f\u00fcr den Durchgang der Fl\u00fcssigkeit hinausgeht, bietet der Schutzanspruch des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters anders als der Patentanspruch des EP 1 326 629 keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>c) Eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Schutzanspruchs 1 ergibt sich auch nicht aus der Beschreibung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters und den zugeh\u00f6rigen Zeichnungen. Soweit die Gebrauchsmusterschrift Ausf\u00fchrungen zur Gestaltung der Pumpe, zur Anordnung des Schachts und der Flie\u00dfrichtung der zu reinigenden Fl\u00fcssigkeit macht (vgl. S. 3 Z. 27 bis S. 4 Z. 7), beziehen sich diese auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel (siehe S. 3 Z. 10 f). Gleiches gilt f\u00fcr die Beschreibung der in den Figuren 1 bis 5 dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele (S. 6 Z. 1-14 und Z. 27-31; S. 7 Z. 6-11). Diese konkreten Vorgaben f\u00fcr die Gestaltung von Pumpe und Schacht haben jedoch keinen Eingang in den Schutzanspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gefunden. Beschreibung und Ausf\u00fchrungsbeispiele des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters verm\u00f6gen den weitergehenden Sinngehalt des Schutzanspruchs nicht auf diese Ausf\u00fchrungsformen einzuschr\u00e4nken (vgl. BGH GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport).<\/p>\n<p>d) Die hier vorgenommene Auslegung korrespondiert mit der des BPatG in dem anl\u00e4sslich des L\u00f6schungsbeschwerdeverfahrens ergangenen Beschluss vom 29.10.2008. Das BPatG hat unter einem Schacht im Sinne des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters einen wesentlich l\u00e4ngeren und breiteren Verbindungskanal in Abgrenzung zu einer blo\u00dfen \u00d6ffnung zwischen zwei R\u00e4umen verstanden und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, dass eine solche Gestaltung f\u00fcr die F\u00f6rderung (gebrauchter) \u00f6liger Fl\u00fcssigkeiten im Vergleich zu einer kleinen \u00d6ffnung sinnvoll erscheine (vgl. zweiter Absatz (Mitte) auf S. 20 der Anlage AG4). Da der Beschwerdesenat unter anderem mit zwei technischen Mitgliedern besetzt ist, gleichen seine Ausf\u00fchrungen im Beschluss vom 29.10.2008 einer sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme, die die hier von der Kammer vorgenommene Auslegung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Schacht im Sinne der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters auf. Es handelt sich dabei um die l\u00e4ngliche Verbindung in der Form eines Hohlraums zwischen Rotor\/Rotorscheibe und Filtergeh\u00e4use, wie sie in der schematischen Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform links neben der Rotorscheibe erkennbar ist. Der Schacht liegt zwar im Tauchgeh\u00e4use, dies steht aber einer Verwirklichung des Merkmals 5 nicht entgegen. Die Ansicht des Antragsgegners, bei dem als Schacht bezeichneten Verbindungskanal handele es sich um das Tauchgeh\u00e4use selbst, greift nicht durch. Denn funktional dient der linke Teil des Raumes allein als Verbindung von dem durch die Pumpe genutzten Teil des Raumes zum Filtergeh\u00e4use. Dabei ist auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Pumpenraum zur rechten Seite hin abgeschlossen ist und die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit zu dieser Seite gerade nicht weitergef\u00fchrt wird. Zur linken Seite hin ist der von der Pumpe genutzte Raum ebenfalls nicht in voller Breite in Richtung auf das Filtergeh\u00e4use ge\u00f6ffnet. Vielmehr ist \u2013 wie anhand der in der m\u00fcndlichen Verhandlung pr\u00e4sentierten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbar war \u2013 nur eine \u00d6ffnung vorhanden, die etwa halb so breit wie der Pumpenraum beziehungsweise die zum Filtergeh\u00e4use gerichtete \u00d6ffnung des Schachtes ist. Denn der Schacht ist an der zum Pumpenraum gerichteten Seite nur etwa halb so breit wie das gesamte Tauchgeh\u00e4use und weitet sich in Richtung auf das Filtergeh\u00e4use trichterf\u00f6rmig auf. Es ist unmittelbar einsichtig, dass durch diese Gestaltung die Str\u00f6mungsrichtung der zu reinigenden Fl\u00fcssigkeit in eine Richtung \u2013 n\u00e4mlich zum Filterraum \u2013 gelenkt wird, obwohl die Fl\u00fcssigkeit aufgrund der Rotationsbewegung der Rotorscheibe grunds\u00e4tzlich in alle Richtungen radial zur Rotorachse weggedr\u00fcckt wird. Damit weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schacht in der Form eines Verbindungskanals auf, der von dem durch die Pumpe genutzten Raum baulich getrennt ist und dazu dient, die Fl\u00fcssigkeit von der Pumpe zum Filter zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>3. Da der Antragsgegner von der mit dem Anspruch 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchmusters gesch\u00fctzten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ohne dazu berechtigt sein, haben die Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Der Antragsgegner kann dagegen nicht einwenden, er mache lediglich von der technischen Lehre der US 3,630,373 und der DE 690 20 956 Gebrauch. Auf ein positives Benutzungsrecht kann sich der Antragsgegner schon deshalb nicht berufen, weil er nicht Inhaber dieser Schutzrechte ist.<\/p>\n<p>B<br \/>\nAls Verf\u00fcgungsgrund erfordert der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden n\u00f6tig erscheinen (\u00a7 940 ZPO) (Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, \u00a7 143 Rn. 326). Diese Pr\u00fcfung erfordert unter anderem eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen der Antragsteller abgewogen werden m\u00fcssen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn. 153a m.w.N.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen \u00fcberwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Antragsteller am Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung das Interesse des Antragsgegners, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis zu einer Entscheidung in einem etwaigen Hauptsachverfahren fortsetzen zu d\u00fcrfen. Dies rechtfertigt es, die mit dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung verbundenen Nachteile und Risiken f\u00fcr den Antragsgegner in Kauf zu nehmen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung ist zu Gunsten der Antragsteller zu ber\u00fccksichtigen, dass der Antragsgegner durch den weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Rechte der Antragsteller aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster fortdauernd verletzt, was diese grunds\u00e4tzlich nicht hinnehmen m\u00fcssen. Dabei kann vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Verf\u00fcgungsanspruch auch nach der f\u00fcr das Verf\u00fcgungsverfahren erforderlichen summarischen Pr\u00fcfung mit hinreichender Sicherheit von einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchmusters ausgegangen werden. Der streitgegenst\u00e4ndliche Sachverhalt ist einfach gelagert und die Technik spielt sich auf dem Gebiet einfacher Mechanik ab. Zudem hat sich die Kammer bereits in einem zuvor zwischen denselben Parteien gef\u00fchrten Verfahren (4a O 218\/07) mit einem \u00e4hnlichen Schutzrecht und mit derselben angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auseinandergesetzt. Da auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Verf\u00fcgungsanspruch als hinreichend gesichert anzusehen ist, begegnet die Verletzung des Verf\u00fcgungsschutzrechts keinen grundlegenden Zweifeln.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Antragstellerin durch ihr vorgerichtliches Verhalten nicht zu erkennen gegeben, auf eine vorl\u00e4ufige Regelung nicht angewiesen zu sein. Sie hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht unangemessen hinausgez\u00f6gert. Die Dringlichkeit ist dann zu verneinen, wenn der Verletzte ohne einleuchtenden Grund mit dem Vorgehen gegen die Patentverletzung l\u00e4ngere Zeit zugewartet hat (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl., \u00a7 139 Rn 153c). Sobald der Antragsteller Kenntnis vom mutma\u00dflich patentverletzenden Erzeugnis erlangt hat, ist es seine Pflicht, anhand des ihm vorliegenden Produkts den Verletzungstatbestand aufzukl\u00e4ren, genauso wie es seine Obliegenheit ist zu kl\u00e4ren, welche Schutzrechte bei der gegebenen Ausgestaltung verletzt sein k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rn 676). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch in einem auf ein Gebrauchsmuster gest\u00fctzten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren. Dabei ist im vorliegenden Fall f\u00fcr die Frage der Dringlichkeit auf die Entscheidung des BPatG in dem gegen das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster gerichtete L\u00f6schungsverfahren abzustellen. Denn das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster hat sich erstmals mit dem Beschluss vom 29.10.2008 als bestandskr\u00e4ftig erwiesen. Vor diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller nicht gehalten, gegen den Antragsgegner und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung vorzugehen, weil mit dem Erfolg eines entsprechenden Antrags nicht mit hinreichender Sicherheit h\u00e4tte gerechnet werden k\u00f6nnen. Daf\u00fcr spricht auch, dass die Gebrauchsmusterabteilung beim DPMA das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster zun\u00e4chst im vollen Umfang gel\u00f6scht hat. Erst auf die Beschwerde der Antragsteller wurde das Verf\u00fcgungsschutzrecht teilweise aufrechterhalten. Damit lebte eine vor der Verhandlung bereits entfallene Dringlichkeit wieder auf. Selbst ein zweites Gesuch auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung w\u00e4re m\u00f6glich, wenn ein erstes Gesuch erfolglos war (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, 972 \u2013 Forum-Shopping).<\/p>\n<p>Aber auch nach der Entscheidung des BPatG vom 29.10.2008 waren die Antragsteller grunds\u00e4tzlich nicht gezwungen, innerhalb k\u00fcrzester Zeit gegen den Antragsgegner vorzugehen. Denn der Beschluss, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster (beschr\u00e4nkt) aufrecht zu erhalten, wurde am 29.10.2008 lediglich in der m\u00fcndlichen Verhandlung verk\u00fcndet. Da sich aber grunds\u00e4tzlich erst in Kenntnis der schriftlichen Gr\u00fcnde die Tragweite einer Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren f\u00fcr den Erfolg eines hierauf gest\u00fctzten Verf\u00fcgungsantrages beurteilen l\u00e4sst (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.11.2008, Az. I-2 U 28\/08), kann den Antragstellern nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Verf\u00fcgungsantrag nicht unmittelbar nach der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellt zu haben. Dass sie letztlich den Antrag auch ohne Kenntnis der schriftlichen Begr\u00fcndung f\u00fcr die Entscheidung des BPatG am 08.12.2008 stellten, ist unsch\u00e4dlich. Denn bei einem weiteren Zuwarten auf die schriftliche Begr\u00fcndung des Beschlusses vom 29.10.2008 h\u00e4tten sich die Antragsteller gegebenenfalls dem Vorwurf ausgesetzt, unt\u00e4tig der Zustellung des mit den Gr\u00fcnden versehenen Beschlusses entgegengesehen zu haben.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01020 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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