{"id":3323,"date":"2009-02-05T17:00:25","date_gmt":"2009-02-05T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3323"},"modified":"2016-04-27T13:51:14","modified_gmt":"2016-04-27T13:51:14","slug":"4a-o-28708-oelsaatpresskuchen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3323","title":{"rendered":"4a O 287\/08 &#8211; \u00d6lsaatpresskuchen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01112<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Februar 2009, Az. 4a O 287\/08<\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird auf die Klage der Kl\u00e4gerin zu 1) hin verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dritte, die \u00d6lsaatpresskuchen weiter zu Formk\u00f6rpern, insbesondere Presslingen verarbeiten, insbesondere Dritte, die diese Formk\u00f6rper selber als Brennstoff verwenden oder Dritten zu Brennstoffzwecken zur Verf\u00fcgung stellen, aus dem DE 103 18 xxx abzumahnen, sofern dieses Schutzrecht nicht mit einem die Handlungen der Dritten umfassenden Umfang zur Erteilung gelangt ist;<\/p>\n<p>2. Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen begangen hat unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Schreiben oder sonstigen Kontaktaufnahmen unter Angabe der Zeiten und des Inhalts unter Vorlage von Abschriften verschickter Schreiben;<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger entsprechender Schreiben oder sonstiger Kontaktaufnahmen;<\/p>\n<p>c) der aufgrund entsprechender Schreiben erhaltenen Zahlungen oder sonstiger geldwerter Vorteile.<\/p>\n<p>II. Es wird auf die Klage der Kl\u00e4gerinnen zu 1) und zu 2) hin festgestellt, dass die Kl\u00e4gerinnen sowie die Abnehmer von Pressen f\u00fcr \u00d6lsaaten der Kl\u00e4gerin zu 1) durch die Patentanmeldung DE 103 18 xxx A1 nicht daran gehindert sind, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) Formk\u00f6rper, insbesondere Presslinge,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die \u00d6lsaatpresskuchen enthalten,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Gemische aus \u00d6lsaatpresskuchen und fasriger Biomasse als Brennstoff zu verwenden beziehungsweise Dritten zur Verwendung zur Verf\u00fcgung zu stellen;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) an Handlungen entsprechend lit. a) und b) teilzunehmen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerinnen 3.713,60 EUR zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2008 zu erstatten.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten um Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz im Hinblick auf durch den Beklagten versandte Abmahnungen<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1) stellt unter anderem Schneckenpressen f\u00fcr die Verarbeitung von \u00d6lsaaten, also Biomasse, wie etwa Raps, Leinsamen, Sonnenblumenkernen, Distelsamen oder Hanf her. Mit den von der Kl\u00e4gerin zu 1) gelieferten Maschinen ist es m\u00f6glich, derartige \u00d6lsaaten so zu pressen, dass das \u00d6l f\u00fcr Verbrennungsmaschinen unter Einhaltung der einschl\u00e4gigen Normen eingesetzt werden kann. Die bei der Pressung verbleibenden Reste werden bei den durch die Kl\u00e4gerin zu 1) hergestellten Maschinen automatisch in Form von Formlingen bzw. Pellets ausgegeben und k\u00f6nnen entweder verf\u00fcttert oder als Heizmaterial verwendet werden, worauf die Kl\u00e4gerin zu 1) auch in ihrer Werbung hinweist. Da bei der Verpressung der \u00d6lsaaten nur ca. 1\/3 \u00d6l, jedoch 2\/3 Presskuchen entsteht, ist die Verwertbarkeit des Presskuchens ein wesentliches Argument f\u00fcr den Verkauf entsprechender Pressen.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin zu 2) handelt es sich um eine Herstellerin von Raps\u00f6lkraftstoff sowie von aus Presskuchen gebildeten Pellets als Futtermittel oder als Brennstoff. Mit den als Anlagenkonvolut K 2 \u00fcberreichten Schreiben mahnte der Beklagte unter anderem die Kl\u00e4gerin zu 2) unter Berufung auf die DE 103 18 xxx A1, welche bisher noch nicht zur Erteilung gelangt ist, ab und drohte zugleich wegen deren angeblicher Verletzung mit der Einleitung gerichtlicher Schritte. Dar\u00fcber hinaus forderte der Beklagte in seinen Schreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserkl\u00e4rung, welche den Schreiben vorformuliert beigef\u00fcgt war. In den vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rungen macht der Beklagte jeweils unter Forderung einer Vertragsstrafe von 50.000,- EUR eine Vielzahl von Anspr\u00fcchen aus der DE 103 18 xxx A1 geltend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 2 Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) tr\u00e4gt vor, bei der Kl\u00e4gerin zu 2) handele es sich um eine ihrer Kundinnen. Dabei sei die Kl\u00e4gerin zu 1) von der Kl\u00e4gerin zu 2) auf die Abmahnungen angesprochen worden. Auch seien die Kunden der Kl\u00e4gerin zu 1) teilweise an sie herangetreten, um sie als Verantwortliche in Anspruch zu nehmen. Sollte eine Patentverletzung tats\u00e4chlich vorliegen, seien die Pressen der Kl\u00e4gerin zu 1) mit einem Rechtsmangel behaftet, so dass den Kunden gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) s\u00e4mtliche Rechte offen stehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15.07.2008 haben die Kl\u00e4gerinnen gegen\u00fcber dem Beklagten daraufhin eine Gegenabmahnung ausgesprochen. Nachdem der Beklagte innerhalb der darin gesetzten Frist weder eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben noch die beiliegende Rechnung beglichen hatte, haben die Kl\u00e4gerinnen den Beklagten mit Schreiben vom 11.08.2008 nochmals erfolglos unter gleichzeitiger Androhung der Einreichung einer negativen Feststellungsklage zur Kl\u00e4rung der Angelegenheit aufgefordert. Schlie\u00dflich haben die Kl\u00e4gerinnen mit Schreiben vom 18.08.2008 dem Beklagten letztmalig und erfolglos Gelegenheit gegeben, die Angelegenheit au\u00dfergerichtlich zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen daher mit der am 16.12.2008 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, zwischenzeitlich sei hinsichtlich der am 26.04.2003 eingereichten Patentanmeldung DE 103 18 xxx beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Pr\u00fcfungsantrag gestellt worden. Dem Beklagten st\u00fcnde daher zumindest ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zu, wenn der Benutzer wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand einer offen gelegten Patentanmeldung gewesen sei. Dem Beklagten habe es insoweit frei gestanden, die Kl\u00e4gerin zu 2) \u00fcber seine Patentanmeldung zu unterrichten und in Verbindung mit einem bestehenden Entsch\u00e4digungsanspruch auch Auskunft \u00fcber die Benutzung der Erfindung und damit einhergehender Gewinne etc. zu verlangen. Da zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt noch nicht feststehe, ob die Patentanmeldung des Beklagten auch zu einer Patenterteilung f\u00fchren werde, sei das hiesige Verfahren zun\u00e4chst auszusetzen. Im \u00dcbrigen sei seit der Abmahnung durch den Beklagten ein langer Zeitraum verstrichen, so dass die eingereichte Klage mutwillig und der Klageanspruch verwirkt sei. Die Kl\u00e4gerin zu 2) habe in diesem Zusammenhang bereits mit Schreiben vom 11.07.2008 gegen\u00fcber dem Beklagten klargestellt, dass entgegen seiner Auffassung eine Patentverletzung nicht vorgekommen sei. Auch sei dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu 1) am 13.10.2008 telefonisch mitgeteilt worden, dass von seiner Seite keinerlei Sanktionierungen gegen\u00fcber der durch ihn vertretenen Mandantschaft geltend gemacht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die Kl\u00e4gerin zu 1) nicht aktivlegitimiert. Sie sei dem Beklagten nicht bekannt. Dieser sei gegen die Kl\u00e4gerin zu 1) auch zu keinem Zeitpunkt vorgegangen. Insoweit bestreitet der Beklagte insbesondere, dass die Abmahnungen des Beklagten dazu f\u00fchren w\u00fcrden, dass unmittelbar die Kunden der Kl\u00e4gerin zu 1) davon Abstand nehmen w\u00fcrden, deren Pressen zu kaufen. Ferner bestreitet die Beklagte, dass tats\u00e4chlich Kunden der Kl\u00e4gerin zu 1) an diese herantreten, um sie in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen treten dem Vorbringen des Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<br \/>\nEntscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Den Kl\u00e4gerinnen stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Abmahnung Dritter aus der DE 103 18 xxx unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, solange dieses Schutzrecht nicht in einem die Handlungen der Dritten umfassenden Umfang zur Erteilung gelangt ist, \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine sogenannte Schutzrechtsverwarnung liegt vor, wenn ein Hersteller oder dessen Abnehmer wegen einer Verletzung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten ernstlich und endg\u00fcltig zur Unterlassung aufgefordert wird. Die Schutzrechtsverwarnung ist dann unberechtigt, wenn das behauptete Recht nicht besteht oder ein bestehendes Recht nicht verletzt wurde oder die behaupteten Anspr\u00fcche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden k\u00f6nnen. Ebenso kann sich eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung aufgrund ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9-14 PatG Rn 15 m.w.N.; Hefermehl\/K\u00f6hler, UWG 25. Aufl.: \u00a7 4 UWG Rn 10.170).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend handelt es sich bei den durch den Beklagten versandten Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K 2 um unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen. Darin teilen die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten mit, dieser sei \u201eeingetragener Inhaber des Patents DE 103 18 xxx A1\u201c. Zugleich informieren sie die Empf\u00e4nger dar\u00fcber, dass der Beklagte die Feststellung getroffen habe, die jeweiligen Empf\u00e4nger w\u00fcrden entsprechende Formk\u00f6rper herstellen und vertreiben. Des Weiteren k\u00fcndigen die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten an, sie seien beauftragt, notfalls im Klagewege vorzugehen, um das Patent des Beklagten vor Verletzungshandlungen zu sch\u00fctzen. Dem Schreiben war neben der Offenlegungsschrift DE 103 18 xxx A1 eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt, in welcher sich der jeweilige Empf\u00e4nger des Schreibens unter anderem gegen die Zahlung einer Vertragsstrafe dazu verpflichten sollte, Formk\u00f6rper gem\u00e4\u00df den Anspr\u00fcchen der Patentanmeldung herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Abmahnschreiben nebst deren Anlagen wird auf das Anlagenkonvolut K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Schutzrechtsverwarnungen waren unberechtigt, da der Beklagte nicht Inhaber eines Patents ist, aus welchem ihm die mit der Abmahnung geltend gemachten Anspr\u00fcche zustehen. Vielmehr handelt es sich bei der DE 103 18 xxx A1 lediglich um eine Patentanmeldung, welche bisher \u2013 dies ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 nicht zum Erfolg gef\u00fchrt hat. Der Beklagte hat gegen die jeweiligen Empf\u00e4nger der Abmahnungen damit zumindest keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, (umfassende) Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz. Ohne Erfolg wendet der Beklagte hinsichtlich der Berechtigung der Abmahnung ein, aus der offengelegten Anmeldung stehe ihm ein Entsch\u00e4digungsanspruch zu, welcher zugleich auch einen entsprechenden Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Geltendmachung des Entsch\u00e4digungsanspruchs begr\u00fcnde. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit des Bestehens solcher Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche berechtigt den Beklagten nicht, die (potentiellen) Abnehmer der Kl\u00e4gerin zu 1) abzumahnen und zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens, zur Leistung von Schadenersatz, zur Vernichtung der beanstandeten Produkte sowie zur umfassenden Auskunft und Rechnungslegung aufzufordern. Da es im hiesigen Verfahren mithin nicht auf den Ausgang des Patenterteilungsverfahrens im Hinblick auf die DE 103 18 xxx A1 ankommt, bedarf es mangels Vorliegens eines vorgreiflichen Rechtsstreits auch keiner Aussetzung dieses Verfahrens, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1) ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktivlegitimiert. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass sie selbst nicht durch den Beklagten abgemahnt wurde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich kommt dem eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Schutz des \u00a7 823 Abs. 1 BGB nur in F\u00e4llen einer unmittelbaren Beeintr\u00e4chtigung zu, weil sonst eine uferlose Ausweitung des generalklauselartigen Haftungstatbestandes zu bef\u00fcrchten w\u00e4re (vgl. BGHZ 3, 270, 279; BGHZ 29, 65, 70). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres abl\u00f6sbare Rechte oder Rechtsg\u00fcter betreffen. Die Abgrenzung mag im Einzelfall, insbesondere bei fahrl\u00e4ssigen Verhaltensweisen, schwierig sein. Handelt es sich jedoch um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, dann ergibt sich regelm\u00e4\u00dfig bereits aus der Willensrichtung des Verwarnenden, dass der Angriff gegen den Betrieb des Verwarnten gerichtet ist. Wirtschaftliche Nachteile, die ein Zulieferer des Verwarnten dadurch erleidet, dass dieser die Verwarnung befolgt, k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich als mittelbare \u2013 auch sonst nicht unter \u00a7 823 Abs. 1 BGB fallende \u2013 Beeintr\u00e4chtigungen eines anderen angesehen werden (vgl. BGH GRUR 1977, 805, 807 \u2013 Klarsichtverpackung). Die Kundenbeziehung, die durch die (End-) Abnehmerverwarnung gest\u00f6rt wird (BGHZ 164, 1, 2f. \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung), ist nicht absolut gesch\u00fctzt, sondern genie\u00dft Schutz nur gegen\u00fcber rechtswidrigen Beeintr\u00e4chtigungen dadurch, dass das an den Kunden gelieferte Erzeugnis als schutzrechtsverletzend beanstandet und ein der Herstellung und dem Vertrieb dieses Erzeugnisses entgegenstehendes Ausschlie\u00dflichkeitsrecht behauptet wird. Anspruchsberechtigt ist daher nur derjenige, dem gegen\u00fcber sich die Behinderung als unberechtigte Inanspruchnahme eines solchen Ausschlie\u00dflichkeitsrechts darstellt. Die Haftung des Schutzrechtsinhabers entspricht insoweit der Reichweite seiner geltend gemachten (angeblichen) Anspr\u00fcche als deren notwendiges Korrelat (BGHZ 164, 1, 3f., 11; BGH Urt. V. 30.01.2007, Az.: X ZR 53\/04 \u2013 Funkuhr II). Anspr\u00fcche wegen unberechtigter Schutzrechtsverletzung stehen daher demjenigen nicht zu, der lediglich den angeblichen Rechtsverletzer beliefert, ohne selbst nach der der Verwarnung zugrunde gelegten Rechtsauffassung des Verwarners als Verletzer zu erscheinen (BGH Funkuhr II a. a. O).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist die Kl\u00e4gerin zu 1) vorliegend zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die durch den Beklagten versandten Abmahnungen aktivlegitimiert. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1) weder darauf an, ob es sich bei der Kl\u00e4gerin zu 2) tats\u00e4chlich um eine Kundin der Kl\u00e4gerin zu 1) handelt noch, ob die Kl\u00e4gerin zu 2) oder andere Abnehmer der Kl\u00e4gerin zu 1) bereits an diese herangetreten und Anspr\u00fcche aus Rechtsm\u00e4ngelgew\u00e4hrleistung geltend gemacht haben. Ausreichend ist vielmehr bereits die Gefahr, dass durch den Versand der unberechtigten Abmahnungen der Absatz der \u00d6lpressen der Kl\u00e4gerin zu 1) unmittelbar behindert wird.<\/p>\n<p>Dies ist hier der Fall. Unstreitig stellt die Kl\u00e4gerin zu 1) \u00d6lpressen her, bei denen bei der Verpressung automatisch Presskuchen entstehen, welche in Form von Formlingen bzw. Pellets ausgegeben werden. Des Weiteren entsteht bei der Verpressung der \u00d6lsaaten nur ca. 1\/3 \u00d6l, w\u00e4hrend die restlichen 2\/3 zu Presskuchen verarbeitet werden. Somit handelt es sich bei der Verwertbarkeit des Presskuchens um ein wesentliches Argument f\u00fcr den Verkauf entsprechender Pressen. Bei der Kl\u00e4gerin zu 2) als einer Adressatin der Abmahnungen des Beklagten handelt es sich \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie Kundin der Kl\u00e4gerin zu 1) ist \u2013 ausweislich ihres als Anlage K 1 in Ausz\u00fcgen vorgelegten Internetauftrittes um eine Herstellerin von Raps\u00f6lkraftstoffen. Des Weiteren geh\u00f6ren zu den Produkten der Kl\u00e4gerin zu 2) auch Rapspellets, welche aus ausgepresstem Raps bestehen, welcher in pelletierte Form gebracht werden kann. Damit ist die Kl\u00e4gerin zu 2) zumindest eine potentielle Kundin der Kl\u00e4gerin zu 1), so dass die Abmahnung des Beklagten zumindest geeignet ist, diese (potentielle) Kundenbeziehung unmittelbar zu beeintr\u00e4chtigen, indem die Kl\u00e4gerin zu 2) deshalb m\u00f6glicherweise davon Abstand nimmt, die Pressen der Kl\u00e4gerin zu 1) zu erwerben. Demnach kann die Kl\u00e4gerin zu 1) ihre (potentiellen) Kundenbeziehungen nur sch\u00fctzen, wenn sie die gegen (potentielle) Kunden gerichteten Abmahnungen verhindern kann. Ohne einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin zu 1) kein Mittel zur Verf\u00fcgung, um gegen die Abmahnung vorzugehen. Da die durch sie hergestellten und vertriebenen \u00d6lpressen automatisch zur Herstellung von aus \u00d6lsaaten bestehenden Presslingen f\u00fchren, w\u00fcrden ihre Absatzm\u00f6glichkeiten durch die Abmahnungen unmittelbar nachhaltig beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Insoweit handelt es sich auch um den ma\u00dfgeblichen Unterschied zu der in der Entscheidung \u201eFunkuhr II\u201c (BGH Urt. v. 30.01.2007, Az.: X ZR 53\/04) behandelten Fallgestaltung. Dort hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Teilezulieferer des Herstellers einer patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung keine Anspr\u00fcche wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung zustehen, wenn die Schutzrechtsverwarnung lediglich gegen\u00fcber dem H\u00e4ndler ausgesprochen wurde. In diesem Fall sind die Rechte des Zulieferers nicht unmittelbar tangiert, da dieser lediglich ein Teil der patentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung an den Hersteller liefert. Dies gilt selbst dann, wenn der Zulieferer als mittelbarer Patentverletzer in Betracht kommt, da die Kundenbeziehung des Zulieferers allenfalls mittelbar durch Umsatzeinbu\u00dfen wegen reduzierter Abnahme seiner Teile der Gesamtvorrichtung tangiert wird. Anders als in der Entscheidung \u201eFunkuhr II\u201c ist die Kl\u00e4gerin zu 1) jedoch nicht Zuliefererin von Teilen einer Gesamtvorrichtung. Sie stellt Gesamtmaschinen her und verkauft diese. Bei den durch die Kl\u00e4gerin zu 1) hergestellten Maschinen entstehen die durch die DE 103 18 xxx A1 beanspruchten Formk\u00f6rper automatisch als Endprodukt neben dem angestrebten \u00d6l. Bei diesen Formk\u00f6rpern handelt es sich zugleich um ein wesentliches Verkaufsargument f\u00fcr die Maschinen der Kl\u00e4gerin, da lediglich 1\/3 des Raps zu \u00d6l verarbeitet wird. Durch die Abmahnung (potentieller) Kunden der Kl\u00e4gerin zu 1) werden damit unmittelbar deren (potentielle) Kundenbeziehungen beeintr\u00e4chtigt, da ihre Pressen durch das automatische Herstellen der Presslinge als Endprodukt dann praktisch nicht mehr absetzbar sind. (Potentielle) Kunden der Kl\u00e4gerin zu 1) m\u00fcssen aufgrund der an sie adressierten Abmahnungen vielmehr davon ausgehen, dass sie beim Einsatz der Pressen der Kl\u00e4gerin zu 1) automatisch gegen die DE 103 18 xxx A1 versto\u00dfen, da sie hierbei automatisch entsprechende Presslinge herstellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass sie durch die DE 103 18 xxx A1 nicht daran gehindert sind, in der Bundesrepublik Deutschland Formk\u00f6rper, insbesondere Presslinge, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die \u00d6lsaatpre\u00dfkuchen enthalten (= Patentanspruch 1) und\/oder Gemische aus \u00d6lsaatpresskuchen und fasriger Biomasse als Brennstoff zu verwenden (= Patentanspruch 4) beziehungsweise Dritten zur Verwendung zur Verf\u00fcgung zu stellen und\/oder an entsprechenden Handlungen teilzunehmen. Sie besitzen ein entsprechendes besonderes Feststellungsinteresse, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Dem Beklagten stehen entsprechende Unterlassungsanspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerinnen wegen einer Verletzung der DE 103 18 xxx A1 aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht zu. Die Kl\u00e4gerin zu 2) wurde durch den Beklagten zun\u00e4chst abgemahnt, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hat der Beklagte auf die Gegenabmahnung der Kl\u00e4gerin zu 2) hin bisher nicht abgegeben. Die blo\u00dfe telefonische Mitteilung des patentanwaltlichen Vertreters des Beklagten, durch den Beklagten w\u00fcrden keinerlei Sanktionierungen gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen geltend gemacht, beseitigt das besondere Feststellungsinteresse den Kl\u00e4gerinnen nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDes Weiteren hat der Beklagte der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. des Tenors bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, denn er h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass ihm die durch ihn in seinen Abmahnungen geltend gemachten Rechte aus der DE 103 18 xxx A1 bis zur Erteilung des Schutzrechts nicht zustehen, \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin zu 1) durch die rechtsverletzenden Handlungen des Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin zu 1) noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang des durch die Abmahnungen eingetretenen oder k\u00fcnftig eintretenden Schadens ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin zu 1) an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 3.713,60 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Erstattungsf\u00e4higkeit der vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Geb\u00fchren steht nicht entgegen, dass es sich bei der durch die Kl\u00e4gerinnen gegen\u00fcber dem Beklagten ausgesprochenen Abmahnung um eine Gegenabmahnung handelt. Zwar kann der Abgemahnte die Kosten seiner Gegenabmahnung nur ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat (vgl. BGH GRUR 2004, 790 \u2013 Gegenabmahnung). Denn nur in solchen F\u00e4llen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutma\u00dflichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen. Eine solche Ausnahmesituation war im vorliegenden Fall jedoch gegeben. Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin zu 2) aus einer Patentanmeldung, die noch nicht zu einer Patenterteilung gef\u00fchrt hat, abgemahnt und im Hinblick auf diese Patentanmeldung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Damit beruht die durch den Beklagten versandte Abmahnung auf der offensichtlich unzutreffenden Annahme, dem Beklagten w\u00fcrden die geltend gemachten Rechte bereits aus der Patentanmeldung zustehen. Die Kl\u00e4gerinnen haben den Beklagten in ihrer Gegenabmahnung vom 15.07.2008 darauf hingewiesen, dass diese Annahme unzutreffend ist, da gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG Unterlassungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche lediglich aus erteilten Patenten geltend gemacht werden k\u00f6nnten. Da es sich bei dem durch den Beklagten geltend gemachten Schutzrecht jedoch nicht um ein erteiltes Patent, sondern um eine Patentanmeldung handele, zu der noch nicht einmal ein Pr\u00fcfungsantrag gestellt worden sei, laufe damit die Abmahnung ins Leere. Die Kl\u00e4gerinnen durften somit davon ausgehen, dass der Beklagte, wenn er die Gegenabmahnung erh\u00e4lt, davon \u00fcberzeugt wird, von der Einleitung weiterer, ggf. auch gerichtlicher Schritte gegen die Kl\u00e4gerinnen abzusehen, so dass die Gegenabmahnung auch dem mutma\u00dflichen Willen des Beklagten entsprach.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes f\u00fchrt die in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung einer wegen desselben Gegenstandes entstandenen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf die Verfahrensgeb\u00fchr des anschlie\u00dfenden Verfahrens nicht zu einer Verminderung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, sondern der Verfahrensgeb\u00fchr (vgl. BGH NJW 2007, 2049). Daher sind die Kl\u00e4gerinnen nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes berechtigt, die volle Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend zu machen, da die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG anders als die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb\u00fchr im Kostenfestsetzungsverfahren nach \u00a7\u00a7 103, 104 ZPO nicht ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>Die au\u00dfergerichtlichen Kosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen k\u00f6nnen auch direkt Zahlung des ihren Rechtsanw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch den Beklagten verlangen. Zwar tragen sie nicht vor, dass sie die ihnen aufgrund der Abmahnung entstandenen Anwaltskosten bereits beglichen haben. Bei dieser Sachlage sind sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.<\/p>\n<p>Der Freistellungsanspruch ist jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 250 BGB in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen. Nach dieser Norm setzt der \u00dcbergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Gesch\u00e4digte dem Sch\u00e4diger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend haben die Kl\u00e4gerinnen in ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich der Beklagte unter anderem zur \u00dcbernahme der Abmahnkosten bereit erkl\u00e4ren sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil der Beklagte die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Der Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder \u00fcberhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Gesch\u00e4digte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, \u00a7 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Der Beklagte stellt die Rechtswidrigkeit seiner Schutzrechtsverletzung in Abrede und bestreitet jedwede Einstandspflicht, also auch seine Verpflichtung zur Freistellung der Kl\u00e4gerinnen. Hierin liegt eine endg\u00fcltige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung, mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 75.000,- EUR auf den Antrag zu I. 1., 25.000,- EUR auf den Antrag zu I. 2., 100.000,- EUR auf den Antrag zu II. und 50.000,- EUR auf den Antrag zu III.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01112 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. Februar 2009, Az. 4a O 287\/08 I. 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