{"id":3321,"date":"2009-01-13T17:00:30","date_gmt":"2009-01-13T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3321"},"modified":"2016-04-27T13:50:14","modified_gmt":"2016-04-27T13:50:14","slug":"4a-o-28507-sortierfoerderer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3321","title":{"rendered":"4a O 285\/07 &#8211; Sortierf\u00f6rderer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01001<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2009, Az. 4a O 285\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung von Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen einen<br \/>\nA) Sortierf\u00f6rderer mit einer umlaufenden Reihe von Trageinheiten f\u00fcr seitlich kippbare Ablegeschalen,<br \/>\nB) die entlang eines F\u00f6rder-Chassis an einer Ladestation vorbei bewegt werden, um die zu sortierenden Gegenst\u00e4nde zu empfangen,<br \/>\nC) und an einer Reihe von Entlade- und Empfangsstationen, in denen die Ablegeschalen<br \/>\nD) mittels an beiden Seiten angeordneter Bet\u00e4tigungsarme<br \/>\nE) selektiv zum Kippen gebracht werden, um die Gegenst\u00e4nde zu entladen,<br \/>\nF) wobei die Trageinheiten als Wagen bzw. Wageneinheiten ausgebildet sind,<br \/>\nG) die F\u00fchrungsteile aufweisen, welche mit einem gr\u00f6\u00dferen Abstand voneinander in das F\u00f6rder-Chassis eingreifen,<br \/>\nH) und wobei die Wagen mit l\u00e4nglichen Antriebsteilen versehen sind, die sich in Vorschubrichtung der Einheiten erstrecken und zum Zusammenwirken mit Linearmotoren ausgelegt sind,<br \/>\nI) welche in feststehenden Positionen l\u00e4ngs des F\u00f6rder-Chassis befestigt sind,<br \/>\nJ) wobei die Antriebsteile in L\u00e4ngsrichtung unterhalb des zentralen Bereichs der Wagen angeordnet sind,<br \/>\nK) die Wagen horizontale und vertikale Rollen aufweisen,<br \/>\nL) die an F\u00fchrungsschienen laufen,<br \/>\nM) und die Wagen Traversen aufweisen,<br \/>\nN) die im Bereich beider Enden mit vertikalen Rollen ausger\u00fcstet sind,<br \/>\nO) wobei die Wagen als einachsige Wagen ausgebildet sind,<br \/>\nP) wobei jeder Wagen an seinem vorderen und r\u00fcckseitigen Ende mit einer Kupplung zur Verkopplung mit einem benachbarten Wagen versehen ist,<br \/>\nQ) wobei die Kupplungen derart ausgef\u00fchrt sind, dass eine gegenseitige Drehung der Wagen in allen m\u00f6glichen Richtungen erm\u00f6glicht ist,<br \/>\nR) und wobei die Traversen im Bereich ihrer beiden Enden mit horizontalen Rollen ausger\u00fcstet sind,<br \/>\nS) wobei die horizontalen Rollen jeweils einseitig von innen an den F\u00fchrungsschienen laufen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der entsprechenden Belege unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote unter Einschluss der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten, Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben zu a) bis d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12. April 1992 zu machen sind;<br \/>\n&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 24. M\u00e4rz 2000 zu machen sind und<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend in Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 12. April 1992 bis 23. M\u00e4rz 2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, seit dem 24. M\u00e4rz 2000 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Unternehmen mit Sitz in D., ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 40 90 xxx (Klagepatent), auf dessen Grundlage sie die Beklagte auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung in Anspruch nimmt. Als zuvor eingetragene Inhaber des Klagepatents weist der Registerauszug eine AX A\/S sowie eine AXX A\/S aus. Die Kl\u00e4gerin ist im Wege der zweifachen Namens\u00e4nderung aus den genannten Firmen hervorgegangen.<br \/>\nDas Klagepatent geht auf eine PCT-Anmeldung zur\u00fcck, die unter dem Aktenzeichen PCT\/DK90\/00047 am 20. Februar 1990 unter Inanspruchnahme einer d\u00e4nischen Priorit\u00e4t vom 24. Februar 1989 eingereicht wurde. Die PCT-Anmeldung wurde am 07. September 1990 ver\u00f6ffentlicht, in deutscher Sprache am 12. M\u00e4rz 1992 (Anlage K5). Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 24. Februar 2000.<br \/>\nAuf einen unter anderem von der Beklagten eingelegten Einspruch hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 (Anlage K8) das Klagepatent, nachdem es von der eingetragenen Inhaberin im Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt worden war, gem\u00e4\u00df dem Hauptantrag der eingetragenen Patentinhaberin aufrecht erhalten. In dieser Fassung macht die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit eine Verletzung des Klagepatents geltend. Gegen die erstinstanzliche Aufrechterhaltung ist eine Einspruchsbeschwerde unter anderem der Beklagten anh\u00e4ngig, \u00fcber die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Sortierf\u00f6rderer. Sein Anspruch 1 in der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Sortierf\u00f6rderer mit einer umlaufenden Reihe von Trageinheiten f\u00fcr seitlich kippbare Ablegeschalen (6), die entlang eines F\u00f6rder-Chassis (2) an einer Ladestation vorbei bewegt werden, um die zu sortierenden Gegenst\u00e4nde zu empfangen, und an einer Reihe von Entlade- und Empfangsstationen, in denen die Ablegeschalen mittels an beiden Seiten angeordneten Bet\u00e4tigungsarmen (64) selektiv zum Kippen gebracht werden, um die Gegenst\u00e4nde zu entladen, wobei die Trageinheiten als Wagen bzw. Wageneinheiten ausgebildet sind, die F\u00fchrungsteile aufweisen, welche mit einem gr\u00f6\u00dferen Abstand voneinander in das F\u00f6rder-Chassis eingreifen, und wobei die Wagen mit l\u00e4nglichen Antriebsteilen versehen sind, die sich in Vorschubrichtung der Einheiten erstrecken und zum Zusammenwirken mit Linearmotoren (26) ausgelegt sind, welche in feststehenden Positionen l\u00e4ngs des F\u00f6rder-Chassis befestigt sind, wobei die Antriebsteile (24) in L\u00e4ngsrichtung unterhalb des zentralen Bereichs der Wagen (4) angeordnet sind, die Wagen (4) horizontale und vertikale Rollen aufweisen, die an F\u00fchrungsschienen (2) laufen und die Wagen (4) Traversen (8) aufweisen, die im Bereich beider Enden mit vertikalen Rollen ausger\u00fcstet sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Wagen (4) als einachsige Wagen ausgebildet sind, dass jeder Wagen (4) an seinem vorderen und r\u00fcckseitigen Ende mit einer Kupplung (28, 30) zur Verkopplung mit einem benachbarten Wagen (4) versehen ist, wobei die Kupplungen (28, 30) derart ausgef\u00fchrt sind, dass eine gegenseitige Drehung der Wagen (4) in allen m\u00f6glichen Richtungen erm\u00f6glicht ist und dass die Traversen (8) in Bereich ihrer beiden Enden mit horizontalen Rollen ausger\u00fcstet sind, wobei die horizontalen Rollen jeweils einseitig von innen an den F\u00fchrungsschienen (2) laufen.<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Sortierf\u00f6rderer, wie sie beispielsweise zum Sortieren von Kuriersendungen oder von Gep\u00e4ckst\u00fccken auf Flugh\u00e4fen eingesetzt werden. Die Beklagte stellt her und vertreibt Sortierf\u00f6rderer mit einer umlaufenden Reihe von Trageinheiten, wie sie in dem als Anlage K12 vorgelegten Prospekt \u201eSortier- und Verteilsysteme\u201c beschrieben werden. Mit ihrer vorliegenden Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen die mechanischen \u201eBX Sorter\u201c der Beklagten, die alternativ mit einem 2D-Kippelement und einem 3D-Kippelement angeboten werden. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich ausschlie\u00dflich in der Kippmechanik. W\u00e4hrend der 2D-Sorter lediglich ein zweidimensionales Kippen in einer Verschwenkebene entlang der F\u00f6rderrichtung ausf\u00fchren kann, erm\u00f6glicht der Kippmechanismus des 3D-Sorters ein l\u00e4ngsorientiertes Ausschleusen des zu sortierenden Transportgutes. Insoweit wird auf die Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insbesondere auf dem Deckblatt und auf Seite 5 des als Anlage K12 vorliegenden Prospektes der Beklagten verwiesen, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Als Anlagenkonvolut K13 hat die Kl\u00e4gerin fotografische Darstellungen eines mechanischen 3D-Sorters der Beklagten vorgelegt, die einen von der Beklagten an die CX GmbH &amp; Co. KG in K. gelieferten Sortierf\u00f6rderer zeigen. Auf diese Fotografien wird ebenfalls Bezug genommen.<br \/>\nDie Bet\u00e4tigung des Kippmechanismus bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt wie in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 525 xxx A1 (Anlage K17, Figur 3.2; so bei dem 3D-BX Sorter) bzw. in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 664 262 B1 (Anlage D, Figur 1; so bei dem 2D-BX Sorter) gezeigt. Auf die genannten Schriften wird wegen der Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, sowohl der 2D- als auch der 3D-BX Sorter der Beklagten verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Im Einspruchsbeschwerdeverfahren werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit ihrer am 28. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihr &#8211; der Beklagten &#8211; nachzulassen, die Zwangsvollstreckung \u201ewegen der Kosten\u201c gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<br \/>\nweiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsbeschwerdeverfahrens BPatG 34 W (pat) 7\/05 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abrede. Diese verwirklichten die &#8211; schon im Antrag als solche bezeichneten &#8211; Merkmale D und O nicht. Die Mechanik, mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2D-BX Sorter eine Kippbewegung der Ablegeschalen bewirkt werde und die &#8211; unstreitig &#8211; der Darstellung in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 664 262 B1 (Anlage D) entspricht, stelle allenfalls \u201eBedienungsstangen\u201c oder ein \u201eSchubglied\u201c, nicht jedoch \u201eBet\u00e4tigungsarme\u201c im Sinne des Merkmals D dar.<br \/>\nDie Wagen beider angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien nicht als einachsige Wagen gem\u00e4\u00df Merkmal O ausgebildet. Dem stehe entgegen, dass die vertikalen Laufrollen &#8211; wie im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist &#8211; nicht unmittelbar auf der Traverse gelagert sind, sondern jeweils an einem Fahrgestellarm, der seinerseits eine Schwenkbewegung um eine vertikale Achse an der Traverse vollf\u00fchren kann (vgl. insbesondere Bild 4 der Anlage K13). Die Wagen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien daher zweiachsig ausgebildet.<br \/>\nDie Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung aus vermeintlichen Benutzungshandlungen in dem Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 bzw. bis zum 31. Dezember 2003 geltend mache, seien diese verj\u00e4hrt. Da die Parteien in einem engen und unmittelbaren Wettbewerbsverh\u00e4ltnis stehen und sich nahezu ausnahmslos bei jedem Angebotswettbewerb f\u00fcr Hochleistungs-Sortieranlagen vom Typ mit geschlossenem Kreislauf (Loop Sorter) gegen\u00fcber st\u00fcnden, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin &#8211; so die Beklagte &#8211; sp\u00e4testens seit dem Jahre 1996 Kenntnis davon haben m\u00fcssen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angeboten werden. Dies sei bereits seit 1994 bzw. 1995 der Fall gewesen. Zudem habe die Kl\u00e4gerin aufgrund von Vortr\u00e4gen, Messeauftritten und schriftlichen Darstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Fachzeitschriften bereits fr\u00fchzeitig Kenntnis von diesen haben m\u00fcssen. Eine etwaige Unkenntnis seitens der Kl\u00e4gerin beruhe daher jedenfalls auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit. Dar\u00fcber hinaus erhebt die Beklagte gest\u00fctzt auf dieselben vorgetragenen Umst\u00e4nde den Einwand der Verwirkung.<br \/>\nSchlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass jedenfalls eine Aussetzung der Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens veranlasst sei. Eine ernsthafte \u00dcberpr\u00fcfung des Gegenstandes des Anspruchs 1 in der beschr\u00e4nkten Fassung habe bislang nicht stattgefunden und der mit der Beschwerdebegr\u00fcndung neu vorgelegte Stand der Technik in Gestalt der neuen Entgegenhaltung D2 (US 4,128,163; hier Anlage C\/C1) werde dazu f\u00fchren, dass es dem Klagepatent auch in der eingeschr\u00e4nkten Fassung an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he fehlt. Ein vern\u00fcnftiges Argument f\u00fcr die Annahme erfinderischer T\u00e4tigkeit sei angesichts der Kombination von D1 mit D2, die der Fachmann als eine einheitliche Druckschrift mit der D4 ansehe, ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sei schlie\u00dflich zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin \u00fcber mehrere Jahre &#8211; auch noch in Kenntnis des Beschlusses des DPMA vom 19. Oktober 2004 &#8211; zugewartet habe, bis sie die vorliegende Patentverletzungsklage erhoben hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt sowohl dem Aussetzungsantrag als auch den Einreden der Verj\u00e4hrung und der Verwirkung entgegen. Eine positive Kenntnis oder eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis seitens der Kl\u00e4gerin von den Benutzungshandlungen der Beklagten, wie sie der Verj\u00e4hrungseinwand voraussetze, habe die Beklagte bereits nicht schl\u00fcssig dargelegt. Sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; habe der Beklagten auch zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sie kein Interesse an einer Verfolgung ihrer Rechte aus dem Klagepatent habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 9 Satz 2 Nr. 1; 33 Abs. 1; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 3 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Die Einreden der Verj\u00e4hrung und der Verwirkung greifen nicht durch. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO besteht mangels \u00fcberwiegender Erfolgsaussichten der Einspruchsbeschwerde keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Sortierf\u00f6rderer desjenigen Typs, der eine ringf\u00f6rmige Reihe seitlich kippbarer Tr\u00e4gerplattformen (Transport- oder Ablegeschalen) enth\u00e4lt, die auf beweglichen Tr\u00e4gern an einer Ladestation vorbeigeleitet werden, wo die zu sortierenden Gegenst\u00e4nde auf die Schalen platziert werden, und die dann weiter an einer Reihe von Entlade- oder Empfangsstationen vorbeigeleitet werden, wo die Schalen selektiv gekippt werden k\u00f6nnen, um die Gegenst\u00e4nde am gew\u00fcnschten Ort zu entladen.<br \/>\nIm Stand der Technik werden die Schalen regelm\u00e4\u00dfig mittels einer Antriebsstation angetrieben, die mit einer Kette zusammenwirkt, an der die Tr\u00e4ger der Schalen befestigt sind. An diesem Kettenantrieb kritisiert die Klagepatentschrift (Anlage K6, Spalte 1 Zeilen 21-43; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich im Folgenden auf die Anlage K6), dass er ein F\u00fchrungssystem und eine Kette mit jeweils sehr engen Toleranzen verlangt und besondere Anforderungen an die Kettenkonstruktion stellt, wenn die Kette in der Lage sein soll, sich sowohl durch horizontale als auch durch vertikale Kurven zu bewegen. Der der technischen Lehre des Klagepatents n\u00e4chstkommende Stand der Technik in Gestalt der WO 81\/01999 (hier Anlage K10) stellt alternativ zu einem Kettenantrieb auch einen Antrieb mit einem elektrischen Linearmotor zur Verf\u00fcgung, wie er in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figuren 5 und 6 der Anlage K10 gezeigt ist. Der Antrieb der einzelnen Wagen erfolgt hier durch einen elektrischen Linearmotor, dessen L\u00e4ufer als Stahlbahn ausgebildet ist, \u00fcber die sich ein St\u00e4nder des Wagens in L\u00e4ngsrichtung hinwegbewegt.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem Stand der Technik verfolgt das Klagepatent zum einen die Aufgabe (das technische Problem), einen Sortierf\u00f6rderer mit einer Konstruktion zu schaffen, die es erlaubt, die Wagen leicht auszuwechseln und Wagen beliebiger L\u00e4nge einzusetzen. Zum anderen sollen die Wagen des vorzuschlagenden Sortierf\u00f6rderers gegen\u00fcber dem gattungsbildenden Stand der Technik in besserer Weise auch entlang gewundener und\/oder geneigter Abschnitte der Schiene oder des Chassis gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (vgl. Spalte 1 Zeilen 44-52).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 in der im Einspruchsverfahren erstinstanzlich aufrecht erhaltenen Fassung die Kombination folgender Merkmale vor, wobei sich die Kammer aus Vereinfachungsgr\u00fcnden die Merkmalsgliederung der Kl\u00e4gerin nach Anlage K11 zu eigen macht:<\/p>\n<p>A) Sortierf\u00f6rderer mit einer umlaufenden Reihe von Trageinheiten f\u00fcr seitlich kippbare Ablegeschalen,<br \/>\nB) die entlang eines F\u00f6rder-Chassis (2) an einer Ladestation vorbei bewegt werden, um die zu sortierenden Gegenst\u00e4nde zu empfangen,<br \/>\nC) und an einer Reihe von Entlade- und Empfangsstationen, in denen die Ablegeschalen<br \/>\nD) mittels an beiden Seiten angeordneten Bet\u00e4tigungsarmen (64)<br \/>\nE) selektiv zum Kippen gebracht werden, um die Gegenst\u00e4nde zu entladen;<br \/>\nF) wobei die Trageinheiten als Wagen bzw. Wageneinheiten ausgebildet sind,<br \/>\nG) die F\u00fchrungsteile aufweisen, welche mit einem gr\u00f6\u00dferen Abstand voneinander in das F\u00f6rder-Chassis eingreifen;<br \/>\nH) und wobei die Wagen mit l\u00e4nglichen Antriebsteilen (24) versehen sind, die sich in Vorschubrichtung der Einheiten erstrecken und zum Zusammenwirken mit Linearmotoren (26) ausgelegt sind,<br \/>\nI) welche in feststehenden Positionen l\u00e4ngs des F\u00f6rder-Chassis befestigt sind;<br \/>\nJ) wobei die Antriebsteile (24) in L\u00e4ngsrichtung unterhalb des zentralen Bereichs der Wagen (4) angeordnet sind,<br \/>\nK) die Wagen (4) horizontale und vertikale Rollen aufweisen;<br \/>\nL) die an F\u00fchrungsschienen (2) laufen;<br \/>\nM) und die Wagen (4) Traversen (8) aufweisen,<br \/>\nN) die im Bereich beider Enden mit vertikalen Rollen ausger\u00fcstet sind;<br \/>\nO) wobei die Wagen (4) als einachsige Wagen ausgebildet sind;<br \/>\nP) wobei jeder Wagen (4) an seinem vorderen und r\u00fcckseitigen Ende mit einer Kupplung (28, 30) zur Verkopplung mit einem benachbarten Wagen (4) versehen ist;<br \/>\nQ) wobei die Kupplungen (28, 30) derart ausgef\u00fchrt sind, dass eine gegenseitige Drehung der Wagen (4) in allen m\u00f6glichen Richtungen erm\u00f6glicht ist;<br \/>\nR) und wobei die Traversen (8) im Bereich ihrer beiden Enden mit horizontalen Rollen ausger\u00fcstet sind,<br \/>\nS) die jeweils einseitig von innen an den F\u00fchrungsschienen (2) laufen.<\/p>\n<p>Als Vorteile dieser L\u00f6sung hebt es die Klagepatentschrift hervor (vgl. Spalte 1 Zeile 64 bis Spalte 2 Zeile 12), dass die einzelnen Einheiten ohne weiteres so eingesetzt werden k\u00f6nnen, dass sie Glieder einer Kette bilden, aber die Einheiten als Wagen auf einem Chassis laufen k\u00f6nnen, das weiter voneinander entfernte F\u00fchrungsschienen besitzen und das aus diesem Grunde ohne die andernfalls erforderlichen engen Toleranzen ausgelegt werden kann, die f\u00fcr Ketten erforderlich sind, wenn sie ohne Verklemmen, Festfressen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfige Abnutzung angetrieben werden sollen. Auch hinsichtlich der L\u00e4ngenabmessungen der Wagen k\u00f6nnen diese mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Toleranzen gebaut werden. Nach der gesch\u00fctzten technischen Lehre ist es ohne operative Bedeutung, ob die Wagen eine ann\u00e4hernd gleichm\u00e4\u00dfige L\u00e4nge besitzen.<br \/>\nEine Verkopplung der Wagen &#8211; so erl\u00e4utert die Beschreibung weiter &#8211; k\u00f6nne sehr einfach erreicht werden, etwa durch eine Kugelgelenkverbindung, die es den gekoppelten Wagen erm\u00f6glicht, gegenseitige Drehungen in allen m\u00f6glichen Richtungen auszuf\u00fchren, wie es f\u00fcr einen Antrieb durch horizontale oder vertikale Kurven erforderlich ist (Spalte 2 Zeilen 12-31). Bei dergestalt verkoppelten Wagen sei es m\u00f6glich, dass jeder Wagen nur an seinem vorderen oder r\u00fcckseitigen Ende mit Laufr\u00e4dern ausger\u00fcstet ist, w\u00e4hrend das andere Ende zentral und drehbar mit dem die R\u00e4der tragenden Ende des benachbarten Wagens verbunden ist. Hierdurch k\u00f6nnen die Wagen auch gewundene Abschnitte des Chassis durchfahren, zum Beispiel wenn die Wagen in eine seitlich geneigte Position bewegt werden, wenn horizontale Kurven mit hoher Geschwindigkeit durchlaufen werden sollen.<br \/>\nSchlie\u00dflich lassen sich die Wagen sehr leicht St\u00fcck f\u00fcr St\u00fcck entfernen, falls sie ausgewechselt werden m\u00fcssen, sie k\u00f6nnen unterschiedliche L\u00e4nge aufweisen und zu Z\u00fcgen mit beliebiger L\u00e4nge zusammengekoppelt werden (Spalte 2 Zeilen 35-39).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nW\u00e4hrend eine Verwirklichung der Merkmale A bis C, E bis N und P bis S durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen den Parteien unstreitig ist, stellt die Beklagte in Abrede, dass die Merkmale D und O wortsinngem\u00e4\u00df (wie von der Kl\u00e4gerin allein angenommen) verwirklicht werden. Insbesondere bedarf es daher n\u00e4herer Untersuchung, was das Klagepatent unter \u201ean beiden Seiten angeordneten Bet\u00e4tigungsarmen\u201c (Merkmal D) und unter einem \u201eeinachsigen Wagen\u201c (Merkmal O) versteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal D<br \/>\nDie Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen einen Bet\u00e4tigungsmechanismus auf, der keinen \u201eBet\u00e4tigungsarm\u201c im Sinne des Klagepatents darstelle, sondern allenfalls eine \u201eBet\u00e4tigungsstange\u201c, wie sie in Figur 1 der Klagepatentschrift und in zweifacher Ausf\u00fchrung in deren Figur 2 gezeigt werde. Im Verhandlungstermin hat die Beklagte dies zu Recht nur noch im Hinblick auf den 2D-BX Sorter er\u00f6rtert. Unter einem Bet\u00e4tigungsarm k\u00f6nne nur ein mechanisches Bauteil bzw. Getriebeelement verstanden werden, das analog zum menschlichen Arm an einem Punkt im Wesentlichen drehbar (schwenkbar) gelagert ist und bei dem an einem anderen Punkt die Einleitung einer Kraft oder eines Weges vorgesehen ist, um in der Regel an einem anderen Punkt des Bauteils eine in der Regel anders gerichtete Kraft bzw. einen Weg (oder ein Moment oder einen Winkel) in ein weiteres Bauteil oder Getriebeteil \u00fcberzuleiten. Ein Bet\u00e4tigungsarm im Sinne der technischen Lehre m\u00fcsse eine abw\u00e4rts und nach au\u00dfen gerichtete Schwenkbewegung vollf\u00fchren k\u00f6nnen, um den Kippvorgang auszul\u00f6sen, wie dies in Figuren 3 ff. der Klagepatentschrift gezeigt sei.<br \/>\nIn diesem engen Verst\u00e4ndnis von der technischen Lehre des Klagepatents ist der Beklagten nicht zu folgen. Eine Beschr\u00e4nkung des Bet\u00e4tigungsarms auf einen \u201eSchwenkarm\u201c im Sinne des in den Figuren 3 ff. dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels ist nicht gerechtfertigt.<br \/>\nIm Rahmen der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre sollen die Bet\u00e4tigungsarme gem\u00e4\u00df Merkmal D an beiden Seiten der Trageinheiten angeordnet sein. Sie dienen dazu, die Ablegeschalen selektiv zum Kippen zu bringen, um die Gegenst\u00e4nde gezielt an der jeweils gew\u00fcnschten Entlade- bzw. Empfangsstation zu entladen (vgl. Merkmale C und E, in deren Kontext Merkmal D steht). Bei einem Arm handelt es sich gemeinhin und bei allgemeinem technischem Verst\u00e4ndnis um ein l\u00e4ngliches, von anderen Bauteilen abstehendes Element. Der Bet\u00e4tigungsarm im Sinne des Klagepatents dient dazu, den erw\u00fcnschten Kippmechanismus zu bet\u00e4tigen. Klagepatentanspruch 1 verh\u00e4lt sich hingegen nicht dar\u00fcber, wie der Arm als l\u00e4ngliches, abstehendes Element seinerseits bet\u00e4tigt werden soll, um den selektiven Kippvorgang der Ablegeschalen zu bewirken.<br \/>\nBei der Auslegung, was das Klagepatent unter einem \u201eBet\u00e4tigungsarm\u201c versteht, ist ausgehend vom Anspruchswortlaut auf die Beschreibung und die Zeichnungen abzustellen, wobei die allgemeine technische Lehre nicht auf Ausf\u00fchrungsbeispiele, die lediglich besondere technische Ausgestaltungen der allgemeinen Lehre illustrieren sollen, beschr\u00e4nkt werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Beschreibung des Klagepatents ist eine \u00fcber dieses generelle technische Verst\u00e4ndnis hinausgehende allgemeine Definition des Begriffs des Bet\u00e4tigungsarms, insbesondere der Art und Weise der \u201eBet\u00e4tigung\u201c der Arme zur Bewirkung des Kippvorgangs, nicht zu entnehmen. Die Beschreibung, die den Begriff \u201eBet\u00e4tigungsarm\u201c an keiner Stelle explizit verwendet, enth\u00e4lt keine Hinweise darauf, dass es f\u00fcr das Vorliegen eines solchen Elements auf eine konkrete Ausgestaltung ankommt.<br \/>\nDie Beschreibung und die Zeichnungen erl\u00e4utern und zeigen zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele, deren erstes in Figuren 1 und 2 in zwei unterschiedlichen Varianten gezeigt wird. Figur 1 enth\u00e4lt als den Kippvorgang bewirkendes Element pro Transportwageneinheit eine Bet\u00e4tigungsstange 20, die am oberen Ende die Tr\u00e4gerplatte 18 aufweist, \u00fcber ein Schwenklager mit dem Oberteil 16 des Transportwagens 4 verbunden ist (Spalte 3 Zeilen 17-19) und mittig unterhalb des Oberteils 16 nach unten hervorragt (vgl. Figur 1). Durch ein geeignetes seitliches Verschieben der unteren Enden der Bet\u00e4tigungsstangen 20 lassen sich die Ablegeschalen 6 verkippen (Spalte 3 Zeilen 20-22). Die Beschreibung merkt weiter an, dass diese Anordnung der Bet\u00e4tigungsstange 20 in der Praxis gewisse Nachteile aufweise, weshalb es sich bei Figur 1 nur um ein \u201eAnschauungs-Beispiel\u201c handele (Spalte 3 Zeilen 22-24), w\u00e4hrend es an anderer Stelle der Beschreibung (Spalte 2 Zeilen 62 f.) hei\u00dft, Figur 1 zeige \u201eeine perspektivische Teilansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sortierf\u00f6rderers\u201c. Ob Figur 1 angesichts dieser scheinbar widerspr\u00fcchlichen Beschreibungsstellen nun eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform zeigt, kann dahinstehen, da die unter dem Transportwagen mittig gelegene Bet\u00e4tigungsstange 20 jedenfalls der Anforderung des Merkmals D nicht gen\u00fcgt, dass die Bet\u00e4tigungsarme an beiden Seiten angeordnet sein sollen. Demgegen\u00fcber ist die zweite Variante, die in Figur 2 dargestellt wird, verbessert (vgl. Spalte 3 Zeilen 35 ff.). Bei ihr sind die Bet\u00e4tigungsstangen 20, von denen dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel tats\u00e4chlich zwei pro Wageneinheit aufweist (Figur 2 l\u00e4sst aus Gr\u00fcnden der perspektivischen Darstellung nur eine erkennen), nicht unterhalb des mittleren Bereiches der Transportwagen 4, sondern paarweise nahe den jeweiligen Seiten der Wagen angeordnet, um die Ablegeschalen 6 in die eine bzw. andere Richtung zu kippen (Spalte 3 Zeilen 39-43). Zumindest die Bet\u00e4tigungsstangen 20 des Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Figur 2 stellen Bet\u00e4tigungsarme im Sinne der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dar; sie sind an beiden Seiten der Trageinheiten angeordnet (Merkmal D) und dienen dazu, die Ablegeschalen an gew\u00fcnschter Stelle an einer bestimmten Entlade- oder Empfangsstation (Merkmal C) selektiv zum Kippen zu bringen, um die Gegenst\u00e4nde zu entladen (Merkmal E). Der Klagepatentschrift lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, aus welchem Grund nicht zumindest die Bet\u00e4tigungsstangen 20 nach Figur 2, wo sie als l\u00e4ngliche, von \u00fcbrigen Bauteilen abstehende Elemente an beiden Seiten der Trageinheiten angeordnet sind, als Bet\u00e4tigungsarme im Sinne der gesch\u00fctzten technischen Lehre anzusehen sind. Dass die Beschreibung zu Figur 2 sie nicht mit dem im Anspruch 1 wiedergegebenen Bezugszeichen \u201e64\u201c aus den nachstehend zu er\u00f6rternden Ausf\u00fchrungsbeispielen der Figuren 3 bis 5 (Bet\u00e4tigungsarme 64) belegt, ist f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs anerkannterma\u00dfen irrelevant. Denn Bezugszeichen im Patentanspruch, beispielsweise Ziffern oder Buchstaben aus einer Zeichnung der Patentschrift, sind kein Hinweis daf\u00fcr, dass nur die konkreten, im gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel beschriebenen Baumittel durch das Patent gesch\u00fctzt seien (BGH, GRUR 1963, 563, 564 \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung). Allein ihretwegen darf eine einschr\u00e4nkende Auslegung des Patentanspruchs nicht vorgenommen werden (Benkard\/Scharen, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 14 PatG Rn. 16).<br \/>\nDas zweite in der Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figuren 3 bis 5 zeigt demgegen\u00fcber einen &#8211; wie die Beschreibung formuliert &#8211; \u201eals Bedienungsarm dienenden Schwenkarm\u201c (Spalte 3 Zeile 54). Diese Formulierung unterstreicht, dass es sich insoweit um ein weiteres erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die Ausgestaltung des patentgem\u00e4\u00dfen Bet\u00e4tigungsarmes handelt. Die Beschreibung zu Figuren 3 bis 5 verwendet allerdings gleichfalls den Begriff des Bet\u00e4tigungsarmes nicht explizit, sondern spricht insoweit von einem \u201eBedienungsarm\u201c. Der Klagepatentschrift sind jedoch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr zu entnehmen, dass darunter Unterschiedliches zu verstehen sein sollte. Bedienungs- oder Bet\u00e4tigungsarm ist dasjenige Element des gesch\u00fctzten Sortierf\u00f6rderers, dem die Funktion zukommt, die Kippeinrichtung (die in der Beschreibung zu Figuren 3 bis 5 ab Spalte 3 Zeilen 48 ff. vorrangig beschrieben wird) zu bedienen bzw. zu bet\u00e4tigen. Im Zusammenhang mit beiden Begrifflichkeiten soll es sich jedoch um einen \u201eArm\u201c handeln. Der Fachmann erkennt unschwer, dass der Bedienungs- oder Bet\u00e4tigungsarm nicht auf den in Figuren 3 bis 5 dargestellten Schwenkarm reduziert werden darf, denn dieser \u201edient\u201c im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel lediglich als Bedienungsarm (Spalte 3 Zeile 54). Auf diese Weise macht die Klagepatentschrift hinreichend deutlich, dass sie den Bedienungsarm (synonym zum allein im Anspruch so genannten Bet\u00e4tigungsarm) unter funktionalen Gesichtspunkten als den Oberbegriff versteht, der praktisch (das hei\u00dft in konkret konstruktiver Hinsicht) sowohl als beidseitig angeordnete Bet\u00e4tigungsstange nach Art der zweiten Variante des ersten Beispiels (Figur 2) als auch als Schwenkarm nach Art des zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Figuren 3 bis 5) ausgestaltet sein kann. Der Schwenkarm stellt damit lediglich eine alternative Konstruktion gegen\u00fcber den beidseitig vorgesehenen Bet\u00e4tigungsstangen nach Figur 2 dar. Keinesfalls kann der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Bet\u00e4tigungsarm auf den Schwenkarm nach Ma\u00dfgabe des zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschr\u00e4nkt werden. Wenn die weitere Beschreibung dieses Ausf\u00fchrungsbeispiels sodann nur noch von dem \u201eSchwenkarm 64\u201c spricht (der als Bedienungsarm dient), erkennt der Fachmann, dass die Figuren 3 bis 5 zwar eine konkrete, gegebenenfalls auch bevorzugte Ausf\u00fchrungsform des Bedienungs- oder Bet\u00e4tigungsarms in Gestalt eines Schwenkarms offenbaren, die allgemeine technische Lehre zur Bet\u00e4tigung des Bet\u00e4tigungsarmes hierauf jedoch nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Ein Schwenkarm stellt nur eine M\u00f6glichkeit dar, den erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Bet\u00e4tigungsarm zu realisieren.<br \/>\nEin Bet\u00e4tigungsarm im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre zum technischen Handeln ist mithin ein l\u00e4ngliches, von anderen Bauteilen abstehendes Element, dem die Funktion zukommt, bei Bet\u00e4tigung das Kippen der ihm zugeordneten Ablegeschalen auszul\u00f6sen. Auf eine Verschwenkbarkeit des Bet\u00e4tigungsarms kommt es hingegen nicht an. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass s\u00e4mtliche in der Klagepatentschrift dargestellten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiele (sowohl die Bet\u00e4tigungsstange 20 nach Figur 2 als auch der Schwenkarm 64 nach Figuren 3 bis 5) einen Bet\u00e4tigungsarm zeigen, der gegen\u00fcber sonstigen Bauteilen der Trageinheiten verschwenkbar ausgestaltet ist, denn nicht nur der Schwenkarm 64 ist (nat\u00fcrlich) in einer besonderen und in Spalte 3 Zeile 49 bis Spalte 6 Zeile 9 der Klagepatentschrift ausf\u00fchrlich beschriebenen Weise schwenkbar, sondern auch die Bet\u00e4tigungsstange 20 nach dem ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist \u201e\u00fcber ein Schwenklager mit dem Oberteil 16 verbunden\u201c (vgl. Spalte 3 Zeilen 18 f.). Die Verschwenkbarkeit eines Bet\u00e4tigungsarms im Sinne des Klagepatentanspruchs zu fordern, f\u00e4nde jedoch keinen hinreichenden Anhaltspunkt im Anspruchswortlaut, der Ausgangspunkt f\u00fcr die Auslegung ist und dessen Wortsinn die Grenze der Auslegung bildet. Im technischen Sinne muss auch ein \u201eArm\u201c, mittels dessen ein Mechanismus ausgel\u00f6st (\u201ebet\u00e4tigt\u201c) werden soll, nicht zwingend schwenkbar sein, so dass der Vergleich mit einem menschlichen Arm nicht tr\u00e4gt. F\u00fcr die erw\u00fcnschte (mechanische) Bet\u00e4tigung des Kippmechanismus ist es vollkommen ausreichend, wenn ein Bauteil mit dieser Funktion gegen\u00fcber anderen Bauteilen der Trageinheiten in geeigneter Weise vorsteht, um die gew\u00fcnschte Bet\u00e4tigung an gew\u00fcnschter Stelle ausl\u00f6sen zu k\u00f6nnen, wenn die Ablegeschalen an einer Reihe von Entlade- und Empfangsstationen vorbei bewegt werden. Mit dem Postulat einer drehbaren Lagerung des Bet\u00e4tigungsarms, \u00fcber die eine Kraft bzw. ein Weg in ein anderes Element eingeleitet werden kann, verk\u00fcrzt die Beklagte die technische Lehre in nicht gerechtfertigter Weise (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung) auf ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel.<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gen\u00fcgen diesen Anforderungen des Merkmals D an einen patentgem\u00e4\u00dfen Bet\u00e4tigungsarm.<br \/>\nBei dem 2D-BX Sorter befinden sich an beiden Seiten der Trags\u00e4ule des Kippelements Bet\u00e4tigungsarme, die ein selektives Kippen der Ablegeschalen bewirken k\u00f6nnen. Diese Bet\u00e4tigungsarme sind in den beiderseits vom Tr\u00e4gergestell abstehenden, die Verriegelungsbolzen 21 tragenden Enden des Schubgliedes 17 zu sehen (vgl. Figur 1 der Anlage D). Da das Klagepatent eine Schwenkbewegung des Bet\u00e4tigungsarmes nicht voraussetzt, ist es nicht gerechtfertigt, in dem Kippmechanismus dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der Beklagten lediglich ein \u201ereines Schubelement\u201c realisiert zu sehen, weil die technische Lehre des Klagepatents f\u00fcr eine solche Differenzierung zwischen einem verschwenkbaren oder verschieblichen Element nichts hergibt. Wie der Figur 1 der EP 0 664 262 B1 (Anlage D, isoliert und koloriert auch Anlage E) zu entnehmen ist, ger\u00e4t zum Zwecke der gew\u00fcnschten Ausl\u00f6sung des ausschlie\u00dflich seitlich wirkenden Kippmechanismus einer der beidseitig angeordneten Verriegelungsbolzen (St\u00f6\u00dfel) 21 mit seinem verdickten Kopf 24 in eine lineare F\u00fchrung des Grundk\u00f6rpers 13, eine in seinem Bewegungspfad befindliche Weiche 10. Dies geschieht dann, wenn das Entriegelungsmittel 22 an der vorgesehenen Abgabestelle in den Bewegungspfad des Verriegelungsmittels 11 bewegt ist und den Verriegelungsbolzen 21 von unten anhebt und in eine Entriegelungsposition versetzt. Der Kopf 24 des Verriegelungsbolzens 21 wird sodann von der Weiche 10 formschl\u00fcssig horizontal nach au\u00dfen gef\u00fchrt und nimmt das horizontal verschiebliche Schubglied 17 in derselben Richtung mit. Da mit dem Schubglied 17 das untere Ende der Trags\u00e4ule 9, die ihrerseits im Drehpunkt 5 drehbar gelagert ist, verbunden ist, wird die Trags\u00e4ule 9 und mit ihr das Tragelement 6 in der gew\u00fcnschten Weise zu einer der Seiten geneigt (vgl. die strichpunktiert angedeutete Verschwenkung in Anlage E, die allerdings nur bei einer Verschiebung des Schubgliedes 17 nach rechts eintritt, die zeichnerisch in Figur 1 der EP 0 664 262 B1 nach Anlage D nicht dargestellt ist). Dieser Bet\u00e4tigungsmechanismus rechtfertigt es, in den im Schubglied 17 beidseitig jeweils vertikal gef\u00fchrten Verriegelungsbolzen 21 in Verbindung mit den sie tragenden Querf\u00fchrungen des Schubgliedes 17 (das hei\u00dft den beidseitig horizontal vorstehenden Enden des Schubgliedes 17) Bet\u00e4tigungsarme im Sinne des Klagepatents zu sehen.<br \/>\nAuch der 3D-BX Sorter, dessen Kippmechanismus sowohl in der schematischen Darstellung in Anlage K12 (Seite 5 unten, Mitte) als auch in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 525 xxx A1 (Anlage K17, insbesondere Figuren 3.2 und 5) dargestellt ist, verwirklicht Merkmal D. Die Schwenkbewegung der Ablegeschale (der Tragfl\u00e4che 3) wird durch einen Hebel 30 ausgel\u00f6st, der an einer horizontalen Schwenkachse 31 angelenkt ist. Mit seinem seitlich vorstehenden freien Ende, an dem die Rolle 32 angebracht ist, gelangt der Hebel 30 in eine an der gew\u00fcnschten Abgabestation aktivierbare Zwangsf\u00fchrung, f\u00e4hrt auf eine Rampe auf, wird um die Schwenkachse 31 hochgeschwenkt und entriegelt das Verriegelungsmittel 29 (vgl. Anlage K17, Seite 9 Zeilen 31-36). Unstreitig weist diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf beiden Seiten des Kippf\u00f6rderelementes einen Hebel 30 auf, der beiderseits der F\u00f6rderstrecke an einer Abgabestation zwecks Entriegelung des Entriegelungsmittels bet\u00e4tigt werden kann (vgl. Anlage K17, Seite 9 Zeilen 36-39). Selbst wenn man mit der Beklagten eine Schwenkbewegung eines patentgem\u00e4\u00dfen Bet\u00e4tigungselements fordern wollte, entspr\u00e4che die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3D-BX Sorter den Anforderungen des Merkmals D.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal O<br \/>\nNach Merkmal O sollen die Wagen des gesch\u00fctzten Sortierf\u00f6rderers als einachsige Wagen ausgebildet sein. Hierunter sind aus fachm\u00e4nnischer Sicht solche Wagen zu verstehen, bei denen s\u00e4mtliche vertikalen Rollen (Laufrollen) bei einer Seitenansicht des Wagens in Bezug auf die Bewegungsrichtung im Wesentlichen auf gleicher H\u00f6he vorgesehen sind.<br \/>\nDie Beklagte meint hingegen, der in Merkmal O enthaltene Begriff der \u201eAchse\u201c d\u00fcrfe nicht mit \u201eTraverse\u201c im Sinne des Merkmals M gleichgesetzt werden. Der Begriff der Achse sei in technischer Hinsicht im Bereich des Maschinenbaus eindeutig definiert und dahingehend zu verstehen, dass es sich um ein Maschinenelement handele, das zum Tragen und Lagern von R\u00e4dern und Rollen dient. In diesem Sinne d\u00fcrften die Rollen der Wagen nur auf einer Achse gelagert sein. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lagerten die vertikalen Rollen jedoch auf voneinander getrennten \u201eAchsen\u201c. Wie sich Bild 4 der Anlage K13 entnehmen l\u00e4sst, sind die Rollen 10 nicht unmittelbar auf der Traverse befestigt, sondern in einem seinerseits um eine vertikale Schwenkachse drehbaren Element gelagert. Dieses Element kann mithin um seine vertikale Schwenkachse eine Bewegung vollf\u00fchren, die im Betrieb dazu f\u00fchrt, dass sich die \u201eAchsen\u201c der vertikalen Laufrollen bei Kurvenfahrt zueinander verschieben und nicht mehr deckungsgleich sind. Zur Veranschaulichung kann insoweit auf Blatt 2 der Anlage I der Beklagten verwiesen werden, die dies anschaulich macht. In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die sich im Hinblick auf Merkmal O nicht voneinander unterscheiden, zwischen den Parteien unstreitig.<br \/>\nDem von der Beklagten vertretenen Verst\u00e4ndnis des Merkmals O ist nicht zu folgen. Dabei kann zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass sich ihr R\u00fcckgriff auf das allgemeine maschinenbautechnische Verst\u00e4ndnis (tats\u00e4chliche Lagerung der Rollen auf einer \u201eDrehachse\u201c) nur auf die vertikalen Laufrollen 10, nicht jedoch auch auf die horizontalen St\u00fctz- und F\u00fchrungsrollen 11 bezieht. W\u00fcrde man die von Merkmal K ebenfalls vorausgesetzten horizontalen Rollen von diesem Verst\u00e4ndnis nicht ausklammern, m\u00fcssten sich Merkmale K und O gegenseitig ausschlie\u00dfen, weil die \u201eDrehachsen\u201c (im maschinenbautechnischen Sinne) der vertikalen und der horizontalen Rollen zwingend verschieden sein m\u00fcssen. F\u00fcr das zutreffende Verst\u00e4ndnis der technischen Lehre des Klagepatents entscheidend ist jedoch nicht ein allgemeines maschinenbautechnisches Verst\u00e4ndnis einer \u201eAchse\u201c, wenngleich dieses auch den Ausgangspunkt des fachm\u00e4nnischen Herangehens an das Klagepatent darstellen mag, sondern das sich aus der Klagepatentschrift selbst ergebende Verst\u00e4ndnis, und zwar unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung, der Zeichnungen und &#8211; unter funktionalen Gesichtspunkten &#8211; der vom Klagepatent verfolgten Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik.<br \/>\nMerkmal O ist in Zusammenhang mit den Merkmalen P und Q zu lesen, denn diese Merkmale realisieren im Zusammenwirken die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte streckenf\u00fchrungsunabh\u00e4ngige Einsatzf\u00e4higkeit, insbesondere Kurveng\u00e4ngigkeit, der Sortierf\u00f6rderanordnung, die das Klagepatent im Stand der Technik vermisst. Der n\u00e4chstkommende Stand der Technik in Gestalt der WO 81\/01999 (Anlage K10) sch\u00fctzt einen Verteilf\u00f6rderer f\u00fcr St\u00fcckgut mit Wagen, deren R\u00e4der 6 beidseitig auf einer Mehrzahl von Achsen hintereinander angeordnet sind (vgl. Anlage K10, Figuren 1, 2, 3 und 5). Die R\u00e4der sind an den Enden zweier Traversen angeordnet, die sich am vorderen und am hinteren Ende des Wagens befinden und sich quer zur Bewegungsrichtung erstrecken. Gegen\u00fcber diesem Stand der Technik will das Klagepatent einen Sortierf\u00f6rderer mit einer Konstruktion vorschlagen, die es erlaubt, die Wagen leicht auszuwechseln und Wagen beliebiger L\u00e4nge einzusetzen (Spalte 1 Zeilen 44-48). Au\u00dferdem soll der vorgeschlagene Sortierf\u00f6rderer dahingehend verbessert sein, dass die Wagen entlang gewundener und\/oder geneigter Abschnitte der Schiene oder des Chassis gef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (Spalte 1 Zeilen 49-52).<br \/>\nIm Zusammenhang der Vorteilsangaben zur technischen Lehre hebt die Beschreibung hervor (Spalte 2 Zeilen 15 ff.), dass die durch Merkmale P und Q beschriebene Koppelbarkeit der Wagen untereinander den Vorteil bietet, bei verkoppelten Wagen jeden einzelnen nur an einem, das hei\u00dft seinem vorderen oder r\u00fcckseitigen Ende mit Laufr\u00e4dern ausr\u00fcsten zu m\u00fcssen, w\u00e4hrend das andere Ende zentral und drehbar mit dem die R\u00e4der tragenden Ende des benachbarten Wagens verbunden ist (Spalte 2 Zeilen 22-27). Dies ist wichtig f\u00fcr den Antrieb durch horizontale und\/oder vertikale Kurven (Spalte 2 Zeilen 20 f.). Damit verbindet sich der in der Beschreibung ausdr\u00fccklich hervorgehobene Vorteil, dass die Wagen auch durch gewundene Abschnitte des Chassis hindurch passieren k\u00f6nnen (Spalte 2 Zeilen 27 ff.). Der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents erkennt, dass auf diese Weise (d.h. durch die Koppelbarkeit und die einachsige Ausbildung der Wagen) die Kurveng\u00e4ngigkeit der Wagen verbessert wird, wobei die Einzelma\u00dfnahmen nach Merkmalen O, P und Q gemeinsam zu betrachten sind. Gerade dadurch, dass jeder Wagen an seinem vorderen und r\u00fcckseitigen Ende mit einer Kupplung zur Verkopplung mit einem benachbarten Wagen versehen ist (Merkmal P), wird an einem Ende des Wagens eine eigene Achse (Traverse) mit Laufrollen entbehrlich. Denn der Wagen kann sich mit diesem Ende, das keine Achse (Traverse) mit Laufrollen aufweist, mittels der Kupplung auf dem benachbarten Wagen \u201eabst\u00fctzen\u201c, und zwar auf dem Ende dieses Wagens, an dem sich dessen Achse mit Laufr\u00e4dern befindet. Auf diese Weise reduziert sich die Zahl der Achsen von im Stand der Technik zweien auf eine. Dadurch, dass die Kupplungen anspruchsgem\u00e4\u00df eine gegenseitige Drehung der Wagen in allen m\u00f6glichen Richtungen gestatten sollen (Merkmal Q), wird die Kurveng\u00e4ngigkeit des Wagenverbundes weiter verbessert. Es erschlie\u00dft sich dem Fachmann daraus unschwer, dass in diesem Zusammenhang auch der Verzicht auf eine der beiden aus dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik (Anlage K10) bekannten Traversen zu sehen ist, den Merkmal O mit einer Ausbildung der Wagen \u201eals einachsige Wagen\u201c beschreibt.<br \/>\nMerkmal O des Klagepatents ist daher vor dem Hintergrund des vom Klagepatent verfolgten Vorteils und aufgrund des Zusammenhangs mit den Merkmalen P und Q dahin zu verstehen, dass der Wagen nur an seinem vorderen oder hinteren Ende mit Laufrollen versehen sein soll, die sich notwendigerweise an den seitlichen Enden einer Traverse befinden m\u00fcssen, wie sie in Merkmal M erw\u00e4hnt ist (wohl nur mit R\u00fccksicht auf den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik im Plural, \u201eTraversen\u201c). Unabh\u00e4ngig von einem maschinenbautechnischen Verst\u00e4ndnis einer Achse muss der Wagen in der Seitenansicht s\u00e4mtliche vertikalen Rollen (wie sie im vorangehenden Merkmal N genannt sind) optisch \u201ehintereinander\u201c, also bezogen auf die Bewegungsrichtung auf ann\u00e4hernd gleicher H\u00f6he nebeneinander angeordnet aufweisen, was Merkmal O zusammenfassend als \u201eEinachsigkeit\u201c beschreibt. Dem Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents erschlie\u00dft sich dies in Abgrenzung zum Stand der Technik ohne Weiteres, so dass der von der Beklagten hervorgehobene Aspekt der Rechtssicherheit keine andere Auslegung gebietet.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegen s\u00e4mtliche vertikalen Rollen bei der Seitenansicht des Wagens in Bezug auf die Bewegungsrichtung im Wesentlichen auf gleicher H\u00f6he. Beide bei ihnen pro Wagen vorhandenen vertikalen Rollen sind vermittels eines ihnen zugeordneten Tr\u00e4gerelements auf ein und derselben Traverse angeordnet, wie Bild 4 der Anlage K13 erkennen l\u00e4sst. Eine durch die Anordnung der Rollen auf gesonderten, gegen\u00fcber der Traverse individuell um eine vertikale Achse drehbaren Elementen bei Kurvenfahrt entstehende \u201eMehrachsigkeit\u201c (vgl. die zeichnerische Darstellung in Anlage I, Blatt 2) f\u00fchrt aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht hinaus, sondern stellt lediglich eine auf dessen technischer Lehre beruhende Weiterentwicklung dar. Sie steht der Verwirklichung des Merkmals O jedoch nicht entgegen. Denn mit Merkmal O will sich dieses lediglich gegen\u00fcber der Mehrachsigkeit gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik (eine durch eine Traverse gebildete Achse vorne am Wagen, eine weitere hinten am Wagen) abgrenzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verwirklichung der technischen Lehre ergeben sich, da die Beklagte zur Benutzung des Klagepatents nicht berechtigt ist (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung (\u00a7 33 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 3 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Dabei umfasst der Anspruch der Kl\u00e4gerin auch die Vorlage von Belegen, beispielsweise in Form von Bestellungen und Rechnungen, \u00a7 140d PatG.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG ist die Beklagte zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie von der Beklagten erhobenen Einreden der Verj\u00e4hrung (\u00a7 141 Satz 1 PatG in Verbindung mit \u00a7\u00a7 214 Abs. 1; 195; 199 Abs. 1 BGB) und der Verwirkung (\u00a7 242 BGB) greifen nicht durch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Beklagten f\u00fcr die Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung (gegen den Unterlassungsanspruch richtet sie sich richtigerweise nicht, da die Beklagte selbst nicht vortr\u00e4gt, die Verletzungshandlungen sp\u00e4testens mit Beginn des nichtverj\u00e4hrten Zeitraums vollst\u00e4ndig eingestellt zu haben) steht ihr nicht zu. Die Beklagte hat die subjektiven Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung im Hinblick auf den Beginn der regelm\u00e4\u00dfigen dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist (\u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) nicht schl\u00fcssig dargelegt.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195; 199 Abs. 1 BGB betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen. Die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde stellen diejenigen Tatsachen dar, die die Voraussetzungen der anspruchsbegr\u00fcndenden Norm erf\u00fcllen. Bei den mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcchen wegen Verletzung des Klagepatents durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Sortierf\u00f6rderer 2D- und 3D-BX Sorter durch die Beklagte entscheidet daher Kenntnis oder auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhende Unkenntnis seitens der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich der Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber den Erfolg der Verj\u00e4hrungseinrede. Im Falle der Kl\u00e4gerin als juristischer Person ist f\u00fcr die Frage der Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssigen Unkenntnis grunds\u00e4tzlich auf das Organ abzustellen, dem die Vertretung im Prozess obliegt (M\u00fcKoBGB\/Grothe, 5. Auflage 2006, \u00a7 199 Rn. 31). Allerdings muss sich ein arbeitsteilig organisiertes Unternehmen wie die Kl\u00e4gerin das Wissen oder grob fahrl\u00e4ssige Nichtwissen derjenigen Personen zurechnen lassen, die unternehmensintern mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betraut sind und von denen bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Organisation der unternehmensinternen Kommunikation eine Information des Vertretungsorgans erwartet werde kann (M\u00fcKoBGB\/Grothe, a.a.O., \u00a7 199 Rn. 31). F\u00fcr die Frage der Kenntniserlangung ist der Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, zu dem ein nach der betrieblichen Organisation im Allgemeinen zur Entgegennahme entsprechender Informationen zust\u00e4ndiger Sachbearbeiter Kenntnis gewonnen hat oder gewonnen h\u00e4tte. Eine spezifische innerbetriebliche Zust\u00e4ndigkeit gerade zur Bearbeitung des gegebenen Falls ist hingegen nicht vorauszusetzen (M\u00fcKoBGB\/Grothe, a.a.O., \u00a7 199 Rn. 34).<br \/>\nKenntnis im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt (wie der entsprechende Terminus bei \u00a7 852 Abs. 1 BGB a.F.) voraus, dass der Gl\u00e4ubiger die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde kennt, die etwa eine schuldhafte Pflichtverletzung (bzw. hier eine Verletzung des Klagepatents) als naheliegend und eine darauf gest\u00fctzte Klage mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem Gl\u00e4ubiger die Klageerhebung zugemutet werden kann (BGH, NJW 2008, 830, 833). Die von der Beklagten erstmals in der Replik vorgetragenen Umst\u00e4nde lassen den Schluss, die bei der Kl\u00e4gerin mit der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus dem Klagepatent betrauten Personen h\u00e4tten vor dem 31. Dezember 2003 (die vorliegende Klage ging am 28. Dezember 2007 bei Gericht ein, so dass eine erst mit dem Schluss des Jahres 2004 beginnende dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gehemmt worden w\u00e4re, \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1; 209 BGB) von den Verletzungshandlungen der Beklagten positive Kenntnis erlangt, nicht zu. Zu ber\u00fccksichtigen ist insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin die patentgem\u00e4\u00dfe, s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichende Ausgestaltung der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen positiv gekannt haben muss. Soweit sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung positiver Kenntnis der Kl\u00e4gerin darauf beruft, sie &#8211; die Beklagte &#8211; habe seit 1994 bzw. 1995 bis Ende des Jahres 2003 international \u00fcber 80 Anlagen mit Kippschalensortern ausgeliefert, und zwar auch an gemeinsame Kunden der Parteien in Deutschland, erlaubt dies nicht die Annahme, die Kl\u00e4gerin habe davon positive Kenntnis erlangt. Es ist nicht allgemein davon auszugehen, dass Mitbewerber vom Inhalt konkurrierender Angebote auch hinsichtlich der n\u00e4heren technischen Ausgestaltung der angebotenen Vorrichtung Kenntnis erlangen. \u00dcblicherweise sind die Konkurrenzangebote den Mitbewerbern nicht frei zug\u00e4nglich; dass dies bei einzelnen Angeboten der angegriffenen Vorrichtungen in Deutschland im Einzelfall anders gewesen sei, hat die Beklagte nicht vorgetragen.<br \/>\nGleiches gilt im Hinblick auf Anlagen der Beklagten, die bei Kunden aufgestellt sind, an die auch die Kl\u00e4gerin ihre Sortierf\u00f6rderer geliefert haben mag. Die Kl\u00e4gerin hat bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten, dass ihr Wartungspersonal Zugang zu den Anlagen der Beklagten bei gemeinsamen Kunden habe, was einer positiven Kenntnis von der Ausgestaltung der Konkurrenzprodukte bereits entgegensteht. Die Beklagte hat ihren Vortrag in der Replik zur Frage eines \u201ewechselseitigen Zutritts\u201c nicht unter Beweis gestellt, so dass dahinstehen kann, ob auch die Wartungsmitarbeiter der Kl\u00e4gerin intern gehalten sind, Konkurrenzprodukte in Augenschein zu nehmen und \u00fcber sie zu berichten.<br \/>\nInwieweit sich aus der von der Beklagten vorgetragenen Zusammenarbeit der Parteien gegen Patentanmeldungen Dritter eine positive Kenntnis der Patentanmeldung EP 0 525 xxx A1 der Beklagten (Anlage K17, betreffend den 3D-BX Sorter) bei der Kl\u00e4gerin bzw. den ma\u00dfgeblichen Mitarbeitern der Kl\u00e4gerin ergeben soll, hat die Beklagte nicht schl\u00fcssig dargelegt. So l\u00e4sst sich ihrem Vorbringen in der Replik schon nicht entnehmen, dass einem Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin diese Patentanmeldung zug\u00e4nglich gemacht worden sei; selbst wenn dem jedoch so sein sollte, versteht es sich nicht von selbst, dass die Beklagte eine der Patentanmeldung entsprechende Vorrichtung tats\u00e4chlich auch in Deutschland herstellt, anbietet und vertreibt. Den Schluss auf eine positive Kenntnis seitens der Kl\u00e4gerin von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden l\u00e4sst dies daher nicht zu.<br \/>\nSoweit die Beklagte auf Ver\u00f6ffentlichungen ihrer Mitarbeiter in Fachzeitschriften verweist, in denen der \u201eDX-Sorter\u201c bekannt gemacht worden sei (etwa Anlage M), w\u00fcrde eine dadurch begr\u00fcndete Kenntnis auf Seiten der Kl\u00e4gerin nicht nur voraussetzen, dass die Publikation die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents durch die beschriebene Vorrichtung hinreichend deutlich erkennen l\u00e4sst, sondern auch dass die ma\u00dfgeblichen Mitarbeiter auf Seiten der Kl\u00e4gerin den Artikel tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen haben. Dem Vortrag der Beklagten, die f\u00fcr die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrungseinrede darlegungs- und beweisbelastet ist, lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb die relevanten Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin den Aufsatz tats\u00e4chlich zur Kenntnis genommen haben sollten.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die Darstellung des angegriffenen 3D-Sorters in der Unterlage gem\u00e4\u00df Anlage N, die die Beklagte auf der Fachmesse \u201eIHSE (International Handling &amp; Storage Exhibition)\u201c 1997 in B. verteilt habe. Angesichts des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin im nachgelassenen Schriftsatz bestritten hat, sie bzw. ihre Vorg\u00e4ngerin AX A\/S sei auf dieser Messe \u00fcberhaupt vertreten gewesen, h\u00e4tte die Beklagte zum Beleg positiver Kenntnis seitens der Kl\u00e4gerin darlegen und unter Beweis stellen m\u00fcssen, dass Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, die mit der Verfolgung von Verletzungen des Klagepatents betraut sind, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit allen ihren das Klagepatent verletzenden Einzelheiten zur Kenntnis genommen haben. An derartigem Vortrag fehlt es ebenso wie an entsprechenden Beweisantritten der Beklagten.<br \/>\nHinsichtlich eines weiteren Zusammentreffens der Parteien auf einer Messe hat die Beklagte auf die Messe \u201ePost Tech 1995\u201c im Oktober 1995 in S. verwiesen, auf der der streitgegenst\u00e4ndliche \u201e2D-Kippsorter\u201c ausgestellt worden sei. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie in Wahrheit den in Anlage P erkennbaren 3D-Kippsorter meint, l\u00e4sst dies nicht den Schluss zu, mit der Verfolgung von Patentverletzungen betraute Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten diese Vorrichtung in allen ihren das Klagepatent verletzenden Einzelheiten zur Kenntnis genommen. Ungeachtet der Frage, ob die auf der Messe anwesenden Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin nach der internen Aufgabenverteilung bei der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Verfolgung von Patentverletzungen zust\u00e4ndig waren, was die Kl\u00e4gerin im nachgelassenen Schriftsatz bestritten hat, ist aus dem Vorbringen der Beklagten auch nicht ersichtlich, inwiefern anhand der auf der Messe ausgestellten Modelle (vgl. Anlagen P und R; die Abbildung Q gibt nur das ausgestellte Sortermodell als solches wieder) die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmals ersichtlich sein sollte. Dies begegnet insbesondere im Hinblick auf die Merkmale K, R und S (Rollen) einerseits und Merkmale P und Q (Kupplung) andererseits Bedenken. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin m\u00fcsste anhand der ausgestellten Vorrichtungen mit der f\u00fcr eine zumutbare Klageerhebung erforderlichen Sicherheit ersichtlich gewesen sein, dass die Wagen an den Enden der Traverse nicht nur vertikale (Lauf-) Rollen, sondern auch horizontale (F\u00fchrungs- oder St\u00fctz-) Rollen aufweisen, die jeweils einseitig von innen an den F\u00fchrungsschienen laufen. Selbst der Wagen in der Abbildung nach Anlage Q l\u00e4sst Letzteres nicht erkennen; inwieweit dies bei den gem\u00e4\u00df Anlagen P und R ausgestellten Modellen der Fall gewesen sein sollte, bei dem der Wagen mit dem die Rollen aufweisenden Ende anders als bei Anlage Q nicht am Ende der quer geschnittenen F\u00fchrungsschienen dargestellt ist, erscheint aufgrund des Vortrags der Beklagten nicht schl\u00fcssig.<br \/>\nSoweit die Beklagte schlie\u00dflich auf wissenschaftliche Tagungen wie die Tagung \u201eSorter im logistischen Prozess\u201c, K., 24. September 2003 (Anlage S), verweist, auf der ihr Mitarbeiter Dr. E einen Vortrag \u00fcber die \u201eBedeutung der Endstellen an Hochleistungssortern\u201c gehalten und einen Kippschalensorter der hier angegriffenen Art im Querschnitt gezeigt habe, ist kl\u00e4gerseits bestritten worden, dass Letzteres geschehen sei. Die Kl\u00e4gerin stellt in Abrede, dass auf dieser Tagung ein \u201eQuerschnitt durch einen Kippschalensorter (&#8230;) einschlie\u00dflich der interessierenden Kippelemente, so wie sie nunmehr den Klagegrund bilden\u201c, gezeigt worden sei. Der von der Beklagten zum Beweis ihrer Behauptung allein vorgelegten Anlage S l\u00e4sst sich dies nicht entnehmen, da auch der in Bild 3 der Anlage S (letztes Blatt) gezeigte Kippschalensorter eine mechanische Bet\u00e4tigung des Kippmechanismus mittels an beiden Seiten angeordneter Bet\u00e4tigungsarme (Merkmal D) nicht erkennen l\u00e4sst. Eine Kenntnis s\u00e4mtlicher die Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde hat die Beklagte daher auch mit diesem Vortrag nicht schl\u00fcssig belegt.<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten l\u00e4sst auch nicht den Schluss zu, die Kl\u00e4gerin habe sich aufgrund grober Fahrl\u00e4ssigkeit in Unkenntnis \u00fcber die Patentverletzung befunden. Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn dem Gl\u00e4ubiger die Kenntnis lediglich deshalb fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 141 PatG Rn. 5; vgl. zuletzt auch BGH, WM 2008, 2155). Dem Anspruchsinhaber m\u00fcssen sich die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde im Sinne des \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB f\u00f6rmlich aufgedr\u00e4ngt haben und er darf die Kenntnis auch nicht aus leicht verf\u00fcgbaren Informationsquellen haben gewinnen k\u00f6nnen, die er nicht genutzt hat (Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, \u00a7 199 Rn. 36). Dabei ist der Gl\u00e4ubiger grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, eigene Initiativen zu entfalten, um Kenntnis \u00fcber den Schadenshergang und die Person des Schuldners zu erlangen und damit letztlich dem Interesse des Schuldners an einem m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen Beginn der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist Rechnung zu tragen (BGH, NJW 2001, 1721, 1722). Die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde m\u00fcssen daher m\u00fchelos und ohne erheblichen Aufwand zug\u00e4nglich sein, wenn sich der Gl\u00e4ubiger dem Vorwurf grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis aussetzen soll (M\u00fcKoBGB\/Grothe, a.a.O., \u00a7 199 Rn. 28). Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht, die den Schutzrechtsinhaber im Sinne einer Obliegenheit zwingen k\u00f6nnte, jedem blo\u00dfen Verdacht einer Schutzrechtsverletzung nachzugehen, um sich nicht dem Einwand grober Fahrl\u00e4ssigkeit und der darauf gest\u00fctzten Einrede der Verj\u00e4hrung auszusetzen, ist nicht gerechtfertigt.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze l\u00e4sst das Vorbringen der Beklagten nicht den Schluss zu, die Kl\u00e4gerin habe sich &#8211; wenn sie schon nicht von den seit Mitte der 1990er Jahre begangenen Patentverletzungen Kenntnis hatte, so doch jedenfalls &#8211; aufgrund grober Fahrl\u00e4ssigkeit in Unkenntnis \u00fcber die Patentverletzungen der Beklagten befunden. Im Zusammenhang mit der Frage der positiven Kenntnis wurde bereits ausgef\u00fchrt, dass die gleichzeitige Teilnahme beider Parteien an Ausschreibungen die Kl\u00e4gerin nicht dazu bef\u00e4higte, von der technischen Ausgestaltung des Produktes der Beklagten Kenntnis zu erlangen. Unter diesen Umst\u00e4nden war sie auch nicht (im Sinne einer Obliegenheit) verpflichtet, aufgrund des Markterfolges der Produkte der Beklagten andere Erkenntnism\u00f6glichkeiten zu erschlie\u00dfen, etwa indem sie sich Zugang zu bei Kunden errichteten Anlagen, an die auch die Kl\u00e4gerin ihre Produkte geliefert hat, verschafft.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, gemeinsam mit der Kl\u00e4gerin Patentanmeldungen Dritter bek\u00e4mpft zu haben, ist schon nicht ersichtlich, wie sich daraus eine Obliegenheit der Kl\u00e4gerin ergeben sollte, Patentanmeldungen der Beklagten zu recherchieren und zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie ihnen entsprechende Produkte in Deutschland anbietet, die das Klagepatent verletzen.<br \/>\nIm Hinblick auf Aufs\u00e4tze in Fachzeitschriften ist ohne das Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde &#8211; die hier nicht ersichtlich sind &#8211; von der Kl\u00e4gerin nicht zu verlangen, dass die bei ihr mit der Feststellung und Verfolgung von Patentverletzungen betrauten Mitarbeiter s\u00e4mtliche in diversen regelm\u00e4\u00dfig erscheinenden Fachzeitschriften enthaltenen Publikationen zur Kenntnis und zum Anlass nehmen, die dort etwa beschriebenen Produkte darauf zu untersuchen, ob sie technische Schutzrechte der Kl\u00e4gerin verletzen. Was den konkreten Aufsatz nach Anlage M betrifft, bestehen dar\u00fcber hinaus Bedenken, ob der dort dargestellte 3D-Sorter der Beklagten s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents zumindest in einer solchen Weise erkennen l\u00e4sst, dass die Kl\u00e4gerin gehalten gewesen w\u00e4re, weitere Erkundigungen einzuholen, sofern ihr dies ohne erheblichen Aufwand m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Die in Anlage M offenbarten technischen Details lassen nicht deutlich werden, dass der dargestellte 3D-Sorter an beiden Seiten \u00fcber Bet\u00e4tigungsarme verf\u00fcgt (Merkmal D; in der Abbildung ist nur einer auf der linken Seite zu erkennen), dass die Wagen neben den sichtbaren vertikalen Rollen auch horizontale Rollen aufweisen (Merkmale K und R), die jeweils einseitig von innen an den F\u00fchrungsschienen laufen (Merkmal S), und dass jeder Wagen an seinem vorderen und seinem r\u00fcckseitigen Ende Kupplungen zur Verkopplung mit einem benachbarten Wagen aufweist, die eine gegenseitige Drehung der Wagen in allen m\u00f6glichen Richtungen gestatten (Merkmale P und Q). Im \u00dcbrigen w\u00e4re es Aufgabe der Beklagten gewesen, schl\u00fcssig vorzutragen, in welcher Weise die Kl\u00e4gerin bei dem Verdacht auf eine Patentverletzung seitens der Beklagten in der Lage h\u00e4tte sein sollen, in zumutbarer Weise weitere Erkundigungen zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einzuholen. Dass ihr die bei gemeinsamen Kunden stehenden Anlagen der Beklagten nicht ohne weiteres zur Einsicht bereit standen, hat die Beklagte nicht widerlegt.<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr gemeinsame Messeauftritte, etwa auf der Messe im Oktober 1995 in S.. Der Vorwurf grober Fahrl\u00e4ssigkeit w\u00e4re allenfalls dann gerechtfertigt, wenn auf der Messe Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin zugegen gewesen w\u00e4ren, die nach der internen Aufgabenverteilung mit der Feststellung und Verfolgung von Patentverletzungen betraut waren. Hierf\u00fcr hat die Beklagte jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen. Auch der am 24. September 2003 in K. gehaltene Vortrag des Herrn Dr. E musste der Kl\u00e4gerin keine Veranlassung bieten, sich um weitere Informationen aus leicht zug\u00e4nglicher Quelle zu bem\u00fchen, denn eine Darstellung des angegriffenen Sortierf\u00f6rderers l\u00e4sst sich der Anlage S bereits nicht entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer auf \u00a7 242 BGB gest\u00fctzte Einwand der Verwirkung, der sich gegen s\u00e4mtliche mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche richtet, setzt voraus, dass der Berechtigte sein Recht \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Neben dem rein zeitlichen Aspekt setzt Verwirkung ein Umstandsmoment voraus, das dem Berechtigten zuzurechnen ist und eine nunmehr erfolgende Durchsetzung seiner Rechte als rechtsmissbr\u00e4uchlich erscheinen lie\u00dfe. Im Falle der Kl\u00e4gerin ist nicht ersichtlich, durch welches Verhalten sie der Beklagten hier Veranlassung gegeben haben sollte, davon auszugehen, sie werde ihre Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent nicht mehr geltend machen. Es fehlt damit jedenfalls am Umstandmoment.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine nach \u00a7 148 ZPO grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliche Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens besteht keine hinreichende Veranlassung.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dass ein Widerruf oder eine Vernichtung eines Patents mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, kann in der Regel dann nicht gesagt werden, wenn die Argumente, auf die der Einspruch oder die Nichtigkeitsklage gest\u00fctzt werden, bereits im Erteilungsverfahren oder im bisherigen Verlauf des Nichtigkeits- oder Einspruchsverfahrens von den dort t\u00e4tigen sachkundigen Stellen gepr\u00fcft und f\u00fcr nicht patenthindernd angesehen worden sind.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits, denn die Erfolgsaussichten der Einspruchsbeschwerde erreichen nicht die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche H\u00f6he.<br \/>\nDie Entgegenhaltung D1 (die WO 81\/01999, hier Anlage K10; im Einspruchsverfahren noch Entgegenhaltung (2)), die den dem Gegenstand der Klagepatents n\u00e4chstkommenden Stand der Technik bildet, nimmt den Gegenstand von Patentanspruch 1 in der aufrecht erhaltenen Fassung nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Einspruchsabteilung des DPMA hat dies mit ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2004 (Anlage K8) trotz des dort wohl schlicht irrt\u00fcmlich gew\u00e4hlten Tenors, die Einspr\u00fcche w\u00fcrden \u201eals unzul\u00e4ssig verworfen\u201c, nach sachlicher Pr\u00fcfung festgestellt. Dies ist der Begr\u00fcndung des Beschlusses unschwer zu entnehmen. Im Ausgangspunkt ist somit davon auszugehen, dass das Klagepatent in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung erstinstanzliche Best\u00e4tigung durch die sachkundig besetzte Einspruchsabteilung gefunden hat. Nicht offenbart sind jedenfalls die Merkmale D und O bis S. Dass die Einspruchsabteilung &#8211; anders als jedenfalls nunmehr von der Beklagten vertreten &#8211; die kreisf\u00f6rmige Antriebsscheibe 15 (vgl. Anlage K10, Figur 3) mit ihren sich zu beiden Seite erstreckenden H\u00e4lften nicht \u201efunktionsm\u00e4\u00dfig als zwei Bet\u00e4tigungsarme angesehen\u201c hat, ist sachlich nicht zu beanstanden. Versteht man wie hier (vgl. zu Ziffer II. 1. der Entscheidungsgr\u00fcnde) unter einem Bet\u00e4tigungsarm ein l\u00e4ngliches und \u00fcber die \u00fcbrigen Bauteile vorstehendes Element, um die selektive Kippbewegung am gew\u00fcnschten Ort auszul\u00f6sen, handelt es sich bei der Antriebsscheibe 15 der Entgegenhaltung D1 nicht um einen beidseitig angeordneten Bet\u00e4tigungsarm. Ob dar\u00fcber hinaus auch die Merkmale H und J in der Entgegenhaltung D1 nicht offenbart sind, weil gem\u00e4\u00df ihrer Figur 6 die Stahlbahn 19 (der L\u00e4ufer des Linearmotors) der Fahrbahn zugeordnet ist und sich die Erregerwicklung im wagenseitigen St\u00e4nder 20 befindet, kann offen bleiben. Bei der Entgegenhaltung D1 sind die Antriebsteile nicht gem\u00e4\u00df Merkmal J in L\u00e4ngsrichtung unterhalb des zentralen Bereichs der Wagen angeordnet und wirken nicht mit Linearmotoren zusammen, die sich (wie Merkmal H belegt) nach der Vorstellung des Klagepatents an dem F\u00f6rder-Chassis befinden sollen. Um hinsichtlich dieser Merkmale zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen, m\u00fcsste der Fachmann lediglich eine kinematische Umkehr vornehmen, indem er den Linearmotor dem F\u00f6rder-Chassis und die Antriebsteile den Wagen zuordnet. Ob er diese Umkehrung ohne eine erfinderische T\u00e4tigkeit vornehmen w\u00fcrde, bedarf hier keiner Kl\u00e4rung. Denn selbst dann, wenn man dies bejahen wollte, bed\u00fcrfte es erfinderischer T\u00e4tigkeit, die D1 mit der D2 und der D4 zu kombinieren, um zum Gegenstand des eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1 zu gelangen. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Beklagten annimmt, der Fachmann sehe die D2 und die D4 wegen des ausdr\u00fccklichen Verweises in der D2 auf die D4 als eine Entgegenhaltung an und m\u00fcsse daher nicht drei, sondern lediglich zwei Entgegenhaltungen miteinander kombinieren.<br \/>\nMit der Beklagten wird man zwar noch davon ausgehen k\u00f6nnen, dass die Entgegenhaltungen D2 und D4 nicht blo\u00dfe Transport-, sondern gattungsgem\u00e4\u00dfe Sortiervorrichtungen beschreiben (vgl. den in D2, ab Spalte 6 Zeilen 25 ff. beschriebenen Abgabevorgang an einer bestimmten Stelle und das von einer zentralen Steuerung gesteuerte Leitelement 170, D2 Figuren 6 und 7). Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch dagegen, ob der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung D1 die Entgegenhaltung D2 tats\u00e4chlich herangezogen h\u00e4tte, um Kupplungen aufzufinden, mit denen die erfindungsgem\u00e4\u00df verbesserte Kurveng\u00e4ngigkeit erzielt wird. Merkmale P und Q setzen insoweit patentgem\u00e4\u00df voraus, dass jeder Wagen an seinem vorderen und seinem r\u00fcckseitigen Ende eine Kupplung zur Verkopplung mit einem benachbarten Wagen aufweist, die eine gegenseitige Drehung der Wagen in allen m\u00f6glichen Richtungen erlaubt. Diese Bedenken gegen eine Kombination der Entgegenhaltung D1 mit den Entgegenhaltungen D2 und D4 finden ihre Grundlage zun\u00e4chst darin, dass die Entgegenhaltung D2 nicht von einem Antriebssystem ausgeht, wie es im Oberbegriff der technischen Lehre nach Anspruch 1 des Klagepatents beschrieben ist. Vielmehr offenbart die Druckschrift nach Anlage C\/C1 (Entgegenhaltung D2) ein Antriebssystem, bei dem die einzelnen Wagen an unterseitig angeordneten U-f\u00f6rmigen Profilen mit Reibbandoberfl\u00e4chen ausgestattet sind, die mit einem kontinuierlichen Antriebsband zusammenwirken (vgl. die Reibfl\u00e4chen, friction belt surfaces, 53 und 54, Figuren 2 und 3 der Anlage C und die Beschreibung in Spalte 2 Zeilen 62 ff. unter ausdr\u00fccklicher Bezugnahme auf die Entgegenhaltung D4, Anlage G1, Figur 11, Antriebsband zu Bezugszeichen 171). Dieses Antriebssystem setzt voraus, dass die Antriebsb\u00e4nder 171 fl\u00e4chig an den Reibfl\u00e4chen der Wagen anliegen, so dass diese nur in nicht kurvig verlaufenden Abschnitten ihres Fahrweges angetrieben werden k\u00f6nnen und im \u00dcbrigen, das hei\u00dft jedenfalls in den Abschnitten mit horizontal oder vertikal kurvigem Bahnverlauf, alleine weiterlaufen m\u00fcssen. Bei Anordnung in einer Kurve k\u00f6nnen die in den Entgegenhaltungen D2 und D4 offenbarten Antriebssysteme keine Wirkung entfalten. Dar\u00fcber hinaus (und dies korrespondiert mit dem grundlegend abweichenden Antriebskonzept) ist der Offenbarungsgegenstand der Entgegenhaltung D2 auf verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringe Geschwindigkeiten von etwa 75 m\/min ausgelegt (vgl. Anlage C, Spalte 7 Zeilen 45 f.: \u201e250 feet per minute\u201c), w\u00e4hrend es dem Klagepatent gerade um die Kurveng\u00e4ngigkeit bei hohen Geschwindigkeiten geht (vgl. Spalte 2 Zeilen 22-31). Ausgehend von dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik nach Entgegenhaltung D1 (Anlage K10) erscheint es damit \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, ob der Fachmann \u00fcberhaupt zu den Entgegenhaltungen D2 und D4 greifen w\u00fcrde. Dass die Entgegenhaltung D2 selbst sagt, man k\u00f6nne jedes beliebige Antriebssystem w\u00e4hlen (vgl. Anlage C, Spalte 1 Zeilen 45 ff. mit dem Verweis auf die Entgegenhaltung D4), kann nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass es zun\u00e4chst einmal um die Frage geht, ob der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung D1 \u00fcberhaupt zur Entgegenhaltung D2 gelangen kann, ohne erfinderisch t\u00e4tig zu sein. Weiterverweise innerhalb der Entgegenhaltung D2 sind daf\u00fcr nicht aussagekr\u00e4ftig.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon erscheint es der Kammer auch zweifelhaft, ob der Fachmann dem allgemeinen Verweis in der Entgegenhaltung D2 auf die Entgegenhaltung D4 entnommen h\u00e4tte, dass er die Kupplungen bei einem Antriebssystem gem\u00e4\u00df der Entgegenhaltung D1 entsprechend dem Merkmal Q (in allen m\u00f6glichen Richtungen drehbar) ausgestalten sollte. Denn die Frage der Gestaltung der Kupplungen stellt sich hier in anderer Weise als bei einem reibschl\u00fcssig wirkenden Antriebssystem, wie es den Entgegenhaltungen D2 und D4 zugrunde liegt. Bei der Entgegenhaltung D2 wirkt die Kupplungsklaue 76 (Anlage C, Figur 2) nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis mit einem Kupplungsstift und einer Kupplungszunge des jeweils benachbarten Wagens zusammen, was die Entgegenhaltung D2 (Anlage C, Spalte 3 Zeilen 30-39) als \u201euniversal-type connection\u201c beschreibt. Einen Schluss auf eine Drehbarkeit in alle m\u00f6glichen Richtungen gestattet allein die Beschreibung (in Anlage C, Spalte 2 Zeilen 32 f.) als \u201epivotally connected\u201c. Der Fachmann m\u00fcsste dann schon weiter auf die Entgegenhaltung D4 (Anlage G1\/G2) schauen und entdecken, dass dort (Anlage G1, Spalte 5 Zeilen 6-11) ebenfalls von \u201epivotal connectors\u201c, beispielhaft einer Kugelverbindung (\u201esuch as ball and socket joints\u201c) die Rede ist. Offenbart wird diese Kugelverbindung allerdings nicht im Zusammenhang mit einer verbesserten Kurveng\u00e4ngigkeit der Wagen, sondern allein im Kontext einer alternativen Entleerungsweise der Wagen, indem die von ihnen transportierte Ware nicht herausgeschoben sondern durch Kippen des gesamten Wagens aufgrund der Schwerkraft entleert wird (Anlage C, Spalte 5 Zeilen 52 ff.).<br \/>\nDie Annahme der Beklagten, der Fachmann kombiniere den n\u00e4chstkommenden Stand der Technik nach Anlage K10 mit den Entgegenhaltungen D2 und D4, d\u00fcrfte vor diesem Hintergrund auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung beruhen und bietet daher keine Grundlage f\u00fcr eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Einspruchsbeschwerde der Beklagten.<br \/>\nGleiches gilt im Hinblick auf die mit der Replik im Einspruchsbeschwerdeverfahren (Anlage F) erstmals geltend gemachten Einspruchsgr\u00fcnde der unzureichenden Offenbarung und der unzul\u00e4ssigen Erweiterung (\u00a7 21 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 PatG). Die Beklagte meint, Merkmal G, wonach die F\u00fchrungsteile des Wagens \u201emit gr\u00f6\u00dferem Abstand voneinander\u201c in das F\u00f6rderchassis eingreifen, sei nicht urspr\u00fcnglich offenbart, weil die \u00dcbersetzung (Anlage K5) der urspr\u00fcnglichen Anmeldung d\u00e4nischen Ursprungs (PCT\/DK90\/00047) aus einem \u201egro\u00dfen\u201c bzw. \u201eerheblichen gegenseitigen Abstand\u201c \u201eweiter voneinander entfernte F\u00fchrungsschienen\u201c (Spalte 1 Zeile 68), \u201ein einem gr\u00f6\u00dferen Abstand voneinander befestigte F\u00fchrungsschienen\u201c (Spalte 3 Zeilen 3-5) bzw. den Wortlaut des Merkmals G gemacht habe. Inwieweit sich daraus eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ergeben soll, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Gleichfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Fachmann nicht in der Lage sein sollte, die Angabe in Merkmal G praktisch umzusetzen. Die Beklagten meint insoweit, es fehle ihm an einem Ma\u00dfstab f\u00fcr den \u201egr\u00f6\u00dferen\u201c Abstand (gr\u00f6\u00dfer als was?). Dem kann nicht gefolgt werden. Der Fachmann wird unschwer erkennen, dass es nicht etwa auf einen Vergleich des Abstands mit des Breite des Wagens ankommt (der vor dem Hintergrund des vom Klagepatent verfolgten Zwecks ohne Belang ist), sondern dass sich der \u201egr\u00f6\u00dfere\u201c Abstand, mit dem die F\u00fchrungsteile in das F\u00f6rder-Chassis eingreifen, letztlich aus der L\u00e4nge des Wagens ergibt, der ja anspruchsgem\u00e4\u00df nur eine Achse mit vertikalen Rollen aufweisen soll.<br \/>\nVor dem Hintergrund der &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; unter jedem der vorgebrachten Gesichtspunkte zweifelhaften Erfolgsaussichten der Einspruchsbeschwerde kann dahinstehen, ob in die Aussetzungsentscheidung zu Lasten der Kl\u00e4gerin auch eingestellt werden kann, dass diese selbst in Kenntnis des Beschlusses vom 19. Oktober 2004 noch drei Jahre bis zur Erhebung der vorliegenden Verletzungsklage zugewartet hat. Da es in der Sache an einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Einspruchsbeschwerde fehlt, ist dieser Gesichtspunkt allein f\u00fcr eine Aussetzung nicht tragf\u00e4hig.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten, der offenbar nur irrt\u00fcmlich auf eine Verurteilung \u201ewegen der Kosten\u201c beschr\u00e4nkt war und den die Kammer so versteht, dass er sich auf die Verurteilung der Beklagten insgesamt bezieht, war nicht nachzukommen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen eines Vollstreckungsschutzes nach \u00a7 712 ZPO weder substantiiert vorgetragen noch in der erforderlichen Weise (\u00a7 714 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01001 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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