{"id":3315,"date":"2009-01-13T17:00:27","date_gmt":"2009-01-13T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3315"},"modified":"2016-04-27T13:47:23","modified_gmt":"2016-04-27T13:47:23","slug":"4a-o-27507-gesundheitsschuhe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3315","title":{"rendered":"4a O 275\/07 &#8211; Gesundheitsschuhe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01000<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Januar 2009, Az. 4a O 275\/07<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, Herstellerin einer physiologischen Schuhware (Gesundheitsschuhe), die gezielt ein aktives, rollendes Gehen f\u00f6rdert, das sich positiv auf die Halte- und St\u00fctzmuskulatur auswirkt, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 124 xxx B1 (Klagepatent). Die Beklagte zu 1) ist eine in Korea ans\u00e4ssige Wettbewerberin der Kl\u00e4gerin und vertreibt in Deutschland ebenfalls Schuhe zur F\u00f6rderung eines aktiven, rollenden Gehens. Der Beklagte zu 2) ist der deutsche Importeur der Beklagten zu 1). Er bietet die Schuhe der Beklagten zu 1) deutschlandweit an. Gest\u00fctzt auf das Klagepatent nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 31. Juli 2000 unter Inanspruchnahme zweier schweizer Priorit\u00e4ten vom 28. August 1999 und vom 06. April 2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, die Anmeldung am 22. August 2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 06. Oktober 2004. Das Klagepatent steht in Deutschland in Kraft. Die Kl\u00e4gerin ist noch unter ihrer fr\u00fcheren Firmierung \u201eA AG\u201c als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt ein Schuhwerk f\u00fcr aktiv abrollendes Gehen. Der eingetragene Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Ger\u00e4t f\u00fcr aktiv abrollendes Gehen (1) mit einem Oberteil (2), der mit einem Oberschuh versehen ist, mit dem man das Ger\u00e4t am Fu\u00df fixieren kann und welches aus Leder, Textil oder anderen nat\u00fcrlichen oder synthetisch hergestellten Materialien hergestellt ist, und mit einer Sohle (3) aus mindestens einer Mittelsohle (10), einer Untersohle (12) und einem Sohlenboden (13), wobei die Mittelsohle (10) fest, hart und elastisch ist, die Untersohle (12) zwischen 0,5 und 5 cm Dicke aufweist und weich und elastisch ist und der Sohlenboden (13) hart und elastisch ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der Mittelsohlenboden (11) und der Sohlenboden (13) eine beliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form aufweisen und<br \/>\ndass ein harter keilf\u00f6rmiger Einschluss (15) gr\u00f6\u00dferer Dimension im vorderen Drittel des Schuhs (II) den Raum zwischen Mittelboden (11) und Sohlenboden (13) ganz ausf\u00fcllt, in den hinteren zwei Dritteln des Schuhs (III, IV) eine beliebige Form aufweist, wobei der verbleibende Raum zwischen Mittelsohlenboden (11) und Sohlenboden (13) durch die weiche Untersohle (12) so ausgef\u00fcllt ist, dass die ballige Au\u00dfenkontur des Sohlenbodens (13) erhalten bleibt.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 6 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die einen seitlichen Schnitt durch ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Vorrichtung zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben in Deutschland Schuhe der Modelle \u201eB\u201c (von denen als Anlage K6 ein intaktes und als Anlage B9 ein in L\u00e4ngsrichtung aufgeschnittenes Muster vorliegt) und \u201eC\u201c (aufgeschnittenes Muster als Anlage B10), die sich im Sohlenaufbau nicht voneinander unterscheiden und nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet werden. Die Beklagten pr\u00e4sentierten die angegriffenen Schuhmodelle auf der GDS Schuhmesse 2007 in D\u00fcsseldorf.<br \/>\nDer Sohlenaufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung, die (hier leicht verkleinert) der Abb. 5 aus dem Untersuchungsbericht des Pr\u00fcf- und Forschungsinstituts Pirmasens vom 04. Dezember 2007 (Anlage K5) entspricht. Auch die in der Abbildung hinzugef\u00fcgten Bezugszeichen aus der Klagepatentschrift stammen aus jenem Untersuchungsbericht. Sie geben zugleich an, in welchen Bestandteilen der Sohle die Kl\u00e4gerin die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht sieht:<\/p>\n<p>Die folgende Abbildung, die ebenfalls dem Untersuchungsbericht nach Anlage K5 entnommen ist (dort Abb. 6), gibt an, welche Elastizit\u00e4tsmodule das Pr\u00fcf- und Forschungsinstitut Pirmasens im Auftrag der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die einzelnen Sohlenbestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ermittelt hat:<\/p>\n<p>Als Anlagen B7 und B8 liegen Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im in L\u00e4ngsrichtung aufgeschnittenen Zustand vor, die im Folgenden ebenfalls (leicht verkleinert) eingeblendet werden. Die Bezeichnung der Sohlenbestandteile ist hier durch die Beklagten vorgenommen worden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Als Mittelsohlenboden im Sinne des Klagepatents sei bei ihnen die Zwischensohle aus schwarzem Kunststoff anzusehen, die in der oben wiedergegebenen Abbildung 5 aus Anlage K5 mit dem Bezugszeichen \u201e11\u201c belegt ist und die von den Beklagten als \u201eZusatzsohle A\u201c bzw. \u201eZusatzsohle (A)\u201c bezeichnet wird. Die technische Lehre setze nicht voraus, dass der Mittelsohlenboden stets und zwingend die untere Begrenzung und einen integralen Bestandteil der Mittelsohle 10 bilde; er k\u00f6nne vielmehr auch einen separaten Bestandteil des Sohlenaufbaus darstellen, wie sich aus der Beschreibung des Klagepatents ergebe.<br \/>\nEine patentgem\u00e4\u00dfe Untersohle liege bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Gestalt des im Querschnitt linsenf\u00f6rmigen Bereichs der Sohle in Fersenn\u00e4he vor, der in Abbildung 5 nach Anlage K5 durch eine Umrahmung hervorgehoben und mit dem Bezugszeichen \u201e12\u201c belegt ist und den die Beklagten als \u201eAirbag C\u201c bezeichnen. Das Attribut \u201ehart\u201c f\u00fcr den keilf\u00f6rmigen Einschluss (15) nach Merkmal 7 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) beschreibe lediglich eine relative H\u00e4rte dieser Sohlenschicht im Vergleich zur patentgem\u00e4\u00df \u201eweichen\u201c Untersohle (12) (Merkmal 4). Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle die in Abbildung 5 der Anlage K5 mit \u201e15\u201c und von den Beklagten als \u201eD\u00e4mpfungsbereich B\u201c bezeichnete Sohlenschicht den keilf\u00f6rmigen Einschluss im Sinne des Klagepatents dar. Die in ihrem &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Auftrag ermittelten Elastizit\u00e4tsmodule der betreffenden Sohlenbestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (vgl. die oben wiedergegebene Abbildung 6 aus Anlage K5) f\u00fchrten dazu, dass bei ihnen ein harter, keilf\u00f6rmiger Einschluss gr\u00f6\u00dferer Dimension im vorderen Drittel des Schuhs (II) den Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden ganz ausf\u00fclle.<br \/>\nIm technischen Gesamtzusammenhang des Klagepatents sei mit \u201eH\u00e4rte\u201c keine von der Elastizit\u00e4t eines Bauteils zu unterscheidende H\u00e4rte im allgemeinen technischen Sinne gemeint, verstanden als die Widerstandsf\u00e4higkeit eines festen K\u00f6rpers gegen das Eindringen eines anderen festen K\u00f6rpers. Dem Klagepatent komme es allein auf die Widerstandsf\u00e4higkeit der Sohlenbestandteile gegen Verformung an, so dass das Pr\u00fcf- und Forschungsinstitut Pirmasens in Anlage K5 zu Recht f\u00fcr den Vergleich der patentgem\u00e4\u00df weichen und elastischen Untersohle mit dem harten keilf\u00f6rmigen Einschluss unmittelbar auf die Elastizit\u00e4tsmodule der verschiedenen Sohlenbestandteile abgestellt habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,&#8211;, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nein Ger\u00e4t f\u00fcr aktiv abrollendes Gehen mit einem Oberteil, der mit einem Oberschuh versehen ist, mit dem man das Ger\u00e4t am Fu\u00df fixieren kann und welches aus Leder, Textil oder anderen nat\u00fcrlichen oder synthetisch hergestellten Materialien hergestellt ist, und mit einer Sohle aus mindestens einer Mittelsohle, einer Untersohle und einem Sohlenboden, wobei die Mittelsohle fest, hart und elastisch ist, die Untersohle zwischen 0,5 und 5 cm Dicke aufweist und weich und elastisch ist und der Sohlenboden hart und elastisch ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Mittelsohlenboden und der Sohlenboden eine beliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form aufweisen und ein harter keilf\u00f6rmiger Einschluss gr\u00f6\u00dferer Dimension im vorderen Drittel des Schuhs den Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden ganz ausf\u00fcllt, in den hinteren zwei Dritteln des Schuhs eine beliebige Form aufweist, wobei der verbleibende Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden durch die weiche Untersohle so ausgef\u00fcllt ist, dass die ballige Au\u00dfenkontur des Sohlenbodens erhalten bleibt;<\/p>\n<p>2. die Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. September 2001 begangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Ausk\u00fcnfte zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 06. November 2004 zu erteilen sind;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter 1. bezeichneten und in der Zeit vom 22. September 2001 bis zum 05. November 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06. November 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen eine Benutzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Abrede. Als Mittelsohlenboden bezeichne das Klagepatent ausschlie\u00dflich die Unterseite der Mittelsohle. Der Mittelsohlenboden m\u00fcsse daher ihr integraler Bestandteil sein, eine r\u00e4umliche Trennung des Mittelsohlenbodens von der Mittelsohle sei vom Klagepatent nicht gedeckt. Die \u201eZusatzsohle A\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen komme aus diesem Grund als Mittelsohlenboden nicht in Betracht, zumal sie aufgrund ihres Kr\u00fcmmungswechsels vom vorderen zum hinteren Teil keine ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form im Sinne des Klagepatents aufweise. Lege man hingegen mit der Kl\u00e4gerin zugrunde, dass die \u201eZusatzsohle A\u201c bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Mittelsohlenboden bilde, fehle es im etwa vordersten Sechstel ihrer Sohle an einer oberen Begrenzung f\u00fcr den \u201eharten keilf\u00f6rmigen Einschluss\u201c.<br \/>\nDer \u201eD\u00e4mpfungsbereich B\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bilde keinen harten, keilf\u00f6rmigen Einschluss nach Merkmal 7. Er sei im Vergleich zu anderen Sohlenbestandteilen nicht hart, sondern im Gegenteil eher weich ausgestaltet. Er umschlie\u00dfe den \u201eAirbag C\u201c zudem oben und unten in schwalbenschwanzf\u00f6rmiger Art, was einer patentgem\u00e4\u00dfen Keilform entgegenstehe. Schlie\u00dflich f\u00fclle er den Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden nicht vollst\u00e4ndig aus, denn hier befinde sich auch die \u201eZusatzsohle A\u201c. Die \u201eZusatzsohle A\u201c selbst verwirkliche die Voraussetzungen des Merkmals 7 nicht.<br \/>\nDie Beklagten meinen, das Klagepatent unterscheide deutlich zwischen \u201eH\u00e4rte\u201c und \u201eElastizit\u00e4t\u201c der patentgem\u00e4\u00dfen Sohlenbestandteile, eine Gleichsetzung beider Attribute sei daher nicht gerechtfertigt. Zur H\u00e4rte der Sohlenbestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe die Kl\u00e4gerin jedoch gar nicht vorgetragen, sondern nur zu deren Elastizit\u00e4t.<br \/>\nIn dem \u201eAirbag C\u201c k\u00f6nne keine patentgem\u00e4\u00dfe Untersohle erblickt werden. Lufteinschl\u00fcsse seien nach der Beschreibung f\u00fcr die Untersohle gerade ausgeschlossen und der \u201eAirbag C\u201c sto\u00dfe wegen der unterhalb seiner liegenden unteren Schicht des \u201eD\u00e4mpfungsbereichs B\u201c nicht unmittelbar an den Sohlenboden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Kl\u00e4gerin die Elastizit\u00e4t dieses Bereichs, der sich von dem D\u00e4mpfungsbereich nicht trennscharf abgrenzen lasse, \u00fcberhaupt gemessen habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, mangels Verletzung des Klagepatents jedoch nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 3 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG nicht zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents nicht, weil sie keine von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Erzeugnisse darstellen (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Es fehlt jedenfalls an einem patentgem\u00e4\u00dfen Mittelsohlenboden, der die gem\u00e4\u00df Merkmal 6 beanspruchte Form aufweist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Ger\u00e4t (Schuhe) f\u00fcr aktiv abrollendes Gehen. Ihm liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Mensch mit seinem hochkomplizierten B\u00e4nder-Muskel-Sehnenapparat und der empfindlichen aufrechten Wirbels\u00e4ule an sich gebaut ist, um sich in der Natur auf unebenem Boden zu bewegen (Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 6 ff.; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift, Anlage K1). Mit zunehmendem technologischem Fortschritt &#8211; so die Beschreibung des Klagepatents weiter &#8211; neige der Mensch dazu, seine Umgebung zur Nutzung als Transportwege so weit wie m\u00f6glich flach auszugestalten, um den Transport mittels R\u00e4dern zu vereinfachen (Spalte 1 Zeilen 13 ff. und 22 ff.). Bei einem zunehmend \u201epassiven\u201c Gehen auf einem abgeflachten, ebenen Boden w\u00fcrden gro\u00dfe Teile des menschlichen Bewegungsapparates nicht mehr aktiv gefordert bzw. bestimmte Teile \u00fcberm\u00e4\u00dfig beansprucht. Die ungleiche Belastung des Bewegungsapparates infolge einer passiven Gehweise f\u00fchre zu Schl\u00e4gen in die Gelenke und auf die Wirbels\u00e4ule, zu einseitigen Muskel-, Sehnen- und B\u00e4nderbelastungen und damit letztlich zu den weit verbreiteten R\u00fccken-, Gelenk- Venen-, Bein- und Fu\u00dfproblemen (Spalte 1 Zeilen 39-55).<br \/>\nGebr\u00e4uchliche Schuhe mit einem Absatz seien an die ver\u00e4nderte Gehsituation auf flachen B\u00f6den nicht angepasst. Erforderlich sei hingegen ein Schuh, der den Menschen zum gezielten, aktiven Einsatz seines Bewegungsapparates zwingt und damit die f\u00fcr den Bewegungsapparat wichtige Unebenheit des Bodens simuliert (Spalte 1 Zeile 56 bis Spalte 2 Zeile 6). Derartige Schuhe gebe es nicht. Soweit Fu\u00dfst\u00fctzen oder D\u00e4mpfungssysteme verwendet werden, seien diese nicht geeignet, leichte, vielleicht auch nur vor\u00fcbergehende Haltungsfehler und Fehler des Ablaufes des Bewegungsapparates gezielt und kurzfristig zu trainieren (Spalte 2 Zeilen 7-35).<br \/>\nAus dem Stand der Technik in Gestalt der WO 99\/03368 (Anlage B3) waren Schuhe mit einer Mittelsohle, einer Untersohle und einem Sohlenboden zur Unterst\u00fctzung eines aktiv abrollenden Gehens bekannt, bei denen der Sohlenboden eine ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form aufweist (Spalte 2 Zeilen 42-47). Ein weiteres Gehger\u00e4t mit balligem Sohlenboden werde in der US-Anmeldeschrift 4,030,213 (Anlage B4) gezeigt, wobei hier ein balliger Abschnitt im vorderen und ein weiterer balliger Abschnitt im hinteren Sohlenabschnitt vorgesehen seien (Spalte 2 Zeilen 48-51).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen aus dem Stand der Technik bekannten Schuh derart weiterzuentwickeln und zu verbessern, dass er ein verbessertes Abrollen beim Gehen gew\u00e4hrleistet (Spalte 2 Zeilen 52 ff.), dass durch seine Ausgestaltung ein abrollendes Gehen gezielt gef\u00f6rdert und ein verbesserter nat\u00fcrlicher, rollender Bewegungsablauf erm\u00f6glicht wird (Spalte 2 Zeilen 55-57). Das Klagepatent verfolgt die Zielsetzung einer durch den Schuh gef\u00f6rderten \u201erollenden Bewegung\u201c (vgl. Spalte 5 Zeilen 13 f.).<\/p>\n<p>In der erteilten und hier geltend gemachten Fassung seines Anspruchs 1 schl\u00e4gt das Klagepatent zu diesem Zweck die Kombination folgender Merkmale vor, wobei die Verwendung des Begriffs \u201eMittelboden (11)\u201c im Anspruch, bei der es sich erkennbar und von beiden Parteien erkannt um ein sprachliches Versehen handelt, in der Merkmalsgliederung zu 7. (wie auch im Klageantrag zu 1.) durch den zutreffenden Begriff \u201eMittelsohlenboden (11)\u201c ersetzt wurde:<\/p>\n<p>Ger\u00e4t f\u00fcr aktiv abrollendes Gehen (1)<br \/>\n1. mit einem Oberteil (2), der mit einem Oberschuh versehen ist, mit dem man das Ger\u00e4t am Fu\u00df fixieren kann und welcher aus Leder, Textil oder anderen nat\u00fcrlichen oder synthetisch hergestellten Materialien hergestellt ist;<br \/>\n2. mit einer Sohle (3) aus mindestens einer Mittelsohle (10), einer Untersohle (12) und einem Sohlenboden (13);<br \/>\n3. die Mittelsohle (10) ist fest, hart und elastisch;<br \/>\n4. die Untersohle (12) weist eine Dicke zwischen 0,5 und 5 cm auf und ist weich und elastisch;<br \/>\n5. der Sohlenboden (13) ist hart und elastisch;<br \/>\n6. der Mittelsohlenboden (11) und der Sohlenboden (13) weisen eine beliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form auf;<br \/>\n7. ein harter keilf\u00f6rmiger Einschluss (15) gr\u00f6\u00dferer Dimension f\u00fcllt im vorderen Drittel des Schuhs (II) den Raum zwischen Mittelsohlenboden (11) und Sohlenboden (13) ganz aus und weist in den hinteren zwei Dritteln des Schuhs (III, IV) eine beliebige Form auf;<br \/>\n8. der verbleibende Raum zwischen Mittelsohlenboden (11) und Sohlenboden (13) ist durch die weiche Untersohle (12) so ausgef\u00fcllt, dass die ballige Au\u00dfenkontur des Sohlenbodens (13) erhalten bleibt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten im Wesentlichen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 6 (Mittelsohlenboden), 7 (harter keilf\u00f6rmiger Einschluss) und 8 (Untersohle) der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklichen sollen. Insbesondere diese Merkmale bed\u00fcrften daher im Gesamtzusammenhang der technischen Lehre des Klagepatents n\u00e4herer Betrachtung.<br \/>\nDas Klagepatent will das Ziel, durch die Ausgestaltung des Schuhs einen \u201everbesserten nat\u00fcrlichen rollenden Bewegungsablauf\u201c mit den damit erw\u00fcnschten positiven Auswirkungen auf den ganzen K\u00f6rper zu gestatten (vgl. Spalte 2 Zeilen 55 ff.), insbesondere dadurch erreichen, dass es auf einen von herk\u00f6mmlichen Schuhen bekannten Absatz verzichtet und dem Gehenden innerhalb des vorderen Teils des Sohlenaufbaus einen Widerstand zur Verf\u00fcgung stellt, der bei einem jeden Schritt \u00fcberwunden werden will. Damit sind in erster Linie die Ma\u00dfnahmen nach Merkmal 6, wonach Mittelsohlenboden und Sohlenboden eine \u201ebeliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form aufweisen\u201c (Verzicht auf einen Absatz), und Merkmal 7 angesprochen. Dieses setzt einen harten keilf\u00f6rmigen Einschluss gr\u00f6\u00dferer Dimension im Schuh voraus, der zumindest im vorderen Schuhdrittel den Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt, w\u00e4hrend seine Form in den hinteren beiden Dritteln des Schuhs beliebig ist. Indem der neben dem harten keilf\u00f6rmigen Einschluss verbleibende Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden durch eine anspruchsgem\u00e4\u00df \u201eweiche\u201c Untersohle so ausgef\u00fcllt ist, dass die ballige Kontur des Sohlenbodens erhalten bleibt (Merkmal 8), kann die Sohle im Fersenbereich in h\u00f6herem Ma\u00dfe komprimiert werden als im vorderen Drittel des Schuhs. Nachdem der hintere Bereich des Schuhs beim Aufsetzen des Fu\u00dfes nachgegeben hat, muss seitens des Gehenden f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der Abrollbewegung ein Widerstand in Gestalt des harten keilf\u00f6rmigen Einschlusses im vorderen Drittel \u00fcberwunden werden. Das Klagepatent verfolgt damit, wie es im Zusammenhang mit bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen selbst ausf\u00fchrt, das Ziel, die gesch\u00fctzten Schuhe sollten ihrem Tr\u00e4ger \u201ebeim Abrollen ein Gef\u00fchl vom Barfu\u00dfgehen im Sand mit Trampolin Effekt\u201c vermitteln (Spalte 4 Zeilen 35 f.).<br \/>\nAllerdings darf die technische Lehre nicht auf das Zusammenspiel nur dieser Ma\u00dfnahmen reduziert werden, sondern ist in ihrer Gesamtheit, also auch unter Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs zu betrachten. Die Parteien streiten dar\u00fcber, was das Klagepatent unter einem Mittelsohlenboden versteht, der in Merkmal 6 erstmals genannt wird und anspruchsgem\u00e4\u00df wie der Sohlenboden eine beliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form aufweisen soll. Die Beklagten meinen, Mittelsohlenboden im Sinne des Patentanspruchs k\u00f6nne ausschlie\u00dflich die untere Begrenzung der Mittelsohle meinen und m\u00fcsse daher deren integraler Bestandteil sein, zumal der Mittelsohlenboden nicht als einer der drei Sohlenbestandteile in Merkmal 2 genannt werde. Nicht in Betracht komme hingegen, in einem gesonderten Sohlenbestandteil noch einen Mittelsohlenboden zu erkennen. Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin hingegen ist die technische Lehre des Klagepatents hierauf nicht beschr\u00e4nkt; Mittelsohlenboden k\u00f6nne alternativ auch ein gesonderter, von der Mittelsohle sowohl als Bauteil als auch r\u00e4umlich getrennter Sohlenbestandteil sein.<br \/>\nDer Anspruch selbst gibt keinen Aufschluss dar\u00fcber, ob es sich bei einem Mittelsohlenboden (11) zwingend um die Unterseite der Mittelsohle (10) handeln muss. Merkmal 2 bezeichnet als \u201emindestens\u201c erforderliche Bestandteile nur eine Mittelsohle (10), eine Untersohle (12) und einen Sohlenboden (13); einen Mittelsohlenboden (11) nennt Merkmal 2 nicht explizit. Da es sich insoweit jedoch nur um eine Aufz\u00e4hlung der Mindestbestandteile einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sohle handelt, steht Merkmal 2 einer Auslegung im Sinne der Kl\u00e4gerin, wonach der Mittelsohlenboden zwar die Unterseite der Mittelsohle (10) darstellen kann, aber nicht zwingend mit ihr identisch sein muss, nicht entgegen. Ist er im Einzelfall mit der Unterseite identisch, stellt sich die Aufz\u00e4hlung in Merkmal 2 als ersch\u00f6pfend dar; liegt er separat neben der Mittelsohle vor, widerspricht auch dies dem Merkmal 2 (\u201emindestens &#8230;\u201c) nicht. Der Anspruchswortlaut ist daher in dieser Hinsicht als offen zu bezeichnen: Er l\u00e4sst sowohl ein enges als auch ein weites Verst\u00e4ndnis zu.<br \/>\nBei allgemeinem Verst\u00e4ndnis liegt es allerdings nahe, in dem \u201eBoden\u201c einer als ein Teil einer schichtweise aufgebauten Sohle genannten Mittelsohle die Unterseite dieser Mittelsohle zu erkennen, mit der die Mittelsohle an den n\u00e4chsten, unterhalb ihrer gelegenen Sohlenbestandteil grenzt. Denn der Boden einer einzelnen, namentlich genannten Schicht bezeichnet allgemein deren Grenzfl\u00e4che zur darunter gelegenen n\u00e4chsten Schicht. Bei der Auslegung des (insbesondere in dieser Hinsicht unklaren) Anspruchswortlauts wird der Fachmann jedoch nicht bei einem solchen allgemeinen Verst\u00e4ndnis stehen bleiben, sondern &#8211; wie allgemein &#8211; Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung heranziehen (vgl. Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Artikels 69). In den Zeichnungen der Klagepatentschrift findet sich allerdings kein Hinweis darauf, es k\u00f6nnte sich bei dem Mittelsohlenboden (11) um ein separates Teil neben der Mittelsohle (10) handeln. In s\u00e4mtlichen Figuren weist die Bezugsziffer \u201e11\u201c lediglich auf den \u00dcbergang der Mittelsohle (10) zum darunter liegenden Element, der Untersohle (12) oder dem harten keilf\u00f6rmigen Einschluss (15). In keiner Figur der Klagepatentschrift befinden sich Teile eines anderen Sohlenbestandteils zwischen der Mittelsohle (10) und dem Bezugspunkt des Bezugszeichens \u201e11\u201c. Die Figuren &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; st\u00fctzen damit das aufgezeigte allgemeine Verst\u00e4ndnis eines Mittelsohlenbodens.<br \/>\nDer ebenfalls und mit grunds\u00e4tzlich gleicher Bedeutung und gleichem Gewicht bei der Auslegung heranzuziehenden Beschreibung ist jedoch zu entnehmen, dass der Mittelsohlenboden (11) nicht zwingend integraler Bestandteil der Mittelsohle (10) sein muss. So hei\u00dft es in der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele (Spalte 4 Zeilen 5-8), dass die Flexibilit\u00e4t des Gehger\u00e4tes (1) erh\u00f6ht werden kann, indem zwischen Mittelsohle (10) und Untersohle (12) ein Mittelsohlenboden (11) \u201eeingebaut sein kann\u201c. Eingebaut wird aber nur etwas, das nicht schon zwingender Bestandteil eines anderen, zudem als Bezugsobjekt (\u201ezwischen &#8230;\u201c) f\u00fcr den Einbauort genannten Bauteils ist. Weiter hei\u00dft es in der Beschreibung, ebenfalls \u201efakultativ\u201c formuliert (Spalte 4 Zeilen 24-27):<br \/>\n\u201eDie untere Begrenzung der Mittelsohle 10 oder falls vorhanden des Mittelsohlenbodens 11 weist eine nach unten ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form auf.\u201c<br \/>\nDa eine Mittelsohle selbstverst\u00e4ndlich eine untere Begrenzung aufweisen muss, deutet die separate und ausdr\u00fccklich fakultative Erw\u00e4hnung des Mittelsohlenbodens (\u201efalls vorhanden\u201c) darauf hin, dass er im Rahmen der technischen Lehre auch einen separaten Bestandteil der Sohle (3) darstellen kann, allerdings nicht darstellen muss. Die Mittelsohle muss folglich nicht zwingend einschichtig aufgebaut sein, der Mittelsohlenboden nicht notwendiger Weise die Unterseite einer einheitlichen Schicht bilden.<br \/>\nF\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von einem \u201eMittelsohlenboden\u201c enth\u00e4lt die Beschreibung weitere Hinweise darauf, dass dieser nicht zwingend integraler Bestandteil einer einheitlichen Mittelsohle sein muss. So k\u00f6nnen nach der Beschreibung die Mittelsohle (10) einerseits und der Mittelsohlenboden (11) andererseits aus unterschiedlichen Materialien herstellt sein. Denn f\u00fcr den Mittelsohlenboden nennt die Beschreibung die M\u00f6glichkeit, ihn \u201eaus hartelastischem Material\u201c herzustellen, so dass er gen\u00fcgend Festigkeit aufweist, um von der Verformung der Untersohle (12) entstehende Kr\u00e4fte aufzufangen (Spalte 4 Zeilen 18-22). F\u00fcr die Mittelsohle (10) hei\u00dft es in der Beschreibung hingegen separat und unabh\u00e4ngig von den Materialeigenschaften des Mittelsohlenbodens (Spalte 4 Zeilen 14\/15):<br \/>\n\u201eDie Mittelsohle 10 wird aus konventionellen Material hergestellt und soll relativ hart sein.\u201c<br \/>\nDie zitierten Beschreibungsstellen lassen den Schluss zu, dass der Mittelsohlenboden (11) zwar mit der Mittelsohle (10) identisch sein kann, indem er schlicht ihre Unterseite bezeichnet, jedoch &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten &#8211; nicht identisch sein muss, darauf also nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Die herangezogenen Beschreibungsstellen k\u00f6nnen nicht mit den Beklagten f\u00fcr \u201efehlerhaft\u201c und daher irrelevant erkl\u00e4rt werden, mit der Begr\u00fcndung, dass es sich nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut bei dem Mittelsohlenboden nicht um ein fakultatives, sondern ein obligatorisches Merkmal das Patentanspruchs handele. Dieser Schluss ist keineswegs zwingend, denn er verkennt, dass der Begriff des Mittelsohlenbodens in der Beschreibung offensichtlich im engeren Sinne (beschr\u00e4nkt auf einen separaten Sohlenbestandteil) gebraucht wird, w\u00e4hrend der Anspruch ihn &#8211; was unter funktionalen Gesichtspunkten konsequent ist und keinen Widerspruch zur Beschreibung darstellt &#8211; im weiteren Sinne versteht (Unterseite der Mittelsohle oder separater Bestandteil, \u201efalls vorhanden\u201c). Soweit die Beschreibung mithin durch die fakultative Nennung des Mittelsohlenbodens darauf hindeutet, Mittelsohle und Mittelsohlenboden k\u00f6nnten auch als separate Bauteile vorliegen und m\u00fcssten nicht integrale Bestandteile ein und derselben Schicht sein, kann dies nicht dadurch f\u00fcr unerheblich erkl\u00e4rt werden, dass man die Beschreibung in diesem Punkt schlicht f\u00fcr fehlerhaft h\u00e4lt.<br \/>\nFestzuhalten ist damit, dass Mittelsohle und Mittelsohlenboden separate Bauteile darstellen k\u00f6nnen und der Mittelsohlenboden keinen integralen Bestandteil einer einschichtig aufgebauten Mittelsohle darstellen muss. Es f\u00fchrt daher nicht bereits aus der technischen Lehre des Klagepatents heraus, wenn der Mittelsohlenboden als Bauteil von der Mittelsohle getrennt vorliegt. Dieses Verst\u00e4ndnis geht mit Merkmal 2 durchaus konform. Dieses stellt es in das Belieben des Fachmanns, ob er \u00fcber die Mindestbestandteile Mittelsohle, Untersohle und Sohlenboden hinaus eine weitere Schicht an der Unterseite der Mittelsohle als Mittelsohlenboden im Sinne des Merkmals 6 vorsieht. Merkmal 2 schreibt sie nicht vor, gestattet sie jedoch gleichwohl (\u201emindestens &#8230;\u201c).<br \/>\nMit der W\u00fcrdigung, dass die technische Lehre des Klagepatents separate Bauteile f\u00fcr Mittelsohle einerseits und Mittelsohlenboden andererseits toleriert, ist jedoch noch keine Aussage dar\u00fcber getroffen, ob patentgem\u00e4\u00df zwischen der Mittelsohle und dem Mittelsohlenboden auch eine weitere Sohlenschicht angeordnet sein kann, die den Mittelsohlenboden dar\u00fcber hinaus auch r\u00e4umlich von der Mittelsohle separiert. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4re dies der Fall, denn zwischen der Mittelsohle, die den patentgem\u00e4\u00dfen Aufbau nach oben begrenzt, und derjenigen Sohlenschicht, in der die Kl\u00e4gerin den Mittelsohlenboden erblickt, befindet sich eine Schicht des im Verh\u00e4ltnis zu diesen Sohlenbestandteilen weichen Kunststoffmaterials, das die Beklagten auch als \u201eD\u00e4mpfungsbereich B\u201c bezeichnen. Eine zus\u00e4tzliche Zwischenschicht, welche die Mittelsohle vom Mittelsohlenboden r\u00e4umlich separiert, ist vom Wortlaut des Patentanspruchs (der von einem \u201eMittelsohlenboden\u201c spricht) nicht mehr gedeckt. Dieser findet seine Grenze darin, dass der Mittelsohlenboden die Unterseite der Mittelsohle bildet, wie es auch in s\u00e4mtlichen Zeichnungen der Klagepatentschrift dargestellt wird. Erst die Beschreibung bietet &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; Anlass daf\u00fcr, von der Forderung eines einheitlichen Bauteils Abstand zu nehmen und es zuzulassen, dass der Mittelsohlenboden auch durch ein gegen\u00fcber der Mittelsohle separates Bauteil gebildet werden kann. Eine weitere Ausweitung des Schutzbereichs, der auch einen nicht mehr mit der Mittelsohle in unmittelbarem Kontakt stehenden Sohlenbestandteil noch als Mittelsohlenboden gelten lie\u00dfe, w\u00e4re vom Wortsinn nicht mehr gedeckt.<br \/>\nUnter funktionalen Gesichtspunkten sind keine weiteren Relativierungen geboten: Dem Mittelsohlenboden soll nach den Erl\u00e4uterungen in der Beschreibung die Funktion zukommen, aufgrund seiner Festigkeit durch die Verformung der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weichen Untersohle entstehende Kr\u00e4fte aufzufangen (vgl. Spalte 4 Zeilen 20-22). An dieser Funktion hat patentgem\u00e4\u00df nicht nur der Mittelsohlenboden, sondern auch die Mittelsohle als solche teil, denn sie ist es, die nach den Vorgaben des Merkmals 3 unter anderem fest und hart ausgestaltet sein soll. F\u00fcr den Mittelsohlenboden selbst gibt der Anspruch keine besonderen Materialeigenschaften vor; gleichwohl soll er, wie der Fachmann aus der Beschreibung a.a.O. erf\u00e4hrt, geeignet sein, durch die leicht verformbare Untersohle entstehende Belastungen \u201enach oben\u201c aufzufangen. Dies kann er offensichtlich nur dann leisten, wenn er an den Attributen, die Merkmal 3 der \u201eMittelsohle\u201c (und rein sprachlich betrachtet nur ihr, das hei\u00dft ohne den Mittelsohlenboden gesondert zu nennen) beimisst, teilhat: der zu diesem Zweck hinreichenden Festigkeit und H\u00e4rte der Mittelsohle. Die Aufgabe, durch die weiche Untersohle auftretende Belastungen des Sohlenaufbaus abzufangen, k\u00f6nnen Mittelsohle und Mittelsohlenboden, m\u00f6gen sie unter Umst\u00e4nden auch getrennte Bauteile darstellen, aber nur dann im Zusammenwirken erf\u00fcllen, wenn sie unmittelbar aneinander angrenzen und nicht ihrerseits durch eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weiche Zwischenschicht separiert sind, die einen weiteren D\u00e4mpfungseffekt zwischen Mittelsohlenboden und Mittelsohle bewirkt.<br \/>\nEine weitere Funktion des Mittelsohlenbodens tritt hinzu, die gleichfalls gegen die Zul\u00e4ssigkeit einer r\u00e4umlichen Trennung von der Mittelsohle spricht: Der Mittelsohlenboden, der unter Umst\u00e4nden ein gegen\u00fcber der Mittelsohle separates Bauteil darstellen kann, soll gem\u00e4\u00df Merkmal 6 eine \u201ebeliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form aufweisen\u201c, an die sich die weiche Untersohle anpassen kann, um so den gew\u00fcnschten Abrolleffekt zu unterst\u00fctzen (Spalte 4 Zeilen 24 ff. und 30-36). Der Abrolleffekt soll auf den Fu\u00df des Benutzers wirken, der sich oberhalb der Mittelsohle befindet. Nur im Falle eines unmittelbaren Aneinanderliegens der Mittelsohle und des Mittelsohlenbodens, das nicht durch (insbesondere weiche) Zwischenschichten unterbrochen ist, kann der Mittelsohlenboden, f\u00fcr den die Klagepatentschrift eine ganz bestimmte Form vorschreibt, seine patentgem\u00e4\u00dfe Funktion bei der \u00dcbermittlung des Abrolleffekts auf den Fu\u00df des Anwenders entfalten. Stellt der Mittelsohlenboden im Einzelfall schlicht die Unterseite der Mittelsohle dar, weil es sich um ein einziges Bauteil handelt, ist dies unproblematisch. Aber auch dann, wenn es sich (in zul\u00e4ssiger Weise) bei Mittelsohle und Mittelsohlenboden um getrennte Bauteile handelt, darf der Mittelsohlenboden nicht in einer Weise von der Mittelsohle \u201eentkoppelt\u201c sein, dass seine Form im Ergebnis beliebig wird und f\u00fcr die Erzeugung des \u201eAbrolleffekts\u201c f\u00fcr den Fu\u00df des Anwenders an Bedeutung verliert. Dies w\u00e4re jedoch der Fall, wenn die technische Lehre des Klagepatents eine andersartige Materialschicht zwischen Mittelsohlenboden und \u201eeigentlicher\u201c Mittelsohle gestatten w\u00fcrde. Eine Ausdehnung des Wortsinns \u00fcber den Wortlaut \u201eMittelsohlenboden\u201c hinaus auf eine Ausgestaltung, bei der dieser von der Mittelsohle auch r\u00e4umlich getrennt ist, ist somit auch unter funktionalen Gesichtspunkten nicht nur nicht zu rechtfertigen, sondern widerspricht ihnen sogar. Unabh\u00e4ngig davon findet der Wortsinn des Merkmalsbestandteils \u201eMittelsohlenboden\u201c dort seine Grenze, wo dieser nicht mehr die Unterseite der Mittelsohle darstellt.<br \/>\nIm Ansatzpunkt von der zuvor er\u00f6rterten Frage, was ein Mittelsohlenboden im Sinne des Klagepatents sein kann, zu unterscheiden sind die Anforderungen an die Formgebung des Mittelsohlenbodens, die Merkmal 6 gleichfalls beschreibt. Dieses Merkmal gibt sowohl f\u00fcr den Mittelsohlenboden als auch f\u00fcr den Sohlenboden eine \u201ebeliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form\u201c vor.<br \/>\nWas das Klagepatent hiermit im Einzelnen fordert, ergibt sich f\u00fcr den gem\u00e4\u00df Merkmal 5 harten und elastischen Sohlenboden (13) unschwer aus Zeichnungen und Beschreibung: Der Sohlenboden dient als Abschluss und Schutzschicht von Teilen oder aller Teile der ganzen Sohle (3); er kann rund um die Sohle (3) angeordnet und falls erw\u00fcnscht bis zum Oberschuh (2) hochgezogen werden (Spalte 5 Zeilen 55-58). Um die vom Klagepatent erstrebte Verbesserung des Abrollens beim Gehvorgang zu erzielen, darf die \u00e4u\u00dferste Schicht der Sohle diesem Abrollvorgang keine nennenswerten Hindernisse entgegenstellen. Mit der \u201ebeliebig ballligen, bogen- oder kreissegmentartigen Form\u201c verbindet sich daher jedenfalls der Verzicht auf einen bei herk\u00f6mmlichen Schuhen \u00fcblichen Absatz im Fersenbereich, wie die Zeichnungen erkennen lassen. Der Sohlenboden (13) als der Teil der Sohle (3), der dem Untergrund unmittelbar ausgesetzt ist, soll durch seine Kontur im unbelasteten Zustand die erstrebte Abrollbewegung bereits abbilden.<br \/>\nDurch die Anweisung in Merkmal 6 soll im Ausgangspunkt Gleiches auch f\u00fcr den Mittelsohlenboden gelten. Wenngleich der Anspruch &#8211; wie erw\u00e4hnt &#8211; f\u00fcr den Mittelsohlenboden keine Materialeigenschaften vorschreibt (was unsch\u00e4dlich ist, wenn und soweit er ohnehin mit der Unterseite der Mittelsohle identisch ist), sondern lediglich die Beschreibung Materialeigenschaften benennt (Spalte 4 Zeilen 18 ff.), erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent auch mit der bestimmten Formgebung den Zweck verfolgt, der erstrebten Abrollbewegung auch \u201eweiter oben\u201c im Sohlenaufbau keine Hindernisse entgegenzusetzen. Zwischen dem Sohlenboden und dem Mittelsohlenboden befindet sich anspruchsgem\u00e4\u00df in den beiden hinteren Dritteln des Schuhs die weiche Untersohle (vgl. Merkmale 4 und 8), die den allenfalls dort verbleibenden Raum zwischen Mittelsohlenboden (11) und Sohlenboden (13) so ausf\u00fcllt, dass die ballige Au\u00dfenkontur des Sohlenbodens (13) erhalten bleibt. Nach der Vorstellung des Klagepatents sollen die Mittelsohle bzw. (sofern als separates Bauteil vorhanden) der Mittelsohlenboden einerseits und der Sohlenboden andererseits als \u201eharte\u201c Sohlenbestandteile die \u201eweiche\u201c Untersohle (12) oben und unten beidseitig einrahmen und umgeben, ohne die \u00dcbertragung der abrollenden Gehbewegung auf den Fu\u00df zu behindern. Mittelsohlenboden und Sohlenboden, die von Merkmalen 3 und 5 gleicherma\u00dfen als \u201ehart und elastisch\u201c beschrieben werden, sollen aufgrund ihrer (relativen) H\u00e4rte und ihrer Formgebung die zwischen ihnen sandwichartig angeordnete, gem\u00e4\u00df Merkmal 4 weiche Untersohle in einer Weise pr\u00e4gen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte aktiv abrollende Gehen erreicht werden kann. Der Mittelsohlenboden soll hierf\u00fcr einerseits gen\u00fcgend Festigkeit aufweisen, um von der Verformung der Untersohle entstehende Kr\u00e4fte aufzufangen (Spalte 4 Zeilen 20-22), andererseits die gew\u00fcnschte Form haben. Zu diesem Zweck geht das Klagepatent davon aus, dass nicht nur der Sohlenboden (13), sondern auch der Mittelsohlenboden (11) &#8211; als die der Untersohle (12) zugewandte Seite der Mittelsohle (10) &#8211; eine \u201ebeliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form\u201c aufweisen soll.<br \/>\nDaraus l\u00e4sst sich zwar auch unter funktionalen Gesichtspunkten nicht ableiten, dass Mittelsohlenboden (11) und Sohlenboden (13) eine identische Formgebung derart aufweisen m\u00fcssen, dass sie eine \u201eparallel\u201c verlaufende Kr\u00fcmmung haben. Dies zeigen nicht einmal die Zeichnungen in der Klagepatentschrift. Zumindest muss sich die Form jedoch bei beiden als \u201eballig, bogen- oder kreissegmentartig\u201c darstellen, denn ihre beanspruchte Form wird im Anspruchswortlaut zu Merkmal 6 mit exakt denselben Attributen beschrieben. Sie m\u00fcssen mithin in derselben Weise (wenngleich nicht in demselben Ma\u00dfe) eine bestimmte Form aufweisen, die der Abrollbewegung des beschuhten Fu\u00dfes f\u00f6rderlich ist. Dass der Anspruch dies als \u201ebeliebig &#8230;\u201c beschreibt, kann nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass nicht die Form beliebig ist (denn \u201ebeliebig\u201c wird im Anspruch adverbial, nicht adjektivisch verwendet), sondern nur die Auswahl unter den alternativen Formgebungen \u201eballig\u201c, \u201ebogenartig\u201c oder \u201ekreissegmentartig\u201c. Wenn die Beschreibung in Spalte 4 Zeilen 24-27 mit etwas anderer Betonung davon spricht, vorausgesetzt werde \u201eeine nach unten ballige, bogen- oder kreissegmentartige beliebige Form\u201c (adjektivische Verwendung des Wortes \u201ebeliebig\u201c), vermag dies nichts daran zu \u00e4ndern, dass die Form ausweislich des Anspruchs nicht schlechthin beliebig, sondern nur in dem durch die Adjektive \u201eballig, bogen- oder kreissegmentartig\u201c gezogenen Rahmen beliebig sein darf. Merkmal 6 w\u00e4re daher etwa auch dann erf\u00fcllt, wenn der Sohlenboden (13) \u201eballig\u201c und der Mittelsohlenboden (11) eine bogen- oder kreissegmentartige Form aufweist. Insofern &#8211; aber auch nur insofern &#8211; ist die Auswahl zwischen den verschiedenen Alternativen in das Belieben des Fachmann gestellt.<br \/>\nEin \u201eballiger, bogen- oder kreissegmentartiger\u201c Verlauf des Mittelsohlenbodens setzt voraus, dass dieser im L\u00e4ngsschnitt keinen Kr\u00fcmmungswechsel aufweist. Der Fachmann entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Klagepatents, dem es um eine bestimmte Abrollbewegung des beschuhten Fu\u00dfes geht (vgl. nur Figuren 3 bis 5), dass Merkmal 6 die Formgebung in der L\u00e4ngsrichtung betrifft, denn hier findet die erw\u00fcnschte Abrollbewegung statt. Patentgem\u00e4\u00df erforderlich ist mithin, dass im L\u00e4ngsschnitt durch den Mittelsohlenboden eine durchweg konvexe W\u00f6lbung nach unten vorliegt, die an keiner Stelle in eine nach unten konkave W\u00f6lbung \u00fcberwechselt. Der Anspruchswortlaut enth\u00e4lt entgegen der von der Kl\u00e4gerin im Termin vertretenen Auffassung keine Grundlage daf\u00fcr, diese Anforderung auf den vorderen Bereich des Mittelsohlenbodens zu beschr\u00e4nken, weil es &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; unter funktionalen Gesichtspunkten nur hier auf eine nach unten weisende konvexe Form ank\u00e4me. Die Kl\u00e4gerin hat diese Ansicht in der Verhandlung vertreten, w\u00e4hrend die Formgebung im hinteren Sohlenbereich irrelevant sei, zumal dort unterhalb des Mittelsohlenbodens (11) Raum f\u00fcr die Untersohle (12) geschaffen werden m\u00fcsse. Dies lege es geradezu nahe, den Mittelsohlenboden bei idealer Formgebung im Fersenbereich nach unten konkav gew\u00f6lbt auszugestalten, damit er die Untersohle besser umgreifen kann. Dem ist zun\u00e4chst insofern entgegen zu treten, als die Klagepatentschrift offensichtlich davon ausgeht, dass auch eine durchg\u00e4ngig konvexe Form es gestattet, die Untersohle in der beanspruchten Weise unterzubringen, wie Figur 6 unmittelbar erkennen l\u00e4sst. Jedenfalls jedoch tr\u00e4gt der Anspruchswortlaut eine derartige Einschr\u00e4nkung der f\u00fcr den Mittelsohlenboden wie den Sohlenboden vorgeschriebenen Formgebung auf vordere Sohlenabschnitte nicht: Er verlangt vielmehr ohne jede Einschr\u00e4nkung f\u00fcr den (gesamten) Mittelsohlenboden, dass dieser die beanspruchte Form aufweist.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entsprechen der technischen Lehre des Klagepatents jedenfalls im Hinblick auf Merkmal 6 in zweifacher Hinsicht nicht. Aus den Ausf\u00fchrungen zum Verst\u00e4ndnis des Fachmanns vom patentgem\u00e4\u00dfen Mittelsohlenboden ergibt sich bereits, dass die \u201eZusatzsohle A\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen patentgem\u00e4\u00dfen Mittelsohlenboden darstellen kann, weil sie durch eine Schicht des vergleichsweise weichen \u201eD\u00e4mpfungsbereichs B\u201c von der Mittelsohle r\u00e4umlich getrennt ist.<br \/>\nSelbst wenn man jedoch zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellen wollte, dass die \u201eZusatzsohle A\u201c einen Mittelsohlenboden im Sinne der gesch\u00fctzten technischen Lehre darstellt, w\u00fcrde sie nicht die geforderte \u201ebeliebig ballige, bogen- oder kreissegmentartige Form\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 6 aufweisen. Die \u201eZusatzsohle A\u201c zeigt in der Seitenansicht einen insgesamt wellenf\u00f6rmigen Verlauf, indem sie von einer nach unten konvexen Kr\u00fcmmung in der vorderen H\u00e4lfte des Schuhs ausgehend im hinteren Bereich ab etwa der Mitte in eine nach unten konkave Kr\u00fcmmung \u00fcbergeht. Dies ist in den oben im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen insbesondere anhand der Anlage B8 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eC\u201c) zu erkennen, trifft in gleicher Weise jedoch auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c (Anlagen B7 und B9) zu. Die Beklagten haben diese Formgebung im Termin als \u201eSchanzenform\u201c bezeichnet, sie k\u00f6nnte treffend auch als S-Form charakterisiert werden. Eine solche Form kann nicht mehr als \u201eballige, bogen- oder kreissegmentartige Form\u201c bezeichnet werden, weil mit dem Kr\u00fcmmungswechsel der \u201eZusatzsohle A\u201c im hinteren Sohlenbereich eine Art \u201einnerer Absatz\u201c im Sohlenaufbau geschaffen wird. Dieser entsteht dadurch, dass die Kr\u00fcmmung der Mittelsohle im Fersenbereich nicht mehr in grunds\u00e4tzlich gleicher Weise wie die Kr\u00fcmmung des Sohlenbodens nach oben gerichtet ist und daher die Formgebung des Sohlenbodens nicht grunds\u00e4tzlich nachvollzieht, sondern ihr in diesem Bereich im Gegenteil zuwiderl\u00e4uft.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin im Termin die Ansicht vertreten lie\u00df, auch eine derartige Wellen- oder S-Form gen\u00fcge noch dem Merkmal 6, sofern der Mittelsohlenboden nur geeignet sei, die ihm zugedachte Aufgabe zu erf\u00fcllen und eine Verformung der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weichen Untersohle aufzufangen (Spalte 4 Zeilen 20-22), kann dem vor dem Hintergrund des Anspruchswortlauts nicht gefolgt werden. Denn dieser verlangt ausdr\u00fccklich eine bestimmte Form (auch) des Mittelsohlenbodens, ohne diese Form auf bestimmte Abschnitte seiner L\u00e4ngserstreckung zu beschr\u00e4nken. An dem von der Patentanmelderin selbst gew\u00e4hlten Anspruchswortlaut muss sich die Kl\u00e4gerin festhalten lassen. Es kann daher auch dahin stehen, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Ergebnis einen \u201eabrollenden Bewegungsablauf\u201c gestatten, wie die Kl\u00e4gerin im Termin meinte demonstrieren zu k\u00f6nnen. Eine S-Form mit einem letztlich doppelt bogensegmentartigen Verlauf, bei dem (wie hier zu Argumentationszwecken unterstellt werden soll) der Mittelsohlenboden in der L\u00e4ngsschnittansicht einmal nach unten konvex, an anderer Stelle jedoch nach unten konkav geformt ist, verwirklicht die Anforderungen des Merkmals 6, das die aktive Abrollbewegung des Anwenders unterst\u00fctzen soll, an die konkrete Formgebung nicht.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann auch dahin stehen, ob die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen eines (in Relation zur \u201eweichen\u201c Untersohle) harten, zumindest im vorderen Schuhdrittel keilf\u00f6rmigen Einschlusses mit den in ihrem Auftrag gem\u00e4\u00df Anlage K5 ermittelten Elastizit\u00e4tsmodulen der einzelnen Schichten des Sohlenaufbaus der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen substantiiert dargelegt hat. Unerheblich f\u00fcr die jedenfalls zu verneinende Verletzungsfrage ist es zudem, ob der \u201eD\u00e4mpfungsbereich B\u201c als potentieller harter keilf\u00f6rmiger Einschluss den Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden im vorderen Drittel des Schuhs vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllt (Merkmal 7) und ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Gestalt des \u201eAirbags C\u201c eine weiche Untersohle aufweisen, die den in den hinteren beiden Dritteln verbleibenden Raum zwischen Mittelsohlenboden und Sohlenboden so ausf\u00fcllt, dass die unstreitig ballige Au\u00dfenkontur des Sohlenbodens erhalten bleibt (Merkmal 8). Selbst wenn man dies jeweils bejahen wollte, w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents insgesamt keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.000.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01000 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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