{"id":3313,"date":"2009-10-06T17:00:32","date_gmt":"2009-10-06T17:00:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3313"},"modified":"2016-04-27T13:46:22","modified_gmt":"2016-04-27T13:46:22","slug":"4a-o-27408-mehr-phasen-reluktanzmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3313","title":{"rendered":"4a O 274\/08 &#8211; Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01238<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Oktober 2009, Az. 4a O 274\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 742 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), deren eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung und Vernichtung in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 18.04.1996 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 9509xxx vom 10.05.1995 in englischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 12.01.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 696 06 xxx T2) ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat die A &amp; Co. Interholding GmbH, W., gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage eingereicht, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSensing phase current in switched reluctance machines\u201c (\u201eAbtasten des Phasenstromes in geschalteten Reluktanzmaschinen\u201c). Sein durch die Kl\u00e4gerin allein geltend gemachter Patentanspruch 4 lautet:<\/p>\n<p>\u201eA switched reluctance drive system comprising a multi-phase switched reluctance machine (1) having a stator, a rotor and a plurality of phase windings, the system further comprising a switch arrangement (3) for each phase of the machine, a current sensor (7, 12, 16) arranged in current sensing relationship with at least a group of the phase windings to produce an output indicative of current in each of the phases in the group, and a controller (5) connected to receive the output of the current sensor as an input, the controller being operable to attribute the current sensed by the sensor to each of the phases in turn according to an energisation sequence of the phase winding as the rotor moves in a predetermined direction and to control actuation of the switch arrangement for energising the phase windings in sequence in response to the inputs from the current sensor.\u201c<\/p>\n<p>und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eGeschaltetes Reluktanzantriebssystem, umfassend:<\/p>\n<p>Eine geschaltete Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine (1), die einen Stator, einen Rotor und eine Vielzahl von Phasenwicklungen aufweist, wobei das System ferner umfasst: eine Schaltanordnung (3) f\u00fcr jede Phase der Maschine, einen Stromsensor (7, 12, 16), der in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die in jeder der Phasen der Gruppe den Strom anzeigt, und eine Steuereinrichtung (5), die geschaltet ist, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen, wobei die Steuereinrichtung betrieben werden kann, um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gem\u00e4\u00df einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht, und um die Bet\u00e4tigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur zeigt ein Blockschaltbild eines geschalteten Reluktanzantriebssystems, welches eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung des Klagepatents enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Bei den Beklagten zu 2) und zu 3) handelt es sich um Tochtergesellschaften der Beklagten zu 1). Zu den zumindest von der Beklagten zu 2) vertriebenen Produkten z\u00e4hlt das Ger\u00e4t \u201eB\u201c (im folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), f\u00fcr welches die Beklagte zu 3) die Motoren herstellt und welches wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Nach einem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 16 vorgelegten Schaltdiagramm sind die wesentlichen Teile der Hauptplatine der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie folgt geschaltet:<\/p>\n<p>Das Schaltdiagramm zeigt oben links einen Stromsensor, daneben einen Stromregler, rechts eine Schalteinrichtung sowie unten links einen Mikrocontroller.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere k\u00f6nne die aus Mikrocontroller und Stromregler bestehende Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch betrieben werden, um die Bet\u00e4tigung der Schalteinrichtung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern. \u00dcberschreite der vom Stromsensor ermittelte Strom den vom Mikrocontroller eingestellten Grenzwert, gebe der Stromregler einerseits ein Signal an den Mikrocontroller und andererseits ein Signal an die Schalteinrichtung aus. Letztere \u00f6ffne die Schalter 1 und 2. Dies sei deutlich aus folgender Darstellung zu erkennen:<\/p>\n<p>Der Stromverlauf in den einzelnen Phasenwicklungen w\u00e4hrend der Erregungsphase sei Schwankungen unterworfen. Steige der Strom an, seien die Schalter 1 und 2 geschlossen. Erreiche der Gesamtstrom einen kritischen Wert, den eingestellten Grenzwert, \u00f6ffne die Steuereinrichtung die Schalter 1 und 2, damit der Strom abfallen k\u00f6nne. Dieser Vorgang k\u00f6nne w\u00e4hrend der Erregungsphase einer Phasenwicklung mehrmals stattfinden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hafte neben den Beklagten zu 2) und zu 3) auch die Beklagte zu 1) als Mitt\u00e4terin, da insbesondere aufgrund ihrer Internetpr\u00e4senz feststehe, dass sie den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entscheidend steuere.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>geschaltete Reluktanzantriebssysteme, umfassend eine geschaltete Mehr-Phasen-Reluktanz-Maschine, die einen Stator und eine Vielzahl von Phasenwicklungen aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen oder \u2013 soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft \u2013 herzustellen,<\/p>\n<p>bei denen das System ferner umfasst: eine Schaltanordnung f\u00fcr jede Phase der Maschine, einen Stromsensor, der in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die in jeder der Phasen der Gruppe den Strom anzeigt, und eine Steuereinrichtung, die geschaltet ist, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen, wobei die Steuereinrichtung betrieben werden kann, um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gem\u00e4\u00df einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht, und um die Bet\u00e4tigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2000 begangen haben, und zwar unter Angabe (jeweils mit Typenbezeichnung):<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, soweit es die Beklagten zu 1) und 3) betrifft,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) Bestellscheine und Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df I. 1. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihnen zu bestimmenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus zun\u00e4chst gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung geltend gemacht hat, hat sie diesen Antrag mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage vom 19.08.2008 abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>ferner hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie tragen im Wesentlichen vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 4 keinen Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge der Stromregler \u00fcber keine Verbindung zur Phasen-Schaltlogik, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Steuereinrichtung fungiere, wobei im Mikrocontroller ein Softwareprogramm hinterlegt sei, welches f\u00fcr jede einstellbare Bediensituation ein Steuerprogramm vorhalte, das bei entsprechender Bet\u00e4tigung \u201eabgespielt\u201c werde. Dieses Softwareprogramm sei auf der Platine fest implementiert und nicht ver\u00e4nderbar. Dar\u00fcber hinaus sei \u00fcbergeordnet eine Begrenzung vorgesehen. Diese arbeite derart, dass vom Stromregler die Schalter 1 und 2 \u00fcber eine separate Leitung zur Stromregelung \u2013 die unabh\u00e4ngig von der Phasen-Schaltlogik und Positionsinformationen sei \u2013 gleichzeitig ge\u00f6ffnet und damit alle Phasen abgeschaltet w\u00fcrden, so dass der Strom wieder sinke. Werde ein unterer Grenzwert unterschritten, \u00fcbergebe der Stromregler die Kontrolle \u00fcber die Schalter 1 und 2 wieder an die Phasen-Schaltlogik. Im \u00dcbrigen stelle die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder her, noch werde diese von der Beklagten zu 1) angeboten oder vertrieben. Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Rahmen der durch die A &amp; Co. Interholding GmbH erhobenen Nichtigkeitsklage unter den Gesichtspunkten der fehlenden Neuheit sowie mangelnder Erfindungsh\u00f6he als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da die durch Patentanspruch 4 beanspruchte technische Lehre sowohl neuheitssch\u00e4dlich als auch naheliegend im Stand der Technik offenbart sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Ermittlung des Phasenstromes in geschalteten Reluktanzmaschinen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend es bei Reluktanzmaschinen bei niedrigen Geschwindigkeiten m\u00f6glich ist, innerhalb der Zeit, in welcher ein Rotor seinen Durchlasswinkel in Bezug auf den Statorpol durchl\u00e4uft, den Phasenwicklungsstrom durch eine \u201eChop\u201c-Steuerung zu steuern, indem die Steuerschaltanordnung innerhalb des Durchlasswinkels ein- und ausgeschaltet wird, ist diese M\u00f6glichkeit bei h\u00f6heren Geschwindigkeiten nicht mehr er\u00f6ffnet, da der Strom innerhalb des Durchlasswinkels entweder ansteigt oder abf\u00e4llt. Aus diesem Grund ist es notwendig, bei derartigen Geschwindigkeiten die \u201eChop\u201c-Steuerung durch eine \u201eEinpuls\u201c-Steuerung zu ersetzen (vgl. Anlage K 11a, S. 1, 2. Absatz).<\/p>\n<p>Weil es sich beim Ausgangsdrehmoment um den vorrangig gesteuerten Parameter handelt, ist es besonders wichtig, die Phasenwicklungsstr\u00f6me in der Maschine zu erfassen, um eine wirksame Steuerung des Antriebes durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Obwohl es m\u00f6glich ist, eine Erfassung des Stromes \u00fcber eine direkte elektrische Verbindung zu jeder Phasenwicklung vorzunehmen, ist es wegen der hohen Spannungen, mit welchen die Phasenwicklung arbeitet, wahrscheinlich in den meisten Situationen geeigneter, elektrisch isolierte Verfahren anzuwenden. Aus diesem Grund ist nach der Beschreibung des Klagepatents bekannt, Vorrichtungen, wie zum Beispiel Halleffekt-Stromsensoren und Fluss-Nullsensoren, zu verwenden, um eine Erfassung des Stromes vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus wurde vorgeschlagen, ein induktives Verfahren nach Rogowski z. B. in der Weise einzusetzen, wie es in der britischen Patentanmeldung GB 2259150A beschrieben wird, um eine Strommessung vorzunehmen (vgl. Anlage K 11a, S. 1, 3. Absatz).<\/p>\n<p>Obwohl es im Stand der Technik m\u00f6glich war, die elektrisch verbundenen Verfahren durch die vorstehend beschriebenen isolierten Sensoren zu ersetzen, war im Stand der Technik nach der Patentbeschreibung in einer Mehrphasenmaschine der Einsatz eines Sensors pro Phasenwicklung erforderlich (vgl. Anlage K 11a, S. 1 unten).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (das technische Problem) des Klagepatents wird daher in der Klagepatentschrift formuliert, die Kosten f\u00fcr die Stromerfassungssensoren f\u00fcr eine geschaltete Reluktanzmaschine zu reduzieren (vgl. Anlage K 11a, S. 2 oben).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in Patentanspruch 4 ein geschaltetes Reluktanzantriebssystem mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Ein geschaltetes Reluktanzantriebssystem, umfassend eine geschaltete Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine (1), die<\/p>\n<p>1.1. einen Stator<br \/>\n1.2. einen Rotor und<br \/>\n1.3. eine Vielzahl von Phasenwicklungen aufweist.<\/p>\n<p>2. Das System umfasst ferner<\/p>\n<p>2.1. eine Schaltanordnung (3) f\u00fcr jede der Phasen der Maschine,<br \/>\n2.2. einen Stromsensor (7, 12, 16), der in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die einen Strom in jeder der Phasen der Gruppe anzeigt, und<br \/>\n2.3. eine Steuereinrichtung (5).<\/p>\n<p>3. Die Steuereinrichtung (5)<\/p>\n<p>3.1. ist geschaltet, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen,<br \/>\n3.2. kann betrieben werden,<\/p>\n<p>3.2.1. um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gem\u00e4\u00df einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht, und<\/p>\n<p>3.2.2. um die Bet\u00e4tigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht mithin ein geschaltetes Reluktanzantriebssystem, welches neben einer geschalteten Mehr-Phasen-Reluktanzmaschine (Merkmalsgruppe 1) eine Schaltanordnung (3) f\u00fcr jede Phase der Maschine, einen Stromsensor (7, 12, 16) und eine Steuereinrichtung (5) umfasst (Merkmalsgruppe 2). Dabei wird der Stromsensor (7, 12, 16) in Merkmal 2.2. derart beschrieben, dass dieser in einer Beziehung zur Ermittlung von Strom mit wenigstens einer Gruppe von den Phasenwicklungen steht, um eine Ausgabe zu erzeugen, die in jeder der Phasen der Gruppe den Strom anzeigt. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann der Merkmalsgruppe 3, dass die Steuereinrichtung (5) geschaltet sein soll, um die Ausgabe des Stromsensors als eine Eingabe zu empfangen (Merkmal 3.1.). Sie kann betrieben werden, um den von dem Sensor ermittelten Strom jeder der Phasen zuzuordnen, und zwar der Reihe nach gem\u00e4\u00df einer Erregungssequenz der Phasenwicklungen, wenn der Rotor sich in eine vorbestimmte Richtung dreht (Merkmal 3.2.1.), und um die Bet\u00e4tigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern (Merkmal 3.2.2.).<\/p>\n<p>Nach dem Kern der Erfindung ist der Stromsensor demnach in der Lage, den Strom aus einer Mehrzahl von Phasenwicklungen zu erfassen, wobei er einen Ausgang aufweist, welcher f\u00fcr den Strom in jeder der Phasenwicklungen aussagekr\u00e4ftig ist (vgl. Anlage K 11a, S. 2, 3. Absatz). Erfindungsgem\u00e4\u00df muss der Stromsensor dabei lediglich den Strom aller Phasen anzeigen k\u00f6nnen, und zwar so, dass jedenfalls die Steuereinrichtung den zu jeder Phase geh\u00f6renden Strom zuordnen kann (vgl. Merkmal 3.2.1. sowie Anlage K 1, S. 5, erster Absatz).<\/p>\n<p>Die Ausgabe des Stromsensors (7, 12, 16) wird von der Steuereinrichtung (5) als Eingabe empfangen (Merkmal 3.1.), welche nicht nur \u2013 wie beschrieben \u2013 den von dem Stromsensor ermittelten Strom jeder der Phasen der Reihe nach gem\u00e4\u00df der Erregungssequenz der Phasenwicklungen zuordnet, wenn sich der Rotor in eine vorbestimmte Richtung dreht (Merkmal 3.2.1.). Vielmehr fordert Merkmal 3.2.2. dar\u00fcber hinaus, dass die Steuereinrichtung betrieben werden kann, um die Bet\u00e4tigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern. Es gen\u00fcgt damit nicht, dass die Steuereinrichtung mit dem Stromsensor verbunden ist und in irgendeiner Form die Schaltanordnung bet\u00e4tigt. Vielmehr kn\u00fcpft das Klagepatent insoweit an den Stand der Technik an, in welchem bereits die Phasenwicklungsstr\u00f6me in der Maschine erfasst wurden, um eine wirksame Steuerung des Antriebs durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen (vgl. Anlage K 11a, S. 1, dritter Absatz). Nach der Patentbeschreibung soll die insoweit bekannte L\u00f6sung, einen Sensor pro Phasenwicklung zu verwenden, derart weiterentwickelt werden, dass dies zu einer Reduktion der Kosten f\u00fcr die Stromerfassungssensoren f\u00fchrt (vgl. Anlage K 11a, S. 1 unten \u2013 S. 2, erster Absatz). Entsprechend sieht der hier ma\u00dfgebliche Patentanspruch 4 vor, dass nunmehr in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht mehr ein Stromsensor pro Phasenwicklung, sondern zumindest ein Stromsensor f\u00fcr wenigstens eine Gruppe von Stromsensoren eingesetzt werden soll (Merkmal 2.2.), dessen Signal durch die Steuereinrichtung derart verarbeitet wird, dass diese die Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach steuert (Merkmal 3.2.2.). Die im Stand der Technik an sich bekannte L\u00f6sung, die Steuerung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen anhand der Signale von Stromsensoren einzusetzen, greift das Klagepatent demgegen\u00fcber unkritisiert auf und entwickelt diese lediglich weiter, so dass die Erregung der Phasenwicklungen nach der Lehre des Klagepatents gerade der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben des Stromsensors erfolgen muss.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Auch dann, wenn der dort vorhandene Stromregler einen Teil der Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents darstellt, was hier nicht entschieden werden braucht, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass die Steuereinrichtung gleichwohl bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrieben werden kann, um die Bet\u00e4tigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor zu steuern.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob \u2013 was die Beklagten bestreiten \u2013 tats\u00e4chlich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform funktional eine Verbindung zwischen dem Stromregler und dem Mikroprozessor vorliegt. Jedenfalls findet auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin keine Bet\u00e4tigung der Schaltanordnungen zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor statt (Merkmal 3.2.2.). Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insoweit vor, ein Ausgang des Stromreglers f\u00fchre zur Schalteinrichtung, genauer gesagt zu den Schaltern 1 und 2 in dem als Anlage K 16 vorgelegten Schaltdiagramm. Diese Verbindung diene der Strombegrenzung. Stelle der Stromregler die \u00dcberschreitung eines bestimmten Grenzwertes fest, w\u00fcrden die Schalter 1 und 2 ge\u00f6ffnet. Der erste Ausgang des Stromreglers sei mit der Steuereinrichtung und dem Mikrocontroller verbunden und liefere diesem Informationen, ob der Ist-Wert des Stroms \u00fcber oder unter dem eingestellten Grenzwert f\u00fcr den Strom liege. Der zweite Ausgang des Stromreglers f\u00fchre ebenfalls zum Mikrocontroller. Der Mikrocontroller erhalte \u00fcber seine Anschl\u00fcsse \u00fcber diese Verbindung die Information, ob der gerade gemessene Strom \u00fcber oder unter dem von dem Mikrocontroller eingestellten Grenzwert f\u00fcr den Strom liege. Damit erhalte der Mikrocontroller Informationen \u00fcber den Strom in der oder in den Phasenwicklung(en). Es mag sein, was hier nicht entschieden werden braucht, dass damit entgegen dem Vortrag der Beklagten der Mikrocontroller und damit die Steuereinrichtung Informationen \u00fcber den Steuerzustand der Schalter und aufgrund der Verbindung mit dem Mikrocontroller Kenntnis \u00fcber den Strom hat. Dass demgegen\u00fcber der Mikroprozessor oder der Stromregler, welche nach Auffassung der Kl\u00e4gerin gemeinsam eine Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents bilden, die Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor steuern, erschlie\u00dft sich daraus nicht.<\/p>\n<p>Sofern sich die Kl\u00e4gerin darauf beruft, f\u00fcr den Fall, dass der vom Stromsensor ermittelte Strom den von dem Mikroprozessor eingestellten Grenzwert \u00fcberschreite, gebe der Stromregler einerseits ein Signal an den Mikrocontroller und andererseits ein Signal an die Schalteinrichtung aus, wobei die Schalteinrichtung die Schalter 1 und 2 \u00f6ffne, weshalb der Strom w\u00e4hrend der Phasenperiode wieder abfallen k\u00f6nne, stellt dieser \u00dcberspannungsschutz keine Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach im Sinne des Klagepatents dar. Vielmehr vergleicht der Stromregler der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nach dem Vortrag beider Parteien den Gesamt- oder Summenstrom aller Wicklungen mit einem vom Mikrocontroller vorgegebenen Grenzwert. Dies f\u00fchrt aber unstreitig dazu, dass der Strom aller Phasenwicklungen zugleich unterbrochen wird, und zwar innerhalb einer jeden Erregungsphase. Umgekehrt werden \u2013 bei Unterschreiten des Grenzwertes \u2013 die Schalter 1 und 2 wieder geschlossen. Dass aber diese \u201eSteuerung\u201c wie von Patentanspruch 4 gefordert eine Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach (in Antwort auf die Eingaben von dem Stromsensor) darstellen soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr erfolgt die Erregung der Phasenwicklungen \u2013 was die Kl\u00e4gerin nicht bestritten hat \u2013 der Reihe nach entsprechend der Vorgaben einer Software in Abh\u00e4ngigkeit von der Rotorposition. Dies verdeutlicht auch die als Anlage K 18 vorgelegte Grafik, welche erkennen l\u00e4sst, dass innerhalb einer Erregungsphase dann, wenn der Gesamtstrom der Reluktanzmaschine den eingestellten Grenzwert erreicht, der Strom kurzzeitig abf\u00e4llt, so dass dann die Steuereinrichtung die Schalter 1 und 2 ge\u00f6ffnet sind. Mit der Bet\u00e4tigung der Schaltanordnung zur Erregung der Phasenwicklungen steht dies jedoch in keinem Zusammenhang.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber geltend macht, da jeweils nur eine von allen Phasenwicklungen bestromt werde, erfolge damit die \u00d6ffnung der Schalter 1 und 2 in Antwort auf die Eingaben des Stromsensors, vermag auch dies nicht zu begr\u00fcnden, dass die Erregung der Phasenwicklungen der Reihe nach in Abh\u00e4ngigkeit von den Signalen des Stromsensors erfolgt. Vielmehr wird diese Erregung unstreitig ausschlie\u00dflich durch ein Zusammenwirken von Positionssensor und Mikrocontroller gesteuert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 269 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 14.06.2009 auf 500.000,- EUR, danach auf 750.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01238 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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