{"id":3311,"date":"2009-12-22T17:00:27","date_gmt":"2009-12-22T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3311"},"modified":"2016-04-27T13:45:20","modified_gmt":"2016-04-27T13:45:20","slug":"4a-o-27008-barcode-lesesystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3311","title":{"rendered":"4a O 270\/08 &#8211; Barcode-Lesesystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01296<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 270\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sensoreinrichtungen, die auf der Retroreflexion eines Laserstrahles basieren, mit Mikrotripelr\u00fcckstrahler<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die einzelnen Mikrotripel jeweils aus drei aneinander angrenzenden, quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet werden und die Projektionsfl\u00e4che der einzelnen Mikrotripel auf die R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che jeweils ein gleichseitiges Sechseck bildet, dessen Schl\u00fcsselweite 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt und der Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che zugleich ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Mikrotripelr\u00fcckstrahler, bei denen die einzelnen Mikrotripel jeweils aus drei aneinander angrenzenden, quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet werden und die Projektionsfl\u00e4che der einzelnen Mikrotripel auf die R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che jeweils ein gleichseitiges Sechseck bildet, dessen Schl\u00fcsselweite 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt,<\/p>\n<p>anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind, f\u00fcr Sensoreinrichtungen, die auf der Retroreflexion eines Laserstrahls basieren, verwendet zu werden, bei denen der Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che zugleich ber\u00fchrt,<\/p>\n<p>ohne im Fall des Anbietens im Angebot oder im Fall der Lieferung in den Lieferunterlagen darauf hinzuweisen, dass derartige Mikrotripelr\u00fcckstrahler nicht ohne Zustimmung des Inhabers des Patents DE 197 27 XXX, derzeit A ., oder der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin in solchen Sensoreinrichtungen verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten zu 1) bis 3) werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie jeweils die vorstehend unter I. und II. bezeichneten Handlungen seit dem 14. November 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.744,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich seit dem 21.11.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.744,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich seit dem 21.11.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und als Gesamtschuldner die Beklagten zu 2) und 3) jeweils verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Inhaber des Patents DE 197 27 XXX Herrn A. durch die jeweils vorstehend unter I. und II. bezeichneten und vom 14. November 1999 bis zum 17.07.2009 jeweils begangenen Handlungen und der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die nach dem 17.07.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>VII. Auf die Widerklage der Beklagten zu 1) wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, der Beklagten zu 1) 2.051,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 03.06.2009 zu zahlen.<\/p>\n<p>VIII. Im \u00dcbrigen werden die Klage und die Widerklagen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) abgewiesen.<\/p>\n<p>IX. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 1\/3 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 1\/5 der Gerichtskosten. Die Beklagte zu 1) tr\u00e4gt 2\/5 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und der Gerichtskosten. Die Beklagten zu 2) und 3) tragen als Gesamtschuldner 2\/5 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin und der Gerichtskosten. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>X. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 197 27 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Eingetragener Inhaber des Klagepatents ist Herr Aa sen., der das Klagepatent am 30.06.1997 anmeldete. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.10.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagten zu 1) und 2) erhoben mit Schrifts\u00e4tzen vom 05.05.2009 und 02.06.2009 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. Bislang wurde \u00fcber die Nichtigkeitsklagen nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine auf der Retroreflexion eines Laserstrahles basierende Sensoreinrichtung. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Sensoreinrichtung, die auf der Retroreflexion eines Laserstrahles basiert, mit Mikrotripelr\u00fcckstrahler,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Mikrotripel (9) jeweils aus drei aneinander angrenzenden, quadratischen Fl\u00e4chen (4, 5, 6) einer W\u00fcrfelecke gebildet werden und die Projektionsfl\u00e4che der einzelnen Mikrotripel auf die R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che jeweils ein gleichseitiges Sechseck bildet, dessen Schl\u00fcsselweite 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt, und dass der Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che zugleich ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 2 zeigt einen Fullcube-Tripel, der jeweils aus drei angrenzenden quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet wird. In Figur 4 ist ein Ausschnitt eines aus Fullcube-Tripel bestehenden Retroflektors zu sehen, deren projezierte Grundfl\u00e4che jeweils eine sechseckige Wabe ist.<\/p>\n<p>Der Inhaber des Klagepatents, Herr A., und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin unterzeichneten am 17.07.2009 eine Vereinbarung, mit der Herr A. der Kl\u00e4gerin r\u00fcckwirkend auf den Anmeldetag des Klagepatents eine ausschlie\u00dfliche Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent einr\u00e4umte und \u2013 ebenfalls r\u00fcckwirkend \u2013 alle Anspr\u00fcche aus der Verletzung des Schutzrechts durch die Beklagten abtrat. Dar\u00fcber hinaus erm\u00e4chtigte Herr A. mit der Vereinbarung die Kl\u00e4gerin, Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegen Dritte geltend zu machen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt optoelektronische Sensoren und Barcode-Lesesysteme. Darunter befinden sich auch Reflexionslichtschranken, Lichttaster und Kunststoff-Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur. Im April 2007 lieferte die Beklagte zu 1) der B GmbH auf deren Bestellung zwei Reflexionslichtschranken des Typs C 8\/24.91-XXX, einen Lichttaster des Typs D 318M\/P-300XXX und jeweils zwei Kunststoffreflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur der Typen E 20&#215;40.1, E 30&#215;50.1 und E 40&#215;60.1 (zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Weitere Reflektoren, die Gegenstand der Lieferung waren, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die angegriffenen Kunststoffreflektoren, die Reflexionslichtschranke und der Lichttaster werden von der Beklagten zu 1) in ihrem Katalog beziehungsweise in ihrem Internetauftritt beworben. Ausschnitte des Katalogs und des Internetauftritts hat die Kl\u00e4gerin als Kopie zur Akte gereicht. Auf die entsprechenden Anlagen K 6, K 7 und K 23 wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlagen K 8 und K 9 vorgelegten Datenbl\u00e4tter, in denen die angegriffene Reflexionslichtschranke und der beanstandeten Lichttaster n\u00e4her beschrieben werden. Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die Reflexionslichtschranke und den Lichttaster. Au\u00dferdem ist neben technischen Zeichnungen der angegriffenen Reflektoren auch die Mikrostruktur eines Reflektors des Typs E 20&#215;40.1 zu sehen.<br \/>\nDie Beklagte zu 2), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3) ist, vertreibt Reflektoren, darunter in der Reihe \u201eMini-Reflex\u201c Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur. Die Schl\u00fcsselweite der mit einer aus Perkin-Elmer-Pyramiden bestehenden Oberfl\u00e4che ausgestatteten Reflektoren betr\u00e4gt je nach Reflektortyp 1 mm oder 1.1 mm. In ihrem Katalog und in den Produktinformationen weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei Verwendung sehr d\u00fcnner Lichtstrahlen zusammen mit herk\u00f6mmlichen Reflektoren mit gro\u00dfen Prismen St\u00f6rungen durch kleinste Bewegungen oder Vibrationen auftreten k\u00f6nnten. Daher sei es sinnvoll, Reflektoren mit kleineren Tripeln mit einer Vielzahl von Prismen auf der gleichen Fl\u00e4che einzusetzen, so dass der Lichtstrahl mehrere Tripel treffe. Wegen der Einzelheiten der Produktbeschreibungen wird auf die Anlagen K 14 und K 18 Bezug genommen, in denen der Katalog und die Produktinformationen ausschnittweise in Kopie wiedergegeben sind. Die Beklagte zu 2) lieferte unter anderem die angegriffenen Kunststoff-Reflektoren an die Beklagte zu 1). Dar\u00fcber hinaus erteilte die Beklagte zu 2) der F GmbH mit Email vom 22.10.2007 ein Angebot \u00fcber die Lieferung eines Reflektors der Reihe Mini-Reflex mit der Bezeichnung 50&#215;50 I (Art.-Nr. 05302510). Vorausgegangen war eine Anfrage f\u00fcr Reflektoren f\u00fcr Laserlichtschranken zur Detektion von transparentem Kunststoff\/Glas, bei denen der Laserreflexionskopf einen etwa 5 mm gro\u00dfen Lichtfleck projiziert. Im Anschluss lieferte die Beklagte zu 2) der F GmbH 40 St\u00fcck dieser Reflektoren. Wegen der Einzelheiten der Anfrage und des Angebots wird auf die Anlage K 17 Bezug genommen. Nachfolgend ist der Retroreflektor 50&#215;50 I in einer technischen Zeichnung wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sandte an die Beklagten zu 1) und 2) zusammen mit einem Klageentwurf ein auf den 16.04.2008 datiertes anwaltliches Schreiben, mit dem sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufforderte. Durch die T\u00e4tigkeit der von ihr beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte entstanden eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr und die gesetzliche Kostenpauschale \u2013 bei einem Gegenstandswert von 500.000,00 EUR mithin Kosten in H\u00f6he von 9.028,00 EUR. Von diesen Kosten macht die Kl\u00e4gerin nach Abtrennung des Verfahrens 4a O X\/XX im vorliegenden Rechtsstreit noch die H\u00e4lfte geltend.<\/p>\n<p>Mit Schreiben des von ihr beauftragten Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 20.06.2008 wies die Beklagte zu 1) die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcck. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte und der mitwirkende Patentanwalt stellten f\u00fcr ihre au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit jeweils eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich 20,00 EUR Kostenpauschale bei einem Gegenstandswert von 300.000,00 EUR in Rechnung, mithin insgesamt 6.904,00 EUR. Ebenso wies der von der Beklagten zu 2) beauftragte Patentanwalt mit Schreiben vom 07.05.2008 die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche zur\u00fcck. F\u00fcr diese und nachfolgende T\u00e4tigkeiten stellte er der Beklagten zu 2) einen nach Zeitaufwand berechneten Betrag in H\u00f6he von 2.146,00 EUR (netto), der auch Auslagen in H\u00f6he von 56,00 EUR beinhaltet. Wegen des genauen Inhalts der Rechnung wird auf die Anlage B 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung unmittelbar benutzt. Sie habe erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen hergestellt, indem sie an die B GmbH die beanstandeten Bauteile geliefert habe, die diese nur noch habe montieren m\u00fcssen. Zudem habe sie die einzelnen Teile im Internet entsprechend beworben. Die Beklagte zu 2) habe die Lehre des Klagepatentanspruchs durch die Werbung f\u00fcr ihre Minireflex-Reflektoren und die Lieferungen an die Beklagte zu 1) und die F GmbH mittelbar verletzt. Kenntnis von der Verwendungsabsicht habe sie jedenfalls durch die Anfrage der G-GmbH gehabt. Hinsichtlich der Nichtigkeitsklagen werde sich das Klagepatent als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten wie in Ziffer I. bis VI. erkannt zu verurteilen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei sie mit dem Klageantrag zu I. zugleich beantragt, das Herstellen patentgem\u00e4\u00dfer Sensoreinrichtungen zu unterlassen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei sie hilfsweise zum Antrag zu I. beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung der genannten Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Laser-Reflexions-Lichttaster wie diejenigen der Baureihe H 318 Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind, f\u00fcr Sensoreinrichtungen benutzt zu werden, die auf der Retroreflexion eines Laserstrahls mit Mikrotripelr\u00fcckstrahlern basieren, bei denen die einzelnen Mikrotripel jeweils aus drei aneinander angrenzenden, quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet werden und die Projektionsfl\u00e4che der einzelnen Mikrotripel auf die R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che jeweils ein gleichseitiges Sechseck bildet, dessen Schl\u00fcsselweite 0,002 mm bis 1,4 mm betr\u00e4gt und der Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che zugleich ber\u00fchrt,<\/p>\n<p>ohne Warnhinweise des Inhaltes anzugeben, dass derartige Laser-Reflexions-Lichttaster ohne Zustimmung des Inhabers des Patents DE 197 27 XXX, derzeit A sen., und\/oder der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin nicht in solchen Sensoreinrichtungen verwendet werden d\u00fcrfen, wobei die Warnhinweise in den Angebotsunterlagen wie dem Katalog \u201eH electronic\u201c unter der Rubrik \u201eFunktionsprinzipien\u201c und\/oder in den Datenbl\u00e4ttern \u201eLaser-Reflexions-Lichttaster\u201c mindestens mit Schriftgr\u00f6\u00dfe 11 zu erfolgen haben;<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Klageantrag zu II. ohne den letzten Absatz (Warnhinweise) als Schlechthinverbot gestellt wird;<\/p>\n<p>&#8211; wobei sie mit dem Klageantrag zu III. von der Beklagten zu 1) auch Angaben zu den Herstellungsmengen und Herstellungszeiten verlangt;<\/p>\n<p>&#8211; wobei sie mit dem Klageantrag zu IV. beantragt, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihr 4.514,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich seit Klagezustellung zu zahlen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei sie mit dem Klageantrag zu V. beantragt, die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr 4.514,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich seit Klagezustellung zu zahlen;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>hilfsweise der Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent DE 197 27 XXX C2 vor dem Bundespatentgericht auszusetzen,<\/p>\n<p>weiterhin hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft erbracht werden kann, abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent DE 197 27 XXX auszusetzen.<\/p>\n<p>Mit der am 03.06.2009 zugestellten Widerklage beantragt die Beklagte zu 1),<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 3.452,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Mit der am 11.11.2009 zugestellten Widerklage beantragt die Beklagte zu 2),<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 1.073,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Zustellung des Widerklageschriftsatzes zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den Aussetzungsantr\u00e4gen entgegen und beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten, dass die Kl\u00e4gerin seit Erteilung des Klagepatents ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin sei und der Patentinhaber die Anspr\u00fcche aus dem Patent der Kl\u00e4gerin abgetreten habe. Sie sind weiterhin der Auffassung, durch das Anbieten und Liefern von Einzelteilen wie der angegriffenen Bauteile werde das Klagepatent nicht unmittelbar verletzt. Der Lichtfleck der beanstandeten Lichtschranke k\u00f6nne auch so eingestellt werden, dass weniger als f\u00fcnf Mikrotripel der angegriffenen Kunststoffreflektoren ber\u00fchrt w\u00fcrden. Abgesehen davon arbeite der beanstandete Lichttaster D 318M\/P-300XXX ohne Reflektor und sei auch nicht geeignet, mit einem Reflektor zusammenzuarbeiten. Anhaltspunkte f\u00fcr die Verwendung des Lichttasters in einer Lichtschranke durch ihre Abnehmer habe die Beklagte zu 1) nicht gehabt. Ebenso wenig habe die Beklagte zu 2) Kenntnis davon, ob die Abnehmer der Beklagten zu 1) die von ihr gelieferten Reflektoren in erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtungen verwendeten. Die Werbung der Beklagten zu 1) k\u00f6nne ihr nicht zugerechnet werden. Abgesehen davon werde sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Europ\u00e4ische Patentamt habe f\u00fcr einen gleichlautenden Anspruch kein europ\u00e4isches Patent erteilen wollen, weil die Erfindung nicht neu sei, jedenfalls aber nahegelegen habe.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Sie ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) teilweise und hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die Widerklage der Beklagten zu 1) ist teilweise begr\u00fcndet. Die Widerklage der Beklagten zu 2) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I., II. und VI. gegen die Beklagte zu 1) sind teilweise begr\u00fcndet. Der auf die Vernichtung der Erzeugnisse gerichtete Klageantrag ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen anbietet. Ein Verbot der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kann nicht verlangt werden. Ebenso wenig ist ein Vernichtungsanspruch aus \u00a7 140a PatG gegeben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Nach der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lizenzvereinbarung und Abtretungserkl\u00e4rung vom 17.07.2009 h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Herstellungs- und Vertriebslizenz am Klagepatent. Weil durch die den Beklagten vorgeworfenen Verletzungshandlungen das der Kl\u00e4gerin einger\u00e4umte Benutzungsrecht ber\u00fchrt ist, wird bereits durch die ausschlie\u00dfliche Lizenz die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche begr\u00fcndet. Abgesehen davon hat der Patentinhaber der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche aus einer von der Beklagten zu 1) begangenen Patentverletzung abgetreten. Insofern ist die Kl\u00e4gerin auch aus diesem Grund f\u00fcr die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche, soweit sie \u00fcbertragbar sind, aktivlegitimiert. Das pauschale Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagten ist angesichts der in Kopie vorgelegten Lizenzvereinbarung und Abtretungserkl\u00e4rung unerheblich.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Sensoreinrichtung, die auf der Retroreflexion eines Laserstrahles basiert.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass in der DE 42 40 XXX A1 ein Verfahren zur Herstellung von strukturierten Mikrotripel-Reflexfl\u00e4chen beschrieben werde. Die Mikrotripel seien w\u00fcrfel\u00e4hnlich und h\u00e4tten einen Durchmesser von 0,002 mm bis 0,8 mm. Gleiche Mikrotripel seien in Gruppen zusammengefasst, deren Durchmesser kleiner als 7 mm sei. Mindestens zwei Gruppen bildeten die Reflexfl\u00e4che. Die JP 6-273XXX beschreibe einen R\u00fcckstrahler, der eine gro\u00dfe Reflexionseffizienz aufweise durch Bildung einer Mehrzahl von W\u00fcrfelecken, die im gemischten Zustand auf der Reflexionsfl\u00e4che und mit verschiedenen Formaten angeordnet seien.<\/p>\n<p>Weiterhin wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass in der Sensorik Lasersensorsysteme bekannt seien, die auf Retroreflexion und Polarisationsdrehung basierten. Dazu geh\u00f6rten beispielsweise Reflexlichtschranken, die mit Laserlicht und Polarisationsfilter unter Verwendung von Retroreflektoren arbeiteten. Als Retroreflektoren k\u00e4men gro\u00dfformatig geschliffene, teuere Glastripel, Hohlspiegel aus Metall und herk\u00f6mmliche Tripelr\u00fcckstrahler aus Glas oder Kunststoff zu Anwendung. Die Lichtschranke funktioniere derart, dass die Unterbrechung des retroreflektierten Laserstrahls zwischen Retroreflektor und Sender\/Empf\u00e4nger als bin\u00e4res Signal interpretiert werde. Andere Beispiele f\u00fcr die Anwendung von Reflexsensorsystemen seien die Entfernungsmessung oder die Gasanalyse.<\/p>\n<p>Entscheidend sei f\u00fcr alle genannten Systeme, einen m\u00f6glichst konturscharfen retroflektierten Strahl f\u00fcr die Signalauswertung zu erhalten, der von Fremdlicht oder unerw\u00fcnschten Reflexionsstrahlen unterscheidbar ist. Solche unerw\u00fcnschten Reflexionsstrahlen bildeten sich zum Beispiel bei der Beobachtung von Glask\u00f6rpern in einer Flaschenabf\u00fcllanlage. Ebenso entst\u00e4nden Reflexionen auf Metall-, Lack- oder Kunststoffoberfl\u00e4chen wie zum Beispiel bei der sensorischen Beobachtung von Paketen in der Paketverteilung oder von Fahrzeugen in Waschanlagen.<\/p>\n<p>Die Feinaufl\u00f6sung des Reflexsensorsystems \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 sei davon abh\u00e4ngig, dass der Retroreflektor ein konturscharfes und nicht mit Fremdstrahlung verwechselbares Signal erhalte. Um dies zu erreichen werde Laserlicht bevorzugt, jedoch habe sich gezeigt, dass herk\u00f6mmliche Retroreflektoren in ausreichender Pr\u00e4zision zu unwirtschaftlich in der Herstellung sind oder aber den Laserstrahl nachteilig ver\u00e4ndern, wenn sich die Lichtquelle bewegt, zum Beispiel durch Ersch\u00fctterungen, wenn der Sensor an einer Maschine befestigt ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, eine Sensoreinrichtung zu schaffen, durch die eine wesentliche Verbesserung der Feinabtastung des Sensorsystems durch exakte Umlenkung des Laserstrahles im Retroflektor und R\u00fccksendung eines konturenscharfen Signals bewirkt wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Sensoreinrichtung, die auf der Retroreflexion eines Laserstrahles basiert,<br \/>\n2. mit Mikrotripelr\u00fcckstrahler,<br \/>\n3. die einzelnen Mikrotripel (9) werden jeweils aus drei aneinander angrenzenden, quadratischen Fl\u00e4chen (4, 5, 6) einer W\u00fcrfelecke gebildet und<br \/>\n4. die Projektionsfl\u00e4che der einzelnen Mikrotripel bildet auf die R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che jeweils ein gleichseitiges Sechseck,<br \/>\n5. die Schl\u00fcsselweite des Sechsecks betr\u00e4gt 0,002 mm bis 1,4 mm,<br \/>\n6. der Laserstrahl ber\u00fchrt mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che zugleich.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatentanspruchs ist eine Sensoreinrichtung, die auf der Retroreflektion eines Laserstrahls basiert. Solche Sensoreinrichtungen, wie sie auch im Stand der Technik bekannt waren, bestehen im Allgemeinen aus einer (Laser-) Lichtquelle, einem Retroreflektor und einem Empf\u00e4nger zur Auswertung des zur\u00fcckgesandten Lichtstrahls. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung zeichnet sich gegen\u00fcber dem Stand der Technik durch die Gestaltung des Retroreflektors und die Abstimmung des Laserstrahls auf den Reflektor aus. Durch sie wird die in der Aufgabenstellung des Klagepatents geforderte verbesserte Feinabtastung erreicht.<\/p>\n<p>Als Retroreflektor dient nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ein Mikrotripelr\u00fcckstrahler (Merkmal 2). Die einzelnen Mikrotripel werden aus w\u00fcrfelf\u00f6rmigen Full-Cubes, auch Perkin-Elmer-Pyramiden genannt, gebildet, weil ein solcher Reflektor ein Laserstrahlb\u00fcndel als einen einzigen Zentralstrahlb\u00fcndel zur\u00fcckwirft, w\u00e4hrend andere Reflexionsk\u00f6rpern wie beispielsweise aus W\u00fcrfeleckenabschnitten gebildete pyramidale Tripel mit mehreren getrennten Laserstrahlb\u00fcndeln antworten (Sp. 3 Z. 9-19; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1). Die Perkin-Elmer-Pyramiden sind dadurch charakterisiert, dass die einzelnen Mikrotripel jeweils aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet werden und die Projektionsfl\u00e4che der einzelnen Mikrotripel auf die R\u00fccktrahlerfl\u00e4che ein gleichseitiges Sechseck bildet (Merkmal 3 und 4). Da gleichwohl die Reflexion an einer Perkin-Elmer-Pyramide f\u00fcr einen Strahlversatz sorgt, sind die Tripel m\u00f6glichst klein zu w\u00e4hlen, um auch den Strahlversatz zu minimieren (vgl. Sp. 2 Z. 9-12; Sp. 3 Z. 21-27). Im Klagepatentanspruch ist daher eine Schl\u00fcsselweite von 0,002 mm bis 1,4 mm vorgesehen (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Weiterhin soll der Laserstrahl der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtung mindestens f\u00fcnf Mikrotripel zugleich auf dem Reflektor erfassen (Merkmal 6). Dadurch wird vermieden, dass durch eine Bewegung der Laserlichtquelle beispielsweise infolge von Ersch\u00fctterungen oder Vibrationen das zur\u00fcckgeworfene Strahlenb\u00fcndel au\u00dferverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ver\u00e4ndert und infolgedessen die Pr\u00e4zision des Sensors verringert wird. Ist der auf den Reflektor geworfene Laserstrahl kleiner als die Schl\u00fcsselweite eines Mikrotripels, erfasst er je nach Auftreffort ein, zwei oder drei Mikrotripel. Aufgrund des Strahlversatzes wird der Lichtstrahl daher etwa in gleicher Breite oder aber um 200 % oder 300 % aufgef\u00e4chert zur\u00fcckgesandt. Diese Gr\u00f6\u00dfenunterschiede werden vermieden, wenn der Sendestrahl in der Form vergr\u00f6\u00dfert oder die Full-Cube-Tripel verkleinert werden und dadurch von vornherein mehrere \u2013 nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre mindestens f\u00fcnf \u2013 Mikrotripel ber\u00fchrt werden (vgl. Sp. 4 Z. 2-21).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSensoren, der aus der angegriffenen Reflexionslichtschranke C 8\/24.91-XXX und einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren mit Mikrotripelstruktur (E 20&#215;40.1, E 30&#215;50.1 und E 40&#215;60.1) gebildet werden, verwirklichen wortsinngem\u00e4\u00df die Lehre des Klagepatentanspruchs. Die Reflexionslichtschranke umfasst eine Laserlichtquelle und einen Empf\u00e4nger zur Auswertung des zur\u00fcckgesandten Lichts (Merkmal 1). Die beanstandeten Kunststoffreflektoren weisen unstreitig erfindungsgem\u00e4\u00df geformte Mikrotripel auf, deren Schl\u00fcsselweite von 1 mm beziehungsweise 1,1 mm in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen beanspruchten Bereich von 0,002 mm und 1,4 mm liegt (Merkmal 2 bis 5).<\/p>\n<p>Der Laserstrahl der angegriffenen Reflexionslichtschranke ber\u00fchrt mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der Reflektorfl\u00e4che zugleich (Merkmal 6). Die Kl\u00e4gerin hat rechnerisch zutreffend und im \u00dcbrigen unbestritten vorgetragen, dass der auftreffende Laserstrahl einen Durchmesser von \u00fcber 1,681 mm haben muss, damit mindestens f\u00fcnf Mikrotripel mit einer Schl\u00fcsselweite von 1,1 mm ber\u00fchrt werden. Der Durchmesser des Lichtflecks der Reflexionslichtschranke C 8\/24.91-XXX h\u00e4ngt nach dem im Datenblatt der Lichtschranke und in der Gebrauchsanweisung abgebildeten Diagramm (Anlage K 8) von der Fokuseinstellung und vom Abstand des Auftreffortes des Lasers \u2013 sprich: des Reflektors \u2013 zur Laserlichtquelle ab. Vor allem wenn der Focus auf geringe Abst\u00e4nde \u2013 im Diagramm beispielhaft auf 0,14 m und 2 m \u2013 eingestellt wird, l\u00e4sst sich der Laserstrahl so stark b\u00fcndeln, dass er in dem jeweiligen Abstandsbereich \u2013 im Beispiel also im Bereich um 0,14 m beziehungsweise um 2 m \u2013 einen Durchmesser unter 1,681 mm hat. Gleichwohl f\u00fchrt eine Platzierung der angegriffenen Reflektoren in einem geringen Abstand zur beanstandeten Laserreflexionslichtschranke nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Denn f\u00fcr jede Entfernung des Retroreflektors von der Laserlichtquelle bestehen Fokus-Einstellungen, bei der der Durchmesser des auftreffenden Laserlichtstrahls gr\u00f6\u00dfer als 1,681 mm ist. Dies ist unmittelbar aus dem im Datenblatt und der Gebrauchsanweisung der Lichtschranke abgebildeten Diagramm ersichtlich, beispielsweise wenn der Focus auf 16 m eingestellt wird. Damit sind s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher aus der beanstandeten Lichtschranke und den angegriffenen Reflektoren gebildeter Sensor normalerweise anders bedient wird, indem der Focus beispielsweise unmittelbar auf den Reflektor eingestellt wird und der Lichtfleck infolgedessen kleiner als 1,681 mm ist. Da der Focus bei der beanstandeten Reflexionslichtschranke einstellbar ist, bleibt die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ohne weiteres m\u00f6glich. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr eine Patentverletzung, weil die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen (BGH GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie patentgem\u00e4\u00dfe Lehre wird von der Beklagten zu 1) unmittelbar benutzt im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG, indem sie die angegriffenen Sensoren, bestehend aus einer Reflexionslichtschranke C 8\/24.91-XXX und den beanstandeten Kunststoffreflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur bewirbt.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu 1) bietet erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG an. Der Begriff des Anbietens erfasst nicht nur ein Anbieten zum Verkauf, sondern jede Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 9 Rn 51). Dabei muss sich das Angebot auf einen patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand richten. Ist der angebotene Gegenstand zur Zeit des Angebotes bereits existent und am Markt erh\u00e4ltlich, gen\u00fcgt es, wenn sich anhand des Angebotes der feilgehaltene Gegenstand zuverl\u00e4ssig ermitteln und an diesem sodann das Vorhandensein aller Anspruchsmerkmal feststellen l\u00e4sst (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 9 Rn 54). In ihrem Internetauftritt bewirbt die Beklagte zu 1) die Reflexionslichtschranke des Typs C 8\/24.91-XXX (Anlage K 7), f\u00fcr das auch ein entsprechendes Datenblatt abrufbar ist (Anlage K 8). Auf dem Datenblatt wird \u2013 neben der eingehenden Darstellung der technischen Eigenschaften der Reflexionslichtschranke \u2013 auf separat erh\u00e4ltliches Zubeh\u00f6r hingewiesen, darunter auch auf Reflektoren und Reflexfolien. Das Datenblatt enth\u00e4lt die weitere Empfehlung, Reflektoren mit kleinen Tripelstrukturen des Typs H zu verwenden. Zu diesen Reflektortypen geh\u00f6ren auch die angegriffenen Kunststoffreflektoren E 20&#215;40.1, E 30&#215;50.1 und E 40&#215;60.1. Schlie\u00dflich h\u00e4lt die Beklagte zu 1) im Internet einen \u201eAuswahlassistent Reflektoren\u201c bereit, um das passende Zubeh\u00f6r-Teil zum jeweiligen Ger\u00e4t aussuchen zu k\u00f6nnen (Anlage K 7). Als Suchergebnis werden bei entsprechender Eingabe auch Reflektoren des Typs H angegeben, die als \u201eRetroreflektor mit kleinen Tripeln f\u00fcr Laser oder Klarglasapplikationen\u201c beschrieben werden. Bei objektiver Betrachtung stellt die Beklagte zu 1) damit eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereit. Denn die Reflexionslichtschranke k\u00f6nnen wirtschaftlich sinnvoll nur mit einem Reflektor verwendet werden. In ihrem Datenblatt weist die Beklagte ausdr\u00fccklich auf die Verwendung von Reflektoren hin, die in Kombination mit der beanstandeten Lichtschranke eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung bilden. Umgekehrt werden die beanstandeten Reflektoren unter anderem als geeignet f\u00fcr Laser, darunter auch die Reflexionslichtschranke C 8\/24.91-XXX, beschrieben.<\/p>\n<p>Dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung im funktionsf\u00e4higen Zustand bei der Beklagten zu 1) unter Umst\u00e4nden nicht existiert, diese vielmehr nur s\u00e4mtliche Einzelteile f\u00fcr die Montage einer solchen Sensoreinrichtung vorh\u00e4lt, schadet nicht. Das Angebot kann sich auch auf Erzeugnisse beziehen, die erst noch hergestellt werden m\u00fcssen. Insofern ist auch unbeachtlich, dass die Beklagte zu 1) die einzelnen Bauteile nicht selbst montiert. Denn als Herstellen kann \u2013 was im Folgenden noch n\u00e4her auszuf\u00fchren sein wird \u2013 auch die Lieferung aller dem patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis zugeh\u00f6rigen Teile anzusehen sein, wenn dem Abnehmer nur die keinerlei Schwierigkeiten bereitende Zusammensetzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung \u00fcberlassen ist.<\/p>\n<p>2. Obwohl die Beklagte zu 1) der B GmbH s\u00e4mtliche Bauteile lieferte, die von dieser nur noch zur Sensoreinrichtung montiert werden mussten, hat die Beklagte zu 1) eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung nicht im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG hergestellt. Der Begriff des Herstellens umfasst die gesamte T\u00e4tigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, vom Beginn an und beschr\u00e4nkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt (BGH GRUR 1951, 452, 454 \u2013 M\u00fclltonne II). Da aber \u00a7 10 PatG das Herstellen zur Benutzung der Erfindung geeigneter Mittel nicht verbietet und \u00a7 14 PatG einen Patentschutz f\u00fcr ein Element beziehungsweise eine Unterkombination der Erfindung nicht vorsieht, gilt der Grundsatz, dass Herstellungshandlungen, die sich auf Teile eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses einschlie\u00dflich eines insoweit unfertigen Erzeugnisses beschr\u00e4nken, nicht nach \u00a7 9 PatG dem Patentinhaber vorbehalten sind. Erst wenn ihnen die Herstellung eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses mit all seinen Merkmalen nachfolgt oder ihretwegen sicher damit zu rechnen ist und auch diese Herstellung nach den Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere den getroffenen oder verabredeten Vorkehrungen dem Handelnden zuzurechnen ist, kann dieser als Hersteller (auch) des patentgem\u00e4\u00dfen Produkts angesehen werden (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 34; Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 33 II. b) aa) 1.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann als Hersteller einer Gesamtvorrichtung auch derjenige angesehen werden, der alle dem patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnis zugeh\u00f6rigen Teile liefert und dem Abnehmer nur dessen keinerlei Schwierigkeiten bereitende Zusammensetzung \u00fcberl\u00e4sst (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 32; Kra\u00dfer, Patentrecht 6. Aufl.: \u00a7 33 II. b) aa) 4.; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, 1984, 651 \u2013 Abschnittsweise Einzelteile-Kauf).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall lieferte die Kl\u00e4gerin der B GmbH neben anderen optoelektronischen Bauteilen zwei Reflexionslichtschranken C 8\/24.91-XXX und verschiedene Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur (Anlage K 5). Die Reflexionslichtschranke kann sinnvoll nur in Kombination mit einem Retroreflektor verwendet werden, der den Sendestrahl zum Empf\u00e4nger der Lichtschranke zur\u00fccksendet. Dies wird auch von den Beklagten nicht bestritten. Dar\u00fcber hinaus enthalten das Datenblatt und die Gebrauchsanweisung f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Reflexionslichtschranke die Empfehlung, die Lichtschranke mit Reflektoren mit kleinen Tripel-Strukturen des Typs H zu verwenden (Anlage K 8). Da die B GmbH neben dem streitgegenst\u00e4ndlichen Lichttaster nur Reflektoren des Typs E bestellte, konnte sicher damit gerechnet werden, dass die angegriffene Lichtschranke mit einem der Reflektoren zu einer Sensoreinrichtung montiert werden sollte. Eine solche Montage kann auch der Beklagten zu 1) aufgrund der von ihr ausgesprochenen Empfehlung in dem Datenblatt und der Gebrauchsanweisung zur angegriffenen Reflexionslichtschranke zugerechnet werden.<\/p>\n<p>Allerdings kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die gelieferten Bauteile zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung montiert werden sollten. Denn die Lieferung der Beklagten zu 1) umfasste neben den drei Typen beanstandeter Kunststoffreflektoren zwei weitere Typen von Reflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur (E 20&#215;20 und E 50&#215;50), von denen nicht vorgetragen ist, ob sie \u00fcberhaupt die Eigenschaften eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mikrotripelr\u00fcckstrahlers aufweisen. Es ist nicht bekannt, ob die Mikrotripel aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet werden und die Projektion der Tripel auf die R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che einem gleichseitigen Sechseck entspricht (Merkmal 3 und 4). Ebenso wenig ist die Schl\u00fcsselweite der Tripel dieser Reflektorentypen vorgetragen (Merkmal 5), so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob der Laser geeignet ist, mindestens f\u00fcnf Mikrotripel zugleich zu ber\u00fchren (Merkmal 6). Da mehr Reflektoren als Lichtschranken und -taster bestellt und geliefert wurden, ist es ebenso m\u00f6glich, dass die angegriffene Reflexionslichtschranke nicht mit einem der beanstandeten Reflektoren, sondern einem der beiden anderen Reflektortypen zu einer gegebenenfalls patentfreien Sensoreinrichtung kombiniert werden sollte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAufgrund der Benutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu 1) ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgte. Die Kl\u00e4gerin kann der Beklagten zu 1) nicht nur verbieten, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen anzubieten. Sie kann auch verlangen, es zu unterlassen, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, da aufgrund der Angebotshandlungen eine entsprechende Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein solches Verhalten besteht.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagte zu 1) die Patentverletzung schuldhaft beging. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zu 1) im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten kann die Kl\u00e4gerin nicht verlangen, weil der Beklagten zu 1) die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>4. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sensoren aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Vernichtungsanspruch setzt voraus, dass sich die Beklagte zu 1) im Besitz erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sensoreinrichtungen befindet. Dies ist nicht vorgetragen und kann auch nicht ohne weiteres unterstellt werden, wenn die Montage der angebotenen Reflexionslichtschranken und Retroreflektoren mit Mikrotripelstruktur erst durch den Abnehmer selbst erfolgt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nHinsichtlich des Lichttasters D 318M\/P-300XXX kann dahinstehen, ob er im Zusammenwirken mit einem der angegriffenen Kunststoffreflektoren mit Mikro-Tripel-Struktur eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung bildet. Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG sind nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte zu 1) hat keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtungen, die mit Laser-Reflexonslichttastern des Typs D 318M\/P-300XXX ausgestattet sind, angeboten. Sie bietet vielmehr solche Lichttaster und die beanstandeten Reflektoren als gesonderte Einzelteile an. Dem Internetauftritt und den Katalogen der Beklagten zu 1) l\u00e4sst sich nichts entnehmen, was bei objektiver Betrachtung darauf hindeutet, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sensor, bestehend aus dem Lichttaster und einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren mit Mikrotripelstruktur, zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt werden soll. Anders als das Datenblatt f\u00fcr die beanstandete Reflexionslichtschranke enth\u00e4lt das Datenblatt f\u00fcr den Laser-Reflexionslichttaster keinen Hinweis darauf, dass Reflektoren oder Reflexfolien als separat erh\u00e4ltliches Zubeh\u00f6r f\u00fcr den Lichttaster erforderlich sind. Ebenso wenig wird die Verwendung von Reflektoren mit Tripelstruktur des Typs H empfohlen. Die Kl\u00e4gerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass im Internetauftritt der Beklagten zu 1) Rundh\u00fclsen der Baureihe 318 einerseits als Reflexionslichttaster und andererseits als Reflexionslichtschranke, mithin unter Verwendung eines Retroreflektors, beworben werden (Anlage K 23). Die Beklagte zu 1) hat unter zutreffendem Hinweis auf die aus dem Internetauftritt ersichtlichen Unterschiede zwischen den Grenzreichweiten und den Lichtquellen der beworbenen Rundh\u00fclsen dargelegt, dass es sich bei der als Reflexionslichtschranke verwendeten Rundh\u00fclse der Baureihe 318 um einen anderen Sensortyp handelt als bei dem Reflexionslichttaster D 318M\/P-300XXX. Einzig die Beschreibung der Reflektoren mit Minitripel-Struktur im Internetauftritt der Beklagten zu 1) enth\u00e4lt einen Hinweis darauf, dass diese f\u00fcr Laser-Anwendungen verwendbar sind. Dieser allgemeine Hinweis kann nach seinem objektiven Erkl\u00e4rungswert jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass der entsprechende Reflektor mit jeglicher Laseranwendung kombiniert werden soll und kann. Entsprechend enth\u00e4lt der Katalog der Beklagten zu 1) ausdr\u00fccklich den konkreter gehaltenen Hinweis, dass Reflektoren mit Mikrotripelstruktur f\u00fcr Laser-Reflexions-Lichtschranken geeignet sind (Anlage K 6). Abgesehen davon wird der Adressat der Werbung die Suche nach der gew\u00fcnschten Sensoreinrichtung nicht mit Zubeh\u00f6rteilen, sondern mit der Laserlichtquelle und dem Sensor beginnen. Da er anders als bei den Datenbl\u00e4ttern f\u00fcr Lichtschranken im Datenblatt f\u00fcr den beanstandeten Lichttaster keinen Hinweis auf Reflektoren als erforderliches Zubeh\u00f6r erh\u00e4lt, wird er auch eine Kombination der beiden Bauteile nicht in Erw\u00e4gung ziehen.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 1) stellte durch die Lieferung der streitgegenst\u00e4ndlichen Bauteile an die B GmbH keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtungen her. Zur Begr\u00fcndung kann ohne Einschr\u00e4nkung auf die Ausf\u00fchrungen zur Herstellungshandlung bez\u00fcglich einer aus der Reflexionslichtschranke und einem der beanstandeten Kunststoffreflektoren gebildeten Sensoreinrichtung Bezug genommen werden. Abgesehen davon kann auch im Fall einer Montage des angegriffenen Lichttasters mit einem der Reflektoren mit Mikrotripelstruktur eine solche Herstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtung nicht der Beklagten zu 1) zugerechnet werden. Die Beklagte zu 1) hat keinerlei Vorkehrungen daf\u00fcr getroffen, dass die gelieferten Bauteile in dieser Weise zusammengebaut werden. Entsprechende Hinweise in der Werbung oder in der Gebrauchsanweisung fehlen beziehungsweise sind nicht vorgetragen. Ebenso wenig greift der bestrittene und nicht weiter substantiierte Hinweis der Kl\u00e4gerin durch, in der Fachwelt sei bekannt, Lichttaster auch mit Retroreflektoren zu kombinieren. Daf\u00fcr fehlt jeglicher Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Hilfsantrag zum Klageantrag zu I. gegen die Beklagte zu 1) ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Hilfsantrag zum Klageantrag zu I. ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Daf\u00fcr ist erforderlich, dass der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, Inhalt und Umfang der Rechtskraft einer Entscheidung erkennen l\u00e4sst, das Risiko des Prozessverlustes nicht durch Ungenauigkeit auf den Beklagten abw\u00e4lzt und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits erwarten l\u00e4sst (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 27. Aufl.: \u00a7 253 Rn 13). Durch die Anpassungen im Wortlaut des Hilfsantrags wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nunmehr bereits durch die Aufnahme der Merkmale des Klagepatentanspruchs hinreichend konkret bestimmt. In Abgrenzung zu Laser-Reflexionslichtschranken werden mit dem Hilfsantrag nur Laser-Reflexionslichttaster angegriffen, die f\u00fcr die Verwendung in erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtungen geeignet sind. Die Wendung \u201ewie diejenigen der Baureihe H 318\u201c im Klageantrag ist unbedenklich, weil es sich lediglich um die beispielhafte Erw\u00e4hnung einer Baureihe handelt (vgl. auch Anlage K 23), zu der auch der beanstandete Lichttaster D 318M\/P-300-XXX geh\u00f6rt. Soweit der Verbotsantrag in dieser Hinsicht zu weit gefasst ist, weil es darunter auch patentfreie Lichttaster gibt, ist dies gegebenenfalls eine Frage der Begr\u00fcndetheit. Auch in Bezug auf den geforderten Warnhinweis ist der Klageantrag infolge der Anpassungen nunmehr hinreichend bestimmt, da die Kl\u00e4gerin eine konkrete Schriftgr\u00f6\u00dfer angegeben hat. Die Erw\u00e4hnung des Katalogs \u201eH electronic\u201c oder der Datenbl\u00e4tter \u201eLaser-Reflexions-Lichttaster\u201c erfolgt nur beispielhaft f\u00fcr die im Antrag allgemein genannten Angebotsunterlagen (vgl. den Wortlaut \u201ewie\u201c). Die Kl\u00e4gerin hat auch die am Klagepatent Berechtigten nunmehr n\u00e4her konkretisiert. Das \u201eund\/oder\u201c findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass von der Art und dem Umfang der erteilten Lizenz jeweils abh\u00e4ngt, von wem die Einwilligung zur Patentbenutzung erteilt werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Hilfsantrag zum Klageantrag zu I. ist jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) keine Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Vertrieb des angegriffenen Laser-Reflexionslichttasters stellt keine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar. Die mittelbare Patentverletzung setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG voraus, dass der Verletzer ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anbietet oder liefert, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Ob sich die von der Beklagten zu 1) angebotenen Laser-Reflexionslichttaster auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und objektiv geeignet sind, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn es ist nicht dargelegt, dass die Laser-Reflexionslichttaster seitens der Abnehmer dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Eine solche Verwendungsbestimmung ist auch nicht offensichtlich.<\/p>\n<p>Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (BGH GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Der Handlungswille des Abnehmers muss im Zeitpunkt der Vornahme des Angebots oder der Lieferung des Mittels hinreichend absehbar sein. Es gen\u00fcgt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Liefernden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Im vorliegenden Fall ist nicht hinreichend absehbar, dass die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer des angegriffenen Lichttasters diesen zur Benutzung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtung verwenden. Denn der Lichttaster kann unstreitig auch patentfrei benutzt werden, indem er ohne einen Reflektor mit Mikrotripelstruktur verwendet oder mit einem Reflektor kombiniert wird, der nicht die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufweist. Allein der Umstand, dass der Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger gegebenenfalls wei\u00df, dass sich das Mittel f\u00fcr eine patentverletzende Verwendung objektiv eignet, rechtfertigt es noch nicht, auf dessen Absicht zu einem solchen Gebrauch zu schlie\u00dfen (BGH GRUR 2005, 848, 852 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Eine Verwendungsbestimmung kann auch nicht aus der von der B GmbH aufgegebenen Bestellung gefolgert werden, da lediglich eine verschiedene Anzahl von Einzelbauteilen bestellt und geliefert wurde, ohne dass bekannt ist, wie diese verwendet werden sollten.<\/p>\n<p>Die subjektive Bestimmung des Abnehmers, den angegriffenen Lichttaster in patentverletzender Art und Weise zu verwenden, ist auch nicht aus den Umst\u00e4nden der von der Beklagten zu 1) betriebenen Werbung und der Lieferung an die B GmbH offensichtlich. Abgesehen von den F\u00e4llen ausschlie\u00dflich patentgem\u00e4\u00df verwendbarer Mittel ist die Bestimmung zur patentverletzenden Verwendung regelm\u00e4\u00dfig insbesondere dann offensichtlich, wenn der Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die M\u00f6glichkeit patentgem\u00e4\u00dfer Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH GRUR 2006, 839 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2005, 848, 850 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Ist die Gebrauchsanweisung oder Bedienungsanleitung des Dritten hingegen auf einen nicht patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Mittel ausgerichtet, kann Offensichtlichkeit im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG nur angenommen werden, wenn sich auf Grund konkreter Umst\u00e4nde die Gefahr aufdr\u00e4ngt, dass der Abnehmer nicht nach der Anweisung verfahren wird (BGH GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat). In dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Datenblatt f\u00fcr den Laser-Reflexionslichttaster D 318M\/P-300XXX findet sich kein Hinweis darauf, den Lichttaster mit einem Reflektor zu kombinieren. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) in ihrem Katalog ausdr\u00fccklich darauf hin, dass bei Reflexionslichttastern anders als bei Reflexionslichtschranken der ausgehende Strahl von der abzutastenden Oberfl\u00e4che des Tastobjekts selbst und nicht von einem Reflektor zur\u00fcckgeworfen wird (vgl. Anlage LS 1). Allein aus der Bestellung der B GmbH dr\u00e4ngte sich auch nicht die Gefahr auf, dass der bestellte Lichttaster abweichend von den technischen Hinweisen im Rahmen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtung eingesetzt werden sollte. Die Bestellung umfasste neben zwei Reflexionslichtschranken und einem Lichttaster elf Reflektoren mit Mikrotripelstruktur. Bereits dies zeigt, dass die Lieferung nicht nur komplette Lichtschranken bestehend aus Laserlichtquelle und Sensor einerseits und Reflektor andererseits umfasste, sondern eine bestimmte Anzahl von Reflektoren auch anderweitig genutzt werden sollte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass trotz der Bestellung einer Reflexionlichtschranke nun auch der gelieferte Lichttaster f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung verwendet werden sollte, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Klageantr\u00e4ge zu II., III. und VI. sind weitgehend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund einer mittelbaren Patentverletzung im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil das Klagepatent durch die Beklagten zu 2) und 3) mittelbar verletzt wird.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDurch das gegen\u00fcber der F GmbH abgegebene Angebot und die Lieferung von 40 Reflektoren des Typs 50&#215;50 I haben die Beklagten zu 2) und 3) ebenso wie durch die Belieferung der Beklagten zu 1) mit den angegriffenen Kunststoffreflektoren die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG mittelbar benutzt.<\/p>\n<p>1. Bei dem Reflektor 50&#215;50 I aus der Reihe Mini-Reflex der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und objektiv geeignet ist, f\u00fcr eine Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet zu werden. Der Reflektor 50&#215;50 I weist alle Eigenschaften eines Mikrotripelr\u00fcckstrahlers einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensoreinrichtung auf. Die Mikrotripel werden aus drei aneinander angrenzenden quadratischen Fl\u00e4chen einer W\u00fcrfelecke gebildet und ihre Projektionsfl\u00e4che auf die R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che bildet jeweils ein gleichseitiges Dreieck (Merkmal 3 und 4). Aus dem Katalog der Beklagten zu 2) ergibt sich weiterhin, dass die Schl\u00fcsselweite der Mikrotripel 1 mm betr\u00e4gt (Anlage K 14). Da ein Mikrotripelr\u00fcckstrahler Teil der Sensoreinrichtung nach dem Klagepatentanspruch ist, stellt der Reflektor 50&#215;50 I ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Im Zusammenwirken mit einer entsprechenden Laserlichtquelle und einem entsprechenden Sensor ist der Reflektor 50&#215;50 I objektiv geeignet, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Erforderlich ist lediglich, dass die Laserlichtquelle so gew\u00e4hlt wird, dass der Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel zugleich auf dem Reflektor trifft.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 2) bietet Reflektoren des Typs 50&#215;50 I an und vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Unter anderem erfolgte eine Lieferung von 40 Reflektoren an die F GmbH, die zur Benutzung des Erfindungsgegenstands nicht berechtigt ist. Die Beklagte zu 2) lieferte die Reflektoren zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die F GmbH hatte bereits mit der Anfrage zur Abgabe eines Angebots \u00fcber die Lieferung geeigneter Reflektoren angek\u00fcndigt, die Reflektoren f\u00fcr Laserlichtschranken verwenden zu wollen, deren Laserreflexionsk\u00f6pfe einen etwa 5 mm gro\u00dfen Lichtfleck projizieren. Wie die Kl\u00e4gerin rechnerisch zutreffend und von den Beklagten unbestritten gezeigt hat, erfasst ein Laser mit einem Lichtfleck, dessen Durchmesser gr\u00f6\u00dfer als 1,681 mm ist, immer mindestens f\u00fcnf Mikrotripel mit einer Schl\u00fcsselweite von 1,1 mm. Erst Recht ber\u00fchrt ein Laser mit einem Durchmesser von 5 mm immer f\u00fcnf oder mehr Mikrotripel mit einer Schl\u00fcsselweite von 1 mm.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte zu 2) wusste, dass die angebotenen und gelieferten Reflektoren geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die seitens des Abnehmers zu treffende Verwendungsbestimmung wird unmittelbar aus der Anfrage vom 22.11.2007 deutlich, mit der die F GmbH erkl\u00e4rte, Reflektoren f\u00fcr eine Laserlichtschranke mit einem 5 mm gro\u00dfen Lasersendestrahl zu suchen (Anlage K 17). Die von der Beklagten zu 2) angebotenen und sp\u00e4ter tats\u00e4chlich gelieferten Reflektoren sollten demnach gerade in einer Sensoreinrichtung verwendet werden, die die Lehre des Klagepatentanspruchs unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Da die Anfrage der F GmbH an die Beklagte zu 2) gerichtet war, hatte diese auch Kenntnis von der Verwendungsbestimmung. Damit ergibt sich zugleich die Kenntnis von der Eignung der Reflektoren f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung.<\/p>\n<p>4. Dar\u00fcber hinaus stellen auch die von der Beklagten zu 2) an die Beklagte zu 1) gelieferten Kunststoffreflektoren der Typen E 20&#215;40.1, E 30&#215;50.1 und E 40&#215;60.1 Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen und dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die beanstandeten Kunststoffreflektoren zusammen mit der angegriffenen Reflexionslichtschranke eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtung bilden (s.o.). Diese Kunststoffreflektoren wurden von der Beklagten zu 2) zur Benutzung der Erfindung der Beklagten zu 1) und damit zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und geliefert. Dabei war es jedenfalls offensichtlich, dass die beanstandeten Reflektoren dazu geeignet und bestimmt waren, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel an der Bestimmung der Mittel f\u00fcr die Verwendung zur Benutzung der Erfindung nicht bestehen (BGH GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Dies h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls im Zeitpunkt der Angebots- oder Lieferhandlung ab. Zu ihrer Bestimmung kann auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Beschaffenheit des Mittels, der \u00dcblichkeit seiner Verwendung, der Ausrichtung der belieferten Unternehmen oder der Anwendungshinweise des Anbieters und Lieferanten (Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 10 Rn 33).<\/p>\n<p>Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Fachunternehmen, das den Einsatz der von ihr angebotenen Reflektoren insbesondere f\u00fcr Laser-Applikationen empfiehlt. In ihrem Katalog und in den Produktinformationen weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei Verwendung sehr d\u00fcnner Lichtstrahlen zusammen mit herk\u00f6mmlichen Reflektoren mit gro\u00dfen Prismen St\u00f6rungen durch kleinste Bewegungen oder Vibrationen auftreten k\u00f6nnten. Daher sei es sinnvoll, Reflektoren mit kleineren Tripeln mit einer Vielzahl von Prismen auf der gleichen Fl\u00e4che einzusetzen, so dass der Lichtstrahl mehrere Tripel treffe (Anlagen K 14 und Anlage K 18 in der Akte 4a O X\/XX). In der konkreten Angebots- und Liefersituation der Beklagten zu 2) konnte diese nicht \u00fcbersehen, dass die Beklagte zu 1) die ihr gelieferten Reflektoren des Typs E als Zubeh\u00f6r f\u00fcr eine Laserlichtschranke empfiehlt und damit erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen anbietet. Das Datenblatt, aus dem die technischen Eigenschaften der beanstandeten Reflexionslichtschranke ohne weiteres erkennbar sind, war im Internet abrufbar und konnte auch der Beklagten zu 2) nicht verborgen bleiben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr das Produktprogramm der Beklagten zu 1) im Wesentlichen bekannt ist, da die beiden Unternehmen eine langj\u00e4hrige Lieferbeziehung verbindet. Aus den untersuchten Mustern mit den verschiedenen Datumsangaben auf der R\u00fcckseite der Reflektoren (01\/07 und 06\/05; vgl. Anlage K 10) ist ersichtlich, dass die Reflektoren zu verschiedenen Zeitpunkten hergestellt und geliefert wurden. Zuletzt bat die Beklagte zu 1) mit Email vom 29.05.2008 um ein Angebot \u00fcber die Lieferung von ca. 4.800 St\u00fcck der streitgegenst\u00e4ndlichen Reflektoren. Aus der Bitte, die Produkte so zu w\u00e4hlen, dass ein Lichtstrahl mit einem Durchmesser von ca. 2-3 mm m\u00f6glichst konstant reflektiert wird, wenn er \u00fcber den Reflektor bewegt wird (Anlage K 19 in der Akte 4a O X\/XX), ist ersichtlich, dass die Beklagte \u00fcber den Einsatzzweck der von ihr gelieferten Reflektoren durchaus informiert war. Dar\u00fcber hinaus kommt in der Anfrage, ob der ECOLAB Test bei der Beklagten zu 2) durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne, sogar zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 2) gegebenenfalls selbst die von ihr angebotenen Reflektoren unter den vorgegebenen Einsatzbedingungen testet. Aufgrund der langj\u00e4hrigen Lieferbeziehung war die Verwendungsbestimmung auch im Zeitpunkt der Lieferung an die Beklagte zu 1) offensichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2) und 3) k\u00f6nnen dagegen nicht einwenden, ihnen sei die Werbung der Beklagten zu 1) nicht zuzurechnen, da der Lieferant nicht f\u00fcr die Werbung aller seiner Abnehmer verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne. Im vorliegenden Fall geht es gerade nicht um die Zurechnung von Werbung, sondern ob die Beklagte zu 2) eine wissentliche Patentgef\u00e4hrdung dadurch vorgenommen hat, dass sie selbst Angebotshandlungen und Lieferungen von Mitteln in Kenntnis der beabsichtigten patentverletzenden Verwendung vorgenommen hat. Das ist hier zu bejahen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAufgrund der mittelbaren Benutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Unterlassung der mittelbaren Benutzung. Die Beklagte zu 2) bietet an und liefert die beanstandeten Kunststoffreflektoren, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Beklagte zu 3) ist ebenfalls pers\u00f6nlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 2) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Unterlassung weiterer Angebots- und Lieferhandlungen jedoch nur dann verlangen, wenn diese nicht mit dem im Urteilstenor n\u00e4her bezeichneten Warnhinweis versehen werden. Denn die angegriffenen Reflektoren k\u00f6nnen auch patentfrei benutzt werden, indem sie statt mit einer Laserlichtquelle mit anderen Lichtquellen kombiniert werden oder der Laserstrahl so fein ist, dass nicht f\u00fcnf Mikrotripel zugleich ber\u00fchrt werden. Dar\u00fcber hinaus ist ohne weiteres vorstellbar, dass die angegriffenen Reflektoren au\u00dferhalb jeder Sensorik verwendeten werden. Bestehen patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeiten, sind grunds\u00e4tzlich nur eingeschr\u00e4nkte Verbote gerechtfertigt, die einerseits eine patentfreie Benutzung weiterhin zulassen und andererseits sicherstellen, dass ein patentverletzender Gebrauch des Gegenstands durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird. Als geeignete Ma\u00dfnahmen kommen Warnhinweise an die Abnehmer im tenorierten Umfang oder die Verpflichtung des Schuldners, mit seinen Abnehmern eine \u2013 gegebenenfalls vertragsstrafenbewehrte \u2013 Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung einzugehen, in Betracht. Da aber die Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung wegen der absehbaren Reaktionen der potenziellen Abnehmer wirtschaftlich einem uneingeschr\u00e4nkten Verbot des Vertriebs der angegriffenen Reflektoren gleichkommen kann, kann die Abgabe solcher Unterlassungserkl\u00e4rungen nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls unzureichend ist. Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden k\u00f6nnen, solange sich die Abnehmer nicht zur Unterlassung solcher Benutzungshandlungen verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umst\u00e4nde voraus (BGH GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Solche Umst\u00e4nde hat die Kl\u00e4gerin trotz des Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung, dass statt eines Schlechthinverbots aufgrund der patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeiten nur ein eingeschr\u00e4nktes Verbot in Betracht kommt, nicht dargelegt. Vielmehr liegen Umst\u00e4nde vor, die gegen eine Verpflichtung sprechen, eine (strafbewehrte) Unterlassungsverpflichtung zu verlangen, da die patentfreie Benutzung der beanstandeten Reflektoren ebenso m\u00f6glich und damit in gleicher Weise wahrscheinlich ist wie eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung. Hinzu kommt, dass der Nachweis einer patentverletzenden Benutzung von Reflektoren mit Mikrotripel-Strukur f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht ausgeschlossen ist, soweit erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen unter Verwendung solcher Reflektoren angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wie dies beispielsweise durch die Beklagte zu 1) geschehen ist.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4gerin kann auch die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) und 3) aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG verlangen. Die Beklagten begingen die Patentverletzung schuldhaft. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 2) die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 3) haftet pers\u00f6nlich aufgrund seiner Stellung im Unternehmen und weil er das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH GRUR 2007, 679, 684 f \u2013 Haubenstretchautomat). Das bedeutet aber nicht, dass unmittelbare Verletzungshandlungen durch die Abnehmer der Beklagten zu 2) positiv festgestellt werden m\u00fcssen. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn dargetan ist, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht und die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im \u00dcbrigen vorliegen (BGH GRUR 2006, 839, 842 \u2013 Deckenheizung; Scharen: Die Behandlung der (so genannten) mittelbaren Patentverletzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in: GRUR 2008, 944, 948). Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall die Beklagte zu 1) als Abnehmer der Beklagten zu 2) erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sensoreinrichtungen unter Verwendung der beanstandeten Reflektoren anbietet und damit das Klagepatent unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verletzt (s.o.), besteht aufgrund des konkreten Hinweises in der Werbung der Beklagten zu 1), die Reflexionslichtschranke C 8\/24.91-XXX mit Reflektoren mit Mikrotripelstruktur zu verwenden, die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die gelieferten Reflektoren f\u00fcr eine unmittelbar Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre verwendet werden. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung ihrer Anspr\u00fcche droht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten zu 2) und 3) im tenorierten Umfang auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Einer Beschr\u00e4nkung der zu erteilenden Auskunft und Rechnungslegung bedarf es nicht. Ein Auskunftsanspruch kommt nicht nur in Betracht, soweit die Abnehmer der Beklagten zu 1) mit der gelieferten Vorrichtung tats\u00e4chlich die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sensorvorrichtungen hergestellt oder angeboten haben. F\u00fcr den Auskunftsanspruch gen\u00fcgt es vielmehr, wenn der mittelbare Verletzer Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG geliefert hat, obwohl nach den gegebenen Umst\u00e4nden auch deren Bestimmung zur Benutzung der Erfindung zu erwarten war. Dies erm\u00f6glicht es dem Berechtigten, sich dar\u00fcber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tats\u00e4chlich die Erfindung benutzt haben und demgem\u00e4\u00df die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden gef\u00fchrt hat (BGH GRUR 2007, 679, 684 f \u2013 Haubenstretchautomat). Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDer Klageantrag zu IV. ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Zahlung au\u00dfergerichtlich entstandener Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 2.744,00 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte zu 1) hat von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht und ist der Kl\u00e4gerin zur Erstattung der mit der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurde die Beklagte zu 1) durch die von der Kl\u00e4gerin beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte mit Schreiben vom 16.04.2008 unter Beif\u00fcgung eines Klageentwurfs aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung im Umfang der angek\u00fcndigten Klageantr\u00e4ge abzugeben. Die Abmahnung war jedenfalls im Umfang der in diesem Verfahren erfolgten Verurteilung berechtigt. Sie war auch objektiv n\u00fctzlich und entspricht dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten zu 1), die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgung jedoch keine Kosten in H\u00f6he von insgesamt 9.028,00 EUR erforderlich, von denen die H\u00e4lfte im vorliegenden Verfahren und die andere H\u00e4lfte im Parallelverfahren 4a O X\/XX geltend gemacht wird. Die Berechnung der Kosten begegnet keinen Bedenken, soweit die Kl\u00e4gerin eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von jeweils 20,00 EUR in Ansatz bringt. Hingegen ist ein Gegenstandswert von 500.000,00 EUR \u00fcberh\u00f6ht. Der Gegenstandswert von 500.000,00 EUR kann sich allenfalls auf die gegen die Beklagten zu 1) und 2) insgesamt geltend gemachten Anspr\u00fcche beziehen, was auch aus dem mit der Klageschrift vorgeschlagenen Streitwert von 500.000,00 EUR ersichtlich ist, der sich auf alle Parteien und beide Patente vor der Abtrennung des Verfahrens 4a O X\/XX bezieht. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) eine unmittelbaren Patentverletzung beging und zusammen mit den beanstandeten Reflektoren zus\u00e4tzlich Reflexionslichtschranken und Laser-Reflexionslichttaster vertrieb, ist der Gegenstandswert f\u00fcr die Beklagte zu 1) mit 300.000,00 EUR grunds\u00e4tzlich etwas h\u00f6her zu bemessen als f\u00fcr die Beklagten zu 2) und 3) mit 200.000,00 EUR. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass die Abmahnung im Hinblick auf den Vorwurf der Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sensorsysteme und hinsichtlich der Beanstandung des Lichttasters D 318M\/P-300XXX nicht gerechtfertigt war und \u00e4hnliche Erw\u00e4gungen auch f\u00fcr das Parallelverfahren gelten, ist nach Auffassung der Kammer ein Gegenstandswert von 200.000,00 EUR hinsichtlich der Beklagten zu 1) angemessen. Demzufolge kann die Beklagte insgesamt 5.488,00 EUR (eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich 20,00 EUR Auslagenpauschale jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt bei einem Gegenstandswert von 200.000,00 EUR) verlangen. Davon kann die Kl\u00e4gerin die H\u00e4lfte, mithin 2.744,00 EUR, im vorliegenden Verfahren geltend machen. Der weitergehende Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, da die Klage der Beklagten zu 1) am 21.11.2008 zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDer Klageantrag zu V. ist hinsichtlich der Beklagten zu 2) teilweise begr\u00fcndet, hinsichtlich des Beklagten zu 3) unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Gegen die Beklagte zu 2) hat die Kl\u00e4gerin aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG einen Anspruch auf Zahlung von 2.744,00 EUR. Die Beklagte zu 2) hat durch den Vertrieb der angegriffenen Reflektoren das Klagepatent mittelbar verletzt und ist der Kl\u00e4gerin zur Erstattung der au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten verpflichtet, die durch die Abmahnung der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 16.04.2008 entstanden sind. Die Abmahnung war hinsichtlich der Beklagten zu 2) vollumf\u00e4nglich berechtigt, so dass die Kl\u00e4gerin die Erstattung s\u00e4mtlicher Kosten verlangen kann, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts entstanden. Bei einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 200.000,00 EUR und einer Kostenpauschale von 20,00 EUR belaufen sich die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung auf insgesamt 5.488,00 EUR, von denen die Kl\u00e4gerin den h\u00e4lftigen Betrag in H\u00f6he von 2.744,00 EUR im vorliegenden Verfahren verlangen kann. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung des Gegenstandswertes wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3) haftet jedoch nicht als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2) f\u00fcr die Kosten der Abmahnung, da er nicht abgemahnt wurde. Dass Abmahnschreiben vom 16.04.2008 war lediglich an die Beklagten zu 1) und 2) adressiert, so dass aus der Sicht eines objektiven Dritten auch nur diese beiden Gesellschaften, nicht aber der Beklagte zu 3) zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert werden sollten. Die Kl\u00e4gerin bezieht sich in dem Schreiben vom 16.04.2008 zwar auf einen als Anlage beigef\u00fcgten Klageentwurf. Dieser Klageentwurf liegt aber nicht vor, so dass nicht dargelegt ist, dass er mit der das hiesige Verfahren einleitenden Klageschrift \u00fcbereinstimmt und bereits am 16.04.2008 feststand, dass der Beklagte zu 3) ebenfalls verklagt werden sollte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 2.744,00 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB, da die Klage der Beklagten zu 2) am 21.11.2008 zugestellt worden ist.<\/p>\n<p>F<br \/>\nDie Widerklage der Beklagten zu 1) ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Zahlung von 2.051,00 EUR aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Durch die Abmahnung der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin rechtswidrig und schuldhaft in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin eingegriffen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung stellt eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar (GSZ, Beschluss vom 15.07.2005, GRUR 2005, 882; BGH GRUR 2006, 219; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: vor \u00a7\u00a7 9 bis 14 PatG Rn 15 ff m.w.N.). Bei dem Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin vom 16.04.2008 handelt es sich um eine Schutzrechtsverwarnung, die im Hinblick auf den Vorwurf der Herstellung erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sensorsysteme und hinsichtlich der Beanstandung des Lichttasters D 318M\/P-300XXX nicht gerechtfertigt war. Die Kl\u00e4gerin handelte insofern jedenfalls fahrl\u00e4ssig, da sie bei Einhaltung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Zuvielforderung h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen. Da der Verwarnte im Fall einer schuldhaft unberechtigten Schutzrechtsverwarnung Schadensersatz beziehungsweise Ersatz seiner Aufwendungen, beispielsweise f\u00fcr die Kosten der Pr\u00fcfung der Rechtslage, verlangen kann, hat die Beklagte zu 1) dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der ihr durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten.<\/p>\n<p>In der H\u00f6he kann die Beklagte zu 1) die Zahlung von 2.051,00 EUR verlangen. Es handelt sich dabei um eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR jeweils f\u00fcr einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 EUR. Auf diesen Wert bemisst die Kammer die mit der Abmahnung verbundene Zuvielforderung. Insgesamt k\u00f6nnen daher Kosten von 4.002,00 EUR verlangt werden, von denen auf das vorliegende Verfahren 2.051,00 EUR entfallen. Die dar\u00fcber hinaus gehende Widerklageforderung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 288, 291 BGB. Die Widerklage ist der Kl\u00e4gerin am 03.06.2009 zugestellt worden. Allerdings kann die Beklagte Zinsen nur in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozent verlangen, weil sie einen weitergehenden Antrag nicht gestellt hat.<\/p>\n<p>G<br \/>\nDie Widerklage der Beklagten zu 2) ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) hat gegen die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.073,00 EUR aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB. Die von der Kl\u00e4gerin ausgesprochene Abmahnung stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, weil die Abmahnung gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) im vollen Umfang berechtigt war. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt D verwiesen.<\/p>\n<p>Ein Zinsanspruch aus \u00a7\u00a7 286, 288, 291 BGB besteht mangels Hauptforderung nicht.<\/p>\n<p>H<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>1. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch das Gebrauchsmuster DE 297 01 903 U1 (Anlage A 3 zur Anlage LS 2 bzw. Anlage NK 5) weder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen, noch nahegelegt. In der Entgegenhaltung A 3 \/ NK 5 wird eine Sensoreinrichtung, deren Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der R\u00fcckstrahlerfl\u00e4che zugleich ber\u00fchrt (Merkmal 6), nicht offenbart. Aus der Entgegenhaltung ergeben sich auch keine Hinweise daf\u00fcr, den in der A 3 \/ NK 5 beschriebenen Messtechniksensor so zu gestalten, dass der Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel zugleich ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Gegenstand der Entgegenhaltung A 3 \/ NK 5 ist ein Messtechnikreflektor, der sich zur Anwendung in der Sensorik, beispielsweise f\u00fcr Lichtschranken eignet. Der Schutzanspruch 1 der Entgegenhaltung sieht Tripel mit einer Schl\u00fcsselweite von weniger als 1,5 mm vor. In der Beschreibung der Entgegenhaltung wird dazu ausgef\u00fchrt, dass durch die Verwendung kleiner Tripel der Durchmesser des ver\u00e4nderlichen Beobachtungslichtkegels besonders klein gew\u00e4hlt werden k\u00f6nne (S. 7 Z. 6-10 der A 3 \/ NK 5). Lediglich im Rahmen dieser Ausf\u00fchrungen wird die Verwendung eines Lasers als Beispiel f\u00fcr einen engen Lichtstrahl zur Bestimmung der Lageposition eines Fadens erw\u00e4hnt (S. 7 Z. 12-17 der A 3 \/ NK 5). Die Entgegenhaltung beschreibt aber nicht, dass dieser Laserstrahl mindestens f\u00fcnf Mikrotripel auf der R\u00fccktrahlerfl\u00e4che zugleich ber\u00fchren soll (Merkmal 6). Dieses Merkmal kann nicht aus der Figur 3 herausgelesen werden, die einen Messtechnikreflektor mit dem maximalen Durchmesser des Beobachtungslichtkegels zeigt. Es gibt keinen Hinweis daf\u00fcr, dass es sich bei diesem Lichtkegel um einen Laserstrahl handelt. Dies ist schon deswegen fernliegend, weil der Laser in der Entgegenhaltung als Beispiel f\u00fcr einen besonders engen Lichtstrahl beschrieben wird, der Lichtkegel aber den gesamten Reflektor ausleuchtet. Dar\u00fcber hinaus beschreibt die Entgegenhaltung, dass der Sensor bei einem ver\u00e4nderlichen Lichtkegel vom Durchmesser Maximum bis nahe null arbeitet (S. 6 Z. 5-9 der A 3 \/ NK 5) beziehungsweise dessen Durchmesser beliebig verringert werden kann (S. 10 Z. 12 ff der A 3 \/ NK 5). Eine Begrenzung nach unten in der Form, dass der Lichtkegel mindestens f\u00fcnf Fullcube-Tripel ber\u00fchrt, ist nicht offenbart.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist auch nicht aus der Entgegenhaltung A 3 \/ NK 5 selbst heraus nahegelegt. Es besteht kein Anlass, das einzelne Beispiel des Lasers in der Beschreibung der Entgegenhaltung mit deren Figur 3 zu kombinieren. Denn die Bildung m\u00f6glichst kleiner Mikrotripel hat nach der Beschreibung der Entgegenhaltung den Vorteil, den Strahlversatz m\u00f6glichst gering zu halten und dadurch die Positionsgenauigkeit von engen Lichtstrahlen zu erh\u00f6hen (S. 7 Z. 19 bis S. 8 Z. 2 der A 3 \/ NK 5). Die Anzahl der vom Laserstrahl ber\u00fchrten Mikrotripel hat darauf keine Auswirkungen. Die Entgegenhaltung setzt sich hingegen nicht mit dem Nachteil auseinander, den eine Bewegung des Laserstrahls auf der Reflektorfl\u00e4che auf die Formstabilit\u00e4t des zur\u00fcckgeworfenen Laserstrahls hat, und der gerade mit dem Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs beseitigt werden soll. Es kommt vielmehr einer r\u00fcckschauenden Betrachtung gleich, nunmehr das Beispiel des Lasers in der Entgegenhaltung mit der Figur 3 zu kombinieren.<\/p>\n<p>2. Die Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wird nicht durch eine Kombination der A 3 \/ NK 5 mit einer der Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 6 (Th. Schaller et al., \u201eMechanische Mikrostrukturierung metallischer Oberfl\u00e4chen), D 2 \/ NK 7 (Statuskolloquium des Projektes Mikrosystemtechnik) oder D 3 (WO 94\/18581 A1) nahegelegt. Die Entgegenhaltungen D1 \/ NK 6, D 2 \/ NK 7 und D 3 beschreiben jeweils die Mikrotripelstruktur von Retroreflektoren. In den Entgegenhaltungen wird jedoch nicht offenbart, dass die Reflektoren in einer Sensoreinrichtung verwendet werden sollen (Merkmal 1) und der Laserstrahl der Sensoreinrichtung mindestens f\u00fcnf Tripel zugleich ber\u00fchren soll (Merkmal 6). Die Beklagten haben nicht dargelegt, warum der Fachmann ausgehend von diesen Entgegenhaltungen Anlass haben sollte, die Reflektoren in einer Sensoreinrichtung mit einem Laser zu verwenden, der mindestens f\u00fcnf Tripel zugleich trifft. Insofern f\u00fchrt auch eine Kombination der Entgegenhaltung A 3 \/ NK 5 mit den Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 6 bis D 3 nicht weiter, zumal in der A 3 \/ NK 5 das Merkmal 6 ebenso wenig offenbart ist.<\/p>\n<p>3. Weiterhin ergibt sich die Lehre des Klagepatentanspruchs auch nicht in naheliegender Weise aus dem Gebrauchsmuster G 80 21 085 (Anlage LS 6 \/ NK 8) in Kombination mit der A 3 \/ NK 5 oder einer der Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 6, D 2 \/ NK 7 oder D 3. Der Fachmann hat schon keinen Anlass, die LS 6 \/ NK 8 mit einer der anderen vier Entgegenhaltungen zu kombinieren. Nach der LS 6 \/ NK 8 besitzen retroreflektierende Materialien in der Regel die Eigenschaft, einfallende Lichtstrahlen nur in einem bestimmten Winkelbereich in dieselbe Richtung zur\u00fcckzusenden. Da es aber Anwendungsf\u00e4lle gibt, in denen diese Winkelabh\u00e4ngigkeit nicht hingenommen werden kann, besch\u00e4ftigt sich die LS 6 \/ NK 8 mit der Aufgabe, einen ebenen Retroreflektor zu schaffen, bei dem die Richtungsabh\u00e4ngigkeit verringert ist. Daf\u00fcr sieht die LS 6 \/ NK 8 einen Reflektor vor, deren Oberfl\u00e4che mit retroreflektieren Partikeln beschichtet ist. Diese Oberfl\u00e4che entspricht nicht den Merkmalen 3 bis 5 des Klagepatentanspruchs. Auch wenn offenbart wird, dass der Querschnitt des Lichtb\u00fcndels wesentlich gr\u00f6\u00dfer als die Partikel der retroreflektierenden Schicht sein soll, wird der Fachmann diese Entgegenhaltung nicht mit einer der vier Entgegenhaltungen A 3 \/ NK 5, D 1 \/ NK 6, D 2 \/ NK 7 oder D 3 kombinieren, da auch Tripelspiegel nach der Beschreibung der Entgegenhaltung LS 6 \/ NK 8 nur unter einem verringerten Winkel retroreflektive Eigenschaften haben (vgl. S. 5 der LS 6 \/ NK 8) und deshalb gerade eine andere Oberfl\u00e4chenstruktur gewollt ist.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich ist die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht durch eine Kombination der DE-A-1 228 XXX (Anlage LS 8 \/ NK 9) mit der A 3 \/ NK 5 oder einer der Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 6, D 2 \/ NK 7 oder D 3 nahgelegt. Die Entgegenhaltung LS 8 \/ NK 9 will die Wirksamkeit einer Lichtschranke, deren Reflektor bewegt wird, dadurch verbessern, dass Lichtquelle und Optik des Lichtsenders so ausgebildet werden, dass in der Ebene des R\u00fcckstrahlers eine Fl\u00e4che ausgeleuchtet wird, die mindestens viermal so gro\u00df ist wie die wirksame Reflektorfl\u00e4che. Die Entgegenhaltung offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 1 und 3, weil nicht beschrieben wird, dass die Sensoreinrichtung auf der Retroreflexion eines Laserstrahls basiert und die Schl\u00fcsselweite der einzelnen Mikrotripel zwischen 0,002 mm und 1,4 mm betr\u00e4gt. Ein Kombination der LS 8 \/ NK 9 mit einer der drei Entgegenhaltungen D 1 \/ NK 6, D 2 \/ NK 7 oder D 3 f\u00fchrt schon deswegen nicht zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre, weil in keiner der Entgegenhaltungen die Verwendung eines Laserstrahls offenbart wird. Dar\u00fcber hinaus gibt es f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung LS 8 \/ NK 9 keinen Anlass, die von ihr beschriebene technische Lehre mit einem Laser zu verwirklichen. Denn bei einer Anwendung eines Lasers ist eine beliebig gro\u00dfe Auff\u00e4cherung des Lichtkegels, wie sie von der LS 8 \/ NK 9 als technische Lehre vorgeschlagen wird, nicht m\u00f6glich und f\u00fcr bestimmte Anwendungen auch unerw\u00fcnscht. Mit dieser Begr\u00fcndung ist auch ein Naheliegen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aufgrund einer Kombination der LS 8 \/ NK 9 mit der A 3 \/ NK 5 zu verneinen.<\/p>\n<p>I<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) jeweils hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert gesamt: 250.000,00 EUR<br \/>\nauf die Beklagte zu 1) entfallen: 150.000,00 EUR<br \/>\nauf die Beklagten zu 2) und 3) zusammen entfallen: 100.000,00 EUR<br \/>\nF\u00fcr die Zahlungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin gilt \u00a7 43 Abs. 1 GKG.<br \/>\nF\u00fcr den Hilfsantrag und die Widerklagen gilt \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01296 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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