{"id":3309,"date":"2009-12-22T17:00:20","date_gmt":"2009-12-22T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3309"},"modified":"2016-04-27T13:44:17","modified_gmt":"2016-04-27T13:44:17","slug":"4a-o-26808-tintenpatrone-2-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3309","title":{"rendered":"4a O 268\/08 &#8211; Tintenpatrone (2) V"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01294<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2009, Az. 4a O 268\/08<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tintenpatronen zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche einen Patronenhauptk\u00f6rper aufweisen mit einer Frontfl\u00e4che, einer der Frontfl\u00e4che gegen\u00fcberliegenden R\u00fcckfl\u00e4che, wenigstens einer Seitenfl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che mit der R\u00fcckfl\u00e4che verbindet, einer Bodenfl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che, die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4che verbindet und einer der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcberliegenden oberen Fl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che, die R\u00fcckfl\u00e4che und die Seitenfl\u00e4che verbindet<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 020 XXX anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Patronenhauptk\u00f6rper an seiner R\u00fcckfl\u00e4che ein Tintenzuf\u00fchrungsventil und an einer Grenze zwischen der Seitenfl\u00e4che und der Bodenfl\u00e4che eine Eingriffsnut aufweist, die sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers von der R\u00fcckfl\u00e4che bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che ausgebildeten Endfl\u00e4che der Eingriffsnut erstreckt,<\/p>\n<p>wobei diese Eingriffsnut einen Nutteil mit einer geringen Tiefe, der an der R\u00fcckfl\u00e4che ausm\u00fcndet, einen Grenznutteil, der sich an den Nutteil mit der geringen Tiefe anschlie\u00dft und sich allm\u00e4hlich in vertikaler Richtung vergr\u00f6\u00dfert, und einen tiefen Nutteil, der sich an den Grenznutteil anschlie\u00dft, aufweist, sowie eine obere Nut aufweist, die an der Grenze der Seitenfl\u00e4che und der Oberseite ausgebildet ist und sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers von der Frontfl\u00e4che bis zur R\u00fcckfl\u00e4che erstreckt,<\/p>\n<p>wenn die sich einander gegen\u00fcber liegenden Oberfl\u00e4chen eines an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs f\u00fcr einen Tintenerfassungssensor die Form eines Prismas beispielsweise gem\u00e4\u00df nachstehender Abbildung aufweisen:<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 19.07.2008 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnung) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkauf- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten auf Antrag vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer privaten Abnehmer und s\u00e4mtlicher Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 19.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Tintenpatronen gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten und \u2013 soweit sie sich im Besitz Dritter befinden \u2013 aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten je zur H\u00e4lfte.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.200.000,00 EUR.<br \/>\nTatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen einer von ihr behaupteten Verletzung ihres Gebrauchsmusters 20 2006 020 XXX.2 (Klagegebrauchsmuster) in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, das aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 1 790 XXX A1 abgezweigt wurde. Es nimmt den Anmeldetag dieser Anmeldung \u2013 den 23.06.2006 \u2013 und japanische Priorit\u00e4ten vom 28.11.2005, 30.11.2005, 28.12.2005 und 23.03.2006 in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 19.06.2008 eingetragen, der Hinweis auf die Eintragung am 24.07.2008 bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) stellte mit Schriftsatz vom 01.07.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters L\u00f6schungsantrag.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster bezieht sich unter anderem auf eine Tintenpatrone. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Tintenpatrone (63) zur Verwendung in einem Tintendrucker, welche aufweist: einen Patronenhauptk\u00f6rper (111) mit<br \/>\n1. einer Frontfl\u00e4che (117);<br \/>\n2. einer der Frontfl\u00e4che (117) gegen\u00fcberliegenden R\u00fcckfl\u00e4che (114);<br \/>\n3. wenigstens einer Seitenfl\u00e4che (112, 113), welche die Frontfl\u00e4che (117) mit der R\u00fcckfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n4. einer Bodenfl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che (117), die R\u00fcckfl\u00e4che (114) und die Seitenfl\u00e4che (112, 113) verbindet;<br \/>\n5. einer der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcberliegenden oberen Fl\u00e4che (122), welche die Frontfl\u00e4che (117), die R\u00fcckfl\u00e4che (114) und die Seitenfl\u00e4che (112, 113) verbindet;<br \/>\n6. einem an der R\u00fcckfl\u00e4che (114) vorgesehenen Tintenzuf\u00fchrungsventil (115);<br \/>\n7. einer Eingriffsnut (116), die an einer Grenze zwischen der Seitenfl\u00e4che (112, 113) und der Bodenfl\u00e4che ausgebildet ist und sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers (111) von der R\u00fcckfl\u00e4che (114) bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che (117) ausgebildeten Endfl\u00e4che (121) der Eingriffsnut (116) erstreckt, wobei die Eingriffsnut (116) aufweist<br \/>\n7.1 einen Nutteil (118) mit einer geringen Tiefe, der an der R\u00fcckfl\u00e4che (114) ausm\u00fcndet;<br \/>\n7.2 einen Grenznutteil (119), der sich an den Nutteil (118) mit der geringen Tiefe anschlie\u00dft und sich allm\u00e4hlich in Vertikalrichtung vergr\u00f6\u00dfert; und<br \/>\n7.3 einen tiefen Nutteil (120), der sich an den Grenznutteil (119) anschlie\u00dft und<br \/>\n8. einer oberen Nut (149), die an der Grenze der Seitenfl\u00e4che (112, 113) und der Oberseite (122) ausgebildet ist und sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers (111) von der Frontfl\u00e4che (117) bis zur R\u00fcckfl\u00e4che (114) erstreckt.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet, welche aus der Gebrauchsmusterschrift stammen. In Figur 13 ist eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tintenpatrone in der Seitenansicht abgebildet. Figur 6 und 8 zeigen Querschnittsansichten einer Nachf\u00fclleinheit mit Tintenpatrone, einmal mit geschlossener und einmal bei ge\u00f6ffneter Klappe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt Tintenpatronen, die mit den Druckern verschiedener Hersteller kompatibel sind. Unter anderem bietet sie im Rahmen ihres Internetauftritts unter der Artikelnummer 361XXX eine Tintenpatrone an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die mit einem von der Kl\u00e4gerin angebotenen Drucker kompatibel ist und eine der von der Kl\u00e4gerin angebotenen Patronen ersetzen soll. Auf diese Funktion wird auf der Tintenpatrone mit der Aufschrift \u201eReplaces A\u201c hingewiesen. Die in diesem Rechtsstreit angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheidet sich von der in dem Parallelverfahren 4a O XXX\/08 angegriffene Tintenpatrone unter anderem dadurch, dass die in der oberen Fl\u00e4che vorhandene V-f\u00f6rmige Aussparung nicht verdeckt ist und die seitlichen Oberfl\u00e4chen eines an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs f\u00fcr einen Tintenerfassungssensor in Form eines Prismas spitz zulaufen, statt eine l\u00e4ngliche Quaderform aufzuweisen. Die konkrete Ausgestaltung der Patronen ist auf den nachstehenden Ansichten eines Musters einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) geh\u00f6rt seit dem Jahr 2007 zur Pelikangruppe und bietet mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform baugleiche Patronen unter den Marken \u201eB\u201c und \u201eC\u201c an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt das Klagegebrauchsmuster f\u00fcr rechtsbest\u00e4ndig. Sie ist au\u00dferdem der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen und<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<\/p>\n<p>a) mit folgenden Angaben:<br \/>\n&#8211; Bezeichnung des erkennenden Gerichts,<br \/>\n&#8211; Aktenzeichen,<br \/>\n&#8211; Datum des Verk\u00fcndungstermins,<br \/>\n&#8211; Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,<br \/>\n&#8211; Wiedergabe des Urteilstenors (vollst\u00e4ndig oder auszugsweise),<br \/>\n&#8211; namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem optisch hervorgehobenen Zusatz, dass es sich um Verletzungsformen handelt, die von dem Urteilstenor erfasst werden,<\/p>\n<p>b) in folgenden Printmedien:<br \/>\n&#8211; Financial Times Deutschland,<br \/>\n&#8211; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ),<br \/>\n&#8211; Handelsblatt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei. Dem Schutzanspruch 1 fehle die Technizit\u00e4t, da sich die schutzbeanspruchte Lehre in der Wechselwirkung zwischen einer Tintenpatrone einerseits und dem Hauptk\u00f6rper andererseits ersch\u00f6pfe, ohne aber den Hauptk\u00f6rper selbst zum Gegenstand des Schutzanspruchs zu machen. Abgesehen davon sei die Lehre des Schutzanspruchs 1 weder neu, noch erfinderisch. Die Beklagten sind weiterhin der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagegebrauchsmuster nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Diese weise keine Eingriffsnut auf, da unter einer Nut eine l\u00e4ngliche Vertiefung oder Rille mit einem rechteckigen oder trapezf\u00f6rmigen Querschnitt zu verstehen sei. Abgesehen davon sei dadurch, dass die Kl\u00e4gerin Nachf\u00fclleinheiten im Sinne der Schutzanspr\u00fcche 8 bis 10 des Klagegebrauchsmusters in Verkehr gebracht habe, auch hinsichtlich der Tintenpatronen Ersch\u00f6pfung eingetreten sei, weil es sich beim Ersatz der Tintenpatronen nicht um eine Neuherstellung oder Reparatur, sondern um eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Gesamteinheit handele. Schlie\u00dflich wenden die Beklagten ein, das Verhalten der Kl\u00e4gerin, den Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Tintenpatronen verbieten zu wollen, stelle sich als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und bis auf den Antrag auf Ver\u00f6ffentlichung des Urteils begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagten k\u00f6nnen dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dem Klageantrag zu I. fehle es aufgrund seines letzten Absatzes (\u201ewenn die sich einander gegen\u00fcber liegenden Oberfl\u00e4chen eines an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs f\u00fcr einen Tintenerfassungssensor die Form eines Prismas beispielsweise gem\u00e4\u00df nachstehender Abbildung aufweisen\u201c) an ausreichender Bestimmtheit, weil es sich um ein auslegungsbed\u00fcrftiges Merkmal handele, dessen Verst\u00e4ndnis offen und ungekl\u00e4rt sei. Im vorliegenden Fall macht die Kl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters geltend. Insofern ist es durchaus statthaft, den Klageantrag nach dem allgemeinen Wortlaut des verletzten Schutzanspruchs zu formulieren. Dies hat die Kl\u00e4gerin hier getan. Soweit sie einen weiteren Absatz hinzugef\u00fcgt hat, in dem ein Tintenerfassungssensor beschrieben wird, ist dies zur Abgrenzung von dem Verfahren 4a O XXX\/08 erfolgt. Die Kl\u00e4gerin macht in beiden Verfahren den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters geltend, greift aber unterschiedlich gestaltete Ausf\u00fchrungsformen an. Indem sie die Klageantr\u00e4ge auf Tintenpatronen mit einer bestimmten Art von Tintenerfassungssensoren beschr\u00e4nkt hat, hat sie klargestellt, dass im vorliegenden Verfahren nur diese Art von Tintenpatronen angegriffen wird. Die Beklagten sind dadurch weder in ihren Verteidigungsm\u00f6glichkeiten beschr\u00e4nkt, noch bestehen deswegen Unsicherheiten \u00fcber den Umfang einer zuk\u00fcnftigen Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klage steht nicht der Einwand der anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit aus \u00a7 261 Abs. 3 S. 1 ZPO im Hinblick auf das Verfahren 4a O XXX\/08 entgegen. Eine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Streitgegenst\u00e4nde beider Verfahren identisch sind. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: Einl. Rn 82 ff). Bei der Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen im gewerblichen Rechtsschutz wird der Lebenssachverhalt durch den \u201eKern\u201c des vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsversto\u00dfes bestimmt, der regelm\u00e4\u00dfig durch die konkrete Verletzungsform beschrieben wird (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.: Einl. Rn 76a; vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 35a zum Parallelfall der Rechtskraftwirkung). Im vorliegenden Fall scheidet die Annahme einer anderweitigen Rechtsh\u00e4ngigkeit aus, weil dieser Rechtsstreit und das Verfahren 4a O XXX\/08 unterschiedliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen zum Gegenstand haben. Die Antr\u00e4ge sind zwar in beiden Verfahren \u2013 abgesehen von der Beschreibung des an der R\u00fcckseite befindlichen Vorsprungs f\u00fcr den Tintenerfassungssensor \u2013 identisch, jedoch unterscheidet sich der den Antr\u00e4gen zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Die in diesem Rechtsstreit angegriffene Pa-trone unterscheidet sich von der im Verfahren 4a O XXX\/08 streitgegenst\u00e4ndlichen Patrone durch die Form des an der Tintenpatrone befindlichen Vorsprungs f\u00fcr einen Tintenerfassungssensor und die V-f\u00f6rmige Aussparung in der oberen Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24a Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen. Denn der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig, und mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform machen die Beklagten von der technischen Lehre dieses Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hingegen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch darauf, ihr die Befugnis auszusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 24e GebrMG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster sch\u00fctzt im Anspruch 1 eine Tintenpatrone.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters wird ausgef\u00fchrt, dass Tintenpatronen im Stand der Technik bekannt sind. Sie werden in Tintenstrahl-Aufzeichnungsger\u00e4ten eingesetzt und speichern Tinte, die dem Aufzeichnungskopf des Ger\u00e4tes zugef\u00fchrt wird. Im Allgemeinen ist die Tintenpatrone in einem Geh\u00e4use aufgenommen, das in der Tintenstrahl-Aufzeichnungsvorrichtung montiert ist. Die Tintenpatrone und das Geh\u00e4use bilden eine Einheit, die in der Gebrauchsmusterschrift als Nachf\u00fclleinheit bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Das Geh\u00e4use der Nachf\u00fclleinheit weist im Allgemeinen eine Klappe auf. Au\u00dferdem ist in ihrem Inneren eine Tintenzuf\u00fchrnadel angeordnet. Wenn die Tintenpatrone im Geh\u00e4use aufgenommen ist, ist die Tintenzuf\u00fchrnadel in die Tintenpatrone eingeschoben und die Klappe geschlossen, um die Patrone sicher im Geh\u00e4use zu halten. Geht die Tinte zur Neige, muss die Tintenpatrone ausgetauscht werden. Dies wird zum Beispiel in den japanischen Patentoffenlegungsschriften 11-348303, 10-109427, 2004-345246, 2005-219416 und 2005-96446 beschrieben. F\u00fcr den Austausch der Patrone wird die Klappe ge\u00f6ffnet und die Tintenpatrone aus dem Geh\u00e4use entnommen. Dies wird zum Beispiel in der japanischen Offenlegungsschrift 6-106730 beschrieben.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Nachf\u00fclleinheit, einen in der Nachf\u00fclleinheit verwendeten Hauptk\u00f6rper f\u00fcr eine Nachf\u00fclleinheit und eine Tintenpatrone f\u00fcr die Nachf\u00fclleinheit zur Verf\u00fcgung zu stellen, die ein einfaches Einsetzen\/Entfernen der Tintenpatrone in\/aus ein(em) Geh\u00e4use durch einen Anwender erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Tintenpatrone (63) zur Verwendung in einem Tintendrucker;<br \/>\n2. die Tintenpatrone (63) weist einen Patronenhauptk\u00f6rper (111) auf;<br \/>\n2.1 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) hat eine Frontfl\u00e4che (117);<br \/>\n2.2 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) hat eine der Frontfl\u00e4che (117) gegen-\u00fcberliegende R\u00fcckfl\u00e4che (114);<br \/>\n2.3 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) hat wenigstens eine Seitenfl\u00e4che (112, 113), welche die Frontfl\u00e4che (117) mit der R\u00fcckfl\u00e4che verbindet;<br \/>\n2.4 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) hat eine Bodenfl\u00e4che, welche die Frontfl\u00e4che (117), die R\u00fcckfl\u00e4che (114) und die Seitenfl\u00e4che (112, 113) verbindet;<br \/>\n2.5 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) hat eine der Bodenfl\u00e4che gegen\u00fcberliegende obere Fl\u00e4che (122), welche die Frontfl\u00e4che (117), die R\u00fcckfl\u00e4che (114) und die Seitenfl\u00e4che (112, 113) verbindet;<br \/>\n2.6 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) hat ein an der R\u00fcckfl\u00e4che (114) vorgesehenes Tintenzuf\u00fchrungsventil (115);<br \/>\n2.7 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) weist eine Eingriffsnut (116) auf;<br \/>\n2.7.1 die Eingriffsnut (116) ist an einer Grenze zwischen der Seitenfl\u00e4che (112, 113) und der Bodenfl\u00e4che ausgebildet;<br \/>\n2.7.2 die Eingriffsnut (116) erstreckt sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers (111) von der R\u00fcckfl\u00e4che (114) bis zu einer unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che (117) ausgebildeten Endfl\u00e4che (121) der Eingriffsnut (116)<br \/>\n2.7.3 die Eingriffsnut (116) weist einen Nutteil (118) mit einer geringen Tiefe aus, der an der R\u00fcckfl\u00e4che (114) ausm\u00fcndet,<br \/>\n2.7.4 einen Grenznutteil (119), der sich an den Nutteil (118) mit der geringen Tiefe anschlie\u00dft und sich allm\u00e4hlich in Vertikalrichtung vergr\u00f6\u00dfert, und<br \/>\n2.7.5 einen tiefen Nutteil (120), der sich an den Grenznutteil (119) anschlie\u00dft;<br \/>\n2.8 der Patronenhauptk\u00f6rper (111) hat eine obere Nut (149),<br \/>\n2.8.1 die an der Grenze der Seitenfl\u00e4che (112, 113) und der Oberseite (122) ausgebildet ist und<br \/>\n2.8.2 sich in L\u00e4ngsrichtung des Patronenhauptk\u00f6rpers (111) von der Frontfl\u00e4che (117) bis zur R\u00fcckfl\u00e4che (114) erstreckt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nWird eine Tintenpatrone mit den vorstehend aufgef\u00fchrten Merkmalen in einem Geh\u00e4use untergebracht, dessen Ausgestaltung in der Klagegebrauchsmusterschrift als Bestandteil der in den Anspr\u00fcchen 8 bis 10 genannten Nachf\u00fclleinheit n\u00e4her beschrieben ist, so wird sie zum Herausnehmen beim \u00d6ffnen einer Zugklappe an der Frontseite des Geh\u00e4uses durch ein an der Klappe angebrachtes Zugelement auf die \u00d6ffnung hin nach vorn gezogen, so dass der Benutzer die Patrone besser ergreifen und aus der \u00d6ffnung herausnehmen kann. Beim Einsetzen in den Aufnahmeabschnitt des Geh\u00e4uses wird die neue Patrone vom Zugelement getragen und beim Einsetzen in den Aufnahmeabschnitt von ihm gef\u00fchrt (vgl. Abs\u00e4tze [0011], [0015] und [0019]; in diesem Abschnitt II. stammen Textstellen ohne Bezugsangabe aus der Klagegebrauchsmusterschrift, Anlage K 1). Das Zusammenwirken der Patrone mit einem solchen Geh\u00e4use ist nicht nur Gegenstand von Unteranspr\u00fcchen, sondern wird, soweit die Tintenpatrone mit dem besagten Zugelement der Geh\u00e4useklappe zusammenwirken soll, auch im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters er\u00f6rtert (Abs. [0019]). Auch wenn Schutzanspruch 1 der Gebrauchsmusterschrift nur die Tintenpatrone und weder den Hauptk\u00f6rper f\u00fcr eine Nachf\u00fclleinheit noch die beim Austausch mit der Patrone zusammenwirkenden Funktionsteile des Geh\u00e4uses beschreibt, m\u00fcssen die Merkmale des Schutzanspruchs 1 nach dem Verst\u00e4ndnis des angesprochenen Durchschnittsfachmanns so ausgelegt werden, dass die beanspruchte Tintenpatrone mit einem solchen Geh\u00e4use und insbesondere mit einem Zugelement der Geh\u00e4useklappe beim Einsetzen und Entnehmen in der beschriebenen Weise zusammenwirken kann. Ob es solche Geh\u00e4use oder Hauptk\u00f6rper gibt, ob die in Schutzanspruch 1 beschriebene Patrone darin eingesetzt wird oder in ein anders gestaltetes Geh\u00e4use, bei dem es zu dem vom Klagegebrauchsmuster vorausgesetzten Zusammenwirken der Patrone mit dem Zugelement nicht kommt, ist f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre unerheblich.<\/p>\n<p>Aus diesem Wirkungszusammenhang ergibt sich zugleich, dass die Zuordnung der Patronenfl\u00e4chen keineswegs beliebig ist, sondern dass sich die Fl\u00e4chenbezeichnungen auf die Position der Patrone in Montageausrichtung beziehen, in der das in der Gebrauchsmusterschrift dargestellte Zusammenwirken von Patrone und Halterung beziehungsweise F\u00fchrung stattfindet.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird die Seite der Tintenpatrone, die beim Einbau in Einf\u00fchrungsrichtung vorausl\u00e4uft, als R\u00fcckfl\u00e4che im Sinne des Schutzanspruchs ansehen, weil das dort nach Merkmal 2.6 vorgesehene Tintenzuf\u00fchrungsventil im Allgemeinen an einer Fl\u00e4che angebracht ist, die in Montagerichtung vorausl\u00e4uft, damit gleichzeitig beim Einschieben die Tintenzuf\u00fchrungsnadel in das Tintenzuf\u00fchrungsventil einstechen kann. Da die hier in Rede stehende Tintenpatrone horizontal eingesetzt wird, muss die R\u00fcckfl\u00e4che senkrecht zur Montagerichtung stehen. Dies gilt auch f\u00fcr die Frontfl\u00e4che, die der R\u00fcckfl\u00e4che gegen\u00fcberliegt (Merkmal 2.2) und nach dem Einsetzen der Tintenpatrone dem Anwender zugewandt ist. Daraus folgt zwangsl\u00e4ufig, dass die die R\u00fcckfl\u00e4che und die Frontfl\u00e4che verbindenden Fl\u00e4chen die Seitenfl\u00e4chen, die Bodenfl\u00e4che und die obere Fl\u00e4che bilden, wobei sich die beiden letzteren gegen\u00fcber liegen und mit den Seitenfl\u00e4chen in Verbindung stehen (Merkmal 2.3 bis 2.5). Eine eindeutige Bestimmung, welche Fl\u00e4che der Tintenpatrone Seitenfl\u00e4che, Bodenfl\u00e4che und obere Fl\u00e4che bildet, ergibt sich durch die Merkmalsgruppen 2.7 und 2.8. Die in der Merkmalsgruppe 2.7 beschriebene Eingriffsnut befindet sich an der Grenze zwischen der Seitenfl\u00e4che und der Bodenfl\u00e4che (Merkmal 2.7.1), w\u00e4hrend die obere Nut zwischen der Seitenfl\u00e4che und der Oberseite ausgebildet ist. \u00dcber die Eingriffsnut soll die Tintenpatrone mit dem Zugelement der \u00d6ffnungsklappe des Geh\u00e4uses zusammenwirken k\u00f6nnen. Da sich das Zugelement regelm\u00e4\u00dfig nicht am freien Ende der \u00d6ffnungsklappe, sondern an dem mit der Schwenkachse versehenen Ende der Klappe befindet, kann als Bodenfl\u00e4che nur die in Montagerichtung waagerechte Fl\u00e4che angesehen werden, an deren Grenze sich die Eingriffsnut befinden soll.<\/p>\n<p>Der Schutzanspruch 1 nennt zwar konkret kein Funktionsteil, mit dem die Eingriffsnut zusammenwirken muss. Aber dem angesprochenen Durchschnittsfachmann ist aus den Er\u00f6rterungen der Beschreibung im Hinblick auf das Zusammenwirken der Tintenpatrone mit der \u00d6ffnungsklappe des Geh\u00e4uses und den \u00fcbrigen Funktionsteilen des Aufnahmeabschnitts klar, dass die Eingriffsnut zwei Funktionen hat. Zum einen soll im Bereich der Seitenfl\u00e4chen und des Bodens Freiraum geschaffen werden, um die Tintenpatrone an Vorspr\u00fcngen im Aufnahmeabschnitt des Hauptk\u00f6rpers der Nachf\u00fclleinheit vorbeif\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters beschriebene Trennwandteil 137 (Abs. [0088] und Fig. 15 bis 17) stellt beispielsweise einen solchen Vorsprung dar. Zum anderen dient die Eingriffsnut dazu, die Patrone beim Einsetzen und Herausnehmen an den Haken des Zugelements vorbeizuf\u00fchren. Die Zugelemente der Geh\u00e4useklappe werden in der Eingriffsnut aufgenommen, so dass sie nicht aus der Tintenpatrone hervorstehen. Mit Hilfe der Eingriffsnut wird die Tintenpatrone beim Einsetzen und Herausnehmen entlang des Zugelements gef\u00fchrt und gehalten (vgl. beispielsweise Abs. [0010] f, [0013], [0015] f, [0018] f).<\/p>\n<p>Diesen Zwecken dient im Wesentlichen der im Merkmal 2.7.3 beschriebene Nutabschnitt geringer Tiefe. Der sich daran anschlie\u00dfende Grenznutteil (Merkmal 2.7.4) hat die Aufgabe, im weiteren Verlauf des Einf\u00fchrungsvorgangs ein weiteres Absenken des in Einschubrichtung hinteren Teils der Patrone zu erm\u00f6glichen und hierbei auch die Abst\u00fctzung durch die Haken des Zugelements m\u00f6glichst aufrecht zu erhalten. Diese Funktionen sind der Grund daf\u00fcr, dass sich der Grenznutteil allm\u00e4hlich in Vertikalrichtung vergr\u00f6\u00dfern und nicht stufenartig und \u00fcbergangslos die Nuttiefe erweitern soll. Der sich an den Grenznutteil anschlie\u00dfende tiefe Nutteil (Merkmal 2.7.5) hat den Zweck, bei eingesetzter Tintenpatrone Raum f\u00fcr die Aufnahme des Zugelements zu bieten, das sich an der Geh\u00e4useklappe befindet und sich in dieser Position um die Schwenkachse der Geh\u00e4useklappe drehen k\u00f6nnen muss, wenn diese ge\u00f6ffnet oder geschlossen wird. Die Klappe und das Zugelement sind nach der Vorstellung des Klagegebrauchsmusters so konfiguriert, dass beim \u00d6ffnen der Klappe die Tintenpatrone zumindest teilweise in Richtung \u00d6ffnung herausgezogen wird, indem die Klappe und mit ihr ein hakenf\u00f6rmiges Zugelement um eine Schwenkachse gedreht wird und dabei das Hakenteil die im Merkmal 2.7.2 erw\u00e4hnte Endfl\u00e4che und mit ihr die gesamte Tintenpatrone aus der \u00d6ffnung des Geh\u00e4uses herausdr\u00fcckt (Abs. [0088], [0090] und [0097]).<\/p>\n<p>Bereits der Begriff \u201eEndfl\u00e4che\u201c macht deutlich, dass die Eingriffsnut nicht die Frontfl\u00e4che durchbricht, sondern an einer Fl\u00e4che parallel zur Frontfl\u00e4che endet. Da diese Endfl\u00e4che \u201eunmittelbar benachbart\u201c zur Frontfl\u00e4che ausgebildet sein soll, darf der Abstand nicht beliebig sein. Es gibt zwar keine konkrete Abstandsvorgabe f\u00fcr die Entfernung der Endfl\u00e4che von der Frontfl\u00e4che. Aber aus dem Wortlaut und bei funktionaler Betrachtung dieses Anspruchsmerkmals erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass der Abstand m\u00f6glichst gering sein soll. Denn \u00fcber die Endfl\u00e4che als Angriffsfl\u00e4che f\u00fcr das Hakenteil des Zugelements wird die Tintenpatrone beim \u00d6ffnen der Geh\u00e4useklappe aus der Nachf\u00fclleinheit gezogen. Bei einem zunehmend gr\u00f6\u00dferen Abstand der Endfl\u00e4che von der Frontfl\u00e4che muss auch die Position des Hakenteils im Verh\u00e4ltnis zur \u00d6ffnungsklappe ver\u00e4ndert werden. Bei gleichbleibender Schwenkachse der Geh\u00e4useklappe ist mit der ver\u00e4nderten Schwenkbewegung des Hakenteils ein h\u00f6herer Platzbedarf verbunden, der im tiefen Nutteil geschaffen werden muss. Dies ist nicht beliebig m\u00f6glich, weil ein zu gro\u00dfes Hakenteil schon beim \u00d6ffnen der Klappe in einem so weiten Radius verschwenkt, dass es an den Nutboden der Eingriffsnut st\u00f6\u00dft und die Tintenpatrone anhebt. Um diese dem Geh\u00e4use entnehmen zu k\u00f6nnen, bedarf es dann einer Anpassung der oberen Geh\u00e4usef\u00fchrung. Statt einer Verlagerung des Hakenteils ist ebenso eine Verlagerung der Schwenkachse der Geh\u00e4useklappe weiter von der Geh\u00e4usefront weg nach innen beziehungsweise unter den Boden des Geh\u00e4uses denkbar. Dadurch wird jedoch die Konstruktion der Klappe und des unteren Geh\u00e4usebereichs komplizierter, weil nun die Klappe mit einem gr\u00f6\u00dferen Radius verschwenkt.<\/p>\n<p>Die obere Nut hat die Aufgabe, am oberen Ende der Seitenfl\u00e4chen des Patronenhauptk\u00f6rpers Freir\u00e4ume zu bilden, die es erm\u00f6glichen, die Patrone beim Einsetzen und Entnehmen an korrespondierenden Vorspr\u00fcngen des Geh\u00e4uses entlang zu f\u00fchren und so f\u00fcr eine exakte Ausrichtung in senkrechter Richtung parallel zur Einsetzebene zu sorgen.<\/p>\n<p>Aufgrund der dargestellten Funktionen der Eingriffsnut und der oberen Nut kann der Auffassung der Beklagten, der Fachmann verstehe unter einer Nut nur solche l\u00e4nglichen Vertiefungen oder Rillen, die einen rechteckigen oder trapezf\u00f6rmigen Querschnitt aufweisen, nicht gefolgt werden. Eine Nut im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters muss nicht durch einen Nutboden und zwei gegen\u00fcberliegende Wandungen begrenzt sein. Eine solche Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters nicht. Vielmehr ist aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Gebrauchsmusterschrift und den zugeh\u00f6rigen Abbildungen ersichtlich, dass die Eingriffsnut auch durch eine Aussparung oder Vertiefung am Rand der Bodenfl\u00e4che und der Seitenfl\u00e4che mit nur einer seitlichen Wandung ausgebildet werden kann (vgl. Figur 13). Eine solche Gestaltung liegt auch deswegen nahe, weil beide Nuten im Grenzbereich zwischen Seiten- und Bodenfl\u00e4che beziehungsweise Seiten- und oberer Fl\u00e4che und damit im Eckbereich der Patrone liegen sollen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig. Es bestehen keine Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters, so dass auch eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 19 GebrMG nicht geboten erscheint.<\/p>\n<p>1. Die Technizit\u00e4t der technischen Lehre, f\u00fcr die mit dem Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters 1 Schutz beansprucht wird, ist entgegen der Auffassung der Beklagten gegeben. Mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre soll das problemlose Einsetzen und Herausnehmen der Tintenpatrone in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzer Zeit erm\u00f6glicht werden. Die L\u00f6sung besteht in einer Tintenpatrone, die die Merkmale des Schutzanspruchs 1 vorsieht. Insbesondere handelt es sich bei der in den Merkmalsgruppen 2.7 und 2.8 beschriebenen Eingriffsnut und oberen Nut nicht nur um \u00e4sthetische Gestaltungen. Die Eingriffsnut dient vielmehr dazu, dass die Tintenpatrone auf dem Zugelement der Geh\u00e4useklappe gef\u00fchrt werden kann, wobei die die Eingriffsnut abschlie\u00dfende Endfl\u00e4che zugleich als Angriffsfl\u00e4che f\u00fcr das Hakenteil des Zugelements dient.<\/p>\n<p>2. Der von den Beklagten vorgetragene Stand der Technik ist nicht neuheitssch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>a) Die EP 0 478 XXX B2 (MBP X7) verwirklicht nicht die Merkmalsgruppe 2.7. und das Merkmal 2.8.2. Die Patrone weist im Grenzbereich zwischen der oberen Fl\u00e4che und den Seitenfl\u00e4chen abgeschr\u00e4gte Fl\u00e4chen auf, durch die der Nutzer gehindert werden soll, die Patrone irrt\u00fcmlich mit der R\u00fcckseite zuerst oder mit der Unterseite nach oben in das zugeh\u00f6rige Geh\u00e4use einzusetzen (Sp. 11 Z. 59 bis Sp. 12 Z. 15 der Anlage MBP X7). Die abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen entsprechen nicht den Anforderungen an eine obere Nut im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre, weil sie sich nicht in L\u00e4ngsrichtung von der Frontfl\u00e4che bis zur R\u00fcckfl\u00e4che erstrecken (Merkmal 2.8.2). Erst Recht erf\u00fcllen die abgeschr\u00e4gten Fl\u00e4chen nicht die Anforderungen an eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eingriffsnut. Abschnitte mit unterschiedlichen Nuttiefen und eine unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che ausgebildete Endfl\u00e4che der Nut fehlen (Merkmale 2.7.2 bis 2.7.5).<\/p>\n<p>b) Die Entgegenhaltung US 6.062.XXX (Anlage MBP X9) offenbart ebenfalls keine Nuten im Sinne des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Statt Nuten weist die Tintenpatrone an den Seitenw\u00e4nden zwei vorspringende Leisten auf. Abgesehen davon, dass ein Zusammenwirken einer Endfl\u00e4che mit einem Zugelement nicht gelehrt wird, enden die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Leisten (falls man diese als Nut ansehen wollte) in erheblichem Abstand von der Frontfl\u00e4che und bilden daher keine Endfl\u00e4che unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che aus (Merkmal 2.7.2). Ebenso wenig werden die drei unterschiedlich tiefen Abschnitte der Eingriffsnut beschrieben (Merkmal 2.7.3 bis 2.7.5). Vielmehr endet einfach die obere Leiste, so dass sich die Seitenfl\u00e4che stufenf\u00f6rmig und \u00fcbergangslos zur unteren Leiste erweitert.<\/p>\n<p>c) Weiterhin sehen die Beklagten den Erfindungsgegenstand durch die US 2004\/0135XXX (Anlage MBP X10) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Sie vertreten die Ansicht, im Beschreibungsteil der Entgegenhaltung MBP X10 werde vorgeschlagen, an einer Tintenpatrone die unterschiedlichsten Arten von F\u00fchrungsnuten oder F\u00fchrungsvorspr\u00fcngen auszubilden. Eine Beschreibung in dieser Allgemeinheit ist jedoch nicht geeignet, die einzelnen Merkmale der mit dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre zu offenbaren. Auch der Hinweis auf die Abs\u00e4tze [0169] bis [0172] der Entgegenhaltung MBP X10 hilft nicht weiter. In dieser Textstelle wird zwar die Verwendung von Vorspr\u00fcngen, Stegen oder Nuten im Allgemeinen vorgeschlagen. Der Vorschlag f\u00fcr eine solche Gestaltung bezieht sich aber nur auf das vorspringende Bauteil (112), das die elektrischen Kontakte f\u00fcr die Tintenpatrone aufnimmt und dementsprechend sicher und fest mit dem Geh\u00e4use der Nachf\u00fclleinheit verbunden sein muss. Eine Aussage \u00fcber die Gestaltung des Patronenhauptk\u00f6rpers im \u00dcbrigen ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>d) Schlie\u00dflich f\u00fchren die Beklagten die WO 01\/49498 (MBP X11) als neuheitssch\u00e4dlich an. Diese Entgegenhaltung beschreibt jedoch ebenfalls keine Nuten im Sinne der Merkmalsgruppen 2.7 und 2.8 des geltend gemachten Schutzanspruchs. Die Nut an der Grenze zwischen der Seitenfl\u00e4che und der Bodenfl\u00e4che der in der Entgegenhaltung MBP X11 offenbarten Tintenpatrone erstreckt sich nicht von der R\u00fcckseite bis zu einer unmittelbar zur Frontseite benachbarten Endfl\u00e4che. Sie ist vielmehr genau umgekehrt angeordnet, weil sich der die Endfl\u00e4che bildende Vorsprung benachbart zu der Fl\u00e4che befindet, mit der die Patrone zuerst in den Drucker eingesetzt wird und die somit die R\u00fcckfl\u00e4che bildet. Eine obere Nut (Merkmalsgruppe 2.8) ist gar nicht vorhanden.<\/p>\n<p>3. Die Lehre des Schutzanspruchs des Klagegebrauchsmusters war im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Schutzrechts am 28.11.2005 nicht durch den Stand der Technik nahegelegt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die erfinderische T\u00e4tigkeit nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, der Gegenstand des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 beziehe sich lediglich auf eine quaderf\u00f6rmig ausgebildete Tintenpatrone mit an gegen\u00fcberliegenden Seiten angeordneten F\u00fchrungsnuten, deren Zweck allein darin bestehe, eine Fehlmontage auszuschlie\u00dfen. Nach der eingangs dargestellten Auslegung des Schutzanspruchs bestehen die Funktionen der Eingriffsnut und der oberen Nut darin, im Grenzbereich der Seitenfl\u00e4chen und der Boden- beziehungsweise oberen Fl\u00e4che Freiraum f\u00fcr Vorspr\u00fcnge im Aufnahmeabschnitt des Hauptk\u00f6rpers zu schaffen und die Patrone beim Einsetzen und Herausnehmen an den Haken des Zugelements vorbeizuf\u00fchren. Dabei m\u00fcssen die Eingriffsnut und die sie begrenzende Endfl\u00e4che so gestaltet sein, dass das an der Geh\u00e4useklappe befindliche Zugelement ungehindert um die Schwenkachse verschwenkt werden kann und zugleich \u00fcber die als Angriffsfl\u00e4che dienende Endfl\u00e4che die Tintenpatrone teilweise aus dem Geh\u00e4use herausziehen kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht nur darauf an, die Bodenfl\u00e4che einer Patrone mit einer bestimmten Kontur zu versehen, damit sie in einen Drucker passt. Denn die konstruktive Gestaltung der Eingriffsnut und der oberen Nut ist alles andere als beliebig.<\/p>\n<p>a) Die technische Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wird durch keine Kombination der hier genannten Entgegenhaltungen EP 0 478 XXX B1 (MBP X7), US 6.062.XXX (MBP X9), US 2004\/0135XXX (MBP X10) und WO 01\/49498 (MBP X11) nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung MBP X7 zeigt keine Eingriffsnut mit den Eigenschaften der Merkmalsgruppe 2.7. Auch aus den \u00fcbrigen Entgegenhaltungen erh\u00e4lt der Fachmann keinen Hinweis darauf, die Nut so auszugestalten, dass sie sich von der R\u00fcckfl\u00e4che bis zu einer unmittelbar zur Frontfl\u00e4che benachbarten Endfl\u00e4che erstreckt und zudem das in den Merkmalen 2.7.4 bis 2.7.5 beschriebene Profil aufweist. Aus diesem Grund besteht auch kein Anlass, die beiden anderen Entgegenhaltungen MBP X10 oder X11 mit der MBP X7 zu kombinieren. Die in diesen beiden Druckschriften offenbarten Tintenpatronen weisen keine Gestaltung auf, die einer Eingriffsnut im Sinne des Klagegebrauchsmusters gleichk\u00e4me.<\/p>\n<p>Mit dieser Begr\u00fcndung ist es auch zu verneinen, dass der Fachmann eine der anderen Entgegenhaltungen MBP X9, X10 oder X11 als Ausgangspunkt w\u00e4hlt und mit den jeweils anderen Entgegenhaltungen kombiniert. Es fehlt regelm\u00e4\u00dfig eine Endfl\u00e4che der Eingriffsnut, die unmittelbar benachbart zur Frontfl\u00e4che angeordnet ist. Eine Kombination dieser Entgegenhaltungen ist auch deswegen nicht veranlasst, weil keine der Druckschriften ein Zusammenwirken der Endfl\u00e4che und der Eingriffsnut mit einem an einer Geh\u00e4useklappe befindlichen Zugelement lehrt.<\/p>\n<p>b) Die Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wird schlie\u00dflich nicht durch die EP 1 541 XXX A1 (Anlage MBP X12) in Kombination mit der EP 1 080 XXX A1 (MBP X13) nahegelegt. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann beide Entgegenhaltungen kombinieren w\u00fcrde, denn die EP 1 541 XXX A1 beschreibt eine Tintenpatrone, die in horizontaler Richtung in das Geh\u00e4use eingesetzt wird, w\u00e4hrend die EP 1 080 XXX A1 eine Tintenpatrone zum Gegenstand hat, die vertikal einzusetzen ist. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Fachmann jedenfalls die in der Entgegenhaltung EP 1 541 XXX A1 offenbarte Tintenpatrone mit der in der EP 1 080 XXX A1 beschriebenen Geh\u00e4useklappe verbinden w\u00fcrde, folgt daraus noch nicht, dass die mit dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzte technische Lehre des Schutzanspruchs 1 nahegelegt ist. Denn der Fachmann muss weiterhin den Schritt vollziehen, den in der EP 1 541 XXX A1 auf der Oberseite der Tintenpatrone angeordneten Vorsprung an der Bodenfl\u00e4che vorzusehen und entsprechend die Schwenkachse der Geh\u00e4useklappe auf der H\u00f6he der Bodenfl\u00e4che der Tintenpatrone anzuordnen. Die in der EP 1 541 XXX A1 beschriebene Anordnung des Vorsprungs an der Oberseite der Tintenpatrone legt jedoch eine Konstruktion nahe, auch die Geh\u00e4useklappe so anzuordnen, dass die Zugelemente an dem dort befindlichen Vorsprung angreifen. Ungeachtet all dessen fehlt es an der Unterseite einer solchen horizontal einzusetzenden Tintenpatrone an einer Eingriffsnut mit den drei unterschiedlich tiefen Abschnitten, wie sie vom Klagegebrauchsmuster gefordert sind.<\/p>\n<p>4. Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Europ\u00e4ische Patentamt (EPA) habe im Zuge des Recherche- und Pr\u00fcfungsverfahrens hinsichtlich der Patentanmeldung EP 1 790 XXX A1, aus dem das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, wiederholt mitgeteilt, dass die angemeldeten Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der Unteranspr\u00fcche nicht schutzf\u00e4hig seien (vgl. Recherchebericht vom 08.11.2006, Anlage MBP X4, und Pr\u00fcfbescheid vom 07.04.2008, Anlage MBP X6). Das Patent EP 1 790 XXX A1 wurde mittlerweile erteilt. Dessen Patentanspruch 1 stimmt mit dem hier geltend gemachten Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u00fcberein, so dass der Verfahrensablauf kein Indiz f\u00fcr die fehlende Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchmusters sein kann.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten lediglich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Eingriffsnut aufweise (Merkmal 2.7). Dem kann ausgehend von den Ausf\u00fchrungen im Abschnitt II. nicht gefolgt werden. Im Bereich zwischen den Seitenfl\u00e4chen und der Bodenfl\u00e4che ist ausweislich der abgebildeten Muster eine Aussparung ausgebildet, die sich von der R\u00fcckfl\u00e4che bis zu einer wenige Millimeter von der Frontfl\u00e4che beabstandeten, zu dieser parallelen Endfl\u00e4che erstreckt. Dabei weist die Aussparung in vertikaler Richtung drei unterschiedlich tiefe Abschnitte auf, wobei sich der mittlere Abschnitt \u2013 der Grenznutteil \u2013 in vertikaler Richtung vom hinteren zum vorderen, tieferen Abschnitt vergr\u00f6\u00dfert. Sind die in der Merkmalsgruppe 2.7 genannten Abschnitte einer Eingriffsnut r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhanden und kann die Tintenpatrone infolge dieser Ausgestaltung mit einem Geh\u00e4use zusammenwirken, wie es in der Klagegebrauchsmusterschrift beschrieben wird, wird die Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Tats\u00e4chlich k\u00f6nnen die beanstandeten Tintenpatronen mit einem solchen Geh\u00e4use der Kl\u00e4gerin zusammenwirken, da sie eigens als Ersatz f\u00fcr die entsprechenden Patronen der Kl\u00e4gerin angeboten werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des geltend gemachten Schutzanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Beklagten den Erfindungsgegenstand im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG unmittelbar benutzt. Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es komme lediglich eine mittelbare Schutzrechtsverletzung in Betracht, weil die Tintenpatrone nur in Kombination mit dem Hauptk\u00f6rper der Nachf\u00fclleinheit technischen Sinn ergebe. Der geltend gemachte Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat eine Tintenpatrone zum Gegenstand, so dass der Vertrieb einer Tintenpatrone, die alle Merkmale dieses Anspruchs verwirklicht, eine unmittelbare Benutzung des Erfindungsgegenstands darstellt. Da eine solche Benutzung im vorliegenden Fall ohne Berechtigung erfolgte, sind die Beklagten entsprechend zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG, weil die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagegebrauchsmusters durch die unberechtigte Benutzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7 24b Abs. 1 und 3 GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus den \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, da sie \u00fcber diese ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus \u00a7 24a Abs. 1 GebrMG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz der beanstandeten Tintenpatronen zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da die Beklagten die Patronen selbst vertreiben.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der beanstandeten Tintenpatronen aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Erfindungsgegenstand benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sowie der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG.<\/p>\n<p>6. Hingegen hat die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch darauf, ihr die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 24e GebrMG. Denn die Kl\u00e4gerin hat ein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung dieses Urteils nicht dargelegt. Da \u00a7 24e GebrMG nicht allein eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung will, sondern auch auf die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information abzielt, setzt ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Regelung voraus, dass die Bekanntmachung des Urteils zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung objektiv geeignet ist und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis der Beklagten und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der Allgemeinheit erforderlich ist (K\u00fchnen\/Geschke: Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl.: Rn 628). Die Kl\u00e4gerin hat schon nicht dargelegt, dass auch bei Einhaltung des den Beklagten auferlegten Unterlassungsgebots ein fortdauernder St\u00f6rungszustand besteht, der durch eine entsprechende Urteilsver\u00f6ffentlichung beseitigt werden kann. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, beide Seiten h\u00e4tten in einschl\u00e4gigen Branchenzeitschriften zu dem Ergebnis des diesem Rechtsstreit vorausgehenden Verf\u00fcgungsverfahrens Pressemitteilungen ver\u00f6ffentlicht, insbesondere h\u00e4tten die Beklagten \u00fcber ihr Gesch\u00e4ftsmodell informiert, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Grunds\u00e4tzlich wird ein weitergehender St\u00f6rungszustand nicht dadurch begr\u00fcndet, dass \u00fcber das Verf\u00fcgungsverfahren, in dem die Kl\u00e4gerin selbst obsiegte, oder \u00fcber das Gesch\u00e4ftsmodell der Beklagten berichtet wird. Abgesehen davon, ginge eine Ver\u00f6ffentlichung dieses Urteils in der Financial Times Deutschland, in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und im Handelsblatt \u00fcber den St\u00f6rungszustand hinaus, der durch eine Ver\u00f6ffentlichung in den einschl\u00e4gigen Branchenzeitschriften entstanden ist. Welche Branchenbl\u00e4tter im Einzelnen \u00fcber die Streitigkeiten zwischen den Parteien berichteten, ist nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Auffassung der Beklagten, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auf ihr Schutzrecht nicht berufen, weil hinsichtlich des Vertriebs der beanstandeten Tintenpatronen Ersch\u00f6pfung eingetreten sei, greift nicht durch. Die Beklagten begr\u00fcnden ihre Ansicht damit, dass mit dem kl\u00e4gerseitigen Inverkehrbringen von Nachf\u00fclleinheiten im Sinne der Schutzanspr\u00fcche 8 bis 10 des Klagegebrauchsmusters sei auch hinsichtlich der Tintenpatronen Ersch\u00f6pfung eingetreten sei, weil es sich beim Ersatz der Tintenpatronen nicht um eine Neuherstellung oder Reparatur, sondern um eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Verwendung der Gesamteinheit handele. Diese Argumentation geht bereits deshalb ins Leere, weil die Kl\u00e4gerin nicht die Schutzanspr\u00fcche 8 bis 10, sondern den Schutzanspruch 1 geltend macht, der lediglich eine Tintenpatrone zum Gegenstand hat. Abgesehen davon behaupten die Beklagten nicht, dass die Kl\u00e4gerin mit dem Inverkehrbringen von Tintenpatronen zugleich ihr Einverst\u00e4ndnis damit zum Ausdruck gebracht habe, der Erwerber d\u00fcrfe zur Deckung seines Ersatzbedarfs auch Patronen von Wettbewerbern verwenden.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nEbenso wenig greift der Einwand des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gem\u00e4\u00df Art. 82 EG durch. Denn gewerbliche Schutzrechte sind gerade darauf gerichtet, ihrem Inhaber eine Ausschlie\u00dflichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverst\u00e4ndlich auch durchsetzen k\u00f6nnen muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health; Benkard\/Rogge, PatG 10. Aufl.: \u00a7 24 PatG Rn 16). Insoweit gibt es zwischen Patenten und sich als schutzf\u00e4hig erweisenden Gebrauchsmustern keinen Unterschied. Der Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit Erfolg vorgehalten werden, sie handele missbr\u00e4uchlich, weil sie das Klagegebrauchsmuster mit dem geltend gemachten Schutzanspruch 1 habe eintragen lassen und gegen die Beklagten geltend mache. Der Schutzanspruch 1 beschreibt eine neue technische und schutzf\u00e4hige Entwicklung, die nicht deshalb vom Ausschlie\u00dflichkeitsschutz ausgenommen ist, weil Wettbewerbern f\u00fcr die Geltungsdauer des Schutzrechts der Vertrieb \u00fcbereinstimmend ausgebildeter Patronen untersagt ist. Nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fchrt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers \u00e4u\u00dferstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff \u2013 IMS\/Health; BGH GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass; Schulte\/K\u00fchnen, PatG 8. Aufl.: \u00a7 24 Rn 47 ff). Auch dazu bedarf es au\u00dfergew\u00f6hnlicher Umst\u00e4nde. Beispielsweise muss die Weigerung der Benutzungsgestattung durch den Schutzrechtsinhaber das Auftreten eines neuen Erzeugnisses verhindern, nach dem eine m\u00f6gliche Nachfrage besteht, sie darf nicht gerechtfertigt sein und muss geeignet sein, jeglichen Wettbewerb auf einem abgeleiteten Markt auszuschlie\u00dfen (EuGH GRUR 2005, 524, 526 \u2013 IMS\/Health). Dass diese Voraussetzungen in vorliegenden Fall gegeben sind, l\u00e4sst der Vortrag der Beklagten nicht erkennen. Insbesondere ist \u2013 worauf auch die Kl\u00e4gerin zutreffend hingewiesen hat \u2013 nicht dargetan, dass f\u00fcr Druckermodelle der Kl\u00e4gerin geeignete Tintenpatronen (falls diese den relevanten Markt bilden sollten) nur unter Verletzung des Klagegebrauchsmusters hergestellt, angeboten und in den Verkehr gebracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 12 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.200.000,00 EUR<br \/>\nbez\u00fcglich der Beklagten zu 1): 600.000,00 EUR<br \/>\nbez\u00fcglich der Beklagten zu 2): 600.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\">\n<ul class=\"links inline\">\n<li class=\"comment_forbidden first last\"><a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=user\/login&amp;destination=comment\/reply\/3023%23comment-form\">Login<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a01294 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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